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Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK CH-3003 Bern, ESBK
Einschreiben (R) Winiger / Scruzzi / Droll Advokatur und Notariat
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Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK
Referenz: ESBK-A-64FE3401/18 Bern, 19. März 2025 Tel +41 58 463 12 04 Fax +41 58 463 12 06 Die Eidgenössische Spielbankenkommission erlässt folgende Einstellungsverfügung Nr. 62-2019-078/01 im Verwaltungsstrafverfahren gegen A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C. Droll
wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS, SR 935.51)
in Anwendung von Artikel 62 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungs- strafrecht (VStrR, SR 313.0).
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ESBK-A-64FE3401/18 Sachverhalt: A. Ausgangslage und Anklageerhebung Anlässlich einer am 19. Januar 2019 erfolgten Verkehrskontrolle wurde der Personenwagen von A. durch die Stadtpolizei … angehalten. Bei der anschliessenden Durchsuchung des Per- sonenwagens stellte die Stadtpolizei … im Innern des Personenwagens nebst 627.3 Gramm Methamphetamin und Bargeld im Betrag von CHF 16'739.25 auch zwei Geldspielgeräte si- cher. Im Anschluss an diese Verkehrskontrolle ordnete der zuständige Staatsanwalt auch noch die Durchsuchung des Wohndomizils von A. an der Adresse … an. Am Wohndomizil stellte die Polizei in einem Raum im Untergeschoss - nebst anderem - einen weiteren Geld- spielautomaten fest und anschliessend sicher. In der Folge führte die Staatsanwaltschaft des Kantons … gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz. Am 28. August 2019 wurden dem Sekretariat der Eidgenössischen Spielban- kenkommission ESBK (fortan ESBK) von der Staatsanwaltschaft des Kantons … die Proto- kolle der mit A. durchgeführten Einvernahmen zugestellt. Es stellte sich heraus, dass A. im Rahmen dieser wegen dem Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz geführten Einvernahmen auch zu Protokoll gegeben hatte, dass er seit Frühjahr 2018 eine grössere Anzahl Geldspielautomaten mit darauf installierten Spielbankenspielen gekauft und an Kunden weiterverkauft und dass er diese Automaten auch unterhalten und repariert hatte. Sodann ist davon auszugehen, dass A. weitere in seinem Eigentum stehende Geldspielge- räte an verschiedenen Orten aufgestellt hatte und im Gegenzug an den damit erzielten Ge- winnen beteiligt war.
Am 15. Dezember 2020 gingen die durch die … Strafverfolgungsbehörden getätigten Sicher- stellungen bei der ESBK ein, woraufhin A. mit Beschlagnahmeverfügung vom 18. Januar 2021 darüber informiert wurde, dass ein Verdacht bestehe, er habe ohne Konzession Spiel- bankenspiele organisiert, durchgeführt und/oder zur Verfügung gestellt und dass er dies eventuell gewerbsmässig getan habe. Mit Beschwerde vom 21. Januar 2021 wehrte sich A. gegen die Beschlagnahme, da er von der ESBK zu Unrecht verdächtigt werde, Spielbanken- spiele zu organisieren und "Spielautomaten" zur Verfügung gestellt zu haben. Mit Beschluss vom 06. Juli 2021 wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerde von A. ab. Diese Abweisung bestätigte das Bundesgericht mit Urteil vom 13. Januar 2022. Nachdem A. am 14. Februar 2022 das Schlussprotokoll bzw. am 31. Mai 2022 das überarbei- tete 2. Schlussprotokoll zugestellt worden war, ersuchte dieser mit Stellungnahme vom 08. Juni 2022 sinngemäss um Bestellung einer Verteidigung. In der Folge wurde Rechtsanwalt C. Droll mit Verfügung vom 07. September 2022 mit der amtlichen notwendigen Verteidigung von A. betraut. Mit Anklageschrift vom 14. Dezember 2022 erhob die Spielbankenkommission Anklage ge- gen A. wegen Widerhandlung gegen das Geldspielgesätz gemäss Artikel 130 Absatz 1 Buch- staben a und b i.V.m. Absatz 2 BGS. Die Anklageschrift wurde in der Folge an die Staatsan- waltschaft des Kantons … zur Weiterleitung an das Richteramt … zugestellt.
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ESBK-A-64FE3401/18 B. Nochmalige Beurteilung der Beweislage und Rückzug der Anklage Nach einer nochmaligen vertieften Prüfung der Beweislage kam die ESBK noch vor Durch- führung der Hauptverhandlung zum Schluss, dass die gegen A. erhobenen Vorwürfe wegen Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz nur unzureichend belegt sind. So sind namentlich die von der Stadtpolizei … und der Staatsanwaltschaft des Kantons … wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmitteldelikt durchgeführten Einvernahmen mangels hinreichender In- formation betreffend des Verdachts der Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz in dem gegen A. nachträglich eröffneten Verwaltungsstrafverfahren nicht ohne Weiteres verwertbar, zumal A. im weiteren Verlauf der Strafuntersuchung von der ESBK nicht auch noch eigen- ständig einvernommen worden war. Mit anderen Worten war A. - im Rahmen einer Einver- nahme - gar nie über die konkreten äusseren Umstände der ihm vorgeworfenen Straftaten informiert worden. Angesichts dieses Umstands und mit Blick auf die Beweiskraft der übrigen Beweismittel war davon auszugehen, dass das vor dem Richteramt … mit Anklageschrift vom 14. Dezember 2022 anhängig gemachte Verwaltungsstrafverfahren mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit in einem Freispruch münden würde. Mit Blick auf diesen vorhersehbaren Aus- gang zog die ESBK die zur Diskussion stehende Anklageschrift aus verfahrensökonomischen Gründen mit Schreiben vom 09. Dezember 2024 gestützt auf Artikel 78 VStrR zurück. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2024 schrieb das Richteramt … das hängige Verfahren ge- gen A. ab und hielt fest, dass die Rechtshängigkeit des Verfahrens zurück an die ESBK geht.
Erwägungen:
Einstellung des Verfahrens Der Rückzug einer Anklageschrift hat ne-bis-in-idem-Wirkung und die Verwaltungs- behörde hat in der Folge ihr Verwaltungsstrafverfahren einzustellen (vgl. STEFAN HEIMGARTNER / TORNIKE KESHELAVA, in: Frank/Eicker/Markwalder/Achermann [Hrsg.], Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020, N. 9 zu Art. 78 VStrR). Demgemäss ist das Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2019-078 gegen A. ohne Wei- terungen einzustellen.
Aufhebung der Beschlagnahme Bei diesem Ausgang des Verfahrens fallen auch die Gründe dahin, die zur Beschlag- nahmeverfügung vom 04. Dezember 2020 geführt haben. Die beschlagnahmten Ge- genstände sind daher aus der Beschlagnahme zu entlassen und zurückzugeben.
Kosten Wird das Verfahren eingestellt, so können dem Beschuldigten Kosten ganz oder teil- weise auferlegt werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig wesentlich erschwert oder verlängert hat (Art. 95 Abs. 2 VStrR). Gemäss Rechtsprechung und Lehre muss der Bund bei der Einstellung des Verfah- rens oder beim Freispruch des Beschuldigten die Kosten übernehmen. Die Betroffe- nen können nur zur Zahlung verurteilt werden, wenn ihr Verhalten, das zum Prozess geführt hat, zu missbilligen ist. Ein solches Verhalten liegt vor, wenn es leichtfertig, verwerflich, oder unkorrekt war und wenn es die Einleitung eines Verfahrens begrün-
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ESBK-A-64FE3401/18 det oder das Verfahren verzögert oder erschwert hat (NIKLAUS SCHMID / DANIEL JO- SITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, S. 797 ff Rz. 1786 ff.). Im vorliegenden Fall ist A. ein kostenverursachendes Verhalten vorzuwerfen.
Entschädigung amtliche Verteidigung 4.1 Mit Kostennote vom 29. Januar 2025 machte Rechtsanwalt C. Droll bei einem Auf- wand von 31.08 Stunden (à CHF 270.00), Auslagen von CHF 322.60 und MwSt. von insgesamt CHF 694.70 ein Entschädigungsanspruch von CHF 9'409.80 geltend. 4.2 Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) wendet für die Honorare und Auslagen der amtlichen Verteidigung einheitlich den Anwaltstarif des Bundes an (Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010, BStKR, SR 173.713.162). Die Ansätze gelten ebenso in Verfahren, in welchen eine Entschädigung gemäss Artikel 99 VStrR nach einem Einstellungsentscheid verlangt wird. Für Verfahren ohne hohe Komplexität, die in nur einer Sprache geführt werden, gilt praxisgemäss ein Stunden- ansatz von CHF 230.00 für Arbeitszeit und CHF 200.00 für Reise- und Wartezeit. 4.3 Das gegen A. geführte Verwaltungsstrafverfahren zeichnete sich nicht durch beson- dere Komplexität aus. Zudem ist A. deutscher Muttersprache und die ESBK führte ihr Verwaltungsstrafverfahren ebenfalls auf Deutsch. Zu berücksichtigen ist aller- dings, dass die von den … Strafverfolgungsbehörden durchgeführten Einvernahmen auf Französisch erfolgten. Der Stundenansatz ist somit auf CHF 240.00 festzulegen. Zudem ist der Stundenansatz für die Reisezeit von Olten nach La Chaux-de-Fonds auf CHF 200.00 festzulegen (Besuch vom
03. Dezember 2024).
Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung wird somit mit folgt festgesetzt:
Honorar: 10.33 Stunden à CHF 240.00 = CHF 2'480.00 + CHF 190.95 (MwSt. 7.7 %)
17.75 Stunden à CHF 240.00 = CHF 4'260.00 + CHF 345.05 (MwSt. 8.1 %)
3 Stunden à CHF 200.00 = CHF 600.00 + CHF 48.60 (MwSt. 8.1 %)
Auslagen: Kopien, Porto, Telefon, Fahrspesen von CHF 322.60 + CHF 26.05 (MwSt. 7.7 / 8.1%)
Dies ergibt bei einem Honorar von CHF 7'340.00 (sowie MwSt. von CHF 584.60) und Auslagen von CHF 322.60 (sowie MwSt. von CHF 26.05) ein Entschädigungs- anspruch von gesamthaft CHF°8'273.25 (inkl. MwSt.).
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ESBK-A-64FE3401/18 Aus diesen Gründen wird verfügt: 1. Das gegen A. geführte Verwaltungsstrafverfahren wegen Durchführung der Spiel- bankenspiele Magic of the Ring, Magic Fruits, Fenix Play, Fruit Mania, Vegas Hot, Fenix Play 27, Tetrimania, Mystery Jack, Magic Target, Black Hawk, Football Mania, Magic Fruits 4, Hot Party, Magic Hot 4, Magic Fruits 27, Vegas Reels II, Fire Bird, Magic Hot, American Roulette, Casino Vegas, Magic Poker, Magic Fruits 81, Ameri- can Poker V, Black Horse, Turbo Play, Arcade, Extra Bingo, Golden Lion, 21 Black Jack, American Superball, Lost Treasure, Babylon Treasure, Beach Party, Miami Beach, Three Cards, Joker Poker, Vegas Poker, Gold Roulette, Mega Bols, Turbo Poker, Magic Colors, Sic-Bo und Bingo/Keno, ohne die dafür notwendige Konzes- sion zu besitzen, gewerbsmässig begangen in Grenchen, Biel, Le Locle, Lausan-ne, Mellingen, Trimbach, Zürich und Kloten, im Zeitraum von 28. März 2018 bis 20. Januar 2019, durch
- Aufstellen von mindestens neun ihm gehörenden Geldspielgeräten mit den vorge- nannten Spielbankenspielen bei Dritten gegen Gewinnbeteiligung, wird eingestellt. 1.1 Das gegen A. geführte Verwaltungsstrafverfahren wegen Zurverfügungstellung der technischen Mittel zur Veranstaltung von Spielbankenspielen, gewerbsmässig be- gangen in … im Zeitraum von 28. März 2018 bis 20. Januar 2019, durch
- Beschaffung, Verkauf und Unterhalt von Geldspielgeräten mit den vorgenannten Spielbankenspielen zu Handen Dritter, ohne dass diese die dafür notwendige Kon- zession besessen hätten wird eingestellt. 2. Die am 04. Dezember 2020 bei A. beschlagnahmten Gegenstände (Plastikdose mit "1 pince" und div. Automatenschlüsseln [U40161], Plastikdose mit grünem Deckel mit div. Schlüsseln [U40163], Couvert mit 2 Schlüsseln, Bezeichnung … [U40165], Couvert mit 14 Schlüsseln, Bezeichnung … [U40166], Couvert mit 5 Schlüsseln, Be- zeichnung … [U40167], Couvert mit 7 Schlüsseln, Bezeichnung … [U40168], Cou- vert mit 14 Schlüsseln, Bezeichnung … [U40169], Couvert mit 1 Schlüssel und Vor- hängeschloss [U40170] sowie 3 Tischautomaten [U40156, U40157 und U40158]) werden aus der Beschlagnahme entlassen und A. zurückgegeben. A. wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ent- scheides angesetzt, um sich für die Rückgabe der Gegenstände mit dem Sekretariat der Eidgenössischen Spielbankenkommission in Verbindung zu setzen, oder seinen Verzicht auf deren Rückgabe zu erklären. Verstreicht diese Frist ungenutzt, so wird dies als Verzicht auf die Rückgabe der Gegenstände gewertet und diese werden vernichtet. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt C. Droll wird auf CHF°8'273.25 festgesetzt. Diese Barauslagen betreffend die Entschädigung des amtlichen Verteidigers in der Höhe von CHF 8'273.25 gehen zu Lasten des Bundes.
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ESBK-A-64FE3401/18 4. Die übrigen Kosten des Verfahrens gehen ebenfalls zu Lasten des Bundes. 5. Zugestellt an:
- A.
p. Adr. Rechtsanwalt C. Droll
Gegen diesen Entscheid (Dispositiv-Ziffer 3) kann innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. Die Verfahrensvor- schriften von Artikel 28 Absätze 2 - 5 VStrR gelten sinngemäss (Art. 100 Abs. 4 VStrR).
Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK Fabio Abate Präsident