1. Eine Familienvereinigung im Rahmen von Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene, durch die Flucht getrennte Lebensgemeinschaft voraus. 2. Wurde die Familie des asylberechtigten Flüchtlings nicht durch die Flucht getrennt, sind die ausländerrechtlichen Behörden zur
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Eine Familienvereinigung im Rahmen von Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene, durch die Flucht getrennte Lebensgemeinschaft voraus.
E. 2 Se la famiglia del rifugiato posto al beneficio dell'asilo non è stata separata in seguito alla fuga, incombe alle autorità competenti in materia di polizia degli stranieri d'esaminare la questione del ricongiungimento familiare e dell'esistenza d'eventuali diritti derivanti dall'art. 8 CEDU. 2006 / 8 - 093 Zusammenfassung des Sachverhalts: Der Beschwerdeführer wurde am 23. Juli 2004 durch das BFF als Flüchtling anerkannt, gleichzeitig wurde ihm Asyl erteilt. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihm in der Folge eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung. Am 27. September 2004 teilte der Beschwerdeführer dem BFF mit, er sei seit dem 4. September 2004 verheiratet, und ersuchte um Einbezug der Ehefrau in das Familienasyl. Das BFF verweigerte mit Verfügung vom 27. Oktober 2004 die Einreisebewilligung und wies das Gesuch um Einbezug der Ehefrau in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ab. Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin bei der ARK anfechten und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung von Familienasyl beantragen. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 21. Januar 2005 an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die ARK weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen:
E. 3 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Wurden die solcherart anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer reichte einen tunesischen Eheschein ein, gemäss welchem er am 4. September 2004 durch den Zivilstandsbeamten von Metlaoui mit N.T. verheiratet wurde. Die Frage der Gültigkeit der Eheschliessung von N.T. mit dem Beschwerdeführer nach tunesischem Recht ist somit im vorliegenden Verfahren erstellt. Ob aber die Eheschliessung auch nach Schweizer Recht rechtsgültig ist, war bislang weder Gegenstand eines kantonalen zivilstandsamtlichen Verfahrens, noch erfolgte eine Prüfung in einem kantonalen fremdenpolizeilichen Verfahren im Hinblick auf eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges. Die ARK muss sich in einem solchen Fall im Sinne ei- 2006 / 8 - 094 ner Vorfrage über die Gültigkeit der Ehe aussprechen, sofern die Beantwortung dieser Frage für die Urteilsfindung notwendig ist [ ].
E. 3.2 Die Vorinstanz hat sich bei der Begründung ihrer abweisenden Verfügung
darauf berufen, der Beschwerdeführer habe vor Verlassen seines Heimatlandes mit
seiner Ehefrau keine familiäre Gemeinschaft begründet, weshalb die beiden nicht
durch die Flucht getrennt worden seien und der Ehefrau die Einreise in die
Schweiz zu verweigern sei.
Seit dem Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Oktober 1999 regelt Art. 51
AsylG unter dem Randtitel "Familienasyl" all jene Sachverhalte, die zuvor
entweder von Art. 3 Abs. 3 aAsylG (Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft) oder
von Art. 7 aAsylG (Familienvereinigung) erfasst worden waren. Materiellrechtlich
wurden die bisher geltenden Bestimmungen nicht grundlegend verändert. Eine
wesentliche Neuerung ist immerhin darin zu erblicken, dass die Trennung dann
nicht mehr durch die Flucht verursacht worden sein muss, wenn die
Familienangehörigen des Flüchtlings bereits in der Schweiz weilen (vgl. Art. 51
Abs. 1, 2 und 4 AsylG). Für alle übrigen Fälle der Asylgewährung auf familiärer
Basis jedoch - so auch für den vorliegenden Fall, wo die Ehefrau des
Beschwerdeführers noch in Tunesien weilt - bleiben die durch die ARK in ihrer
Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen bestehen.
Demnach bleibt im Falle von in der Heimat (oder in einem Drittstaat)
zurückgebliebenen Ehegatten und minderjährigen Kindern, unbesehen der engen
Familienbande, für eine Gewährung des Familienasyls namentlich erforderlich,
dass sie mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Moment der Flucht in
einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt haben, eine Wiederherstellung dieser
Gemeinschaft gleichzeitig unentbehrlich ist und in der Schweiz auch tatsächlich
angestrebt wird (vgl. zum Ganzen
EMARK 2000 Nr. 11,
Erw. 3 a und b, S. 88 f.
).
Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid zu Recht feststellt, ist den Asylakten
des Beschwerdeführers an keiner Stelle zu entnehmen, dass er mit seiner späteren
Ehefrau bereits im Zeitpunkt vor seiner Flucht aus Tunesien eine eheähnliche
Gemeinschaft, welche gemäss Praxis der ARK genügen würde (vgl.
EMARK 1993 Nr. 24, Erw. 7 und 8, S. 162 ff
.),
gebildet hat. In der Beschwerdeschrift wird dazu ausgeführt, der
Beschwerdeführer habe eine mehrjährige Beziehung zu seiner späteren Ehefrau
gepflegt, doch hätten sie diese - auch gegenüber ihren Familien - völlig geheim
gehalten. An eine Heirat und die Gründung einer Familie sei angesichts seiner
Verfolgungssituation nicht zu denken gewesen, und er habe erst nach seiner
Ankunft in der Schweiz damit beginnen können, die Heirat mit seiner heimlichen
Verlobten vorzubereiten.
2006 / 8 - 095
Das Erfordernis einer vorbestandenen Lebensgemeinschaft, welche durch die
Flucht getrennt worden ist, ist mithin anerkannterweise nicht erfüllt. In der
Beschwerde wird sinngemäss geltend gemacht, eine faktische Verhinderung der
Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft sei stossend und die Gesetzesbestimmung von
Art. 51 Abs. 4 AsylG stelle für diejenigen Flüchtlinge, denen eine Aufnahme der
Ehegemeinschaft im Heimatland verunmöglicht war, eine schmerzhafte
Ungerechtigkeit dar. Ob von den heutigen Ehegatten in der Tat schon zur Zeit,
als der Beschwerdeführer noch in Tunesien geweilt hat, die Eheschliessung
beabsichtigt war, aber zur Vermeidung weiterer Gefährdung nicht realisiert
worden ist, kann heute nicht mehr abgeklärt werden. Doch selbst wenn dem so
wäre, könnten sich die schweizerischen Asylbehörden - auch wenn sie das
Stossende an der Situation durchaus erkennen - nicht über den klaren Wortlaut
des Gesetzes, welches von Ehegatten spricht, die durch die Flucht getrennt
worden sind, und die Praxis, die zum mindesten eine von Konkubinatspartnern
gebildete Lebensgemeinschaft voraussetzt, hinwegsetzen.
In casu sind somit nicht die Asyl-, sondern die Migrationsbehörden zuständig,
den Familiennachzug und allfällige Rechtsansprüche aus Art. 8 EMRK zu prüfen. Da
die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers auf einem gefestigten
Rechtsanspruch beruht (Flüchtlingseigenschaft), steht ihm der Rechtsweg bis zum
Schweizerischen Bundesgericht offen.
Das Bundesamt hat somit die Einreise der Ehefrau des Beschwerdeführers und
ihren Einbezug ins Familienasyl zu Recht unter Verweis auf Art. 51 Abs. 4 AsylG
verweigert. Damit braucht die Vorfrage über die Gültigkeit der Ehe nicht
beantwortet zu werden.
©
08.05.06
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2006 8/92
EMARK - JICRA - GICRA
2006 / 8
2006 / 8 - 092
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 24. Mai 2005 i.S. A.A.G.,
Tunesien
Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG, Art. 8 EMRK: Familienasyl; Nachzug
des Ehegatten eines asylberechtigten Flüchtlings, Trennung durch Flucht.
1. Eine Familienvereinigung im Rahmen von Art. 51 Abs. 4
AsylG setzt eine vorbestandene, durch die Flucht getrennte Lebensgemeinschaft
voraus.
2. Wurde die Familie des asylberechtigten Flüchtlings
nicht durch die Flucht getrennt, sind die ausländerrechtlichen Behörden zur
Prüfung der Familienvereinigung und allfälliger Rechtsansprüche aus Art. 8
EMRK zuständig.
Art. 51 al. 1 et 4 LAsi, art. 8 CEDH : asile familial;
regroupement avec un conjoint réfugié ayant obtenu lasile, séparation par la
fuite.
1. Un regroupement familial selon lart. 51 al. 4 LAsi
suppose une communauté de vie préexistante, interrompue par la fuite.
2. Si la famille du réfugié au bénéfice de lasile na pas
été séparée par la fuite, lexamen du regroupement familial et des éventuels
droits découlant de lart. 8 CEDH ressortit aux autorités de police des
étrangers.
Art. 51 cpv. 1 e 4 LAsi; art. 8 CEDU: asilo accordato a
famiglie; ricongiungimento con il coniuge rifugiato posto al beneficio
dell'asilo; separazione in seguito alla fuga.
1. Il ricongiungimento familiare di cui all'art. 51 cpv. 4
LAsi presuppone che la comunione di vita sia stata separata in seguito alla
fuga.
2. Se la famiglia del rifugiato posto al beneficio
dell'asilo non è stata separata in seguito alla fuga, incombe alle autorità
competenti in materia di polizia degli stranieri d'esaminare la questione del
ricongiungimento familiare e dell'esistenza d'eventuali diritti derivanti
dall'art. 8 CEDU.
2006 / 8 - 093
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer wurde am 23. Juli 2004 durch das BFF als Flüchtling
anerkannt, gleichzeitig wurde ihm Asyl erteilt. Das Migrationsamt des Kantons
Zürich erteilte ihm in der Folge eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung.
Am 27. September 2004 teilte der Beschwerdeführer dem BFF mit, er sei seit
dem 4. September 2004 verheiratet, und ersuchte um Einbezug der Ehefrau in das
Familienasyl.
Das BFF verweigerte mit Verfügung vom 27. Oktober 2004 die
Einreisebewilligung und wies das Gesuch um Einbezug der Ehefrau in die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ab.
Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin bei der
ARK anfechten und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung
von Familienasyl beantragen.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 21. Januar 2005 an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die ARK weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
3. Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als
Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände
dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Wurden die solcherart
anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich
im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4
AsylG).
3.1. Der Beschwerdeführer reichte einen tunesischen Eheschein ein, gemäss
welchem er am 4. September 2004 durch den Zivilstandsbeamten von Metlaoui mit
N.T. verheiratet wurde. Die Frage der Gültigkeit der Eheschliessung von N.T. mit
dem Beschwerdeführer nach tunesischem Recht ist somit im vorliegenden Verfahren
erstellt. Ob aber die Eheschliessung auch nach Schweizer Recht rechtsgültig ist,
war bislang weder Gegenstand eines kantonalen zivilstandsamtlichen Verfahrens,
noch erfolgte eine Prüfung in einem kantonalen fremdenpolizeilichen Verfahren im
Hinblick auf eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges. Die
ARK muss sich in einem solchen Fall im Sinne ei-
2006 / 8 - 094
ner Vorfrage über die Gültigkeit der Ehe aussprechen, sofern die Beantwortung
dieser Frage für die Urteilsfindung notwendig ist [ ].
3.2. Die Vorinstanz hat sich bei der Begründung ihrer abweisenden Verfügung
darauf berufen, der Beschwerdeführer habe vor Verlassen seines Heimatlandes mit
seiner Ehefrau keine familiäre Gemeinschaft begründet, weshalb die beiden nicht
durch die Flucht getrennt worden seien und der Ehefrau die Einreise in die
Schweiz zu verweigern sei.
Seit dem Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Oktober 1999 regelt Art. 51
AsylG unter dem Randtitel "Familienasyl" all jene Sachverhalte, die zuvor
entweder von Art. 3 Abs. 3 aAsylG (Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft) oder
von Art. 7 aAsylG (Familienvereinigung) erfasst worden waren. Materiellrechtlich
wurden die bisher geltenden Bestimmungen nicht grundlegend verändert. Eine
wesentliche Neuerung ist immerhin darin zu erblicken, dass die Trennung dann
nicht mehr durch die Flucht verursacht worden sein muss, wenn die
Familienangehörigen des Flüchtlings bereits in der Schweiz weilen (vgl. Art. 51
Abs. 1, 2 und 4 AsylG). Für alle übrigen Fälle der Asylgewährung auf familiärer
Basis jedoch - so auch für den vorliegenden Fall, wo die Ehefrau des
Beschwerdeführers noch in Tunesien weilt - bleiben die durch die ARK in ihrer
Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen bestehen.
Demnach bleibt im Falle von in der Heimat (oder in einem Drittstaat)
zurückgebliebenen Ehegatten und minderjährigen Kindern, unbesehen der engen
Familienbande, für eine Gewährung des Familienasyls namentlich erforderlich,
dass sie mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Moment der Flucht in
einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt haben, eine Wiederherstellung dieser
Gemeinschaft gleichzeitig unentbehrlich ist und in der Schweiz auch tatsächlich
angestrebt wird (vgl. zum Ganzen
EMARK 2000 Nr. 11,
Erw. 3 a und b, S. 88 f.
).
Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid zu Recht feststellt, ist den Asylakten
des Beschwerdeführers an keiner Stelle zu entnehmen, dass er mit seiner späteren
Ehefrau bereits im Zeitpunkt vor seiner Flucht aus Tunesien eine eheähnliche
Gemeinschaft, welche gemäss Praxis der ARK genügen würde (vgl.
EMARK 1993 Nr. 24, Erw. 7 und 8, S. 162 ff
.),
gebildet hat. In der Beschwerdeschrift wird dazu ausgeführt, der
Beschwerdeführer habe eine mehrjährige Beziehung zu seiner späteren Ehefrau
gepflegt, doch hätten sie diese - auch gegenüber ihren Familien - völlig geheim
gehalten. An eine Heirat und die Gründung einer Familie sei angesichts seiner
Verfolgungssituation nicht zu denken gewesen, und er habe erst nach seiner
Ankunft in der Schweiz damit beginnen können, die Heirat mit seiner heimlichen
Verlobten vorzubereiten.
2006 / 8 - 095
Das Erfordernis einer vorbestandenen Lebensgemeinschaft, welche durch die
Flucht getrennt worden ist, ist mithin anerkannterweise nicht erfüllt. In der
Beschwerde wird sinngemäss geltend gemacht, eine faktische Verhinderung der
Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft sei stossend und die Gesetzesbestimmung von
Art. 51 Abs. 4 AsylG stelle für diejenigen Flüchtlinge, denen eine Aufnahme der
Ehegemeinschaft im Heimatland verunmöglicht war, eine schmerzhafte
Ungerechtigkeit dar. Ob von den heutigen Ehegatten in der Tat schon zur Zeit,
als der Beschwerdeführer noch in Tunesien geweilt hat, die Eheschliessung
beabsichtigt war, aber zur Vermeidung weiterer Gefährdung nicht realisiert
worden ist, kann heute nicht mehr abgeklärt werden. Doch selbst wenn dem so
wäre, könnten sich die schweizerischen Asylbehörden - auch wenn sie das
Stossende an der Situation durchaus erkennen - nicht über den klaren Wortlaut
des Gesetzes, welches von Ehegatten spricht, die durch die Flucht getrennt
worden sind, und die Praxis, die zum mindesten eine von Konkubinatspartnern
gebildete Lebensgemeinschaft voraussetzt, hinwegsetzen.
In casu sind somit nicht die Asyl-, sondern die Migrationsbehörden zuständig,
den Familiennachzug und allfällige Rechtsansprüche aus Art. 8 EMRK zu prüfen. Da
die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers auf einem gefestigten
Rechtsanspruch beruht (Flüchtlingseigenschaft), steht ihm der Rechtsweg bis zum
Schweizerischen Bundesgericht offen.
Das Bundesamt hat somit die Einreise der Ehefrau des Beschwerdeführers und
ihren Einbezug ins Familienasyl zu Recht unter Verweis auf Art. 51 Abs. 4 AsylG
verweigert. Damit braucht die Vorfrage über die Gültigkeit der Ehe nicht
beantwortet zu werden.
©
08.05.06