1. Umfang der Begründungspflicht im Rahmen der Anordnung der Weg-weisung und des Wegweisungsvollzugs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 35 VwVG). 2. Je grösser der Ermessensspielraum der verfügenden Behörde ist, desto höhere Anforderungen sind an die Begründungsdichte zu stellen (Erw. 5.1.).
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Umfang der Begründungspflicht im Rahmen der Anordnung der Weg-weisung und des Wegweisungsvollzugs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 35 VwVG).
E. 2 Più il potere dapprezzamento dellautorità giudicante
è grande, maggiore è lesigenza di unampia motivazione (consid. 5.1.).
2006 / 4 - 043
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer verliess den Libanon eigenen Angaben zufolge im Juni
2005 und gelangte am 13. Juli 2005 unbemerkt in die Schweiz, wo er am 18. Juli
2005 ein Asylgesuch stellte. Er erklärte, er sei als Palästinenser in Burj
El-Barajneh geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt und gearbeitet habe.
Ferner machte er geltend, er und sein Cousin hätten jemanden im Streit um Geld
getötet und er müsse befürchten, dass die Angehörigen des Opfers Blutrache an
ihm nehmen wollten.
Eine von der Fachstelle LINGUA der Vorinstanz beauftragte Fachperson kam
gestützt auf ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer zum Schluss, dieser
stamme eindeutig aus dem Libanon, sei indessen ebenso eindeutig nicht
Palästinenser. Die Vorinstanz legte dem Beschwerdeführer am 11. August 2005 das
Resultat und die wesentlichen Begründungselemente der LINGUA-Analyse sowie die
Qualifikation der Fachperson offen und erklärte, sie beabsichtige auf das
Asylgesuch nicht einzutreten und den Beschwerdeführer wegzuweisen. Der
Beschwerdeführer hielt der LINGUA-Analyse im Wesentlichen entgegen, seine Mutter
sei Libanesin gewesen und er habe kaum Kontakt mit Palästinensern gepflegt.
Mit Verfügung vom 15. August 2005 trat das BFM nicht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ein und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Zur
Begründung führte es im Wesentlichen aus, es stehe aufgrund der LINGUA-Analyse
fest, dass der Beschwerdeführer die Behörden über seine Identität getäuscht
habe, indem er unzutreffenderweise behauptet habe, er sei Palästinenser. Ferner
sei der Wegweisungsvollzug zulässig und möglich. Auf Einzelheiten der Begründung
wird, soweit sie entscheidrelevant sind, in den Erwägungen eingegangen.
Mit Eingabe vom 17. August 2005 gelangte der Beschwerdeführer an die ARK und
beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 15. August 2005, die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie die Feststellung der
Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung reichte er im
Wesentlichen einen Führerschein zu den Akten, aus welchem hervorgehe, er sei
Palästinenser. Im Übrigen verwies er auf seine Aussagen im erstinstanzlichen
Verfahren.
Mit Verfügung vom 25. August 2005 verzichtete die ARK auf die Ansetzung einer
Frist zum Beibringen weiterer Beweismittel, hiess das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf einen Kostenvorschuss.
Zur Begründung führte sie insbesondere aus, der als Beweismittel
2006 / 4 - 044
angebotene Führerschein erscheine nicht geeignet, die Befunde der
LINGUA-Analyse zu beeinträchtigen; demgegenüber scheine die Vorinstanz mit Bezug
auf die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre Begründungspflicht
verletzt zu haben. Ebenfalls am 25. August 2005 stellte die ARK der Vorinstanz
die Verfahrensakten zur Vernehmlassung zu, wobei sie ausdrücklich darauf
hinwies, dass in der angefochtenen Verfügung weder die wegweisungsrechtliche
Relevanz der geltend gemachten Blutrache noch die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs geprüft worden seien.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. September 2005 hielt die Vorinstanz fest, der
auf Beschwerdeebene eingereichte Führerschein enthalte keine Angaben zur Ethnie
des Beschwerdeführers. Wegweisungshindernisse bestünden nicht, da die Aussagen
des Beschwerdeführers insgesamt auf den ersten Blick unglaubhaft seien.
Die ARK heisst die Beschwerde teilweise gut und weist die Sache bezüglich der
Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück.
Aus den Erwägungen:
E. 5.1 Art. 35 Abs. 1 VwVG verpflichtet die Behörden, schriftliche Verfügungen
zu begründen. Die Begründungspflicht konkretisiert den Grundsatz des rechtlichen
Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie gewährleistet den Verfügungsadressaten die
Möglichkeit, wirksam Beschwerde zu führen, und verhindert, dass sich die
Behörden von unsachgemässen Motiven leiten lassen (A.Kölz/I.Häner,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich
1998, Rz. 354 ff.). Für die nachfolgend interessierende Anordnung der Wegweisung
bedeutet dies, dass das Bundesamt in seiner Verfügung zunächst darzulegen hat,
weshalb es die betroffene Person wegweist. Soweit das Bundesamt sodann den
zuständigen Kanton anweist, die Wegweisung zu vollziehen, ist darzutun, weshalb
es den Vollzug für durchführbar hält. Die ARK hatte in
EMARK 1994 Nr. 3, Erw. 4, S. 25 ff.
festgehalten, die Begründung könne im Wegweisungspunkt weniger dicht ausfallen
als im Asylpunkt, da die Anordnung der Wegweisung die regelmässige Rechtsfolge
der Ablehnung eines Asylgesuchs sei. Dies gilt ebenso für
Nichteintretensentscheide auf ein solches Gesuch (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Im
Bereich der Anordnung der Wegweisung steht dem Bundesamt kein Ermessen zu. Diese
ist anzuordnen, wenn die betroffene Person über keine ausserhalb des Asylrechts
begründete Aufenthaltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine
solche hat (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21
). Unter diesen
Um-
2006 / 4 - 045
ständen dürfte die Begründungspflicht regelmässig erfüllt sein mit einem
Verweis auf Art. 44 Abs. 1 AsylG und einer kurzen Erläuterung dieser Norm.
Der Vollzug der Wegweisung ist nicht durchführbar, wenn er nicht möglich,
nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. In solchen Fällen regelt das Bundesamt
das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 ANAG).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die betroffene Person weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden
kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz
insbesondere jene, die sich als zwingendes Völkerrecht aus der FK und der EMRK
herleiten einer Weiterreise der betroffenen Person in den Heimat-, Herkunfts-
oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht
zumutbar sein, wenn er für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung
darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). Im Bereich der Anordnung des
Wegweisungsvollzugs verfügt die Vorinstanz über einen bedeutend weiteren
Ermessensspielraum als bei der Anordnung der Wegweisung. Es gilt die Vorbringen
der betroffenen Person, ihre persönliche Situation sowie die allgemeine Lage im
Heimat- oder Herkunftsstaat zu würdigen und die auf diese Weise erlangten
Befunde an verhältnismässig offenen Rechtsbegriffen zu messen. Dementsprechend
hat die Begründung eines Entscheides dichter und ausführlicher auszufallen, als
wenn lediglich eine gesetzlich vorgeschriebene Rechtsfolge angewandt wird.
Mit Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hat sich das Bundesamt
mindestens darüber zu äussern, welche Vorbringen es geprüft hat und mit Blick
auf die völkerrechtlichen Wegweisungshindernisse als nicht relevant einschätzt.
Zu diesem Zwecke kann auf die Erwägungen im Rahmen der Prüfung des Asylgesuchs
verwiesen werden, soweit dies sinnvoll erscheint und zur Begründung taugt. In
diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass der menschenrechtliche
Folterbegriff (Art. 3 EMRK, Art. 25 Abs. 3 BV) nicht mit dem
flüchtlingsrechtlichen Verfolgungsbegriff identisch ist. Wenn das Bundesamt
keine Hinweise auf völkerrechtliche Wegweisungshindernisse erkennt, hat es dies
in der Verfügung festzuhalten (vgl.
EMARK 1994
Nr. 3, Erw. 4.b, S. 25 f
.).
Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann in der allgemeinen Lage im
Heimatstaat oder in den persönlichen Verhältnissen der betroffenen Person
begründet liegen. Zur Begründung einer Verfügung, mit welcher die Zumutbarkeit
festgestellt wird, hat die Vorinstanz daher einerseits ausdrücklich darzutun,
dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unter Würdigung der
dort herrschenden politischen, sicherheitstechnischen und wirtschaftlichen
Verhältnisse keiner konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Andererseits muss dar-
2006 / 4 - 046
gelegt werden, dass auch aufgrund der persönlichen Situation der betroffenen
Person (zu denken ist insbesondere an den Gesundheitszustand) keine konkrete
Gefährdung zu befürchten ist. Insgesamt gilt es die humanitären Aspekte im
Zusammenhang mit der Situation, in der sich die betroffene Person bei einer
Rückkehr ins Heimatland befinden würde, gegen das öffentliche Interesse an ihrer
Wegweisung abzuwägen (vgl.
EMARK 2005 Nr. 12, Erw.
10.3., S. 114
mit weiteren Hinweisen). Diese Abwägung muss aus der
Begründung nachvollziehbar werden.
Mit Bezug auf die Feststellung der Möglichkeit des Vollzugs kommt der
Vorinstanz kein Ermessen zu. Die Möglichkeit als tatsächliche Schranke des
Wegweisungsvollzugs kann daher ohne Begründung festgestellt werden. Die
entsprechende Feststellung ist indessen in die Begründung der Anordnung des
Wegweisungsvollzugs ausdrücklich aufzunehmen. Nur so kann gewährleistet werden,
dass die betroffene Person wirksam Beschwerde erheben kann, wenn sie den
Wegweisungsvollzug für unmöglich hält.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Vollzug nicht durchführbar
ist in Fällen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage, sofern vier Jahre nach
Einreichen des Asylgesuchs noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen ist
(Art. 44 Abs. 3 AsylG). Dementsprechend hat sich das Bundesamt nach Ablauf der
vierjährigen Frist in der Begründung der Anordnung des Wegweisungsvollzugs auch
hierzu zu äussern. Ist die Frist indessen klarerweise noch nicht abgelaufen,
kann jeglicher Verweis auf Art. 44 Abs. 3 AsylG unterbleiben.
E. 5.2 Entsprechend der formellen Natur des rechtlichen Gehörs sind Entscheide mit mangelhafter Begründung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ungeachtet ihrer allfälligen materiellen Richtigkeit aufzuheben. Im Beschwerdeverfahren kann die Gehörsverletzung geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz über die volle Kognition verfügt, die Begründung im Beschwerdeverfahren nachgeschoben wird und die betroffene Partei dazu angehört wird (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz 366; zu den Grenzen der an sich zulässigen Heilung im Asylverfahren vgl. EMARK 2004 Nr. 38, Erw. 7.1., S. 265).
E. 5.3 Mit Bezug auf die Anordnung der Wegweisung unter Verweis auf Art. 44 Abs. 1 AsylG und mit Bezug auf die Feststellung der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs genügt die Begründung der angefochtenen Verfügung den dargelegten Anforderungen. Demgegenüber hat sich das Bundesamt nicht zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges geäussert. Es findet sich in der Gesamtheit der angefochtenen Verfügung keine Erwägung, welche sich auf noch so rudimentäre Weise mit der 2006 / 4 - 047 allgemeinen Lage im Libanon auseinandersetzt. Ebenso fehlen Erwägungen zum Vorliegen oder Fehlen von individuellen Gründen, welche den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unzumutbar erscheinen lassen können. Der Verweis auf die feststehende Täuschung über die Identität ist in diesem Zusammenhang unbehelflich. Es mag zwar grundsätzlich zutreffen, dass die Untersuchungspflicht (Art. 12 Abs. 1 VwVG) der Behörden im Asylverfahren ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers (Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG) findet. Demnach sind die Behörden nicht gehalten, nach Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, wenn der Gesuchsteller keine oder erwiesenermassen falsche Aussagen zu seiner Herkunft gemacht und damit entsprechende Abklärungen wissentlich erschwert hat. Dies ist indessen vorliegend nicht der Fall. Die Identitätstäuschung bezog sich einzig auf das Merkmal der Ethnie, während die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft in der LINGUA-Analyse unzweideutig bestätigt wurden. Es untersteht daher keinem Zweifel, dass der Beschwerdeführer aus dem Libanon stammt. Unter diesen Umständen konnte die feststehende Täuschung das Bundesamt nicht davon entbinden, sich zur Zumutbarkeit zu äussern. Im Übrigen wäre der Entscheid des Bundesamtes begründungsbedürftig, auf die Prüfung der Zumutbarkeit zu verzichten, weil der Beschwerdeführer die entsprechenden Abklärungen in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht erschwert hat.
E. 5.4 Wenn somit festgestellt ist, dass das Bundesamt die Begründungspflicht
verletzt hat, bleibt zu prüfen, ob dieser Mangel heilbar ist. Die ARK führte im
vorliegenden Verfahren in Anwendung von Art. 57 VwVG einen Schriftenwechsel
durch, anlässlich dessen die Vorinstanz Gelegenheit hatte, eine rechtsgenügliche
Begründung ihrer Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nachzureichen. Zudem wurde die Vorinstanz von der ARK in der Einladung zur
Vernehmlassung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nicht gewürdigt worden sei. Überdies äusserte sich die ARK
in ihrer Verfügung vom 25. August 2005 zu den Prozessaussichten, als sie auf ein
vereinfachtes Verfahren verzichtete, einen Schriftenwechsel anordnete (Art. 111
Abs. 1 AsylG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
guthiess (Art. 65 Abs. 1 VwVG). In diesem Rahmen verwies die ARK ausdrücklich
auf die Missachtung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz. Diese hätte
somit erkennen können, dass die angefochtene Verfügung mangelhaft sein dürfte
und dass es an ihr sei, den Mangel zu beheben.
Von der entsprechenden Gelegenheit machte sie indessen in der Vernehmlassung
vom 23. September 2005 keinen Gebrauch. Neben den zutreffenden Erwägungen
zum Inhalt des Führerscheins des Beschwerdeführers findet sich an dieser Stelle
einzig der erneute Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit der Aussagen
2006 / 4 - 048
des Beschwerdeführers. Die politische, sicherheitstechnische und
wirtschaftliche Lage im Libanon ist mit keinem Wort erwähnt und Erwägungen zur
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fehlen gänzlich. Wie oben dargelegt, kommt
die Heilung einer Verletzung der Begründungspflicht nur in Betracht, wenn die
Begründung im Beschwerdeverfahren nachgereicht wird. Da die Vorinstanz trotz
ausdrücklichen Hinweisen auch im Vernehmlassungsverfahren keine rechtsgenügliche
Begründung für die Anordnung des Wegweisungsvollzugs gegeben hat, besteht kein
Raum für eine Heilung des Mangels durch die ARK.
Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, soweit sie die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs betrifft, und die Sache ist zu einem neuen Entscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5.5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob die Begründung für die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Art. 35 Abs. 1 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV genügt. Immerhin gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht hatte, er müsse fürchten, im Libanon Opfer einer Blutrache zu werden, was grundsätzlich als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK Bedeutung erlangen kann. Zudem ist dieses Vorbringen grundsätzlich unabhängig von der Ethnie des Beschwerdeführers. Ob schliesslich lediglich gestützt auf das Protokoll der Kurzbefragung an der Empfangsstelle prima vista von der Unglaubhaftigkeit sämtlicher Aussagen ausgegangen werden kann, wie die Vorinstanz dies in ihrer Vernehmlassung vom 23. September 2005 tut, muss vorliegend nicht beantwortet werden. Die Vorinstanz wird im wieder aufzunehmenden Verfahren darüber zu befinden haben, ob sie den Sachverhalt auf der Grundlage der Kurzbefragung im Empfangszentrum für ausreichend erstellt hält, oder gegebenenfalls die ihr angezeigt scheinenden Massnahmen zu treffen haben. © 29.12.06
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2006 4/42
EMARK - JICRA - GICRA
2006 / 4
2006 / 4 - 042
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 31. Oktober 2005 i.S. R.M.,
unbekannter Staatsangehörigkeit
Art. 44 Abs. 1 und 2 AsylG; Art. 14a ANAG: Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges.
1. Umfang der Begründungspflicht im Rahmen der Anordnung
der Weg-weisung und des Wegweisungsvollzugs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 35 VwVG).
2. Je grösser der Ermessensspielraum der verfügenden
Behörde ist, desto höhere Anforderungen sind an die Begründungsdichte zu
stellen (Erw. 5.1.).
Art. 44 al. 1 et 2 LAsi; art. 14a LSEE : licéité, exigibilité
et possibilité de lexécution du renvoi.
1. Etendue de lobligation de motiver dans le cadre du
prononcé du renvoi et de son exécution (art. 29 al. 2 Cst., art. 35 PA).
2. Plus la marge dappréciation de lautorité est grande,
plus les exigences quant à la densité de la motivation de sa décision sont
élevées (consid. 5.1.).
Art. 44 cpv. 1 e 2 LAsi; art. 14a LDDS: liceità, esigibilità e
possibilità dellesecuzione dellallontanamento.
1. Estensione dellobbligo di motivare in materia
dallontanamento e desecuzione dellallontanamento (art. 29 cpv. 2 Cost. e
art. 35 PA).
2. Più il potere dapprezzamento dellautorità giudicante
è grande, maggiore è lesigenza di unampia motivazione (consid. 5.1.).
2006 / 4 - 043
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer verliess den Libanon eigenen Angaben zufolge im Juni
2005 und gelangte am 13. Juli 2005 unbemerkt in die Schweiz, wo er am 18. Juli
2005 ein Asylgesuch stellte. Er erklärte, er sei als Palästinenser in Burj
El-Barajneh geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt und gearbeitet habe.
Ferner machte er geltend, er und sein Cousin hätten jemanden im Streit um Geld
getötet und er müsse befürchten, dass die Angehörigen des Opfers Blutrache an
ihm nehmen wollten.
Eine von der Fachstelle LINGUA der Vorinstanz beauftragte Fachperson kam
gestützt auf ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer zum Schluss, dieser
stamme eindeutig aus dem Libanon, sei indessen ebenso eindeutig nicht
Palästinenser. Die Vorinstanz legte dem Beschwerdeführer am 11. August 2005 das
Resultat und die wesentlichen Begründungselemente der LINGUA-Analyse sowie die
Qualifikation der Fachperson offen und erklärte, sie beabsichtige auf das
Asylgesuch nicht einzutreten und den Beschwerdeführer wegzuweisen. Der
Beschwerdeführer hielt der LINGUA-Analyse im Wesentlichen entgegen, seine Mutter
sei Libanesin gewesen und er habe kaum Kontakt mit Palästinensern gepflegt.
Mit Verfügung vom 15. August 2005 trat das BFM nicht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ein und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Zur
Begründung führte es im Wesentlichen aus, es stehe aufgrund der LINGUA-Analyse
fest, dass der Beschwerdeführer die Behörden über seine Identität getäuscht
habe, indem er unzutreffenderweise behauptet habe, er sei Palästinenser. Ferner
sei der Wegweisungsvollzug zulässig und möglich. Auf Einzelheiten der Begründung
wird, soweit sie entscheidrelevant sind, in den Erwägungen eingegangen.
Mit Eingabe vom 17. August 2005 gelangte der Beschwerdeführer an die ARK und
beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 15. August 2005, die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie die Feststellung der
Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung reichte er im
Wesentlichen einen Führerschein zu den Akten, aus welchem hervorgehe, er sei
Palästinenser. Im Übrigen verwies er auf seine Aussagen im erstinstanzlichen
Verfahren.
Mit Verfügung vom 25. August 2005 verzichtete die ARK auf die Ansetzung einer
Frist zum Beibringen weiterer Beweismittel, hiess das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf einen Kostenvorschuss.
Zur Begründung führte sie insbesondere aus, der als Beweismittel
2006 / 4 - 044
angebotene Führerschein erscheine nicht geeignet, die Befunde der
LINGUA-Analyse zu beeinträchtigen; demgegenüber scheine die Vorinstanz mit Bezug
auf die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre Begründungspflicht
verletzt zu haben. Ebenfalls am 25. August 2005 stellte die ARK der Vorinstanz
die Verfahrensakten zur Vernehmlassung zu, wobei sie ausdrücklich darauf
hinwies, dass in der angefochtenen Verfügung weder die wegweisungsrechtliche
Relevanz der geltend gemachten Blutrache noch die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs geprüft worden seien.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. September 2005 hielt die Vorinstanz fest, der
auf Beschwerdeebene eingereichte Führerschein enthalte keine Angaben zur Ethnie
des Beschwerdeführers. Wegweisungshindernisse bestünden nicht, da die Aussagen
des Beschwerdeführers insgesamt auf den ersten Blick unglaubhaft seien.
Die ARK heisst die Beschwerde teilweise gut und weist die Sache bezüglich der
Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück.
Aus den Erwägungen:
5.
5.1. Art. 35 Abs. 1 VwVG verpflichtet die Behörden, schriftliche Verfügungen
zu begründen. Die Begründungspflicht konkretisiert den Grundsatz des rechtlichen
Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie gewährleistet den Verfügungsadressaten die
Möglichkeit, wirksam Beschwerde zu führen, und verhindert, dass sich die
Behörden von unsachgemässen Motiven leiten lassen (A.Kölz/I.Häner,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich
1998, Rz. 354 ff.). Für die nachfolgend interessierende Anordnung der Wegweisung
bedeutet dies, dass das Bundesamt in seiner Verfügung zunächst darzulegen hat,
weshalb es die betroffene Person wegweist. Soweit das Bundesamt sodann den
zuständigen Kanton anweist, die Wegweisung zu vollziehen, ist darzutun, weshalb
es den Vollzug für durchführbar hält. Die ARK hatte in
EMARK 1994 Nr. 3, Erw. 4, S. 25 ff.
festgehalten, die Begründung könne im Wegweisungspunkt weniger dicht ausfallen
als im Asylpunkt, da die Anordnung der Wegweisung die regelmässige Rechtsfolge
der Ablehnung eines Asylgesuchs sei. Dies gilt ebenso für
Nichteintretensentscheide auf ein solches Gesuch (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Im
Bereich der Anordnung der Wegweisung steht dem Bundesamt kein Ermessen zu. Diese
ist anzuordnen, wenn die betroffene Person über keine ausserhalb des Asylrechts
begründete Aufenthaltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine
solche hat (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21
). Unter diesen
Um-
2006 / 4 - 045
ständen dürfte die Begründungspflicht regelmässig erfüllt sein mit einem
Verweis auf Art. 44 Abs. 1 AsylG und einer kurzen Erläuterung dieser Norm.
Der Vollzug der Wegweisung ist nicht durchführbar, wenn er nicht möglich,
nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. In solchen Fällen regelt das Bundesamt
das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 ANAG).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die betroffene Person weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden
kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz
insbesondere jene, die sich als zwingendes Völkerrecht aus der FK und der EMRK
herleiten einer Weiterreise der betroffenen Person in den Heimat-, Herkunfts-
oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht
zumutbar sein, wenn er für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung
darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). Im Bereich der Anordnung des
Wegweisungsvollzugs verfügt die Vorinstanz über einen bedeutend weiteren
Ermessensspielraum als bei der Anordnung der Wegweisung. Es gilt die Vorbringen
der betroffenen Person, ihre persönliche Situation sowie die allgemeine Lage im
Heimat- oder Herkunftsstaat zu würdigen und die auf diese Weise erlangten
Befunde an verhältnismässig offenen Rechtsbegriffen zu messen. Dementsprechend
hat die Begründung eines Entscheides dichter und ausführlicher auszufallen, als
wenn lediglich eine gesetzlich vorgeschriebene Rechtsfolge angewandt wird.
Mit Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hat sich das Bundesamt
mindestens darüber zu äussern, welche Vorbringen es geprüft hat und mit Blick
auf die völkerrechtlichen Wegweisungshindernisse als nicht relevant einschätzt.
Zu diesem Zwecke kann auf die Erwägungen im Rahmen der Prüfung des Asylgesuchs
verwiesen werden, soweit dies sinnvoll erscheint und zur Begründung taugt. In
diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass der menschenrechtliche
Folterbegriff (Art. 3 EMRK, Art. 25 Abs. 3 BV) nicht mit dem
flüchtlingsrechtlichen Verfolgungsbegriff identisch ist. Wenn das Bundesamt
keine Hinweise auf völkerrechtliche Wegweisungshindernisse erkennt, hat es dies
in der Verfügung festzuhalten (vgl.
EMARK 1994
Nr. 3, Erw. 4.b, S. 25 f
.).
Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann in der allgemeinen Lage im
Heimatstaat oder in den persönlichen Verhältnissen der betroffenen Person
begründet liegen. Zur Begründung einer Verfügung, mit welcher die Zumutbarkeit
festgestellt wird, hat die Vorinstanz daher einerseits ausdrücklich darzutun,
dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unter Würdigung der
dort herrschenden politischen, sicherheitstechnischen und wirtschaftlichen
Verhältnisse keiner konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Andererseits muss dar-
2006 / 4 - 046
gelegt werden, dass auch aufgrund der persönlichen Situation der betroffenen
Person (zu denken ist insbesondere an den Gesundheitszustand) keine konkrete
Gefährdung zu befürchten ist. Insgesamt gilt es die humanitären Aspekte im
Zusammenhang mit der Situation, in der sich die betroffene Person bei einer
Rückkehr ins Heimatland befinden würde, gegen das öffentliche Interesse an ihrer
Wegweisung abzuwägen (vgl.
EMARK 2005 Nr. 12, Erw.
10.3., S. 114
mit weiteren Hinweisen). Diese Abwägung muss aus der
Begründung nachvollziehbar werden.
Mit Bezug auf die Feststellung der Möglichkeit des Vollzugs kommt der
Vorinstanz kein Ermessen zu. Die Möglichkeit als tatsächliche Schranke des
Wegweisungsvollzugs kann daher ohne Begründung festgestellt werden. Die
entsprechende Feststellung ist indessen in die Begründung der Anordnung des
Wegweisungsvollzugs ausdrücklich aufzunehmen. Nur so kann gewährleistet werden,
dass die betroffene Person wirksam Beschwerde erheben kann, wenn sie den
Wegweisungsvollzug für unmöglich hält.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Vollzug nicht durchführbar
ist in Fällen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage, sofern vier Jahre nach
Einreichen des Asylgesuchs noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen ist
(Art. 44 Abs. 3 AsylG). Dementsprechend hat sich das Bundesamt nach Ablauf der
vierjährigen Frist in der Begründung der Anordnung des Wegweisungsvollzugs auch
hierzu zu äussern. Ist die Frist indessen klarerweise noch nicht abgelaufen,
kann jeglicher Verweis auf Art. 44 Abs. 3 AsylG unterbleiben.
5.2. Entsprechend der formellen Natur des rechtlichen Gehörs sind Entscheide
mit mangelhafter Begründung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ungeachtet
ihrer allfälligen materiellen Richtigkeit aufzuheben. Im Beschwerdeverfahren
kann die Gehörsverletzung geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz über die
volle Kognition verfügt, die Begründung im Beschwerdeverfahren nachgeschoben
wird und die betroffene Partei dazu angehört wird (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz
366; zu den Grenzen der an sich zulässigen Heilung im Asylverfahren vgl.
EMARK 2004 Nr. 38, Erw. 7.1., S. 265
).
5.3. Mit Bezug auf die Anordnung der Wegweisung unter Verweis auf Art. 44
Abs. 1 AsylG und mit Bezug auf die Feststellung der Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs genügt die Begründung der angefochtenen Verfügung den
dargelegten Anforderungen.
Demgegenüber hat sich das Bundesamt nicht zur Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges geäussert. Es findet sich in der Gesamtheit der
angefochtenen Verfügung keine Erwägung, welche sich auf noch so rudimentäre
Weise mit der
2006 / 4 - 047
allgemeinen Lage im Libanon auseinandersetzt. Ebenso fehlen Erwägungen zum
Vorliegen oder Fehlen von individuellen Gründen, welche den Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers unzumutbar erscheinen lassen können. Der
Verweis auf die feststehende Täuschung über die Identität ist in diesem
Zusammenhang unbehelflich. Es mag zwar grundsätzlich zutreffen, dass die
Untersuchungspflicht (Art. 12 Abs. 1 VwVG) der Behörden im Asylverfahren ihre
Grenze an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers (Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG)
findet. Demnach sind die Behörden nicht gehalten, nach Wegweisungshindernissen
in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, wenn der Gesuchsteller keine
oder erwiesenermassen falsche Aussagen zu seiner Herkunft gemacht und damit
entsprechende Abklärungen wissentlich erschwert hat. Dies ist indessen
vorliegend nicht der Fall. Die Identitätstäuschung bezog sich einzig auf das
Merkmal der Ethnie, während die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft
in der LINGUA-Analyse unzweideutig bestätigt wurden. Es untersteht daher keinem
Zweifel, dass der Beschwerdeführer aus dem Libanon stammt. Unter diesen
Umständen konnte die feststehende Täuschung das Bundesamt nicht davon entbinden,
sich zur Zumutbarkeit zu äussern. Im Übrigen wäre der Entscheid des Bundesamtes
begründungsbedürftig, auf die Prüfung der Zumutbarkeit zu verzichten, weil der
Beschwerdeführer die entsprechenden Abklärungen in Verletzung seiner
Mitwirkungspflicht erschwert hat.
5.4. Wenn somit festgestellt ist, dass das Bundesamt die Begründungspflicht
verletzt hat, bleibt zu prüfen, ob dieser Mangel heilbar ist. Die ARK führte im
vorliegenden Verfahren in Anwendung von Art. 57 VwVG einen Schriftenwechsel
durch, anlässlich dessen die Vorinstanz Gelegenheit hatte, eine rechtsgenügliche
Begründung ihrer Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nachzureichen. Zudem wurde die Vorinstanz von der ARK in der Einladung zur
Vernehmlassung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nicht gewürdigt worden sei. Überdies äusserte sich die ARK
in ihrer Verfügung vom 25. August 2005 zu den Prozessaussichten, als sie auf ein
vereinfachtes Verfahren verzichtete, einen Schriftenwechsel anordnete (Art. 111
Abs. 1 AsylG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
guthiess (Art. 65 Abs. 1 VwVG). In diesem Rahmen verwies die ARK ausdrücklich
auf die Missachtung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz. Diese hätte
somit erkennen können, dass die angefochtene Verfügung mangelhaft sein dürfte
und dass es an ihr sei, den Mangel zu beheben.
Von der entsprechenden Gelegenheit machte sie indessen in der Vernehmlassung
vom 23. September 2005 keinen Gebrauch. Neben den zutreffenden Erwägungen
zum Inhalt des Führerscheins des Beschwerdeführers findet sich an dieser Stelle
einzig der erneute Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit der Aussagen
2006 / 4 - 048
des Beschwerdeführers. Die politische, sicherheitstechnische und
wirtschaftliche Lage im Libanon ist mit keinem Wort erwähnt und Erwägungen zur
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fehlen gänzlich. Wie oben dargelegt, kommt
die Heilung einer Verletzung der Begründungspflicht nur in Betracht, wenn die
Begründung im Beschwerdeverfahren nachgereicht wird. Da die Vorinstanz trotz
ausdrücklichen Hinweisen auch im Vernehmlassungsverfahren keine rechtsgenügliche
Begründung für die Anordnung des Wegweisungsvollzugs gegeben hat, besteht kein
Raum für eine Heilung des Mangels durch die ARK.
Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, soweit sie die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs betrifft, und die Sache ist zu einem neuen Entscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
5.5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob die Begründung
für die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Art. 35 Abs. 1 VwVG und Art. 29
Abs. 2 BV genügt. Immerhin gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer
geltend gemacht hatte, er müsse fürchten, im Libanon Opfer einer Blutrache zu
werden, was grundsätzlich als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK
Bedeutung erlangen kann. Zudem ist dieses Vorbringen grundsätzlich unabhängig
von der Ethnie des Beschwerdeführers. Ob schliesslich lediglich gestützt auf das
Protokoll der Kurzbefragung an der Empfangsstelle prima vista von der
Unglaubhaftigkeit sämtlicher Aussagen ausgegangen werden kann, wie die
Vorinstanz dies in ihrer Vernehmlassung vom 23. September 2005 tut, muss
vorliegend nicht beantwortet werden. Die Vorinstanz wird im wieder
aufzunehmenden Verfahren darüber zu befinden haben, ob sie den Sachverhalt auf
der Grundlage der Kurzbefragung im Empfangszentrum für ausreichend erstellt
hält, oder gegebenenfalls die ihr angezeigt scheinenden Massnahmen zu treffen
haben.
©
29.12.06