1. In Eritrea ist die Bestrafung von Dienstverweigerung und Desertion unverhältnismässig streng; sie ist als politisch motiviert einzustufen (absoluter Malus). Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, sind als Flüchtlinge anzuerkennen. 2. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 In Eritrea ist die Bestrafung von Dienstverweigerung und Desertion unverhältnismässig streng; sie ist als politisch motiviert einzustufen (absoluter Malus). Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, sind als Flüchtlinge anzuerkennen.
E. 2 Il timore dessere sanzionati per renitenza, o
diserzione, è oggettivamente fondato allorquando il richiedente è in contatto
con le autorità militari. Detto contatto è presunto se la diserzione è
intervenuta durante il servizio attivo. Inoltre, deve essere considerato come
decisivo qualsivoglia contatto con le autorità da cui emerge che il
richiedente è destinato ad essere reclutato.
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben im Juni 2000 und
begab sich in den Sudan, wo er sich bis im Dezember 2003 aufgehalten habe. Von
dort sei er über Libyen und Italien am 23. August 2004 unbemerkt in die Schweiz
gelangt, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Der Beschwerdeführer machte
folgende Aussagen zu seiner Person und zu seinen Fluchtgründen: Er sei
ethnischer Tigriner und Angehöriger der Pfingstgemeinde. Unmittelbar nach der
Schule sei er für den Militärdienst ausgehoben worden. Anlässlich eines
Gefechtes zwischen seiner militärischen Einheit und äthiopischen Truppen sei er
in der Nähe der Stadt Tesseney in Eritrea desertiert. Er habe sich bis zur nahe
gelegenen sudanesischen Grenze durchgeschlagen und seine Waffen den dortigen
Behörden übergeben. In der Folge habe er Wohnsitz im Sudan genommen, wo er
geblieben sei, bis die ansässige eritreische Bevölkerung zur Rückkehr in ihren
Heimatstaat aufgefordert worden sei. Er wolle nicht nach Eritrea zurück, weil er
fürchte, dort als Deserteur mit dem Tod bestraft zu werden. Während seines
Militärdienstes sei ihm mehrmals verboten worden, mit anderen Angehörigen der
Pfingstgemeinde Gottesdienste abzuhalten und die Bibel zu lesen.
Mit Verfügung vom 12. April 2005 stellte die Vorinstanz fest, die Vorbringen
des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an den Flüchtlingsbegriff
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, eine allfällige Bestrafung wegen
Desertion sei legitim und die geltend gemachte Behinderung der Ausübung seiner
Religion sei nicht genügend intensiv. Überdies seien keine
Wegweisungshindernisse ersichtlich. Auf Einzelheiten der Begründung wird, soweit
sie entscheidrelevant sind, in den Erwägungen eingegangen.
2006 / 3 - 031
Mit Eingabe vom 17. Mai 2005 gelangte der Beschwerdeführer an die ARK und
beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung vom 12. April 2005, die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gutheissung seines Asylgesuchs.
Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist die Vorinstanz an, dem
Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
Aus den Erwägungen:
E. 4.1 Das zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers ist seine Furcht vor einer Bestrafung wegen Desertion. Er sei während eines Gefechtes geflohen. Seine Einheit sei einer Übermacht feindlicher Truppen gegenüber gestanden und habe sich aufgelöst. Jeder habe versucht, sein Leben zu retten. Ihm sei die Flucht bis an die Grenze zum Sudan gelungen, wo er seine Waffen den dortigen Behörden übergeben habe. Die entsprechenden Schilderungen des Beschwerdeführers sind widerspruchsfrei und insgesamt nachvollziehbar. Er gab über die ausschlaggebenden Kampfhandlungen ebenso detailliert Auskunft wie über die eingesetzten Waffen und die Dienstgrade seiner Einheit. Die Flucht in den Sudan erscheint angesichts der Verhältnisse zwischen diesem Land und Eritrea ebenfalls nahe liegend (vgl. EMARK 2005 Nr. 12). Die Vorinstanz verzichtete in der angefochtenen Verfügung auf eine Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers, behielt sich eine solche indessen für einen späteren Zeitpunkt ausdrücklich vor. Die Gelegenheit, die sie hierzu im Rahmen der Vernehmlassung vom 27. Mai 2005 hatte, liess sie indessen ungenutzt. Die ARK hat keinen Anlass zu Zweifeln an den Vorbringen des Beschwerdeführers; diese sind glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG.
E. 4.2 Dagegen sprach die Vorinstanz den Vorbringen des Beschwerdeführers
jegliche flüchtlingsrechtliche Relevanz ab. Eine Bestrafung wegen Desertion habe
rein militärstrafrechtlichen Charakter, denn jede Armee müsse sich gegen den
Zerfall ihrer Truppen schützen können.
Die Erwägung der Vorinstanz ist vom Grundsatz geleitet, dass jeder Staat das
legitime Recht hat, eine Armee zu unterhalten und seine Bürger zum Dienst in
dieser Armee zu verpflichten. Hieraus folgt, dass Sanktionen, die im Falle einer
Missachtung der Dienstpflicht vorgesehen sind, ebenfalls legitim und daher im
Prinzip flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. Dieser Grundsatz wird von der
2006 / 3 - 032
flüchtlingsrechtlichen Lehre und Praxis in der Schweiz einhellig anerkannt.
Er gilt indessen nicht ohne Ausnahmen (vgl. Ch. Luterbacher, Die
flüchtlingsrechtliche Behandlung von Dienstverweigerung und Desertion, Basel u.a.,
2004, S. 36 ff. mit weiteren Hinweisen;
EMARK 2004 Nr.
2, Erw. 6.b., S. 16 ff.
;
2001 Nr. 15, Erw. 8.d., S.
117 ff
.). Eine wegen Missachtung der Dienstpflicht drohende Strafe stellt
eine asylrelevante Verfolgung dar, wenn der Wehrpflichtige wegen seines
Verhaltens mit einer Strafe zu rechnen hat, welche entweder aus Gründen nach
Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt oder an sich unverhältnismässig hoch
ist. Die Lehre verwendet für den ersten Fall den Begriff des relativen, für den
zweiten den Begriff des absoluten Malus (vgl. Luterbacher, a.a.O., S. 44 ff.).
Ebenfalls illegitim und daher flüchtlingsrechtlich relevant ist eine Einberufung
zum Wehrdienst, wenn sie darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in
Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in
völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken (vgl.
EMARK 2004 Nr. 2
). Schliesslich sind Sanktionen für
die Verweigerung des Dienstes nur dann legitim, wenn die Bürger zu diesem Dienst
gesetzlich verpflichtet sind (
EMARK 2002 Nr. 19, Erw.
6.f., S. 154 ff.
).
E. 4.3 Das eritreische Recht statuiert in der Proclamation on National
Service aus dem Jahr 1995 die Pflicht zur Leistung eines nationalen Dienstes
(vgl. Amnesty International, Eritrea, You have no right to ask, Mai 2004, S.
14 f.; UNHCR, Position on Return of Rejected Asylum Seekers, S. 3 f.; U.S.
Department of State, Eritrea, Country Report on Human Rights Practices, 2004, S.
1 ff; UK Home Office, Eritrean Country Report, April 2004, Rz. 5.56 ff.).
Dienstpflichtig sind Männer und Frauen im Alter von 18 bis 40 Jahren. Neben dem
eigentlichen Dienst an der Waffe können die Diensttuenden auch zu anderen
Tätigkeiten im öffentlichen Interesse wie dem Bau von Infrastruktur oder nach
Massgabe ihrer Ausbildung als Lehrer oder dergleichen beigezogen werden. Von der
Dienstpflicht ausgenommen sind einzig Bürgerkriegsveteranen. Studenten können
den Dienst nach Abschluss ihrer Ausbildung leisten. Eine Befreiung von der
Dienstpflicht oder ein Ersatzdienst aus Gewissensgründen ist nicht vorgesehen.
Es gilt indessen zu beachten, dass insbesondere den Aussagen von Asylsuchenden
in der Schweiz zu entnehmen ist, dass sich Angehörige wohlhabender und
einflussreicher Familien durch Bestechung oder Protektion der Pflicht zur
Leistung des Nationaldienstes zu entziehen vermögen. Nach dem Wortlaut der
Proclamation dauert der Nationaldienst achtzehn Monate. In der Praxis gelangt
diese Bestimmung indessen seit dem Ausbruch des Krieges zwischen Eritrea und
Äthiopien im Jahr 1998 nicht mehr zur Anwendung. Die meisten
Nationaldienstpflichtigen verbleiben mehrere Jahre im Dienst. Schätzungen
zufolge leistet derzeit bis zu einem Drittel der arbeitsfähigen Bevölkerung
Nationaldienst, mit verheerenden Folgen für die Verwaltung, die Gerichtsbarkeit
und die ohnehin schon strapazierte Wirtschaft des Landes (vgl. EMARK
2006 / 3 - 033
2005 Nr. 12, Erw. 10.5.ff., S. 115 ff.
). Der
UNHCR erkennt in der umfassenden Rekrutierungspolitik den hauptsächlichen
Fluchtgrund eritreischer Asylsuchender (UNHCR, a.a.O., S. 4). Verschiedene
Beobachter berichten zudem von wachsendem Unmut in der Bevölkerung und von
gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Zivilisten und den mit der
Rekrutierung betrauten Sicherheitskräften (vgl. U.S. Department of State, a.a.O.,
S. 1 f.; Amnesty International, a.a.O., S. 14).
E. 4.4 Das eritreische Recht sieht Bussen oder Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren für Verletzungen der Dienstpflicht in Friedenszeiten vor, wobei eine Flucht ins Ausland strafverschärfend wirkt. In Kriegszeiten und in Zeiten der Not drohen Dienstverweigerern und Deserteuren Gefängnisstrafen von fünf Jahren bis lebenslänglich und in besonders schweren Fällen die Todesstrafe. Es kann indessen festgestellt werden, dass die gesetzlich vorgesehenen Strafen und Verfahren in der Praxis nicht zur Anwendung kommen. Justiz und Strafvollzug sind als Folge der prekären wirtschaftlichen Lage und der massenhaften Einberufung qualifizierter Fachkräfte in weiten Teilen des Landes nicht in der Lage, ihre Funktionen wahrzunehmen. Während geringere Vergehen auf lokaler Ebene durchaus adäquat beurteilt und sanktioniert werden, sind die zivilen Instanzen mit der Ahndung gewichtigerer oder überregionaler Verbrechen überfordert. In diesen Bereichen hat das Militär im Wesentlichen die Aufgaben der Justiz übernommen und führt Spezialgerichte, die rechtsstaatlichen Ansprüchen in keiner Weise zu genügen vermögen (vgl. U.S. Department of State, a.a.O., S. 4; Amnesty International, a.a.O., S. 21 f.). Das eigentliche Militärstrafrecht im vorliegend interessierenden Sinne ist justizmässigen Verfahren gänzlich entzogen. Der Missachtung der entsprechenden Vorschriften Verdächtige oder Angeschuldigte werden ihren Einheiten zugeführt, wo die Bestrafung durch den jeweiligen Kommandanten nach dessen Gutdünken erfolgt (Amnesty International, a.a.O., S. 13; U.S. State Departement, a.a.O., S. 2).
E. 4.5 Angesichts der äusserst restriktiven Informationspolitik der
eritreischen Regierung ist die Quellenlage über die konkrete Ausgestaltung
dieser Form der Strafverfolgung sehr spärlich. Mitte September 2004 wurde die
letzte internationale Korrespondentin, eine Journalistin für die BBC und
Reuters, von der eritreischen Regierung wegen kritischer Berichterstattung
gezwungen, das Land zu verlassen. Seither gibt es aus Eritrea keine
internationale Berichterstattung mehr. Eine nationale, private, von staatlichen
Institutionen unabhängige Presse existiert seit 2001 nicht mehr. Einige wenige
lokale Journalisten berichten noch im Namen von internationalen Organisationen,
doch den meisten wurde in den Jahren seit 2001 entweder die
Publikationserlaubnis entzogen oder sie wurden
2006 / 3 - 034
verhaftet (BBC, Quick exit: BBC expelled from Eritrea, 10. September 2004;
Reporters without borders, Last permanent foreign correspondent expelled from
Eritrea, 13. September 2004). Die Organisation Reporter ohne Grenzen bezeichnet
die Situation in Eritrea als weltweit einzigartig. Eritrea sei das einzige Land
in Afrika und eines der wenigen weltweit, in denen nur die offizielle
Regierungspresse eine Publikationserlaubnis habe (Reporters Without Borders,
Africas Biggest Prison for the Press since 18 september 2001, 20. September
2004). In der aktuellen Beurteilung des weltweiten Standes der Pressefreiheit,
welche die genannte Organisation jährlich publiziert, ist Eritrea an
zweitletzter Stelle, hinter Turkmenistan und vor Nordkorea, aufgeführt. Diese
drei Länder seien schwarze Löcher für Nachrichten (vgl. Reporters Without
Borders, Worldwide Pressfreedom Index 2005; vgl. auch die diesbezügliche
Berichterstattung in der NZZ vom 21. Oktober 2005). Entsprechend bezeichnet
Amnesty International den grossen Wert, den die eritreischen Behörden auf
Geheimhaltung legen, als eines der auffälligen Charakteristika der von ihnen
begangenen Menschenrechtsverletzungen (Amnesty International, a.a.O., S. 7).
Unter diesen Bedingungen ist die Informationsbeschaffung schwierig und unter
Umständen für die Beteiligten auch gefährlich. Es scheint insbesondere
unverhältnismässig, für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens Nachforschungen
durch Mitarbeiter der in Eritrea mit humanitären Aufgaben betrauten staatlichen
oder nichtstaatlichen Organisationen ausführen zu lassen. Solche Nachforschungen
könnten sowohl die betroffenen Personen selbst als auch deren für einen
beträchtlichen Teil der eritreischen Bevölkerung überlebensnotwendige Arbeit
gefährden (vgl.
EMARK 2005 Nr. 12, Erw. 10.5. ff., S.
115 ff.
). Im Übrigen sind die humanitären Organisationen weder personell
noch in Bezug auf ihre Infrastruktur in der Lage, umfassende Recherchen zum
militärischen Strafvollzug durchzuführen. Dies im Gegensatz zu den oben
genannten (Erw. 4.3.) internationalen, staatlichen und bedeutenden
Nichtregierungsorganisationen, deren Kernkompetenz die Publikation
entsprechender Berichte ist.
Aus den Auskünften dieser Quellen ergibt sich ein einheitliches und für die
Beurteilung des vorliegenden Verfahrens und ähnlich gelagerter Verfahren
genügend konkretes Bild. Überdies kann - mit der gebotenen Vorsicht - auf die
Schilderungen von eritreischen Asylsuchenden zurückgegriffen werden, soweit sie
im Einklang mit den übrigen Quellen stehen und generell glaubhaft erscheinen. In
diesem Rahmen kann neben den Befragungsprotokollen auf eine Publikation des
deutschen Vereins Connection e.V. zurückgegriffen werden, der Interviews mit
eritreischen Dienstverweigerern geführt hat (vgl. Connection e.V. [Hrsg.],
Eritrea, Kriegdienstverweigerung und Desertion, 2. Auflage, Dezember 2004, S. 21
ff.).
2006 / 3 - 035
E. 4.6 Nach den übereinstimmenden Darstellungen der genannten Beobachter zeichnen sich die vom Militär vollzogenen Strafmassnahmen (wie im Übrigen auch die vom Strafrecht unabhängigen Disziplinarmassnahmen bei Insubordination oder Befehlsverweigerung) durch ein hohes Mass an Brutalität aus. Verdächtigen und Angeschuldigten drohen typischerweise unbefristeter Freiheitsentzug und körperliche Strafen. Der Freiheitsentzug wird mangels adäquater Gebäude in notdürftig errichteten Verhauen aus Ästen und Sträuchern ohne Schutz gegen die Sonne, in Metallcontainern oder unterirdischen Kerkern mit unzureichender Luftzufuhr vollzogen. Die Gefangenen werden zudem geschlagen, in schmerzhaften Positionen gefesselt und über längere Zeit, oft mehrere Tage hinter einander, gefesselt der Sonne ausgesetzt. Diese Methoden scheinen in der eritreischen Armee als herkömmliche Strafmethoden generell angewandt zu werden und sind bereits im Bürgerkrieg belegt (Amnesty International, a.a.O., S. 10). Die Anordnung der Strafmassnahmen im Einzelfall liegt im Ermessen des zuständigen Kommandanten, welcher für seine Entscheidungen niemandem Rechenschaft schuldig ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat erkannt, dass die Behandlung von Dienstverweigerern in Eritrea den Tatbestand der Folter im Sinne von Art. 3 EMRK erfüllt (EGMR, Said vs. Niederlande, Urteil vom 5. Juli 2005, Nr. 2345/02, Ziff. 54); deutsche und britische Gerichte sind zum selben Schluss gekommen (vgl. Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Mai 2004, Nr. 9 B 03.21015/AN 18 K 03.30148; Urteil des Verwaltungsgerichts Giessen vom
20. Oktober 2004, Nr. 4 E 1532/03.A; Urteile des Immigration Appeal Tribunal [UKIAT] vom 22. März 2005, Nr. [2005] 00073, und vom 25. November 2005, Nr. [2005] 00165). Demgegenüber erfolgt der Strafvollzug für gemeinrechtliche Kriminelle in ordentlichen Vollzugsanstalten, die im Wesentlichen internationalen Standards entsprechen (Amnesty International, a.a.O., S. 11; U.S. State Departement, a.a.O., S. 2).
E. 4.7 Soweit erkennbar, werden weder die Einberufung zum Dienst noch die Sanktionen bei Missachtung der Dienstpflicht systematisch in diskriminierender Weise im Sinne eines relativen Malus angewandt. Alle Eritreer sind grundsätzlich unabhängig von ihrer ethnischen, religiösen oder sozialen Zugehörigkeit in gleichem Mass betroffen; nur Angehörige sehr wohlhabender und einflussreicher Familien scheinen sich der Dienstpflicht unter Umständen entziehen zu können und unter gewissen Umständen scheint die Möglichkeit zu bestehen, Mütter, die sich um Kleinkinder kümmern, Schwangere und Behinderte zumindest temporär zu dispensieren. Im Übrigen mag es zutreffen, dass die eritreischen Behörden im Jahre 2003 eine Registrierungspflicht erlassen haben, der alle religiösen Gemeinschaften ausser 2006 / 3 - 036 den orthodoxen, katholischen und lutheranischen Kirchen sowie des Islams unterstehen, und dass sie diese bisher unbekannte religiöse Intoleranz mit einer gewissen Konsequenz ausüben (Amnesty International, a.a.O., S. 8 f.). Es gibt indessen keine Anzeichen dafür, dass Angehörige dieser Kirchen für militärrechtliche Vergehen härter bestraft werden als andere Eritreer. Die Bestrafung von Dienstverweigerern und Deserteuren ist demnach nicht mit einem Malus im relativen Sinn behaftet.
E. 4.8 Demgegenüber ist festzustellen, dass die Missachtung militärrechtlicher
Vorschriften generell sehr streng bestraft wird. Die beschriebenen
Foltermethoden und die Bedingungen der unbefristet angeordneten Haft sind
geeignet, schwerste psychische und physische Schädigungen zu bewirken, und
können ohne weiteres zum Tod führen. Aufgrund des Umstandes, dass die Bestrafung
absolut willkürlich erfolgt und dem Ermessen des zuständigen Kommandanten keine
Grenzen gesetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass die Intensität der
Bestrafung von Fall zu Fall unterschiedlich ist. Ungeachtet dessen muss
angesichts der Erkenntnis, dass die beschriebenen Methoden in der eritreischen
Armee als herkömmliche Strafmethoden weit verbreitet sind und auch als
Disziplinarmassnahmen Anwendung finden, befürchtet werden, dass jede Person, die
in den militärischen Strafvollzug gerät, einer mehr oder weniger intensiven
körperlichen Bestrafung ausgesetzt wird und unter erbärmlichen Bedingungen
festgehalten wird (vgl. oben Erw. 4.6.).
Die ARK hat sich mit dem absoluten Malus zunächst im Rahmen der Bestrafung
von Dienstverweigerern und Deserteuren in unveröffentlichten Urteilen bezüglich
irakischer Asylsuchender auseinandergesetzt. Unter der Herrschaft des damaligen
Machthabers Hussein drohten Dienstverweigerern und Deserteuren schmerzhafte und
erniedrigende Strafen, in gewissen Fällen auch die Todesstrafe (vgl. Luterbacher,
a.a.O., S. 48). Die ARK anerkannte, dass diese Strafen nicht lediglich der
Sicherstellung der Wehrpflicht und der Ahndung des mit der Dienstverweigerung
verbundenen kriminellen Unrechts dienten, sondern dass darüber hinaus auch eine
vermutete staatsfeindliche Gesinnung getroffen und eliminiert werden sollte
(vgl. das Urteil der ARK vom 4. Juli 2001 i.S. A.M., Irak; auszugsweise
wiedergegeben in ASYL 2001/3, S. 43). In einem jüngeren, publizierten Entscheid
befand die ARK, die angedrohte Ausbürgerung von türkischen
Militärdienstverweigerern stelle keinen absoluten Malus dar. Ausschlaggebend war
die Erkenntnis, dass die Ausbürgerung rückgängig gemacht werden kann, wenn der
Betroffene sich bereit erklärt, den versäumten Dienst nachzuholen. Angesichts
dieses Resultats konnte die ARK die Frage offen lassen, unter welchen
Bedingungen die Ausbürgerung eines Dienstverweigerers unverhältnismässig im
Sinne eines absoluten Malus sei (
EMARK 2004 Nr. 2, Erw.
6.b., S. 16 ff.
). Es gilt in diesem Zusammenhang anzumerken, dass unver-
2006 / 3 - 037
hältnismässig hohe Strafen an sich einen absoluten Malus darstellen (vgl.
Luterbacher, a.a.O., S. 44 ff). Ist die unverhältnismässige Höhe der Strafe
festgestellt, wird eine über den legitimen Strafzweck hinausgehende und damit
flüchtlingsrechtlich relevante Motivation vermutet.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen und in Anwendung der oben
dargelegten Grundsätze erachtet die ARK die Bestrafung von Deserteuren und von
Dienstverweigerern in Eritrea als unverhältnismässig streng. Die drohenden
Sanktionen und deren Auswirkungen auf die physische und psychische Gesundheit
der Betroffenen stehen in keinem Verhältnis zum kriminellen Unrecht einer
Missachtung militärrechtlicher Bestimmungen. Diese Einschätzung wird nicht
dadurch beeinträchtigt, dass die Bestrafung abhängig von Persönlichkeit und
Temperament des ausführenden Kommandanten unterschiedlich ausfällt. Unter
Umständen kann bereits ein härteres Verfahren einen Malus darstellen (Luterbacher,
a.a.O., S. 44 f.). Die spezielle, von aussergewöhnlicher Willkür und Brutalität
gekennzeichnete Bestrafung von Dienstverweigerern und Deserteuren geht weit über
das zur Sicherung der Dienstpflicht und der Ahndung des kriminellen Unrechts
Erforderliche hinaus. Die militärrechtlichen Strafen und Strafverfahren stehen
in dieser Hinsicht in markantem Kontrast zu den Strafen für gemeinrechtliche
Delikte, welche in justizmässigen Verfahren ausgefällt werden und im
Wesentlichen adäquat sind (vgl. Amnesty International, a.a.O., S. 11; U.S. State
Departement, a.a.O., S. 2). Angesichts dieser speziellen Behandlung von
Dienstverweigerern ist davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden in
Dienstverweigerung und Desertion nicht nur eine gesetzlich verbotene Handlung,
sondern zusätzlich den Ausdruck einer staatsfeindlichen und oppositionellen
Haltung erkennen. Diese Haltung soll mit drakonischen Mitteln getroffen und
bekämpft werden.
In diesem Schluss sieht sich die ARK durch die Erkenntnis bestärkt, dass die
eritreische Führung ihre Legitimation einzig aus dem Sieg im
Unabhängigkeitskrieg im Jahr 1991 und dem nachfolgenden Referendum über die
Unabhängigkeit im Jahr 1993 bezieht. Sie hat sich seither nie einer Wahl
gestellt und ihr Versprechen, eine Verfassung einzuführen, nicht erfüllt. Ihr
wirtschaftlicher Leistungsausweis ist katastrophal (vgl. zum Ganzen
EMARK 2005 Nr. 12
). In dieser Situation stellt der
nationale Dienst eines der wenigen integrierenden und identitätsstiftenden
Instrumente dar, welche den politischen Machthabern zur Verfügung stehen.
Amnesty International bezeichnet den Nationaldienst als key government policy
of nation-building (Amnesty International, a.a.O, S. 14). Entsprechend wird ihm
eine besondere Bedeutung beigemessen. Das Bestreben, sich diesem Dienst durch
Verweigerung oder Desertion zu entziehen, wird daher nicht nur als Schädigung
der Kampfkraft der Truppen, sondern als Infragestellung der Legitimität der
politischen Führung und des Staates als sol-
2006 / 3 - 038
chem verstanden. Die Vermutung der politischen Motivation, welche sich aus
der Unverhältnismässigkeit der Strafen und der Verfahren ableitet, ist somit
bestätigt.
Die unverhältnismässig harten Strafen und speziellen Verfahren für
militärrechtliche Delikte müssen nach dem Gesagten als Versuch der eritreischen
Regierung verstanden werden, Angriffe auf ihre Legitimität abzuwehren. Der
Zweck, dem die Sanktionen dienen und die dahinter stehende Motivation gehen
demnach im Sinne eines absoluten Malus weit über die Ahndung kriminellen
Unrechts hinaus. Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea nicht bloss
als Gesetzeswidrigkeiten, sondern als Ausdruck einer als oppositionell
wahrgenommenen Einstellung dem Staat und seiner Führung gegenüber bestraft (vgl.
zur übereinstimmenden britischen Praxis das Urteil des UKIAT vom 22. März 2005,
Ziff. 15). Die Bestrafung erfolgt aus politischen Gründen und ist nach Art. 3
AsylG relevant.
E. 4.9 Gestützt auf die Feststellung, dass die Bestrafung von
Dienstverweigerern in Eritrea entgegen den Erwägungen der Vorinstanz nicht der
legitimen Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht dient, sondern einen
Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt, bleibt zu untersuchen, ob die
Furcht des Beschwerdeführers, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden,
begründet ist. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn aufgrund objektiver
Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung
werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
verwirklichen (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt
a.M. 1990, S. 137 f., S. 144 ff.; M. Gattiker, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 77 f.;
EMARK 2000
Nr. 9, Erw. 5.a., S. 78
mit Hinweisen).
In Eritrea sind spezielle Einheiten, die Militärpolizei (wetaderawi police),
für die Rekrutierung von Nationaldienstpflichtigen sowie für die Festnahme von
Deserteuren und Dienstverweigerern zuständig. Diese Einheiten führen im ganzen
Land Razzien durch (so genannte giffa), anlässlich derer sich jede im Rahmen
von Strassensperren sowie Haus- und Arbeitsortdurchsuchungen angetroffene Person
auszuweisen hat. Kontrolliert wird der so genannte Menkesakesi, eine Art
Identitätskarte, auf der der Status einer Person mit Bezug auf den
Nationaldienst vermerkt ist. Der Menkesakesi wird grundsätzlich von den
Militärbehörden ausgestellt, wobei diese auch hier willkürlich verfahren. Wer
über keinen Menkesakesi verfügt oder wer als Deserteur beziehungsweise
Dienstverweigerer erkannt wird, wird festgenommen und nach ein- bis mehrwöchiger
Haft einer militärischen Einheit zugeteilt oder in seine frühere Einheit zur
Bestrafung zurückgeführt. Im Zuge der Razzien werden regelmässig auch nicht
dienstpflichtige Personen (Minderjährige, schwangere Frauen, ausländische
Staatsbürger)
2006 / 3 - 039
festgenommen und inhaftiert. Ungeachtet gegenteiliger Versprechungen der
Regierung werden solche Razzien nach wie vor durchgeführt (vgl. UNHCR, a.a.O.,
S. 3 ff.; US State Department, a.a.O., S. 1 f.; UK Home Office, a.a.O., Ziff.
5.63 ff.; BBC Monitoring Africa, Government dispatches army to roundup citizens
for summer work plan, 11. Juli 2002). Überdies liegen Berichte vor, nach denen
rückkehrende Eritreer - sei dies aus Europa und Amerika oder aus den
Nachbarländern - anlässlich der Einreise festgenommen und dem militärischen
Strafvollzug zugeführt worden seien (Amnesty International, a.a.O., S. 15 ff.).
Angesichts dieser Umstände muss davon ausgegangen werden, dass jede Person,
die sich in Eritrea aufhält und insbesondere jene, die dorthin zurückkehren,
früher oder später auf ihren Status bezüglich des Nationaldienstes kontrolliert
wird. Ergeben diese Kontrollen, dass sich die betroffene Person dem
Nationaldienst entzogen hat, wird sie ihrer militärischen Einheit zur Bestrafung
übergeben und mit grosser Wahrscheinlichkeit die oben beschriebenen ernsthaften
Nachteile zu erleiden haben. Auf dieser Erkenntnis beruht die Praxis deutscher
und britischer Gerichte, nach der eritreischen Nationaldienstflüchtlingen mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine schwere Bestrafung droht (vgl. Urteil des
Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Mai 2004; Urteil des
Verwaltungsgerichts Giessen vom 20. Oktober 2004 i.S. XY, Eritrea; Urteile des
UKIAT vom 22. März und vom 25. November 2005), ebenso wie jene des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte, welcher ein real risk anerkennt, dass
Deserteure im Falle einer Rückkehr nach Eritrea einer nach Art. 3 EMRK
verbotenen Strafe ausgesetzt sind (EGMR, Said vs. Niederlande, Urteil vom 5.
Juli 2005, Nr. 2345/02, Ziff. 54). Personen, die ihren Dienst noch nicht
geleistet haben, ohne sich ihm aktiv entzogen zu haben, werden zumindest
theoretisch nicht bestraft; sie werden zwangsweise rekrutiert oder sind auf eine
der wenigen Möglichkeiten, sich vom Dienst zu dispensieren, verwiesen (vgl. oben
Erw. 4.3.).
E. 4.10 Aufgrund des Gesagten muss eine begründete Furcht im Sinne von Art. 3
AsylG angenommen werden, wenn die mit der Durchsetzung der Dienstpflicht
betrauten Organe des eritreischen Staates mit der betroffenen Person in
konkreten Kontakt getreten sind und aus diesem Kontakt erkennbar wird, dass die
Person rekrutiert werden sollte. Ist ein solcher Kontakt erfolgt und entzieht
sich die betroffene Person in der Folge der Rekrutierung, muss davon ausgegangen
werden, dass dieses Verhalten als Verletzung der Dienstpflicht verstanden wird.
Demgegenüber reicht es nicht aus, dass die betroffene Person im dienstfähigen
Alter ist und fürchtet, irgendwann ausgehoben zu werden.
Der Begriff des konkreten Kontaktes muss relativ offen gehandhabt werden, um
der vorherrschenden krassen Willkür Rechnung zu tragen. Die Rekrutierung erfolgt
in Eritrea nicht im Rahmen eines einheitlichen und nachvollziehbaren Ver-
2006 / 3 - 040
fahrens, anhand dessen präzise festgelegt werden könnte, unter welchen
Bedingungen die Behörden von einer Verletzung der Dienstpflicht ausgehen. Ein
konkreter Kontakt mit den Militärbehörden, welcher Anlass zu begründeter Furcht
gibt, ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die betroffene Person aus dem Dienst
desertiert ist oder wenn sie einen Marschbefehl erhalten hat. Daneben kann aber
auch ein informeller Kontakt mit dem Militär oder der Militärpolizei die Furcht
vor ernsthaften Nachteilen begründen, sofern aus einem solchen Kontakt
ersichtlich wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte und sie
sich dieser Rekrutierung entzogen hat. In diesem Zusammenhang sind familiären
Beziehungen Rechnung zu tragen (Amnesty International, a.a.O., S. 13; Amnesty
International, Urgent Action vom 28. Juli 2005, AI Index: AFR 64/011/2005);
insbesondere jüngere Geschwister von rekrutierten Soldaten können von den
zuständigen Organen angehalten werden, sich für den Dienst bereitzuhalten. Ist
eine entsprechende Weisung hinreichend konkret, kann ihre Missachtung als
Verletzung der Dienstpflicht aufgefasst werden. Ist demgegenüber kein konkreter
Bezug festzustellen, besteht kein Anlass für begründete Furcht vor ernsthaften
Nachteilen, auch wenn die betroffene Person im dienstfähigen Alter ist und ihren
Nationaldienst noch nicht absolviert hat. Solche Personen müssen allenfalls
befürchten, für den Nationaldienst rekrutiert zu werden, was, für sich genommen,
nicht die nach Art. 3 AsylG erforderliche Intensität aufweist.
E. 4.11 Der konkrete Kontakt mit den mit der Durchsetzung der Dienstpflicht
betrauten Organen ist glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG). Neben den
gebräuchlichen Realitätskennzeichen (Substanz, Detailreichtum, Kohärenz,
Freiheit von Widersprüchen u. dgl.) kann im Einzelfall im Sinne eines Indizes
auch darauf abgestellt werden, ob die Vorbringen mit der Rekrutierungspraxis in
Einklang stehen (vgl. Erw. 4.3. f., 4.9.). So kann beispielsweise im Umstand,
dass eine Person über viele Jahre von den Militärbehörden unbehelligt geblieben
ist, ein Indiz gegen die Glaubhaftigkeit erkannt werden, auch wenn die
Dienstpflicht grundsätzlich bis zum 40. Altersjahr besteht. Das gleiche kann
zutreffen, wenn die betroffene Person zum Zeitpunkt des Kontaktes mit den
Behörden minderjährig war. In jedem Fall ist freilich die Glaubhaftigkeit im
Rahmen einer Gesamtwürdigung der Vorbringen festzustellen. Insbesondere steht
die Minderjährigkeit der Annahme eines relevanten Kontaktes zu den
Militärbehörden nicht zum Vornherein entgegen; die Rekrutierung von
Kindersoldaten ist dokumentiert (vgl. Amnesty International, a.a.O., S. 12).
Schliesslich scheint die Möglichkeit zu bestehen, Mütter, die sich um
Kleinkinder kümmern, Schwangere und Behinderte zumindest temporär von der
Dienstpflicht zu dispensieren; diese Umstände können indessen nur mit Vorsicht
als Indizien gegen die Glaubhaftigkeit herangezogen werden, da es sich nicht um
regelmässige Dispensierungsgründe handelt und der Willkür der Behörden Rechnung
zu tragen ist. Es ist
2006 / 3 - 041
schliesslich nicht erforderlich, einen Marschbefehl beizubringen, um einen
konkreten Kontakt mit den Militärbehörden glaubhaft zu machen. Solche Dokumente
werden nicht regelmässig ausgestellt und zudem ist es angesichts der
beschriebenen Kontrollen gefährlich, mit einem solchen Dokument zu reisen.
Ist ein konkreter Kontakt mit den mit der Durchsetzung der Dienstpflicht
betrauten Organen glaubhaft gemacht, drohen der betroffenen Person ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Sie ist als Flüchtling anzuerkennen.
Für die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative besteht angesichts
der aktuellen Lage in Eritrea regelmässig kein Raum.
E. 4.12 Der Beschwerdeführer hatte als Deserteur ohne Zweifel einen konkreten
Kontakt zum Militär. Er muss damit rechnen, dass er im Falle einer Rückkehr mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit dem Kommandanten seiner Einheit überlassen, dort
für eine unbeschränkte Dauer unter erbärmlichen Bedingungen festgehalten und den
beschriebenen körperlichen Strafen ausgesetzt würde. Der Beschwerdeführer hat
somit begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr einem ernsthaften Nachteil im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Sein mehrjähriger Aufenthalt im
Sudan vermag den Kausalzusammenhang zwischen seiner Desertion und Flucht
einerseits und dem drohenden Nachteil andererseits nicht zu unterbrechen. Im
Übrigen hielt sich der Beschwerdeführer ohne Bewilligung im Sudan auf und
verliess dieses Land, als die dortigen Behörden begannen, eritreische
Staatsbürger nach Eritrea auszuschaffen (vgl. zur Situation der Eritreer im
Sudan
EMARK 2005 Nr. 12, Erw. 10.6., S. 115 ff.
).
Unter diesen Bedingungen hat der Beschwerdeführer keine Möglichkeit, in den
Sudan zurückzukehren.
Die angefochtene Verfügung vom 12. April 2005 hat in Verletzung von
Bundesrecht festgestellt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den
Anforderungen an den Flüchtlingsbegriff nicht. Sie ist vollumfänglich
aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen und es ist ihm,
da keine Ausschlussgründe ersichtlich sind, Asyl zu gewähren. Die Desertion ist
insbesondere nicht als subjektiver Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG zu
verstehen, da der Beschwerdeführer nicht durch seine Ausreise, sondern bereits
durch seine Desertion auf eritreischem Territorium der zu befürchtenden
Verfolgung ausgesetzt wurde.
Angesichts des Vorstehenden kann offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer als
Angehöriger der Pfingstgemeinde in Eritrea Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
drohen.
©
29.12.06
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2006 3/29
EMARK - JICRA - GICRA
2006 / 3
2006 / 3 - 029
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 20. Dezember 2005 i.S. L.H.,
Eritrea
Art. 3 AsylG; Deserteure und Dienstverweigerer in Eritrea;
absoluter Malus.
1. In Eritrea ist die Bestrafung von Dienstverweigerung
und Desertion unverhältnismässig streng; sie ist als politisch motiviert
einzustufen (absoluter Malus). Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, sind als Flüchtlinge anzuerkennen.
2. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen
Dienstverweigerung oder Desertion ist begründet, wenn die betroffene Person in
einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist
regelmässig anzunehmen, wenn die Person im aktiven Dienst stand und
desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant,
aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte.
Art. 3 LAsi; déserteurs et réfractaires érythréens; « malus
absolu ».
1. En Erythrée, la peine sanctionnant le refus de servir
ou la désertion est démesurément sévère; elle doit être rangée parmi les
sanctions motivées par des raisons dordre politique (« malus absolu »). Les
personnes nourrissant une crainte fondée dêtre exposées à une telle peine
doivent être reconnues comme réfugiées.
2. La crainte dune sanction pénale pour refus de servir
ou pour désertion est fondée lorsque le requérant est concrètement entré en
contact avec les autorités militaires. Un tel contact est généralement présumé
lorsque la désertion sest produite durant un service actif. Par ailleurs,
doit être considéré comme décisif tout contact avec les autorités démontrant
que le requérant est destiné à être recruté.
Art. 3 LAsi; disertori e renitenti eritrei;malus assoluto.
1. In Eritrea, le pene previste per renitenti e disertori
sono spropor-zionatamente severe. Sono, pertanto, da considerare come motivate
2006 / 3 - 030
politicamente (malus assoluto) e chi può prevalersi di
un timore oggettivamente fondato dessere esposto ad una siffatta pena deve
essere riconosciuto rifugiato.
2. Il timore dessere sanzionati per renitenza, o
diserzione, è oggettivamente fondato allorquando il richiedente è in contatto
con le autorità militari. Detto contatto è presunto se la diserzione è
intervenuta durante il servizio attivo. Inoltre, deve essere considerato come
decisivo qualsivoglia contatto con le autorità da cui emerge che il
richiedente è destinato ad essere reclutato.
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben im Juni 2000 und
begab sich in den Sudan, wo er sich bis im Dezember 2003 aufgehalten habe. Von
dort sei er über Libyen und Italien am 23. August 2004 unbemerkt in die Schweiz
gelangt, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Der Beschwerdeführer machte
folgende Aussagen zu seiner Person und zu seinen Fluchtgründen: Er sei
ethnischer Tigriner und Angehöriger der Pfingstgemeinde. Unmittelbar nach der
Schule sei er für den Militärdienst ausgehoben worden. Anlässlich eines
Gefechtes zwischen seiner militärischen Einheit und äthiopischen Truppen sei er
in der Nähe der Stadt Tesseney in Eritrea desertiert. Er habe sich bis zur nahe
gelegenen sudanesischen Grenze durchgeschlagen und seine Waffen den dortigen
Behörden übergeben. In der Folge habe er Wohnsitz im Sudan genommen, wo er
geblieben sei, bis die ansässige eritreische Bevölkerung zur Rückkehr in ihren
Heimatstaat aufgefordert worden sei. Er wolle nicht nach Eritrea zurück, weil er
fürchte, dort als Deserteur mit dem Tod bestraft zu werden. Während seines
Militärdienstes sei ihm mehrmals verboten worden, mit anderen Angehörigen der
Pfingstgemeinde Gottesdienste abzuhalten und die Bibel zu lesen.
Mit Verfügung vom 12. April 2005 stellte die Vorinstanz fest, die Vorbringen
des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an den Flüchtlingsbegriff
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, eine allfällige Bestrafung wegen
Desertion sei legitim und die geltend gemachte Behinderung der Ausübung seiner
Religion sei nicht genügend intensiv. Überdies seien keine
Wegweisungshindernisse ersichtlich. Auf Einzelheiten der Begründung wird, soweit
sie entscheidrelevant sind, in den Erwägungen eingegangen.
2006 / 3 - 031
Mit Eingabe vom 17. Mai 2005 gelangte der Beschwerdeführer an die ARK und
beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung vom 12. April 2005, die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gutheissung seines Asylgesuchs.
Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist die Vorinstanz an, dem
Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
Aus den Erwägungen:
4.
4.1. Das zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers ist seine Furcht vor einer
Bestrafung wegen Desertion. Er sei während eines Gefechtes geflohen. Seine
Einheit sei einer Übermacht feindlicher Truppen gegenüber gestanden und habe
sich aufgelöst. Jeder habe versucht, sein Leben zu retten. Ihm sei die Flucht
bis an die Grenze zum Sudan gelungen, wo er seine Waffen den dortigen Behörden
übergeben habe.
Die entsprechenden Schilderungen des Beschwerdeführers sind widerspruchsfrei
und insgesamt nachvollziehbar. Er gab über die ausschlaggebenden Kampfhandlungen
ebenso detailliert Auskunft wie über die eingesetzten Waffen und die Dienstgrade
seiner Einheit. Die Flucht in den Sudan erscheint angesichts der Verhältnisse
zwischen diesem Land und Eritrea ebenfalls nahe liegend (vgl.
EMARK 2005 Nr. 12
). Die Vorinstanz verzichtete in
der angefochtenen Verfügung auf eine Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit
der Aussagen des Beschwerdeführers, behielt sich eine solche indessen für einen
späteren Zeitpunkt ausdrücklich vor. Die Gelegenheit, die sie hierzu im Rahmen
der Vernehmlassung vom 27. Mai 2005 hatte, liess sie indessen ungenutzt. Die ARK
hat keinen Anlass zu Zweifeln an den Vorbringen des Beschwerdeführers; diese
sind glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG.
4.2. Dagegen sprach die Vorinstanz den Vorbringen des Beschwerdeführers
jegliche flüchtlingsrechtliche Relevanz ab. Eine Bestrafung wegen Desertion habe
rein militärstrafrechtlichen Charakter, denn jede Armee müsse sich gegen den
Zerfall ihrer Truppen schützen können.
Die Erwägung der Vorinstanz ist vom Grundsatz geleitet, dass jeder Staat das
legitime Recht hat, eine Armee zu unterhalten und seine Bürger zum Dienst in
dieser Armee zu verpflichten. Hieraus folgt, dass Sanktionen, die im Falle einer
Missachtung der Dienstpflicht vorgesehen sind, ebenfalls legitim und daher im
Prinzip flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. Dieser Grundsatz wird von der
2006 / 3 - 032
flüchtlingsrechtlichen Lehre und Praxis in der Schweiz einhellig anerkannt.
Er gilt indessen nicht ohne Ausnahmen (vgl. Ch. Luterbacher, Die
flüchtlingsrechtliche Behandlung von Dienstverweigerung und Desertion, Basel u.a.,
2004, S. 36 ff. mit weiteren Hinweisen;
EMARK 2004 Nr.
2, Erw. 6.b., S. 16 ff.
;
2001 Nr. 15, Erw. 8.d., S.
117 ff
.). Eine wegen Missachtung der Dienstpflicht drohende Strafe stellt
eine asylrelevante Verfolgung dar, wenn der Wehrpflichtige wegen seines
Verhaltens mit einer Strafe zu rechnen hat, welche entweder aus Gründen nach
Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt oder an sich unverhältnismässig hoch
ist. Die Lehre verwendet für den ersten Fall den Begriff des relativen, für den
zweiten den Begriff des absoluten Malus (vgl. Luterbacher, a.a.O., S. 44 ff.).
Ebenfalls illegitim und daher flüchtlingsrechtlich relevant ist eine Einberufung
zum Wehrdienst, wenn sie darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in
Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in
völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken (vgl.
EMARK 2004 Nr. 2
). Schliesslich sind Sanktionen für
die Verweigerung des Dienstes nur dann legitim, wenn die Bürger zu diesem Dienst
gesetzlich verpflichtet sind (
EMARK 2002 Nr. 19, Erw.
6.f., S. 154 ff.
).
4.3. Das eritreische Recht statuiert in der Proclamation on National
Service aus dem Jahr 1995 die Pflicht zur Leistung eines nationalen Dienstes
(vgl. Amnesty International, Eritrea, You have no right to ask, Mai 2004, S.
14 f.; UNHCR, Position on Return of Rejected Asylum Seekers, S. 3 f.; U.S.
Department of State, Eritrea, Country Report on Human Rights Practices, 2004, S.
1 ff; UK Home Office, Eritrean Country Report, April 2004, Rz. 5.56 ff.).
Dienstpflichtig sind Männer und Frauen im Alter von 18 bis 40 Jahren. Neben dem
eigentlichen Dienst an der Waffe können die Diensttuenden auch zu anderen
Tätigkeiten im öffentlichen Interesse wie dem Bau von Infrastruktur oder nach
Massgabe ihrer Ausbildung als Lehrer oder dergleichen beigezogen werden. Von der
Dienstpflicht ausgenommen sind einzig Bürgerkriegsveteranen. Studenten können
den Dienst nach Abschluss ihrer Ausbildung leisten. Eine Befreiung von der
Dienstpflicht oder ein Ersatzdienst aus Gewissensgründen ist nicht vorgesehen.
Es gilt indessen zu beachten, dass insbesondere den Aussagen von Asylsuchenden
in der Schweiz zu entnehmen ist, dass sich Angehörige wohlhabender und
einflussreicher Familien durch Bestechung oder Protektion der Pflicht zur
Leistung des Nationaldienstes zu entziehen vermögen. Nach dem Wortlaut der
Proclamation dauert der Nationaldienst achtzehn Monate. In der Praxis gelangt
diese Bestimmung indessen seit dem Ausbruch des Krieges zwischen Eritrea und
Äthiopien im Jahr 1998 nicht mehr zur Anwendung. Die meisten
Nationaldienstpflichtigen verbleiben mehrere Jahre im Dienst. Schätzungen
zufolge leistet derzeit bis zu einem Drittel der arbeitsfähigen Bevölkerung
Nationaldienst, mit verheerenden Folgen für die Verwaltung, die Gerichtsbarkeit
und die ohnehin schon strapazierte Wirtschaft des Landes (vgl. EMARK
2006 / 3 - 033
2005 Nr. 12, Erw. 10.5.ff., S. 115 ff.
). Der
UNHCR erkennt in der umfassenden Rekrutierungspolitik den hauptsächlichen
Fluchtgrund eritreischer Asylsuchender (UNHCR, a.a.O., S. 4). Verschiedene
Beobachter berichten zudem von wachsendem Unmut in der Bevölkerung und von
gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Zivilisten und den mit der
Rekrutierung betrauten Sicherheitskräften (vgl. U.S. Department of State, a.a.O.,
S. 1 f.; Amnesty International, a.a.O., S. 14).
4.4. Das eritreische Recht sieht Bussen oder Gefängnisstrafen von bis zu fünf
Jahren für Verletzungen der Dienstpflicht in Friedenszeiten vor, wobei eine
Flucht ins Ausland strafverschärfend wirkt. In Kriegszeiten und in Zeiten der
Not drohen Dienstverweigerern und Deserteuren Gefängnisstrafen von fünf Jahren
bis lebenslänglich und in besonders schweren Fällen die Todesstrafe. Es kann
indessen festgestellt werden, dass die gesetzlich vorgesehenen Strafen und
Verfahren in der Praxis nicht zur Anwendung kommen. Justiz und Strafvollzug sind
als Folge der prekären wirtschaftlichen Lage und der massenhaften Einberufung
qualifizierter Fachkräfte in weiten Teilen des Landes nicht in der Lage, ihre
Funktionen wahrzunehmen. Während geringere Vergehen auf lokaler Ebene durchaus
adäquat beurteilt und sanktioniert werden, sind die zivilen Instanzen mit der
Ahndung gewichtigerer oder überregionaler Verbrechen überfordert. In diesen
Bereichen hat das Militär im Wesentlichen die Aufgaben der Justiz übernommen und
führt Spezialgerichte, die rechtsstaatlichen Ansprüchen in keiner Weise zu
genügen vermögen (vgl. U.S. Department of State, a.a.O., S. 4; Amnesty
International, a.a.O., S. 21 f.).
Das eigentliche Militärstrafrecht im vorliegend interessierenden Sinne ist
justizmässigen Verfahren gänzlich entzogen. Der Missachtung der entsprechenden
Vorschriften Verdächtige oder Angeschuldigte werden ihren Einheiten zugeführt,
wo die Bestrafung durch den jeweiligen Kommandanten nach dessen Gutdünken
erfolgt (Amnesty International, a.a.O., S. 13; U.S. State Departement, a.a.O.,
S. 2).
4.5. Angesichts der äusserst restriktiven Informationspolitik der
eritreischen Regierung ist die Quellenlage über die konkrete Ausgestaltung
dieser Form der Strafverfolgung sehr spärlich. Mitte September 2004 wurde die
letzte internationale Korrespondentin, eine Journalistin für die BBC und
Reuters, von der eritreischen Regierung wegen kritischer Berichterstattung
gezwungen, das Land zu verlassen. Seither gibt es aus Eritrea keine
internationale Berichterstattung mehr. Eine nationale, private, von staatlichen
Institutionen unabhängige Presse existiert seit 2001 nicht mehr. Einige wenige
lokale Journalisten berichten noch im Namen von internationalen Organisationen,
doch den meisten wurde in den Jahren seit 2001 entweder die
Publikationserlaubnis entzogen oder sie wurden
2006 / 3 - 034
verhaftet (BBC, Quick exit: BBC expelled from Eritrea, 10. September 2004;
Reporters without borders, Last permanent foreign correspondent expelled from
Eritrea, 13. September 2004). Die Organisation Reporter ohne Grenzen bezeichnet
die Situation in Eritrea als weltweit einzigartig. Eritrea sei das einzige Land
in Afrika und eines der wenigen weltweit, in denen nur die offizielle
Regierungspresse eine Publikationserlaubnis habe (Reporters Without Borders,
Africas Biggest Prison for the Press since 18 september 2001, 20. September
2004). In der aktuellen Beurteilung des weltweiten Standes der Pressefreiheit,
welche die genannte Organisation jährlich publiziert, ist Eritrea an
zweitletzter Stelle, hinter Turkmenistan und vor Nordkorea, aufgeführt. Diese
drei Länder seien schwarze Löcher für Nachrichten (vgl. Reporters Without
Borders, Worldwide Pressfreedom Index 2005; vgl. auch die diesbezügliche
Berichterstattung in der NZZ vom 21. Oktober 2005). Entsprechend bezeichnet
Amnesty International den grossen Wert, den die eritreischen Behörden auf
Geheimhaltung legen, als eines der auffälligen Charakteristika der von ihnen
begangenen Menschenrechtsverletzungen (Amnesty International, a.a.O., S. 7).
Unter diesen Bedingungen ist die Informationsbeschaffung schwierig und unter
Umständen für die Beteiligten auch gefährlich. Es scheint insbesondere
unverhältnismässig, für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens Nachforschungen
durch Mitarbeiter der in Eritrea mit humanitären Aufgaben betrauten staatlichen
oder nichtstaatlichen Organisationen ausführen zu lassen. Solche Nachforschungen
könnten sowohl die betroffenen Personen selbst als auch deren für einen
beträchtlichen Teil der eritreischen Bevölkerung überlebensnotwendige Arbeit
gefährden (vgl.
EMARK 2005 Nr. 12, Erw. 10.5. ff., S.
115 ff.
). Im Übrigen sind die humanitären Organisationen weder personell
noch in Bezug auf ihre Infrastruktur in der Lage, umfassende Recherchen zum
militärischen Strafvollzug durchzuführen. Dies im Gegensatz zu den oben
genannten (Erw. 4.3.) internationalen, staatlichen und bedeutenden
Nichtregierungsorganisationen, deren Kernkompetenz die Publikation
entsprechender Berichte ist.
Aus den Auskünften dieser Quellen ergibt sich ein einheitliches und für die
Beurteilung des vorliegenden Verfahrens und ähnlich gelagerter Verfahren
genügend konkretes Bild. Überdies kann - mit der gebotenen Vorsicht - auf die
Schilderungen von eritreischen Asylsuchenden zurückgegriffen werden, soweit sie
im Einklang mit den übrigen Quellen stehen und generell glaubhaft erscheinen. In
diesem Rahmen kann neben den Befragungsprotokollen auf eine Publikation des
deutschen Vereins Connection e.V. zurückgegriffen werden, der Interviews mit
eritreischen Dienstverweigerern geführt hat (vgl. Connection e.V. [Hrsg.],
Eritrea, Kriegdienstverweigerung und Desertion, 2. Auflage, Dezember 2004, S. 21
ff.).
2006 / 3 - 035
4.6. Nach den übereinstimmenden Darstellungen der genannten Beobachter
zeichnen sich die vom Militär vollzogenen Strafmassnahmen (wie im Übrigen auch
die vom Strafrecht unabhängigen Disziplinarmassnahmen bei Insubordination oder
Befehlsverweigerung) durch ein hohes Mass an Brutalität aus. Verdächtigen und
Angeschuldigten drohen typischerweise unbefristeter Freiheitsentzug und
körperliche Strafen. Der Freiheitsentzug wird mangels adäquater Gebäude in
notdürftig errichteten Verhauen aus Ästen und Sträuchern ohne Schutz gegen die
Sonne, in Metallcontainern oder unterirdischen Kerkern mit unzureichender
Luftzufuhr vollzogen. Die Gefangenen werden zudem geschlagen, in schmerzhaften
Positionen gefesselt und über längere Zeit, oft mehrere Tage hinter einander,
gefesselt der Sonne ausgesetzt. Diese Methoden scheinen in der eritreischen
Armee als herkömmliche Strafmethoden generell angewandt zu werden und sind
bereits im Bürgerkrieg belegt (Amnesty International, a.a.O., S. 10). Die
Anordnung der Strafmassnahmen im Einzelfall liegt im Ermessen des zuständigen
Kommandanten, welcher für seine Entscheidungen niemandem Rechenschaft schuldig
ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat erkannt, dass die
Behandlung von Dienstverweigerern in Eritrea den Tatbestand der Folter im Sinne
von Art. 3 EMRK erfüllt (EGMR, Said vs. Niederlande, Urteil vom 5. Juli 2005,
Nr. 2345/02, Ziff. 54); deutsche und britische Gerichte sind zum selben Schluss
gekommen (vgl. Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Mai 2004,
Nr. 9 B 03.21015/AN 18 K 03.30148; Urteil des Verwaltungsgerichts Giessen vom
20. Oktober 2004, Nr. 4 E 1532/03.A; Urteile des Immigration Appeal Tribunal [UKIAT]
vom 22. März 2005, Nr. [2005] 00073, und vom 25. November 2005, Nr. [2005]
00165).
Demgegenüber erfolgt der Strafvollzug für gemeinrechtliche Kriminelle in
ordentlichen Vollzugsanstalten, die im Wesentlichen internationalen Standards
entsprechen (Amnesty International, a.a.O., S. 11; U.S. State Departement, a.a.O.,
S. 2).
4.7. Soweit erkennbar, werden weder die Einberufung zum Dienst noch die
Sanktionen bei Missachtung der Dienstpflicht systematisch in diskriminierender
Weise im Sinne eines relativen Malus angewandt. Alle Eritreer sind grundsätzlich
unabhängig von ihrer ethnischen, religiösen oder sozialen Zugehörigkeit in
gleichem Mass betroffen; nur Angehörige sehr wohlhabender und einflussreicher
Familien scheinen sich der Dienstpflicht unter Umständen entziehen zu können und
unter gewissen Umständen scheint die Möglichkeit zu bestehen, Mütter, die sich
um Kleinkinder kümmern, Schwangere und Behinderte zumindest temporär zu
dispensieren.
Im Übrigen mag es zutreffen, dass die eritreischen Behörden im Jahre 2003
eine Registrierungspflicht erlassen haben, der alle religiösen Gemeinschaften
ausser
2006 / 3 - 036
den orthodoxen, katholischen und lutheranischen Kirchen sowie des Islams
unterstehen, und dass sie diese bisher unbekannte religiöse Intoleranz mit einer
gewissen Konsequenz ausüben (Amnesty International, a.a.O., S. 8 f.). Es gibt
indessen keine Anzeichen dafür, dass Angehörige dieser Kirchen für
militärrechtliche Vergehen härter bestraft werden als andere Eritreer. Die
Bestrafung von Dienstverweigerern und Deserteuren ist demnach nicht mit einem
Malus im relativen Sinn behaftet.
4.8. Demgegenüber ist festzustellen, dass die Missachtung militärrechtlicher
Vorschriften generell sehr streng bestraft wird. Die beschriebenen
Foltermethoden und die Bedingungen der unbefristet angeordneten Haft sind
geeignet, schwerste psychische und physische Schädigungen zu bewirken, und
können ohne weiteres zum Tod führen. Aufgrund des Umstandes, dass die Bestrafung
absolut willkürlich erfolgt und dem Ermessen des zuständigen Kommandanten keine
Grenzen gesetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass die Intensität der
Bestrafung von Fall zu Fall unterschiedlich ist. Ungeachtet dessen muss
angesichts der Erkenntnis, dass die beschriebenen Methoden in der eritreischen
Armee als herkömmliche Strafmethoden weit verbreitet sind und auch als
Disziplinarmassnahmen Anwendung finden, befürchtet werden, dass jede Person, die
in den militärischen Strafvollzug gerät, einer mehr oder weniger intensiven
körperlichen Bestrafung ausgesetzt wird und unter erbärmlichen Bedingungen
festgehalten wird (vgl. oben Erw. 4.6.).
Die ARK hat sich mit dem absoluten Malus zunächst im Rahmen der Bestrafung
von Dienstverweigerern und Deserteuren in unveröffentlichten Urteilen bezüglich
irakischer Asylsuchender auseinandergesetzt. Unter der Herrschaft des damaligen
Machthabers Hussein drohten Dienstverweigerern und Deserteuren schmerzhafte und
erniedrigende Strafen, in gewissen Fällen auch die Todesstrafe (vgl. Luterbacher,
a.a.O., S. 48). Die ARK anerkannte, dass diese Strafen nicht lediglich der
Sicherstellung der Wehrpflicht und der Ahndung des mit der Dienstverweigerung
verbundenen kriminellen Unrechts dienten, sondern dass darüber hinaus auch eine
vermutete staatsfeindliche Gesinnung getroffen und eliminiert werden sollte
(vgl. das Urteil der ARK vom 4. Juli 2001 i.S. A.M., Irak; auszugsweise
wiedergegeben in ASYL 2001/3, S. 43). In einem jüngeren, publizierten Entscheid
befand die ARK, die angedrohte Ausbürgerung von türkischen
Militärdienstverweigerern stelle keinen absoluten Malus dar. Ausschlaggebend war
die Erkenntnis, dass die Ausbürgerung rückgängig gemacht werden kann, wenn der
Betroffene sich bereit erklärt, den versäumten Dienst nachzuholen. Angesichts
dieses Resultats konnte die ARK die Frage offen lassen, unter welchen
Bedingungen die Ausbürgerung eines Dienstverweigerers unverhältnismässig im
Sinne eines absoluten Malus sei (
EMARK 2004 Nr. 2, Erw.
6.b., S. 16 ff.
). Es gilt in diesem Zusammenhang anzumerken, dass unver-
2006 / 3 - 037
hältnismässig hohe Strafen an sich einen absoluten Malus darstellen (vgl.
Luterbacher, a.a.O., S. 44 ff). Ist die unverhältnismässige Höhe der Strafe
festgestellt, wird eine über den legitimen Strafzweck hinausgehende und damit
flüchtlingsrechtlich relevante Motivation vermutet.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen und in Anwendung der oben
dargelegten Grundsätze erachtet die ARK die Bestrafung von Deserteuren und von
Dienstverweigerern in Eritrea als unverhältnismässig streng. Die drohenden
Sanktionen und deren Auswirkungen auf die physische und psychische Gesundheit
der Betroffenen stehen in keinem Verhältnis zum kriminellen Unrecht einer
Missachtung militärrechtlicher Bestimmungen. Diese Einschätzung wird nicht
dadurch beeinträchtigt, dass die Bestrafung abhängig von Persönlichkeit und
Temperament des ausführenden Kommandanten unterschiedlich ausfällt. Unter
Umständen kann bereits ein härteres Verfahren einen Malus darstellen (Luterbacher,
a.a.O., S. 44 f.). Die spezielle, von aussergewöhnlicher Willkür und Brutalität
gekennzeichnete Bestrafung von Dienstverweigerern und Deserteuren geht weit über
das zur Sicherung der Dienstpflicht und der Ahndung des kriminellen Unrechts
Erforderliche hinaus. Die militärrechtlichen Strafen und Strafverfahren stehen
in dieser Hinsicht in markantem Kontrast zu den Strafen für gemeinrechtliche
Delikte, welche in justizmässigen Verfahren ausgefällt werden und im
Wesentlichen adäquat sind (vgl. Amnesty International, a.a.O., S. 11; U.S. State
Departement, a.a.O., S. 2). Angesichts dieser speziellen Behandlung von
Dienstverweigerern ist davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden in
Dienstverweigerung und Desertion nicht nur eine gesetzlich verbotene Handlung,
sondern zusätzlich den Ausdruck einer staatsfeindlichen und oppositionellen
Haltung erkennen. Diese Haltung soll mit drakonischen Mitteln getroffen und
bekämpft werden.
In diesem Schluss sieht sich die ARK durch die Erkenntnis bestärkt, dass die
eritreische Führung ihre Legitimation einzig aus dem Sieg im
Unabhängigkeitskrieg im Jahr 1991 und dem nachfolgenden Referendum über die
Unabhängigkeit im Jahr 1993 bezieht. Sie hat sich seither nie einer Wahl
gestellt und ihr Versprechen, eine Verfassung einzuführen, nicht erfüllt. Ihr
wirtschaftlicher Leistungsausweis ist katastrophal (vgl. zum Ganzen
EMARK 2005 Nr. 12
). In dieser Situation stellt der
nationale Dienst eines der wenigen integrierenden und identitätsstiftenden
Instrumente dar, welche den politischen Machthabern zur Verfügung stehen.
Amnesty International bezeichnet den Nationaldienst als key government policy
of nation-building (Amnesty International, a.a.O, S. 14). Entsprechend wird ihm
eine besondere Bedeutung beigemessen. Das Bestreben, sich diesem Dienst durch
Verweigerung oder Desertion zu entziehen, wird daher nicht nur als Schädigung
der Kampfkraft der Truppen, sondern als Infragestellung der Legitimität der
politischen Führung und des Staates als sol-
2006 / 3 - 038
chem verstanden. Die Vermutung der politischen Motivation, welche sich aus
der Unverhältnismässigkeit der Strafen und der Verfahren ableitet, ist somit
bestätigt.
Die unverhältnismässig harten Strafen und speziellen Verfahren für
militärrechtliche Delikte müssen nach dem Gesagten als Versuch der eritreischen
Regierung verstanden werden, Angriffe auf ihre Legitimität abzuwehren. Der
Zweck, dem die Sanktionen dienen und die dahinter stehende Motivation gehen
demnach im Sinne eines absoluten Malus weit über die Ahndung kriminellen
Unrechts hinaus. Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea nicht bloss
als Gesetzeswidrigkeiten, sondern als Ausdruck einer als oppositionell
wahrgenommenen Einstellung dem Staat und seiner Führung gegenüber bestraft (vgl.
zur übereinstimmenden britischen Praxis das Urteil des UKIAT vom 22. März 2005,
Ziff. 15). Die Bestrafung erfolgt aus politischen Gründen und ist nach Art. 3
AsylG relevant.
4.9. Gestützt auf die Feststellung, dass die Bestrafung von
Dienstverweigerern in Eritrea entgegen den Erwägungen der Vorinstanz nicht der
legitimen Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht dient, sondern einen
Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt, bleibt zu untersuchen, ob die
Furcht des Beschwerdeführers, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden,
begründet ist. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn aufgrund objektiver
Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung
werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
verwirklichen (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt
a.M. 1990, S. 137 f., S. 144 ff.; M. Gattiker, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 77 f.;
EMARK 2000
Nr. 9, Erw. 5.a., S. 78
mit Hinweisen).
In Eritrea sind spezielle Einheiten, die Militärpolizei (wetaderawi police),
für die Rekrutierung von Nationaldienstpflichtigen sowie für die Festnahme von
Deserteuren und Dienstverweigerern zuständig. Diese Einheiten führen im ganzen
Land Razzien durch (so genannte giffa), anlässlich derer sich jede im Rahmen
von Strassensperren sowie Haus- und Arbeitsortdurchsuchungen angetroffene Person
auszuweisen hat. Kontrolliert wird der so genannte Menkesakesi, eine Art
Identitätskarte, auf der der Status einer Person mit Bezug auf den
Nationaldienst vermerkt ist. Der Menkesakesi wird grundsätzlich von den
Militärbehörden ausgestellt, wobei diese auch hier willkürlich verfahren. Wer
über keinen Menkesakesi verfügt oder wer als Deserteur beziehungsweise
Dienstverweigerer erkannt wird, wird festgenommen und nach ein- bis mehrwöchiger
Haft einer militärischen Einheit zugeteilt oder in seine frühere Einheit zur
Bestrafung zurückgeführt. Im Zuge der Razzien werden regelmässig auch nicht
dienstpflichtige Personen (Minderjährige, schwangere Frauen, ausländische
Staatsbürger)
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festgenommen und inhaftiert. Ungeachtet gegenteiliger Versprechungen der
Regierung werden solche Razzien nach wie vor durchgeführt (vgl. UNHCR, a.a.O.,
S. 3 ff.; US State Department, a.a.O., S. 1 f.; UK Home Office, a.a.O., Ziff.
5.63 ff.; BBC Monitoring Africa, Government dispatches army to roundup citizens
for summer work plan, 11. Juli 2002). Überdies liegen Berichte vor, nach denen
rückkehrende Eritreer - sei dies aus Europa und Amerika oder aus den
Nachbarländern - anlässlich der Einreise festgenommen und dem militärischen
Strafvollzug zugeführt worden seien (Amnesty International, a.a.O., S. 15 ff.).
Angesichts dieser Umstände muss davon ausgegangen werden, dass jede Person,
die sich in Eritrea aufhält und insbesondere jene, die dorthin zurückkehren,
früher oder später auf ihren Status bezüglich des Nationaldienstes kontrolliert
wird. Ergeben diese Kontrollen, dass sich die betroffene Person dem
Nationaldienst entzogen hat, wird sie ihrer militärischen Einheit zur Bestrafung
übergeben und mit grosser Wahrscheinlichkeit die oben beschriebenen ernsthaften
Nachteile zu erleiden haben. Auf dieser Erkenntnis beruht die Praxis deutscher
und britischer Gerichte, nach der eritreischen Nationaldienstflüchtlingen mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine schwere Bestrafung droht (vgl. Urteil des
Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Mai 2004; Urteil des
Verwaltungsgerichts Giessen vom 20. Oktober 2004 i.S. XY, Eritrea; Urteile des
UKIAT vom 22. März und vom 25. November 2005), ebenso wie jene des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte, welcher ein real risk anerkennt, dass
Deserteure im Falle einer Rückkehr nach Eritrea einer nach Art. 3 EMRK
verbotenen Strafe ausgesetzt sind (EGMR, Said vs. Niederlande, Urteil vom 5.
Juli 2005, Nr. 2345/02, Ziff. 54). Personen, die ihren Dienst noch nicht
geleistet haben, ohne sich ihm aktiv entzogen zu haben, werden zumindest
theoretisch nicht bestraft; sie werden zwangsweise rekrutiert oder sind auf eine
der wenigen Möglichkeiten, sich vom Dienst zu dispensieren, verwiesen (vgl. oben
Erw. 4.3.).
4.10. Aufgrund des Gesagten muss eine begründete Furcht im Sinne von Art. 3
AsylG angenommen werden, wenn die mit der Durchsetzung der Dienstpflicht
betrauten Organe des eritreischen Staates mit der betroffenen Person in
konkreten Kontakt getreten sind und aus diesem Kontakt erkennbar wird, dass die
Person rekrutiert werden sollte. Ist ein solcher Kontakt erfolgt und entzieht
sich die betroffene Person in der Folge der Rekrutierung, muss davon ausgegangen
werden, dass dieses Verhalten als Verletzung der Dienstpflicht verstanden wird.
Demgegenüber reicht es nicht aus, dass die betroffene Person im dienstfähigen
Alter ist und fürchtet, irgendwann ausgehoben zu werden.
Der Begriff des konkreten Kontaktes muss relativ offen gehandhabt werden, um
der vorherrschenden krassen Willkür Rechnung zu tragen. Die Rekrutierung erfolgt
in Eritrea nicht im Rahmen eines einheitlichen und nachvollziehbaren Ver-
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fahrens, anhand dessen präzise festgelegt werden könnte, unter welchen
Bedingungen die Behörden von einer Verletzung der Dienstpflicht ausgehen. Ein
konkreter Kontakt mit den Militärbehörden, welcher Anlass zu begründeter Furcht
gibt, ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die betroffene Person aus dem Dienst
desertiert ist oder wenn sie einen Marschbefehl erhalten hat. Daneben kann aber
auch ein informeller Kontakt mit dem Militär oder der Militärpolizei die Furcht
vor ernsthaften Nachteilen begründen, sofern aus einem solchen Kontakt
ersichtlich wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte und sie
sich dieser Rekrutierung entzogen hat. In diesem Zusammenhang sind familiären
Beziehungen Rechnung zu tragen (Amnesty International, a.a.O., S. 13; Amnesty
International, Urgent Action vom 28. Juli 2005, AI Index: AFR 64/011/2005);
insbesondere jüngere Geschwister von rekrutierten Soldaten können von den
zuständigen Organen angehalten werden, sich für den Dienst bereitzuhalten. Ist
eine entsprechende Weisung hinreichend konkret, kann ihre Missachtung als
Verletzung der Dienstpflicht aufgefasst werden. Ist demgegenüber kein konkreter
Bezug festzustellen, besteht kein Anlass für begründete Furcht vor ernsthaften
Nachteilen, auch wenn die betroffene Person im dienstfähigen Alter ist und ihren
Nationaldienst noch nicht absolviert hat. Solche Personen müssen allenfalls
befürchten, für den Nationaldienst rekrutiert zu werden, was, für sich genommen,
nicht die nach Art. 3 AsylG erforderliche Intensität aufweist.
4.11. Der konkrete Kontakt mit den mit der Durchsetzung der Dienstpflicht
betrauten Organen ist glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG). Neben den
gebräuchlichen Realitätskennzeichen (Substanz, Detailreichtum, Kohärenz,
Freiheit von Widersprüchen u. dgl.) kann im Einzelfall im Sinne eines Indizes
auch darauf abgestellt werden, ob die Vorbringen mit der Rekrutierungspraxis in
Einklang stehen (vgl. Erw. 4.3. f., 4.9.). So kann beispielsweise im Umstand,
dass eine Person über viele Jahre von den Militärbehörden unbehelligt geblieben
ist, ein Indiz gegen die Glaubhaftigkeit erkannt werden, auch wenn die
Dienstpflicht grundsätzlich bis zum 40. Altersjahr besteht. Das gleiche kann
zutreffen, wenn die betroffene Person zum Zeitpunkt des Kontaktes mit den
Behörden minderjährig war. In jedem Fall ist freilich die Glaubhaftigkeit im
Rahmen einer Gesamtwürdigung der Vorbringen festzustellen. Insbesondere steht
die Minderjährigkeit der Annahme eines relevanten Kontaktes zu den
Militärbehörden nicht zum Vornherein entgegen; die Rekrutierung von
Kindersoldaten ist dokumentiert (vgl. Amnesty International, a.a.O., S. 12).
Schliesslich scheint die Möglichkeit zu bestehen, Mütter, die sich um
Kleinkinder kümmern, Schwangere und Behinderte zumindest temporär von der
Dienstpflicht zu dispensieren; diese Umstände können indessen nur mit Vorsicht
als Indizien gegen die Glaubhaftigkeit herangezogen werden, da es sich nicht um
regelmässige Dispensierungsgründe handelt und der Willkür der Behörden Rechnung
zu tragen ist. Es ist
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schliesslich nicht erforderlich, einen Marschbefehl beizubringen, um einen
konkreten Kontakt mit den Militärbehörden glaubhaft zu machen. Solche Dokumente
werden nicht regelmässig ausgestellt und zudem ist es angesichts der
beschriebenen Kontrollen gefährlich, mit einem solchen Dokument zu reisen.
Ist ein konkreter Kontakt mit den mit der Durchsetzung der Dienstpflicht
betrauten Organen glaubhaft gemacht, drohen der betroffenen Person ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Sie ist als Flüchtling anzuerkennen.
Für die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative besteht angesichts
der aktuellen Lage in Eritrea regelmässig kein Raum.
4.12. Der Beschwerdeführer hatte als Deserteur ohne Zweifel einen konkreten
Kontakt zum Militär. Er muss damit rechnen, dass er im Falle einer Rückkehr mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit dem Kommandanten seiner Einheit überlassen, dort
für eine unbeschränkte Dauer unter erbärmlichen Bedingungen festgehalten und den
beschriebenen körperlichen Strafen ausgesetzt würde. Der Beschwerdeführer hat
somit begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr einem ernsthaften Nachteil im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Sein mehrjähriger Aufenthalt im
Sudan vermag den Kausalzusammenhang zwischen seiner Desertion und Flucht
einerseits und dem drohenden Nachteil andererseits nicht zu unterbrechen. Im
Übrigen hielt sich der Beschwerdeführer ohne Bewilligung im Sudan auf und
verliess dieses Land, als die dortigen Behörden begannen, eritreische
Staatsbürger nach Eritrea auszuschaffen (vgl. zur Situation der Eritreer im
Sudan
EMARK 2005 Nr. 12, Erw. 10.6., S. 115 ff.
).
Unter diesen Bedingungen hat der Beschwerdeführer keine Möglichkeit, in den
Sudan zurückzukehren.
Die angefochtene Verfügung vom 12. April 2005 hat in Verletzung von
Bundesrecht festgestellt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den
Anforderungen an den Flüchtlingsbegriff nicht. Sie ist vollumfänglich
aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen und es ist ihm,
da keine Ausschlussgründe ersichtlich sind, Asyl zu gewähren. Die Desertion ist
insbesondere nicht als subjektiver Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG zu
verstehen, da der Beschwerdeführer nicht durch seine Ausreise, sondern bereits
durch seine Desertion auf eritreischem Territorium der zu befürchtenden
Verfolgung ausgesetzt wurde.
Angesichts des Vorstehenden kann offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer als
Angehöriger der Pfingstgemeinde in Eritrea Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
drohen.
©
29.12.06