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EMARK-2006-3

Art. 3 AsylG; Deserteure und Dienstverweigerer in Eritrea;

Emark · 2005-12-20 · Deutsch CH
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1. In Eritrea ist die Bestrafung von Dienstverweigerung und Desertion unverhältnismässig streng; sie ist als politisch motiviert einzustufen (absoluter Malus). Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, sind als Flüchtlinge anzuerkennen. 2. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 In Eritrea ist die Bestrafung von Dienstverweigerung und Desertion unverhältnismässig streng; sie ist als politisch motiviert einzustufen (absoluter Malus). Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, sind als Flüchtlinge anzuerkennen.

E. 2 Il timore d’essere sanzionati per renitenza, o

diserzione, è oggettivamente fondato allorquando il richiedente è in contatto

con le autorità militari. Detto contatto è presunto se la diserzione è

intervenuta durante il servizio attivo. Inoltre, deve essere considerato come

decisivo qualsivoglia contatto con le autorità da cui emerge che il

richiedente è destinato ad essere reclutato.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben im Juni 2000 und

begab sich in den Sudan, wo er sich bis im Dezember 2003 aufgehalten habe. Von

dort sei er über Libyen und Italien am 23. August 2004 unbemerkt in die Schweiz

gelangt, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Der Beschwerdeführer machte

folgende Aussagen zu seiner Person und zu seinen Fluchtgründen: Er sei

ethnischer Tigriner und Angehöriger der Pfingstgemeinde. Unmittelbar nach der

Schule sei er für den Militärdienst ausgehoben worden. Anlässlich eines

Gefechtes zwischen seiner militärischen Einheit und äthiopischen Truppen sei er

in der Nähe der Stadt Tesseney in Eritrea desertiert. Er habe sich bis zur nahe

gelegenen sudanesischen Grenze durchgeschlagen und seine Waffen den dortigen

Behörden übergeben. In der Folge habe er Wohnsitz im Sudan genommen, wo er

geblieben sei, bis die ansässige eritreische Bevölkerung zur Rückkehr in ihren

Heimatstaat aufgefordert worden sei. Er wolle nicht nach Eritrea zurück, weil er

fürchte, dort als Deserteur mit dem Tod bestraft zu werden. Während seines

Militärdienstes sei ihm mehrmals verboten worden, mit anderen Angehörigen der

Pfingstgemeinde Gottesdienste abzuhalten und die Bibel zu lesen.

Mit Verfügung vom 12. April 2005 stellte die Vorinstanz fest, die Vorbringen

des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an den Flüchtlingsbegriff

nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, eine allfällige Bestrafung wegen

Desertion sei legitim und die geltend gemachte Behinderung der Ausübung seiner

Religion sei nicht genügend intensiv. Überdies seien keine

Wegweisungshindernisse ersichtlich. Auf Einzelheiten der Begründung wird, soweit

sie entscheidrelevant sind, in den Erwägungen eingegangen.

2006 / 3 - 031

Mit Eingabe vom 17. Mai 2005 gelangte der Beschwerdeführer an die ARK und

beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung vom 12. April 2005, die

Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gutheissung seines Asylgesuchs.

Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist die Vorinstanz an, dem

Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

Aus den Erwägungen:

E. 4.1 Das zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers ist seine Furcht vor einer Bestrafung wegen Desertion. Er sei während eines Gefechtes geflohen. Seine Einheit sei einer Übermacht feindlicher Truppen gegenüber gestanden und habe sich aufgelöst. Jeder habe versucht, sein Leben zu retten. Ihm sei die Flucht bis an die Grenze zum Sudan gelungen, wo er seine Waffen den dortigen Behörden übergeben habe. Die entsprechenden Schilderungen des Beschwerdeführers sind widerspruchsfrei und insgesamt nachvollziehbar. Er gab über die ausschlaggebenden Kampfhandlungen ebenso detailliert Auskunft wie über die eingesetzten Waffen und die Dienstgrade seiner Einheit. Die Flucht in den Sudan erscheint angesichts der Verhältnisse zwischen diesem Land und Eritrea ebenfalls nahe liegend (vgl. EMARK 2005 Nr. 12). Die Vorinstanz verzichtete in der angefochtenen Verfügung auf eine Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers, behielt sich eine solche indessen für einen späteren Zeitpunkt ausdrücklich vor. Die Gelegenheit, die sie hierzu im Rahmen der Vernehmlassung vom 27. Mai 2005 hatte, liess sie indessen ungenutzt. Die ARK hat keinen Anlass zu Zweifeln an den Vorbringen des Beschwerdeführers; diese sind glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG.

E. 4.2 Dagegen sprach die Vorinstanz den Vorbringen des Beschwerdeführers

jegliche flüchtlingsrechtliche Relevanz ab. Eine Bestrafung wegen Desertion habe

rein militärstrafrechtlichen Charakter, denn jede Armee müsse sich gegen den

Zerfall ihrer Truppen schützen können.

Die Erwägung der Vorinstanz ist vom Grundsatz geleitet, dass jeder Staat das

legitime Recht hat, eine Armee zu unterhalten und seine Bürger zum Dienst in

dieser Armee zu verpflichten. Hieraus folgt, dass Sanktionen, die im Falle einer

Missachtung der Dienstpflicht vorgesehen sind, ebenfalls legitim und daher im

Prinzip flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. Dieser Grundsatz wird von der

2006 / 3 - 032

flüchtlingsrechtlichen Lehre und Praxis in der Schweiz einhellig anerkannt.

Er gilt indessen nicht ohne Ausnahmen (vgl. Ch. Luterbacher, Die

flüchtlingsrechtliche Behandlung von Dienstverweigerung und Desertion, Basel u.a.,

2004, S. 36 ff. mit weiteren Hinweisen;

EMARK 2004 Nr.

2, Erw. 6.b., S. 16 ff.

;

2001 Nr. 15, Erw. 8.d., S.

117 ff

.). Eine wegen Missachtung der Dienstpflicht drohende Strafe stellt

eine asylrelevante Verfolgung dar, wenn der Wehrpflichtige wegen seines

Verhaltens mit einer Strafe zu rechnen hat, welche entweder aus Gründen nach

Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt oder an sich unverhältnismässig hoch

ist. Die Lehre verwendet für den ersten Fall den Begriff des relativen, für den

zweiten den Begriff des absoluten Malus (vgl. Luterbacher, a.a.O., S. 44 ff.).

Ebenfalls illegitim und daher flüchtlingsrechtlich relevant ist eine Einberufung

zum Wehrdienst, wenn sie darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in

Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in

völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken (vgl.

EMARK 2004 Nr. 2

). Schliesslich sind Sanktionen für

die Verweigerung des Dienstes nur dann legitim, wenn die Bürger zu diesem Dienst

gesetzlich verpflichtet sind (

EMARK 2002 Nr. 19, Erw.

6.f., S. 154 ff.

).

E. 4.3 Das eritreische Recht statuiert in der „Proclamation on National

Service“ aus dem Jahr 1995 die Pflicht zur Leistung eines nationalen Dienstes

(vgl. Amnesty International, Eritrea, „You have no right to ask“, Mai 2004, S.

14 f.; UNHCR, Position on Return of Rejected Asylum Seekers, S. 3 f.; U.S.

Department of State, Eritrea, Country Report on Human Rights Practices, 2004, S.

1 ff; UK Home Office, Eritrean Country Report, April 2004, Rz. 5.56 ff.).

Dienstpflichtig sind Männer und Frauen im Alter von 18 bis 40 Jahren. Neben dem

eigentlichen Dienst an der Waffe können die Diensttuenden auch zu anderen

Tätigkeiten im öffentlichen Interesse wie dem Bau von Infrastruktur oder nach

Massgabe ihrer Ausbildung als Lehrer oder dergleichen beigezogen werden. Von der

Dienstpflicht ausgenommen sind einzig Bürgerkriegsveteranen. Studenten können

den Dienst nach Abschluss ihrer Ausbildung leisten. Eine Befreiung von der

Dienstpflicht oder ein Ersatzdienst aus Gewissensgründen ist nicht vorgesehen.

Es gilt indessen zu beachten, dass insbesondere den Aussagen von Asylsuchenden

in der Schweiz zu entnehmen ist, dass sich Angehörige wohlhabender und

einflussreicher Familien durch Bestechung oder Protektion der Pflicht zur

Leistung des Nationaldienstes zu entziehen vermögen. Nach dem Wortlaut der

Proclamation dauert der Nationaldienst achtzehn Monate. In der Praxis gelangt

diese Bestimmung indessen seit dem Ausbruch des Krieges zwischen Eritrea und

Äthiopien im Jahr 1998 nicht mehr zur Anwendung. Die meisten

Nationaldienstpflichtigen verbleiben mehrere Jahre im Dienst. Schätzungen

zufolge leistet derzeit bis zu einem Drittel der arbeitsfähigen Bevölkerung

Nationaldienst, mit verheerenden Folgen für die Verwaltung, die Gerichtsbarkeit

und die ohnehin schon strapazierte Wirtschaft des Landes (vgl. EMARK

2006 / 3 - 033

2005 Nr. 12, Erw. 10.5.ff., S. 115 ff.

). Der

UNHCR erkennt in der umfassenden Rekrutierungspolitik den hauptsächlichen

Fluchtgrund eritreischer Asylsuchender (UNHCR, a.a.O., S. 4). Verschiedene

Beobachter berichten zudem von wachsendem Unmut in der Bevölkerung und von

gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Zivilisten und den mit der

Rekrutierung betrauten Sicherheitskräften (vgl. U.S. Department of State, a.a.O.,

S. 1 f.; Amnesty International, a.a.O., S. 14).

E. 4.4 Das eritreische Recht sieht Bussen oder Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren für Verletzungen der Dienstpflicht in Friedenszeiten vor, wobei eine Flucht ins Ausland strafverschärfend wirkt. In Kriegszeiten und in Zeiten der Not drohen Dienstverweigerern und Deserteuren Gefängnisstrafen von fünf Jahren bis lebenslänglich und in besonders schweren Fällen die Todesstrafe. Es kann indessen festgestellt werden, dass die gesetzlich vorgesehenen Strafen und Verfahren in der Praxis nicht zur Anwendung kommen. Justiz und Strafvollzug sind als Folge der prekären wirtschaftlichen Lage und der massenhaften Einberufung qualifizierter Fachkräfte in weiten Teilen des Landes nicht in der Lage, ihre Funktionen wahrzunehmen. Während geringere Vergehen auf lokaler Ebene durchaus adäquat beurteilt und sanktioniert werden, sind die zivilen Instanzen mit der Ahndung gewichtigerer oder überregionaler Verbrechen überfordert. In diesen Bereichen hat das Militär im Wesentlichen die Aufgaben der Justiz übernommen und führt Spezialgerichte, die rechtsstaatlichen Ansprüchen in keiner Weise zu genügen vermögen (vgl. U.S. Department of State, a.a.O., S. 4; Amnesty International, a.a.O., S. 21 f.). Das eigentliche Militärstrafrecht im vorliegend interessierenden Sinne ist justizmässigen Verfahren gänzlich entzogen. Der Missachtung der entsprechenden Vorschriften Verdächtige oder Angeschuldigte werden ihren Einheiten zugeführt, wo die Bestrafung durch den jeweiligen Kommandanten nach dessen Gutdünken erfolgt (Amnesty International, a.a.O., S. 13; U.S. State Departement, a.a.O., S. 2).

E. 4.5 Angesichts der äusserst restriktiven Informationspolitik der

eritreischen Regierung ist die Quellenlage über die konkrete Ausgestaltung

dieser Form der Strafverfolgung sehr spärlich. Mitte September 2004 wurde die

letzte internationale Korrespondentin, eine Journalistin für die BBC und

Reuters, von der eritreischen Regierung wegen kritischer Berichterstattung

gezwungen, das Land zu verlassen. Seither gibt es aus Eritrea keine

internationale Berichterstattung mehr. Eine nationale, private, von staatlichen

Institutionen unabhängige Presse existiert seit 2001 nicht mehr. Einige wenige

lokale Journalisten berichten noch im Namen von internationalen Organisationen,

doch den meisten wurde in den Jahren seit 2001 entweder die

Publikationserlaubnis entzogen oder sie wurden

2006 / 3 - 034

verhaftet (BBC, Quick exit: BBC expelled from Eritrea, 10. September 2004;

Reporters without borders, Last permanent foreign correspondent expelled from

Eritrea, 13. September 2004). Die Organisation Reporter ohne Grenzen bezeichnet

die Situation in Eritrea als weltweit einzigartig. Eritrea sei das einzige Land

in Afrika und eines der wenigen weltweit, in denen nur die offizielle

Regierungspresse eine Publikationserlaubnis habe (Reporters Without Borders,

Africa’s Biggest Prison for the Press since 18 september 2001, 20. September

2004). In der aktuellen Beurteilung des weltweiten Standes der Pressefreiheit,

welche die genannte Organisation jährlich publiziert, ist Eritrea an

zweitletzter Stelle, hinter Turkmenistan und vor Nordkorea, aufgeführt. Diese

drei Länder seien „schwarze Löcher für Nachrichten“ (vgl. Reporters Without

Borders, Worldwide Pressfreedom Index 2005; vgl. auch die diesbezügliche

Berichterstattung in der NZZ vom 21. Oktober 2005). Entsprechend bezeichnet

Amnesty International den grossen Wert, den die eritreischen Behörden auf

Geheimhaltung legen, als eines der auffälligen Charakteristika der von ihnen

begangenen Menschenrechtsverletzungen (Amnesty International, a.a.O., S. 7).

Unter diesen Bedingungen ist die Informationsbeschaffung schwierig und unter

Umständen für die Beteiligten auch gefährlich. Es scheint insbesondere

unverhältnismässig, für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens Nachforschungen

durch Mitarbeiter der in Eritrea mit humanitären Aufgaben betrauten staatlichen

oder nichtstaatlichen Organisationen ausführen zu lassen. Solche Nachforschungen

könnten sowohl die betroffenen Personen selbst als auch deren für einen

beträchtlichen Teil der eritreischen Bevölkerung überlebensnotwendige Arbeit

gefährden (vgl.

EMARK 2005 Nr. 12, Erw. 10.5. ff., S.

115 ff.

). Im Übrigen sind die humanitären Organisationen weder personell

noch in Bezug auf ihre Infrastruktur in der Lage, umfassende Recherchen zum

militärischen Strafvollzug durchzuführen. Dies im Gegensatz zu den oben

genannten (Erw. 4.3.) internationalen, staatlichen und bedeutenden

Nichtregierungsorganisationen, deren Kernkompetenz die Publikation

entsprechender Berichte ist.

Aus den Auskünften dieser Quellen ergibt sich ein einheitliches und für die

Beurteilung des vorliegenden Verfahrens und ähnlich gelagerter Verfahren

genügend konkretes Bild. Überdies kann - mit der gebotenen Vorsicht - auf die

Schilderungen von eritreischen Asylsuchenden zurückgegriffen werden, soweit sie

im Einklang mit den übrigen Quellen stehen und generell glaubhaft erscheinen. In

diesem Rahmen kann neben den Befragungsprotokollen auf eine Publikation des

deutschen Vereins Connection e.V. zurückgegriffen werden, der Interviews mit

eritreischen Dienstverweigerern geführt hat (vgl. Connection e.V. [Hrsg.],

Eritrea, Kriegdienstverweigerung und Desertion, 2. Auflage, Dezember 2004, S. 21

ff.).

2006 / 3 - 035

E. 4.6 Nach den übereinstimmenden Darstellungen der genannten Beobachter zeichnen sich die vom Militär vollzogenen Strafmassnahmen (wie im Übrigen auch die vom Strafrecht unabhängigen Disziplinarmassnahmen bei Insubordination oder Befehlsverweigerung) durch ein hohes Mass an Brutalität aus. Verdächtigen und Angeschuldigten drohen typischerweise unbefristeter Freiheitsentzug und körperliche Strafen. Der Freiheitsentzug wird mangels adäquater Gebäude in notdürftig errichteten Verhauen aus Ästen und Sträuchern ohne Schutz gegen die Sonne, in Metallcontainern oder unterirdischen Kerkern mit unzureichender Luftzufuhr vollzogen. Die Gefangenen werden zudem geschlagen, in schmerzhaften Positionen gefesselt und über längere Zeit, oft mehrere Tage hinter einander, gefesselt der Sonne ausgesetzt. Diese Methoden scheinen in der eritreischen Armee als herkömmliche Strafmethoden generell angewandt zu werden und sind bereits im Bürgerkrieg belegt (Amnesty International, a.a.O., S. 10). Die Anordnung der Strafmassnahmen im Einzelfall liegt im Ermessen des zuständigen Kommandanten, welcher für seine Entscheidungen niemandem Rechenschaft schuldig ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat erkannt, dass die Behandlung von Dienstverweigerern in Eritrea den Tatbestand der Folter im Sinne von Art. 3 EMRK erfüllt (EGMR, Said vs. Niederlande, Urteil vom 5. Juli 2005, Nr. 2345/02, Ziff. 54); deutsche und britische Gerichte sind zum selben Schluss gekommen (vgl. Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Mai 2004, Nr. 9 B 03.21015/AN 18 K 03.30148; Urteil des Verwaltungsgerichts Giessen vom

20. Oktober 2004, Nr. 4 E 1532/03.A; Urteile des Immigration Appeal Tribunal [UKIAT] vom 22. März 2005, Nr. [2005] 00073, und vom 25. November 2005, Nr. [2005] 00165). Demgegenüber erfolgt der Strafvollzug für gemeinrechtliche Kriminelle in ordentlichen Vollzugsanstalten, die im Wesentlichen internationalen Standards entsprechen (Amnesty International, a.a.O., S. 11; U.S. State Departement, a.a.O., S. 2).

E. 4.7 Soweit erkennbar, werden weder die Einberufung zum Dienst noch die Sanktionen bei Missachtung der Dienstpflicht systematisch in diskriminierender Weise im Sinne eines relativen Malus angewandt. Alle Eritreer sind grundsätzlich unabhängig von ihrer ethnischen, religiösen oder sozialen Zugehörigkeit in gleichem Mass betroffen; nur Angehörige sehr wohlhabender und einflussreicher Familien scheinen sich der Dienstpflicht unter Umständen entziehen zu können und unter gewissen Umständen scheint die Möglichkeit zu bestehen, Mütter, die sich um Kleinkinder kümmern, Schwangere und Behinderte zumindest temporär zu dispensieren. Im Übrigen mag es zutreffen, dass die eritreischen Behörden im Jahre 2003 eine Registrierungspflicht erlassen haben, der alle religiösen Gemeinschaften ausser 2006 / 3 - 036 den orthodoxen, katholischen und lutheranischen Kirchen sowie des Islams unterstehen, und dass sie diese bisher unbekannte religiöse Intoleranz mit einer gewissen Konsequenz ausüben (Amnesty International, a.a.O., S. 8 f.). Es gibt indessen keine Anzeichen dafür, dass Angehörige dieser Kirchen für militärrechtliche Vergehen härter bestraft werden als andere Eritreer. Die Bestrafung von Dienstverweigerern und Deserteuren ist demnach nicht mit einem Malus im relativen Sinn behaftet.

E. 4.8 Demgegenüber ist festzustellen, dass die Missachtung militärrechtlicher

Vorschriften generell sehr streng bestraft wird. Die beschriebenen

Foltermethoden und die Bedingungen der unbefristet angeordneten Haft sind

geeignet, schwerste psychische und physische Schädigungen zu bewirken, und

können ohne weiteres zum Tod führen. Aufgrund des Umstandes, dass die Bestrafung

absolut willkürlich erfolgt und dem Ermessen des zuständigen Kommandanten keine

Grenzen gesetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass die Intensität der

Bestrafung von Fall zu Fall unterschiedlich ist. Ungeachtet dessen muss

angesichts der Erkenntnis, dass die beschriebenen Methoden in der eritreischen

Armee als herkömmliche Strafmethoden weit verbreitet sind und auch als

Disziplinarmassnahmen Anwendung finden, befürchtet werden, dass jede Person, die

in den militärischen Strafvollzug gerät, einer mehr oder weniger intensiven

körperlichen Bestrafung ausgesetzt wird und unter erbärmlichen Bedingungen

festgehalten wird (vgl. oben Erw. 4.6.).

Die ARK hat sich mit dem absoluten Malus zunächst im Rahmen der Bestrafung

von Dienstverweigerern und Deserteuren in unveröffentlichten Urteilen bezüglich

irakischer Asylsuchender auseinandergesetzt. Unter der Herrschaft des damaligen

Machthabers Hussein drohten Dienstverweigerern und Deserteuren schmerzhafte und

erniedrigende Strafen, in gewissen Fällen auch die Todesstrafe (vgl. Luterbacher,

a.a.O., S. 48). Die ARK anerkannte, dass diese Strafen nicht lediglich der

Sicherstellung der Wehrpflicht und der Ahndung des mit der Dienstverweigerung

verbundenen kriminellen Unrechts dienten, sondern dass darüber hinaus auch eine

vermutete staatsfeindliche Gesinnung getroffen und eliminiert werden sollte

(vgl. das Urteil der ARK vom 4. Juli 2001 i.S. A.M., Irak; auszugsweise

wiedergegeben in ASYL 2001/3, S. 43). In einem jüngeren, publizierten Entscheid

befand die ARK, die angedrohte Ausbürgerung von türkischen

Militärdienstverweigerern stelle keinen absoluten Malus dar. Ausschlaggebend war

die Erkenntnis, dass die Ausbürgerung rückgängig gemacht werden kann, wenn der

Betroffene sich bereit erklärt, den versäumten Dienst nachzuholen. Angesichts

dieses Resultats konnte die ARK die Frage offen lassen, unter welchen

Bedingungen die Ausbürgerung eines Dienstverweigerers unverhältnismässig im

Sinne eines absoluten Malus sei (

EMARK 2004 Nr. 2, Erw.

6.b., S. 16 ff.

). Es gilt in diesem Zusammenhang anzumerken, dass unver-

2006 / 3 - 037

hältnismässig hohe Strafen an sich einen absoluten Malus darstellen (vgl.

Luterbacher, a.a.O., S. 44 ff). Ist die unverhältnismässige Höhe der Strafe

festgestellt, wird eine über den legitimen Strafzweck hinausgehende und damit

flüchtlingsrechtlich relevante Motivation vermutet.

Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen und in Anwendung der oben

dargelegten Grundsätze erachtet die ARK die Bestrafung von Deserteuren und von

Dienstverweigerern in Eritrea als unverhältnismässig streng. Die drohenden

Sanktionen und deren Auswirkungen auf die physische und psychische Gesundheit

der Betroffenen stehen in keinem Verhältnis zum kriminellen Unrecht einer

Missachtung militärrechtlicher Bestimmungen. Diese Einschätzung wird nicht

dadurch beeinträchtigt, dass die Bestrafung abhängig von Persönlichkeit und

Temperament des ausführenden Kommandanten unterschiedlich ausfällt. Unter

Umständen kann bereits ein härteres Verfahren einen Malus darstellen (Luterbacher,

a.a.O., S. 44 f.). Die spezielle, von aussergewöhnlicher Willkür und Brutalität

gekennzeichnete Bestrafung von Dienstverweigerern und Deserteuren geht weit über

das zur Sicherung der Dienstpflicht und der Ahndung des kriminellen Unrechts

Erforderliche hinaus. Die militärrechtlichen Strafen und Strafverfahren stehen

in dieser Hinsicht in markantem Kontrast zu den Strafen für gemeinrechtliche

Delikte, welche in justizmässigen Verfahren ausgefällt werden und im

Wesentlichen adäquat sind (vgl. Amnesty International, a.a.O., S. 11; U.S. State

Departement, a.a.O., S. 2). Angesichts dieser speziellen Behandlung von

Dienstverweigerern ist davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden in

Dienstverweigerung und Desertion nicht nur eine gesetzlich verbotene Handlung,

sondern zusätzlich den Ausdruck einer staatsfeindlichen und oppositionellen

Haltung erkennen. Diese Haltung soll mit drakonischen Mitteln getroffen und

bekämpft werden.

In diesem Schluss sieht sich die ARK durch die Erkenntnis bestärkt, dass die

eritreische Führung ihre Legitimation einzig aus dem Sieg im

Unabhängigkeitskrieg im Jahr 1991 und dem nachfolgenden Referendum über die

Unabhängigkeit im Jahr 1993 bezieht. Sie hat sich seither nie einer Wahl

gestellt und ihr Versprechen, eine Verfassung einzuführen, nicht erfüllt. Ihr

wirtschaftlicher Leistungsausweis ist katastrophal (vgl. zum Ganzen

EMARK 2005 Nr. 12

). In dieser Situation stellt der

nationale Dienst eines der wenigen integrierenden und identitätsstiftenden

Instrumente dar, welche den politischen Machthabern zur Verfügung stehen.

Amnesty International bezeichnet den Nationaldienst als „key government policy

of nation-building“ (Amnesty International, a.a.O, S. 14). Entsprechend wird ihm

eine besondere Bedeutung beigemessen. Das Bestreben, sich diesem Dienst durch

Verweigerung oder Desertion zu entziehen, wird daher nicht nur als Schädigung

der Kampfkraft der Truppen, sondern als Infragestellung der Legitimität der

politischen Führung und des Staates als sol-

2006 / 3 - 038

chem verstanden. Die Vermutung der politischen Motivation, welche sich aus

der Unverhältnismässigkeit der Strafen und der Verfahren ableitet, ist somit

bestätigt.

Die unverhältnismässig harten Strafen und speziellen Verfahren für

militärrechtliche Delikte müssen nach dem Gesagten als Versuch der eritreischen

Regierung verstanden werden, Angriffe auf ihre Legitimität abzuwehren. Der

Zweck, dem die Sanktionen dienen und die dahinter stehende Motivation gehen

demnach im Sinne eines absoluten Malus weit über die Ahndung kriminellen

Unrechts hinaus. Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea nicht bloss

als Gesetzeswidrigkeiten, sondern als Ausdruck einer als oppositionell

wahrgenommenen Einstellung dem Staat und seiner Führung gegenüber bestraft (vgl.

zur übereinstimmenden britischen Praxis das Urteil des UKIAT vom 22. März 2005,

Ziff. 15). Die Bestrafung erfolgt aus politischen Gründen und ist nach Art. 3

AsylG relevant.

E. 4.9 Gestützt auf die Feststellung, dass die Bestrafung von

Dienstverweigerern in Eritrea entgegen den Erwägungen der Vorinstanz nicht der

legitimen Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht dient, sondern einen

Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt, bleibt zu untersuchen, ob die

Furcht des Beschwerdeführers, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden,

begründet ist. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn aufgrund objektiver

Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung

werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft

verwirklichen (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt

a.M. 1990, S. 137 f., S. 144 ff.; M. Gattiker, Das Asyl- und

Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 77 f.;

EMARK 2000

Nr. 9, Erw. 5.a., S. 78

mit Hinweisen).

In Eritrea sind spezielle Einheiten, die Militärpolizei (wetaderawi police),

für die Rekrutierung von Nationaldienstpflichtigen sowie für die Festnahme von

Deserteuren und Dienstverweigerern zuständig. Diese Einheiten führen im ganzen

Land Razzien durch (so genannte „giffa“), anlässlich derer sich jede im Rahmen

von Strassensperren sowie Haus- und Arbeitsortdurchsuchungen angetroffene Person

auszuweisen hat. Kontrolliert wird der so genannte Menkesakesi, eine Art

Identitätskarte, auf der der Status einer Person mit Bezug auf den

Nationaldienst vermerkt ist. Der Menkesakesi wird grundsätzlich von den

Militärbehörden ausgestellt, wobei diese auch hier willkürlich verfahren. Wer

über keinen Menkesakesi verfügt oder wer als Deserteur beziehungsweise

Dienstverweigerer erkannt wird, wird festgenommen und nach ein- bis mehrwöchiger

Haft einer militärischen Einheit zugeteilt oder in seine frühere Einheit zur

Bestrafung zurückgeführt. Im Zuge der Razzien werden regelmässig auch nicht

dienstpflichtige Personen (Minderjährige, schwangere Frauen, ausländische

Staatsbürger)

2006 / 3 - 039

festgenommen und inhaftiert. Ungeachtet gegenteiliger Versprechungen der

Regierung werden solche Razzien nach wie vor durchgeführt (vgl. UNHCR, a.a.O.,

S. 3 ff.; US State Department, a.a.O., S. 1 f.; UK Home Office, a.a.O., Ziff.

5.63 ff.; BBC Monitoring Africa, Government dispatches army to roundup citizens

for summer work plan, 11. Juli 2002). Überdies liegen Berichte vor, nach denen

rückkehrende Eritreer - sei dies aus Europa und Amerika oder aus den

Nachbarländern - anlässlich der Einreise festgenommen und dem militärischen

Strafvollzug zugeführt worden seien (Amnesty International, a.a.O., S. 15 ff.).

Angesichts dieser Umstände muss davon ausgegangen werden, dass jede Person,

die sich in Eritrea aufhält und insbesondere jene, die dorthin zurückkehren,

früher oder später auf ihren Status bezüglich des Nationaldienstes kontrolliert

wird. Ergeben diese Kontrollen, dass sich die betroffene Person dem

Nationaldienst entzogen hat, wird sie ihrer militärischen Einheit zur Bestrafung

übergeben und mit grosser Wahrscheinlichkeit die oben beschriebenen ernsthaften

Nachteile zu erleiden haben. Auf dieser Erkenntnis beruht die Praxis deutscher

und britischer Gerichte, nach der eritreischen Nationaldienstflüchtlingen mit

beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine schwere Bestrafung droht (vgl. Urteil des

Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Mai 2004; Urteil des

Verwaltungsgerichts Giessen vom 20. Oktober 2004 i.S. XY, Eritrea; Urteile des

UKIAT vom 22. März und vom 25. November 2005), ebenso wie jene des Europäischen

Gerichtshofes für Menschenrechte, welcher ein „real risk“ anerkennt, dass

Deserteure im Falle einer Rückkehr nach Eritrea einer nach Art. 3 EMRK

verbotenen Strafe ausgesetzt sind (EGMR, Said vs. Niederlande, Urteil vom 5.

Juli 2005, Nr. 2345/02, Ziff. 54). Personen, die ihren Dienst noch nicht

geleistet haben, ohne sich ihm aktiv entzogen zu haben, werden zumindest

theoretisch nicht bestraft; sie werden zwangsweise rekrutiert oder sind auf eine

der wenigen Möglichkeiten, sich vom Dienst zu dispensieren, verwiesen (vgl. oben

Erw. 4.3.).

E. 4.10 Aufgrund des Gesagten muss eine begründete Furcht im Sinne von Art. 3

AsylG angenommen werden, wenn die mit der Durchsetzung der Dienstpflicht

betrauten Organe des eritreischen Staates mit der betroffenen Person in

konkreten Kontakt getreten sind und aus diesem Kontakt erkennbar wird, dass die

Person rekrutiert werden sollte. Ist ein solcher Kontakt erfolgt und entzieht

sich die betroffene Person in der Folge der Rekrutierung, muss davon ausgegangen

werden, dass dieses Verhalten als Verletzung der Dienstpflicht verstanden wird.

Demgegenüber reicht es nicht aus, dass die betroffene Person im dienstfähigen

Alter ist und fürchtet, irgendwann ausgehoben zu werden.

Der Begriff des konkreten Kontaktes muss relativ offen gehandhabt werden, um

der vorherrschenden krassen Willkür Rechnung zu tragen. Die Rekrutierung erfolgt

in Eritrea nicht im Rahmen eines einheitlichen und nachvollziehbaren Ver-

2006 / 3 - 040

fahrens, anhand dessen präzise festgelegt werden könnte, unter welchen

Bedingungen die Behörden von einer Verletzung der Dienstpflicht ausgehen. Ein

konkreter Kontakt mit den Militärbehörden, welcher Anlass zu begründeter Furcht

gibt, ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die betroffene Person aus dem Dienst

desertiert ist oder wenn sie einen Marschbefehl erhalten hat. Daneben kann aber

auch ein informeller Kontakt mit dem Militär oder der Militärpolizei die Furcht

vor ernsthaften Nachteilen begründen, sofern aus einem solchen Kontakt

ersichtlich wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte und sie

sich dieser Rekrutierung entzogen hat. In diesem Zusammenhang sind familiären

Beziehungen Rechnung zu tragen (Amnesty International, a.a.O., S. 13; Amnesty

International, Urgent Action vom 28. Juli 2005, AI Index: AFR 64/011/2005);

insbesondere jüngere Geschwister von rekrutierten Soldaten können von den

zuständigen Organen angehalten werden, sich für den Dienst bereitzuhalten. Ist

eine entsprechende Weisung hinreichend konkret, kann ihre Missachtung als

Verletzung der Dienstpflicht aufgefasst werden. Ist demgegenüber kein konkreter

Bezug festzustellen, besteht kein Anlass für begründete Furcht vor ernsthaften

Nachteilen, auch wenn die betroffene Person im dienstfähigen Alter ist und ihren

Nationaldienst noch nicht absolviert hat. Solche Personen müssen allenfalls

befürchten, für den Nationaldienst rekrutiert zu werden, was, für sich genommen,

nicht die nach Art. 3 AsylG erforderliche Intensität aufweist.

E. 4.11 Der konkrete Kontakt mit den mit der Durchsetzung der Dienstpflicht

betrauten Organen ist glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG). Neben den

gebräuchlichen Realitätskennzeichen (Substanz, Detailreichtum, Kohärenz,

Freiheit von Widersprüchen u. dgl.) kann im Einzelfall im Sinne eines Indizes

auch darauf abgestellt werden, ob die Vorbringen mit der Rekrutierungspraxis in

Einklang stehen (vgl. Erw. 4.3. f., 4.9.). So kann beispielsweise im Umstand,

dass eine Person über viele Jahre von den Militärbehörden unbehelligt geblieben

ist, ein Indiz gegen die Glaubhaftigkeit erkannt werden, auch wenn die

Dienstpflicht grundsätzlich bis zum 40. Altersjahr besteht. Das gleiche kann

zutreffen, wenn die betroffene Person zum Zeitpunkt des Kontaktes mit den

Behörden minderjährig war. In jedem Fall ist freilich die Glaubhaftigkeit im

Rahmen einer Gesamtwürdigung der Vorbringen festzustellen. Insbesondere steht

die Minderjährigkeit der Annahme eines relevanten Kontaktes zu den

Militärbehörden nicht zum Vornherein entgegen; die Rekrutierung von

Kindersoldaten ist dokumentiert (vgl. Amnesty International, a.a.O., S. 12).

Schliesslich scheint die Möglichkeit zu bestehen, Mütter, die sich um

Kleinkinder kümmern, Schwangere und Behinderte zumindest temporär von der

Dienstpflicht zu dispensieren; diese Umstände können indessen nur mit Vorsicht

als Indizien gegen die Glaubhaftigkeit herangezogen werden, da es sich nicht um

regelmässige Dispensierungsgründe handelt und der Willkür der Behörden Rechnung

zu tragen ist. Es ist

2006 / 3 - 041

schliesslich nicht erforderlich, einen Marschbefehl beizubringen, um einen

konkreten Kontakt mit den Militärbehörden glaubhaft zu machen. Solche Dokumente

werden nicht regelmässig ausgestellt und zudem ist es angesichts der

beschriebenen Kontrollen gefährlich, mit einem solchen Dokument zu reisen.

Ist ein konkreter Kontakt mit den mit der Durchsetzung der Dienstpflicht

betrauten Organen glaubhaft gemacht, drohen der betroffenen Person ernsthafte

Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Sie ist als Flüchtling anzuerkennen.

Für die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative besteht angesichts

der aktuellen Lage in Eritrea regelmässig kein Raum.

E. 4.12 Der Beschwerdeführer hatte als Deserteur ohne Zweifel einen konkreten

Kontakt zum Militär. Er muss damit rechnen, dass er im Falle einer Rückkehr mit

beachtlicher Wahrscheinlichkeit dem Kommandanten seiner Einheit überlassen, dort

für eine unbeschränkte Dauer unter erbärmlichen Bedingungen festgehalten und den

beschriebenen körperlichen Strafen ausgesetzt würde. Der Beschwerdeführer hat

somit begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr einem ernsthaften Nachteil im

Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Sein mehrjähriger Aufenthalt im

Sudan vermag den Kausalzusammenhang zwischen seiner Desertion und Flucht

einerseits und dem drohenden Nachteil andererseits nicht zu unterbrechen. Im

Übrigen hielt sich der Beschwerdeführer ohne Bewilligung im Sudan auf und

verliess dieses Land, als die dortigen Behörden begannen, eritreische

Staatsbürger nach Eritrea auszuschaffen (vgl. zur Situation der Eritreer im

Sudan

EMARK 2005 Nr. 12, Erw. 10.6., S. 115 ff.

).

Unter diesen Bedingungen hat der Beschwerdeführer keine Möglichkeit, in den

Sudan zurückzukehren.

Die angefochtene Verfügung vom 12. April 2005 hat in Verletzung von

Bundesrecht festgestellt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den

Anforderungen an den Flüchtlingsbegriff nicht. Sie ist vollumfänglich

aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen und es ist ihm,

da keine Ausschlussgründe ersichtlich sind, Asyl zu gewähren. Die Desertion ist

insbesondere nicht als subjektiver Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG zu

verstehen, da der Beschwerdeführer nicht durch seine Ausreise, sondern bereits

durch seine Desertion auf eritreischem Territorium der zu befürchtenden

Verfolgung ausgesetzt wurde.

Angesichts des Vorstehenden kann offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer als

Angehöriger der Pfingstgemeinde in Eritrea Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG

drohen.

©

29.12.06

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EMARK - JICRA - GICRA 2006 3/29

EMARK - JICRA - GICRA

2006 / 3

2006 / 3 - 029

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 20. Dezember 2005 i.S. L.H.,

Eritrea

Art. 3 AsylG; Deserteure und Dienstverweigerer in Eritrea;

absoluter Malus.

1. In Eritrea ist die Bestrafung von Dienstverweigerung

und Desertion unverhältnismässig streng; sie ist als politisch motiviert

einzustufen (absoluter Malus). Personen, die begründete Furcht haben, einer

solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, sind als Flüchtlinge anzuerkennen.

2. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen

Dienstverweigerung oder Desertion ist begründet, wenn die betroffene Person in

einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist

regelmässig anzunehmen, wenn die Person im aktiven Dienst stand und

desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant,

aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte.

Art. 3 LAsi; déserteurs et réfractaires érythréens; « malus

absolu ».

1. En Erythrée, la peine sanctionnant le refus de servir

ou la désertion est démesurément sévère; elle doit être rangée parmi les

sanctions motivées par des raisons d’ordre politique (« malus absolu »). Les

personnes nourrissant une crainte fondée d’être exposées à une telle peine

doivent être reconnues comme réfugiées.

2. La crainte d’une sanction pénale pour refus de servir

ou pour désertion est fondée lorsque le requérant est concrètement entré en

contact avec les autorités militaires. Un tel contact est généralement présumé

lorsque la désertion s’est produite durant un service actif. Par ailleurs,

doit être considéré comme décisif tout contact avec les autorités démontrant

que le requérant est destiné à être recruté.

Art. 3 LAsi; disertori e renitenti eritrei;“malus assoluto“.

1. In Eritrea, le pene previste per renitenti e disertori

sono spropor-zionatamente severe. Sono, pertanto, da considerare come motivate

2006 / 3 - 030

politicamente („malus assoluto“) e chi può prevalersi di

un timore oggettivamente fondato d’essere esposto ad una siffatta pena deve

essere riconosciuto rifugiato.

2. Il timore d’essere sanzionati per renitenza, o

diserzione, è oggettivamente fondato allorquando il richiedente è in contatto

con le autorità militari. Detto contatto è presunto se la diserzione è

intervenuta durante il servizio attivo. Inoltre, deve essere considerato come

decisivo qualsivoglia contatto con le autorità da cui emerge che il

richiedente è destinato ad essere reclutato.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben im Juni 2000 und

begab sich in den Sudan, wo er sich bis im Dezember 2003 aufgehalten habe. Von

dort sei er über Libyen und Italien am 23. August 2004 unbemerkt in die Schweiz

gelangt, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Der Beschwerdeführer machte

folgende Aussagen zu seiner Person und zu seinen Fluchtgründen: Er sei

ethnischer Tigriner und Angehöriger der Pfingstgemeinde. Unmittelbar nach der

Schule sei er für den Militärdienst ausgehoben worden. Anlässlich eines

Gefechtes zwischen seiner militärischen Einheit und äthiopischen Truppen sei er

in der Nähe der Stadt Tesseney in Eritrea desertiert. Er habe sich bis zur nahe

gelegenen sudanesischen Grenze durchgeschlagen und seine Waffen den dortigen

Behörden übergeben. In der Folge habe er Wohnsitz im Sudan genommen, wo er

geblieben sei, bis die ansässige eritreische Bevölkerung zur Rückkehr in ihren

Heimatstaat aufgefordert worden sei. Er wolle nicht nach Eritrea zurück, weil er

fürchte, dort als Deserteur mit dem Tod bestraft zu werden. Während seines

Militärdienstes sei ihm mehrmals verboten worden, mit anderen Angehörigen der

Pfingstgemeinde Gottesdienste abzuhalten und die Bibel zu lesen.

Mit Verfügung vom 12. April 2005 stellte die Vorinstanz fest, die Vorbringen

des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an den Flüchtlingsbegriff

nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, eine allfällige Bestrafung wegen

Desertion sei legitim und die geltend gemachte Behinderung der Ausübung seiner

Religion sei nicht genügend intensiv. Überdies seien keine

Wegweisungshindernisse ersichtlich. Auf Einzelheiten der Begründung wird, soweit

sie entscheidrelevant sind, in den Erwägungen eingegangen.

2006 / 3 - 031

Mit Eingabe vom 17. Mai 2005 gelangte der Beschwerdeführer an die ARK und

beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung vom 12. April 2005, die

Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gutheissung seines Asylgesuchs.

Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist die Vorinstanz an, dem

Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

Aus den Erwägungen:

4.

4.1. Das zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers ist seine Furcht vor einer

Bestrafung wegen Desertion. Er sei während eines Gefechtes geflohen. Seine

Einheit sei einer Übermacht feindlicher Truppen gegenüber gestanden und habe

sich aufgelöst. Jeder habe versucht, sein Leben zu retten. Ihm sei die Flucht

bis an die Grenze zum Sudan gelungen, wo er seine Waffen den dortigen Behörden

übergeben habe.

Die entsprechenden Schilderungen des Beschwerdeführers sind widerspruchsfrei

und insgesamt nachvollziehbar. Er gab über die ausschlaggebenden Kampfhandlungen

ebenso detailliert Auskunft wie über die eingesetzten Waffen und die Dienstgrade

seiner Einheit. Die Flucht in den Sudan erscheint angesichts der Verhältnisse

zwischen diesem Land und Eritrea ebenfalls nahe liegend (vgl.

EMARK 2005 Nr. 12

). Die Vorinstanz verzichtete in

der angefochtenen Verfügung auf eine Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit

der Aussagen des Beschwerdeführers, behielt sich eine solche indessen für einen

späteren Zeitpunkt ausdrücklich vor. Die Gelegenheit, die sie hierzu im Rahmen

der Vernehmlassung vom 27. Mai 2005 hatte, liess sie indessen ungenutzt. Die ARK

hat keinen Anlass zu Zweifeln an den Vorbringen des Beschwerdeführers; diese

sind glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG.

4.2. Dagegen sprach die Vorinstanz den Vorbringen des Beschwerdeführers

jegliche flüchtlingsrechtliche Relevanz ab. Eine Bestrafung wegen Desertion habe

rein militärstrafrechtlichen Charakter, denn jede Armee müsse sich gegen den

Zerfall ihrer Truppen schützen können.

Die Erwägung der Vorinstanz ist vom Grundsatz geleitet, dass jeder Staat das

legitime Recht hat, eine Armee zu unterhalten und seine Bürger zum Dienst in

dieser Armee zu verpflichten. Hieraus folgt, dass Sanktionen, die im Falle einer

Missachtung der Dienstpflicht vorgesehen sind, ebenfalls legitim und daher im

Prinzip flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. Dieser Grundsatz wird von der

2006 / 3 - 032

flüchtlingsrechtlichen Lehre und Praxis in der Schweiz einhellig anerkannt.

Er gilt indessen nicht ohne Ausnahmen (vgl. Ch. Luterbacher, Die

flüchtlingsrechtliche Behandlung von Dienstverweigerung und Desertion, Basel u.a.,

2004, S. 36 ff. mit weiteren Hinweisen;

EMARK 2004 Nr.

2, Erw. 6.b., S. 16 ff.

;

2001 Nr. 15, Erw. 8.d., S.

117 ff

.). Eine wegen Missachtung der Dienstpflicht drohende Strafe stellt

eine asylrelevante Verfolgung dar, wenn der Wehrpflichtige wegen seines

Verhaltens mit einer Strafe zu rechnen hat, welche entweder aus Gründen nach

Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt oder an sich unverhältnismässig hoch

ist. Die Lehre verwendet für den ersten Fall den Begriff des relativen, für den

zweiten den Begriff des absoluten Malus (vgl. Luterbacher, a.a.O., S. 44 ff.).

Ebenfalls illegitim und daher flüchtlingsrechtlich relevant ist eine Einberufung

zum Wehrdienst, wenn sie darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in

Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in

völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken (vgl.

EMARK 2004 Nr. 2

). Schliesslich sind Sanktionen für

die Verweigerung des Dienstes nur dann legitim, wenn die Bürger zu diesem Dienst

gesetzlich verpflichtet sind (

EMARK 2002 Nr. 19, Erw.

6.f., S. 154 ff.

).

4.3. Das eritreische Recht statuiert in der „Proclamation on National

Service“ aus dem Jahr 1995 die Pflicht zur Leistung eines nationalen Dienstes

(vgl. Amnesty International, Eritrea, „You have no right to ask“, Mai 2004, S.

14 f.; UNHCR, Position on Return of Rejected Asylum Seekers, S. 3 f.; U.S.

Department of State, Eritrea, Country Report on Human Rights Practices, 2004, S.

1 ff; UK Home Office, Eritrean Country Report, April 2004, Rz. 5.56 ff.).

Dienstpflichtig sind Männer und Frauen im Alter von 18 bis 40 Jahren. Neben dem

eigentlichen Dienst an der Waffe können die Diensttuenden auch zu anderen

Tätigkeiten im öffentlichen Interesse wie dem Bau von Infrastruktur oder nach

Massgabe ihrer Ausbildung als Lehrer oder dergleichen beigezogen werden. Von der

Dienstpflicht ausgenommen sind einzig Bürgerkriegsveteranen. Studenten können

den Dienst nach Abschluss ihrer Ausbildung leisten. Eine Befreiung von der

Dienstpflicht oder ein Ersatzdienst aus Gewissensgründen ist nicht vorgesehen.

Es gilt indessen zu beachten, dass insbesondere den Aussagen von Asylsuchenden

in der Schweiz zu entnehmen ist, dass sich Angehörige wohlhabender und

einflussreicher Familien durch Bestechung oder Protektion der Pflicht zur

Leistung des Nationaldienstes zu entziehen vermögen. Nach dem Wortlaut der

Proclamation dauert der Nationaldienst achtzehn Monate. In der Praxis gelangt

diese Bestimmung indessen seit dem Ausbruch des Krieges zwischen Eritrea und

Äthiopien im Jahr 1998 nicht mehr zur Anwendung. Die meisten

Nationaldienstpflichtigen verbleiben mehrere Jahre im Dienst. Schätzungen

zufolge leistet derzeit bis zu einem Drittel der arbeitsfähigen Bevölkerung

Nationaldienst, mit verheerenden Folgen für die Verwaltung, die Gerichtsbarkeit

und die ohnehin schon strapazierte Wirtschaft des Landes (vgl. EMARK

2006 / 3 - 033

2005 Nr. 12, Erw. 10.5.ff., S. 115 ff.

). Der

UNHCR erkennt in der umfassenden Rekrutierungspolitik den hauptsächlichen

Fluchtgrund eritreischer Asylsuchender (UNHCR, a.a.O., S. 4). Verschiedene

Beobachter berichten zudem von wachsendem Unmut in der Bevölkerung und von

gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Zivilisten und den mit der

Rekrutierung betrauten Sicherheitskräften (vgl. U.S. Department of State, a.a.O.,

S. 1 f.; Amnesty International, a.a.O., S. 14).

4.4. Das eritreische Recht sieht Bussen oder Gefängnisstrafen von bis zu fünf

Jahren für Verletzungen der Dienstpflicht in Friedenszeiten vor, wobei eine

Flucht ins Ausland strafverschärfend wirkt. In Kriegszeiten und in Zeiten der

Not drohen Dienstverweigerern und Deserteuren Gefängnisstrafen von fünf Jahren

bis lebenslänglich und in besonders schweren Fällen die Todesstrafe. Es kann

indessen festgestellt werden, dass die gesetzlich vorgesehenen Strafen und

Verfahren in der Praxis nicht zur Anwendung kommen. Justiz und Strafvollzug sind

als Folge der prekären wirtschaftlichen Lage und der massenhaften Einberufung

qualifizierter Fachkräfte in weiten Teilen des Landes nicht in der Lage, ihre

Funktionen wahrzunehmen. Während geringere Vergehen auf lokaler Ebene durchaus

adäquat beurteilt und sanktioniert werden, sind die zivilen Instanzen mit der

Ahndung gewichtigerer oder überregionaler Verbrechen überfordert. In diesen

Bereichen hat das Militär im Wesentlichen die Aufgaben der Justiz übernommen und

führt Spezialgerichte, die rechtsstaatlichen Ansprüchen in keiner Weise zu

genügen vermögen (vgl. U.S. Department of State, a.a.O., S. 4; Amnesty

International, a.a.O., S. 21 f.).

Das eigentliche Militärstrafrecht im vorliegend interessierenden Sinne ist

justizmässigen Verfahren gänzlich entzogen. Der Missachtung der entsprechenden

Vorschriften Verdächtige oder Angeschuldigte werden ihren Einheiten zugeführt,

wo die Bestrafung durch den jeweiligen Kommandanten nach dessen Gutdünken

erfolgt (Amnesty International, a.a.O., S. 13; U.S. State Departement, a.a.O.,

S. 2).

4.5. Angesichts der äusserst restriktiven Informationspolitik der

eritreischen Regierung ist die Quellenlage über die konkrete Ausgestaltung

dieser Form der Strafverfolgung sehr spärlich. Mitte September 2004 wurde die

letzte internationale Korrespondentin, eine Journalistin für die BBC und

Reuters, von der eritreischen Regierung wegen kritischer Berichterstattung

gezwungen, das Land zu verlassen. Seither gibt es aus Eritrea keine

internationale Berichterstattung mehr. Eine nationale, private, von staatlichen

Institutionen unabhängige Presse existiert seit 2001 nicht mehr. Einige wenige

lokale Journalisten berichten noch im Namen von internationalen Organisationen,

doch den meisten wurde in den Jahren seit 2001 entweder die

Publikationserlaubnis entzogen oder sie wurden

2006 / 3 - 034

verhaftet (BBC, Quick exit: BBC expelled from Eritrea, 10. September 2004;

Reporters without borders, Last permanent foreign correspondent expelled from

Eritrea, 13. September 2004). Die Organisation Reporter ohne Grenzen bezeichnet

die Situation in Eritrea als weltweit einzigartig. Eritrea sei das einzige Land

in Afrika und eines der wenigen weltweit, in denen nur die offizielle

Regierungspresse eine Publikationserlaubnis habe (Reporters Without Borders,

Africa’s Biggest Prison for the Press since 18 september 2001, 20. September

2004). In der aktuellen Beurteilung des weltweiten Standes der Pressefreiheit,

welche die genannte Organisation jährlich publiziert, ist Eritrea an

zweitletzter Stelle, hinter Turkmenistan und vor Nordkorea, aufgeführt. Diese

drei Länder seien „schwarze Löcher für Nachrichten“ (vgl. Reporters Without

Borders, Worldwide Pressfreedom Index 2005; vgl. auch die diesbezügliche

Berichterstattung in der NZZ vom 21. Oktober 2005). Entsprechend bezeichnet

Amnesty International den grossen Wert, den die eritreischen Behörden auf

Geheimhaltung legen, als eines der auffälligen Charakteristika der von ihnen

begangenen Menschenrechtsverletzungen (Amnesty International, a.a.O., S. 7).

Unter diesen Bedingungen ist die Informationsbeschaffung schwierig und unter

Umständen für die Beteiligten auch gefährlich. Es scheint insbesondere

unverhältnismässig, für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens Nachforschungen

durch Mitarbeiter der in Eritrea mit humanitären Aufgaben betrauten staatlichen

oder nichtstaatlichen Organisationen ausführen zu lassen. Solche Nachforschungen

könnten sowohl die betroffenen Personen selbst als auch deren für einen

beträchtlichen Teil der eritreischen Bevölkerung überlebensnotwendige Arbeit

gefährden (vgl.

EMARK 2005 Nr. 12, Erw. 10.5. ff., S.

115 ff.

). Im Übrigen sind die humanitären Organisationen weder personell

noch in Bezug auf ihre Infrastruktur in der Lage, umfassende Recherchen zum

militärischen Strafvollzug durchzuführen. Dies im Gegensatz zu den oben

genannten (Erw. 4.3.) internationalen, staatlichen und bedeutenden

Nichtregierungsorganisationen, deren Kernkompetenz die Publikation

entsprechender Berichte ist.

Aus den Auskünften dieser Quellen ergibt sich ein einheitliches und für die

Beurteilung des vorliegenden Verfahrens und ähnlich gelagerter Verfahren

genügend konkretes Bild. Überdies kann - mit der gebotenen Vorsicht - auf die

Schilderungen von eritreischen Asylsuchenden zurückgegriffen werden, soweit sie

im Einklang mit den übrigen Quellen stehen und generell glaubhaft erscheinen. In

diesem Rahmen kann neben den Befragungsprotokollen auf eine Publikation des

deutschen Vereins Connection e.V. zurückgegriffen werden, der Interviews mit

eritreischen Dienstverweigerern geführt hat (vgl. Connection e.V. [Hrsg.],

Eritrea, Kriegdienstverweigerung und Desertion, 2. Auflage, Dezember 2004, S. 21

ff.).

2006 / 3 - 035

4.6. Nach den übereinstimmenden Darstellungen der genannten Beobachter

zeichnen sich die vom Militär vollzogenen Strafmassnahmen (wie im Übrigen auch

die vom Strafrecht unabhängigen Disziplinarmassnahmen bei Insubordination oder

Befehlsverweigerung) durch ein hohes Mass an Brutalität aus. Verdächtigen und

Angeschuldigten drohen typischerweise unbefristeter Freiheitsentzug und

körperliche Strafen. Der Freiheitsentzug wird mangels adäquater Gebäude in

notdürftig errichteten Verhauen aus Ästen und Sträuchern ohne Schutz gegen die

Sonne, in Metallcontainern oder unterirdischen Kerkern mit unzureichender

Luftzufuhr vollzogen. Die Gefangenen werden zudem geschlagen, in schmerzhaften

Positionen gefesselt und über längere Zeit, oft mehrere Tage hinter einander,

gefesselt der Sonne ausgesetzt. Diese Methoden scheinen in der eritreischen

Armee als herkömmliche Strafmethoden generell angewandt zu werden und sind

bereits im Bürgerkrieg belegt (Amnesty International, a.a.O., S. 10). Die

Anordnung der Strafmassnahmen im Einzelfall liegt im Ermessen des zuständigen

Kommandanten, welcher für seine Entscheidungen niemandem Rechenschaft schuldig

ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat erkannt, dass die

Behandlung von Dienstverweigerern in Eritrea den Tatbestand der Folter im Sinne

von Art. 3 EMRK erfüllt (EGMR, Said vs. Niederlande, Urteil vom 5. Juli 2005,

Nr. 2345/02, Ziff. 54); deutsche und britische Gerichte sind zum selben Schluss

gekommen (vgl. Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Mai 2004,

Nr. 9 B 03.21015/AN 18 K 03.30148; Urteil des Verwaltungsgerichts Giessen vom

20. Oktober 2004, Nr. 4 E 1532/03.A; Urteile des Immigration Appeal Tribunal [UKIAT]

vom 22. März 2005, Nr. [2005] 00073, und vom 25. November 2005, Nr. [2005]

00165).

Demgegenüber erfolgt der Strafvollzug für gemeinrechtliche Kriminelle in

ordentlichen Vollzugsanstalten, die im Wesentlichen internationalen Standards

entsprechen (Amnesty International, a.a.O., S. 11; U.S. State Departement, a.a.O.,

S. 2).

4.7. Soweit erkennbar, werden weder die Einberufung zum Dienst noch die

Sanktionen bei Missachtung der Dienstpflicht systematisch in diskriminierender

Weise im Sinne eines relativen Malus angewandt. Alle Eritreer sind grundsätzlich

unabhängig von ihrer ethnischen, religiösen oder sozialen Zugehörigkeit in

gleichem Mass betroffen; nur Angehörige sehr wohlhabender und einflussreicher

Familien scheinen sich der Dienstpflicht unter Umständen entziehen zu können und

unter gewissen Umständen scheint die Möglichkeit zu bestehen, Mütter, die sich

um Kleinkinder kümmern, Schwangere und Behinderte zumindest temporär zu

dispensieren.

Im Übrigen mag es zutreffen, dass die eritreischen Behörden im Jahre 2003

eine Registrierungspflicht erlassen haben, der alle religiösen Gemeinschaften

ausser

2006 / 3 - 036

den orthodoxen, katholischen und lutheranischen Kirchen sowie des Islams

unterstehen, und dass sie diese bisher unbekannte religiöse Intoleranz mit einer

gewissen Konsequenz ausüben (Amnesty International, a.a.O., S. 8 f.). Es gibt

indessen keine Anzeichen dafür, dass Angehörige dieser Kirchen für

militärrechtliche Vergehen härter bestraft werden als andere Eritreer. Die

Bestrafung von Dienstverweigerern und Deserteuren ist demnach nicht mit einem

Malus im relativen Sinn behaftet.

4.8. Demgegenüber ist festzustellen, dass die Missachtung militärrechtlicher

Vorschriften generell sehr streng bestraft wird. Die beschriebenen

Foltermethoden und die Bedingungen der unbefristet angeordneten Haft sind

geeignet, schwerste psychische und physische Schädigungen zu bewirken, und

können ohne weiteres zum Tod führen. Aufgrund des Umstandes, dass die Bestrafung

absolut willkürlich erfolgt und dem Ermessen des zuständigen Kommandanten keine

Grenzen gesetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass die Intensität der

Bestrafung von Fall zu Fall unterschiedlich ist. Ungeachtet dessen muss

angesichts der Erkenntnis, dass die beschriebenen Methoden in der eritreischen

Armee als herkömmliche Strafmethoden weit verbreitet sind und auch als

Disziplinarmassnahmen Anwendung finden, befürchtet werden, dass jede Person, die

in den militärischen Strafvollzug gerät, einer mehr oder weniger intensiven

körperlichen Bestrafung ausgesetzt wird und unter erbärmlichen Bedingungen

festgehalten wird (vgl. oben Erw. 4.6.).

Die ARK hat sich mit dem absoluten Malus zunächst im Rahmen der Bestrafung

von Dienstverweigerern und Deserteuren in unveröffentlichten Urteilen bezüglich

irakischer Asylsuchender auseinandergesetzt. Unter der Herrschaft des damaligen

Machthabers Hussein drohten Dienstverweigerern und Deserteuren schmerzhafte und

erniedrigende Strafen, in gewissen Fällen auch die Todesstrafe (vgl. Luterbacher,

a.a.O., S. 48). Die ARK anerkannte, dass diese Strafen nicht lediglich der

Sicherstellung der Wehrpflicht und der Ahndung des mit der Dienstverweigerung

verbundenen kriminellen Unrechts dienten, sondern dass darüber hinaus auch eine

vermutete staatsfeindliche Gesinnung getroffen und eliminiert werden sollte

(vgl. das Urteil der ARK vom 4. Juli 2001 i.S. A.M., Irak; auszugsweise

wiedergegeben in ASYL 2001/3, S. 43). In einem jüngeren, publizierten Entscheid

befand die ARK, die angedrohte Ausbürgerung von türkischen

Militärdienstverweigerern stelle keinen absoluten Malus dar. Ausschlaggebend war

die Erkenntnis, dass die Ausbürgerung rückgängig gemacht werden kann, wenn der

Betroffene sich bereit erklärt, den versäumten Dienst nachzuholen. Angesichts

dieses Resultats konnte die ARK die Frage offen lassen, unter welchen

Bedingungen die Ausbürgerung eines Dienstverweigerers unverhältnismässig im

Sinne eines absoluten Malus sei (

EMARK 2004 Nr. 2, Erw.

6.b., S. 16 ff.

). Es gilt in diesem Zusammenhang anzumerken, dass unver-

2006 / 3 - 037

hältnismässig hohe Strafen an sich einen absoluten Malus darstellen (vgl.

Luterbacher, a.a.O., S. 44 ff). Ist die unverhältnismässige Höhe der Strafe

festgestellt, wird eine über den legitimen Strafzweck hinausgehende und damit

flüchtlingsrechtlich relevante Motivation vermutet.

Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen und in Anwendung der oben

dargelegten Grundsätze erachtet die ARK die Bestrafung von Deserteuren und von

Dienstverweigerern in Eritrea als unverhältnismässig streng. Die drohenden

Sanktionen und deren Auswirkungen auf die physische und psychische Gesundheit

der Betroffenen stehen in keinem Verhältnis zum kriminellen Unrecht einer

Missachtung militärrechtlicher Bestimmungen. Diese Einschätzung wird nicht

dadurch beeinträchtigt, dass die Bestrafung abhängig von Persönlichkeit und

Temperament des ausführenden Kommandanten unterschiedlich ausfällt. Unter

Umständen kann bereits ein härteres Verfahren einen Malus darstellen (Luterbacher,

a.a.O., S. 44 f.). Die spezielle, von aussergewöhnlicher Willkür und Brutalität

gekennzeichnete Bestrafung von Dienstverweigerern und Deserteuren geht weit über

das zur Sicherung der Dienstpflicht und der Ahndung des kriminellen Unrechts

Erforderliche hinaus. Die militärrechtlichen Strafen und Strafverfahren stehen

in dieser Hinsicht in markantem Kontrast zu den Strafen für gemeinrechtliche

Delikte, welche in justizmässigen Verfahren ausgefällt werden und im

Wesentlichen adäquat sind (vgl. Amnesty International, a.a.O., S. 11; U.S. State

Departement, a.a.O., S. 2). Angesichts dieser speziellen Behandlung von

Dienstverweigerern ist davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden in

Dienstverweigerung und Desertion nicht nur eine gesetzlich verbotene Handlung,

sondern zusätzlich den Ausdruck einer staatsfeindlichen und oppositionellen

Haltung erkennen. Diese Haltung soll mit drakonischen Mitteln getroffen und

bekämpft werden.

In diesem Schluss sieht sich die ARK durch die Erkenntnis bestärkt, dass die

eritreische Führung ihre Legitimation einzig aus dem Sieg im

Unabhängigkeitskrieg im Jahr 1991 und dem nachfolgenden Referendum über die

Unabhängigkeit im Jahr 1993 bezieht. Sie hat sich seither nie einer Wahl

gestellt und ihr Versprechen, eine Verfassung einzuführen, nicht erfüllt. Ihr

wirtschaftlicher Leistungsausweis ist katastrophal (vgl. zum Ganzen

EMARK 2005 Nr. 12

). In dieser Situation stellt der

nationale Dienst eines der wenigen integrierenden und identitätsstiftenden

Instrumente dar, welche den politischen Machthabern zur Verfügung stehen.

Amnesty International bezeichnet den Nationaldienst als „key government policy

of nation-building“ (Amnesty International, a.a.O, S. 14). Entsprechend wird ihm

eine besondere Bedeutung beigemessen. Das Bestreben, sich diesem Dienst durch

Verweigerung oder Desertion zu entziehen, wird daher nicht nur als Schädigung

der Kampfkraft der Truppen, sondern als Infragestellung der Legitimität der

politischen Führung und des Staates als sol-

2006 / 3 - 038

chem verstanden. Die Vermutung der politischen Motivation, welche sich aus

der Unverhältnismässigkeit der Strafen und der Verfahren ableitet, ist somit

bestätigt.

Die unverhältnismässig harten Strafen und speziellen Verfahren für

militärrechtliche Delikte müssen nach dem Gesagten als Versuch der eritreischen

Regierung verstanden werden, Angriffe auf ihre Legitimität abzuwehren. Der

Zweck, dem die Sanktionen dienen und die dahinter stehende Motivation gehen

demnach im Sinne eines absoluten Malus weit über die Ahndung kriminellen

Unrechts hinaus. Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea nicht bloss

als Gesetzeswidrigkeiten, sondern als Ausdruck einer als oppositionell

wahrgenommenen Einstellung dem Staat und seiner Führung gegenüber bestraft (vgl.

zur übereinstimmenden britischen Praxis das Urteil des UKIAT vom 22. März 2005,

Ziff. 15). Die Bestrafung erfolgt aus politischen Gründen und ist nach Art. 3

AsylG relevant.

4.9. Gestützt auf die Feststellung, dass die Bestrafung von

Dienstverweigerern in Eritrea entgegen den Erwägungen der Vorinstanz nicht der

legitimen Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht dient, sondern einen

Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt, bleibt zu untersuchen, ob die

Furcht des Beschwerdeführers, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden,

begründet ist. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn aufgrund objektiver

Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung

werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft

verwirklichen (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt

a.M. 1990, S. 137 f., S. 144 ff.; M. Gattiker, Das Asyl- und

Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 77 f.;

EMARK 2000

Nr. 9, Erw. 5.a., S. 78

mit Hinweisen).

In Eritrea sind spezielle Einheiten, die Militärpolizei (wetaderawi police),

für die Rekrutierung von Nationaldienstpflichtigen sowie für die Festnahme von

Deserteuren und Dienstverweigerern zuständig. Diese Einheiten führen im ganzen

Land Razzien durch (so genannte „giffa“), anlässlich derer sich jede im Rahmen

von Strassensperren sowie Haus- und Arbeitsortdurchsuchungen angetroffene Person

auszuweisen hat. Kontrolliert wird der so genannte Menkesakesi, eine Art

Identitätskarte, auf der der Status einer Person mit Bezug auf den

Nationaldienst vermerkt ist. Der Menkesakesi wird grundsätzlich von den

Militärbehörden ausgestellt, wobei diese auch hier willkürlich verfahren. Wer

über keinen Menkesakesi verfügt oder wer als Deserteur beziehungsweise

Dienstverweigerer erkannt wird, wird festgenommen und nach ein- bis mehrwöchiger

Haft einer militärischen Einheit zugeteilt oder in seine frühere Einheit zur

Bestrafung zurückgeführt. Im Zuge der Razzien werden regelmässig auch nicht

dienstpflichtige Personen (Minderjährige, schwangere Frauen, ausländische

Staatsbürger)

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festgenommen und inhaftiert. Ungeachtet gegenteiliger Versprechungen der

Regierung werden solche Razzien nach wie vor durchgeführt (vgl. UNHCR, a.a.O.,

S. 3 ff.; US State Department, a.a.O., S. 1 f.; UK Home Office, a.a.O., Ziff.

5.63 ff.; BBC Monitoring Africa, Government dispatches army to roundup citizens

for summer work plan, 11. Juli 2002). Überdies liegen Berichte vor, nach denen

rückkehrende Eritreer - sei dies aus Europa und Amerika oder aus den

Nachbarländern - anlässlich der Einreise festgenommen und dem militärischen

Strafvollzug zugeführt worden seien (Amnesty International, a.a.O., S. 15 ff.).

Angesichts dieser Umstände muss davon ausgegangen werden, dass jede Person,

die sich in Eritrea aufhält und insbesondere jene, die dorthin zurückkehren,

früher oder später auf ihren Status bezüglich des Nationaldienstes kontrolliert

wird. Ergeben diese Kontrollen, dass sich die betroffene Person dem

Nationaldienst entzogen hat, wird sie ihrer militärischen Einheit zur Bestrafung

übergeben und mit grosser Wahrscheinlichkeit die oben beschriebenen ernsthaften

Nachteile zu erleiden haben. Auf dieser Erkenntnis beruht die Praxis deutscher

und britischer Gerichte, nach der eritreischen Nationaldienstflüchtlingen mit

beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine schwere Bestrafung droht (vgl. Urteil des

Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Mai 2004; Urteil des

Verwaltungsgerichts Giessen vom 20. Oktober 2004 i.S. XY, Eritrea; Urteile des

UKIAT vom 22. März und vom 25. November 2005), ebenso wie jene des Europäischen

Gerichtshofes für Menschenrechte, welcher ein „real risk“ anerkennt, dass

Deserteure im Falle einer Rückkehr nach Eritrea einer nach Art. 3 EMRK

verbotenen Strafe ausgesetzt sind (EGMR, Said vs. Niederlande, Urteil vom 5.

Juli 2005, Nr. 2345/02, Ziff. 54). Personen, die ihren Dienst noch nicht

geleistet haben, ohne sich ihm aktiv entzogen zu haben, werden zumindest

theoretisch nicht bestraft; sie werden zwangsweise rekrutiert oder sind auf eine

der wenigen Möglichkeiten, sich vom Dienst zu dispensieren, verwiesen (vgl. oben

Erw. 4.3.).

4.10. Aufgrund des Gesagten muss eine begründete Furcht im Sinne von Art. 3

AsylG angenommen werden, wenn die mit der Durchsetzung der Dienstpflicht

betrauten Organe des eritreischen Staates mit der betroffenen Person in

konkreten Kontakt getreten sind und aus diesem Kontakt erkennbar wird, dass die

Person rekrutiert werden sollte. Ist ein solcher Kontakt erfolgt und entzieht

sich die betroffene Person in der Folge der Rekrutierung, muss davon ausgegangen

werden, dass dieses Verhalten als Verletzung der Dienstpflicht verstanden wird.

Demgegenüber reicht es nicht aus, dass die betroffene Person im dienstfähigen

Alter ist und fürchtet, irgendwann ausgehoben zu werden.

Der Begriff des konkreten Kontaktes muss relativ offen gehandhabt werden, um

der vorherrschenden krassen Willkür Rechnung zu tragen. Die Rekrutierung erfolgt

in Eritrea nicht im Rahmen eines einheitlichen und nachvollziehbaren Ver-

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fahrens, anhand dessen präzise festgelegt werden könnte, unter welchen

Bedingungen die Behörden von einer Verletzung der Dienstpflicht ausgehen. Ein

konkreter Kontakt mit den Militärbehörden, welcher Anlass zu begründeter Furcht

gibt, ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die betroffene Person aus dem Dienst

desertiert ist oder wenn sie einen Marschbefehl erhalten hat. Daneben kann aber

auch ein informeller Kontakt mit dem Militär oder der Militärpolizei die Furcht

vor ernsthaften Nachteilen begründen, sofern aus einem solchen Kontakt

ersichtlich wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte und sie

sich dieser Rekrutierung entzogen hat. In diesem Zusammenhang sind familiären

Beziehungen Rechnung zu tragen (Amnesty International, a.a.O., S. 13; Amnesty

International, Urgent Action vom 28. Juli 2005, AI Index: AFR 64/011/2005);

insbesondere jüngere Geschwister von rekrutierten Soldaten können von den

zuständigen Organen angehalten werden, sich für den Dienst bereitzuhalten. Ist

eine entsprechende Weisung hinreichend konkret, kann ihre Missachtung als

Verletzung der Dienstpflicht aufgefasst werden. Ist demgegenüber kein konkreter

Bezug festzustellen, besteht kein Anlass für begründete Furcht vor ernsthaften

Nachteilen, auch wenn die betroffene Person im dienstfähigen Alter ist und ihren

Nationaldienst noch nicht absolviert hat. Solche Personen müssen allenfalls

befürchten, für den Nationaldienst rekrutiert zu werden, was, für sich genommen,

nicht die nach Art. 3 AsylG erforderliche Intensität aufweist.

4.11. Der konkrete Kontakt mit den mit der Durchsetzung der Dienstpflicht

betrauten Organen ist glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG). Neben den

gebräuchlichen Realitätskennzeichen (Substanz, Detailreichtum, Kohärenz,

Freiheit von Widersprüchen u. dgl.) kann im Einzelfall im Sinne eines Indizes

auch darauf abgestellt werden, ob die Vorbringen mit der Rekrutierungspraxis in

Einklang stehen (vgl. Erw. 4.3. f., 4.9.). So kann beispielsweise im Umstand,

dass eine Person über viele Jahre von den Militärbehörden unbehelligt geblieben

ist, ein Indiz gegen die Glaubhaftigkeit erkannt werden, auch wenn die

Dienstpflicht grundsätzlich bis zum 40. Altersjahr besteht. Das gleiche kann

zutreffen, wenn die betroffene Person zum Zeitpunkt des Kontaktes mit den

Behörden minderjährig war. In jedem Fall ist freilich die Glaubhaftigkeit im

Rahmen einer Gesamtwürdigung der Vorbringen festzustellen. Insbesondere steht

die Minderjährigkeit der Annahme eines relevanten Kontaktes zu den

Militärbehörden nicht zum Vornherein entgegen; die Rekrutierung von

Kindersoldaten ist dokumentiert (vgl. Amnesty International, a.a.O., S. 12).

Schliesslich scheint die Möglichkeit zu bestehen, Mütter, die sich um

Kleinkinder kümmern, Schwangere und Behinderte zumindest temporär von der

Dienstpflicht zu dispensieren; diese Umstände können indessen nur mit Vorsicht

als Indizien gegen die Glaubhaftigkeit herangezogen werden, da es sich nicht um

regelmässige Dispensierungsgründe handelt und der Willkür der Behörden Rechnung

zu tragen ist. Es ist

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schliesslich nicht erforderlich, einen Marschbefehl beizubringen, um einen

konkreten Kontakt mit den Militärbehörden glaubhaft zu machen. Solche Dokumente

werden nicht regelmässig ausgestellt und zudem ist es angesichts der

beschriebenen Kontrollen gefährlich, mit einem solchen Dokument zu reisen.

Ist ein konkreter Kontakt mit den mit der Durchsetzung der Dienstpflicht

betrauten Organen glaubhaft gemacht, drohen der betroffenen Person ernsthafte

Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Sie ist als Flüchtling anzuerkennen.

Für die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative besteht angesichts

der aktuellen Lage in Eritrea regelmässig kein Raum.

4.12. Der Beschwerdeführer hatte als Deserteur ohne Zweifel einen konkreten

Kontakt zum Militär. Er muss damit rechnen, dass er im Falle einer Rückkehr mit

beachtlicher Wahrscheinlichkeit dem Kommandanten seiner Einheit überlassen, dort

für eine unbeschränkte Dauer unter erbärmlichen Bedingungen festgehalten und den

beschriebenen körperlichen Strafen ausgesetzt würde. Der Beschwerdeführer hat

somit begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr einem ernsthaften Nachteil im

Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Sein mehrjähriger Aufenthalt im

Sudan vermag den Kausalzusammenhang zwischen seiner Desertion und Flucht

einerseits und dem drohenden Nachteil andererseits nicht zu unterbrechen. Im

Übrigen hielt sich der Beschwerdeführer ohne Bewilligung im Sudan auf und

verliess dieses Land, als die dortigen Behörden begannen, eritreische

Staatsbürger nach Eritrea auszuschaffen (vgl. zur Situation der Eritreer im

Sudan

EMARK 2005 Nr. 12, Erw. 10.6., S. 115 ff.

).

Unter diesen Bedingungen hat der Beschwerdeführer keine Möglichkeit, in den

Sudan zurückzukehren.

Die angefochtene Verfügung vom 12. April 2005 hat in Verletzung von

Bundesrecht festgestellt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den

Anforderungen an den Flüchtlingsbegriff nicht. Sie ist vollumfänglich

aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen und es ist ihm,

da keine Ausschlussgründe ersichtlich sind, Asyl zu gewähren. Die Desertion ist

insbesondere nicht als subjektiver Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG zu

verstehen, da der Beschwerdeführer nicht durch seine Ausreise, sondern bereits

durch seine Desertion auf eritreischem Territorium der zu befürchtenden

Verfolgung ausgesetzt wurde.

Angesichts des Vorstehenden kann offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer als

Angehöriger der Pfingstgemeinde in Eritrea Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG

drohen.

©

29.12.06