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EMARK - JICRA - GICRA 2006 10/104
EMARK - JICRA - GICRA
2006 / 10
2006 / 10 - 104
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 18. November 2005 i.S. T.I.
und N.K. mit Kindern, Serbien und Montenegro
Art. 14a Abs. 4 ANAG: Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von
ethnischen Minderheiten aus dem Kosovo; aktualisierte Lagebeurteilung.
Der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma,
Ashkali und Ägyptern in den Kosovo ist angesichts der neueren Entwicklungen
grundsätzlich zumutbar, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung
(insbesondere durch Untersuchungen vor Ort) feststeht, dass bestimmte
Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand,
Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im
Kosovo - erfüllt sind (Erw. 5.4.).
Art. 14a al. 4 LSEE : exigibilité de lexécution du renvoi de
personnes issues de minorités ethniques du Kosovo; analyse de la situation
actuelle.
Au vu de la nouvelle situation régnant au Kosovo,
lexécution du renvoi des Roms, Ashkalis et Egyptiens, de langue albanaise,
est en principe raisonnablement exigible pour autant quil soit établi, sur la
base dune enquête individuelle (en particulier sur la base de renseignements
collectés sur place) que les critères de réintégration - en termes de
formation professionnelle, de santé, dâge, de moyens de subsistance et de
réseau social - sont remplis (consid. 5.4.).
Art. 14a cpv. 4 LDDS: esigibilità dell'esecuzione
dell'allontanamento d'appartenenti alle minoranze etniche del Cossovo;
attualizzazione della valutazione della situazione.
L'esecuzione dell'allontanamento verso il Cossovo di Rom,
Askhali ed Egiziani albanofoni è - conto tenuto dei nuovi sviluppi - di
principio ragionevolmente esigibile. Va tuttavia accertato, mediante
un'indagine individualizzata (segnatamente condotta in loco), che le
condizioni indispensabili per un adeguato reinserimento - quali la formazione
professionale, lo stato di salute, letà, lesistenza di sufficienti mezzi
economici e la presenza di una rete sociale - siano adempite (consid. 5.4.).
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Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Beschwerdeführerin 1 stellte am 26. Juni 1990 erstmals ein Asylgesuch in
der Schweiz. Mit Verfügung vom 16. Juli 1991 lehnte das Bundesamt das Gesuch ab.
Im Mai 1992 kehrte die Beschwerdeführerin 1 in den Kosovo zurück. Am 5.
September 1993 reichte sie ein zweites Asylgesuch ein. Das Bundesamt trat mit
Verfügung vom 29. Dezember 1993 auf das Gesuch nicht ein.
Die Beschwerdeführerin 2, die Mutter der Beschwerdeführerin 1, stellte am 12.
August 1998 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Mit Verfügung vom 26. August
1999 lehnte das Bundesamt das Gesuch ab.
Am 30. März 2004 reichten die Beschwerdeführerinnen, die Beschwerdeführerin 1
mit ihren beiden Kindern, erneut Asylgesuche in der Schweiz ein und machten
geltend, sie stammten aus Djakovica (Gjakove) und gehörten der Ethnie der
albanischsprachigen Ägypter an. Die Beschwerdeführerin 1 führte im Wesentlichen
aus, nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz im Jahre 1994 habe sie zunächst bei
ihren Schwiegereltern gelebt und ab 1996 zusammen mit ihrem Ehemann und den
Kindern ein eigenes Haus bewohnt. Im Mai 1999 sei ihr Ehemann gestorben. In der
Folge sei sie mit ihren Söhnen zu ihren Eltern gezogen. Aufgrund ihrer
ethnischen Zugehörigkeiten hätten sie seit Ende des Krieges keine Sicherheit
mehr in ihrer Heimat gehabt. Ihre Söhne seien von Kindern und Erwachsenen
schikaniert sowie geschlagen worden. Sie seien aufgefordert worden, den Ort zu
verlassen. Als Witwe habe sie es zudem besonders schwer gehabt. Die
Beschwerdeführerin 2 führte im Wesentlichen aus, nach dem Tod ihres
Schwiegersohnes habe ihre Tochter bei ihr und ihrem Ehemann gelebt. Ihr Ehemann
sei sehr alt und gesundheitlich angeschlagen. Sie selbst sei seit vier Jahren
gelähmt. Im Kosovo habe sie keine Lebenssicherheit mehr gehabt.
Im Rahmen weiterer Abklärungen ersuchte das BFM das schweizerische
Verbindungsbüro in Pristina, Auskünfte vor Ort einzuholen.
Das BFM stellte mit je separaten Verfügungen vom 22. Juni 2005 fest, die
Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die
Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und deren Vollzug aus der
Schweiz an.
Mit je separaten Beschwerden vom 4. Juli 2005 an die ARK beantragten die
Beschwerdeführerinnen die Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs.
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Die ARK heisst die Beschwerden gut, hebt die angefochtenen Verfügungen
hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung auf und weist das BFM an, die
Beschwerdeführerinnen mit den Kindern vorläufig aufzunehmen.
Aus den Erwägungen:
5.
5.1. Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar ist. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in
den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder
dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen oder landesrechtliche Bestimmungen der Schweiz einer Weiterreise
des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen. Nicht zumutbar kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere
sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (vgl. Art.
14a Abs. 2, 3 und 4 ANAG). Der Begriff der konkreten Gefährdung gemäss Art. 14a
Abs. 4 ANAG ist eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden
Eingriff in die körperliche Integrität des Ausländers. Art. 14a Abs. 4 ANAG
findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer
konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der
vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in
völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften
Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod
ausgeliefert wären (
EMARK 2005 Nr. 13, Erw. 7.2., S.
121
;
Nr. 12, Erw. 10.3., S. 114
;
Nr. 6, Erw. 6.1., S. 57
, m.w.H.;
1995 Nr. 5, Erw. 6e, S. 47
;
1994 Nr. 18, Erw. 4d, S. 140 f.
, und
Nr. 19, Erw. 6a und b, S. 147 ff.
). Eine
vorläufige Aufnahme kann ferner in Fällen einer schwerwiegenden persönlichen
Notlage angeordnet werden, sofern vier Jahre nach Einreichung des Asylgesuches
noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen ist (Art. 44 Abs. 3 AsylG i.V.m.
Art. 14a Abs. 4bis ANAG).
5.2. Das BFM führte in den angefochtenen Verfügungen aus, die
Sicherheitssituation im Kosovo habe sich dank des KFOR-Einsatzes verbessert oder
zumindest stabilisiert. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung
alleine aufgrund der Ethnie könne für albanischsprachige Roma, Ashkali und
Ägypter - mit Ausnahme einiger Dörfer beziehungsweise Gemeinden - ausgeschlossen
werden. Zudem sei für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit im ganzen Kosovo
gegeben. Auch der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen sei in
aller Regel gewährleistet. Sodann würden keine individuellen
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Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Die
Beschwerdeführerin 1 habe eine achtjährige Schulbildung, sei gesund und könne
auf die bis anhin gewährte Sozialhilfe sowie die Unterstützung ihrer Verwandten
zählen. Sie habe nach dem Tod ihres Ehemannes mit ihren beiden Kindern bei ihren
Eltern, mithin bei der Beschwerdeführerin 2, gelebt. Bei einer Rückkehr würde
daher entsprechender Wohnraum zur Verfügung stehen. Aus medizinischer Sicht sei
der Vollzug für die Beschwerdeführerin 2 ebenfalls zumutbar.
5.3. In den Rechtsmitteleingaben wird geltend gemacht, als allein erziehende
Mutter könne die Beschwerdeführerin 1 auf keinen männlichen Schutz zählen. Nach
dem Tod ihres Vaters sei sodann fraglich, ob sie im Elternhaus - wo sie vor der
Ausreise mit ihrer Mutter gelebt habe - ein Wohnrecht erhalte. Entgegen der
Ansicht des BFM sei auch nicht sicher, dass sie Sozialhilfe bekomme. Als
ethnische Ägypterin habe sie praktisch keine Möglichkeit, eine Arbeitsstelle zu
finden. Schliesslich sei ihre Mutter, die Beschwerdeführerin 2, gelähmt und von
ihr abhängig. Die Beschwerdeführerin 2 sei auf regelmässige ärztliche Betreuung
sowie Medikamente angewiesen. Es sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin 2 als
Angehörige der Ägypter diese Medikamente im Kosovo kostenfrei erhalten würde.
5.4. Die ARK beobachtet und beurteilt die allgemeine Lage der Minderheiten im
Kosovo laufend. In ihrer bisherigen Praxis ging die ARK davon aus, dass ein
Wegweisungsvollzug für albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter, die ihren
letzten Wohnsitz vor der Ausreise in den Bezirken Dragash, Prizren, Gjakove oder
Peje hatten, in der Regel zumutbar ist. Nach den Unruhen vom 17. und 18. März
2004, bei welchen in erster Linie Serben, daneben aber auch Roma, Ashkali und
Ägypter von den Übergriffen betroffen waren, nahm die ARK eine neue
Lagebeurteilung betreffend diese Minderheiten im Kosovo vor. Dabei kam sie zum
Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali
und Ägyptern in den Kosovo in der Regel nicht zumutbar sei, ausser es bestehe im
Einzelfall eine besondere Verbundenheit mit der albanischen Bevölkerung oder es
liege ein tragfähiges familiäres Netz im Kosovo vor (vgl. ausführlich
EMARK 2005 Nr. 9
;
basierend auf
einer Lagebeurteilung von September 2004 / Anm. d. Red.
).
In seinem jüngsten Lagebericht vom März 2005 stellte das UNHCR fest, dass
sich die Situation im Kosovo nach den gewalttätigen ethnischen
Auseinandersetzungen im März 2004 in der zweiten Hälfte des Jahres 2004 wie auch
in diesem Jahr insgesamt weiter verbessert und stabilisiert hat. Namentlich habe
sich die provisorische Selbstverwaltung ernsthaft um die Umsetzung der Normen
zum Umgang mit ethnischen Minderheiten bemüht. Seit rund einem Jahr seien
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keine ethnisch motivierten Tötungen mehr zu verzeichnen. Die Parlamentswahlen
im Oktober 2004 hätten in einer insgesamt friedlichen Atmosphäre stattgefunden
und könnten als frei und fair bezeichnet werden. Auch der Besuch des serbischen
Präsidenten Tadic am 13. Februar 2005 sei ohne sicherheitsrelevante
Zwischenfälle verlaufen. Erste Fortschritte seien auch bei der Verfolgung der
Verantwortlichen der Unruhen von März 2004 zu verzeichnen. Weiter habe in den
letzten Monaten festgestellt werden können, dass Angehörigen der Ethnie der
Ashkali und Ägypter relativ tolerant begegnet werde. Vor diesem Hintergrund
gelangt die ARK in ihrer neuesten Lagebeurteilung
(vom August
2005 / Anm. d. Red.)
zum Schluss, dass in Abweichung zu der in
EMARK 2005 Nr. 9
publizierten Rechtsprechung - ein
Vollzug der Wegweisung für Angehörige der Minderheiten der albanischsprachigen
Roma, Ashkali und Ägypter grundsätzlich zumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4
ANAG ist, sofern eine Einzelfallabklärung (insbesondere über das Verbindungsbüro
im Kosovo) ergibt, dass bestimmte Kriterien - wie berufliche Ausbildung,
Gesundheitszustand, Alter, eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage
sowie ein soziales respektive verwandtschaftliches Beziehungsnetz - als erfüllt
erachtet werden können. Fehlt jedoch eine solche Abklärung, kann die Frage der
Zumutbarkeit in der Regel nicht zuverlässig beurteilt werden, was zur Kassation
des Entscheids des BFM führt. Ausnahmen von dieser Praxis sind möglich, wenn die
Akten eine besondere Verbundenheit mit der Volksgruppe der Albaner erkennen
lassen.
5.5. In casu haben die Abklärungen durch das Verbindungsbüro in Pristina im
Sommer 2004 ergeben, dass das Haus, welches die Beschwerdeführerin 2 mit ihrem
Ehemann, ihrer Tochter und den beiden Kindern bewohnte, über drei Schlafzimmer,
ein Wohnzimmer, eine Küche und ein Bad verfügt. Weiter konnte festgestellt
werden, dass die Beschwerdeführerinnen, entgegen ihrer persönlichen Angaben
anlässlich der Befragungen, offenbar wirtschaftliche Schwierigkeiten hatten. Die
Beschwerdeführerin 2 ist seit vier Jahren gelähmt und auf den Rollstuhl
angewiesen. Ihr Ehemann leidet an Asthma und ist beinahe taub. Beide konnten
aufgrund ihres Alters und ihrer Gebrechen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Die
Beschwerdeführerin 1 kümmerte sich um ihre Eltern und ihre Kinder. Laut den
Angaben einer Schwester des Ehemannes der Beschwerdeführerin 2 ist es dieser
nicht mehr weiter möglich, die Beschwerdeführerinnen und die beiden Kinder zu
unterstützen, da sie selbst sechs Kinder hat und ihr Ehemann ohne Arbeit ist.
Allerdings werden sie von ihren im Ausland lebenden Verwandten unterstützt.
5.6. In ihrer Stellungnahme vom 3. Dezember 2004 zum Abklärungsergebnis
halten die Beschwerdeführerinnen daran fest, der Vollzug der Wegweisung sei
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nicht zumutbar. Der Ehemann der Beschwerdeführerin 2 bzw. Vater der
Beschwerdeführerin 1 sei vor eineinhalb Monaten gestorben. Sodann hätten sie
tatsächlich wirtschaftliche Schwierigkeiten gehabt, diese hätten allerdings
nicht den Ausschlag zur Ausreise gegeben, sondern die Angriffe auf die Kinder.
5.7. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass nach den erfolgten Abklärungen vor
Ort der Ehemann der Beschwerdeführerin 2 beziehungsweise der Vater der
Beschwerdeführerin 1 im Oktober 2004 gestorben ist. Damit liegt heute im
Verhältnis zum Zeitpunkt der Abklärungen vor Ort eine wesentlich veränderte
Situation vor. Namentlich sind die Eigentumsverhältnisse am Haus des
verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin 2 und damit auch die Möglichkeit
einer Rückkehr der Beschwerdeführerinnen dorthin unklar. Dasselbe gilt
hinsichtlich der wirtschaftlichen Unterstützung durch nahe Verwandte sowie des
Bezugs von Sozialhilfe. Das BFM hat diese Fragen in der internen
Entscheidfindung geprüft, ist im Entscheid allerdings darauf nicht weiter
eingegangen. Im Rahmen der Vernehmlassung wurde die Vorinstanz nochmals auf die
offenen Fragen hingewiesen, sie verzichtete jedoch auf eine diesbezügliche
Stellungnahme. Vor diesem Hintergrund drängen sich grundsätzlich weitere
Abklärungen vor Ort durch das Verbindungsbüro auf. In Anbetracht der
nachfolgenden Ausführungen kann indes darauf verzichtet werden.
5.8. Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführerinnen der ethnischen
Min-derheit der albanischsprachigen Ägypter angehören, die gemäss UNHCR-
Bericht nach wie vor der Gefahr ethnisch motivierter Zwischenfälle ausgesetzt
sein kann. Im Weiteren handelt es sich bei den Beschwerdeführerinnen um
verwitwete Frauen, die im Falle der Beschwerdeführerin 2 auf ständige Pflege
angewiesen sind und im Falle der Beschwerdeführerin 1 zusätzlich zur Pflege der
Mutter für minderjährige Kinder im Alter von 11 und 13 Jahren aufzukommen und zu
sorgen haben. Bei dieser Häufung von Schwierigkeiten bei einer Rückkehr in den
Kosovo stellt sich die Frage, ob der Vollzug der angeordneten Wegweisung nicht
bereits aus den oben genannten Gründen als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs.
4 ANAG erachtet werden muss.
Im Weiteren ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerinnen in das
ehemals von ihnen mitbewohnte Haus zurückkehren können. Aufgrund der Akten ist
davon auszugehen, dass das Haus dem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann der
Beschwerdeführerin 2 gehörte. Nach den Erkenntnissen der schweizerischen
Asylbehörden wird in der albanischen Tradition der Familienbesitz, wann immer
möglich, in der Familie des Ehemannes zurückbehalten und geht nicht an die
eingeheiratete Ehefrau und deren Familie über. Es ist daher in casu davon
auszugehen, dass das Haus des Verstorbenen nicht in das Eigentum der
Beschwerdeführerinnen übergeht, sondern an einen der Söhne der Beschwerde-
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führerin 2 oder einen der Schwager übertragen wird. Dabei würde allerdings
die Möglichkeit bestehen, den Beschwerdeführerinnen ein Wohnrecht einzuräumen.
Gleichzeitig stellt sich jedoch die Frage, wer für den Unterhalt der
Beschwerdeführerinnen und der beiden Kinder aufkommen könnte.
Die betagte und kranke Beschwerdeführerin 2 kann aufgrund ihres Alters und
ihres Gebrechens nicht für ihren eigenen Unterhalt aufkommen. Sodann ist
fraglich, ob die Beschwerdeführerin 1 für den Lebensunterhalt ihrer beiden
Kinder und auch ihrer Mutter aufkommen könnte. Die Beschwerdeführerin 1 verfügt
über eine achtjährige Schulbildung und keine Berufsausbildung, jedoch über
mehrjährige Berufserfahrungen als Arbeiterin in einer Textilfabrik in Gjakove.
Aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der mangelnden Berufsausbildung, der
hohen Arbeitslosigkeit im Kosovo und der familiären Situation ist aber davon
auszugehen, dass es für die Beschwerdeführerin 1 ausgeschlossen sein wird, eine
Anstellung zu finden und damit für den Unterhalt ihrer Kinder und ihrer Mutter
aufzukommen. Den Abklärungen vom 4. Juni 2004 ist denn auch zu entnehmen, dass
die Beschwerdeführerin 1 vor ihrer Ausreise nicht gearbeitet hat und von einer
Tante unterstützt worden ist.
Es stellt sich demnach die weitere Frage, ob die Beschwerdeführerinnen und
die beiden Kinder von ihren Verwandten unterstützt werden können [ ]. Die beiden
Söhne der Beschwerdeführerin 2 leben in der Schweiz und verfügen über eine
Aufenthaltsbewilligung B. Der Schwiegervater der Beschwerdeführerin 2 ist
verstorben, ein Schwager lebt in Holland, ein anderer in der Schweiz. Demnach
lebt keiner der nächsten männlichen Verwandten der Beschwerdeführerin 2 mehr im
Kosovo, welcher die beiden Frauen und Kinder bei einer Rückkehr vor Ort direkt
unterstützen könnte. Was die Beschwerdeführerin 1 anbelangt, ist sodann
festzustellen, dass sie entgegen der albanischen Tradition nach dem Tod ihres
Ehemannes im Jahre 1999 in ihre ursprüngliche Familie zurückgekehrt ist. Es ist
daher davon auszugehen, dass die Familie ihres verstorbenen Ehemannes sie nicht
unterstützen wird. Den Beschwerdeführerinnen fehlt damit bei einer Rückkehr ein
tragfähiges soziales Beziehungsnetz, welches für ihren Unterhalt aufkommen
könnte. Inwieweit die im Ausland lebenden männlichen Verwandten der
Beschwerdeführerinnen in der Lage wären, finanzielle Unterstützung zu leisten,
ist den Akten nicht zu entnehmen und letztlich auch fraglich.
Ob die Beschwerdeführerinnen schliesslich Sozialhilfe in Anspruch nehmen
könnten, ist vorliegend nicht gesichert. Zwar hat die Beschwerdeführerin 1 vor
ihrer Ausreise aus dem Kosovo Sozialhilfe bezogen. Gemäss den Erkenntnissen der
ARK handelt es sich aber um geringe Beträge (30 bis 60 Euro monatlich), die
keine ausreichende Lebensbasis darstellen. Zudem haben die katastrophalen
ökonomischen Verhältnisse die Sozialfürsorge im Kosovo praktisch zum Still-
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stand gebracht. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen,
dass der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerinnen, selbst wenn ihnen im Haus
des verstorbenen Ehemannes beziehungsweise Vaters ein Wohnrecht eingeräumt
würde, in keiner Weise sichergestellt ist. Schliesslich ist aufgrund des
Umstandes, dass sich sämtliche nahen männlichen Verwandten im Ausland aufhalten,
auch die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerinnen im Haushalt dieser
Verwandten aufgenommen werden könnten, ausgeschlossen.
Im Weiteren ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdeführerin 2 krank und gebrechlich ist. Gemäss dem ärztlichen Zeugnis
von Dr. med. M. Sch. vom 5. Juli 2005 erlitt sie im Januar 2000 einen Hirnschlag
mit nachfolgender linksseitiger Halbseitenlähmung. Ausserdem leidet sie an
Diabetes sowie Bluthochdruck und hatte einen Kontakt mit
Tuberkuloseerkrankungen. Laut ärztlichem Zeugnis vom 5. Juli 2005 ist die
Beschwerdeführerin 2 auf folgende medizinische Massnahmen angewiesen:
Einstellung des Bluthochdrucks, kleine Blutverdünnung, Instruktion in Diät und
medikamentöse Einstellung der Zuckerkrankheit. Die prophylaktische Behandlung
aufgrund des Kontaktes mit Tuberkulosekranken wurde im Juni 2005 abgeschlossen.
Weiter ist dem ärztlichen Schreiben zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 2
sich lediglich innerhalb ihrer Wohnung mit Gehhilfen fortbewegen kann, für
längere Strecken jedoch auf den Rollstuhl angewiesen ist. Damit steht fest, dass
die Beschwerdeführerin 2 auf regelmässige ärztliche Kontrollen angewiesen ist,
welche nach den Erkenntnissen der ARK im Kosovo grundsätzlich durchgeführt
werden können, jedoch in casu mit zum Teil erheblichen Erschwernissen verbunden
wären. Namentlich ist bereits der Transport der Beschwerdeführerin 2 zu einem
Arzt ohne Auto kaum möglich. Zudem ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin 2 nicht versichert ist und daher sämtliche Behandlungskosten
und Medikamente selbst bezahlen müsste.
5.9. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist insgesamt
davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerinnen deren
Überleben insgesamt nicht sichergestellt ist und sie mit grosser
Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut geraten würden. Die ARK
gelangt deshalb zum Schluss, dass vorliegend der Vollzug der Wegweisung
unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG ist. Die Beschwerdeführerinnen mit
den beiden Kindern sind daher in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
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08.05.06