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EMARK-2006-10

Art. 14a Abs. 4 ANAG: Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von

Emark · 2005-11-18 · Deutsch CH
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EMARK - JICRA - GICRA 2006 10/104

EMARK - JICRA - GICRA

2006 / 10

2006 / 10 - 104

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 18. November 2005 i.S. T.I.

und N.K. mit Kindern, Serbien und Montenegro

Art. 14a Abs. 4 ANAG: Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von

ethnischen Minderheiten aus dem Kosovo; aktualisierte Lagebeurteilung.

Der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma,

Ashkali und Ägyptern in den Kosovo ist angesichts der neueren Entwicklungen

grundsätzlich zumutbar, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung

(insbesondere durch Untersuchungen vor Ort) feststeht, dass bestimmte

Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand,

Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im

Kosovo - erfüllt sind (Erw. 5.4.).

Art. 14a al. 4 LSEE : exigibilité de l’exécution du renvoi de

personnes issues de minorités ethniques du Kosovo; analyse de la situation

actuelle.

Au vu de la nouvelle situation régnant au Kosovo,

l’exécution du renvoi des Roms, Ashkalis et Egyptiens, de langue albanaise,

est en principe raisonnablement exigible pour autant qu’il soit établi, sur la

base d’une enquête individuelle (en particulier sur la base de renseignements

collectés sur place) que les critères de réintégration - en termes de

formation professionnelle, de santé, d’âge, de moyens de subsistance et de

réseau social - sont remplis (consid. 5.4.).

Art. 14a cpv. 4 LDDS: esigibilità dell'esecuzione

dell'allontanamento d'appartenenti alle minoranze etniche del Cossovo;

attualizzazione della valutazione della situazione.

L'esecuzione dell'allontanamento verso il Cossovo di Rom,

Askhali ed Egiziani albanofoni è - conto tenuto dei nuovi sviluppi - di

principio ragionevolmente esigibile. Va tuttavia accertato, mediante

un'indagine individualizzata (segnatamente condotta in loco), che le

condizioni indispensabili per un adeguato reinserimento - quali la formazione

professionale, lo stato di salute, l’età, l’esistenza di sufficienti mezzi

economici e la presenza di una rete sociale - siano adempite (consid. 5.4.).

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Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Beschwerdeführerin 1 stellte am 26. Juni 1990 erstmals ein Asylgesuch in

der Schweiz. Mit Verfügung vom 16. Juli 1991 lehnte das Bundesamt das Gesuch ab.

Im Mai 1992 kehrte die Beschwerdeführerin 1 in den Kosovo zurück. Am 5.

September 1993 reichte sie ein zweites Asylgesuch ein. Das Bundesamt trat mit

Verfügung vom 29. Dezember 1993 auf das Gesuch nicht ein.

Die Beschwerdeführerin 2, die Mutter der Beschwerdeführerin 1, stellte am 12.

August 1998 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Mit Verfügung vom 26. August

1999 lehnte das Bundesamt das Gesuch ab.

Am 30. März 2004 reichten die Beschwerdeführerinnen, die Beschwerdeführerin 1

mit ihren beiden Kindern, erneut Asylgesuche in der Schweiz ein und machten

geltend, sie stammten aus Djakovica (Gjakove) und gehörten der Ethnie der

albanischsprachigen Ägypter an. Die Beschwerdeführerin 1 führte im Wesentlichen

aus, nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz im Jahre 1994 habe sie zunächst bei

ihren Schwiegereltern gelebt und ab 1996 zusammen mit ihrem Ehemann und den

Kindern ein eigenes Haus bewohnt. Im Mai 1999 sei ihr Ehemann gestorben. In der

Folge sei sie mit ihren Söhnen zu ihren Eltern gezogen. Aufgrund ihrer

ethnischen Zugehörigkeiten hätten sie seit Ende des Krieges keine Sicherheit

mehr in ihrer Heimat gehabt. Ihre Söhne seien von Kindern und Erwachsenen

schikaniert sowie geschlagen worden. Sie seien aufgefordert worden, den Ort zu

verlassen. Als Witwe habe sie es zudem besonders schwer gehabt. Die

Beschwerdeführerin 2 führte im Wesentlichen aus, nach dem Tod ihres

Schwiegersohnes habe ihre Tochter bei ihr und ihrem Ehemann gelebt. Ihr Ehemann

sei sehr alt und gesundheitlich angeschlagen. Sie selbst sei seit vier Jahren

gelähmt. Im Kosovo habe sie keine Lebenssicherheit mehr gehabt.

Im Rahmen weiterer Abklärungen ersuchte das BFM das schweizerische

Verbindungsbüro in Pristina, Auskünfte vor Ort einzuholen.

Das BFM stellte mit je separaten Verfügungen vom 22. Juni 2005 fest, die

Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die

Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und deren Vollzug aus der

Schweiz an.

Mit je separaten Beschwerden vom 4. Juli 2005 an die ARK beantragten die

Beschwerdeführerinnen die Feststellung der Unzumutbarkeit des

Wegweisungsvollzugs.

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Die ARK heisst die Beschwerden gut, hebt die angefochtenen Verfügungen

hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung auf und weist das BFM an, die

Beschwerdeführerinnen mit den Kindern vorläufig aufzunehmen.

Aus den Erwägungen:

5.

5.1. Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das

Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige

Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder

nicht zumutbar ist. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in

den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder

dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche

Verpflichtungen oder landesrechtliche Bestimmungen der Schweiz einer Weiterreise

des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat

entgegenstehen. Nicht zumutbar kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere

sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (vgl. Art.

14a Abs. 2, 3 und 4 ANAG). Der Begriff der konkreten Gefährdung gemäss Art. 14a

Abs. 4 ANAG ist eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden

Eingriff in die körperliche Integrität des Ausländers. Art. 14a Abs. 4 ANAG

findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer

konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der

vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in

völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften

Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod

ausgeliefert wären (

EMARK 2005 Nr. 13, Erw. 7.2., S.

121

;

Nr. 12, Erw. 10.3., S. 114

;

Nr. 6, Erw. 6.1., S. 57

, m.w.H.;

1995 Nr. 5, Erw. 6e, S. 47

;

1994 Nr. 18, Erw. 4d, S. 140 f.

, und

Nr. 19, Erw. 6a und b, S. 147 ff.

). Eine

vorläufige Aufnahme kann ferner in Fällen einer schwerwiegenden persönlichen

Notlage angeordnet werden, sofern vier Jahre nach Einreichung des Asylgesuches

noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen ist (Art. 44 Abs. 3 AsylG i.V.m.

Art. 14a Abs. 4bis ANAG).

5.2. Das BFM führte in den angefochtenen Verfügungen aus, die

Sicherheitssituation im Kosovo habe sich dank des KFOR-Einsatzes verbessert oder

zumindest stabilisiert. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung

alleine aufgrund der Ethnie könne für albanischsprachige Roma, Ashkali und

Ägypter - mit Ausnahme einiger Dörfer beziehungsweise Gemeinden - ausgeschlossen

werden. Zudem sei für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit im ganzen Kosovo

gegeben. Auch der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen sei in

aller Regel gewährleistet. Sodann würden keine individuellen

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Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Die

Beschwerdeführerin 1 habe eine achtjährige Schulbildung, sei gesund und könne

auf die bis anhin gewährte Sozialhilfe sowie die Unterstützung ihrer Verwandten

zählen. Sie habe nach dem Tod ihres Ehemannes mit ihren beiden Kindern bei ihren

Eltern, mithin bei der Beschwerdeführerin 2, gelebt. Bei einer Rückkehr würde

daher entsprechender Wohnraum zur Verfügung stehen. Aus medizinischer Sicht sei

der Vollzug für die Beschwerdeführerin 2 ebenfalls zumutbar.

5.3. In den Rechtsmitteleingaben wird geltend gemacht, als allein erziehende

Mutter könne die Beschwerdeführerin 1 auf keinen männlichen Schutz zählen. Nach

dem Tod ihres Vaters sei sodann fraglich, ob sie im Elternhaus - wo sie vor der

Ausreise mit ihrer Mutter gelebt habe - ein Wohnrecht erhalte. Entgegen der

Ansicht des BFM sei auch nicht sicher, dass sie Sozialhilfe bekomme. Als

ethnische Ägypterin habe sie praktisch keine Möglichkeit, eine Arbeitsstelle zu

finden. Schliesslich sei ihre Mutter, die Beschwerdeführerin 2, gelähmt und von

ihr abhängig. Die Beschwerdeführerin 2 sei auf regelmässige ärztliche Betreuung

sowie Medikamente angewiesen. Es sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin 2 als

Angehörige der Ägypter diese Medikamente im Kosovo kostenfrei erhalten würde.

5.4. Die ARK beobachtet und beurteilt die allgemeine Lage der Minderheiten im

Kosovo laufend. In ihrer bisherigen Praxis ging die ARK davon aus, dass ein

Wegweisungsvollzug für albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter, die ihren

letzten Wohnsitz vor der Ausreise in den Bezirken Dragash, Prizren, Gjakove oder

Peje hatten, in der Regel zumutbar ist. Nach den Unruhen vom 17. und 18. März

2004, bei welchen in erster Linie Serben, daneben aber auch Roma, Ashkali und

Ägypter von den Übergriffen betroffen waren, nahm die ARK eine neue

Lagebeurteilung betreffend diese Minderheiten im Kosovo vor. Dabei kam sie zum

Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali

und Ägyptern in den Kosovo in der Regel nicht zumutbar sei, ausser es bestehe im

Einzelfall eine besondere Verbundenheit mit der albanischen Bevölkerung oder es

liege ein tragfähiges familiäres Netz im Kosovo vor (vgl. ausführlich

EMARK 2005 Nr. 9

;

basierend auf

einer Lagebeurteilung von September 2004 / Anm. d. Red.

).

In seinem jüngsten Lagebericht vom März 2005 stellte das UNHCR fest, dass

sich die Situation im Kosovo nach den gewalttätigen ethnischen

Auseinandersetzungen im März 2004 in der zweiten Hälfte des Jahres 2004 wie auch

in diesem Jahr insgesamt weiter verbessert und stabilisiert hat. Namentlich habe

sich die provisorische Selbstverwaltung ernsthaft um die Umsetzung der Normen

zum Umgang mit ethnischen Minderheiten bemüht. Seit rund einem Jahr seien

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keine ethnisch motivierten Tötungen mehr zu verzeichnen. Die Parlamentswahlen

im Oktober 2004 hätten in einer insgesamt friedlichen Atmosphäre stattgefunden

und könnten als frei und fair bezeichnet werden. Auch der Besuch des serbischen

Präsidenten Tadic am 13. Februar 2005 sei ohne sicherheitsrelevante

Zwischenfälle verlaufen. Erste Fortschritte seien auch bei der Verfolgung der

Verantwortlichen der Unruhen von März 2004 zu verzeichnen. Weiter habe in den

letzten Monaten festgestellt werden können, dass Angehörigen der Ethnie der

Ashkali und Ägypter relativ tolerant begegnet werde. Vor diesem Hintergrund

gelangt die ARK in ihrer neuesten Lagebeurteilung

(vom August

2005 / Anm. d. Red.)

zum Schluss, dass in Abweichung zu der in

EMARK 2005 Nr. 9

publizierten Rechtsprechung - ein

Vollzug der Wegweisung für Angehörige der Minderheiten der albanischsprachigen

Roma, Ashkali und Ägypter grundsätzlich zumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4

ANAG ist, sofern eine Einzelfallabklärung (insbesondere über das Verbindungsbüro

im Kosovo) ergibt, dass bestimmte Kriterien - wie berufliche Ausbildung,

Gesundheitszustand, Alter, eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage

sowie ein soziales respektive verwandtschaftliches Beziehungsnetz - als erfüllt

erachtet werden können. Fehlt jedoch eine solche Abklärung, kann die Frage der

Zumutbarkeit in der Regel nicht zuverlässig beurteilt werden, was zur Kassation

des Entscheids des BFM führt. Ausnahmen von dieser Praxis sind möglich, wenn die

Akten eine besondere Verbundenheit mit der Volksgruppe der Albaner erkennen

lassen.

5.5. In casu haben die Abklärungen durch das Verbindungsbüro in Pristina im

Sommer 2004 ergeben, dass das Haus, welches die Beschwerdeführerin 2 mit ihrem

Ehemann, ihrer Tochter und den beiden Kindern bewohnte, über drei Schlafzimmer,

ein Wohnzimmer, eine Küche und ein Bad verfügt. Weiter konnte festgestellt

werden, dass die Beschwerdeführerinnen, entgegen ihrer persönlichen Angaben

anlässlich der Befragungen, offenbar wirtschaftliche Schwierigkeiten hatten. Die

Beschwerdeführerin 2 ist seit vier Jahren gelähmt und auf den Rollstuhl

angewiesen. Ihr Ehemann leidet an Asthma und ist beinahe taub. Beide konnten

aufgrund ihres Alters und ihrer Gebrechen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Die

Beschwerdeführerin 1 kümmerte sich um ihre Eltern und ihre Kinder. Laut den

Angaben einer Schwester des Ehemannes der Beschwerdeführerin 2 ist es dieser

nicht mehr weiter möglich, die Beschwerdeführerinnen und die beiden Kinder zu

unterstützen, da sie selbst sechs Kinder hat und ihr Ehemann ohne Arbeit ist.

Allerdings werden sie von ihren im Ausland lebenden Verwandten unterstützt.

5.6. In ihrer Stellungnahme vom 3. Dezember 2004 zum Abklärungsergebnis

halten die Beschwerdeführerinnen daran fest, der Vollzug der Wegweisung sei

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nicht zumutbar. Der Ehemann der Beschwerdeführerin 2 bzw. Vater der

Beschwerdeführerin 1 sei vor eineinhalb Monaten gestorben. Sodann hätten sie

tatsächlich wirtschaftliche Schwierigkeiten gehabt, diese hätten allerdings

nicht den Ausschlag zur Ausreise gegeben, sondern die Angriffe auf die Kinder.

5.7. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass nach den erfolgten Abklärungen vor

Ort der Ehemann der Beschwerdeführerin 2 beziehungsweise der Vater der

Beschwerdeführerin 1 im Oktober 2004 gestorben ist. Damit liegt heute im

Verhältnis zum Zeitpunkt der Abklärungen vor Ort eine wesentlich veränderte

Situation vor. Namentlich sind die Eigentumsverhältnisse am Haus des

verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin 2 und damit auch die Möglichkeit

einer Rückkehr der Beschwerdeführerinnen dorthin unklar. Dasselbe gilt

hinsichtlich der wirtschaftlichen Unterstützung durch nahe Verwandte sowie des

Bezugs von Sozialhilfe. Das BFM hat diese Fragen in der internen

Entscheidfindung geprüft, ist im Entscheid allerdings darauf nicht weiter

eingegangen. Im Rahmen der Vernehmlassung wurde die Vorinstanz nochmals auf die

offenen Fragen hingewiesen, sie verzichtete jedoch auf eine diesbezügliche

Stellungnahme. Vor diesem Hintergrund drängen sich grundsätzlich weitere

Abklärungen vor Ort durch das Verbindungsbüro auf. In Anbetracht der

nachfolgenden Ausführungen kann indes darauf verzichtet werden.

5.8. Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführerinnen der ethnischen

Min-derheit der albanischsprachigen Ägypter angehören, die gemäss UNHCR-

Bericht nach wie vor der Gefahr ethnisch motivierter Zwischenfälle ausgesetzt

sein kann. Im Weiteren handelt es sich bei den Beschwerdeführerinnen um

verwitwete Frauen, die im Falle der Beschwerdeführerin 2 auf ständige Pflege

angewiesen sind und im Falle der Beschwerdeführerin 1 zusätzlich zur Pflege der

Mutter für minderjährige Kinder im Alter von 11 und 13 Jahren aufzukommen und zu

sorgen haben. Bei dieser Häufung von Schwierigkeiten bei einer Rückkehr in den

Kosovo stellt sich die Frage, ob der Vollzug der angeordneten Wegweisung nicht

bereits aus den oben genannten Gründen als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs.

4 ANAG erachtet werden muss.

Im Weiteren ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerinnen in das

ehemals von ihnen mitbewohnte Haus zurückkehren können. Aufgrund der Akten ist

davon auszugehen, dass das Haus dem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann der

Beschwerdeführerin 2 gehörte. Nach den Erkenntnissen der schweizerischen

Asylbehörden wird in der albanischen Tradition der Familienbesitz, wann immer

möglich, in der Familie des Ehemannes zurückbehalten und geht nicht an die

eingeheiratete Ehefrau und deren Familie über. Es ist daher in casu davon

auszugehen, dass das Haus des Verstorbenen nicht in das Eigentum der

Beschwerdeführerinnen übergeht, sondern an einen der Söhne der Beschwerde-

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führerin 2 oder einen der Schwager übertragen wird. Dabei würde allerdings

die Möglichkeit bestehen, den Beschwerdeführerinnen ein Wohnrecht einzuräumen.

Gleichzeitig stellt sich jedoch die Frage, wer für den Unterhalt der

Beschwerdeführerinnen und der beiden Kinder aufkommen könnte.

Die betagte und kranke Beschwerdeführerin 2 kann aufgrund ihres Alters und

ihres Gebrechens nicht für ihren eigenen Unterhalt aufkommen. Sodann ist

fraglich, ob die Beschwerdeführerin 1 für den Lebensunterhalt ihrer beiden

Kinder und auch ihrer Mutter aufkommen könnte. Die Beschwerdeführerin 1 verfügt

über eine achtjährige Schulbildung und keine Berufsausbildung, jedoch über

mehrjährige Berufserfahrungen als Arbeiterin in einer Textilfabrik in Gjakove.

Aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der mangelnden Berufsausbildung, der

hohen Arbeitslosigkeit im Kosovo und der familiären Situation ist aber davon

auszugehen, dass es für die Beschwerdeführerin 1 ausgeschlossen sein wird, eine

Anstellung zu finden und damit für den Unterhalt ihrer Kinder und ihrer Mutter

aufzukommen. Den Abklärungen vom 4. Juni 2004 ist denn auch zu entnehmen, dass

die Beschwerdeführerin 1 vor ihrer Ausreise nicht gearbeitet hat und von einer

Tante unterstützt worden ist.

Es stellt sich demnach die weitere Frage, ob die Beschwerdeführerinnen und

die beiden Kinder von ihren Verwandten unterstützt werden können […]. Die beiden

Söhne der Beschwerdeführerin 2 leben in der Schweiz und verfügen über eine

Aufenthaltsbewilligung B. Der Schwiegervater der Beschwerdeführerin 2 ist

verstorben, ein Schwager lebt in Holland, ein anderer in der Schweiz. Demnach

lebt keiner der nächsten männlichen Verwandten der Beschwerdeführerin 2 mehr im

Kosovo, welcher die beiden Frauen und Kinder bei einer Rückkehr vor Ort direkt

unterstützen könnte. Was die Beschwerdeführerin 1 anbelangt, ist sodann

festzustellen, dass sie entgegen der albanischen Tradition nach dem Tod ihres

Ehemannes im Jahre 1999 in ihre ursprüngliche Familie zurückgekehrt ist. Es ist

daher davon auszugehen, dass die Familie ihres verstorbenen Ehemannes sie nicht

unterstützen wird. Den Beschwerdeführerinnen fehlt damit bei einer Rückkehr ein

tragfähiges soziales Beziehungsnetz, welches für ihren Unterhalt aufkommen

könnte. Inwieweit die im Ausland lebenden männlichen Verwandten der

Beschwerdeführerinnen in der Lage wären, finanzielle Unterstützung zu leisten,

ist den Akten nicht zu entnehmen und letztlich auch fraglich.

Ob die Beschwerdeführerinnen schliesslich Sozialhilfe in Anspruch nehmen

könnten, ist vorliegend nicht gesichert. Zwar hat die Beschwerdeführerin 1 vor

ihrer Ausreise aus dem Kosovo Sozialhilfe bezogen. Gemäss den Erkenntnissen der

ARK handelt es sich aber um geringe Beträge (30 bis 60 Euro monatlich), die

keine ausreichende Lebensbasis darstellen. Zudem haben die katastrophalen

ökonomischen Verhältnisse die Sozialfürsorge im Kosovo praktisch zum Still-

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stand gebracht. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen,

dass der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerinnen, selbst wenn ihnen im Haus

des verstorbenen Ehemannes beziehungsweise Vaters ein Wohnrecht eingeräumt

würde, in keiner Weise sichergestellt ist. Schliesslich ist aufgrund des

Umstandes, dass sich sämtliche nahen männlichen Verwandten im Ausland aufhalten,

auch die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerinnen im Haushalt dieser

Verwandten aufgenommen werden könnten, ausgeschlossen.

Im Weiteren ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die

Beschwerdeführerin 2 krank und gebrechlich ist. Gemäss dem ärztlichen Zeugnis

von Dr. med. M. Sch. vom 5. Juli 2005 erlitt sie im Januar 2000 einen Hirnschlag

mit nachfolgender linksseitiger Halbseitenlähmung. Ausserdem leidet sie an

Diabetes sowie Bluthochdruck und hatte einen Kontakt mit

Tuberkuloseerkrankungen. Laut ärztlichem Zeugnis vom 5. Juli 2005 ist die

Beschwerdeführerin 2 auf folgende medizinische Massnahmen angewiesen:

Einstellung des Bluthochdrucks, „kleine Blutverdünnung“, Instruktion in Diät und

medikamentöse Einstellung der Zuckerkrankheit. Die prophylaktische Behandlung

aufgrund des Kontaktes mit Tuberkulosekranken wurde im Juni 2005 abgeschlossen.

Weiter ist dem ärztlichen Schreiben zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 2

sich lediglich innerhalb ihrer Wohnung mit Gehhilfen fortbewegen kann, für

längere Strecken jedoch auf den Rollstuhl angewiesen ist. Damit steht fest, dass

die Beschwerdeführerin 2 auf regelmässige ärztliche Kontrollen angewiesen ist,

welche nach den Erkenntnissen der ARK im Kosovo grundsätzlich durchgeführt

werden können, jedoch in casu mit zum Teil erheblichen Erschwernissen verbunden

wären. Namentlich ist bereits der Transport der Beschwerdeführerin 2 zu einem

Arzt ohne Auto kaum möglich. Zudem ist davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin 2 nicht versichert ist und daher sämtliche Behandlungskosten

und Medikamente selbst bezahlen müsste.

5.9. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist insgesamt

davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerinnen deren

Überleben insgesamt nicht sichergestellt ist und sie mit grosser

Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut geraten würden. Die ARK

gelangt deshalb zum Schluss, dass vorliegend der Vollzug der Wegweisung

unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG ist. Die Beschwerdeführerinnen mit

den beiden Kindern sind daher in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

©

08.05.06