1. Allgemeine Situation der tibetischen Minderheit in China (Erw. 4.4. und 4.5.). 2. Tibeter unterliegen in China keiner Kollektivverfolgung im Sinne der Rechtsprechung (Erw. 4.3. und 4.6.). 3. Bei illegal aus China ausgereisten Tibetern, welche -
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Allgemeine Situation der tibetischen Minderheit in China (Erw. 4.4. und 4.5.).
E. 2 Tibeter unterliegen in China keiner Kollektivverfolgung im Sinne der Rechtsprechung (Erw. 4.3. und 4.6.).
E. 3 I tibetani espatriati illegalmente che hanno inoltrato
una domanda d'asilo in Svizzera - senza aver lungamente soggiornato in India o
in Nepal - possono prevalersi di un motivo soggettivo insorto dopo la fuga
giusta lart. 54 LAsi (consid. 6).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 10.
November 2001 und gelangte von Nepal her kommend über unbekannte Länder am 11.
März 2002 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Im Wesentlichen
machte der Beschwerdeführer geltend, chinesischer Staatsbürger tibetischer
Ethnie und buddhistischen Glaubens zu sein. Er habe bis zu seiner Ausreise als
Sherpa gearbeitet und sei demzufolge oft mit Personen aus dem Westen in Kontakt
gekommen. Im Sommer habe er jeweils die Lasten für Touristen getragen und sich
mit ihnen "mit Händen und Füssen" verständigt, da er lediglich wenige Worte
Englisch verstehe und keine Dolmetscher zur Verfügung gestanden seien. Am 20.
Oktober 2001 sei er mit Amerikanern in Kontakt gekommen. Diese hätten ihm
erzählt, den Dalai Lama persönlich in Indien getroffen zu haben. Sie hätten ihm
zwölf Fotografien, auf denen der Dalai Lama und einige seiner Gefolgsleute
abgebildet gewesen seien, geschenkt. Eine Anzahl dieser Fotografien habe er an
seine Freunde und Bekannten verschenkt. Zehn Tage nachdem er die erwähnten
Fotografien erhalten habe, seien einige Soldaten und ein ziviler Beamter bei ihm
zu Hause erschienen, hätten ihm die Hände auf den Rücken gebunden und die
Wohnung durchsucht. Er und seine Familienangehörigen seien als Agenten und
Spione der Exilregierung Tibets bezeichnet worden. Danach habe man ihn abgeführt
und in ein Büro gebracht. Dort sei er etwa drei Stunden lang befragt und
geschlagen worden. Am folgenden Tag sei er nach einer Intervention seines Vaters
entlassen worden.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2004 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des
Beschwerdeführers und ordnete die vorläufige Aufnahme an. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme wurde nicht beziehungsweise mit der Würdigung sämtlicher
Umstände und der Aktenlage begründet.
Mit Beschwerde vom 22. Juli 2004 an die ARK beantragte der Beschwerdeführer,
die Verfügung des Bundesamtes sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei
anzuerkennen und entsprechend sei ihm Asyl zu gewähren.
2006 / 1 - 003
Die ARK heisst die Beschwerde gut, soweit die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft beantragt wird, im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
E. 4.1 Für chinesische Staatsbürger tibetischer Ethnie, welche in keinem anderen Staat über ein Aufenthaltsrecht verfügen, stellt sich vorab die Frage, ob diese allenfalls eine Gruppe bilden, die in China in ihrer Gesamtheit staatlichen, auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv beruhenden, intensiven Verfolgungshandlungen ausgesetzt ist.
E. 4.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, ein grosser Teil der tibetischen Bevölkerung sei durch Angehörige der chinesischen Behörden Schikanen und Schwierigkeiten verschiedenster Art ausgesetzt. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschweren würden. Anlässlich der kantonalen Anhörung und im Beschwerdeverfahren macht der Beschwerdeführer unter anderem auf die allgemeine Situation der Tibeter in China aufmerksam, indem er ausführt, die Tibeter hätten in Tibet nicht die Freiheit, ihre Religion auszuüben und seien in ihrer Heimat ständig der Willkür der chinesischen Behörden ausgesetzt.
E. 4.3 Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss Rechtsprechung der ARK sehr hoch (vgl. dazu EMARK 1993 Nrn. 9 und 10 betreffend syrisch-orthodoxe Christen in der Türkei [bestätigt in EMARK 1997 Nr. 12 ]; EMARK 1993 Nr. 20 betreffend Kurden in der Türkei; EMARK 1995 Nr. 1 betreffend Yeziden in der Türkei; EMARK 1995 Nr. 17 betreffend die christlich-assyrische Minderheit in Syrien; EMARK 1996 Nrn. 21 und 22 betreffend Ahmadis in Pakistan [bestätigt in EMARK 2002 Nr. 3 ]; EMARK 1996 Nr. 23 betreffend Christen in Pakistan; EMARK 1997 Nr. 14 betreffend Muslime in Srebrenica, Bosnien-Herzegowina; EMARK 1998 Nr. 16 betreffend Tutsi in Ruanda; EMARK 2001 Nr. 13 betreffend Roma und Ashkali im Kosovo). Gemäss schweizerischer Asylpraxis zur Frage der Kollektivverfolgung reicht allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten 2006 / 1 - 004 Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Solange die Übergriffe gegen das Kollektiv nicht derart intensiv und häufig sind, dass jedes Gruppenmitglied mit guten Gründen befürchten muss, getroffen zu werden, müssen besondere Umstände vorliegen, damit bereits aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder Begründetheit der Furcht als erfüllt beurteilt werden können. Bei der begründeten Furcht gilt es zu berücksichtigen, dass eine allgemein bekannte Gefährdung einer ganzen Bevölkerungsgruppe die Wahrscheinlichkeit, dass ein Angehöriger des Kollektivs tatsächlich einer Gefährdung ausgesetzt sein könnte, erhöht. Der begründeten Furcht kommt eine Doppelnatur in dem Sinn zu, dass sie einerseits individuell gegen den Betroffenen gerichtete Massnahmen erfordert, anderseits aber für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch genügen lässt, wenn Personen verfolgt wurden, die sich in der gleichen Situation wie der Betroffene befanden (vgl. EMARK 1995 Nr. 1, Erw. 6a, S. 10 f., m.w.H.).
E. 4.4 Nach dem Sieg der Kommunisten im chinesischen Bürgerkrieg (1945-1949)
rief Mao Tse Tung am 1. Oktober 1949 die Volksrepublik China aus und trat an die
Spitze des Staates. Die Nationale Volksarmee marschierte 1950 in Tibet ein. Im
Jahr 1951 wurde zwischen Tibet und China das "17-Punkte-Abkommen zur friedlichen
Befreiung Tibets" unterzeichnet. Das Abkommen erlaubte es der Volksrepublik
China, Truppen in Tibet zu stationieren, die Grenzen zu schützen und die
auswärtigen Angelegenheiten von Tibet wahrzunehmen. Dabei wurde den Tibetern die
volle innere Autonomie, das heisst die freie Ausübung ihrer Religion, die
Achtung ihrer Sitten und Bräuche und der Schutz der Mönche, Nonnen und Klöster
zugesichert. Da diese offiziellen Zusicherungen nicht genügend eingehalten
wurden und der politische und ideologische Einfluss der kommunistischen
Zentralregierung zunahm, kam es im Laufe der 1950er-Jahre vermehrt zu spontanen
Rebellionen und schliesslich zum nationalen Volksaufstand von Lhasa im Jahr
1959. Der gewaltsamen Niederschlagung des Aufstands fielen über 87'000 Tibeter
zum Opfer. Da dem 14. Dalai Lama - dem geistigen und weltlichen Oberhaupt der
Tibeter - die Festnahme drohte, floh er nach Indien ins Exil. Mit ihm flüchteten
100'000 Tibeter nach Indien und Nepal. China errichtete eine Militärregierung
und führte "demokratische Reformen" ein. Es begann eine Verfolgung der
buddhistischen Kultur und Tradition. Mönche, Nonnen und vermeintliche
"Reaktionäre" wurden verhaftet und zur Umerziehung in Arbeitslager gebracht.
Klöster, Tempel und Kultstätten wurden zerstört und der Besitz religiöser
Gegenstände verboten. Als China im Jahr 1965 als Reaktion auf den Aufstand von
1959 das politische System änderte und die "Autonome Region Tibet" proklamierte,
wurde das Gebiet des Tibets halbiert und grosse Teile der Bevölkerung wurden
administrativ chinesischen Provinzen angegliedert. Im Jahr 1966 begann in ganz
China die "Kulturrevolution", welche im Tibet eine syste-
2006 / 1 - 005
matische Auslöschung der tibetischen Kultur anstrebte. 98 % der tibetischen
Klöster und Tempel wurden zerstört. Im März 1989 (am 30. Jahrestag des
Volksaufstandes von 1959) kam es erneut zu schweren Unruhen. Bis heute
unterliegen in Tibet politische und religiöse Aktivitäten einer strikten
Kontrolle durch die Zentralregierung mit dem Ziel, den Einfluss des tibetischen
Buddhismus zurückzudrängen, jegliche Form von tibetischen Autonomiebestrebungen
zu unterdrücken und Tibet in das "Mutterland" zu integrieren (vgl. D. Norbu,
China's Tibet Policy, Routlege/Curzon Press, Surrey 2002; F. Blumer,
Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Volksrepublik China, Lageübersicht mit
Schwerpunkt Tibet, Bern 2003, S. 2 ff.; Wikipedia [13.12.2005], Die freie
Enzyklopädie, Tibet).
Die Zugehörigkeit Tibets zur Volksrepublik China ist umstritten. Während die
tibetische Regierung im Exil konsequent die Auffassung vertritt, Tibet sei seit
dem Einmarsch Chinas in den Jahren 1949/50 in den damals unabhängigen Staat
illegal besetzt, besteht die Volksrepublik China darauf, dass ihre Beziehungen
zu Tibet rein innenpolitischer Natur seien, da Tibet seit Jahrhunderten
integraler Bestandteil Chinas gewesen und bis heute geblieben sei. Die Schweiz
anerkennt den chinesischen Alleinvertretungsanspruch über Tibet und sie teilt
auch die Auffassung der meisten Staaten der internationalen Gemeinschaft, wonach
Tibet als autonome Region im Rang einer Provinz ein integraler Bestandteil der
Volksrepublik China ist (vgl. Bericht der Aussenpolitischen Kommissionen des
Nationalrates vom 4. April 2004 und des Ständerates vom 7. September 2004 zur
Petition Schweizer Tibet-Organisationen).
E. 4.5 Über die aktuelle Situation der in China lebenden Tibeter liegen
verschiedenste Informationen vor. Neben Pressemitteilungen, diversen Meldungen
von Amnesty International (ai) und des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten
Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) stehen diesbezüglich namentlich folgende
Quellen zur Verfügung:
Writenet Independent Analysis, People's Republic of China: Background
Paper on the Situation of the Tibetan Population, C. P. Mackerras, Februar
2005;
SFH, China, Welches sind die Sanktionen für unerlaubtes Verlassen des
Landes, für unbewilligte Demonstrationen, für die Verweigerung, sich
sterilisieren zu lassen und für die Zugehörigkeit zu einer protestantischen
Gemeinschaft?, Shenton/Mattern, Februar 2005;
SFH, China/Tibet - Wegweisung tibetischer Flüchtlinge nach Nepal und
Indien, M. Kirschner, September 2003;
SFH, Volksrepublik China, Lageübersicht mit Schwerpunkt Tibet, F. Blumer,
Mai 2003;
2006 / 1 - 006
Tibetan Centre for Human Rights and Democracy (TCHRD), Die
Menschenrechtslage in Tibet: Jahresberichte 2001 und 2003;
ai, Volksrepublik China, Hong Kong und Macao: Länderkurzbericht, Mai 2005;
ai, Jahresbericht 2005, China;
Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV), Minderheiten in China, Februar
2003;
Human Rights Watch, World Report 2005, China, Januar 2005.
Bei den von der ARK beschafften Auskünften handelt es sich um:
Antworten auf Fragen der ARK zu tibetischen Asylsuchenden und Rückkehrern,
UNHCR Peking, Juli 2005;
Expertise on Tibetans returning to the PRC, Th. Dodin, TibetInfoNet,
Oktober 2005.
Diesen Quellen zufolge sind Personen tibetischer Ethnie in China
verschiedensten Benachteiligungen ausgesetzt. So werden insbesondere ihre Rechte
auf freie Meinungsäusserung sowie Versammlungs- und Religionsfreiheit stark
eingeschränkt. Insbesondere Mönche und Nonnen werden scharfen Kontrollen
unterworfen und aus ihren Klöstern vertrieben. Angehörige tibetischer Ethnie
werden unter anderem im öffentlichen Leben, im Erziehungsbereich, im Bereich der
sozialen Grundbedürfnisse, der Bildung, der Gesundheitsfürsorge und bei der
Vergabe von Arbeitsplätzen und Wohnungen gegenüber Angehörigen chinesischer
Ethnie benachteiligt. Tibeter, die sich zu ihrer Religion öffentlich bekennen,
namentlich öffentlich den Dalai Lama verehren oder sich mit friedlichen
Demonstrationen für mehr Autonomie oder gar die Unabhängigkeit Tibets einsetzen
- also lediglich gewaltfrei von ihren fundamentalen Menschenrechten Gebrauch
machen - riskieren nicht nur Schikanen wie beispielsweise Hausdurchsuchungen,
sondern darüber hinaus Festnahmen, unfaire Gerichtsverfahren und
unverhältnismässig hohe Haftstrafen, verbunden mit Misshandlungen und Folter,
die auch schon zum Tode geführt haben. Diese Benachteiligungen im täglichen
Leben, die strikten Kontrollen über religiöse und politische Aktivitäten, die
Beschneidung der Menschenrechte sowie die - zum Teil massiven - Eingriffe in die
physische und psychische Integrität stellen denn auch neben der prekären
wirtschaftlichen Lage den Grund für die Flucht zahlreicher Tibeter aus ihrer
Heimat dar.
Gemäss Einschätzung von ai ist die Situation in Tibet weiterhin alarmierend.
Seit dem Wiederaufleben der Unabhängigkeitsbewegung im Jahr 1987 seien in der
"Autonomen Region Tibet" Tausende von Personen, die sich meist friedlich
2006 / 1 - 007
für mehr Autonomie oder die Unabhängigkeit Tibets eingesetzt hätten,
verhaftet worden. Weiterhin seien Hunderte gewaltlose politische Gefangene
inhaftiert, darunter zahlreiche Mönche und Nonnen (ai, Länderkurzbericht, Mai
2005).
Schutzbeauftragte des UNHCR betreiben in Nepal ein "Tibetan Refugee Reception
Centre". Dort wird mit allen aus Tibet ankommenden Asylsuchenden in einem
individuellen Interview ermittelt, aus welchen Gründen sie Tibet verlassen
haben. Weil Nepal nicht zu den Unterzeichnern der Flüchtlingskonvention von 1951
gehört, wird aufgrund der Interviews nicht abgeklärt, ob jemand für den Status
als Flüchtling in Frage kommt. Die asylsuchenden Tibeter werden vielmehr
angehört, um ihnen gegebenenfalls als eine Art Vorstufe zum Flüchtlingsstatus
den vorläufigen Status einer "person of concern" zu gewähren. Dieser Status
wurde vom UNHCR speziell für die Situation tibetischer Asylsuchender, die nach
Nepal geflüchtet sind, (sowie für burmesische Flüchtlinge in Thailand)
geschaffen; er unterstellt die Tibeter dem allgemeinen Schutz des UNHCR und
mindert die Gefahr, dass sie Opfer weiterer Behelligungen oder Ungerechtigkeiten
seitens der chinesischen Behörden werden (vgl.
EMARK
2005 Nr. 1, Erw. 4.1.2.
). Doch selbst wenn Nepal die Flüchtlingskonvention
ratifizieren würde, würde gemäss UNHCR nur ein Bruchteil der asylsuchenden
Tibeter von den spezifischen und eng gefassten Kriterien der
Flüchtlingskonvention erfasst. Gemäss UNHCR fliehen jedes Jahr rund 3'000
Tibeter aus ihrer Heimatregion, wobei sich rund ein Drittel unter dem Druck von
Pekings Kampagne der "politischen Erziehung" auf die Flucht begibt.
Offensichtlich werden Angehörige der tibetischen Ethnie insbesondere dann
Behelligungen ausgesetzt, wenn sie sich politisch betätigen oder religiös aktiv
sind. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit
zur tibetischen Ethnie kann in China jedoch schon deshalb nicht grundsätzlich
bejaht werden, weil es Tibeter gibt, welche angepasst leben, welche für den
chinesischen Staat arbeiten, welche sich weder aktiv für ihren Glauben oder die
Unabhängigkeit Tibets einsetzen, noch anderweitig öffentlich dafür eintreten -
und infolge dessen auch keinen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind. Die ARK
geht nach dem oben Gesagten davon aus, dass die Tibeter in China nicht in ihrer
Gesamtheit staatlichen, auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv
beruhenden, intensiven Verfolgungshandlungen ausgesetzt sind.
E. 4.6 Trotz der oben dargelegten Problematik liegt mithin nach Erkenntnis der ARK bei Angehörigen der tibetischen Minderheit in China keine Kollektivverfolgung in dem Sinne vor, dass jeder ethnische Tibeter angesichts der gegen das Kollektiv gerichteten Repressionen genügend Anlass hätte, auch individuell eine Verfolgung befürchten zu müssen, womit es zum Nachweis der Flüchtlingseigenschaft genügen würde, die Zugehörigkeit zur verfolgten Gruppe glaubhaft zu machen. Insbesondere scheint in diesem Zusammenhang ausschlaggebend, dass 2006 / 1 - 008 die vorstehend erwähnten allgemeinen Benachteiligungen und Diskriminierungen der tibetischen Minderheit entweder von verhältnismässig geringer und somit nicht asylrechtlich relevanter Intensität sind oder vom persönlichen Verhalten des Einzelnen abhängen und somit nicht mehr unter dem Titel Kollektivverfolgung abzuhandeln sind.
E. 5 Auch wenn gemäss Praxis der ARK allein aufgrund allgemein erschwerter Lebensbedingungen einer bestimmten Volksgruppe in einem Land nicht auf eine konkrete Gefährdung geschlossen werden kann, erhöht die bekannte potenzielle Gefährdung von Tibetern die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer allenfalls selbst einer individuellen Gefährdung ausgesetzt sein könnte (vgl. beispielsweise EMARK 1996 Nr. 23). Nachfolgend ist die Frage zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in seiner Heimat ernsthaften Nachteilen im Sinne einer individuellen Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Für die Beantwortung der Frage des Vorliegens einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung ist nicht nur eine rein objektive Wertung vorzunehmen, subjektive Elemente - wie vorgängige Erlebnisse des Betroffenen, seiner Verwandten oder Bekannten, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie oder sozialen Gruppe - spielen dabei durchaus eine wesentliche Rolle (vgl. EMARK 1996 Nr. 21, Erw. 5c, S. 215 f.; 1993 Nr. 6, S. 37).
E. 5.1 Die Vorinstanz stellt in ihrer Verfügung vom 24. Juni 2004 fest, der Beschwerdeführer habe einerseits in der Empfangsstellenbefragung ausgesagt, er habe für drei amerikanische Touristen das Gepäck getragen und von ihnen zwölf Fotografien vom Dalai Lama und zwei anderen Lamas erhalten, welche er unter seinen Bekannten verteilt habe. Anlässlich der kantonalen Befragung habe er jedoch zu Protokoll gegeben, mit vier amerikanischen Touristen unterwegs gewesen zu sein. In seiner Rechtsmittelschrift erklärt der Beschwerdeführer hierzu, es habe sich um drei amerikanische Männer und eine Frau gehandelt. Er sei von der langen Reise erschöpft und durch die neue Umgebung eingeschüchtert gewesen, weshalb er seinen Aussagen zu wenig Aufmerksamkeit beigemessen habe. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers wenig substanziiert ausfielen, widersprüchlich sind und insgesamt nicht den Eindruck hinterlassen, er habe tatsächlich eine asylrechtlich relevante Verfolgung erlebt oder müsse eine solche befürchten. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, sind Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers angebracht, zumal er einerseits angibt, nur ein paar Worte Englisch zu sprechen, um andererseits zu erklären, mit den amerikanischen Touristen ein differenziertes Gespräch geführt zu haben. Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, er 2006 / 1 - 009 habe die Frage nach dem Gespräch mit den Touristen nicht so beantwortet, wie protokolliert worden sei. Es stimme nicht wortwörtlich, sondern lediglich dem Inhalt nach mit dem von ihm Gesagten überein, weshalb er dann auch das Protokoll unterschrieben habe. Im Übrigen habe es sich nicht um ein komplexes Gespräch mit differenziertem Inhalt gehandelt. Das vom Beschwerdeführer geschilderte Gespräch mit den amerikanischen Touristen erscheint allerdings entgegen den Einwendungen auf Beschwerdeebene kaum geeignet, um lediglich mit "Händen und Füssen" geführt werden zu können.
E. 5.2 Zur geltend gemachten Verfolgung aufgrund des Besitzes und Verteilens von Bildern des Dalai Lama ist Folgendes festzuhalten: Wie bereits erwähnt, sind es insbesondere Personen, die sich in Tibet öffentlich zu ihrer Religion bekennen oder religiöse Gegenstände besitzen, die Behelligungen und ernsthafte Nachteile befürchten müssen. Die Polizei unternimmt nicht selten gewaltsame Razzien, bei welchen sie unangemeldet Wohnungen und Häuser nach buddhistischen Gegenständen durchsucht, wobei bereits das Auffinden einer Abbildung des Dalai Lama zu Verhaftung und Folter führen kann. Auch in den letzten Jahren kam es zu zahlreichen willkürlichen Festnahmen und unfairen Prozessen wegen des Besitzes von Material im Zusammenhang mit dem Dalai Lama, und es wird über immer härtere Vergeltung durch den Staat in Form von Folter, überlanger Inhaftierung und Überwachung nach der Entlassung berichtet (vgl. dazu insbesondere TCHRD 2001, a.a.O., unter Ziff. III. 2. Bst. f; SFH, Blumer, a.a.O., S. 16; ai, Jahresbericht 2005, S. 281). Demnach ist eine Verfolgung von Tibetern aufgrund des Besitzes von Bildern des Dalai Lama an sich nicht auszuschliessen. Im Fall des Beschwerdeführers kann jedoch aufgrund der Widersprüche und Unsubstanziiertheit seiner Vorbringen nicht geglaubt werden, dass er wegen Besitzes von Bildern des Dalai Lama asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt war. Ausserdem erscheint insgesamt nicht nachvollziehbar, weshalb die chinesischen Sicherheitskräfte plötzlich ein Interesse am Beschwerdeführer haben sollten, nachdem er offenbar während fünf Jahren als Sherpa tätig sein konnte und dabei oft mit ausländischen Touristen in Berührung kam - welche bekanntermassen gerne mit Fotografien des Dalai Lama ihren tibetischen Führern und Gastgebern eine Freude bereiten wollen - jedoch gemäss seinen Aussagen zuvor seitens der Behörden nie behelligt oder verdächtigt wurde.
E. 5.3 Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist anzunehmen, wenn eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass sich die Befürchtungen in absehbarer Zeit verwirklichen würden. Eine solche kann indessen im vorliegenden Fall - auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation der tibetischen Minderheit in China - für den Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers nicht bejaht werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerde- 2006 / 1 - 010 führer weiterhin, ohne asylrechtlich relevante Nachteile befürchten zu müssen, seiner Beschäftigung als Sherpa hätte nachgehen können. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine individuelle, asylrechtlich relevante Verfolgung, die er in seiner Heimat erlitten hätte oder in begründeter Weise zukünftig hätte befürchten müssen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
E. 6 Es bleibt jedoch - auch ohne expliziten Antrag des Beschwerdeführers, aufgrund der Offizialmaxime - zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls durch die illegale Ausreise aus Tibet beziehungsweise China und die Asylgesuchseinreichung im Ausland einen Grund für zukünftige Verfolgung durch die chinesischen Behörden gesetzt hat und damit die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG erfüllt. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich mithin auf aus China ausgereiste Tibeter, die ohne längeren Aufenthalt in einem Drittland in die Schweiz eingereist sind und hier ein Asylgesuch gestellt haben. Nicht Gegenstand des vorliegenden Urteils ist die Konstellation, wenn vor der Einreise in die Schweiz ein längerer Aufenthalt in Nepal oder Indien erfolgt ist (vgl. diesbezüglich EMARK 2005 Nr. 1, welches Urteil sich allerdings auf die Frage des Eintretens beschränkt).
E. 6.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16, Erw. 5a, S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
E. 6.2 Der Art. 322 StGB-VR China (in der seit der Revision des StGB-VR China im Jahr 1997 geltenden Fassung) sieht für diejenigen Personen, die unter Verletzung der Gesetze und Vorschriften bezüglich des territorialen (Grenz-)Regimes die Staatsgrenze heimlich übertreten, bei Vorliegen schwerwiegender Umstände eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zugleich einer Busse vor. Die Bestrafung der Republikflucht stellt jedenfalls dann eine Verletzung der Menschenrechte dar, wenn die einer legalen Ausreise entgegenstehenden Hin- 2006 / 1 - 011 dernisse praktisch unüberwindbar sind (vgl. Koch/Tellenbach, Die subjektiven Nachfluchtgründe, I. Teil: Asyl und Non-Refoulement bei Republikflucht, in: ASYL 1986/2, S. 3 f., unter Berufung auf Art. 13 Abs. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte: "Jeder Mensch hat das Recht, jedes Land, einschliesslich seines eigenen, zu verlassen sowie in sein Land zurückzukehren", Art. 12 Abs. 2 des Internationalen Paktes über die bürgerlichen und politischen Rechte [SR 0.103.2] und Art. 2 Abs. 2 des von der Schweiz nicht ratifizierten Protokolls Nr. 4 vom
16. September 1963 zur EMRK bestimmen: "Jedermann steht es frei, jedes Land einschliesslich seines eigenen, zu verlassen").
E. 6.3 Informationen bezüglich zurückkehrender beziehungsweise nach China
abgeschobener Tibeter sind selten, wenn nicht gar inexistent. Weder ai noch
UNHCR vermochten Informationen über konkrete Einzelfälle zu nennen, die eine
hinreichend sichere Einschätzung der Folgen einer Wiedereinreise illegal
ausgereister Tibeter erlauben würden. Das Vorgehen der Behörden gegenüber
politischen Dissidenten, religiösen oder ethnischen Minderheiten ist generell
durch ein hohes Mass an Willkür geprägt. Staatsangehörige tibetischer
Volkszugehörigkeit haben bei einer Rückkehr nach China insbesondere dann als
gefährdet zu gelten, wenn sie sich vor oder nach der Ausreise aus der
Volksrepublik China für mehr Autonomie oder gar für die Unabhängigkeit Tibets
ausgesprochen haben. Diese Forderungen finden unter den anderen Tibetern im Land
eine hohe Unterstützung und die chinesischen Behörden haben Grund zur Annahme,
dass zurückkehrende Asylsuchende ihre Überzeugungen weiterhin vertreten (vgl. ai,
Länderkurzbericht, Mai 2005). Laut einer unabhängigen Analyse zählen illegal
ausreisende Tibeter, die im Ausland ein Asylgesuch stellen - unabhängig von
politischen oder exilpolitischen Aktivitäten - zu den Risikogruppen (vgl.
Writenet Independent Analysis, Mackerras, a.a.O., S. 27; UNHCR Peking, a.a.O.).
Gemäss andern der ARK zur Verfügung stehenden Quellen werden Tibeter, die in
China beim illegalen Ausreiseversuch gefasst werden, in der Regel in eine
sogenannte "Administrativhaft" gesetzt, ohne dass ein Prozess angehoben wird.
Diese Haft wird nicht von Gerichten, sondern von Behörden wie dem "Public
Security Bureau" angeordnet und kann mehrere Jahre dauern und als sogenannte "Umerziehung-durch-Arbeit"
in Arbeitslagern vollzogen werden. Tibeter, die aus dem Exil zurückkehren,
schweben zusätzlich in Gefahr, der unerlaubten "Spionagetätigkeit für westliche
Kräfte und die Dalai Clique" bezichtigt zu werden. Ihre "verdächtigen
Aktivitäten" werden als Delikt der "Gefährdung der Sicherheit des Staates"
bezeichnet, womit langjährige Strafen legitimiert werden (vgl. TCHRD 2001, a.a.O.,
unter Ziff. I. Der Status der neuen tibetischen Flüchtlinge, sowie unter Ziff.
III. 2. Bst. h; SFH, Blumer, a.a.O., S. 24).
In der von der ARK in Auftrag gegebenen Expertise von Th. Dodin, TibetInfoNet
(a.a.O.), wird die Frage nach der Gefährdung von Rückkehrern so beant-
2006 / 1 - 012
wortet, dass Personen tibetischer Ethnie, die ohne die erforderlichen Papiere
ausgereist sind, bei ihrer Rückkehr nach China in jedem Fall Probleme mit den
chinesischen Behörden haben. Die illegale Ausreise von Tibetern aus China werde
von der chinesischen Regierung als im höchsten Mass beschämend empfunden, weil
dies ein klares Zeichen der Auflehnung darstelle und der internationalen
Gemeinschaft das Bild eines diktatorischen, die tibetische Minderheit
unterdrückenden Regimes vermittle. Ausserdem wolle China seine Kontrolle über
die Tibeter nicht gefährden und sei sich bewusst, dass Tibeter, die sich
ausserhalb des chinesischen Staatsgebietes aufhalten, diese Gelegenheit dazu
benutzen, ihre traditionellen und spirituellen Führer - insbesondere den Dalai
Lama - zu besuchen. Diese Gründe hätten die chinesischen Behörden dazu
veranlasst, die Grenzkontrollen mittels neuer Strassen und Polizeistationen,
neuer Überwachungstechnologien und zusätzlichem Personal weiter zu verschärfen,
um unkontrollierte Grenzübertritte möglichst zu verhindern. Tibeter, die beim
Versuch des illegalen Grenzübertritts erwischt werden und rückkehrende Tibeter
würden in aller Regel dafür bestraft. Wer ausserdem im Ausland um Asyl ersucht
hat, bringe die chinesischen Behörden erst recht gegen sich auf, verletze den
empfindlichen chinesischen Nationalstolz und verdiene es in den Augen der
chinesischen Behörden, besonders hart bestraft zu werden. Haftstrafen von
einigen Wochen bis zu sechs Monaten würden ohne Gerichtsverhandlung verhängt.
Während der Haft seien die Gefangenen Befragungen, oft verbunden mit Schlägen
und anderen entwürdigenden Handlungen, unterworfen. Nach der Freilassung werde
in der Regel eine Gerichtsverhandlung durchgeführt, wobei Gefängnisstrafen oder
andere Strafen - das Strafensystem sei sehr uneinheitlich - ausgesprochen
würden. Personen tibetischer Ethnie, die im Zusammenhang mit illegaler Ausreise
aufgefallen sind, würden einer andauernden und strengen Kontrolle unterstehen.
Man wisse von wenigen Fällen von Tibetern, die sich ohne die erforderliche
Bewilligung ausserhalb des Staatsgebietes aufgehalten hätten, welche bei ihrer
Rückkehr nicht verhaftet worden seien. Dennoch würden auch diese Menschen in
ständiger Angst leben, dass ihr "Verbrechen" noch Jahre später Konsequenzen nach
sich ziehen könnte. Die dem Experten gestellte Frage, ob die Gefahr verfolgt zu
werden, bezüglich rückkehrender abgewiesener Asylbewerber tibetischer Ethnie aus
westeuropäischen Staaten anders zu bewerten sei als diejenige, welche sich für
Rückkehrer aus Indien und Nepal ergebe, bezeichnete dieser als rein akademisch,
da keine Rückschiebung eines abgewiesenen tibetischen Asylsuchenden aus einem
westlichen Land bekannt sei.
Diese Auskünfte des Experten erscheinen der ARK vor dem Hintergrund und im
Zusammenhang aller anderen in der Erwägung 4.5. aufgelisteten Quellen als
zuverlässig und zutreffend, weshalb im Folgenden von der Richtigkeit der von ihm
genannten Tatsachen und seiner Einschätzungen auszugehen ist.
2006 / 1 - 013
E. 6.4 Gemäss den obigen Auskünften und Einschätzungen, welche zu Erkenntnissen
der ARK geworden sind, haben Asylsuchende tibetischer Ethnie, die sich illegal
aus dem Tibet nach Nepal oder Indien begeben haben und, ohne sich dort während
längerer Zeit aufgehalten zu haben, in die Schweiz weiter gereist sind, wo sie
um Asyl nachgesucht haben und über eine längere Zeit verblieben sind, im Falle
einer Rückkehr nach China mit Verfolgung im flüchtlingsrechtlich relevanten Sinn
zu rechen. Namentlich ist davon auszugehen, dass solche Personen im Falle einer
Rückkehr festgenommen und verhört würden. Aufgrund der bekannten
Ermittlungsmethoden der chinesischen Sicherheitskräfte ist anzunehmen, dass die
Asylgesuchstellung in der Schweiz kaum verschwiegen werden könnte. Die
Wahrscheinlichkeit, dass diese Rückkehrer zu einer Freiheitsstrafe wegen
illegaler Ausreise und Asylgesuchstellung verurteilt werden und diese Strafe
aufgrund der tibetischen Ethnie und der von den chinesischen Sicherheitsorganen
unterstellten Dalai Lama-freundlichen Gesinnung empfindlich sein wird, ist als
hoch zu bezeichnen. Die der ARK vorliegenden Berichte lassen eine
menschenrechtswidrige Behandlung während der Haft als wahrscheinlich erscheinen,
und auch nach Strafverbüssung dürften über längere Zeit Unterdrückungsmassnahmen
erfolgen.
Der Beschwerdeführer, der seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben zufolge
China illegal und ohne die erforderlichen Reisepapiere Richtung Nepal verlassen
hat und dann in die Schweiz weitergereist ist, gehört zu der so umschriebenen
Gruppe. Damit ist auch gesagt, dass ihm eine begründete Furcht vor Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zuzubilligen ist. Aus der nicht näher begründeten
vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz - welche deren
allgemeine Praxis bezüglich asylsuchender Tibeter, die ohne längeren Aufenthalt
in einem Drittland in die Schweiz eingereist sind, widerspiegelt - ist zu
schliessen, dass auch sie für diese Personen generell von einer "konkreten
Gefährdung" (vgl. Wortlaut von Art. 14a Abs. 4 ANAG) ausgeht, zumal in casu
keine individuellen Unzumutbarkeitsaspekte aktenkundig sind. Demnach ist dem
Beschwerdeführer zu glauben, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat im
Sinne subjektiver Nachfluchtgründe Verfolgung zu befürchten hätte.
Nachdem indessen die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzig
aufgrund des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen ist, ist eine
Asylgewährung gemäss dem als Asylausschlussgrund formulierten Art. 54 AsylG
ausgeschlossen.
E. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz angesichts des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint und das Asyl zu Recht verweigert hat. 2006 / 1 - 014 Ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers durch Rückschaffung in die Volksrepublik China erweist sich mithin nicht nur als unzumutbar, wie die Vorinstanz dies in der angefochtenen Verfügung festgehalten hat, sondern muss überdies zufolge erstellter Flüchtlingseigenschaft auch als unzulässig erachtet werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 14a Abs. 3 ANAG).
E. 6.6 Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen, soweit sie das Asylgesuch des Beschwerdeführers abweist und in der Folge die Wegweisung aus der Schweiz anordnet. Sie ist demgegenüber aufzuheben, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und den Wegweisungsvollzug als zulässig im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bezeichnet. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber die Asylgewährung und den Verzicht auf eine Wegweisung als solche beantragt, ist seine Beschwerde abzuweisen. © 29.12.06
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2006 1/1
EMARK - JICRA - GICRA
2006 / 1
2006 / 1 - 001
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 13. Dezember 2005 i.S. T.L.T.,
Volksrepublik China
Art. 3 AsylG: Keine Kollektivverfolgung von Tibetern in China;
Art. 54 AsylG: Subjektive Nachfluchtgründe illegal aus China ausgereister
Tibeter.
1. Allgemeine Situation der tibetischen Minderheit in
China (Erw. 4.4. und 4.5.).
2. Tibeter unterliegen in China keiner Kollektivverfolgung
im Sinne der Rechtsprechung (Erw. 4.3. und 4.6.).
3. Bei illegal aus China ausgereisten Tibetern, welche -
ohne sich vorher länger in Indien oder Nepal aufgehalten zu haben - in der
Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben, ist vom Vorliegen subjektiver
Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG auszugehen (Erw. 6).
Art. 3 LAsi : pas de persécution collective des Tibétains en
Chine; art. 54 LAsi : motifs subjectifs postérieurs à la fuite des Tibétains
sortis illégalement de Chine.
1. Situation générale de la minorité tibétaine en Chine (consid.
4.4. et 4.5.).
2. Les Tibétains ne connaissent pas, en Chine, de
persécution collective au sens où lentend la jurisprudence (consid. 4.3. et
4.6.).
3. Sagissant de Tibétains qui ont quitté illégalement la
Chine et qui ont déposé une demande dasile en Suisse, sans avoir auparavant
séjourné un certain temps en Inde ou au Népal, on doit présumer lexistence de
motifs subjectifs postérieurs à la fuite (consid. 6).
Art. 3 LAsi: non v'è persecuzione collettiva dei tibetani in
Cina; art. 54 LAsi: motivi soggettivi insorti dopo la fuga per i tibetani che
hanno lasciato illegalmente la Cina.
1. Situazione generale della minoranza tibetana in Cina (consid.
4.4. e 4.5.).
2006 / 1 - 002
2. I tibetani non sono esposti in Cina ad una persecuzione
collettiva ai sensi della giurisprudenza (consid. 4.3. e 4.6.).
3. I tibetani espatriati illegalmente che hanno inoltrato
una domanda d'asilo in Svizzera - senza aver lungamente soggiornato in India o
in Nepal - possono prevalersi di un motivo soggettivo insorto dopo la fuga
giusta lart. 54 LAsi (consid. 6).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 10.
November 2001 und gelangte von Nepal her kommend über unbekannte Länder am 11.
März 2002 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Im Wesentlichen
machte der Beschwerdeführer geltend, chinesischer Staatsbürger tibetischer
Ethnie und buddhistischen Glaubens zu sein. Er habe bis zu seiner Ausreise als
Sherpa gearbeitet und sei demzufolge oft mit Personen aus dem Westen in Kontakt
gekommen. Im Sommer habe er jeweils die Lasten für Touristen getragen und sich
mit ihnen "mit Händen und Füssen" verständigt, da er lediglich wenige Worte
Englisch verstehe und keine Dolmetscher zur Verfügung gestanden seien. Am 20.
Oktober 2001 sei er mit Amerikanern in Kontakt gekommen. Diese hätten ihm
erzählt, den Dalai Lama persönlich in Indien getroffen zu haben. Sie hätten ihm
zwölf Fotografien, auf denen der Dalai Lama und einige seiner Gefolgsleute
abgebildet gewesen seien, geschenkt. Eine Anzahl dieser Fotografien habe er an
seine Freunde und Bekannten verschenkt. Zehn Tage nachdem er die erwähnten
Fotografien erhalten habe, seien einige Soldaten und ein ziviler Beamter bei ihm
zu Hause erschienen, hätten ihm die Hände auf den Rücken gebunden und die
Wohnung durchsucht. Er und seine Familienangehörigen seien als Agenten und
Spione der Exilregierung Tibets bezeichnet worden. Danach habe man ihn abgeführt
und in ein Büro gebracht. Dort sei er etwa drei Stunden lang befragt und
geschlagen worden. Am folgenden Tag sei er nach einer Intervention seines Vaters
entlassen worden.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2004 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des
Beschwerdeführers und ordnete die vorläufige Aufnahme an. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme wurde nicht beziehungsweise mit der Würdigung sämtlicher
Umstände und der Aktenlage begründet.
Mit Beschwerde vom 22. Juli 2004 an die ARK beantragte der Beschwerdeführer,
die Verfügung des Bundesamtes sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei
anzuerkennen und entsprechend sei ihm Asyl zu gewähren.
2006 / 1 - 003
Die ARK heisst die Beschwerde gut, soweit die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft beantragt wird, im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
4.
4.1. Für chinesische Staatsbürger tibetischer Ethnie, welche in keinem
anderen Staat über ein Aufenthaltsrecht verfügen, stellt sich vorab die Frage,
ob diese allenfalls eine Gruppe bilden, die in China in ihrer Gesamtheit
staatlichen, auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv beruhenden,
intensiven Verfolgungshandlungen ausgesetzt ist.
4.2. Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, ein grosser
Teil der tibetischen Bevölkerung sei durch Angehörige der chinesischen Behörden
Schikanen und Schwierigkeiten verschiedenster Art ausgesetzt. Dabei handle es
sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib
im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschweren würden.
Anlässlich der kantonalen Anhörung und im Beschwerdeverfahren macht der
Beschwerdeführer unter anderem auf die allgemeine Situation der Tibeter in China
aufmerksam, indem er ausführt, die Tibeter hätten in Tibet nicht die Freiheit,
ihre Religion auszuüben und seien in ihrer Heimat ständig der Willkür der
chinesischen Behörden ausgesetzt.
4.3. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind
gemäss Rechtsprechung der ARK sehr hoch (vgl. dazu
EMARK 1993 Nrn. 9
und
10
betreffend syrisch-orthodoxe Christen in
der Türkei [bestätigt in
EMARK 1997 Nr. 12
];
EMARK 1993 Nr. 20
betreffend Kurden in der
Türkei;
EMARK 1995 Nr. 1
betreffend Yeziden
in der Türkei;
EMARK 1995 Nr. 17
betreffend
die christlich-assyrische Minderheit in Syrien;
EMARK 1996 Nrn. 21
und
22
betreffend
Ahmadis in Pakistan [bestätigt in
EMARK 2002 Nr. 3
];
EMARK 1996 Nr. 23
betreffend Christen in
Pakistan;
EMARK 1997 Nr. 14
betreffend
Muslime in Srebrenica, Bosnien-Herzegowina;
EMARK 1998 Nr. 16
betreffend Tutsi in Ruanda;
EMARK
2001 Nr. 13
betreffend Roma und Ashkali im Kosovo).
Gemäss schweizerischer Asylpraxis zur Frage der Kollektivverfolgung reicht
allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen
Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht, um die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter
Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten
2006 / 1 - 004
Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht
gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Solange die Übergriffe gegen das Kollektiv
nicht derart intensiv und häufig sind, dass jedes Gruppenmitglied mit guten
Gründen befürchten muss, getroffen zu werden, müssen besondere Umstände
vorliegen, damit bereits aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten
Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder Begründetheit der Furcht als
erfüllt beurteilt werden können. Bei der begründeten Furcht gilt es zu
berücksichtigen, dass eine allgemein bekannte Gefährdung einer ganzen
Bevölkerungsgruppe die Wahrscheinlichkeit, dass ein Angehöriger des Kollektivs
tatsächlich einer Gefährdung ausgesetzt sein könnte, erhöht. Der begründeten
Furcht kommt eine Doppelnatur in dem Sinn zu, dass sie einerseits individuell
gegen den Betroffenen gerichtete Massnahmen erfordert, anderseits aber für die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch genügen lässt, wenn Personen
verfolgt wurden, die sich in der gleichen Situation wie der Betroffene befanden
(vgl.
EMARK 1995 Nr. 1, Erw. 6a, S. 10 f.
,
m.w.H.).
4.4. Nach dem Sieg der Kommunisten im chinesischen Bürgerkrieg (1945-1949)
rief Mao Tse Tung am 1. Oktober 1949 die Volksrepublik China aus und trat an die
Spitze des Staates. Die Nationale Volksarmee marschierte 1950 in Tibet ein. Im
Jahr 1951 wurde zwischen Tibet und China das "17-Punkte-Abkommen zur friedlichen
Befreiung Tibets" unterzeichnet. Das Abkommen erlaubte es der Volksrepublik
China, Truppen in Tibet zu stationieren, die Grenzen zu schützen und die
auswärtigen Angelegenheiten von Tibet wahrzunehmen. Dabei wurde den Tibetern die
volle innere Autonomie, das heisst die freie Ausübung ihrer Religion, die
Achtung ihrer Sitten und Bräuche und der Schutz der Mönche, Nonnen und Klöster
zugesichert. Da diese offiziellen Zusicherungen nicht genügend eingehalten
wurden und der politische und ideologische Einfluss der kommunistischen
Zentralregierung zunahm, kam es im Laufe der 1950er-Jahre vermehrt zu spontanen
Rebellionen und schliesslich zum nationalen Volksaufstand von Lhasa im Jahr
1959. Der gewaltsamen Niederschlagung des Aufstands fielen über 87'000 Tibeter
zum Opfer. Da dem 14. Dalai Lama - dem geistigen und weltlichen Oberhaupt der
Tibeter - die Festnahme drohte, floh er nach Indien ins Exil. Mit ihm flüchteten
100'000 Tibeter nach Indien und Nepal. China errichtete eine Militärregierung
und führte "demokratische Reformen" ein. Es begann eine Verfolgung der
buddhistischen Kultur und Tradition. Mönche, Nonnen und vermeintliche
"Reaktionäre" wurden verhaftet und zur Umerziehung in Arbeitslager gebracht.
Klöster, Tempel und Kultstätten wurden zerstört und der Besitz religiöser
Gegenstände verboten. Als China im Jahr 1965 als Reaktion auf den Aufstand von
1959 das politische System änderte und die "Autonome Region Tibet" proklamierte,
wurde das Gebiet des Tibets halbiert und grosse Teile der Bevölkerung wurden
administrativ chinesischen Provinzen angegliedert. Im Jahr 1966 begann in ganz
China die "Kulturrevolution", welche im Tibet eine syste-
2006 / 1 - 005
matische Auslöschung der tibetischen Kultur anstrebte. 98 % der tibetischen
Klöster und Tempel wurden zerstört. Im März 1989 (am 30. Jahrestag des
Volksaufstandes von 1959) kam es erneut zu schweren Unruhen. Bis heute
unterliegen in Tibet politische und religiöse Aktivitäten einer strikten
Kontrolle durch die Zentralregierung mit dem Ziel, den Einfluss des tibetischen
Buddhismus zurückzudrängen, jegliche Form von tibetischen Autonomiebestrebungen
zu unterdrücken und Tibet in das "Mutterland" zu integrieren (vgl. D. Norbu,
China's Tibet Policy, Routlege/Curzon Press, Surrey 2002; F. Blumer,
Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Volksrepublik China, Lageübersicht mit
Schwerpunkt Tibet, Bern 2003, S. 2 ff.; Wikipedia [13.12.2005], Die freie
Enzyklopädie, Tibet).
Die Zugehörigkeit Tibets zur Volksrepublik China ist umstritten. Während die
tibetische Regierung im Exil konsequent die Auffassung vertritt, Tibet sei seit
dem Einmarsch Chinas in den Jahren 1949/50 in den damals unabhängigen Staat
illegal besetzt, besteht die Volksrepublik China darauf, dass ihre Beziehungen
zu Tibet rein innenpolitischer Natur seien, da Tibet seit Jahrhunderten
integraler Bestandteil Chinas gewesen und bis heute geblieben sei. Die Schweiz
anerkennt den chinesischen Alleinvertretungsanspruch über Tibet und sie teilt
auch die Auffassung der meisten Staaten der internationalen Gemeinschaft, wonach
Tibet als autonome Region im Rang einer Provinz ein integraler Bestandteil der
Volksrepublik China ist (vgl. Bericht der Aussenpolitischen Kommissionen des
Nationalrates vom 4. April 2004 und des Ständerates vom 7. September 2004 zur
Petition Schweizer Tibet-Organisationen).
4.5. Über die aktuelle Situation der in China lebenden Tibeter liegen
verschiedenste Informationen vor. Neben Pressemitteilungen, diversen Meldungen
von Amnesty International (ai) und des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten
Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) stehen diesbezüglich namentlich folgende
Quellen zur Verfügung:
Writenet Independent Analysis, People's Republic of China: Background
Paper on the Situation of the Tibetan Population, C. P. Mackerras, Februar
2005;
SFH, China, Welches sind die Sanktionen für unerlaubtes Verlassen des
Landes, für unbewilligte Demonstrationen, für die Verweigerung, sich
sterilisieren zu lassen und für die Zugehörigkeit zu einer protestantischen
Gemeinschaft?, Shenton/Mattern, Februar 2005;
SFH, China/Tibet - Wegweisung tibetischer Flüchtlinge nach Nepal und
Indien, M. Kirschner, September 2003;
SFH, Volksrepublik China, Lageübersicht mit Schwerpunkt Tibet, F. Blumer,
Mai 2003;
2006 / 1 - 006
Tibetan Centre for Human Rights and Democracy (TCHRD), Die
Menschenrechtslage in Tibet: Jahresberichte 2001 und 2003;
ai, Volksrepublik China, Hong Kong und Macao: Länderkurzbericht, Mai 2005;
ai, Jahresbericht 2005, China;
Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV), Minderheiten in China, Februar
2003;
Human Rights Watch, World Report 2005, China, Januar 2005.
Bei den von der ARK beschafften Auskünften handelt es sich um:
Antworten auf Fragen der ARK zu tibetischen Asylsuchenden und Rückkehrern,
UNHCR Peking, Juli 2005;
Expertise on Tibetans returning to the PRC, Th. Dodin, TibetInfoNet,
Oktober 2005.
Diesen Quellen zufolge sind Personen tibetischer Ethnie in China
verschiedensten Benachteiligungen ausgesetzt. So werden insbesondere ihre Rechte
auf freie Meinungsäusserung sowie Versammlungs- und Religionsfreiheit stark
eingeschränkt. Insbesondere Mönche und Nonnen werden scharfen Kontrollen
unterworfen und aus ihren Klöstern vertrieben. Angehörige tibetischer Ethnie
werden unter anderem im öffentlichen Leben, im Erziehungsbereich, im Bereich der
sozialen Grundbedürfnisse, der Bildung, der Gesundheitsfürsorge und bei der
Vergabe von Arbeitsplätzen und Wohnungen gegenüber Angehörigen chinesischer
Ethnie benachteiligt. Tibeter, die sich zu ihrer Religion öffentlich bekennen,
namentlich öffentlich den Dalai Lama verehren oder sich mit friedlichen
Demonstrationen für mehr Autonomie oder gar die Unabhängigkeit Tibets einsetzen
- also lediglich gewaltfrei von ihren fundamentalen Menschenrechten Gebrauch
machen - riskieren nicht nur Schikanen wie beispielsweise Hausdurchsuchungen,
sondern darüber hinaus Festnahmen, unfaire Gerichtsverfahren und
unverhältnismässig hohe Haftstrafen, verbunden mit Misshandlungen und Folter,
die auch schon zum Tode geführt haben. Diese Benachteiligungen im täglichen
Leben, die strikten Kontrollen über religiöse und politische Aktivitäten, die
Beschneidung der Menschenrechte sowie die - zum Teil massiven - Eingriffe in die
physische und psychische Integrität stellen denn auch neben der prekären
wirtschaftlichen Lage den Grund für die Flucht zahlreicher Tibeter aus ihrer
Heimat dar.
Gemäss Einschätzung von ai ist die Situation in Tibet weiterhin alarmierend.
Seit dem Wiederaufleben der Unabhängigkeitsbewegung im Jahr 1987 seien in der
"Autonomen Region Tibet" Tausende von Personen, die sich meist friedlich
2006 / 1 - 007
für mehr Autonomie oder die Unabhängigkeit Tibets eingesetzt hätten,
verhaftet worden. Weiterhin seien Hunderte gewaltlose politische Gefangene
inhaftiert, darunter zahlreiche Mönche und Nonnen (ai, Länderkurzbericht, Mai
2005).
Schutzbeauftragte des UNHCR betreiben in Nepal ein "Tibetan Refugee Reception
Centre". Dort wird mit allen aus Tibet ankommenden Asylsuchenden in einem
individuellen Interview ermittelt, aus welchen Gründen sie Tibet verlassen
haben. Weil Nepal nicht zu den Unterzeichnern der Flüchtlingskonvention von 1951
gehört, wird aufgrund der Interviews nicht abgeklärt, ob jemand für den Status
als Flüchtling in Frage kommt. Die asylsuchenden Tibeter werden vielmehr
angehört, um ihnen gegebenenfalls als eine Art Vorstufe zum Flüchtlingsstatus
den vorläufigen Status einer "person of concern" zu gewähren. Dieser Status
wurde vom UNHCR speziell für die Situation tibetischer Asylsuchender, die nach
Nepal geflüchtet sind, (sowie für burmesische Flüchtlinge in Thailand)
geschaffen; er unterstellt die Tibeter dem allgemeinen Schutz des UNHCR und
mindert die Gefahr, dass sie Opfer weiterer Behelligungen oder Ungerechtigkeiten
seitens der chinesischen Behörden werden (vgl.
EMARK
2005 Nr. 1, Erw. 4.1.2.
). Doch selbst wenn Nepal die Flüchtlingskonvention
ratifizieren würde, würde gemäss UNHCR nur ein Bruchteil der asylsuchenden
Tibeter von den spezifischen und eng gefassten Kriterien der
Flüchtlingskonvention erfasst. Gemäss UNHCR fliehen jedes Jahr rund 3'000
Tibeter aus ihrer Heimatregion, wobei sich rund ein Drittel unter dem Druck von
Pekings Kampagne der "politischen Erziehung" auf die Flucht begibt.
Offensichtlich werden Angehörige der tibetischen Ethnie insbesondere dann
Behelligungen ausgesetzt, wenn sie sich politisch betätigen oder religiös aktiv
sind. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit
zur tibetischen Ethnie kann in China jedoch schon deshalb nicht grundsätzlich
bejaht werden, weil es Tibeter gibt, welche angepasst leben, welche für den
chinesischen Staat arbeiten, welche sich weder aktiv für ihren Glauben oder die
Unabhängigkeit Tibets einsetzen, noch anderweitig öffentlich dafür eintreten -
und infolge dessen auch keinen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind. Die ARK
geht nach dem oben Gesagten davon aus, dass die Tibeter in China nicht in ihrer
Gesamtheit staatlichen, auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv
beruhenden, intensiven Verfolgungshandlungen ausgesetzt sind.
4.6. Trotz der oben dargelegten Problematik liegt mithin nach Erkenntnis der
ARK bei Angehörigen der tibetischen Minderheit in China keine
Kollektivverfolgung in dem Sinne vor, dass jeder ethnische Tibeter angesichts
der gegen das Kollektiv gerichteten Repressionen genügend Anlass hätte, auch
individuell eine Verfolgung befürchten zu müssen, womit es zum Nachweis der
Flüchtlingseigenschaft genügen würde, die Zugehörigkeit zur verfolgten Gruppe
glaubhaft zu machen. Insbesondere scheint in diesem Zusammenhang
ausschlaggebend, dass
2006 / 1 - 008
die vorstehend erwähnten allgemeinen Benachteiligungen und Diskriminierungen
der tibetischen Minderheit entweder von verhältnismässig geringer und somit
nicht asylrechtlich relevanter Intensität sind oder vom persönlichen Verhalten
des Einzelnen abhängen und somit nicht mehr unter dem Titel Kollektivverfolgung
abzuhandeln sind.
5. Auch wenn gemäss Praxis der ARK allein aufgrund allgemein erschwerter
Lebensbedingungen einer bestimmten Volksgruppe in einem Land nicht auf eine
konkrete Gefährdung geschlossen werden kann, erhöht die bekannte potenzielle
Gefährdung von Tibetern die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer
allenfalls selbst einer individuellen Gefährdung ausgesetzt sein könnte (vgl.
beispielsweise
EMARK 1996 Nr. 23
).
Nachfolgend ist die Frage zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in seiner Heimat
ernsthaften Nachteilen im Sinne einer individuellen Verfolgung gemäss Art. 3
AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Für die Beantwortung der Frage des Vorliegens einer begründeten
Furcht vor zukünftiger Verfolgung ist nicht nur eine rein objektive Wertung
vorzunehmen, subjektive Elemente - wie vorgängige Erlebnisse des Betroffenen,
seiner Verwandten oder Bekannten, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie oder
sozialen Gruppe - spielen dabei durchaus eine wesentliche Rolle (vgl.
EMARK 1996 Nr. 21, Erw. 5c, S. 215 f.
;
1993 Nr. 6, S. 37
).
5.1. Die Vorinstanz stellt in ihrer Verfügung vom 24. Juni 2004 fest, der
Beschwerdeführer habe einerseits in der Empfangsstellenbefragung ausgesagt, er
habe für drei amerikanische Touristen das Gepäck getragen und von ihnen zwölf
Fotografien vom Dalai Lama und zwei anderen Lamas erhalten, welche er unter
seinen Bekannten verteilt habe. Anlässlich der kantonalen Befragung habe er
jedoch zu Protokoll gegeben, mit vier amerikanischen Touristen unterwegs gewesen
zu sein. In seiner Rechtsmittelschrift erklärt der Beschwerdeführer hierzu, es
habe sich um drei amerikanische Männer und eine Frau gehandelt. Er sei von der
langen Reise erschöpft und durch die neue Umgebung eingeschüchtert gewesen,
weshalb er seinen Aussagen zu wenig Aufmerksamkeit beigemessen habe.
Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers
wenig substanziiert ausfielen, widersprüchlich sind und insgesamt nicht den
Eindruck hinterlassen, er habe tatsächlich eine asylrechtlich relevante
Verfolgung erlebt oder müsse eine solche befürchten. Wie die Vorinstanz zu Recht
feststellte, sind Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers angebracht,
zumal er einerseits angibt, nur ein paar Worte Englisch zu sprechen, um
andererseits zu erklären, mit den amerikanischen Touristen ein differenziertes
Gespräch geführt zu haben. Der Beschwerdeführer macht in seiner
Rechtsmitteleingabe geltend, er
2006 / 1 - 009
habe die Frage nach dem Gespräch mit den Touristen nicht so beantwortet, wie
protokolliert worden sei. Es stimme nicht wortwörtlich, sondern lediglich dem
Inhalt nach mit dem von ihm Gesagten überein, weshalb er dann auch das Protokoll
unterschrieben habe. Im Übrigen habe es sich nicht um ein komplexes Gespräch mit
differenziertem Inhalt gehandelt. Das vom Beschwerdeführer geschilderte Gespräch
mit den amerikanischen Touristen erscheint allerdings entgegen den Einwendungen
auf Beschwerdeebene kaum geeignet, um lediglich mit "Händen und Füssen" geführt
werden zu können.
5.2. Zur geltend gemachten Verfolgung aufgrund des Besitzes und Verteilens
von Bildern des Dalai Lama ist Folgendes festzuhalten: Wie bereits erwähnt, sind
es insbesondere Personen, die sich in Tibet öffentlich zu ihrer Religion
bekennen oder religiöse Gegenstände besitzen, die Behelligungen und ernsthafte
Nachteile befürchten müssen. Die Polizei unternimmt nicht selten gewaltsame
Razzien, bei welchen sie unangemeldet Wohnungen und Häuser nach buddhistischen
Gegenständen durchsucht, wobei bereits das Auffinden einer Abbildung des Dalai
Lama zu Verhaftung und Folter führen kann. Auch in den letzten Jahren kam es zu
zahlreichen willkürlichen Festnahmen und unfairen Prozessen wegen des Besitzes
von Material im Zusammenhang mit dem Dalai Lama, und es wird über immer härtere
Vergeltung durch den Staat in Form von Folter, überlanger Inhaftierung und
Überwachung nach der Entlassung berichtet (vgl. dazu insbesondere TCHRD 2001,
a.a.O., unter Ziff. III. 2. Bst. f; SFH, Blumer, a.a.O., S. 16; ai,
Jahresbericht 2005, S. 281). Demnach ist eine Verfolgung von Tibetern aufgrund
des Besitzes von Bildern des Dalai Lama an sich nicht auszuschliessen. Im Fall
des Beschwerdeführers kann jedoch aufgrund der Widersprüche und
Unsubstanziiertheit seiner Vorbringen nicht geglaubt werden, dass er wegen
Besitzes von Bildern des Dalai Lama asylrechtlich relevanter Verfolgung
ausgesetzt war. Ausserdem erscheint insgesamt nicht nachvollziehbar, weshalb die
chinesischen Sicherheitskräfte plötzlich ein Interesse am Beschwerdeführer haben
sollten, nachdem er offenbar während fünf Jahren als Sherpa tätig sein konnte
und dabei oft mit ausländischen Touristen in Berührung kam - welche
bekanntermassen gerne mit Fotografien des Dalai Lama ihren tibetischen Führern
und Gastgebern eine Freude bereiten wollen - jedoch gemäss seinen Aussagen zuvor
seitens der Behörden nie behelligt oder verdächtigt wurde.
5.3. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist anzunehmen, wenn
eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass sich die Befürchtungen
in absehbarer Zeit verwirklichen würden. Eine solche kann indessen im
vorliegenden Fall - auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation der
tibetischen Minderheit in China - für den Zeitpunkt der Ausreise des
Beschwerdeführers nicht bejaht werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der
Beschwerde-
2006 / 1 - 010
führer weiterhin, ohne asylrechtlich relevante Nachteile befürchten zu
müssen, seiner Beschäftigung als Sherpa hätte nachgehen können.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine individuelle, asylrechtlich relevante Verfolgung, die er in
seiner Heimat erlitten hätte oder in begründeter Weise zukünftig hätte
befürchten müssen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das
Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
6. Es bleibt jedoch - auch ohne expliziten Antrag des Beschwerdeführers,
aufgrund der Offizialmaxime - zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls
durch die illegale Ausreise aus Tibet beziehungsweise China und die
Asylgesuchseinreichung im Ausland einen Grund für zukünftige Verfolgung durch
die chinesischen Behörden gesetzt hat und damit die Flüchtlingseigenschaft wegen
subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG erfüllt. Die nachfolgenden
Ausführungen beziehen sich mithin auf aus China ausgereiste Tibeter, die ohne
längeren Aufenthalt in einem Drittland in die Schweiz eingereist sind und hier
ein Asylgesuch gestellt haben. Nicht Gegenstand des vorliegenden Urteils ist die
Konstellation, wenn vor der Einreise in die Schweiz ein längerer Aufenthalt in
Nepal oder Indien erfolgt ist (vgl. diesbezüglich
EMARK
2005 Nr. 1
, welches Urteil sich allerdings auf die Frage des Eintretens
beschränkt).
6.1. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende
Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat
oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art.
3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere
unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes
(sog. Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie
die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven
Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl.
EMARK 2000 Nr. 16, Erw. 5a,
S. 141 f.
, mit weiteren Hinweisen).
6.2. Der Art. 322 StGB-VR China (in der seit der Revision des StGB-VR China
im Jahr 1997 geltenden Fassung) sieht für diejenigen Personen, die unter
Verletzung der Gesetze und Vorschriften bezüglich des territorialen (Grenz-)Regimes
die Staatsgrenze heimlich übertreten, bei Vorliegen schwerwiegender Umstände
eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder
Überwachung und zugleich einer Busse vor.
Die Bestrafung der Republikflucht stellt jedenfalls dann eine Verletzung der
Menschenrechte dar, wenn die einer legalen Ausreise entgegenstehenden Hin-
2006 / 1 - 011
dernisse praktisch unüberwindbar sind (vgl. Koch/Tellenbach, Die subjektiven
Nachfluchtgründe, I. Teil: Asyl und Non-Refoulement bei Republikflucht, in: ASYL
1986/2, S. 3 f., unter Berufung auf Art. 13 Abs. 2 der Allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte: "Jeder Mensch hat das Recht, jedes Land, einschliesslich seines
eigenen, zu verlassen sowie in sein Land zurückzukehren", Art. 12 Abs. 2 des
Internationalen Paktes über die bürgerlichen und politischen Rechte [SR 0.103.2]
und Art. 2 Abs. 2 des von der Schweiz nicht ratifizierten Protokolls Nr. 4 vom
16. September 1963 zur EMRK bestimmen: "Jedermann steht es frei, jedes Land
einschliesslich seines eigenen, zu verlassen").
6.3. Informationen bezüglich zurückkehrender beziehungsweise nach China
abgeschobener Tibeter sind selten, wenn nicht gar inexistent. Weder ai noch
UNHCR vermochten Informationen über konkrete Einzelfälle zu nennen, die eine
hinreichend sichere Einschätzung der Folgen einer Wiedereinreise illegal
ausgereister Tibeter erlauben würden. Das Vorgehen der Behörden gegenüber
politischen Dissidenten, religiösen oder ethnischen Minderheiten ist generell
durch ein hohes Mass an Willkür geprägt. Staatsangehörige tibetischer
Volkszugehörigkeit haben bei einer Rückkehr nach China insbesondere dann als
gefährdet zu gelten, wenn sie sich vor oder nach der Ausreise aus der
Volksrepublik China für mehr Autonomie oder gar für die Unabhängigkeit Tibets
ausgesprochen haben. Diese Forderungen finden unter den anderen Tibetern im Land
eine hohe Unterstützung und die chinesischen Behörden haben Grund zur Annahme,
dass zurückkehrende Asylsuchende ihre Überzeugungen weiterhin vertreten (vgl. ai,
Länderkurzbericht, Mai 2005). Laut einer unabhängigen Analyse zählen illegal
ausreisende Tibeter, die im Ausland ein Asylgesuch stellen - unabhängig von
politischen oder exilpolitischen Aktivitäten - zu den Risikogruppen (vgl.
Writenet Independent Analysis, Mackerras, a.a.O., S. 27; UNHCR Peking, a.a.O.).
Gemäss andern der ARK zur Verfügung stehenden Quellen werden Tibeter, die in
China beim illegalen Ausreiseversuch gefasst werden, in der Regel in eine
sogenannte "Administrativhaft" gesetzt, ohne dass ein Prozess angehoben wird.
Diese Haft wird nicht von Gerichten, sondern von Behörden wie dem "Public
Security Bureau" angeordnet und kann mehrere Jahre dauern und als sogenannte "Umerziehung-durch-Arbeit"
in Arbeitslagern vollzogen werden. Tibeter, die aus dem Exil zurückkehren,
schweben zusätzlich in Gefahr, der unerlaubten "Spionagetätigkeit für westliche
Kräfte und die Dalai Clique" bezichtigt zu werden. Ihre "verdächtigen
Aktivitäten" werden als Delikt der "Gefährdung der Sicherheit des Staates"
bezeichnet, womit langjährige Strafen legitimiert werden (vgl. TCHRD 2001, a.a.O.,
unter Ziff. I. Der Status der neuen tibetischen Flüchtlinge, sowie unter Ziff.
III. 2. Bst. h; SFH, Blumer, a.a.O., S. 24).
In der von der ARK in Auftrag gegebenen Expertise von Th. Dodin, TibetInfoNet
(a.a.O.), wird die Frage nach der Gefährdung von Rückkehrern so beant-
2006 / 1 - 012
wortet, dass Personen tibetischer Ethnie, die ohne die erforderlichen Papiere
ausgereist sind, bei ihrer Rückkehr nach China in jedem Fall Probleme mit den
chinesischen Behörden haben. Die illegale Ausreise von Tibetern aus China werde
von der chinesischen Regierung als im höchsten Mass beschämend empfunden, weil
dies ein klares Zeichen der Auflehnung darstelle und der internationalen
Gemeinschaft das Bild eines diktatorischen, die tibetische Minderheit
unterdrückenden Regimes vermittle. Ausserdem wolle China seine Kontrolle über
die Tibeter nicht gefährden und sei sich bewusst, dass Tibeter, die sich
ausserhalb des chinesischen Staatsgebietes aufhalten, diese Gelegenheit dazu
benutzen, ihre traditionellen und spirituellen Führer - insbesondere den Dalai
Lama - zu besuchen. Diese Gründe hätten die chinesischen Behörden dazu
veranlasst, die Grenzkontrollen mittels neuer Strassen und Polizeistationen,
neuer Überwachungstechnologien und zusätzlichem Personal weiter zu verschärfen,
um unkontrollierte Grenzübertritte möglichst zu verhindern. Tibeter, die beim
Versuch des illegalen Grenzübertritts erwischt werden und rückkehrende Tibeter
würden in aller Regel dafür bestraft. Wer ausserdem im Ausland um Asyl ersucht
hat, bringe die chinesischen Behörden erst recht gegen sich auf, verletze den
empfindlichen chinesischen Nationalstolz und verdiene es in den Augen der
chinesischen Behörden, besonders hart bestraft zu werden. Haftstrafen von
einigen Wochen bis zu sechs Monaten würden ohne Gerichtsverhandlung verhängt.
Während der Haft seien die Gefangenen Befragungen, oft verbunden mit Schlägen
und anderen entwürdigenden Handlungen, unterworfen. Nach der Freilassung werde
in der Regel eine Gerichtsverhandlung durchgeführt, wobei Gefängnisstrafen oder
andere Strafen - das Strafensystem sei sehr uneinheitlich - ausgesprochen
würden. Personen tibetischer Ethnie, die im Zusammenhang mit illegaler Ausreise
aufgefallen sind, würden einer andauernden und strengen Kontrolle unterstehen.
Man wisse von wenigen Fällen von Tibetern, die sich ohne die erforderliche
Bewilligung ausserhalb des Staatsgebietes aufgehalten hätten, welche bei ihrer
Rückkehr nicht verhaftet worden seien. Dennoch würden auch diese Menschen in
ständiger Angst leben, dass ihr "Verbrechen" noch Jahre später Konsequenzen nach
sich ziehen könnte. Die dem Experten gestellte Frage, ob die Gefahr verfolgt zu
werden, bezüglich rückkehrender abgewiesener Asylbewerber tibetischer Ethnie aus
westeuropäischen Staaten anders zu bewerten sei als diejenige, welche sich für
Rückkehrer aus Indien und Nepal ergebe, bezeichnete dieser als rein akademisch,
da keine Rückschiebung eines abgewiesenen tibetischen Asylsuchenden aus einem
westlichen Land bekannt sei.
Diese Auskünfte des Experten erscheinen der ARK vor dem Hintergrund und im
Zusammenhang aller anderen in der Erwägung 4.5. aufgelisteten Quellen als
zuverlässig und zutreffend, weshalb im Folgenden von der Richtigkeit der von ihm
genannten Tatsachen und seiner Einschätzungen auszugehen ist.
2006 / 1 - 013
6.4. Gemäss den obigen Auskünften und Einschätzungen, welche zu Erkenntnissen
der ARK geworden sind, haben Asylsuchende tibetischer Ethnie, die sich illegal
aus dem Tibet nach Nepal oder Indien begeben haben und, ohne sich dort während
längerer Zeit aufgehalten zu haben, in die Schweiz weiter gereist sind, wo sie
um Asyl nachgesucht haben und über eine längere Zeit verblieben sind, im Falle
einer Rückkehr nach China mit Verfolgung im flüchtlingsrechtlich relevanten Sinn
zu rechen. Namentlich ist davon auszugehen, dass solche Personen im Falle einer
Rückkehr festgenommen und verhört würden. Aufgrund der bekannten
Ermittlungsmethoden der chinesischen Sicherheitskräfte ist anzunehmen, dass die
Asylgesuchstellung in der Schweiz kaum verschwiegen werden könnte. Die
Wahrscheinlichkeit, dass diese Rückkehrer zu einer Freiheitsstrafe wegen
illegaler Ausreise und Asylgesuchstellung verurteilt werden und diese Strafe
aufgrund der tibetischen Ethnie und der von den chinesischen Sicherheitsorganen
unterstellten Dalai Lama-freundlichen Gesinnung empfindlich sein wird, ist als
hoch zu bezeichnen. Die der ARK vorliegenden Berichte lassen eine
menschenrechtswidrige Behandlung während der Haft als wahrscheinlich erscheinen,
und auch nach Strafverbüssung dürften über längere Zeit Unterdrückungsmassnahmen
erfolgen.
Der Beschwerdeführer, der seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben zufolge
China illegal und ohne die erforderlichen Reisepapiere Richtung Nepal verlassen
hat und dann in die Schweiz weitergereist ist, gehört zu der so umschriebenen
Gruppe. Damit ist auch gesagt, dass ihm eine begründete Furcht vor Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zuzubilligen ist. Aus der nicht näher begründeten
vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz - welche deren
allgemeine Praxis bezüglich asylsuchender Tibeter, die ohne längeren Aufenthalt
in einem Drittland in die Schweiz eingereist sind, widerspiegelt - ist zu
schliessen, dass auch sie für diese Personen generell von einer "konkreten
Gefährdung" (vgl. Wortlaut von Art. 14a Abs. 4 ANAG) ausgeht, zumal in casu
keine individuellen Unzumutbarkeitsaspekte aktenkundig sind. Demnach ist dem
Beschwerdeführer zu glauben, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat im
Sinne subjektiver Nachfluchtgründe Verfolgung zu befürchten hätte.
Nachdem indessen die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzig
aufgrund des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen ist, ist eine
Asylgewährung gemäss dem als Asylausschlussgrund formulierten Art. 54 AsylG
ausgeschlossen.
6.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz angesichts des
Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu Unrecht verneint und das Asyl zu Recht verweigert hat.
2006 / 1 - 014
Ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers durch Rückschaffung in die
Volksrepublik China erweist sich mithin nicht nur als unzumutbar, wie die
Vorinstanz dies in der angefochtenen Verfügung festgehalten hat, sondern muss
überdies zufolge erstellter Flüchtlingseigenschaft auch als unzulässig erachtet
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 14a Abs. 3 ANAG).
6.6. Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen, soweit sie das
Asylgesuch des Beschwerdeführers abweist und in der Folge die Wegweisung aus der
Schweiz anordnet. Sie ist demgegenüber aufzuheben, soweit sie die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und den Wegweisungsvollzug
als zulässig im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bezeichnet. Die Beschwerde ist
daher teilweise gutzuheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
beantragt wird. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen. Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber die
Asylgewährung und den Verzicht auf eine Wegweisung als solche beantragt, ist
seine Beschwerde abzuweisen.
©
29.12.06