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EMARK-2006-1

Art. 3 AsylG: Keine Kollektivverfolgung von Tibetern in China;

Emark · 2005-12-13 · Deutsch CH
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1. Allgemeine Situation der tibetischen Minderheit in China (Erw. 4.4. und 4.5.). 2. Tibeter unterliegen in China keiner Kollektivverfolgung im Sinne der Rechtsprechung (Erw. 4.3. und 4.6.). 3. Bei illegal aus China ausgereisten Tibetern, welche -

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Allgemeine Situation der tibetischen Minderheit in China (Erw. 4.4. und 4.5.).

E. 2 Tibeter unterliegen in China keiner Kollektivverfolgung im Sinne der Rechtsprechung (Erw. 4.3. und 4.6.).

E. 3 I tibetani espatriati illegalmente che hanno inoltrato

una domanda d'asilo in Svizzera - senza aver lungamente soggiornato in India o

in Nepal - possono prevalersi di un motivo soggettivo insorto dopo la fuga

giusta l’art. 54 LAsi (consid. 6).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 10.

November 2001 und gelangte von Nepal her kommend über unbekannte Länder am 11.

März 2002 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Im Wesentlichen

machte der Beschwerdeführer geltend, chinesischer Staatsbürger tibetischer

Ethnie und buddhistischen Glaubens zu sein. Er habe bis zu seiner Ausreise als

Sherpa gearbeitet und sei demzufolge oft mit Personen aus dem Westen in Kontakt

gekommen. Im Sommer habe er jeweils die Lasten für Touristen getragen und sich

mit ihnen "mit Händen und Füssen" verständigt, da er lediglich wenige Worte

Englisch verstehe und keine Dolmetscher zur Verfügung gestanden seien. Am 20.

Oktober 2001 sei er mit Amerikanern in Kontakt gekommen. Diese hätten ihm

erzählt, den Dalai Lama persönlich in Indien getroffen zu haben. Sie hätten ihm

zwölf Fotografien, auf denen der Dalai Lama und einige seiner Gefolgsleute

abgebildet gewesen seien, geschenkt. Eine Anzahl dieser Fotografien habe er an

seine Freunde und Bekannten verschenkt. Zehn Tage nachdem er die erwähnten

Fotografien erhalten habe, seien einige Soldaten und ein ziviler Beamter bei ihm

zu Hause erschienen, hätten ihm die Hände auf den Rücken gebunden und die

Wohnung durchsucht. Er und seine Familienangehörigen seien als Agenten und

Spione der Exilregierung Tibets bezeichnet worden. Danach habe man ihn abgeführt

und in ein Büro gebracht. Dort sei er etwa drei Stunden lang befragt und

geschlagen worden. Am folgenden Tag sei er nach einer Intervention seines Vaters

entlassen worden.

Mit Verfügung vom 24. Juni 2004 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch des

Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des

Beschwerdeführers und ordnete die vorläufige Aufnahme an. Die Anordnung der

vorläufigen Aufnahme wurde nicht beziehungsweise mit der „Würdigung sämtlicher

Umstände“ und der „Aktenlage“ begründet.

Mit Beschwerde vom 22. Juli 2004 an die ARK beantragte der Beschwerdeführer,

die Verfügung des Bundesamtes sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei

anzuerkennen und entsprechend sei ihm Asyl zu gewähren.

2006 / 1 - 003

Die ARK heisst die Beschwerde gut, soweit die Anerkennung der

Flüchtlingseigenschaft beantragt wird, im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

Aus den Erwägungen:

E. 4.1 Für chinesische Staatsbürger tibetischer Ethnie, welche in keinem anderen Staat über ein Aufenthaltsrecht verfügen, stellt sich vorab die Frage, ob diese allenfalls eine Gruppe bilden, die in China in ihrer Gesamtheit staatlichen, auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv beruhenden, intensiven Verfolgungshandlungen ausgesetzt ist.

E. 4.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, ein grosser Teil der tibetischen Bevölkerung sei durch Angehörige der chinesischen Behörden Schikanen und Schwierigkeiten verschiedenster Art ausgesetzt. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschweren würden. Anlässlich der kantonalen Anhörung und im Beschwerdeverfahren macht der Beschwerdeführer unter anderem auf die allgemeine Situation der Tibeter in China aufmerksam, indem er ausführt, die Tibeter hätten in Tibet nicht die Freiheit, ihre Religion auszuüben und seien in ihrer Heimat ständig der Willkür der chinesischen Behörden ausgesetzt.

E. 4.3 Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss Rechtsprechung der ARK sehr hoch (vgl. dazu EMARK 1993 Nrn. 9 und 10 betreffend syrisch-orthodoxe Christen in der Türkei [bestätigt in EMARK 1997 Nr. 12 ]; EMARK 1993 Nr. 20 betreffend Kurden in der Türkei; EMARK 1995 Nr. 1 betreffend Yeziden in der Türkei; EMARK 1995 Nr. 17 betreffend die christlich-assyrische Minderheit in Syrien; EMARK 1996 Nrn. 21 und 22 betreffend Ahmadis in Pakistan [bestätigt in EMARK 2002 Nr. 3 ]; EMARK 1996 Nr. 23 betreffend Christen in Pakistan; EMARK 1997 Nr. 14 betreffend Muslime in Srebrenica, Bosnien-Herzegowina; EMARK 1998 Nr. 16 betreffend Tutsi in Ruanda; EMARK 2001 Nr. 13 betreffend Roma und Ashkali im Kosovo). Gemäss schweizerischer Asylpraxis zur Frage der Kollektivverfolgung reicht allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten 2006 / 1 - 004 Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Solange die Übergriffe gegen das Kollektiv nicht derart intensiv und häufig sind, dass jedes Gruppenmitglied mit guten Gründen befürchten muss, getroffen zu werden, müssen besondere Umstände vorliegen, damit bereits aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder Begründetheit der Furcht als erfüllt beurteilt werden können. Bei der begründeten Furcht gilt es zu berücksichtigen, dass eine allgemein bekannte Gefährdung einer ganzen Bevölkerungsgruppe die Wahrscheinlichkeit, dass ein Angehöriger des Kollektivs tatsächlich einer Gefährdung ausgesetzt sein könnte, erhöht. Der begründeten Furcht kommt eine Doppelnatur in dem Sinn zu, dass sie einerseits individuell gegen den Betroffenen gerichtete Massnahmen erfordert, anderseits aber für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch genügen lässt, wenn Personen verfolgt wurden, die sich in der gleichen Situation wie der Betroffene befanden (vgl. EMARK 1995 Nr. 1, Erw. 6a, S. 10 f., m.w.H.).

E. 4.4 Nach dem Sieg der Kommunisten im chinesischen Bürgerkrieg (1945-1949)

rief Mao Tse Tung am 1. Oktober 1949 die Volksrepublik China aus und trat an die

Spitze des Staates. Die Nationale Volksarmee marschierte 1950 in Tibet ein. Im

Jahr 1951 wurde zwischen Tibet und China das "17-Punkte-Abkommen zur friedlichen

Befreiung Tibets" unterzeichnet. Das Abkommen erlaubte es der Volksrepublik

China, Truppen in Tibet zu stationieren, die Grenzen zu schützen und die

auswärtigen Angelegenheiten von Tibet wahrzunehmen. Dabei wurde den Tibetern die

volle innere Autonomie, das heisst die freie Ausübung ihrer Religion, die

Achtung ihrer Sitten und Bräuche und der Schutz der Mönche, Nonnen und Klöster

zugesichert. Da diese offiziellen Zusicherungen nicht genügend eingehalten

wurden und der politische und ideologische Einfluss der kommunistischen

Zentralregierung zunahm, kam es im Laufe der 1950er-Jahre vermehrt zu spontanen

Rebellionen und schliesslich zum nationalen Volksaufstand von Lhasa im Jahr

1959. Der gewaltsamen Niederschlagung des Aufstands fielen über 87'000 Tibeter

zum Opfer. Da dem 14. Dalai Lama - dem geistigen und weltlichen Oberhaupt der

Tibeter - die Festnahme drohte, floh er nach Indien ins Exil. Mit ihm flüchteten

100'000 Tibeter nach Indien und Nepal. China errichtete eine Militärregierung

und führte "demokratische Reformen" ein. Es begann eine Verfolgung der

buddhistischen Kultur und Tradition. Mönche, Nonnen und vermeintliche

"Reaktionäre" wurden verhaftet und zur Umerziehung in Arbeitslager gebracht.

Klöster, Tempel und Kultstätten wurden zerstört und der Besitz religiöser

Gegenstände verboten. Als China im Jahr 1965 als Reaktion auf den Aufstand von

1959 das politische System änderte und die "Autonome Region Tibet" proklamierte,

wurde das Gebiet des Tibets halbiert und grosse Teile der Bevölkerung wurden

administrativ chinesischen Provinzen angegliedert. Im Jahr 1966 begann in ganz

China die "Kulturrevolution", welche im Tibet eine syste-

2006 / 1 - 005

matische Auslöschung der tibetischen Kultur anstrebte. 98 % der tibetischen

Klöster und Tempel wurden zerstört. Im März 1989 (am 30. Jahrestag des

Volksaufstandes von 1959) kam es erneut zu schweren Unruhen. Bis heute

unterliegen in Tibet politische und religiöse Aktivitäten einer strikten

Kontrolle durch die Zentralregierung mit dem Ziel, den Einfluss des tibetischen

Buddhismus zurückzudrängen, jegliche Form von tibetischen Autonomiebestrebungen

zu unterdrücken und Tibet in das "Mutterland" zu integrieren (vgl. D. Norbu,

China's Tibet Policy, Routlege/Curzon Press, Surrey 2002; F. Blumer,

Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Volksrepublik China, Lageübersicht mit

Schwerpunkt Tibet, Bern 2003, S. 2 ff.; Wikipedia [13.12.2005], Die freie

Enzyklopädie, Tibet).

Die Zugehörigkeit Tibets zur Volksrepublik China ist umstritten. Während die

tibetische Regierung im Exil konsequent die Auffassung vertritt, Tibet sei seit

dem Einmarsch Chinas in den Jahren 1949/50 in den damals unabhängigen Staat

illegal besetzt, besteht die Volksrepublik China darauf, dass ihre Beziehungen

zu Tibet rein innenpolitischer Natur seien, da Tibet seit Jahrhunderten

integraler Bestandteil Chinas gewesen und bis heute geblieben sei. Die Schweiz

anerkennt den chinesischen Alleinvertretungsanspruch über Tibet und sie teilt

auch die Auffassung der meisten Staaten der internationalen Gemeinschaft, wonach

Tibet als autonome Region im Rang einer Provinz ein integraler Bestandteil der

Volksrepublik China ist (vgl. Bericht der Aussenpolitischen Kommissionen des

Nationalrates vom 4. April 2004 und des Ständerates vom 7. September 2004 zur

Petition Schweizer Tibet-Organisationen).

E. 4.5 Über die aktuelle Situation der in China lebenden Tibeter liegen

verschiedenste Informationen vor. Neben Pressemitteilungen, diversen Meldungen

von Amnesty International (ai) und des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten

Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) stehen diesbezüglich namentlich folgende

Quellen zur Verfügung:

Writenet Independent Analysis, People's Republic of China: Background

Paper on the Situation of the Tibetan Population, C. P. Mackerras, Februar

2005;

SFH, China, Welches sind die Sanktionen für unerlaubtes Verlassen des

Landes, für unbewilligte Demonstrationen, für die Verweigerung, sich

sterilisieren zu lassen und für die Zugehörigkeit zu einer protestantischen

Gemeinschaft?, Shenton/Mattern, Februar 2005;

SFH, China/Tibet - Wegweisung tibetischer Flüchtlinge nach Nepal und

Indien, M. Kirschner, September 2003;

SFH, Volksrepublik China, Lageübersicht mit Schwerpunkt Tibet, F. Blumer,

Mai 2003;

2006 / 1 - 006

Tibetan Centre for Human Rights and Democracy (TCHRD), Die

Menschenrechtslage in Tibet: Jahresberichte 2001 und 2003;

ai, Volksrepublik China, Hong Kong und Macao: Länderkurzbericht, Mai 2005;

ai, Jahresbericht 2005, China;

Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV), Minderheiten in China, Februar

2003;

Human Rights Watch, World Report 2005, China, Januar 2005.

Bei den von der ARK beschafften Auskünften handelt es sich um:

Antworten auf Fragen der ARK zu tibetischen Asylsuchenden und Rückkehrern,

UNHCR Peking, Juli 2005;

Expertise on Tibetans returning to the PRC, Th. Dodin, TibetInfoNet,

Oktober 2005.

Diesen Quellen zufolge sind Personen tibetischer Ethnie in China

verschiedensten Benachteiligungen ausgesetzt. So werden insbesondere ihre Rechte

auf freie Meinungsäusserung sowie Versammlungs- und Religionsfreiheit stark

eingeschränkt. Insbesondere Mönche und Nonnen werden scharfen Kontrollen

unterworfen und aus ihren Klöstern vertrieben. Angehörige tibetischer Ethnie

werden unter anderem im öffentlichen Leben, im Erziehungsbereich, im Bereich der

sozialen Grundbedürfnisse, der Bildung, der Gesundheitsfürsorge und bei der

Vergabe von Arbeitsplätzen und Wohnungen gegenüber Angehörigen chinesischer

Ethnie benachteiligt. Tibeter, die sich zu ihrer Religion öffentlich bekennen,

namentlich öffentlich den Dalai Lama verehren oder sich mit friedlichen

Demonstrationen für mehr Autonomie oder gar die Unabhängigkeit Tibets einsetzen

- also lediglich gewaltfrei von ihren fundamentalen Menschenrechten Gebrauch

machen - riskieren nicht nur Schikanen wie beispielsweise Hausdurchsuchungen,

sondern darüber hinaus Festnahmen, unfaire Gerichtsverfahren und

unverhältnismässig hohe Haftstrafen, verbunden mit Misshandlungen und Folter,

die auch schon zum Tode geführt haben. Diese Benachteiligungen im täglichen

Leben, die strikten Kontrollen über religiöse und politische Aktivitäten, die

Beschneidung der Menschenrechte sowie die - zum Teil massiven - Eingriffe in die

physische und psychische Integrität stellen denn auch neben der prekären

wirtschaftlichen Lage den Grund für die Flucht zahlreicher Tibeter aus ihrer

Heimat dar.

Gemäss Einschätzung von ai ist die Situation in Tibet weiterhin alarmierend.

Seit dem Wiederaufleben der Unabhängigkeitsbewegung im Jahr 1987 seien in der

"Autonomen Region Tibet" Tausende von Personen, die sich meist friedlich

2006 / 1 - 007

für mehr Autonomie oder die Unabhängigkeit Tibets eingesetzt hätten,

verhaftet worden. Weiterhin seien Hunderte gewaltlose politische Gefangene

inhaftiert, darunter zahlreiche Mönche und Nonnen (ai, Länderkurzbericht, Mai

2005).

Schutzbeauftragte des UNHCR betreiben in Nepal ein "Tibetan Refugee Reception

Centre". Dort wird mit allen aus Tibet ankommenden Asylsuchenden in einem

individuellen Interview ermittelt, aus welchen Gründen sie Tibet verlassen

haben. Weil Nepal nicht zu den Unterzeichnern der Flüchtlingskonvention von 1951

gehört, wird aufgrund der Interviews nicht abgeklärt, ob jemand für den Status

als Flüchtling in Frage kommt. Die asylsuchenden Tibeter werden vielmehr

angehört, um ihnen gegebenenfalls als eine Art Vorstufe zum Flüchtlingsstatus

den vorläufigen Status einer "person of concern" zu gewähren. Dieser Status

wurde vom UNHCR speziell für die Situation tibetischer Asylsuchender, die nach

Nepal geflüchtet sind, (sowie für burmesische Flüchtlinge in Thailand)

geschaffen; er unterstellt die Tibeter dem allgemeinen Schutz des UNHCR und

mindert die Gefahr, dass sie Opfer weiterer Behelligungen oder Ungerechtigkeiten

seitens der chinesischen Behörden werden (vgl.

EMARK

2005 Nr. 1, Erw. 4.1.2.

). Doch selbst wenn Nepal die Flüchtlingskonvention

ratifizieren würde, würde gemäss UNHCR nur ein Bruchteil der asylsuchenden

Tibeter von den spezifischen und eng gefassten Kriterien der

Flüchtlingskonvention erfasst. Gemäss UNHCR fliehen jedes Jahr rund 3'000

Tibeter aus ihrer Heimatregion, wobei sich rund ein Drittel unter dem Druck von

Pekings Kampagne der "politischen Erziehung" auf die Flucht begibt.

Offensichtlich werden Angehörige der tibetischen Ethnie insbesondere dann

Behelligungen ausgesetzt, wenn sie sich politisch betätigen oder religiös aktiv

sind. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit

zur tibetischen Ethnie kann in China jedoch schon deshalb nicht grundsätzlich

bejaht werden, weil es Tibeter gibt, welche angepasst leben, welche für den

chinesischen Staat arbeiten, welche sich weder aktiv für ihren Glauben oder die

Unabhängigkeit Tibets einsetzen, noch anderweitig öffentlich dafür eintreten -

und infolge dessen auch keinen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind. Die ARK

geht nach dem oben Gesagten davon aus, dass die Tibeter in China nicht in ihrer

Gesamtheit staatlichen, auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv

beruhenden, intensiven Verfolgungshandlungen ausgesetzt sind.

E. 4.6 Trotz der oben dargelegten Problematik liegt mithin nach Erkenntnis der ARK bei Angehörigen der tibetischen Minderheit in China keine Kollektivverfolgung in dem Sinne vor, dass jeder ethnische Tibeter angesichts der gegen das Kollektiv gerichteten Repressionen genügend Anlass hätte, auch individuell eine Verfolgung befürchten zu müssen, womit es zum Nachweis der Flüchtlingseigenschaft genügen würde, die Zugehörigkeit zur verfolgten Gruppe glaubhaft zu machen. Insbesondere scheint in diesem Zusammenhang ausschlaggebend, dass 2006 / 1 - 008 die vorstehend erwähnten allgemeinen Benachteiligungen und Diskriminierungen der tibetischen Minderheit entweder von verhältnismässig geringer und somit nicht asylrechtlich relevanter Intensität sind oder vom persönlichen Verhalten des Einzelnen abhängen und somit nicht mehr unter dem Titel Kollektivverfolgung abzuhandeln sind.

E. 5 Auch wenn gemäss Praxis der ARK allein aufgrund allgemein erschwerter Lebensbedingungen einer bestimmten Volksgruppe in einem Land nicht auf eine konkrete Gefährdung geschlossen werden kann, erhöht die bekannte potenzielle Gefährdung von Tibetern die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer allenfalls selbst einer individuellen Gefährdung ausgesetzt sein könnte (vgl. beispielsweise EMARK 1996 Nr. 23). Nachfolgend ist die Frage zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in seiner Heimat ernsthaften Nachteilen im Sinne einer individuellen Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Für die Beantwortung der Frage des Vorliegens einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung ist nicht nur eine rein objektive Wertung vorzunehmen, subjektive Elemente - wie vorgängige Erlebnisse des Betroffenen, seiner Verwandten oder Bekannten, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie oder sozialen Gruppe - spielen dabei durchaus eine wesentliche Rolle (vgl. EMARK 1996 Nr. 21, Erw. 5c, S. 215 f.; 1993 Nr. 6, S. 37).

E. 5.1 Die Vorinstanz stellt in ihrer Verfügung vom 24. Juni 2004 fest, der Beschwerdeführer habe einerseits in der Empfangsstellenbefragung ausgesagt, er habe für drei amerikanische Touristen das Gepäck getragen und von ihnen zwölf Fotografien vom Dalai Lama und zwei anderen Lamas erhalten, welche er unter seinen Bekannten verteilt habe. Anlässlich der kantonalen Befragung habe er jedoch zu Protokoll gegeben, mit vier amerikanischen Touristen unterwegs gewesen zu sein. In seiner Rechtsmittelschrift erklärt der Beschwerdeführer hierzu, es habe sich um drei amerikanische Männer und eine Frau gehandelt. Er sei von der langen Reise erschöpft und durch die neue Umgebung eingeschüchtert gewesen, weshalb er seinen Aussagen zu wenig Aufmerksamkeit beigemessen habe. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers wenig substanziiert ausfielen, widersprüchlich sind und insgesamt nicht den Eindruck hinterlassen, er habe tatsächlich eine asylrechtlich relevante Verfolgung erlebt oder müsse eine solche befürchten. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, sind Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers angebracht, zumal er einerseits angibt, nur ein paar Worte Englisch zu sprechen, um andererseits zu erklären, mit den amerikanischen Touristen ein differenziertes Gespräch geführt zu haben. Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, er 2006 / 1 - 009 habe die Frage nach dem Gespräch mit den Touristen nicht so beantwortet, wie protokolliert worden sei. Es stimme nicht wortwörtlich, sondern lediglich dem Inhalt nach mit dem von ihm Gesagten überein, weshalb er dann auch das Protokoll unterschrieben habe. Im Übrigen habe es sich nicht um ein komplexes Gespräch mit differenziertem Inhalt gehandelt. Das vom Beschwerdeführer geschilderte Gespräch mit den amerikanischen Touristen erscheint allerdings entgegen den Einwendungen auf Beschwerdeebene kaum geeignet, um lediglich mit "Händen und Füssen" geführt werden zu können.

E. 5.2 Zur geltend gemachten Verfolgung aufgrund des Besitzes und Verteilens von Bildern des Dalai Lama ist Folgendes festzuhalten: Wie bereits erwähnt, sind es insbesondere Personen, die sich in Tibet öffentlich zu ihrer Religion bekennen oder religiöse Gegenstände besitzen, die Behelligungen und ernsthafte Nachteile befürchten müssen. Die Polizei unternimmt nicht selten gewaltsame Razzien, bei welchen sie unangemeldet Wohnungen und Häuser nach buddhistischen Gegenständen durchsucht, wobei bereits das Auffinden einer Abbildung des Dalai Lama zu Verhaftung und Folter führen kann. Auch in den letzten Jahren kam es zu zahlreichen willkürlichen Festnahmen und unfairen Prozessen wegen des Besitzes von Material im Zusammenhang mit dem Dalai Lama, und es wird über immer härtere Vergeltung durch den Staat in Form von Folter, überlanger Inhaftierung und Überwachung nach der Entlassung berichtet (vgl. dazu insbesondere TCHRD 2001, a.a.O., unter Ziff. III. 2. Bst. f; SFH, Blumer, a.a.O., S. 16; ai, Jahresbericht 2005, S. 281). Demnach ist eine Verfolgung von Tibetern aufgrund des Besitzes von Bildern des Dalai Lama an sich nicht auszuschliessen. Im Fall des Beschwerdeführers kann jedoch aufgrund der Widersprüche und Unsubstanziiertheit seiner Vorbringen nicht geglaubt werden, dass er wegen Besitzes von Bildern des Dalai Lama asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt war. Ausserdem erscheint insgesamt nicht nachvollziehbar, weshalb die chinesischen Sicherheitskräfte plötzlich ein Interesse am Beschwerdeführer haben sollten, nachdem er offenbar während fünf Jahren als Sherpa tätig sein konnte und dabei oft mit ausländischen Touristen in Berührung kam - welche bekanntermassen gerne mit Fotografien des Dalai Lama ihren tibetischen Führern und Gastgebern eine Freude bereiten wollen - jedoch gemäss seinen Aussagen zuvor seitens der Behörden nie behelligt oder verdächtigt wurde.

E. 5.3 Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist anzunehmen, wenn eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass sich die Befürchtungen in absehbarer Zeit verwirklichen würden. Eine solche kann indessen im vorliegenden Fall - auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation der tibetischen Minderheit in China - für den Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers nicht bejaht werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerde- 2006 / 1 - 010 führer weiterhin, ohne asylrechtlich relevante Nachteile befürchten zu müssen, seiner Beschäftigung als Sherpa hätte nachgehen können. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine individuelle, asylrechtlich relevante Verfolgung, die er in seiner Heimat erlitten hätte oder in begründeter Weise zukünftig hätte befürchten müssen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.

E. 6 Es bleibt jedoch - auch ohne expliziten Antrag des Beschwerdeführers, aufgrund der Offizialmaxime - zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls durch die illegale Ausreise aus Tibet beziehungsweise China und die Asylgesuchseinreichung im Ausland einen Grund für zukünftige Verfolgung durch die chinesischen Behörden gesetzt hat und damit die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG erfüllt. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich mithin auf aus China ausgereiste Tibeter, die ohne längeren Aufenthalt in einem Drittland in die Schweiz eingereist sind und hier ein Asylgesuch gestellt haben. Nicht Gegenstand des vorliegenden Urteils ist die Konstellation, wenn vor der Einreise in die Schweiz ein längerer Aufenthalt in Nepal oder Indien erfolgt ist (vgl. diesbezüglich EMARK 2005 Nr. 1, welches Urteil sich allerdings auf die Frage des Eintretens beschränkt).

E. 6.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16, Erw. 5a, S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).

E. 6.2 Der Art. 322 StGB-VR China (in der seit der Revision des StGB-VR China im Jahr 1997 geltenden Fassung) sieht für diejenigen Personen, die unter Verletzung der Gesetze und Vorschriften bezüglich des territorialen (Grenz-)Regimes die Staatsgrenze heimlich übertreten, bei Vorliegen schwerwiegender Umstände eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zugleich einer Busse vor. Die Bestrafung der Republikflucht stellt jedenfalls dann eine Verletzung der Menschenrechte dar, wenn die einer legalen Ausreise entgegenstehenden Hin- 2006 / 1 - 011 dernisse praktisch unüberwindbar sind (vgl. Koch/Tellenbach, Die subjektiven Nachfluchtgründe, I. Teil: Asyl und Non-Refoulement bei Republikflucht, in: ASYL 1986/2, S. 3 f., unter Berufung auf Art. 13 Abs. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte: "Jeder Mensch hat das Recht, jedes Land, einschliesslich seines eigenen, zu verlassen sowie in sein Land zurückzukehren", Art. 12 Abs. 2 des Internationalen Paktes über die bürgerlichen und politischen Rechte [SR 0.103.2] und Art. 2 Abs. 2 des von der Schweiz nicht ratifizierten Protokolls Nr. 4 vom

16. September 1963 zur EMRK bestimmen: "Jedermann steht es frei, jedes Land einschliesslich seines eigenen, zu verlassen").

E. 6.3 Informationen bezüglich zurückkehrender beziehungsweise nach China

abgeschobener Tibeter sind selten, wenn nicht gar inexistent. Weder ai noch

UNHCR vermochten Informationen über konkrete Einzelfälle zu nennen, die eine

hinreichend sichere Einschätzung der Folgen einer Wiedereinreise illegal

ausgereister Tibeter erlauben würden. Das Vorgehen der Behörden gegenüber

politischen Dissidenten, religiösen oder ethnischen Minderheiten ist generell

durch ein hohes Mass an Willkür geprägt. Staatsangehörige tibetischer

Volkszugehörigkeit haben bei einer Rückkehr nach China insbesondere dann als

gefährdet zu gelten, wenn sie sich vor oder nach der Ausreise aus der

Volksrepublik China für mehr Autonomie oder gar für die Unabhängigkeit Tibets

ausgesprochen haben. Diese Forderungen finden unter den anderen Tibetern im Land

eine hohe Unterstützung und die chinesischen Behörden haben Grund zur Annahme,

dass zurückkehrende Asylsuchende ihre Überzeugungen weiterhin vertreten (vgl. ai,

Länderkurzbericht, Mai 2005). Laut einer unabhängigen Analyse zählen illegal

ausreisende Tibeter, die im Ausland ein Asylgesuch stellen - unabhängig von

politischen oder exilpolitischen Aktivitäten - zu den Risikogruppen (vgl.

Writenet Independent Analysis, Mackerras, a.a.O., S. 27; UNHCR Peking, a.a.O.).

Gemäss andern der ARK zur Verfügung stehenden Quellen werden Tibeter, die in

China beim illegalen Ausreiseversuch gefasst werden, in der Regel in eine

sogenannte "Administrativhaft" gesetzt, ohne dass ein Prozess angehoben wird.

Diese Haft wird nicht von Gerichten, sondern von Behörden wie dem "Public

Security Bureau" angeordnet und kann mehrere Jahre dauern und als sogenannte "Umerziehung-durch-Arbeit"

in Arbeitslagern vollzogen werden. Tibeter, die aus dem Exil zurückkehren,

schweben zusätzlich in Gefahr, der unerlaubten "Spionagetätigkeit für westliche

Kräfte und die Dalai Clique" bezichtigt zu werden. Ihre "verdächtigen

Aktivitäten" werden als Delikt der "Gefährdung der Sicherheit des Staates"

bezeichnet, womit langjährige Strafen legitimiert werden (vgl. TCHRD 2001, a.a.O.,

unter Ziff. I. Der Status der neuen tibetischen Flüchtlinge, sowie unter Ziff.

III. 2. Bst. h; SFH, Blumer, a.a.O., S. 24).

In der von der ARK in Auftrag gegebenen Expertise von Th. Dodin, TibetInfoNet

(a.a.O.), wird die Frage nach der Gefährdung von Rückkehrern so beant-

2006 / 1 - 012

wortet, dass Personen tibetischer Ethnie, die ohne die erforderlichen Papiere

ausgereist sind, bei ihrer Rückkehr nach China in jedem Fall Probleme mit den

chinesischen Behörden haben. Die illegale Ausreise von Tibetern aus China werde

von der chinesischen Regierung als im höchsten Mass beschämend empfunden, weil

dies ein klares Zeichen der Auflehnung darstelle und der internationalen

Gemeinschaft das Bild eines diktatorischen, die tibetische Minderheit

unterdrückenden Regimes vermittle. Ausserdem wolle China seine Kontrolle über

die Tibeter nicht gefährden und sei sich bewusst, dass Tibeter, die sich

ausserhalb des chinesischen Staatsgebietes aufhalten, diese Gelegenheit dazu

benutzen, ihre traditionellen und spirituellen Führer - insbesondere den Dalai

Lama - zu besuchen. Diese Gründe hätten die chinesischen Behörden dazu

veranlasst, die Grenzkontrollen mittels neuer Strassen und Polizeistationen,

neuer Überwachungstechnologien und zusätzlichem Personal weiter zu verschärfen,

um unkontrollierte Grenzübertritte möglichst zu verhindern. Tibeter, die beim

Versuch des illegalen Grenzübertritts erwischt werden und rückkehrende Tibeter

würden in aller Regel dafür bestraft. Wer ausserdem im Ausland um Asyl ersucht

hat, bringe die chinesischen Behörden erst recht gegen sich auf, verletze den

empfindlichen chinesischen Nationalstolz und verdiene es in den Augen der

chinesischen Behörden, besonders hart bestraft zu werden. Haftstrafen von

einigen Wochen bis zu sechs Monaten würden ohne Gerichtsverhandlung verhängt.

Während der Haft seien die Gefangenen Befragungen, oft verbunden mit Schlägen

und anderen entwürdigenden Handlungen, unterworfen. Nach der Freilassung werde

in der Regel eine Gerichtsverhandlung durchgeführt, wobei Gefängnisstrafen oder

andere Strafen - das Strafensystem sei sehr uneinheitlich - ausgesprochen

würden. Personen tibetischer Ethnie, die im Zusammenhang mit illegaler Ausreise

aufgefallen sind, würden einer andauernden und strengen Kontrolle unterstehen.

Man wisse von wenigen Fällen von Tibetern, die sich ohne die erforderliche

Bewilligung ausserhalb des Staatsgebietes aufgehalten hätten, welche bei ihrer

Rückkehr nicht verhaftet worden seien. Dennoch würden auch diese Menschen in

ständiger Angst leben, dass ihr "Verbrechen" noch Jahre später Konsequenzen nach

sich ziehen könnte. Die dem Experten gestellte Frage, ob die Gefahr verfolgt zu

werden, bezüglich rückkehrender abgewiesener Asylbewerber tibetischer Ethnie aus

westeuropäischen Staaten anders zu bewerten sei als diejenige, welche sich für

Rückkehrer aus Indien und Nepal ergebe, bezeichnete dieser als rein akademisch,

da keine Rückschiebung eines abgewiesenen tibetischen Asylsuchenden aus einem

westlichen Land bekannt sei.

Diese Auskünfte des Experten erscheinen der ARK vor dem Hintergrund und im

Zusammenhang aller anderen in der Erwägung 4.5. aufgelisteten Quellen als

zuverlässig und zutreffend, weshalb im Folgenden von der Richtigkeit der von ihm

genannten Tatsachen und seiner Einschätzungen auszugehen ist.

2006 / 1 - 013

E. 6.4 Gemäss den obigen Auskünften und Einschätzungen, welche zu Erkenntnissen

der ARK geworden sind, haben Asylsuchende tibetischer Ethnie, die sich illegal

aus dem Tibet nach Nepal oder Indien begeben haben und, ohne sich dort während

längerer Zeit aufgehalten zu haben, in die Schweiz weiter gereist sind, wo sie

um Asyl nachgesucht haben und über eine längere Zeit verblieben sind, im Falle

einer Rückkehr nach China mit Verfolgung im flüchtlingsrechtlich relevanten Sinn

zu rechen. Namentlich ist davon auszugehen, dass solche Personen im Falle einer

Rückkehr festgenommen und verhört würden. Aufgrund der bekannten

Ermittlungsmethoden der chinesischen Sicherheitskräfte ist anzunehmen, dass die

Asylgesuchstellung in der Schweiz kaum verschwiegen werden könnte. Die

Wahrscheinlichkeit, dass diese Rückkehrer zu einer Freiheitsstrafe wegen

illegaler Ausreise und Asylgesuchstellung verurteilt werden und diese Strafe

aufgrund der tibetischen Ethnie und der von den chinesischen Sicherheitsorganen

unterstellten Dalai Lama-freundlichen Gesinnung empfindlich sein wird, ist als

hoch zu bezeichnen. Die der ARK vorliegenden Berichte lassen eine

menschenrechtswidrige Behandlung während der Haft als wahrscheinlich erscheinen,

und auch nach Strafverbüssung dürften über längere Zeit Unterdrückungsmassnahmen

erfolgen.

Der Beschwerdeführer, der seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben zufolge

China illegal und ohne die erforderlichen Reisepapiere Richtung Nepal verlassen

hat und dann in die Schweiz weitergereist ist, gehört zu der so umschriebenen

Gruppe. Damit ist auch gesagt, dass ihm eine begründete Furcht vor Verfolgung im

Sinne von Art. 3 AsylG zuzubilligen ist. Aus der nicht näher begründeten

vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz - welche deren

allgemeine Praxis bezüglich asylsuchender Tibeter, die ohne längeren Aufenthalt

in einem Drittland in die Schweiz eingereist sind, widerspiegelt - ist zu

schliessen, dass auch sie für diese Personen generell von einer "konkreten

Gefährdung" (vgl. Wortlaut von Art. 14a Abs. 4 ANAG) ausgeht, zumal in casu

keine individuellen Unzumutbarkeitsaspekte aktenkundig sind. Demnach ist dem

Beschwerdeführer zu glauben, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat im

Sinne subjektiver Nachfluchtgründe Verfolgung zu befürchten hätte.

Nachdem indessen die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzig

aufgrund des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen ist, ist eine

Asylgewährung gemäss dem als Asylausschlussgrund formulierten Art. 54 AsylG

ausgeschlossen.

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz angesichts des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint und das Asyl zu Recht verweigert hat. 2006 / 1 - 014 Ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers durch Rückschaffung in die Volksrepublik China erweist sich mithin nicht nur als unzumutbar, wie die Vorinstanz dies in der angefochtenen Verfügung festgehalten hat, sondern muss überdies zufolge erstellter Flüchtlingseigenschaft auch als unzulässig erachtet werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 14a Abs. 3 ANAG).

E. 6.6 Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen, soweit sie das Asylgesuch des Beschwerdeführers abweist und in der Folge die Wegweisung aus der Schweiz anordnet. Sie ist demgegenüber aufzuheben, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und den Wegweisungsvollzug als zulässig im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bezeichnet. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber die Asylgewährung und den Verzicht auf eine Wegweisung als solche beantragt, ist seine Beschwerde abzuweisen. © 29.12.06

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EMARK - JICRA - GICRA 2006 1/1

EMARK - JICRA - GICRA

2006 / 1

2006 / 1 - 001

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 13. Dezember 2005 i.S. T.L.T.,

Volksrepublik China

Art. 3 AsylG: Keine Kollektivverfolgung von Tibetern in China;

Art. 54 AsylG: Subjektive Nachfluchtgründe illegal aus China ausgereister

Tibeter.

1. Allgemeine Situation der tibetischen Minderheit in

China (Erw. 4.4. und 4.5.).

2. Tibeter unterliegen in China keiner Kollektivverfolgung

im Sinne der Rechtsprechung (Erw. 4.3. und 4.6.).

3. Bei illegal aus China ausgereisten Tibetern, welche -

ohne sich vorher länger in Indien oder Nepal aufgehalten zu haben - in der

Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben, ist vom Vorliegen subjektiver

Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG auszugehen (Erw. 6).

Art. 3 LAsi : pas de persécution collective des Tibétains en

Chine; art. 54 LAsi : motifs subjectifs postérieurs à la fuite des Tibétains

sortis illégalement de Chine.

1. Situation générale de la minorité tibétaine en Chine (consid.

4.4. et 4.5.).

2. Les Tibétains ne connaissent pas, en Chine, de

persécution collective au sens où l’entend la jurisprudence (consid. 4.3. et

4.6.).

3. S’agissant de Tibétains qui ont quitté illégalement la

Chine et qui ont déposé une demande d’asile en Suisse, sans avoir auparavant

séjourné un certain temps en Inde ou au Népal, on doit présumer l’existence de

motifs subjectifs postérieurs à la fuite (consid. 6).

Art. 3 LAsi: non v'è persecuzione collettiva dei tibetani in

Cina; art. 54 LAsi: motivi soggettivi insorti dopo la fuga per i tibetani che

hanno lasciato illegalmente la Cina.

1. Situazione generale della minoranza tibetana in Cina (consid.

4.4. e 4.5.).

2006 / 1 - 002

2. I tibetani non sono esposti in Cina ad una persecuzione

collettiva ai sensi della giurisprudenza (consid. 4.3. e 4.6.).

3. I tibetani espatriati illegalmente che hanno inoltrato

una domanda d'asilo in Svizzera - senza aver lungamente soggiornato in India o

in Nepal - possono prevalersi di un motivo soggettivo insorto dopo la fuga

giusta l’art. 54 LAsi (consid. 6).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 10.

November 2001 und gelangte von Nepal her kommend über unbekannte Länder am 11.

März 2002 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Im Wesentlichen

machte der Beschwerdeführer geltend, chinesischer Staatsbürger tibetischer

Ethnie und buddhistischen Glaubens zu sein. Er habe bis zu seiner Ausreise als

Sherpa gearbeitet und sei demzufolge oft mit Personen aus dem Westen in Kontakt

gekommen. Im Sommer habe er jeweils die Lasten für Touristen getragen und sich

mit ihnen "mit Händen und Füssen" verständigt, da er lediglich wenige Worte

Englisch verstehe und keine Dolmetscher zur Verfügung gestanden seien. Am 20.

Oktober 2001 sei er mit Amerikanern in Kontakt gekommen. Diese hätten ihm

erzählt, den Dalai Lama persönlich in Indien getroffen zu haben. Sie hätten ihm

zwölf Fotografien, auf denen der Dalai Lama und einige seiner Gefolgsleute

abgebildet gewesen seien, geschenkt. Eine Anzahl dieser Fotografien habe er an

seine Freunde und Bekannten verschenkt. Zehn Tage nachdem er die erwähnten

Fotografien erhalten habe, seien einige Soldaten und ein ziviler Beamter bei ihm

zu Hause erschienen, hätten ihm die Hände auf den Rücken gebunden und die

Wohnung durchsucht. Er und seine Familienangehörigen seien als Agenten und

Spione der Exilregierung Tibets bezeichnet worden. Danach habe man ihn abgeführt

und in ein Büro gebracht. Dort sei er etwa drei Stunden lang befragt und

geschlagen worden. Am folgenden Tag sei er nach einer Intervention seines Vaters

entlassen worden.

Mit Verfügung vom 24. Juni 2004 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch des

Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des

Beschwerdeführers und ordnete die vorläufige Aufnahme an. Die Anordnung der

vorläufigen Aufnahme wurde nicht beziehungsweise mit der „Würdigung sämtlicher

Umstände“ und der „Aktenlage“ begründet.

Mit Beschwerde vom 22. Juli 2004 an die ARK beantragte der Beschwerdeführer,

die Verfügung des Bundesamtes sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei

anzuerkennen und entsprechend sei ihm Asyl zu gewähren.

2006 / 1 - 003

Die ARK heisst die Beschwerde gut, soweit die Anerkennung der

Flüchtlingseigenschaft beantragt wird, im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

Aus den Erwägungen:

4.

4.1. Für chinesische Staatsbürger tibetischer Ethnie, welche in keinem

anderen Staat über ein Aufenthaltsrecht verfügen, stellt sich vorab die Frage,

ob diese allenfalls eine Gruppe bilden, die in China in ihrer Gesamtheit

staatlichen, auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv beruhenden,

intensiven Verfolgungshandlungen ausgesetzt ist.

4.2. Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, ein grosser

Teil der tibetischen Bevölkerung sei durch Angehörige der chinesischen Behörden

Schikanen und Schwierigkeiten verschiedenster Art ausgesetzt. Dabei handle es

sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib

im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschweren würden.

Anlässlich der kantonalen Anhörung und im Beschwerdeverfahren macht der

Beschwerdeführer unter anderem auf die allgemeine Situation der Tibeter in China

aufmerksam, indem er ausführt, die Tibeter hätten in Tibet nicht die Freiheit,

ihre Religion auszuüben und seien in ihrer Heimat ständig der Willkür der

chinesischen Behörden ausgesetzt.

4.3. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind

gemäss Rechtsprechung der ARK sehr hoch (vgl. dazu

EMARK 1993 Nrn. 9

und

10

betreffend syrisch-orthodoxe Christen in

der Türkei [bestätigt in

EMARK 1997 Nr. 12

];

EMARK 1993 Nr. 20

betreffend Kurden in der

Türkei;

EMARK 1995 Nr. 1

betreffend Yeziden

in der Türkei;

EMARK 1995 Nr. 17

betreffend

die christlich-assyrische Minderheit in Syrien;

EMARK 1996 Nrn. 21

und

22

betreffend

Ahmadis in Pakistan [bestätigt in

EMARK 2002 Nr. 3

];

EMARK 1996 Nr. 23

betreffend Christen in

Pakistan;

EMARK 1997 Nr. 14

betreffend

Muslime in Srebrenica, Bosnien-Herzegowina;

EMARK 1998 Nr. 16

betreffend Tutsi in Ruanda;

EMARK

2001 Nr. 13

betreffend Roma und Ashkali im Kosovo).

Gemäss schweizerischer Asylpraxis zur Frage der Kollektivverfolgung reicht

allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen

Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht, um die

Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter

Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten

2006 / 1 - 004

Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht

gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Solange die Übergriffe gegen das Kollektiv

nicht derart intensiv und häufig sind, dass jedes Gruppenmitglied mit guten

Gründen befürchten muss, getroffen zu werden, müssen besondere Umstände

vorliegen, damit bereits aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten

Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder Begründetheit der Furcht als

erfüllt beurteilt werden können. Bei der begründeten Furcht gilt es zu

berücksichtigen, dass eine allgemein bekannte Gefährdung einer ganzen

Bevölkerungsgruppe die Wahrscheinlichkeit, dass ein Angehöriger des Kollektivs

tatsächlich einer Gefährdung ausgesetzt sein könnte, erhöht. Der begründeten

Furcht kommt eine Doppelnatur in dem Sinn zu, dass sie einerseits individuell

gegen den Betroffenen gerichtete Massnahmen erfordert, anderseits aber für die

Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch genügen lässt, wenn Personen

verfolgt wurden, die sich in der gleichen Situation wie der Betroffene befanden

(vgl.

EMARK 1995 Nr. 1, Erw. 6a, S. 10 f.

,

m.w.H.).

4.4. Nach dem Sieg der Kommunisten im chinesischen Bürgerkrieg (1945-1949)

rief Mao Tse Tung am 1. Oktober 1949 die Volksrepublik China aus und trat an die

Spitze des Staates. Die Nationale Volksarmee marschierte 1950 in Tibet ein. Im

Jahr 1951 wurde zwischen Tibet und China das "17-Punkte-Abkommen zur friedlichen

Befreiung Tibets" unterzeichnet. Das Abkommen erlaubte es der Volksrepublik

China, Truppen in Tibet zu stationieren, die Grenzen zu schützen und die

auswärtigen Angelegenheiten von Tibet wahrzunehmen. Dabei wurde den Tibetern die

volle innere Autonomie, das heisst die freie Ausübung ihrer Religion, die

Achtung ihrer Sitten und Bräuche und der Schutz der Mönche, Nonnen und Klöster

zugesichert. Da diese offiziellen Zusicherungen nicht genügend eingehalten

wurden und der politische und ideologische Einfluss der kommunistischen

Zentralregierung zunahm, kam es im Laufe der 1950er-Jahre vermehrt zu spontanen

Rebellionen und schliesslich zum nationalen Volksaufstand von Lhasa im Jahr

1959. Der gewaltsamen Niederschlagung des Aufstands fielen über 87'000 Tibeter

zum Opfer. Da dem 14. Dalai Lama - dem geistigen und weltlichen Oberhaupt der

Tibeter - die Festnahme drohte, floh er nach Indien ins Exil. Mit ihm flüchteten

100'000 Tibeter nach Indien und Nepal. China errichtete eine Militärregierung

und führte "demokratische Reformen" ein. Es begann eine Verfolgung der

buddhistischen Kultur und Tradition. Mönche, Nonnen und vermeintliche

"Reaktionäre" wurden verhaftet und zur Umerziehung in Arbeitslager gebracht.

Klöster, Tempel und Kultstätten wurden zerstört und der Besitz religiöser

Gegenstände verboten. Als China im Jahr 1965 als Reaktion auf den Aufstand von

1959 das politische System änderte und die "Autonome Region Tibet" proklamierte,

wurde das Gebiet des Tibets halbiert und grosse Teile der Bevölkerung wurden

administrativ chinesischen Provinzen angegliedert. Im Jahr 1966 begann in ganz

China die "Kulturrevolution", welche im Tibet eine syste-

2006 / 1 - 005

matische Auslöschung der tibetischen Kultur anstrebte. 98 % der tibetischen

Klöster und Tempel wurden zerstört. Im März 1989 (am 30. Jahrestag des

Volksaufstandes von 1959) kam es erneut zu schweren Unruhen. Bis heute

unterliegen in Tibet politische und religiöse Aktivitäten einer strikten

Kontrolle durch die Zentralregierung mit dem Ziel, den Einfluss des tibetischen

Buddhismus zurückzudrängen, jegliche Form von tibetischen Autonomiebestrebungen

zu unterdrücken und Tibet in das "Mutterland" zu integrieren (vgl. D. Norbu,

China's Tibet Policy, Routlege/Curzon Press, Surrey 2002; F. Blumer,

Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Volksrepublik China, Lageübersicht mit

Schwerpunkt Tibet, Bern 2003, S. 2 ff.; Wikipedia [13.12.2005], Die freie

Enzyklopädie, Tibet).

Die Zugehörigkeit Tibets zur Volksrepublik China ist umstritten. Während die

tibetische Regierung im Exil konsequent die Auffassung vertritt, Tibet sei seit

dem Einmarsch Chinas in den Jahren 1949/50 in den damals unabhängigen Staat

illegal besetzt, besteht die Volksrepublik China darauf, dass ihre Beziehungen

zu Tibet rein innenpolitischer Natur seien, da Tibet seit Jahrhunderten

integraler Bestandteil Chinas gewesen und bis heute geblieben sei. Die Schweiz

anerkennt den chinesischen Alleinvertretungsanspruch über Tibet und sie teilt

auch die Auffassung der meisten Staaten der internationalen Gemeinschaft, wonach

Tibet als autonome Region im Rang einer Provinz ein integraler Bestandteil der

Volksrepublik China ist (vgl. Bericht der Aussenpolitischen Kommissionen des

Nationalrates vom 4. April 2004 und des Ständerates vom 7. September 2004 zur

Petition Schweizer Tibet-Organisationen).

4.5. Über die aktuelle Situation der in China lebenden Tibeter liegen

verschiedenste Informationen vor. Neben Pressemitteilungen, diversen Meldungen

von Amnesty International (ai) und des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten

Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) stehen diesbezüglich namentlich folgende

Quellen zur Verfügung:

Writenet Independent Analysis, People's Republic of China: Background

Paper on the Situation of the Tibetan Population, C. P. Mackerras, Februar

2005;

SFH, China, Welches sind die Sanktionen für unerlaubtes Verlassen des

Landes, für unbewilligte Demonstrationen, für die Verweigerung, sich

sterilisieren zu lassen und für die Zugehörigkeit zu einer protestantischen

Gemeinschaft?, Shenton/Mattern, Februar 2005;

SFH, China/Tibet - Wegweisung tibetischer Flüchtlinge nach Nepal und

Indien, M. Kirschner, September 2003;

SFH, Volksrepublik China, Lageübersicht mit Schwerpunkt Tibet, F. Blumer,

Mai 2003;

2006 / 1 - 006

Tibetan Centre for Human Rights and Democracy (TCHRD), Die

Menschenrechtslage in Tibet: Jahresberichte 2001 und 2003;

ai, Volksrepublik China, Hong Kong und Macao: Länderkurzbericht, Mai 2005;

ai, Jahresbericht 2005, China;

Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV), Minderheiten in China, Februar

2003;

Human Rights Watch, World Report 2005, China, Januar 2005.

Bei den von der ARK beschafften Auskünften handelt es sich um:

Antworten auf Fragen der ARK zu tibetischen Asylsuchenden und Rückkehrern,

UNHCR Peking, Juli 2005;

Expertise on Tibetans returning to the PRC, Th. Dodin, TibetInfoNet,

Oktober 2005.

Diesen Quellen zufolge sind Personen tibetischer Ethnie in China

verschiedensten Benachteiligungen ausgesetzt. So werden insbesondere ihre Rechte

auf freie Meinungsäusserung sowie Versammlungs- und Religionsfreiheit stark

eingeschränkt. Insbesondere Mönche und Nonnen werden scharfen Kontrollen

unterworfen und aus ihren Klöstern vertrieben. Angehörige tibetischer Ethnie

werden unter anderem im öffentlichen Leben, im Erziehungsbereich, im Bereich der

sozialen Grundbedürfnisse, der Bildung, der Gesundheitsfürsorge und bei der

Vergabe von Arbeitsplätzen und Wohnungen gegenüber Angehörigen chinesischer

Ethnie benachteiligt. Tibeter, die sich zu ihrer Religion öffentlich bekennen,

namentlich öffentlich den Dalai Lama verehren oder sich mit friedlichen

Demonstrationen für mehr Autonomie oder gar die Unabhängigkeit Tibets einsetzen

- also lediglich gewaltfrei von ihren fundamentalen Menschenrechten Gebrauch

machen - riskieren nicht nur Schikanen wie beispielsweise Hausdurchsuchungen,

sondern darüber hinaus Festnahmen, unfaire Gerichtsverfahren und

unverhältnismässig hohe Haftstrafen, verbunden mit Misshandlungen und Folter,

die auch schon zum Tode geführt haben. Diese Benachteiligungen im täglichen

Leben, die strikten Kontrollen über religiöse und politische Aktivitäten, die

Beschneidung der Menschenrechte sowie die - zum Teil massiven - Eingriffe in die

physische und psychische Integrität stellen denn auch neben der prekären

wirtschaftlichen Lage den Grund für die Flucht zahlreicher Tibeter aus ihrer

Heimat dar.

Gemäss Einschätzung von ai ist die Situation in Tibet weiterhin alarmierend.

Seit dem Wiederaufleben der Unabhängigkeitsbewegung im Jahr 1987 seien in der

"Autonomen Region Tibet" Tausende von Personen, die sich meist friedlich

2006 / 1 - 007

für mehr Autonomie oder die Unabhängigkeit Tibets eingesetzt hätten,

verhaftet worden. Weiterhin seien Hunderte gewaltlose politische Gefangene

inhaftiert, darunter zahlreiche Mönche und Nonnen (ai, Länderkurzbericht, Mai

2005).

Schutzbeauftragte des UNHCR betreiben in Nepal ein "Tibetan Refugee Reception

Centre". Dort wird mit allen aus Tibet ankommenden Asylsuchenden in einem

individuellen Interview ermittelt, aus welchen Gründen sie Tibet verlassen

haben. Weil Nepal nicht zu den Unterzeichnern der Flüchtlingskonvention von 1951

gehört, wird aufgrund der Interviews nicht abgeklärt, ob jemand für den Status

als Flüchtling in Frage kommt. Die asylsuchenden Tibeter werden vielmehr

angehört, um ihnen gegebenenfalls als eine Art Vorstufe zum Flüchtlingsstatus

den vorläufigen Status einer "person of concern" zu gewähren. Dieser Status

wurde vom UNHCR speziell für die Situation tibetischer Asylsuchender, die nach

Nepal geflüchtet sind, (sowie für burmesische Flüchtlinge in Thailand)

geschaffen; er unterstellt die Tibeter dem allgemeinen Schutz des UNHCR und

mindert die Gefahr, dass sie Opfer weiterer Behelligungen oder Ungerechtigkeiten

seitens der chinesischen Behörden werden (vgl.

EMARK

2005 Nr. 1, Erw. 4.1.2.

). Doch selbst wenn Nepal die Flüchtlingskonvention

ratifizieren würde, würde gemäss UNHCR nur ein Bruchteil der asylsuchenden

Tibeter von den spezifischen und eng gefassten Kriterien der

Flüchtlingskonvention erfasst. Gemäss UNHCR fliehen jedes Jahr rund 3'000

Tibeter aus ihrer Heimatregion, wobei sich rund ein Drittel unter dem Druck von

Pekings Kampagne der "politischen Erziehung" auf die Flucht begibt.

Offensichtlich werden Angehörige der tibetischen Ethnie insbesondere dann

Behelligungen ausgesetzt, wenn sie sich politisch betätigen oder religiös aktiv

sind. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit

zur tibetischen Ethnie kann in China jedoch schon deshalb nicht grundsätzlich

bejaht werden, weil es Tibeter gibt, welche angepasst leben, welche für den

chinesischen Staat arbeiten, welche sich weder aktiv für ihren Glauben oder die

Unabhängigkeit Tibets einsetzen, noch anderweitig öffentlich dafür eintreten -

und infolge dessen auch keinen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind. Die ARK

geht nach dem oben Gesagten davon aus, dass die Tibeter in China nicht in ihrer

Gesamtheit staatlichen, auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv

beruhenden, intensiven Verfolgungshandlungen ausgesetzt sind.

4.6. Trotz der oben dargelegten Problematik liegt mithin nach Erkenntnis der

ARK bei Angehörigen der tibetischen Minderheit in China keine

Kollektivverfolgung in dem Sinne vor, dass jeder ethnische Tibeter angesichts

der gegen das Kollektiv gerichteten Repressionen genügend Anlass hätte, auch

individuell eine Verfolgung befürchten zu müssen, womit es zum Nachweis der

Flüchtlingseigenschaft genügen würde, die Zugehörigkeit zur verfolgten Gruppe

glaubhaft zu machen. Insbesondere scheint in diesem Zusammenhang

ausschlaggebend, dass

2006 / 1 - 008

die vorstehend erwähnten allgemeinen Benachteiligungen und Diskriminierungen

der tibetischen Minderheit entweder von verhältnismässig geringer und somit

nicht asylrechtlich relevanter Intensität sind oder vom persönlichen Verhalten

des Einzelnen abhängen und somit nicht mehr unter dem Titel Kollektivverfolgung

abzuhandeln sind.

5. Auch wenn gemäss Praxis der ARK allein aufgrund allgemein erschwerter

Lebensbedingungen einer bestimmten Volksgruppe in einem Land nicht auf eine

konkrete Gefährdung geschlossen werden kann, erhöht die bekannte potenzielle

Gefährdung von Tibetern die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer

allenfalls selbst einer individuellen Gefährdung ausgesetzt sein könnte (vgl.

beispielsweise

EMARK 1996 Nr. 23

).

Nachfolgend ist die Frage zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in seiner Heimat

ernsthaften Nachteilen im Sinne einer individuellen Verfolgung gemäss Art. 3

AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt

zu werden. Für die Beantwortung der Frage des Vorliegens einer begründeten

Furcht vor zukünftiger Verfolgung ist nicht nur eine rein objektive Wertung

vorzunehmen, subjektive Elemente - wie vorgängige Erlebnisse des Betroffenen,

seiner Verwandten oder Bekannten, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie oder

sozialen Gruppe - spielen dabei durchaus eine wesentliche Rolle (vgl.

EMARK 1996 Nr. 21, Erw. 5c, S. 215 f.

;

1993 Nr. 6, S. 37

).

5.1. Die Vorinstanz stellt in ihrer Verfügung vom 24. Juni 2004 fest, der

Beschwerdeführer habe einerseits in der Empfangsstellenbefragung ausgesagt, er

habe für drei amerikanische Touristen das Gepäck getragen und von ihnen zwölf

Fotografien vom Dalai Lama und zwei anderen Lamas erhalten, welche er unter

seinen Bekannten verteilt habe. Anlässlich der kantonalen Befragung habe er

jedoch zu Protokoll gegeben, mit vier amerikanischen Touristen unterwegs gewesen

zu sein. In seiner Rechtsmittelschrift erklärt der Beschwerdeführer hierzu, es

habe sich um drei amerikanische Männer und eine Frau gehandelt. Er sei von der

langen Reise erschöpft und durch die neue Umgebung eingeschüchtert gewesen,

weshalb er seinen Aussagen zu wenig Aufmerksamkeit beigemessen habe.

Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers

wenig substanziiert ausfielen, widersprüchlich sind und insgesamt nicht den

Eindruck hinterlassen, er habe tatsächlich eine asylrechtlich relevante

Verfolgung erlebt oder müsse eine solche befürchten. Wie die Vorinstanz zu Recht

feststellte, sind Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers angebracht,

zumal er einerseits angibt, nur ein paar Worte Englisch zu sprechen, um

andererseits zu erklären, mit den amerikanischen Touristen ein differenziertes

Gespräch geführt zu haben. Der Beschwerdeführer macht in seiner

Rechtsmitteleingabe geltend, er

2006 / 1 - 009

habe die Frage nach dem Gespräch mit den Touristen nicht so beantwortet, wie

protokolliert worden sei. Es stimme nicht wortwörtlich, sondern lediglich dem

Inhalt nach mit dem von ihm Gesagten überein, weshalb er dann auch das Protokoll

unterschrieben habe. Im Übrigen habe es sich nicht um ein komplexes Gespräch mit

differenziertem Inhalt gehandelt. Das vom Beschwerdeführer geschilderte Gespräch

mit den amerikanischen Touristen erscheint allerdings entgegen den Einwendungen

auf Beschwerdeebene kaum geeignet, um lediglich mit "Händen und Füssen" geführt

werden zu können.

5.2. Zur geltend gemachten Verfolgung aufgrund des Besitzes und Verteilens

von Bildern des Dalai Lama ist Folgendes festzuhalten: Wie bereits erwähnt, sind

es insbesondere Personen, die sich in Tibet öffentlich zu ihrer Religion

bekennen oder religiöse Gegenstände besitzen, die Behelligungen und ernsthafte

Nachteile befürchten müssen. Die Polizei unternimmt nicht selten gewaltsame

Razzien, bei welchen sie unangemeldet Wohnungen und Häuser nach buddhistischen

Gegenständen durchsucht, wobei bereits das Auffinden einer Abbildung des Dalai

Lama zu Verhaftung und Folter führen kann. Auch in den letzten Jahren kam es zu

zahlreichen willkürlichen Festnahmen und unfairen Prozessen wegen des Besitzes

von Material im Zusammenhang mit dem Dalai Lama, und es wird über immer härtere

Vergeltung durch den Staat in Form von Folter, überlanger Inhaftierung und

Überwachung nach der Entlassung berichtet (vgl. dazu insbesondere TCHRD 2001,

a.a.O., unter Ziff. III. 2. Bst. f; SFH, Blumer, a.a.O., S. 16; ai,

Jahresbericht 2005, S. 281). Demnach ist eine Verfolgung von Tibetern aufgrund

des Besitzes von Bildern des Dalai Lama an sich nicht auszuschliessen. Im Fall

des Beschwerdeführers kann jedoch aufgrund der Widersprüche und

Unsubstanziiertheit seiner Vorbringen nicht geglaubt werden, dass er wegen

Besitzes von Bildern des Dalai Lama asylrechtlich relevanter Verfolgung

ausgesetzt war. Ausserdem erscheint insgesamt nicht nachvollziehbar, weshalb die

chinesischen Sicherheitskräfte plötzlich ein Interesse am Beschwerdeführer haben

sollten, nachdem er offenbar während fünf Jahren als Sherpa tätig sein konnte

und dabei oft mit ausländischen Touristen in Berührung kam - welche

bekanntermassen gerne mit Fotografien des Dalai Lama ihren tibetischen Führern

und Gastgebern eine Freude bereiten wollen - jedoch gemäss seinen Aussagen zuvor

seitens der Behörden nie behelligt oder verdächtigt wurde.

5.3. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist anzunehmen, wenn

eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass sich die Befürchtungen

in absehbarer Zeit verwirklichen würden. Eine solche kann indessen im

vorliegenden Fall - auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation der

tibetischen Minderheit in China - für den Zeitpunkt der Ausreise des

Beschwerdeführers nicht bejaht werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der

Beschwerde-

2006 / 1 - 010

führer weiterhin, ohne asylrechtlich relevante Nachteile befürchten zu

müssen, seiner Beschäftigung als Sherpa hätte nachgehen können.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht

gelungen ist, eine individuelle, asylrechtlich relevante Verfolgung, die er in

seiner Heimat erlitten hätte oder in begründeter Weise zukünftig hätte

befürchten müssen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das

Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.

6. Es bleibt jedoch - auch ohne expliziten Antrag des Beschwerdeführers,

aufgrund der Offizialmaxime - zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls

durch die illegale Ausreise aus Tibet beziehungsweise China und die

Asylgesuchseinreichung im Ausland einen Grund für zukünftige Verfolgung durch

die chinesischen Behörden gesetzt hat und damit die Flüchtlingseigenschaft wegen

subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG erfüllt. Die nachfolgenden

Ausführungen beziehen sich mithin auf aus China ausgereiste Tibeter, die ohne

längeren Aufenthalt in einem Drittland in die Schweiz eingereist sind und hier

ein Asylgesuch gestellt haben. Nicht Gegenstand des vorliegenden Urteils ist die

Konstellation, wenn vor der Einreise in die Schweiz ein längerer Aufenthalt in

Nepal oder Indien erfolgt ist (vgl. diesbezüglich

EMARK

2005 Nr. 1

, welches Urteil sich allerdings auf die Frage des Eintretens

beschränkt).

6.1. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende

Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat

oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art.

3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere

unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes

(sog. Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie

die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven

Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge

vorläufig aufgenommen (vgl.

EMARK 2000 Nr. 16, Erw. 5a,

S. 141 f.

, mit weiteren Hinweisen).

6.2. Der Art. 322 StGB-VR China (in der seit der Revision des StGB-VR China

im Jahr 1997 geltenden Fassung) sieht für diejenigen Personen, die unter

Verletzung der Gesetze und Vorschriften bezüglich des territorialen (Grenz-)Regimes

die Staatsgrenze heimlich übertreten, bei Vorliegen schwerwiegender Umstände

eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder

Überwachung und zugleich einer Busse vor.

Die Bestrafung der Republikflucht stellt jedenfalls dann eine Verletzung der

Menschenrechte dar, wenn die einer legalen Ausreise entgegenstehenden Hin-

2006 / 1 - 011

dernisse praktisch unüberwindbar sind (vgl. Koch/Tellenbach, Die subjektiven

Nachfluchtgründe, I. Teil: Asyl und Non-Refoulement bei Republikflucht, in: ASYL

1986/2, S. 3 f., unter Berufung auf Art. 13 Abs. 2 der Allgemeinen Erklärung der

Menschenrechte: "Jeder Mensch hat das Recht, jedes Land, einschliesslich seines

eigenen, zu verlassen sowie in sein Land zurückzukehren", Art. 12 Abs. 2 des

Internationalen Paktes über die bürgerlichen und politischen Rechte [SR 0.103.2]

und Art. 2 Abs. 2 des von der Schweiz nicht ratifizierten Protokolls Nr. 4 vom

16. September 1963 zur EMRK bestimmen: "Jedermann steht es frei, jedes Land

einschliesslich seines eigenen, zu verlassen").

6.3. Informationen bezüglich zurückkehrender beziehungsweise nach China

abgeschobener Tibeter sind selten, wenn nicht gar inexistent. Weder ai noch

UNHCR vermochten Informationen über konkrete Einzelfälle zu nennen, die eine

hinreichend sichere Einschätzung der Folgen einer Wiedereinreise illegal

ausgereister Tibeter erlauben würden. Das Vorgehen der Behörden gegenüber

politischen Dissidenten, religiösen oder ethnischen Minderheiten ist generell

durch ein hohes Mass an Willkür geprägt. Staatsangehörige tibetischer

Volkszugehörigkeit haben bei einer Rückkehr nach China insbesondere dann als

gefährdet zu gelten, wenn sie sich vor oder nach der Ausreise aus der

Volksrepublik China für mehr Autonomie oder gar für die Unabhängigkeit Tibets

ausgesprochen haben. Diese Forderungen finden unter den anderen Tibetern im Land

eine hohe Unterstützung und die chinesischen Behörden haben Grund zur Annahme,

dass zurückkehrende Asylsuchende ihre Überzeugungen weiterhin vertreten (vgl. ai,

Länderkurzbericht, Mai 2005). Laut einer unabhängigen Analyse zählen illegal

ausreisende Tibeter, die im Ausland ein Asylgesuch stellen - unabhängig von

politischen oder exilpolitischen Aktivitäten - zu den Risikogruppen (vgl.

Writenet Independent Analysis, Mackerras, a.a.O., S. 27; UNHCR Peking, a.a.O.).

Gemäss andern der ARK zur Verfügung stehenden Quellen werden Tibeter, die in

China beim illegalen Ausreiseversuch gefasst werden, in der Regel in eine

sogenannte "Administrativhaft" gesetzt, ohne dass ein Prozess angehoben wird.

Diese Haft wird nicht von Gerichten, sondern von Behörden wie dem "Public

Security Bureau" angeordnet und kann mehrere Jahre dauern und als sogenannte "Umerziehung-durch-Arbeit"

in Arbeitslagern vollzogen werden. Tibeter, die aus dem Exil zurückkehren,

schweben zusätzlich in Gefahr, der unerlaubten "Spionagetätigkeit für westliche

Kräfte und die Dalai Clique" bezichtigt zu werden. Ihre "verdächtigen

Aktivitäten" werden als Delikt der "Gefährdung der Sicherheit des Staates"

bezeichnet, womit langjährige Strafen legitimiert werden (vgl. TCHRD 2001, a.a.O.,

unter Ziff. I. Der Status der neuen tibetischen Flüchtlinge, sowie unter Ziff.

III. 2. Bst. h; SFH, Blumer, a.a.O., S. 24).

In der von der ARK in Auftrag gegebenen Expertise von Th. Dodin, TibetInfoNet

(a.a.O.), wird die Frage nach der Gefährdung von Rückkehrern so beant-

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wortet, dass Personen tibetischer Ethnie, die ohne die erforderlichen Papiere

ausgereist sind, bei ihrer Rückkehr nach China in jedem Fall Probleme mit den

chinesischen Behörden haben. Die illegale Ausreise von Tibetern aus China werde

von der chinesischen Regierung als im höchsten Mass beschämend empfunden, weil

dies ein klares Zeichen der Auflehnung darstelle und der internationalen

Gemeinschaft das Bild eines diktatorischen, die tibetische Minderheit

unterdrückenden Regimes vermittle. Ausserdem wolle China seine Kontrolle über

die Tibeter nicht gefährden und sei sich bewusst, dass Tibeter, die sich

ausserhalb des chinesischen Staatsgebietes aufhalten, diese Gelegenheit dazu

benutzen, ihre traditionellen und spirituellen Führer - insbesondere den Dalai

Lama - zu besuchen. Diese Gründe hätten die chinesischen Behörden dazu

veranlasst, die Grenzkontrollen mittels neuer Strassen und Polizeistationen,

neuer Überwachungstechnologien und zusätzlichem Personal weiter zu verschärfen,

um unkontrollierte Grenzübertritte möglichst zu verhindern. Tibeter, die beim

Versuch des illegalen Grenzübertritts erwischt werden und rückkehrende Tibeter

würden in aller Regel dafür bestraft. Wer ausserdem im Ausland um Asyl ersucht

hat, bringe die chinesischen Behörden erst recht gegen sich auf, verletze den

empfindlichen chinesischen Nationalstolz und verdiene es in den Augen der

chinesischen Behörden, besonders hart bestraft zu werden. Haftstrafen von

einigen Wochen bis zu sechs Monaten würden ohne Gerichtsverhandlung verhängt.

Während der Haft seien die Gefangenen Befragungen, oft verbunden mit Schlägen

und anderen entwürdigenden Handlungen, unterworfen. Nach der Freilassung werde

in der Regel eine Gerichtsverhandlung durchgeführt, wobei Gefängnisstrafen oder

andere Strafen - das Strafensystem sei sehr uneinheitlich - ausgesprochen

würden. Personen tibetischer Ethnie, die im Zusammenhang mit illegaler Ausreise

aufgefallen sind, würden einer andauernden und strengen Kontrolle unterstehen.

Man wisse von wenigen Fällen von Tibetern, die sich ohne die erforderliche

Bewilligung ausserhalb des Staatsgebietes aufgehalten hätten, welche bei ihrer

Rückkehr nicht verhaftet worden seien. Dennoch würden auch diese Menschen in

ständiger Angst leben, dass ihr "Verbrechen" noch Jahre später Konsequenzen nach

sich ziehen könnte. Die dem Experten gestellte Frage, ob die Gefahr verfolgt zu

werden, bezüglich rückkehrender abgewiesener Asylbewerber tibetischer Ethnie aus

westeuropäischen Staaten anders zu bewerten sei als diejenige, welche sich für

Rückkehrer aus Indien und Nepal ergebe, bezeichnete dieser als rein akademisch,

da keine Rückschiebung eines abgewiesenen tibetischen Asylsuchenden aus einem

westlichen Land bekannt sei.

Diese Auskünfte des Experten erscheinen der ARK vor dem Hintergrund und im

Zusammenhang aller anderen in der Erwägung 4.5. aufgelisteten Quellen als

zuverlässig und zutreffend, weshalb im Folgenden von der Richtigkeit der von ihm

genannten Tatsachen und seiner Einschätzungen auszugehen ist.

2006 / 1 - 013

6.4. Gemäss den obigen Auskünften und Einschätzungen, welche zu Erkenntnissen

der ARK geworden sind, haben Asylsuchende tibetischer Ethnie, die sich illegal

aus dem Tibet nach Nepal oder Indien begeben haben und, ohne sich dort während

längerer Zeit aufgehalten zu haben, in die Schweiz weiter gereist sind, wo sie

um Asyl nachgesucht haben und über eine längere Zeit verblieben sind, im Falle

einer Rückkehr nach China mit Verfolgung im flüchtlingsrechtlich relevanten Sinn

zu rechen. Namentlich ist davon auszugehen, dass solche Personen im Falle einer

Rückkehr festgenommen und verhört würden. Aufgrund der bekannten

Ermittlungsmethoden der chinesischen Sicherheitskräfte ist anzunehmen, dass die

Asylgesuchstellung in der Schweiz kaum verschwiegen werden könnte. Die

Wahrscheinlichkeit, dass diese Rückkehrer zu einer Freiheitsstrafe wegen

illegaler Ausreise und Asylgesuchstellung verurteilt werden und diese Strafe

aufgrund der tibetischen Ethnie und der von den chinesischen Sicherheitsorganen

unterstellten Dalai Lama-freundlichen Gesinnung empfindlich sein wird, ist als

hoch zu bezeichnen. Die der ARK vorliegenden Berichte lassen eine

menschenrechtswidrige Behandlung während der Haft als wahrscheinlich erscheinen,

und auch nach Strafverbüssung dürften über längere Zeit Unterdrückungsmassnahmen

erfolgen.

Der Beschwerdeführer, der seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben zufolge

China illegal und ohne die erforderlichen Reisepapiere Richtung Nepal verlassen

hat und dann in die Schweiz weitergereist ist, gehört zu der so umschriebenen

Gruppe. Damit ist auch gesagt, dass ihm eine begründete Furcht vor Verfolgung im

Sinne von Art. 3 AsylG zuzubilligen ist. Aus der nicht näher begründeten

vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz - welche deren

allgemeine Praxis bezüglich asylsuchender Tibeter, die ohne längeren Aufenthalt

in einem Drittland in die Schweiz eingereist sind, widerspiegelt - ist zu

schliessen, dass auch sie für diese Personen generell von einer "konkreten

Gefährdung" (vgl. Wortlaut von Art. 14a Abs. 4 ANAG) ausgeht, zumal in casu

keine individuellen Unzumutbarkeitsaspekte aktenkundig sind. Demnach ist dem

Beschwerdeführer zu glauben, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat im

Sinne subjektiver Nachfluchtgründe Verfolgung zu befürchten hätte.

Nachdem indessen die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzig

aufgrund des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen ist, ist eine

Asylgewährung gemäss dem als Asylausschlussgrund formulierten Art. 54 AsylG

ausgeschlossen.

6.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz angesichts des

Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft des

Beschwerdeführers zu Unrecht verneint und das Asyl zu Recht verweigert hat.

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Ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers durch Rückschaffung in die

Volksrepublik China erweist sich mithin nicht nur als unzumutbar, wie die

Vorinstanz dies in der angefochtenen Verfügung festgehalten hat, sondern muss

überdies zufolge erstellter Flüchtlingseigenschaft auch als unzulässig erachtet

werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 14a Abs. 3 ANAG).

6.6. Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen, soweit sie das

Asylgesuch des Beschwerdeführers abweist und in der Folge die Wegweisung aus der

Schweiz anordnet. Sie ist demgegenüber aufzuheben, soweit sie die

Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und den Wegweisungsvollzug

als zulässig im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bezeichnet. Die Beschwerde ist

daher teilweise gutzuheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft

beantragt wird. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling

vorläufig aufzunehmen. Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber die

Asylgewährung und den Verzicht auf eine Wegweisung als solche beantragt, ist

seine Beschwerde abzuweisen.

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29.12.06