1. Situation der ethnischen Minderheiten im Kosovo (Erw. 6.2. - 6.4.). 2. Der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern in den Kosovo ist angesichts der derzeitigen Situation grundsätzlich nicht zumutbar. Er kann ausnahmsweise zumutbar sein,
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Situation der ethnischen Minderheiten im Kosovo (Erw. 6.2. - 6.4.).
E. 2 Der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern in den Kosovo ist angesichts der derzeitigen Situation grundsätzlich nicht zumutbar. Er kann ausnahmsweise zumutbar sein, wenn die Betroffenen eine besondere Verbundenheit zur albanischen Bevölkerungsmehrheit aufweisen oder sich auf ein tragfähiges familiäres Netz abstützen können (Erw. 6.5.).
E. 3 Le minoranze etniche sono esposte in Cossovo ad atteggiamenti davversione o danimosità della maggioranza albanese e per la loro sicurezza non possono contare essenzialmente che sulle proprie strutture familiari e sociali. Nellesame sullesistenza di un adeguato sostegno familiare, è da considerare, oltre a quello socio-economico, anche il fattore della sicurezza (consid. 6.5. e 6.6.). Zusammenfassung des Sachverhalts: Der Beschwerdeführer verliess den Kosovo am 28. Dezember 2001 und stellte am
E. 4 Januar 2002 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 7. Januar 2003 reiste die
Beschwerdeführerin mit den drei jüngeren Kindern nach und am 5. Januar 2004
folgten schliesslich die beiden älteren Töchter.
Anlässlich der jeweiligen Befragungen machten die Beschwerdeführer folgende
Aussagen zu ihren Personen: sie seien Roma und hätten in X. im Kosovo gewohnt,
wo der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt als Taglöhner auf Baustellen
verdient habe. Die Beschwerdeführerin und die Kinder hätten im Haushalt
gearbeitet beziehungsweise seien zur Schule gegangen. Neben ihrer Muttersprache
Albanisch hätten sie kaum Sprachkenntnisse. Zu ihren Fluchtgründen befragt,
führten die Beschwerdeführer aus, der Beschwerdeführer sei von Albanern der
Kollaboration mit den Serben verdächtigt und bei mehreren Gelegenheiten
verprügelt worden. Einmal hätten ihn maskierte Albaner zu Hause aufgesucht und
bedroht. Man habe versucht, ihn zu zwingen, albanische Parteien zu
2005 / 9 - 083
unterstützen. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers hätten Albaner die
zurückgebliebene Familie wiederholt aufgesucht, sie bedroht und geschlagen.
Mit Verfügung vom 17. März 2004 stellte das BFF (heute BFM) fest, die
Vorbringen der Beschwerdeführer genügten den Anforderungen an den
Flüchtlingsbegriff nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung
sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die
Vorbringen der Beschwerdeführer seien nicht glaubhaft. Sodann habe sich die
Sicherheitssituation im Kosovo verbessert oder zumindest stabilisiert. Da die
Beschwerdeführer im Übrigen über ein tragfähiges soziales Netz verfügten und
keine individuellen Vollzugshindernisse erkennbar seien, sei der Vollzug der
Wegweisung durchführbar.
Mit Eingabe vom 16. April 2004 wandten sich die Beschwerdeführer an die ARK
und beantragten die Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs
und sinngemäss die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
Die ARK heisst die Beschwerde gut.
Aus den Erwägungen:
6.2. Die ARK beobachtet und beurteilt die allgemeine Lage der Minderheiten im
Kosovo laufend. Anlässlich der letzten Lagebeurteilung im Herbst 2004 konnte die
folgende Situation festgestellt werden:
Am 17. und 18. März 2004 wurde der Kosovo von Unruhen erschüttert, an denen
sich bis zu 50'000 Menschen beteiligten und von denen das ganze Gebiet betroffen
war. Aufgebrachte albanischstämmige Kosovaren griffen Angehörige von
Minderheiten an, plünderten und brandschatzten deren Häuser und zerstörten Orte
religiöser Andacht. Die internationalen Truppen standen den Ausschreitungen
ebenso machtlos gegenüber wie die lokalen Polizeikräfte.
Nach zwei Tagen der Gewalttätigkeiten waren ungefähr 30 Menschen tot und
mehrere hundert verletzt. Mehr als 700 Wohnhäuser und 36 Kirchen, Klöster und
andere religiöse Stätten waren zerstört. Über 4000 Menschen waren intern
vertrieben (vgl. zum Ganzen UNHCR, Update on the Kosovo Roma, Ashkaelia,
Egyptian, Serb, Bosniak, Gorani and Albanian communities in a minority situation,
June 2004, S. 31 ff.; R. Mattern, Kosovo Update zur Situation der ethnischen
Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004, Schweizerische
Flüchtlingshilfe, 24. Mai 2004; ICG, Collapse in Kosovo, ICG Europe Report
2005 / 9 - 084
No. 155, 22 April 2004; Human Rights Watch, Failure to Protect: Anti-Minority
Violence in Kosovo, March 2004; NZZ am Sonntag vom 21. März 2004).
6.3. Von den Übergriffen waren in erster Linie Serben, daneben aber auch
Roma, Ashkali und Ägypter betroffen. Die bestehenden interethnischen Spannungen
waren im Vorfeld der Ausschreitungen durch nationalistische Kreise bewusst
geschürt worden, um eine Eskalation zu provozieren. Als dieses Ziel am 17. März
2004 mit einer Massendemonstration in Mitrovica erreicht war, gelang es innert
kürzester Frist, die Massen auf dem ganzen Gebiet des Kosovo zu mobilisieren
(vgl. UNHCR-Position zur fortdauernden internationalen Schutzbedürftigkeit von
Personen aus dem Kosovo, August 2004, S. 4 ff.; Mattern, a.a.O., S. 5 ff.; Human
Rights Watch, a.a.O., S. 26 ff.).
Angesichts der zielgerichteten Vorbereitung und des hohen Organisationsgrades
der Übergriffe gehen die meisten Beobachter von einer konzertierten Aktion aus,
die sich gezielt gegen Angehörige von Minderheiten richtete und deren
Vertreibung aus dem Kosovo bezweckte. Beobachter sprachen von ethnischen
Säuberungen (vgl. UNHCR, June 2004, a.a.O. S. 39 ff.; ISIS Europe, Nato Notes,
Vol. 6 No. 2, April 2004, S. 5; NZZ vom 19. und vom 24. März 2004).
6.4. Weder die militärischen Truppen der KFOR noch die Polizeieinheiten der
UNMIK oder die lokalen Polizeieinheiten waren in der Lage, die Eskalation der
Gewalt zu verhindern (vgl. zum Ganzen: Mattern, a.a.O., S. 8 ff.; Human Rights
Watch, a.a.O., S. 20 ff.). Sie scheinen - auch nach eigenem Bekunden (vgl. ISIS
Europe, a.a.O., S. 5 ff.) - von der explosionsartigen Ausbreitung der Gewalt und
von deren Ausmass überrascht worden zu sein (vgl. NZZ am Sonntag vom 21. März
2004). Auf manchen Schauplätzen trafen sie zu spät ein. Auf anderen mussten sie
sich angesichts der gegnerischen Übermacht zurückziehen oder darauf beschränken,
die Angegriffenen zu evakuieren, um wenigstens deren Leben zu retten; deren
Eigentum musste den Plünderern und Brandschatzern überlassen werden. In
vereinzelten Fällen wurden die internationalen Truppen selbst angegriffen, so
dass sie - von der Selbstverteidigung vollauf in Anspruch genommen - nicht in
der Lage waren, die bedrohten Minderheiten zu schützen. Erst als am 18. März
2004 Verstärkung aus Bosnien und Herzegowina eintraf, gelang es allmählich, Ruhe
und Ordnung wieder herzustellen (vgl. ISIS Europe, a.a.O., S. 5 f.).
Die NATO und bis zu einem gewissen Grad auch die UNO scheinen erkannt zu
haben, dass die von ihnen entsandten Sicherheitskräfte ungenügend auf die
Unruhen vom März 2004 reagiert haben, und haben Verbesserungen angekündigt (vgl.
ISIS Europe, a.a.O., S. 5 ff.). Die einzige zum heutigen Zeitpunkt erkenn-
2005 / 9 - 085
bare Massnahme ist die Ankündigung einer Aufstockung der militärischen
Präsenz um 1'000 bis 2'000 Soldaten.
6.5. Die Unruhen vom 17. und 18. März 2004 haben gezeigt, dass es in der
albanischen Bevölkerungsmehrheit im Kosovo nach wie vor starke Ressentiments
gegen ethnische Minderheiten gibt, wobei sich Unterschiede in Bezug auf die
verschiedenen Minderheiten feststellen lassen. Trotz einer in der Zwischenzeit
eingetretenen, gewissen Beruhigung der Situation ist nicht mit Sicherheit
auszuschliessen, dass unter anderem Roma im Kosovo auch in Zukunft Opfer von
ethnisch motivierter Gewalt werden und diesfalls weder von den internationalen
noch von den lokalen Sicherheitskräften wirksamen Schutz erwarten könnten.
Vor diesem Hintergrund und angesichts der schwierigen ökonomischen und
sozialen Situation dieser Minderheiten im Kosovo erachtet die ARK den Vollzug
der Wegweisung unter anderem von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern
zur Zeit als grundsätzlich nicht zumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG, es
sei denn, es bestehe im Einzelfall eine besondere Verbundenheit mit der
albanischen Bevölkerung oder es liege ein tragfähiges familiäres Netz im Kosovo
vor. Bei der Beurteilung der Tragfähigkeit eines solchen Netzes ist nicht allein
auf sozioökonomische Umstände abzustellen, sondern auch gebührend zu
berücksichtigen, dass ethnische Minderheiten im Kosovo den Ressentiments der
albanischen Bevölkerungsmehrheit ohne wirksamen staatlichen Schutz ausgesetzt
sind und daher auch für ihre Sicherheit vorab auf die eigenen familiären und
sozialen Strukturen angewiesen sind.
6.6. Die Beschwerdeführer gehören zur Bevölkerungsgruppe der
albanischsprachigen Roma und weisen keine besondere Verbundenheit mit der
albanischen Bevölkerung auf; sie machen im Gegenteil geltend, konkrete
Schwierigkeiten mit albanischstämmigen Landsleuten gehabt zu haben. Wie die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführte, ist den Akten
indessen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer im Kosovo - insbesondere in
ihrem Herkunftsort X. - über ein dichtes verwandtschaftliches Beziehungsnetz
verfügen. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführer in den Befragungen von
Januar/Februar 2002 (Ehemann) beziehungsweise von Januar/März 2003 (Ehefrau),
welche von der nachgereisten Tochter F. im Januar 2004 als noch aktuell
bestätigt wurden, leben zumindest drei volljährige Brüder (wovon zwei
verheiratet), zwei verheiratete Schwestern, die Mutter und ein Onkel des
Beschwerdeführers in X.; die Beschwerdeführer haben sodann weder in der
Beschwerdeeingabe vom 16. April 2004 noch in einem späteren Zeitpunkt des
Beschwerdeverfahrens geltend gemacht, dass sich daran in der Zwischenzeit etwas
verändert hätte, so dass davon auszugehen ist, dass ihr familiäres Netz auch
nach den Vorfällen vom 17./18. März 2004 zumindest noch weitgehend unverändert
besteht.
2005 / 9 - 086
Bei den genannten Familienangehörigen handelt es sich sodann nicht um selber
Kosovo-intern vertriebene Personen, so dass grundsätzlich ein gefestigtes
Verwandtschaftsgeflecht vorliegt.
Demgegenüber gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei den
Beschwerdeführern um eine Familie mit fünf minderjährigen Kindern im Alter von
vier bis sechzehn Jahren handelt. Es kann aufgrund der Akten nicht davon
ausgegangen werden, dass ihnen im Rahmen des familiären Netzes eine
Unterstützung angeboten werden kann, die den Sicherheits- und Lebensbedürfnissen
einer siebenköpfigen Familie entspricht. Die Beschwerdeführerin hat in diesem
Zusammenhang ausgesagt, sie hätten vor dem Kosovo-Krieg von 1999 bereits einmal
mit der Familie ihres Ehemannes gelebt, es sei aber zu eng gewesen. Da eine
unbefristete räumliche Trennung der Beschwerdeführer aus Rücksicht auf das
Kindswohl nicht in Betracht kommt, müsste mindestens in absehbarer Zeit die
konkrete Möglichkeit einer adäquaten Unterkunft und Unterhaltssicherung
erkennbar sein, um den Vollzug der Wegweisung zumutbar erscheinen zu lassen.
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer hat den Unterhalt
der Familie vor seiner Ausreise mit Gelegenheitsarbeiten auf Baustellen
bestritten. Eine weiterführende Ausbildung oder Berufserfahrung hat er nicht
vorzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat keine Ausbildung genossen und ist
Hausfrau. Es kann angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Situation im Kosovo
und der speziellen Situation der Roma nicht davon ausgegangen werden, dass sie
sich innert nützlicher Frist wirtschaftliche Grundlagen erarbeiten könnten, die
es ihnen erlauben würden, für sich und ihre Familie adäquate Unterkunft und
Versorgung zu gewährleisten. Der Umstand, dass eine Schwester und ein Bruder der
Beschwerdeführerin seit je über zehn Jahren mit geregeltem ausländerrechtlichem
Status in der Schweiz beziehungsweise in Deutschland leben, welche die
Beschwerdeführer um finanzielle Unterstützung angehen könnten, vermag diese
Einschätzung nicht zu beeinträchtigen. Es mag zutreffen, dass ein beträchtlicher
Anteil der Mittel, die Haushalten im Kosovo zur Verfügung stehen, von Verwandten
im Ausland stammt. Im vorliegenden Fall ist jedoch davon auszugehen, dass die
Geschwister der Beschwerdeführer die zurückgebliebenen Verwandten bereits heute
nach Massgabe ihrer Möglichkeiten mit finanziellen Mitteln unterstützen. Das
Eintreffen der siebenköpfigen Familie der Beschwerdeführer würde die Zuwendungen
nicht erhöhen, sondern vielmehr den Anteil der einzelnen Begünstigten schmälern.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführer zu einer nach
wie vor gefährdeten Minderheit im Kosovo gehören und nicht über besondere
Verbindungen zur albanischen Bevölkerung verfügen. Ein familiäres Netz ist zwar
vorhanden, es ist indessen nicht als tragfähig zu erachten. Unter diesen
2005 / 9 - 087
Umständen ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in ihren
Heimatstaat nicht zumutbar. Die Beschwerdeführer sind daher - da sich aus den
Akten keine Hinweise auf Umstände ergeben, welche hinsichtlich einer Anwendung
von Art. 14a Abs. 6 ANAG relevant sein könnten - vorläufig aufzunehmen.
©
19.07.05
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2005 9/81
EMARK - JICRA - GICRA
2005 / 9
2005 / 9 - 081
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 21. Februar 2005 i.S. E.B.
und Familie, Serbien und Montenegro
Art. 14a Abs. 4 ANAG: Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von
albanischsprachigen Roma aus dem Kosovo ?
1. Situation der ethnischen Minderheiten im Kosovo (Erw.
6.2. - 6.4.).
2. Der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen
Roma, Ashkali und Ägyptern in den Kosovo ist angesichts der derzeitigen
Situation grundsätzlich nicht zumutbar. Er kann ausnahmsweise zumutbar sein,
wenn die Betroffenen eine besondere Verbundenheit zur albanischen
Bevölkerungsmehrheit aufweisen oder sich auf ein tragfähiges familiäres Netz
abstützen können (Erw. 6.5.).
3. Ethnische Minderheiten im Kosovo sind den Ressentiments
der albanischen Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt und für ihre Sicherheit vorab
auf die eigenen familiären und sozialen Strukturen angewiesen. Im Rahmen der
Prüfung der Tragfähigkeit des familiären Netzes sind daher nicht nur
sozioökonomische Faktoren, sondern auch Sicherheitsaspekte von Bedeutung (Erw.
6.5. und 6.6.).
Art. 14a al. 4 LSEE : exigibilité de lexécution du renvoi des
Roms albanophones du Kosovo ?
1. Analyse de la situation des minorités ethniques au
Kosovo (consid. 6.2. à 6.4.).
2. Eu égard à la situation actuelle au Kosovo, lexécution
du renvoi des Roms, Ashkalis et Egyptiens albanophones ny est pas, en
principe, raisonnablement exigible. Elle peut exceptionnellement lêtre, si
les membres de ces minorités entretiennent des liens particuliers avec la
population majoritaire albanaise ou sils peuvent compter sur le soutien dun
réseau familial (consid. 6.5.).
3. Les minorités ethniques au Kosovo sont discriminées en
raison du ressentiment que nourrit la majorité albanaise à leur égard et
doivent avant tout compter, pour leur sécurité, sur leurs propres structures
familiales et sociales. Dans lexamen des capacités de soutien du réseau
2005 / 9 - 082
familial, entrent donc en considération non seulement les
facteurs socio-économiques mais aussi les aspects sécuritaires (consid. 6.5.
et 6.6.).
Art. 14a cpv. 4 LDDS: esigibilità dellesecuzione
dellallontanamento di Rom albanofoni del Cossovo ?
1. Situazione delle minoranze etniche in Cossovo (consid.
6.2. a 6.4.).
2. Tenuto conto della situazione attuale, lesecuzione
dellallontanamento di Rom, Ashkali ed Egiziani albanofoni in Cossovo non è di
principio ragionevolmente esigibile. Può essere eccezionalmente esigibile
allorquando le succitate persone intrattengono delle relazioni particolari con
la popolazione maggioritaria degli albanofoni o se possono contare in loco su
un adeguato sostegno familiare (consid. 6.5.).
3. Le minoranze etniche sono esposte in Cossovo ad
atteggiamenti davversione o danimosità della maggioranza albanese e per la
loro sicurezza non possono contare essenzialmente che sulle proprie strutture
familiari e sociali. Nellesame sullesistenza di un adeguato sostegno
familiare, è da considerare, oltre a quello socio-economico, anche il fattore
della sicurezza (consid. 6.5. e 6.6.).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer verliess den Kosovo am 28. Dezember 2001 und stellte am
4. Januar 2002 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 7. Januar 2003 reiste die
Beschwerdeführerin mit den drei jüngeren Kindern nach und am 5. Januar 2004
folgten schliesslich die beiden älteren Töchter.
Anlässlich der jeweiligen Befragungen machten die Beschwerdeführer folgende
Aussagen zu ihren Personen: sie seien Roma und hätten in X. im Kosovo gewohnt,
wo der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt als Taglöhner auf Baustellen
verdient habe. Die Beschwerdeführerin und die Kinder hätten im Haushalt
gearbeitet beziehungsweise seien zur Schule gegangen. Neben ihrer Muttersprache
Albanisch hätten sie kaum Sprachkenntnisse. Zu ihren Fluchtgründen befragt,
führten die Beschwerdeführer aus, der Beschwerdeführer sei von Albanern der
Kollaboration mit den Serben verdächtigt und bei mehreren Gelegenheiten
verprügelt worden. Einmal hätten ihn maskierte Albaner zu Hause aufgesucht und
bedroht. Man habe versucht, ihn zu zwingen, albanische Parteien zu
2005 / 9 - 083
unterstützen. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers hätten Albaner die
zurückgebliebene Familie wiederholt aufgesucht, sie bedroht und geschlagen.
Mit Verfügung vom 17. März 2004 stellte das BFF (heute BFM) fest, die
Vorbringen der Beschwerdeführer genügten den Anforderungen an den
Flüchtlingsbegriff nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung
sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die
Vorbringen der Beschwerdeführer seien nicht glaubhaft. Sodann habe sich die
Sicherheitssituation im Kosovo verbessert oder zumindest stabilisiert. Da die
Beschwerdeführer im Übrigen über ein tragfähiges soziales Netz verfügten und
keine individuellen Vollzugshindernisse erkennbar seien, sei der Vollzug der
Wegweisung durchführbar.
Mit Eingabe vom 16. April 2004 wandten sich die Beschwerdeführer an die ARK
und beantragten die Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs
und sinngemäss die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
Die ARK heisst die Beschwerde gut.
Aus den Erwägungen:
6.2. Die ARK beobachtet und beurteilt die allgemeine Lage der Minderheiten im
Kosovo laufend. Anlässlich der letzten Lagebeurteilung im Herbst 2004 konnte die
folgende Situation festgestellt werden:
Am 17. und 18. März 2004 wurde der Kosovo von Unruhen erschüttert, an denen
sich bis zu 50'000 Menschen beteiligten und von denen das ganze Gebiet betroffen
war. Aufgebrachte albanischstämmige Kosovaren griffen Angehörige von
Minderheiten an, plünderten und brandschatzten deren Häuser und zerstörten Orte
religiöser Andacht. Die internationalen Truppen standen den Ausschreitungen
ebenso machtlos gegenüber wie die lokalen Polizeikräfte.
Nach zwei Tagen der Gewalttätigkeiten waren ungefähr 30 Menschen tot und
mehrere hundert verletzt. Mehr als 700 Wohnhäuser und 36 Kirchen, Klöster und
andere religiöse Stätten waren zerstört. Über 4000 Menschen waren intern
vertrieben (vgl. zum Ganzen UNHCR, Update on the Kosovo Roma, Ashkaelia,
Egyptian, Serb, Bosniak, Gorani and Albanian communities in a minority situation,
June 2004, S. 31 ff.; R. Mattern, Kosovo Update zur Situation der ethnischen
Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004, Schweizerische
Flüchtlingshilfe, 24. Mai 2004; ICG, Collapse in Kosovo, ICG Europe Report
2005 / 9 - 084
No. 155, 22 April 2004; Human Rights Watch, Failure to Protect: Anti-Minority
Violence in Kosovo, March 2004; NZZ am Sonntag vom 21. März 2004).
6.3. Von den Übergriffen waren in erster Linie Serben, daneben aber auch
Roma, Ashkali und Ägypter betroffen. Die bestehenden interethnischen Spannungen
waren im Vorfeld der Ausschreitungen durch nationalistische Kreise bewusst
geschürt worden, um eine Eskalation zu provozieren. Als dieses Ziel am 17. März
2004 mit einer Massendemonstration in Mitrovica erreicht war, gelang es innert
kürzester Frist, die Massen auf dem ganzen Gebiet des Kosovo zu mobilisieren
(vgl. UNHCR-Position zur fortdauernden internationalen Schutzbedürftigkeit von
Personen aus dem Kosovo, August 2004, S. 4 ff.; Mattern, a.a.O., S. 5 ff.; Human
Rights Watch, a.a.O., S. 26 ff.).
Angesichts der zielgerichteten Vorbereitung und des hohen Organisationsgrades
der Übergriffe gehen die meisten Beobachter von einer konzertierten Aktion aus,
die sich gezielt gegen Angehörige von Minderheiten richtete und deren
Vertreibung aus dem Kosovo bezweckte. Beobachter sprachen von ethnischen
Säuberungen (vgl. UNHCR, June 2004, a.a.O. S. 39 ff.; ISIS Europe, Nato Notes,
Vol. 6 No. 2, April 2004, S. 5; NZZ vom 19. und vom 24. März 2004).
6.4. Weder die militärischen Truppen der KFOR noch die Polizeieinheiten der
UNMIK oder die lokalen Polizeieinheiten waren in der Lage, die Eskalation der
Gewalt zu verhindern (vgl. zum Ganzen: Mattern, a.a.O., S. 8 ff.; Human Rights
Watch, a.a.O., S. 20 ff.). Sie scheinen - auch nach eigenem Bekunden (vgl. ISIS
Europe, a.a.O., S. 5 ff.) - von der explosionsartigen Ausbreitung der Gewalt und
von deren Ausmass überrascht worden zu sein (vgl. NZZ am Sonntag vom 21. März
2004). Auf manchen Schauplätzen trafen sie zu spät ein. Auf anderen mussten sie
sich angesichts der gegnerischen Übermacht zurückziehen oder darauf beschränken,
die Angegriffenen zu evakuieren, um wenigstens deren Leben zu retten; deren
Eigentum musste den Plünderern und Brandschatzern überlassen werden. In
vereinzelten Fällen wurden die internationalen Truppen selbst angegriffen, so
dass sie - von der Selbstverteidigung vollauf in Anspruch genommen - nicht in
der Lage waren, die bedrohten Minderheiten zu schützen. Erst als am 18. März
2004 Verstärkung aus Bosnien und Herzegowina eintraf, gelang es allmählich, Ruhe
und Ordnung wieder herzustellen (vgl. ISIS Europe, a.a.O., S. 5 f.).
Die NATO und bis zu einem gewissen Grad auch die UNO scheinen erkannt zu
haben, dass die von ihnen entsandten Sicherheitskräfte ungenügend auf die
Unruhen vom März 2004 reagiert haben, und haben Verbesserungen angekündigt (vgl.
ISIS Europe, a.a.O., S. 5 ff.). Die einzige zum heutigen Zeitpunkt erkenn-
2005 / 9 - 085
bare Massnahme ist die Ankündigung einer Aufstockung der militärischen
Präsenz um 1'000 bis 2'000 Soldaten.
6.5. Die Unruhen vom 17. und 18. März 2004 haben gezeigt, dass es in der
albanischen Bevölkerungsmehrheit im Kosovo nach wie vor starke Ressentiments
gegen ethnische Minderheiten gibt, wobei sich Unterschiede in Bezug auf die
verschiedenen Minderheiten feststellen lassen. Trotz einer in der Zwischenzeit
eingetretenen, gewissen Beruhigung der Situation ist nicht mit Sicherheit
auszuschliessen, dass unter anderem Roma im Kosovo auch in Zukunft Opfer von
ethnisch motivierter Gewalt werden und diesfalls weder von den internationalen
noch von den lokalen Sicherheitskräften wirksamen Schutz erwarten könnten.
Vor diesem Hintergrund und angesichts der schwierigen ökonomischen und
sozialen Situation dieser Minderheiten im Kosovo erachtet die ARK den Vollzug
der Wegweisung unter anderem von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern
zur Zeit als grundsätzlich nicht zumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG, es
sei denn, es bestehe im Einzelfall eine besondere Verbundenheit mit der
albanischen Bevölkerung oder es liege ein tragfähiges familiäres Netz im Kosovo
vor. Bei der Beurteilung der Tragfähigkeit eines solchen Netzes ist nicht allein
auf sozioökonomische Umstände abzustellen, sondern auch gebührend zu
berücksichtigen, dass ethnische Minderheiten im Kosovo den Ressentiments der
albanischen Bevölkerungsmehrheit ohne wirksamen staatlichen Schutz ausgesetzt
sind und daher auch für ihre Sicherheit vorab auf die eigenen familiären und
sozialen Strukturen angewiesen sind.
6.6. Die Beschwerdeführer gehören zur Bevölkerungsgruppe der
albanischsprachigen Roma und weisen keine besondere Verbundenheit mit der
albanischen Bevölkerung auf; sie machen im Gegenteil geltend, konkrete
Schwierigkeiten mit albanischstämmigen Landsleuten gehabt zu haben. Wie die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführte, ist den Akten
indessen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer im Kosovo - insbesondere in
ihrem Herkunftsort X. - über ein dichtes verwandtschaftliches Beziehungsnetz
verfügen. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführer in den Befragungen von
Januar/Februar 2002 (Ehemann) beziehungsweise von Januar/März 2003 (Ehefrau),
welche von der nachgereisten Tochter F. im Januar 2004 als noch aktuell
bestätigt wurden, leben zumindest drei volljährige Brüder (wovon zwei
verheiratet), zwei verheiratete Schwestern, die Mutter und ein Onkel des
Beschwerdeführers in X.; die Beschwerdeführer haben sodann weder in der
Beschwerdeeingabe vom 16. April 2004 noch in einem späteren Zeitpunkt des
Beschwerdeverfahrens geltend gemacht, dass sich daran in der Zwischenzeit etwas
verändert hätte, so dass davon auszugehen ist, dass ihr familiäres Netz auch
nach den Vorfällen vom 17./18. März 2004 zumindest noch weitgehend unverändert
besteht.
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Bei den genannten Familienangehörigen handelt es sich sodann nicht um selber
Kosovo-intern vertriebene Personen, so dass grundsätzlich ein gefestigtes
Verwandtschaftsgeflecht vorliegt.
Demgegenüber gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei den
Beschwerdeführern um eine Familie mit fünf minderjährigen Kindern im Alter von
vier bis sechzehn Jahren handelt. Es kann aufgrund der Akten nicht davon
ausgegangen werden, dass ihnen im Rahmen des familiären Netzes eine
Unterstützung angeboten werden kann, die den Sicherheits- und Lebensbedürfnissen
einer siebenköpfigen Familie entspricht. Die Beschwerdeführerin hat in diesem
Zusammenhang ausgesagt, sie hätten vor dem Kosovo-Krieg von 1999 bereits einmal
mit der Familie ihres Ehemannes gelebt, es sei aber zu eng gewesen. Da eine
unbefristete räumliche Trennung der Beschwerdeführer aus Rücksicht auf das
Kindswohl nicht in Betracht kommt, müsste mindestens in absehbarer Zeit die
konkrete Möglichkeit einer adäquaten Unterkunft und Unterhaltssicherung
erkennbar sein, um den Vollzug der Wegweisung zumutbar erscheinen zu lassen.
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer hat den Unterhalt
der Familie vor seiner Ausreise mit Gelegenheitsarbeiten auf Baustellen
bestritten. Eine weiterführende Ausbildung oder Berufserfahrung hat er nicht
vorzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat keine Ausbildung genossen und ist
Hausfrau. Es kann angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Situation im Kosovo
und der speziellen Situation der Roma nicht davon ausgegangen werden, dass sie
sich innert nützlicher Frist wirtschaftliche Grundlagen erarbeiten könnten, die
es ihnen erlauben würden, für sich und ihre Familie adäquate Unterkunft und
Versorgung zu gewährleisten. Der Umstand, dass eine Schwester und ein Bruder der
Beschwerdeführerin seit je über zehn Jahren mit geregeltem ausländerrechtlichem
Status in der Schweiz beziehungsweise in Deutschland leben, welche die
Beschwerdeführer um finanzielle Unterstützung angehen könnten, vermag diese
Einschätzung nicht zu beeinträchtigen. Es mag zutreffen, dass ein beträchtlicher
Anteil der Mittel, die Haushalten im Kosovo zur Verfügung stehen, von Verwandten
im Ausland stammt. Im vorliegenden Fall ist jedoch davon auszugehen, dass die
Geschwister der Beschwerdeführer die zurückgebliebenen Verwandten bereits heute
nach Massgabe ihrer Möglichkeiten mit finanziellen Mitteln unterstützen. Das
Eintreffen der siebenköpfigen Familie der Beschwerdeführer würde die Zuwendungen
nicht erhöhen, sondern vielmehr den Anteil der einzelnen Begünstigten schmälern.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführer zu einer nach
wie vor gefährdeten Minderheit im Kosovo gehören und nicht über besondere
Verbindungen zur albanischen Bevölkerung verfügen. Ein familiäres Netz ist zwar
vorhanden, es ist indessen nicht als tragfähig zu erachten. Unter diesen
2005 / 9 - 087
Umständen ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in ihren
Heimatstaat nicht zumutbar. Die Beschwerdeführer sind daher - da sich aus den
Akten keine Hinweise auf Umstände ergeben, welche hinsichtlich einer Anwendung
von Art. 14a Abs. 6 ANAG relevant sein könnten - vorläufig aufzunehmen.
©
19.07.05