opencaselaw.ch

EMARK-2005-9

Art. 14a Abs. 4 ANAG: Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von

Emark · 2005-02-21 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

1. Situation der ethnischen Minderheiten im Kosovo (Erw. 6.2. - 6.4.). 2. Der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern in den Kosovo ist angesichts der derzeitigen Situation grundsätzlich nicht zumutbar. Er kann ausnahmsweise zumutbar sein,

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Situation der ethnischen Minderheiten im Kosovo (Erw. 6.2. - 6.4.).

E. 2 Der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern in den Kosovo ist angesichts der derzeitigen Situation grundsätzlich nicht zumutbar. Er kann ausnahmsweise zumutbar sein, wenn die Betroffenen eine besondere Verbundenheit zur albanischen Bevölkerungsmehrheit aufweisen oder sich auf ein tragfähiges familiäres Netz abstützen können (Erw. 6.5.).

E. 3 Le minoranze etniche sono esposte in Cossovo ad atteggiamenti d’avversione o d’animosità della maggioranza albanese e per la loro sicurezza non possono contare essenzialmente che sulle proprie strutture familiari e sociali. Nell’esame sull’esistenza di un adeguato sostegno familiare, è da considerare, oltre a quello socio-economico, anche il fattore della sicurezza (consid. 6.5. e 6.6.). Zusammenfassung des Sachverhalts: Der Beschwerdeführer verliess den Kosovo am 28. Dezember 2001 und stellte am

E. 4 Januar 2002 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 7. Januar 2003 reiste die

Beschwerdeführerin mit den drei jüngeren Kindern nach und am 5. Januar 2004

folgten schliesslich die beiden älteren Töchter.

Anlässlich der jeweiligen Befragungen machten die Beschwerdeführer folgende

Aussagen zu ihren Personen: sie seien Roma und hätten in X. im Kosovo gewohnt,

wo der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt als Taglöhner auf Baustellen

verdient habe. Die Beschwerdeführerin und die Kinder hätten im Haushalt

gearbeitet beziehungsweise seien zur Schule gegangen. Neben ihrer Muttersprache

Albanisch hätten sie kaum Sprachkenntnisse. Zu ihren Fluchtgründen befragt,

führten die Beschwerdeführer aus, der Beschwerdeführer sei von Albanern der

Kollaboration mit den Serben verdächtigt und bei mehreren Gelegenheiten

verprügelt worden. Einmal hätten ihn maskierte Albaner zu Hause aufgesucht und

bedroht. Man habe versucht, ihn zu zwingen, albanische Parteien zu

2005 / 9 - 083

unterstützen. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers hätten Albaner die

zurückgebliebene Familie wiederholt aufgesucht, sie bedroht und geschlagen.

Mit Verfügung vom 17. März 2004 stellte das BFF (heute BFM) fest, die

Vorbringen der Beschwerdeführer genügten den Anforderungen an den

Flüchtlingsbegriff nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung

sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die

Vorbringen der Beschwerdeführer seien nicht glaubhaft. Sodann habe sich die

Sicherheitssituation im Kosovo verbessert oder zumindest stabilisiert. Da die

Beschwerdeführer im Übrigen über ein tragfähiges soziales Netz verfügten und

keine individuellen Vollzugshindernisse erkennbar seien, sei der Vollzug der

Wegweisung durchführbar.

Mit Eingabe vom 16. April 2004 wandten sich die Beschwerdeführer an die ARK

und beantragten die Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs

und sinngemäss die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.

Die ARK heisst die Beschwerde gut.

Aus den Erwägungen:

6.2. Die ARK beobachtet und beurteilt die allgemeine Lage der Minderheiten im

Kosovo laufend. Anlässlich der letzten Lagebeurteilung im Herbst 2004 konnte die

folgende Situation festgestellt werden:

Am 17. und 18. März 2004 wurde der Kosovo von Unruhen erschüttert, an denen

sich bis zu 50'000 Menschen beteiligten und von denen das ganze Gebiet betroffen

war. Aufgebrachte albanischstämmige Kosovaren griffen Angehörige von

Minderheiten an, plünderten und brandschatzten deren Häuser und zerstörten Orte

religiöser Andacht. Die internationalen Truppen standen den Ausschreitungen

ebenso machtlos gegenüber wie die lokalen Polizeikräfte.

Nach zwei Tagen der Gewalttätigkeiten waren ungefähr 30 Menschen tot und

mehrere hundert verletzt. Mehr als 700 Wohnhäuser und 36 Kirchen, Klöster und

andere religiöse Stätten waren zerstört. Über 4’000 Menschen waren intern

vertrieben (vgl. zum Ganzen UNHCR, Update on the Kosovo Roma, Ashkaelia,

Egyptian, Serb, Bosniak, Gorani and Albanian communities in a minority situation,

June 2004, S. 31 ff.; R. Mattern, Kosovo Update zur Situation der ethnischen

Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004, Schweizerische

Flüchtlingshilfe, 24. Mai 2004; ICG, Collapse in Kosovo, ICG Europe Report

2005 / 9 - 084

No. 155, 22 April 2004; Human Rights Watch, Failure to Protect: Anti-Minority

Violence in Kosovo, March 2004; NZZ am Sonntag vom 21. März 2004).

6.3. Von den Übergriffen waren in erster Linie Serben, daneben aber auch

Roma, Ashkali und Ägypter betroffen. Die bestehenden interethnischen Spannungen

waren im Vorfeld der Ausschreitungen durch nationalistische Kreise bewusst

geschürt worden, um eine Eskalation zu provozieren. Als dieses Ziel am 17. März

2004 mit einer Massendemonstration in Mitrovica erreicht war, gelang es innert

kürzester Frist, die Massen auf dem ganzen Gebiet des Kosovo zu mobilisieren

(vgl. UNHCR-Position zur fortdauernden internationalen Schutzbedürftigkeit von

Personen aus dem Kosovo, August 2004, S. 4 ff.; Mattern, a.a.O., S. 5 ff.; Human

Rights Watch, a.a.O., S. 26 ff.).

Angesichts der zielgerichteten Vorbereitung und des hohen Organisationsgrades

der Übergriffe gehen die meisten Beobachter von einer konzertierten Aktion aus,

die sich gezielt gegen Angehörige von Minderheiten richtete und deren

Vertreibung aus dem Kosovo bezweckte. Beobachter sprachen von ethnischen

Säuberungen (vgl. UNHCR, June 2004, a.a.O. S. 39 ff.; ISIS Europe, Nato Notes,

Vol. 6 No. 2, April 2004, S. 5; NZZ vom 19. und vom 24. März 2004).

6.4. Weder die militärischen Truppen der KFOR noch die Polizeieinheiten der

UNMIK oder die lokalen Polizeieinheiten waren in der Lage, die Eskalation der

Gewalt zu verhindern (vgl. zum Ganzen: Mattern, a.a.O., S. 8 ff.; Human Rights

Watch, a.a.O., S. 20 ff.). Sie scheinen - auch nach eigenem Bekunden (vgl. ISIS

Europe, a.a.O., S. 5 ff.) - von der explosionsartigen Ausbreitung der Gewalt und

von deren Ausmass überrascht worden zu sein (vgl. NZZ am Sonntag vom 21. März

2004). Auf manchen Schauplätzen trafen sie zu spät ein. Auf anderen mussten sie

sich angesichts der gegnerischen Übermacht zurückziehen oder darauf beschränken,

die Angegriffenen zu evakuieren, um wenigstens deren Leben zu retten; deren

Eigentum musste den Plünderern und Brandschatzern überlassen werden. In

vereinzelten Fällen wurden die internationalen Truppen selbst angegriffen, so

dass sie - von der Selbstverteidigung vollauf in Anspruch genommen - nicht in

der Lage waren, die bedrohten Minderheiten zu schützen. Erst als am 18. März

2004 Verstärkung aus Bosnien und Herzegowina eintraf, gelang es allmählich, Ruhe

und Ordnung wieder herzustellen (vgl. ISIS Europe, a.a.O., S. 5 f.).

Die NATO und bis zu einem gewissen Grad auch die UNO scheinen erkannt zu

haben, dass die von ihnen entsandten Sicherheitskräfte ungenügend auf die

Unruhen vom März 2004 reagiert haben, und haben Verbesserungen angekündigt (vgl.

ISIS Europe, a.a.O., S. 5 ff.). Die einzige zum heutigen Zeitpunkt erkenn-

2005 / 9 - 085

bare Massnahme ist die Ankündigung einer Aufstockung der militärischen

Präsenz um 1'000 bis 2'000 Soldaten.

6.5. Die Unruhen vom 17. und 18. März 2004 haben gezeigt, dass es in der

albanischen Bevölkerungsmehrheit im Kosovo nach wie vor starke Ressentiments

gegen ethnische Minderheiten gibt, wobei sich Unterschiede in Bezug auf die

verschiedenen Minderheiten feststellen lassen. Trotz einer in der Zwischenzeit

eingetretenen, gewissen Beruhigung der Situation ist nicht mit Sicherheit

auszuschliessen, dass unter anderem Roma im Kosovo auch in Zukunft Opfer von

ethnisch motivierter Gewalt werden und diesfalls weder von den internationalen

noch von den lokalen Sicherheitskräften wirksamen Schutz erwarten könnten.

Vor diesem Hintergrund und angesichts der schwierigen ökonomischen und

sozialen Situation dieser Minderheiten im Kosovo erachtet die ARK den Vollzug

der Wegweisung unter anderem von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern

zur Zeit als grundsätzlich nicht zumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG, es

sei denn, es bestehe im Einzelfall eine besondere Verbundenheit mit der

albanischen Bevölkerung oder es liege ein tragfähiges familiäres Netz im Kosovo

vor. Bei der Beurteilung der Tragfähigkeit eines solchen Netzes ist nicht allein

auf sozioökonomische Umstände abzustellen, sondern auch gebührend zu

berücksichtigen, dass ethnische Minderheiten im Kosovo den Ressentiments der

albanischen Bevölkerungsmehrheit ohne wirksamen staatlichen Schutz ausgesetzt

sind und daher auch für ihre Sicherheit vorab auf die eigenen familiären und

sozialen Strukturen angewiesen sind.

6.6. Die Beschwerdeführer gehören zur Bevölkerungsgruppe der

albanischsprachigen Roma und weisen keine besondere Verbundenheit mit der

albanischen Bevölkerung auf; sie machen im Gegenteil geltend, konkrete

Schwierigkeiten mit albanischstämmigen Landsleuten gehabt zu haben. Wie die

Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführte, ist den Akten

indessen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer im Kosovo - insbesondere in

ihrem Herkunftsort X. - über ein dichtes verwandtschaftliches Beziehungsnetz

verfügen. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführer in den Befragungen von

Januar/Februar 2002 (Ehemann) beziehungsweise von Januar/März 2003 (Ehefrau),

welche von der nachgereisten Tochter F. im Januar 2004 als noch aktuell

bestätigt wurden, leben zumindest drei volljährige Brüder (wovon zwei

verheiratet), zwei verheiratete Schwestern, die Mutter und ein Onkel des

Beschwerdeführers in X.; die Beschwerdeführer haben sodann weder in der

Beschwerdeeingabe vom 16. April 2004 noch in einem späteren Zeitpunkt des

Beschwerdeverfahrens geltend gemacht, dass sich daran in der Zwischenzeit etwas

verändert hätte, so dass davon auszugehen ist, dass ihr familiäres Netz auch

nach den Vorfällen vom 17./18. März 2004 zumindest noch weitgehend unverändert

besteht.

2005 / 9 - 086

Bei den genannten Familienangehörigen handelt es sich sodann nicht um selber

Kosovo-intern vertriebene Personen, so dass grundsätzlich ein gefestigtes

Verwandtschaftsgeflecht vorliegt.

Demgegenüber gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei den

Beschwerdeführern um eine Familie mit fünf minderjährigen Kindern im Alter von

vier bis sechzehn Jahren handelt. Es kann aufgrund der Akten nicht davon

ausgegangen werden, dass ihnen im Rahmen des familiären Netzes eine

Unterstützung angeboten werden kann, die den Sicherheits- und Lebensbedürfnissen

einer siebenköpfigen Familie entspricht. Die Beschwerdeführerin hat in diesem

Zusammenhang ausgesagt, sie hätten vor dem Kosovo-Krieg von 1999 bereits einmal

mit der Familie ihres Ehemannes gelebt, es sei aber zu eng gewesen. Da eine

unbefristete räumliche Trennung der Beschwerdeführer aus Rücksicht auf das

Kindswohl nicht in Betracht kommt, müsste mindestens in absehbarer Zeit die

konkrete Möglichkeit einer adäquaten Unterkunft und Unterhaltssicherung

erkennbar sein, um den Vollzug der Wegweisung zumutbar erscheinen zu lassen.

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer hat den Unterhalt

der Familie vor seiner Ausreise mit Gelegenheitsarbeiten auf Baustellen

bestritten. Eine weiterführende Ausbildung oder Berufserfahrung hat er nicht

vorzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat keine Ausbildung genossen und ist

Hausfrau. Es kann angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Situation im Kosovo

und der speziellen Situation der Roma nicht davon ausgegangen werden, dass sie

sich innert nützlicher Frist wirtschaftliche Grundlagen erarbeiten könnten, die

es ihnen erlauben würden, für sich und ihre Familie adäquate Unterkunft und

Versorgung zu gewährleisten. Der Umstand, dass eine Schwester und ein Bruder der

Beschwerdeführerin seit je über zehn Jahren mit geregeltem ausländerrechtlichem

Status in der Schweiz beziehungsweise in Deutschland leben, welche die

Beschwerdeführer um finanzielle Unterstützung angehen könnten, vermag diese

Einschätzung nicht zu beeinträchtigen. Es mag zutreffen, dass ein beträchtlicher

Anteil der Mittel, die Haushalten im Kosovo zur Verfügung stehen, von Verwandten

im Ausland stammt. Im vorliegenden Fall ist jedoch davon auszugehen, dass die

Geschwister der Beschwerdeführer die zurückgebliebenen Verwandten bereits heute

nach Massgabe ihrer Möglichkeiten mit finanziellen Mitteln unterstützen. Das

Eintreffen der siebenköpfigen Familie der Beschwerdeführer würde die Zuwendungen

nicht erhöhen, sondern vielmehr den Anteil der einzelnen Begünstigten schmälern.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführer zu einer nach

wie vor gefährdeten Minderheit im Kosovo gehören und nicht über besondere

Verbindungen zur albanischen Bevölkerung verfügen. Ein familiäres Netz ist zwar

vorhanden, es ist indessen nicht als tragfähig zu erachten. Unter diesen

2005 / 9 - 087

Umständen ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in ihren

Heimatstaat nicht zumutbar. Die Beschwerdeführer sind daher - da sich aus den

Akten keine Hinweise auf Umstände ergeben, welche hinsichtlich einer Anwendung

von Art. 14a Abs. 6 ANAG relevant sein könnten - vorläufig aufzunehmen.

©

19.07.05

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EMARK - JICRA - GICRA 2005 9/81

EMARK - JICRA - GICRA

2005 / 9

2005 / 9 - 081

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 21. Februar 2005 i.S. E.B.

und Familie, Serbien und Montenegro

Art. 14a Abs. 4 ANAG: Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von

albanischsprachigen Roma aus dem Kosovo ?

1. Situation der ethnischen Minderheiten im Kosovo (Erw.

6.2. - 6.4.).

2. Der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen

Roma, Ashkali und Ägyptern in den Kosovo ist angesichts der derzeitigen

Situation grundsätzlich nicht zumutbar. Er kann ausnahmsweise zumutbar sein,

wenn die Betroffenen eine besondere Verbundenheit zur albanischen

Bevölkerungsmehrheit aufweisen oder sich auf ein tragfähiges familiäres Netz

abstützen können (Erw. 6.5.).

3. Ethnische Minderheiten im Kosovo sind den Ressentiments

der albanischen Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt und für ihre Sicherheit vorab

auf die eigenen familiären und sozialen Strukturen angewiesen. Im Rahmen der

Prüfung der Tragfähigkeit des familiären Netzes sind daher nicht nur

sozioökonomische Faktoren, sondern auch Sicherheitsaspekte von Bedeutung (Erw.

6.5. und 6.6.).

Art. 14a al. 4 LSEE : exigibilité de l’exécution du renvoi des

Roms albanophones du Kosovo ?

1. Analyse de la situation des minorités ethniques au

Kosovo (consid. 6.2. à 6.4.).

2. Eu égard à la situation actuelle au Kosovo, l’exécution

du renvoi des Roms, Ashkalis et Egyptiens albanophones n’y est pas, en

principe, raisonnablement exigible. Elle peut exceptionnellement l’être, si

les membres de ces minorités entretiennent des liens particuliers avec la

population majoritaire albanaise ou s’ils peuvent compter sur le soutien d’un

réseau familial (consid. 6.5.).

3. Les minorités ethniques au Kosovo sont discriminées en

raison du ressentiment que nourrit la majorité albanaise à leur égard et

doivent avant tout compter, pour leur sécurité, sur leurs propres structures

familiales et sociales. Dans l’examen des capacités de soutien du réseau

2005 / 9 - 082

familial, entrent donc en considération non seulement les

facteurs socio-économiques mais aussi les aspects sécuritaires (consid. 6.5.

et 6.6.).

Art. 14a cpv. 4 LDDS: esigibilità dell’esecuzione

dell’allontanamento di Rom albanofoni del Cossovo ?

1. Situazione delle minoranze etniche in Cossovo (consid.

6.2. a 6.4.).

2. Tenuto conto della situazione attuale, l’esecuzione

dell’allontanamento di Rom, Ashkali ed Egiziani albanofoni in Cossovo non è di

principio ragionevolmente esigibile. Può essere eccezionalmente esigibile

allorquando le succitate persone intrattengono delle relazioni particolari con

la popolazione maggioritaria degli albanofoni o se possono contare in loco su

un adeguato sostegno familiare (consid. 6.5.).

3. Le minoranze etniche sono esposte in Cossovo ad

atteggiamenti d’avversione o d’animosità della maggioranza albanese e per la

loro sicurezza non possono contare essenzialmente che sulle proprie strutture

familiari e sociali. Nell’esame sull’esistenza di un adeguato sostegno

familiare, è da considerare, oltre a quello socio-economico, anche il fattore

della sicurezza (consid. 6.5. e 6.6.).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer verliess den Kosovo am 28. Dezember 2001 und stellte am

4. Januar 2002 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 7. Januar 2003 reiste die

Beschwerdeführerin mit den drei jüngeren Kindern nach und am 5. Januar 2004

folgten schliesslich die beiden älteren Töchter.

Anlässlich der jeweiligen Befragungen machten die Beschwerdeführer folgende

Aussagen zu ihren Personen: sie seien Roma und hätten in X. im Kosovo gewohnt,

wo der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt als Taglöhner auf Baustellen

verdient habe. Die Beschwerdeführerin und die Kinder hätten im Haushalt

gearbeitet beziehungsweise seien zur Schule gegangen. Neben ihrer Muttersprache

Albanisch hätten sie kaum Sprachkenntnisse. Zu ihren Fluchtgründen befragt,

führten die Beschwerdeführer aus, der Beschwerdeführer sei von Albanern der

Kollaboration mit den Serben verdächtigt und bei mehreren Gelegenheiten

verprügelt worden. Einmal hätten ihn maskierte Albaner zu Hause aufgesucht und

bedroht. Man habe versucht, ihn zu zwingen, albanische Parteien zu

2005 / 9 - 083

unterstützen. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers hätten Albaner die

zurückgebliebene Familie wiederholt aufgesucht, sie bedroht und geschlagen.

Mit Verfügung vom 17. März 2004 stellte das BFF (heute BFM) fest, die

Vorbringen der Beschwerdeführer genügten den Anforderungen an den

Flüchtlingsbegriff nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung

sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die

Vorbringen der Beschwerdeführer seien nicht glaubhaft. Sodann habe sich die

Sicherheitssituation im Kosovo verbessert oder zumindest stabilisiert. Da die

Beschwerdeführer im Übrigen über ein tragfähiges soziales Netz verfügten und

keine individuellen Vollzugshindernisse erkennbar seien, sei der Vollzug der

Wegweisung durchführbar.

Mit Eingabe vom 16. April 2004 wandten sich die Beschwerdeführer an die ARK

und beantragten die Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs

und sinngemäss die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.

Die ARK heisst die Beschwerde gut.

Aus den Erwägungen:

6.2. Die ARK beobachtet und beurteilt die allgemeine Lage der Minderheiten im

Kosovo laufend. Anlässlich der letzten Lagebeurteilung im Herbst 2004 konnte die

folgende Situation festgestellt werden:

Am 17. und 18. März 2004 wurde der Kosovo von Unruhen erschüttert, an denen

sich bis zu 50'000 Menschen beteiligten und von denen das ganze Gebiet betroffen

war. Aufgebrachte albanischstämmige Kosovaren griffen Angehörige von

Minderheiten an, plünderten und brandschatzten deren Häuser und zerstörten Orte

religiöser Andacht. Die internationalen Truppen standen den Ausschreitungen

ebenso machtlos gegenüber wie die lokalen Polizeikräfte.

Nach zwei Tagen der Gewalttätigkeiten waren ungefähr 30 Menschen tot und

mehrere hundert verletzt. Mehr als 700 Wohnhäuser und 36 Kirchen, Klöster und

andere religiöse Stätten waren zerstört. Über 4’000 Menschen waren intern

vertrieben (vgl. zum Ganzen UNHCR, Update on the Kosovo Roma, Ashkaelia,

Egyptian, Serb, Bosniak, Gorani and Albanian communities in a minority situation,

June 2004, S. 31 ff.; R. Mattern, Kosovo Update zur Situation der ethnischen

Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004, Schweizerische

Flüchtlingshilfe, 24. Mai 2004; ICG, Collapse in Kosovo, ICG Europe Report

2005 / 9 - 084

No. 155, 22 April 2004; Human Rights Watch, Failure to Protect: Anti-Minority

Violence in Kosovo, March 2004; NZZ am Sonntag vom 21. März 2004).

6.3. Von den Übergriffen waren in erster Linie Serben, daneben aber auch

Roma, Ashkali und Ägypter betroffen. Die bestehenden interethnischen Spannungen

waren im Vorfeld der Ausschreitungen durch nationalistische Kreise bewusst

geschürt worden, um eine Eskalation zu provozieren. Als dieses Ziel am 17. März

2004 mit einer Massendemonstration in Mitrovica erreicht war, gelang es innert

kürzester Frist, die Massen auf dem ganzen Gebiet des Kosovo zu mobilisieren

(vgl. UNHCR-Position zur fortdauernden internationalen Schutzbedürftigkeit von

Personen aus dem Kosovo, August 2004, S. 4 ff.; Mattern, a.a.O., S. 5 ff.; Human

Rights Watch, a.a.O., S. 26 ff.).

Angesichts der zielgerichteten Vorbereitung und des hohen Organisationsgrades

der Übergriffe gehen die meisten Beobachter von einer konzertierten Aktion aus,

die sich gezielt gegen Angehörige von Minderheiten richtete und deren

Vertreibung aus dem Kosovo bezweckte. Beobachter sprachen von ethnischen

Säuberungen (vgl. UNHCR, June 2004, a.a.O. S. 39 ff.; ISIS Europe, Nato Notes,

Vol. 6 No. 2, April 2004, S. 5; NZZ vom 19. und vom 24. März 2004).

6.4. Weder die militärischen Truppen der KFOR noch die Polizeieinheiten der

UNMIK oder die lokalen Polizeieinheiten waren in der Lage, die Eskalation der

Gewalt zu verhindern (vgl. zum Ganzen: Mattern, a.a.O., S. 8 ff.; Human Rights

Watch, a.a.O., S. 20 ff.). Sie scheinen - auch nach eigenem Bekunden (vgl. ISIS

Europe, a.a.O., S. 5 ff.) - von der explosionsartigen Ausbreitung der Gewalt und

von deren Ausmass überrascht worden zu sein (vgl. NZZ am Sonntag vom 21. März

2004). Auf manchen Schauplätzen trafen sie zu spät ein. Auf anderen mussten sie

sich angesichts der gegnerischen Übermacht zurückziehen oder darauf beschränken,

die Angegriffenen zu evakuieren, um wenigstens deren Leben zu retten; deren

Eigentum musste den Plünderern und Brandschatzern überlassen werden. In

vereinzelten Fällen wurden die internationalen Truppen selbst angegriffen, so

dass sie - von der Selbstverteidigung vollauf in Anspruch genommen - nicht in

der Lage waren, die bedrohten Minderheiten zu schützen. Erst als am 18. März

2004 Verstärkung aus Bosnien und Herzegowina eintraf, gelang es allmählich, Ruhe

und Ordnung wieder herzustellen (vgl. ISIS Europe, a.a.O., S. 5 f.).

Die NATO und bis zu einem gewissen Grad auch die UNO scheinen erkannt zu

haben, dass die von ihnen entsandten Sicherheitskräfte ungenügend auf die

Unruhen vom März 2004 reagiert haben, und haben Verbesserungen angekündigt (vgl.

ISIS Europe, a.a.O., S. 5 ff.). Die einzige zum heutigen Zeitpunkt erkenn-

2005 / 9 - 085

bare Massnahme ist die Ankündigung einer Aufstockung der militärischen

Präsenz um 1'000 bis 2'000 Soldaten.

6.5. Die Unruhen vom 17. und 18. März 2004 haben gezeigt, dass es in der

albanischen Bevölkerungsmehrheit im Kosovo nach wie vor starke Ressentiments

gegen ethnische Minderheiten gibt, wobei sich Unterschiede in Bezug auf die

verschiedenen Minderheiten feststellen lassen. Trotz einer in der Zwischenzeit

eingetretenen, gewissen Beruhigung der Situation ist nicht mit Sicherheit

auszuschliessen, dass unter anderem Roma im Kosovo auch in Zukunft Opfer von

ethnisch motivierter Gewalt werden und diesfalls weder von den internationalen

noch von den lokalen Sicherheitskräften wirksamen Schutz erwarten könnten.

Vor diesem Hintergrund und angesichts der schwierigen ökonomischen und

sozialen Situation dieser Minderheiten im Kosovo erachtet die ARK den Vollzug

der Wegweisung unter anderem von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern

zur Zeit als grundsätzlich nicht zumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG, es

sei denn, es bestehe im Einzelfall eine besondere Verbundenheit mit der

albanischen Bevölkerung oder es liege ein tragfähiges familiäres Netz im Kosovo

vor. Bei der Beurteilung der Tragfähigkeit eines solchen Netzes ist nicht allein

auf sozioökonomische Umstände abzustellen, sondern auch gebührend zu

berücksichtigen, dass ethnische Minderheiten im Kosovo den Ressentiments der

albanischen Bevölkerungsmehrheit ohne wirksamen staatlichen Schutz ausgesetzt

sind und daher auch für ihre Sicherheit vorab auf die eigenen familiären und

sozialen Strukturen angewiesen sind.

6.6. Die Beschwerdeführer gehören zur Bevölkerungsgruppe der

albanischsprachigen Roma und weisen keine besondere Verbundenheit mit der

albanischen Bevölkerung auf; sie machen im Gegenteil geltend, konkrete

Schwierigkeiten mit albanischstämmigen Landsleuten gehabt zu haben. Wie die

Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführte, ist den Akten

indessen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer im Kosovo - insbesondere in

ihrem Herkunftsort X. - über ein dichtes verwandtschaftliches Beziehungsnetz

verfügen. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführer in den Befragungen von

Januar/Februar 2002 (Ehemann) beziehungsweise von Januar/März 2003 (Ehefrau),

welche von der nachgereisten Tochter F. im Januar 2004 als noch aktuell

bestätigt wurden, leben zumindest drei volljährige Brüder (wovon zwei

verheiratet), zwei verheiratete Schwestern, die Mutter und ein Onkel des

Beschwerdeführers in X.; die Beschwerdeführer haben sodann weder in der

Beschwerdeeingabe vom 16. April 2004 noch in einem späteren Zeitpunkt des

Beschwerdeverfahrens geltend gemacht, dass sich daran in der Zwischenzeit etwas

verändert hätte, so dass davon auszugehen ist, dass ihr familiäres Netz auch

nach den Vorfällen vom 17./18. März 2004 zumindest noch weitgehend unverändert

besteht.

2005 / 9 - 086

Bei den genannten Familienangehörigen handelt es sich sodann nicht um selber

Kosovo-intern vertriebene Personen, so dass grundsätzlich ein gefestigtes

Verwandtschaftsgeflecht vorliegt.

Demgegenüber gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei den

Beschwerdeführern um eine Familie mit fünf minderjährigen Kindern im Alter von

vier bis sechzehn Jahren handelt. Es kann aufgrund der Akten nicht davon

ausgegangen werden, dass ihnen im Rahmen des familiären Netzes eine

Unterstützung angeboten werden kann, die den Sicherheits- und Lebensbedürfnissen

einer siebenköpfigen Familie entspricht. Die Beschwerdeführerin hat in diesem

Zusammenhang ausgesagt, sie hätten vor dem Kosovo-Krieg von 1999 bereits einmal

mit der Familie ihres Ehemannes gelebt, es sei aber zu eng gewesen. Da eine

unbefristete räumliche Trennung der Beschwerdeführer aus Rücksicht auf das

Kindswohl nicht in Betracht kommt, müsste mindestens in absehbarer Zeit die

konkrete Möglichkeit einer adäquaten Unterkunft und Unterhaltssicherung

erkennbar sein, um den Vollzug der Wegweisung zumutbar erscheinen zu lassen.

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer hat den Unterhalt

der Familie vor seiner Ausreise mit Gelegenheitsarbeiten auf Baustellen

bestritten. Eine weiterführende Ausbildung oder Berufserfahrung hat er nicht

vorzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat keine Ausbildung genossen und ist

Hausfrau. Es kann angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Situation im Kosovo

und der speziellen Situation der Roma nicht davon ausgegangen werden, dass sie

sich innert nützlicher Frist wirtschaftliche Grundlagen erarbeiten könnten, die

es ihnen erlauben würden, für sich und ihre Familie adäquate Unterkunft und

Versorgung zu gewährleisten. Der Umstand, dass eine Schwester und ein Bruder der

Beschwerdeführerin seit je über zehn Jahren mit geregeltem ausländerrechtlichem

Status in der Schweiz beziehungsweise in Deutschland leben, welche die

Beschwerdeführer um finanzielle Unterstützung angehen könnten, vermag diese

Einschätzung nicht zu beeinträchtigen. Es mag zutreffen, dass ein beträchtlicher

Anteil der Mittel, die Haushalten im Kosovo zur Verfügung stehen, von Verwandten

im Ausland stammt. Im vorliegenden Fall ist jedoch davon auszugehen, dass die

Geschwister der Beschwerdeführer die zurückgebliebenen Verwandten bereits heute

nach Massgabe ihrer Möglichkeiten mit finanziellen Mitteln unterstützen. Das

Eintreffen der siebenköpfigen Familie der Beschwerdeführer würde die Zuwendungen

nicht erhöhen, sondern vielmehr den Anteil der einzelnen Begünstigten schmälern.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführer zu einer nach

wie vor gefährdeten Minderheit im Kosovo gehören und nicht über besondere

Verbindungen zur albanischen Bevölkerung verfügen. Ein familiäres Netz ist zwar

vorhanden, es ist indessen nicht als tragfähig zu erachten. Unter diesen

2005 / 9 - 087

Umständen ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in ihren

Heimatstaat nicht zumutbar. Die Beschwerdeführer sind daher - da sich aus den

Akten keine Hinweise auf Umstände ergeben, welche hinsichtlich einer Anwendung

von Art. 14a Abs. 6 ANAG relevant sein könnten - vorläufig aufzunehmen.

©

19.07.05