1. Die Staatsangehörigkeit - als Begriffselement der Identität (vgl. EMARK 2004 Nr. 30) - ist auch bei Nichteintretensentscheiden nach dem Beweismass der Glaubhaftigkeit und nicht nach den für die Prüfung von
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Die Staatsangehörigkeit - als Begriffselement der Identität (vgl. EMARK 2004 Nr. 30) - ist auch bei Nichteintretensentscheiden nach dem Beweismass der Glaubhaftigkeit und nicht nach den für die Prüfung von Hinweisen auf Verfolgung geltenden herabgesetzten Beweismassanforderungen zu beurteilen (Erw. 3.).
E. 2 Nellapplicazione della nozione di persecuzione in
senso lato (
GICRA 2003 n. 18
), la questione della manifesta inattendibilità
degli indizi di persecuzione può rimanere indecisa allorquando siffatti indizi
si riferiscono a pregiudizi di unintensità talmente esigua da non rivestire
alcuna rilevanza né dal profilo della qualità di rifugiato né da quello
dellesecuzione dellallontanamento (consid. 4).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Zur Begründung ihres am 10. September 2003 eingereichten Asylgesuchs machten
der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin geltend, sie stammten beide von
einem Somali und einer Jemenitin ab und seien daher somalische Staatsbürger. Sie
hätten beide seit ihrer Geburt in Aden im Jemen gewohnt, wo der Beschwerdeführer
einen kleinen Laden betrieben und die Beschwerdeführerin als Hausfrau gewirkt
habe. Sie seien ethnische Araber und würden beide ausschliesslich Arabisch
sprechen. Der Beschwerdeführer habe die Schule in Aden bis zur neunten Klasse
besucht, während die Beschwerdeführerin keine Schulbildung genossen habe und
Analphabetin sei. Mehrere Versuche, die jemenitische Staatsbürgerschaft zu
erlangen, seien gescheitert. Sie hätten sich nie ausserhalb Jemens
aufgehalten, insbesondere nicht in ihrem angeblichen Heimatland Somalia.
Identitätspapiere hätten sie nie besessen.
Zu ihren Fluchtgründen befragt, führten sie aus, sie seien von der Polizei
aus ihrem Haus vertrieben worden, da dieses im Hinblick auf den Bau einer neuen
Strasse hätte eingerissen werden sollen. Einsprachen hätten nichts genützt, und
eine Wohnalternative habe sich nicht angeboten. So wären sie gezwungen gewesen,
mit ihren Kindern als Obdachlose auf der Strasse zu leben. Im Übrigen fürchte
der Beschwerdeführer, dass seine Söhne von den zahllosen religiösen
Gruppierungen, die in Jemen tätig seien, rekrutiert würden. Zur Untermauerung
ihrer Ausführungen reichten die Beschwerdeführer diverse Dokumente ein.
2005 / 8 - 075
Das Bundesamt trat mit Verfügung vom 21. September 2004 gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG nicht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer ein und
ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Zur Begründung führte es im
Wesentlichen aus, die Beschwerdeführer hätten innerhalb von 48 Stunden nach
Stellen des Asylgesuchs keine Identitätspapiere vorgelegt. Hierfür hätten sie
keine entschuldbaren Gründe vorgebracht, da aufgrund ihrer Aussagen und den
Erkenntnissen des Bundesamtes davon ausgegangen werden müsse, sie seien nicht
somalische, sondern aller Wahrscheinlichkeit nach jemenitische Staatsbürger. In
Jemen seien keine Hinweise auf Verfolgung auszumachen, die Vorbringen der
Beschwerdeführer seien offensichtlich unglaubhaft. Schliesslich seien auch keine
Wegweisungshindernisse ersichtlich.
Auf Beschwerdeebene beantragten die Beschwerdeführer neben der Aufhebung des
Nichteintretensentscheides eine Abklärung zu ihrer allfälligen Staatenlosigkeit.
Die ARK weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
E. 3.1 Asylsuchende sind im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs.
1 Bst. a AsylG gehalten, ihre Identität offen zu legen. Die Staatsanghörigkeit
fällt als Begriffselement der Identität im Sinne von Art. 1 Bst. a AsylV 1 unter
diese Offenlegungspflicht. Sie muss in jedem Asylverfahren erstellt werden. Dies
ergibt sich einerseits aus der systematischen Stellung von Art. 8 AsylG und
andererseits aus dem Zweck des Asylverfahrens, das der Ermittlung von Verfolgung
beziehungsweise von Wegweisungshindernissen mit Bezug auf einen konkreten
Heimatstaat dient. Ein Asylverfahren kann nicht sinnvoll geführt werden, wenn
die Asylsuchenden ihre Staatsangehörigkeit nicht offen legen.
Die ARK hatte in
EMARK 2004 Nr. 30
Gelegenheit, sich anhand eines anderen
Begriffselementes der Identität im Sinne von Art. 1 Bst. a AsylV 1 - des Alters
- ausführlich mit Beweislast, Beweisführungspflicht und Beweismass im Rahmen der
Offenlegungspflicht nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG auseinanderzusetzen. Sie hat
im Wesentlichen festgehalten, nach Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG obliege es
grundsätzlich der zuständigen Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen zu
erstellen. Dieser Grundsatz finde indessen in der Mitwirkungspflicht nach Art. 8
AsylG seine Grenze. Der Mitwirkungspflicht komme bei der Erstellung von
Tatsachen, bezüglich derer die Asylsuchenden über bessere Kenntnisse verfügten
als die Behörde, naturgemäss ein besonderes Gewicht zu, so
2005 / 8 - 076
dass in diesen Bereichen die Asylsuchenden die Folgen der Beweislosigkeit zu
ihren Lasten zu tragen hätten. Das anzuwendende Beweismass richte sich nach der
allgemeinen Regel von Art. 7 AsylG, selbst wenn das erstinstanzliche Verfahren
mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen werde. Es müsse daher weder der
strikte Beweis geführt werden noch genügten blosse Hinweise auf bestimmte
Identitätsmerkmale, sondern diese müssten glaubhaft gemacht werden. Bei Fehlen
von Identitätspapieren - sollten solche vorliegen, müsste die Identität in der
Regel als bewiesen anerkannt werden und die vorliegend interessierenden Fragen
würden sich so nicht stellen - seien nach der zitierten Rechtsprechung, die sich
auf das Identitätsmerkmal des Alters bezog, in erster Linie die Aussagen der
Asylsuchenden als Beweismittel zu berücksichtigen, da von den übrigen in Art. 12
VwVG genannten Beweismitteln in der Regel keine verwertbaren Erkenntnisse
erwartet werden könnten. Würden die Aussagen der Asylsuchenden bezweifelt,
obliege es der Behörde, durch gezielte Fragen die wahre Identität zu ermitteln
oder aber die anfänglichen Zweifel zu fundieren. Sie könne im Rahmen dieser
Glaubhaftigkeitsprüfung auch Vorbringen werten, die in keinem direkten
Zusammenhang mit dem angezweifelten Identitätsmerkmal stünden, die
Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen indessen beeinflussen könnten (vgl.
ausführlich
EMARK 2004 Nr. 30
).
Mit Bezug auf die Staatsangehörigkeit sind die Grundsätze, die der
dargelegten Rechtsprechung zugrunde liegen, insofern anwendbar, als ein
Identitätsmerkmal zu erstellen ist, von dem die Asylsuchenden bessere Kenntnis
haben als die Behörden und über das - bei Fehlen von Identitätspapieren - keines
der in Art. 12 VwVG genannten Beweismittel Erkenntnisgewinn verspricht, ausser
den Auskünften der Asylsuchenden selbst (Art. 12 Bst. b VwVG). Insbesondere der
Augenschein (Art. 12 Bst. d VwVG) oder Auskünfte von Drittpersonen (Art. 12 Bst.
c VwVG) - wie beispielsweise Gutachten der Fachstelle Lingua (vgl.
EMARK 1998
Nr. 34
) - sind, wenn überhaupt, bloss in einem sehr beschränkten Rahmen
geeignet, die Staatsangehörigkeit zu ermitteln. Dies gilt insbesondere, wenn wie
im vorliegenden Fall die Asylsuchenden nicht geltend machen, in ihrem
Heimatstaat sozialisiert worden zu sein (vgl.
EMARK 2004 Nr. 4
).
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es den Asylsuchenden obliegt,
ihre Staatsangehörigkeit offen zu legen. Sie tragen die Folgen der
Beweislosigkeit, wobei nicht der strikte Beweis erforderlich ist, sondern die
Glaubhaftmachung ausreicht. Hat die Behörde Zweifel an den Aussagen der
Asylsuchenden zu ihrer Staatsangehörigkeit, hat sie diese durch gezielte Fragen
zu ermitteln oder, wenn dies nicht gelingt, die Zweifel zu fundieren.
E. 3.2 Vorliegend bezweifelte die Vorinstanz die Behauptung der Beschwerdeführer, sie seien somalische Staatsangehörige. Zur Begründung führte sie im We- 2005 / 8 - 077 sentlichen aus, ausser dieser Behauptung gebe es keinerlei Hinweise auf ihre somalische Herkunft beziehungsweise Staatsbürgerschaft, während andererseits zahlreiche Indizien gegen die Glaubhaftigkeit dieser Behauptung auszumachen seien. So sei es realitätsfremd anzunehmen, dass der Beschwerdeführer achtundzwanzig Jahre lang mit seinem somalischen Vater im selben Haushalt gelebt habe, ohne dass ihm wenigstens die Grundzüge der somalischen Sprache, seiner Clanzugehörigkeit, der somalischen Geografie oder Gesellschaft vermittelt worden wären. Dieser Umstand sei umso bemerkenswerter, als nach Erkenntnissen des Bundesamtes Somalier im Ausland grossen Wert auf Kontakt mit Landsleuten legten und ihre Bräuche pflegten. Darüber hinaus sei das Vorbringen der Beschwerdeführer, sie hätten sich vergeblich um die jemenitische Staatsbürgerschaft bemüht, angesichts der jemenitischen Gesetze über den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht nachvollziehbar. Als ethnische Araber und als Kinder jemenitischer Mütter, die ihr ganzes Leben im Jemen verbracht hätten, hätten sie Anspruch auf die Staatsbürgerschaft. Schliesslich unterstütze die Schilderung des Reisewegs die Annahme, sie seien Jemeniten. Die Beschwerdeführer hätten nämlich dargelegt, sie seien ohne Problem mit gefälschten jemenitischen Pässen nach Europa gelangt.
E. 3.3 [Die ARK kommt zum Schluss, dass die von den Beschwerdeführern eingereichten Beweismittel deren Staatsangehörigkeit nicht zu beweisen vermögen.]
E. 3.4 Die Abklärungen der Vorinstanz genügen den eingangs (Erw. 3.1.)
dargelegten Kriterien, wie sie sich aus der Rechtsprechung der ARK (
EMARK 2004
Nr. 30
) ergeben. Anlässlich der Befragungen in der Empfangsstelle und durch die
kantonalen Behörden wurden die Beschwerdeführer wiederholt und gezielt zu ihrem
angeblichen Heimatstaat befragt. Aufgrund der auf diese Weise gewonnenen
Erkenntnisse teilt die ARK die Zweifel der Vorinstanz. Die Beschwerdeführer
haben keine noch so rudimentären Kenntnisse der somalischen Sprache. Das
Clanwesen ist ihnen nicht nur mit Bezug auf die eigene Zugehörigkeit, sondern
auch als allgemeine gesellschaftliche Realität in Somalia fremd. Allgemein
scheinen sie - abgesehen von der Feststellung, Somalia sei ein muslimisches
Land, in dem Krieg herrsche - keine Kenntnisse von ihrem angeblichen Heimatstaat
zu haben.
Selbst wenn anerkannt wird, dass die Beschwerdeführer ihr ganzes Leben in
Jemen verbracht haben, ist dieses absolute Fehlen von Kenntnissen über die
ursprüngliche Heimat nicht mit den übrigen Vorbringen der Beschwerdeführer in
Einklang zu bringen. Der Beschwerdeführer führte nämlich zunächst aus, sein
Vater, der somalische Elternteil, sei im Jahr 1997 gestorben, nachdem er zuletzt
bei ihm gewohnt habe. Angesichts einer solch engen Beziehung ist es nicht
nachvollziehbar, dass der Vater dem Beschwerdeführer weder einzelne Worte in
2005 / 8 - 078
der somalischen Sprache noch wenigstens rudimentäre Kenntnisse von seiner
Herkunft vermittelt haben soll. Weiter machte er im Zusammenhang mit seinen
Fluchtgründen geltend, er sei als Somalier Angehöriger einer rechtlosen
Minderheit gewesen. In diesem Zusammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass sich
die Beschwerdeführer als ethnische Araber beschrieben und arabischer
Muttersprache sind. Sie unterscheiden sich somit äusserlich nicht von der
jemenitischen Bevölkerung. Wenn sie trotzdem als Somalier wahrgenommen worden
wären, wäre dies aufgrund ihres gesellschaftlichen Umfelds geschehen. Die
Zugehörigkeit zu einer benachteiligten Minderheit hätte die Beschwerdeführer
indessen prägen müssen. Es ist nicht vorstellbar, dass sie sich ihr ganzes Leben
lang unter Somaliern in der Diaspora bewegt haben sollen, ohne auch nur ein
Grusswort oder den Namen eines typischen Gerichts gelernt zu haben.
Angesichts dieser Überlegungen hält die ARK das Vorbringen der
Beschwerdeführer, sie stammten von somalischen Vätern ab, für unglaubhaft. Der
Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie feststellt, es sei davon auszugehen, die
Beschwerdeführer besässen die somalische Staatsbürgerschaft nicht.
E. 3.5 Des Weiteren sieht die ARK keinen Anlass zu zweifeln, dass die Beschwerdeführer die jemenitische Staatsbürgerschaft besitzen, was bereits von der Vorinstanz als Vermutung geäussert wurde, aufgrund derer sie sowohl die Hinweise auf Verfolgung als auch die Wegweisungshindernisse mit Bezug auf diesen Staat geprüft hat. Die Aussagen der Beschwerdeführer, sie hätten ihr ganzes Leben in Jemen gewohnt und im Falle des Beschwerdeführers dort gearbeitet und die Schulen besucht, sind grundsätzlich glaubhaft. Ebenso ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die geschilderte problemlose Flugreise von Jemen nach Europa mit echten jemenitischen Pässen plausibler ist als mit gefälschten. Schliesslich teilen die Beschwerdeführer Ethnie und Sprache mit der überwiegenden Mehrheit der jemenitischen Staatsanghörigen. Unter diesen Bedingungen besteht kein Anlass, eine unbekannte andere Staatsangehörigkeit in Betracht zu ziehen. Im Folgenden werden die Vorbringen der Beschwerdeführer somit unter der Annahme, sie seien jemenitische Staatsangehörige, geprüft.
E. 3.6 Nach dem Gesagten bleibt auf der Grundlage der bestehenden Aktenlage kein Raum für die Ansicht der Beschwerdeführer, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie weder in Somalia noch im Jemen noch in einem Drittstaat Anspruch auf Anerkennung als Staatsbürger hätten und daher staatenlos seien. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass nach Art. 3 AsylG im Falle von Staatenlosen Verfolgung durch jenen Staat zu prüfen ist, in dem die Betroffenen zuletzt wohnten. Die Vorbringen der Beschwerdeführer wären somit ohnehin mit Bezug auf Jemen zu prüfen. 2005 / 8 - 079
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten, wenn die betroffene Person innerhalb von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs keine Identitätspapiere einreicht, es sei denn, sie sei hierzu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage oder es ergäben sich Hinweise auf eine Verfolgung, die nicht offensichtlich haltlos sind.
E. 4.2 Die Beschwerdeführer haben keine Identitätspapiere zu den Akten gereicht.
E. 4.3 Wie bereits ausgeführt, müssen die Angaben der Beschwerdeführer dazu, weshalb sie keine Identitätspapiere abgeben könnten - sie seien somalischer Staatsangehörigkeit, in Jemen sei ihnen die Staatsangehörigkeit verweigert worden - als unglaubhaft gelten (vgl. ausführlich oben Erw. 3.2. - 3.5.). Bei dieser Sachlage ist das Bundesamt somit zu Recht davon ausgegangen, es bestünden keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung von Identitätsdokumenten.
E. 4.4 Im Anwendungsbereich von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ist ein weiter Verfolgungsbegriff zu prüfen, der neben flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG auch Wegweisungshindernisse umfasst, sofern diese von Menschenhand geschaffen wurden (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 und die dort zitierten Entscheide). Die Beschwerdeführer machen geltend, die örtlichen Behörden hätten ihr Haus enteignet und sie gezwungen auszuziehen, weil eine neue Strasse durch das Quartier habe errichtet werden sollen. Der Beschwerdeführer habe einen Anwalt mit der Wahrung seiner diesbezüglichen Interessen beauftragt. Die Beschwerdeführer hätten Obdachlosigkeit und soziale Ächtung fürchten müssen und seien deshalb geflohen. Vorliegend kann offen bleiben, ob dieses Vorbringen glaubhaft ist, denn die geltend gemachten Nachteile sind von so geringer Intensität, dass sie weder unter dem Titel der Flüchtlingseigenschaft noch unter dem Titel der Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Bedeutung erlangen können. Der Beschwerdeführer hätte die Bedrohung von sich und seiner Familie abwenden können, indem er sich um ein neues Haus gekümmert hätte. Dies hätte - insbesondere, wenn er mit seiner Beschwerde beziehungsweise Klage auf Ersatz des Wertes seines Hauses unterlegen wäre - zweifelsohne finanzielle Konsequenzen gehabt. Solche sind indessen auch unter dem weiten Verfolgungsbegriff nur dann von Bedeutung, wenn sie einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG gleichkommen. Dies kann vorliegend ausgeschlossen werden, da davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer mit seinem Laden ein regelmässiges Einkommen erzielte. 2005 / 8 - 080 [ ] Schliesslich ist die mögliche Rekrutierung der Söhne durch Islamisten nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu befürchten und genügt auch bezüglich der Intensität den relevanten Erfordernissen offensichtlich nicht.
E. 4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer ohne entschuldbaren Grund keine Identitätspapiere einreichten und sich keine Hinweise auf Verfolgung ergeben haben. Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf die Asylgesuche eingetreten. © 21.07.05
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2005 8/73
EMARK - JICRA - GICRA
2005 / 8
2005 / 8 - 073
Auszug aus dem Urteil vom 31. Januar 2005 i.S. A.A., K.S. und
Kinder, Jemen
Art. 7, Art. 8, Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG; Art. 1 AsylV 1;
Art. 14a ANAG; Beweismass bezüglich Staatsangehörigkeit; Hinweise auf
Verfolgung.
1. Die Staatsangehörigkeit - als Begriffselement der
Identität (vgl.
EMARK 2004 Nr. 30
) - ist auch bei Nichteintretensentscheiden
nach dem Beweismass der Glaubhaftigkeit und nicht nach den für die Prüfung von
Hinweisen auf Verfolgung geltenden herabgesetzten Beweismassanforderungen zu
beurteilen (Erw. 3.).
2. Die Frage der Haltlosigkeit von Hinweisen auf
Verfolgung kann im Anwendungsbereich des weiten Verfolgungsbegriffs (vgl.
EMARK 2003 Nr. 18
) offen bleiben, wenn sich diese Hinweise auf Nachteile
beziehen, welche von so geringer Intensität sind, dass sie offensichtlich
weder flüchtlings- noch wegweisungsrechtlich bedeutsam sind (Erw. 4).
Art. 7, 8 et 32 al. 2 let. a LAsi; art. 1 OA 1; art. 14a
LSEE; degré de la preuve exigée quant à la nationalité alléguée; indices de
persécutions.
1. En cas de décision de non-entrée en matière, la preuve
de la nationalité - composante de lidentité (cf.
JICRA 2004 n° 30
) - doit
sapprécier selon les critères de vraisemblance retenus par lart. 7 LAsi;
dans ce cas, le degré de preuve réduit, prévu en matière dindices de
persécutions, ne sapplique pas (consid. 3).
2. Lorsquil sagit dappliquer la notion de persécution
au sens large (
JICRA 2003 n° 18
), la question du caractère manifestement
infondé des indices de persécution peut demeurer indécise, si ces indices se
réfèrent à des préjudices dune intensité si faible quils ne sauraient avoir
aucune portée déterminante que ce soit en matière dasile ou dexécution du
renvoi (consid. 4).
2005 / 8 - 074
Art. 7, 8 e 32 cpv. 2 lett. a LAsi; art. 1 OAsi 1; art. 14a
LDDS; grado della prova dellallegata cittadinanza; indizi di persecuzione.
1. Nelle decisioni di non entrata nel merito, la
dimostrazione della cittadinanza, quale elemento dellidentità (
GICRA 2004 n.
30
), va valutata secondo i criteri della verosimiglianza di cui allart. 7
LAsi. In tal caso, non si applica il grado di prova ridotto previsto in
materia dindizi di persecuzione (consid. 3).
2. Nellapplicazione della nozione di persecuzione in
senso lato (
GICRA 2003 n. 18
), la questione della manifesta inattendibilità
degli indizi di persecuzione può rimanere indecisa allorquando siffatti indizi
si riferiscono a pregiudizi di unintensità talmente esigua da non rivestire
alcuna rilevanza né dal profilo della qualità di rifugiato né da quello
dellesecuzione dellallontanamento (consid. 4).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Zur Begründung ihres am 10. September 2003 eingereichten Asylgesuchs machten
der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin geltend, sie stammten beide von
einem Somali und einer Jemenitin ab und seien daher somalische Staatsbürger. Sie
hätten beide seit ihrer Geburt in Aden im Jemen gewohnt, wo der Beschwerdeführer
einen kleinen Laden betrieben und die Beschwerdeführerin als Hausfrau gewirkt
habe. Sie seien ethnische Araber und würden beide ausschliesslich Arabisch
sprechen. Der Beschwerdeführer habe die Schule in Aden bis zur neunten Klasse
besucht, während die Beschwerdeführerin keine Schulbildung genossen habe und
Analphabetin sei. Mehrere Versuche, die jemenitische Staatsbürgerschaft zu
erlangen, seien gescheitert. Sie hätten sich nie ausserhalb Jemens
aufgehalten, insbesondere nicht in ihrem angeblichen Heimatland Somalia.
Identitätspapiere hätten sie nie besessen.
Zu ihren Fluchtgründen befragt, führten sie aus, sie seien von der Polizei
aus ihrem Haus vertrieben worden, da dieses im Hinblick auf den Bau einer neuen
Strasse hätte eingerissen werden sollen. Einsprachen hätten nichts genützt, und
eine Wohnalternative habe sich nicht angeboten. So wären sie gezwungen gewesen,
mit ihren Kindern als Obdachlose auf der Strasse zu leben. Im Übrigen fürchte
der Beschwerdeführer, dass seine Söhne von den zahllosen religiösen
Gruppierungen, die in Jemen tätig seien, rekrutiert würden. Zur Untermauerung
ihrer Ausführungen reichten die Beschwerdeführer diverse Dokumente ein.
2005 / 8 - 075
Das Bundesamt trat mit Verfügung vom 21. September 2004 gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG nicht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer ein und
ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Zur Begründung führte es im
Wesentlichen aus, die Beschwerdeführer hätten innerhalb von 48 Stunden nach
Stellen des Asylgesuchs keine Identitätspapiere vorgelegt. Hierfür hätten sie
keine entschuldbaren Gründe vorgebracht, da aufgrund ihrer Aussagen und den
Erkenntnissen des Bundesamtes davon ausgegangen werden müsse, sie seien nicht
somalische, sondern aller Wahrscheinlichkeit nach jemenitische Staatsbürger. In
Jemen seien keine Hinweise auf Verfolgung auszumachen, die Vorbringen der
Beschwerdeführer seien offensichtlich unglaubhaft. Schliesslich seien auch keine
Wegweisungshindernisse ersichtlich.
Auf Beschwerdeebene beantragten die Beschwerdeführer neben der Aufhebung des
Nichteintretensentscheides eine Abklärung zu ihrer allfälligen Staatenlosigkeit.
Die ARK weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
3.
3.1. Asylsuchende sind im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs.
1 Bst. a AsylG gehalten, ihre Identität offen zu legen. Die Staatsanghörigkeit
fällt als Begriffselement der Identität im Sinne von Art. 1 Bst. a AsylV 1 unter
diese Offenlegungspflicht. Sie muss in jedem Asylverfahren erstellt werden. Dies
ergibt sich einerseits aus der systematischen Stellung von Art. 8 AsylG und
andererseits aus dem Zweck des Asylverfahrens, das der Ermittlung von Verfolgung
beziehungsweise von Wegweisungshindernissen mit Bezug auf einen konkreten
Heimatstaat dient. Ein Asylverfahren kann nicht sinnvoll geführt werden, wenn
die Asylsuchenden ihre Staatsangehörigkeit nicht offen legen.
Die ARK hatte in
EMARK 2004 Nr. 30
Gelegenheit, sich anhand eines anderen
Begriffselementes der Identität im Sinne von Art. 1 Bst. a AsylV 1 - des Alters
- ausführlich mit Beweislast, Beweisführungspflicht und Beweismass im Rahmen der
Offenlegungspflicht nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG auseinanderzusetzen. Sie hat
im Wesentlichen festgehalten, nach Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG obliege es
grundsätzlich der zuständigen Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen zu
erstellen. Dieser Grundsatz finde indessen in der Mitwirkungspflicht nach Art. 8
AsylG seine Grenze. Der Mitwirkungspflicht komme bei der Erstellung von
Tatsachen, bezüglich derer die Asylsuchenden über bessere Kenntnisse verfügten
als die Behörde, naturgemäss ein besonderes Gewicht zu, so
2005 / 8 - 076
dass in diesen Bereichen die Asylsuchenden die Folgen der Beweislosigkeit zu
ihren Lasten zu tragen hätten. Das anzuwendende Beweismass richte sich nach der
allgemeinen Regel von Art. 7 AsylG, selbst wenn das erstinstanzliche Verfahren
mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen werde. Es müsse daher weder der
strikte Beweis geführt werden noch genügten blosse Hinweise auf bestimmte
Identitätsmerkmale, sondern diese müssten glaubhaft gemacht werden. Bei Fehlen
von Identitätspapieren - sollten solche vorliegen, müsste die Identität in der
Regel als bewiesen anerkannt werden und die vorliegend interessierenden Fragen
würden sich so nicht stellen - seien nach der zitierten Rechtsprechung, die sich
auf das Identitätsmerkmal des Alters bezog, in erster Linie die Aussagen der
Asylsuchenden als Beweismittel zu berücksichtigen, da von den übrigen in Art. 12
VwVG genannten Beweismitteln in der Regel keine verwertbaren Erkenntnisse
erwartet werden könnten. Würden die Aussagen der Asylsuchenden bezweifelt,
obliege es der Behörde, durch gezielte Fragen die wahre Identität zu ermitteln
oder aber die anfänglichen Zweifel zu fundieren. Sie könne im Rahmen dieser
Glaubhaftigkeitsprüfung auch Vorbringen werten, die in keinem direkten
Zusammenhang mit dem angezweifelten Identitätsmerkmal stünden, die
Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen indessen beeinflussen könnten (vgl.
ausführlich
EMARK 2004 Nr. 30
).
Mit Bezug auf die Staatsangehörigkeit sind die Grundsätze, die der
dargelegten Rechtsprechung zugrunde liegen, insofern anwendbar, als ein
Identitätsmerkmal zu erstellen ist, von dem die Asylsuchenden bessere Kenntnis
haben als die Behörden und über das - bei Fehlen von Identitätspapieren - keines
der in Art. 12 VwVG genannten Beweismittel Erkenntnisgewinn verspricht, ausser
den Auskünften der Asylsuchenden selbst (Art. 12 Bst. b VwVG). Insbesondere der
Augenschein (Art. 12 Bst. d VwVG) oder Auskünfte von Drittpersonen (Art. 12 Bst.
c VwVG) - wie beispielsweise Gutachten der Fachstelle Lingua (vgl.
EMARK 1998
Nr. 34
) - sind, wenn überhaupt, bloss in einem sehr beschränkten Rahmen
geeignet, die Staatsangehörigkeit zu ermitteln. Dies gilt insbesondere, wenn wie
im vorliegenden Fall die Asylsuchenden nicht geltend machen, in ihrem
Heimatstaat sozialisiert worden zu sein (vgl.
EMARK 2004 Nr. 4
).
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es den Asylsuchenden obliegt,
ihre Staatsangehörigkeit offen zu legen. Sie tragen die Folgen der
Beweislosigkeit, wobei nicht der strikte Beweis erforderlich ist, sondern die
Glaubhaftmachung ausreicht. Hat die Behörde Zweifel an den Aussagen der
Asylsuchenden zu ihrer Staatsangehörigkeit, hat sie diese durch gezielte Fragen
zu ermitteln oder, wenn dies nicht gelingt, die Zweifel zu fundieren.
3.2. Vorliegend bezweifelte die Vorinstanz die Behauptung der
Beschwerdeführer, sie seien somalische Staatsangehörige. Zur Begründung führte
sie im We-
2005 / 8 - 077
sentlichen aus, ausser dieser Behauptung gebe es keinerlei Hinweise auf ihre
somalische Herkunft beziehungsweise Staatsbürgerschaft, während andererseits
zahlreiche Indizien gegen die Glaubhaftigkeit dieser Behauptung auszumachen
seien. So sei es realitätsfremd anzunehmen, dass der Beschwerdeführer
achtundzwanzig Jahre lang mit seinem somalischen Vater im selben Haushalt gelebt
habe, ohne dass ihm wenigstens die Grundzüge der somalischen Sprache, seiner
Clanzugehörigkeit, der somalischen Geografie oder Gesellschaft vermittelt worden
wären. Dieser Umstand sei umso bemerkenswerter, als nach Erkenntnissen des
Bundesamtes Somalier im Ausland grossen Wert auf Kontakt mit Landsleuten legten
und ihre Bräuche pflegten. Darüber hinaus sei das Vorbringen der
Beschwerdeführer, sie hätten sich vergeblich um die jemenitische
Staatsbürgerschaft bemüht, angesichts der jemenitischen Gesetze über den Erwerb
der Staatsbürgerschaft nicht nachvollziehbar. Als ethnische Araber und als
Kinder jemenitischer Mütter, die ihr ganzes Leben im Jemen verbracht hätten,
hätten sie Anspruch auf die Staatsbürgerschaft. Schliesslich unterstütze die
Schilderung des Reisewegs die Annahme, sie seien Jemeniten. Die Beschwerdeführer
hätten nämlich dargelegt, sie seien ohne Problem mit gefälschten jemenitischen
Pässen nach Europa gelangt.
3.3. [Die ARK kommt zum Schluss, dass die von den Beschwerdeführern
eingereichten Beweismittel deren Staatsangehörigkeit nicht zu beweisen
vermögen.]
3.4. Die Abklärungen der Vorinstanz genügen den eingangs (Erw. 3.1.)
dargelegten Kriterien, wie sie sich aus der Rechtsprechung der ARK (
EMARK 2004
Nr. 30
) ergeben. Anlässlich der Befragungen in der Empfangsstelle und durch die
kantonalen Behörden wurden die Beschwerdeführer wiederholt und gezielt zu ihrem
angeblichen Heimatstaat befragt. Aufgrund der auf diese Weise gewonnenen
Erkenntnisse teilt die ARK die Zweifel der Vorinstanz. Die Beschwerdeführer
haben keine noch so rudimentären Kenntnisse der somalischen Sprache. Das
Clanwesen ist ihnen nicht nur mit Bezug auf die eigene Zugehörigkeit, sondern
auch als allgemeine gesellschaftliche Realität in Somalia fremd. Allgemein
scheinen sie - abgesehen von der Feststellung, Somalia sei ein muslimisches
Land, in dem Krieg herrsche - keine Kenntnisse von ihrem angeblichen Heimatstaat
zu haben.
Selbst wenn anerkannt wird, dass die Beschwerdeführer ihr ganzes Leben in
Jemen verbracht haben, ist dieses absolute Fehlen von Kenntnissen über die
ursprüngliche Heimat nicht mit den übrigen Vorbringen der Beschwerdeführer in
Einklang zu bringen. Der Beschwerdeführer führte nämlich zunächst aus, sein
Vater, der somalische Elternteil, sei im Jahr 1997 gestorben, nachdem er zuletzt
bei ihm gewohnt habe. Angesichts einer solch engen Beziehung ist es nicht
nachvollziehbar, dass der Vater dem Beschwerdeführer weder einzelne Worte in
2005 / 8 - 078
der somalischen Sprache noch wenigstens rudimentäre Kenntnisse von seiner
Herkunft vermittelt haben soll. Weiter machte er im Zusammenhang mit seinen
Fluchtgründen geltend, er sei als Somalier Angehöriger einer rechtlosen
Minderheit gewesen. In diesem Zusammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass sich
die Beschwerdeführer als ethnische Araber beschrieben und arabischer
Muttersprache sind. Sie unterscheiden sich somit äusserlich nicht von der
jemenitischen Bevölkerung. Wenn sie trotzdem als Somalier wahrgenommen worden
wären, wäre dies aufgrund ihres gesellschaftlichen Umfelds geschehen. Die
Zugehörigkeit zu einer benachteiligten Minderheit hätte die Beschwerdeführer
indessen prägen müssen. Es ist nicht vorstellbar, dass sie sich ihr ganzes Leben
lang unter Somaliern in der Diaspora bewegt haben sollen, ohne auch nur ein
Grusswort oder den Namen eines typischen Gerichts gelernt zu haben.
Angesichts dieser Überlegungen hält die ARK das Vorbringen der
Beschwerdeführer, sie stammten von somalischen Vätern ab, für unglaubhaft. Der
Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie feststellt, es sei davon auszugehen, die
Beschwerdeführer besässen die somalische Staatsbürgerschaft nicht.
3.5. Des Weiteren sieht die ARK keinen Anlass zu zweifeln, dass die
Beschwerdeführer die jemenitische Staatsbürgerschaft besitzen, was bereits von
der Vorinstanz als Vermutung geäussert wurde, aufgrund derer sie sowohl die
Hinweise auf Verfolgung als auch die Wegweisungshindernisse mit Bezug auf diesen
Staat geprüft hat. Die Aussagen der Beschwerdeführer, sie hätten ihr ganzes
Leben in Jemen gewohnt und im Falle des Beschwerdeführers dort gearbeitet und
die Schulen besucht, sind grundsätzlich glaubhaft. Ebenso ist mit der Vorinstanz
davon auszugehen, dass die geschilderte problemlose Flugreise von Jemen nach
Europa mit echten jemenitischen Pässen plausibler ist als mit gefälschten.
Schliesslich teilen die Beschwerdeführer Ethnie und Sprache mit der
überwiegenden Mehrheit der jemenitischen Staatsanghörigen. Unter diesen
Bedingungen besteht kein Anlass, eine unbekannte andere Staatsangehörigkeit in
Betracht zu ziehen. Im Folgenden werden die Vorbringen der Beschwerdeführer
somit unter der Annahme, sie seien jemenitische Staatsangehörige, geprüft.
3.6. Nach dem Gesagten bleibt auf der Grundlage der bestehenden Aktenlage
kein Raum für die Ansicht der Beschwerdeführer, es könne nicht ausgeschlossen
werden, dass sie weder in Somalia noch im Jemen noch in einem Drittstaat
Anspruch auf Anerkennung als Staatsbürger hätten und daher staatenlos seien. Der
Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass nach Art. 3 AsylG im Falle von
Staatenlosen Verfolgung durch jenen Staat zu prüfen ist, in dem die Betroffenen
zuletzt wohnten. Die Vorbringen der Beschwerdeführer wären somit ohnehin mit
Bezug auf Jemen zu prüfen.
2005 / 8 - 079
4.
4.1. Auf Asylgesuche wird in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht
eingetreten, wenn die betroffene Person innerhalb von 48 Stunden nach Einreichen
des Asylgesuchs keine Identitätspapiere einreicht, es sei denn, sie sei hierzu
aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage oder es ergäben sich Hinweise auf
eine Verfolgung, die nicht offensichtlich haltlos sind.
4.2. Die Beschwerdeführer haben keine Identitätspapiere zu den Akten
gereicht.
4.3. Wie bereits ausgeführt, müssen die Angaben der Beschwerdeführer dazu,
weshalb sie keine Identitätspapiere abgeben könnten - sie seien somalischer
Staatsangehörigkeit, in Jemen sei ihnen die Staatsangehörigkeit verweigert
worden - als unglaubhaft gelten (vgl. ausführlich oben Erw. 3.2. - 3.5.). Bei
dieser Sachlage ist das Bundesamt somit zu Recht davon ausgegangen, es
bestünden keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung von
Identitätsdokumenten.
4.4. Im Anwendungsbereich von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ist ein weiter
Verfolgungsbegriff zu prüfen, der neben flüchtlingsrechtlich relevanten
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG auch Wegweisungshindernisse umfasst, sofern
diese von Menschenhand geschaffen wurden (vgl.
EMARK 2004 Nr. 5
und die dort
zitierten Entscheide).
Die Beschwerdeführer machen geltend, die örtlichen Behörden hätten ihr Haus
enteignet und sie gezwungen auszuziehen, weil eine neue Strasse durch das
Quartier habe errichtet werden sollen. Der Beschwerdeführer habe einen Anwalt
mit der Wahrung seiner diesbezüglichen Interessen beauftragt. Die
Beschwerdeführer hätten Obdachlosigkeit und soziale Ächtung fürchten müssen und
seien deshalb geflohen. Vorliegend kann offen bleiben, ob dieses Vorbringen
glaubhaft ist, denn die geltend gemachten Nachteile sind von so geringer
Intensität, dass sie weder unter dem Titel der Flüchtlingseigenschaft noch unter
dem Titel der Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
Bedeutung erlangen können. Der Beschwerdeführer hätte die Bedrohung von sich und
seiner Familie abwenden können, indem er sich um ein neues Haus gekümmert hätte.
Dies hätte - insbesondere, wenn er mit seiner Beschwerde beziehungsweise Klage
auf Ersatz des Wertes seines Hauses unterlegen wäre - zweifelsohne finanzielle
Konsequenzen gehabt. Solche sind indessen auch unter dem weiten
Verfolgungsbegriff nur dann von Bedeutung, wenn sie einer konkreten Gefährdung
im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG gleichkommen. Dies kann vorliegend
ausgeschlossen werden, da davon ausgegangen werden kann, dass der
Beschwerdeführer mit seinem Laden ein regelmässiges Einkommen erzielte.
2005 / 8 - 080
[ ]
Schliesslich ist die mögliche Rekrutierung der Söhne durch Islamisten nicht
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu befürchten und genügt auch
bezüglich der Intensität den relevanten Erfordernissen offensichtlich nicht.
4.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer ohne
entschuldbaren Grund keine Identitätspapiere einreichten und sich keine Hinweise
auf Verfolgung ergeben haben. Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf die
Asylgesuche eingetreten.
©
21.07.05