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EMARK-2005-7

Art. 3 Abs. 1 und Art. 7 AsylG: Begründete Furcht vor

Emark · 2005-01-28 · Deutsch CH
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1. Wird eine asylsuchende Person bereits kurz nach ihrer Einreise in die Schweiz in ausgeprägtem Masse politisch aktiv und vertritt ihre Organisation (vorliegend die Yekiti-Partei) auch gegenüber offiziellen Stellen, kann dies ein Indiz für die Glaubhaftigkeit eines politischen Engagements im Heimatland darstellen (Erw. 6.1.2.).

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Wird eine asylsuchende Person bereits kurz nach ihrer Einreise in die Schweiz in ausgeprägtem Masse politisch aktiv und vertritt ihre Organisation (vorliegend die Yekiti-Partei) auch gegenüber offiziellen Stellen, kann dies ein Indiz für die Glaubhaftigkeit eines politischen Engagements im Heimatland darstellen (Erw. 6.1.2.).

E. 2 Nonostante i disordini del mese di marzo del 2004,

connessi alla questione curda, non sussiste in Siria una persecuzione

sistematica dei membri del partito Yekiti, a motivo della sola appartenenza al

partito medesimo. Per contro, i membri attivi corrono il rischio di un arresto

e di una detenzione di lunga durata (consid. 7.2.1.).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Beschwerdeführer stellten am 17. Februar 2000 ein Asylgesuch. Der

Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen

Folgendes geltend: Er sei ein Ajnabi und gehöre damit zu jenen Kurden, die in

Syrien als „Ausländer“ betrachtet würden und in verschiedener Hinsicht

Diskriminierungen ausgesetzt seien. Er habe im Jahre 1985 begonnen, sich

politisch zu betätigen, indem er der „Demokratischen Partei der Kurden in

Syrien“ beigetreten sei, die sich im Jahre 1993 mit zwei anderen Parteien zur

Yekiti-Partei (Partîya Yekîtî ya Demokrat a Kurd li Sûrîyê; Kurdische

Demokratische Partei der Einheit in Syrien) zusammengeschlossen habe. Als

Mitglied der Yekiti-Partei sei er an der Spitze eines regionalen Parteikomitees

gestanden und habe in dieser Funktion Veranstaltungen mitorganisiert,

Flugblätter verteilt und - insbesondere auch am Newroz - Reden gehalten. Im

Jahre 1990 sei er anlässlich der Newroz-Feierlichkeiten zusammen mit anderen

Personen vom syrischen Sicherheitsdienst festgenommen, verhört und nach ein paar

Stunden wieder freigelassen worden. Ähnliche Festnahmen von kurzer Dauer hätten

sich in den folgenden Jahren wiederholt, sobald es zu Zwischenfällen mit

kurdischer Beteiligung gekommen sei, da die syrischen Behörden jeweils

diejenigen Personen zuerst festgenommen hätten, die ihnen bereits bekannt

gewesen seien. Im Jahr 1995 sei er im Zusammenhang mit dem Newroz erneut

festgenommen worden; erstmals hätten die syrischen Behörden ihn aber nicht

bereits nach ein paar Stunden freigelassen, sondern unter Anwendung von Folter

über die Yekiti-Partei und deren Mitglieder befragt und von ihm verlangt, dass

er als Spitzel für sie arbeite. Er habe jedoch abgestritten, Mitglied der

Yekiti-Partei zu sein, weil er befürchtet habe, bei einem Geständnis jahrelang

in Haft zu bleiben. In der Folge sei er noch

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viermal je eine Woche lang festgehalten und dabei gefoltert worden, letztmals

am 15. Oktober 1999. Die Sicherheitskräfte seien auch immer wieder bei ihm zu

Hause erschienen, hätten seine Kinder in Angst versetzt und seiner Frau gesagt,

man werde ihn ins Gefängnis stecken, wenn er mit seinen Aktivitäten nicht

aufhören und mit den Behörden zusammenarbeiten werde; es sei sogar seiner Frau

selbst mit der Verhaftung gedroht worden. Deshalb sei die Leitung der

Yekiti-Partei zum Schluss gekommen, dass es für den Beschwerdeführer besser sei,

das Land zu verlassen.

Die Beschwerdeführerin, die ebenfalls geltend machte, staatenlose Kurdin

syrischer Herkunft zu sein, berief sich auf die bereits vom Beschwerdeführer

geltend gemachten Asylgründe - er sei wegen seiner Tätigkeit als Mitglied der

Yekiti-Partei mehrere Male bis zu einer Woche lang festgehalten worden - und

erklärte im Weiteren, sie selbst sei von den syrischen Sicherheitskräften

belästigt worden, wenn sie jeweils bei ihr zu Hause erschienen seien und nach

ihrem Ehemann gefragt hätten; dabei sei ihr gedroht worden, dass man auch sie

mitnehmen werde, wenn ihr Ehemann seine Aktivitäten nicht aufgebe.

Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer folgende

Dokumente zu den Akten: auf ihre Namen lautende Personalausweise, die dem

Dokumentstyp entsprechen, der in Syrien den so genannten Ajanib ausgestellt

wird, das heisst den Kurden, die seit der im Jahre 1962 in der Provinz Jazira

durchgeführten Sondervolkszählung offiziell nicht (mehr) als syrische

Staatsbürger, sondern als Ausländer gelten und deren Personalien in einem

besonderen Zivilregister geführt werden; drei Fotografien und eine

Videokassette, die nach Angaben des Beschwerdeführers Szenen der

Newroz-Feierlichkeiten festhielten und ihn als Redner zeigen würden; eine

Mitgliedschaftsbestätigung der Europavertretung der Yekiti-Partei vom 14. März

2000.

Mit Verfügung vom 24. Mai 2000 lehnte das Bundesamt die Asylgesuche der

Beschwerdeführer mit der Begründung ab, ihre Vorbringen hielten zum Teil den

Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG, zum Teil denjenigen an

die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand; weiter verfügte das

BFF die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und ordnete den Vollzug

der Wegweisung an.

Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführer mit Eingabe ihres

Rechtsvertreters vom 26. Juni 2000 bei der ARK an. Sie beantragten die Aufhebung

der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz,

eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.

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Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens legten die Beschwerdeführer unter anderem

folgende Dokumente zu den Akten: einen Auszug aus dem Protokoll der

Generalversammlung eines kurdischen Instituts, aus dem hervorgehe, dass der

Beschwerdeführer zum Sekretär dieser Vereinigung gewählt worden sei; eine

Einladung des Beschwerdeführers zu einem Europaparteitag der Yekiti-Partei; eine

- vom Beschwerdeführer im Namen der Yekiti-Partei beantragte - Bewilligung einer

schweizerischen Polizeibehörde zur Durchführung einer Demonstration, mit welcher

auf das Schicksal von H. D., einem von den deutschen Behörden nach Syrien

ausgeschafften und dort sogleich von den syrischen Behörden verhafteten Kurden,

aufmerksam gemacht worden sei; ein Schreiben, mit welchem der Beschwerdeführer

die zuständigen kantonalen Behörden namens der Yekiti-Partei um die Bewilligung

einer Demonstration zum Jahrestag der Sondervolkszählung von 1962 ersucht habe,

sowie die entsprechende Bewilligung; ein Schreiben, mit welchem der

Beschwerdeführer das UNHCR in Genf darum gebeten habe, eine Delegation der

Yekiti-Partei zu einer Unterredung zu empfangen, sowie eine entsprechende

schriftliche Zusage des UNHCR; eine Compact Disc sowie verschiedene Fotografien

zum Nachweis, dass der Beschwerdeführer an Demonstrationen vor einer

ausländischen Botschaft - diese sei vom Fernsehsender „Al Arabiya“ aufgezeichnet

worden - beziehungsweise vor dem UNO-Sitz in Genf teilgenommen habe und dabei

als Redner aufgetreten sei; ein Referenzschreiben von A. O., als Beleg dafür,

dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Heimat für die Yekiti-Partei aktiv

gewesen sei, wobei für den Fall, dass dieses Schreiben als blosses

Gefälligkeitsschreiben betrachtet würde, die Einvernahme von A. O. als Zeugen

beantragt wurde.

Das Bundesamt hielt in seinen Vernehmlassungen vom 21. Dezember 2000 und 20.

September 2004 an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung

der Beschwerde; dabei äusserte es sich unter anderem auch zu den vom

Beschwerdeführer im Verlauf des Asylverfahrens geltend gemachten politischen

Exilaktivitäten und hielt diesbezüglich fest, es lägen keine konkreten Hinweise

vor, dass er deshalb bei einer Rückkehr nach Syrien einer Gefährdung ausgesetzt

wäre.

Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und

weist das BFM an, den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren.

Aus den Erwägungen:

E. 5 Die Vorinstanz hat ihre Feststellung, dass die Vorbringen der

Beschwerdeführer zum Teil den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7

AsylG nicht standhielten, im Wesentlichen wie folgt begründet: Der

Beschwerdeführer

2005 / 7 - 064

habe widersprüchliche Aussagen über den Beginn der von ihm geltend gemachten

Probleme gemacht, indem er bei der Befragung in der Empfangsstelle erklärt habe,

seine Probleme hätten im März 1995 angefangen, während er anlässlich der

kantonalen Anhörung angegeben habe, dass er bereits im Jahre 1990 das erste und

bis 1995 noch weitere Male im Zusammenhang mit kurdischen Aktivitäten abgeholt

und befragt worden sei. Weiter führten die Aussagen des Beschwerdeführers und

der Beschwerdeführerin bei der Befragung in der Empfangsstelle zwingend zum

Schluss, dass es zwischen 1995 und der Ausreise nur einmal vorgekommen sei, dass

der Beschwerdeführer für eine Woche inhaftiert worden sei; demgegenüber sei

ihren Ausführungen bei der kantonalen Anhörung zu entnehmen, dass der

Beschwerdeführer fünfmal beziehungsweise mehrere Male jeweils für eine Woche

inhaftiert worden sei. Diese Abweichungen in den Aussagen der Beschwerdeführer

seien von einem Ausmass, das überwiegend daran zweifeln lasse, dass der

Beschwerdeführer jemals für mehrere Tage inhaftiert worden sei. Weiter habe der

Beschwerdeführer ausgeführt, dass er anlässlich der behördlichen Befragungen

seine Zugehörigkeit zur Yekiti-Partei stets bestritten habe. Indessen sei es

kaum vorstellbar, dass die syrischen Sicherheitskräfte sich über Jahre hinweg

mit diesen Aussagen zufrieden gegeben hätten, wenn tatsächlich der Verdacht auf

das tolerierte Mass überschreitende politische Aktivitäten bestanden hätte.

Vielmehr wären in einem solchen Fall vor dem Hintergrund des angeblich ständigen

Interesses der Sicherheitskräfte an der Person des Beschwerdeführers und ihres

bekanntermassen brutalen Vorgehens zumindest nach einer gewissen Zeit weiter

gehende Massnahmen gegen ihn zu erwarten gewesen. Dass solche Massnahmen

ausgeblieben seien, stelle deshalb das angeblich während Jahren bestehende

Interesse an seiner Person in Frage. Schliesslich sei eine Verfolgung des

Beschwerdeführers auch aus keinem der als Beweismittel zu den Akten gereichten

Dokumente ersichtlich.

E. 6 Die ARK kann sich dieser Argumentation nicht anschliessen, sondern stellt

fest, dass die Vorinstanz Art. 7 AsylG zu restriktiv angewandt hat, indem sie

einseitig auf die von ihr ausgemachten Abweichungen zwischen den Aussagen der

Beschwerdeführer bei der Befragung im Empfangszentrum und denjenigen bei der

kantonalen Anhörung abgestellt hat, ohne gleichzeitig - im Sinne einer

Gesamtwürdigung - auch den Umständen hinreichend Rechnung zu tragen, die

durchaus für die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführer sprechen.

6.1.1. Nicht bestritten wird von der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführer zu

den in Syrien als „Ausländer“ (sog. Ajanib) registrierten, faktisch allerdings

staatenlosen Kurden gehören, was sie denn auch durch entsprechende Beweismittel

hinreichend belegt haben.

2005 / 7 - 065

6.1.2. Die Vorinstanz zieht im Weiteren auch nicht ausdrücklich in Zweifel,

dass der Beschwerdeführer entsprechend seinen Vorbringen als Mitglied der

Yekiti-Partei an der Spitze eines regionalen Parteikomitees gestanden sei und in

dieser Funktion Veranstaltungen organisiert, Flugblätter verteilt und -

insbesondere auch am Newroz - Reden gehalten habe. Der Beschwerdeführer hat zur

Stützung dieser Vorbringen diverse Beweismittel beigebracht, welchen die

Vorinstanz offenbar nur insofern die Beweistauglichkeit abgesprochen hat, als

sie gemäss ihrer Einschätzung nicht geeignet seien, die vom Beschwerdeführer

geltend gemachte Verfolgung zu beweisen. Für die Glaubhaftigkeit der

betreffenden Vorbringen spricht überdies, dass der Beschwerdeführer

offensichtlich über detaillierte Kenntnisse der Entstehungsgeschichte der

Yekiti-Partei verfügt; dass er zwar den Namen des Parteivorsitzenden

(„Parteisekretärs“) nennen konnte, im Übrigen aber über die

Organisationsstruktur der Partei - so etwa über deren Sitz und die Namen anderer

Mitglieder - keine allzu ausführlichen Angaben machen konnte, erklärt sich ohne

weiteres daraus, dass diese Partei in Syrien seit ihrer Gründung in der

Illegalität wirkt (vgl. dazu ausführlicher hinten, Erw. 7.2.1.) und entsprechend

in gewisser Hinsicht den Charakter einer Geheimorganisation aufweist. Als

weiteres, wichtiges Indiz, das den Beweiswert der Aussagen des Beschwerdeführers

über sein politisches Engagement in Syrien zusätzlich erhöht, ist schliesslich

die Tatsache zu betrachten, dass er in der Schweiz nahezu unmittelbar im

Anschluss an seine Einreise in ausgeprägtem Masse für die kulturellen und

politischen Anliegen der syrischen Kurden aktiv geworden ist und die

Yekiti-Partei gegenüber offiziellen Stellen vertreten hat, was ohne eine

längere, auf die Zeit vor der Ausreise aus Syrien zurückgehende politische

Erfahrung und darauf beruhende persönliche Beziehungen kaum denkbar gewesen

wäre. Der Rechtsvertreter spricht in diesem Zusammenhang denn auch zu Recht

davon, dass die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz die

„logische Folge“ der bereits in Syrien ausgeübten Tätigkeiten seien und er „im

Exil“ nur deshalb so aktiv sei, weil er immer schon, also bereits auch in seiner

Heimat, politisch aktiv gewesen sei.

E. 6.2 Angezweifelt wird von der Vorinstanz dagegen, dass der Beschwerdeführer jemals für mehrere Tage inhaftiert gewesen sei, weil die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführer bei der Befragung im Empfangszentrum und bei der kantonalen Anhörung in erheblichem Ausmass voneinander abwichen. Dem wird in der Beschwerdeschrift unter Hinweis auf den summarischen Charakter der Befragung im Empfangszentrum im Wesentlichen entgegenhalten, dass die Aussagen der Beschwerdeführer bei jener Befragung denjenigen bei der kantonalen Anhörung keineswegs diametral entgegenstünden. 2005 / 7 - 066

E. 6.2.1 Tatsächlich gilt es zunächst zu betonen, dass die Befragung zu den

Ausreisegründen im Empfangszentrum in erster Linie dem Zweck dient,

festzustellen, ob überhaupt ein Asylgesuch vorliegt, sowie eine erste Triage zu

ermöglichen, weshalb dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit

der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Angesichts

des summarischen Charakters des Protokolls der Empfangszentrums-Befragung ist es

nicht angängig, blossen Unvollständigkeiten und unwesentlichen Abweichungen zu

späteren Aussagen eine entscheidende Bedeutung beizumessen. Es darf nicht davon

ausgegangen werden, dass Asylsuchende im Rahmen dieser Kurzbefragung

grundsätzlich die Möglichkeit oder gar die Pflicht hätten, sämtliche Gründe

ihres Asylgesuches abschliessend darzulegen. Anders verhält es sich, wenn klare

Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von

späteren Aussagen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder

Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht

bereits im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl.

EMARK 1993 Nr. 3, Erw. 3, S. 13 f;

2004 Nr. 30, Erw. 6.4.3., S. 213

).

Vorliegend deutet indessen nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführer in

der kantonalen Anhörung bewusst Tatsachen nachgeschoben haben könnten, um ihrem

Asylgesuch Nachdruck zu verleihen, hatten sie doch bereits im Empfangszentrum

geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer wegen seines politischen Engagements

als Mitglied der Yekiti-Partei von den syrischen Behörden mehrmals festgenommen

und dabei bis zu einer Woche lang festgehalten worden sei, was von der

Intensität her bereits für sich allein und unabhängig vom genauen Beginn dieser

Verhaftungen und von ihrer Anzahl zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft

genügen würde.

Ohnehin lassen sich für die von der Vorinstanz festgestellten Abweichungen in

den Aussagen der Beschwerdeführer - betreffend den Zeitpunkt der ersten

Verhaftung des Beschwerdeführers beziehungsweise die Anzahl der von ihm geltend

gemachten einwöchigen Inhaftierungen - durchaus plausible Gründe anführen.

Nachvollziehbar ist zum einen die Erklärung in der Beschwerdeschrift, dass

die Beschwerdeführer bei der Befragung im Empfangszentrum die kürzeren

Inhaftierungen des Beschwerdeführers zwischen 1990 und 1995 deshalb unerwähnt

gelassen hätten, weil sie sich in erster Linie auf die Schilderung der Flucht

auslösenden, mit der ersten einwöchigen Inhaftierung des Beschwerdeführers im

März 1995 einsetzenden Ereignisse konzentriert hätten. Dies steht nicht ohne

weiteres in Widerspruch damit, dass die Beschwerdeführer im Empfangszentrum auch

Festnahmen von kürzerer Dauer erwähnt haben, könnten sie

2005 / 7 - 067

sich doch mit diesen Aussagen durchaus auf kürzere Festnahmen nach 1995

bezogen haben. Anlässlich der einwöchigen Inhaftierung im März 1995 sei der

Beschwerdeführer zudem erstmals gefoltert worden, während die kürzeren

Inhaftierungen ab 1990 jeweils ohne weitere Folgen geblieben seien, wobei in

diesem Zusammenhang anzufügen ist, dass die von ihm detailliert beschriebenen

Folterungen glaubhaft sind, nicht zuletzt auch deshalb, weil sich seine

Beschreibungen grundsätzlich mit denen mutmasslicher Folteropfer aus Syrien

decken (vgl. etwa

EMARK 2004 Nr. 1, S. 2

). Im

Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer gemäss eigenen

Angaben im Jahre 1995 von den syrischen Behörden untersagt worden sei, sein

Elektrikergeschäft weiter zu betreiben, weil er als so genannter Ajnabi dazu

nicht berechtigt gewesen sei, was angesichts der zahlreichen Restriktionen,

welchen die als staatenlos geltenden Kurden in Syrien ausgesetzt sind (vgl. dazu

EMARK 2002 Nr. 23, Erw. 4d, S. 185 f

.; Human Rights

Watch/Middle East, Syria - The Silenced Kurds, Oktober 1996 [nachfolgend: HRW],

S. 17; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Lagebericht Syrien, September 2001

[nachfolgend: SFH, Lagebericht], S. 110, und Update der Entwicklung September

2001 - Mai 2004 [nachfolgend: SFH, Update], S. 11; E. Savelsberg/S. Hajo

[Europäisches Zentrum für Kurdische Studien der Berliner Gesellschaft zur

Förderung der Kurdologie], Die Situation staatenloser Kurden in Syrien, April

2004), ebenfalls glaubhaft erscheint. Vor diesem Hintergrund vermag es aber kaum

zu erstaunen, dass der Beschwerdeführer im Empfangszentrum auf die Frage, wann

seine „Probleme“ angefangen hätten, das Datum März 1995 nannte und nicht etwa

das Jahr 1990, das in chronologischer Reihenfolge dem Zeitpunkt der ersten von

ihm geltend gemachten Festnahme entspricht.

Zum anderen kann darin, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die

Beschwerdeführerin gemäss dem Protokoll der jeweiligen

Empfangszentrums-Befragung erklärt haben sollen, der Beschwerdeführer sei

„einmal“ eine Woche lang inhaftiert gewesen, kein unauflöslicher Widerspruch zu

den Aussagen bei der kantonalen Anhörung erblickt werden. Die entsprechenden

Aussagen bei der Befragung im Empfangszentrum lassen sich nämlich nicht nur im

Sinne einer abschliessenden Aufzählung sämtlicher Inhaftierungen des

Beschwerdeführers verstehen. Vielmehr ist es unter Berücksichtigung des

Kontexts, in welchem diese Aussagen gemacht wurden, keineswegs abwegig

anzunehmen, dass die Beschwerdeführer damit einzig zum Ausdruck bringen wollten,

dass es neben Festnahmen von kürzerer Dauer auch zu längeren Inhaftierungen

gekommen sei. Diese Annahme rechtfertigt sich umso mehr, als dem Protokoll der

Empfangszentrums-Befragung in keiner Weise zu entnehmen ist, dass die

Beschwerdeführer etwa ausdrücklich nach der genauen Anzahl der einwöchigen

Inhaftierungen des Beschwerdeführers gefragt worden wären. Im Übrigen ist

festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Empfangszentrum auf entsprechende

Frage hin von

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insgesamt fünf Inhaftierungen sprach und bei der kantonalen Anhörung - noch

ohne jeden Hinweis auf allfällige Widersprüche - angab, er sei insgesamt fünfmal

eine Woche lang und daneben mehrmals für kurze Dauer inhaftiert gewesen.

E. 6.2.2 Bei einer differenzierten Betrachtung ist im Weiteren festzustellen, dass sich die Ausführungen, mit denen der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, er sei mehrmals im Zusammenhang mit den Newroz-Feierlichkeiten verhaftet worden, durchaus in den Kontext der lokalen Ereignisse in seiner Heimatgegend einordnen lassen. So ist allgemein bekannt, dass das kurdische Neujahrsfest Newroz, das jährlich am 21. März begangen wird, wiederholt Gegenstand gewaltsamer Auseinandersetzungen mit den syrischen Behörden gewesen ist (vgl. International Crisis Group [ICG], Syria Under Bashar [II], Domestic Policy Challenges, ICG Middle East Report N°24, Amman, 11.2.2004, S. 18; SFH, Lagebericht, S. 110), wobei mit Blick auf die Vorbringen des Beschwerdeführers von besonderem Interesse ist, dass die Behörden die Durchführung des Newroz-Festes im Jahre 1995 verboten und in der Folge über 70 kurdische Personen verhafteten (vgl. Amnesty International, Asyl-Gutachten für das Verwaltungsgericht Berlin v. 14.6.1999 [nachfolgend: AI, Gutachten]; Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 7.4.2004). Im Übrigen sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass die Vorinstanz die eindeutigen politischen Konnotationen des kurdischen Newroz-Festes (vgl. dazu statt vieler etwa HRW, S. 29 f., AI, Gutachten) offensichtlich ausser Acht lässt, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung lediglich festhält, den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln sei zu entnehmen, dass er an „kulturellen Veranstaltungen“ das Wort ergriffen habe.

E. 6.3 Soweit die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als mit der „allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns“ nicht vereinbar erachtet, da vor dem Hintergrund des „bekanntermassen brutalen Vorgehens“ der syrischen Sicherheitskräfte „weiter gehende Massnahmen“ gegen ihn zu erwarten gewesen wären, die jedoch ausgeblieben seien, so ist zunächst erneut festzuhalten, dass der Beschwerdeführer realistisch geschildert hat, bei Inhaftierungen von längerer Dauer jeweils auch gefoltert worden zu sein (vgl. vorne, Erw. 6.2.1.), womit sich die Vorinstanz aber im angefochtenen Entscheid in keiner erkennbaren Weise auseinandersetzt, werden doch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Folterungen nicht einmal bei der Zusammenfassung des rechtserheblichen Sachverhalts erwähnt. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass es angesichts der Menschenrechtssituation in Syrien, die nach wie vor gekennzeichnet ist durch Willkür, Repression und Abschreckung - geprägt vom rechtsstaatlich nicht kontrollierten Wirken der mit umfassenden Sondervollmachten ausgestatteten Sicherheits- und Geheimdienste - ohnehin nicht ange- 2005 / 7 - 069 zeigt erscheint, die Glaubhaftigkeit eines geltend gemachten Behördenverhaltens einseitig vom Vorliegen nachvollziehbarer Motive abhängig zu machen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1, Erw. 5b/cc, S. 7).

E. 6.4 Erwähnt sei schliesslich, dass zwischen den Ausführungen des Beschwerdeführers und denjenigen der Beschwerdeführerin keine gravierenden Differenzen bestehen, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen spricht.

E. 6.5 Bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher Aspekte, die in tatsächlicher Hinsicht für beziehungsweise gegen die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführer sprechen, ist damit insgesamt festzuhalten, dass ihre Vorbringen zwar durchaus zu gewissen Zweifeln Anlass geben, aber in den wesentlichen Punkten dennoch überwiegend für wahr zu halten und damit - entgegen der Einschätzung der Vorinstanz - als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten sind. Daher ist nachfolgend von dem von den Beschwerdeführern zur Begründung ihres Asylgesuchs geschilderten Sachverhalt auszugehen und gestützt darauf zu prüfen, ob sie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllen. Entsprechend erübrigen sich weitere Sachverhaltsabklärungen, so insbesondere auch eine von den Beschwerdeführern beantragte Einvernahme von A.O. als Zeugen; bei dieser Sachlage braucht schliesslich auch nicht näher auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift eingegangen zu werden, mit welchen Übersetzungsmängel bei den jeweiligen Befragungen gerügt worden sind.

E. 7.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die

Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von

bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher

Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss,

welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter

Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats zugefügt worden

sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor Verfolgung

im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme

besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit

beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht

beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher

Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte

Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien

vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz

aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und -

dementsprechend - die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar

erscheinen lassen. Massgeblich kann indessen nicht allein sein, was ein

vernünftig denkender, besonnener Mensch angesichts geschehener oder drohender

Verfolgungshand-

2005 / 7 - 070

lungen zu Recht empfunden hätte. Vielmehr ist diese rein objektive

Betrachtungsweise zusätzlich durch das von der betroffenen Person selbst bereits

Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen.

Dabei hat eine Person, die bereits früher staatlicher Verfolgung ausgesetzt war,

objektive Gründe für eine ausgeprägtere Furcht, selbst wenn die frühere

Verfolgung für sich allein mangels der erforderlichen Intensität keine

flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen sollte (vgl.

EMARK 1993 Nr. 11, Erw. 4c, S. 71 f.

;

Nr. 21, Erw. 3, S. 138

;

2004 Nr. 1, Erw. 6a, S. 9

; W. Kälin, Grundriss des

Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff., A. Achermann/Ch.

Hausmann, Handbuch des Asylrechts, Bern/Stuttgart 1991, S. 107 ff.). Die

erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger

Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem

Heimat- oder Herkunftsstaat (vgl.

EMARK 1996

Nr. 29, Erw. 2b, S. 277

) und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des

Asylentscheids noch aktuell sein (vgl.

EMARK

1995 Nr. 5, Erw. 6a, S. 43

). Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer

Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche

Fluchtalternative verfügt (vgl.

EMARK 1996 Nr.

1

).

7.2.1. Die Yekiti-Partei entstand 1993 durch Fusion dreier kurdischer

Parteien. Trotz ihres offiziell illegalen Charakters und der in ihrem

Parteiprogramm enthaltenen Forderungen - wie etwa nach Aufhebung der

Notstandsgesetzgebung oder Beendigung der Menschenrechtsverletzungen - wurde sie

von der syrischen Regierung in den letzten Jahren, wie andere kurdische Parteien

auch, in der Praxis toleriert, soweit sie nicht durch als subversiv oder gar

sezessionistisch betrachtete Aktivitäten auffiel. Allerdings ist seit Ende 2002

- angesichts der sich immer stärker abzeichnenden Autonomie der nordirakischen

Kurden im Zuge der Kriegsereignisse im Irak - zu beobachten, dass die kurdischen

Parteien und damit auch die Yekiti-Partei ihre Anliegen mutiger und offener

vortragen, was vermehrt repressive Massnahmen des syrischen Staates nach sich

gezogen hat, so etwa anlässlich der von der Yekiti-Partei am 10. Dezember 2002

beziehungsweise 25. Juni 2003 in Damaskus organisierten Demonstrationen, die

jeweils zur Verhaftung mehrerer Aktivisten der Partei führten, und zuletzt bei

der gewaltsamen Unterdrückung der kurdischen Unruhen im März 2004, in deren

Verlauf landesweit Hunderte von Personen - gemäss kurdischen Quellen

mehrheitlich staatenlose Kurden - verhaftet wurden, die zum Teil heute noch in

Haft sind (vgl. im Einzelnen Amnesty International, Sektion Bundesrepublik

Deutschland, Jahresbericht Syrien 2004; G.C. Gambill, The Kurdish Reawakening in

Syria, Middle East Intelligence Bulletin, Vol. 6 N° 4, April 2004; Frankfurter

Allgemeine Zeitung v. 7.4.2004; ICG, S. 18 f., Fn 149; Savelsberg/ Hajo,

Gutachten für das Verwaltungsgericht Magdeburg v. 28.3.2004). Im Juni 2004 soll

die syrische Staatsführung - laut Angaben kurdischer Aktivisten in Syrien - den

Parteien der syrischen Kurden jede weitere Aktivität untersagt haben (vgl. die

Mitteilung

2005 / 7 - 071

von Agence France Presse v. 3.6.2004; Neue Zürcher Zeitung v. 5.6.2004).

Inwiefern sich durch ein solches Verbot die Situation für die kurdischen

Parteien künftig verändern könnte, lässt sich zum heutigen Zeitpunkt nicht

vorhersagen, braucht allerdings vorliegend auch nicht näher geprüft zu werden.

Denn bereits vor diesem neusten Verbot wurde die Yekiti-Partei durch den - in

allen illegalen Parteien infiltrierten - syrischen Geheim- und Sicherheitsdienst

streng überwacht, wobei die Sicherheitsbehörden weniger die Partei als solche

beobachteten als vielmehr bestimmte Personen beziehungsweise Aktivitäten. Obwohl

also bisher weiterhin keine systematische Verfolgung von Mitgliedern der

Yekiti-Partei allein wegen ihrer Parteimitgliedschaft festzustellen ist, mussten

und müssen aktive Mitglieder der Partei mit Verhaftungen und längeren

Inhaftierungen rechnen, dies selbstverständlich umso mehr, wenn sie bereits in

der Vergangenheit wegen ihrer politischen Aktivitäten von den syrischen Behörden

belangt wurden.

7.2.2. Der Beschwerdeführer war in Syrien Mitglied der Yekiti-Partei und

stand an der Spitze eines regionalen Parteikomitees; in dieser Funktion war er

verantwortlich für die Durchführung verschiedener Aktivitäten der Partei; er

wurde zwischen 1990 und seiner Ausreise Anfang 2000 mehrmals von den syrischen

Sicherheitskräften verhaftet, unter Folterungen über die Partei und deren

Mitglieder befragt und jeweils bis zu einer Woche lang festgehalten. Obwohl es

dabei nie zu einem gerichtlichen Verfahren kam, ist ohne weiteres davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Geheimdiensten als

politischer Aktivist erfasst ist, weshalb begründeter Anlass zur Annahme

besteht, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien erneut mit einer Verhaftung

sowie mit Verhören und einer damit verbundenen menschenrechtswidrigen Behandlung

zu rechnen hätte. Hinzu kommt, dass ihm als Ajnabi die - politisch ohnehin

unerwünschte - Wiedereinreise rechtlich verwehrt ist (vgl. im Einzelnen ASYL

2003/2, S. 18, zum nicht publizierten Urteil der ARK v. 2.10.2002 i.S. B.A.;

vgl. in diesem Sinne auch die deutsche Asylpraxis: statt vieler Niedersächs.

OVG, Urteile v. 27.3.2001 [2 L 2505/98] und 22.6.2004 [2 L 6129/96], und BVerwG,

Urteil vom 10.7.2003 [1 C 21.02]) und er während seiner nunmehr beinahe

fünfjährigen Abwesenheit von Syrien seine oppositionelle Tätigkeit in der

Schweiz in verstärktem Masse fortgesetzt hat. Entsprechend ist davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer bereits beim Versuch einer Wiedereinreise einem

eingehenden Verhör durch die syrischen Sicherheitskräfte unterzogen würde, zumal

ganz allgemein das Misstrauen der syrischen Behörden gegenüber der kurdischen

Minderheit - und insbesondere der Gruppe der staatenlosen Kurden - seit den

Unruhen im März 2004 insgesamt noch zugenommen hat. Damit ist die Furcht des

Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr nach Syrien als aktives Mitglied der

Yekiti-Partei weiteren flüchtlingsrechtlich erheblichen Benachteiligungen

ausgesetzt zu sein, als begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu er-

2005 / 7 - 072

achten. Im Übrigen ist angesichts der weit reichenden Vollmachten und des

Wirkungsfeldes der zahlreichen syrischen Sicherheits- und Geheimdienste

auszuschliessen, dass er an einem Ort innerhalb der Landesgrenzen Syriens vor

Verfolgung sicher wäre, so dass ihm - ungeachtet der Frage, ob ihm als Ajnabi

eine Rückkehr nach Syrien überhaupt möglich wäre - keine innerstaatliche

Fluchtalternative offen steht (vgl. in diesem Sinne

EMARK 2004 Nr. 1, Erw. 6b, S. 10

).

E. 7.3 Demnach ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da im Übrigen den Akten nichts zu entnehmen ist, das Anhaltspunkte für die Annahme allfälliger Asylausschlussgründe liefern würde, ist die Beschwerde im Asylpunkt gutzuheissen. Die Verfügung des Bundesamtes vom 24. Mai 2000 ist damit aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

E. 8 Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich in die soeben festgestellte Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einzubeziehen wäre (Art. 51 Abs. 1 AsylG), erfüllt sie bereits auch aufgrund ihrer eigenen Asylgründe selbstständig die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. So müssen nahe Angehörige besonders verdächtigter Personen, die sich ins Ausland abgesetzt haben oder anderweitig untergetaucht sind, zumindest intensive Befragungen durch den syrischen Geheimdienst befürchten, wobei in neuerer Zeit auch Beispiele sippenhaftartiger Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen sind (vgl. Stellungnahmen des Deutschen Auswärtigen Amtes an VG Schleswig v. 10.11.2004 bzw. 17.8.2004; SFH, Landesbericht, S. 107; SFH, Update, S. 6 m.w.H.). Gestützt auf die glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin ist es als erstellt zu betrachten, dass die syrischen Sicherheitskräfte sie bereits vor ihrer Ausreise im Zusammenhang mit Ermittlungen gegen ihren Ehemann mehrmals belästigt haben, wobei sie ihr auch mit ihrer eigenen Verhaftung gedroht haben für den Fall, dass ihr Ehemann seine politischen Aktivitäten nicht aufgeben sollte. Dies führt zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Syrien mit der konkreten Gefahr rechnen müsste, im Sinne einer Reflexverfolgung (vgl. EMARK 1994 Nr. 5, Erw. 3h und i, S. 47 ff.; Nr. 17, Erw. 3c, S. 136 f.) einschneidenden Repressalien durch die syrischen Sicherheitskräfte ausgesetzt zu sein, was ihre Furcht davor denn auch begründet erscheinen lässt. […] © 19.07.05

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EMARK - JICRA - GICRA 2005 7/60

EMARK - JICRA - GICRA

2005 / 7

2005 / 7 - 060

Auszug aus dem Urteil vom 28. Januar 2005 i.S. X (staatenlose

Kurden syrischer Herkunft)

Art. 3 Abs. 1 und Art. 7 AsylG: Begründete Furcht vor

Verfolgung bei aktiver Mitgliedschaft in der Yekiti-Partei.

1. Wird eine asylsuchende Person bereits kurz nach ihrer

Einreise in die Schweiz in ausgeprägtem Masse politisch aktiv und vertritt

ihre Organisation (vorliegend die Yekiti-Partei) auch gegenüber offiziellen

Stellen, kann dies ein Indiz für die Glaubhaftigkeit eines politischen

Engagements im Heimatland darstellen (Erw. 6.1.2.).

2. Zwar ist in Syrien auch nach den kurdischen Unruhen im

März 2004 keine systematische Verfolgung von Mitgliedern der Yekiti-Partei

allein wegen ihrer Parteimitgliedschaft festzustellen; aktive Mitglieder der

Partei müssen aber weiterhin mit Verhaftungen und längeren Inhaftierungen

rechnen (Erw. 7.2.1.).

Art. 3 al. 1 et art. 7 LAsi : crainte fondée de persécution

pour un membre actif du parti Yekiti.

1. Le fait que, presque sitôt après son arrivée en Suisse,

un demandeur d’asile soit devenu particulièrement actif au plan politique et

qu’il ait représenté son organisation (in casu, le parti Yekiti) auprès

d’instances officielles, peut être considéré comme un indice de son engagement

politique dans son pays d’origine (consid. 6.1.2.).

2. Même après les troubles de mars 2004 relatifs à la

question kurde, on ne peut réellement constater, en Syrie, une persécution

systématique des membres du parti Yekiti au seul motif de leur affiliation à

ce parti. En revanche, les membres actifs risquent l’arrestation et

l’emprisonnement pour une longue durée (consid. 7.2.1.).

2005 / 7 - 061

Art. 3 cpv. 1 e art. 7 LAsi: timore fondato d’esposizione a

persecuzioni per un membro attivo del partito Yekiti.

1. Il fatto che un richiedente l’asilo sia divenuto

particolarmente attivo politicamente non appena giunto in Svizzera ed abbia

segnatamente rappresentato la propria organizzazione - in casu, il partito

Yekiti - dinanzi ad istanze ufficiali, può costituire un indizio dell’allegato

coinvolgimento politico nel Paese d’origine (consid. 6.1.2.).

2. Nonostante i disordini del mese di marzo del 2004,

connessi alla questione curda, non sussiste in Siria una persecuzione

sistematica dei membri del partito Yekiti, a motivo della sola appartenenza al

partito medesimo. Per contro, i membri attivi corrono il rischio di un arresto

e di una detenzione di lunga durata (consid. 7.2.1.).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Beschwerdeführer stellten am 17. Februar 2000 ein Asylgesuch. Der

Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen

Folgendes geltend: Er sei ein Ajnabi und gehöre damit zu jenen Kurden, die in

Syrien als „Ausländer“ betrachtet würden und in verschiedener Hinsicht

Diskriminierungen ausgesetzt seien. Er habe im Jahre 1985 begonnen, sich

politisch zu betätigen, indem er der „Demokratischen Partei der Kurden in

Syrien“ beigetreten sei, die sich im Jahre 1993 mit zwei anderen Parteien zur

Yekiti-Partei (Partîya Yekîtî ya Demokrat a Kurd li Sûrîyê; Kurdische

Demokratische Partei der Einheit in Syrien) zusammengeschlossen habe. Als

Mitglied der Yekiti-Partei sei er an der Spitze eines regionalen Parteikomitees

gestanden und habe in dieser Funktion Veranstaltungen mitorganisiert,

Flugblätter verteilt und - insbesondere auch am Newroz - Reden gehalten. Im

Jahre 1990 sei er anlässlich der Newroz-Feierlichkeiten zusammen mit anderen

Personen vom syrischen Sicherheitsdienst festgenommen, verhört und nach ein paar

Stunden wieder freigelassen worden. Ähnliche Festnahmen von kurzer Dauer hätten

sich in den folgenden Jahren wiederholt, sobald es zu Zwischenfällen mit

kurdischer Beteiligung gekommen sei, da die syrischen Behörden jeweils

diejenigen Personen zuerst festgenommen hätten, die ihnen bereits bekannt

gewesen seien. Im Jahr 1995 sei er im Zusammenhang mit dem Newroz erneut

festgenommen worden; erstmals hätten die syrischen Behörden ihn aber nicht

bereits nach ein paar Stunden freigelassen, sondern unter Anwendung von Folter

über die Yekiti-Partei und deren Mitglieder befragt und von ihm verlangt, dass

er als Spitzel für sie arbeite. Er habe jedoch abgestritten, Mitglied der

Yekiti-Partei zu sein, weil er befürchtet habe, bei einem Geständnis jahrelang

in Haft zu bleiben. In der Folge sei er noch

2005 / 7 - 062

viermal je eine Woche lang festgehalten und dabei gefoltert worden, letztmals

am 15. Oktober 1999. Die Sicherheitskräfte seien auch immer wieder bei ihm zu

Hause erschienen, hätten seine Kinder in Angst versetzt und seiner Frau gesagt,

man werde ihn ins Gefängnis stecken, wenn er mit seinen Aktivitäten nicht

aufhören und mit den Behörden zusammenarbeiten werde; es sei sogar seiner Frau

selbst mit der Verhaftung gedroht worden. Deshalb sei die Leitung der

Yekiti-Partei zum Schluss gekommen, dass es für den Beschwerdeführer besser sei,

das Land zu verlassen.

Die Beschwerdeführerin, die ebenfalls geltend machte, staatenlose Kurdin

syrischer Herkunft zu sein, berief sich auf die bereits vom Beschwerdeführer

geltend gemachten Asylgründe - er sei wegen seiner Tätigkeit als Mitglied der

Yekiti-Partei mehrere Male bis zu einer Woche lang festgehalten worden - und

erklärte im Weiteren, sie selbst sei von den syrischen Sicherheitskräften

belästigt worden, wenn sie jeweils bei ihr zu Hause erschienen seien und nach

ihrem Ehemann gefragt hätten; dabei sei ihr gedroht worden, dass man auch sie

mitnehmen werde, wenn ihr Ehemann seine Aktivitäten nicht aufgebe.

Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer folgende

Dokumente zu den Akten: auf ihre Namen lautende Personalausweise, die dem

Dokumentstyp entsprechen, der in Syrien den so genannten Ajanib ausgestellt

wird, das heisst den Kurden, die seit der im Jahre 1962 in der Provinz Jazira

durchgeführten Sondervolkszählung offiziell nicht (mehr) als syrische

Staatsbürger, sondern als Ausländer gelten und deren Personalien in einem

besonderen Zivilregister geführt werden; drei Fotografien und eine

Videokassette, die nach Angaben des Beschwerdeführers Szenen der

Newroz-Feierlichkeiten festhielten und ihn als Redner zeigen würden; eine

Mitgliedschaftsbestätigung der Europavertretung der Yekiti-Partei vom 14. März

2000.

Mit Verfügung vom 24. Mai 2000 lehnte das Bundesamt die Asylgesuche der

Beschwerdeführer mit der Begründung ab, ihre Vorbringen hielten zum Teil den

Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG, zum Teil denjenigen an

die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand; weiter verfügte das

BFF die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und ordnete den Vollzug

der Wegweisung an.

Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführer mit Eingabe ihres

Rechtsvertreters vom 26. Juni 2000 bei der ARK an. Sie beantragten die Aufhebung

der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz,

eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.

2005 / 7 - 063

Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens legten die Beschwerdeführer unter anderem

folgende Dokumente zu den Akten: einen Auszug aus dem Protokoll der

Generalversammlung eines kurdischen Instituts, aus dem hervorgehe, dass der

Beschwerdeführer zum Sekretär dieser Vereinigung gewählt worden sei; eine

Einladung des Beschwerdeführers zu einem Europaparteitag der Yekiti-Partei; eine

- vom Beschwerdeführer im Namen der Yekiti-Partei beantragte - Bewilligung einer

schweizerischen Polizeibehörde zur Durchführung einer Demonstration, mit welcher

auf das Schicksal von H. D., einem von den deutschen Behörden nach Syrien

ausgeschafften und dort sogleich von den syrischen Behörden verhafteten Kurden,

aufmerksam gemacht worden sei; ein Schreiben, mit welchem der Beschwerdeführer

die zuständigen kantonalen Behörden namens der Yekiti-Partei um die Bewilligung

einer Demonstration zum Jahrestag der Sondervolkszählung von 1962 ersucht habe,

sowie die entsprechende Bewilligung; ein Schreiben, mit welchem der

Beschwerdeführer das UNHCR in Genf darum gebeten habe, eine Delegation der

Yekiti-Partei zu einer Unterredung zu empfangen, sowie eine entsprechende

schriftliche Zusage des UNHCR; eine Compact Disc sowie verschiedene Fotografien

zum Nachweis, dass der Beschwerdeführer an Demonstrationen vor einer

ausländischen Botschaft - diese sei vom Fernsehsender „Al Arabiya“ aufgezeichnet

worden - beziehungsweise vor dem UNO-Sitz in Genf teilgenommen habe und dabei

als Redner aufgetreten sei; ein Referenzschreiben von A. O., als Beleg dafür,

dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Heimat für die Yekiti-Partei aktiv

gewesen sei, wobei für den Fall, dass dieses Schreiben als blosses

Gefälligkeitsschreiben betrachtet würde, die Einvernahme von A. O. als Zeugen

beantragt wurde.

Das Bundesamt hielt in seinen Vernehmlassungen vom 21. Dezember 2000 und 20.

September 2004 an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung

der Beschwerde; dabei äusserte es sich unter anderem auch zu den vom

Beschwerdeführer im Verlauf des Asylverfahrens geltend gemachten politischen

Exilaktivitäten und hielt diesbezüglich fest, es lägen keine konkreten Hinweise

vor, dass er deshalb bei einer Rückkehr nach Syrien einer Gefährdung ausgesetzt

wäre.

Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und

weist das BFM an, den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren.

Aus den Erwägungen:

5. Die Vorinstanz hat ihre Feststellung, dass die Vorbringen der

Beschwerdeführer zum Teil den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7

AsylG nicht standhielten, im Wesentlichen wie folgt begründet: Der

Beschwerdeführer

2005 / 7 - 064

habe widersprüchliche Aussagen über den Beginn der von ihm geltend gemachten

Probleme gemacht, indem er bei der Befragung in der Empfangsstelle erklärt habe,

seine Probleme hätten im März 1995 angefangen, während er anlässlich der

kantonalen Anhörung angegeben habe, dass er bereits im Jahre 1990 das erste und

bis 1995 noch weitere Male im Zusammenhang mit kurdischen Aktivitäten abgeholt

und befragt worden sei. Weiter führten die Aussagen des Beschwerdeführers und

der Beschwerdeführerin bei der Befragung in der Empfangsstelle zwingend zum

Schluss, dass es zwischen 1995 und der Ausreise nur einmal vorgekommen sei, dass

der Beschwerdeführer für eine Woche inhaftiert worden sei; demgegenüber sei

ihren Ausführungen bei der kantonalen Anhörung zu entnehmen, dass der

Beschwerdeführer fünfmal beziehungsweise mehrere Male jeweils für eine Woche

inhaftiert worden sei. Diese Abweichungen in den Aussagen der Beschwerdeführer

seien von einem Ausmass, das überwiegend daran zweifeln lasse, dass der

Beschwerdeführer jemals für mehrere Tage inhaftiert worden sei. Weiter habe der

Beschwerdeführer ausgeführt, dass er anlässlich der behördlichen Befragungen

seine Zugehörigkeit zur Yekiti-Partei stets bestritten habe. Indessen sei es

kaum vorstellbar, dass die syrischen Sicherheitskräfte sich über Jahre hinweg

mit diesen Aussagen zufrieden gegeben hätten, wenn tatsächlich der Verdacht auf

das tolerierte Mass überschreitende politische Aktivitäten bestanden hätte.

Vielmehr wären in einem solchen Fall vor dem Hintergrund des angeblich ständigen

Interesses der Sicherheitskräfte an der Person des Beschwerdeführers und ihres

bekanntermassen brutalen Vorgehens zumindest nach einer gewissen Zeit weiter

gehende Massnahmen gegen ihn zu erwarten gewesen. Dass solche Massnahmen

ausgeblieben seien, stelle deshalb das angeblich während Jahren bestehende

Interesse an seiner Person in Frage. Schliesslich sei eine Verfolgung des

Beschwerdeführers auch aus keinem der als Beweismittel zu den Akten gereichten

Dokumente ersichtlich.

6. Die ARK kann sich dieser Argumentation nicht anschliessen, sondern stellt

fest, dass die Vorinstanz Art. 7 AsylG zu restriktiv angewandt hat, indem sie

einseitig auf die von ihr ausgemachten Abweichungen zwischen den Aussagen der

Beschwerdeführer bei der Befragung im Empfangszentrum und denjenigen bei der

kantonalen Anhörung abgestellt hat, ohne gleichzeitig - im Sinne einer

Gesamtwürdigung - auch den Umständen hinreichend Rechnung zu tragen, die

durchaus für die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführer sprechen.

6.1.1. Nicht bestritten wird von der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführer zu

den in Syrien als „Ausländer“ (sog. Ajanib) registrierten, faktisch allerdings

staatenlosen Kurden gehören, was sie denn auch durch entsprechende Beweismittel

hinreichend belegt haben.

2005 / 7 - 065

6.1.2. Die Vorinstanz zieht im Weiteren auch nicht ausdrücklich in Zweifel,

dass der Beschwerdeführer entsprechend seinen Vorbringen als Mitglied der

Yekiti-Partei an der Spitze eines regionalen Parteikomitees gestanden sei und in

dieser Funktion Veranstaltungen organisiert, Flugblätter verteilt und -

insbesondere auch am Newroz - Reden gehalten habe. Der Beschwerdeführer hat zur

Stützung dieser Vorbringen diverse Beweismittel beigebracht, welchen die

Vorinstanz offenbar nur insofern die Beweistauglichkeit abgesprochen hat, als

sie gemäss ihrer Einschätzung nicht geeignet seien, die vom Beschwerdeführer

geltend gemachte Verfolgung zu beweisen. Für die Glaubhaftigkeit der

betreffenden Vorbringen spricht überdies, dass der Beschwerdeführer

offensichtlich über detaillierte Kenntnisse der Entstehungsgeschichte der

Yekiti-Partei verfügt; dass er zwar den Namen des Parteivorsitzenden

(„Parteisekretärs“) nennen konnte, im Übrigen aber über die

Organisationsstruktur der Partei - so etwa über deren Sitz und die Namen anderer

Mitglieder - keine allzu ausführlichen Angaben machen konnte, erklärt sich ohne

weiteres daraus, dass diese Partei in Syrien seit ihrer Gründung in der

Illegalität wirkt (vgl. dazu ausführlicher hinten, Erw. 7.2.1.) und entsprechend

in gewisser Hinsicht den Charakter einer Geheimorganisation aufweist. Als

weiteres, wichtiges Indiz, das den Beweiswert der Aussagen des Beschwerdeführers

über sein politisches Engagement in Syrien zusätzlich erhöht, ist schliesslich

die Tatsache zu betrachten, dass er in der Schweiz nahezu unmittelbar im

Anschluss an seine Einreise in ausgeprägtem Masse für die kulturellen und

politischen Anliegen der syrischen Kurden aktiv geworden ist und die

Yekiti-Partei gegenüber offiziellen Stellen vertreten hat, was ohne eine

längere, auf die Zeit vor der Ausreise aus Syrien zurückgehende politische

Erfahrung und darauf beruhende persönliche Beziehungen kaum denkbar gewesen

wäre. Der Rechtsvertreter spricht in diesem Zusammenhang denn auch zu Recht

davon, dass die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz die

„logische Folge“ der bereits in Syrien ausgeübten Tätigkeiten seien und er „im

Exil“ nur deshalb so aktiv sei, weil er immer schon, also bereits auch in seiner

Heimat, politisch aktiv gewesen sei.

6.2. Angezweifelt wird von der Vorinstanz dagegen, dass der Beschwerdeführer

jemals für mehrere Tage inhaftiert gewesen sei, weil die diesbezüglichen

Aussagen der Beschwerdeführer bei der Befragung im Empfangszentrum und bei der

kantonalen Anhörung in erheblichem Ausmass voneinander abwichen.

Dem wird in der Beschwerdeschrift unter Hinweis auf den summarischen

Charakter der Befragung im Empfangszentrum im Wesentlichen entgegenhalten, dass

die Aussagen der Beschwerdeführer bei jener Befragung denjenigen bei der

kantonalen Anhörung keineswegs diametral entgegenstünden.

2005 / 7 - 066

6.2.1. Tatsächlich gilt es zunächst zu betonen, dass die Befragung zu den

Ausreisegründen im Empfangszentrum in erster Linie dem Zweck dient,

festzustellen, ob überhaupt ein Asylgesuch vorliegt, sowie eine erste Triage zu

ermöglichen, weshalb dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit

der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Angesichts

des summarischen Charakters des Protokolls der Empfangszentrums-Befragung ist es

nicht angängig, blossen Unvollständigkeiten und unwesentlichen Abweichungen zu

späteren Aussagen eine entscheidende Bedeutung beizumessen. Es darf nicht davon

ausgegangen werden, dass Asylsuchende im Rahmen dieser Kurzbefragung

grundsätzlich die Möglichkeit oder gar die Pflicht hätten, sämtliche Gründe

ihres Asylgesuches abschliessend darzulegen. Anders verhält es sich, wenn klare

Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von

späteren Aussagen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder

Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht

bereits im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl.

EMARK 1993 Nr. 3, Erw. 3, S. 13 f;

2004 Nr. 30, Erw. 6.4.3., S. 213

).

Vorliegend deutet indessen nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführer in

der kantonalen Anhörung bewusst Tatsachen nachgeschoben haben könnten, um ihrem

Asylgesuch Nachdruck zu verleihen, hatten sie doch bereits im Empfangszentrum

geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer wegen seines politischen Engagements

als Mitglied der Yekiti-Partei von den syrischen Behörden mehrmals festgenommen

und dabei bis zu einer Woche lang festgehalten worden sei, was von der

Intensität her bereits für sich allein und unabhängig vom genauen Beginn dieser

Verhaftungen und von ihrer Anzahl zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft

genügen würde.

Ohnehin lassen sich für die von der Vorinstanz festgestellten Abweichungen in

den Aussagen der Beschwerdeführer - betreffend den Zeitpunkt der ersten

Verhaftung des Beschwerdeführers beziehungsweise die Anzahl der von ihm geltend

gemachten einwöchigen Inhaftierungen - durchaus plausible Gründe anführen.

Nachvollziehbar ist zum einen die Erklärung in der Beschwerdeschrift, dass

die Beschwerdeführer bei der Befragung im Empfangszentrum die kürzeren

Inhaftierungen des Beschwerdeführers zwischen 1990 und 1995 deshalb unerwähnt

gelassen hätten, weil sie sich in erster Linie auf die Schilderung der Flucht

auslösenden, mit der ersten einwöchigen Inhaftierung des Beschwerdeführers im

März 1995 einsetzenden Ereignisse konzentriert hätten. Dies steht nicht ohne

weiteres in Widerspruch damit, dass die Beschwerdeführer im Empfangszentrum auch

Festnahmen von kürzerer Dauer erwähnt haben, könnten sie

2005 / 7 - 067

sich doch mit diesen Aussagen durchaus auf kürzere Festnahmen nach 1995

bezogen haben. Anlässlich der einwöchigen Inhaftierung im März 1995 sei der

Beschwerdeführer zudem erstmals gefoltert worden, während die kürzeren

Inhaftierungen ab 1990 jeweils ohne weitere Folgen geblieben seien, wobei in

diesem Zusammenhang anzufügen ist, dass die von ihm detailliert beschriebenen

Folterungen glaubhaft sind, nicht zuletzt auch deshalb, weil sich seine

Beschreibungen grundsätzlich mit denen mutmasslicher Folteropfer aus Syrien

decken (vgl. etwa

EMARK 2004 Nr. 1, S. 2

). Im

Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer gemäss eigenen

Angaben im Jahre 1995 von den syrischen Behörden untersagt worden sei, sein

Elektrikergeschäft weiter zu betreiben, weil er als so genannter Ajnabi dazu

nicht berechtigt gewesen sei, was angesichts der zahlreichen Restriktionen,

welchen die als staatenlos geltenden Kurden in Syrien ausgesetzt sind (vgl. dazu

EMARK 2002 Nr. 23, Erw. 4d, S. 185 f

.; Human Rights

Watch/Middle East, Syria - The Silenced Kurds, Oktober 1996 [nachfolgend: HRW],

S. 17; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Lagebericht Syrien, September 2001

[nachfolgend: SFH, Lagebericht], S. 110, und Update der Entwicklung September

2001 - Mai 2004 [nachfolgend: SFH, Update], S. 11; E. Savelsberg/S. Hajo

[Europäisches Zentrum für Kurdische Studien der Berliner Gesellschaft zur

Förderung der Kurdologie], Die Situation staatenloser Kurden in Syrien, April

2004), ebenfalls glaubhaft erscheint. Vor diesem Hintergrund vermag es aber kaum

zu erstaunen, dass der Beschwerdeführer im Empfangszentrum auf die Frage, wann

seine „Probleme“ angefangen hätten, das Datum März 1995 nannte und nicht etwa

das Jahr 1990, das in chronologischer Reihenfolge dem Zeitpunkt der ersten von

ihm geltend gemachten Festnahme entspricht.

Zum anderen kann darin, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die

Beschwerdeführerin gemäss dem Protokoll der jeweiligen

Empfangszentrums-Befragung erklärt haben sollen, der Beschwerdeführer sei

„einmal“ eine Woche lang inhaftiert gewesen, kein unauflöslicher Widerspruch zu

den Aussagen bei der kantonalen Anhörung erblickt werden. Die entsprechenden

Aussagen bei der Befragung im Empfangszentrum lassen sich nämlich nicht nur im

Sinne einer abschliessenden Aufzählung sämtlicher Inhaftierungen des

Beschwerdeführers verstehen. Vielmehr ist es unter Berücksichtigung des

Kontexts, in welchem diese Aussagen gemacht wurden, keineswegs abwegig

anzunehmen, dass die Beschwerdeführer damit einzig zum Ausdruck bringen wollten,

dass es neben Festnahmen von kürzerer Dauer auch zu längeren Inhaftierungen

gekommen sei. Diese Annahme rechtfertigt sich umso mehr, als dem Protokoll der

Empfangszentrums-Befragung in keiner Weise zu entnehmen ist, dass die

Beschwerdeführer etwa ausdrücklich nach der genauen Anzahl der einwöchigen

Inhaftierungen des Beschwerdeführers gefragt worden wären. Im Übrigen ist

festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Empfangszentrum auf entsprechende

Frage hin von

2005 / 7 - 068

insgesamt fünf Inhaftierungen sprach und bei der kantonalen Anhörung - noch

ohne jeden Hinweis auf allfällige Widersprüche - angab, er sei insgesamt fünfmal

eine Woche lang und daneben mehrmals für kurze Dauer inhaftiert gewesen.

6.2.2. Bei einer differenzierten Betrachtung ist im Weiteren festzustellen,

dass sich die Ausführungen, mit denen der Beschwerdeführer geltend gemacht hat,

er sei mehrmals im Zusammenhang mit den Newroz-Feierlichkeiten verhaftet worden,

durchaus in den Kontext der lokalen Ereignisse in seiner Heimatgegend einordnen

lassen. So ist allgemein bekannt, dass das kurdische Neujahrsfest Newroz, das

jährlich am 21. März begangen wird, wiederholt Gegenstand gewaltsamer

Auseinandersetzungen mit den syrischen Behörden gewesen ist (vgl. International

Crisis Group [ICG], Syria Under Bashar [II], Domestic Policy Challenges, ICG

Middle East Report N°24, Amman, 11.2.2004, S. 18; SFH, Lagebericht, S. 110),

wobei mit Blick auf die Vorbringen des Beschwerdeführers von besonderem

Interesse ist, dass die Behörden die Durchführung des Newroz-Festes im Jahre

1995 verboten und in der Folge über 70 kurdische Personen verhafteten (vgl.

Amnesty International, Asyl-Gutachten für das Verwaltungsgericht Berlin v.

14.6.1999 [nachfolgend: AI, Gutachten]; Frankfurter Allgemeine Zeitung v.

7.4.2004). Im Übrigen sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass die Vorinstanz

die eindeutigen politischen Konnotationen des kurdischen Newroz-Festes (vgl.

dazu statt vieler etwa HRW, S. 29 f., AI, Gutachten) offensichtlich ausser Acht

lässt, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung lediglich festhält, den vom

Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln sei zu entnehmen, dass er an

„kulturellen Veranstaltungen“ das Wort ergriffen habe.

6.3. Soweit die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als mit der

„allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns“ nicht vereinbar erachtet, da

vor dem Hintergrund des „bekanntermassen brutalen Vorgehens“ der syrischen

Sicherheitskräfte „weiter gehende Massnahmen“ gegen ihn zu erwarten gewesen

wären, die jedoch ausgeblieben seien, so ist zunächst erneut festzuhalten, dass

der Beschwerdeführer realistisch geschildert hat, bei Inhaftierungen von

längerer Dauer jeweils auch gefoltert worden zu sein (vgl. vorne, Erw. 6.2.1.),

womit sich die Vorinstanz aber im angefochtenen Entscheid in keiner erkennbaren

Weise auseinandersetzt, werden doch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten

Folterungen nicht einmal bei der Zusammenfassung des rechtserheblichen

Sachverhalts erwähnt. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass es angesichts der

Menschenrechtssituation in Syrien, die nach wie vor gekennzeichnet ist durch

Willkür, Repression und Abschreckung - geprägt vom rechtsstaatlich nicht

kontrollierten Wirken der mit umfassenden Sondervollmachten ausgestatteten

Sicherheits- und Geheimdienste - ohnehin nicht ange-

2005 / 7 - 069

zeigt erscheint, die Glaubhaftigkeit eines geltend gemachten

Behördenverhaltens einseitig vom Vorliegen nachvollziehbarer Motive abhängig zu

machen (vgl.

EMARK 2004 Nr. 1, Erw. 5b/cc, S. 7

).

6.4. Erwähnt sei schliesslich, dass zwischen den Ausführungen des

Beschwerdeführers und denjenigen der Beschwerdeführerin keine gravierenden

Differenzen bestehen, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen

spricht.

6.5. Bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher Aspekte, die in tatsächlicher

Hinsicht für beziehungsweise gegen die Sachverhaltsdarstellung der

Beschwerdeführer sprechen, ist damit insgesamt festzuhalten, dass ihre

Vorbringen zwar durchaus zu gewissen Zweifeln Anlass geben, aber in den

wesentlichen Punkten dennoch überwiegend für wahr zu halten und damit - entgegen

der Einschätzung der Vorinstanz - als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu

erachten sind. Daher ist nachfolgend von dem von den Beschwerdeführern zur

Begründung ihres Asylgesuchs geschilderten Sachverhalt auszugehen und gestützt

darauf zu prüfen, ob sie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllen.

Entsprechend erübrigen sich weitere Sachverhaltsabklärungen, so insbesondere

auch eine von den Beschwerdeführern beantragte Einvernahme von A.O. als Zeugen;

bei dieser Sachlage braucht schliesslich auch nicht näher auf die Ausführungen

in der Beschwerdeschrift eingegangen zu werden, mit welchen Übersetzungsmängel

bei den jeweiligen Befragungen gerügt worden sind.

7.

7.1. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die

Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von

bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher

Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss,

welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter

Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats zugefügt worden

sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor Verfolgung

im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme

besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit

beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht

beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher

Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte

Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien

vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz

aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und -

dementsprechend - die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar

erscheinen lassen. Massgeblich kann indessen nicht allein sein, was ein

vernünftig denkender, besonnener Mensch angesichts geschehener oder drohender

Verfolgungshand-

2005 / 7 - 070

lungen zu Recht empfunden hätte. Vielmehr ist diese rein objektive

Betrachtungsweise zusätzlich durch das von der betroffenen Person selbst bereits

Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen.

Dabei hat eine Person, die bereits früher staatlicher Verfolgung ausgesetzt war,

objektive Gründe für eine ausgeprägtere Furcht, selbst wenn die frühere

Verfolgung für sich allein mangels der erforderlichen Intensität keine

flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen sollte (vgl.

EMARK 1993 Nr. 11, Erw. 4c, S. 71 f.

;

Nr. 21, Erw. 3, S. 138

;

2004 Nr. 1, Erw. 6a, S. 9

; W. Kälin, Grundriss des

Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff., A. Achermann/Ch.

Hausmann, Handbuch des Asylrechts, Bern/Stuttgart 1991, S. 107 ff.). Die

erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger

Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem

Heimat- oder Herkunftsstaat (vgl.

EMARK 1996

Nr. 29, Erw. 2b, S. 277

) und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des

Asylentscheids noch aktuell sein (vgl.

EMARK

1995 Nr. 5, Erw. 6a, S. 43

). Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer

Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche

Fluchtalternative verfügt (vgl.

EMARK 1996 Nr.

1

).

7.2.1. Die Yekiti-Partei entstand 1993 durch Fusion dreier kurdischer

Parteien. Trotz ihres offiziell illegalen Charakters und der in ihrem

Parteiprogramm enthaltenen Forderungen - wie etwa nach Aufhebung der

Notstandsgesetzgebung oder Beendigung der Menschenrechtsverletzungen - wurde sie

von der syrischen Regierung in den letzten Jahren, wie andere kurdische Parteien

auch, in der Praxis toleriert, soweit sie nicht durch als subversiv oder gar

sezessionistisch betrachtete Aktivitäten auffiel. Allerdings ist seit Ende 2002

- angesichts der sich immer stärker abzeichnenden Autonomie der nordirakischen

Kurden im Zuge der Kriegsereignisse im Irak - zu beobachten, dass die kurdischen

Parteien und damit auch die Yekiti-Partei ihre Anliegen mutiger und offener

vortragen, was vermehrt repressive Massnahmen des syrischen Staates nach sich

gezogen hat, so etwa anlässlich der von der Yekiti-Partei am 10. Dezember 2002

beziehungsweise 25. Juni 2003 in Damaskus organisierten Demonstrationen, die

jeweils zur Verhaftung mehrerer Aktivisten der Partei führten, und zuletzt bei

der gewaltsamen Unterdrückung der kurdischen Unruhen im März 2004, in deren

Verlauf landesweit Hunderte von Personen - gemäss kurdischen Quellen

mehrheitlich staatenlose Kurden - verhaftet wurden, die zum Teil heute noch in

Haft sind (vgl. im Einzelnen Amnesty International, Sektion Bundesrepublik

Deutschland, Jahresbericht Syrien 2004; G.C. Gambill, The Kurdish Reawakening in

Syria, Middle East Intelligence Bulletin, Vol. 6 N° 4, April 2004; Frankfurter

Allgemeine Zeitung v. 7.4.2004; ICG, S. 18 f., Fn 149; Savelsberg/ Hajo,

Gutachten für das Verwaltungsgericht Magdeburg v. 28.3.2004). Im Juni 2004 soll

die syrische Staatsführung - laut Angaben kurdischer Aktivisten in Syrien - den

Parteien der syrischen Kurden jede weitere Aktivität untersagt haben (vgl. die

Mitteilung

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von Agence France Presse v. 3.6.2004; Neue Zürcher Zeitung v. 5.6.2004).

Inwiefern sich durch ein solches Verbot die Situation für die kurdischen

Parteien künftig verändern könnte, lässt sich zum heutigen Zeitpunkt nicht

vorhersagen, braucht allerdings vorliegend auch nicht näher geprüft zu werden.

Denn bereits vor diesem neusten Verbot wurde die Yekiti-Partei durch den - in

allen illegalen Parteien infiltrierten - syrischen Geheim- und Sicherheitsdienst

streng überwacht, wobei die Sicherheitsbehörden weniger die Partei als solche

beobachteten als vielmehr bestimmte Personen beziehungsweise Aktivitäten. Obwohl

also bisher weiterhin keine systematische Verfolgung von Mitgliedern der

Yekiti-Partei allein wegen ihrer Parteimitgliedschaft festzustellen ist, mussten

und müssen aktive Mitglieder der Partei mit Verhaftungen und längeren

Inhaftierungen rechnen, dies selbstverständlich umso mehr, wenn sie bereits in

der Vergangenheit wegen ihrer politischen Aktivitäten von den syrischen Behörden

belangt wurden.

7.2.2. Der Beschwerdeführer war in Syrien Mitglied der Yekiti-Partei und

stand an der Spitze eines regionalen Parteikomitees; in dieser Funktion war er

verantwortlich für die Durchführung verschiedener Aktivitäten der Partei; er

wurde zwischen 1990 und seiner Ausreise Anfang 2000 mehrmals von den syrischen

Sicherheitskräften verhaftet, unter Folterungen über die Partei und deren

Mitglieder befragt und jeweils bis zu einer Woche lang festgehalten. Obwohl es

dabei nie zu einem gerichtlichen Verfahren kam, ist ohne weiteres davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Geheimdiensten als

politischer Aktivist erfasst ist, weshalb begründeter Anlass zur Annahme

besteht, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien erneut mit einer Verhaftung

sowie mit Verhören und einer damit verbundenen menschenrechtswidrigen Behandlung

zu rechnen hätte. Hinzu kommt, dass ihm als Ajnabi die - politisch ohnehin

unerwünschte - Wiedereinreise rechtlich verwehrt ist (vgl. im Einzelnen ASYL

2003/2, S. 18, zum nicht publizierten Urteil der ARK v. 2.10.2002 i.S. B.A.;

vgl. in diesem Sinne auch die deutsche Asylpraxis: statt vieler Niedersächs.

OVG, Urteile v. 27.3.2001 [2 L 2505/98] und 22.6.2004 [2 L 6129/96], und BVerwG,

Urteil vom 10.7.2003 [1 C 21.02]) und er während seiner nunmehr beinahe

fünfjährigen Abwesenheit von Syrien seine oppositionelle Tätigkeit in der

Schweiz in verstärktem Masse fortgesetzt hat. Entsprechend ist davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer bereits beim Versuch einer Wiedereinreise einem

eingehenden Verhör durch die syrischen Sicherheitskräfte unterzogen würde, zumal

ganz allgemein das Misstrauen der syrischen Behörden gegenüber der kurdischen

Minderheit - und insbesondere der Gruppe der staatenlosen Kurden - seit den

Unruhen im März 2004 insgesamt noch zugenommen hat. Damit ist die Furcht des

Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr nach Syrien als aktives Mitglied der

Yekiti-Partei weiteren flüchtlingsrechtlich erheblichen Benachteiligungen

ausgesetzt zu sein, als begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu er-

2005 / 7 - 072

achten. Im Übrigen ist angesichts der weit reichenden Vollmachten und des

Wirkungsfeldes der zahlreichen syrischen Sicherheits- und Geheimdienste

auszuschliessen, dass er an einem Ort innerhalb der Landesgrenzen Syriens vor

Verfolgung sicher wäre, so dass ihm - ungeachtet der Frage, ob ihm als Ajnabi

eine Rückkehr nach Syrien überhaupt möglich wäre - keine innerstaatliche

Fluchtalternative offen steht (vgl. in diesem Sinne

EMARK 2004 Nr. 1, Erw. 6b, S. 10

).

7.3. Demnach ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die

Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da im Übrigen den

Akten nichts zu entnehmen ist, das Anhaltspunkte für die Annahme allfälliger

Asylausschlussgründe liefern würde, ist die Beschwerde im Asylpunkt

gutzuheissen. Die Verfügung des Bundesamtes vom 24. Mai 2000 ist damit

aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

8. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich in die soeben

festgestellte Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einzubeziehen wäre (Art. 51

Abs. 1 AsylG), erfüllt sie bereits auch aufgrund ihrer eigenen Asylgründe

selbstständig die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. So müssen

nahe Angehörige besonders verdächtigter Personen, die sich ins Ausland abgesetzt

haben oder anderweitig untergetaucht sind, zumindest intensive Befragungen durch

den syrischen Geheimdienst befürchten, wobei in neuerer Zeit auch Beispiele

sippenhaftartiger Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen sind (vgl. Stellungnahmen

des Deutschen Auswärtigen Amtes an VG Schleswig v. 10.11.2004 bzw. 17.8.2004;

SFH, Landesbericht, S. 107; SFH, Update, S. 6 m.w.H.). Gestützt auf die

glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin ist es als erstellt zu betrachten,

dass die syrischen Sicherheitskräfte sie bereits vor ihrer Ausreise im

Zusammenhang mit Ermittlungen gegen ihren Ehemann mehrmals belästigt haben,

wobei sie ihr auch mit ihrer eigenen Verhaftung gedroht haben für den Fall, dass

ihr Ehemann seine politischen Aktivitäten nicht aufgeben sollte. Dies führt zur

Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Syrien mit der

konkreten Gefahr rechnen müsste, im Sinne einer Reflexverfolgung (vgl.

EMARK 1994 Nr. 5, Erw. 3h und i, S. 47 ff.

;

Nr. 17, Erw. 3c, S. 136 f.) einschneidenden Repressalien durch die syrischen

Sicherheitskräfte ausgesetzt zu sein, was ihre Furcht davor denn auch begründet

erscheinen lässt. […]

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19.07.05