1. Wird eine asylsuchende Person bereits kurz nach ihrer Einreise in die Schweiz in ausgeprägtem Masse politisch aktiv und vertritt ihre Organisation (vorliegend die Yekiti-Partei) auch gegenüber offiziellen Stellen, kann dies ein Indiz für die Glaubhaftigkeit eines politischen Engagements im Heimatland darstellen (Erw. 6.1.2.).
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Wird eine asylsuchende Person bereits kurz nach ihrer Einreise in die Schweiz in ausgeprägtem Masse politisch aktiv und vertritt ihre Organisation (vorliegend die Yekiti-Partei) auch gegenüber offiziellen Stellen, kann dies ein Indiz für die Glaubhaftigkeit eines politischen Engagements im Heimatland darstellen (Erw. 6.1.2.).
E. 2 Nonostante i disordini del mese di marzo del 2004,
connessi alla questione curda, non sussiste in Siria una persecuzione
sistematica dei membri del partito Yekiti, a motivo della sola appartenenza al
partito medesimo. Per contro, i membri attivi corrono il rischio di un arresto
e di una detenzione di lunga durata (consid. 7.2.1.).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Beschwerdeführer stellten am 17. Februar 2000 ein Asylgesuch. Der
Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen
Folgendes geltend: Er sei ein Ajnabi und gehöre damit zu jenen Kurden, die in
Syrien als Ausländer betrachtet würden und in verschiedener Hinsicht
Diskriminierungen ausgesetzt seien. Er habe im Jahre 1985 begonnen, sich
politisch zu betätigen, indem er der Demokratischen Partei der Kurden in
Syrien beigetreten sei, die sich im Jahre 1993 mit zwei anderen Parteien zur
Yekiti-Partei (Partîya Yekîtî ya Demokrat a Kurd li Sûrîyê; Kurdische
Demokratische Partei der Einheit in Syrien) zusammengeschlossen habe. Als
Mitglied der Yekiti-Partei sei er an der Spitze eines regionalen Parteikomitees
gestanden und habe in dieser Funktion Veranstaltungen mitorganisiert,
Flugblätter verteilt und - insbesondere auch am Newroz - Reden gehalten. Im
Jahre 1990 sei er anlässlich der Newroz-Feierlichkeiten zusammen mit anderen
Personen vom syrischen Sicherheitsdienst festgenommen, verhört und nach ein paar
Stunden wieder freigelassen worden. Ähnliche Festnahmen von kurzer Dauer hätten
sich in den folgenden Jahren wiederholt, sobald es zu Zwischenfällen mit
kurdischer Beteiligung gekommen sei, da die syrischen Behörden jeweils
diejenigen Personen zuerst festgenommen hätten, die ihnen bereits bekannt
gewesen seien. Im Jahr 1995 sei er im Zusammenhang mit dem Newroz erneut
festgenommen worden; erstmals hätten die syrischen Behörden ihn aber nicht
bereits nach ein paar Stunden freigelassen, sondern unter Anwendung von Folter
über die Yekiti-Partei und deren Mitglieder befragt und von ihm verlangt, dass
er als Spitzel für sie arbeite. Er habe jedoch abgestritten, Mitglied der
Yekiti-Partei zu sein, weil er befürchtet habe, bei einem Geständnis jahrelang
in Haft zu bleiben. In der Folge sei er noch
2005 / 7 - 062
viermal je eine Woche lang festgehalten und dabei gefoltert worden, letztmals
am 15. Oktober 1999. Die Sicherheitskräfte seien auch immer wieder bei ihm zu
Hause erschienen, hätten seine Kinder in Angst versetzt und seiner Frau gesagt,
man werde ihn ins Gefängnis stecken, wenn er mit seinen Aktivitäten nicht
aufhören und mit den Behörden zusammenarbeiten werde; es sei sogar seiner Frau
selbst mit der Verhaftung gedroht worden. Deshalb sei die Leitung der
Yekiti-Partei zum Schluss gekommen, dass es für den Beschwerdeführer besser sei,
das Land zu verlassen.
Die Beschwerdeführerin, die ebenfalls geltend machte, staatenlose Kurdin
syrischer Herkunft zu sein, berief sich auf die bereits vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Asylgründe - er sei wegen seiner Tätigkeit als Mitglied der
Yekiti-Partei mehrere Male bis zu einer Woche lang festgehalten worden - und
erklärte im Weiteren, sie selbst sei von den syrischen Sicherheitskräften
belästigt worden, wenn sie jeweils bei ihr zu Hause erschienen seien und nach
ihrem Ehemann gefragt hätten; dabei sei ihr gedroht worden, dass man auch sie
mitnehmen werde, wenn ihr Ehemann seine Aktivitäten nicht aufgebe.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer folgende
Dokumente zu den Akten: auf ihre Namen lautende Personalausweise, die dem
Dokumentstyp entsprechen, der in Syrien den so genannten Ajanib ausgestellt
wird, das heisst den Kurden, die seit der im Jahre 1962 in der Provinz Jazira
durchgeführten Sondervolkszählung offiziell nicht (mehr) als syrische
Staatsbürger, sondern als Ausländer gelten und deren Personalien in einem
besonderen Zivilregister geführt werden; drei Fotografien und eine
Videokassette, die nach Angaben des Beschwerdeführers Szenen der
Newroz-Feierlichkeiten festhielten und ihn als Redner zeigen würden; eine
Mitgliedschaftsbestätigung der Europavertretung der Yekiti-Partei vom 14. März
2000.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2000 lehnte das Bundesamt die Asylgesuche der
Beschwerdeführer mit der Begründung ab, ihre Vorbringen hielten zum Teil den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG, zum Teil denjenigen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand; weiter verfügte das
BFF die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und ordnete den Vollzug
der Wegweisung an.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführer mit Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 26. Juni 2000 bei der ARK an. Sie beantragten die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz,
eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
2005 / 7 - 063
Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens legten die Beschwerdeführer unter anderem
folgende Dokumente zu den Akten: einen Auszug aus dem Protokoll der
Generalversammlung eines kurdischen Instituts, aus dem hervorgehe, dass der
Beschwerdeführer zum Sekretär dieser Vereinigung gewählt worden sei; eine
Einladung des Beschwerdeführers zu einem Europaparteitag der Yekiti-Partei; eine
- vom Beschwerdeführer im Namen der Yekiti-Partei beantragte - Bewilligung einer
schweizerischen Polizeibehörde zur Durchführung einer Demonstration, mit welcher
auf das Schicksal von H. D., einem von den deutschen Behörden nach Syrien
ausgeschafften und dort sogleich von den syrischen Behörden verhafteten Kurden,
aufmerksam gemacht worden sei; ein Schreiben, mit welchem der Beschwerdeführer
die zuständigen kantonalen Behörden namens der Yekiti-Partei um die Bewilligung
einer Demonstration zum Jahrestag der Sondervolkszählung von 1962 ersucht habe,
sowie die entsprechende Bewilligung; ein Schreiben, mit welchem der
Beschwerdeführer das UNHCR in Genf darum gebeten habe, eine Delegation der
Yekiti-Partei zu einer Unterredung zu empfangen, sowie eine entsprechende
schriftliche Zusage des UNHCR; eine Compact Disc sowie verschiedene Fotografien
zum Nachweis, dass der Beschwerdeführer an Demonstrationen vor einer
ausländischen Botschaft - diese sei vom Fernsehsender Al Arabiya aufgezeichnet
worden - beziehungsweise vor dem UNO-Sitz in Genf teilgenommen habe und dabei
als Redner aufgetreten sei; ein Referenzschreiben von A. O., als Beleg dafür,
dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Heimat für die Yekiti-Partei aktiv
gewesen sei, wobei für den Fall, dass dieses Schreiben als blosses
Gefälligkeitsschreiben betrachtet würde, die Einvernahme von A. O. als Zeugen
beantragt wurde.
Das Bundesamt hielt in seinen Vernehmlassungen vom 21. Dezember 2000 und 20.
September 2004 an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde; dabei äusserte es sich unter anderem auch zu den vom
Beschwerdeführer im Verlauf des Asylverfahrens geltend gemachten politischen
Exilaktivitäten und hielt diesbezüglich fest, es lägen keine konkreten Hinweise
vor, dass er deshalb bei einer Rückkehr nach Syrien einer Gefährdung ausgesetzt
wäre.
Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und
weist das BFM an, den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren.
Aus den Erwägungen:
E. 5 Die Vorinstanz hat ihre Feststellung, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführer zum Teil den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht standhielten, im Wesentlichen wie folgt begründet: Der
Beschwerdeführer
2005 / 7 - 064
habe widersprüchliche Aussagen über den Beginn der von ihm geltend gemachten
Probleme gemacht, indem er bei der Befragung in der Empfangsstelle erklärt habe,
seine Probleme hätten im März 1995 angefangen, während er anlässlich der
kantonalen Anhörung angegeben habe, dass er bereits im Jahre 1990 das erste und
bis 1995 noch weitere Male im Zusammenhang mit kurdischen Aktivitäten abgeholt
und befragt worden sei. Weiter führten die Aussagen des Beschwerdeführers und
der Beschwerdeführerin bei der Befragung in der Empfangsstelle zwingend zum
Schluss, dass es zwischen 1995 und der Ausreise nur einmal vorgekommen sei, dass
der Beschwerdeführer für eine Woche inhaftiert worden sei; demgegenüber sei
ihren Ausführungen bei der kantonalen Anhörung zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer fünfmal beziehungsweise mehrere Male jeweils für eine Woche
inhaftiert worden sei. Diese Abweichungen in den Aussagen der Beschwerdeführer
seien von einem Ausmass, das überwiegend daran zweifeln lasse, dass der
Beschwerdeführer jemals für mehrere Tage inhaftiert worden sei. Weiter habe der
Beschwerdeführer ausgeführt, dass er anlässlich der behördlichen Befragungen
seine Zugehörigkeit zur Yekiti-Partei stets bestritten habe. Indessen sei es
kaum vorstellbar, dass die syrischen Sicherheitskräfte sich über Jahre hinweg
mit diesen Aussagen zufrieden gegeben hätten, wenn tatsächlich der Verdacht auf
das tolerierte Mass überschreitende politische Aktivitäten bestanden hätte.
Vielmehr wären in einem solchen Fall vor dem Hintergrund des angeblich ständigen
Interesses der Sicherheitskräfte an der Person des Beschwerdeführers und ihres
bekanntermassen brutalen Vorgehens zumindest nach einer gewissen Zeit weiter
gehende Massnahmen gegen ihn zu erwarten gewesen. Dass solche Massnahmen
ausgeblieben seien, stelle deshalb das angeblich während Jahren bestehende
Interesse an seiner Person in Frage. Schliesslich sei eine Verfolgung des
Beschwerdeführers auch aus keinem der als Beweismittel zu den Akten gereichten
Dokumente ersichtlich.
E. 6 Die ARK kann sich dieser Argumentation nicht anschliessen, sondern stellt
fest, dass die Vorinstanz Art. 7 AsylG zu restriktiv angewandt hat, indem sie
einseitig auf die von ihr ausgemachten Abweichungen zwischen den Aussagen der
Beschwerdeführer bei der Befragung im Empfangszentrum und denjenigen bei der
kantonalen Anhörung abgestellt hat, ohne gleichzeitig - im Sinne einer
Gesamtwürdigung - auch den Umständen hinreichend Rechnung zu tragen, die
durchaus für die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführer sprechen.
6.1.1. Nicht bestritten wird von der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführer zu
den in Syrien als Ausländer (sog. Ajanib) registrierten, faktisch allerdings
staatenlosen Kurden gehören, was sie denn auch durch entsprechende Beweismittel
hinreichend belegt haben.
2005 / 7 - 065
6.1.2. Die Vorinstanz zieht im Weiteren auch nicht ausdrücklich in Zweifel,
dass der Beschwerdeführer entsprechend seinen Vorbringen als Mitglied der
Yekiti-Partei an der Spitze eines regionalen Parteikomitees gestanden sei und in
dieser Funktion Veranstaltungen organisiert, Flugblätter verteilt und -
insbesondere auch am Newroz - Reden gehalten habe. Der Beschwerdeführer hat zur
Stützung dieser Vorbringen diverse Beweismittel beigebracht, welchen die
Vorinstanz offenbar nur insofern die Beweistauglichkeit abgesprochen hat, als
sie gemäss ihrer Einschätzung nicht geeignet seien, die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Verfolgung zu beweisen. Für die Glaubhaftigkeit der
betreffenden Vorbringen spricht überdies, dass der Beschwerdeführer
offensichtlich über detaillierte Kenntnisse der Entstehungsgeschichte der
Yekiti-Partei verfügt; dass er zwar den Namen des Parteivorsitzenden
(Parteisekretärs) nennen konnte, im Übrigen aber über die
Organisationsstruktur der Partei - so etwa über deren Sitz und die Namen anderer
Mitglieder - keine allzu ausführlichen Angaben machen konnte, erklärt sich ohne
weiteres daraus, dass diese Partei in Syrien seit ihrer Gründung in der
Illegalität wirkt (vgl. dazu ausführlicher hinten, Erw. 7.2.1.) und entsprechend
in gewisser Hinsicht den Charakter einer Geheimorganisation aufweist. Als
weiteres, wichtiges Indiz, das den Beweiswert der Aussagen des Beschwerdeführers
über sein politisches Engagement in Syrien zusätzlich erhöht, ist schliesslich
die Tatsache zu betrachten, dass er in der Schweiz nahezu unmittelbar im
Anschluss an seine Einreise in ausgeprägtem Masse für die kulturellen und
politischen Anliegen der syrischen Kurden aktiv geworden ist und die
Yekiti-Partei gegenüber offiziellen Stellen vertreten hat, was ohne eine
längere, auf die Zeit vor der Ausreise aus Syrien zurückgehende politische
Erfahrung und darauf beruhende persönliche Beziehungen kaum denkbar gewesen
wäre. Der Rechtsvertreter spricht in diesem Zusammenhang denn auch zu Recht
davon, dass die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz die
logische Folge der bereits in Syrien ausgeübten Tätigkeiten seien und er im
Exil nur deshalb so aktiv sei, weil er immer schon, also bereits auch in seiner
Heimat, politisch aktiv gewesen sei.
E. 6.2 Angezweifelt wird von der Vorinstanz dagegen, dass der Beschwerdeführer jemals für mehrere Tage inhaftiert gewesen sei, weil die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführer bei der Befragung im Empfangszentrum und bei der kantonalen Anhörung in erheblichem Ausmass voneinander abwichen. Dem wird in der Beschwerdeschrift unter Hinweis auf den summarischen Charakter der Befragung im Empfangszentrum im Wesentlichen entgegenhalten, dass die Aussagen der Beschwerdeführer bei jener Befragung denjenigen bei der kantonalen Anhörung keineswegs diametral entgegenstünden. 2005 / 7 - 066
E. 6.2.1 Tatsächlich gilt es zunächst zu betonen, dass die Befragung zu den
Ausreisegründen im Empfangszentrum in erster Linie dem Zweck dient,
festzustellen, ob überhaupt ein Asylgesuch vorliegt, sowie eine erste Triage zu
ermöglichen, weshalb dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit
der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Angesichts
des summarischen Charakters des Protokolls der Empfangszentrums-Befragung ist es
nicht angängig, blossen Unvollständigkeiten und unwesentlichen Abweichungen zu
späteren Aussagen eine entscheidende Bedeutung beizumessen. Es darf nicht davon
ausgegangen werden, dass Asylsuchende im Rahmen dieser Kurzbefragung
grundsätzlich die Möglichkeit oder gar die Pflicht hätten, sämtliche Gründe
ihres Asylgesuches abschliessend darzulegen. Anders verhält es sich, wenn klare
Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von
späteren Aussagen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder
Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht
bereits im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl.
EMARK 1993 Nr. 3, Erw. 3, S. 13 f;
2004 Nr. 30, Erw. 6.4.3., S. 213
).
Vorliegend deutet indessen nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführer in
der kantonalen Anhörung bewusst Tatsachen nachgeschoben haben könnten, um ihrem
Asylgesuch Nachdruck zu verleihen, hatten sie doch bereits im Empfangszentrum
geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer wegen seines politischen Engagements
als Mitglied der Yekiti-Partei von den syrischen Behörden mehrmals festgenommen
und dabei bis zu einer Woche lang festgehalten worden sei, was von der
Intensität her bereits für sich allein und unabhängig vom genauen Beginn dieser
Verhaftungen und von ihrer Anzahl zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft
genügen würde.
Ohnehin lassen sich für die von der Vorinstanz festgestellten Abweichungen in
den Aussagen der Beschwerdeführer - betreffend den Zeitpunkt der ersten
Verhaftung des Beschwerdeführers beziehungsweise die Anzahl der von ihm geltend
gemachten einwöchigen Inhaftierungen - durchaus plausible Gründe anführen.
Nachvollziehbar ist zum einen die Erklärung in der Beschwerdeschrift, dass
die Beschwerdeführer bei der Befragung im Empfangszentrum die kürzeren
Inhaftierungen des Beschwerdeführers zwischen 1990 und 1995 deshalb unerwähnt
gelassen hätten, weil sie sich in erster Linie auf die Schilderung der Flucht
auslösenden, mit der ersten einwöchigen Inhaftierung des Beschwerdeführers im
März 1995 einsetzenden Ereignisse konzentriert hätten. Dies steht nicht ohne
weiteres in Widerspruch damit, dass die Beschwerdeführer im Empfangszentrum auch
Festnahmen von kürzerer Dauer erwähnt haben, könnten sie
2005 / 7 - 067
sich doch mit diesen Aussagen durchaus auf kürzere Festnahmen nach 1995
bezogen haben. Anlässlich der einwöchigen Inhaftierung im März 1995 sei der
Beschwerdeführer zudem erstmals gefoltert worden, während die kürzeren
Inhaftierungen ab 1990 jeweils ohne weitere Folgen geblieben seien, wobei in
diesem Zusammenhang anzufügen ist, dass die von ihm detailliert beschriebenen
Folterungen glaubhaft sind, nicht zuletzt auch deshalb, weil sich seine
Beschreibungen grundsätzlich mit denen mutmasslicher Folteropfer aus Syrien
decken (vgl. etwa
EMARK 2004 Nr. 1, S. 2
). Im
Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer gemäss eigenen
Angaben im Jahre 1995 von den syrischen Behörden untersagt worden sei, sein
Elektrikergeschäft weiter zu betreiben, weil er als so genannter Ajnabi dazu
nicht berechtigt gewesen sei, was angesichts der zahlreichen Restriktionen,
welchen die als staatenlos geltenden Kurden in Syrien ausgesetzt sind (vgl. dazu
EMARK 2002 Nr. 23, Erw. 4d, S. 185 f
.; Human Rights
Watch/Middle East, Syria - The Silenced Kurds, Oktober 1996 [nachfolgend: HRW],
S. 17; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Lagebericht Syrien, September 2001
[nachfolgend: SFH, Lagebericht], S. 110, und Update der Entwicklung September
2001 - Mai 2004 [nachfolgend: SFH, Update], S. 11; E. Savelsberg/S. Hajo
[Europäisches Zentrum für Kurdische Studien der Berliner Gesellschaft zur
Förderung der Kurdologie], Die Situation staatenloser Kurden in Syrien, April
2004), ebenfalls glaubhaft erscheint. Vor diesem Hintergrund vermag es aber kaum
zu erstaunen, dass der Beschwerdeführer im Empfangszentrum auf die Frage, wann
seine Probleme angefangen hätten, das Datum März 1995 nannte und nicht etwa
das Jahr 1990, das in chronologischer Reihenfolge dem Zeitpunkt der ersten von
ihm geltend gemachten Festnahme entspricht.
Zum anderen kann darin, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die
Beschwerdeführerin gemäss dem Protokoll der jeweiligen
Empfangszentrums-Befragung erklärt haben sollen, der Beschwerdeführer sei
einmal eine Woche lang inhaftiert gewesen, kein unauflöslicher Widerspruch zu
den Aussagen bei der kantonalen Anhörung erblickt werden. Die entsprechenden
Aussagen bei der Befragung im Empfangszentrum lassen sich nämlich nicht nur im
Sinne einer abschliessenden Aufzählung sämtlicher Inhaftierungen des
Beschwerdeführers verstehen. Vielmehr ist es unter Berücksichtigung des
Kontexts, in welchem diese Aussagen gemacht wurden, keineswegs abwegig
anzunehmen, dass die Beschwerdeführer damit einzig zum Ausdruck bringen wollten,
dass es neben Festnahmen von kürzerer Dauer auch zu längeren Inhaftierungen
gekommen sei. Diese Annahme rechtfertigt sich umso mehr, als dem Protokoll der
Empfangszentrums-Befragung in keiner Weise zu entnehmen ist, dass die
Beschwerdeführer etwa ausdrücklich nach der genauen Anzahl der einwöchigen
Inhaftierungen des Beschwerdeführers gefragt worden wären. Im Übrigen ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Empfangszentrum auf entsprechende
Frage hin von
2005 / 7 - 068
insgesamt fünf Inhaftierungen sprach und bei der kantonalen Anhörung - noch
ohne jeden Hinweis auf allfällige Widersprüche - angab, er sei insgesamt fünfmal
eine Woche lang und daneben mehrmals für kurze Dauer inhaftiert gewesen.
E. 6.2.2 Bei einer differenzierten Betrachtung ist im Weiteren festzustellen, dass sich die Ausführungen, mit denen der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, er sei mehrmals im Zusammenhang mit den Newroz-Feierlichkeiten verhaftet worden, durchaus in den Kontext der lokalen Ereignisse in seiner Heimatgegend einordnen lassen. So ist allgemein bekannt, dass das kurdische Neujahrsfest Newroz, das jährlich am 21. März begangen wird, wiederholt Gegenstand gewaltsamer Auseinandersetzungen mit den syrischen Behörden gewesen ist (vgl. International Crisis Group [ICG], Syria Under Bashar [II], Domestic Policy Challenges, ICG Middle East Report N°24, Amman, 11.2.2004, S. 18; SFH, Lagebericht, S. 110), wobei mit Blick auf die Vorbringen des Beschwerdeführers von besonderem Interesse ist, dass die Behörden die Durchführung des Newroz-Festes im Jahre 1995 verboten und in der Folge über 70 kurdische Personen verhafteten (vgl. Amnesty International, Asyl-Gutachten für das Verwaltungsgericht Berlin v. 14.6.1999 [nachfolgend: AI, Gutachten]; Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 7.4.2004). Im Übrigen sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass die Vorinstanz die eindeutigen politischen Konnotationen des kurdischen Newroz-Festes (vgl. dazu statt vieler etwa HRW, S. 29 f., AI, Gutachten) offensichtlich ausser Acht lässt, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung lediglich festhält, den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln sei zu entnehmen, dass er an kulturellen Veranstaltungen das Wort ergriffen habe.
E. 6.3 Soweit die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als mit der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns nicht vereinbar erachtet, da vor dem Hintergrund des bekanntermassen brutalen Vorgehens der syrischen Sicherheitskräfte weiter gehende Massnahmen gegen ihn zu erwarten gewesen wären, die jedoch ausgeblieben seien, so ist zunächst erneut festzuhalten, dass der Beschwerdeführer realistisch geschildert hat, bei Inhaftierungen von längerer Dauer jeweils auch gefoltert worden zu sein (vgl. vorne, Erw. 6.2.1.), womit sich die Vorinstanz aber im angefochtenen Entscheid in keiner erkennbaren Weise auseinandersetzt, werden doch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Folterungen nicht einmal bei der Zusammenfassung des rechtserheblichen Sachverhalts erwähnt. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass es angesichts der Menschenrechtssituation in Syrien, die nach wie vor gekennzeichnet ist durch Willkür, Repression und Abschreckung - geprägt vom rechtsstaatlich nicht kontrollierten Wirken der mit umfassenden Sondervollmachten ausgestatteten Sicherheits- und Geheimdienste - ohnehin nicht ange- 2005 / 7 - 069 zeigt erscheint, die Glaubhaftigkeit eines geltend gemachten Behördenverhaltens einseitig vom Vorliegen nachvollziehbarer Motive abhängig zu machen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1, Erw. 5b/cc, S. 7).
E. 6.4 Erwähnt sei schliesslich, dass zwischen den Ausführungen des Beschwerdeführers und denjenigen der Beschwerdeführerin keine gravierenden Differenzen bestehen, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen spricht.
E. 6.5 Bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher Aspekte, die in tatsächlicher Hinsicht für beziehungsweise gegen die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführer sprechen, ist damit insgesamt festzuhalten, dass ihre Vorbringen zwar durchaus zu gewissen Zweifeln Anlass geben, aber in den wesentlichen Punkten dennoch überwiegend für wahr zu halten und damit - entgegen der Einschätzung der Vorinstanz - als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten sind. Daher ist nachfolgend von dem von den Beschwerdeführern zur Begründung ihres Asylgesuchs geschilderten Sachverhalt auszugehen und gestützt darauf zu prüfen, ob sie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllen. Entsprechend erübrigen sich weitere Sachverhaltsabklärungen, so insbesondere auch eine von den Beschwerdeführern beantragte Einvernahme von A.O. als Zeugen; bei dieser Sachlage braucht schliesslich auch nicht näher auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift eingegangen zu werden, mit welchen Übersetzungsmängel bei den jeweiligen Befragungen gerügt worden sind.
E. 7.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss,
welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats zugefügt worden
sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor Verfolgung
im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme
besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht
beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte
Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien
vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz
aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und -
dementsprechend - die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar
erscheinen lassen. Massgeblich kann indessen nicht allein sein, was ein
vernünftig denkender, besonnener Mensch angesichts geschehener oder drohender
Verfolgungshand-
2005 / 7 - 070
lungen zu Recht empfunden hätte. Vielmehr ist diese rein objektive
Betrachtungsweise zusätzlich durch das von der betroffenen Person selbst bereits
Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen.
Dabei hat eine Person, die bereits früher staatlicher Verfolgung ausgesetzt war,
objektive Gründe für eine ausgeprägtere Furcht, selbst wenn die frühere
Verfolgung für sich allein mangels der erforderlichen Intensität keine
flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen sollte (vgl.
EMARK 1993 Nr. 11, Erw. 4c, S. 71 f.
;
Nr. 21, Erw. 3, S. 138
;
2004 Nr. 1, Erw. 6a, S. 9
; W. Kälin, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff., A. Achermann/Ch.
Hausmann, Handbuch des Asylrechts, Bern/Stuttgart 1991, S. 107 ff.). Die
erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger
Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat (vgl.
EMARK 1996
Nr. 29, Erw. 2b, S. 277
) und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des
Asylentscheids noch aktuell sein (vgl.
EMARK
1995 Nr. 5, Erw. 6a, S. 43
). Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer
Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche
Fluchtalternative verfügt (vgl.
EMARK 1996 Nr.
1
).
7.2.1. Die Yekiti-Partei entstand 1993 durch Fusion dreier kurdischer
Parteien. Trotz ihres offiziell illegalen Charakters und der in ihrem
Parteiprogramm enthaltenen Forderungen - wie etwa nach Aufhebung der
Notstandsgesetzgebung oder Beendigung der Menschenrechtsverletzungen - wurde sie
von der syrischen Regierung in den letzten Jahren, wie andere kurdische Parteien
auch, in der Praxis toleriert, soweit sie nicht durch als subversiv oder gar
sezessionistisch betrachtete Aktivitäten auffiel. Allerdings ist seit Ende 2002
- angesichts der sich immer stärker abzeichnenden Autonomie der nordirakischen
Kurden im Zuge der Kriegsereignisse im Irak - zu beobachten, dass die kurdischen
Parteien und damit auch die Yekiti-Partei ihre Anliegen mutiger und offener
vortragen, was vermehrt repressive Massnahmen des syrischen Staates nach sich
gezogen hat, so etwa anlässlich der von der Yekiti-Partei am 10. Dezember 2002
beziehungsweise 25. Juni 2003 in Damaskus organisierten Demonstrationen, die
jeweils zur Verhaftung mehrerer Aktivisten der Partei führten, und zuletzt bei
der gewaltsamen Unterdrückung der kurdischen Unruhen im März 2004, in deren
Verlauf landesweit Hunderte von Personen - gemäss kurdischen Quellen
mehrheitlich staatenlose Kurden - verhaftet wurden, die zum Teil heute noch in
Haft sind (vgl. im Einzelnen Amnesty International, Sektion Bundesrepublik
Deutschland, Jahresbericht Syrien 2004; G.C. Gambill, The Kurdish Reawakening in
Syria, Middle East Intelligence Bulletin, Vol. 6 N° 4, April 2004; Frankfurter
Allgemeine Zeitung v. 7.4.2004; ICG, S. 18 f., Fn 149; Savelsberg/ Hajo,
Gutachten für das Verwaltungsgericht Magdeburg v. 28.3.2004). Im Juni 2004 soll
die syrische Staatsführung - laut Angaben kurdischer Aktivisten in Syrien - den
Parteien der syrischen Kurden jede weitere Aktivität untersagt haben (vgl. die
Mitteilung
2005 / 7 - 071
von Agence France Presse v. 3.6.2004; Neue Zürcher Zeitung v. 5.6.2004).
Inwiefern sich durch ein solches Verbot die Situation für die kurdischen
Parteien künftig verändern könnte, lässt sich zum heutigen Zeitpunkt nicht
vorhersagen, braucht allerdings vorliegend auch nicht näher geprüft zu werden.
Denn bereits vor diesem neusten Verbot wurde die Yekiti-Partei durch den - in
allen illegalen Parteien infiltrierten - syrischen Geheim- und Sicherheitsdienst
streng überwacht, wobei die Sicherheitsbehörden weniger die Partei als solche
beobachteten als vielmehr bestimmte Personen beziehungsweise Aktivitäten. Obwohl
also bisher weiterhin keine systematische Verfolgung von Mitgliedern der
Yekiti-Partei allein wegen ihrer Parteimitgliedschaft festzustellen ist, mussten
und müssen aktive Mitglieder der Partei mit Verhaftungen und längeren
Inhaftierungen rechnen, dies selbstverständlich umso mehr, wenn sie bereits in
der Vergangenheit wegen ihrer politischen Aktivitäten von den syrischen Behörden
belangt wurden.
7.2.2. Der Beschwerdeführer war in Syrien Mitglied der Yekiti-Partei und
stand an der Spitze eines regionalen Parteikomitees; in dieser Funktion war er
verantwortlich für die Durchführung verschiedener Aktivitäten der Partei; er
wurde zwischen 1990 und seiner Ausreise Anfang 2000 mehrmals von den syrischen
Sicherheitskräften verhaftet, unter Folterungen über die Partei und deren
Mitglieder befragt und jeweils bis zu einer Woche lang festgehalten. Obwohl es
dabei nie zu einem gerichtlichen Verfahren kam, ist ohne weiteres davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Geheimdiensten als
politischer Aktivist erfasst ist, weshalb begründeter Anlass zur Annahme
besteht, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien erneut mit einer Verhaftung
sowie mit Verhören und einer damit verbundenen menschenrechtswidrigen Behandlung
zu rechnen hätte. Hinzu kommt, dass ihm als Ajnabi die - politisch ohnehin
unerwünschte - Wiedereinreise rechtlich verwehrt ist (vgl. im Einzelnen ASYL
2003/2, S. 18, zum nicht publizierten Urteil der ARK v. 2.10.2002 i.S. B.A.;
vgl. in diesem Sinne auch die deutsche Asylpraxis: statt vieler Niedersächs.
OVG, Urteile v. 27.3.2001 [2 L 2505/98] und 22.6.2004 [2 L 6129/96], und BVerwG,
Urteil vom 10.7.2003 [1 C 21.02]) und er während seiner nunmehr beinahe
fünfjährigen Abwesenheit von Syrien seine oppositionelle Tätigkeit in der
Schweiz in verstärktem Masse fortgesetzt hat. Entsprechend ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer bereits beim Versuch einer Wiedereinreise einem
eingehenden Verhör durch die syrischen Sicherheitskräfte unterzogen würde, zumal
ganz allgemein das Misstrauen der syrischen Behörden gegenüber der kurdischen
Minderheit - und insbesondere der Gruppe der staatenlosen Kurden - seit den
Unruhen im März 2004 insgesamt noch zugenommen hat. Damit ist die Furcht des
Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr nach Syrien als aktives Mitglied der
Yekiti-Partei weiteren flüchtlingsrechtlich erheblichen Benachteiligungen
ausgesetzt zu sein, als begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu er-
2005 / 7 - 072
achten. Im Übrigen ist angesichts der weit reichenden Vollmachten und des
Wirkungsfeldes der zahlreichen syrischen Sicherheits- und Geheimdienste
auszuschliessen, dass er an einem Ort innerhalb der Landesgrenzen Syriens vor
Verfolgung sicher wäre, so dass ihm - ungeachtet der Frage, ob ihm als Ajnabi
eine Rückkehr nach Syrien überhaupt möglich wäre - keine innerstaatliche
Fluchtalternative offen steht (vgl. in diesem Sinne
EMARK 2004 Nr. 1, Erw. 6b, S. 10
).
E. 7.3 Demnach ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da im Übrigen den Akten nichts zu entnehmen ist, das Anhaltspunkte für die Annahme allfälliger Asylausschlussgründe liefern würde, ist die Beschwerde im Asylpunkt gutzuheissen. Die Verfügung des Bundesamtes vom 24. Mai 2000 ist damit aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
E. 8 Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich in die soeben festgestellte Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einzubeziehen wäre (Art. 51 Abs. 1 AsylG), erfüllt sie bereits auch aufgrund ihrer eigenen Asylgründe selbstständig die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. So müssen nahe Angehörige besonders verdächtigter Personen, die sich ins Ausland abgesetzt haben oder anderweitig untergetaucht sind, zumindest intensive Befragungen durch den syrischen Geheimdienst befürchten, wobei in neuerer Zeit auch Beispiele sippenhaftartiger Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen sind (vgl. Stellungnahmen des Deutschen Auswärtigen Amtes an VG Schleswig v. 10.11.2004 bzw. 17.8.2004; SFH, Landesbericht, S. 107; SFH, Update, S. 6 m.w.H.). Gestützt auf die glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin ist es als erstellt zu betrachten, dass die syrischen Sicherheitskräfte sie bereits vor ihrer Ausreise im Zusammenhang mit Ermittlungen gegen ihren Ehemann mehrmals belästigt haben, wobei sie ihr auch mit ihrer eigenen Verhaftung gedroht haben für den Fall, dass ihr Ehemann seine politischen Aktivitäten nicht aufgeben sollte. Dies führt zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Syrien mit der konkreten Gefahr rechnen müsste, im Sinne einer Reflexverfolgung (vgl. EMARK 1994 Nr. 5, Erw. 3h und i, S. 47 ff.; Nr. 17, Erw. 3c, S. 136 f.) einschneidenden Repressalien durch die syrischen Sicherheitskräfte ausgesetzt zu sein, was ihre Furcht davor denn auch begründet erscheinen lässt. [ ] © 19.07.05
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2005 7/60
EMARK - JICRA - GICRA
2005 / 7
2005 / 7 - 060
Auszug aus dem Urteil vom 28. Januar 2005 i.S. X (staatenlose
Kurden syrischer Herkunft)
Art. 3 Abs. 1 und Art. 7 AsylG: Begründete Furcht vor
Verfolgung bei aktiver Mitgliedschaft in der Yekiti-Partei.
1. Wird eine asylsuchende Person bereits kurz nach ihrer
Einreise in die Schweiz in ausgeprägtem Masse politisch aktiv und vertritt
ihre Organisation (vorliegend die Yekiti-Partei) auch gegenüber offiziellen
Stellen, kann dies ein Indiz für die Glaubhaftigkeit eines politischen
Engagements im Heimatland darstellen (Erw. 6.1.2.).
2. Zwar ist in Syrien auch nach den kurdischen Unruhen im
März 2004 keine systematische Verfolgung von Mitgliedern der Yekiti-Partei
allein wegen ihrer Parteimitgliedschaft festzustellen; aktive Mitglieder der
Partei müssen aber weiterhin mit Verhaftungen und längeren Inhaftierungen
rechnen (Erw. 7.2.1.).
Art. 3 al. 1 et art. 7 LAsi : crainte fondée de persécution
pour un membre actif du parti Yekiti.
1. Le fait que, presque sitôt après son arrivée en Suisse,
un demandeur dasile soit devenu particulièrement actif au plan politique et
quil ait représenté son organisation (in casu, le parti Yekiti) auprès
dinstances officielles, peut être considéré comme un indice de son engagement
politique dans son pays dorigine (consid. 6.1.2.).
2. Même après les troubles de mars 2004 relatifs à la
question kurde, on ne peut réellement constater, en Syrie, une persécution
systématique des membres du parti Yekiti au seul motif de leur affiliation à
ce parti. En revanche, les membres actifs risquent larrestation et
lemprisonnement pour une longue durée (consid. 7.2.1.).
2005 / 7 - 061
Art. 3 cpv. 1 e art. 7 LAsi: timore fondato desposizione a
persecuzioni per un membro attivo del partito Yekiti.
1. Il fatto che un richiedente lasilo sia divenuto
particolarmente attivo politicamente non appena giunto in Svizzera ed abbia
segnatamente rappresentato la propria organizzazione - in casu, il partito
Yekiti - dinanzi ad istanze ufficiali, può costituire un indizio dellallegato
coinvolgimento politico nel Paese dorigine (consid. 6.1.2.).
2. Nonostante i disordini del mese di marzo del 2004,
connessi alla questione curda, non sussiste in Siria una persecuzione
sistematica dei membri del partito Yekiti, a motivo della sola appartenenza al
partito medesimo. Per contro, i membri attivi corrono il rischio di un arresto
e di una detenzione di lunga durata (consid. 7.2.1.).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Beschwerdeführer stellten am 17. Februar 2000 ein Asylgesuch. Der
Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen
Folgendes geltend: Er sei ein Ajnabi und gehöre damit zu jenen Kurden, die in
Syrien als Ausländer betrachtet würden und in verschiedener Hinsicht
Diskriminierungen ausgesetzt seien. Er habe im Jahre 1985 begonnen, sich
politisch zu betätigen, indem er der Demokratischen Partei der Kurden in
Syrien beigetreten sei, die sich im Jahre 1993 mit zwei anderen Parteien zur
Yekiti-Partei (Partîya Yekîtî ya Demokrat a Kurd li Sûrîyê; Kurdische
Demokratische Partei der Einheit in Syrien) zusammengeschlossen habe. Als
Mitglied der Yekiti-Partei sei er an der Spitze eines regionalen Parteikomitees
gestanden und habe in dieser Funktion Veranstaltungen mitorganisiert,
Flugblätter verteilt und - insbesondere auch am Newroz - Reden gehalten. Im
Jahre 1990 sei er anlässlich der Newroz-Feierlichkeiten zusammen mit anderen
Personen vom syrischen Sicherheitsdienst festgenommen, verhört und nach ein paar
Stunden wieder freigelassen worden. Ähnliche Festnahmen von kurzer Dauer hätten
sich in den folgenden Jahren wiederholt, sobald es zu Zwischenfällen mit
kurdischer Beteiligung gekommen sei, da die syrischen Behörden jeweils
diejenigen Personen zuerst festgenommen hätten, die ihnen bereits bekannt
gewesen seien. Im Jahr 1995 sei er im Zusammenhang mit dem Newroz erneut
festgenommen worden; erstmals hätten die syrischen Behörden ihn aber nicht
bereits nach ein paar Stunden freigelassen, sondern unter Anwendung von Folter
über die Yekiti-Partei und deren Mitglieder befragt und von ihm verlangt, dass
er als Spitzel für sie arbeite. Er habe jedoch abgestritten, Mitglied der
Yekiti-Partei zu sein, weil er befürchtet habe, bei einem Geständnis jahrelang
in Haft zu bleiben. In der Folge sei er noch
2005 / 7 - 062
viermal je eine Woche lang festgehalten und dabei gefoltert worden, letztmals
am 15. Oktober 1999. Die Sicherheitskräfte seien auch immer wieder bei ihm zu
Hause erschienen, hätten seine Kinder in Angst versetzt und seiner Frau gesagt,
man werde ihn ins Gefängnis stecken, wenn er mit seinen Aktivitäten nicht
aufhören und mit den Behörden zusammenarbeiten werde; es sei sogar seiner Frau
selbst mit der Verhaftung gedroht worden. Deshalb sei die Leitung der
Yekiti-Partei zum Schluss gekommen, dass es für den Beschwerdeführer besser sei,
das Land zu verlassen.
Die Beschwerdeführerin, die ebenfalls geltend machte, staatenlose Kurdin
syrischer Herkunft zu sein, berief sich auf die bereits vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Asylgründe - er sei wegen seiner Tätigkeit als Mitglied der
Yekiti-Partei mehrere Male bis zu einer Woche lang festgehalten worden - und
erklärte im Weiteren, sie selbst sei von den syrischen Sicherheitskräften
belästigt worden, wenn sie jeweils bei ihr zu Hause erschienen seien und nach
ihrem Ehemann gefragt hätten; dabei sei ihr gedroht worden, dass man auch sie
mitnehmen werde, wenn ihr Ehemann seine Aktivitäten nicht aufgebe.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer folgende
Dokumente zu den Akten: auf ihre Namen lautende Personalausweise, die dem
Dokumentstyp entsprechen, der in Syrien den so genannten Ajanib ausgestellt
wird, das heisst den Kurden, die seit der im Jahre 1962 in der Provinz Jazira
durchgeführten Sondervolkszählung offiziell nicht (mehr) als syrische
Staatsbürger, sondern als Ausländer gelten und deren Personalien in einem
besonderen Zivilregister geführt werden; drei Fotografien und eine
Videokassette, die nach Angaben des Beschwerdeführers Szenen der
Newroz-Feierlichkeiten festhielten und ihn als Redner zeigen würden; eine
Mitgliedschaftsbestätigung der Europavertretung der Yekiti-Partei vom 14. März
2000.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2000 lehnte das Bundesamt die Asylgesuche der
Beschwerdeführer mit der Begründung ab, ihre Vorbringen hielten zum Teil den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG, zum Teil denjenigen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand; weiter verfügte das
BFF die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und ordnete den Vollzug
der Wegweisung an.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführer mit Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 26. Juni 2000 bei der ARK an. Sie beantragten die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz,
eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
2005 / 7 - 063
Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens legten die Beschwerdeführer unter anderem
folgende Dokumente zu den Akten: einen Auszug aus dem Protokoll der
Generalversammlung eines kurdischen Instituts, aus dem hervorgehe, dass der
Beschwerdeführer zum Sekretär dieser Vereinigung gewählt worden sei; eine
Einladung des Beschwerdeführers zu einem Europaparteitag der Yekiti-Partei; eine
- vom Beschwerdeführer im Namen der Yekiti-Partei beantragte - Bewilligung einer
schweizerischen Polizeibehörde zur Durchführung einer Demonstration, mit welcher
auf das Schicksal von H. D., einem von den deutschen Behörden nach Syrien
ausgeschafften und dort sogleich von den syrischen Behörden verhafteten Kurden,
aufmerksam gemacht worden sei; ein Schreiben, mit welchem der Beschwerdeführer
die zuständigen kantonalen Behörden namens der Yekiti-Partei um die Bewilligung
einer Demonstration zum Jahrestag der Sondervolkszählung von 1962 ersucht habe,
sowie die entsprechende Bewilligung; ein Schreiben, mit welchem der
Beschwerdeführer das UNHCR in Genf darum gebeten habe, eine Delegation der
Yekiti-Partei zu einer Unterredung zu empfangen, sowie eine entsprechende
schriftliche Zusage des UNHCR; eine Compact Disc sowie verschiedene Fotografien
zum Nachweis, dass der Beschwerdeführer an Demonstrationen vor einer
ausländischen Botschaft - diese sei vom Fernsehsender Al Arabiya aufgezeichnet
worden - beziehungsweise vor dem UNO-Sitz in Genf teilgenommen habe und dabei
als Redner aufgetreten sei; ein Referenzschreiben von A. O., als Beleg dafür,
dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Heimat für die Yekiti-Partei aktiv
gewesen sei, wobei für den Fall, dass dieses Schreiben als blosses
Gefälligkeitsschreiben betrachtet würde, die Einvernahme von A. O. als Zeugen
beantragt wurde.
Das Bundesamt hielt in seinen Vernehmlassungen vom 21. Dezember 2000 und 20.
September 2004 an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde; dabei äusserte es sich unter anderem auch zu den vom
Beschwerdeführer im Verlauf des Asylverfahrens geltend gemachten politischen
Exilaktivitäten und hielt diesbezüglich fest, es lägen keine konkreten Hinweise
vor, dass er deshalb bei einer Rückkehr nach Syrien einer Gefährdung ausgesetzt
wäre.
Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und
weist das BFM an, den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren.
Aus den Erwägungen:
5. Die Vorinstanz hat ihre Feststellung, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführer zum Teil den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht standhielten, im Wesentlichen wie folgt begründet: Der
Beschwerdeführer
2005 / 7 - 064
habe widersprüchliche Aussagen über den Beginn der von ihm geltend gemachten
Probleme gemacht, indem er bei der Befragung in der Empfangsstelle erklärt habe,
seine Probleme hätten im März 1995 angefangen, während er anlässlich der
kantonalen Anhörung angegeben habe, dass er bereits im Jahre 1990 das erste und
bis 1995 noch weitere Male im Zusammenhang mit kurdischen Aktivitäten abgeholt
und befragt worden sei. Weiter führten die Aussagen des Beschwerdeführers und
der Beschwerdeführerin bei der Befragung in der Empfangsstelle zwingend zum
Schluss, dass es zwischen 1995 und der Ausreise nur einmal vorgekommen sei, dass
der Beschwerdeführer für eine Woche inhaftiert worden sei; demgegenüber sei
ihren Ausführungen bei der kantonalen Anhörung zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer fünfmal beziehungsweise mehrere Male jeweils für eine Woche
inhaftiert worden sei. Diese Abweichungen in den Aussagen der Beschwerdeführer
seien von einem Ausmass, das überwiegend daran zweifeln lasse, dass der
Beschwerdeführer jemals für mehrere Tage inhaftiert worden sei. Weiter habe der
Beschwerdeführer ausgeführt, dass er anlässlich der behördlichen Befragungen
seine Zugehörigkeit zur Yekiti-Partei stets bestritten habe. Indessen sei es
kaum vorstellbar, dass die syrischen Sicherheitskräfte sich über Jahre hinweg
mit diesen Aussagen zufrieden gegeben hätten, wenn tatsächlich der Verdacht auf
das tolerierte Mass überschreitende politische Aktivitäten bestanden hätte.
Vielmehr wären in einem solchen Fall vor dem Hintergrund des angeblich ständigen
Interesses der Sicherheitskräfte an der Person des Beschwerdeführers und ihres
bekanntermassen brutalen Vorgehens zumindest nach einer gewissen Zeit weiter
gehende Massnahmen gegen ihn zu erwarten gewesen. Dass solche Massnahmen
ausgeblieben seien, stelle deshalb das angeblich während Jahren bestehende
Interesse an seiner Person in Frage. Schliesslich sei eine Verfolgung des
Beschwerdeführers auch aus keinem der als Beweismittel zu den Akten gereichten
Dokumente ersichtlich.
6. Die ARK kann sich dieser Argumentation nicht anschliessen, sondern stellt
fest, dass die Vorinstanz Art. 7 AsylG zu restriktiv angewandt hat, indem sie
einseitig auf die von ihr ausgemachten Abweichungen zwischen den Aussagen der
Beschwerdeführer bei der Befragung im Empfangszentrum und denjenigen bei der
kantonalen Anhörung abgestellt hat, ohne gleichzeitig - im Sinne einer
Gesamtwürdigung - auch den Umständen hinreichend Rechnung zu tragen, die
durchaus für die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführer sprechen.
6.1.1. Nicht bestritten wird von der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführer zu
den in Syrien als Ausländer (sog. Ajanib) registrierten, faktisch allerdings
staatenlosen Kurden gehören, was sie denn auch durch entsprechende Beweismittel
hinreichend belegt haben.
2005 / 7 - 065
6.1.2. Die Vorinstanz zieht im Weiteren auch nicht ausdrücklich in Zweifel,
dass der Beschwerdeführer entsprechend seinen Vorbringen als Mitglied der
Yekiti-Partei an der Spitze eines regionalen Parteikomitees gestanden sei und in
dieser Funktion Veranstaltungen organisiert, Flugblätter verteilt und -
insbesondere auch am Newroz - Reden gehalten habe. Der Beschwerdeführer hat zur
Stützung dieser Vorbringen diverse Beweismittel beigebracht, welchen die
Vorinstanz offenbar nur insofern die Beweistauglichkeit abgesprochen hat, als
sie gemäss ihrer Einschätzung nicht geeignet seien, die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Verfolgung zu beweisen. Für die Glaubhaftigkeit der
betreffenden Vorbringen spricht überdies, dass der Beschwerdeführer
offensichtlich über detaillierte Kenntnisse der Entstehungsgeschichte der
Yekiti-Partei verfügt; dass er zwar den Namen des Parteivorsitzenden
(Parteisekretärs) nennen konnte, im Übrigen aber über die
Organisationsstruktur der Partei - so etwa über deren Sitz und die Namen anderer
Mitglieder - keine allzu ausführlichen Angaben machen konnte, erklärt sich ohne
weiteres daraus, dass diese Partei in Syrien seit ihrer Gründung in der
Illegalität wirkt (vgl. dazu ausführlicher hinten, Erw. 7.2.1.) und entsprechend
in gewisser Hinsicht den Charakter einer Geheimorganisation aufweist. Als
weiteres, wichtiges Indiz, das den Beweiswert der Aussagen des Beschwerdeführers
über sein politisches Engagement in Syrien zusätzlich erhöht, ist schliesslich
die Tatsache zu betrachten, dass er in der Schweiz nahezu unmittelbar im
Anschluss an seine Einreise in ausgeprägtem Masse für die kulturellen und
politischen Anliegen der syrischen Kurden aktiv geworden ist und die
Yekiti-Partei gegenüber offiziellen Stellen vertreten hat, was ohne eine
längere, auf die Zeit vor der Ausreise aus Syrien zurückgehende politische
Erfahrung und darauf beruhende persönliche Beziehungen kaum denkbar gewesen
wäre. Der Rechtsvertreter spricht in diesem Zusammenhang denn auch zu Recht
davon, dass die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz die
logische Folge der bereits in Syrien ausgeübten Tätigkeiten seien und er im
Exil nur deshalb so aktiv sei, weil er immer schon, also bereits auch in seiner
Heimat, politisch aktiv gewesen sei.
6.2. Angezweifelt wird von der Vorinstanz dagegen, dass der Beschwerdeführer
jemals für mehrere Tage inhaftiert gewesen sei, weil die diesbezüglichen
Aussagen der Beschwerdeführer bei der Befragung im Empfangszentrum und bei der
kantonalen Anhörung in erheblichem Ausmass voneinander abwichen.
Dem wird in der Beschwerdeschrift unter Hinweis auf den summarischen
Charakter der Befragung im Empfangszentrum im Wesentlichen entgegenhalten, dass
die Aussagen der Beschwerdeführer bei jener Befragung denjenigen bei der
kantonalen Anhörung keineswegs diametral entgegenstünden.
2005 / 7 - 066
6.2.1. Tatsächlich gilt es zunächst zu betonen, dass die Befragung zu den
Ausreisegründen im Empfangszentrum in erster Linie dem Zweck dient,
festzustellen, ob überhaupt ein Asylgesuch vorliegt, sowie eine erste Triage zu
ermöglichen, weshalb dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit
der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Angesichts
des summarischen Charakters des Protokolls der Empfangszentrums-Befragung ist es
nicht angängig, blossen Unvollständigkeiten und unwesentlichen Abweichungen zu
späteren Aussagen eine entscheidende Bedeutung beizumessen. Es darf nicht davon
ausgegangen werden, dass Asylsuchende im Rahmen dieser Kurzbefragung
grundsätzlich die Möglichkeit oder gar die Pflicht hätten, sämtliche Gründe
ihres Asylgesuches abschliessend darzulegen. Anders verhält es sich, wenn klare
Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von
späteren Aussagen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder
Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht
bereits im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl.
EMARK 1993 Nr. 3, Erw. 3, S. 13 f;
2004 Nr. 30, Erw. 6.4.3., S. 213
).
Vorliegend deutet indessen nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführer in
der kantonalen Anhörung bewusst Tatsachen nachgeschoben haben könnten, um ihrem
Asylgesuch Nachdruck zu verleihen, hatten sie doch bereits im Empfangszentrum
geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer wegen seines politischen Engagements
als Mitglied der Yekiti-Partei von den syrischen Behörden mehrmals festgenommen
und dabei bis zu einer Woche lang festgehalten worden sei, was von der
Intensität her bereits für sich allein und unabhängig vom genauen Beginn dieser
Verhaftungen und von ihrer Anzahl zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft
genügen würde.
Ohnehin lassen sich für die von der Vorinstanz festgestellten Abweichungen in
den Aussagen der Beschwerdeführer - betreffend den Zeitpunkt der ersten
Verhaftung des Beschwerdeführers beziehungsweise die Anzahl der von ihm geltend
gemachten einwöchigen Inhaftierungen - durchaus plausible Gründe anführen.
Nachvollziehbar ist zum einen die Erklärung in der Beschwerdeschrift, dass
die Beschwerdeführer bei der Befragung im Empfangszentrum die kürzeren
Inhaftierungen des Beschwerdeführers zwischen 1990 und 1995 deshalb unerwähnt
gelassen hätten, weil sie sich in erster Linie auf die Schilderung der Flucht
auslösenden, mit der ersten einwöchigen Inhaftierung des Beschwerdeführers im
März 1995 einsetzenden Ereignisse konzentriert hätten. Dies steht nicht ohne
weiteres in Widerspruch damit, dass die Beschwerdeführer im Empfangszentrum auch
Festnahmen von kürzerer Dauer erwähnt haben, könnten sie
2005 / 7 - 067
sich doch mit diesen Aussagen durchaus auf kürzere Festnahmen nach 1995
bezogen haben. Anlässlich der einwöchigen Inhaftierung im März 1995 sei der
Beschwerdeführer zudem erstmals gefoltert worden, während die kürzeren
Inhaftierungen ab 1990 jeweils ohne weitere Folgen geblieben seien, wobei in
diesem Zusammenhang anzufügen ist, dass die von ihm detailliert beschriebenen
Folterungen glaubhaft sind, nicht zuletzt auch deshalb, weil sich seine
Beschreibungen grundsätzlich mit denen mutmasslicher Folteropfer aus Syrien
decken (vgl. etwa
EMARK 2004 Nr. 1, S. 2
). Im
Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer gemäss eigenen
Angaben im Jahre 1995 von den syrischen Behörden untersagt worden sei, sein
Elektrikergeschäft weiter zu betreiben, weil er als so genannter Ajnabi dazu
nicht berechtigt gewesen sei, was angesichts der zahlreichen Restriktionen,
welchen die als staatenlos geltenden Kurden in Syrien ausgesetzt sind (vgl. dazu
EMARK 2002 Nr. 23, Erw. 4d, S. 185 f
.; Human Rights
Watch/Middle East, Syria - The Silenced Kurds, Oktober 1996 [nachfolgend: HRW],
S. 17; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Lagebericht Syrien, September 2001
[nachfolgend: SFH, Lagebericht], S. 110, und Update der Entwicklung September
2001 - Mai 2004 [nachfolgend: SFH, Update], S. 11; E. Savelsberg/S. Hajo
[Europäisches Zentrum für Kurdische Studien der Berliner Gesellschaft zur
Förderung der Kurdologie], Die Situation staatenloser Kurden in Syrien, April
2004), ebenfalls glaubhaft erscheint. Vor diesem Hintergrund vermag es aber kaum
zu erstaunen, dass der Beschwerdeführer im Empfangszentrum auf die Frage, wann
seine Probleme angefangen hätten, das Datum März 1995 nannte und nicht etwa
das Jahr 1990, das in chronologischer Reihenfolge dem Zeitpunkt der ersten von
ihm geltend gemachten Festnahme entspricht.
Zum anderen kann darin, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die
Beschwerdeführerin gemäss dem Protokoll der jeweiligen
Empfangszentrums-Befragung erklärt haben sollen, der Beschwerdeführer sei
einmal eine Woche lang inhaftiert gewesen, kein unauflöslicher Widerspruch zu
den Aussagen bei der kantonalen Anhörung erblickt werden. Die entsprechenden
Aussagen bei der Befragung im Empfangszentrum lassen sich nämlich nicht nur im
Sinne einer abschliessenden Aufzählung sämtlicher Inhaftierungen des
Beschwerdeführers verstehen. Vielmehr ist es unter Berücksichtigung des
Kontexts, in welchem diese Aussagen gemacht wurden, keineswegs abwegig
anzunehmen, dass die Beschwerdeführer damit einzig zum Ausdruck bringen wollten,
dass es neben Festnahmen von kürzerer Dauer auch zu längeren Inhaftierungen
gekommen sei. Diese Annahme rechtfertigt sich umso mehr, als dem Protokoll der
Empfangszentrums-Befragung in keiner Weise zu entnehmen ist, dass die
Beschwerdeführer etwa ausdrücklich nach der genauen Anzahl der einwöchigen
Inhaftierungen des Beschwerdeführers gefragt worden wären. Im Übrigen ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Empfangszentrum auf entsprechende
Frage hin von
2005 / 7 - 068
insgesamt fünf Inhaftierungen sprach und bei der kantonalen Anhörung - noch
ohne jeden Hinweis auf allfällige Widersprüche - angab, er sei insgesamt fünfmal
eine Woche lang und daneben mehrmals für kurze Dauer inhaftiert gewesen.
6.2.2. Bei einer differenzierten Betrachtung ist im Weiteren festzustellen,
dass sich die Ausführungen, mit denen der Beschwerdeführer geltend gemacht hat,
er sei mehrmals im Zusammenhang mit den Newroz-Feierlichkeiten verhaftet worden,
durchaus in den Kontext der lokalen Ereignisse in seiner Heimatgegend einordnen
lassen. So ist allgemein bekannt, dass das kurdische Neujahrsfest Newroz, das
jährlich am 21. März begangen wird, wiederholt Gegenstand gewaltsamer
Auseinandersetzungen mit den syrischen Behörden gewesen ist (vgl. International
Crisis Group [ICG], Syria Under Bashar [II], Domestic Policy Challenges, ICG
Middle East Report N°24, Amman, 11.2.2004, S. 18; SFH, Lagebericht, S. 110),
wobei mit Blick auf die Vorbringen des Beschwerdeführers von besonderem
Interesse ist, dass die Behörden die Durchführung des Newroz-Festes im Jahre
1995 verboten und in der Folge über 70 kurdische Personen verhafteten (vgl.
Amnesty International, Asyl-Gutachten für das Verwaltungsgericht Berlin v.
14.6.1999 [nachfolgend: AI, Gutachten]; Frankfurter Allgemeine Zeitung v.
7.4.2004). Im Übrigen sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass die Vorinstanz
die eindeutigen politischen Konnotationen des kurdischen Newroz-Festes (vgl.
dazu statt vieler etwa HRW, S. 29 f., AI, Gutachten) offensichtlich ausser Acht
lässt, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung lediglich festhält, den vom
Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln sei zu entnehmen, dass er an
kulturellen Veranstaltungen das Wort ergriffen habe.
6.3. Soweit die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als mit der
allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns nicht vereinbar erachtet, da
vor dem Hintergrund des bekanntermassen brutalen Vorgehens der syrischen
Sicherheitskräfte weiter gehende Massnahmen gegen ihn zu erwarten gewesen
wären, die jedoch ausgeblieben seien, so ist zunächst erneut festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer realistisch geschildert hat, bei Inhaftierungen von
längerer Dauer jeweils auch gefoltert worden zu sein (vgl. vorne, Erw. 6.2.1.),
womit sich die Vorinstanz aber im angefochtenen Entscheid in keiner erkennbaren
Weise auseinandersetzt, werden doch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Folterungen nicht einmal bei der Zusammenfassung des rechtserheblichen
Sachverhalts erwähnt. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass es angesichts der
Menschenrechtssituation in Syrien, die nach wie vor gekennzeichnet ist durch
Willkür, Repression und Abschreckung - geprägt vom rechtsstaatlich nicht
kontrollierten Wirken der mit umfassenden Sondervollmachten ausgestatteten
Sicherheits- und Geheimdienste - ohnehin nicht ange-
2005 / 7 - 069
zeigt erscheint, die Glaubhaftigkeit eines geltend gemachten
Behördenverhaltens einseitig vom Vorliegen nachvollziehbarer Motive abhängig zu
machen (vgl.
EMARK 2004 Nr. 1, Erw. 5b/cc, S. 7
).
6.4. Erwähnt sei schliesslich, dass zwischen den Ausführungen des
Beschwerdeführers und denjenigen der Beschwerdeführerin keine gravierenden
Differenzen bestehen, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen
spricht.
6.5. Bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher Aspekte, die in tatsächlicher
Hinsicht für beziehungsweise gegen die Sachverhaltsdarstellung der
Beschwerdeführer sprechen, ist damit insgesamt festzuhalten, dass ihre
Vorbringen zwar durchaus zu gewissen Zweifeln Anlass geben, aber in den
wesentlichen Punkten dennoch überwiegend für wahr zu halten und damit - entgegen
der Einschätzung der Vorinstanz - als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu
erachten sind. Daher ist nachfolgend von dem von den Beschwerdeführern zur
Begründung ihres Asylgesuchs geschilderten Sachverhalt auszugehen und gestützt
darauf zu prüfen, ob sie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllen.
Entsprechend erübrigen sich weitere Sachverhaltsabklärungen, so insbesondere
auch eine von den Beschwerdeführern beantragte Einvernahme von A.O. als Zeugen;
bei dieser Sachlage braucht schliesslich auch nicht näher auf die Ausführungen
in der Beschwerdeschrift eingegangen zu werden, mit welchen Übersetzungsmängel
bei den jeweiligen Befragungen gerügt worden sind.
7.
7.1. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss,
welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats zugefügt worden
sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor Verfolgung
im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme
besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht
beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte
Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien
vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz
aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und -
dementsprechend - die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar
erscheinen lassen. Massgeblich kann indessen nicht allein sein, was ein
vernünftig denkender, besonnener Mensch angesichts geschehener oder drohender
Verfolgungshand-
2005 / 7 - 070
lungen zu Recht empfunden hätte. Vielmehr ist diese rein objektive
Betrachtungsweise zusätzlich durch das von der betroffenen Person selbst bereits
Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen.
Dabei hat eine Person, die bereits früher staatlicher Verfolgung ausgesetzt war,
objektive Gründe für eine ausgeprägtere Furcht, selbst wenn die frühere
Verfolgung für sich allein mangels der erforderlichen Intensität keine
flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen sollte (vgl.
EMARK 1993 Nr. 11, Erw. 4c, S. 71 f.
;
Nr. 21, Erw. 3, S. 138
;
2004 Nr. 1, Erw. 6a, S. 9
; W. Kälin, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff., A. Achermann/Ch.
Hausmann, Handbuch des Asylrechts, Bern/Stuttgart 1991, S. 107 ff.). Die
erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger
Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat (vgl.
EMARK 1996
Nr. 29, Erw. 2b, S. 277
) und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des
Asylentscheids noch aktuell sein (vgl.
EMARK
1995 Nr. 5, Erw. 6a, S. 43
). Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer
Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche
Fluchtalternative verfügt (vgl.
EMARK 1996 Nr.
1
).
7.2.1. Die Yekiti-Partei entstand 1993 durch Fusion dreier kurdischer
Parteien. Trotz ihres offiziell illegalen Charakters und der in ihrem
Parteiprogramm enthaltenen Forderungen - wie etwa nach Aufhebung der
Notstandsgesetzgebung oder Beendigung der Menschenrechtsverletzungen - wurde sie
von der syrischen Regierung in den letzten Jahren, wie andere kurdische Parteien
auch, in der Praxis toleriert, soweit sie nicht durch als subversiv oder gar
sezessionistisch betrachtete Aktivitäten auffiel. Allerdings ist seit Ende 2002
- angesichts der sich immer stärker abzeichnenden Autonomie der nordirakischen
Kurden im Zuge der Kriegsereignisse im Irak - zu beobachten, dass die kurdischen
Parteien und damit auch die Yekiti-Partei ihre Anliegen mutiger und offener
vortragen, was vermehrt repressive Massnahmen des syrischen Staates nach sich
gezogen hat, so etwa anlässlich der von der Yekiti-Partei am 10. Dezember 2002
beziehungsweise 25. Juni 2003 in Damaskus organisierten Demonstrationen, die
jeweils zur Verhaftung mehrerer Aktivisten der Partei führten, und zuletzt bei
der gewaltsamen Unterdrückung der kurdischen Unruhen im März 2004, in deren
Verlauf landesweit Hunderte von Personen - gemäss kurdischen Quellen
mehrheitlich staatenlose Kurden - verhaftet wurden, die zum Teil heute noch in
Haft sind (vgl. im Einzelnen Amnesty International, Sektion Bundesrepublik
Deutschland, Jahresbericht Syrien 2004; G.C. Gambill, The Kurdish Reawakening in
Syria, Middle East Intelligence Bulletin, Vol. 6 N° 4, April 2004; Frankfurter
Allgemeine Zeitung v. 7.4.2004; ICG, S. 18 f., Fn 149; Savelsberg/ Hajo,
Gutachten für das Verwaltungsgericht Magdeburg v. 28.3.2004). Im Juni 2004 soll
die syrische Staatsführung - laut Angaben kurdischer Aktivisten in Syrien - den
Parteien der syrischen Kurden jede weitere Aktivität untersagt haben (vgl. die
Mitteilung
2005 / 7 - 071
von Agence France Presse v. 3.6.2004; Neue Zürcher Zeitung v. 5.6.2004).
Inwiefern sich durch ein solches Verbot die Situation für die kurdischen
Parteien künftig verändern könnte, lässt sich zum heutigen Zeitpunkt nicht
vorhersagen, braucht allerdings vorliegend auch nicht näher geprüft zu werden.
Denn bereits vor diesem neusten Verbot wurde die Yekiti-Partei durch den - in
allen illegalen Parteien infiltrierten - syrischen Geheim- und Sicherheitsdienst
streng überwacht, wobei die Sicherheitsbehörden weniger die Partei als solche
beobachteten als vielmehr bestimmte Personen beziehungsweise Aktivitäten. Obwohl
also bisher weiterhin keine systematische Verfolgung von Mitgliedern der
Yekiti-Partei allein wegen ihrer Parteimitgliedschaft festzustellen ist, mussten
und müssen aktive Mitglieder der Partei mit Verhaftungen und längeren
Inhaftierungen rechnen, dies selbstverständlich umso mehr, wenn sie bereits in
der Vergangenheit wegen ihrer politischen Aktivitäten von den syrischen Behörden
belangt wurden.
7.2.2. Der Beschwerdeführer war in Syrien Mitglied der Yekiti-Partei und
stand an der Spitze eines regionalen Parteikomitees; in dieser Funktion war er
verantwortlich für die Durchführung verschiedener Aktivitäten der Partei; er
wurde zwischen 1990 und seiner Ausreise Anfang 2000 mehrmals von den syrischen
Sicherheitskräften verhaftet, unter Folterungen über die Partei und deren
Mitglieder befragt und jeweils bis zu einer Woche lang festgehalten. Obwohl es
dabei nie zu einem gerichtlichen Verfahren kam, ist ohne weiteres davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Geheimdiensten als
politischer Aktivist erfasst ist, weshalb begründeter Anlass zur Annahme
besteht, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien erneut mit einer Verhaftung
sowie mit Verhören und einer damit verbundenen menschenrechtswidrigen Behandlung
zu rechnen hätte. Hinzu kommt, dass ihm als Ajnabi die - politisch ohnehin
unerwünschte - Wiedereinreise rechtlich verwehrt ist (vgl. im Einzelnen ASYL
2003/2, S. 18, zum nicht publizierten Urteil der ARK v. 2.10.2002 i.S. B.A.;
vgl. in diesem Sinne auch die deutsche Asylpraxis: statt vieler Niedersächs.
OVG, Urteile v. 27.3.2001 [2 L 2505/98] und 22.6.2004 [2 L 6129/96], und BVerwG,
Urteil vom 10.7.2003 [1 C 21.02]) und er während seiner nunmehr beinahe
fünfjährigen Abwesenheit von Syrien seine oppositionelle Tätigkeit in der
Schweiz in verstärktem Masse fortgesetzt hat. Entsprechend ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer bereits beim Versuch einer Wiedereinreise einem
eingehenden Verhör durch die syrischen Sicherheitskräfte unterzogen würde, zumal
ganz allgemein das Misstrauen der syrischen Behörden gegenüber der kurdischen
Minderheit - und insbesondere der Gruppe der staatenlosen Kurden - seit den
Unruhen im März 2004 insgesamt noch zugenommen hat. Damit ist die Furcht des
Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr nach Syrien als aktives Mitglied der
Yekiti-Partei weiteren flüchtlingsrechtlich erheblichen Benachteiligungen
ausgesetzt zu sein, als begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu er-
2005 / 7 - 072
achten. Im Übrigen ist angesichts der weit reichenden Vollmachten und des
Wirkungsfeldes der zahlreichen syrischen Sicherheits- und Geheimdienste
auszuschliessen, dass er an einem Ort innerhalb der Landesgrenzen Syriens vor
Verfolgung sicher wäre, so dass ihm - ungeachtet der Frage, ob ihm als Ajnabi
eine Rückkehr nach Syrien überhaupt möglich wäre - keine innerstaatliche
Fluchtalternative offen steht (vgl. in diesem Sinne
EMARK 2004 Nr. 1, Erw. 6b, S. 10
).
7.3. Demnach ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da im Übrigen den
Akten nichts zu entnehmen ist, das Anhaltspunkte für die Annahme allfälliger
Asylausschlussgründe liefern würde, ist die Beschwerde im Asylpunkt
gutzuheissen. Die Verfügung des Bundesamtes vom 24. Mai 2000 ist damit
aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
8. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich in die soeben
festgestellte Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einzubeziehen wäre (Art. 51
Abs. 1 AsylG), erfüllt sie bereits auch aufgrund ihrer eigenen Asylgründe
selbstständig die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. So müssen
nahe Angehörige besonders verdächtigter Personen, die sich ins Ausland abgesetzt
haben oder anderweitig untergetaucht sind, zumindest intensive Befragungen durch
den syrischen Geheimdienst befürchten, wobei in neuerer Zeit auch Beispiele
sippenhaftartiger Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen sind (vgl. Stellungnahmen
des Deutschen Auswärtigen Amtes an VG Schleswig v. 10.11.2004 bzw. 17.8.2004;
SFH, Landesbericht, S. 107; SFH, Update, S. 6 m.w.H.). Gestützt auf die
glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin ist es als erstellt zu betrachten,
dass die syrischen Sicherheitskräfte sie bereits vor ihrer Ausreise im
Zusammenhang mit Ermittlungen gegen ihren Ehemann mehrmals belästigt haben,
wobei sie ihr auch mit ihrer eigenen Verhaftung gedroht haben für den Fall, dass
ihr Ehemann seine politischen Aktivitäten nicht aufgeben sollte. Dies führt zur
Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Syrien mit der
konkreten Gefahr rechnen müsste, im Sinne einer Reflexverfolgung (vgl.
EMARK 1994 Nr. 5, Erw. 3h und i, S. 47 ff.
;
Nr. 17, Erw. 3c, S. 136 f.) einschneidenden Repressalien durch die syrischen
Sicherheitskräfte ausgesetzt zu sein, was ihre Furcht davor denn auch begründet
erscheinen lässt. [ ]
©
19.07.05