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EMARK-2005-6

Art. 14a Abs. 4 ANAG; Art. 3 Abs. 1 KRK: Zumutbarkeit des

Emark · 2005-01-12 · Deutsch CH
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1. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stellt das Kindeswohl einen zu berücksichtigenden Aspekt dar (Erw. 6.1.). Erschwerte (Re-) Integrationsmöglichkeiten im Heimatstaat infolge einer fortgeschrittenen Assimilierung des Kindes in der Schweiz können zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der ganzen Familie

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stellt das Kindeswohl einen zu berücksichtigenden Aspekt dar (Erw. 6.1.). Erschwerte (Re-) Integrationsmöglichkeiten im Heimatstaat infolge einer fortgeschrittenen Assimilierung des Kindes in der Schweiz können zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der ganzen Familie führen (Erw. 6.2.).

E. 2 Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs einer Familie mit einem in der Schweiz geborenen zehnjährigen Kind (Erw. 7). Art. 14a al. 4 LSEE; art. 3 al. 1 Conv. droits enfants : exigibilité de l’exécution du renvoi des enfants; prise en considération de l’intérêt supérieur de l’enfant; réciprocité des effets sous l’angle de l’intégration au sens de l’art. 44 al. 3 LAsi en relation avec l’art. 14a al.

E. 4 bis

LDDS.

1. Nell’esame dell’esigibilità dell’esecuzione

dell’allontanamento, l’interes-se superiore dei fanciulli è un elemento da

prendere in considerazione (consid. 6.1.). Delle difficoltà di reinserimento

nel Paese d’origine, causate da un’integrazione avanzata del fanciullo in

Svizzera, possono comportare l’inesigibilità dell’esecuzione

dell’allontanamento dell’intera fa-miglia (consid. 6.2.).

2. Inesigibilità dell’esecuzione dell’allontanamento d’una

famiglia di un fanciullo di 10 anni, nato in Svizzera (consid. 7).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Mit Verfügung vom 20. Oktober 1994 verneinte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF)

die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer und lehnte ihre Asylgesuche ab.

Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz,

stellte indessen fest, deren Vollzug sei gemäss Bundesratsbeschluss vom 21.

April 1993 zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zumutbar und ordnete die vorläufige

Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz an.

In der Folge wurde am 21. Januar 1995 die Tochter L. geboren.

Am 13. November 1997 teilte die Fremdenpolizei des Kantons X. den

Beschwerdeführern mit, dass der Bundesrat am 3. April 1996 die Aufhebung der

kollektiven vorläufigen Aufnahme beschlossen und er diesen Beschluss nach

neuerlicher Prüfung der Situation in Bosnien und Herzegowina am 29. Januar 1997

bestätigt habe. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführer gestützt auf

diese Feststellungen auf, die Schweiz bis zum 30. April 1998 zu verlassen.

Die Beschwerdeführer verblieben in der Schweiz und reichten zwischen Dezember

1997 und September 1998 fünf Gesuche um Verlängerung ihres Aufenthalts ein,

welche die Fremdenpolizei des Kantons X. allesamt ablehnte.

Am 19. November 1998 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer beim

BFF ein Wiedererwägungsgesuch betreffend den Vollzug der Wegweisung ein. Das BFF

lehnte dieses in der Folge mit Verfügung vom 3. Februar 1999 ab.

2005 / 6 - 057

Gegen diese Verfügung reichte die Rechtsvertreterin bei der ARK Beschwerde

ein und beantragte, der Entscheid des BFF vom 3. Februar 1999 sei aufzuheben und

es sei den Beschwerdeführern eine individuelle F-Bewilligung zu erteilen. Im

Rahmen der Beschwerdebegründung wird unter anderem geltend gemacht, der Vollzug

der Wegweisung sei nicht zumutbar, weil die Beschwerdeführer aufgrund ihrer

ethnischen Abstammung, der Beschwerdeführer sei Serbe, die Beschwerdeführerin

sei Kroatin, zusammen nicht an ihren Herkunftsort Banja Luka zurückkehren und

auch anderswo in Bosnien und Herzegowina nicht als Paar leben könnten.

Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und

weist das Bundesamt an, die Beschwerdeführer und ihre Tochter vorläufig

aufzunehmen.

Aus den Erwägungen:

E. 6.1 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, angenommen werden. Ferner ist von einer konkreten Gefährdung auszugehen, wenn eine Person nach ihrer Rückkehr die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. EMARK 1995 Nr. 5, Erw. 6e, S. 47; 1994 Nr. 18, S. 139 ff.; Nr. 19, S. 145 ff. und Nr. 20, S. 155 ff.). Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 14a Abs. 4 ANAG im Licht von Art. 3 Abs. 1 KRK. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13, Erw. 5e.aa, S. 98 f.).

E. 6.2 In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft 2005 / 6 - 058 und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Zwar ist die Verwurzelung in der Schweiz in erster Linie im Rahmen einer Notlageprüfung nach Art. 44 Abs. 3 AsylG zu berücksichtigen. Sie kann aber auch eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 31, Erw. 8c.ff.ccc, S. 260 f.).

E. 7.1 Die Beschwerdeführer gelangten im Oktober 1994 im Alter von 26 bzw. 24

Jahren in die Schweiz, wo sie mittlerweile seit über zehn Jahren leben. Die im

März 1992 (Mutter) bzw. im August 1994 (Vater) in die Schweiz eingereisten

Eltern des Beschwerdeführers wurden vom BFF mit Verfügungen vom 9. Oktober 2000

gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 1. März 2000 betreffend die Humanitäre

Aktion 2000 vorläufig aufgenommen. Über den Aufenthaltsort ihrer Geschwister

sowie über denjenigen der Eltern der Beschwerdeführerin konnten die

Beschwerdeführer keine Angaben machen. Gemäss den Ausführungen in der Beschwerde

soll die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter verstossen worden sein, diese habe

keinen Kontakt mehr zu ihr und kenne ihren Aufenthaltsort nicht. Aufgrund ihrer

langjährigen Abwesenheit ist unter diesen Umständen vorweg fraglich, ob die

Beschwerdeführer in der Heimat heute noch über ein Beziehungsnetz verfügen, das

in der Lage oder auch nur gewillt wäre, sie im Falle der Rückkehr zu

unterstützen. Die Reintegration der Beschwerdeführer in der Heimat dürfte im

Weiteren zusätzlich auch dadurch erschwert sein, dass sie sich als Paar mit

unterschiedlicher Volkszugehörigkeit durchaus mit ethnisch motivierten

Ressentiments konfrontiert sehen könnten. Ferner dürfte es für die

Beschwerdeführer auch nicht einfach sein, in der Heimat eine Wohnung zu finden

und eine neue wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Neben diesen

erschwerenden Bedingungen für eine erfolgreiche Reintegration ist sodann unter

dem Aspekt des Kindeswohls auch die Situation der heute zehnjährigen, in der

Schweiz geborenen Tochter in die Beurteilung mit einzubeziehen. Diese hat ihr

ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht und dürfte an die

schweizerische Lebensweise assimiliert bzw. insbesondere durch den Besuch von

Kinder-

2005 / 6 - 059

garten und Primarschule in erheblichem Mass durch das hiesige kulturelle und

soziale Umfeld geprägt sein. Demgegenüber wird sie kaum über jene - namentlich

schriftlichen - Kenntnisse ihrer Muttersprache verfügen, welche für eine

erfolgreiche Eingliederung ins Schulsystem in der Heimat vorauszusetzen wären.

Auch angesichts der kulturellen Differenzen zwischen der Schweiz und Bosnien und

Herzegowina sowie des Umstandes, dass sie in der Heimat über keinerlei

Bezugspersonen verfügt, wäre ihre Integration in der Heimat in erhöhtem Mass in

Frage gestellt. Es besteht bei dieser Sachlage für die Tochter der

Beschwerdeführer somit die konkrete Gefahr, dass die mit einem Vollzug der

Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in der

Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer

Integration in die ihr weitgehend fremde Kultur und Umgebung im Heimatland

andererseits zu starken Belastungen in ihrer kindlichen Entwicklung führen

würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wären.

Die ARK erachtet deshalb den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer und

ihrer Tochter unter Berücksichtigung der erwähnten Gesichtspunkte zum heutigen

Zeitpunkt insgesamt als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG. Aus den

Akten ergeben sich im Übrigen keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe

gemäss Art. 14a Abs. 6 ANAG.

E. 7.2 Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung des BFF vom 3. Februar 1999 ist demnach aufzuheben und das Bundesamt ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführer und ihrer Tochter nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 14a Abs. 4 ANAG). © 20.07.05

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EMARK - JICRA - GICRA 2005 6/55

EMARK - JICRA - GICRA

2005 / 6

2005 / 6 - 055

Auszug aus dem Urteil vom 12. Januar 2005 i.S. S.V., Bosnien

und Herzegowina

Art. 14a Abs. 4 ANAG; Art. 3 Abs. 1 KRK: Zumutbarkeit des

Wegweisungsvollzugs von Kindern; Mitberücksichtigung des Kindeswohls; reziproke

Wirkung von Integrationsaspekten im Sinne von Art. 44 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art.

14a Abs. 4

bis

ANAG.

1. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des

Wegweisungsvollzugs stellt das Kindeswohl einen zu berücksichtigenden Aspekt

dar (Erw. 6.1.). Erschwerte (Re-) Integrationsmöglichkeiten im Heimatstaat

infolge einer fortgeschrittenen Assimilierung des Kindes in der Schweiz können

zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der ganzen Familie

führen (Erw. 6.2.).

2. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs einer Familie

mit einem in der Schweiz geborenen zehnjährigen Kind (Erw. 7).

Art. 14a al. 4 LSEE; art. 3 al. 1 Conv. droits enfants :

exigibilité de l’exécution du renvoi des enfants; prise en considération de

l’intérêt supérieur de l’enfant; réciprocité des effets sous l’angle de

l’intégration au sens de l’art. 44 al. 3 LAsi en relation avec l’art. 14a al.

4

bis

LSEE.

1. Dans l’examen du caractère raisonnablement exigible de

l’exécution du renvoi, l’intérêt supérieur de l’enfant constitue un facteur à

prendre en considération (consid. 6.1.). Des possibilités d’insertion (ou de

réinsertion) dans le pays d’origine rendues plus difficiles en raison d’une

intégration avancée de l’enfant en Suisse peuvent conduire à l’inexi-gibilité

de l’exécution du renvoi de l’ensemble de sa famille (con-sid. 6.2.).

2. Inexigibilité du renvoi d’une famille avec un enfant de

dix ans, né en Suisse (consid. 7).

2005 / 6 - 056

Art. 14a cpv. 4 LDDS; art. 3 cpv. 1 Conv. diritti del

fanciullo: esigibilità dell’esecuzione dell’allontanamento di fanciulli; presa

in considerazione dell’interesse superiore dei fanciulli; effetti d’elementi

d’integrazione ai sensi dell’art. 44 cpv. 3 LAsi in relazione all’art. 14a cpv.

4

bis

LDDS.

1. Nell’esame dell’esigibilità dell’esecuzione

dell’allontanamento, l’interes-se superiore dei fanciulli è un elemento da

prendere in considerazione (consid. 6.1.). Delle difficoltà di reinserimento

nel Paese d’origine, causate da un’integrazione avanzata del fanciullo in

Svizzera, possono comportare l’inesigibilità dell’esecuzione

dell’allontanamento dell’intera fa-miglia (consid. 6.2.).

2. Inesigibilità dell’esecuzione dell’allontanamento d’una

famiglia di un fanciullo di 10 anni, nato in Svizzera (consid. 7).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Mit Verfügung vom 20. Oktober 1994 verneinte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF)

die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer und lehnte ihre Asylgesuche ab.

Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz,

stellte indessen fest, deren Vollzug sei gemäss Bundesratsbeschluss vom 21.

April 1993 zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zumutbar und ordnete die vorläufige

Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz an.

In der Folge wurde am 21. Januar 1995 die Tochter L. geboren.

Am 13. November 1997 teilte die Fremdenpolizei des Kantons X. den

Beschwerdeführern mit, dass der Bundesrat am 3. April 1996 die Aufhebung der

kollektiven vorläufigen Aufnahme beschlossen und er diesen Beschluss nach

neuerlicher Prüfung der Situation in Bosnien und Herzegowina am 29. Januar 1997

bestätigt habe. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführer gestützt auf

diese Feststellungen auf, die Schweiz bis zum 30. April 1998 zu verlassen.

Die Beschwerdeführer verblieben in der Schweiz und reichten zwischen Dezember

1997 und September 1998 fünf Gesuche um Verlängerung ihres Aufenthalts ein,

welche die Fremdenpolizei des Kantons X. allesamt ablehnte.

Am 19. November 1998 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer beim

BFF ein Wiedererwägungsgesuch betreffend den Vollzug der Wegweisung ein. Das BFF

lehnte dieses in der Folge mit Verfügung vom 3. Februar 1999 ab.

2005 / 6 - 057

Gegen diese Verfügung reichte die Rechtsvertreterin bei der ARK Beschwerde

ein und beantragte, der Entscheid des BFF vom 3. Februar 1999 sei aufzuheben und

es sei den Beschwerdeführern eine individuelle F-Bewilligung zu erteilen. Im

Rahmen der Beschwerdebegründung wird unter anderem geltend gemacht, der Vollzug

der Wegweisung sei nicht zumutbar, weil die Beschwerdeführer aufgrund ihrer

ethnischen Abstammung, der Beschwerdeführer sei Serbe, die Beschwerdeführerin

sei Kroatin, zusammen nicht an ihren Herkunftsort Banja Luka zurückkehren und

auch anderswo in Bosnien und Herzegowina nicht als Paar leben könnten.

Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und

weist das Bundesamt an, die Beschwerdeführer und ihre Tochter vorläufig

aufzunehmen.

Aus den Erwägungen:

6.

6.1. Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG insbesondere

nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung

darstellt. Eine solche kann angesichts der im Heimatland herrschenden

allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine

Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, angenommen werden. Ferner ist von

einer konkreten Gefährdung auszugehen, wenn eine Person nach ihrer Rückkehr die

absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte oder - aus

objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser

Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem

Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes,

der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl.

EMARK 1995 Nr. 5, Erw. 6e, S. 47

;

1994 Nr. 18, S. 139 ff.

;

Nr. 19, S. 145 ff.

und

Nr. 20, S. 155 ff.

). Sind von einem

allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der

Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger

Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen

Auslegung des Art. 14a Abs. 4 ANAG im Licht von Art. 3 Abs. 1 KRK. Unter dem

Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu

würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl.

EMARK 1998 Nr. 13, Erw. 5e.aa, S. 98 f.

).

6.2. In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im

Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife,

Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen,

Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft

2005 / 6 - 058

und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad

der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw.

Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im

Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im

Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne

guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder herausgerissen werden

sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das

unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu

berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Zwar ist die

Verwurzelung in der Schweiz in erster Linie im Rahmen einer Notlageprüfung nach

Art. 44 Abs. 3 AsylG zu berücksichtigen. Sie kann aber auch eine reziproke

Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine

starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur

Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar

erscheinen lässt (vgl. dazu

EMARK 1998 Nr. 31,

Erw. 8c.ff.ccc, S. 260 f.

).

7.

7.1. Die Beschwerdeführer gelangten im Oktober 1994 im Alter von 26 bzw. 24

Jahren in die Schweiz, wo sie mittlerweile seit über zehn Jahren leben. Die im

März 1992 (Mutter) bzw. im August 1994 (Vater) in die Schweiz eingereisten

Eltern des Beschwerdeführers wurden vom BFF mit Verfügungen vom 9. Oktober 2000

gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 1. März 2000 betreffend die Humanitäre

Aktion 2000 vorläufig aufgenommen. Über den Aufenthaltsort ihrer Geschwister

sowie über denjenigen der Eltern der Beschwerdeführerin konnten die

Beschwerdeführer keine Angaben machen. Gemäss den Ausführungen in der Beschwerde

soll die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter verstossen worden sein, diese habe

keinen Kontakt mehr zu ihr und kenne ihren Aufenthaltsort nicht. Aufgrund ihrer

langjährigen Abwesenheit ist unter diesen Umständen vorweg fraglich, ob die

Beschwerdeführer in der Heimat heute noch über ein Beziehungsnetz verfügen, das

in der Lage oder auch nur gewillt wäre, sie im Falle der Rückkehr zu

unterstützen. Die Reintegration der Beschwerdeführer in der Heimat dürfte im

Weiteren zusätzlich auch dadurch erschwert sein, dass sie sich als Paar mit

unterschiedlicher Volkszugehörigkeit durchaus mit ethnisch motivierten

Ressentiments konfrontiert sehen könnten. Ferner dürfte es für die

Beschwerdeführer auch nicht einfach sein, in der Heimat eine Wohnung zu finden

und eine neue wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Neben diesen

erschwerenden Bedingungen für eine erfolgreiche Reintegration ist sodann unter

dem Aspekt des Kindeswohls auch die Situation der heute zehnjährigen, in der

Schweiz geborenen Tochter in die Beurteilung mit einzubeziehen. Diese hat ihr

ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht und dürfte an die

schweizerische Lebensweise assimiliert bzw. insbesondere durch den Besuch von

Kinder-

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garten und Primarschule in erheblichem Mass durch das hiesige kulturelle und

soziale Umfeld geprägt sein. Demgegenüber wird sie kaum über jene - namentlich

schriftlichen - Kenntnisse ihrer Muttersprache verfügen, welche für eine

erfolgreiche Eingliederung ins Schulsystem in der Heimat vorauszusetzen wären.

Auch angesichts der kulturellen Differenzen zwischen der Schweiz und Bosnien und

Herzegowina sowie des Umstandes, dass sie in der Heimat über keinerlei

Bezugspersonen verfügt, wäre ihre Integration in der Heimat in erhöhtem Mass in

Frage gestellt. Es besteht bei dieser Sachlage für die Tochter der

Beschwerdeführer somit die konkrete Gefahr, dass die mit einem Vollzug der

Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in der

Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer

Integration in die ihr weitgehend fremde Kultur und Umgebung im Heimatland

andererseits zu starken Belastungen in ihrer kindlichen Entwicklung führen

würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wären.

Die ARK erachtet deshalb den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer und

ihrer Tochter unter Berücksichtigung der erwähnten Gesichtspunkte zum heutigen

Zeitpunkt insgesamt als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG. Aus den

Akten ergeben sich im Übrigen keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe

gemäss Art. 14a Abs. 6 ANAG.

7.2. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die

angefochtene Verfügung des BFF vom 3. Februar 1999 ist demnach aufzuheben und

das Bundesamt ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführer und ihrer

Tochter nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu

regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 14a Abs. 4 ANAG).

©

20.07.05