1. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stellt das Kindeswohl einen zu berücksichtigenden Aspekt dar (Erw. 6.1.). Erschwerte (Re-) Integrationsmöglichkeiten im Heimatstaat infolge einer fortgeschrittenen Assimilierung des Kindes in der Schweiz können zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der ganzen Familie
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stellt das Kindeswohl einen zu berücksichtigenden Aspekt dar (Erw. 6.1.). Erschwerte (Re-) Integrationsmöglichkeiten im Heimatstaat infolge einer fortgeschrittenen Assimilierung des Kindes in der Schweiz können zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der ganzen Familie führen (Erw. 6.2.).
E. 2 Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs einer Familie mit einem in der Schweiz geborenen zehnjährigen Kind (Erw. 7). Art. 14a al. 4 LSEE; art. 3 al. 1 Conv. droits enfants : exigibilité de lexécution du renvoi des enfants; prise en considération de lintérêt supérieur de lenfant; réciprocité des effets sous langle de lintégration au sens de lart. 44 al. 3 LAsi en relation avec lart. 14a al.
E. 4 bis
LDDS.
1. Nellesame dellesigibilità dellesecuzione
dellallontanamento, linteres-se superiore dei fanciulli è un elemento da
prendere in considerazione (consid. 6.1.). Delle difficoltà di reinserimento
nel Paese dorigine, causate da unintegrazione avanzata del fanciullo in
Svizzera, possono comportare linesigibilità dellesecuzione
dellallontanamento dellintera fa-miglia (consid. 6.2.).
2. Inesigibilità dellesecuzione dellallontanamento duna
famiglia di un fanciullo di 10 anni, nato in Svizzera (consid. 7).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Mit Verfügung vom 20. Oktober 1994 verneinte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF)
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer und lehnte ihre Asylgesuche ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz,
stellte indessen fest, deren Vollzug sei gemäss Bundesratsbeschluss vom 21.
April 1993 zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zumutbar und ordnete die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz an.
In der Folge wurde am 21. Januar 1995 die Tochter L. geboren.
Am 13. November 1997 teilte die Fremdenpolizei des Kantons X. den
Beschwerdeführern mit, dass der Bundesrat am 3. April 1996 die Aufhebung der
kollektiven vorläufigen Aufnahme beschlossen und er diesen Beschluss nach
neuerlicher Prüfung der Situation in Bosnien und Herzegowina am 29. Januar 1997
bestätigt habe. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführer gestützt auf
diese Feststellungen auf, die Schweiz bis zum 30. April 1998 zu verlassen.
Die Beschwerdeführer verblieben in der Schweiz und reichten zwischen Dezember
1997 und September 1998 fünf Gesuche um Verlängerung ihres Aufenthalts ein,
welche die Fremdenpolizei des Kantons X. allesamt ablehnte.
Am 19. November 1998 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer beim
BFF ein Wiedererwägungsgesuch betreffend den Vollzug der Wegweisung ein. Das BFF
lehnte dieses in der Folge mit Verfügung vom 3. Februar 1999 ab.
2005 / 6 - 057
Gegen diese Verfügung reichte die Rechtsvertreterin bei der ARK Beschwerde
ein und beantragte, der Entscheid des BFF vom 3. Februar 1999 sei aufzuheben und
es sei den Beschwerdeführern eine individuelle F-Bewilligung zu erteilen. Im
Rahmen der Beschwerdebegründung wird unter anderem geltend gemacht, der Vollzug
der Wegweisung sei nicht zumutbar, weil die Beschwerdeführer aufgrund ihrer
ethnischen Abstammung, der Beschwerdeführer sei Serbe, die Beschwerdeführerin
sei Kroatin, zusammen nicht an ihren Herkunftsort Banja Luka zurückkehren und
auch anderswo in Bosnien und Herzegowina nicht als Paar leben könnten.
Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und
weist das Bundesamt an, die Beschwerdeführer und ihre Tochter vorläufig
aufzunehmen.
Aus den Erwägungen:
E. 6.1 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, angenommen werden. Ferner ist von einer konkreten Gefährdung auszugehen, wenn eine Person nach ihrer Rückkehr die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. EMARK 1995 Nr. 5, Erw. 6e, S. 47; 1994 Nr. 18, S. 139 ff.; Nr. 19, S. 145 ff. und Nr. 20, S. 155 ff.). Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 14a Abs. 4 ANAG im Licht von Art. 3 Abs. 1 KRK. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13, Erw. 5e.aa, S. 98 f.).
E. 6.2 In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft 2005 / 6 - 058 und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Zwar ist die Verwurzelung in der Schweiz in erster Linie im Rahmen einer Notlageprüfung nach Art. 44 Abs. 3 AsylG zu berücksichtigen. Sie kann aber auch eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 31, Erw. 8c.ff.ccc, S. 260 f.).
E. 7.1 Die Beschwerdeführer gelangten im Oktober 1994 im Alter von 26 bzw. 24
Jahren in die Schweiz, wo sie mittlerweile seit über zehn Jahren leben. Die im
März 1992 (Mutter) bzw. im August 1994 (Vater) in die Schweiz eingereisten
Eltern des Beschwerdeführers wurden vom BFF mit Verfügungen vom 9. Oktober 2000
gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 1. März 2000 betreffend die Humanitäre
Aktion 2000 vorläufig aufgenommen. Über den Aufenthaltsort ihrer Geschwister
sowie über denjenigen der Eltern der Beschwerdeführerin konnten die
Beschwerdeführer keine Angaben machen. Gemäss den Ausführungen in der Beschwerde
soll die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter verstossen worden sein, diese habe
keinen Kontakt mehr zu ihr und kenne ihren Aufenthaltsort nicht. Aufgrund ihrer
langjährigen Abwesenheit ist unter diesen Umständen vorweg fraglich, ob die
Beschwerdeführer in der Heimat heute noch über ein Beziehungsnetz verfügen, das
in der Lage oder auch nur gewillt wäre, sie im Falle der Rückkehr zu
unterstützen. Die Reintegration der Beschwerdeführer in der Heimat dürfte im
Weiteren zusätzlich auch dadurch erschwert sein, dass sie sich als Paar mit
unterschiedlicher Volkszugehörigkeit durchaus mit ethnisch motivierten
Ressentiments konfrontiert sehen könnten. Ferner dürfte es für die
Beschwerdeführer auch nicht einfach sein, in der Heimat eine Wohnung zu finden
und eine neue wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Neben diesen
erschwerenden Bedingungen für eine erfolgreiche Reintegration ist sodann unter
dem Aspekt des Kindeswohls auch die Situation der heute zehnjährigen, in der
Schweiz geborenen Tochter in die Beurteilung mit einzubeziehen. Diese hat ihr
ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht und dürfte an die
schweizerische Lebensweise assimiliert bzw. insbesondere durch den Besuch von
Kinder-
2005 / 6 - 059
garten und Primarschule in erheblichem Mass durch das hiesige kulturelle und
soziale Umfeld geprägt sein. Demgegenüber wird sie kaum über jene - namentlich
schriftlichen - Kenntnisse ihrer Muttersprache verfügen, welche für eine
erfolgreiche Eingliederung ins Schulsystem in der Heimat vorauszusetzen wären.
Auch angesichts der kulturellen Differenzen zwischen der Schweiz und Bosnien und
Herzegowina sowie des Umstandes, dass sie in der Heimat über keinerlei
Bezugspersonen verfügt, wäre ihre Integration in der Heimat in erhöhtem Mass in
Frage gestellt. Es besteht bei dieser Sachlage für die Tochter der
Beschwerdeführer somit die konkrete Gefahr, dass die mit einem Vollzug der
Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in der
Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer
Integration in die ihr weitgehend fremde Kultur und Umgebung im Heimatland
andererseits zu starken Belastungen in ihrer kindlichen Entwicklung führen
würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wären.
Die ARK erachtet deshalb den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer und
ihrer Tochter unter Berücksichtigung der erwähnten Gesichtspunkte zum heutigen
Zeitpunkt insgesamt als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG. Aus den
Akten ergeben sich im Übrigen keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe
gemäss Art. 14a Abs. 6 ANAG.
E. 7.2 Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung des BFF vom 3. Februar 1999 ist demnach aufzuheben und das Bundesamt ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführer und ihrer Tochter nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 14a Abs. 4 ANAG). © 20.07.05
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2005 6/55
EMARK - JICRA - GICRA
2005 / 6
2005 / 6 - 055
Auszug aus dem Urteil vom 12. Januar 2005 i.S. S.V., Bosnien
und Herzegowina
Art. 14a Abs. 4 ANAG; Art. 3 Abs. 1 KRK: Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs von Kindern; Mitberücksichtigung des Kindeswohls; reziproke
Wirkung von Integrationsaspekten im Sinne von Art. 44 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art.
14a Abs. 4
bis
ANAG.
1. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs stellt das Kindeswohl einen zu berücksichtigenden Aspekt
dar (Erw. 6.1.). Erschwerte (Re-) Integrationsmöglichkeiten im Heimatstaat
infolge einer fortgeschrittenen Assimilierung des Kindes in der Schweiz können
zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der ganzen Familie
führen (Erw. 6.2.).
2. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs einer Familie
mit einem in der Schweiz geborenen zehnjährigen Kind (Erw. 7).
Art. 14a al. 4 LSEE; art. 3 al. 1 Conv. droits enfants :
exigibilité de lexécution du renvoi des enfants; prise en considération de
lintérêt supérieur de lenfant; réciprocité des effets sous langle de
lintégration au sens de lart. 44 al. 3 LAsi en relation avec lart. 14a al.
4
bis
LSEE.
1. Dans lexamen du caractère raisonnablement exigible de
lexécution du renvoi, lintérêt supérieur de lenfant constitue un facteur à
prendre en considération (consid. 6.1.). Des possibilités dinsertion (ou de
réinsertion) dans le pays dorigine rendues plus difficiles en raison dune
intégration avancée de lenfant en Suisse peuvent conduire à linexi-gibilité
de lexécution du renvoi de lensemble de sa famille (con-sid. 6.2.).
2. Inexigibilité du renvoi dune famille avec un enfant de
dix ans, né en Suisse (consid. 7).
2005 / 6 - 056
Art. 14a cpv. 4 LDDS; art. 3 cpv. 1 Conv. diritti del
fanciullo: esigibilità dellesecuzione dellallontanamento di fanciulli; presa
in considerazione dellinteresse superiore dei fanciulli; effetti delementi
dintegrazione ai sensi dellart. 44 cpv. 3 LAsi in relazione allart. 14a cpv.
4
bis
LDDS.
1. Nellesame dellesigibilità dellesecuzione
dellallontanamento, linteres-se superiore dei fanciulli è un elemento da
prendere in considerazione (consid. 6.1.). Delle difficoltà di reinserimento
nel Paese dorigine, causate da unintegrazione avanzata del fanciullo in
Svizzera, possono comportare linesigibilità dellesecuzione
dellallontanamento dellintera fa-miglia (consid. 6.2.).
2. Inesigibilità dellesecuzione dellallontanamento duna
famiglia di un fanciullo di 10 anni, nato in Svizzera (consid. 7).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Mit Verfügung vom 20. Oktober 1994 verneinte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF)
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer und lehnte ihre Asylgesuche ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz,
stellte indessen fest, deren Vollzug sei gemäss Bundesratsbeschluss vom 21.
April 1993 zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zumutbar und ordnete die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz an.
In der Folge wurde am 21. Januar 1995 die Tochter L. geboren.
Am 13. November 1997 teilte die Fremdenpolizei des Kantons X. den
Beschwerdeführern mit, dass der Bundesrat am 3. April 1996 die Aufhebung der
kollektiven vorläufigen Aufnahme beschlossen und er diesen Beschluss nach
neuerlicher Prüfung der Situation in Bosnien und Herzegowina am 29. Januar 1997
bestätigt habe. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführer gestützt auf
diese Feststellungen auf, die Schweiz bis zum 30. April 1998 zu verlassen.
Die Beschwerdeführer verblieben in der Schweiz und reichten zwischen Dezember
1997 und September 1998 fünf Gesuche um Verlängerung ihres Aufenthalts ein,
welche die Fremdenpolizei des Kantons X. allesamt ablehnte.
Am 19. November 1998 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer beim
BFF ein Wiedererwägungsgesuch betreffend den Vollzug der Wegweisung ein. Das BFF
lehnte dieses in der Folge mit Verfügung vom 3. Februar 1999 ab.
2005 / 6 - 057
Gegen diese Verfügung reichte die Rechtsvertreterin bei der ARK Beschwerde
ein und beantragte, der Entscheid des BFF vom 3. Februar 1999 sei aufzuheben und
es sei den Beschwerdeführern eine individuelle F-Bewilligung zu erteilen. Im
Rahmen der Beschwerdebegründung wird unter anderem geltend gemacht, der Vollzug
der Wegweisung sei nicht zumutbar, weil die Beschwerdeführer aufgrund ihrer
ethnischen Abstammung, der Beschwerdeführer sei Serbe, die Beschwerdeführerin
sei Kroatin, zusammen nicht an ihren Herkunftsort Banja Luka zurückkehren und
auch anderswo in Bosnien und Herzegowina nicht als Paar leben könnten.
Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und
weist das Bundesamt an, die Beschwerdeführer und ihre Tochter vorläufig
aufzunehmen.
Aus den Erwägungen:
6.
6.1. Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG insbesondere
nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung
darstellt. Eine solche kann angesichts der im Heimatland herrschenden
allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine
Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, angenommen werden. Ferner ist von
einer konkreten Gefährdung auszugehen, wenn eine Person nach ihrer Rückkehr die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte oder - aus
objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem
Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes,
der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl.
EMARK 1995 Nr. 5, Erw. 6e, S. 47
;
1994 Nr. 18, S. 139 ff.
;
Nr. 19, S. 145 ff.
und
Nr. 20, S. 155 ff.
). Sind von einem
allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der
Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger
Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen
Auslegung des Art. 14a Abs. 4 ANAG im Licht von Art. 3 Abs. 1 KRK. Unter dem
Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu
würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl.
EMARK 1998 Nr. 13, Erw. 5e.aa, S. 98 f.
).
6.2. In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im
Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife,
Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen,
Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft
2005 / 6 - 058
und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad
der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw.
Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im
Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im
Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne
guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder herausgerissen werden
sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das
unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu
berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Zwar ist die
Verwurzelung in der Schweiz in erster Linie im Rahmen einer Notlageprüfung nach
Art. 44 Abs. 3 AsylG zu berücksichtigen. Sie kann aber auch eine reziproke
Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine
starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur
Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar
erscheinen lässt (vgl. dazu
EMARK 1998 Nr. 31,
Erw. 8c.ff.ccc, S. 260 f.
).
7.
7.1. Die Beschwerdeführer gelangten im Oktober 1994 im Alter von 26 bzw. 24
Jahren in die Schweiz, wo sie mittlerweile seit über zehn Jahren leben. Die im
März 1992 (Mutter) bzw. im August 1994 (Vater) in die Schweiz eingereisten
Eltern des Beschwerdeführers wurden vom BFF mit Verfügungen vom 9. Oktober 2000
gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 1. März 2000 betreffend die Humanitäre
Aktion 2000 vorläufig aufgenommen. Über den Aufenthaltsort ihrer Geschwister
sowie über denjenigen der Eltern der Beschwerdeführerin konnten die
Beschwerdeführer keine Angaben machen. Gemäss den Ausführungen in der Beschwerde
soll die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter verstossen worden sein, diese habe
keinen Kontakt mehr zu ihr und kenne ihren Aufenthaltsort nicht. Aufgrund ihrer
langjährigen Abwesenheit ist unter diesen Umständen vorweg fraglich, ob die
Beschwerdeführer in der Heimat heute noch über ein Beziehungsnetz verfügen, das
in der Lage oder auch nur gewillt wäre, sie im Falle der Rückkehr zu
unterstützen. Die Reintegration der Beschwerdeführer in der Heimat dürfte im
Weiteren zusätzlich auch dadurch erschwert sein, dass sie sich als Paar mit
unterschiedlicher Volkszugehörigkeit durchaus mit ethnisch motivierten
Ressentiments konfrontiert sehen könnten. Ferner dürfte es für die
Beschwerdeführer auch nicht einfach sein, in der Heimat eine Wohnung zu finden
und eine neue wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Neben diesen
erschwerenden Bedingungen für eine erfolgreiche Reintegration ist sodann unter
dem Aspekt des Kindeswohls auch die Situation der heute zehnjährigen, in der
Schweiz geborenen Tochter in die Beurteilung mit einzubeziehen. Diese hat ihr
ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht und dürfte an die
schweizerische Lebensweise assimiliert bzw. insbesondere durch den Besuch von
Kinder-
2005 / 6 - 059
garten und Primarschule in erheblichem Mass durch das hiesige kulturelle und
soziale Umfeld geprägt sein. Demgegenüber wird sie kaum über jene - namentlich
schriftlichen - Kenntnisse ihrer Muttersprache verfügen, welche für eine
erfolgreiche Eingliederung ins Schulsystem in der Heimat vorauszusetzen wären.
Auch angesichts der kulturellen Differenzen zwischen der Schweiz und Bosnien und
Herzegowina sowie des Umstandes, dass sie in der Heimat über keinerlei
Bezugspersonen verfügt, wäre ihre Integration in der Heimat in erhöhtem Mass in
Frage gestellt. Es besteht bei dieser Sachlage für die Tochter der
Beschwerdeführer somit die konkrete Gefahr, dass die mit einem Vollzug der
Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in der
Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer
Integration in die ihr weitgehend fremde Kultur und Umgebung im Heimatland
andererseits zu starken Belastungen in ihrer kindlichen Entwicklung führen
würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wären.
Die ARK erachtet deshalb den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer und
ihrer Tochter unter Berücksichtigung der erwähnten Gesichtspunkte zum heutigen
Zeitpunkt insgesamt als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG. Aus den
Akten ergeben sich im Übrigen keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe
gemäss Art. 14a Abs. 6 ANAG.
7.2. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die
angefochtene Verfügung des BFF vom 3. Februar 1999 ist demnach aufzuheben und
das Bundesamt ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführer und ihrer
Tochter nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 14a Abs. 4 ANAG).
©
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