1. Grundsätzliche Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Mazedonien; keine individuellen Vollzugshindernisse im Falle eines ethnischen Albaners, der eine aktuelle Gefährdung aufgrund eines lange zurückliegenden pro-albanischen Engagements geltend macht (Erw. 6 und 7). 2. Bei Fehlen zumutbarer Integrationsbemühungen vermag die blosse über
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Grundsätzliche Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Mazedonien; keine individuellen Vollzugshindernisse im Falle eines ethnischen Albaners, der eine aktuelle Gefährdung aufgrund eines lange zurückliegenden pro-albanischen Engagements geltend macht (Erw. 6 und 7).
E. 2 Bei Fehlen zumutbarer Integrationsbemühungen vermag die blosse über 10-jährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz - auch bei fortgeschrittenem Alter der gesuchstellenden Person - das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht zu begründen (Erw. 8). Art. 44 al. 2 - 4 LAsi, art. 14a al. 3 - 4bis LSEE, art. 25 al. 3 Cst., art.
E. 3 CEDH; licéité et exigibilité de lexécution du renvoi en Macédoine; examen dune situation de détresse personnelle grave.
1. Lexécution des renvois en Macédoine est en principe licite et raisonnablement exigible. Il ny a pas dobstacle particulier à lexécution du renvoi dun Macédonien, dethnie albanaise, qui invoque un danger actuel à retourner au pays, motif pris de son engagement passé pour la cause albanaise (consid.
E. 6 und 7).
2. Faute davoir fourni les efforts dintégration quon pouvait attendre de
lui, un demandeur dasile, même sil a un certain âge, ne peut se prévaloir du
seul fait davoir séjourné en Suisse durant dix ans, pour se voir reconnaître le
cas de détresse personnelle grave (consid. 8).
2005 / 4 - 038
Art. 44 cpv. 2 - 4 LAsi, art. 14a cpv. 3 - 4bis LDDS, art. 25 cpv. 3 Cost.,
art. 3 CEDU; liceità ed esigibilità dellesecuzione dellallontanamento verso la
Macedonia; esame del caso di rigore personale grave.
1. Lesecuzione dellallontanamento verso la Macedonia è di regola lecita e
ragionevolmente esigibile. Non sussistono ostacoli alla pronuncia
dellesecuzione dellallontanamento di un cittadino macedone detnia albanese,
che invoca un pericolo, in caso di rimpatrio, derivante da unattività svolta
anni addietro a favore della causa albanese (consid. 6 e 7).
2. Non può essere riconosciuto un caso di rigore personale grave ad un
richiedente lasilo, quandanche di una certa età, solamente perché ha vissuto
in Svizzera per dieci anni. Occorrono ulteriori sforzi dinte-grazione, nella
misura in cui esigibili (consid. 8).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der im Jahr 1948 geborene Beschwerdeführer reichte am 6. Mai 1994 in der
Schweiz ein Asylgesuch ein. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er stamme
ursprünglich aus Vaksincë (Kumanovë), Mazedonien, habe jedoch seit vielen Jahren
in Prishtinë gelebt. Er sei ein Kommilitone von Ibrahim Rugova gewesen und habe
nach Abschluss des Studiums als Professor für Albanologie in Kumanovë gelehrt.
Im Jahre 1987 sei er zusammen mit dem überwiegenden Teil der Lehrkräfte
entlassen worden und im folgenden Jahr wegen der Teilnahme an einer
Demonstration verhaftet und zu einem Monat Gefängnis verurteilt worden. Im
Weiteren hätten jugoslawische Sicherheitskräfte am 1. Februar 1994 an der Grenze
zu Mazedonien seinen Pass konfisziert. Im Zeitraum von 1981 bis zu seiner
Ausreise sei er insgesamt 30 bis 40 Mal von der Polizei verhört und dabei auch
geschlagen worden, weil man ihm vorgeworfen habe, albanischen Separatismus zu
betreiben und ein Spion des Westens zu sein. Als Folge der Misshandlungen leide
er heute an Nierenbeschwerden. Letztmals sei er am 8. März 1994 in Prishtinë
befragt worden, weil man ihn verdächtigt habe, ein Mitglied der Gegenregierung
im Kosovo zu sein. Nachdem die Polizei im Rahmen eines fingierten Prozesses
gegen prominente Albaner erneut nach ihm gesucht habe, habe er das Land
schliesslich verlassen.
Das BFF lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 28. November 1994 ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, schloss jedoch
gleichzeitig eine Rückschaffung nach Jugoslawien aus. Zur Begründung hielt die
Vorinstanz im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer besitze neben einer
allfälligen jugoslawischen auch die mazedonische Staatsbürgerschaft. Eine
Prüfung der Flüchtlingseigenschaft bezüglich Jugoslawien könne daher
unterbleiben. Im Weiteren sei aufgrund der aktuellen politischen Situation in
Mazedonien auszuschliessen, dass dem Beschwerdeführer dort asylrelevante
Nachteile dro-
2005 / 4 - 039
hen würden. Zudem ergäben sich aus den Akten keine Hinweise, welche
gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzuges der
Wegweisung in diesen Staat sprechen würden.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer bei der ARK soweit den
Vollzug der Wegweisung betreffend Beschwerde ein. Zur Begründung führte er im
Wesentlichen aus, dass albanische Intellektuelle wie er sowohl in Mazedonien als
auch im Kosovo verfolgt würden, da sie von den serbischen beziehungsweise
mazedonischen Behörden als Bedrohung wahrgenommen würden. In diesem Zusammenhang
wies er namentlich auf die Verhaftung von albanischen Intellektuellen und
Politikern von Mitte Dezember 1994 anlässlich der Neueröffnung einer Universität
in Tetovë hin.
Die ARK wies den Rekurs des Beschwerdeführers ab. In der Folge lehnte das BFF
ein Wiedererwägungsgesuch ebenfalls ab. Hingegen hiess die ARK ein gegen den
Beschwerdeentscheid eingereichtes Revisionsgesuch aufgrund einer festgestellten
Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers gut und nahm das
Rekursverfahren im Vollzugspunkt wieder auf. Auf Revisionsstufe machte der
Beschwerdeführer in materieller Hinsicht im Wesentlichen neu geltend, er habe in
seinem Heimatland mit einer Gefängnisstrafe von 20 Jahren zu rechnen, da er
während seines Studiums diverse Widerstandsschriften verfasst habe. Diese
Dokumente seien inzwischen höchstwahrscheinlich in die Hände der Regierung
gefallen. Schliesslich habe er aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in der
Schweiz eine sehr enge Beziehung zu diesem Land entwickelt. Seine Schwester, zu
der er viel Kontakt habe, lebe ebenfalls hier. Er spreche zudem ausgezeichnet
Deutsch und habe viele schweizerische Freunde. Die bisherigen Arbeitsbemühungen
seien an seinem fortgeschrittenen Alter und seinem unsicheren Aufenthaltsstatus
als Asylsuchender gescheitert.
Mit Beschluss vom 25. Juni 2003 hat der Bundesrat Mazedonien als
verfolgungssicheren Herkunftsstaat (sog. "safe country") im Sinne von Art. 34
Abs. 1 AsylG bezeichnet.
Die ARK weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
E. 6.1 Das in Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 AsylG und Art. 33 FK statuierte flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot bietet nur Flüchtlingen im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1 A FK Schutz. Durch die unangefochten in 2005 / 4 - 040 Rechtskraft erwachsene Feststellung des BFF, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, da er in Mazedonien nicht in asylrelevanter Weise verfolgt sei, kommt vorliegend die Anwendung der soeben genannten Bestimmungen nicht in Betracht.
E. 6.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch
aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückführung
nach Mazedonien eine nach Art. 3 EMRK (beziehungsweise Art. 25 Abs. 3 BV und
Art. 3 FoK) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde (vgl. zur generellen
Tragweite von Art. 3 EMRK:
EMARK 2004 Nr. 6, Erw. 7a, S. 40
, m.w.H.). Gemäss der
Praxis der ARK, welche im Einklang mit derjenigen des Bundesgerichts sowie des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) steht, genügt eine schlechte
Menschenrechtslage im Heimatstaat grundsätzlich nicht, um den Wegweisungsvollzug
als unzulässig erscheinen zu lassen. Vielmehr müssen stichhaltige Gründe dafür
vorliegen, dass der Beschwerdeführer Folter oder unmenschliche Behandlung
konkret zu befürchten hätte (sog. "real risk"; vgl.
EMARK 2003 Nr. 10, Erw. 10a,
S. 66
, m.w.H.).
In Mazedonien wurde mit dem im August 2001 unterzeichneten Vertragswerk von
Ohrid eine Verfassungs- und Gesetzesreform in Gang gesetzt, mit welcher nunmehr
die politische Gleichberechtigung insbesondere der albanischen
Bevölkerungsgruppe, aber auch anderer ethnischer Minderheiten rechtlich
verankert ist. Ein Indiz für die positiven Auswirkungen dieser Entwicklung
bilden etwa die Anstrengungen im Hinblick auf eine gemischt-ethnische
Zusammensetzung der Polizei, die einen wesentlichen Beitrag zur Befriedung unter
den diversen Volksgruppen leisten soll. Die Rekrutierung und Ausbildung neuer
Polizeikräfte, die gemäss dem Abkommen von Ohrid unter besonderer
Berücksichtigung der ethnischen Minderheiten erfolgen muss, verläuft nach
Darstellung der OSZE - welche daran massgeblich beteiligt ist - in
zufriedenstellender Weise. Zudem ist der Dezentralisierungsprozess mit dem
Scheitern des Referendums gegen die neuen Gemeindegrenzen vom 7. November 2004
einen weiteren wichtigen Schritt vorangekommen. Die neue Regelung der
Gemeindegrenzen führt dazu, dass alle grossen Gemeinden im Westen Mazedoniens
eine albanische Bevölkerungsmehrheit haben, was mittelbar zu einer stärkeren
Vertretung der ethnischen Albaner/-innen in den staatlichen Institutionen führen
soll. Der politische und rechtliche Wandel ist nach übereinstimmenden Berichten
allgemein mit einer wesentlichen Beruhigung der Sicherheitslage verbunden,
selbst wenn auch heute noch - gerade gegen Angehörige ethnischer Minderheiten -
vereinzelt gewalttätige Übergriffe und Menschenrechtsverletzungen vorkommen
können.
2005 / 4 - 041
Mit der Vorinstanz ist sodann in individueller Hinsicht davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Flucht in die Schweiz im Jahre
1994 von den mazedonischen Behörden nicht verfolgt wurde und in seinem
Heimatland namentlich kein Strafverfahren wegen seiner pro-albanischen
Aktivitäten gegen ihn hängig war. Der Beschwerdeführer war gemäss eigenen
Angaben seit der Unabhängigkeitserklärung Mazedoniens von Jugoslawien im Jahre
1991 bis zu seiner Ausreise im Jahre 1994 wiederholt bei seiner Mutter in
Mazedonien zu Besuch. Dieser Umstand ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass er im
besagten Zeitraum dort nicht polizeilich gesucht wurde. Gegen eine entsprechende
behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer sprechen ferner seine eigenen
Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren, wonach die fluchtauslösende Verfolgung
von den jugoslawischen und nicht von den mazedonischen Behörden ausgegangen sei.
Aufgrund der aktuellen politischen Situation in Mazedonien erachtet es die
ARK zudem als unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Stellung
als albanischer Intellektueller und ehemaliger Kritiker der Schliessung der
albanischsprachigen Schulen in den Jahren 1987 und 1988 in Mazedonien bei einer
Rückkehr von den dortigen Behörden heute noch als Bedrohung wahrgenommen werden
könnte und er deshalb mit Behelligungen zu rechnen hätte. Wie der oben
skizzierte fortschreitende Reformprozess belegt, ist die mazedonische Regierung
seit dem Abschluss des Abkommens von Ohrid im Jahre 2001 offenkundig darum
bemüht, die albanische Bevölkerung auf institutioneller Ebene besser in das
Gemeinwesen zu integrieren. Im Weiteren ist der Beschwerdeführer gemäss eigenen
Angaben nach dem Vorfall im Jahre 1988 - mithin vor über 16 Jahren und noch zur
Zeit des ehemaligen Jugoslawien - nicht mehr in Konflikt mit den Behörden dieses
Staates geraten und hat darüber hinaus - soweit aus den Akten ersichtlich - seit
seiner Flucht in die Schweiz im Jahre 1994 keine politischen Aktivitäten mehr
entwickelt. Vor diesem Hintergrund besteht kein hinreichender Anlass zur
Annahme, die mazedonischen Behörden seien dem Beschwerdeführer im heutigen
Zeitpunkt (noch) feindselig gestimmt. An dieser Einschätzung ändert auch der
Umstand nichts, dass die Leitungsfunktionen der längst wieder eröffneten
albanischsprachigen Schulen gemäss den Angaben des Beschwerdeführers mit
Personen besetzt sein sollen, welche bei der Schliessung dieser Lehrstätten mit
dem mazedonischen Regime kollaboriert hätten. Selbst wenn es nämlich zutreffen
sollte, dass zwischen den erwähnten Schulleitern und dem Beschwerdeführer im
heutigen Zeitpunkt effektiv noch persönliche Animositäten bestehen würden, wäre
dies kein genügend konkretes Indiz für eine allfällig drohende unmenschliche
Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK.
Als überwiegend unwahrscheinlich ist schliesslich das Vorbringen des
Beschwerdeführers zu qualifizieren, bei einer Rückkehr nach Mazedonien
be-
2005 / 4 - 042
fürchten zu müssen, wegen Landesverrats verurteilt zu werden, weil von ihm
verfasste Schriften in die Hände der mazedonischen Behörden gefallen seien. Die
entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers sind als ausgesprochen vage zu
bezeichnen und machen zudem einen konstruierten Eindruck. So hat sich der
Beschwerdeführer in seinem Wiedererwägungsgesuch [...] im Wesentlichen darauf
beschränkt, einen Bekannten als Zeugen aufzuführen, ohne jedoch selber Angaben
dazu zu machen, wie die fraglichen Dokumente, welche er vor seiner Flucht bei
einem Freund hinterlegt habe, auf einmal in den Besitz der mazedonischen
Behörden gelangt sein sollen. Auch beim späteren Versuch, seine Vorbringen
weiter zu substanziieren, vermag er diesbezüglich keine befriedigenden Antworten
zu geben. Nicht überzeugend wirken insbesondere die Aussage des
Beschwerdeführers, sein Koffer sei aus unbekannten Gründen und zu einem nicht
genauer definierten Zeitpunkt spurlos aus dem Versteck verschwunden sowie die
pauschale Behauptung, über Freunde in Kumanovë habe in Erfahrung gebracht werden
können, dass er im heutigen Zeitpunkt von der mazedonischen Regierung als
Landesverräter betrachtet werde. Auf welche Weise diese Freunde um die
angebliche Gefährdung des Beschwerdeführers erfahren haben sollen, bleibt
indessen im Dunkeln. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass es der
Beschwerdeführer bislang unterlassen hat, Kopien der offenbar unter einem
Pseudonym publizierten Schriftstücke einzureichen, gegen die Glaubhaftigkeit
seiner Vorbringen.
Selbst wenn diese jedoch der Wahrheit entsprechen würden, könnte nicht
ernsthaft von einem aktuellen Verfolgungsinteresse des mazedonischen Staates
ausgegangen werden. Bei den besagten "brisanten Widerstandsschriften" handelt es
sich gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers um solche, welche er während
seiner Studienzeit - vor über 30 Jahren - verfasst haben will. Die politische
Situation in Mazedonien hat sich seither indessen massgeblich verändert.
Allfälligen, Jahrzehnte zurückliegenden Aufrufen des Beschwerdeführers an die
albanische Bevölkerung zum Widerstand gegen die damalige jugoslawische Regierung
dürften die mazedonischen Behörden nach Einschätzung der ARK im heutigen
Zeitpunkt daher kaum mehr als historische Bedeutung zumessen. Bei dieser
Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob eine mögliche Verurteilung des
Beschwerdeführers nicht auch infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung
ausgeschlossen werden kann.
E. 6.3 Nach dem Gesagten erweist sich der vom BFF verfügte Vollzug der Wegweisung als zulässig.
E. 7.1 Nach Art. 14a Abs. 4 ANAG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn er für die von ihm betroffene Person eine konkrete Gefährdung dar- 2005 / 4 - 043 stellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenelemente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. E MARK 2004 Nr. 7, Erw. 5d, S. 50; 2003 Nr. 24, Erw. 5a, S. 157, je mit weiteren Hinweisen).
E. 7.2 Wie weiter oben bereits dargelegt wurde, herrscht in Mazedonien im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt und erscheint der Beschwerdeführer auch aufgrund seines individuellen Profils nicht als konkret gefährdet, bei einer Rückkehr in sein Heimatland das Opfer von (ethnisch motivierten) Übergriffen zu werden (vgl. Ziff. 6.2.). Im Weiteren wird es für den Beschwerdeführer aufgrund seines schon fortgeschrittenen Alters und seiner langen Landesabwesenheit zwar nicht einfach werden, sich in Mazedonien eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Es ist jedoch festzuhalten, dass er über ein hohes Bildungsniveau verfügt, - soweit aus den Akten ersichtlich - keine gravierenden gesundheitlichen Probleme und namentlich keine familiären Lasten zu tragen hat. Vor diesem Hintergrund darf angenommen werden, dass er grundsätzlich genügende Voraussetzungen erfüllt, um die wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung zu bewerkstelligen, auch wenn dies von ihm unter Umständen das Überwinden persönlicher Abneigungen gegenüber ehemaligen politischen Gegnern verlangt. Zudem ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei seiner Rückkehr hinreichende Unterstützung bieten wird. So leben beispielsweise der Bruder des Beschwerdeführers sowie ein Cousin (wieder) in Mazedonien. Da der erwähnte Cousin offenbar in der Lage und bereit war, den aus Österreich zurückgekehrten Bruder des Beschwerdeführers zusammen mit dessen Familie bei sich aufzunehmen, kann erwartet werden, Letzterer könne im Falle einer Rückkehr mit der gleichen Hilfsbereitschaft rechnen. Sodann wird der Beschwerdeführer voraussichtlich auch auf die finanzielle Unterstützung seiner in der Schweiz lebenden Schwester zählen können, zu welcher er gemäss eigenen Angaben einen engen Kontakt hat.
E. 7.3 Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG insgesamt als zumutbar. Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob der ursprünglich aus einer reichen Familie stammende Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - in Mazedonien effektiv keine Vermögenswerte, namentlich Grundeigentum, mehr besitzt. 2005 / 4 - 044
E. 8.1 Sofern vier Jahre nach Einreichen des Asylgesuches noch kein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, kann in Fällen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage eine vorläufige Aufnahme angeordnet werden (Art. 44 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4bis ANAG).
E. 8.2 Das Asylgesuch des Beschwerdeführers datiert vom 6. Mai 1994. Da die ARK ihr ursprüngliches Beschwerdeurteil [...] in Revision gezogen und gleichzeitig das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen hat, befindet sich der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt seit über zehn Jahren im Asylverfahren, ohne dass ein rechtskräftiger Entscheid ergangen wäre. Damit sind die formellen Voraussetzungen für die Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage erfüllt (vgl. EMARK 2001 Nr. 20, Erw. 3c/dd, S. 156).
E. 8.3 In materieller Hinsicht sind bei der Härtefallprüfung insbesondere die
Integration in der Schweiz, die familiären Verhältnisse und die schulische
Situation der Kinder zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 4 AsylG). Die Praxis der
ARK lehnt sich in dieser Frage der vom Bundesgericht entwickelten Rechtsprechung
zu Art. 13 Bst. f BVO an (vgl.
EMARK 2001 Nr. 10, Erw. 6c-d und 7, S. 67
ff.).
Danach lassen sich nicht schematische Kriterien aufstellen, sondern es ist im
Einzelfall zu prüfen, ob eine Rückkehr für die Betroffenen aufgrund ihrer
Integration in die schweizerischen Verhältnisse eine besondere Härte darstellen
würde (vgl. zuletzt BGE 130 II 39, m.w.H). Neben den in Art. 33 Abs. 1 AsylV 1
beispielhaft aufgezählten massgeblichen Faktoren wie etwa der Aufenthaltsdauer
in der Schweiz (vgl. dazu insbesondere BGE 124 II 110), den familiären
Verhältnissen oder der beruflichen, sozialen und kulturellen Integration sowie
der schulischen Situation der Kinder sind auch die Verhältnisse, welche die
Betroffenen in ihrem Heimatland antreffen würden, zu berücksichtigen (vgl. zur
Zulässigkeit der Kombination mit Unzumutbarkeitsaspekten im Sinne von Art. 14a
Abs. 4 ANAG:
EMARK 2001 Nr. 10, Erw. 8, S. 74
). Dabei kommt den zwischen Ende
der Adoleszenz und Eintritt ins Erwachsenenalter in der Schweiz verbrachten
Lebensjahren besondere Bedeutung zu (vgl.
EMARK 2001 Nr. 25, Erw. 6d, S. 199
).
Im Weiteren ist bei der analogen Anwendung der bundesgerichtlichen Praxis der
besonderen Situation von Asylsuchenden Rechnung zu tragen. Bei Asylsuchenden ist
- im Gegensatz zu anderen Ausländer/-innen - namentlich zu beachten, dass ihre
Reintegration infolge des zwangsweisen Abbruchs ihrer Beziehungen zum
Heimatstaat meist nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist und sie darüber
hinaus oft aus einem weit entfernten Kulturkreis stammen, weshalb eine
erfolgreiche Integration umso höher einzuschätzen ist (vgl.
EMARK 2001 Nr. 10,
Erw. 7b, S. 71
, m.w.H.). Im gleichen Sinne ist bei der Beurteilung der
wirtschaftlichen Integrationsbemühungen von Asylsuchenden dem Umstand angemessen
Rechnung zu tragen, dass sie einen er-
2005 / 4 - 045
schwerten Zugang zum inländischen
Arbeitsmarkt haben (vgl. insbesondere Art. 43 AsylG und Art. 7 BVO).
E. 8.4 Aus den Berichten des Migrationsamts des Kantons X. vom 30. Juni 2000
(inklusive das Ergänzungsschreiben vom 2. November 2000) und vom 15. Juli 2004
geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz hier
nie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und die ganze Zeit vollumfänglich von der
Unterstützung durch die Fürsorge abhängig war. Dem Beschwerdeführer ist es
folglich nicht gelungen, sich in der Schweiz eine dauerhafte wirtschaftliche
Existenz aufzubauen (vgl. Art. 33 Abs. 1 Bst. a AsylV 1).
Er macht diesbezüglich zwar geltend, er habe sich bemüht eine Anstellung zu
finden; seine Versuche seien jedoch aufgrund seines schon fortgeschrittenen
Alters, der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation und seines unsicheren
Aufenthaltsstatus als Asylsuchendem erfolglos geblieben. Dazu muss indessen
festgehalten werden, dass es der Beschwerdeführer bisher trotz mehrfacher
ausdrücklicher Aufforderung unterlassen hat, seine angeblichen Anstrengungen um
eine wirtschaftliche Integration in der Schweiz zu belegen. Nach Auffassung der
Kommission müsste es dem Beschwerdeführer jedoch - unabhängig von seiner
schwierigen persönlichen Ausgangslage auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt -
ohne weiteres möglich sein, entsprechende Belege, namentlich Bewerbungsschreiben
oder schriftliche Absagen, vorzulegen. Da er dies bislang unterlassen hat, muss
bezweifelt werden, dass er sich während seines Aufenthaltes in der Schweiz je
ernsthaft um Arbeit bemüht hat.
Ob im vorliegenden Fall sodann von einer gelungenen sozialen Integration
gesprochen werden kann, erscheint ebenfalls zumindest fraglich. Der
Beschwerdeführer hält sich seit über zehn Jahren in der Schweiz auf (vgl. BGE
124 II 110, S. 112 f., Erw. 3) und beherrscht offenbar die deutsche Sprache.
Zudem lebt hier seine Schwester, welche über eine Niederlassungsbewilligung
verfügt. Darüber hinaus bestehen jedoch keine weiteren Anhaltspunkte, die für
eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers auf sozialer Ebene sprechen
würden, auch wenn vermutungsweise zu seinen Gunsten davon auszugehen ist, dass
er hier nach so langer Zeit über gewisse soziale Kontakte verfügt. Der
Beschwerdeführer hat keine Kinder und verbrachte die meiste Zeit seines Lebens,
namentlich die für die Sozialisierung besonders prägenden Jahre seiner Jugend,
in Mazedonien und im Kosovo. Damit entfallen zwei Aspekte, welche für den
Integrationsprozess regelmässig von grosser Bedeutung sind. Im Übrigen ergeben
sich aus den Akten keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer
tatsächlich - wie von ihm behauptet - besonders eng mit der Schweiz verbunden
wäre. In diesem Zusammenhang fällt zu seinem Nachteil insbesondere ins Gewicht,
dass er es trotz explizitem Hinweis seitens der ARK bisher unterliess, seine
angebli-
2005 / 4 - 046
che soziale Integration in der Schweiz weiter zu substanziieren. Vielmehr
beschränkte er sich darauf, in pauschaler Weise geltend zu machen,
alleinstehende ältere Personen seien im Vergleich zu anderen benachteiligt, da
sie die Anforderungen für einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall kaum
erfüllen könnten. Dieser grundsätzliche Einwand geht schliesslich ebenfalls
fehl. Einerseits trifft es nicht zu, dass alleinstehende ältere Personen die
Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 3 AsylG nicht beziehungsweise kaum erfüllen
können. Zudem ist es nicht zu beanstanden, sondern vielmehr geboten, dass
unterschiedliche Sachverhalte - wie beispielsweise die im Vergleich zu älteren
alleinstehenden Personen schnellere soziale Integration von schulpflichtigen
Kindern - bei der Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage angemessen
berücksichtigt werden.
E. 8.5 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer in der Schweiz wirtschaftlich nicht integriert und ist es ihm - trotz seines bereits über zehn Jahre dauernden Aufenthaltes in der Schweiz - auch sonst nicht gelungen, das Bestehen einer besonders engen Beziehung zur Schweiz glaubhaft zu machen. Vor diesem Hintergrund kann selbst unter Berücksichtigung der nicht als ideal zu bezeichnenden Voraussetzungen für eine Reintegration in seinem Heimatland (vgl. oben Ziff. 7.2.: lange Landesabwesenheit, fortgeschrittenes Alter) das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 AsylG entsprechend dem Antrag des Migrationsamtes des Kantons X. nicht bejaht werden. Das BFF hat somit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 44 Abs. 3 AsylG zu Recht abgelehnt. © 24.05.05
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2005 4/37
EMARK - JICRA - GICRA
2005 / 4
2005
/ 4 - 037
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 20. Dezember 2004 i.S. R.A., Mazedonien
Art. 44 Abs. 2 - 4 AsylG, Art. 14a Abs. 3 - 4bis ANAG, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 EMRK; Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach
Mazedonien; Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage.
1. Grundsätzliche Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach
Mazedonien; keine individuellen Vollzugshindernisse im Falle eines ethnischen
Albaners, der eine aktuelle Gefährdung aufgrund eines lange zurückliegenden
pro-albanischen Engagements geltend macht (Erw. 6 und 7).
2. Bei Fehlen zumutbarer Integrationsbemühungen vermag die blosse über
10-jährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz - auch bei fortgeschrittenem Alter
der gesuchstellenden Person - das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen
Notlage nicht zu begründen (Erw. 8).
Art. 44 al. 2 - 4 LAsi, art. 14a al. 3 - 4bis LSEE, art. 25 al. 3 Cst., art.
3 CEDH; licéité et exigibilité de lexécution du renvoi en Macédoine; examen
dune situation de détresse personnelle grave.
1. Lexécution des renvois en Macédoine est en principe licite et
raisonnablement exigible. Il ny a pas dobstacle particulier à lexécution du
renvoi dun Macédonien, dethnie albanaise, qui invoque un danger actuel à
retourner au pays, motif pris de son engagement passé pour la cause albanaise (consid.
6 und 7).
2. Faute davoir fourni les efforts dintégration quon pouvait attendre de
lui, un demandeur dasile, même sil a un certain âge, ne peut se prévaloir du
seul fait davoir séjourné en Suisse durant dix ans, pour se voir reconnaître le
cas de détresse personnelle grave (consid. 8).
2005 / 4 - 038
Art. 44 cpv. 2 - 4 LAsi, art. 14a cpv. 3 - 4bis LDDS, art. 25 cpv. 3 Cost.,
art. 3 CEDU; liceità ed esigibilità dellesecuzione dellallontanamento verso la
Macedonia; esame del caso di rigore personale grave.
1. Lesecuzione dellallontanamento verso la Macedonia è di regola lecita e
ragionevolmente esigibile. Non sussistono ostacoli alla pronuncia
dellesecuzione dellallontanamento di un cittadino macedone detnia albanese,
che invoca un pericolo, in caso di rimpatrio, derivante da unattività svolta
anni addietro a favore della causa albanese (consid. 6 e 7).
2. Non può essere riconosciuto un caso di rigore personale grave ad un
richiedente lasilo, quandanche di una certa età, solamente perché ha vissuto
in Svizzera per dieci anni. Occorrono ulteriori sforzi dinte-grazione, nella
misura in cui esigibili (consid. 8).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der im Jahr 1948 geborene Beschwerdeführer reichte am 6. Mai 1994 in der
Schweiz ein Asylgesuch ein. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er stamme
ursprünglich aus Vaksincë (Kumanovë), Mazedonien, habe jedoch seit vielen Jahren
in Prishtinë gelebt. Er sei ein Kommilitone von Ibrahim Rugova gewesen und habe
nach Abschluss des Studiums als Professor für Albanologie in Kumanovë gelehrt.
Im Jahre 1987 sei er zusammen mit dem überwiegenden Teil der Lehrkräfte
entlassen worden und im folgenden Jahr wegen der Teilnahme an einer
Demonstration verhaftet und zu einem Monat Gefängnis verurteilt worden. Im
Weiteren hätten jugoslawische Sicherheitskräfte am 1. Februar 1994 an der Grenze
zu Mazedonien seinen Pass konfisziert. Im Zeitraum von 1981 bis zu seiner
Ausreise sei er insgesamt 30 bis 40 Mal von der Polizei verhört und dabei auch
geschlagen worden, weil man ihm vorgeworfen habe, albanischen Separatismus zu
betreiben und ein Spion des Westens zu sein. Als Folge der Misshandlungen leide
er heute an Nierenbeschwerden. Letztmals sei er am 8. März 1994 in Prishtinë
befragt worden, weil man ihn verdächtigt habe, ein Mitglied der Gegenregierung
im Kosovo zu sein. Nachdem die Polizei im Rahmen eines fingierten Prozesses
gegen prominente Albaner erneut nach ihm gesucht habe, habe er das Land
schliesslich verlassen.
Das BFF lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 28. November 1994 ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, schloss jedoch
gleichzeitig eine Rückschaffung nach Jugoslawien aus. Zur Begründung hielt die
Vorinstanz im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer besitze neben einer
allfälligen jugoslawischen auch die mazedonische Staatsbürgerschaft. Eine
Prüfung der Flüchtlingseigenschaft bezüglich Jugoslawien könne daher
unterbleiben. Im Weiteren sei aufgrund der aktuellen politischen Situation in
Mazedonien auszuschliessen, dass dem Beschwerdeführer dort asylrelevante
Nachteile dro-
2005 / 4 - 039
hen würden. Zudem ergäben sich aus den Akten keine Hinweise, welche
gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzuges der
Wegweisung in diesen Staat sprechen würden.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer bei der ARK soweit den
Vollzug der Wegweisung betreffend Beschwerde ein. Zur Begründung führte er im
Wesentlichen aus, dass albanische Intellektuelle wie er sowohl in Mazedonien als
auch im Kosovo verfolgt würden, da sie von den serbischen beziehungsweise
mazedonischen Behörden als Bedrohung wahrgenommen würden. In diesem Zusammenhang
wies er namentlich auf die Verhaftung von albanischen Intellektuellen und
Politikern von Mitte Dezember 1994 anlässlich der Neueröffnung einer Universität
in Tetovë hin.
Die ARK wies den Rekurs des Beschwerdeführers ab. In der Folge lehnte das BFF
ein Wiedererwägungsgesuch ebenfalls ab. Hingegen hiess die ARK ein gegen den
Beschwerdeentscheid eingereichtes Revisionsgesuch aufgrund einer festgestellten
Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers gut und nahm das
Rekursverfahren im Vollzugspunkt wieder auf. Auf Revisionsstufe machte der
Beschwerdeführer in materieller Hinsicht im Wesentlichen neu geltend, er habe in
seinem Heimatland mit einer Gefängnisstrafe von 20 Jahren zu rechnen, da er
während seines Studiums diverse Widerstandsschriften verfasst habe. Diese
Dokumente seien inzwischen höchstwahrscheinlich in die Hände der Regierung
gefallen. Schliesslich habe er aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in der
Schweiz eine sehr enge Beziehung zu diesem Land entwickelt. Seine Schwester, zu
der er viel Kontakt habe, lebe ebenfalls hier. Er spreche zudem ausgezeichnet
Deutsch und habe viele schweizerische Freunde. Die bisherigen Arbeitsbemühungen
seien an seinem fortgeschrittenen Alter und seinem unsicheren Aufenthaltsstatus
als Asylsuchender gescheitert.
Mit Beschluss vom 25. Juni 2003 hat der Bundesrat Mazedonien als
verfolgungssicheren Herkunftsstaat (sog. "safe country") im Sinne von Art. 34
Abs. 1 AsylG bezeichnet.
Die ARK weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
6.
6.1. Das in Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 AsylG und Art. 33 FK statuierte
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot bietet nur Flüchtlingen im Sinne von
Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1 A FK Schutz. Durch die unangefochten in
2005 / 4 - 040
Rechtskraft erwachsene Feststellung des BFF, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, da er in Mazedonien nicht in
asylrelevanter Weise verfolgt sei, kommt vorliegend die Anwendung der soeben
genannten Bestimmungen nicht in Betracht.
6.2. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch
aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückführung
nach Mazedonien eine nach Art. 3 EMRK (beziehungsweise Art. 25 Abs. 3 BV und
Art. 3 FoK) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde (vgl. zur generellen
Tragweite von Art. 3 EMRK:
EMARK 2004 Nr. 6, Erw. 7a, S. 40
, m.w.H.). Gemäss der
Praxis der ARK, welche im Einklang mit derjenigen des Bundesgerichts sowie des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) steht, genügt eine schlechte
Menschenrechtslage im Heimatstaat grundsätzlich nicht, um den Wegweisungsvollzug
als unzulässig erscheinen zu lassen. Vielmehr müssen stichhaltige Gründe dafür
vorliegen, dass der Beschwerdeführer Folter oder unmenschliche Behandlung
konkret zu befürchten hätte (sog. "real risk"; vgl.
EMARK 2003 Nr. 10, Erw. 10a,
S. 66
, m.w.H.).
In Mazedonien wurde mit dem im August 2001 unterzeichneten Vertragswerk von
Ohrid eine Verfassungs- und Gesetzesreform in Gang gesetzt, mit welcher nunmehr
die politische Gleichberechtigung insbesondere der albanischen
Bevölkerungsgruppe, aber auch anderer ethnischer Minderheiten rechtlich
verankert ist. Ein Indiz für die positiven Auswirkungen dieser Entwicklung
bilden etwa die Anstrengungen im Hinblick auf eine gemischt-ethnische
Zusammensetzung der Polizei, die einen wesentlichen Beitrag zur Befriedung unter
den diversen Volksgruppen leisten soll. Die Rekrutierung und Ausbildung neuer
Polizeikräfte, die gemäss dem Abkommen von Ohrid unter besonderer
Berücksichtigung der ethnischen Minderheiten erfolgen muss, verläuft nach
Darstellung der OSZE - welche daran massgeblich beteiligt ist - in
zufriedenstellender Weise. Zudem ist der Dezentralisierungsprozess mit dem
Scheitern des Referendums gegen die neuen Gemeindegrenzen vom 7. November 2004
einen weiteren wichtigen Schritt vorangekommen. Die neue Regelung der
Gemeindegrenzen führt dazu, dass alle grossen Gemeinden im Westen Mazedoniens
eine albanische Bevölkerungsmehrheit haben, was mittelbar zu einer stärkeren
Vertretung der ethnischen Albaner/-innen in den staatlichen Institutionen führen
soll. Der politische und rechtliche Wandel ist nach übereinstimmenden Berichten
allgemein mit einer wesentlichen Beruhigung der Sicherheitslage verbunden,
selbst wenn auch heute noch - gerade gegen Angehörige ethnischer Minderheiten -
vereinzelt gewalttätige Übergriffe und Menschenrechtsverletzungen vorkommen
können.
2005 / 4 - 041
Mit der Vorinstanz ist sodann in individueller Hinsicht davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Flucht in die Schweiz im Jahre
1994 von den mazedonischen Behörden nicht verfolgt wurde und in seinem
Heimatland namentlich kein Strafverfahren wegen seiner pro-albanischen
Aktivitäten gegen ihn hängig war. Der Beschwerdeführer war gemäss eigenen
Angaben seit der Unabhängigkeitserklärung Mazedoniens von Jugoslawien im Jahre
1991 bis zu seiner Ausreise im Jahre 1994 wiederholt bei seiner Mutter in
Mazedonien zu Besuch. Dieser Umstand ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass er im
besagten Zeitraum dort nicht polizeilich gesucht wurde. Gegen eine entsprechende
behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer sprechen ferner seine eigenen
Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren, wonach die fluchtauslösende Verfolgung
von den jugoslawischen und nicht von den mazedonischen Behörden ausgegangen sei.
Aufgrund der aktuellen politischen Situation in Mazedonien erachtet es die
ARK zudem als unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Stellung
als albanischer Intellektueller und ehemaliger Kritiker der Schliessung der
albanischsprachigen Schulen in den Jahren 1987 und 1988 in Mazedonien bei einer
Rückkehr von den dortigen Behörden heute noch als Bedrohung wahrgenommen werden
könnte und er deshalb mit Behelligungen zu rechnen hätte. Wie der oben
skizzierte fortschreitende Reformprozess belegt, ist die mazedonische Regierung
seit dem Abschluss des Abkommens von Ohrid im Jahre 2001 offenkundig darum
bemüht, die albanische Bevölkerung auf institutioneller Ebene besser in das
Gemeinwesen zu integrieren. Im Weiteren ist der Beschwerdeführer gemäss eigenen
Angaben nach dem Vorfall im Jahre 1988 - mithin vor über 16 Jahren und noch zur
Zeit des ehemaligen Jugoslawien - nicht mehr in Konflikt mit den Behörden dieses
Staates geraten und hat darüber hinaus - soweit aus den Akten ersichtlich - seit
seiner Flucht in die Schweiz im Jahre 1994 keine politischen Aktivitäten mehr
entwickelt. Vor diesem Hintergrund besteht kein hinreichender Anlass zur
Annahme, die mazedonischen Behörden seien dem Beschwerdeführer im heutigen
Zeitpunkt (noch) feindselig gestimmt. An dieser Einschätzung ändert auch der
Umstand nichts, dass die Leitungsfunktionen der längst wieder eröffneten
albanischsprachigen Schulen gemäss den Angaben des Beschwerdeführers mit
Personen besetzt sein sollen, welche bei der Schliessung dieser Lehrstätten mit
dem mazedonischen Regime kollaboriert hätten. Selbst wenn es nämlich zutreffen
sollte, dass zwischen den erwähnten Schulleitern und dem Beschwerdeführer im
heutigen Zeitpunkt effektiv noch persönliche Animositäten bestehen würden, wäre
dies kein genügend konkretes Indiz für eine allfällig drohende unmenschliche
Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK.
Als überwiegend unwahrscheinlich ist schliesslich das Vorbringen des
Beschwerdeführers zu qualifizieren, bei einer Rückkehr nach Mazedonien
be-
2005 / 4 - 042
fürchten zu müssen, wegen Landesverrats verurteilt zu werden, weil von ihm
verfasste Schriften in die Hände der mazedonischen Behörden gefallen seien. Die
entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers sind als ausgesprochen vage zu
bezeichnen und machen zudem einen konstruierten Eindruck. So hat sich der
Beschwerdeführer in seinem Wiedererwägungsgesuch [...] im Wesentlichen darauf
beschränkt, einen Bekannten als Zeugen aufzuführen, ohne jedoch selber Angaben
dazu zu machen, wie die fraglichen Dokumente, welche er vor seiner Flucht bei
einem Freund hinterlegt habe, auf einmal in den Besitz der mazedonischen
Behörden gelangt sein sollen. Auch beim späteren Versuch, seine Vorbringen
weiter zu substanziieren, vermag er diesbezüglich keine befriedigenden Antworten
zu geben. Nicht überzeugend wirken insbesondere die Aussage des
Beschwerdeführers, sein Koffer sei aus unbekannten Gründen und zu einem nicht
genauer definierten Zeitpunkt spurlos aus dem Versteck verschwunden sowie die
pauschale Behauptung, über Freunde in Kumanovë habe in Erfahrung gebracht werden
können, dass er im heutigen Zeitpunkt von der mazedonischen Regierung als
Landesverräter betrachtet werde. Auf welche Weise diese Freunde um die
angebliche Gefährdung des Beschwerdeführers erfahren haben sollen, bleibt
indessen im Dunkeln. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass es der
Beschwerdeführer bislang unterlassen hat, Kopien der offenbar unter einem
Pseudonym publizierten Schriftstücke einzureichen, gegen die Glaubhaftigkeit
seiner Vorbringen.
Selbst wenn diese jedoch der Wahrheit entsprechen würden, könnte nicht
ernsthaft von einem aktuellen Verfolgungsinteresse des mazedonischen Staates
ausgegangen werden. Bei den besagten "brisanten Widerstandsschriften" handelt es
sich gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers um solche, welche er während
seiner Studienzeit - vor über 30 Jahren - verfasst haben will. Die politische
Situation in Mazedonien hat sich seither indessen massgeblich verändert.
Allfälligen, Jahrzehnte zurückliegenden Aufrufen des Beschwerdeführers an die
albanische Bevölkerung zum Widerstand gegen die damalige jugoslawische Regierung
dürften die mazedonischen Behörden nach Einschätzung der ARK im heutigen
Zeitpunkt daher kaum mehr als historische Bedeutung zumessen. Bei dieser
Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob eine mögliche Verurteilung des
Beschwerdeführers nicht auch infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung
ausgeschlossen werden kann.
6.3. Nach dem Gesagten erweist sich der vom BFF verfügte Vollzug der
Wegweisung als zulässig.
7.
7.1. Nach Art. 14a Abs. 4 ANAG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar,
wenn er für die von ihm betroffene Person eine konkrete Gefährdung dar-
2005 / 4 - 043
stellt.
Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden
allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine
Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer
Gefahrenelemente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung,
angenommen werden (vgl. E
MARK 2004 Nr. 7, Erw. 5d, S. 50
;
2003 Nr. 24, Erw. 5a,
S. 157
, je mit weiteren Hinweisen).
7.2. Wie weiter oben bereits dargelegt wurde, herrscht in Mazedonien im
heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt und erscheint der
Beschwerdeführer auch aufgrund seines individuellen Profils nicht als konkret
gefährdet, bei einer Rückkehr in sein Heimatland das Opfer von (ethnisch
motivierten) Übergriffen zu werden (vgl. Ziff. 6.2.).
Im Weiteren wird es für den Beschwerdeführer aufgrund seines schon
fortgeschrittenen Alters und seiner langen Landesabwesenheit zwar nicht einfach
werden, sich in Mazedonien eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Es ist
jedoch festzuhalten, dass er über ein hohes Bildungsniveau verfügt, - soweit aus
den Akten ersichtlich - keine gravierenden gesundheitlichen Probleme und
namentlich keine familiären Lasten zu tragen hat. Vor diesem Hintergrund darf
angenommen werden, dass er grundsätzlich genügende Voraussetzungen erfüllt, um
die wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung zu bewerkstelligen, auch
wenn dies von ihm unter Umständen das Überwinden persönlicher Abneigungen
gegenüber ehemaligen politischen Gegnern verlangt. Zudem ist aufgrund der Akten
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein soziales Beziehungsnetz
verfügt, welches ihm bei seiner Rückkehr hinreichende Unterstützung bieten wird.
So leben beispielsweise der Bruder des Beschwerdeführers sowie ein Cousin
(wieder) in Mazedonien. Da der erwähnte Cousin offenbar in der Lage und bereit
war, den aus Österreich zurückgekehrten Bruder des Beschwerdeführers zusammen
mit dessen Familie bei sich aufzunehmen, kann erwartet werden, Letzterer könne
im Falle einer Rückkehr mit der gleichen Hilfsbereitschaft rechnen. Sodann wird
der Beschwerdeführer voraussichtlich auch auf die finanzielle Unterstützung
seiner in der Schweiz lebenden Schwester zählen können, zu welcher er gemäss
eigenen Angaben einen engen Kontakt hat.
7.3. Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung im Sinne von
Art. 14a Abs. 4 ANAG insgesamt als zumutbar. Bei dieser Sachlage kann letztlich
offen bleiben, ob der ursprünglich aus einer reichen Familie stammende
Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - in Mazedonien effektiv keine
Vermögenswerte, namentlich Grundeigentum, mehr besitzt.
2005 / 4 - 044
8.
8.1. Sofern vier Jahre nach Einreichen des Asylgesuches noch kein
rechtskräftiger Entscheid vorliegt, kann in Fällen einer schwerwiegenden
persönlichen Notlage eine vorläufige Aufnahme angeordnet werden (Art. 44 Abs. 3
AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4bis ANAG).
8.2. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers datiert vom 6. Mai 1994. Da die ARK
ihr ursprüngliches Beschwerdeurteil [...] in Revision gezogen und gleichzeitig
das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen hat, befindet sich der
Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt seit über zehn Jahren im Asylverfahren,
ohne dass ein rechtskräftiger Entscheid ergangen wäre. Damit sind die formellen
Voraussetzungen für die Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage
erfüllt (vgl.
EMARK 2001 Nr. 20, Erw. 3c/dd, S. 156
).
8.3. In materieller Hinsicht sind bei der Härtefallprüfung insbesondere die
Integration in der Schweiz, die familiären Verhältnisse und die schulische
Situation der Kinder zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 4 AsylG). Die Praxis der
ARK lehnt sich in dieser Frage der vom Bundesgericht entwickelten Rechtsprechung
zu Art. 13 Bst. f BVO an (vgl.
EMARK 2001 Nr. 10, Erw. 6c-d und 7, S. 67
ff.).
Danach lassen sich nicht schematische Kriterien aufstellen, sondern es ist im
Einzelfall zu prüfen, ob eine Rückkehr für die Betroffenen aufgrund ihrer
Integration in die schweizerischen Verhältnisse eine besondere Härte darstellen
würde (vgl. zuletzt BGE 130 II 39, m.w.H). Neben den in Art. 33 Abs. 1 AsylV 1
beispielhaft aufgezählten massgeblichen Faktoren wie etwa der Aufenthaltsdauer
in der Schweiz (vgl. dazu insbesondere BGE 124 II 110), den familiären
Verhältnissen oder der beruflichen, sozialen und kulturellen Integration sowie
der schulischen Situation der Kinder sind auch die Verhältnisse, welche die
Betroffenen in ihrem Heimatland antreffen würden, zu berücksichtigen (vgl. zur
Zulässigkeit der Kombination mit Unzumutbarkeitsaspekten im Sinne von Art. 14a
Abs. 4 ANAG:
EMARK 2001 Nr. 10, Erw. 8, S. 74
). Dabei kommt den zwischen Ende
der Adoleszenz und Eintritt ins Erwachsenenalter in der Schweiz verbrachten
Lebensjahren besondere Bedeutung zu (vgl.
EMARK 2001 Nr. 25, Erw. 6d, S. 199
).
Im Weiteren ist bei der analogen Anwendung der bundesgerichtlichen Praxis der
besonderen Situation von Asylsuchenden Rechnung zu tragen. Bei Asylsuchenden ist
- im Gegensatz zu anderen Ausländer/-innen - namentlich zu beachten, dass ihre
Reintegration infolge des zwangsweisen Abbruchs ihrer Beziehungen zum
Heimatstaat meist nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist und sie darüber
hinaus oft aus einem weit entfernten Kulturkreis stammen, weshalb eine
erfolgreiche Integration umso höher einzuschätzen ist (vgl.
EMARK 2001 Nr. 10,
Erw. 7b, S. 71
, m.w.H.). Im gleichen Sinne ist bei der Beurteilung der
wirtschaftlichen Integrationsbemühungen von Asylsuchenden dem Umstand angemessen
Rechnung zu tragen, dass sie einen er-
2005 / 4 - 045
schwerten Zugang zum inländischen
Arbeitsmarkt haben (vgl. insbesondere Art. 43 AsylG und Art. 7 BVO).
8.4. Aus den Berichten des Migrationsamts des Kantons X. vom 30. Juni 2000
(inklusive das Ergänzungsschreiben vom 2. November 2000) und vom 15. Juli 2004
geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz hier
nie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und die ganze Zeit vollumfänglich von der
Unterstützung durch die Fürsorge abhängig war. Dem Beschwerdeführer ist es
folglich nicht gelungen, sich in der Schweiz eine dauerhafte wirtschaftliche
Existenz aufzubauen (vgl. Art. 33 Abs. 1 Bst. a AsylV 1).
Er macht diesbezüglich zwar geltend, er habe sich bemüht eine Anstellung zu
finden; seine Versuche seien jedoch aufgrund seines schon fortgeschrittenen
Alters, der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation und seines unsicheren
Aufenthaltsstatus als Asylsuchendem erfolglos geblieben. Dazu muss indessen
festgehalten werden, dass es der Beschwerdeführer bisher trotz mehrfacher
ausdrücklicher Aufforderung unterlassen hat, seine angeblichen Anstrengungen um
eine wirtschaftliche Integration in der Schweiz zu belegen. Nach Auffassung der
Kommission müsste es dem Beschwerdeführer jedoch - unabhängig von seiner
schwierigen persönlichen Ausgangslage auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt -
ohne weiteres möglich sein, entsprechende Belege, namentlich Bewerbungsschreiben
oder schriftliche Absagen, vorzulegen. Da er dies bislang unterlassen hat, muss
bezweifelt werden, dass er sich während seines Aufenthaltes in der Schweiz je
ernsthaft um Arbeit bemüht hat.
Ob im vorliegenden Fall sodann von einer gelungenen sozialen Integration
gesprochen werden kann, erscheint ebenfalls zumindest fraglich. Der
Beschwerdeführer hält sich seit über zehn Jahren in der Schweiz auf (vgl. BGE
124 II 110, S. 112 f., Erw. 3) und beherrscht offenbar die deutsche Sprache.
Zudem lebt hier seine Schwester, welche über eine Niederlassungsbewilligung
verfügt. Darüber hinaus bestehen jedoch keine weiteren Anhaltspunkte, die für
eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers auf sozialer Ebene sprechen
würden, auch wenn vermutungsweise zu seinen Gunsten davon auszugehen ist, dass
er hier nach so langer Zeit über gewisse soziale Kontakte verfügt. Der
Beschwerdeführer hat keine Kinder und verbrachte die meiste Zeit seines Lebens,
namentlich die für die Sozialisierung besonders prägenden Jahre seiner Jugend,
in Mazedonien und im Kosovo. Damit entfallen zwei Aspekte, welche für den
Integrationsprozess regelmässig von grosser Bedeutung sind. Im Übrigen ergeben
sich aus den Akten keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer
tatsächlich - wie von ihm behauptet - besonders eng mit der Schweiz verbunden
wäre. In diesem Zusammenhang fällt zu seinem Nachteil insbesondere ins Gewicht,
dass er es trotz explizitem Hinweis seitens der ARK bisher unterliess, seine
angebli-
2005 / 4 - 046
che soziale Integration in der Schweiz weiter zu substanziieren. Vielmehr
beschränkte er sich darauf, in pauschaler Weise geltend zu machen,
alleinstehende ältere Personen seien im Vergleich zu anderen benachteiligt, da
sie die Anforderungen für einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall kaum
erfüllen könnten. Dieser grundsätzliche Einwand geht schliesslich ebenfalls
fehl. Einerseits trifft es nicht zu, dass alleinstehende ältere Personen die
Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 3 AsylG nicht beziehungsweise kaum erfüllen
können. Zudem ist es nicht zu beanstanden, sondern vielmehr geboten, dass
unterschiedliche Sachverhalte - wie beispielsweise die im Vergleich zu älteren
alleinstehenden Personen schnellere soziale Integration von schulpflichtigen
Kindern - bei der Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage angemessen
berücksichtigt werden.
8.5. Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer in der Schweiz wirtschaftlich
nicht integriert und ist es ihm - trotz seines bereits über zehn Jahre dauernden
Aufenthaltes in der Schweiz - auch sonst nicht gelungen, das Bestehen einer
besonders engen Beziehung zur Schweiz glaubhaft zu machen. Vor diesem
Hintergrund kann selbst unter Berücksichtigung der nicht als ideal zu
bezeichnenden Voraussetzungen für eine Reintegration in seinem Heimatland (vgl.
oben Ziff. 7.2.: lange Landesabwesenheit, fortgeschrittenes Alter) das Vorliegen
einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 AsylG
entsprechend dem Antrag des Migrationsamtes des Kantons X. nicht bejaht werden.
Das BFF hat somit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 44 Abs. 3
AsylG zu Recht abgelehnt.
©
24.05.05