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EMARK-2005-4

Art. 44 Abs. 2 - 4 AsylG, Art. 14a Abs. 3 - 4bis ANAG, Art. 25 Abs. 3 BV,

Emark · 2004-12-20 · Deutsch CH
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1. Grundsätzliche Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Mazedonien; keine individuellen Vollzugshindernisse im Falle eines ethnischen Albaners, der eine aktuelle Gefährdung aufgrund eines lange zurückliegenden pro-albanischen Engagements geltend macht (Erw. 6 und 7). 2. Bei Fehlen zumutbarer Integrationsbemühungen vermag die blosse über

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Grundsätzliche Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Mazedonien; keine individuellen Vollzugshindernisse im Falle eines ethnischen Albaners, der eine aktuelle Gefährdung aufgrund eines lange zurückliegenden pro-albanischen Engagements geltend macht (Erw. 6 und 7).

E. 2 Bei Fehlen zumutbarer Integrationsbemühungen vermag die blosse über 10-jährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz - auch bei fortgeschrittenem Alter der gesuchstellenden Person - das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht zu begründen (Erw. 8). Art. 44 al. 2 - 4 LAsi, art. 14a al. 3 - 4bis LSEE, art. 25 al. 3 Cst., art.

E. 3 CEDH; licéité et exigibilité de l’exécution du renvoi en Macédoine; examen d’une situation de détresse personnelle grave.

1. L’exécution des renvois en Macédoine est en principe licite et raisonnablement exigible. Il n’y a pas d’obstacle particulier à l’exécution du renvoi d’un Macédonien, d’ethnie albanaise, qui invoque un danger actuel à retourner au pays, motif pris de son engagement passé pour la cause albanaise (consid.

E. 6 und 7).

2. Faute d’avoir fourni les efforts d’intégration qu’on pouvait attendre de

lui, un demandeur d’asile, même s’il a un certain âge, ne peut se prévaloir du

seul fait d’avoir séjourné en Suisse durant dix ans, pour se voir reconnaître le

cas de détresse personnelle grave (consid. 8).

2005 / 4 - 038

Art. 44 cpv. 2 - 4 LAsi, art. 14a cpv. 3 - 4bis LDDS, art. 25 cpv. 3 Cost.,

art. 3 CEDU; liceità ed esigibilità dell’esecuzione dell’allontanamento verso la

Macedonia; esame del caso di rigore personale grave.

1. L’esecuzione dell’allontanamento verso la Macedonia è di regola lecita e

ragionevolmente esigibile. Non sussistono ostacoli alla pronuncia

dell’esecuzione dell’allontanamento di un cittadino macedone d’etnia albanese,

che invoca un pericolo, in caso di rimpatrio, derivante da un’attività svolta

anni addietro a favore della causa albanese (consid. 6 e 7).

2. Non può essere riconosciuto un caso di rigore personale grave ad un

richiedente l’asilo, quand’anche di una certa età, solamente perché ha vissuto

in Svizzera per dieci anni. Occorrono ulteriori sforzi d’inte-grazione, nella

misura in cui esigibili (consid. 8).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der im Jahr 1948 geborene Beschwerdeführer reichte am 6. Mai 1994 in der

Schweiz ein Asylgesuch ein. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er stamme

ursprünglich aus Vaksincë (Kumanovë), Mazedonien, habe jedoch seit vielen Jahren

in Prishtinë gelebt. Er sei ein Kommilitone von Ibrahim Rugova gewesen und habe

nach Abschluss des Studiums als Professor für Albanologie in Kumanovë gelehrt.

Im Jahre 1987 sei er zusammen mit dem überwiegenden Teil der Lehrkräfte

entlassen worden und im folgenden Jahr wegen der Teilnahme an einer

Demonstration verhaftet und zu einem Monat Gefängnis verurteilt worden. Im

Weiteren hätten jugoslawische Sicherheitskräfte am 1. Februar 1994 an der Grenze

zu Mazedonien seinen Pass konfisziert. Im Zeitraum von 1981 bis zu seiner

Ausreise sei er insgesamt 30 bis 40 Mal von der Polizei verhört und dabei auch

geschlagen worden, weil man ihm vorgeworfen habe, albanischen Separatismus zu

betreiben und ein Spion des Westens zu sein. Als Folge der Misshandlungen leide

er heute an Nierenbeschwerden. Letztmals sei er am 8. März 1994 in Prishtinë

befragt worden, weil man ihn verdächtigt habe, ein Mitglied der Gegenregierung

im Kosovo zu sein. Nachdem die Polizei im Rahmen eines fingierten Prozesses

gegen prominente Albaner erneut nach ihm gesucht habe, habe er das Land

schliesslich verlassen.

Das BFF lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 28. November 1994 ab und

ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, schloss jedoch

gleichzeitig eine Rückschaffung nach Jugoslawien aus. Zur Begründung hielt die

Vorinstanz im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer besitze neben einer

allfälligen jugoslawischen auch die mazedonische Staatsbürgerschaft. Eine

Prüfung der Flüchtlingseigenschaft bezüglich Jugoslawien könne daher

unterbleiben. Im Weiteren sei aufgrund der aktuellen politischen Situation in

Mazedonien auszuschliessen, dass dem Beschwerdeführer dort asylrelevante

Nachteile dro-

2005 / 4 - 039

hen würden. Zudem ergäben sich aus den Akten keine Hinweise, welche

gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzuges der

Wegweisung in diesen Staat sprechen würden.

Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer bei der ARK soweit den

Vollzug der Wegweisung betreffend Beschwerde ein. Zur Begründung führte er im

Wesentlichen aus, dass albanische Intellektuelle wie er sowohl in Mazedonien als

auch im Kosovo verfolgt würden, da sie von den serbischen beziehungsweise

mazedonischen Behörden als Bedrohung wahrgenommen würden. In diesem Zusammenhang

wies er namentlich auf die Verhaftung von albanischen Intellektuellen und

Politikern von Mitte Dezember 1994 anlässlich der Neueröffnung einer Universität

in Tetovë hin.

Die ARK wies den Rekurs des Beschwerdeführers ab. In der Folge lehnte das BFF

ein Wiedererwägungsgesuch ebenfalls ab. Hingegen hiess die ARK ein gegen den

Beschwerdeentscheid eingereichtes Revisionsgesuch aufgrund einer festgestellten

Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers gut und nahm das

Rekursverfahren im Vollzugspunkt wieder auf. Auf Revisionsstufe machte der

Beschwerdeführer in materieller Hinsicht im Wesentlichen neu geltend, er habe in

seinem Heimatland mit einer Gefängnisstrafe von 20 Jahren zu rechnen, da er

während seines Studiums diverse Widerstandsschriften verfasst habe. Diese

Dokumente seien inzwischen höchstwahrscheinlich in die Hände der Regierung

gefallen. Schliesslich habe er aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in der

Schweiz eine sehr enge Beziehung zu diesem Land entwickelt. Seine Schwester, zu

der er viel Kontakt habe, lebe ebenfalls hier. Er spreche zudem ausgezeichnet

Deutsch und habe viele schweizerische Freunde. Die bisherigen Arbeitsbemühungen

seien an seinem fortgeschrittenen Alter und seinem unsicheren Aufenthaltsstatus

als Asylsuchender gescheitert.

Mit Beschluss vom 25. Juni 2003 hat der Bundesrat Mazedonien als

verfolgungssicheren Herkunftsstaat (sog. "safe country") im Sinne von Art. 34

Abs. 1 AsylG bezeichnet.

Die ARK weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

E. 6.1 Das in Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 AsylG und Art. 33 FK statuierte flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot bietet nur Flüchtlingen im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1 A FK Schutz. Durch die unangefochten in 2005 / 4 - 040 Rechtskraft erwachsene Feststellung des BFF, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, da er in Mazedonien nicht in asylrelevanter Weise verfolgt sei, kommt vorliegend die Anwendung der soeben genannten Bestimmungen nicht in Betracht.

E. 6.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch

aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückführung

nach Mazedonien eine nach Art. 3 EMRK (beziehungsweise Art. 25 Abs. 3 BV und

Art. 3 FoK) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde (vgl. zur generellen

Tragweite von Art. 3 EMRK:

EMARK 2004 Nr. 6, Erw. 7a, S. 40

, m.w.H.). Gemäss der

Praxis der ARK, welche im Einklang mit derjenigen des Bundesgerichts sowie des

Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) steht, genügt eine schlechte

Menschenrechtslage im Heimatstaat grundsätzlich nicht, um den Wegweisungsvollzug

als unzulässig erscheinen zu lassen. Vielmehr müssen stichhaltige Gründe dafür

vorliegen, dass der Beschwerdeführer Folter oder unmenschliche Behandlung

konkret zu befürchten hätte (sog. "real risk"; vgl.

EMARK 2003 Nr. 10, Erw. 10a,

S. 66

, m.w.H.).

In Mazedonien wurde mit dem im August 2001 unterzeichneten Vertragswerk von

Ohrid eine Verfassungs- und Gesetzesreform in Gang gesetzt, mit welcher nunmehr

die politische Gleichberechtigung insbesondere der albanischen

Bevölkerungsgruppe, aber auch anderer ethnischer Minderheiten rechtlich

verankert ist. Ein Indiz für die positiven Auswirkungen dieser Entwicklung

bilden etwa die Anstrengungen im Hinblick auf eine gemischt-ethnische

Zusammensetzung der Polizei, die einen wesentlichen Beitrag zur Befriedung unter

den diversen Volksgruppen leisten soll. Die Rekrutierung und Ausbildung neuer

Polizeikräfte, die gemäss dem Abkommen von Ohrid unter besonderer

Berücksichtigung der ethnischen Minderheiten erfolgen muss, verläuft nach

Darstellung der OSZE - welche daran massgeblich beteiligt ist - in

zufriedenstellender Weise. Zudem ist der Dezentralisierungsprozess mit dem

Scheitern des Referendums gegen die neuen Gemeindegrenzen vom 7. November 2004

einen weiteren wichtigen Schritt vorangekommen. Die neue Regelung der

Gemeindegrenzen führt dazu, dass alle grossen Gemeinden im Westen Mazedoniens

eine albanische Bevölkerungsmehrheit haben, was mittelbar zu einer stärkeren

Vertretung der ethnischen Albaner/-innen in den staatlichen Institutionen führen

soll. Der politische und rechtliche Wandel ist nach übereinstimmenden Berichten

allgemein mit einer wesentlichen Beruhigung der Sicherheitslage verbunden,

selbst wenn auch heute noch - gerade gegen Angehörige ethnischer Minderheiten -

vereinzelt gewalttätige Übergriffe und Menschenrechtsverletzungen vorkommen

können.

2005 / 4 - 041

Mit der Vorinstanz ist sodann in individueller Hinsicht davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Flucht in die Schweiz im Jahre

1994 von den mazedonischen Behörden nicht verfolgt wurde und in seinem

Heimatland namentlich kein Strafverfahren wegen seiner pro-albanischen

Aktivitäten gegen ihn hängig war. Der Beschwerdeführer war gemäss eigenen

Angaben seit der Unabhängigkeitserklärung Mazedoniens von Jugoslawien im Jahre

1991 bis zu seiner Ausreise im Jahre 1994 wiederholt bei seiner Mutter in

Mazedonien zu Besuch. Dieser Umstand ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass er im

besagten Zeitraum dort nicht polizeilich gesucht wurde. Gegen eine entsprechende

behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer sprechen ferner seine eigenen

Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren, wonach die fluchtauslösende Verfolgung

von den jugoslawischen und nicht von den mazedonischen Behörden ausgegangen sei.

Aufgrund der aktuellen politischen Situation in Mazedonien erachtet es die

ARK zudem als unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Stellung

als albanischer Intellektueller und ehemaliger Kritiker der Schliessung der

albanischsprachigen Schulen in den Jahren 1987 und 1988 in Mazedonien bei einer

Rückkehr von den dortigen Behörden heute noch als Bedrohung wahrgenommen werden

könnte und er deshalb mit Behelligungen zu rechnen hätte. Wie der oben

skizzierte fortschreitende Reformprozess belegt, ist die mazedonische Regierung

seit dem Abschluss des Abkommens von Ohrid im Jahre 2001 offenkundig darum

bemüht, die albanische Bevölkerung auf institutioneller Ebene besser in das

Gemeinwesen zu integrieren. Im Weiteren ist der Beschwerdeführer gemäss eigenen

Angaben nach dem Vorfall im Jahre 1988 - mithin vor über 16 Jahren und noch zur

Zeit des ehemaligen Jugoslawien - nicht mehr in Konflikt mit den Behörden dieses

Staates geraten und hat darüber hinaus - soweit aus den Akten ersichtlich - seit

seiner Flucht in die Schweiz im Jahre 1994 keine politischen Aktivitäten mehr

entwickelt. Vor diesem Hintergrund besteht kein hinreichender Anlass zur

Annahme, die mazedonischen Behörden seien dem Beschwerdeführer im heutigen

Zeitpunkt (noch) feindselig gestimmt. An dieser Einschätzung ändert auch der

Umstand nichts, dass die Leitungsfunktionen der längst wieder eröffneten

albanischsprachigen Schulen gemäss den Angaben des Beschwerdeführers mit

Personen besetzt sein sollen, welche bei der Schliessung dieser Lehrstätten mit

dem mazedonischen Regime kollaboriert hätten. Selbst wenn es nämlich zutreffen

sollte, dass zwischen den erwähnten Schulleitern und dem Beschwerdeführer im

heutigen Zeitpunkt effektiv noch persönliche Animositäten bestehen würden, wäre

dies kein genügend konkretes Indiz für eine allfällig drohende unmenschliche

Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK.

Als überwiegend unwahrscheinlich ist schliesslich das Vorbringen des

Beschwerdeführers zu qualifizieren, bei einer Rückkehr nach Mazedonien

be-

2005 / 4 - 042

fürchten zu müssen, wegen Landesverrats verurteilt zu werden, weil von ihm

verfasste Schriften in die Hände der mazedonischen Behörden gefallen seien. Die

entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers sind als ausgesprochen vage zu

bezeichnen und machen zudem einen konstruierten Eindruck. So hat sich der

Beschwerdeführer in seinem Wiedererwägungsgesuch [...] im Wesentlichen darauf

beschränkt, einen Bekannten als Zeugen aufzuführen, ohne jedoch selber Angaben

dazu zu machen, wie die fraglichen Dokumente, welche er vor seiner Flucht bei

einem Freund hinterlegt habe, auf einmal in den Besitz der mazedonischen

Behörden gelangt sein sollen. Auch beim späteren Versuch, seine Vorbringen

weiter zu substanziieren, vermag er diesbezüglich keine befriedigenden Antworten

zu geben. Nicht überzeugend wirken insbesondere die Aussage des

Beschwerdeführers, sein Koffer sei aus unbekannten Gründen und zu einem nicht

genauer definierten Zeitpunkt spurlos aus dem Versteck verschwunden sowie die

pauschale Behauptung, über Freunde in Kumanovë habe in Erfahrung gebracht werden

können, dass er im heutigen Zeitpunkt von der mazedonischen Regierung als

Landesverräter betrachtet werde. Auf welche Weise diese Freunde um die

angebliche Gefährdung des Beschwerdeführers erfahren haben sollen, bleibt

indessen im Dunkeln. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass es der

Beschwerdeführer bislang unterlassen hat, Kopien der offenbar unter einem

Pseudonym publizierten Schriftstücke einzureichen, gegen die Glaubhaftigkeit

seiner Vorbringen.

Selbst wenn diese jedoch der Wahrheit entsprechen würden, könnte nicht

ernsthaft von einem aktuellen Verfolgungsinteresse des mazedonischen Staates

ausgegangen werden. Bei den besagten "brisanten Widerstandsschriften" handelt es

sich gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers um solche, welche er während

seiner Studienzeit - vor über 30 Jahren - verfasst haben will. Die politische

Situation in Mazedonien hat sich seither indessen massgeblich verändert.

Allfälligen, Jahrzehnte zurückliegenden Aufrufen des Beschwerdeführers an die

albanische Bevölkerung zum Widerstand gegen die damalige jugoslawische Regierung

dürften die mazedonischen Behörden nach Einschätzung der ARK im heutigen

Zeitpunkt daher kaum mehr als historische Bedeutung zumessen. Bei dieser

Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob eine mögliche Verurteilung des

Beschwerdeführers nicht auch infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung

ausgeschlossen werden kann.

E. 6.3 Nach dem Gesagten erweist sich der vom BFF verfügte Vollzug der Wegweisung als zulässig.

E. 7.1 Nach Art. 14a Abs. 4 ANAG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn er für die von ihm betroffene Person eine konkrete Gefährdung dar- 2005 / 4 - 043 stellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenelemente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. E MARK 2004 Nr. 7, Erw. 5d, S. 50; 2003 Nr. 24, Erw. 5a, S. 157, je mit weiteren Hinweisen).

E. 7.2 Wie weiter oben bereits dargelegt wurde, herrscht in Mazedonien im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt und erscheint der Beschwerdeführer auch aufgrund seines individuellen Profils nicht als konkret gefährdet, bei einer Rückkehr in sein Heimatland das Opfer von (ethnisch motivierten) Übergriffen zu werden (vgl. Ziff. 6.2.). Im Weiteren wird es für den Beschwerdeführer aufgrund seines schon fortgeschrittenen Alters und seiner langen Landesabwesenheit zwar nicht einfach werden, sich in Mazedonien eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Es ist jedoch festzuhalten, dass er über ein hohes Bildungsniveau verfügt, - soweit aus den Akten ersichtlich - keine gravierenden gesundheitlichen Probleme und namentlich keine familiären Lasten zu tragen hat. Vor diesem Hintergrund darf angenommen werden, dass er grundsätzlich genügende Voraussetzungen erfüllt, um die wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung zu bewerkstelligen, auch wenn dies von ihm unter Umständen das Überwinden persönlicher Abneigungen gegenüber ehemaligen politischen Gegnern verlangt. Zudem ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei seiner Rückkehr hinreichende Unterstützung bieten wird. So leben beispielsweise der Bruder des Beschwerdeführers sowie ein Cousin (wieder) in Mazedonien. Da der erwähnte Cousin offenbar in der Lage und bereit war, den aus Österreich zurückgekehrten Bruder des Beschwerdeführers zusammen mit dessen Familie bei sich aufzunehmen, kann erwartet werden, Letzterer könne im Falle einer Rückkehr mit der gleichen Hilfsbereitschaft rechnen. Sodann wird der Beschwerdeführer voraussichtlich auch auf die finanzielle Unterstützung seiner in der Schweiz lebenden Schwester zählen können, zu welcher er gemäss eigenen Angaben einen engen Kontakt hat.

E. 7.3 Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG insgesamt als zumutbar. Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob der ursprünglich aus einer reichen Familie stammende Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - in Mazedonien effektiv keine Vermögenswerte, namentlich Grundeigentum, mehr besitzt. 2005 / 4 - 044

E. 8.1 Sofern vier Jahre nach Einreichen des Asylgesuches noch kein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, kann in Fällen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage eine vorläufige Aufnahme angeordnet werden (Art. 44 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4bis ANAG).

E. 8.2 Das Asylgesuch des Beschwerdeführers datiert vom 6. Mai 1994. Da die ARK ihr ursprüngliches Beschwerdeurteil [...] in Revision gezogen und gleichzeitig das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen hat, befindet sich der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt seit über zehn Jahren im Asylverfahren, ohne dass ein rechtskräftiger Entscheid ergangen wäre. Damit sind die formellen Voraussetzungen für die Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage erfüllt (vgl. EMARK 2001 Nr. 20, Erw. 3c/dd, S. 156).

E. 8.3 In materieller Hinsicht sind bei der Härtefallprüfung insbesondere die

Integration in der Schweiz, die familiären Verhältnisse und die schulische

Situation der Kinder zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 4 AsylG). Die Praxis der

ARK lehnt sich in dieser Frage der vom Bundesgericht entwickelten Rechtsprechung

zu Art. 13 Bst. f BVO an (vgl.

EMARK 2001 Nr. 10, Erw. 6c-d und 7, S. 67

ff.).

Danach lassen sich nicht schematische Kriterien aufstellen, sondern es ist im

Einzelfall zu prüfen, ob eine Rückkehr für die Betroffenen aufgrund ihrer

Integration in die schweizerischen Verhältnisse eine besondere Härte darstellen

würde (vgl. zuletzt BGE 130 II 39, m.w.H). Neben den in Art. 33 Abs. 1 AsylV 1

beispielhaft aufgezählten massgeblichen Faktoren wie etwa der Aufenthaltsdauer

in der Schweiz (vgl. dazu insbesondere BGE 124 II 110), den familiären

Verhältnissen oder der beruflichen, sozialen und kulturellen Integration sowie

der schulischen Situation der Kinder sind auch die Verhältnisse, welche die

Betroffenen in ihrem Heimatland antreffen würden, zu berücksichtigen (vgl. zur

Zulässigkeit der Kombination mit Unzumutbarkeitsaspekten im Sinne von Art. 14a

Abs. 4 ANAG:

EMARK 2001 Nr. 10, Erw. 8, S. 74

). Dabei kommt den zwischen Ende

der Adoleszenz und Eintritt ins Erwachsenenalter in der Schweiz verbrachten

Lebensjahren besondere Bedeutung zu (vgl.

EMARK 2001 Nr. 25, Erw. 6d, S. 199

).

Im Weiteren ist bei der analogen Anwendung der bundesgerichtlichen Praxis der

besonderen Situation von Asylsuchenden Rechnung zu tragen. Bei Asylsuchenden ist

- im Gegensatz zu anderen Ausländer/-innen - namentlich zu beachten, dass ihre

Reintegration infolge des zwangsweisen Abbruchs ihrer Beziehungen zum

Heimatstaat meist nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist und sie darüber

hinaus oft aus einem weit entfernten Kulturkreis stammen, weshalb eine

erfolgreiche Integration umso höher einzuschätzen ist (vgl.

EMARK 2001 Nr. 10,

Erw. 7b, S. 71

, m.w.H.). Im gleichen Sinne ist bei der Beurteilung der

wirtschaftlichen Integrationsbemühungen von Asylsuchenden dem Umstand angemessen

Rechnung zu tragen, dass sie einen er-

2005 / 4 - 045

schwerten Zugang zum inländischen

Arbeitsmarkt haben (vgl. insbesondere Art. 43 AsylG und Art. 7 BVO).

E. 8.4 Aus den Berichten des Migrationsamts des Kantons X. vom 30. Juni 2000

(inklusive das Ergänzungsschreiben vom 2. November 2000) und vom 15. Juli 2004

geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz hier

nie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und die ganze Zeit vollumfänglich von der

Unterstützung durch die Fürsorge abhängig war. Dem Beschwerdeführer ist es

folglich nicht gelungen, sich in der Schweiz eine dauerhafte wirtschaftliche

Existenz aufzubauen (vgl. Art. 33 Abs. 1 Bst. a AsylV 1).

Er macht diesbezüglich zwar geltend, er habe sich bemüht eine Anstellung zu

finden; seine Versuche seien jedoch aufgrund seines schon fortgeschrittenen

Alters, der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation und seines unsicheren

Aufenthaltsstatus als Asylsuchendem erfolglos geblieben. Dazu muss indessen

festgehalten werden, dass es der Beschwerdeführer bisher trotz mehrfacher

ausdrücklicher Aufforderung unterlassen hat, seine angeblichen Anstrengungen um

eine wirtschaftliche Integration in der Schweiz zu belegen. Nach Auffassung der

Kommission müsste es dem Beschwerdeführer jedoch - unabhängig von seiner

schwierigen persönlichen Ausgangslage auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt -

ohne weiteres möglich sein, entsprechende Belege, namentlich Bewerbungsschreiben

oder schriftliche Absagen, vorzulegen. Da er dies bislang unterlassen hat, muss

bezweifelt werden, dass er sich während seines Aufenthaltes in der Schweiz je

ernsthaft um Arbeit bemüht hat.

Ob im vorliegenden Fall sodann von einer gelungenen sozialen Integration

gesprochen werden kann, erscheint ebenfalls zumindest fraglich. Der

Beschwerdeführer hält sich seit über zehn Jahren in der Schweiz auf (vgl. BGE

124 II 110, S. 112 f., Erw. 3) und beherrscht offenbar die deutsche Sprache.

Zudem lebt hier seine Schwester, welche über eine Niederlassungsbewilligung

verfügt. Darüber hinaus bestehen jedoch keine weiteren Anhaltspunkte, die für

eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers auf sozialer Ebene sprechen

würden, auch wenn vermutungsweise zu seinen Gunsten davon auszugehen ist, dass

er hier nach so langer Zeit über gewisse soziale Kontakte verfügt. Der

Beschwerdeführer hat keine Kinder und verbrachte die meiste Zeit seines Lebens,

namentlich die für die Sozialisierung besonders prägenden Jahre seiner Jugend,

in Mazedonien und im Kosovo. Damit entfallen zwei Aspekte, welche für den

Integrationsprozess regelmässig von grosser Bedeutung sind. Im Übrigen ergeben

sich aus den Akten keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer

tatsächlich - wie von ihm behauptet - besonders eng mit der Schweiz verbunden

wäre. In diesem Zusammenhang fällt zu seinem Nachteil insbesondere ins Gewicht,

dass er es trotz explizitem Hinweis seitens der ARK bisher unterliess, seine

angebli-

2005 / 4 - 046

che soziale Integration in der Schweiz weiter zu substanziieren. Vielmehr

beschränkte er sich darauf, in pauschaler Weise geltend zu machen,

alleinstehende ältere Personen seien im Vergleich zu anderen benachteiligt, da

sie die Anforderungen für einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall kaum

erfüllen könnten. Dieser grundsätzliche Einwand geht schliesslich ebenfalls

fehl. Einerseits trifft es nicht zu, dass alleinstehende ältere Personen die

Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 3 AsylG nicht beziehungsweise kaum erfüllen

können. Zudem ist es nicht zu beanstanden, sondern vielmehr geboten, dass

unterschiedliche Sachverhalte - wie beispielsweise die im Vergleich zu älteren

alleinstehenden Personen schnellere soziale Integration von schulpflichtigen

Kindern - bei der Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage angemessen

berücksichtigt werden.

E. 8.5 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer in der Schweiz wirtschaftlich nicht integriert und ist es ihm - trotz seines bereits über zehn Jahre dauernden Aufenthaltes in der Schweiz - auch sonst nicht gelungen, das Bestehen einer besonders engen Beziehung zur Schweiz glaubhaft zu machen. Vor diesem Hintergrund kann selbst unter Berücksichtigung der nicht als ideal zu bezeichnenden Voraussetzungen für eine Reintegration in seinem Heimatland (vgl. oben Ziff. 7.2.: lange Landesabwesenheit, fortgeschrittenes Alter) das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 AsylG entsprechend dem Antrag des Migrationsamtes des Kantons X. nicht bejaht werden. Das BFF hat somit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 44 Abs. 3 AsylG zu Recht abgelehnt. © 24.05.05

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EMARK - JICRA - GICRA 2005 4/37

EMARK - JICRA - GICRA

2005 / 4

2005

/ 4 - 037

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 20. Dezember 2004 i.S. R.A., Mazedonien

Art. 44 Abs. 2 - 4 AsylG, Art. 14a Abs. 3 - 4bis ANAG, Art. 25 Abs. 3 BV,

Art. 3 EMRK; Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach

Mazedonien; Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage.

1. Grundsätzliche Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach

Mazedonien; keine individuellen Vollzugshindernisse im Falle eines ethnischen

Albaners, der eine aktuelle Gefährdung aufgrund eines lange zurückliegenden

pro-albanischen Engagements geltend macht (Erw. 6 und 7).

2. Bei Fehlen zumutbarer Integrationsbemühungen vermag die blosse über

10-jährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz - auch bei fortgeschrittenem Alter

der gesuchstellenden Person - das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen

Notlage nicht zu begründen (Erw. 8).

Art. 44 al. 2 - 4 LAsi, art. 14a al. 3 - 4bis LSEE, art. 25 al. 3 Cst., art.

3 CEDH; licéité et exigibilité de l’exécution du renvoi en Macédoine; examen

d’une situation de détresse personnelle grave.

1. L’exécution des renvois en Macédoine est en principe licite et

raisonnablement exigible. Il n’y a pas d’obstacle particulier à l’exécution du

renvoi d’un Macédonien, d’ethnie albanaise, qui invoque un danger actuel à

retourner au pays, motif pris de son engagement passé pour la cause albanaise (consid.

6 und 7).

2. Faute d’avoir fourni les efforts d’intégration qu’on pouvait attendre de

lui, un demandeur d’asile, même s’il a un certain âge, ne peut se prévaloir du

seul fait d’avoir séjourné en Suisse durant dix ans, pour se voir reconnaître le

cas de détresse personnelle grave (consid. 8).

2005 / 4 - 038

Art. 44 cpv. 2 - 4 LAsi, art. 14a cpv. 3 - 4bis LDDS, art. 25 cpv. 3 Cost.,

art. 3 CEDU; liceità ed esigibilità dell’esecuzione dell’allontanamento verso la

Macedonia; esame del caso di rigore personale grave.

1. L’esecuzione dell’allontanamento verso la Macedonia è di regola lecita e

ragionevolmente esigibile. Non sussistono ostacoli alla pronuncia

dell’esecuzione dell’allontanamento di un cittadino macedone d’etnia albanese,

che invoca un pericolo, in caso di rimpatrio, derivante da un’attività svolta

anni addietro a favore della causa albanese (consid. 6 e 7).

2. Non può essere riconosciuto un caso di rigore personale grave ad un

richiedente l’asilo, quand’anche di una certa età, solamente perché ha vissuto

in Svizzera per dieci anni. Occorrono ulteriori sforzi d’inte-grazione, nella

misura in cui esigibili (consid. 8).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der im Jahr 1948 geborene Beschwerdeführer reichte am 6. Mai 1994 in der

Schweiz ein Asylgesuch ein. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er stamme

ursprünglich aus Vaksincë (Kumanovë), Mazedonien, habe jedoch seit vielen Jahren

in Prishtinë gelebt. Er sei ein Kommilitone von Ibrahim Rugova gewesen und habe

nach Abschluss des Studiums als Professor für Albanologie in Kumanovë gelehrt.

Im Jahre 1987 sei er zusammen mit dem überwiegenden Teil der Lehrkräfte

entlassen worden und im folgenden Jahr wegen der Teilnahme an einer

Demonstration verhaftet und zu einem Monat Gefängnis verurteilt worden. Im

Weiteren hätten jugoslawische Sicherheitskräfte am 1. Februar 1994 an der Grenze

zu Mazedonien seinen Pass konfisziert. Im Zeitraum von 1981 bis zu seiner

Ausreise sei er insgesamt 30 bis 40 Mal von der Polizei verhört und dabei auch

geschlagen worden, weil man ihm vorgeworfen habe, albanischen Separatismus zu

betreiben und ein Spion des Westens zu sein. Als Folge der Misshandlungen leide

er heute an Nierenbeschwerden. Letztmals sei er am 8. März 1994 in Prishtinë

befragt worden, weil man ihn verdächtigt habe, ein Mitglied der Gegenregierung

im Kosovo zu sein. Nachdem die Polizei im Rahmen eines fingierten Prozesses

gegen prominente Albaner erneut nach ihm gesucht habe, habe er das Land

schliesslich verlassen.

Das BFF lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 28. November 1994 ab und

ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, schloss jedoch

gleichzeitig eine Rückschaffung nach Jugoslawien aus. Zur Begründung hielt die

Vorinstanz im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer besitze neben einer

allfälligen jugoslawischen auch die mazedonische Staatsbürgerschaft. Eine

Prüfung der Flüchtlingseigenschaft bezüglich Jugoslawien könne daher

unterbleiben. Im Weiteren sei aufgrund der aktuellen politischen Situation in

Mazedonien auszuschliessen, dass dem Beschwerdeführer dort asylrelevante

Nachteile dro-

2005 / 4 - 039

hen würden. Zudem ergäben sich aus den Akten keine Hinweise, welche

gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzuges der

Wegweisung in diesen Staat sprechen würden.

Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer bei der ARK soweit den

Vollzug der Wegweisung betreffend Beschwerde ein. Zur Begründung führte er im

Wesentlichen aus, dass albanische Intellektuelle wie er sowohl in Mazedonien als

auch im Kosovo verfolgt würden, da sie von den serbischen beziehungsweise

mazedonischen Behörden als Bedrohung wahrgenommen würden. In diesem Zusammenhang

wies er namentlich auf die Verhaftung von albanischen Intellektuellen und

Politikern von Mitte Dezember 1994 anlässlich der Neueröffnung einer Universität

in Tetovë hin.

Die ARK wies den Rekurs des Beschwerdeführers ab. In der Folge lehnte das BFF

ein Wiedererwägungsgesuch ebenfalls ab. Hingegen hiess die ARK ein gegen den

Beschwerdeentscheid eingereichtes Revisionsgesuch aufgrund einer festgestellten

Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers gut und nahm das

Rekursverfahren im Vollzugspunkt wieder auf. Auf Revisionsstufe machte der

Beschwerdeführer in materieller Hinsicht im Wesentlichen neu geltend, er habe in

seinem Heimatland mit einer Gefängnisstrafe von 20 Jahren zu rechnen, da er

während seines Studiums diverse Widerstandsschriften verfasst habe. Diese

Dokumente seien inzwischen höchstwahrscheinlich in die Hände der Regierung

gefallen. Schliesslich habe er aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in der

Schweiz eine sehr enge Beziehung zu diesem Land entwickelt. Seine Schwester, zu

der er viel Kontakt habe, lebe ebenfalls hier. Er spreche zudem ausgezeichnet

Deutsch und habe viele schweizerische Freunde. Die bisherigen Arbeitsbemühungen

seien an seinem fortgeschrittenen Alter und seinem unsicheren Aufenthaltsstatus

als Asylsuchender gescheitert.

Mit Beschluss vom 25. Juni 2003 hat der Bundesrat Mazedonien als

verfolgungssicheren Herkunftsstaat (sog. "safe country") im Sinne von Art. 34

Abs. 1 AsylG bezeichnet.

Die ARK weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

6.

6.1. Das in Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 AsylG und Art. 33 FK statuierte

flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot bietet nur Flüchtlingen im Sinne von

Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1 A FK Schutz. Durch die unangefochten in

2005 / 4 - 040

Rechtskraft erwachsene Feststellung des BFF, dass der Beschwerdeführer die

Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, da er in Mazedonien nicht in

asylrelevanter Weise verfolgt sei, kommt vorliegend die Anwendung der soeben

genannten Bestimmungen nicht in Betracht.

6.2. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch

aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückführung

nach Mazedonien eine nach Art. 3 EMRK (beziehungsweise Art. 25 Abs. 3 BV und

Art. 3 FoK) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde (vgl. zur generellen

Tragweite von Art. 3 EMRK:

EMARK 2004 Nr. 6, Erw. 7a, S. 40

, m.w.H.). Gemäss der

Praxis der ARK, welche im Einklang mit derjenigen des Bundesgerichts sowie des

Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) steht, genügt eine schlechte

Menschenrechtslage im Heimatstaat grundsätzlich nicht, um den Wegweisungsvollzug

als unzulässig erscheinen zu lassen. Vielmehr müssen stichhaltige Gründe dafür

vorliegen, dass der Beschwerdeführer Folter oder unmenschliche Behandlung

konkret zu befürchten hätte (sog. "real risk"; vgl.

EMARK 2003 Nr. 10, Erw. 10a,

S. 66

, m.w.H.).

In Mazedonien wurde mit dem im August 2001 unterzeichneten Vertragswerk von

Ohrid eine Verfassungs- und Gesetzesreform in Gang gesetzt, mit welcher nunmehr

die politische Gleichberechtigung insbesondere der albanischen

Bevölkerungsgruppe, aber auch anderer ethnischer Minderheiten rechtlich

verankert ist. Ein Indiz für die positiven Auswirkungen dieser Entwicklung

bilden etwa die Anstrengungen im Hinblick auf eine gemischt-ethnische

Zusammensetzung der Polizei, die einen wesentlichen Beitrag zur Befriedung unter

den diversen Volksgruppen leisten soll. Die Rekrutierung und Ausbildung neuer

Polizeikräfte, die gemäss dem Abkommen von Ohrid unter besonderer

Berücksichtigung der ethnischen Minderheiten erfolgen muss, verläuft nach

Darstellung der OSZE - welche daran massgeblich beteiligt ist - in

zufriedenstellender Weise. Zudem ist der Dezentralisierungsprozess mit dem

Scheitern des Referendums gegen die neuen Gemeindegrenzen vom 7. November 2004

einen weiteren wichtigen Schritt vorangekommen. Die neue Regelung der

Gemeindegrenzen führt dazu, dass alle grossen Gemeinden im Westen Mazedoniens

eine albanische Bevölkerungsmehrheit haben, was mittelbar zu einer stärkeren

Vertretung der ethnischen Albaner/-innen in den staatlichen Institutionen führen

soll. Der politische und rechtliche Wandel ist nach übereinstimmenden Berichten

allgemein mit einer wesentlichen Beruhigung der Sicherheitslage verbunden,

selbst wenn auch heute noch - gerade gegen Angehörige ethnischer Minderheiten -

vereinzelt gewalttätige Übergriffe und Menschenrechtsverletzungen vorkommen

können.

2005 / 4 - 041

Mit der Vorinstanz ist sodann in individueller Hinsicht davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Flucht in die Schweiz im Jahre

1994 von den mazedonischen Behörden nicht verfolgt wurde und in seinem

Heimatland namentlich kein Strafverfahren wegen seiner pro-albanischen

Aktivitäten gegen ihn hängig war. Der Beschwerdeführer war gemäss eigenen

Angaben seit der Unabhängigkeitserklärung Mazedoniens von Jugoslawien im Jahre

1991 bis zu seiner Ausreise im Jahre 1994 wiederholt bei seiner Mutter in

Mazedonien zu Besuch. Dieser Umstand ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass er im

besagten Zeitraum dort nicht polizeilich gesucht wurde. Gegen eine entsprechende

behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer sprechen ferner seine eigenen

Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren, wonach die fluchtauslösende Verfolgung

von den jugoslawischen und nicht von den mazedonischen Behörden ausgegangen sei.

Aufgrund der aktuellen politischen Situation in Mazedonien erachtet es die

ARK zudem als unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Stellung

als albanischer Intellektueller und ehemaliger Kritiker der Schliessung der

albanischsprachigen Schulen in den Jahren 1987 und 1988 in Mazedonien bei einer

Rückkehr von den dortigen Behörden heute noch als Bedrohung wahrgenommen werden

könnte und er deshalb mit Behelligungen zu rechnen hätte. Wie der oben

skizzierte fortschreitende Reformprozess belegt, ist die mazedonische Regierung

seit dem Abschluss des Abkommens von Ohrid im Jahre 2001 offenkundig darum

bemüht, die albanische Bevölkerung auf institutioneller Ebene besser in das

Gemeinwesen zu integrieren. Im Weiteren ist der Beschwerdeführer gemäss eigenen

Angaben nach dem Vorfall im Jahre 1988 - mithin vor über 16 Jahren und noch zur

Zeit des ehemaligen Jugoslawien - nicht mehr in Konflikt mit den Behörden dieses

Staates geraten und hat darüber hinaus - soweit aus den Akten ersichtlich - seit

seiner Flucht in die Schweiz im Jahre 1994 keine politischen Aktivitäten mehr

entwickelt. Vor diesem Hintergrund besteht kein hinreichender Anlass zur

Annahme, die mazedonischen Behörden seien dem Beschwerdeführer im heutigen

Zeitpunkt (noch) feindselig gestimmt. An dieser Einschätzung ändert auch der

Umstand nichts, dass die Leitungsfunktionen der längst wieder eröffneten

albanischsprachigen Schulen gemäss den Angaben des Beschwerdeführers mit

Personen besetzt sein sollen, welche bei der Schliessung dieser Lehrstätten mit

dem mazedonischen Regime kollaboriert hätten. Selbst wenn es nämlich zutreffen

sollte, dass zwischen den erwähnten Schulleitern und dem Beschwerdeführer im

heutigen Zeitpunkt effektiv noch persönliche Animositäten bestehen würden, wäre

dies kein genügend konkretes Indiz für eine allfällig drohende unmenschliche

Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK.

Als überwiegend unwahrscheinlich ist schliesslich das Vorbringen des

Beschwerdeführers zu qualifizieren, bei einer Rückkehr nach Mazedonien

be-

2005 / 4 - 042

fürchten zu müssen, wegen Landesverrats verurteilt zu werden, weil von ihm

verfasste Schriften in die Hände der mazedonischen Behörden gefallen seien. Die

entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers sind als ausgesprochen vage zu

bezeichnen und machen zudem einen konstruierten Eindruck. So hat sich der

Beschwerdeführer in seinem Wiedererwägungsgesuch [...] im Wesentlichen darauf

beschränkt, einen Bekannten als Zeugen aufzuführen, ohne jedoch selber Angaben

dazu zu machen, wie die fraglichen Dokumente, welche er vor seiner Flucht bei

einem Freund hinterlegt habe, auf einmal in den Besitz der mazedonischen

Behörden gelangt sein sollen. Auch beim späteren Versuch, seine Vorbringen

weiter zu substanziieren, vermag er diesbezüglich keine befriedigenden Antworten

zu geben. Nicht überzeugend wirken insbesondere die Aussage des

Beschwerdeführers, sein Koffer sei aus unbekannten Gründen und zu einem nicht

genauer definierten Zeitpunkt spurlos aus dem Versteck verschwunden sowie die

pauschale Behauptung, über Freunde in Kumanovë habe in Erfahrung gebracht werden

können, dass er im heutigen Zeitpunkt von der mazedonischen Regierung als

Landesverräter betrachtet werde. Auf welche Weise diese Freunde um die

angebliche Gefährdung des Beschwerdeführers erfahren haben sollen, bleibt

indessen im Dunkeln. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass es der

Beschwerdeführer bislang unterlassen hat, Kopien der offenbar unter einem

Pseudonym publizierten Schriftstücke einzureichen, gegen die Glaubhaftigkeit

seiner Vorbringen.

Selbst wenn diese jedoch der Wahrheit entsprechen würden, könnte nicht

ernsthaft von einem aktuellen Verfolgungsinteresse des mazedonischen Staates

ausgegangen werden. Bei den besagten "brisanten Widerstandsschriften" handelt es

sich gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers um solche, welche er während

seiner Studienzeit - vor über 30 Jahren - verfasst haben will. Die politische

Situation in Mazedonien hat sich seither indessen massgeblich verändert.

Allfälligen, Jahrzehnte zurückliegenden Aufrufen des Beschwerdeführers an die

albanische Bevölkerung zum Widerstand gegen die damalige jugoslawische Regierung

dürften die mazedonischen Behörden nach Einschätzung der ARK im heutigen

Zeitpunkt daher kaum mehr als historische Bedeutung zumessen. Bei dieser

Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob eine mögliche Verurteilung des

Beschwerdeführers nicht auch infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung

ausgeschlossen werden kann.

6.3. Nach dem Gesagten erweist sich der vom BFF verfügte Vollzug der

Wegweisung als zulässig.

7.

7.1. Nach Art. 14a Abs. 4 ANAG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar,

wenn er für die von ihm betroffene Person eine konkrete Gefährdung dar-

2005 / 4 - 043

stellt.

Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden

allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine

Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer

Gefahrenelemente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung,

angenommen werden (vgl. E

MARK 2004 Nr. 7, Erw. 5d, S. 50

;

2003 Nr. 24, Erw. 5a,

S. 157

, je mit weiteren Hinweisen).

7.2. Wie weiter oben bereits dargelegt wurde, herrscht in Mazedonien im

heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt und erscheint der

Beschwerdeführer auch aufgrund seines individuellen Profils nicht als konkret

gefährdet, bei einer Rückkehr in sein Heimatland das Opfer von (ethnisch

motivierten) Übergriffen zu werden (vgl. Ziff. 6.2.).

Im Weiteren wird es für den Beschwerdeführer aufgrund seines schon

fortgeschrittenen Alters und seiner langen Landesabwesenheit zwar nicht einfach

werden, sich in Mazedonien eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Es ist

jedoch festzuhalten, dass er über ein hohes Bildungsniveau verfügt, - soweit aus

den Akten ersichtlich - keine gravierenden gesundheitlichen Probleme und

namentlich keine familiären Lasten zu tragen hat. Vor diesem Hintergrund darf

angenommen werden, dass er grundsätzlich genügende Voraussetzungen erfüllt, um

die wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung zu bewerkstelligen, auch

wenn dies von ihm unter Umständen das Überwinden persönlicher Abneigungen

gegenüber ehemaligen politischen Gegnern verlangt. Zudem ist aufgrund der Akten

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein soziales Beziehungsnetz

verfügt, welches ihm bei seiner Rückkehr hinreichende Unterstützung bieten wird.

So leben beispielsweise der Bruder des Beschwerdeführers sowie ein Cousin

(wieder) in Mazedonien. Da der erwähnte Cousin offenbar in der Lage und bereit

war, den aus Österreich zurückgekehrten Bruder des Beschwerdeführers zusammen

mit dessen Familie bei sich aufzunehmen, kann erwartet werden, Letzterer könne

im Falle einer Rückkehr mit der gleichen Hilfsbereitschaft rechnen. Sodann wird

der Beschwerdeführer voraussichtlich auch auf die finanzielle Unterstützung

seiner in der Schweiz lebenden Schwester zählen können, zu welcher er gemäss

eigenen Angaben einen engen Kontakt hat.

7.3. Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung im Sinne von

Art. 14a Abs. 4 ANAG insgesamt als zumutbar. Bei dieser Sachlage kann letztlich

offen bleiben, ob der ursprünglich aus einer reichen Familie stammende

Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - in Mazedonien effektiv keine

Vermögenswerte, namentlich Grundeigentum, mehr besitzt.

2005 / 4 - 044

8.

8.1. Sofern vier Jahre nach Einreichen des Asylgesuches noch kein

rechtskräftiger Entscheid vorliegt, kann in Fällen einer schwerwiegenden

persönlichen Notlage eine vorläufige Aufnahme angeordnet werden (Art. 44 Abs. 3

AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4bis ANAG).

8.2. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers datiert vom 6. Mai 1994. Da die ARK

ihr ursprüngliches Beschwerdeurteil [...] in Revision gezogen und gleichzeitig

das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen hat, befindet sich der

Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt seit über zehn Jahren im Asylverfahren,

ohne dass ein rechtskräftiger Entscheid ergangen wäre. Damit sind die formellen

Voraussetzungen für die Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage

erfüllt (vgl.

EMARK 2001 Nr. 20, Erw. 3c/dd, S. 156

).

8.3. In materieller Hinsicht sind bei der Härtefallprüfung insbesondere die

Integration in der Schweiz, die familiären Verhältnisse und die schulische

Situation der Kinder zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 4 AsylG). Die Praxis der

ARK lehnt sich in dieser Frage der vom Bundesgericht entwickelten Rechtsprechung

zu Art. 13 Bst. f BVO an (vgl.

EMARK 2001 Nr. 10, Erw. 6c-d und 7, S. 67

ff.).

Danach lassen sich nicht schematische Kriterien aufstellen, sondern es ist im

Einzelfall zu prüfen, ob eine Rückkehr für die Betroffenen aufgrund ihrer

Integration in die schweizerischen Verhältnisse eine besondere Härte darstellen

würde (vgl. zuletzt BGE 130 II 39, m.w.H). Neben den in Art. 33 Abs. 1 AsylV 1

beispielhaft aufgezählten massgeblichen Faktoren wie etwa der Aufenthaltsdauer

in der Schweiz (vgl. dazu insbesondere BGE 124 II 110), den familiären

Verhältnissen oder der beruflichen, sozialen und kulturellen Integration sowie

der schulischen Situation der Kinder sind auch die Verhältnisse, welche die

Betroffenen in ihrem Heimatland antreffen würden, zu berücksichtigen (vgl. zur

Zulässigkeit der Kombination mit Unzumutbarkeitsaspekten im Sinne von Art. 14a

Abs. 4 ANAG:

EMARK 2001 Nr. 10, Erw. 8, S. 74

). Dabei kommt den zwischen Ende

der Adoleszenz und Eintritt ins Erwachsenenalter in der Schweiz verbrachten

Lebensjahren besondere Bedeutung zu (vgl.

EMARK 2001 Nr. 25, Erw. 6d, S. 199

).

Im Weiteren ist bei der analogen Anwendung der bundesgerichtlichen Praxis der

besonderen Situation von Asylsuchenden Rechnung zu tragen. Bei Asylsuchenden ist

- im Gegensatz zu anderen Ausländer/-innen - namentlich zu beachten, dass ihre

Reintegration infolge des zwangsweisen Abbruchs ihrer Beziehungen zum

Heimatstaat meist nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist und sie darüber

hinaus oft aus einem weit entfernten Kulturkreis stammen, weshalb eine

erfolgreiche Integration umso höher einzuschätzen ist (vgl.

EMARK 2001 Nr. 10,

Erw. 7b, S. 71

, m.w.H.). Im gleichen Sinne ist bei der Beurteilung der

wirtschaftlichen Integrationsbemühungen von Asylsuchenden dem Umstand angemessen

Rechnung zu tragen, dass sie einen er-

2005 / 4 - 045

schwerten Zugang zum inländischen

Arbeitsmarkt haben (vgl. insbesondere Art. 43 AsylG und Art. 7 BVO).

8.4. Aus den Berichten des Migrationsamts des Kantons X. vom 30. Juni 2000

(inklusive das Ergänzungsschreiben vom 2. November 2000) und vom 15. Juli 2004

geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz hier

nie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und die ganze Zeit vollumfänglich von der

Unterstützung durch die Fürsorge abhängig war. Dem Beschwerdeführer ist es

folglich nicht gelungen, sich in der Schweiz eine dauerhafte wirtschaftliche

Existenz aufzubauen (vgl. Art. 33 Abs. 1 Bst. a AsylV 1).

Er macht diesbezüglich zwar geltend, er habe sich bemüht eine Anstellung zu

finden; seine Versuche seien jedoch aufgrund seines schon fortgeschrittenen

Alters, der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation und seines unsicheren

Aufenthaltsstatus als Asylsuchendem erfolglos geblieben. Dazu muss indessen

festgehalten werden, dass es der Beschwerdeführer bisher trotz mehrfacher

ausdrücklicher Aufforderung unterlassen hat, seine angeblichen Anstrengungen um

eine wirtschaftliche Integration in der Schweiz zu belegen. Nach Auffassung der

Kommission müsste es dem Beschwerdeführer jedoch - unabhängig von seiner

schwierigen persönlichen Ausgangslage auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt -

ohne weiteres möglich sein, entsprechende Belege, namentlich Bewerbungsschreiben

oder schriftliche Absagen, vorzulegen. Da er dies bislang unterlassen hat, muss

bezweifelt werden, dass er sich während seines Aufenthaltes in der Schweiz je

ernsthaft um Arbeit bemüht hat.

Ob im vorliegenden Fall sodann von einer gelungenen sozialen Integration

gesprochen werden kann, erscheint ebenfalls zumindest fraglich. Der

Beschwerdeführer hält sich seit über zehn Jahren in der Schweiz auf (vgl. BGE

124 II 110, S. 112 f., Erw. 3) und beherrscht offenbar die deutsche Sprache.

Zudem lebt hier seine Schwester, welche über eine Niederlassungsbewilligung

verfügt. Darüber hinaus bestehen jedoch keine weiteren Anhaltspunkte, die für

eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers auf sozialer Ebene sprechen

würden, auch wenn vermutungsweise zu seinen Gunsten davon auszugehen ist, dass

er hier nach so langer Zeit über gewisse soziale Kontakte verfügt. Der

Beschwerdeführer hat keine Kinder und verbrachte die meiste Zeit seines Lebens,

namentlich die für die Sozialisierung besonders prägenden Jahre seiner Jugend,

in Mazedonien und im Kosovo. Damit entfallen zwei Aspekte, welche für den

Integrationsprozess regelmässig von grosser Bedeutung sind. Im Übrigen ergeben

sich aus den Akten keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer

tatsächlich - wie von ihm behauptet - besonders eng mit der Schweiz verbunden

wäre. In diesem Zusammenhang fällt zu seinem Nachteil insbesondere ins Gewicht,

dass er es trotz explizitem Hinweis seitens der ARK bisher unterliess, seine

angebli-

2005 / 4 - 046

che soziale Integration in der Schweiz weiter zu substanziieren. Vielmehr

beschränkte er sich darauf, in pauschaler Weise geltend zu machen,

alleinstehende ältere Personen seien im Vergleich zu anderen benachteiligt, da

sie die Anforderungen für einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall kaum

erfüllen könnten. Dieser grundsätzliche Einwand geht schliesslich ebenfalls

fehl. Einerseits trifft es nicht zu, dass alleinstehende ältere Personen die

Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 3 AsylG nicht beziehungsweise kaum erfüllen

können. Zudem ist es nicht zu beanstanden, sondern vielmehr geboten, dass

unterschiedliche Sachverhalte - wie beispielsweise die im Vergleich zu älteren

alleinstehenden Personen schnellere soziale Integration von schulpflichtigen

Kindern - bei der Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage angemessen

berücksichtigt werden.

8.5. Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer in der Schweiz wirtschaftlich

nicht integriert und ist es ihm - trotz seines bereits über zehn Jahre dauernden

Aufenthaltes in der Schweiz - auch sonst nicht gelungen, das Bestehen einer

besonders engen Beziehung zur Schweiz glaubhaft zu machen. Vor diesem

Hintergrund kann selbst unter Berücksichtigung der nicht als ideal zu

bezeichnenden Voraussetzungen für eine Reintegration in seinem Heimatland (vgl.

oben Ziff. 7.2.: lange Landesabwesenheit, fortgeschrittenes Alter) das Vorliegen

einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 AsylG

entsprechend dem Antrag des Migrationsamtes des Kantons X. nicht bejaht werden.

Das BFF hat somit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 44 Abs. 3

AsylG zu Recht abgelehnt.

©

24.05.05