1. Auf unsubstanziierte Wiedererwägungsgesuche hat das BFM nicht einzutreten (vgl. EMARK 2003 Nr. 7); nimmt das BFM in solchen Fällen das unsubstanziierte Wiedererwägungsgesuch nicht an
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2005 25/224
EMARK - JICRA - GICRA
2005 / 25
2005 / 25 - 224
Urteil der ARK vom 15. November 2005 i.S. I.E., Mazedonien, und V.B.,
Ukraine
Art. 44, 52 und 67 VwVG: Behandlung eines unsubstanziierten
Wiedererwägungsgesuchs (Präzisierung von
EMARK 2003 Nr.
7
); Art. 60 VwVG, Art. 156 Abs. 6 OG: mutwillige Prozessführung.
1. Auf unsubstanziierte Wiedererwägungsgesuche hat das BFM
nicht einzutreten (vgl.
EMARK 2003 Nr. 7
); nimmt
das BFM in solchen Fällen das unsubstanziierte Wiedererwägungsgesuch nicht an
die Hand, ohne eine formelle Verfügung zu treffen, stellt dies kein
Anfechtungsobjekt dar, die ARK tritt folglich auf eine entsprechende
Beschwerde nicht ein (Präzisierung der Praxis; Erw. 4.).
2. Bei mutwilliger Prozessführung können dem
Rechtsvertreter persönlich die Verfahrenskosten auferlegt werden (Erw. 6.).
Art. 44, 52 et 67 PA : traitement dune demande de réexamen
insuffisamment motivée (précision de la
JICRA 2003 n° 7
);
art. 60 PA, art. 156 al. 6 OJ : procédure téméraire.
1. LODM n'a pas à entrer en matière sur une demande de
réexamen insuffisamment motivée (
JICRA 2003 n° 7
)
; le fait pour lODM de ne pas se saisir dune telle demande et de renoncer à
rendre une décision formelle, ne donne pas matière à recours devant la
Commission (précision de jurisprudence; consid. 4.).
2. Le mandataire peut être personnellement astreint à
supporter les frais dune procédure téméraire (consid. 6.).
Art. 44, 52 e 67 PA: trattazione di una domanda di riesame
insufficientemente motivata (precisazione di
GICRA 2003
n. 7
); art. 60 PA, art. 156 cpv. 6 OG: procedura temeraria.
1. LUFM non deve entrare nel merito di una domanda di
riesame insufficientemente motivata (
GICRA 2003 n. 7
).
La CRA dichiara pertanto irricevibili i ricorsi contro il rifiuto dellUFM
desaminare una siffatta
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domanda e demettere una decisione formale (precisazione
della giurisprudenza; consid. 4.).
2. Il rappresentante può essere obbligato a sopportare
personalmente le spese processuali di una procedura temeraria dinanzi alla CRA
(consid. 6.).
Aus den Erwägungen :
1.
1.1. Die Gesuchsteller reichten am 9. Dezember 2002 Asylgesuche in der Schweiz
ein, welche vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, neu: Bundesamt für Migration,
BFM) mit Verfügungen vom 24. April 2003 bzw. vom 28. April 2003 abgelehnt
wurden.
1.2. Auf die von den Gesuchstellern gegen diese Verfügungen erhobenen
Beschwerden trat die ARK mit Urteilen vom 27. Juni 2003 bzw. vom 15. Juli 2003
wegen Nichtleisten des Kostenvorschusses nicht ein.
1.3. Auf ein von der Gesuchstellerin am 9. Juli 2003 erhobenes
Revisionsgesuch trat die ARK mit Urteil vom 7. August 2003 wegen ungenügender
Begründung (fehlende Angabe des Revisionsgrundes) nicht ein.
1.4. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFF (datiert vom 24. Juli
2003, beim Bundesamt eingelangt am 15. September 2003) ersuchten die
Gesuchsteller um Wiedererwägung der Asylentscheide vom 24. bzw. 28. April 2003,
im Wesentlichen (nebst der Schwangerschaft der Gesuchstellerin) mit der
Begründung, "die Probleme in der Heimat seien erneut aufgeflammt".
1.5. Mit separaten Verfügungen vom 19. September bzw. vom 23. September 2003
wies das Bundesamt die Wiedererwägungsgesuche ab. Diese Verfügungen liessen die
Gesuchsteller durch ihren Rechtsvertreter mit Beschwerden vom 21. bzw. 22.
Oktober 2003 bei der ARK anfechten. Der zuständige Instruktionsrichter setzte am
29. Dezember 2003 den Vollzug einstweilen aus. Mit zwei separaten Urteilen vom
19. Juli 2005 wies die ARK die Beschwerden ab.
2.
2.1. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. Oktober 2005 an das BFM reichten
die Gesuchsteller erneut ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen angeführt, "die Probleme in der Heimat seien erneut aufgeflammt";
der Gesuchsteller sei wegen seiner UÇK-Aktivitäten
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bedroht, er werde erneut polizeilich gesucht; im Weiteren wurde geltend
gemacht, es seien "psychische Probleme aufgetaucht"; der Gesuchsteller stehe in
Behandlung bei einem Arzt, der "die Überweisung an einen Spezialisten erwäge";
der Gesuchsteller halte sich nunmehr angeblich in der Klinik Königsfelden auf.
2.2. Das BFM leitete diese Eingabe am 12. Oktober 2005 an die ARK weiter, da
das Gesuch nach seiner Ansicht vorab Revisionsgründe enthalte.
2.3. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters der ARK vom
17. Oktober 2005 wurde dem Rechtsvertreter der Gesuchsteller mitgeteilt,
entgegen der Auffassung des BFM liege kein Revisionsgesuch vor. Es werde zwar in
der Eingabe behauptet, im vorangehenden Verfahren hätten "gewisse
rechtserhebliche Tatsachen nicht rechtzeitig beigebracht werden" können;
indessen werde an keiner Stelle des "Wiedererwägungsgesuchs" in irgendeiner
Weise ein derartiger Revisionsgrund dargelegt. Vielmehr würden in pauschaler
Weise ausschliesslich angeblich neu eingetretene Veränderungen des Sachverhalts
behauptet, ohne diese indessen auch nur ansatzweise zu substanziieren. Dies
gelte auch für die behaupteten gesundheitlichen Probleme, welche in keiner Weise
näher spezifiziert würden. Weder für die angeblichen psychischen Probleme,
weswegen der Gesuchsteller in Behandlung bei Dr. Z. stehe, noch für den
angeblichen Aufenthalt in der Klinik Königsfelden werde ein Beleg geliefert. Auf
das Gesuch - falls die Gesuchsteller auf dessen Behandlung als Revisionsgesuch
beharrten - sei daher mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Den
Gesuchstellern wurde innert der siebentägigen Verbesserungsfrist Gelegenheit
geboten, ihr Gesuch ohne Kostenfolge zurückzuziehen oder dieses allenfalls im
Sinne der strengen formellen Anforderungen von Art. 67 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 und
2 VwVG zu verbessern. Bei unbenützter Frist werde auf das Gesuch kostenfällig
nicht eingetreten. Überdies wurde dem Rechtsvertreter unter Hinweis auf
EMARK 2003 Nr. 7
mitgeteilt, bei unveränderter
Sachlage würde davon abgesehen, das Gesuch dem BFM zur Prüfung als
Wiedererwägungsgesuch zurückzusenden, da keine Wiedererwägungsgründe
substanziiert würden und daher das BFM nicht gehalten wäre, auf die Eingabe
überhaupt einzutreten.
Im Weiteren verfügte der Instruktionsrichter, dass der Vollzug nicht
ausgesetzt werde und forderte die Gesuchsteller - unter Vorbehalt fristgerechter
Revisionsverbesserung - zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'400.--
bis zum 1. November 2005 auf. Ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege würde bei unveränderter Sachlage ohne Ansetzung einer Nachfrist
abgewiesen.
Schliesslich wurde der Rechtsvertreter darauf hingewiesen, dass sein Gesuch
nach derzeitiger Aktenlage den Anschein einer trölerischen Eingabe erwecke
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und sich die ARK daher allfällige prozessuale Massnahmen oder Kostenfolgen
wegen mutwilliger Prozessführung vorbehalte.
2.4. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2005 teilte der Rechtsvertreter der
Gesuchsteller mit, er bestehe darauf, dass das als Wiedererwägungsgesuch
bezeichnete Gesuch als solches durch das BFM behandelt werde. Die Überweisung an
die ARK sei in keiner Weise gerechtfertigt gewesen. Soweit in der
Zwischenverfügung des Instruktionsrichters das Fehlen von Belegen für die
Wiedererwägungsgründe bemängelt werde, werde "geflissentlich" darauf
hingewiesen, dass die Behandlung bei Dr. Z. ausgewiesen sei; im Übrigen müsse
nach herrschender Lehre und Praxis auf ein Wiedererwägungsgesuch auch dann
eingetreten werden, wenn das Vorliegen eines qualifizierten
Wiedererwägungsgrundes lediglich behauptet werde.
3. Das Gesuch vom 7. Oktober 2005 wurde innert der siebentägigen Frist weder
zurückgezogen noch als Revision verbessert. Wie in der Zwischenverfügung vom 17.
Oktober 2005 angedroht, ist somit auf das Revisionsgesuch mangels Begründung
nicht einzutreten.
4. Der Rechtsvertreter ist der Auffassung, das Gesuch sei vom BFM als
Wiedererwägungsgesuch zu behandeln. Dem ist jedoch nicht so. Wie in der
Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2005 ausgeführt, besteht kein Anlass, das
Gesuch der Vorinstanz zur Prüfung als Wiedererwägungsgesuch zurückzusenden, da
keine solchen Gründe - im Sinne nachträglicher Veränderungen des Sachverhalts -
substanziiert wurden.
4.1. Der Rechtsvertreter geht in seiner Eingabe vom 24. Oktober 2005 nicht
weiter auf den Vorhalt der mangelnden Substanziierung ein, weist jedoch, soweit
das Fehlen von Belegen bemängelt wurde, "geflissentlich" darauf hin, die
Behandlung bei Dr. med. Z. sei "ausgewiesen". Auch dies trifft nicht zu. Als
"Beweisstück" war dem Wiedererwägungsgesuch lediglich die Fotokopie einer Karte
(vermutlich der Krankenkasse) beigelegt, welche die Angaben zur medizinischen
Versorgung des Gesuchstellers enthält (Personalien, zuständige Krankenkasse und
Versicherungsnummer sowie die Adresse des zuständigen Arztes Dr. Z.). Eine
konkrete Behandlung wird damit nicht belegt.
4.2. Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters genügt es nicht, das
Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes bloss zu behaupten, damit bereits darauf
einzutreten ist. Eine solche Aussage lässt sich dem in der Eingabe vom 24.
Oktober zitierten BGE 113 Ia 152 keineswegs entnehmen. Im Urteil vom 20. Februar
2003 - publiziert als
EMARK 2003 Nr. 7
- wurde klar
festgehalten, dass auf ein Wiedererwägungsgesuch nur dann einzutreten ist, wenn
aus der Rechts-
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schrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines
Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, ersichtlich sind. Dieses Urteil sollte
dem Rechtsvertreter insbesondere auch deshalb geläufig sein, weil er auch in
jenem Verfahren Rechtsvertreter war und überdies seine dortige Vorgehensweise
derjenigen im vorliegenden Verfahren sehr ähnlich war. Es ist denn auch
bezeichnend, dass der Rechtsvertreter nicht etwa die vorgehaltene mangelnde
Substanziierung durch Ergänzungen oder Beweismittel zu verbessern versucht,
sondern sich damit begnügt, den (unzutreffenden) Standpunkt zu vertreten, es
genüge die blosse Behauptung, um einen Anspruch auf materielle Prüfung
auszulösen. Damit räumt er implizit ein, dass das Gesuch tatsächlich nur reine
Behauptungen enthält.
4.3. Das Gesuch ist deshalb nicht dem BFM zu überweisen, da dieses auf die
Eingabe gar nicht einzutreten hätte - ja nicht einmal gehalten wäre, darüber in
Form einer anfechtbaren Verfügung zu entscheiden (
EMARK
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). Die Gesuchsteller können auch nicht etwa unter Berufung
auf Art. 9 Abs. 2 VwVG den Erlass einer Verfügung durch das BFM verlangen, da es
hier nicht um die Frage der Zuständigkeit bzw. deren Abgrenzung zwischen
verschiedenen Behörden geht, sondern um die Frage, ob überhaupt ein genügend
substanziiertes Gesuch vorliegt, auf das einzutreten ist.
Sollten sich die Gesuchsteller erneut mit einem entsprechenden
Wiedererwägungsbegehren an das BFM wenden, wäre ihnen dies unbenommen, doch
müssten sie gewärtigen, dass auch darauf nicht eingetreten bzw. es nicht an die
Hand genommen würde, wenn es den gleichen Substanziierungsgrad wie das
vorliegende aufwiese. Auf eine allfällige Beschwerde, welche sich gegen die
formlose Nichtanhandnahme eines solchen unsubstanziierten
Wiedererwägungsgesuches richten würde, wäre dementsprechend - dies in
Präzisierung des erwähnten Urteils vom 20. Februar 2003 (
EMARK
2003 Nr. 7
) - gar nicht mehr einzutreten.
5. Die vorliegende Eingabe hat offensichtlich trölerischen Charakter. Wie
oben dargelegt, stellt die Vorgehensweise des Rechtsvertreters - gerade auch in
Anbetracht dessen Stellungnahme zur Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2005 -eine
mutwillige Prozessführung dar und ist deshalb, wie in dieser Zwischenverfügung
angedroht, in Anwendung von Art. 60 VwVG mit einer verfahrensdisziplinarischen
Massnahme zu ahnden. Da der Rechtsvertreter von der ARK schon wiederholt wegen
mutwilliger Prozessführung ermahnt wurde, kann es diesmal nicht bei einem
Verweis bleiben. Sein Vorgehen hat systematischen Charakter und ist notorisch
(vgl. dazu das erwähnte Urteil vom 20. Februar 2003). Zudem ist bezeichnend,
dass der Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 24. Oktober 2005 auf Ziff. 6 der
Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2005,
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welche auf den trölerischen Charakter der Eingabe hinwies, mit keinem Wort
einging, somit nicht einmal den Versuch unternahm, den Vorhalt der Mutwilligkeit
zu entkräften. Eine Ordnungsbusse von Fr. 200.-- erscheint unter diesen
Umständen angemessen.
6. Die Kosten des Verfahrens sind aus den angeführten Gründen wegen
Mutwilligkeit zu verdoppeln (vgl. Art. 2 Abs. 3 KostenV) und werden auf Fr.
400.-- festgelegt. Sie wären grundsätzlich den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art.
63 Abs. 1 VwVG). In Anwendung von Art. 156 Abs. 6 OG (i.V.m. Art. 6 AsylG) sind
sie jedoch in Anbetracht des missbräuchlichen Vorgehens des Rechtsvertreters
diesem selbst aufzuerlegen (vgl. dazu BGE 129 IV 206).
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21.12.05