18. Juni 2002 ab; gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat die ARK mit Urteil vom 3. September 2002 nicht ein. In der Folge stellte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt ein Wiedererwägungsgesuch, mit dem sie beantragte, in Wiedererwägung der Verfügung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2005 23/209
EMARK - JICRA - GICRA
2005 / 23
2005 / 23 - 209
Auszug aus dem Urteil vom 14. September 2005 i.S. H.D. sowie deren Kinder,
Bosnien und Herzegowina
Art. 3 EMRK; Art. 14a Abs. 3 ANAG: Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs bei Personen mit gesundheitlichen Problemen.
Unter ganz aussergewöhnlichen Umständen kann der Vollzug
der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen
(somatischer, psychischer und selbstgefährdender Art) einen Verstoss gegen
Art. 3 EMRK darstellen (Zusammenfassung der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte; Erw. 5.1.).
Art. 3 CEDH; art. 14a al. 3 LSEE : exigibilité de lexécution
du renvoi dune personne ayant des problèmes de santé.
A certaines conditions très particulières, lexécution du
renvoi dun demandeur dasile débouté, atteint dans sa santé physique ou
psychique, ou présentant des risques de suicide, peut constituer une violation
de lart. 3 CEDH (résumé de la jurisprudence de la Cour européenne des droits
de lHomme; consid. 5.1.).
Art. 3 CEDU; 14a cpv. 3 LDDS: liceità dellesecuzione
dellallontanamento di una persona con problemi di salute.
A determinate condizioni particolari, lesecuzione
dellallontanamento di un richiedente lasilo, la cui domanda è stata respinta,
e che è colpito da problemi fisici o psichici suscettibili di provocare pure
atti dauto offesa, può violare lart. 3 CEDU (riassunto della giurisprudenza
della Corte europea dei diritti umani; consid. 5.1.).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Beschwerdeführerin - bosnische Staatsangehörige bosniakischer
Volkszugehörigkeit - stellte mit ihren damals 14- beziehungsweise 4-jährigen
Kindern am 24. Mai 2002 in der Schweiz ein Asylgesuch. Geltend gemacht wurden
von ihr im Wesentlichen Übergriffe durch Leute in Polizeiuniformen, die Anfang
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2002 mehrmals nachts in ihr Haus eingedrungen seien und Geld von ihr verlangt
hätten, sowie Behelligungen, denen ihr älteres Kind D.B. in der Schule
ausgesetzt gewesen sei, weil sie in der Vergangenheit eine Anhängerin von Fikret
Abdic gewesen sei.
Das Bundesamt erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin als
flüchtlingsrechtlich nicht erheblich und lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom
18. Juni 2002 ab; gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug an. Auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat die
ARK mit Urteil vom 3. September 2002 nicht ein.
In der Folge stellte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt ein
Wiedererwägungsgesuch, mit dem sie beantragte, in Wiedererwägung der Verfügung
vom 18. Juni 2002 sei ihr und ihren Kindern in der Schweiz Asyl zu gewähren,
eventualiter seien sie - in Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - vorläufig aufzunehmen.
Begründet wurde das Wiedererwägungsgesuch in erster Linie mit psychischen
Leiden des Kindes D.B.. Es wurde ein Bericht der Psychosozialen Beratungsstelle
für Kriegs- und Folteropfer X. eingereicht und geltend gemacht, dass die
betreffenden Leiden auf schwer traumatisierende Erlebnisse im Krieg in Bosnien
und Herzegowina zurückgingen; im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens sei das
Ausmass dieser Leiden aufgrund der sehr kurzen Verfahrensdauer, der
ausgebliebenen unmittelbaren Anhörung des Kindes sowie aus Gründen, die in der
Krankheit des Kindes selbst lägen, nicht aktenkundig geworden.
Mit Verfügung vom 12. September 2002 wies das BFF das Wiedererwägungsgesuch
ab.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 17. Oktober 2002 bei der ARK an. Sie beantragte die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und - in Feststellung der Unzulässigkeit
beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme. Im Beschwerdeverfahren wurden unter anderem Berichte des
behandelnden Kinder- und Jugendpsychiaters zu den Akten gereicht. Dieser
diagnostizierte bei D.B. eine posttraumatische Belastungsstörung; das Kind werde
regelmässig von Albträumen heimgesucht, in denen Bilder von kriegerischen
Auseinandersetzungen auftauchten; besonders haften geblieben sei das Bild, wie
sein Onkel von einer Granate auseinander gerissen werde; durch die
Lebensumstände in der Heimat habe sich die Traumatisierung multipliziert; bei
einer allfälligen zwangsweisen Ausschaffung würde nach allen Erfahrungen der
Wiederbelebung des bereits bestehenden Traumas ein weiteres hinzugefügt und
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es müsse eine hohe Gefährdung des bereits schwer traumatisierten Kindes bei
dessen Rückführung nach Bosnien und Herzegowina angenommen werden.
Die ARK heisst die Beschwerde in Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs gut.
Aus den Erwägungen:
5. In der Beschwerdeschrift wird der Standpunkt vertreten, der Vollzug der
Wegweisung von schwer psychisch kranken Personen, insbesondere von Kindern, in
ein Land, in welchem allenfalls eine medikamentöse psychiatrische Behandlung,
aber nicht in genügendem Ausmass auch adäquate Therapien vorhanden seien, stelle
für sich eine unzulässige unmenschliche beziehungsweise erniedrigende Behandlung
im Sinne von Art. 3 EMRK dar.
5.1. Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
ergibt sich zwar aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Anspruch darauf, in einem
Konventionsstaat zu verbleiben, um weiterhin in den Genuss medizinischer
Leistungen dieses Staats zu kommen; ausnahmsweise aber kann der Vollzug der Weg-
oder Ausweisung einer ausländischen Person mit Blick auf deren gesundheitliche
Situation und damit unabhängig von einer dem Heimat- oder Herkunftsstaat
unmittelbar oder nur mittelbar zurechenbaren Einwirkung einen Verstoss gegen
Art. 3 EMRK darstellen. So hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die
Ausschaffung einer in der terminalen Phase an AIDS erkrankten Person unter ganz
aussergewöhnlichen Umständen (very exceptional circumstances) im Einzelfall zu
einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könne (vgl. Urteil EGMR vom 2. Mai 1997
i.S. D. gegen Grossbritannien, Rep. 1997-III, Erw. 49 ff.; vgl. demgegenüber
zwei neuere Unzulässigkeitsentscheide des EGMR vom 25. November 2004 und 22.
Juni 2004 i.S. Amegnigan gegen die Niederlande [Nr. 25629/04] bzw. i.S. Ndangoya
gegen Schweden [Nr. 17868/03], in denen jeweils die Ausschaffung des
HIV-positiven Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK für
zulässig befunden wurde; vgl. im Übrigen die entsprechende Praxis der ARK,
EMARK 2004 Nr. 6, Erw. 7b, S. 41
, und
EMARK Nr. 7, Erw. 5c/cc, S. 47 ff.
). In Bestätigung
und Präzisierung dieser Grundsätze hat der Gerichtshof im Fall Bensaid gegen
Grossbritannien, bei dem es um die Rückschaffung eines an Schizophrenie
erkrankten Mannes nach Algerien ging, festgehalten, dass der Schutzbereich von
Art. 3 EMRK - entgegen der offenbar von der Vorinstanz vertretenen Ansicht -
grundsätzlich auch dann betroffen sein könne, wenn mangels angemessener
medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Heimat- oder Herkunftsstaat eine
Verschlimmerung eines bereits bestehenden psychischen Leidens der von der
Rückschaffung be-
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troffenen Person zu erwarten wäre, die selbstgefährdende Handlungen (actes
destructeurs pour lui-même bzw. self-harm) dieser Person zur Folge haben
könnte (vgl. Urteil EGMR vom 6. Februar 2001 i.S. Bensaid gegen Grossbritannien,
Rep. 2001-I, Erw. 37). Allerdings wies der Gerichtshof auch in diesem Entscheid
auf die hohe Schwelle für die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK hin (vgl.
dazu allgemein M. E. Villiger, Handbuch der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, Rz. 302), die nach
seinen Ausführungen insbesondere in jenen Fällen gelte, in denen der betreffende
Konventionsstaat nicht unmittelbar für die Zufügung von Leid verantwortlich sei
(vgl. Urteil i.S. Bensaid gegen Grossbritannien, a.a.O., Erw. 40). Entsprechend
verlangt der Gerichtshof, dass im Einzelfall aufgrund einer sorgfältigen Prüfung
aller relevanten Umstände konkret (das heisst im Sinne eines risque réel bzw.
real risk) erkennbar ist, dass eine Ausschaffung mit den Massstäben von Art. 3
EMRK nicht vereinbar wäre, und verneint daher eine Verletzung von Art. 3 EMRK,
wenn das Risiko einer wesentlichen Verschlechterung der Gesundheit der
betroffenen Person im Falle einer Rückschaffung rein spekulativer Natur ist
(vgl. wiederum Urteil i.S. Bensaid gegen Grossbritannien, a.a.O., Erw. 39 und
40; M. Caroni, Die Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im
Bereich des Ausländer- und Asylrechtes, in: A. Achermann/A. Epiney/W. Kälin/M.
Son Nguyen [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht, Bern 2005, S. 197 f.; S.
Breitenmoser, Die Bedeutung der EMRK im Ausländerrecht, in: J. Renzikowski
[Hrsg.], Die EMRK im Privat-, Straf- und Öffentlichen Recht, Zürich u.a. 2004,
S. 209 f.). Im Fall Dragan gegen Deutschland schliesslich hatte der Gerichtshof
die Beschwerde einer psychisch kranken Frau zu beurteilen, die von den deutschen
Behörden nach Rumänien ausgeschafft werden sollte und ernsthaft gedroht hatte,
sie würde sich umbringen, wenn sie behördlich gezwungen würde, Deutschland zu
verlassen. Der Gerichtshof, der davon ausging, dass die Beschwerdeführerin in
Rumänien keiner hinreichend konkreten Gefahr ausgesetzt sein würde, dass ihre
Krankheit nicht behandelt werden könnte, kam zum Schluss, dass nach Art. 3 EMRK
keine Verpflichtung besteht, von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung
Abstand zu nehmen, wenn die betroffene Person mit Suizid droht; die Zulässigkeit
des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung setzt dann allerdings voraus, dass der
ausschaffende Staat geeignete Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der
Suiziddrohung im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. den
Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan et al. gegen
Deutschland [Nr. 33743/03]).
5.2. Im Falle der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder lassen sich indessen
aufgrund der Akten nicht jene ganz aussergewöhnlichen Umstände ausmachen, die
gestützt auf die Praxis des EGMR zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus gesundheitlichen Gründen führen
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könnten. Dass die Beschwerdeführerin einem allenfalls erweiterten Selbstmord
zeitweise bedrohlich nahe gestanden sei, wie in der Beschwerdeschrift geltend
gemacht wurde, ist weder im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens (insbesondere
auch nicht mittels des damals zu den Akten gereichten ärztlichen Zeugnisses von
Dr. med. H.R., Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Juli
2002) noch im Verlauf des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens hinreichend
belegt worden. Damit ist aber der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 3
EMRK und weiterer, in ihrer Tragweite nicht über Art. 3 EMRK hinausgehenden
völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten.
©
21.12.05