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EMARK-2005-23

Art. 3 EMRK; Art. 14a Abs. 3 ANAG: Zulässigkeit des

Emark · 2005-09-14 · Deutsch CH
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18. Juni 2002 ab; gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat die ARK mit Urteil vom 3. September 2002 nicht ein. In der Folge stellte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt ein Wiedererwägungsgesuch, mit dem sie beantragte, in Wiedererwägung der Verfügung

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EMARK - JICRA - GICRA 2005 23/209

EMARK - JICRA - GICRA

2005 / 23

2005 / 23 - 209

Auszug aus dem Urteil vom 14. September 2005 i.S. H.D. sowie deren Kinder,

Bosnien und Herzegowina

Art. 3 EMRK; Art. 14a Abs. 3 ANAG: Zulässigkeit des

Wegweisungsvollzugs bei Personen mit gesundheitlichen Problemen.

Unter ganz aussergewöhnlichen Umständen kann der Vollzug

der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen

(somatischer, psychischer und selbstgefährdender Art) einen Verstoss gegen

Art. 3 EMRK darstellen (Zusammenfassung der Rechtsprechung des Europäischen

Gerichtshofes für Menschenrechte; Erw. 5.1.).

Art. 3 CEDH; art. 14a al. 3 LSEE : exigibilité de l’exécution

du renvoi d’une personne ayant des problèmes de santé.

A certaines conditions très particulières, l’exécution du

renvoi d’un demandeur d’asile débouté, atteint dans sa santé physique ou

psychique, ou présentant des risques de suicide, peut constituer une violation

de l’art. 3 CEDH (résumé de la jurisprudence de la Cour européenne des droits

de l’Homme; consid. 5.1.).

Art. 3 CEDU; 14a cpv. 3 LDDS: liceità dell’esecuzione

dell’allontanamento di una persona con problemi di salute.

A determinate condizioni particolari, l’esecuzione

dell’allontanamento di un richiedente l’asilo, la cui domanda è stata respinta,

e che è colpito da problemi fisici o psichici suscettibili di provocare pure

atti d’auto offesa, può violare l’art. 3 CEDU (riassunto della giurisprudenza

della Corte europea dei diritti umani; consid. 5.1.).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Beschwerdeführerin - bosnische Staatsangehörige bosniakischer

Volkszugehörigkeit - stellte mit ihren damals 14- beziehungsweise 4-jährigen

Kindern am 24. Mai 2002 in der Schweiz ein Asylgesuch. Geltend gemacht wurden

von ihr im Wesentlichen Übergriffe durch Leute in Polizeiuniformen, die Anfang

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2002 mehrmals nachts in ihr Haus eingedrungen seien und Geld von ihr verlangt

hätten, sowie Behelligungen, denen ihr älteres Kind D.B. in der Schule

ausgesetzt gewesen sei, weil sie in der Vergangenheit eine Anhängerin von Fikret

Abdic gewesen sei.

Das Bundesamt erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin als

flüchtlingsrechtlich nicht erheblich und lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom

18. Juni 2002 ab; gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie

deren Vollzug an. Auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat die

ARK mit Urteil vom 3. September 2002 nicht ein.

In der Folge stellte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt ein

Wiedererwägungsgesuch, mit dem sie beantragte, in Wiedererwägung der Verfügung

vom 18. Juni 2002 sei ihr und ihren Kindern in der Schweiz Asyl zu gewähren,

eventualiter seien sie - in Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise

Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - vorläufig aufzunehmen.

Begründet wurde das Wiedererwägungsgesuch in erster Linie mit psychischen

Leiden des Kindes D.B.. Es wurde ein Bericht der Psychosozialen Beratungsstelle

für Kriegs- und Folteropfer X. eingereicht und geltend gemacht, dass die

betreffenden Leiden auf schwer traumatisierende Erlebnisse im Krieg in Bosnien

und Herzegowina zurückgingen; im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens sei das

Ausmass dieser Leiden aufgrund der sehr kurzen Verfahrensdauer, der

ausgebliebenen unmittelbaren Anhörung des Kindes sowie aus Gründen, die in der

Krankheit des Kindes selbst lägen, nicht aktenkundig geworden.

Mit Verfügung vom 12. September 2002 wies das BFF das Wiedererwägungsgesuch

ab.

Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres

Rechtsvertreters vom 17. Oktober 2002 bei der ARK an. Sie beantragte die

Aufhebung des angefochtenen Entscheids und - in Feststellung der Unzulässigkeit

beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - die Anordnung der

vorläufigen Aufnahme. Im Beschwerdeverfahren wurden unter anderem Berichte des

behandelnden Kinder- und Jugendpsychiaters zu den Akten gereicht. Dieser

diagnostizierte bei D.B. eine posttraumatische Belastungsstörung; das Kind werde

regelmässig von Albträumen heimgesucht, in denen Bilder von kriegerischen

Auseinandersetzungen auftauchten; besonders haften geblieben sei das Bild, wie

sein Onkel von einer Granate auseinander gerissen werde; durch die

Lebensumstände in der Heimat habe sich die Traumatisierung multipliziert; bei

einer allfälligen zwangsweisen Ausschaffung würde nach allen Erfahrungen der

Wiederbelebung des bereits bestehenden Traumas ein weiteres hinzugefügt und

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es müsse eine hohe Gefährdung des bereits schwer traumatisierten Kindes bei

dessen Rückführung nach Bosnien und Herzegowina angenommen werden.

Die ARK heisst die Beschwerde in Feststellung der Unzumutbarkeit des

Wegweisungsvollzugs gut.

Aus den Erwägungen:

5. In der Beschwerdeschrift wird der Standpunkt vertreten, der Vollzug der

Wegweisung von schwer psychisch kranken Personen, insbesondere von Kindern, in

ein Land, in welchem allenfalls eine medikamentöse psychiatrische Behandlung,

aber nicht in genügendem Ausmass auch adäquate Therapien vorhanden seien, stelle

für sich eine unzulässige unmenschliche beziehungsweise erniedrigende Behandlung

im Sinne von Art. 3 EMRK dar.

5.1. Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)

ergibt sich zwar aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Anspruch darauf, in einem

Konventionsstaat zu verbleiben, um weiterhin in den Genuss medizinischer

Leistungen dieses Staats zu kommen; ausnahmsweise aber kann der Vollzug der Weg-

oder Ausweisung einer ausländischen Person mit Blick auf deren gesundheitliche

Situation und damit unabhängig von einer dem Heimat- oder Herkunftsstaat

unmittelbar oder nur mittelbar zurechenbaren Einwirkung einen Verstoss gegen

Art. 3 EMRK darstellen. So hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die

Ausschaffung einer in der terminalen Phase an AIDS erkrankten Person unter ganz

aussergewöhnlichen Umständen („very exceptional circumstances“) im Einzelfall zu

einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könne (vgl. Urteil EGMR vom 2. Mai 1997

i.S. D. gegen Grossbritannien, Rep. 1997-III, Erw. 49 ff.; vgl. demgegenüber

zwei neuere Unzulässigkeitsentscheide des EGMR vom 25. November 2004 und 22.

Juni 2004 i.S. Amegnigan gegen die Niederlande [Nr. 25629/04] bzw. i.S. Ndangoya

gegen Schweden [Nr. 17868/03], in denen jeweils die Ausschaffung des

HIV-positiven Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK für

zulässig befunden wurde; vgl. im Übrigen die entsprechende Praxis der ARK,

EMARK 2004 Nr. 6, Erw. 7b, S. 41

, und

EMARK Nr. 7, Erw. 5c/cc, S. 47 ff.

). In Bestätigung

und Präzisierung dieser Grundsätze hat der Gerichtshof im Fall Bensaid gegen

Grossbritannien, bei dem es um die Rückschaffung eines an Schizophrenie

erkrankten Mannes nach Algerien ging, festgehalten, dass der Schutzbereich von

Art. 3 EMRK - entgegen der offenbar von der Vorinstanz vertretenen Ansicht -

grundsätzlich auch dann betroffen sein könne, wenn mangels angemessener

medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Heimat- oder Herkunftsstaat eine

Verschlimmerung eines bereits bestehenden psychischen Leidens der von der

Rückschaffung be-

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troffenen Person zu erwarten wäre, die selbstgefährdende Handlungen („actes

destructeurs pour lui-même“ bzw. „self-harm“) dieser Person zur Folge haben

könnte (vgl. Urteil EGMR vom 6. Februar 2001 i.S. Bensaid gegen Grossbritannien,

Rep. 2001-I, Erw. 37). Allerdings wies der Gerichtshof auch in diesem Entscheid

auf die hohe Schwelle für die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK hin (vgl.

dazu allgemein M. E. Villiger, Handbuch der Europäischen

Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, Rz. 302), die nach

seinen Ausführungen insbesondere in jenen Fällen gelte, in denen der betreffende

Konventionsstaat nicht unmittelbar für die Zufügung von Leid verantwortlich sei

(vgl. Urteil i.S. Bensaid gegen Grossbritannien, a.a.O., Erw. 40). Entsprechend

verlangt der Gerichtshof, dass im Einzelfall aufgrund einer sorgfältigen Prüfung

aller relevanten Umstände konkret (das heisst im Sinne eines „risque réel“ bzw.

„real risk“) erkennbar ist, dass eine Ausschaffung mit den Massstäben von Art. 3

EMRK nicht vereinbar wäre, und verneint daher eine Verletzung von Art. 3 EMRK,

wenn das Risiko einer wesentlichen Verschlechterung der Gesundheit der

betroffenen Person im Falle einer Rückschaffung rein spekulativer Natur ist

(vgl. wiederum Urteil i.S. Bensaid gegen Grossbritannien, a.a.O., Erw. 39 und

40; M. Caroni, Die Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im

Bereich des Ausländer- und Asylrechtes, in: A. Achermann/A. Epiney/W. Kälin/M.

Son Nguyen [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht, Bern 2005, S. 197 f.; S.

Breitenmoser, Die Bedeutung der EMRK im Ausländerrecht, in: J. Renzikowski

[Hrsg.], Die EMRK im Privat-, Straf- und Öffentlichen Recht, Zürich u.a. 2004,

S. 209 f.). Im Fall Dragan gegen Deutschland schliesslich hatte der Gerichtshof

die Beschwerde einer psychisch kranken Frau zu beurteilen, die von den deutschen

Behörden nach Rumänien ausgeschafft werden sollte und ernsthaft gedroht hatte,

sie würde sich umbringen, wenn sie behördlich gezwungen würde, Deutschland zu

verlassen. Der Gerichtshof, der davon ausging, dass die Beschwerdeführerin in

Rumänien keiner hinreichend konkreten Gefahr ausgesetzt sein würde, dass ihre

Krankheit nicht behandelt werden könnte, kam zum Schluss, dass nach Art. 3 EMRK

keine Verpflichtung besteht, von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung

Abstand zu nehmen, wenn die betroffene Person mit Suizid droht; die Zulässigkeit

des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung setzt dann allerdings voraus, dass der

ausschaffende Staat geeignete Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der

Suiziddrohung im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. den

Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan et al. gegen

Deutschland [Nr. 33743/03]).

5.2. Im Falle der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder lassen sich indessen

aufgrund der Akten nicht jene ganz aussergewöhnlichen Umstände ausmachen, die

gestützt auf die Praxis des EGMR zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der

Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus gesundheitlichen Gründen führen

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könnten. Dass die Beschwerdeführerin „einem allenfalls erweiterten Selbstmord

zeitweise bedrohlich nahe“ gestanden sei, wie in der Beschwerdeschrift geltend

gemacht wurde, ist weder im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens (insbesondere

auch nicht mittels des damals zu den Akten gereichten ärztlichen Zeugnisses von

Dr. med. H.R., Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Juli

2002) noch im Verlauf des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens hinreichend

belegt worden. Damit ist aber der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 3

EMRK und weiterer, in ihrer Tragweite nicht über Art. 3 EMRK hinausgehenden

völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten.

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21.12.05