1. Aktuelle politische Situation in der Türkei (Erw. 10.2.1. und 10.2.2.) 2. Ungeachtet der jüngsten Rechtsreformen im Hinblick auf eine Aufnahme in die Europäische Union lässt sich zum heutigen Zeitpunkt in der Türkei die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige
Sachverhalt
berücksichtigt und diesen damit willkürlich gewürdigt. Dabei habe sie vor allem
2005 / 21 - 190
die vom Beschwerdeführer vor der Ausreise erlebten Verfolgungshandlungen
nicht berücksichtigt.
6. Die ARK stellt vorab fest, dass die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer im
Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zur Begründung seines Asylgesuchs
dargelegten Sachverhalt - und insbesondere auch die von ihm geltend gemachten
Inhaftierungen und Folterungen - in tatsächlicher Hinsicht nicht bestritten und
entsprechend ihrem Entscheid zugrunde gelegt hat. Für die ARK besteht ebenfalls
kein Anlass, die Glaubhaftigkeit der Aussagen, die der Beschwerdeführer bei der
Befragung in der Empfangsstelle und anlässlich der kantonalen Anhörung gemacht
hat, anzuzweifeln, zumal sie im Wesentlichen widerspruchsfrei ausgefallen und
durch verschiedene authentische Beweismittel gestützt worden sind. Ob im Übrigen
die im Mai 2000 an den Beschwerdeführer gerichtete behördliche Aufforderung zu
Spitzeldiensten tatsächlich - wie von ihm geltend gemacht - von Todesdrohungen
begleitet war oder dies von ihm lediglich so aufgefasst wurde, was freilich
aufgrund der in den Jahren zuvor erlebten Drohungen und seiner bereits
angeschlagenen psychischen Gesundheit (vgl. dazu ausführlicher hinten, Erw.
6.2.3.) ohne weiteres nachvollziehbar wäre, hat - wie sich aus den folgenden
Ausführungen ergeben wird - keinen entscheidenden Einfluss auf das Ergebnis der
Beurteilung und kann daher offen bleiben.
Nachfolgend ist daher nur insofern näher auf die Frage der Glaubhaftigkeit
der Asylvorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, als im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens neu geltend gemacht worden ist, er sei entgegen seinen
bisherigen Angaben für die PKK und HADEP tätig gewesen und habe einige
Kurzinhaftierungen zwischen 1998 und seiner Ausreise im Jahre 2000 unerwähnt
gelassen.
Zu diesen neuen Vorbringen hat sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
vom 11. Oktober 2002 nicht geäussert.
6.1. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der
allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist,
wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt
(vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen
unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen
auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren
zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner -
im Ge-
2005 / 21 - 191
gensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine
Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer
Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl
nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die
vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer
Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
EMARK 1994 Nr. 5, Erw. 3c, S. 43 f.
;
1996
Nr. 28, Erw. 3a, S. 270
; W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens,
Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 304 ff.).
6.2. Was die neu vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kurzinhaftierungen
zwischen 1998 und 2000 betrifft, bestehen nach Einschätzung der ARK gestützt auf
Art. 7 AsylG überwiegende Gründe für die Annahme, dass die betreffenden Angaben
den Tatsachen entsprechen.
6.2.1. So hat der Beschwerdeführer zwar im Rahmen des erstinstanzlichen
Verfahrens für die Zeit zwischen 1996 und Mai 2000 keine weiteren Inhaftierungen
erwähnt, jedoch bei verschiedener Gelegenheit erklärt, die Behörden hätten ihn
nach seiner Rückkehr nach X. im Jahre 1998 nicht in Ruhe gelassen
beziehungsweise grossen Druck auf ihn ausgeübt, worunter durchaus auch
Kurzinhaftierungen von der Dauer von zwei bis drei Stunden verstanden werden
können, wie sie nun im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend gemacht werden.
6.2.2. Solche Kurzinhaftierungen lassen sich überdies ohne weiteres in den
Kontext der lokalen Ereignisse [in der Provinz Y.] zwischen 1998 und 2000
einordnen, für die noch bis zum 30. November 2002 der Ausnahmezustand galt.
6.2.3. Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der neuen Vorbringen des
Beschwerdeführers ist zudem seiner von fachlich qualifizierter Seite
festgestellten Traumatisierung angemessen Rechnung zu tragen, die gemäss seinen
in verschiedenem Zusammenhang gemachten Angaben auf die von ihm erlittene
Verfolgung zurückgehe. Es könnte denn auch gerade in dieser Traumatisierung
begründet liegen, dass er die betreffenden Kurzinhaftierungen nicht bereits in
einem früheren Stadium des Verfahrens erwähnte. Wie nämlich wissenschaftlich
erwiesen ist, sind schwer traumatisierte Personen mehrheitlich nicht in der
Lage, präzise, vollständige und widerspruchsfreie Angaben zu erlittenen
Misshandlungen zu machen (vgl. dazu ausführlich
EMARK
2003 Nr. 17, S. 106
,
2005 / 21 - 192
m.w.H.). In diesem Zusammenhang sei überdies erwähnt, dass der bei der
kantonalen Anhörung anwesende Hilfswerksvertreter (vgl. Art. 30 Abs. 4 AsylG) zu
Protokoll gab, dass der Beschwerdeführer sehr bleich gewesen sei und erschöpft
gewirkt habe. Nicht zuletzt auch deshalb gelangt die ARK zum Schluss, dass in
der Traumatisierung des Beschwerdeführers eine - weitere - plausible Erklärung
für die unvollständige Aufzählung seiner Festnahmen zu erblicken ist.
6.3. Dagegen sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, mit denen er erst im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend gemacht hat, über eine längere Zeit für
die PKK beziehungsweise HADEP aktiv gewesen zu sein, auch unter Berücksichtigung
der erwähnten Traumatisierung als nicht glaubhaft zu erachten. So lässt sich bei
diesen neuen Vorbringen keineswegs etwa von einer blossen Ergänzung seiner
früheren Aussagen sprechen, zu welchen sie vielmehr in klarem Widerspruch
stehen. Nicht zu übersehen ist nämlich, dass der Beschwerdeführer anlässlich der
kantonalen Anhörung ausdrücklich verneinte, selbst jemals etwas mit der PKK oder
einer anderen illegalen Organisation zu tun gehabt zu haben. Dass er dies aber -
wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird - nur deshalb getan haben soll,
weil er andernfalls eine Stigmatisierung und Bedrängung durch die
schweizerischen Behörden befürchtet habe, ist in keiner Weise nachvollziehbar.
Vielmehr ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der
kantonalen Anhörung von einem Mitarbeiter der Rechtsberatungsstelle [ ]
vertreten wurde und überdies mit zwei türkischen Personen verschwägert ist, die
in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt wurden. Vor diesem Hintergrund ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt bereits
überdurchschnittlich gut mit den Besonderheiten des schweizerischen
Asylverfahrens vertraut war und daher auch wissen musste, dass PKK- oder
HADEP-Aktivisten von den schweizerischen Asylbehörden keineswegs stigmatisiert
werden. Überdies wurde der Beschwerdeführer vor Beginn der kantonalen Anhörung
ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die anwesenden Personen einer
strengen Verschwiegenheitspflicht unterlägen, was einen weiteren Grund bildet,
die in der Beschwerdeschrift angeführten Befürchtungen vor einer Stigmatisierung
und Bedrängung als vorgeschoben zu erachten. Im Übrigen sind diese neuen
Vorbringen nicht zuletzt auch deshalb unglaubhaft, weil sie weitgehend
unsubstanziiert geblieben sind, hat doch der Beschwerdeführer etwa nicht näher
angegeben, worin die neu von ihm vorgebrachte Propagandatätigkeit für die PKK
beziehungsweise HADEP bestanden haben soll.
6.4. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer im
Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens glaubhaft dargelegte Sachverhalt um die
von ihm im Beschwerdeverfahren vorgebrachten und ebenfalls als glaubhaft zu
erachtenden Kurzinhaftierungen zwischen 1998 und 2000 zu ergänzen ist.
2005 / 21 - 193
Nachfolgend ist daher näher zu prüfen, ob diese Vorbringen
flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sind.
7. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss,
welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats zugefügt worden
sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen.
7.1. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der
Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger
Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen.
Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder
Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten,
begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit
besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es
müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden
sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und
damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die
Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein
hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese
rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen
Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen
zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat
objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive
Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in
der gleichen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber
trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl.
EMARK 2004 Nr. 1,
Erw. 6a, S. 9
, m.w.H.; Kälin, a.a.O., S. 143 ff.).
7.2. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des
Asylentscheids noch aktuell sein (vgl.
EMARK
1996 Nr. 29, Erw. 2b, S. 277
;
1995 Nr. 5,
S. 43
).
2005 / 21 - 194
7.3. Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte
asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl.
hinten, Erw. 11.1.).
8. Zunächst ist festzuhalten, dass eine isolierte Betrachtung der vom
Beschwerdeführer beschriebenen Vorfälle in den Jahren 1992, 1993, 1995 und 1996,
wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, nicht angebracht ist. Vielmehr ist die
Flucht auslösende Verhaftung im Mai 2000 als logische Fortsetzung jener früheren
Verfolgung - einschliesslich der erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachten
Kurzinhaftierungen zwischen 1998 und 2000 - zu betrachten, mit der sie
ursächlich direkt im Zusammenhang stand, wurden doch bei allen Festnahmen
jeweils ähnliche Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erhoben. Damit ist aber
entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Ansicht ein hinreichend enger
Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Nachteilen in den Jahren 1992,
1993, 1995 und 1996 und der Ausreise im Jahre 2000 gegeben.
9. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer selbst nicht PKK-Mitglied war und sich - entgegen
seinen neuen Vorbringen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens - auch nie in
besonderer Weise für diese Partei (beziehungsweise die HADEP) betätigt hat.
Dennoch wurde er zwischen 1992 und 2000 gerade deshalb mehrmals festgenommen,
weil ihn die türkischen Behörden verdächtigten, für die PKK aktiv zu sein
beziehungsweise über verschiedene Familienangehörige (seinen Bruder M.A.S. und
verschiedene Cousins) mit dieser Partei in Verbindung zu stehen. Dass aber eine
nur unterstellte politische Meinung, selbst wenn die betroffene Person sie in
Wirklichkeit gar nicht besitzt, als Verfolgungsmotivation flüchtlingsrechtliche
Relevanz aufweist, da die Sichtweise des Verfolgers in diesem Zusammenhang
massgeblich ist, ist in der asylrechtlichen Literatur und Praxis unbestritten
(vgl.
EMARK 2002 Nr. 19, Erw. 7c, S. 160
, mit
Hinweisen auf die Literatur).
10. Der Hauptgrund für die vom Beschwerdeführer über längere Zeit erlittenen
Behelligungen ist aber nicht in der ihm von den türkischen Behörden in früheren
Jahren unterstellten Betätigung für die PKK zu erblicken, sondern vielmehr in
der Tatsache, dass er mit verschiedenen - zum grossen Teil gleichnamigen -
Personen verwandt ist, die sich in den 90er-Jahren der PKK-Guerilla
angeschlossen hatten oder in anderer Weise für die Partei aktiv waren. Belegt
ist aufgrund der zu den Akten gereichten Beweismittel insbesondere, dass gegen
den Bruder des Beschwerdeführers M.A.S. im Jahre 1996 wegen Zugehörigkeit zur
PKK Anklage erhoben wurde. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers, die nicht
zuletzt auch deshalb glaubhaft erscheinen, weil sie nicht in Widerspruch zu den
Abklärungen der Schweizer Vertretung in Ankara stehen, ist sein Bruder in der
2005 / 21 - 195
Folge zu einer Freiheitsstrafe von zwölfeinhalb Jahren verurteilt worden.
Nach den glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers stand die behördliche
Aufforderung zu Spitzeldiensten im Mai 2000 denn auch in engem Zusammenhang mit
seiner verwandtschaftlichen Beziehung zu PKK-Aktivisten, sei er doch unter
anderem auch dazu aufgefordert worden, von seinem inhaftierten Bruder M.A.S. die
Namen weiterer PKK-Aktivisten in Erfahrung zu bringen.
10.1. Die ARK geht in konstanter Praxis davon aus, dass in der Türkei
staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten
angewandt werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich
erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer
einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach der Praxis der ARK vor allem dann
gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die
Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem
Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht
unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale
politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden
unterstellt wird (vgl.
EMARK 1994 Nr. 5, Erw.
3h, S. 47 f.
und
EMARK 1994 Nr. 17, S. 136
f.
; vgl. auch
EMARK 1993 Nr. 6, S. 37 f.
).
10.2. An dieser Rechtsprechung ist unter Berücksichtigung der neusten
Entwicklungen in der Türkei im heutigen Zeitpunkt grundsätzlich weiterhin
festzuhalten.
10.2.1. Die PKK-Nachfolgeorganisation Kongra-Gel (Kongra Gele Kurdistan;
Volkskongress Kurdistans) hat mit einer öffentlichen Erklärung vom 28. Mai 2004
den im September 1998 von der PKK verkündeten einseitigen Waffenstillstand, der
im türkisch-kurdischen Konflikt im Südosten der Türkei eine Phase tendenzieller
Ruhe eingeleitet hatte (vgl. dazu
EMARK 2004 Nr. 8,
Erw. 5e/bb, S. 55 f.
), per Anfang Juni 2004 aufgekündigt. Seither ist ein
Wiederaufflammen der Gewalt zu verzeichnen Es wurde berichtet, dass sich unter
den PKK-Kämpfern, die sich nach 1999 in Verstecke im gebirgigen Nordirak
zurückgezogen hatten, mehrere Gruppen gebildet hätten, welche die Fortsetzung
des bewaffneten Kampfes zum Teil befürworteten, zum Teil ablehnten. Gemäss einer
Meldung der kurdischen Nachrichtenagentur Mezopotamya sollen führende Mitglieder
des Kongra-Gel Ende März 2005 beschlossen haben, wieder den Namen PKK
anzunehmen. Rund 2000 PKK-Kämpfer seien inzwischen in die Türkei zurückgekehrt.
Auch wenn es bisher nicht zu militärischen Aktionen grösseren Umfangs gekommen
ist, so ist seit Anfang 2005 eine deutliche Intensivierung der Kämpfe zwischen
kurdischen Rebellen, in erster Linie Militanten der PKK, die sich neu auch
Volksverteidigungskräfte (Hezen Parastina Gel; HPG) nennen, und türkischen
Sicherheitskräften im Osten der Türkei zu registrieren. Von die-
2005 / 21 - 196
ser Zunahme der militärischen Auseinandersetzungen im Südosten der Türkei ist
auch die am Konflikt nicht unmittelbar beteiligte Zivilbevölkerung betroffen. So
führen die türkischen Sicherheitskräfte aufgrund der anhaltenden Präsenz von
kurdischen Rebellen im türkisch-irakischen Grenzgebiet seit einiger Zeit wieder
vermehrt Razzien gegen kurdische Dörfer durch; es gibt wieder Massenverhaftungen
und Anklagen gegen kurdische Aktivisten sowie - in erster Linie in Gegenden, in
denen in der Vergangenheit Kampfhandlungen stattfanden - Belagerungen und
Zwangsevakuierungen kurdischer Dörfer. Der türkische Menschenrechtsverein (Insan
Haklari Dernegi; IHD) stellt für die vergangenen Monate eine starke Erhöhung der
Menschenrechtsverletzungen im Südosten der Türkei fest (vgl. zur beschriebenen
Veränderung der Situation im Südosten der Türkei im Einzelnen UK Home Office,
Turkey Country Report, April 2005 [nachfolgend: Home Office], Ziff. 6.262 -
6.270; M. Kirschner, Türkei/Irak: Aktivitäten der Nachfolgeorganisationen der
Kurdischen Arbeiterpartei PKK zwischen 2003 und 2004, Schweizerische
Flüchtlingshilfe [SFH], Bern, 30. März 2005, S. 2 ff.; R. Kienholz, Türkei - Zur
aktuellen Situation - Mai 2005, SFH, Bern, 18. Mai 2005, S. 3 f. und 11 f.;
Amnesty International, Report 2005 [Mai 2005] und Asyl-Gutachten z.H. OVG
Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2004; vgl. im Weiteren die folgende
öffentliche Berichterstattung: Ende des Waffenstillstands in der Türkei, Angst
vor Wiederaufflammen des Krieges, Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 2. Juni 2004;
Attentat/PKK/Kongra-Gel: Anschlag auf Gouverneur in der Osttürkei - Angst vor
neuer Gewaltwelle, NZZ vom 2. Juli 2004; Neue Bombenattentate in Istanbul -
Hotels und Gaslager als Ziele, NZZ vom 10. August 2004; Attentat: Explosion im
türkischen Ferienort Antalya - Evakuierung eines kurdischen Dorfs, NZZ vom 24.
August 2004; PKK heisst wieder PKK, Frankfurter Rundschau vom 8. April 2005;
Neue Kämpfe im Südosten der Türkei - Zusammenstösse zwischen der Armee und
PKK-Rebellen, NZZ vom 23. Juni 2005; Konflikt mit PKK flammt wieder auf,
Süddeutsche Zeitung vom 25. Juni 2005; Wachsende Spannungen im Kurdengebiet,
Der Standard vom 25. Juni 2005; Kurdish Rebels up the stakes against Turkey,
Agence France Presse, 5. Juli 2005).
Kürzlich hat der türkische Generalstab striktere Anti-Terror-Gesetze
bezie-hungsweise gar die erneute Ausrufung des Ausnahmezustandes gefordert, um
die PKK effektiv bekämpfen zu können; zudem hat er angedeutet, dass auch
militärische Operationen gegen kurdische Rebellen im Nordirak erwogen werden. In
direktem Widerspruch dazu steht die bei einer Rede in Diyarbakir am 12. August
2005 erfolgte Ankündigung des türkischen Ministerpräsidenten R.T. Erdogan, die
Kurdenfrage in der Türkei mit mehr Demokratie und mehr Menschenrechten angehen
zu wollen. Dieser Widerspruch spiegelt das heftige Kräftemessen wider, das seit
einiger Zeit zwischen Verfechtern einer militärischen und Anhängern einer
politischen Lösung im Gange ist (vgl. dazu Ankara
2005 / 21 - 197
erwägt Militäroperation im Irak - Zunehmende Nervosität wegen kurdischer
Rebellen, NZZ vom 20. Juli 2005; Kräftemessen um Kurdenfrage in der Türkei;
das Machtmonopol der PKK bestritten, NZZ vom 20. August 2005).
Daneben werden seit August 2004 von einer bis anhin unbekannten kurdischen
Gruppierung namens TAK (Teyrbazen Azadiya Kurdistan; Freiheitsfalken von
Kurdistan) Bombenanschläge verübt, die sich bisher vor allem auf grössere Städte
und türkische Urlaubsgebiete im Westen des Landes konzentriert haben; es wird
mehrheitlich davon ausgegangen, dass es sich bei der TAK um einen militanten
Zweig der PKK beziehungsweise des Kongra-Gel handelt (vgl. dazu Kirschner, a.a.O.,
S. 3; Kienholz, a.a.O., S. 3; Terror in der Türkei - Tote bei Bombenanschlag in
türkischem Badeort, FAZ.NET [Online-Ausgabe der Frankfurter Allgemeinen
Zeitung], 16. Juli 2005; Attentat in einem türkischen Ferienort - Kurden als
Urheber des Terrorakts?, NZZ vom 18. Juli 2005).
Weiter werden nach dem Urteil der Grossen Kammer des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 12. Mai 2005, mit dem - in
Bestätigung des Urteils des Gerichtshofs vom 12. März 2003 - festgestellt wurde,
dass das türkische Strafverfahren, das am 29. Juni 1999 zur Verurteilung des
kurdischen Rebellenführers Abdullah Öcalan führte, in mehrfacher Hinsicht unfair
und menschenrechtswidrig war (Urteil Nr. 46221/99), neue Unruhen befürchtet,
denn kurdische wie türkische Nationalisten könnten diesen Prozess für ihre
Zwecke politisch instrumentalisieren (vgl. dazu Öcalan - Volksheld und
Volksfeind, NZZ vom 13. Mai 2005).
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die PKK am 19. August 2005 mit einem
in Brüssel verbreiteten Communiqué einen bis zum 20. September 2005 befristeten
Waffenstillstand verkündet hat, dies mit der erklärten Absicht, die Bedingungen
für Verhandlungen mit der türkischen Regierung zu schaffen (vgl. dazu Les
rebelles kurdes de Turquie annoncent une trêve, Le Monde vom 21. August 2005).
10.2.2. Die Türkei hat seit 2001 eine Reihe von Reformen durchgeführt, die
dem Ziel dienen sollen, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Europäische
Union (EU) zu erfüllen, beziehungsweise von der EU bereits zur Bedingung für den
Beginn von Beitrittsverhandlungen am 3. Oktober 2005 gemacht worden sind. In
diesem Rahmen erfolgten in mehreren Schritten und auf verschiedener Erlassstufe
auch zahlreiche Änderungen des materiellen Strafrechts sowie des Strafprozess-
und Strafvollzugsrechts. Strafvorschriften, die der Abwehr separatistischen
Gedankenguts und separatistischer Handlungen und damit auch einer möglichst
breit angelegten Bekämpfung der PKK dienten, wurden bereits durch die
Reformpakete der Jahre 2002 und 2003 zum Teil aufgehoben, zum Teil kon-
2005 / 21 - 198
kretisiert; die betreffenden Strafmasse wurden reduziert; die Todesstrafe
wurde Anfang 2004 abgeschafft. Weiter wurden die Rechte von Festgenommenen in
der Polizeihaft gestärkt, dies insbesondere durch Beseitigung der so genannten
Incommunicado-Haft, indem Festgenommene neu einen Anspruch auf sofortigen Zugang
zu anwaltlichem Beistand haben, und durch schärfere Bestimmungen gegen Folter.
Im Mai 2004 wurden die Staatssicherheitsgerichte durch regionale Gerichte für
schwere Straftaten ersetzt; ganz allgemein wurde in den neuen Erlassen der
Einfluss der militärischen Behörden auf die Justiz verringert. Im September 2004
beziehungsweise Dezember 2004 wurden schliesslich ein neues Strafgesetzbuch,
eine neue Strafprozessordnung und eine neue Strafvollzugsordnung erlassen, die
am 1. Juni 2005 in Kraft getreten sind.
Insgesamt stellen diese umfassenden Rechtsreformen in rechtsstaatlicher
Hinsicht ohne Zweifel einen Fortschritt dar, auch wenn die neuen Erlasse zum
Teil weiterhin Vorschriften enthalten (so etwa Art. 301 des neuen
Strafgesetzbuchs [StGB], der weitgehend Art. 159 aStGB entspricht), welche in
ihrer Unbestimmtheit auch zur Bekämpfung unliebsamer politischer
Meinungsäusserungen und gewaltloser politischer Aktivitäten herangezogen werden
können. Entscheidend ist jedoch, dass im heutigen Zeitpunkt noch nicht absehbar
ist, inwiefern diese offensichtliche Verbesserung der Rechtslage auch einen
massgeblichen Einfluss auf die Praxis der Rechtsanwendungsbehörden haben wird.
Vielmehr befindet sich die Türkei gegenwärtig in einer Umbruchphase, in welcher
der eingeleitete Reformprozess noch keineswegs unumkehrbar ist, weil der in den
neuen Erlassen vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachte Bewusstseinswandel in der
Praxis noch nicht vollzogen ist. Dies lässt sich etwa daran erkennen, dass die
türkische Polizei bereits öffentlich beklagt haben soll, durch die neue
Strafprozessordnung werde ihre ohnehin schon vorhandene Arbeitsüberlastung
weiter verstärkt (so in einer Online-Meldung des türkischen Fernsehsenders NTV
vom 24. Juni 2005 [Polizei beklagt neue Strafprozessordnung]).
Auf einen allgemein noch nicht stattgefundenen behördlichen
Bewusstseinswandel lässt aber vor allem auch die Tatsache schliessen, dass die
türkischen Sicherheitskräfte weiterhin mit grosser Härte gegen Mitglieder [ ]
kurdischer Parteien und Organisationen vorgehen, die als separatistisch
eingestuft werden. Dies zeigt sich zwar besonders eindrücklich im Zusammenhang
mit den neuen Spannungen im Südosten der Türkei; ganz allgemein lässt sich aber
feststellen, dass Funktionäre, aktive Mitglieder [ ] kurdischer Parteien und
Organisationen nach wie vor in besonderer Weise gefährdet sind, in das Blickfeld
der Sicherheitskräfte zu geraten und in deren Gewahrsam misshandelt und
gefoltert zu werden, wenn sie sich für die Belange der kurdischen Bevölkerung
einsetzen. Folter ist weiterhin so verbreitet, dass von einer eigentlichen
behördlichen Praxis gesprochen werden muss, wobei sich in letzter Zeit die
Berichte darüber
2005 / 21 - 199
mehren, dass zunehmend ausserhalb von Polizeiposten gefoltert wird und
verstärkt Foltermethoden angewandt werden, die keine körperlichen Spuren
hinterlassen.
Gerade angesichts der zugenommenen Intensität des türkisch-kurdischen
Konflikts im Südosten der Türkei ist heute denn auch zu erwarten, dass trotz der
erwähnten Verfassungs- und Gesetzesrevisionen in absehbarer Zeit unverändert
nicht nur etwa kurdische Personen verfolgt werden, die verdächtigt werden,
terroristische Attentate verübt oder vorbereitet zu haben, sondern generell auch
Personen, denen vorgeworfen wird, der PKK (beziehungsweise einer
PKK-Nachfolgeorganisation) anzugehören oder auch nur nahe zu stehen. In diesem
Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass mit dem so genannten
Wiedereingliederungsgesetz vom 29. Juli 2003 zwar unter anderem auch Mitgliedern
der PKK oder Personen, welche die PKK in der Vergangenheit unterstützt hatten,
unter bestimmten Voraussetzungen Straffreiheit gewährt wurde, dies allerdings
nur dann, wenn sie sich bis spätestens am 7. Februar 2004 den türkischen
Behörden stellten. Im Übrigen hat die Armeeführung eine Generalamnestie für die
bewaffneten Rebellen der PKK, die sich im türkisch-irakischen Grenzgebiet
befinden, auch in neuster Zeit wiederholt ausgeschlossen (vgl. insgesamt zum
beschriebenen Reformprozess und zu dessen bisherigen Auswirkungen in der Praxis
Urteil OVG Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2005, Nr. 8 A 273/04.A, Erw.
A./IV./1./a, m.w.H.; Urteil OVG Thüringen vom 18. März 2005, Nr. 3 KO 611/99;
Regelmässiger Bericht der EU-Kommission über die Fortschritte der Türkei auf dem
Weg zum Beitritt, Brüssel, 6. Oktober 2004, S. 16 ff.; Home Office, Ziff. 4.42,
5.30, 5.41, 6.356 ff., jeweils m.w.H.; U.S. Department of State, Country Reports
on Human Rights Practices, Turkey - 2004 [28.02.2005; nachfolgend: U.S.
Department of State]; Kienholz, a.a.O., S. 1 ff.; Amnesty International,
Öffentliche Erklärung vom 23. März 2005 zum neuen türkischen Strafgesetzbuch und
Asyl-Gutachten z.H. VG Köln vom 30. Januar 2004).
10.2.3. Vor diesem Hintergrund lässt sich zum heutigen Zeitpunkt auch die
Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher
Aktivisten der PKK (beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder
anderer von den Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer
Gruppierungen nicht ausschliessen. Zwar ist aufgrund der verfügbaren Quellen
festzustellen, dass sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge
des Reformprozesses zur Annäherung an die EU insofern geändert hat, als Fälle,
in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt
worden sind, abgenommen haben. Dagegen müssen Familienangehörige auch
gegenwärtig noch mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft
mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden sind. Ein Regelverhalten der
2005 / 21 - 200
türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängen die
Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den
konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Feststellen lässt sich immerhin, dass
zur Zeit besonders diejenigen Person von einer Reflexverfolgung bedroht sind,
die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen, dies etwa als Mitglied
einer Gefangenenhilfsorganisation wie TAYAD (Tutuklu Aileleri ile Yardimlasma
Dernegi; Verein für die Solidarität mit den Familien von Gefangenen) oder auch
im Rahmen einer Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
Dies wiederum heisst nicht, dass eine Reflexverfolgung ausschliesslich von einem
besonderen Engagement für politisch aktive Verwandte abhinge. Vielmehr kann
hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie
für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen
politische Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt,
beziehungsweise mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von
oppositionellen kurdischen Gruppierungen fern halten (vgl. zum Ganzen Home
Office, Ziff. 6.363 - 6.366; U.S. Department of State; Norwegian Country of
Origin Information Centre, Fact-Finding Mission to Turkey, 7. - 17. Oktober
2004, S. 27; Kienholz, a.a.O., S. 12 f. und 16; Amnesty International,
Asyl-Gutachten z.H. VG Sigmaringen vom 10. Januar 2005 und z.H. OVG
Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2004; Urteil OVG Nordrhein-Westfalen vom
19. April 2005, Nr. 8 A 273/04.A, Erw. A./IV./2./d, m.w.H.).
10.3. Im Falle des Beschwerdeführers braucht nicht abschliessend beurteilt zu
werden, ob sich der angesichts seiner Zugehörigkeit zu einer - zumindest in der
Vergangenheit - politisch exponierten Familie zu erwartende behördliche Druck
erneut in Form von Inhaftierungen und Folterungen äussern könnte. Eine
flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung kann nämlich unter Umständen
auch unabhängig von solchen Behelligungen angenommen werden, gelten doch als
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG auch Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
10.3.1. Mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks sollen auch
staatliche Massnahmen erfasst werden, die sich nicht unmittelbar gegen die
Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein
menschenwürdiges Leben verunmöglichen. Ausgangspunkt, um einen unerträglichen
psychischen Druck bejahen zu können, stellen in der Regel konkrete staatliche
Eingriffe dar, die effektiv stattgefunden haben; die staatlichen
Verfolgungsmassnahmen müssen in einer objektivierten Betrachtung zudem als
derart intensiv erscheinen, dass der betroffenen Person ein weiterer Verbleib in
ihrem Heimatstaat objektiv nicht mehr zugemutet werden kann; ausschlaggebend ist
mit anderen Worten nicht, wie die betroffene Person die Situation subjektiv er-
2005 / 21 - 201
lebt hat, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation für Aussenstehende
nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl.
EMARK 1996 Nr. 30, Erw. 4d, S. 291 f
.,
m.w.H.).
10.3.2. Aufgrund der aktuellen politischen Situation in der Türkei ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer von staatlicher Seite weiterhin
verdächtigt wird, die politischen Ansichten seiner für die PKK aktiven
beziehungsweise aktiv gewesenen Verwandten (Bruder M.A.S.; verschiedene Cousins)
zu teilen. Entsprechend lässt sich aber die Gefahr, dass er wegen dieses
Verdachts auch in Zukunft fortdauernd schwer belästigt und diskriminiert werden
könnte, objektiv nicht ausschliessen. Dies gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil
anzunehmen ist, dass die türkischen Behörden die Weigerung des Beschwerdeführers
im Mai 2000, mit den türkischen Sicherheitskräften als Spitzel
zusammenzuarbeiten, als Parteinahme für die PKK und damit als weiteren Ausdruck
einer vermuteten separatistischen Grundeinstellung gewertet haben (vgl. dazu
allgemein Urteil OVG Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2005, Nr. 8 A 273/04.A,
Erw. A./IV./1./a/dd; Asyl-Gutachten z.H. OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.
Dezember 2004). Zudem fällt beim Beschwerdeführer besonders ins Gewicht, dass er
in der Vergangenheit bereits eine massive (Reflex-)Verfolgung erlitten hat, die
aufgrund der Aktenlage als wahrscheinliche Ursache für seine erheblich
angeschlagene psychische Gesundheit erscheint. Vor diesem Hintergrund ist seine
Furcht, bei einer Rückkehr in die Türkei zumindest mit Massnahmen rechnen zu
müssen, die einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG bewirken, als begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erachten,
wobei nachfolgend noch zu prüfen ist, ob er diesen zu erwartenden Nachteilen
landesweit ausgesetzt wäre oder ihm innerhalb der Türkei eine innerstaatliche
Fluchtalternative offen stünde.
11.
11.1. Für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft muss - wie bereits erwähnt
- feststehen, dass sich eine von flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteilen
bedrohte Person landesweit in einer ausweglosen Situation befindet. Wirken sich
indessen die Benachteiligungen nur lokal, nicht aber im ganzen Staatsgebiet aus,
und ist der Heimatstaat in der Lage und willens, der betroffenen Person in
anderen Landesteilen wirksamen Schutz vor Verfolgung zu gewähren, so kann ihr
das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegengehalten werden.
Die Anforderungen an die Effektivität des am Zufluchtsort gewährten Schutzes
sind allerdings hoch anzusetzen. Wirksamer Schutz vor Verfolgung bedingt, dass
die betroffene Person am Zufluchtsort nicht wiederum Opfer von Behelligungen im
Sinne von Art. 3 AsylG wird. Im Weiteren erscheint eine wirksame Schutzgewährung
auch dann als nicht gegeben, wenn die betroffene Person bereits in ihrer
Heimatregion von Organen der Zentralgewalt - das heisst unmittel-
2005 / 21 - 202
bar staatlich - verfolgt worden ist, vermag doch diesfalls ein Wegzug in
einen anderen Landesteil diese Behelligungen nicht effektiv zu unterbinden.
Darüber hinaus muss am innerstaatlichen Zufluchtsort mit hinreichender
Bestimmtheit auch eine mittelbare Gefährdung der betroffenen Person
ausgeschlossen sein, das heisst die Gefahr, von staatlichen Behörden aus Motiven
gemäss Art. 3 AsylG auf offizielle oder faktische Art in das Gebiet der
unmittelbaren Verfolgung zurückgeschickt oder zurückgedrängt zu werden (vgl.
EMARK 1996 Nr. 1, Erw. 5b und c, S. 5 ff.
).
11.2. Zwar hat im Falle des Beschwerdeführers die von der Vorinstanz
veranlasste Botschaftsabklärung ergeben, dass über ihn bei der Polizei weder ein
politisches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt bestehe. Doch wenn auch im
türkischen Kontext die Existenz eines politischen Datenblattes regelmässig ein
Indiz für eine landesweite Verfolgung durch die Zentralgewalt darstellt (vgl.
EMARK 2005 Nr. 11, Erw. 5.4., S. 95
;
1996 Nr. 1, S. 6
), so lässt sich daraus
nicht - im Sinne eines Umkehrschlusses - ableiten, mangels eines solchen
Datenblattes fehle auch eine landesweite Verfolgung. Ob der Beschwerdeführer
aber entsprechend den Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch unabhängig von
einer Registrierung beim Innenministerium der türkischen Polizei bekannt
sein könnte, wodurch sinngemäss auf ein allfälliges Vorhandensein weiterer, der
Schweizer Vertretung nicht zugänglicher Registrierungssysteme hingedeutet wird,
braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Aufgrund der Akten ergeben sich
nämlich genügend Anhaltspunkte für die Annahme, dass zumindest der Bruder des
Beschwerdeführers M.A.S. von den türkischen Polizeibehörden zentral erfasst ist,
nachdem - wie bereits dargelegt - davon auszugehen ist, dass dieser im Jahre
1996 wegen PKK-Zugehörigkeit angeklagt und in der Folge zu einer Freiheitsstrafe
von zwölfeinhalb Jahren verurteilt worden ist; denn gemäss verfügbaren Quellen
werden im Zusammenhang mit einer solchen strafgerichtlichen Verurteilung in der
Türkei in aller Regel Datenblätter angelegt (vgl. etwa Home Office, Ziff. 5.64
ff.). Wenn im Weiteren berücksichtigt wird, dass der türkischen Grenzpolizei bei
der Wiedereinreise abgewiesener Asylsuchender die Tatsache der
Asylgesuchseinreichung im Ausland in der Regel nicht verborgen bleibt und dies
wiederum eine Routinekontrolle mit eingehender Befragung zur Folge hat (vgl.
EMARK 2005 Nr. 11, S. 94;
Urteil OVG Nordrhein-Westfalen
vom 19. April 2005, Nr. 8 A 273/04.A, Erw. A./IV./2./e, m.w.H; Amnesty
International, Asyl-Gutachten z.H. VG Sigmaringen vom 10. Januar 2005), so ist
mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bereits bei
der Wiedereinreise als Bruder von M.A.S. und gleichzeitig als Angehöriger einer
- zumindest in der Vergangenheit - politisch exponierten Familie identifiziert
würde. In einem solchen Fall müsste der Beschwerdeführer aber gerade vor dem
Hintergrund der in letzter Zeit - wie dargelegt - wieder zugenommenen Intensität
des Konflikts zwischen
2005 / 21 - 203
türkischer Armee und kurdischen Rebellen mit weiteren Verdächtigungen
beziehungsweise Behelligungen rechnen. Damit wird aber deutlich, dass ihm -
entgegen der Auffassung der Vorinstanz - keine innerstaatliche Fluchtalternative
zur Verfügung steht.
©
21.12.05
Erwägungen (25 Absätze)
E. 6 Die ARK stellt vorab fest, dass die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zur Begründung seines Asylgesuchs dargelegten Sachverhalt - und insbesondere auch die von ihm geltend gemachten Inhaftierungen und Folterungen - in tatsächlicher Hinsicht nicht bestritten und entsprechend ihrem Entscheid zugrunde gelegt hat. Für die ARK besteht ebenfalls kein Anlass, die Glaubhaftigkeit der Aussagen, die der Beschwerdeführer bei der Befragung in der Empfangsstelle und anlässlich der kantonalen Anhörung gemacht hat, anzuzweifeln, zumal sie im Wesentlichen widerspruchsfrei ausgefallen und durch verschiedene authentische Beweismittel gestützt worden sind. Ob im Übrigen die im Mai 2000 an den Beschwerdeführer gerichtete behördliche Aufforderung zu Spitzeldiensten tatsächlich - wie von ihm geltend gemacht - von Todesdrohungen begleitet war oder dies von ihm lediglich so aufgefasst wurde, was freilich aufgrund der in den Jahren zuvor erlebten Drohungen und seiner bereits angeschlagenen psychischen Gesundheit (vgl. dazu ausführlicher hinten, Erw. 6.2.3.) ohne weiteres nachvollziehbar wäre, hat - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergeben wird - keinen entscheidenden Einfluss auf das Ergebnis der Beurteilung und kann daher offen bleiben. Nachfolgend ist daher nur insofern näher auf die Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, als im Rahmen des Beschwerdeverfahrens neu geltend gemacht worden ist, er sei entgegen seinen bisherigen Angaben für die PKK und HADEP tätig gewesen und habe einige Kurzinhaftierungen zwischen 1998 und seiner Ausreise im Jahre 2000 unerwähnt gelassen. Zu diesen neuen Vorbringen hat sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2002 nicht geäussert.
E. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Ge- 2005 / 21 - 191 gensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. EMARK 1994 Nr. 5, Erw. 3c, S. 43 f.; 1996 Nr. 28, Erw. 3a, S. 270; W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 304 ff.).
E. 6.2 Was die neu vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kurzinhaftierungen zwischen 1998 und 2000 betrifft, bestehen nach Einschätzung der ARK gestützt auf Art. 7 AsylG überwiegende Gründe für die Annahme, dass die betreffenden Angaben den Tatsachen entsprechen.
E. 6.2.1 So hat der Beschwerdeführer zwar im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens für die Zeit zwischen 1996 und Mai 2000 keine weiteren Inhaftierungen erwähnt, jedoch bei verschiedener Gelegenheit erklärt, die Behörden hätten ihn nach seiner Rückkehr nach X. im Jahre 1998 nicht in Ruhe gelassen beziehungsweise grossen Druck auf ihn ausgeübt, worunter durchaus auch Kurzinhaftierungen von der Dauer von zwei bis drei Stunden verstanden werden können, wie sie nun im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend gemacht werden.
E. 6.2.2 Solche Kurzinhaftierungen lassen sich überdies ohne weiteres in den Kontext der lokalen Ereignisse [in der Provinz Y.] zwischen 1998 und 2000 einordnen, für die noch bis zum 30. November 2002 der Ausnahmezustand galt.
E. 6.2.3 Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der neuen Vorbringen des Beschwerdeführers ist zudem seiner von fachlich qualifizierter Seite festgestellten Traumatisierung angemessen Rechnung zu tragen, die gemäss seinen in verschiedenem Zusammenhang gemachten Angaben auf die von ihm erlittene Verfolgung zurückgehe. Es könnte denn auch gerade in dieser Traumatisierung begründet liegen, dass er die betreffenden Kurzinhaftierungen nicht bereits in einem früheren Stadium des Verfahrens erwähnte. Wie nämlich wissenschaftlich erwiesen ist, sind schwer traumatisierte Personen mehrheitlich nicht in der Lage, präzise, vollständige und widerspruchsfreie Angaben zu erlittenen Misshandlungen zu machen (vgl. dazu ausführlich EMARK 2003 Nr. 17, S. 106, 2005 / 21 - 192 m.w.H.). In diesem Zusammenhang sei überdies erwähnt, dass der bei der kantonalen Anhörung anwesende Hilfswerksvertreter (vgl. Art. 30 Abs. 4 AsylG) zu Protokoll gab, dass der Beschwerdeführer sehr bleich gewesen sei und erschöpft gewirkt habe. Nicht zuletzt auch deshalb gelangt die ARK zum Schluss, dass in der Traumatisierung des Beschwerdeführers eine - weitere - plausible Erklärung für die unvollständige Aufzählung seiner Festnahmen zu erblicken ist.
E. 6.3 Dagegen sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, mit denen er erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend gemacht hat, über eine längere Zeit für die PKK beziehungsweise HADEP aktiv gewesen zu sein, auch unter Berücksichtigung der erwähnten Traumatisierung als nicht glaubhaft zu erachten. So lässt sich bei diesen neuen Vorbringen keineswegs etwa von einer blossen Ergänzung seiner früheren Aussagen sprechen, zu welchen sie vielmehr in klarem Widerspruch stehen. Nicht zu übersehen ist nämlich, dass der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung ausdrücklich verneinte, selbst jemals etwas mit der PKK oder einer anderen illegalen Organisation zu tun gehabt zu haben. Dass er dies aber - wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird - nur deshalb getan haben soll, weil er andernfalls eine Stigmatisierung und Bedrängung durch die schweizerischen Behörden befürchtet habe, ist in keiner Weise nachvollziehbar. Vielmehr ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der kantonalen Anhörung von einem Mitarbeiter der Rechtsberatungsstelle [ ] vertreten wurde und überdies mit zwei türkischen Personen verschwägert ist, die in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt wurden. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt bereits überdurchschnittlich gut mit den Besonderheiten des schweizerischen Asylverfahrens vertraut war und daher auch wissen musste, dass PKK- oder HADEP-Aktivisten von den schweizerischen Asylbehörden keineswegs stigmatisiert werden. Überdies wurde der Beschwerdeführer vor Beginn der kantonalen Anhörung ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die anwesenden Personen einer strengen Verschwiegenheitspflicht unterlägen, was einen weiteren Grund bildet, die in der Beschwerdeschrift angeführten Befürchtungen vor einer Stigmatisierung und Bedrängung als vorgeschoben zu erachten. Im Übrigen sind diese neuen Vorbringen nicht zuletzt auch deshalb unglaubhaft, weil sie weitgehend unsubstanziiert geblieben sind, hat doch der Beschwerdeführer etwa nicht näher angegeben, worin die neu von ihm vorgebrachte Propagandatätigkeit für die PKK beziehungsweise HADEP bestanden haben soll.
E. 6.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens glaubhaft dargelegte Sachverhalt um die von ihm im Beschwerdeverfahren vorgebrachten und ebenfalls als glaubhaft zu erachtenden Kurzinhaftierungen zwischen 1998 und 2000 zu ergänzen ist. 2005 / 21 - 193 Nachfolgend ist daher näher zu prüfen, ob diese Vorbringen flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sind.
E. 7 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen.
E. 7.1 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. EMARK 2004 Nr. 1, Erw. 6a, S. 9, m.w.H.; Kälin, a.a.O., S. 143 ff.).
E. 7.2 Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. EMARK 1996 Nr. 29, Erw. 2b, S. 277; 1995 Nr. 5, S. 43). 2005 / 21 - 194
E. 7.3 Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. hinten, Erw. 11.1.).
E. 8 Zunächst ist festzuhalten, dass eine isolierte Betrachtung der vom Beschwerdeführer beschriebenen Vorfälle in den Jahren 1992, 1993, 1995 und 1996, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, nicht angebracht ist. Vielmehr ist die Flucht auslösende Verhaftung im Mai 2000 als logische Fortsetzung jener früheren Verfolgung - einschliesslich der erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Kurzinhaftierungen zwischen 1998 und 2000 - zu betrachten, mit der sie ursächlich direkt im Zusammenhang stand, wurden doch bei allen Festnahmen jeweils ähnliche Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erhoben. Damit ist aber entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Ansicht ein hinreichend enger Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Nachteilen in den Jahren 1992, 1993, 1995 und 1996 und der Ausreise im Jahre 2000 gegeben.
E. 9 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbst nicht PKK-Mitglied war und sich - entgegen seinen neuen Vorbringen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens - auch nie in besonderer Weise für diese Partei (beziehungsweise die HADEP) betätigt hat. Dennoch wurde er zwischen 1992 und 2000 gerade deshalb mehrmals festgenommen, weil ihn die türkischen Behörden verdächtigten, für die PKK aktiv zu sein beziehungsweise über verschiedene Familienangehörige (seinen Bruder M.A.S. und verschiedene Cousins) mit dieser Partei in Verbindung zu stehen. Dass aber eine nur unterstellte politische Meinung, selbst wenn die betroffene Person sie in Wirklichkeit gar nicht besitzt, als Verfolgungsmotivation flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweist, da die Sichtweise des Verfolgers in diesem Zusammenhang massgeblich ist, ist in der asylrechtlichen Literatur und Praxis unbestritten (vgl. EMARK 2002 Nr. 19, Erw. 7c, S. 160, mit Hinweisen auf die Literatur).
E. 10 Der Hauptgrund für die vom Beschwerdeführer über längere Zeit erlittenen Behelligungen ist aber nicht in der ihm von den türkischen Behörden in früheren Jahren unterstellten Betätigung für die PKK zu erblicken, sondern vielmehr in der Tatsache, dass er mit verschiedenen - zum grossen Teil gleichnamigen - Personen verwandt ist, die sich in den 90er-Jahren der PKK-Guerilla angeschlossen hatten oder in anderer Weise für die Partei aktiv waren. Belegt ist aufgrund der zu den Akten gereichten Beweismittel insbesondere, dass gegen den Bruder des Beschwerdeführers M.A.S. im Jahre 1996 wegen Zugehörigkeit zur PKK Anklage erhoben wurde. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers, die nicht zuletzt auch deshalb glaubhaft erscheinen, weil sie nicht in Widerspruch zu den Abklärungen der Schweizer Vertretung in Ankara stehen, ist sein Bruder in der 2005 / 21 - 195 Folge zu einer Freiheitsstrafe von zwölfeinhalb Jahren verurteilt worden. Nach den glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers stand die behördliche Aufforderung zu Spitzeldiensten im Mai 2000 denn auch in engem Zusammenhang mit seiner verwandtschaftlichen Beziehung zu PKK-Aktivisten, sei er doch unter anderem auch dazu aufgefordert worden, von seinem inhaftierten Bruder M.A.S. die Namen weiterer PKK-Aktivisten in Erfahrung zu bringen.
E. 10.1 Die ARK geht in konstanter Praxis davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewandt werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach der Praxis der ARK vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 1994 Nr. 5, Erw. 3h, S. 47 f. und EMARK 1994 Nr. 17, S. 136 f.; vgl. auch EMARK 1993 Nr. 6, S. 37 f.).
E. 10.2 An dieser Rechtsprechung ist unter Berücksichtigung der neusten Entwicklungen in der Türkei im heutigen Zeitpunkt grundsätzlich weiterhin festzuhalten.
E. 10.2.1 Die PKK-Nachfolgeorganisation Kongra-Gel (Kongra Gele Kurdistan;
Volkskongress Kurdistans) hat mit einer öffentlichen Erklärung vom 28. Mai 2004
den im September 1998 von der PKK verkündeten einseitigen Waffenstillstand, der
im türkisch-kurdischen Konflikt im Südosten der Türkei eine Phase tendenzieller
Ruhe eingeleitet hatte (vgl. dazu
EMARK 2004 Nr. 8,
Erw. 5e/bb, S. 55 f.
), per Anfang Juni 2004 aufgekündigt. Seither ist ein
Wiederaufflammen der Gewalt zu verzeichnen Es wurde berichtet, dass sich unter
den PKK-Kämpfern, die sich nach 1999 in Verstecke im gebirgigen Nordirak
zurückgezogen hatten, mehrere Gruppen gebildet hätten, welche die Fortsetzung
des bewaffneten Kampfes zum Teil befürworteten, zum Teil ablehnten. Gemäss einer
Meldung der kurdischen Nachrichtenagentur Mezopotamya sollen führende Mitglieder
des Kongra-Gel Ende März 2005 beschlossen haben, wieder den Namen PKK
anzunehmen. Rund 2000 PKK-Kämpfer seien inzwischen in die Türkei zurückgekehrt.
Auch wenn es bisher nicht zu militärischen Aktionen grösseren Umfangs gekommen
ist, so ist seit Anfang 2005 eine deutliche Intensivierung der Kämpfe zwischen
kurdischen Rebellen, in erster Linie Militanten der PKK, die sich neu auch
Volksverteidigungskräfte (Hezen Parastina Gel; HPG) nennen, und türkischen
Sicherheitskräften im Osten der Türkei zu registrieren. Von die-
2005 / 21 - 196
ser Zunahme der militärischen Auseinandersetzungen im Südosten der Türkei ist
auch die am Konflikt nicht unmittelbar beteiligte Zivilbevölkerung betroffen. So
führen die türkischen Sicherheitskräfte aufgrund der anhaltenden Präsenz von
kurdischen Rebellen im türkisch-irakischen Grenzgebiet seit einiger Zeit wieder
vermehrt Razzien gegen kurdische Dörfer durch; es gibt wieder Massenverhaftungen
und Anklagen gegen kurdische Aktivisten sowie - in erster Linie in Gegenden, in
denen in der Vergangenheit Kampfhandlungen stattfanden - Belagerungen und
Zwangsevakuierungen kurdischer Dörfer. Der türkische Menschenrechtsverein (Insan
Haklari Dernegi; IHD) stellt für die vergangenen Monate eine starke Erhöhung der
Menschenrechtsverletzungen im Südosten der Türkei fest (vgl. zur beschriebenen
Veränderung der Situation im Südosten der Türkei im Einzelnen UK Home Office,
Turkey Country Report, April 2005 [nachfolgend: Home Office], Ziff. 6.262 -
6.270; M. Kirschner, Türkei/Irak: Aktivitäten der Nachfolgeorganisationen der
Kurdischen Arbeiterpartei PKK zwischen 2003 und 2004, Schweizerische
Flüchtlingshilfe [SFH], Bern, 30. März 2005, S. 2 ff.; R. Kienholz, Türkei - Zur
aktuellen Situation - Mai 2005, SFH, Bern, 18. Mai 2005, S. 3 f. und 11 f.;
Amnesty International, Report 2005 [Mai 2005] und Asyl-Gutachten z.H. OVG
Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2004; vgl. im Weiteren die folgende
öffentliche Berichterstattung: Ende des Waffenstillstands in der Türkei, Angst
vor Wiederaufflammen des Krieges, Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 2. Juni 2004;
Attentat/PKK/Kongra-Gel: Anschlag auf Gouverneur in der Osttürkei - Angst vor
neuer Gewaltwelle, NZZ vom 2. Juli 2004; Neue Bombenattentate in Istanbul -
Hotels und Gaslager als Ziele, NZZ vom 10. August 2004; Attentat: Explosion im
türkischen Ferienort Antalya - Evakuierung eines kurdischen Dorfs, NZZ vom 24.
August 2004; PKK heisst wieder PKK, Frankfurter Rundschau vom 8. April 2005;
Neue Kämpfe im Südosten der Türkei - Zusammenstösse zwischen der Armee und
PKK-Rebellen, NZZ vom 23. Juni 2005; Konflikt mit PKK flammt wieder auf,
Süddeutsche Zeitung vom 25. Juni 2005; Wachsende Spannungen im Kurdengebiet,
Der Standard vom 25. Juni 2005; Kurdish Rebels up the stakes against Turkey,
Agence France Presse, 5. Juli 2005).
Kürzlich hat der türkische Generalstab striktere Anti-Terror-Gesetze
bezie-hungsweise gar die erneute Ausrufung des Ausnahmezustandes gefordert, um
die PKK effektiv bekämpfen zu können; zudem hat er angedeutet, dass auch
militärische Operationen gegen kurdische Rebellen im Nordirak erwogen werden. In
direktem Widerspruch dazu steht die bei einer Rede in Diyarbakir am 12. August
2005 erfolgte Ankündigung des türkischen Ministerpräsidenten R.T. Erdogan, die
Kurdenfrage in der Türkei mit mehr Demokratie und mehr Menschenrechten angehen
zu wollen. Dieser Widerspruch spiegelt das heftige Kräftemessen wider, das seit
einiger Zeit zwischen Verfechtern einer militärischen und Anhängern einer
politischen Lösung im Gange ist (vgl. dazu Ankara
2005 / 21 - 197
erwägt Militäroperation im Irak - Zunehmende Nervosität wegen kurdischer
Rebellen, NZZ vom 20. Juli 2005; Kräftemessen um Kurdenfrage in der Türkei;
das Machtmonopol der PKK bestritten, NZZ vom 20. August 2005).
Daneben werden seit August 2004 von einer bis anhin unbekannten kurdischen
Gruppierung namens TAK (Teyrbazen Azadiya Kurdistan; Freiheitsfalken von
Kurdistan) Bombenanschläge verübt, die sich bisher vor allem auf grössere Städte
und türkische Urlaubsgebiete im Westen des Landes konzentriert haben; es wird
mehrheitlich davon ausgegangen, dass es sich bei der TAK um einen militanten
Zweig der PKK beziehungsweise des Kongra-Gel handelt (vgl. dazu Kirschner, a.a.O.,
S. 3; Kienholz, a.a.O., S. 3; Terror in der Türkei - Tote bei Bombenanschlag in
türkischem Badeort, FAZ.NET [Online-Ausgabe der Frankfurter Allgemeinen
Zeitung], 16. Juli 2005; Attentat in einem türkischen Ferienort - Kurden als
Urheber des Terrorakts?, NZZ vom 18. Juli 2005).
Weiter werden nach dem Urteil der Grossen Kammer des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 12. Mai 2005, mit dem - in
Bestätigung des Urteils des Gerichtshofs vom 12. März 2003 - festgestellt wurde,
dass das türkische Strafverfahren, das am 29. Juni 1999 zur Verurteilung des
kurdischen Rebellenführers Abdullah Öcalan führte, in mehrfacher Hinsicht unfair
und menschenrechtswidrig war (Urteil Nr. 46221/99), neue Unruhen befürchtet,
denn kurdische wie türkische Nationalisten könnten diesen Prozess für ihre
Zwecke politisch instrumentalisieren (vgl. dazu Öcalan - Volksheld und
Volksfeind, NZZ vom 13. Mai 2005).
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die PKK am 19. August 2005 mit einem
in Brüssel verbreiteten Communiqué einen bis zum 20. September 2005 befristeten
Waffenstillstand verkündet hat, dies mit der erklärten Absicht, die Bedingungen
für Verhandlungen mit der türkischen Regierung zu schaffen (vgl. dazu Les
rebelles kurdes de Turquie annoncent une trêve, Le Monde vom 21. August 2005).
E. 10.2.2 Die Türkei hat seit 2001 eine Reihe von Reformen durchgeführt, die
dem Ziel dienen sollen, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Europäische
Union (EU) zu erfüllen, beziehungsweise von der EU bereits zur Bedingung für den
Beginn von Beitrittsverhandlungen am 3. Oktober 2005 gemacht worden sind. In
diesem Rahmen erfolgten in mehreren Schritten und auf verschiedener Erlassstufe
auch zahlreiche Änderungen des materiellen Strafrechts sowie des Strafprozess-
und Strafvollzugsrechts. Strafvorschriften, die der Abwehr separatistischen
Gedankenguts und separatistischer Handlungen und damit auch einer möglichst
breit angelegten Bekämpfung der PKK dienten, wurden bereits durch die
Reformpakete der Jahre 2002 und 2003 zum Teil aufgehoben, zum Teil kon-
2005 / 21 - 198
kretisiert; die betreffenden Strafmasse wurden reduziert; die Todesstrafe
wurde Anfang 2004 abgeschafft. Weiter wurden die Rechte von Festgenommenen in
der Polizeihaft gestärkt, dies insbesondere durch Beseitigung der so genannten
Incommunicado-Haft, indem Festgenommene neu einen Anspruch auf sofortigen Zugang
zu anwaltlichem Beistand haben, und durch schärfere Bestimmungen gegen Folter.
Im Mai 2004 wurden die Staatssicherheitsgerichte durch regionale Gerichte für
schwere Straftaten ersetzt; ganz allgemein wurde in den neuen Erlassen der
Einfluss der militärischen Behörden auf die Justiz verringert. Im September 2004
beziehungsweise Dezember 2004 wurden schliesslich ein neues Strafgesetzbuch,
eine neue Strafprozessordnung und eine neue Strafvollzugsordnung erlassen, die
am 1. Juni 2005 in Kraft getreten sind.
Insgesamt stellen diese umfassenden Rechtsreformen in rechtsstaatlicher
Hinsicht ohne Zweifel einen Fortschritt dar, auch wenn die neuen Erlasse zum
Teil weiterhin Vorschriften enthalten (so etwa Art. 301 des neuen
Strafgesetzbuchs [StGB], der weitgehend Art. 159 aStGB entspricht), welche in
ihrer Unbestimmtheit auch zur Bekämpfung unliebsamer politischer
Meinungsäusserungen und gewaltloser politischer Aktivitäten herangezogen werden
können. Entscheidend ist jedoch, dass im heutigen Zeitpunkt noch nicht absehbar
ist, inwiefern diese offensichtliche Verbesserung der Rechtslage auch einen
massgeblichen Einfluss auf die Praxis der Rechtsanwendungsbehörden haben wird.
Vielmehr befindet sich die Türkei gegenwärtig in einer Umbruchphase, in welcher
der eingeleitete Reformprozess noch keineswegs unumkehrbar ist, weil der in den
neuen Erlassen vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachte Bewusstseinswandel in der
Praxis noch nicht vollzogen ist. Dies lässt sich etwa daran erkennen, dass die
türkische Polizei bereits öffentlich beklagt haben soll, durch die neue
Strafprozessordnung werde ihre ohnehin schon vorhandene Arbeitsüberlastung
weiter verstärkt (so in einer Online-Meldung des türkischen Fernsehsenders NTV
vom 24. Juni 2005 [Polizei beklagt neue Strafprozessordnung]).
Auf einen allgemein noch nicht stattgefundenen behördlichen
Bewusstseinswandel lässt aber vor allem auch die Tatsache schliessen, dass die
türkischen Sicherheitskräfte weiterhin mit grosser Härte gegen Mitglieder [ ]
kurdischer Parteien und Organisationen vorgehen, die als separatistisch
eingestuft werden. Dies zeigt sich zwar besonders eindrücklich im Zusammenhang
mit den neuen Spannungen im Südosten der Türkei; ganz allgemein lässt sich aber
feststellen, dass Funktionäre, aktive Mitglieder [ ] kurdischer Parteien und
Organisationen nach wie vor in besonderer Weise gefährdet sind, in das Blickfeld
der Sicherheitskräfte zu geraten und in deren Gewahrsam misshandelt und
gefoltert zu werden, wenn sie sich für die Belange der kurdischen Bevölkerung
einsetzen. Folter ist weiterhin so verbreitet, dass von einer eigentlichen
behördlichen Praxis gesprochen werden muss, wobei sich in letzter Zeit die
Berichte darüber
2005 / 21 - 199
mehren, dass zunehmend ausserhalb von Polizeiposten gefoltert wird und
verstärkt Foltermethoden angewandt werden, die keine körperlichen Spuren
hinterlassen.
Gerade angesichts der zugenommenen Intensität des türkisch-kurdischen
Konflikts im Südosten der Türkei ist heute denn auch zu erwarten, dass trotz der
erwähnten Verfassungs- und Gesetzesrevisionen in absehbarer Zeit unverändert
nicht nur etwa kurdische Personen verfolgt werden, die verdächtigt werden,
terroristische Attentate verübt oder vorbereitet zu haben, sondern generell auch
Personen, denen vorgeworfen wird, der PKK (beziehungsweise einer
PKK-Nachfolgeorganisation) anzugehören oder auch nur nahe zu stehen. In diesem
Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass mit dem so genannten
Wiedereingliederungsgesetz vom 29. Juli 2003 zwar unter anderem auch Mitgliedern
der PKK oder Personen, welche die PKK in der Vergangenheit unterstützt hatten,
unter bestimmten Voraussetzungen Straffreiheit gewährt wurde, dies allerdings
nur dann, wenn sie sich bis spätestens am 7. Februar 2004 den türkischen
Behörden stellten. Im Übrigen hat die Armeeführung eine Generalamnestie für die
bewaffneten Rebellen der PKK, die sich im türkisch-irakischen Grenzgebiet
befinden, auch in neuster Zeit wiederholt ausgeschlossen (vgl. insgesamt zum
beschriebenen Reformprozess und zu dessen bisherigen Auswirkungen in der Praxis
Urteil OVG Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2005, Nr. 8 A 273/04.A, Erw.
A./IV./1./a, m.w.H.; Urteil OVG Thüringen vom 18. März 2005, Nr. 3 KO 611/99;
Regelmässiger Bericht der EU-Kommission über die Fortschritte der Türkei auf dem
Weg zum Beitritt, Brüssel, 6. Oktober 2004, S. 16 ff.; Home Office, Ziff. 4.42,
5.30, 5.41, 6.356 ff., jeweils m.w.H.; U.S. Department of State, Country Reports
on Human Rights Practices, Turkey - 2004 [28.02.2005; nachfolgend: U.S.
Department of State]; Kienholz, a.a.O., S. 1 ff.; Amnesty International,
Öffentliche Erklärung vom 23. März 2005 zum neuen türkischen Strafgesetzbuch und
Asyl-Gutachten z.H. VG Köln vom 30. Januar 2004).
E. 10.2.3 Vor diesem Hintergrund lässt sich zum heutigen Zeitpunkt auch die
Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher
Aktivisten der PKK (beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder
anderer von den Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer
Gruppierungen nicht ausschliessen. Zwar ist aufgrund der verfügbaren Quellen
festzustellen, dass sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge
des Reformprozesses zur Annäherung an die EU insofern geändert hat, als Fälle,
in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt
worden sind, abgenommen haben. Dagegen müssen Familienangehörige auch
gegenwärtig noch mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft
mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden sind. Ein Regelverhalten der
2005 / 21 - 200
türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängen die
Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den
konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Feststellen lässt sich immerhin, dass
zur Zeit besonders diejenigen Person von einer Reflexverfolgung bedroht sind,
die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen, dies etwa als Mitglied
einer Gefangenenhilfsorganisation wie TAYAD (Tutuklu Aileleri ile Yardimlasma
Dernegi; Verein für die Solidarität mit den Familien von Gefangenen) oder auch
im Rahmen einer Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
Dies wiederum heisst nicht, dass eine Reflexverfolgung ausschliesslich von einem
besonderen Engagement für politisch aktive Verwandte abhinge. Vielmehr kann
hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie
für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen
politische Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt,
beziehungsweise mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von
oppositionellen kurdischen Gruppierungen fern halten (vgl. zum Ganzen Home
Office, Ziff. 6.363 - 6.366; U.S. Department of State; Norwegian Country of
Origin Information Centre, Fact-Finding Mission to Turkey, 7. - 17. Oktober
2004, S. 27; Kienholz, a.a.O., S. 12 f. und 16; Amnesty International,
Asyl-Gutachten z.H. VG Sigmaringen vom 10. Januar 2005 und z.H. OVG
Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2004; Urteil OVG Nordrhein-Westfalen vom
19. April 2005, Nr. 8 A 273/04.A, Erw. A./IV./2./d, m.w.H.).
E. 10.3 Im Falle des Beschwerdeführers braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden, ob sich der angesichts seiner Zugehörigkeit zu einer - zumindest in der Vergangenheit - politisch exponierten Familie zu erwartende behördliche Druck erneut in Form von Inhaftierungen und Folterungen äussern könnte. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung kann nämlich unter Umständen auch unabhängig von solchen Behelligungen angenommen werden, gelten doch als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG auch Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 10.3.1 Mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks sollen auch staatliche Massnahmen erfasst werden, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen. Ausgangspunkt, um einen unerträglichen psychischen Druck bejahen zu können, stellen in der Regel konkrete staatliche Eingriffe dar, die effektiv stattgefunden haben; die staatlichen Verfolgungsmassnahmen müssen in einer objektivierten Betrachtung zudem als derart intensiv erscheinen, dass der betroffenen Person ein weiterer Verbleib in ihrem Heimatstaat objektiv nicht mehr zugemutet werden kann; ausschlaggebend ist mit anderen Worten nicht, wie die betroffene Person die Situation subjektiv er- 2005 / 21 - 201 lebt hat, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. EMARK 1996 Nr. 30, Erw. 4d, S. 291 f ., m.w.H.).
E. 10.3.2 Aufgrund der aktuellen politischen Situation in der Türkei ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von staatlicher Seite weiterhin verdächtigt wird, die politischen Ansichten seiner für die PKK aktiven beziehungsweise aktiv gewesenen Verwandten (Bruder M.A.S.; verschiedene Cousins) zu teilen. Entsprechend lässt sich aber die Gefahr, dass er wegen dieses Verdachts auch in Zukunft fortdauernd schwer belästigt und diskriminiert werden könnte, objektiv nicht ausschliessen. Dies gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil anzunehmen ist, dass die türkischen Behörden die Weigerung des Beschwerdeführers im Mai 2000, mit den türkischen Sicherheitskräften als Spitzel zusammenzuarbeiten, als Parteinahme für die PKK und damit als weiteren Ausdruck einer vermuteten separatistischen Grundeinstellung gewertet haben (vgl. dazu allgemein Urteil OVG Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2005, Nr. 8 A 273/04.A, Erw. A./IV./1./a/dd; Asyl-Gutachten z.H. OVG Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2004). Zudem fällt beim Beschwerdeführer besonders ins Gewicht, dass er in der Vergangenheit bereits eine massive (Reflex-)Verfolgung erlitten hat, die aufgrund der Aktenlage als wahrscheinliche Ursache für seine erheblich angeschlagene psychische Gesundheit erscheint. Vor diesem Hintergrund ist seine Furcht, bei einer Rückkehr in die Türkei zumindest mit Massnahmen rechnen zu müssen, die einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bewirken, als begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erachten, wobei nachfolgend noch zu prüfen ist, ob er diesen zu erwartenden Nachteilen landesweit ausgesetzt wäre oder ihm innerhalb der Türkei eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde.
E. 11.1 Für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft muss - wie bereits erwähnt
- feststehen, dass sich eine von flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteilen bedrohte Person landesweit in einer ausweglosen Situation befindet. Wirken sich indessen die Benachteiligungen nur lokal, nicht aber im ganzen Staatsgebiet aus, und ist der Heimatstaat in der Lage und willens, der betroffenen Person in anderen Landesteilen wirksamen Schutz vor Verfolgung zu gewähren, so kann ihr das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegengehalten werden. Die Anforderungen an die Effektivität des am Zufluchtsort gewährten Schutzes sind allerdings hoch anzusetzen. Wirksamer Schutz vor Verfolgung bedingt, dass die betroffene Person am Zufluchtsort nicht wiederum Opfer von Behelligungen im Sinne von Art. 3 AsylG wird. Im Weiteren erscheint eine wirksame Schutzgewährung auch dann als nicht gegeben, wenn die betroffene Person bereits in ihrer Heimatregion von Organen der Zentralgewalt - das heisst unmittel- 2005 / 21 - 202 bar staatlich - verfolgt worden ist, vermag doch diesfalls ein Wegzug in einen anderen Landesteil diese Behelligungen nicht effektiv zu unterbinden. Darüber hinaus muss am innerstaatlichen Zufluchtsort mit hinreichender Bestimmtheit auch eine mittelbare Gefährdung der betroffenen Person ausgeschlossen sein, das heisst die Gefahr, von staatlichen Behörden aus Motiven gemäss Art. 3 AsylG auf offizielle oder faktische Art in das Gebiet der unmittelbaren Verfolgung zurückgeschickt oder zurückgedrängt zu werden (vgl. EMARK 1996 Nr. 1, Erw. 5b und c, S. 5 ff.).
E. 11.2 Zwar hat im Falle des Beschwerdeführers die von der Vorinstanz
veranlasste Botschaftsabklärung ergeben, dass über ihn bei der Polizei weder ein
politisches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt bestehe. Doch wenn auch im
türkischen Kontext die Existenz eines politischen Datenblattes regelmässig ein
Indiz für eine landesweite Verfolgung durch die Zentralgewalt darstellt (vgl.
EMARK 2005 Nr. 11, Erw. 5.4., S. 95
;
1996 Nr. 1, S. 6
), so lässt sich daraus
nicht - im Sinne eines Umkehrschlusses - ableiten, mangels eines solchen
Datenblattes fehle auch eine landesweite Verfolgung. Ob der Beschwerdeführer
aber entsprechend den Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch unabhängig von
einer Registrierung beim Innenministerium der türkischen Polizei bekannt
sein könnte, wodurch sinngemäss auf ein allfälliges Vorhandensein weiterer, der
Schweizer Vertretung nicht zugänglicher Registrierungssysteme hingedeutet wird,
braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Aufgrund der Akten ergeben sich
nämlich genügend Anhaltspunkte für die Annahme, dass zumindest der Bruder des
Beschwerdeführers M.A.S. von den türkischen Polizeibehörden zentral erfasst ist,
nachdem - wie bereits dargelegt - davon auszugehen ist, dass dieser im Jahre
1996 wegen PKK-Zugehörigkeit angeklagt und in der Folge zu einer Freiheitsstrafe
von zwölfeinhalb Jahren verurteilt worden ist; denn gemäss verfügbaren Quellen
werden im Zusammenhang mit einer solchen strafgerichtlichen Verurteilung in der
Türkei in aller Regel Datenblätter angelegt (vgl. etwa Home Office, Ziff. 5.64
ff.). Wenn im Weiteren berücksichtigt wird, dass der türkischen Grenzpolizei bei
der Wiedereinreise abgewiesener Asylsuchender die Tatsache der
Asylgesuchseinreichung im Ausland in der Regel nicht verborgen bleibt und dies
wiederum eine Routinekontrolle mit eingehender Befragung zur Folge hat (vgl.
EMARK 2005 Nr. 11, S. 94;
Urteil OVG Nordrhein-Westfalen
vom 19. April 2005, Nr. 8 A 273/04.A, Erw. A./IV./2./e, m.w.H; Amnesty
International, Asyl-Gutachten z.H. VG Sigmaringen vom 10. Januar 2005), so ist
mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bereits bei
der Wiedereinreise als Bruder von M.A.S. und gleichzeitig als Angehöriger einer
- zumindest in der Vergangenheit - politisch exponierten Familie identifiziert
würde. In einem solchen Fall müsste der Beschwerdeführer aber gerade vor dem
Hintergrund der in letzter Zeit - wie dargelegt - wieder zugenommenen Intensität
des Konflikts zwischen
2005 / 21 - 203
türkischer Armee und kurdischen Rebellen mit weiteren Verdächtigungen
beziehungsweise Behelligungen rechnen. Damit wird aber deutlich, dass ihm -
entgegen der Auffassung der Vorinstanz - keine innerstaatliche Fluchtalternative
zur Verfügung steht.
©
21.12.05
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2005 21/184
EMARK - JICRA - GICRA
2005 / 21
2005 / 21 - 184
Auszug aus dem Urteil vom 8. September 2005 i.S. M.K.S., Türkei
Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG: Begründete Furcht vor
Reflexverfolgung aufgrund der aktuellen politischen Situation in der Türkei.
1. Aktuelle politische Situation in der Türkei (Erw.
10.2.1. und 10.2.2.)
2. Ungeachtet der jüngsten Rechtsreformen im Hinblick auf
eine Aufnahme in die Europäische Union lässt sich zum heutigen Zeitpunkt in
der Türkei die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige
mutmasslicher Aktivisten der PKK (beziehungsweise einer ihrer
Nachfolgeorganisationen) oder anderer von den Behörden als separatistisch
eingestufter kurdischer Gruppierungen weiterhin nicht ausschliessen (Erw.
10.2.3.; Bestätigung der Praxis, vgl.
EMARK
1994 Nr. 5
,
EMARK 1994 Nr. 17
,
EMARK 1993 Nr. 6
).
Art. 3 al. 1 et 2 LAsi : crainte fondée de persécution
réfléchie au vu de la situation politique actuelle en Turquie.
1. Situation politique actuelle en Turquie (consid.
10.2.1. et 10.2.2.)
2. En dépit des récentes réformes législatives intervenues
dans loptique dune adhésion à lUnion européenne, le danger de persécution
réfléchie contre des membres de familles dactivistes présumés du PKK (ou
dautres mouvements séparatistes kurdes ou considérés comme tels) ne peut
actuellement être exclu (consid. 10.2.3.; confirmation de la jurisprudence;
cf.
JICRA 1994 n° 5
,
JICRA 1994 n° 17
,
JICRA 1993 n° 6
).
Art. 3 cpv. 1 e 2 LAsi: timore fondato desposizione a
persecuzione riflessa conto tenuto dellattuale situazione politica in Turchia.
1. Attuale situazione politica in Turchia (consid. 10.2.1.
nonché 10.2.2.).
2. Indipendentemente dalle recenti riforme legislative
effettuate nellottica dunadesione allUnione europea, non può essere
attualmente escluso il rischio di rappresaglie contro membri della famiglia di
presunti attivisti del PKK - rispettivamente di movimenti che ne hanno preso
la succes-
2005 / 21 - 185
sione - o dattivisti curdi daltri gruppi considerati
siccome separatisti (consid. 10.2.3.; conferma della giurisprudenza; v.
GICRA 1994 n. 5
,
GICRA 1994 n. 17
nonché
GICRA 1993 n. 6
).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer - ein türkischer Kurde mit letztem Wohnsitz vor der
Ausreise in X. - stellte am 5. Dezember 2000 in der Schweiz ein Asylgesuch. Zu
dessen Begründung machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Der türkische
Staat habe Druck auf ihn ausgeübt; der behördliche Druck habe begonnen, als sich
sein Cousin S.S. im Jahre 1992 der Guerilla der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan;
Arbeiterpartei Kurdistans) in den Bergen angeschlossen habe, wobei dieser noch
im gleichen Jahr bei einer bewaffneten Auseinandersetzung umgebracht worden sei.
Im September 1992 sei der Beschwerdeführer verhaftet und in Untersuchungshaft
gesetzt worden, weil er - zu Unrecht - beschuldigt worden sei, einen
Molotowcocktail geworfen zu haben; er sei zwei Tage lang in Untersuchungshaft
geblieben, wobei er in Form so genannter Falaka (Schläge auf die Fusssohlen) und
durch Bespritzen mit kaltem Wasser gefoltert worden sei; er sei schliesslich
gerichtlich freigesprochen worden. Im Jahre 1993 sei sein Cousin A.S.S. von den
Sicherheitskräften umgebracht worden. Im selben Jahr sei der Beschwerdeführer
unter dem - unberechtigten - Vorwurf, für die PKK aktiv zu sein, erneut
festgenommen worden; man habe ihn fünf Tage lang in Untersuchungshaft belassen
und dabei wiederum gefoltert. Als die Behörden im Jahre 1995 den Bruder des
Beschwerdeführers M.A.S. wegen dessen Mitgliedschaft bei der PKK gesucht hätten,
sei er (der Beschwerdeführer) festgenommen und unter Misshandlungen über den
Verbleib seines Bruders befragt worden; nach zwei Tagen sei er zwar freigelassen
worden; zwanzig Tage später hätten ihn aber Polizisten erneut abgeholt und
während einer Nacht, die er in Untersuchungshaft verbracht habe, dermassen unter
Druck gesetzt und misshandelt, dass sich sein Bruder den Behörden gestellt habe.
Der Bruder sei in der Folge im Jahre 1996 wegen Mitgliedschaft bei der PKK zu
zwölfeinhalb Jahren Gefängnis verurteilt worden. Der Beschwerdeführer selbst sei
Ende 1996 nach einem Guerilla-Überfall auf eine Kommandoeinheit des Militärs
erneut verhaftet worden; er habe mit jenem Überfall nichts zu tun gehabt, sei
aber von der Polizei aufgrund seiner Verwandtschaft mit PKK-Aktivisten dennoch
damit in Zusammenhang gebracht worden. Man habe ihn acht Tage lang festgehalten
und misshandelt. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft sei er nach
Istanbul gezogen, später nach Izmir und Bursa; im Jahre 1998 sei er nach X.
zurückgekehrt und habe geheiratet. Die Behörden hätten ihn aber nicht in Ruhe
gelassen; man habe grossen Druck auf ihn ausgeübt. Er sei nach Malatya und in
der Folge nach Elazig gezogen. Im Mai
2005 / 21 - 186
2000 sei er in X. ein weiteres Mal festgenommen worden; man habe ihn nach den
Namen von Personen gefragt, die mit seinem Bruder zusammengewirkt hätten und
weiterhin für die PKK aktiv seien. Zwar habe man ihn nach vier Stunden wieder
freigelassen, ihm sei aber eine Frist von zehn Tagen gesetzt worden, um einer
Zusammenarbeit mit den Behörden als Spitzel zuzustimmen, wobei er von seinem
inhaftierten Bruder die Namen weiterer PKK-Aktivisten hätte in Erfahrung bringen
sollen; für den Fall einer Weigerung sei ihm gedroht worden, man würde ihn
umbringen, wie dies bereits mit seinen Cousins geschehen sei. Nach seiner
Ausreise habe die Polizei bei ihm zu Hause nach ihm gefragt. Weil er im August
2000 seinen Militärdienst hätte antreten müssen, werde er inzwischen auch wegen
Dienstverweigerung gesucht.
Dem vom BFF veranlassten Botschaftsbericht vom 9. April 2002 ist im
Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: Über den Beschwerdeführer bestehe bei der
Polizei weder ein politisches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt; er werde
von der Polizei oder der Gendarmerie weder auf nationaler noch lokaler Ebene
gesucht, und er unterstehe keinem Passverbot. Die vom Beschwerdeführer zu den
Akten gereichten Dokumente - zwei Einstellungsbeschlüsse, in denen die
Staatsanwaltschaft beide Male zum Ergebnis gekommen sei, dass die Beweislage für
die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer nicht ausreiche,
sowie eine den Bruder M.A.S. betreffende Anklageschrift - seien echt. Gemäss den
Abklärungen des Vertrauensanwaltes der Schweizer Vertretung sei kein Verfahren
gegen den Beschwerdeführer hängig.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2002 lehnte das BFF das Asylgesuch des
Beschwerdeführers mit der Begründung ab, die Vorbringen hielten den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, und
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner
Rechtsvertreterin vom 24. Juli 2002 bei der ARK an. Er beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz.
Am 18. November 2003 ging bei der ARK ein ärztlicher Bericht von Dr. med. A.W.,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. Oktober 2003 im
Original ein. Dr. med. A.W. diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine
posttraumatische Belastungsstörung (ICD F 43.1).
Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist das BFM an, dem Beschwerdeführer
in der Schweiz Asyl zu gewähren.
2005 / 21 - 187
Aus den Erwägungen:
4. Die Vorinstanz hat ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen wie folgt
begründet: Wie aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln
hervorgehe, sei die Staatsanwaltschaft sowohl im Jahre 1992 als auch im Jahre
1993 zum Schluss gelangt, dass die Beweislage nicht ausreiche, um ein
Strafverfahren einzuleiten. Wie der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben habe,
sei es nach 1996 bis im Mai 2000 zu keinen weiteren Verhaftungen mehr gekommen.
Die Vorbringen der Jahre 1992, 1993 und 1996 seien daher weder in sachlicher
noch zeitlicher Hinsicht in einen Zusammenhang mit der Ausreise des
Beschwerdeführers im Jahre 2000 zu setzen; sie seien somit nicht asylrelevant.
Ebenfalls nicht asylbeachtlich sei ein allfälliger Einsatz des Beschwerdeführers
im Osten der Türkei im Rahmen der Militärdienstpflicht beziehungsweise ein
militärstrafrechtliches Vorgehen gegen ein Dienstversäumnis. Im Weiteren sei
gestützt auf die Abklärungen der Schweizer Vertretung in Ankara davon
auszugehen, dass sich die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers allenfalls auf
seine Heimatregion beschränken würden. Er könne sich den Schikanen der örtlichen
Polizei dadurch entziehen, dass er sich in einem anderen Landesteil der Türkei
niederlasse. Wie aus dem Protokoll der kantonalen Anhörung ersichtlich sei, habe
sich der Beschwerdeführer in den Jahren 1996 bis 2000 in Izmir, Bursa und
Istanbul aufgehalten; in diesen Jahren habe er seitens der Polizei keine
Schwierigkeiten gehabt. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme,
dass der Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein werde.
5.
5.1. In der Beschwerdeschrift wurden vorab Ausführungen zum Sachverhalt gemacht,
wobei darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe im
Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens in zweifacher Hinsicht unvollständig
wiedergegeben habe.
Zum einen habe er bisher in Abrede gestellt, für die PKK tätig gewesen zu
sein, weil er eine Stigmatisierung und Bedrängung durch die schweizerischen
Behörden befürchtet habe. Während nämlich sein Bruder M.A.S. den direkten
Kontakt zur PKK-Guerilla unterhalten habe, habe der Beschwerdeführer Propaganda
gemacht und Kleider und Medikamente für PKK-Kämpfer gesammelt, wobei er diese
Aktivitäten nach seinem Wegzug aus X. im Jahre 1996 in Istanbul fortgesetzt
habe, wo er überdies auch für die Anliegen der HADEP (Halk Demokrasi Partisi;
Volkspartei der Demokratie) geworben habe; bei seiner Rückkehr an seinen
Heimatort im Jahre 1998 habe er seine frühere Propagandatätigkeit wieder
aufgenommen.
2005 / 21 - 188
Zum anderen habe der Beschwerdeführer bisher einige - jeweils zwei bis drei
Stunden dauernde - Kurzinhaftierungen nach seiner Rückkehr nach X. im Jahre 1998
unerwähnt gelassen.
Aufgrund dieser beiden Unterschiede zu seiner bisherigen Darstellung sei aber
die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht in Frage zu stellen, weil es
sich dabei nämlich lediglich um Ergänzungen handle. Hinzu komme, dass die neu
von ihm geltend gemachten politischen Kontakte aufgrund seines sozialen Umfeldes
sowie der in den 90-er-Jahren in X. vorherrschenden Situation glaubhaft seien,
denn in seiner Herkunftsregion habe er gar keine Möglichkeit gehabt, sich nicht
auf die eine oder die andere Seite zu stellen; dass er sich auf die Seite der
PKK gestellt habe, sei aufgrund seines familiären Hintergrundes nachvollziehbar.
5.2. Im Weiteren wurde in der Beschwerdeschrift gerügt, dass die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG abgesprochen habe, wobei den betreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung im Wesentlichen Folgendes entgegengehalten wurde:
5.2.1. Wenn auch die Vorfälle in den Jahren 1992, 1993, 1995 und 1996 nicht
den unmittelbaren Ausreisegrund des Beschwerdeführers gebildet hätten, so hätten
sie doch die Probleme ausgelöst, mit denen er später konfrontiert gewesen sei:
Er sei seither bei der Polizei als PKK-Anhänger bekannt, selbst wenn er beim
türkischen Innenministerium nicht registriert sei. Was die Jahre 1996 bis Ende
1998 betreffe, habe sich der Beschwerdeführer jeglichen Verfolgungsmassnahmen
dadurch entzogen, dass er sich in der Halbillegalität in verschiedenen Städten
der Westtürkei aufgehalten habe, was aber keine effektive Fluchtalternative
darstelle. Hinzu komme, dass die letzten staatlichen Verfolgungshandlungen
gegenüber dem Beschwerdeführer auf das Jahr seiner Ausreise zurückgingen.
5.2.2. Die Türkei zähle zu den letzen Staaten Europas, die noch keine
gesetzlich festgelegte Möglichkeit eines militärischen Ersatzdienstes kenne.
Dabei werde die für die Beurteilung von Refraktären und Deserteuren zuständige
türkische Militärgerichtsbarkeit in Berichten von Amnesty International und
anderer Menschenrechtsorganisationen als willkürlich und tendenziös beschrieben.
Überdies bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in
einer kurdischen Provinz eingesetzt würde und gegen die kurdische
Zivilbevölkerung vorgehen müsste, wodurch er in eine schwere innere Zwangslage
versetzt würde. Die Armee gehe in den kurdischen Provinzen nach wie vor äusserst
brutal gegen die Zivilbevölkerung vor und verletze dabei die
Völkermordkonvention, die FoK sowie die EMRK. Unter diesen Bedingungen
widerspreche es
2005 / 21 - 189
jeglicher menschenrechtlichen Erwägung, den Beschwerdeführer aufzufordern,
seinen Militärdienst zu leisten, unter Berufung darauf, dieser Dienst entspreche
einer staatsbürgerlichen Pflicht und sei deshalb als Asylgrund unerheblich.
5.2.3. Der Beschwerdeführer habe in subjektiver Hinsicht genügend Gründe für
eine Furcht vor weiterer Verfolgung durch die türkischen Behörden. Er sei
mehrmals äusserst schwer gefoltert, über Jahre hinweg immer wieder massiv
bedroht und nicht in Ruhe gelassen worden. Diese Furcht sei aber aus den
folgenden Gründen auch objektiv begründet: Bereits aufgrund seiner Herkunft aus
einer Familie, welche für ihre Unterstützung der PKK aufgefallen sei und
zahlreiche Guerilla-Kämpfer gestellt habe, bestehe ein klares
Verdachtspotenzial; belastend sei vor allem, dass der Bruder des
Beschwerdeführers wegen PKK-Mitgliedschaft zu zwölfeinhalb Jahren Gefängnis
verurteilt worden sei. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer über Jahre hinweg
Kontakte zu verschiedenen Personen unterhalten, die der PKK-Guerilla beigetreten
seien. Es sei ausgeschlossen, dass dies der türkischen Polizei nicht bekannt
geworden sei; seine zahlreichen Verhaftungen seien ein klares Indiz dafür, dass
die Polizei über seine Kontakte Bescheid gewusst habe, jedoch zu wenig
verwendbare Beweise gegen ihn gehabt habe, um ihn zu überführen. Dies entlaste
den Beschwerdeführer aber kaum, weil die türkische Polizei über zahlreiche
Informationen gegen ihn verfüge. Zudem müsse immer wieder festgestellt werden,
dass die Polizei freigesprochenen Personen besonders nachsetze und sie durch den
Druck, Spitzeldienste zu akzeptieren, zu zermürben versuche.
5.2.4. Die Vorinstanz habe übersehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner
Ausreise einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetzes
ausgesetzt gewesen sei, indem er trotz seiner Freisprüche über Jahre hinweg
immer wieder von der Polizei belästigt und bedroht worden sei. Die
Wahrscheinlichkeit sei gross, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner
Rückkehr in die Türkei erneut einem solchen psychischen Druck ausgesetzt wäre,
zumal er nach seiner Rückkehr in den Militärdienst einrücken müsste.
5.2.5. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Türkei bei der
Polizei als PKK-Sympathisant bekannt sei, verfüge er über keine innerstaatliche
Fluchtalternative, denn diese Tatsache könne bei jeder Rückfrage bei der Polizei
von X. sofort bekannt werden und Anlass für weitere Kurzinhaftierungen und auch
Folter bieten, zumal der Beschwerdeführer riskiere, bereits im Moment einer
Heimkehr in die Türkei einer eingehenden Überprüfung unterzogen zu werden.
5.2.6. Die Vorinstanz habe nur einen Teil des rechtserheblichen Sachverhalt
berücksichtigt und diesen damit willkürlich gewürdigt. Dabei habe sie vor allem
2005 / 21 - 190
die vom Beschwerdeführer vor der Ausreise erlebten Verfolgungshandlungen
nicht berücksichtigt.
6. Die ARK stellt vorab fest, dass die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer im
Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zur Begründung seines Asylgesuchs
dargelegten Sachverhalt - und insbesondere auch die von ihm geltend gemachten
Inhaftierungen und Folterungen - in tatsächlicher Hinsicht nicht bestritten und
entsprechend ihrem Entscheid zugrunde gelegt hat. Für die ARK besteht ebenfalls
kein Anlass, die Glaubhaftigkeit der Aussagen, die der Beschwerdeführer bei der
Befragung in der Empfangsstelle und anlässlich der kantonalen Anhörung gemacht
hat, anzuzweifeln, zumal sie im Wesentlichen widerspruchsfrei ausgefallen und
durch verschiedene authentische Beweismittel gestützt worden sind. Ob im Übrigen
die im Mai 2000 an den Beschwerdeführer gerichtete behördliche Aufforderung zu
Spitzeldiensten tatsächlich - wie von ihm geltend gemacht - von Todesdrohungen
begleitet war oder dies von ihm lediglich so aufgefasst wurde, was freilich
aufgrund der in den Jahren zuvor erlebten Drohungen und seiner bereits
angeschlagenen psychischen Gesundheit (vgl. dazu ausführlicher hinten, Erw.
6.2.3.) ohne weiteres nachvollziehbar wäre, hat - wie sich aus den folgenden
Ausführungen ergeben wird - keinen entscheidenden Einfluss auf das Ergebnis der
Beurteilung und kann daher offen bleiben.
Nachfolgend ist daher nur insofern näher auf die Frage der Glaubhaftigkeit
der Asylvorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, als im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens neu geltend gemacht worden ist, er sei entgegen seinen
bisherigen Angaben für die PKK und HADEP tätig gewesen und habe einige
Kurzinhaftierungen zwischen 1998 und seiner Ausreise im Jahre 2000 unerwähnt
gelassen.
Zu diesen neuen Vorbringen hat sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
vom 11. Oktober 2002 nicht geäussert.
6.1. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der
allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist,
wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt
(vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen
unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen
auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren
zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner -
im Ge-
2005 / 21 - 191
gensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine
Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer
Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl
nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die
vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer
Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
EMARK 1994 Nr. 5, Erw. 3c, S. 43 f.
;
1996
Nr. 28, Erw. 3a, S. 270
; W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens,
Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 304 ff.).
6.2. Was die neu vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kurzinhaftierungen
zwischen 1998 und 2000 betrifft, bestehen nach Einschätzung der ARK gestützt auf
Art. 7 AsylG überwiegende Gründe für die Annahme, dass die betreffenden Angaben
den Tatsachen entsprechen.
6.2.1. So hat der Beschwerdeführer zwar im Rahmen des erstinstanzlichen
Verfahrens für die Zeit zwischen 1996 und Mai 2000 keine weiteren Inhaftierungen
erwähnt, jedoch bei verschiedener Gelegenheit erklärt, die Behörden hätten ihn
nach seiner Rückkehr nach X. im Jahre 1998 nicht in Ruhe gelassen
beziehungsweise grossen Druck auf ihn ausgeübt, worunter durchaus auch
Kurzinhaftierungen von der Dauer von zwei bis drei Stunden verstanden werden
können, wie sie nun im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend gemacht werden.
6.2.2. Solche Kurzinhaftierungen lassen sich überdies ohne weiteres in den
Kontext der lokalen Ereignisse [in der Provinz Y.] zwischen 1998 und 2000
einordnen, für die noch bis zum 30. November 2002 der Ausnahmezustand galt.
6.2.3. Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der neuen Vorbringen des
Beschwerdeführers ist zudem seiner von fachlich qualifizierter Seite
festgestellten Traumatisierung angemessen Rechnung zu tragen, die gemäss seinen
in verschiedenem Zusammenhang gemachten Angaben auf die von ihm erlittene
Verfolgung zurückgehe. Es könnte denn auch gerade in dieser Traumatisierung
begründet liegen, dass er die betreffenden Kurzinhaftierungen nicht bereits in
einem früheren Stadium des Verfahrens erwähnte. Wie nämlich wissenschaftlich
erwiesen ist, sind schwer traumatisierte Personen mehrheitlich nicht in der
Lage, präzise, vollständige und widerspruchsfreie Angaben zu erlittenen
Misshandlungen zu machen (vgl. dazu ausführlich
EMARK
2003 Nr. 17, S. 106
,
2005 / 21 - 192
m.w.H.). In diesem Zusammenhang sei überdies erwähnt, dass der bei der
kantonalen Anhörung anwesende Hilfswerksvertreter (vgl. Art. 30 Abs. 4 AsylG) zu
Protokoll gab, dass der Beschwerdeführer sehr bleich gewesen sei und erschöpft
gewirkt habe. Nicht zuletzt auch deshalb gelangt die ARK zum Schluss, dass in
der Traumatisierung des Beschwerdeführers eine - weitere - plausible Erklärung
für die unvollständige Aufzählung seiner Festnahmen zu erblicken ist.
6.3. Dagegen sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, mit denen er erst im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend gemacht hat, über eine längere Zeit für
die PKK beziehungsweise HADEP aktiv gewesen zu sein, auch unter Berücksichtigung
der erwähnten Traumatisierung als nicht glaubhaft zu erachten. So lässt sich bei
diesen neuen Vorbringen keineswegs etwa von einer blossen Ergänzung seiner
früheren Aussagen sprechen, zu welchen sie vielmehr in klarem Widerspruch
stehen. Nicht zu übersehen ist nämlich, dass der Beschwerdeführer anlässlich der
kantonalen Anhörung ausdrücklich verneinte, selbst jemals etwas mit der PKK oder
einer anderen illegalen Organisation zu tun gehabt zu haben. Dass er dies aber -
wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird - nur deshalb getan haben soll,
weil er andernfalls eine Stigmatisierung und Bedrängung durch die
schweizerischen Behörden befürchtet habe, ist in keiner Weise nachvollziehbar.
Vielmehr ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der
kantonalen Anhörung von einem Mitarbeiter der Rechtsberatungsstelle [ ]
vertreten wurde und überdies mit zwei türkischen Personen verschwägert ist, die
in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt wurden. Vor diesem Hintergrund ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt bereits
überdurchschnittlich gut mit den Besonderheiten des schweizerischen
Asylverfahrens vertraut war und daher auch wissen musste, dass PKK- oder
HADEP-Aktivisten von den schweizerischen Asylbehörden keineswegs stigmatisiert
werden. Überdies wurde der Beschwerdeführer vor Beginn der kantonalen Anhörung
ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die anwesenden Personen einer
strengen Verschwiegenheitspflicht unterlägen, was einen weiteren Grund bildet,
die in der Beschwerdeschrift angeführten Befürchtungen vor einer Stigmatisierung
und Bedrängung als vorgeschoben zu erachten. Im Übrigen sind diese neuen
Vorbringen nicht zuletzt auch deshalb unglaubhaft, weil sie weitgehend
unsubstanziiert geblieben sind, hat doch der Beschwerdeführer etwa nicht näher
angegeben, worin die neu von ihm vorgebrachte Propagandatätigkeit für die PKK
beziehungsweise HADEP bestanden haben soll.
6.4. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer im
Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens glaubhaft dargelegte Sachverhalt um die
von ihm im Beschwerdeverfahren vorgebrachten und ebenfalls als glaubhaft zu
erachtenden Kurzinhaftierungen zwischen 1998 und 2000 zu ergänzen ist.
2005 / 21 - 193
Nachfolgend ist daher näher zu prüfen, ob diese Vorbringen
flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sind.
7. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss,
welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats zugefügt worden
sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen.
7.1. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der
Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger
Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen.
Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder
Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten,
begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit
besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es
müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden
sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und
damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die
Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein
hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese
rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen
Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen
zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat
objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive
Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in
der gleichen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber
trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl.
EMARK 2004 Nr. 1,
Erw. 6a, S. 9
, m.w.H.; Kälin, a.a.O., S. 143 ff.).
7.2. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des
Asylentscheids noch aktuell sein (vgl.
EMARK
1996 Nr. 29, Erw. 2b, S. 277
;
1995 Nr. 5,
S. 43
).
2005 / 21 - 194
7.3. Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte
asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl.
hinten, Erw. 11.1.).
8. Zunächst ist festzuhalten, dass eine isolierte Betrachtung der vom
Beschwerdeführer beschriebenen Vorfälle in den Jahren 1992, 1993, 1995 und 1996,
wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, nicht angebracht ist. Vielmehr ist die
Flucht auslösende Verhaftung im Mai 2000 als logische Fortsetzung jener früheren
Verfolgung - einschliesslich der erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachten
Kurzinhaftierungen zwischen 1998 und 2000 - zu betrachten, mit der sie
ursächlich direkt im Zusammenhang stand, wurden doch bei allen Festnahmen
jeweils ähnliche Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erhoben. Damit ist aber
entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Ansicht ein hinreichend enger
Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Nachteilen in den Jahren 1992,
1993, 1995 und 1996 und der Ausreise im Jahre 2000 gegeben.
9. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer selbst nicht PKK-Mitglied war und sich - entgegen
seinen neuen Vorbringen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens - auch nie in
besonderer Weise für diese Partei (beziehungsweise die HADEP) betätigt hat.
Dennoch wurde er zwischen 1992 und 2000 gerade deshalb mehrmals festgenommen,
weil ihn die türkischen Behörden verdächtigten, für die PKK aktiv zu sein
beziehungsweise über verschiedene Familienangehörige (seinen Bruder M.A.S. und
verschiedene Cousins) mit dieser Partei in Verbindung zu stehen. Dass aber eine
nur unterstellte politische Meinung, selbst wenn die betroffene Person sie in
Wirklichkeit gar nicht besitzt, als Verfolgungsmotivation flüchtlingsrechtliche
Relevanz aufweist, da die Sichtweise des Verfolgers in diesem Zusammenhang
massgeblich ist, ist in der asylrechtlichen Literatur und Praxis unbestritten
(vgl.
EMARK 2002 Nr. 19, Erw. 7c, S. 160
, mit
Hinweisen auf die Literatur).
10. Der Hauptgrund für die vom Beschwerdeführer über längere Zeit erlittenen
Behelligungen ist aber nicht in der ihm von den türkischen Behörden in früheren
Jahren unterstellten Betätigung für die PKK zu erblicken, sondern vielmehr in
der Tatsache, dass er mit verschiedenen - zum grossen Teil gleichnamigen -
Personen verwandt ist, die sich in den 90er-Jahren der PKK-Guerilla
angeschlossen hatten oder in anderer Weise für die Partei aktiv waren. Belegt
ist aufgrund der zu den Akten gereichten Beweismittel insbesondere, dass gegen
den Bruder des Beschwerdeführers M.A.S. im Jahre 1996 wegen Zugehörigkeit zur
PKK Anklage erhoben wurde. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers, die nicht
zuletzt auch deshalb glaubhaft erscheinen, weil sie nicht in Widerspruch zu den
Abklärungen der Schweizer Vertretung in Ankara stehen, ist sein Bruder in der
2005 / 21 - 195
Folge zu einer Freiheitsstrafe von zwölfeinhalb Jahren verurteilt worden.
Nach den glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers stand die behördliche
Aufforderung zu Spitzeldiensten im Mai 2000 denn auch in engem Zusammenhang mit
seiner verwandtschaftlichen Beziehung zu PKK-Aktivisten, sei er doch unter
anderem auch dazu aufgefordert worden, von seinem inhaftierten Bruder M.A.S. die
Namen weiterer PKK-Aktivisten in Erfahrung zu bringen.
10.1. Die ARK geht in konstanter Praxis davon aus, dass in der Türkei
staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten
angewandt werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich
erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer
einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach der Praxis der ARK vor allem dann
gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die
Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem
Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht
unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale
politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden
unterstellt wird (vgl.
EMARK 1994 Nr. 5, Erw.
3h, S. 47 f.
und
EMARK 1994 Nr. 17, S. 136
f.
; vgl. auch
EMARK 1993 Nr. 6, S. 37 f.
).
10.2. An dieser Rechtsprechung ist unter Berücksichtigung der neusten
Entwicklungen in der Türkei im heutigen Zeitpunkt grundsätzlich weiterhin
festzuhalten.
10.2.1. Die PKK-Nachfolgeorganisation Kongra-Gel (Kongra Gele Kurdistan;
Volkskongress Kurdistans) hat mit einer öffentlichen Erklärung vom 28. Mai 2004
den im September 1998 von der PKK verkündeten einseitigen Waffenstillstand, der
im türkisch-kurdischen Konflikt im Südosten der Türkei eine Phase tendenzieller
Ruhe eingeleitet hatte (vgl. dazu
EMARK 2004 Nr. 8,
Erw. 5e/bb, S. 55 f.
), per Anfang Juni 2004 aufgekündigt. Seither ist ein
Wiederaufflammen der Gewalt zu verzeichnen Es wurde berichtet, dass sich unter
den PKK-Kämpfern, die sich nach 1999 in Verstecke im gebirgigen Nordirak
zurückgezogen hatten, mehrere Gruppen gebildet hätten, welche die Fortsetzung
des bewaffneten Kampfes zum Teil befürworteten, zum Teil ablehnten. Gemäss einer
Meldung der kurdischen Nachrichtenagentur Mezopotamya sollen führende Mitglieder
des Kongra-Gel Ende März 2005 beschlossen haben, wieder den Namen PKK
anzunehmen. Rund 2000 PKK-Kämpfer seien inzwischen in die Türkei zurückgekehrt.
Auch wenn es bisher nicht zu militärischen Aktionen grösseren Umfangs gekommen
ist, so ist seit Anfang 2005 eine deutliche Intensivierung der Kämpfe zwischen
kurdischen Rebellen, in erster Linie Militanten der PKK, die sich neu auch
Volksverteidigungskräfte (Hezen Parastina Gel; HPG) nennen, und türkischen
Sicherheitskräften im Osten der Türkei zu registrieren. Von die-
2005 / 21 - 196
ser Zunahme der militärischen Auseinandersetzungen im Südosten der Türkei ist
auch die am Konflikt nicht unmittelbar beteiligte Zivilbevölkerung betroffen. So
führen die türkischen Sicherheitskräfte aufgrund der anhaltenden Präsenz von
kurdischen Rebellen im türkisch-irakischen Grenzgebiet seit einiger Zeit wieder
vermehrt Razzien gegen kurdische Dörfer durch; es gibt wieder Massenverhaftungen
und Anklagen gegen kurdische Aktivisten sowie - in erster Linie in Gegenden, in
denen in der Vergangenheit Kampfhandlungen stattfanden - Belagerungen und
Zwangsevakuierungen kurdischer Dörfer. Der türkische Menschenrechtsverein (Insan
Haklari Dernegi; IHD) stellt für die vergangenen Monate eine starke Erhöhung der
Menschenrechtsverletzungen im Südosten der Türkei fest (vgl. zur beschriebenen
Veränderung der Situation im Südosten der Türkei im Einzelnen UK Home Office,
Turkey Country Report, April 2005 [nachfolgend: Home Office], Ziff. 6.262 -
6.270; M. Kirschner, Türkei/Irak: Aktivitäten der Nachfolgeorganisationen der
Kurdischen Arbeiterpartei PKK zwischen 2003 und 2004, Schweizerische
Flüchtlingshilfe [SFH], Bern, 30. März 2005, S. 2 ff.; R. Kienholz, Türkei - Zur
aktuellen Situation - Mai 2005, SFH, Bern, 18. Mai 2005, S. 3 f. und 11 f.;
Amnesty International, Report 2005 [Mai 2005] und Asyl-Gutachten z.H. OVG
Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2004; vgl. im Weiteren die folgende
öffentliche Berichterstattung: Ende des Waffenstillstands in der Türkei, Angst
vor Wiederaufflammen des Krieges, Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 2. Juni 2004;
Attentat/PKK/Kongra-Gel: Anschlag auf Gouverneur in der Osttürkei - Angst vor
neuer Gewaltwelle, NZZ vom 2. Juli 2004; Neue Bombenattentate in Istanbul -
Hotels und Gaslager als Ziele, NZZ vom 10. August 2004; Attentat: Explosion im
türkischen Ferienort Antalya - Evakuierung eines kurdischen Dorfs, NZZ vom 24.
August 2004; PKK heisst wieder PKK, Frankfurter Rundschau vom 8. April 2005;
Neue Kämpfe im Südosten der Türkei - Zusammenstösse zwischen der Armee und
PKK-Rebellen, NZZ vom 23. Juni 2005; Konflikt mit PKK flammt wieder auf,
Süddeutsche Zeitung vom 25. Juni 2005; Wachsende Spannungen im Kurdengebiet,
Der Standard vom 25. Juni 2005; Kurdish Rebels up the stakes against Turkey,
Agence France Presse, 5. Juli 2005).
Kürzlich hat der türkische Generalstab striktere Anti-Terror-Gesetze
bezie-hungsweise gar die erneute Ausrufung des Ausnahmezustandes gefordert, um
die PKK effektiv bekämpfen zu können; zudem hat er angedeutet, dass auch
militärische Operationen gegen kurdische Rebellen im Nordirak erwogen werden. In
direktem Widerspruch dazu steht die bei einer Rede in Diyarbakir am 12. August
2005 erfolgte Ankündigung des türkischen Ministerpräsidenten R.T. Erdogan, die
Kurdenfrage in der Türkei mit mehr Demokratie und mehr Menschenrechten angehen
zu wollen. Dieser Widerspruch spiegelt das heftige Kräftemessen wider, das seit
einiger Zeit zwischen Verfechtern einer militärischen und Anhängern einer
politischen Lösung im Gange ist (vgl. dazu Ankara
2005 / 21 - 197
erwägt Militäroperation im Irak - Zunehmende Nervosität wegen kurdischer
Rebellen, NZZ vom 20. Juli 2005; Kräftemessen um Kurdenfrage in der Türkei;
das Machtmonopol der PKK bestritten, NZZ vom 20. August 2005).
Daneben werden seit August 2004 von einer bis anhin unbekannten kurdischen
Gruppierung namens TAK (Teyrbazen Azadiya Kurdistan; Freiheitsfalken von
Kurdistan) Bombenanschläge verübt, die sich bisher vor allem auf grössere Städte
und türkische Urlaubsgebiete im Westen des Landes konzentriert haben; es wird
mehrheitlich davon ausgegangen, dass es sich bei der TAK um einen militanten
Zweig der PKK beziehungsweise des Kongra-Gel handelt (vgl. dazu Kirschner, a.a.O.,
S. 3; Kienholz, a.a.O., S. 3; Terror in der Türkei - Tote bei Bombenanschlag in
türkischem Badeort, FAZ.NET [Online-Ausgabe der Frankfurter Allgemeinen
Zeitung], 16. Juli 2005; Attentat in einem türkischen Ferienort - Kurden als
Urheber des Terrorakts?, NZZ vom 18. Juli 2005).
Weiter werden nach dem Urteil der Grossen Kammer des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 12. Mai 2005, mit dem - in
Bestätigung des Urteils des Gerichtshofs vom 12. März 2003 - festgestellt wurde,
dass das türkische Strafverfahren, das am 29. Juni 1999 zur Verurteilung des
kurdischen Rebellenführers Abdullah Öcalan führte, in mehrfacher Hinsicht unfair
und menschenrechtswidrig war (Urteil Nr. 46221/99), neue Unruhen befürchtet,
denn kurdische wie türkische Nationalisten könnten diesen Prozess für ihre
Zwecke politisch instrumentalisieren (vgl. dazu Öcalan - Volksheld und
Volksfeind, NZZ vom 13. Mai 2005).
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die PKK am 19. August 2005 mit einem
in Brüssel verbreiteten Communiqué einen bis zum 20. September 2005 befristeten
Waffenstillstand verkündet hat, dies mit der erklärten Absicht, die Bedingungen
für Verhandlungen mit der türkischen Regierung zu schaffen (vgl. dazu Les
rebelles kurdes de Turquie annoncent une trêve, Le Monde vom 21. August 2005).
10.2.2. Die Türkei hat seit 2001 eine Reihe von Reformen durchgeführt, die
dem Ziel dienen sollen, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Europäische
Union (EU) zu erfüllen, beziehungsweise von der EU bereits zur Bedingung für den
Beginn von Beitrittsverhandlungen am 3. Oktober 2005 gemacht worden sind. In
diesem Rahmen erfolgten in mehreren Schritten und auf verschiedener Erlassstufe
auch zahlreiche Änderungen des materiellen Strafrechts sowie des Strafprozess-
und Strafvollzugsrechts. Strafvorschriften, die der Abwehr separatistischen
Gedankenguts und separatistischer Handlungen und damit auch einer möglichst
breit angelegten Bekämpfung der PKK dienten, wurden bereits durch die
Reformpakete der Jahre 2002 und 2003 zum Teil aufgehoben, zum Teil kon-
2005 / 21 - 198
kretisiert; die betreffenden Strafmasse wurden reduziert; die Todesstrafe
wurde Anfang 2004 abgeschafft. Weiter wurden die Rechte von Festgenommenen in
der Polizeihaft gestärkt, dies insbesondere durch Beseitigung der so genannten
Incommunicado-Haft, indem Festgenommene neu einen Anspruch auf sofortigen Zugang
zu anwaltlichem Beistand haben, und durch schärfere Bestimmungen gegen Folter.
Im Mai 2004 wurden die Staatssicherheitsgerichte durch regionale Gerichte für
schwere Straftaten ersetzt; ganz allgemein wurde in den neuen Erlassen der
Einfluss der militärischen Behörden auf die Justiz verringert. Im September 2004
beziehungsweise Dezember 2004 wurden schliesslich ein neues Strafgesetzbuch,
eine neue Strafprozessordnung und eine neue Strafvollzugsordnung erlassen, die
am 1. Juni 2005 in Kraft getreten sind.
Insgesamt stellen diese umfassenden Rechtsreformen in rechtsstaatlicher
Hinsicht ohne Zweifel einen Fortschritt dar, auch wenn die neuen Erlasse zum
Teil weiterhin Vorschriften enthalten (so etwa Art. 301 des neuen
Strafgesetzbuchs [StGB], der weitgehend Art. 159 aStGB entspricht), welche in
ihrer Unbestimmtheit auch zur Bekämpfung unliebsamer politischer
Meinungsäusserungen und gewaltloser politischer Aktivitäten herangezogen werden
können. Entscheidend ist jedoch, dass im heutigen Zeitpunkt noch nicht absehbar
ist, inwiefern diese offensichtliche Verbesserung der Rechtslage auch einen
massgeblichen Einfluss auf die Praxis der Rechtsanwendungsbehörden haben wird.
Vielmehr befindet sich die Türkei gegenwärtig in einer Umbruchphase, in welcher
der eingeleitete Reformprozess noch keineswegs unumkehrbar ist, weil der in den
neuen Erlassen vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachte Bewusstseinswandel in der
Praxis noch nicht vollzogen ist. Dies lässt sich etwa daran erkennen, dass die
türkische Polizei bereits öffentlich beklagt haben soll, durch die neue
Strafprozessordnung werde ihre ohnehin schon vorhandene Arbeitsüberlastung
weiter verstärkt (so in einer Online-Meldung des türkischen Fernsehsenders NTV
vom 24. Juni 2005 [Polizei beklagt neue Strafprozessordnung]).
Auf einen allgemein noch nicht stattgefundenen behördlichen
Bewusstseinswandel lässt aber vor allem auch die Tatsache schliessen, dass die
türkischen Sicherheitskräfte weiterhin mit grosser Härte gegen Mitglieder [ ]
kurdischer Parteien und Organisationen vorgehen, die als separatistisch
eingestuft werden. Dies zeigt sich zwar besonders eindrücklich im Zusammenhang
mit den neuen Spannungen im Südosten der Türkei; ganz allgemein lässt sich aber
feststellen, dass Funktionäre, aktive Mitglieder [ ] kurdischer Parteien und
Organisationen nach wie vor in besonderer Weise gefährdet sind, in das Blickfeld
der Sicherheitskräfte zu geraten und in deren Gewahrsam misshandelt und
gefoltert zu werden, wenn sie sich für die Belange der kurdischen Bevölkerung
einsetzen. Folter ist weiterhin so verbreitet, dass von einer eigentlichen
behördlichen Praxis gesprochen werden muss, wobei sich in letzter Zeit die
Berichte darüber
2005 / 21 - 199
mehren, dass zunehmend ausserhalb von Polizeiposten gefoltert wird und
verstärkt Foltermethoden angewandt werden, die keine körperlichen Spuren
hinterlassen.
Gerade angesichts der zugenommenen Intensität des türkisch-kurdischen
Konflikts im Südosten der Türkei ist heute denn auch zu erwarten, dass trotz der
erwähnten Verfassungs- und Gesetzesrevisionen in absehbarer Zeit unverändert
nicht nur etwa kurdische Personen verfolgt werden, die verdächtigt werden,
terroristische Attentate verübt oder vorbereitet zu haben, sondern generell auch
Personen, denen vorgeworfen wird, der PKK (beziehungsweise einer
PKK-Nachfolgeorganisation) anzugehören oder auch nur nahe zu stehen. In diesem
Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass mit dem so genannten
Wiedereingliederungsgesetz vom 29. Juli 2003 zwar unter anderem auch Mitgliedern
der PKK oder Personen, welche die PKK in der Vergangenheit unterstützt hatten,
unter bestimmten Voraussetzungen Straffreiheit gewährt wurde, dies allerdings
nur dann, wenn sie sich bis spätestens am 7. Februar 2004 den türkischen
Behörden stellten. Im Übrigen hat die Armeeführung eine Generalamnestie für die
bewaffneten Rebellen der PKK, die sich im türkisch-irakischen Grenzgebiet
befinden, auch in neuster Zeit wiederholt ausgeschlossen (vgl. insgesamt zum
beschriebenen Reformprozess und zu dessen bisherigen Auswirkungen in der Praxis
Urteil OVG Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2005, Nr. 8 A 273/04.A, Erw.
A./IV./1./a, m.w.H.; Urteil OVG Thüringen vom 18. März 2005, Nr. 3 KO 611/99;
Regelmässiger Bericht der EU-Kommission über die Fortschritte der Türkei auf dem
Weg zum Beitritt, Brüssel, 6. Oktober 2004, S. 16 ff.; Home Office, Ziff. 4.42,
5.30, 5.41, 6.356 ff., jeweils m.w.H.; U.S. Department of State, Country Reports
on Human Rights Practices, Turkey - 2004 [28.02.2005; nachfolgend: U.S.
Department of State]; Kienholz, a.a.O., S. 1 ff.; Amnesty International,
Öffentliche Erklärung vom 23. März 2005 zum neuen türkischen Strafgesetzbuch und
Asyl-Gutachten z.H. VG Köln vom 30. Januar 2004).
10.2.3. Vor diesem Hintergrund lässt sich zum heutigen Zeitpunkt auch die
Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher
Aktivisten der PKK (beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder
anderer von den Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer
Gruppierungen nicht ausschliessen. Zwar ist aufgrund der verfügbaren Quellen
festzustellen, dass sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge
des Reformprozesses zur Annäherung an die EU insofern geändert hat, als Fälle,
in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt
worden sind, abgenommen haben. Dagegen müssen Familienangehörige auch
gegenwärtig noch mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft
mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden sind. Ein Regelverhalten der
2005 / 21 - 200
türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängen die
Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den
konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Feststellen lässt sich immerhin, dass
zur Zeit besonders diejenigen Person von einer Reflexverfolgung bedroht sind,
die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen, dies etwa als Mitglied
einer Gefangenenhilfsorganisation wie TAYAD (Tutuklu Aileleri ile Yardimlasma
Dernegi; Verein für die Solidarität mit den Familien von Gefangenen) oder auch
im Rahmen einer Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
Dies wiederum heisst nicht, dass eine Reflexverfolgung ausschliesslich von einem
besonderen Engagement für politisch aktive Verwandte abhinge. Vielmehr kann
hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie
für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen
politische Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt,
beziehungsweise mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von
oppositionellen kurdischen Gruppierungen fern halten (vgl. zum Ganzen Home
Office, Ziff. 6.363 - 6.366; U.S. Department of State; Norwegian Country of
Origin Information Centre, Fact-Finding Mission to Turkey, 7. - 17. Oktober
2004, S. 27; Kienholz, a.a.O., S. 12 f. und 16; Amnesty International,
Asyl-Gutachten z.H. VG Sigmaringen vom 10. Januar 2005 und z.H. OVG
Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2004; Urteil OVG Nordrhein-Westfalen vom
19. April 2005, Nr. 8 A 273/04.A, Erw. A./IV./2./d, m.w.H.).
10.3. Im Falle des Beschwerdeführers braucht nicht abschliessend beurteilt zu
werden, ob sich der angesichts seiner Zugehörigkeit zu einer - zumindest in der
Vergangenheit - politisch exponierten Familie zu erwartende behördliche Druck
erneut in Form von Inhaftierungen und Folterungen äussern könnte. Eine
flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung kann nämlich unter Umständen
auch unabhängig von solchen Behelligungen angenommen werden, gelten doch als
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG auch Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
10.3.1. Mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks sollen auch
staatliche Massnahmen erfasst werden, die sich nicht unmittelbar gegen die
Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein
menschenwürdiges Leben verunmöglichen. Ausgangspunkt, um einen unerträglichen
psychischen Druck bejahen zu können, stellen in der Regel konkrete staatliche
Eingriffe dar, die effektiv stattgefunden haben; die staatlichen
Verfolgungsmassnahmen müssen in einer objektivierten Betrachtung zudem als
derart intensiv erscheinen, dass der betroffenen Person ein weiterer Verbleib in
ihrem Heimatstaat objektiv nicht mehr zugemutet werden kann; ausschlaggebend ist
mit anderen Worten nicht, wie die betroffene Person die Situation subjektiv er-
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lebt hat, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation für Aussenstehende
nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl.
EMARK 1996 Nr. 30, Erw. 4d, S. 291 f
.,
m.w.H.).
10.3.2. Aufgrund der aktuellen politischen Situation in der Türkei ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer von staatlicher Seite weiterhin
verdächtigt wird, die politischen Ansichten seiner für die PKK aktiven
beziehungsweise aktiv gewesenen Verwandten (Bruder M.A.S.; verschiedene Cousins)
zu teilen. Entsprechend lässt sich aber die Gefahr, dass er wegen dieses
Verdachts auch in Zukunft fortdauernd schwer belästigt und diskriminiert werden
könnte, objektiv nicht ausschliessen. Dies gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil
anzunehmen ist, dass die türkischen Behörden die Weigerung des Beschwerdeführers
im Mai 2000, mit den türkischen Sicherheitskräften als Spitzel
zusammenzuarbeiten, als Parteinahme für die PKK und damit als weiteren Ausdruck
einer vermuteten separatistischen Grundeinstellung gewertet haben (vgl. dazu
allgemein Urteil OVG Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2005, Nr. 8 A 273/04.A,
Erw. A./IV./1./a/dd; Asyl-Gutachten z.H. OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.
Dezember 2004). Zudem fällt beim Beschwerdeführer besonders ins Gewicht, dass er
in der Vergangenheit bereits eine massive (Reflex-)Verfolgung erlitten hat, die
aufgrund der Aktenlage als wahrscheinliche Ursache für seine erheblich
angeschlagene psychische Gesundheit erscheint. Vor diesem Hintergrund ist seine
Furcht, bei einer Rückkehr in die Türkei zumindest mit Massnahmen rechnen zu
müssen, die einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG bewirken, als begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erachten,
wobei nachfolgend noch zu prüfen ist, ob er diesen zu erwartenden Nachteilen
landesweit ausgesetzt wäre oder ihm innerhalb der Türkei eine innerstaatliche
Fluchtalternative offen stünde.
11.
11.1. Für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft muss - wie bereits erwähnt
- feststehen, dass sich eine von flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteilen
bedrohte Person landesweit in einer ausweglosen Situation befindet. Wirken sich
indessen die Benachteiligungen nur lokal, nicht aber im ganzen Staatsgebiet aus,
und ist der Heimatstaat in der Lage und willens, der betroffenen Person in
anderen Landesteilen wirksamen Schutz vor Verfolgung zu gewähren, so kann ihr
das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegengehalten werden.
Die Anforderungen an die Effektivität des am Zufluchtsort gewährten Schutzes
sind allerdings hoch anzusetzen. Wirksamer Schutz vor Verfolgung bedingt, dass
die betroffene Person am Zufluchtsort nicht wiederum Opfer von Behelligungen im
Sinne von Art. 3 AsylG wird. Im Weiteren erscheint eine wirksame Schutzgewährung
auch dann als nicht gegeben, wenn die betroffene Person bereits in ihrer
Heimatregion von Organen der Zentralgewalt - das heisst unmittel-
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bar staatlich - verfolgt worden ist, vermag doch diesfalls ein Wegzug in
einen anderen Landesteil diese Behelligungen nicht effektiv zu unterbinden.
Darüber hinaus muss am innerstaatlichen Zufluchtsort mit hinreichender
Bestimmtheit auch eine mittelbare Gefährdung der betroffenen Person
ausgeschlossen sein, das heisst die Gefahr, von staatlichen Behörden aus Motiven
gemäss Art. 3 AsylG auf offizielle oder faktische Art in das Gebiet der
unmittelbaren Verfolgung zurückgeschickt oder zurückgedrängt zu werden (vgl.
EMARK 1996 Nr. 1, Erw. 5b und c, S. 5 ff.
).
11.2. Zwar hat im Falle des Beschwerdeführers die von der Vorinstanz
veranlasste Botschaftsabklärung ergeben, dass über ihn bei der Polizei weder ein
politisches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt bestehe. Doch wenn auch im
türkischen Kontext die Existenz eines politischen Datenblattes regelmässig ein
Indiz für eine landesweite Verfolgung durch die Zentralgewalt darstellt (vgl.
EMARK 2005 Nr. 11, Erw. 5.4., S. 95
;
1996 Nr. 1, S. 6
), so lässt sich daraus
nicht - im Sinne eines Umkehrschlusses - ableiten, mangels eines solchen
Datenblattes fehle auch eine landesweite Verfolgung. Ob der Beschwerdeführer
aber entsprechend den Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch unabhängig von
einer Registrierung beim Innenministerium der türkischen Polizei bekannt
sein könnte, wodurch sinngemäss auf ein allfälliges Vorhandensein weiterer, der
Schweizer Vertretung nicht zugänglicher Registrierungssysteme hingedeutet wird,
braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Aufgrund der Akten ergeben sich
nämlich genügend Anhaltspunkte für die Annahme, dass zumindest der Bruder des
Beschwerdeführers M.A.S. von den türkischen Polizeibehörden zentral erfasst ist,
nachdem - wie bereits dargelegt - davon auszugehen ist, dass dieser im Jahre
1996 wegen PKK-Zugehörigkeit angeklagt und in der Folge zu einer Freiheitsstrafe
von zwölfeinhalb Jahren verurteilt worden ist; denn gemäss verfügbaren Quellen
werden im Zusammenhang mit einer solchen strafgerichtlichen Verurteilung in der
Türkei in aller Regel Datenblätter angelegt (vgl. etwa Home Office, Ziff. 5.64
ff.). Wenn im Weiteren berücksichtigt wird, dass der türkischen Grenzpolizei bei
der Wiedereinreise abgewiesener Asylsuchender die Tatsache der
Asylgesuchseinreichung im Ausland in der Regel nicht verborgen bleibt und dies
wiederum eine Routinekontrolle mit eingehender Befragung zur Folge hat (vgl.
EMARK 2005 Nr. 11, S. 94;
Urteil OVG Nordrhein-Westfalen
vom 19. April 2005, Nr. 8 A 273/04.A, Erw. A./IV./2./e, m.w.H; Amnesty
International, Asyl-Gutachten z.H. VG Sigmaringen vom 10. Januar 2005), so ist
mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bereits bei
der Wiedereinreise als Bruder von M.A.S. und gleichzeitig als Angehöriger einer
- zumindest in der Vergangenheit - politisch exponierten Familie identifiziert
würde. In einem solchen Fall müsste der Beschwerdeführer aber gerade vor dem
Hintergrund der in letzter Zeit - wie dargelegt - wieder zugenommenen Intensität
des Konflikts zwischen
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türkischer Armee und kurdischen Rebellen mit weiteren Verdächtigungen
beziehungsweise Behelligungen rechnen. Damit wird aber deutlich, dass ihm -
entgegen der Auffassung der Vorinstanz - keine innerstaatliche Fluchtalternative
zur Verfügung steht.
©
21.12.05