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EMARK-2005-21

Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG: Begründete Furcht vor

Emark · 2005-09-08 · Deutsch CH
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1. Aktuelle politische Situation in der Türkei (Erw. 10.2.1. und 10.2.2.) 2. Ungeachtet der jüngsten Rechtsreformen im Hinblick auf eine Aufnahme in die Europäische Union lässt sich zum heutigen Zeitpunkt in der Türkei die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige

Sachverhalt

berücksichtigt und diesen damit willkürlich gewürdigt. Dabei habe sie vor allem

2005 / 21 - 190

die vom Beschwerdeführer vor der Ausreise erlebten Verfolgungshandlungen

nicht berücksichtigt.

6. Die ARK stellt vorab fest, dass die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer im

Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zur Begründung seines Asylgesuchs

dargelegten Sachverhalt - und insbesondere auch die von ihm geltend gemachten

Inhaftierungen und Folterungen - in tatsächlicher Hinsicht nicht bestritten und

entsprechend ihrem Entscheid zugrunde gelegt hat. Für die ARK besteht ebenfalls

kein Anlass, die Glaubhaftigkeit der Aussagen, die der Beschwerdeführer bei der

Befragung in der Empfangsstelle und anlässlich der kantonalen Anhörung gemacht

hat, anzuzweifeln, zumal sie im Wesentlichen widerspruchsfrei ausgefallen und

durch verschiedene authentische Beweismittel gestützt worden sind. Ob im Übrigen

die im Mai 2000 an den Beschwerdeführer gerichtete behördliche Aufforderung zu

Spitzeldiensten tatsächlich - wie von ihm geltend gemacht - von Todesdrohungen

begleitet war oder dies von ihm lediglich so aufgefasst wurde, was freilich

aufgrund der in den Jahren zuvor erlebten Drohungen und seiner bereits

angeschlagenen psychischen Gesundheit (vgl. dazu ausführlicher hinten, Erw.

6.2.3.) ohne weiteres nachvollziehbar wäre, hat - wie sich aus den folgenden

Ausführungen ergeben wird - keinen entscheidenden Einfluss auf das Ergebnis der

Beurteilung und kann daher offen bleiben.

Nachfolgend ist daher nur insofern näher auf die Frage der Glaubhaftigkeit

der Asylvorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, als im Rahmen des

Beschwerdeverfahrens neu geltend gemacht worden ist, er sei entgegen seinen

bisherigen Angaben für die PKK und HADEP tätig gewesen und habe einige

Kurzinhaftierungen zwischen 1998 und seiner Ausreise im Jahre 2000 unerwähnt

gelassen.

Zu diesen neuen Vorbringen hat sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung

vom 11. Oktober 2002 nicht geäussert.

6.1. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend

substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in

vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich

sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der

allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person

persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist,

wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt

(vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen

unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen

auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren

zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner -

im Ge-

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gensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus

Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine

Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer

Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl

nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es

demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in

Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die

vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer

Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der

Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine

objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.

EMARK 1994 Nr. 5, Erw. 3c, S. 43 f.

;

1996

Nr. 28, Erw. 3a, S. 270

; W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens,

Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 304 ff.).

6.2. Was die neu vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kurzinhaftierungen

zwischen 1998 und 2000 betrifft, bestehen nach Einschätzung der ARK gestützt auf

Art. 7 AsylG überwiegende Gründe für die Annahme, dass die betreffenden Angaben

den Tatsachen entsprechen.

6.2.1. So hat der Beschwerdeführer zwar im Rahmen des erstinstanzlichen

Verfahrens für die Zeit zwischen 1996 und Mai 2000 keine weiteren Inhaftierungen

erwähnt, jedoch bei verschiedener Gelegenheit erklärt, die Behörden hätten ihn

nach seiner Rückkehr nach X. im Jahre 1998 nicht in Ruhe gelassen

beziehungsweise grossen Druck auf ihn ausgeübt, worunter durchaus auch

Kurzinhaftierungen von der Dauer von zwei bis drei Stunden verstanden werden

können, wie sie nun im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend gemacht werden.

6.2.2. Solche Kurzinhaftierungen lassen sich überdies ohne weiteres in den

Kontext der lokalen Ereignisse [in der Provinz Y.] zwischen 1998 und 2000

einordnen, für die noch bis zum 30. November 2002 der Ausnahmezustand galt.

6.2.3. Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der neuen Vorbringen des

Beschwerdeführers ist zudem seiner von fachlich qualifizierter Seite

festgestellten Traumatisierung angemessen Rechnung zu tragen, die gemäss seinen

in verschiedenem Zusammenhang gemachten Angaben auf die von ihm erlittene

Verfolgung zurückgehe. Es könnte denn auch gerade in dieser Traumatisierung

begründet liegen, dass er die betreffenden Kurzinhaftierungen nicht bereits in

einem früheren Stadium des Verfahrens erwähnte. Wie nämlich wissenschaftlich

erwiesen ist, sind schwer traumatisierte Personen mehrheitlich nicht in der

Lage, präzise, vollständige und widerspruchsfreie Angaben zu erlittenen

Misshandlungen zu machen (vgl. dazu ausführlich

EMARK

2003 Nr. 17, S. 106

,

2005 / 21 - 192

m.w.H.). In diesem Zusammenhang sei überdies erwähnt, dass der bei der

kantonalen Anhörung anwesende Hilfswerksvertreter (vgl. Art. 30 Abs. 4 AsylG) zu

Protokoll gab, dass der Beschwerdeführer sehr bleich gewesen sei und erschöpft

gewirkt habe. Nicht zuletzt auch deshalb gelangt die ARK zum Schluss, dass in

der Traumatisierung des Beschwerdeführers eine - weitere - plausible Erklärung

für die unvollständige Aufzählung seiner Festnahmen zu erblicken ist.

6.3. Dagegen sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, mit denen er erst im

Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend gemacht hat, über eine längere Zeit für

die PKK beziehungsweise HADEP aktiv gewesen zu sein, auch unter Berücksichtigung

der erwähnten Traumatisierung als nicht glaubhaft zu erachten. So lässt sich bei

diesen neuen Vorbringen keineswegs etwa von einer blossen Ergänzung seiner

früheren Aussagen sprechen, zu welchen sie vielmehr in klarem Widerspruch

stehen. Nicht zu übersehen ist nämlich, dass der Beschwerdeführer anlässlich der

kantonalen Anhörung ausdrücklich verneinte, selbst jemals etwas mit der PKK oder

einer anderen illegalen Organisation zu tun gehabt zu haben. Dass er dies aber -

wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird - nur deshalb getan haben soll,

weil er andernfalls eine Stigmatisierung und Bedrängung durch die

schweizerischen Behörden befürchtet habe, ist in keiner Weise nachvollziehbar.

Vielmehr ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der

kantonalen Anhörung von einem Mitarbeiter der Rechtsberatungsstelle […]

vertreten wurde und überdies mit zwei türkischen Personen verschwägert ist, die

in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt wurden. Vor diesem Hintergrund ist

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt bereits

überdurchschnittlich gut mit den Besonderheiten des schweizerischen

Asylverfahrens vertraut war und daher auch wissen musste, dass PKK- oder

HADEP-Aktivisten von den schweizerischen Asylbehörden keineswegs stigmatisiert

werden. Überdies wurde der Beschwerdeführer vor Beginn der kantonalen Anhörung

ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die anwesenden Personen einer

strengen Verschwiegenheitspflicht unterlägen, was einen weiteren Grund bildet,

die in der Beschwerdeschrift angeführten Befürchtungen vor einer Stigmatisierung

und Bedrängung als vorgeschoben zu erachten. Im Übrigen sind diese neuen

Vorbringen nicht zuletzt auch deshalb unglaubhaft, weil sie weitgehend

unsubstanziiert geblieben sind, hat doch der Beschwerdeführer etwa nicht näher

angegeben, worin die neu von ihm vorgebrachte Propagandatätigkeit für die PKK

beziehungsweise HADEP bestanden haben soll.

6.4. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer im

Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens glaubhaft dargelegte Sachverhalt um die

von ihm im Beschwerdeverfahren vorgebrachten und ebenfalls als glaubhaft zu

erachtenden Kurzinhaftierungen zwischen 1998 und 2000 zu ergänzen ist.

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Nachfolgend ist daher näher zu prüfen, ob diese Vorbringen

flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sind.

7. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die

Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von

bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher

Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss,

welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter

Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats zugefügt worden

sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen.

7.1. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt

vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der

Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in

absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger

Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen.

Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder

Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten,

begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit

besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es

müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden

sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und

damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die

Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein

hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese

rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen

Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen

zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat

objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive

Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in

der gleichen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber

trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl.

EMARK 2004 Nr. 1,

Erw. 6a, S. 9

, m.w.H.; Kälin, a.a.O., S. 143 ff.).

7.2. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor

künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise

aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des

Asylentscheids noch aktuell sein (vgl.

EMARK

1996 Nr. 29, Erw. 2b, S. 277

;

1995 Nr. 5,

S. 43

).

2005 / 21 - 194

7.3. Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte

asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl.

hinten, Erw. 11.1.).

8. Zunächst ist festzuhalten, dass eine isolierte Betrachtung der vom

Beschwerdeführer beschriebenen Vorfälle in den Jahren 1992, 1993, 1995 und 1996,

wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, nicht angebracht ist. Vielmehr ist die

Flucht auslösende Verhaftung im Mai 2000 als logische Fortsetzung jener früheren

Verfolgung - einschliesslich der erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachten

Kurzinhaftierungen zwischen 1998 und 2000 - zu betrachten, mit der sie

ursächlich direkt im Zusammenhang stand, wurden doch bei allen Festnahmen

jeweils ähnliche Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erhoben. Damit ist aber

entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Ansicht ein hinreichend enger

Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Nachteilen in den Jahren 1992,

1993, 1995 und 1996 und der Ausreise im Jahre 2000 gegeben.

9. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer selbst nicht PKK-Mitglied war und sich - entgegen

seinen neuen Vorbringen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens - auch nie in

besonderer Weise für diese Partei (beziehungsweise die HADEP) betätigt hat.

Dennoch wurde er zwischen 1992 und 2000 gerade deshalb mehrmals festgenommen,

weil ihn die türkischen Behörden verdächtigten, für die PKK aktiv zu sein

beziehungsweise über verschiedene Familienangehörige (seinen Bruder M.A.S. und

verschiedene Cousins) mit dieser Partei in Verbindung zu stehen. Dass aber eine

nur unterstellte politische Meinung, selbst wenn die betroffene Person sie in

Wirklichkeit gar nicht besitzt, als Verfolgungsmotivation flüchtlingsrechtliche

Relevanz aufweist, da die Sichtweise des Verfolgers in diesem Zusammenhang

massgeblich ist, ist in der asylrechtlichen Literatur und Praxis unbestritten

(vgl.

EMARK 2002 Nr. 19, Erw. 7c, S. 160

, mit

Hinweisen auf die Literatur).

10. Der Hauptgrund für die vom Beschwerdeführer über längere Zeit erlittenen

Behelligungen ist aber nicht in der ihm von den türkischen Behörden in früheren

Jahren unterstellten Betätigung für die PKK zu erblicken, sondern vielmehr in

der Tatsache, dass er mit verschiedenen - zum grossen Teil gleichnamigen -

Personen verwandt ist, die sich in den 90er-Jahren der PKK-Guerilla

angeschlossen hatten oder in anderer Weise für die Partei aktiv waren. Belegt

ist aufgrund der zu den Akten gereichten Beweismittel insbesondere, dass gegen

den Bruder des Beschwerdeführers M.A.S. im Jahre 1996 wegen Zugehörigkeit zur

PKK Anklage erhoben wurde. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers, die nicht

zuletzt auch deshalb glaubhaft erscheinen, weil sie nicht in Widerspruch zu den

Abklärungen der Schweizer Vertretung in Ankara stehen, ist sein Bruder in der

2005 / 21 - 195

Folge zu einer Freiheitsstrafe von zwölfeinhalb Jahren verurteilt worden.

Nach den glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers stand die behördliche

Aufforderung zu Spitzeldiensten im Mai 2000 denn auch in engem Zusammenhang mit

seiner verwandtschaftlichen Beziehung zu PKK-Aktivisten, sei er doch unter

anderem auch dazu aufgefordert worden, von seinem inhaftierten Bruder M.A.S. die

Namen weiterer PKK-Aktivisten in Erfahrung zu bringen.

10.1. Die ARK geht in konstanter Praxis davon aus, dass in der Türkei

staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten

angewandt werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich

erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer

einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach der Praxis der ARK vor allem dann

gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die

Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem

Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht

unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale

politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden

unterstellt wird (vgl.

EMARK 1994 Nr. 5, Erw.

3h, S. 47 f.

und

EMARK 1994 Nr. 17, S. 136

f.

; vgl. auch

EMARK 1993 Nr. 6, S. 37 f.

).

10.2. An dieser Rechtsprechung ist unter Berücksichtigung der neusten

Entwicklungen in der Türkei im heutigen Zeitpunkt grundsätzlich weiterhin

festzuhalten.

10.2.1. Die PKK-Nachfolgeorganisation Kongra-Gel (Kongra Gele Kurdistan;

Volkskongress Kurdistans) hat mit einer öffentlichen Erklärung vom 28. Mai 2004

den im September 1998 von der PKK verkündeten einseitigen Waffenstillstand, der

im türkisch-kurdischen Konflikt im Südosten der Türkei eine Phase tendenzieller

Ruhe eingeleitet hatte (vgl. dazu

EMARK 2004 Nr. 8,

Erw. 5e/bb, S. 55 f.

), per Anfang Juni 2004 aufgekündigt. Seither ist ein

Wiederaufflammen der Gewalt zu verzeichnen Es wurde berichtet, dass sich unter

den PKK-Kämpfern, die sich nach 1999 in Verstecke im gebirgigen Nordirak

zurückgezogen hatten, mehrere Gruppen gebildet hätten, welche die Fortsetzung

des bewaffneten Kampfes zum Teil befürworteten, zum Teil ablehnten. Gemäss einer

Meldung der kurdischen Nachrichtenagentur Mezopotamya sollen führende Mitglieder

des Kongra-Gel Ende März 2005 beschlossen haben, wieder den Namen PKK

anzunehmen. Rund 2000 PKK-Kämpfer seien inzwischen in die Türkei zurückgekehrt.

Auch wenn es bisher nicht zu militärischen Aktionen grösseren Umfangs gekommen

ist, so ist seit Anfang 2005 eine deutliche Intensivierung der Kämpfe zwischen

kurdischen Rebellen, in erster Linie Militanten der PKK, die sich neu auch

Volksverteidigungskräfte (Hezen Parastina Gel; HPG) nennen, und türkischen

Sicherheitskräften im Osten der Türkei zu registrieren. Von die-

2005 / 21 - 196

ser Zunahme der militärischen Auseinandersetzungen im Südosten der Türkei ist

auch die am Konflikt nicht unmittelbar beteiligte Zivilbevölkerung betroffen. So

führen die türkischen Sicherheitskräfte aufgrund der anhaltenden Präsenz von

kurdischen Rebellen im türkisch-irakischen Grenzgebiet seit einiger Zeit wieder

vermehrt Razzien gegen kurdische Dörfer durch; es gibt wieder Massenverhaftungen

und Anklagen gegen kurdische Aktivisten sowie - in erster Linie in Gegenden, in

denen in der Vergangenheit Kampfhandlungen stattfanden - Belagerungen und

Zwangsevakuierungen kurdischer Dörfer. Der türkische Menschenrechtsverein (Insan

Haklari Dernegi; IHD) stellt für die vergangenen Monate eine starke Erhöhung der

Menschenrechtsverletzungen im Südosten der Türkei fest (vgl. zur beschriebenen

Veränderung der Situation im Südosten der Türkei im Einzelnen UK Home Office,

Turkey Country Report, April 2005 [nachfolgend: Home Office], Ziff. 6.262 -

6.270; M. Kirschner, Türkei/Irak: Aktivitäten der Nachfolgeorganisationen der

Kurdischen Arbeiterpartei PKK zwischen 2003 und 2004, Schweizerische

Flüchtlingshilfe [SFH], Bern, 30. März 2005, S. 2 ff.; R. Kienholz, Türkei - Zur

aktuellen Situation - Mai 2005, SFH, Bern, 18. Mai 2005, S. 3 f. und 11 f.;

Amnesty International, Report 2005 [Mai 2005] und Asyl-Gutachten z.H. OVG

Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2004; vgl. im Weiteren die folgende

öffentliche Berichterstattung: „Ende des Waffenstillstands in der Türkei, Angst

vor Wiederaufflammen des Krieges“, Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 2. Juni 2004;

„Attentat/PKK/Kongra-Gel: Anschlag auf Gouverneur in der Osttürkei - Angst vor

neuer Gewaltwelle“, NZZ vom 2. Juli 2004; „Neue Bombenattentate in Istanbul -

Hotels und Gaslager als Ziele“, NZZ vom 10. August 2004; „Attentat: Explosion im

türkischen Ferienort Antalya - Evakuierung eines kurdischen Dorfs“, NZZ vom 24.

August 2004; „PKK heisst wieder PKK“, Frankfurter Rundschau vom 8. April 2005;

„Neue Kämpfe im Südosten der Türkei - Zusammenstösse zwischen der Armee und

PKK-Rebellen“, NZZ vom 23. Juni 2005; „Konflikt mit PKK flammt wieder auf“,

Süddeutsche Zeitung vom 25. Juni 2005; „Wachsende Spannungen im Kurdengebiet“,

Der Standard vom 25. Juni 2005; “Kurdish Rebels up the stakes against Turkey”,

Agence France Presse, 5. Juli 2005).

Kürzlich hat der türkische Generalstab striktere Anti-Terror-Gesetze

bezie-hungsweise gar die erneute Ausrufung des Ausnahmezustandes gefordert, um

die PKK effektiv bekämpfen zu können; zudem hat er angedeutet, dass auch

militärische Operationen gegen kurdische Rebellen im Nordirak erwogen werden. In

direktem Widerspruch dazu steht die bei einer Rede in Diyarbakir am 12. August

2005 erfolgte Ankündigung des türkischen Ministerpräsidenten R.T. Erdogan, die

Kurdenfrage in der Türkei mit „mehr Demokratie und mehr Menschenrechten“ angehen

zu wollen. Dieser Widerspruch spiegelt das heftige Kräftemessen wider, das seit

einiger Zeit zwischen Verfechtern einer militärischen und Anhängern einer

politischen Lösung im Gange ist (vgl. dazu „Ankara

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erwägt Militäroperation im Irak - Zunehmende Nervosität wegen kurdischer

Rebellen“, NZZ vom 20. Juli 2005; „Kräftemessen um Kurdenfrage in der Türkei;

das Machtmonopol der PKK bestritten“, NZZ vom 20. August 2005).

Daneben werden seit August 2004 von einer bis anhin unbekannten kurdischen

Gruppierung namens TAK (Teyrbazen Azadiya Kurdistan; Freiheitsfalken von

Kurdistan) Bombenanschläge verübt, die sich bisher vor allem auf grössere Städte

und türkische Urlaubsgebiete im Westen des Landes konzentriert haben; es wird

mehrheitlich davon ausgegangen, dass es sich bei der TAK um einen militanten

Zweig der PKK beziehungsweise des Kongra-Gel handelt (vgl. dazu Kirschner, a.a.O.,

S. 3; Kienholz, a.a.O., S. 3; „Terror in der Türkei - Tote bei Bombenanschlag in

türkischem Badeort“, FAZ.NET [Online-Ausgabe der Frankfurter Allgemeinen

Zeitung], 16. Juli 2005; „Attentat in einem türkischen Ferienort - Kurden als

Urheber des Terrorakts?“, NZZ vom 18. Juli 2005).

Weiter werden nach dem Urteil der Grossen Kammer des Europäischen

Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 12. Mai 2005, mit dem - in

Bestätigung des Urteils des Gerichtshofs vom 12. März 2003 - festgestellt wurde,

dass das türkische Strafverfahren, das am 29. Juni 1999 zur Verurteilung des

kurdischen Rebellenführers Abdullah Öcalan führte, in mehrfacher Hinsicht unfair

und menschenrechtswidrig war (Urteil Nr. 46221/99), neue Unruhen befürchtet,

denn kurdische wie türkische Nationalisten könnten diesen Prozess für ihre

Zwecke politisch instrumentalisieren (vgl. dazu „Öcalan - Volksheld und

Volksfeind“, NZZ vom 13. Mai 2005).

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die PKK am 19. August 2005 mit einem

in Brüssel verbreiteten Communiqué einen bis zum 20. September 2005 befristeten

Waffenstillstand verkündet hat, dies mit der erklärten Absicht, die Bedingungen

für Verhandlungen mit der türkischen Regierung zu schaffen (vgl. dazu „Les

rebelles kurdes de Turquie annoncent une trêve“, Le Monde vom 21. August 2005).

10.2.2. Die Türkei hat seit 2001 eine Reihe von Reformen durchgeführt, die

dem Ziel dienen sollen, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Europäische

Union (EU) zu erfüllen, beziehungsweise von der EU bereits zur Bedingung für den

Beginn von Beitrittsverhandlungen am 3. Oktober 2005 gemacht worden sind. In

diesem Rahmen erfolgten in mehreren Schritten und auf verschiedener Erlassstufe

auch zahlreiche Änderungen des materiellen Strafrechts sowie des Strafprozess-

und Strafvollzugsrechts. Strafvorschriften, die der Abwehr separatistischen

Gedankenguts und separatistischer Handlungen und damit auch einer möglichst

breit angelegten Bekämpfung der PKK dienten, wurden bereits durch die

Reformpakete der Jahre 2002 und 2003 zum Teil aufgehoben, zum Teil kon-

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kretisiert; die betreffenden Strafmasse wurden reduziert; die Todesstrafe

wurde Anfang 2004 abgeschafft. Weiter wurden die Rechte von Festgenommenen in

der Polizeihaft gestärkt, dies insbesondere durch Beseitigung der so genannten

Incommunicado-Haft, indem Festgenommene neu einen Anspruch auf sofortigen Zugang

zu anwaltlichem Beistand haben, und durch schärfere Bestimmungen gegen Folter.

Im Mai 2004 wurden die Staatssicherheitsgerichte durch regionale „Gerichte für

schwere Straftaten“ ersetzt; ganz allgemein wurde in den neuen Erlassen der

Einfluss der militärischen Behörden auf die Justiz verringert. Im September 2004

beziehungsweise Dezember 2004 wurden schliesslich ein neues Strafgesetzbuch,

eine neue Strafprozessordnung und eine neue Strafvollzugsordnung erlassen, die

am 1. Juni 2005 in Kraft getreten sind.

Insgesamt stellen diese umfassenden Rechtsreformen in rechtsstaatlicher

Hinsicht ohne Zweifel einen Fortschritt dar, auch wenn die neuen Erlasse zum

Teil weiterhin Vorschriften enthalten (so etwa Art. 301 des neuen

Strafgesetzbuchs [StGB], der weitgehend Art. 159 aStGB entspricht), welche in

ihrer Unbestimmtheit auch zur Bekämpfung unliebsamer politischer

Meinungsäusserungen und gewaltloser politischer Aktivitäten herangezogen werden

können. Entscheidend ist jedoch, dass im heutigen Zeitpunkt noch nicht absehbar

ist, inwiefern diese offensichtliche Verbesserung der Rechtslage auch einen

massgeblichen Einfluss auf die Praxis der Rechtsanwendungsbehörden haben wird.

Vielmehr befindet sich die Türkei gegenwärtig in einer Umbruchphase, in welcher

der eingeleitete Reformprozess noch keineswegs unumkehrbar ist, weil der in den

neuen Erlassen vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachte Bewusstseinswandel in der

Praxis noch nicht vollzogen ist. Dies lässt sich etwa daran erkennen, dass die

türkische Polizei bereits öffentlich beklagt haben soll, durch die neue

Strafprozessordnung werde ihre ohnehin schon vorhandene Arbeitsüberlastung

weiter verstärkt (so in einer Online-Meldung des türkischen Fernsehsenders NTV

vom 24. Juni 2005 [„Polizei beklagt neue Strafprozessordnung“]).

Auf einen allgemein noch nicht stattgefundenen behördlichen

Bewusstseinswandel lässt aber vor allem auch die Tatsache schliessen, dass die

türkischen Sicherheitskräfte weiterhin mit grosser Härte gegen Mitglieder […]

kurdischer Parteien und Organisationen vorgehen, die als separatistisch

eingestuft werden. Dies zeigt sich zwar besonders eindrücklich im Zusammenhang

mit den neuen Spannungen im Südosten der Türkei; ganz allgemein lässt sich aber

feststellen, dass Funktionäre, aktive Mitglieder […] kurdischer Parteien und

Organisationen nach wie vor in besonderer Weise gefährdet sind, in das Blickfeld

der Sicherheitskräfte zu geraten und in deren Gewahrsam misshandelt und

gefoltert zu werden, wenn sie sich für die Belange der kurdischen Bevölkerung

einsetzen. Folter ist weiterhin so verbreitet, dass von einer eigentlichen

behördlichen Praxis gesprochen werden muss, wobei sich in letzter Zeit die

Berichte darüber

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mehren, dass zunehmend ausserhalb von Polizeiposten gefoltert wird und

verstärkt Foltermethoden angewandt werden, die keine körperlichen Spuren

hinterlassen.

Gerade angesichts der zugenommenen Intensität des türkisch-kurdischen

Konflikts im Südosten der Türkei ist heute denn auch zu erwarten, dass trotz der

erwähnten Verfassungs- und Gesetzesrevisionen in absehbarer Zeit unverändert

nicht nur etwa kurdische Personen verfolgt werden, die verdächtigt werden,

terroristische Attentate verübt oder vorbereitet zu haben, sondern generell auch

Personen, denen vorgeworfen wird, der PKK (beziehungsweise einer

PKK-Nachfolgeorganisation) anzugehören oder auch nur nahe zu stehen. In diesem

Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass mit dem so genannten

Wiedereingliederungsgesetz vom 29. Juli 2003 zwar unter anderem auch Mitgliedern

der PKK oder Personen, welche die PKK in der Vergangenheit unterstützt hatten,

unter bestimmten Voraussetzungen Straffreiheit gewährt wurde, dies allerdings

nur dann, wenn sie sich bis spätestens am 7. Februar 2004 den türkischen

Behörden stellten. Im Übrigen hat die Armeeführung eine Generalamnestie für die

bewaffneten Rebellen der PKK, die sich im türkisch-irakischen Grenzgebiet

befinden, auch in neuster Zeit wiederholt ausgeschlossen (vgl. insgesamt zum

beschriebenen Reformprozess und zu dessen bisherigen Auswirkungen in der Praxis

Urteil OVG Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2005, Nr. 8 A 273/04.A, Erw.

A./IV./1./a, m.w.H.; Urteil OVG Thüringen vom 18. März 2005, Nr. 3 KO 611/99;

Regelmässiger Bericht der EU-Kommission über die Fortschritte der Türkei auf dem

Weg zum Beitritt, Brüssel, 6. Oktober 2004, S. 16 ff.; Home Office, Ziff. 4.42,

5.30, 5.41, 6.356 ff., jeweils m.w.H.; U.S. Department of State, Country Reports

on Human Rights Practices, Turkey - 2004 [28.02.2005; nachfolgend: U.S.

Department of State]; Kienholz, a.a.O., S. 1 ff.; Amnesty International,

Öffentliche Erklärung vom 23. März 2005 zum neuen türkischen Strafgesetzbuch und

Asyl-Gutachten z.H. VG Köln vom 30. Januar 2004).

10.2.3. Vor diesem Hintergrund lässt sich zum heutigen Zeitpunkt auch die

Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher

Aktivisten der PKK (beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder

anderer von den Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer

Gruppierungen nicht ausschliessen. Zwar ist aufgrund der verfügbaren Quellen

festzustellen, dass sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge

des Reformprozesses zur Annäherung an die EU insofern geändert hat, als Fälle,

in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt

worden sind, abgenommen haben. Dagegen müssen Familienangehörige auch

gegenwärtig noch mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft

mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden sind. Ein Regelverhalten der

2005 / 21 - 200

türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängen die

Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den

konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Feststellen lässt sich immerhin, dass

zur Zeit besonders diejenigen Person von einer Reflexverfolgung bedroht sind,

die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen, dies etwa als Mitglied

einer Gefangenenhilfsorganisation wie TAYAD (Tutuklu Aileleri ile Yardimlasma

Dernegi; Verein für die Solidarität mit den Familien von Gefangenen) oder auch

im Rahmen einer Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Dies wiederum heisst nicht, dass eine Reflexverfolgung ausschliesslich von einem

besonderen Engagement für politisch aktive Verwandte abhinge. Vielmehr kann

hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie

für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen

politische Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt,

beziehungsweise mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von

oppositionellen kurdischen Gruppierungen fern halten (vgl. zum Ganzen Home

Office, Ziff. 6.363 - 6.366; U.S. Department of State; Norwegian Country of

Origin Information Centre, Fact-Finding Mission to Turkey, 7. - 17. Oktober

2004, S. 27; Kienholz, a.a.O., S. 12 f. und 16; Amnesty International,

Asyl-Gutachten z.H. VG Sigmaringen vom 10. Januar 2005 und z.H. OVG

Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2004; Urteil OVG Nordrhein-Westfalen vom

19. April 2005, Nr. 8 A 273/04.A, Erw. A./IV./2./d, m.w.H.).

10.3. Im Falle des Beschwerdeführers braucht nicht abschliessend beurteilt zu

werden, ob sich der angesichts seiner Zugehörigkeit zu einer - zumindest in der

Vergangenheit - politisch exponierten Familie zu erwartende behördliche Druck

erneut in Form von Inhaftierungen und Folterungen äussern könnte. Eine

flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung kann nämlich unter Umständen

auch unabhängig von solchen Behelligungen angenommen werden, gelten doch als

ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG auch Massnahmen, die einen

unerträglichen psychischen Druck bewirken.

10.3.1. Mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks sollen auch

staatliche Massnahmen erfasst werden, die sich nicht unmittelbar gegen die

Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein

menschenwürdiges Leben verunmöglichen. Ausgangspunkt, um einen unerträglichen

psychischen Druck bejahen zu können, stellen in der Regel konkrete staatliche

Eingriffe dar, die effektiv stattgefunden haben; die staatlichen

Verfolgungsmassnahmen müssen in einer objektivierten Betrachtung zudem als

derart intensiv erscheinen, dass der betroffenen Person ein weiterer Verbleib in

ihrem Heimatstaat objektiv nicht mehr zugemutet werden kann; ausschlaggebend ist

mit anderen Worten nicht, wie die betroffene Person die Situation subjektiv er-

2005 / 21 - 201

lebt hat, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation für Aussenstehende

nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl.

EMARK 1996 Nr. 30, Erw. 4d, S. 291 f

.,

m.w.H.).

10.3.2. Aufgrund der aktuellen politischen Situation in der Türkei ist davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer von staatlicher Seite weiterhin

verdächtigt wird, die politischen Ansichten seiner für die PKK aktiven

beziehungsweise aktiv gewesenen Verwandten (Bruder M.A.S.; verschiedene Cousins)

zu teilen. Entsprechend lässt sich aber die Gefahr, dass er wegen dieses

Verdachts auch in Zukunft fortdauernd schwer belästigt und diskriminiert werden

könnte, objektiv nicht ausschliessen. Dies gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil

anzunehmen ist, dass die türkischen Behörden die Weigerung des Beschwerdeführers

im Mai 2000, mit den türkischen Sicherheitskräften als Spitzel

zusammenzuarbeiten, als Parteinahme für die PKK und damit als weiteren Ausdruck

einer vermuteten separatistischen Grundeinstellung gewertet haben (vgl. dazu

allgemein Urteil OVG Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2005, Nr. 8 A 273/04.A,

Erw. A./IV./1./a/dd; Asyl-Gutachten z.H. OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.

Dezember 2004). Zudem fällt beim Beschwerdeführer besonders ins Gewicht, dass er

in der Vergangenheit bereits eine massive (Reflex-)Verfolgung erlitten hat, die

aufgrund der Aktenlage als wahrscheinliche Ursache für seine erheblich

angeschlagene psychische Gesundheit erscheint. Vor diesem Hintergrund ist seine

Furcht, bei einer Rückkehr in die Türkei zumindest mit Massnahmen rechnen zu

müssen, die einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2

AsylG bewirken, als begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erachten,

wobei nachfolgend noch zu prüfen ist, ob er diesen zu erwartenden Nachteilen

landesweit ausgesetzt wäre oder ihm innerhalb der Türkei eine innerstaatliche

Fluchtalternative offen stünde.

11.

11.1. Für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft muss - wie bereits erwähnt

- feststehen, dass sich eine von flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteilen

bedrohte Person landesweit in einer ausweglosen Situation befindet. Wirken sich

indessen die Benachteiligungen nur lokal, nicht aber im ganzen Staatsgebiet aus,

und ist der Heimatstaat in der Lage und willens, der betroffenen Person in

anderen Landesteilen wirksamen Schutz vor Verfolgung zu gewähren, so kann ihr

das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegengehalten werden.

Die Anforderungen an die Effektivität des am Zufluchtsort gewährten Schutzes

sind allerdings hoch anzusetzen. Wirksamer Schutz vor Verfolgung bedingt, dass

die betroffene Person am Zufluchtsort nicht wiederum Opfer von Behelligungen im

Sinne von Art. 3 AsylG wird. Im Weiteren erscheint eine wirksame Schutzgewährung

auch dann als nicht gegeben, wenn die betroffene Person bereits in ihrer

Heimatregion von Organen der Zentralgewalt - das heisst unmittel-

2005 / 21 - 202

bar staatlich - verfolgt worden ist, vermag doch diesfalls ein Wegzug in

einen anderen Landesteil diese Behelligungen nicht effektiv zu unterbinden.

Darüber hinaus muss am innerstaatlichen Zufluchtsort mit hinreichender

Bestimmtheit auch eine mittelbare Gefährdung der betroffenen Person

ausgeschlossen sein, das heisst die Gefahr, von staatlichen Behörden aus Motiven

gemäss Art. 3 AsylG auf offizielle oder faktische Art in das Gebiet der

unmittelbaren Verfolgung zurückgeschickt oder zurückgedrängt zu werden (vgl.

EMARK 1996 Nr. 1, Erw. 5b und c, S. 5 ff.

).

11.2. Zwar hat im Falle des Beschwerdeführers die von der Vorinstanz

veranlasste Botschaftsabklärung ergeben, dass über ihn bei der Polizei weder ein

politisches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt bestehe. Doch wenn auch im

türkischen Kontext die Existenz eines politischen Datenblattes regelmässig ein

Indiz für eine landesweite Verfolgung durch die Zentralgewalt darstellt (vgl.

EMARK 2005 Nr. 11, Erw. 5.4., S. 95

;

1996 Nr. 1, S. 6

), so lässt sich daraus

nicht - im Sinne eines Umkehrschlusses - ableiten, mangels eines solchen

Datenblattes fehle auch eine landesweite Verfolgung. Ob der Beschwerdeführer

aber entsprechend den Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch unabhängig von

einer Registrierung „beim Innenministerium“ der türkischen Polizei „bekannt“

sein könnte, wodurch sinngemäss auf ein allfälliges Vorhandensein weiterer, der

Schweizer Vertretung nicht zugänglicher Registrierungssysteme hingedeutet wird,

braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Aufgrund der Akten ergeben sich

nämlich genügend Anhaltspunkte für die Annahme, dass zumindest der Bruder des

Beschwerdeführers M.A.S. von den türkischen Polizeibehörden zentral erfasst ist,

nachdem - wie bereits dargelegt - davon auszugehen ist, dass dieser im Jahre

1996 wegen PKK-Zugehörigkeit angeklagt und in der Folge zu einer Freiheitsstrafe

von zwölfeinhalb Jahren verurteilt worden ist; denn gemäss verfügbaren Quellen

werden im Zusammenhang mit einer solchen strafgerichtlichen Verurteilung in der

Türkei in aller Regel Datenblätter angelegt (vgl. etwa Home Office, Ziff. 5.64

ff.). Wenn im Weiteren berücksichtigt wird, dass der türkischen Grenzpolizei bei

der Wiedereinreise abgewiesener Asylsuchender die Tatsache der

Asylgesuchseinreichung im Ausland in der Regel nicht verborgen bleibt und dies

wiederum eine Routinekontrolle mit eingehender Befragung zur Folge hat (vgl.

EMARK 2005 Nr. 11, S. 94;

Urteil OVG Nordrhein-Westfalen

vom 19. April 2005, Nr. 8 A 273/04.A, Erw. A./IV./2./e, m.w.H; Amnesty

International, Asyl-Gutachten z.H. VG Sigmaringen vom 10. Januar 2005), so ist

mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bereits bei

der Wiedereinreise als Bruder von M.A.S. und gleichzeitig als Angehöriger einer

- zumindest in der Vergangenheit - politisch exponierten Familie identifiziert

würde. In einem solchen Fall müsste der Beschwerdeführer aber gerade vor dem

Hintergrund der in letzter Zeit - wie dargelegt - wieder zugenommenen Intensität

des Konflikts zwischen

2005 / 21 - 203

türkischer Armee und kurdischen Rebellen mit weiteren Verdächtigungen

beziehungsweise Behelligungen rechnen. Damit wird aber deutlich, dass ihm -

entgegen der Auffassung der Vorinstanz - keine innerstaatliche Fluchtalternative

zur Verfügung steht.

©

21.12.05

Erwägungen (25 Absätze)

E. 6 Die ARK stellt vorab fest, dass die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zur Begründung seines Asylgesuchs dargelegten Sachverhalt - und insbesondere auch die von ihm geltend gemachten Inhaftierungen und Folterungen - in tatsächlicher Hinsicht nicht bestritten und entsprechend ihrem Entscheid zugrunde gelegt hat. Für die ARK besteht ebenfalls kein Anlass, die Glaubhaftigkeit der Aussagen, die der Beschwerdeführer bei der Befragung in der Empfangsstelle und anlässlich der kantonalen Anhörung gemacht hat, anzuzweifeln, zumal sie im Wesentlichen widerspruchsfrei ausgefallen und durch verschiedene authentische Beweismittel gestützt worden sind. Ob im Übrigen die im Mai 2000 an den Beschwerdeführer gerichtete behördliche Aufforderung zu Spitzeldiensten tatsächlich - wie von ihm geltend gemacht - von Todesdrohungen begleitet war oder dies von ihm lediglich so aufgefasst wurde, was freilich aufgrund der in den Jahren zuvor erlebten Drohungen und seiner bereits angeschlagenen psychischen Gesundheit (vgl. dazu ausführlicher hinten, Erw. 6.2.3.) ohne weiteres nachvollziehbar wäre, hat - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergeben wird - keinen entscheidenden Einfluss auf das Ergebnis der Beurteilung und kann daher offen bleiben. Nachfolgend ist daher nur insofern näher auf die Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, als im Rahmen des Beschwerdeverfahrens neu geltend gemacht worden ist, er sei entgegen seinen bisherigen Angaben für die PKK und HADEP tätig gewesen und habe einige Kurzinhaftierungen zwischen 1998 und seiner Ausreise im Jahre 2000 unerwähnt gelassen. Zu diesen neuen Vorbringen hat sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2002 nicht geäussert.

E. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Ge- 2005 / 21 - 191 gensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. EMARK 1994 Nr. 5, Erw. 3c, S. 43 f.; 1996 Nr. 28, Erw. 3a, S. 270; W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 304 ff.).

E. 6.2 Was die neu vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kurzinhaftierungen zwischen 1998 und 2000 betrifft, bestehen nach Einschätzung der ARK gestützt auf Art. 7 AsylG überwiegende Gründe für die Annahme, dass die betreffenden Angaben den Tatsachen entsprechen.

E. 6.2.1 So hat der Beschwerdeführer zwar im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens für die Zeit zwischen 1996 und Mai 2000 keine weiteren Inhaftierungen erwähnt, jedoch bei verschiedener Gelegenheit erklärt, die Behörden hätten ihn nach seiner Rückkehr nach X. im Jahre 1998 nicht in Ruhe gelassen beziehungsweise grossen Druck auf ihn ausgeübt, worunter durchaus auch Kurzinhaftierungen von der Dauer von zwei bis drei Stunden verstanden werden können, wie sie nun im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend gemacht werden.

E. 6.2.2 Solche Kurzinhaftierungen lassen sich überdies ohne weiteres in den Kontext der lokalen Ereignisse [in der Provinz Y.] zwischen 1998 und 2000 einordnen, für die noch bis zum 30. November 2002 der Ausnahmezustand galt.

E. 6.2.3 Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der neuen Vorbringen des Beschwerdeführers ist zudem seiner von fachlich qualifizierter Seite festgestellten Traumatisierung angemessen Rechnung zu tragen, die gemäss seinen in verschiedenem Zusammenhang gemachten Angaben auf die von ihm erlittene Verfolgung zurückgehe. Es könnte denn auch gerade in dieser Traumatisierung begründet liegen, dass er die betreffenden Kurzinhaftierungen nicht bereits in einem früheren Stadium des Verfahrens erwähnte. Wie nämlich wissenschaftlich erwiesen ist, sind schwer traumatisierte Personen mehrheitlich nicht in der Lage, präzise, vollständige und widerspruchsfreie Angaben zu erlittenen Misshandlungen zu machen (vgl. dazu ausführlich EMARK 2003 Nr. 17, S. 106, 2005 / 21 - 192 m.w.H.). In diesem Zusammenhang sei überdies erwähnt, dass der bei der kantonalen Anhörung anwesende Hilfswerksvertreter (vgl. Art. 30 Abs. 4 AsylG) zu Protokoll gab, dass der Beschwerdeführer sehr bleich gewesen sei und erschöpft gewirkt habe. Nicht zuletzt auch deshalb gelangt die ARK zum Schluss, dass in der Traumatisierung des Beschwerdeführers eine - weitere - plausible Erklärung für die unvollständige Aufzählung seiner Festnahmen zu erblicken ist.

E. 6.3 Dagegen sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, mit denen er erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend gemacht hat, über eine längere Zeit für die PKK beziehungsweise HADEP aktiv gewesen zu sein, auch unter Berücksichtigung der erwähnten Traumatisierung als nicht glaubhaft zu erachten. So lässt sich bei diesen neuen Vorbringen keineswegs etwa von einer blossen Ergänzung seiner früheren Aussagen sprechen, zu welchen sie vielmehr in klarem Widerspruch stehen. Nicht zu übersehen ist nämlich, dass der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung ausdrücklich verneinte, selbst jemals etwas mit der PKK oder einer anderen illegalen Organisation zu tun gehabt zu haben. Dass er dies aber - wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird - nur deshalb getan haben soll, weil er andernfalls eine Stigmatisierung und Bedrängung durch die schweizerischen Behörden befürchtet habe, ist in keiner Weise nachvollziehbar. Vielmehr ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der kantonalen Anhörung von einem Mitarbeiter der Rechtsberatungsstelle […] vertreten wurde und überdies mit zwei türkischen Personen verschwägert ist, die in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt wurden. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt bereits überdurchschnittlich gut mit den Besonderheiten des schweizerischen Asylverfahrens vertraut war und daher auch wissen musste, dass PKK- oder HADEP-Aktivisten von den schweizerischen Asylbehörden keineswegs stigmatisiert werden. Überdies wurde der Beschwerdeführer vor Beginn der kantonalen Anhörung ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die anwesenden Personen einer strengen Verschwiegenheitspflicht unterlägen, was einen weiteren Grund bildet, die in der Beschwerdeschrift angeführten Befürchtungen vor einer Stigmatisierung und Bedrängung als vorgeschoben zu erachten. Im Übrigen sind diese neuen Vorbringen nicht zuletzt auch deshalb unglaubhaft, weil sie weitgehend unsubstanziiert geblieben sind, hat doch der Beschwerdeführer etwa nicht näher angegeben, worin die neu von ihm vorgebrachte Propagandatätigkeit für die PKK beziehungsweise HADEP bestanden haben soll.

E. 6.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens glaubhaft dargelegte Sachverhalt um die von ihm im Beschwerdeverfahren vorgebrachten und ebenfalls als glaubhaft zu erachtenden Kurzinhaftierungen zwischen 1998 und 2000 zu ergänzen ist. 2005 / 21 - 193 Nachfolgend ist daher näher zu prüfen, ob diese Vorbringen flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sind.

E. 7 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen.

E. 7.1 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. EMARK 2004 Nr. 1, Erw. 6a, S. 9, m.w.H.; Kälin, a.a.O., S. 143 ff.).

E. 7.2 Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. EMARK 1996 Nr. 29, Erw. 2b, S. 277; 1995 Nr. 5, S. 43). 2005 / 21 - 194

E. 7.3 Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. hinten, Erw. 11.1.).

E. 8 Zunächst ist festzuhalten, dass eine isolierte Betrachtung der vom Beschwerdeführer beschriebenen Vorfälle in den Jahren 1992, 1993, 1995 und 1996, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, nicht angebracht ist. Vielmehr ist die Flucht auslösende Verhaftung im Mai 2000 als logische Fortsetzung jener früheren Verfolgung - einschliesslich der erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Kurzinhaftierungen zwischen 1998 und 2000 - zu betrachten, mit der sie ursächlich direkt im Zusammenhang stand, wurden doch bei allen Festnahmen jeweils ähnliche Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erhoben. Damit ist aber entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Ansicht ein hinreichend enger Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Nachteilen in den Jahren 1992, 1993, 1995 und 1996 und der Ausreise im Jahre 2000 gegeben.

E. 9 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbst nicht PKK-Mitglied war und sich - entgegen seinen neuen Vorbringen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens - auch nie in besonderer Weise für diese Partei (beziehungsweise die HADEP) betätigt hat. Dennoch wurde er zwischen 1992 und 2000 gerade deshalb mehrmals festgenommen, weil ihn die türkischen Behörden verdächtigten, für die PKK aktiv zu sein beziehungsweise über verschiedene Familienangehörige (seinen Bruder M.A.S. und verschiedene Cousins) mit dieser Partei in Verbindung zu stehen. Dass aber eine nur unterstellte politische Meinung, selbst wenn die betroffene Person sie in Wirklichkeit gar nicht besitzt, als Verfolgungsmotivation flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweist, da die Sichtweise des Verfolgers in diesem Zusammenhang massgeblich ist, ist in der asylrechtlichen Literatur und Praxis unbestritten (vgl. EMARK 2002 Nr. 19, Erw. 7c, S. 160, mit Hinweisen auf die Literatur).

E. 10 Der Hauptgrund für die vom Beschwerdeführer über längere Zeit erlittenen Behelligungen ist aber nicht in der ihm von den türkischen Behörden in früheren Jahren unterstellten Betätigung für die PKK zu erblicken, sondern vielmehr in der Tatsache, dass er mit verschiedenen - zum grossen Teil gleichnamigen - Personen verwandt ist, die sich in den 90er-Jahren der PKK-Guerilla angeschlossen hatten oder in anderer Weise für die Partei aktiv waren. Belegt ist aufgrund der zu den Akten gereichten Beweismittel insbesondere, dass gegen den Bruder des Beschwerdeführers M.A.S. im Jahre 1996 wegen Zugehörigkeit zur PKK Anklage erhoben wurde. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers, die nicht zuletzt auch deshalb glaubhaft erscheinen, weil sie nicht in Widerspruch zu den Abklärungen der Schweizer Vertretung in Ankara stehen, ist sein Bruder in der 2005 / 21 - 195 Folge zu einer Freiheitsstrafe von zwölfeinhalb Jahren verurteilt worden. Nach den glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers stand die behördliche Aufforderung zu Spitzeldiensten im Mai 2000 denn auch in engem Zusammenhang mit seiner verwandtschaftlichen Beziehung zu PKK-Aktivisten, sei er doch unter anderem auch dazu aufgefordert worden, von seinem inhaftierten Bruder M.A.S. die Namen weiterer PKK-Aktivisten in Erfahrung zu bringen.

E. 10.1 Die ARK geht in konstanter Praxis davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewandt werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach der Praxis der ARK vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 1994 Nr. 5, Erw. 3h, S. 47 f. und EMARK 1994 Nr. 17, S. 136 f.; vgl. auch EMARK 1993 Nr. 6, S. 37 f.).

E. 10.2 An dieser Rechtsprechung ist unter Berücksichtigung der neusten Entwicklungen in der Türkei im heutigen Zeitpunkt grundsätzlich weiterhin festzuhalten.

E. 10.2.1 Die PKK-Nachfolgeorganisation Kongra-Gel (Kongra Gele Kurdistan;

Volkskongress Kurdistans) hat mit einer öffentlichen Erklärung vom 28. Mai 2004

den im September 1998 von der PKK verkündeten einseitigen Waffenstillstand, der

im türkisch-kurdischen Konflikt im Südosten der Türkei eine Phase tendenzieller

Ruhe eingeleitet hatte (vgl. dazu

EMARK 2004 Nr. 8,

Erw. 5e/bb, S. 55 f.

), per Anfang Juni 2004 aufgekündigt. Seither ist ein

Wiederaufflammen der Gewalt zu verzeichnen Es wurde berichtet, dass sich unter

den PKK-Kämpfern, die sich nach 1999 in Verstecke im gebirgigen Nordirak

zurückgezogen hatten, mehrere Gruppen gebildet hätten, welche die Fortsetzung

des bewaffneten Kampfes zum Teil befürworteten, zum Teil ablehnten. Gemäss einer

Meldung der kurdischen Nachrichtenagentur Mezopotamya sollen führende Mitglieder

des Kongra-Gel Ende März 2005 beschlossen haben, wieder den Namen PKK

anzunehmen. Rund 2000 PKK-Kämpfer seien inzwischen in die Türkei zurückgekehrt.

Auch wenn es bisher nicht zu militärischen Aktionen grösseren Umfangs gekommen

ist, so ist seit Anfang 2005 eine deutliche Intensivierung der Kämpfe zwischen

kurdischen Rebellen, in erster Linie Militanten der PKK, die sich neu auch

Volksverteidigungskräfte (Hezen Parastina Gel; HPG) nennen, und türkischen

Sicherheitskräften im Osten der Türkei zu registrieren. Von die-

2005 / 21 - 196

ser Zunahme der militärischen Auseinandersetzungen im Südosten der Türkei ist

auch die am Konflikt nicht unmittelbar beteiligte Zivilbevölkerung betroffen. So

führen die türkischen Sicherheitskräfte aufgrund der anhaltenden Präsenz von

kurdischen Rebellen im türkisch-irakischen Grenzgebiet seit einiger Zeit wieder

vermehrt Razzien gegen kurdische Dörfer durch; es gibt wieder Massenverhaftungen

und Anklagen gegen kurdische Aktivisten sowie - in erster Linie in Gegenden, in

denen in der Vergangenheit Kampfhandlungen stattfanden - Belagerungen und

Zwangsevakuierungen kurdischer Dörfer. Der türkische Menschenrechtsverein (Insan

Haklari Dernegi; IHD) stellt für die vergangenen Monate eine starke Erhöhung der

Menschenrechtsverletzungen im Südosten der Türkei fest (vgl. zur beschriebenen

Veränderung der Situation im Südosten der Türkei im Einzelnen UK Home Office,

Turkey Country Report, April 2005 [nachfolgend: Home Office], Ziff. 6.262 -

6.270; M. Kirschner, Türkei/Irak: Aktivitäten der Nachfolgeorganisationen der

Kurdischen Arbeiterpartei PKK zwischen 2003 und 2004, Schweizerische

Flüchtlingshilfe [SFH], Bern, 30. März 2005, S. 2 ff.; R. Kienholz, Türkei - Zur

aktuellen Situation - Mai 2005, SFH, Bern, 18. Mai 2005, S. 3 f. und 11 f.;

Amnesty International, Report 2005 [Mai 2005] und Asyl-Gutachten z.H. OVG

Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2004; vgl. im Weiteren die folgende

öffentliche Berichterstattung: „Ende des Waffenstillstands in der Türkei, Angst

vor Wiederaufflammen des Krieges“, Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 2. Juni 2004;

„Attentat/PKK/Kongra-Gel: Anschlag auf Gouverneur in der Osttürkei - Angst vor

neuer Gewaltwelle“, NZZ vom 2. Juli 2004; „Neue Bombenattentate in Istanbul -

Hotels und Gaslager als Ziele“, NZZ vom 10. August 2004; „Attentat: Explosion im

türkischen Ferienort Antalya - Evakuierung eines kurdischen Dorfs“, NZZ vom 24.

August 2004; „PKK heisst wieder PKK“, Frankfurter Rundschau vom 8. April 2005;

„Neue Kämpfe im Südosten der Türkei - Zusammenstösse zwischen der Armee und

PKK-Rebellen“, NZZ vom 23. Juni 2005; „Konflikt mit PKK flammt wieder auf“,

Süddeutsche Zeitung vom 25. Juni 2005; „Wachsende Spannungen im Kurdengebiet“,

Der Standard vom 25. Juni 2005; “Kurdish Rebels up the stakes against Turkey”,

Agence France Presse, 5. Juli 2005).

Kürzlich hat der türkische Generalstab striktere Anti-Terror-Gesetze

bezie-hungsweise gar die erneute Ausrufung des Ausnahmezustandes gefordert, um

die PKK effektiv bekämpfen zu können; zudem hat er angedeutet, dass auch

militärische Operationen gegen kurdische Rebellen im Nordirak erwogen werden. In

direktem Widerspruch dazu steht die bei einer Rede in Diyarbakir am 12. August

2005 erfolgte Ankündigung des türkischen Ministerpräsidenten R.T. Erdogan, die

Kurdenfrage in der Türkei mit „mehr Demokratie und mehr Menschenrechten“ angehen

zu wollen. Dieser Widerspruch spiegelt das heftige Kräftemessen wider, das seit

einiger Zeit zwischen Verfechtern einer militärischen und Anhängern einer

politischen Lösung im Gange ist (vgl. dazu „Ankara

2005 / 21 - 197

erwägt Militäroperation im Irak - Zunehmende Nervosität wegen kurdischer

Rebellen“, NZZ vom 20. Juli 2005; „Kräftemessen um Kurdenfrage in der Türkei;

das Machtmonopol der PKK bestritten“, NZZ vom 20. August 2005).

Daneben werden seit August 2004 von einer bis anhin unbekannten kurdischen

Gruppierung namens TAK (Teyrbazen Azadiya Kurdistan; Freiheitsfalken von

Kurdistan) Bombenanschläge verübt, die sich bisher vor allem auf grössere Städte

und türkische Urlaubsgebiete im Westen des Landes konzentriert haben; es wird

mehrheitlich davon ausgegangen, dass es sich bei der TAK um einen militanten

Zweig der PKK beziehungsweise des Kongra-Gel handelt (vgl. dazu Kirschner, a.a.O.,

S. 3; Kienholz, a.a.O., S. 3; „Terror in der Türkei - Tote bei Bombenanschlag in

türkischem Badeort“, FAZ.NET [Online-Ausgabe der Frankfurter Allgemeinen

Zeitung], 16. Juli 2005; „Attentat in einem türkischen Ferienort - Kurden als

Urheber des Terrorakts?“, NZZ vom 18. Juli 2005).

Weiter werden nach dem Urteil der Grossen Kammer des Europäischen

Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 12. Mai 2005, mit dem - in

Bestätigung des Urteils des Gerichtshofs vom 12. März 2003 - festgestellt wurde,

dass das türkische Strafverfahren, das am 29. Juni 1999 zur Verurteilung des

kurdischen Rebellenführers Abdullah Öcalan führte, in mehrfacher Hinsicht unfair

und menschenrechtswidrig war (Urteil Nr. 46221/99), neue Unruhen befürchtet,

denn kurdische wie türkische Nationalisten könnten diesen Prozess für ihre

Zwecke politisch instrumentalisieren (vgl. dazu „Öcalan - Volksheld und

Volksfeind“, NZZ vom 13. Mai 2005).

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die PKK am 19. August 2005 mit einem

in Brüssel verbreiteten Communiqué einen bis zum 20. September 2005 befristeten

Waffenstillstand verkündet hat, dies mit der erklärten Absicht, die Bedingungen

für Verhandlungen mit der türkischen Regierung zu schaffen (vgl. dazu „Les

rebelles kurdes de Turquie annoncent une trêve“, Le Monde vom 21. August 2005).

E. 10.2.2 Die Türkei hat seit 2001 eine Reihe von Reformen durchgeführt, die

dem Ziel dienen sollen, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Europäische

Union (EU) zu erfüllen, beziehungsweise von der EU bereits zur Bedingung für den

Beginn von Beitrittsverhandlungen am 3. Oktober 2005 gemacht worden sind. In

diesem Rahmen erfolgten in mehreren Schritten und auf verschiedener Erlassstufe

auch zahlreiche Änderungen des materiellen Strafrechts sowie des Strafprozess-

und Strafvollzugsrechts. Strafvorschriften, die der Abwehr separatistischen

Gedankenguts und separatistischer Handlungen und damit auch einer möglichst

breit angelegten Bekämpfung der PKK dienten, wurden bereits durch die

Reformpakete der Jahre 2002 und 2003 zum Teil aufgehoben, zum Teil kon-

2005 / 21 - 198

kretisiert; die betreffenden Strafmasse wurden reduziert; die Todesstrafe

wurde Anfang 2004 abgeschafft. Weiter wurden die Rechte von Festgenommenen in

der Polizeihaft gestärkt, dies insbesondere durch Beseitigung der so genannten

Incommunicado-Haft, indem Festgenommene neu einen Anspruch auf sofortigen Zugang

zu anwaltlichem Beistand haben, und durch schärfere Bestimmungen gegen Folter.

Im Mai 2004 wurden die Staatssicherheitsgerichte durch regionale „Gerichte für

schwere Straftaten“ ersetzt; ganz allgemein wurde in den neuen Erlassen der

Einfluss der militärischen Behörden auf die Justiz verringert. Im September 2004

beziehungsweise Dezember 2004 wurden schliesslich ein neues Strafgesetzbuch,

eine neue Strafprozessordnung und eine neue Strafvollzugsordnung erlassen, die

am 1. Juni 2005 in Kraft getreten sind.

Insgesamt stellen diese umfassenden Rechtsreformen in rechtsstaatlicher

Hinsicht ohne Zweifel einen Fortschritt dar, auch wenn die neuen Erlasse zum

Teil weiterhin Vorschriften enthalten (so etwa Art. 301 des neuen

Strafgesetzbuchs [StGB], der weitgehend Art. 159 aStGB entspricht), welche in

ihrer Unbestimmtheit auch zur Bekämpfung unliebsamer politischer

Meinungsäusserungen und gewaltloser politischer Aktivitäten herangezogen werden

können. Entscheidend ist jedoch, dass im heutigen Zeitpunkt noch nicht absehbar

ist, inwiefern diese offensichtliche Verbesserung der Rechtslage auch einen

massgeblichen Einfluss auf die Praxis der Rechtsanwendungsbehörden haben wird.

Vielmehr befindet sich die Türkei gegenwärtig in einer Umbruchphase, in welcher

der eingeleitete Reformprozess noch keineswegs unumkehrbar ist, weil der in den

neuen Erlassen vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachte Bewusstseinswandel in der

Praxis noch nicht vollzogen ist. Dies lässt sich etwa daran erkennen, dass die

türkische Polizei bereits öffentlich beklagt haben soll, durch die neue

Strafprozessordnung werde ihre ohnehin schon vorhandene Arbeitsüberlastung

weiter verstärkt (so in einer Online-Meldung des türkischen Fernsehsenders NTV

vom 24. Juni 2005 [„Polizei beklagt neue Strafprozessordnung“]).

Auf einen allgemein noch nicht stattgefundenen behördlichen

Bewusstseinswandel lässt aber vor allem auch die Tatsache schliessen, dass die

türkischen Sicherheitskräfte weiterhin mit grosser Härte gegen Mitglieder […]

kurdischer Parteien und Organisationen vorgehen, die als separatistisch

eingestuft werden. Dies zeigt sich zwar besonders eindrücklich im Zusammenhang

mit den neuen Spannungen im Südosten der Türkei; ganz allgemein lässt sich aber

feststellen, dass Funktionäre, aktive Mitglieder […] kurdischer Parteien und

Organisationen nach wie vor in besonderer Weise gefährdet sind, in das Blickfeld

der Sicherheitskräfte zu geraten und in deren Gewahrsam misshandelt und

gefoltert zu werden, wenn sie sich für die Belange der kurdischen Bevölkerung

einsetzen. Folter ist weiterhin so verbreitet, dass von einer eigentlichen

behördlichen Praxis gesprochen werden muss, wobei sich in letzter Zeit die

Berichte darüber

2005 / 21 - 199

mehren, dass zunehmend ausserhalb von Polizeiposten gefoltert wird und

verstärkt Foltermethoden angewandt werden, die keine körperlichen Spuren

hinterlassen.

Gerade angesichts der zugenommenen Intensität des türkisch-kurdischen

Konflikts im Südosten der Türkei ist heute denn auch zu erwarten, dass trotz der

erwähnten Verfassungs- und Gesetzesrevisionen in absehbarer Zeit unverändert

nicht nur etwa kurdische Personen verfolgt werden, die verdächtigt werden,

terroristische Attentate verübt oder vorbereitet zu haben, sondern generell auch

Personen, denen vorgeworfen wird, der PKK (beziehungsweise einer

PKK-Nachfolgeorganisation) anzugehören oder auch nur nahe zu stehen. In diesem

Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass mit dem so genannten

Wiedereingliederungsgesetz vom 29. Juli 2003 zwar unter anderem auch Mitgliedern

der PKK oder Personen, welche die PKK in der Vergangenheit unterstützt hatten,

unter bestimmten Voraussetzungen Straffreiheit gewährt wurde, dies allerdings

nur dann, wenn sie sich bis spätestens am 7. Februar 2004 den türkischen

Behörden stellten. Im Übrigen hat die Armeeführung eine Generalamnestie für die

bewaffneten Rebellen der PKK, die sich im türkisch-irakischen Grenzgebiet

befinden, auch in neuster Zeit wiederholt ausgeschlossen (vgl. insgesamt zum

beschriebenen Reformprozess und zu dessen bisherigen Auswirkungen in der Praxis

Urteil OVG Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2005, Nr. 8 A 273/04.A, Erw.

A./IV./1./a, m.w.H.; Urteil OVG Thüringen vom 18. März 2005, Nr. 3 KO 611/99;

Regelmässiger Bericht der EU-Kommission über die Fortschritte der Türkei auf dem

Weg zum Beitritt, Brüssel, 6. Oktober 2004, S. 16 ff.; Home Office, Ziff. 4.42,

5.30, 5.41, 6.356 ff., jeweils m.w.H.; U.S. Department of State, Country Reports

on Human Rights Practices, Turkey - 2004 [28.02.2005; nachfolgend: U.S.

Department of State]; Kienholz, a.a.O., S. 1 ff.; Amnesty International,

Öffentliche Erklärung vom 23. März 2005 zum neuen türkischen Strafgesetzbuch und

Asyl-Gutachten z.H. VG Köln vom 30. Januar 2004).

E. 10.2.3 Vor diesem Hintergrund lässt sich zum heutigen Zeitpunkt auch die

Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher

Aktivisten der PKK (beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder

anderer von den Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer

Gruppierungen nicht ausschliessen. Zwar ist aufgrund der verfügbaren Quellen

festzustellen, dass sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge

des Reformprozesses zur Annäherung an die EU insofern geändert hat, als Fälle,

in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt

worden sind, abgenommen haben. Dagegen müssen Familienangehörige auch

gegenwärtig noch mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft

mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden sind. Ein Regelverhalten der

2005 / 21 - 200

türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängen die

Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den

konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Feststellen lässt sich immerhin, dass

zur Zeit besonders diejenigen Person von einer Reflexverfolgung bedroht sind,

die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen, dies etwa als Mitglied

einer Gefangenenhilfsorganisation wie TAYAD (Tutuklu Aileleri ile Yardimlasma

Dernegi; Verein für die Solidarität mit den Familien von Gefangenen) oder auch

im Rahmen einer Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Dies wiederum heisst nicht, dass eine Reflexverfolgung ausschliesslich von einem

besonderen Engagement für politisch aktive Verwandte abhinge. Vielmehr kann

hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie

für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen

politische Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt,

beziehungsweise mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von

oppositionellen kurdischen Gruppierungen fern halten (vgl. zum Ganzen Home

Office, Ziff. 6.363 - 6.366; U.S. Department of State; Norwegian Country of

Origin Information Centre, Fact-Finding Mission to Turkey, 7. - 17. Oktober

2004, S. 27; Kienholz, a.a.O., S. 12 f. und 16; Amnesty International,

Asyl-Gutachten z.H. VG Sigmaringen vom 10. Januar 2005 und z.H. OVG

Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2004; Urteil OVG Nordrhein-Westfalen vom

19. April 2005, Nr. 8 A 273/04.A, Erw. A./IV./2./d, m.w.H.).

E. 10.3 Im Falle des Beschwerdeführers braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden, ob sich der angesichts seiner Zugehörigkeit zu einer - zumindest in der Vergangenheit - politisch exponierten Familie zu erwartende behördliche Druck erneut in Form von Inhaftierungen und Folterungen äussern könnte. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung kann nämlich unter Umständen auch unabhängig von solchen Behelligungen angenommen werden, gelten doch als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG auch Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 10.3.1 Mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks sollen auch staatliche Massnahmen erfasst werden, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen. Ausgangspunkt, um einen unerträglichen psychischen Druck bejahen zu können, stellen in der Regel konkrete staatliche Eingriffe dar, die effektiv stattgefunden haben; die staatlichen Verfolgungsmassnahmen müssen in einer objektivierten Betrachtung zudem als derart intensiv erscheinen, dass der betroffenen Person ein weiterer Verbleib in ihrem Heimatstaat objektiv nicht mehr zugemutet werden kann; ausschlaggebend ist mit anderen Worten nicht, wie die betroffene Person die Situation subjektiv er- 2005 / 21 - 201 lebt hat, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. EMARK 1996 Nr. 30, Erw. 4d, S. 291 f ., m.w.H.).

E. 10.3.2 Aufgrund der aktuellen politischen Situation in der Türkei ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von staatlicher Seite weiterhin verdächtigt wird, die politischen Ansichten seiner für die PKK aktiven beziehungsweise aktiv gewesenen Verwandten (Bruder M.A.S.; verschiedene Cousins) zu teilen. Entsprechend lässt sich aber die Gefahr, dass er wegen dieses Verdachts auch in Zukunft fortdauernd schwer belästigt und diskriminiert werden könnte, objektiv nicht ausschliessen. Dies gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil anzunehmen ist, dass die türkischen Behörden die Weigerung des Beschwerdeführers im Mai 2000, mit den türkischen Sicherheitskräften als Spitzel zusammenzuarbeiten, als Parteinahme für die PKK und damit als weiteren Ausdruck einer vermuteten separatistischen Grundeinstellung gewertet haben (vgl. dazu allgemein Urteil OVG Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2005, Nr. 8 A 273/04.A, Erw. A./IV./1./a/dd; Asyl-Gutachten z.H. OVG Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2004). Zudem fällt beim Beschwerdeführer besonders ins Gewicht, dass er in der Vergangenheit bereits eine massive (Reflex-)Verfolgung erlitten hat, die aufgrund der Aktenlage als wahrscheinliche Ursache für seine erheblich angeschlagene psychische Gesundheit erscheint. Vor diesem Hintergrund ist seine Furcht, bei einer Rückkehr in die Türkei zumindest mit Massnahmen rechnen zu müssen, die einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bewirken, als begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erachten, wobei nachfolgend noch zu prüfen ist, ob er diesen zu erwartenden Nachteilen landesweit ausgesetzt wäre oder ihm innerhalb der Türkei eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde.

E. 11.1 Für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft muss - wie bereits erwähnt

- feststehen, dass sich eine von flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteilen bedrohte Person landesweit in einer ausweglosen Situation befindet. Wirken sich indessen die Benachteiligungen nur lokal, nicht aber im ganzen Staatsgebiet aus, und ist der Heimatstaat in der Lage und willens, der betroffenen Person in anderen Landesteilen wirksamen Schutz vor Verfolgung zu gewähren, so kann ihr das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegengehalten werden. Die Anforderungen an die Effektivität des am Zufluchtsort gewährten Schutzes sind allerdings hoch anzusetzen. Wirksamer Schutz vor Verfolgung bedingt, dass die betroffene Person am Zufluchtsort nicht wiederum Opfer von Behelligungen im Sinne von Art. 3 AsylG wird. Im Weiteren erscheint eine wirksame Schutzgewährung auch dann als nicht gegeben, wenn die betroffene Person bereits in ihrer Heimatregion von Organen der Zentralgewalt - das heisst unmittel- 2005 / 21 - 202 bar staatlich - verfolgt worden ist, vermag doch diesfalls ein Wegzug in einen anderen Landesteil diese Behelligungen nicht effektiv zu unterbinden. Darüber hinaus muss am innerstaatlichen Zufluchtsort mit hinreichender Bestimmtheit auch eine mittelbare Gefährdung der betroffenen Person ausgeschlossen sein, das heisst die Gefahr, von staatlichen Behörden aus Motiven gemäss Art. 3 AsylG auf offizielle oder faktische Art in das Gebiet der unmittelbaren Verfolgung zurückgeschickt oder zurückgedrängt zu werden (vgl. EMARK 1996 Nr. 1, Erw. 5b und c, S. 5 ff.).

E. 11.2 Zwar hat im Falle des Beschwerdeführers die von der Vorinstanz

veranlasste Botschaftsabklärung ergeben, dass über ihn bei der Polizei weder ein

politisches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt bestehe. Doch wenn auch im

türkischen Kontext die Existenz eines politischen Datenblattes regelmässig ein

Indiz für eine landesweite Verfolgung durch die Zentralgewalt darstellt (vgl.

EMARK 2005 Nr. 11, Erw. 5.4., S. 95

;

1996 Nr. 1, S. 6

), so lässt sich daraus

nicht - im Sinne eines Umkehrschlusses - ableiten, mangels eines solchen

Datenblattes fehle auch eine landesweite Verfolgung. Ob der Beschwerdeführer

aber entsprechend den Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch unabhängig von

einer Registrierung „beim Innenministerium“ der türkischen Polizei „bekannt“

sein könnte, wodurch sinngemäss auf ein allfälliges Vorhandensein weiterer, der

Schweizer Vertretung nicht zugänglicher Registrierungssysteme hingedeutet wird,

braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Aufgrund der Akten ergeben sich

nämlich genügend Anhaltspunkte für die Annahme, dass zumindest der Bruder des

Beschwerdeführers M.A.S. von den türkischen Polizeibehörden zentral erfasst ist,

nachdem - wie bereits dargelegt - davon auszugehen ist, dass dieser im Jahre

1996 wegen PKK-Zugehörigkeit angeklagt und in der Folge zu einer Freiheitsstrafe

von zwölfeinhalb Jahren verurteilt worden ist; denn gemäss verfügbaren Quellen

werden im Zusammenhang mit einer solchen strafgerichtlichen Verurteilung in der

Türkei in aller Regel Datenblätter angelegt (vgl. etwa Home Office, Ziff. 5.64

ff.). Wenn im Weiteren berücksichtigt wird, dass der türkischen Grenzpolizei bei

der Wiedereinreise abgewiesener Asylsuchender die Tatsache der

Asylgesuchseinreichung im Ausland in der Regel nicht verborgen bleibt und dies

wiederum eine Routinekontrolle mit eingehender Befragung zur Folge hat (vgl.

EMARK 2005 Nr. 11, S. 94;

Urteil OVG Nordrhein-Westfalen

vom 19. April 2005, Nr. 8 A 273/04.A, Erw. A./IV./2./e, m.w.H; Amnesty

International, Asyl-Gutachten z.H. VG Sigmaringen vom 10. Januar 2005), so ist

mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bereits bei

der Wiedereinreise als Bruder von M.A.S. und gleichzeitig als Angehöriger einer

- zumindest in der Vergangenheit - politisch exponierten Familie identifiziert

würde. In einem solchen Fall müsste der Beschwerdeführer aber gerade vor dem

Hintergrund der in letzter Zeit - wie dargelegt - wieder zugenommenen Intensität

des Konflikts zwischen

2005 / 21 - 203

türkischer Armee und kurdischen Rebellen mit weiteren Verdächtigungen

beziehungsweise Behelligungen rechnen. Damit wird aber deutlich, dass ihm -

entgegen der Auffassung der Vorinstanz - keine innerstaatliche Fluchtalternative

zur Verfügung steht.

©

21.12.05

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EMARK - JICRA - GICRA 2005 21/184

EMARK - JICRA - GICRA

2005 / 21

2005 / 21 - 184

Auszug aus dem Urteil vom 8. September 2005 i.S. M.K.S., Türkei

Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG: Begründete Furcht vor

Reflexverfolgung aufgrund der aktuellen politischen Situation in der Türkei.

1. Aktuelle politische Situation in der Türkei (Erw.

10.2.1. und 10.2.2.)

2. Ungeachtet der jüngsten Rechtsreformen im Hinblick auf

eine Aufnahme in die Europäische Union lässt sich zum heutigen Zeitpunkt in

der Türkei die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige

mutmasslicher Aktivisten der PKK (beziehungsweise einer ihrer

Nachfolgeorganisationen) oder anderer von den Behörden als separatistisch

eingestufter kurdischer Gruppierungen weiterhin nicht ausschliessen (Erw.

10.2.3.; Bestätigung der Praxis, vgl.

EMARK

1994 Nr. 5

,

EMARK 1994 Nr. 17

,

EMARK 1993 Nr. 6

).

Art. 3 al. 1 et 2 LAsi : crainte fondée de persécution

réfléchie au vu de la situation politique actuelle en Turquie.

1. Situation politique actuelle en Turquie (consid.

10.2.1. et 10.2.2.)

2. En dépit des récentes réformes législatives intervenues

dans l’optique d’une adhésion à l’Union européenne, le danger de persécution

réfléchie contre des membres de familles d’activistes présumés du PKK (ou

d’autres mouvements séparatistes kurdes ou considérés comme tels) ne peut

actuellement être exclu (consid. 10.2.3.; confirmation de la jurisprudence;

cf.

JICRA 1994 n° 5

,

JICRA 1994 n° 17

,

JICRA 1993 n° 6

).

Art. 3 cpv. 1 e 2 LAsi: timore fondato d’esposizione a

persecuzione riflessa conto tenuto dell’attuale situazione politica in Turchia.

1. Attuale situazione politica in Turchia (consid. 10.2.1.

nonché 10.2.2.).

2. Indipendentemente dalle recenti riforme legislative

effettuate nell’ottica d’un’adesione all’Unione europea, non può essere

attualmente escluso il rischio di rappresaglie contro membri della famiglia di

presunti attivisti del PKK - rispettivamente di movimenti che ne hanno preso

la succes-

2005 / 21 - 185

sione - o d’attivisti curdi d’altri gruppi considerati

siccome separatisti (consid. 10.2.3.; conferma della giurisprudenza; v.

GICRA 1994 n. 5

,

GICRA 1994 n. 17

nonché

GICRA 1993 n. 6

).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer - ein türkischer Kurde mit letztem Wohnsitz vor der

Ausreise in X. - stellte am 5. Dezember 2000 in der Schweiz ein Asylgesuch. Zu

dessen Begründung machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Der türkische

Staat habe Druck auf ihn ausgeübt; der behördliche Druck habe begonnen, als sich

sein Cousin S.S. im Jahre 1992 der Guerilla der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan;

Arbeiterpartei Kurdistans) in den Bergen angeschlossen habe, wobei dieser noch

im gleichen Jahr bei einer bewaffneten Auseinandersetzung umgebracht worden sei.

Im September 1992 sei der Beschwerdeführer verhaftet und in Untersuchungshaft

gesetzt worden, weil er - zu Unrecht - beschuldigt worden sei, einen

Molotowcocktail geworfen zu haben; er sei zwei Tage lang in Untersuchungshaft

geblieben, wobei er in Form so genannter Falaka (Schläge auf die Fusssohlen) und

durch Bespritzen mit kaltem Wasser gefoltert worden sei; er sei schliesslich

gerichtlich freigesprochen worden. Im Jahre 1993 sei sein Cousin A.S.S. von den

Sicherheitskräften umgebracht worden. Im selben Jahr sei der Beschwerdeführer

unter dem - unberechtigten - Vorwurf, für die PKK aktiv zu sein, erneut

festgenommen worden; man habe ihn fünf Tage lang in Untersuchungshaft belassen

und dabei wiederum gefoltert. Als die Behörden im Jahre 1995 den Bruder des

Beschwerdeführers M.A.S. wegen dessen Mitgliedschaft bei der PKK gesucht hätten,

sei er (der Beschwerdeführer) festgenommen und unter Misshandlungen über den

Verbleib seines Bruders befragt worden; nach zwei Tagen sei er zwar freigelassen

worden; zwanzig Tage später hätten ihn aber Polizisten erneut abgeholt und

während einer Nacht, die er in Untersuchungshaft verbracht habe, dermassen unter

Druck gesetzt und misshandelt, dass sich sein Bruder den Behörden gestellt habe.

Der Bruder sei in der Folge im Jahre 1996 wegen Mitgliedschaft bei der PKK zu

zwölfeinhalb Jahren Gefängnis verurteilt worden. Der Beschwerdeführer selbst sei

Ende 1996 nach einem Guerilla-Überfall auf eine Kommandoeinheit des Militärs

erneut verhaftet worden; er habe mit jenem Überfall nichts zu tun gehabt, sei

aber von der Polizei aufgrund seiner Verwandtschaft mit PKK-Aktivisten dennoch

damit in Zusammenhang gebracht worden. Man habe ihn acht Tage lang festgehalten

und misshandelt. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft sei er nach

Istanbul gezogen, später nach Izmir und Bursa; im Jahre 1998 sei er nach X.

zurückgekehrt und habe geheiratet. Die Behörden hätten ihn aber nicht in Ruhe

gelassen; man habe grossen Druck auf ihn ausgeübt. Er sei nach Malatya und in

der Folge nach Elazig gezogen. Im Mai

2005 / 21 - 186

2000 sei er in X. ein weiteres Mal festgenommen worden; man habe ihn nach den

Namen von Personen gefragt, die mit seinem Bruder zusammengewirkt hätten und

weiterhin für die PKK aktiv seien. Zwar habe man ihn nach vier Stunden wieder

freigelassen, ihm sei aber eine Frist von zehn Tagen gesetzt worden, um einer

Zusammenarbeit mit den Behörden als Spitzel zuzustimmen, wobei er von seinem

inhaftierten Bruder die Namen weiterer PKK-Aktivisten hätte in Erfahrung bringen

sollen; für den Fall einer Weigerung sei ihm gedroht worden, man würde ihn

umbringen, wie dies bereits mit seinen Cousins geschehen sei. Nach seiner

Ausreise habe die Polizei bei ihm zu Hause nach ihm gefragt. Weil er im August

2000 seinen Militärdienst hätte antreten müssen, werde er inzwischen auch wegen

Dienstverweigerung gesucht.

Dem vom BFF veranlassten Botschaftsbericht vom 9. April 2002 ist im

Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: Über den Beschwerdeführer bestehe bei der

Polizei weder ein politisches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt; er werde

von der Polizei oder der Gendarmerie weder auf nationaler noch lokaler Ebene

gesucht, und er unterstehe keinem Passverbot. Die vom Beschwerdeführer zu den

Akten gereichten Dokumente - zwei Einstellungsbeschlüsse, in denen die

Staatsanwaltschaft beide Male zum Ergebnis gekommen sei, dass die Beweislage für

die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer nicht ausreiche,

sowie eine den Bruder M.A.S. betreffende Anklageschrift - seien echt. Gemäss den

Abklärungen des Vertrauensanwaltes der Schweizer Vertretung sei kein Verfahren

gegen den Beschwerdeführer hängig.

Mit Verfügung vom 24. Juni 2002 lehnte das BFF das Asylgesuch des

Beschwerdeführers mit der Begründung ab, die Vorbringen hielten den

Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, und

verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug.

Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner

Rechtsvertreterin vom 24. Juli 2002 bei der ARK an. Er beantragte die Aufhebung

der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz.

Am 18. November 2003 ging bei der ARK ein ärztlicher Bericht von Dr. med. A.W.,

Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. Oktober 2003 im

Original ein. Dr. med. A.W. diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine

posttraumatische Belastungsstörung (ICD F 43.1).

Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist das BFM an, dem Beschwerdeführer

in der Schweiz Asyl zu gewähren.

2005 / 21 - 187

Aus den Erwägungen:

4. Die Vorinstanz hat ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen wie folgt

begründet: Wie aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln

hervorgehe, sei die Staatsanwaltschaft sowohl im Jahre 1992 als auch im Jahre

1993 zum Schluss gelangt, dass die Beweislage nicht ausreiche, um ein

Strafverfahren einzuleiten. Wie der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben habe,

sei es nach 1996 bis im Mai 2000 zu keinen weiteren Verhaftungen mehr gekommen.

Die Vorbringen der Jahre 1992, 1993 und 1996 seien daher weder in sachlicher

noch zeitlicher Hinsicht in einen Zusammenhang mit der Ausreise des

Beschwerdeführers im Jahre 2000 zu setzen; sie seien somit nicht asylrelevant.

Ebenfalls nicht asylbeachtlich sei ein allfälliger Einsatz des Beschwerdeführers

im Osten der Türkei im Rahmen der Militärdienstpflicht beziehungsweise ein

militärstrafrechtliches Vorgehen gegen ein Dienstversäumnis. Im Weiteren sei

gestützt auf die Abklärungen der Schweizer Vertretung in Ankara davon

auszugehen, dass sich die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers allenfalls auf

seine Heimatregion beschränken würden. Er könne sich den Schikanen der örtlichen

Polizei dadurch entziehen, dass er sich in einem anderen Landesteil der Türkei

niederlasse. Wie aus dem Protokoll der kantonalen Anhörung ersichtlich sei, habe

sich der Beschwerdeführer in den Jahren 1996 bis 2000 in Izmir, Bursa und

Istanbul aufgehalten; in diesen Jahren habe er seitens der Polizei keine

Schwierigkeiten gehabt. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme,

dass der Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer

Zukunft einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein werde.

5.

5.1. In der Beschwerdeschrift wurden vorab Ausführungen zum Sachverhalt gemacht,

wobei darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe im

Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens in zweifacher Hinsicht unvollständig

wiedergegeben habe.

Zum einen habe er bisher in Abrede gestellt, für die PKK tätig gewesen zu

sein, weil er eine Stigmatisierung und Bedrängung durch die schweizerischen

Behörden befürchtet habe. Während nämlich sein Bruder M.A.S. den direkten

Kontakt zur PKK-Guerilla unterhalten habe, habe der Beschwerdeführer Propaganda

gemacht und Kleider und Medikamente für PKK-Kämpfer gesammelt, wobei er diese

Aktivitäten nach seinem Wegzug aus X. im Jahre 1996 in Istanbul fortgesetzt

habe, wo er überdies auch für die Anliegen der HADEP (Halk Demokrasi Partisi;

Volkspartei der Demokratie) geworben habe; bei seiner Rückkehr an seinen

Heimatort im Jahre 1998 habe er seine frühere Propagandatätigkeit wieder

aufgenommen.

2005 / 21 - 188

Zum anderen habe der Beschwerdeführer bisher einige - jeweils zwei bis drei

Stunden dauernde - Kurzinhaftierungen nach seiner Rückkehr nach X. im Jahre 1998

unerwähnt gelassen.

Aufgrund dieser beiden Unterschiede zu seiner bisherigen Darstellung sei aber

die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht in Frage zu stellen, weil es

sich dabei nämlich lediglich um Ergänzungen handle. Hinzu komme, dass die neu

von ihm geltend gemachten politischen Kontakte aufgrund seines sozialen Umfeldes

sowie der in den 90-er-Jahren in X. vorherrschenden Situation glaubhaft seien,

denn in seiner Herkunftsregion habe er gar keine Möglichkeit gehabt, sich nicht

auf die eine oder die andere Seite zu stellen; dass er sich auf die Seite der

PKK gestellt habe, sei aufgrund seines familiären Hintergrundes nachvollziehbar.

5.2. Im Weiteren wurde in der Beschwerdeschrift gerügt, dass die Vorinstanz

dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3

AsylG abgesprochen habe, wobei den betreffenden Erwägungen in der angefochtenen

Verfügung im Wesentlichen Folgendes entgegengehalten wurde:

5.2.1. Wenn auch die Vorfälle in den Jahren 1992, 1993, 1995 und 1996 nicht

den unmittelbaren Ausreisegrund des Beschwerdeführers gebildet hätten, so hätten

sie doch die Probleme ausgelöst, mit denen er später konfrontiert gewesen sei:

Er sei seither bei der Polizei als PKK-Anhänger bekannt, selbst wenn er beim

türkischen Innenministerium nicht registriert sei. Was die Jahre 1996 bis Ende

1998 betreffe, habe sich der Beschwerdeführer jeglichen Verfolgungsmassnahmen

dadurch entzogen, dass er sich in der Halbillegalität in verschiedenen Städten

der Westtürkei aufgehalten habe, was aber keine effektive Fluchtalternative

darstelle. Hinzu komme, dass die letzten staatlichen Verfolgungshandlungen

gegenüber dem Beschwerdeführer auf das Jahr seiner Ausreise zurückgingen.

5.2.2. Die Türkei zähle zu den letzen Staaten Europas, die noch keine

gesetzlich festgelegte Möglichkeit eines militärischen Ersatzdienstes kenne.

Dabei werde die für die Beurteilung von Refraktären und Deserteuren zuständige

türkische Militärgerichtsbarkeit in Berichten von Amnesty International und

anderer Menschenrechtsorganisationen als willkürlich und tendenziös beschrieben.

Überdies bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in

einer kurdischen Provinz eingesetzt würde und gegen die kurdische

Zivilbevölkerung vorgehen müsste, wodurch er in eine schwere innere Zwangslage

versetzt würde. Die Armee gehe in den kurdischen Provinzen nach wie vor äusserst

brutal gegen die Zivilbevölkerung vor und verletze dabei die

Völkermordkonvention, die FoK sowie die EMRK. Unter diesen Bedingungen

widerspreche es

2005 / 21 - 189

jeglicher menschenrechtlichen Erwägung, den Beschwerdeführer aufzufordern,

seinen Militärdienst zu leisten, unter Berufung darauf, dieser Dienst entspreche

einer staatsbürgerlichen Pflicht und sei deshalb als Asylgrund unerheblich.

5.2.3. Der Beschwerdeführer habe in subjektiver Hinsicht genügend Gründe für

eine Furcht vor weiterer Verfolgung durch die türkischen Behörden. Er sei

mehrmals äusserst schwer gefoltert, über Jahre hinweg immer wieder massiv

bedroht und nicht in Ruhe gelassen worden. Diese Furcht sei aber aus den

folgenden Gründen auch objektiv begründet: Bereits aufgrund seiner Herkunft aus

einer Familie, welche für ihre Unterstützung der PKK aufgefallen sei und

zahlreiche Guerilla-Kämpfer gestellt habe, bestehe ein klares

Verdachtspotenzial; belastend sei vor allem, dass der Bruder des

Beschwerdeführers wegen PKK-Mitgliedschaft zu zwölfeinhalb Jahren Gefängnis

verurteilt worden sei. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer über Jahre hinweg

Kontakte zu verschiedenen Personen unterhalten, die der PKK-Guerilla beigetreten

seien. Es sei ausgeschlossen, dass dies der türkischen Polizei nicht bekannt

geworden sei; seine zahlreichen Verhaftungen seien ein klares Indiz dafür, dass

die Polizei über seine Kontakte Bescheid gewusst habe, jedoch zu wenig

verwendbare Beweise gegen ihn gehabt habe, um ihn zu überführen. Dies entlaste

den Beschwerdeführer aber kaum, weil die türkische Polizei über zahlreiche

Informationen gegen ihn verfüge. Zudem müsse immer wieder festgestellt werden,

dass die Polizei freigesprochenen Personen besonders nachsetze und sie durch den

Druck, Spitzeldienste zu akzeptieren, zu zermürben versuche.

5.2.4. Die Vorinstanz habe übersehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner

Ausreise einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetzes

ausgesetzt gewesen sei, indem er trotz seiner Freisprüche über Jahre hinweg

immer wieder von der Polizei belästigt und bedroht worden sei. Die

Wahrscheinlichkeit sei gross, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner

Rückkehr in die Türkei erneut einem solchen psychischen Druck ausgesetzt wäre,

zumal er nach seiner Rückkehr in den Militärdienst einrücken müsste.

5.2.5. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Türkei bei der

Polizei als PKK-Sympathisant bekannt sei, verfüge er über keine innerstaatliche

Fluchtalternative, denn diese Tatsache könne bei jeder Rückfrage bei der Polizei

von X. sofort bekannt werden und Anlass für weitere Kurzinhaftierungen und auch

Folter bieten, zumal der Beschwerdeführer riskiere, bereits im Moment einer

Heimkehr in die Türkei einer eingehenden Überprüfung unterzogen zu werden.

5.2.6. Die Vorinstanz habe nur einen Teil des rechtserheblichen Sachverhalt

berücksichtigt und diesen damit willkürlich gewürdigt. Dabei habe sie vor allem

2005 / 21 - 190

die vom Beschwerdeführer vor der Ausreise erlebten Verfolgungshandlungen

nicht berücksichtigt.

6. Die ARK stellt vorab fest, dass die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer im

Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zur Begründung seines Asylgesuchs

dargelegten Sachverhalt - und insbesondere auch die von ihm geltend gemachten

Inhaftierungen und Folterungen - in tatsächlicher Hinsicht nicht bestritten und

entsprechend ihrem Entscheid zugrunde gelegt hat. Für die ARK besteht ebenfalls

kein Anlass, die Glaubhaftigkeit der Aussagen, die der Beschwerdeführer bei der

Befragung in der Empfangsstelle und anlässlich der kantonalen Anhörung gemacht

hat, anzuzweifeln, zumal sie im Wesentlichen widerspruchsfrei ausgefallen und

durch verschiedene authentische Beweismittel gestützt worden sind. Ob im Übrigen

die im Mai 2000 an den Beschwerdeführer gerichtete behördliche Aufforderung zu

Spitzeldiensten tatsächlich - wie von ihm geltend gemacht - von Todesdrohungen

begleitet war oder dies von ihm lediglich so aufgefasst wurde, was freilich

aufgrund der in den Jahren zuvor erlebten Drohungen und seiner bereits

angeschlagenen psychischen Gesundheit (vgl. dazu ausführlicher hinten, Erw.

6.2.3.) ohne weiteres nachvollziehbar wäre, hat - wie sich aus den folgenden

Ausführungen ergeben wird - keinen entscheidenden Einfluss auf das Ergebnis der

Beurteilung und kann daher offen bleiben.

Nachfolgend ist daher nur insofern näher auf die Frage der Glaubhaftigkeit

der Asylvorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, als im Rahmen des

Beschwerdeverfahrens neu geltend gemacht worden ist, er sei entgegen seinen

bisherigen Angaben für die PKK und HADEP tätig gewesen und habe einige

Kurzinhaftierungen zwischen 1998 und seiner Ausreise im Jahre 2000 unerwähnt

gelassen.

Zu diesen neuen Vorbringen hat sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung

vom 11. Oktober 2002 nicht geäussert.

6.1. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend

substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in

vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich

sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der

allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person

persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist,

wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt

(vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen

unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen

auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren

zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner -

im Ge-

2005 / 21 - 191

gensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus

Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine

Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer

Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl

nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es

demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in

Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die

vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer

Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der

Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine

objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.

EMARK 1994 Nr. 5, Erw. 3c, S. 43 f.

;

1996

Nr. 28, Erw. 3a, S. 270

; W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens,

Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 304 ff.).

6.2. Was die neu vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kurzinhaftierungen

zwischen 1998 und 2000 betrifft, bestehen nach Einschätzung der ARK gestützt auf

Art. 7 AsylG überwiegende Gründe für die Annahme, dass die betreffenden Angaben

den Tatsachen entsprechen.

6.2.1. So hat der Beschwerdeführer zwar im Rahmen des erstinstanzlichen

Verfahrens für die Zeit zwischen 1996 und Mai 2000 keine weiteren Inhaftierungen

erwähnt, jedoch bei verschiedener Gelegenheit erklärt, die Behörden hätten ihn

nach seiner Rückkehr nach X. im Jahre 1998 nicht in Ruhe gelassen

beziehungsweise grossen Druck auf ihn ausgeübt, worunter durchaus auch

Kurzinhaftierungen von der Dauer von zwei bis drei Stunden verstanden werden

können, wie sie nun im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend gemacht werden.

6.2.2. Solche Kurzinhaftierungen lassen sich überdies ohne weiteres in den

Kontext der lokalen Ereignisse [in der Provinz Y.] zwischen 1998 und 2000

einordnen, für die noch bis zum 30. November 2002 der Ausnahmezustand galt.

6.2.3. Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der neuen Vorbringen des

Beschwerdeführers ist zudem seiner von fachlich qualifizierter Seite

festgestellten Traumatisierung angemessen Rechnung zu tragen, die gemäss seinen

in verschiedenem Zusammenhang gemachten Angaben auf die von ihm erlittene

Verfolgung zurückgehe. Es könnte denn auch gerade in dieser Traumatisierung

begründet liegen, dass er die betreffenden Kurzinhaftierungen nicht bereits in

einem früheren Stadium des Verfahrens erwähnte. Wie nämlich wissenschaftlich

erwiesen ist, sind schwer traumatisierte Personen mehrheitlich nicht in der

Lage, präzise, vollständige und widerspruchsfreie Angaben zu erlittenen

Misshandlungen zu machen (vgl. dazu ausführlich

EMARK

2003 Nr. 17, S. 106

,

2005 / 21 - 192

m.w.H.). In diesem Zusammenhang sei überdies erwähnt, dass der bei der

kantonalen Anhörung anwesende Hilfswerksvertreter (vgl. Art. 30 Abs. 4 AsylG) zu

Protokoll gab, dass der Beschwerdeführer sehr bleich gewesen sei und erschöpft

gewirkt habe. Nicht zuletzt auch deshalb gelangt die ARK zum Schluss, dass in

der Traumatisierung des Beschwerdeführers eine - weitere - plausible Erklärung

für die unvollständige Aufzählung seiner Festnahmen zu erblicken ist.

6.3. Dagegen sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, mit denen er erst im

Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend gemacht hat, über eine längere Zeit für

die PKK beziehungsweise HADEP aktiv gewesen zu sein, auch unter Berücksichtigung

der erwähnten Traumatisierung als nicht glaubhaft zu erachten. So lässt sich bei

diesen neuen Vorbringen keineswegs etwa von einer blossen Ergänzung seiner

früheren Aussagen sprechen, zu welchen sie vielmehr in klarem Widerspruch

stehen. Nicht zu übersehen ist nämlich, dass der Beschwerdeführer anlässlich der

kantonalen Anhörung ausdrücklich verneinte, selbst jemals etwas mit der PKK oder

einer anderen illegalen Organisation zu tun gehabt zu haben. Dass er dies aber -

wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird - nur deshalb getan haben soll,

weil er andernfalls eine Stigmatisierung und Bedrängung durch die

schweizerischen Behörden befürchtet habe, ist in keiner Weise nachvollziehbar.

Vielmehr ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der

kantonalen Anhörung von einem Mitarbeiter der Rechtsberatungsstelle […]

vertreten wurde und überdies mit zwei türkischen Personen verschwägert ist, die

in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt wurden. Vor diesem Hintergrund ist

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt bereits

überdurchschnittlich gut mit den Besonderheiten des schweizerischen

Asylverfahrens vertraut war und daher auch wissen musste, dass PKK- oder

HADEP-Aktivisten von den schweizerischen Asylbehörden keineswegs stigmatisiert

werden. Überdies wurde der Beschwerdeführer vor Beginn der kantonalen Anhörung

ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die anwesenden Personen einer

strengen Verschwiegenheitspflicht unterlägen, was einen weiteren Grund bildet,

die in der Beschwerdeschrift angeführten Befürchtungen vor einer Stigmatisierung

und Bedrängung als vorgeschoben zu erachten. Im Übrigen sind diese neuen

Vorbringen nicht zuletzt auch deshalb unglaubhaft, weil sie weitgehend

unsubstanziiert geblieben sind, hat doch der Beschwerdeführer etwa nicht näher

angegeben, worin die neu von ihm vorgebrachte Propagandatätigkeit für die PKK

beziehungsweise HADEP bestanden haben soll.

6.4. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer im

Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens glaubhaft dargelegte Sachverhalt um die

von ihm im Beschwerdeverfahren vorgebrachten und ebenfalls als glaubhaft zu

erachtenden Kurzinhaftierungen zwischen 1998 und 2000 zu ergänzen ist.

2005 / 21 - 193

Nachfolgend ist daher näher zu prüfen, ob diese Vorbringen

flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sind.

7. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die

Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von

bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher

Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss,

welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter

Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats zugefügt worden

sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen.

7.1. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt

vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der

Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in

absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger

Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen.

Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder

Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten,

begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit

besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es

müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden

sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und

damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die

Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein

hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese

rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen

Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen

zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat

objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive

Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in

der gleichen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber

trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl.

EMARK 2004 Nr. 1,

Erw. 6a, S. 9

, m.w.H.; Kälin, a.a.O., S. 143 ff.).

7.2. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor

künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise

aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des

Asylentscheids noch aktuell sein (vgl.

EMARK

1996 Nr. 29, Erw. 2b, S. 277

;

1995 Nr. 5,

S. 43

).

2005 / 21 - 194

7.3. Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte

asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl.

hinten, Erw. 11.1.).

8. Zunächst ist festzuhalten, dass eine isolierte Betrachtung der vom

Beschwerdeführer beschriebenen Vorfälle in den Jahren 1992, 1993, 1995 und 1996,

wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, nicht angebracht ist. Vielmehr ist die

Flucht auslösende Verhaftung im Mai 2000 als logische Fortsetzung jener früheren

Verfolgung - einschliesslich der erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachten

Kurzinhaftierungen zwischen 1998 und 2000 - zu betrachten, mit der sie

ursächlich direkt im Zusammenhang stand, wurden doch bei allen Festnahmen

jeweils ähnliche Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erhoben. Damit ist aber

entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Ansicht ein hinreichend enger

Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Nachteilen in den Jahren 1992,

1993, 1995 und 1996 und der Ausreise im Jahre 2000 gegeben.

9. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer selbst nicht PKK-Mitglied war und sich - entgegen

seinen neuen Vorbringen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens - auch nie in

besonderer Weise für diese Partei (beziehungsweise die HADEP) betätigt hat.

Dennoch wurde er zwischen 1992 und 2000 gerade deshalb mehrmals festgenommen,

weil ihn die türkischen Behörden verdächtigten, für die PKK aktiv zu sein

beziehungsweise über verschiedene Familienangehörige (seinen Bruder M.A.S. und

verschiedene Cousins) mit dieser Partei in Verbindung zu stehen. Dass aber eine

nur unterstellte politische Meinung, selbst wenn die betroffene Person sie in

Wirklichkeit gar nicht besitzt, als Verfolgungsmotivation flüchtlingsrechtliche

Relevanz aufweist, da die Sichtweise des Verfolgers in diesem Zusammenhang

massgeblich ist, ist in der asylrechtlichen Literatur und Praxis unbestritten

(vgl.

EMARK 2002 Nr. 19, Erw. 7c, S. 160

, mit

Hinweisen auf die Literatur).

10. Der Hauptgrund für die vom Beschwerdeführer über längere Zeit erlittenen

Behelligungen ist aber nicht in der ihm von den türkischen Behörden in früheren

Jahren unterstellten Betätigung für die PKK zu erblicken, sondern vielmehr in

der Tatsache, dass er mit verschiedenen - zum grossen Teil gleichnamigen -

Personen verwandt ist, die sich in den 90er-Jahren der PKK-Guerilla

angeschlossen hatten oder in anderer Weise für die Partei aktiv waren. Belegt

ist aufgrund der zu den Akten gereichten Beweismittel insbesondere, dass gegen

den Bruder des Beschwerdeführers M.A.S. im Jahre 1996 wegen Zugehörigkeit zur

PKK Anklage erhoben wurde. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers, die nicht

zuletzt auch deshalb glaubhaft erscheinen, weil sie nicht in Widerspruch zu den

Abklärungen der Schweizer Vertretung in Ankara stehen, ist sein Bruder in der

2005 / 21 - 195

Folge zu einer Freiheitsstrafe von zwölfeinhalb Jahren verurteilt worden.

Nach den glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers stand die behördliche

Aufforderung zu Spitzeldiensten im Mai 2000 denn auch in engem Zusammenhang mit

seiner verwandtschaftlichen Beziehung zu PKK-Aktivisten, sei er doch unter

anderem auch dazu aufgefordert worden, von seinem inhaftierten Bruder M.A.S. die

Namen weiterer PKK-Aktivisten in Erfahrung zu bringen.

10.1. Die ARK geht in konstanter Praxis davon aus, dass in der Türkei

staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten

angewandt werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich

erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer

einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach der Praxis der ARK vor allem dann

gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die

Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem

Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht

unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale

politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden

unterstellt wird (vgl.

EMARK 1994 Nr. 5, Erw.

3h, S. 47 f.

und

EMARK 1994 Nr. 17, S. 136

f.

; vgl. auch

EMARK 1993 Nr. 6, S. 37 f.

).

10.2. An dieser Rechtsprechung ist unter Berücksichtigung der neusten

Entwicklungen in der Türkei im heutigen Zeitpunkt grundsätzlich weiterhin

festzuhalten.

10.2.1. Die PKK-Nachfolgeorganisation Kongra-Gel (Kongra Gele Kurdistan;

Volkskongress Kurdistans) hat mit einer öffentlichen Erklärung vom 28. Mai 2004

den im September 1998 von der PKK verkündeten einseitigen Waffenstillstand, der

im türkisch-kurdischen Konflikt im Südosten der Türkei eine Phase tendenzieller

Ruhe eingeleitet hatte (vgl. dazu

EMARK 2004 Nr. 8,

Erw. 5e/bb, S. 55 f.

), per Anfang Juni 2004 aufgekündigt. Seither ist ein

Wiederaufflammen der Gewalt zu verzeichnen Es wurde berichtet, dass sich unter

den PKK-Kämpfern, die sich nach 1999 in Verstecke im gebirgigen Nordirak

zurückgezogen hatten, mehrere Gruppen gebildet hätten, welche die Fortsetzung

des bewaffneten Kampfes zum Teil befürworteten, zum Teil ablehnten. Gemäss einer

Meldung der kurdischen Nachrichtenagentur Mezopotamya sollen führende Mitglieder

des Kongra-Gel Ende März 2005 beschlossen haben, wieder den Namen PKK

anzunehmen. Rund 2000 PKK-Kämpfer seien inzwischen in die Türkei zurückgekehrt.

Auch wenn es bisher nicht zu militärischen Aktionen grösseren Umfangs gekommen

ist, so ist seit Anfang 2005 eine deutliche Intensivierung der Kämpfe zwischen

kurdischen Rebellen, in erster Linie Militanten der PKK, die sich neu auch

Volksverteidigungskräfte (Hezen Parastina Gel; HPG) nennen, und türkischen

Sicherheitskräften im Osten der Türkei zu registrieren. Von die-

2005 / 21 - 196

ser Zunahme der militärischen Auseinandersetzungen im Südosten der Türkei ist

auch die am Konflikt nicht unmittelbar beteiligte Zivilbevölkerung betroffen. So

führen die türkischen Sicherheitskräfte aufgrund der anhaltenden Präsenz von

kurdischen Rebellen im türkisch-irakischen Grenzgebiet seit einiger Zeit wieder

vermehrt Razzien gegen kurdische Dörfer durch; es gibt wieder Massenverhaftungen

und Anklagen gegen kurdische Aktivisten sowie - in erster Linie in Gegenden, in

denen in der Vergangenheit Kampfhandlungen stattfanden - Belagerungen und

Zwangsevakuierungen kurdischer Dörfer. Der türkische Menschenrechtsverein (Insan

Haklari Dernegi; IHD) stellt für die vergangenen Monate eine starke Erhöhung der

Menschenrechtsverletzungen im Südosten der Türkei fest (vgl. zur beschriebenen

Veränderung der Situation im Südosten der Türkei im Einzelnen UK Home Office,

Turkey Country Report, April 2005 [nachfolgend: Home Office], Ziff. 6.262 -

6.270; M. Kirschner, Türkei/Irak: Aktivitäten der Nachfolgeorganisationen der

Kurdischen Arbeiterpartei PKK zwischen 2003 und 2004, Schweizerische

Flüchtlingshilfe [SFH], Bern, 30. März 2005, S. 2 ff.; R. Kienholz, Türkei - Zur

aktuellen Situation - Mai 2005, SFH, Bern, 18. Mai 2005, S. 3 f. und 11 f.;

Amnesty International, Report 2005 [Mai 2005] und Asyl-Gutachten z.H. OVG

Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2004; vgl. im Weiteren die folgende

öffentliche Berichterstattung: „Ende des Waffenstillstands in der Türkei, Angst

vor Wiederaufflammen des Krieges“, Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 2. Juni 2004;

„Attentat/PKK/Kongra-Gel: Anschlag auf Gouverneur in der Osttürkei - Angst vor

neuer Gewaltwelle“, NZZ vom 2. Juli 2004; „Neue Bombenattentate in Istanbul -

Hotels und Gaslager als Ziele“, NZZ vom 10. August 2004; „Attentat: Explosion im

türkischen Ferienort Antalya - Evakuierung eines kurdischen Dorfs“, NZZ vom 24.

August 2004; „PKK heisst wieder PKK“, Frankfurter Rundschau vom 8. April 2005;

„Neue Kämpfe im Südosten der Türkei - Zusammenstösse zwischen der Armee und

PKK-Rebellen“, NZZ vom 23. Juni 2005; „Konflikt mit PKK flammt wieder auf“,

Süddeutsche Zeitung vom 25. Juni 2005; „Wachsende Spannungen im Kurdengebiet“,

Der Standard vom 25. Juni 2005; “Kurdish Rebels up the stakes against Turkey”,

Agence France Presse, 5. Juli 2005).

Kürzlich hat der türkische Generalstab striktere Anti-Terror-Gesetze

bezie-hungsweise gar die erneute Ausrufung des Ausnahmezustandes gefordert, um

die PKK effektiv bekämpfen zu können; zudem hat er angedeutet, dass auch

militärische Operationen gegen kurdische Rebellen im Nordirak erwogen werden. In

direktem Widerspruch dazu steht die bei einer Rede in Diyarbakir am 12. August

2005 erfolgte Ankündigung des türkischen Ministerpräsidenten R.T. Erdogan, die

Kurdenfrage in der Türkei mit „mehr Demokratie und mehr Menschenrechten“ angehen

zu wollen. Dieser Widerspruch spiegelt das heftige Kräftemessen wider, das seit

einiger Zeit zwischen Verfechtern einer militärischen und Anhängern einer

politischen Lösung im Gange ist (vgl. dazu „Ankara

2005 / 21 - 197

erwägt Militäroperation im Irak - Zunehmende Nervosität wegen kurdischer

Rebellen“, NZZ vom 20. Juli 2005; „Kräftemessen um Kurdenfrage in der Türkei;

das Machtmonopol der PKK bestritten“, NZZ vom 20. August 2005).

Daneben werden seit August 2004 von einer bis anhin unbekannten kurdischen

Gruppierung namens TAK (Teyrbazen Azadiya Kurdistan; Freiheitsfalken von

Kurdistan) Bombenanschläge verübt, die sich bisher vor allem auf grössere Städte

und türkische Urlaubsgebiete im Westen des Landes konzentriert haben; es wird

mehrheitlich davon ausgegangen, dass es sich bei der TAK um einen militanten

Zweig der PKK beziehungsweise des Kongra-Gel handelt (vgl. dazu Kirschner, a.a.O.,

S. 3; Kienholz, a.a.O., S. 3; „Terror in der Türkei - Tote bei Bombenanschlag in

türkischem Badeort“, FAZ.NET [Online-Ausgabe der Frankfurter Allgemeinen

Zeitung], 16. Juli 2005; „Attentat in einem türkischen Ferienort - Kurden als

Urheber des Terrorakts?“, NZZ vom 18. Juli 2005).

Weiter werden nach dem Urteil der Grossen Kammer des Europäischen

Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 12. Mai 2005, mit dem - in

Bestätigung des Urteils des Gerichtshofs vom 12. März 2003 - festgestellt wurde,

dass das türkische Strafverfahren, das am 29. Juni 1999 zur Verurteilung des

kurdischen Rebellenführers Abdullah Öcalan führte, in mehrfacher Hinsicht unfair

und menschenrechtswidrig war (Urteil Nr. 46221/99), neue Unruhen befürchtet,

denn kurdische wie türkische Nationalisten könnten diesen Prozess für ihre

Zwecke politisch instrumentalisieren (vgl. dazu „Öcalan - Volksheld und

Volksfeind“, NZZ vom 13. Mai 2005).

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die PKK am 19. August 2005 mit einem

in Brüssel verbreiteten Communiqué einen bis zum 20. September 2005 befristeten

Waffenstillstand verkündet hat, dies mit der erklärten Absicht, die Bedingungen

für Verhandlungen mit der türkischen Regierung zu schaffen (vgl. dazu „Les

rebelles kurdes de Turquie annoncent une trêve“, Le Monde vom 21. August 2005).

10.2.2. Die Türkei hat seit 2001 eine Reihe von Reformen durchgeführt, die

dem Ziel dienen sollen, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Europäische

Union (EU) zu erfüllen, beziehungsweise von der EU bereits zur Bedingung für den

Beginn von Beitrittsverhandlungen am 3. Oktober 2005 gemacht worden sind. In

diesem Rahmen erfolgten in mehreren Schritten und auf verschiedener Erlassstufe

auch zahlreiche Änderungen des materiellen Strafrechts sowie des Strafprozess-

und Strafvollzugsrechts. Strafvorschriften, die der Abwehr separatistischen

Gedankenguts und separatistischer Handlungen und damit auch einer möglichst

breit angelegten Bekämpfung der PKK dienten, wurden bereits durch die

Reformpakete der Jahre 2002 und 2003 zum Teil aufgehoben, zum Teil kon-

2005 / 21 - 198

kretisiert; die betreffenden Strafmasse wurden reduziert; die Todesstrafe

wurde Anfang 2004 abgeschafft. Weiter wurden die Rechte von Festgenommenen in

der Polizeihaft gestärkt, dies insbesondere durch Beseitigung der so genannten

Incommunicado-Haft, indem Festgenommene neu einen Anspruch auf sofortigen Zugang

zu anwaltlichem Beistand haben, und durch schärfere Bestimmungen gegen Folter.

Im Mai 2004 wurden die Staatssicherheitsgerichte durch regionale „Gerichte für

schwere Straftaten“ ersetzt; ganz allgemein wurde in den neuen Erlassen der

Einfluss der militärischen Behörden auf die Justiz verringert. Im September 2004

beziehungsweise Dezember 2004 wurden schliesslich ein neues Strafgesetzbuch,

eine neue Strafprozessordnung und eine neue Strafvollzugsordnung erlassen, die

am 1. Juni 2005 in Kraft getreten sind.

Insgesamt stellen diese umfassenden Rechtsreformen in rechtsstaatlicher

Hinsicht ohne Zweifel einen Fortschritt dar, auch wenn die neuen Erlasse zum

Teil weiterhin Vorschriften enthalten (so etwa Art. 301 des neuen

Strafgesetzbuchs [StGB], der weitgehend Art. 159 aStGB entspricht), welche in

ihrer Unbestimmtheit auch zur Bekämpfung unliebsamer politischer

Meinungsäusserungen und gewaltloser politischer Aktivitäten herangezogen werden

können. Entscheidend ist jedoch, dass im heutigen Zeitpunkt noch nicht absehbar

ist, inwiefern diese offensichtliche Verbesserung der Rechtslage auch einen

massgeblichen Einfluss auf die Praxis der Rechtsanwendungsbehörden haben wird.

Vielmehr befindet sich die Türkei gegenwärtig in einer Umbruchphase, in welcher

der eingeleitete Reformprozess noch keineswegs unumkehrbar ist, weil der in den

neuen Erlassen vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachte Bewusstseinswandel in der

Praxis noch nicht vollzogen ist. Dies lässt sich etwa daran erkennen, dass die

türkische Polizei bereits öffentlich beklagt haben soll, durch die neue

Strafprozessordnung werde ihre ohnehin schon vorhandene Arbeitsüberlastung

weiter verstärkt (so in einer Online-Meldung des türkischen Fernsehsenders NTV

vom 24. Juni 2005 [„Polizei beklagt neue Strafprozessordnung“]).

Auf einen allgemein noch nicht stattgefundenen behördlichen

Bewusstseinswandel lässt aber vor allem auch die Tatsache schliessen, dass die

türkischen Sicherheitskräfte weiterhin mit grosser Härte gegen Mitglieder […]

kurdischer Parteien und Organisationen vorgehen, die als separatistisch

eingestuft werden. Dies zeigt sich zwar besonders eindrücklich im Zusammenhang

mit den neuen Spannungen im Südosten der Türkei; ganz allgemein lässt sich aber

feststellen, dass Funktionäre, aktive Mitglieder […] kurdischer Parteien und

Organisationen nach wie vor in besonderer Weise gefährdet sind, in das Blickfeld

der Sicherheitskräfte zu geraten und in deren Gewahrsam misshandelt und

gefoltert zu werden, wenn sie sich für die Belange der kurdischen Bevölkerung

einsetzen. Folter ist weiterhin so verbreitet, dass von einer eigentlichen

behördlichen Praxis gesprochen werden muss, wobei sich in letzter Zeit die

Berichte darüber

2005 / 21 - 199

mehren, dass zunehmend ausserhalb von Polizeiposten gefoltert wird und

verstärkt Foltermethoden angewandt werden, die keine körperlichen Spuren

hinterlassen.

Gerade angesichts der zugenommenen Intensität des türkisch-kurdischen

Konflikts im Südosten der Türkei ist heute denn auch zu erwarten, dass trotz der

erwähnten Verfassungs- und Gesetzesrevisionen in absehbarer Zeit unverändert

nicht nur etwa kurdische Personen verfolgt werden, die verdächtigt werden,

terroristische Attentate verübt oder vorbereitet zu haben, sondern generell auch

Personen, denen vorgeworfen wird, der PKK (beziehungsweise einer

PKK-Nachfolgeorganisation) anzugehören oder auch nur nahe zu stehen. In diesem

Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass mit dem so genannten

Wiedereingliederungsgesetz vom 29. Juli 2003 zwar unter anderem auch Mitgliedern

der PKK oder Personen, welche die PKK in der Vergangenheit unterstützt hatten,

unter bestimmten Voraussetzungen Straffreiheit gewährt wurde, dies allerdings

nur dann, wenn sie sich bis spätestens am 7. Februar 2004 den türkischen

Behörden stellten. Im Übrigen hat die Armeeführung eine Generalamnestie für die

bewaffneten Rebellen der PKK, die sich im türkisch-irakischen Grenzgebiet

befinden, auch in neuster Zeit wiederholt ausgeschlossen (vgl. insgesamt zum

beschriebenen Reformprozess und zu dessen bisherigen Auswirkungen in der Praxis

Urteil OVG Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2005, Nr. 8 A 273/04.A, Erw.

A./IV./1./a, m.w.H.; Urteil OVG Thüringen vom 18. März 2005, Nr. 3 KO 611/99;

Regelmässiger Bericht der EU-Kommission über die Fortschritte der Türkei auf dem

Weg zum Beitritt, Brüssel, 6. Oktober 2004, S. 16 ff.; Home Office, Ziff. 4.42,

5.30, 5.41, 6.356 ff., jeweils m.w.H.; U.S. Department of State, Country Reports

on Human Rights Practices, Turkey - 2004 [28.02.2005; nachfolgend: U.S.

Department of State]; Kienholz, a.a.O., S. 1 ff.; Amnesty International,

Öffentliche Erklärung vom 23. März 2005 zum neuen türkischen Strafgesetzbuch und

Asyl-Gutachten z.H. VG Köln vom 30. Januar 2004).

10.2.3. Vor diesem Hintergrund lässt sich zum heutigen Zeitpunkt auch die

Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher

Aktivisten der PKK (beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder

anderer von den Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer

Gruppierungen nicht ausschliessen. Zwar ist aufgrund der verfügbaren Quellen

festzustellen, dass sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge

des Reformprozesses zur Annäherung an die EU insofern geändert hat, als Fälle,

in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt

worden sind, abgenommen haben. Dagegen müssen Familienangehörige auch

gegenwärtig noch mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft

mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden sind. Ein Regelverhalten der

2005 / 21 - 200

türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängen die

Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den

konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Feststellen lässt sich immerhin, dass

zur Zeit besonders diejenigen Person von einer Reflexverfolgung bedroht sind,

die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen, dies etwa als Mitglied

einer Gefangenenhilfsorganisation wie TAYAD (Tutuklu Aileleri ile Yardimlasma

Dernegi; Verein für die Solidarität mit den Familien von Gefangenen) oder auch

im Rahmen einer Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Dies wiederum heisst nicht, dass eine Reflexverfolgung ausschliesslich von einem

besonderen Engagement für politisch aktive Verwandte abhinge. Vielmehr kann

hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie

für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen

politische Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt,

beziehungsweise mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von

oppositionellen kurdischen Gruppierungen fern halten (vgl. zum Ganzen Home

Office, Ziff. 6.363 - 6.366; U.S. Department of State; Norwegian Country of

Origin Information Centre, Fact-Finding Mission to Turkey, 7. - 17. Oktober

2004, S. 27; Kienholz, a.a.O., S. 12 f. und 16; Amnesty International,

Asyl-Gutachten z.H. VG Sigmaringen vom 10. Januar 2005 und z.H. OVG

Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2004; Urteil OVG Nordrhein-Westfalen vom

19. April 2005, Nr. 8 A 273/04.A, Erw. A./IV./2./d, m.w.H.).

10.3. Im Falle des Beschwerdeführers braucht nicht abschliessend beurteilt zu

werden, ob sich der angesichts seiner Zugehörigkeit zu einer - zumindest in der

Vergangenheit - politisch exponierten Familie zu erwartende behördliche Druck

erneut in Form von Inhaftierungen und Folterungen äussern könnte. Eine

flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung kann nämlich unter Umständen

auch unabhängig von solchen Behelligungen angenommen werden, gelten doch als

ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG auch Massnahmen, die einen

unerträglichen psychischen Druck bewirken.

10.3.1. Mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks sollen auch

staatliche Massnahmen erfasst werden, die sich nicht unmittelbar gegen die

Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein

menschenwürdiges Leben verunmöglichen. Ausgangspunkt, um einen unerträglichen

psychischen Druck bejahen zu können, stellen in der Regel konkrete staatliche

Eingriffe dar, die effektiv stattgefunden haben; die staatlichen

Verfolgungsmassnahmen müssen in einer objektivierten Betrachtung zudem als

derart intensiv erscheinen, dass der betroffenen Person ein weiterer Verbleib in

ihrem Heimatstaat objektiv nicht mehr zugemutet werden kann; ausschlaggebend ist

mit anderen Worten nicht, wie die betroffene Person die Situation subjektiv er-

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lebt hat, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation für Aussenstehende

nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl.

EMARK 1996 Nr. 30, Erw. 4d, S. 291 f

.,

m.w.H.).

10.3.2. Aufgrund der aktuellen politischen Situation in der Türkei ist davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer von staatlicher Seite weiterhin

verdächtigt wird, die politischen Ansichten seiner für die PKK aktiven

beziehungsweise aktiv gewesenen Verwandten (Bruder M.A.S.; verschiedene Cousins)

zu teilen. Entsprechend lässt sich aber die Gefahr, dass er wegen dieses

Verdachts auch in Zukunft fortdauernd schwer belästigt und diskriminiert werden

könnte, objektiv nicht ausschliessen. Dies gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil

anzunehmen ist, dass die türkischen Behörden die Weigerung des Beschwerdeführers

im Mai 2000, mit den türkischen Sicherheitskräften als Spitzel

zusammenzuarbeiten, als Parteinahme für die PKK und damit als weiteren Ausdruck

einer vermuteten separatistischen Grundeinstellung gewertet haben (vgl. dazu

allgemein Urteil OVG Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2005, Nr. 8 A 273/04.A,

Erw. A./IV./1./a/dd; Asyl-Gutachten z.H. OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.

Dezember 2004). Zudem fällt beim Beschwerdeführer besonders ins Gewicht, dass er

in der Vergangenheit bereits eine massive (Reflex-)Verfolgung erlitten hat, die

aufgrund der Aktenlage als wahrscheinliche Ursache für seine erheblich

angeschlagene psychische Gesundheit erscheint. Vor diesem Hintergrund ist seine

Furcht, bei einer Rückkehr in die Türkei zumindest mit Massnahmen rechnen zu

müssen, die einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2

AsylG bewirken, als begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erachten,

wobei nachfolgend noch zu prüfen ist, ob er diesen zu erwartenden Nachteilen

landesweit ausgesetzt wäre oder ihm innerhalb der Türkei eine innerstaatliche

Fluchtalternative offen stünde.

11.

11.1. Für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft muss - wie bereits erwähnt

- feststehen, dass sich eine von flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteilen

bedrohte Person landesweit in einer ausweglosen Situation befindet. Wirken sich

indessen die Benachteiligungen nur lokal, nicht aber im ganzen Staatsgebiet aus,

und ist der Heimatstaat in der Lage und willens, der betroffenen Person in

anderen Landesteilen wirksamen Schutz vor Verfolgung zu gewähren, so kann ihr

das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegengehalten werden.

Die Anforderungen an die Effektivität des am Zufluchtsort gewährten Schutzes

sind allerdings hoch anzusetzen. Wirksamer Schutz vor Verfolgung bedingt, dass

die betroffene Person am Zufluchtsort nicht wiederum Opfer von Behelligungen im

Sinne von Art. 3 AsylG wird. Im Weiteren erscheint eine wirksame Schutzgewährung

auch dann als nicht gegeben, wenn die betroffene Person bereits in ihrer

Heimatregion von Organen der Zentralgewalt - das heisst unmittel-

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bar staatlich - verfolgt worden ist, vermag doch diesfalls ein Wegzug in

einen anderen Landesteil diese Behelligungen nicht effektiv zu unterbinden.

Darüber hinaus muss am innerstaatlichen Zufluchtsort mit hinreichender

Bestimmtheit auch eine mittelbare Gefährdung der betroffenen Person

ausgeschlossen sein, das heisst die Gefahr, von staatlichen Behörden aus Motiven

gemäss Art. 3 AsylG auf offizielle oder faktische Art in das Gebiet der

unmittelbaren Verfolgung zurückgeschickt oder zurückgedrängt zu werden (vgl.

EMARK 1996 Nr. 1, Erw. 5b und c, S. 5 ff.

).

11.2. Zwar hat im Falle des Beschwerdeführers die von der Vorinstanz

veranlasste Botschaftsabklärung ergeben, dass über ihn bei der Polizei weder ein

politisches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt bestehe. Doch wenn auch im

türkischen Kontext die Existenz eines politischen Datenblattes regelmässig ein

Indiz für eine landesweite Verfolgung durch die Zentralgewalt darstellt (vgl.

EMARK 2005 Nr. 11, Erw. 5.4., S. 95

;

1996 Nr. 1, S. 6

), so lässt sich daraus

nicht - im Sinne eines Umkehrschlusses - ableiten, mangels eines solchen

Datenblattes fehle auch eine landesweite Verfolgung. Ob der Beschwerdeführer

aber entsprechend den Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch unabhängig von

einer Registrierung „beim Innenministerium“ der türkischen Polizei „bekannt“

sein könnte, wodurch sinngemäss auf ein allfälliges Vorhandensein weiterer, der

Schweizer Vertretung nicht zugänglicher Registrierungssysteme hingedeutet wird,

braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Aufgrund der Akten ergeben sich

nämlich genügend Anhaltspunkte für die Annahme, dass zumindest der Bruder des

Beschwerdeführers M.A.S. von den türkischen Polizeibehörden zentral erfasst ist,

nachdem - wie bereits dargelegt - davon auszugehen ist, dass dieser im Jahre

1996 wegen PKK-Zugehörigkeit angeklagt und in der Folge zu einer Freiheitsstrafe

von zwölfeinhalb Jahren verurteilt worden ist; denn gemäss verfügbaren Quellen

werden im Zusammenhang mit einer solchen strafgerichtlichen Verurteilung in der

Türkei in aller Regel Datenblätter angelegt (vgl. etwa Home Office, Ziff. 5.64

ff.). Wenn im Weiteren berücksichtigt wird, dass der türkischen Grenzpolizei bei

der Wiedereinreise abgewiesener Asylsuchender die Tatsache der

Asylgesuchseinreichung im Ausland in der Regel nicht verborgen bleibt und dies

wiederum eine Routinekontrolle mit eingehender Befragung zur Folge hat (vgl.

EMARK 2005 Nr. 11, S. 94;

Urteil OVG Nordrhein-Westfalen

vom 19. April 2005, Nr. 8 A 273/04.A, Erw. A./IV./2./e, m.w.H; Amnesty

International, Asyl-Gutachten z.H. VG Sigmaringen vom 10. Januar 2005), so ist

mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bereits bei

der Wiedereinreise als Bruder von M.A.S. und gleichzeitig als Angehöriger einer

- zumindest in der Vergangenheit - politisch exponierten Familie identifiziert

würde. In einem solchen Fall müsste der Beschwerdeführer aber gerade vor dem

Hintergrund der in letzter Zeit - wie dargelegt - wieder zugenommenen Intensität

des Konflikts zwischen

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türkischer Armee und kurdischen Rebellen mit weiteren Verdächtigungen

beziehungsweise Behelligungen rechnen. Damit wird aber deutlich, dass ihm -

entgegen der Auffassung der Vorinstanz - keine innerstaatliche Fluchtalternative

zur Verfügung steht.

©

21.12.05