1. Hat das Bundesamt weitere Abklärungen im Sinne von Art. 41 AsylG na-mentlich eine ergänzende Anhörung - durchgeführt, ist es nicht mehr berech-tigt, einen Nichteintretensentscheid unter Verneinung von Hinweisen auf Ver-folgung zu fällen, sondern hat das Asylgesuch materiell zu entscheiden
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Hat das Bundesamt weitere Abklärungen im Sinne von Art. 41 AsylG na-mentlich eine ergänzende Anhörung - durchgeführt, ist es nicht mehr berech-tigt, einen Nichteintretensentscheid unter Verneinung von Hinweisen auf Ver-folgung zu fällen, sondern hat das Asylgesuch materiell zu entscheiden (Erw. 5.2.2.).
E. 2 Questo principio non ammette eccezioni allorquando le
misure distruzione complementare hanno lo scopo primario dacclarare la
manifesta inconsistenza degli evocati indizi di persecuzione (consid. 5.2.3.).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer stellte am 19. Februar 2004 in der Schweiz ein
Asylgesuch und wurde am
1. März 2004 im Empfangszentrum Chiasso summarisch befragt. Am 29. März 2004
hörte die zu-ständige kantonale Behörde den Beschwerdeführer ausführlich zu
seinen Asylgründen an.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger und habe bis im Jahr 1983 im Irak
gelebt. Anschliessend sei er nach Algerien um-gezogen, wo er mit einer
Aufenthaltsbewilligung gelebt habe. Seine Eltern seien von unbekannten Personen
mehrmals mündlich aufgefordert worden, Algerien zu verlassen. Im Jahr 2000
hätten sie überdies einen Brief diesen Inhalts erhalten, welchen sie der Polizei
gezeigt hätten. Diese habe jedoch nichts unternommen.
Am 18. Februar 2005 führte das BFM mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende
Anhörung durch.
Das BFM trat gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG mit Verfügung vom 23.
Mai 2005 auf das Asyl-gesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Mit Beschwerde vom 25. Mai 2005 beantragte der Beschwerdeführer, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur materiellen Prüfung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2005 auf Abweisung
der Beschwerde. Sie hielt dabei fest, nach der Befragung im Empfangszentrum und
der kantonalen Anhörung hätten sich Hinweise auf einen Sachverhalt gemäss Art.
32 Abs. 2 Bst. a AsylG ergeben. Zudem habe der Verdacht bestanden, dass der
Beschwerdeführer eine falsche Staatsangehörigkeit angegeben habe. Der
Untersuchungsgrundsatz verpflichte die Behörden, den rechtserheblichen
Sachverhalt abzuklären. Deshalb sei eine ergänzende Anhörung erfolgt. Wenn ein
Sachverhalt gemäss Art. 32 bis 35 AsylG vorliege, seien die Behörden
verpflichtet, einen Nichteintretensentscheid zu fällen. Ob der Tatbestand
erfüllt sei, hänge vom Ergebnis des Beweisverfahrens und nicht vom betriebenen
Ab-
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klärungsaufwand ab. Wenn das Ergebnis eindeutig sei, müsse ein
Nichteintretensentscheid gefällt werden. Deshalb sei auf ein Asylgesuch auch
dann nicht einzutreten, wenn die Erfüllung der Tat-bestandsvoraussetzungen erst
auf Grund einer weiteren Bundesanhörung feststehe.
Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und
weist die Sache zur Weiterführung des Asylverfahrens an das BFM zurück.
Aus den Erwägungen:
E. 5.1 Der Beschwerdeführer hat bis zum Urteilszeitpunkt keine Identitätspapiere eingereicht. Dies wird von ihm auch nicht bestritten. Die Frage, ob er dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage war, kann indes aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offen bleiben.
E. 5.2 Im vorliegenden Fall stellt sich nämlich vorab die grundsätzliche Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat oder ob sie das Asylgesuch materiell hätte behan-deln müssen.
E. 5.2.1 Aus Art. 36 AsylG ergibt sich, dass eine Anhörung nach den Artikeln 29 und 30 AsylG statt-finden muss, wenn das BFM in Betracht zieht, einen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu fällen. Die Anhörung zu den Asylgründen erfolgt in der Regel durch die zu-ständige kantonale Behörde, kann aber auch direkt durch das Bundesamt durchgeführt werden, wenn dies zu einer erheblichen Beschleunigung des Verfahrens führt (vgl. Art. 29 Abs. 4 AsylG). Im vorlie-genden Fall wurde der Beschwerdeführer zunächst im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AsylG durch das Amt für Migration des Kantons X. angehört. Fast ein Jahr später führte das BFM gestützt auf Art. 41 AsylG eine ergänzende Anhörung mit dem Beschwerdeführer durch und fällte anschliessend einen Nichtein-tretensentscheid.
E. 5.2.2 Die in Art. 41 AsylG vorgesehenen weiteren Abklärungsmassnahmen,
namentlich die ergän-zende Anhörung, sind nun aber gemäss dem klaren Wortlaut
des Gesetzes und der systematischen Einordnung dieses Artikels lediglich für
diejenigen Fälle vorgesehen, in denen ein materieller Ent-scheid nach den
Artikeln 38 bis 40 AsylG nicht ohne die Vornahme von weiteren Abklärungen
gefällt werden kann. Hingegen sind weitere Abklärungen nach Art. 41 AsylG
grundsätzlich nicht vorgesehen für Fälle, in denen voraussichtlich ein
Nichteintretensentscheid nach den Art. 32 bis 35 AsylG erge-hen soll, zumal dies
dem vom Gesetzgeber angestrebten Beschleunigungseffekt, welcher durch die im
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Anschluss an die förmliche Befragung des Asylgesuchstellers zu erfolgende
Triage (Nichteintre-tensentscheid nach den Art. 32 bis 35 AsylG, Gewährung von
Asyl beziehungsweise vorübergehenden Schutzes ohne weitere Abklärungen [Art. 38
und 39 AsylG], Ablehnung des Gesuchs ohne weitere Abklärungen [Art. 40 AsylG]
oder eben Vornahme weiterer Abklärungen gemäss Art. 41 AsylG) erreicht werden
soll, zuwiderlaufen würde (vgl. dazu W. Kälin/W. Stöckli, Das neue
Asylverfahren, in ASYL 1990/3, S. 4; A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des
Asylrechts, Bern 1991, S. 299). Dazu kommt, dass die in Art. 41 AsylG genannten
weiteren Abklärungsmassnahmen gemäss ihrer gesetzessystematischen Einordnung
offensichtlich der Klärung der Frage dienen sollen, ob die
Flüchtlingseigenschaft des Asylgesuchstellers als glaubhaft erachtet werden muss
oder nicht. Bei dem hier interessierenden Tatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG gilt dagegen der weite Verfolgungsbegriff und ein tiefer Beweismassstab.
Es erscheint daher auch aus diesem Grund nicht sachgerecht, wenn die Vorinstanz
erst durch weitere Abklärungen gemäss Art. 41 AsylG zur Erkenntnis gelangt, dass
die Vorbringen des Asylgesuchstellers offensichtlich haltlos im Sinne von Art.
32 Abs. 2 Bst. a AsylG sind. Folglich ist das Bundesamt nach erfolgten weiteren
Abklärungen, namentlich der Durchführung einer ergänzenden Anhörung,
grundsätzlich nicht mehr berechtigt, einen Nichteintretensentscheid zu fällen,
sondern hat das Gesuch materiell zu entscheiden. In der Lehre wird überdies die
Auffassung vertreten, dass die erstinstanzliche Asylbehörde den Grundsatz von
Treu und Glauben verletzt, wenn sie nach durchgeführter Anhörung zu den
Asylgründen nicht direkt einen Nichteintretensentscheid fällt, sondern zunächst
weitere prozessuale Handlungen, beispielsweise Abklärungen nach Art. 41 AsylG,
vornimmt (vgl. W. Stöckli, Nichteintretensfälle Entzug und Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden Ausreisefristen, in ASYL 1991/2, S.
11).
E. 5.2.3 Das BFM wendet in seiner Vernehmlassung vom 3. Juni 2005 ein, es müsse unter gewissen Umständen doch auch möglich sein, erst nach der Durchführung von weiteren Abklärungen einen Nichteintretensentscheid zu fällen. Dies trifft zu, allerdings widerspricht ein solches Vorgehen wie oben erwähnt der Konzeption des Gesetzgebers und ist daher in Bezug auf den hier interessieren-den Tatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nur in jenen Fällen denkbar, in denen die weiteren Abklärungen nicht dem primären Zweck dienen, die Frage der offensichtlichen Haltlosigkeit der Verfol-gungshinweise zu klären. Aufgrund der Aktenlage ist indes davon auszugehen, dass genau dies das Ziel der vorgenommenen weiteren Abklärungen war. Die Durchführung der ergänzenden Anhörung im vorliegenden Fall impliziert nämlich, dass das BFM zu dem Zeitpunkt, in dem die vom Gesetz vorge-sehene Triage stattfinden sollte (im vorliegenden Fall nach Abschluss der kantonalen Anhörung), den Tatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht als erfüllt erachtete. Bezeichnenderweise 2005 / 20 - 183 steht denn auch in der Vorladung vom 1. Februar 2005, die vorhandenen Unterlagen erlaubten noch keinen eindeutigen Schluss. Es ist daher davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer vor-gebrachten Hinweise auf Verfolgung vom BFM zu diesem Zeitpunkt nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkannt beziehungsweise nicht als offensichtlich haltlos qualifiziert worden sind. Dieser Eindruck wird dadurch bestätigt, dass sich die ergänzende Anhörung nicht auf Fragen zur Herkunft des Beschwerdeführers (im Sinne eines Ersatzes für die offenbar nicht zustande gekommene LINGUA-Analyse) beschränkte, sondern dass der Beschwerdeführer dabei überdies erneut zu seinen Identitätspapieren, seinem Aufenthaltsstatus in Algerien sowie ganz zum Schluss spezifisch zu seiner Verfolgung befragt wurde.
E. 5.2.4 Da die Vorinstanz im vorliegenden Fall eine ergänzende Anhörung gemäss Art. 41 AsylG vor-genommen hat, welche dem Zweck diente, die Frage der offensichtlichen Haltlosigkeit der Verfol-gungshinweise zu klären, hätte sie aufgrund der vorstehenden Erwägungen auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eintreten und es in materieller Hinsicht prüfen müssen. © 21.12.05
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2005 20/179
EMARK - JICRA - GICRA
2005 / 20
2005 / 20 -
179
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 10. August 2005 i.S. M.Q., angeblich Irak
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Art. 41 AsylG;
Nichteintretensentscheid nach Durchführung einer ergänzenden Anhörung.
1. Hat das Bundesamt weitere Abklärungen im Sinne von Art.
41 AsylG na-mentlich eine ergänzende Anhörung - durchgeführt, ist es nicht
mehr berech-tigt, einen Nichteintretensentscheid unter Verneinung von
Hinweisen auf Ver-folgung zu fällen, sondern hat das Asylgesuch materiell zu
entscheiden
(Erw. 5.2.2.).
2. Dieser Grundsatz gilt ausnahmslos, wenn die weiteren
Abklärungen dem pri-mären Zweck dienen, die Frage nach der offensichtlichen
Haltlosigkeit der Ver-folgungshinweise zu klären (Erw. 5.2.3.).
Art. 32 al. 2 let. a et art. 41 LAsi : non-entrée en matière
sur une demande dasile après une audition complémentaire.
1. Si lODM a engagé dautres mesures dinstruction
conformément à lart. 41 LAsi notamment sous forme dune audition
complémentaire, il nest plus auto-risé à prendre une décision de non-entrée
en matière pour absence manifeste dindices de persécution; il doit rendre
une décision matérielle (consid. 5.2.2.).
2. Cette règle ne souffre daucune exception si les
mesures dinstruction ont pour premier but déclaircir le cas sous langle de
labsence manifeste dindices de persécution (consid. 5.2.3.).
Art. 32 cpv. 2 lett. a nonché art. 41 LAsi; non entrata nel
merito di una domanda dasilo dopo leffettuazione di unaudizione complementare.
1. Allorquando lUFM ha esperito deglulteriori
chiarimenti ai sensi dellart. 41 LAsi, segnatamente unaudizione
complementare sui motivi dasilo, non è più giustificata la pronuncia di una
decisione di non entrata nel merito per assenza manifesta dindizi di
persecuzione. Per contro, va resa una decisione di merito (consid. 5.2.2.).
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2. Questo principio non ammette eccezioni allorquando le
misure distruzione complementare hanno lo scopo primario dacclarare la
manifesta inconsistenza degli evocati indizi di persecuzione (consid. 5.2.3.).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer stellte am 19. Februar 2004 in der Schweiz ein
Asylgesuch und wurde am
1. März 2004 im Empfangszentrum Chiasso summarisch befragt. Am 29. März 2004
hörte die zu-ständige kantonale Behörde den Beschwerdeführer ausführlich zu
seinen Asylgründen an.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger und habe bis im Jahr 1983 im Irak
gelebt. Anschliessend sei er nach Algerien um-gezogen, wo er mit einer
Aufenthaltsbewilligung gelebt habe. Seine Eltern seien von unbekannten Personen
mehrmals mündlich aufgefordert worden, Algerien zu verlassen. Im Jahr 2000
hätten sie überdies einen Brief diesen Inhalts erhalten, welchen sie der Polizei
gezeigt hätten. Diese habe jedoch nichts unternommen.
Am 18. Februar 2005 führte das BFM mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende
Anhörung durch.
Das BFM trat gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG mit Verfügung vom 23.
Mai 2005 auf das Asyl-gesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Mit Beschwerde vom 25. Mai 2005 beantragte der Beschwerdeführer, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur materiellen Prüfung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2005 auf Abweisung
der Beschwerde. Sie hielt dabei fest, nach der Befragung im Empfangszentrum und
der kantonalen Anhörung hätten sich Hinweise auf einen Sachverhalt gemäss Art.
32 Abs. 2 Bst. a AsylG ergeben. Zudem habe der Verdacht bestanden, dass der
Beschwerdeführer eine falsche Staatsangehörigkeit angegeben habe. Der
Untersuchungsgrundsatz verpflichte die Behörden, den rechtserheblichen
Sachverhalt abzuklären. Deshalb sei eine ergänzende Anhörung erfolgt. Wenn ein
Sachverhalt gemäss Art. 32 bis 35 AsylG vorliege, seien die Behörden
verpflichtet, einen Nichteintretensentscheid zu fällen. Ob der Tatbestand
erfüllt sei, hänge vom Ergebnis des Beweisverfahrens und nicht vom betriebenen
Ab-
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klärungsaufwand ab. Wenn das Ergebnis eindeutig sei, müsse ein
Nichteintretensentscheid gefällt werden. Deshalb sei auf ein Asylgesuch auch
dann nicht einzutreten, wenn die Erfüllung der Tat-bestandsvoraussetzungen erst
auf Grund einer weiteren Bundesanhörung feststehe.
Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und
weist die Sache zur Weiterführung des Asylverfahrens an das BFM zurück.
Aus den Erwägungen:
5.
5.1. Der Beschwerdeführer hat bis zum Urteilszeitpunkt keine
Identitätspapiere eingereicht. Dies wird von ihm auch nicht bestritten. Die
Frage, ob er dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage war, kann indes
aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offen bleiben.
5.2. Im vorliegenden Fall stellt sich nämlich vorab die grundsätzliche Frage,
ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat oder ob
sie das Asylgesuch materiell hätte behan-deln müssen.
5.2.1. Aus Art. 36 AsylG ergibt sich, dass eine Anhörung nach den Artikeln 29
und 30 AsylG statt-finden muss, wenn das BFM in Betracht zieht, einen
Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu fällen. Die
Anhörung zu den Asylgründen erfolgt in der Regel durch die zu-ständige kantonale
Behörde, kann aber auch direkt durch das Bundesamt durchgeführt werden, wenn
dies zu einer erheblichen Beschleunigung des Verfahrens führt (vgl. Art. 29 Abs.
4 AsylG). Im vorlie-genden Fall wurde der Beschwerdeführer zunächst im Sinne von
Art. 29 Abs. 1 AsylG durch das Amt für Migration des Kantons X. angehört. Fast
ein Jahr später führte das BFM gestützt auf Art. 41 AsylG eine ergänzende
Anhörung mit dem Beschwerdeführer durch und fällte anschliessend einen
Nichtein-tretensentscheid.
5.2.2. Die in Art. 41 AsylG vorgesehenen weiteren Abklärungsmassnahmen,
namentlich die ergän-zende Anhörung, sind nun aber gemäss dem klaren Wortlaut
des Gesetzes und der systematischen Einordnung dieses Artikels lediglich für
diejenigen Fälle vorgesehen, in denen ein materieller Ent-scheid nach den
Artikeln 38 bis 40 AsylG nicht ohne die Vornahme von weiteren Abklärungen
gefällt werden kann. Hingegen sind weitere Abklärungen nach Art. 41 AsylG
grundsätzlich nicht vorgesehen für Fälle, in denen voraussichtlich ein
Nichteintretensentscheid nach den Art. 32 bis 35 AsylG erge-hen soll, zumal dies
dem vom Gesetzgeber angestrebten Beschleunigungseffekt, welcher durch die im
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Anschluss an die förmliche Befragung des Asylgesuchstellers zu erfolgende
Triage (Nichteintre-tensentscheid nach den Art. 32 bis 35 AsylG, Gewährung von
Asyl beziehungsweise vorübergehenden Schutzes ohne weitere Abklärungen [Art. 38
und 39 AsylG], Ablehnung des Gesuchs ohne weitere Abklärungen [Art. 40 AsylG]
oder eben Vornahme weiterer Abklärungen gemäss Art. 41 AsylG) erreicht werden
soll, zuwiderlaufen würde (vgl. dazu W. Kälin/W. Stöckli, Das neue
Asylverfahren, in ASYL 1990/3, S. 4; A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des
Asylrechts, Bern 1991, S. 299). Dazu kommt, dass die in Art. 41 AsylG genannten
weiteren Abklärungsmassnahmen gemäss ihrer gesetzessystematischen Einordnung
offensichtlich der Klärung der Frage dienen sollen, ob die
Flüchtlingseigenschaft des Asylgesuchstellers als glaubhaft erachtet werden muss
oder nicht. Bei dem hier interessierenden Tatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG gilt dagegen der weite Verfolgungsbegriff und ein tiefer Beweismassstab.
Es erscheint daher auch aus diesem Grund nicht sachgerecht, wenn die Vorinstanz
erst durch weitere Abklärungen gemäss Art. 41 AsylG zur Erkenntnis gelangt, dass
die Vorbringen des Asylgesuchstellers offensichtlich haltlos im Sinne von Art.
32 Abs. 2 Bst. a AsylG sind. Folglich ist das Bundesamt nach erfolgten weiteren
Abklärungen, namentlich der Durchführung einer ergänzenden Anhörung,
grundsätzlich nicht mehr berechtigt, einen Nichteintretensentscheid zu fällen,
sondern hat das Gesuch materiell zu entscheiden. In der Lehre wird überdies die
Auffassung vertreten, dass die erstinstanzliche Asylbehörde den Grundsatz von
Treu und Glauben verletzt, wenn sie nach durchgeführter Anhörung zu den
Asylgründen nicht direkt einen Nichteintretensentscheid fällt, sondern zunächst
weitere prozessuale Handlungen, beispielsweise Abklärungen nach Art. 41 AsylG,
vornimmt (vgl. W. Stöckli, Nichteintretensfälle Entzug und Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden Ausreisefristen, in ASYL 1991/2, S.
11).
5.2.3. Das BFM wendet in seiner Vernehmlassung vom 3. Juni 2005 ein, es müsse
unter gewissen Umständen doch auch möglich sein, erst nach der Durchführung von
weiteren Abklärungen einen Nichteintretensentscheid zu fällen. Dies trifft zu,
allerdings widerspricht ein solches Vorgehen wie oben erwähnt der Konzeption
des Gesetzgebers und ist daher in Bezug auf den hier interessieren-den
Tatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nur in jenen Fällen denkbar, in
denen die weiteren Abklärungen nicht dem primären Zweck dienen, die Frage der
offensichtlichen Haltlosigkeit der Verfol-gungshinweise zu klären. Aufgrund der
Aktenlage ist indes davon auszugehen, dass genau dies das Ziel der vorgenommenen
weiteren Abklärungen war. Die Durchführung der ergänzenden Anhörung im
vorliegenden Fall impliziert nämlich, dass das BFM zu dem Zeitpunkt, in dem die
vom Gesetz vorge-sehene Triage stattfinden sollte (im vorliegenden Fall nach
Abschluss der kantonalen Anhörung), den Tatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG nicht als erfüllt erachtete. Bezeichnenderweise
2005 / 20 - 183
steht denn auch in der Vorladung vom 1. Februar 2005, die vorhandenen
Unterlagen erlaubten noch keinen eindeutigen Schluss. Es ist daher davon
auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer vor-gebrachten Hinweise auf Verfolgung
vom BFM zu diesem Zeitpunkt nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkannt
beziehungsweise nicht als offensichtlich haltlos qualifiziert worden sind.
Dieser Eindruck wird dadurch bestätigt, dass sich die ergänzende Anhörung nicht
auf Fragen zur Herkunft des Beschwerdeführers (im Sinne eines Ersatzes für die
offenbar nicht zustande gekommene LINGUA-Analyse) beschränkte, sondern dass der
Beschwerdeführer dabei überdies erneut zu seinen Identitätspapieren, seinem
Aufenthaltsstatus in Algerien sowie ganz zum Schluss spezifisch zu seiner
Verfolgung befragt wurde.
5.2.4. Da die Vorinstanz im vorliegenden Fall eine ergänzende Anhörung gemäss
Art. 41 AsylG vor-genommen hat, welche dem Zweck diente, die Frage der
offensichtlichen Haltlosigkeit der Verfol-gungshinweise zu klären, hätte sie
aufgrund der vorstehenden Erwägungen auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
eintreten und es in materieller Hinsicht prüfen müssen.
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21.12.05