1. Bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, die gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dazu führen, dass auf ein zweites Asylgesuch einzutreten ist, sind die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 14
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Die Prüfung der Frage, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, kann nicht im beschränkten Rahmen der Eintretensvoraussetzungen, sondern muss im materiellen Asylverfahren vorgenommen werden (vgl. EMARK 2004 Nr. 5) (Erw. 4.4.). Dies gilt auch dann, wenn nicht der so genannte weite Verfolgungsbegriff (vgl. EMARK 2003 Nr. 18) Anwendung findet, sondern nur Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG, und damit die materiellen Elemente der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG, zu prüfen sind (Erw. 4.5.).
E. 3 Esistenza di unalternativa di rifugio interna per le minoranze etniche del Cossovo ? (precisazione di GICRA 2001 n. 13) (consid. 4.6.). Zusammenfassung des Sachverhalts: Die Beschwerdeführer, Ashkali aus Kragujevac (Serbien), hatten am 2. Oktober 2001 ein erstes Asylgesuch eingereicht, welches mit Urteil der ARK vom 9. Juli 2003 rechtskräftig abgelehnt wurde. Am 18. September 2003 reisten die Beschwerdeführer freiwillig nach Serbien und Montenegro aus. Sie begaben sich 2005 / 2 - 015 indessen nicht nach Serbien, sondern in den Kosovo, die ursprüngliche Heimat der Beschwerdeführerin. Am 1. April 2004 verliessen die Beschwerdeführer den Kosovo und gelangten am
E. 5 April 2004 erneut in die Schweiz, wo sie gleichentags Asylgesuche stellten.
Sie machten geltend, sie hätten grosse Mühe gehabt, sich im Kosovo zu
integrieren. Vor allem der Beschwerdeführer sei wegen seiner Herkunft aus
Serbien beargwöhnt worden. Die Albaner hätten ihn für einen Spion gehalten und
ihm nicht getraut, während die Ashkali sich nicht getraut hätten, offen zu ihm
zu stehen.
Am 17. und 18. März 2004 seien aufgebrachte Albaner in ihre Siedlung
eingedrungen und hätten randaliert und gebrandschatzt. Die Beschwerdeführer
hätten sich mit vier anderen Familien in einem Haus verschanzt und seien nur
tagsüber in ihre eigenen Häuser gegangen, um nach dem Rechten zu sehen. Ein
Schuppen mit Hühnerstall, der zum Haus des Vaters der Beschwerdeführerin gehört
habe, sei verbrannt worden. Nach diesen Ereignissen hätten sie das Schlimmste
befürchtet und hätten das Haus nicht mehr verlassen, bis der Vater der
Beschwerdeführerin einen Schlepper organisiert habe, der sie in die Schweiz
gebracht habe.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2004 trat das BFF nicht auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführer ein und ordnete die Wegweisung und den Vollzug an. Zur
Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführer hätten bereits
erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen. Es seien keine Hinweise ersichtlich,
dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten, da den Beschwerdeführern
innerstaatliche Fluchtalternativen offen stünden. Sie könnten sich in Serbien
niederlassen, wo der Beschwerdeführer herkomme und wo sie in Sicherheit seien.
Mit Eingabe vom 12. August 2004 gelangten die Beschwerdeführer an die ARK.
Sie beantragten die Aufhebung des Nichteintretensentscheides und eine materielle
Prüfung ihrer Vorbringen. Ferner sei festzustellen, der Vollzug der Wegweisung
nach Serbien sei nicht zumutbar, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Zur Begründung verwiesen sie unter anderem auf die Situation der Ashkali in
Serbien.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. September 2004 schloss die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen Elemente, die eine Änderung
ihres Standpunktes rechtfertigen könne, gebe aber trotzdem zur Bemerkung Anlass,
dass die Situation der Roma in Kragujevac dokumentierterweise problemlos sei.
2005 / 2 - 016
Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zur Neubeurteilung
zurück an das BFF.
Aus den Erwägungen:
3. Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch
zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder
Herkunftsstaat zurückgekehrt sind. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn
die Anhörung Hinweise ergibt, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten
sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG).
4.
4.1. [ ]
Es gilt daher im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen
Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfüllt sind.
4.2. Das erste Asylverfahren der Beschwerdeführer wurde mit dem Urteil der
ARK vom 9. Juli 2003, mit dem die negative Verfügung des BFF vom 15. Mai 2003
bestätigt wurde, rechtskräftig abgeschlossen. Sie sind am 18. September 2003
freiwillig nach Serbien und Montenegro zurückgekehrt. Sie haben somit gemäss der
genannten Bestimmung ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen. Es gilt daher in
der Folge zu prüfen, ob sich Hinweise auf Ereignisse ergeben haben, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
4.3. Die Vorinstanz scheint unter Bezugnahme auf
EMARK 1998 Nr. 1
davon
auszugehen, die Beschwerdeführer müssten die relevanten Ereignisse glaubhaft
machen.
Sie verkennt dabei, dass Art. 16 Abs. 1 Bst. d des Asylgesetzes vom 5.
Oktober 1979 (aAsylG) zwar vorsah, dass auf ein zweites Asylgesuch nicht
einzutreten sei, wenn die Asylsuchenden keine für die Flüchtlingseigenschaft
relevanten Ereignisse glaubhaft machten, dass indessen bereits der von der
Vorinstanz angeführte
EMARK 1998 Nr. 1
festhielt, die Beweisanforderungen seien
in diesen Fällen tief anzusetzen (
EMARK 1998 Nr. 1
, Erw. 6.b). Mit Inkrafttreten
des total revidierten Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) am 1. Oktober 1999
fand die von der ARK eingeführte Reduktion des Beweismasses in Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG Eingang ins geltende Recht. Der Gesetzgeber wollte somit im
2005 / 2 - 017
zweiten
Asylverfahren denselben Beweismassstab für die Verfolgung angewandt wissen wie
im Verfahren von Asylsuchenden, die keine Reisepapiere vorweisen (vgl. Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG) oder jenem von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren
Staaten (Art. 34 AsylG). Diese Auffassung findet ihre Bestätigung in den
Materialien (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur
Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom
4. Dezember 1995, S. 57 f.).
Die ARK hat ihre Rechtsprechung in
EMARK 2000 Nr. 14, S. 103 ff.
, mit Bezug
auf die neuen gesetzlichen Grundlagen bekräftigt und festgestellt, dass le degré réduit de preuve requis à l'art. 32 al. 2 let. e LAsi est identique à
celui retenu dans la jurisprudence relative aux indices de persécution au sens
de l'art. 32 al. 2 let. a LAsi (
EMARK 2000 Nr. 14, S. 105
).
Als Zwischenergebnis kann somit entgegen der Auffassung der Vorinstanz
festgehalten werden, dass mit Bezug auf die relevante Verfolgung ein gegenüber
der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt. Es muss auf
Asylgesuche eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung
ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind.
4.4. Die Vorinstanz hat sinngemäss erwogen, im ersten Asylverfahren sei nicht
glaubhaft gemacht worden, dass die Beschwerdeführer in Kragujevac verfolgt
worden seien. Da der Beschwerdeführer von dort stamme, könne sich die ganze
Familie einer allfälligen Verfolgung im Kosovo durch Übersiedlung nach Serbien
entziehen. Es bestehe eine innerstaatliche Fluchalternative.
Das BFF übersieht dabei, dass das Bestehen einer innerstaatlichen
Fluchtalternative nach konstanter Praxis der ARK - zuletzt festgehalten und
zusammengefasst in
EMARK 2004 Nr. 5
- nicht unter dem vorfrageweise zu prüfenden
Titel von Hinweisen auf Verfolgung, sondern ausschliesslich im materiellen
Verfahren geprüft werden kann. Dieser Rechtsprechung liegt die Überlegung
zugrunde, dass zur Feststellung, ob eine Verfolgung bloss regionalen Charakter
hat, mindestens verstanden werden muss, wer im konkreten Einzelfall als
Verfolger aufgetreten ist und von welcher Motivation sich dieser Verfolger hat
leiten lassen. Überdies hat die ARK in
EMARK 1996 Nr. 1
festgestellt, dass an
die Wirksamkeit des Schutzes am alternativen Aufenthaltsort hohe Anforderungen
zu stellen sind. Das Verständnis für die konkrete Verfolgungssituation und die
seriöse Evaluation der Wirksamkeit des Schutzes erfordern eine einlässliche und
ausführliche Auseinandersetzung mit den Vorbringen im Einzelfall, welche im
beschränkten Rahmen der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen regelmässig nicht
erfolgen kann.
2005 / 2 - 018
Es ist insbesondere nicht zulässig, für eine bestimmte Personengruppe aus
einer bestimmten Region des Heimatstaates pauschal eine Fluchtalternative in
einer anderen Region dieses Staates anzunehmen und a priori jedes Asylgesuch
unter Hinweis auf diese Fluchalternative abzuweisen oder nicht darauf
einzutreten. Insbesondere dispensiert
EMARK 2001 Nr. 13
die Behörden nicht von
einer eingehenden Prüfung der Umstände jedes Einzelfalls, wenn er festhält, dass
Roma und Ashkali aus dem Kosovo unter bestimmten Bedingungen eine
Fluchtalternative in anderen Teilen Serbiens und Montenegros haben. Nur wenn
eine solch eingehende Prüfung ergibt, dass die konkrete Verfolgungssituation mit
jener vergleichbar ist, die
EMARK 2001 Nr. 13
zugrunde gelegen hat, können die
Fragen der Staatlichkeit der Verfolgung durch die UCK und der Schutzfähigkeit
der internationalen Sicherheitskräfte offen bleiben. Die Auffassung, die
innerstaatliche Fluchtalternative könne nur unter Berücksichtigung sämtlicher
relevanter Aspekte des Einzelfalls geprüft werden, wird im Übrigen vom UNHCR
geteilt (UNHCR, Auslegung von Art. 1 des Abkommens von 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge, Genf, April 2001, Rz. 12).
4.5. Wenn somit festgestellt ist, dass nach der Praxis der ARK das Bestehen
einer innerstaatlichen Fluchalternative nicht im Rahmen der Prüfung der
Eintretensvoraussetzungen bejaht werden kann, gilt es immerhin zu beachten, dass
dem genannten
EMARK 2004 Nr. 5
die Beschwerde eines Asylsuchenden aus einem
verfolgungssicheren Staat nach Art. 34 AsylG zugrunde lag. In diesen
Konstellationen wird bei der Prüfung von Hinweisen auf Verfolgung der weite
Verfolgungsbegriff angewandt, wie er in
EMARK 2003 Nr. 18
definiert ist. Im
Gegensatz dazu kommt im vorliegenden Verfahren nur Hinweisen auf Ereignisse, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, Bedeutung zu (vgl. Art.
32 Abs. 2 Bst. e AsylG). Es muss daher - bei gleichem Beweismassstab - ein
engerer Verfolgungsbegriff angewandt werden, so dass auf Asylgesuche nicht
einzutreten ist, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3
AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist.
Angesichts der oben dargestellten Rechtsprechung kommt diesem Unterschied
allerdings keine praktische Bedeutung zu. Die Prüfung der innerstaatlichen
Fluchtalternative kann ungeachtet des angewandten Verfolgungsbegriffes erst nach
erfolgter Würdigung der gesamten Verfolgungssituation erfolgen und muss den
erhöhten Anforderungen an die Wirksamkeit des Schutzes Rechnung tragen. Es kann
daher davon ausgegangen werden, dass die innerstaatliche Fluchtalternative
regelmässig nicht als offensichtlich gegeben erkannt werden kann. Die Prüfung
des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative kann somit auch im
Anwendungsbereich des engen Verfolgungsbegriffs (Art. 32 Abs. 2 Bst. e und f
AsylG) nicht im formellen Verfahren vorgenommen werden, sondern hat im
materiellen Verfahren zu erfolgen.
2005 / 2 - 019
Das Erfordernis des Fehlens einer innerstaatlichen Fluchtalternative
unterscheidet sich dadurch von anderen Elementen des Flüchtlingsbegriffes
(beispielsweise der Intensität der Verfolgung), die im Einzelfall durchaus
offensichtlich nicht gegeben sein können. In solchen Fällen könnte das
Nichteintreten auf ein zweites Asylgesuch unter Hinweis auf den engen
Verfolgungsbegriff gerechtfertigt werden.
4.6. Im vorliegenden Fall sind die Beschwerdeführer vor den Unruhen, die den
Kosovo Mitte März 2004 erschüttert haben, geflohen. Die Dynamik dieser
Ereignisse hat die meisten Beobachter überrascht. Verschiedene Organisationen
mit profunden Kenntnissen der lokalen Gegebenheiten, wie beispielsweise der
UNHCR, haben in der Folge die Situation der Minderheiten neu evaluiert (vgl.
UNHCR, Update on the Kosovo. Roma, Ashkaelia, Egyptian, Serb, Bosniak, Gorani
and Albanian Communities in a Minority Situation, June 2004); weiterhin liegen
aber zu den Unruhen von März 2004 keine gesicherten Erkenntnisse über ihre
Urheber, deren Motivation und Organisationsgrad vor. Angesichts dieser
Unsicherheit bezüglich der konkreten Verfolgungssituation kann in Anwendung der
oben dargelegten Rechtsprechung nicht davon ausgegangen werden, dass vorliegend
offensichtlich eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht. Der vorliegende
Fall unterscheidet sich insbesondere massgeblich von jenem, der
EMARK 2001 Nr. 13
zugrunde gelegen hat. In jenem Verfahren hatten die Beschwerdeführer geltend
gemacht, sie seien von der UCK unter dem Pauschalverdacht der Kollaboration mit
den Serben verfolgt worden.
4.7. Aus diesen Überlegungen ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und zu
einem materiellen Entscheid (sofern sich keine Anwendung eines anderen
Nichteintretenstatbestandes aufgrund einer Änderung des Sachverhaltes
rechtfertigt) an die Vorinstanz zurückzuweisen.
©
24.05.05
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2005 2/13
EMARK - JICRA - GICRA
2005 / 2
2005 /
2 - 013
Auszug aus dem Urteil vom 30. November 2004 i.S. B.H. und Familie, Serbien
und Montenegro
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG: Nichteintreten auf ein zweites Asylgesuch;
Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft
relevante Ereignisse; innerstaatliche Fluchtalternative.
1. Bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für
die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, die gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst.
e AsylG dazu führen, dass auf ein zweites Asylgesuch einzutreten ist, sind die
Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen (vgl.
EMARK 2000 Nr. 14
) (Erw.
4.3.).
2. Die Prüfung der Frage, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht,
kann nicht im beschränkten Rahmen der Eintretensvoraussetzungen, sondern muss im
materiellen Asylverfahren vorgenommen werden (vgl.
EMARK 2004 Nr. 5
) (Erw.
4.4.). Dies gilt auch dann, wenn nicht der so genannte weite Verfolgungsbegriff
(vgl.
EMARK 2003 Nr. 18
) Anwendung findet, sondern nur Hinweise auf in der
Zwischenzeit eingetretene Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG,
und damit die materiellen Elemente der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG,
zu prüfen sind (Erw. 4.5.).
3. Innerstaatliche Fluchtalternative für ethnische Minderheiten aus dem
Kosovo? (Präzisierung von
EMARK 2001 Nr. 13
) (Erw. 4.6.)
Art. 32 al. 2 let. e LAsi : non-entrée en matière sur une deuxième demande
dasile; faits qui se sont produits entre les deux demandes et qui sont
déterminants pour la qualité de réfugié; alternative de refuge interne.
1. Lors de lexamen de lexistence de faits intervenus depuis lissue de la
première demande dasile et propres à motiver la qualité de réfugié, laquelle
permet lentrée en matière sur une deuxième demande au sens de lart. 32 al. 2
let. e LAsi, le niveau dexigence quant au degré de preuve est placé
relativement bas (cf.
JICRA 2000 n° 14
) (consid. 4.3.).
2. La question de savoir sil existe une possibilité de refuge interne ne
peut pas être examinée dans le cadre restreint dune non-entrée en matière, mais
doit être étudiée dans le cadre dune procédure au fond (cf.
JICRA
2005 / 2 - 014
2004 n° 5
) (consid.
4.4.). Cela vaut également lorsque la notion de persécution au sens large ne
trouve pas application (cf.
JICRA 2003 n° 18
) et que, sagissant de faits qui se
sont produits entre les deux demandes (au sens de lart. 32 al. 2 let. e LAsi),
seuls doivent être examinés les indices en relation avec des éléments
constitutifs de la qualité de réfugié, au sens de lart. 3 LAsi (consid. 4.5.).
3. Possibilité de refuge interne pour les minorités ethniques du Kosovo (précision
de la jurisprudence parue sous
JICRA 2001 n° 13
) ? (consid. 4.6.).
Art. 32 cpv. 2 lett. e LAsi: non entrata nel merito di una seconda domanda
dasilo; fatti intervenuti tra le due domande e che sono propri a motivare la
qualità di rifugiato; alternativa di rifugio interna.
1. Nellesame sullesistenza di fatti intervenuti dopo la conclusione della
prima domanda dasilo, che sono propri a motivare la qualità di rifugiato e
conducono allentrata nel merito di una seconda domanda dasilo, va applicato un
grado di prova ridotto (
GICRA 2000 n. 14
) (consid. 4.3.).
2. La questione di sapere se esiste unalternativa di rifugio interna va
esaminata in una decisione di merito e non in una, più restrittiva, di non
entrata nel merito (
GICRA 2004 n. 5
) (consid. 4.4.). Ciò vale anche se
nellesame sullesistenza di fatti intervenuti dopo la conclusione della prima
domanda dasilo, ai sensi dellart. 32 cpv. 2 lett. e LAsi, non è applicabile la
nozione di persecuzione in senso lato (GICRA 2003 n. 18), ma quella, più
limitata, secondo lart. 3 LAsi (consid. 4.5.).
3. Esistenza di unalternativa di rifugio interna per le minoranze etniche
del Cossovo ? (precisazione di
GICRA 2001 n. 13
) (consid. 4.6.).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Beschwerdeführer, Ashkali aus Kragujevac (Serbien), hatten am 2. Oktober
2001 ein erstes Asylgesuch eingereicht, welches mit Urteil der ARK vom 9. Juli
2003 rechtskräftig abgelehnt wurde. Am 18. September 2003 reisten die
Beschwerdeführer freiwillig nach Serbien und Montenegro aus. Sie begaben sich
2005 / 2 - 015
indessen nicht nach Serbien, sondern in den Kosovo, die ursprüngliche Heimat
der Beschwerdeführerin.
Am 1. April 2004 verliessen die Beschwerdeführer den Kosovo und gelangten am
5. April 2004 erneut in die Schweiz, wo sie gleichentags Asylgesuche stellten.
Sie machten geltend, sie hätten grosse Mühe gehabt, sich im Kosovo zu
integrieren. Vor allem der Beschwerdeführer sei wegen seiner Herkunft aus
Serbien beargwöhnt worden. Die Albaner hätten ihn für einen Spion gehalten und
ihm nicht getraut, während die Ashkali sich nicht getraut hätten, offen zu ihm
zu stehen.
Am 17. und 18. März 2004 seien aufgebrachte Albaner in ihre Siedlung
eingedrungen und hätten randaliert und gebrandschatzt. Die Beschwerdeführer
hätten sich mit vier anderen Familien in einem Haus verschanzt und seien nur
tagsüber in ihre eigenen Häuser gegangen, um nach dem Rechten zu sehen. Ein
Schuppen mit Hühnerstall, der zum Haus des Vaters der Beschwerdeführerin gehört
habe, sei verbrannt worden. Nach diesen Ereignissen hätten sie das Schlimmste
befürchtet und hätten das Haus nicht mehr verlassen, bis der Vater der
Beschwerdeführerin einen Schlepper organisiert habe, der sie in die Schweiz
gebracht habe.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2004 trat das BFF nicht auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführer ein und ordnete die Wegweisung und den Vollzug an. Zur
Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführer hätten bereits
erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen. Es seien keine Hinweise ersichtlich,
dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten, da den Beschwerdeführern
innerstaatliche Fluchtalternativen offen stünden. Sie könnten sich in Serbien
niederlassen, wo der Beschwerdeführer herkomme und wo sie in Sicherheit seien.
Mit Eingabe vom 12. August 2004 gelangten die Beschwerdeführer an die ARK.
Sie beantragten die Aufhebung des Nichteintretensentscheides und eine materielle
Prüfung ihrer Vorbringen. Ferner sei festzustellen, der Vollzug der Wegweisung
nach Serbien sei nicht zumutbar, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Zur Begründung verwiesen sie unter anderem auf die Situation der Ashkali in
Serbien.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. September 2004 schloss die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen Elemente, die eine Änderung
ihres Standpunktes rechtfertigen könne, gebe aber trotzdem zur Bemerkung Anlass,
dass die Situation der Roma in Kragujevac dokumentierterweise problemlos sei.
2005 / 2 - 016
Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zur Neubeurteilung
zurück an das BFF.
Aus den Erwägungen:
3. Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch
zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder
Herkunftsstaat zurückgekehrt sind. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn
die Anhörung Hinweise ergibt, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten
sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG).
4.
4.1. [ ]
Es gilt daher im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen
Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfüllt sind.
4.2. Das erste Asylverfahren der Beschwerdeführer wurde mit dem Urteil der
ARK vom 9. Juli 2003, mit dem die negative Verfügung des BFF vom 15. Mai 2003
bestätigt wurde, rechtskräftig abgeschlossen. Sie sind am 18. September 2003
freiwillig nach Serbien und Montenegro zurückgekehrt. Sie haben somit gemäss der
genannten Bestimmung ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen. Es gilt daher in
der Folge zu prüfen, ob sich Hinweise auf Ereignisse ergeben haben, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
4.3. Die Vorinstanz scheint unter Bezugnahme auf
EMARK 1998 Nr. 1
davon
auszugehen, die Beschwerdeführer müssten die relevanten Ereignisse glaubhaft
machen.
Sie verkennt dabei, dass Art. 16 Abs. 1 Bst. d des Asylgesetzes vom 5.
Oktober 1979 (aAsylG) zwar vorsah, dass auf ein zweites Asylgesuch nicht
einzutreten sei, wenn die Asylsuchenden keine für die Flüchtlingseigenschaft
relevanten Ereignisse glaubhaft machten, dass indessen bereits der von der
Vorinstanz angeführte
EMARK 1998 Nr. 1
festhielt, die Beweisanforderungen seien
in diesen Fällen tief anzusetzen (
EMARK 1998 Nr. 1
, Erw. 6.b). Mit Inkrafttreten
des total revidierten Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) am 1. Oktober 1999
fand die von der ARK eingeführte Reduktion des Beweismasses in Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG Eingang ins geltende Recht. Der Gesetzgeber wollte somit im
2005 / 2 - 017
zweiten
Asylverfahren denselben Beweismassstab für die Verfolgung angewandt wissen wie
im Verfahren von Asylsuchenden, die keine Reisepapiere vorweisen (vgl. Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG) oder jenem von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren
Staaten (Art. 34 AsylG). Diese Auffassung findet ihre Bestätigung in den
Materialien (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur
Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom
4. Dezember 1995, S. 57 f.).
Die ARK hat ihre Rechtsprechung in
EMARK 2000 Nr. 14, S. 103 ff.
, mit Bezug
auf die neuen gesetzlichen Grundlagen bekräftigt und festgestellt, dass le degré réduit de preuve requis à l'art. 32 al. 2 let. e LAsi est identique à
celui retenu dans la jurisprudence relative aux indices de persécution au sens
de l'art. 32 al. 2 let. a LAsi (
EMARK 2000 Nr. 14, S. 105
).
Als Zwischenergebnis kann somit entgegen der Auffassung der Vorinstanz
festgehalten werden, dass mit Bezug auf die relevante Verfolgung ein gegenüber
der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt. Es muss auf
Asylgesuche eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung
ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind.
4.4. Die Vorinstanz hat sinngemäss erwogen, im ersten Asylverfahren sei nicht
glaubhaft gemacht worden, dass die Beschwerdeführer in Kragujevac verfolgt
worden seien. Da der Beschwerdeführer von dort stamme, könne sich die ganze
Familie einer allfälligen Verfolgung im Kosovo durch Übersiedlung nach Serbien
entziehen. Es bestehe eine innerstaatliche Fluchalternative.
Das BFF übersieht dabei, dass das Bestehen einer innerstaatlichen
Fluchtalternative nach konstanter Praxis der ARK - zuletzt festgehalten und
zusammengefasst in
EMARK 2004 Nr. 5
- nicht unter dem vorfrageweise zu prüfenden
Titel von Hinweisen auf Verfolgung, sondern ausschliesslich im materiellen
Verfahren geprüft werden kann. Dieser Rechtsprechung liegt die Überlegung
zugrunde, dass zur Feststellung, ob eine Verfolgung bloss regionalen Charakter
hat, mindestens verstanden werden muss, wer im konkreten Einzelfall als
Verfolger aufgetreten ist und von welcher Motivation sich dieser Verfolger hat
leiten lassen. Überdies hat die ARK in
EMARK 1996 Nr. 1
festgestellt, dass an
die Wirksamkeit des Schutzes am alternativen Aufenthaltsort hohe Anforderungen
zu stellen sind. Das Verständnis für die konkrete Verfolgungssituation und die
seriöse Evaluation der Wirksamkeit des Schutzes erfordern eine einlässliche und
ausführliche Auseinandersetzung mit den Vorbringen im Einzelfall, welche im
beschränkten Rahmen der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen regelmässig nicht
erfolgen kann.
2005 / 2 - 018
Es ist insbesondere nicht zulässig, für eine bestimmte Personengruppe aus
einer bestimmten Region des Heimatstaates pauschal eine Fluchtalternative in
einer anderen Region dieses Staates anzunehmen und a priori jedes Asylgesuch
unter Hinweis auf diese Fluchalternative abzuweisen oder nicht darauf
einzutreten. Insbesondere dispensiert
EMARK 2001 Nr. 13
die Behörden nicht von
einer eingehenden Prüfung der Umstände jedes Einzelfalls, wenn er festhält, dass
Roma und Ashkali aus dem Kosovo unter bestimmten Bedingungen eine
Fluchtalternative in anderen Teilen Serbiens und Montenegros haben. Nur wenn
eine solch eingehende Prüfung ergibt, dass die konkrete Verfolgungssituation mit
jener vergleichbar ist, die
EMARK 2001 Nr. 13
zugrunde gelegen hat, können die
Fragen der Staatlichkeit der Verfolgung durch die UCK und der Schutzfähigkeit
der internationalen Sicherheitskräfte offen bleiben. Die Auffassung, die
innerstaatliche Fluchtalternative könne nur unter Berücksichtigung sämtlicher
relevanter Aspekte des Einzelfalls geprüft werden, wird im Übrigen vom UNHCR
geteilt (UNHCR, Auslegung von Art. 1 des Abkommens von 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge, Genf, April 2001, Rz. 12).
4.5. Wenn somit festgestellt ist, dass nach der Praxis der ARK das Bestehen
einer innerstaatlichen Fluchalternative nicht im Rahmen der Prüfung der
Eintretensvoraussetzungen bejaht werden kann, gilt es immerhin zu beachten, dass
dem genannten
EMARK 2004 Nr. 5
die Beschwerde eines Asylsuchenden aus einem
verfolgungssicheren Staat nach Art. 34 AsylG zugrunde lag. In diesen
Konstellationen wird bei der Prüfung von Hinweisen auf Verfolgung der weite
Verfolgungsbegriff angewandt, wie er in
EMARK 2003 Nr. 18
definiert ist. Im
Gegensatz dazu kommt im vorliegenden Verfahren nur Hinweisen auf Ereignisse, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, Bedeutung zu (vgl. Art.
32 Abs. 2 Bst. e AsylG). Es muss daher - bei gleichem Beweismassstab - ein
engerer Verfolgungsbegriff angewandt werden, so dass auf Asylgesuche nicht
einzutreten ist, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3
AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist.
Angesichts der oben dargestellten Rechtsprechung kommt diesem Unterschied
allerdings keine praktische Bedeutung zu. Die Prüfung der innerstaatlichen
Fluchtalternative kann ungeachtet des angewandten Verfolgungsbegriffes erst nach
erfolgter Würdigung der gesamten Verfolgungssituation erfolgen und muss den
erhöhten Anforderungen an die Wirksamkeit des Schutzes Rechnung tragen. Es kann
daher davon ausgegangen werden, dass die innerstaatliche Fluchtalternative
regelmässig nicht als offensichtlich gegeben erkannt werden kann. Die Prüfung
des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative kann somit auch im
Anwendungsbereich des engen Verfolgungsbegriffs (Art. 32 Abs. 2 Bst. e und f
AsylG) nicht im formellen Verfahren vorgenommen werden, sondern hat im
materiellen Verfahren zu erfolgen.
2005 / 2 - 019
Das Erfordernis des Fehlens einer innerstaatlichen Fluchtalternative
unterscheidet sich dadurch von anderen Elementen des Flüchtlingsbegriffes
(beispielsweise der Intensität der Verfolgung), die im Einzelfall durchaus
offensichtlich nicht gegeben sein können. In solchen Fällen könnte das
Nichteintreten auf ein zweites Asylgesuch unter Hinweis auf den engen
Verfolgungsbegriff gerechtfertigt werden.
4.6. Im vorliegenden Fall sind die Beschwerdeführer vor den Unruhen, die den
Kosovo Mitte März 2004 erschüttert haben, geflohen. Die Dynamik dieser
Ereignisse hat die meisten Beobachter überrascht. Verschiedene Organisationen
mit profunden Kenntnissen der lokalen Gegebenheiten, wie beispielsweise der
UNHCR, haben in der Folge die Situation der Minderheiten neu evaluiert (vgl.
UNHCR, Update on the Kosovo. Roma, Ashkaelia, Egyptian, Serb, Bosniak, Gorani
and Albanian Communities in a Minority Situation, June 2004); weiterhin liegen
aber zu den Unruhen von März 2004 keine gesicherten Erkenntnisse über ihre
Urheber, deren Motivation und Organisationsgrad vor. Angesichts dieser
Unsicherheit bezüglich der konkreten Verfolgungssituation kann in Anwendung der
oben dargelegten Rechtsprechung nicht davon ausgegangen werden, dass vorliegend
offensichtlich eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht. Der vorliegende
Fall unterscheidet sich insbesondere massgeblich von jenem, der
EMARK 2001 Nr. 13
zugrunde gelegen hat. In jenem Verfahren hatten die Beschwerdeführer geltend
gemacht, sie seien von der UCK unter dem Pauschalverdacht der Kollaboration mit
den Serben verfolgt worden.
4.7. Aus diesen Überlegungen ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und zu
einem materiellen Entscheid (sofern sich keine Anwendung eines anderen
Nichteintretenstatbestandes aufgrund einer Änderung des Sachverhaltes
rechtfertigt) an die Vorinstanz zurückzuweisen.
©
24.05.05