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EMARK-2005-2

Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG: Nichteintreten auf ein zweites Asylgesuch;

Emark · 2004-11-30 · Deutsch CH
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1. Bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, die gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dazu führen, dass auf ein zweites Asylgesuch einzutreten ist, sind die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 14

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Die Prüfung der Frage, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, kann nicht im beschränkten Rahmen der Eintretensvoraussetzungen, sondern muss im materiellen Asylverfahren vorgenommen werden (vgl. EMARK 2004 Nr. 5) (Erw. 4.4.). Dies gilt auch dann, wenn nicht der so genannte weite Verfolgungsbegriff (vgl. EMARK 2003 Nr. 18) Anwendung findet, sondern nur Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG, und damit die materiellen Elemente der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG, zu prüfen sind (Erw. 4.5.).

E. 3 Esistenza di un’alternativa di rifugio interna per le minoranze etniche del Cossovo ? (precisazione di GICRA 2001 n. 13) (consid. 4.6.). Zusammenfassung des Sachverhalts: Die Beschwerdeführer, Ashkali aus Kragujevac (Serbien), hatten am 2. Oktober 2001 ein erstes Asylgesuch eingereicht, welches mit Urteil der ARK vom 9. Juli 2003 rechtskräftig abgelehnt wurde. Am 18. September 2003 reisten die Beschwerdeführer freiwillig nach Serbien und Montenegro aus. Sie begaben sich 2005 / 2 - 015 indessen nicht nach Serbien, sondern in den Kosovo, die ursprüngliche Heimat der Beschwerdeführerin. Am 1. April 2004 verliessen die Beschwerdeführer den Kosovo und gelangten am

E. 5 April 2004 erneut in die Schweiz, wo sie gleichentags Asylgesuche stellten.

Sie machten geltend, sie hätten grosse Mühe gehabt, sich im Kosovo zu

integrieren. Vor allem der Beschwerdeführer sei wegen seiner Herkunft aus

Serbien beargwöhnt worden. Die Albaner hätten ihn für einen Spion gehalten und

ihm nicht getraut, während die Ashkali sich nicht getraut hätten, offen zu ihm

zu stehen.

Am 17. und 18. März 2004 seien aufgebrachte Albaner in ihre Siedlung

eingedrungen und hätten randaliert und gebrandschatzt. Die Beschwerdeführer

hätten sich mit vier anderen Familien in einem Haus verschanzt und seien nur

tagsüber in ihre eigenen Häuser gegangen, um nach dem Rechten zu sehen. Ein

Schuppen mit Hühnerstall, der zum Haus des Vaters der Beschwerdeführerin gehört

habe, sei verbrannt worden. Nach diesen Ereignissen hätten sie das Schlimmste

befürchtet und hätten das Haus nicht mehr verlassen, bis der Vater der

Beschwerdeführerin einen Schlepper organisiert habe, der sie in die Schweiz

gebracht habe.

Mit Verfügung vom 29. Juli 2004 trat das BFF nicht auf die Asylgesuche der

Beschwerdeführer ein und ordnete die Wegweisung und den Vollzug an. Zur

Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführer hätten bereits

erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen. Es seien keine Hinweise ersichtlich,

dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die die

Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten, da den Beschwerdeführern

innerstaatliche Fluchtalternativen offen stünden. Sie könnten sich in Serbien

niederlassen, wo der Beschwerdeführer herkomme und wo sie in Sicherheit seien.

Mit Eingabe vom 12. August 2004 gelangten die Beschwerdeführer an die ARK.

Sie beantragten die Aufhebung des Nichteintretensentscheides und eine materielle

Prüfung ihrer Vorbringen. Ferner sei festzustellen, der Vollzug der Wegweisung

nach Serbien sei nicht zumutbar, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

Zur Begründung verwiesen sie unter anderem auf die Situation der Ashkali in

Serbien.

In ihrer Vernehmlassung vom 8. September 2004 schloss die Vorinstanz auf

Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen Elemente, die eine Änderung

ihres Standpunktes rechtfertigen könne, gebe aber trotzdem zur Bemerkung Anlass,

dass die Situation der Roma in Kragujevac dokumentierterweise problemlos sei.

2005 / 2 - 016

Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zur Neubeurteilung

zurück an das BFF.

Aus den Erwägungen:

3. Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der

Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch

zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder

Herkunftsstaat zurückgekehrt sind. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn

die Anhörung Hinweise ergibt, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten

sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für

die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e

AsylG).

4.

4.1. […]

Es gilt daher im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen

Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfüllt sind.

4.2. Das erste Asylverfahren der Beschwerdeführer wurde mit dem Urteil der

ARK vom 9. Juli 2003, mit dem die negative Verfügung des BFF vom 15. Mai 2003

bestätigt wurde, rechtskräftig abgeschlossen. Sie sind am 18. September 2003

freiwillig nach Serbien und Montenegro zurückgekehrt. Sie haben somit gemäss der

genannten Bestimmung ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen. Es gilt daher in

der Folge zu prüfen, ob sich Hinweise auf Ereignisse ergeben haben, die geeignet

sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.

4.3. Die Vorinstanz scheint unter Bezugnahme auf

EMARK 1998 Nr. 1

davon

auszugehen, die Beschwerdeführer müssten die relevanten Ereignisse glaubhaft

machen.

Sie verkennt dabei, dass Art. 16 Abs. 1 Bst. d des Asylgesetzes vom 5.

Oktober 1979 (aAsylG) zwar vorsah, dass auf ein zweites Asylgesuch nicht

einzutreten sei, wenn die Asylsuchenden keine für die Flüchtlingseigenschaft

relevanten Ereignisse glaubhaft machten, dass indessen bereits der von der

Vorinstanz angeführte

EMARK 1998 Nr. 1

festhielt, die Beweisanforderungen seien

in diesen Fällen tief anzusetzen (

EMARK 1998 Nr. 1

, Erw. 6.b). Mit Inkrafttreten

des total revidierten Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) am 1. Oktober 1999

fand die von der ARK eingeführte Reduktion des Beweismasses in Art. 32 Abs. 2

Bst. e AsylG Eingang ins geltende Recht. Der Gesetzgeber wollte somit im

2005 / 2 - 017

zweiten

Asylverfahren denselben Beweismassstab für die Verfolgung angewandt wissen wie

im Verfahren von Asylsuchenden, die keine Reisepapiere vorweisen (vgl. Art. 32

Abs. 2 Bst. a AsylG) oder jenem von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren

Staaten (Art. 34 AsylG). Diese Auffassung findet ihre Bestätigung in den

Materialien (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur

Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom

4. Dezember 1995, S. 57 f.).

Die ARK hat ihre Rechtsprechung in

EMARK 2000 Nr. 14, S. 103 ff.

, mit Bezug

auf die neuen gesetzlichen Grundlagen bekräftigt und festgestellt, dass „… le degré réduit de preuve requis à l'art. 32 al. 2 let. e LAsi est identique à

celui retenu dans la jurisprudence … relative aux indices de persécution au sens

de l'art. 32 al. 2 let. a LAsi“ (

EMARK 2000 Nr. 14, S. 105

).

Als Zwischenergebnis kann somit entgegen der Auffassung der Vorinstanz

festgehalten werden, dass mit Bezug auf die relevante Verfolgung ein gegenüber

der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt. Es muss auf

Asylgesuche eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung

ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind.

4.4. Die Vorinstanz hat sinngemäss erwogen, im ersten Asylverfahren sei nicht

glaubhaft gemacht worden, dass die Beschwerdeführer in Kragujevac verfolgt

worden seien. Da der Beschwerdeführer von dort stamme, könne sich die ganze

Familie einer allfälligen Verfolgung im Kosovo durch Übersiedlung nach Serbien

entziehen. Es bestehe eine innerstaatliche Fluchalternative.

Das BFF übersieht dabei, dass das Bestehen einer innerstaatlichen

Fluchtalternative nach konstanter Praxis der ARK - zuletzt festgehalten und

zusammengefasst in

EMARK 2004 Nr. 5

- nicht unter dem vorfrageweise zu prüfenden

Titel von Hinweisen auf Verfolgung, sondern ausschliesslich im materiellen

Verfahren geprüft werden kann. Dieser Rechtsprechung liegt die Überlegung

zugrunde, dass zur Feststellung, ob eine Verfolgung bloss regionalen Charakter

hat, mindestens verstanden werden muss, wer im konkreten Einzelfall als

Verfolger aufgetreten ist und von welcher Motivation sich dieser Verfolger hat

leiten lassen. Überdies hat die ARK in

EMARK 1996 Nr. 1

festgestellt, dass an

die Wirksamkeit des Schutzes am alternativen Aufenthaltsort hohe Anforderungen

zu stellen sind. Das Verständnis für die konkrete Verfolgungssituation und die

seriöse Evaluation der Wirksamkeit des Schutzes erfordern eine einlässliche und

ausführliche Auseinandersetzung mit den Vorbringen im Einzelfall, welche im

beschränkten Rahmen der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen regelmässig nicht

erfolgen kann.

2005 / 2 - 018

Es ist insbesondere nicht zulässig, für eine bestimmte Personengruppe aus

einer bestimmten Region des Heimatstaates pauschal eine Fluchtalternative in

einer anderen Region dieses Staates anzunehmen und a priori jedes Asylgesuch

unter Hinweis auf diese Fluchalternative abzuweisen oder nicht darauf

einzutreten. Insbesondere dispensiert

EMARK 2001 Nr. 13

die Behörden nicht von

einer eingehenden Prüfung der Umstände jedes Einzelfalls, wenn er festhält, dass

Roma und Ashkali aus dem Kosovo unter bestimmten Bedingungen eine

Fluchtalternative in anderen Teilen Serbiens und Montenegros haben. Nur wenn

eine solch eingehende Prüfung ergibt, dass die konkrete Verfolgungssituation mit

jener vergleichbar ist, die

EMARK 2001 Nr. 13

zugrunde gelegen hat, können die

Fragen der Staatlichkeit der Verfolgung durch die UCK und der Schutzfähigkeit

der internationalen Sicherheitskräfte offen bleiben. Die Auffassung, die

innerstaatliche Fluchtalternative könne nur unter Berücksichtigung sämtlicher

relevanter Aspekte des Einzelfalls geprüft werden, wird im Übrigen vom UNHCR

geteilt (UNHCR, Auslegung von Art. 1 des Abkommens von 1951 über die

Rechtsstellung der Flüchtlinge, Genf, April 2001, Rz. 12).

4.5. Wenn somit festgestellt ist, dass nach der Praxis der ARK das Bestehen

einer innerstaatlichen Fluchalternative nicht im Rahmen der Prüfung der

Eintretensvoraussetzungen bejaht werden kann, gilt es immerhin zu beachten, dass

dem genannten

EMARK 2004 Nr. 5

die Beschwerde eines Asylsuchenden aus einem

verfolgungssicheren Staat nach Art. 34 AsylG zugrunde lag. In diesen

Konstellationen wird bei der Prüfung von Hinweisen auf Verfolgung der weite

Verfolgungsbegriff angewandt, wie er in

EMARK 2003 Nr. 18

definiert ist. Im

Gegensatz dazu kommt im vorliegenden Verfahren nur Hinweisen auf Ereignisse, die

geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, Bedeutung zu (vgl. Art.

32 Abs. 2 Bst. e AsylG). Es muss daher - bei gleichem Beweismassstab - ein

engerer Verfolgungsbegriff angewandt werden, so dass auf Asylgesuche nicht

einzutreten ist, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3

AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist.

Angesichts der oben dargestellten Rechtsprechung kommt diesem Unterschied

allerdings keine praktische Bedeutung zu. Die Prüfung der innerstaatlichen

Fluchtalternative kann ungeachtet des angewandten Verfolgungsbegriffes erst nach

erfolgter Würdigung der gesamten Verfolgungssituation erfolgen und muss den

erhöhten Anforderungen an die Wirksamkeit des Schutzes Rechnung tragen. Es kann

daher davon ausgegangen werden, dass die innerstaatliche Fluchtalternative

regelmässig nicht als offensichtlich gegeben erkannt werden kann. Die Prüfung

des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative kann somit auch im

Anwendungsbereich des engen Verfolgungsbegriffs (Art. 32 Abs. 2 Bst. e und f

AsylG) nicht im formellen Verfahren vorgenommen werden, sondern hat im

materiellen Verfahren zu erfolgen.

2005 / 2 - 019

Das Erfordernis des Fehlens einer innerstaatlichen Fluchtalternative

unterscheidet sich dadurch von anderen Elementen des Flüchtlingsbegriffes

(beispielsweise der Intensität der Verfolgung), die im Einzelfall durchaus

offensichtlich nicht gegeben sein können. In solchen Fällen könnte das

Nichteintreten auf ein zweites Asylgesuch unter Hinweis auf den engen

Verfolgungsbegriff gerechtfertigt werden.

4.6. Im vorliegenden Fall sind die Beschwerdeführer vor den Unruhen, die den

Kosovo Mitte März 2004 erschüttert haben, geflohen. Die Dynamik dieser

Ereignisse hat die meisten Beobachter überrascht. Verschiedene Organisationen

mit profunden Kenntnissen der lokalen Gegebenheiten, wie beispielsweise der

UNHCR, haben in der Folge die Situation der Minderheiten neu evaluiert (vgl.

UNHCR, Update on the Kosovo. Roma, Ashkaelia, Egyptian, Serb, Bosniak, Gorani

and Albanian Communities in a Minority Situation, June 2004); weiterhin liegen

aber zu den Unruhen von März 2004 keine gesicherten Erkenntnisse über ihre

Urheber, deren Motivation und Organisationsgrad vor. Angesichts dieser

Unsicherheit bezüglich der konkreten Verfolgungssituation kann in Anwendung der

oben dargelegten Rechtsprechung nicht davon ausgegangen werden, dass vorliegend

offensichtlich eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht. Der vorliegende

Fall unterscheidet sich insbesondere massgeblich von jenem, der

EMARK 2001 Nr. 13

zugrunde gelegen hat. In jenem Verfahren hatten die Beschwerdeführer geltend

gemacht, sie seien von der UCK unter dem Pauschalverdacht der Kollaboration mit

den Serben verfolgt worden.

4.7. Aus diesen Überlegungen ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und zu

einem materiellen Entscheid (sofern sich keine Anwendung eines anderen

Nichteintretenstatbestandes aufgrund einer Änderung des Sachverhaltes

rechtfertigt) an die Vorinstanz zurückzuweisen.

©

24.05.05

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EMARK - JICRA - GICRA 2005 2/13

EMARK - JICRA - GICRA

2005 / 2

2005 /

2 - 013

Auszug aus dem Urteil vom 30. November 2004 i.S. B.H. und Familie, Serbien

und Montenegro

Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG: Nichteintreten auf ein zweites Asylgesuch;

Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft

relevante Ereignisse; innerstaatliche Fluchtalternative.

1. Bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für

die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, die gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst.

e AsylG dazu führen, dass auf ein zweites Asylgesuch einzutreten ist, sind die

Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen (vgl.

EMARK 2000 Nr. 14

) (Erw.

4.3.).

2. Die Prüfung der Frage, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht,

kann nicht im beschränkten Rahmen der Eintretensvoraussetzungen, sondern muss im

materiellen Asylverfahren vorgenommen werden (vgl.

EMARK 2004 Nr. 5

) (Erw.

4.4.). Dies gilt auch dann, wenn nicht der so genannte weite Verfolgungsbegriff

(vgl.

EMARK 2003 Nr. 18

) Anwendung findet, sondern nur Hinweise auf in der

Zwischenzeit eingetretene Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG,

und damit die materiellen Elemente der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG,

zu prüfen sind (Erw. 4.5.).

3. Innerstaatliche Fluchtalternative für ethnische Minderheiten aus dem

Kosovo? (Präzisierung von

EMARK 2001 Nr. 13

) (Erw. 4.6.)

Art. 32 al. 2 let. e LAsi : non-entrée en matière sur une deuxième demande

d’asile; faits qui se sont produits entre les deux demandes et qui sont

déterminants pour la qualité de réfugié; alternative de refuge interne.

1. Lors de l’examen de l’existence de faits intervenus depuis l’issue de la

première demande d’asile et propres à motiver la qualité de réfugié, laquelle

permet l’entrée en matière sur une deuxième demande au sens de l’art. 32 al. 2

let. e LAsi, le niveau d’exigence quant au degré de preuve est placé

relativement bas (cf.

JICRA 2000 n° 14

) (consid. 4.3.).

2. La question de savoir s’il existe une possibilité de refuge interne ne

peut pas être examinée dans le cadre restreint d’une non-entrée en matière, mais

doit être étudiée dans le cadre d’une procédure au fond (cf.

JICRA

2005 / 2 - 014

2004 n° 5

) (consid.

4.4.). Cela vaut également lorsque la notion de persécution au sens large ne

trouve pas application (cf.

JICRA 2003 n° 18

) et que, s’agissant de faits qui se

sont produits entre les deux demandes (au sens de l’art. 32 al. 2 let. e LAsi),

seuls doivent être examinés les indices en relation avec des éléments

constitutifs de la qualité de réfugié, au sens de l’art. 3 LAsi (consid. 4.5.).

3. Possibilité de refuge interne pour les minorités ethniques du Kosovo (précision

de la jurisprudence parue sous

JICRA 2001 n° 13

) ? (consid. 4.6.).

Art. 32 cpv. 2 lett. e LAsi: non entrata nel merito di una seconda domanda

d’asilo; fatti intervenuti tra le due domande e che sono propri a motivare la

qualità di rifugiato; alternativa di rifugio interna.

1. Nell’esame sull’esistenza di fatti intervenuti dopo la conclusione della

prima domanda d’asilo, che sono propri a motivare la qualità di rifugiato e

conducono all’entrata nel merito di una seconda domanda d’asilo, va applicato un

grado di prova ridotto (

GICRA 2000 n. 14

) (consid. 4.3.).

2. La questione di sapere se esiste un’alternativa di rifugio interna va

esaminata in una decisione di merito e non in una, più restrittiva, di non

entrata nel merito (

GICRA 2004 n. 5

) (consid. 4.4.). Ciò vale anche se

nell’esame sull’esistenza di fatti intervenuti dopo la conclusione della prima

domanda d’asilo, ai sensi dell’art. 32 cpv. 2 lett. e LAsi, non è applicabile la

nozione di persecuzione in senso lato (GICRA 2003 n. 18), ma quella, più

limitata, secondo l’art. 3 LAsi (consid. 4.5.).

3. Esistenza di un’alternativa di rifugio interna per le minoranze etniche

del Cossovo ? (precisazione di

GICRA 2001 n. 13

) (consid. 4.6.).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Beschwerdeführer, Ashkali aus Kragujevac (Serbien), hatten am 2. Oktober

2001 ein erstes Asylgesuch eingereicht, welches mit Urteil der ARK vom 9. Juli

2003 rechtskräftig abgelehnt wurde. Am 18. September 2003 reisten die

Beschwerdeführer freiwillig nach Serbien und Montenegro aus. Sie begaben sich

2005 / 2 - 015

indessen nicht nach Serbien, sondern in den Kosovo, die ursprüngliche Heimat

der Beschwerdeführerin.

Am 1. April 2004 verliessen die Beschwerdeführer den Kosovo und gelangten am

5. April 2004 erneut in die Schweiz, wo sie gleichentags Asylgesuche stellten.

Sie machten geltend, sie hätten grosse Mühe gehabt, sich im Kosovo zu

integrieren. Vor allem der Beschwerdeführer sei wegen seiner Herkunft aus

Serbien beargwöhnt worden. Die Albaner hätten ihn für einen Spion gehalten und

ihm nicht getraut, während die Ashkali sich nicht getraut hätten, offen zu ihm

zu stehen.

Am 17. und 18. März 2004 seien aufgebrachte Albaner in ihre Siedlung

eingedrungen und hätten randaliert und gebrandschatzt. Die Beschwerdeführer

hätten sich mit vier anderen Familien in einem Haus verschanzt und seien nur

tagsüber in ihre eigenen Häuser gegangen, um nach dem Rechten zu sehen. Ein

Schuppen mit Hühnerstall, der zum Haus des Vaters der Beschwerdeführerin gehört

habe, sei verbrannt worden. Nach diesen Ereignissen hätten sie das Schlimmste

befürchtet und hätten das Haus nicht mehr verlassen, bis der Vater der

Beschwerdeführerin einen Schlepper organisiert habe, der sie in die Schweiz

gebracht habe.

Mit Verfügung vom 29. Juli 2004 trat das BFF nicht auf die Asylgesuche der

Beschwerdeführer ein und ordnete die Wegweisung und den Vollzug an. Zur

Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführer hätten bereits

erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen. Es seien keine Hinweise ersichtlich,

dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die die

Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten, da den Beschwerdeführern

innerstaatliche Fluchtalternativen offen stünden. Sie könnten sich in Serbien

niederlassen, wo der Beschwerdeführer herkomme und wo sie in Sicherheit seien.

Mit Eingabe vom 12. August 2004 gelangten die Beschwerdeführer an die ARK.

Sie beantragten die Aufhebung des Nichteintretensentscheides und eine materielle

Prüfung ihrer Vorbringen. Ferner sei festzustellen, der Vollzug der Wegweisung

nach Serbien sei nicht zumutbar, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

Zur Begründung verwiesen sie unter anderem auf die Situation der Ashkali in

Serbien.

In ihrer Vernehmlassung vom 8. September 2004 schloss die Vorinstanz auf

Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen Elemente, die eine Änderung

ihres Standpunktes rechtfertigen könne, gebe aber trotzdem zur Bemerkung Anlass,

dass die Situation der Roma in Kragujevac dokumentierterweise problemlos sei.

2005 / 2 - 016

Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zur Neubeurteilung

zurück an das BFF.

Aus den Erwägungen:

3. Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der

Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch

zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder

Herkunftsstaat zurückgekehrt sind. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn

die Anhörung Hinweise ergibt, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten

sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für

die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e

AsylG).

4.

4.1. […]

Es gilt daher im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen

Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfüllt sind.

4.2. Das erste Asylverfahren der Beschwerdeführer wurde mit dem Urteil der

ARK vom 9. Juli 2003, mit dem die negative Verfügung des BFF vom 15. Mai 2003

bestätigt wurde, rechtskräftig abgeschlossen. Sie sind am 18. September 2003

freiwillig nach Serbien und Montenegro zurückgekehrt. Sie haben somit gemäss der

genannten Bestimmung ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen. Es gilt daher in

der Folge zu prüfen, ob sich Hinweise auf Ereignisse ergeben haben, die geeignet

sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.

4.3. Die Vorinstanz scheint unter Bezugnahme auf

EMARK 1998 Nr. 1

davon

auszugehen, die Beschwerdeführer müssten die relevanten Ereignisse glaubhaft

machen.

Sie verkennt dabei, dass Art. 16 Abs. 1 Bst. d des Asylgesetzes vom 5.

Oktober 1979 (aAsylG) zwar vorsah, dass auf ein zweites Asylgesuch nicht

einzutreten sei, wenn die Asylsuchenden keine für die Flüchtlingseigenschaft

relevanten Ereignisse glaubhaft machten, dass indessen bereits der von der

Vorinstanz angeführte

EMARK 1998 Nr. 1

festhielt, die Beweisanforderungen seien

in diesen Fällen tief anzusetzen (

EMARK 1998 Nr. 1

, Erw. 6.b). Mit Inkrafttreten

des total revidierten Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) am 1. Oktober 1999

fand die von der ARK eingeführte Reduktion des Beweismasses in Art. 32 Abs. 2

Bst. e AsylG Eingang ins geltende Recht. Der Gesetzgeber wollte somit im

2005 / 2 - 017

zweiten

Asylverfahren denselben Beweismassstab für die Verfolgung angewandt wissen wie

im Verfahren von Asylsuchenden, die keine Reisepapiere vorweisen (vgl. Art. 32

Abs. 2 Bst. a AsylG) oder jenem von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren

Staaten (Art. 34 AsylG). Diese Auffassung findet ihre Bestätigung in den

Materialien (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur

Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom

4. Dezember 1995, S. 57 f.).

Die ARK hat ihre Rechtsprechung in

EMARK 2000 Nr. 14, S. 103 ff.

, mit Bezug

auf die neuen gesetzlichen Grundlagen bekräftigt und festgestellt, dass „… le degré réduit de preuve requis à l'art. 32 al. 2 let. e LAsi est identique à

celui retenu dans la jurisprudence … relative aux indices de persécution au sens

de l'art. 32 al. 2 let. a LAsi“ (

EMARK 2000 Nr. 14, S. 105

).

Als Zwischenergebnis kann somit entgegen der Auffassung der Vorinstanz

festgehalten werden, dass mit Bezug auf die relevante Verfolgung ein gegenüber

der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt. Es muss auf

Asylgesuche eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung

ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind.

4.4. Die Vorinstanz hat sinngemäss erwogen, im ersten Asylverfahren sei nicht

glaubhaft gemacht worden, dass die Beschwerdeführer in Kragujevac verfolgt

worden seien. Da der Beschwerdeführer von dort stamme, könne sich die ganze

Familie einer allfälligen Verfolgung im Kosovo durch Übersiedlung nach Serbien

entziehen. Es bestehe eine innerstaatliche Fluchalternative.

Das BFF übersieht dabei, dass das Bestehen einer innerstaatlichen

Fluchtalternative nach konstanter Praxis der ARK - zuletzt festgehalten und

zusammengefasst in

EMARK 2004 Nr. 5

- nicht unter dem vorfrageweise zu prüfenden

Titel von Hinweisen auf Verfolgung, sondern ausschliesslich im materiellen

Verfahren geprüft werden kann. Dieser Rechtsprechung liegt die Überlegung

zugrunde, dass zur Feststellung, ob eine Verfolgung bloss regionalen Charakter

hat, mindestens verstanden werden muss, wer im konkreten Einzelfall als

Verfolger aufgetreten ist und von welcher Motivation sich dieser Verfolger hat

leiten lassen. Überdies hat die ARK in

EMARK 1996 Nr. 1

festgestellt, dass an

die Wirksamkeit des Schutzes am alternativen Aufenthaltsort hohe Anforderungen

zu stellen sind. Das Verständnis für die konkrete Verfolgungssituation und die

seriöse Evaluation der Wirksamkeit des Schutzes erfordern eine einlässliche und

ausführliche Auseinandersetzung mit den Vorbringen im Einzelfall, welche im

beschränkten Rahmen der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen regelmässig nicht

erfolgen kann.

2005 / 2 - 018

Es ist insbesondere nicht zulässig, für eine bestimmte Personengruppe aus

einer bestimmten Region des Heimatstaates pauschal eine Fluchtalternative in

einer anderen Region dieses Staates anzunehmen und a priori jedes Asylgesuch

unter Hinweis auf diese Fluchalternative abzuweisen oder nicht darauf

einzutreten. Insbesondere dispensiert

EMARK 2001 Nr. 13

die Behörden nicht von

einer eingehenden Prüfung der Umstände jedes Einzelfalls, wenn er festhält, dass

Roma und Ashkali aus dem Kosovo unter bestimmten Bedingungen eine

Fluchtalternative in anderen Teilen Serbiens und Montenegros haben. Nur wenn

eine solch eingehende Prüfung ergibt, dass die konkrete Verfolgungssituation mit

jener vergleichbar ist, die

EMARK 2001 Nr. 13

zugrunde gelegen hat, können die

Fragen der Staatlichkeit der Verfolgung durch die UCK und der Schutzfähigkeit

der internationalen Sicherheitskräfte offen bleiben. Die Auffassung, die

innerstaatliche Fluchtalternative könne nur unter Berücksichtigung sämtlicher

relevanter Aspekte des Einzelfalls geprüft werden, wird im Übrigen vom UNHCR

geteilt (UNHCR, Auslegung von Art. 1 des Abkommens von 1951 über die

Rechtsstellung der Flüchtlinge, Genf, April 2001, Rz. 12).

4.5. Wenn somit festgestellt ist, dass nach der Praxis der ARK das Bestehen

einer innerstaatlichen Fluchalternative nicht im Rahmen der Prüfung der

Eintretensvoraussetzungen bejaht werden kann, gilt es immerhin zu beachten, dass

dem genannten

EMARK 2004 Nr. 5

die Beschwerde eines Asylsuchenden aus einem

verfolgungssicheren Staat nach Art. 34 AsylG zugrunde lag. In diesen

Konstellationen wird bei der Prüfung von Hinweisen auf Verfolgung der weite

Verfolgungsbegriff angewandt, wie er in

EMARK 2003 Nr. 18

definiert ist. Im

Gegensatz dazu kommt im vorliegenden Verfahren nur Hinweisen auf Ereignisse, die

geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, Bedeutung zu (vgl. Art.

32 Abs. 2 Bst. e AsylG). Es muss daher - bei gleichem Beweismassstab - ein

engerer Verfolgungsbegriff angewandt werden, so dass auf Asylgesuche nicht

einzutreten ist, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3

AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist.

Angesichts der oben dargestellten Rechtsprechung kommt diesem Unterschied

allerdings keine praktische Bedeutung zu. Die Prüfung der innerstaatlichen

Fluchtalternative kann ungeachtet des angewandten Verfolgungsbegriffes erst nach

erfolgter Würdigung der gesamten Verfolgungssituation erfolgen und muss den

erhöhten Anforderungen an die Wirksamkeit des Schutzes Rechnung tragen. Es kann

daher davon ausgegangen werden, dass die innerstaatliche Fluchtalternative

regelmässig nicht als offensichtlich gegeben erkannt werden kann. Die Prüfung

des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative kann somit auch im

Anwendungsbereich des engen Verfolgungsbegriffs (Art. 32 Abs. 2 Bst. e und f

AsylG) nicht im formellen Verfahren vorgenommen werden, sondern hat im

materiellen Verfahren zu erfolgen.

2005 / 2 - 019

Das Erfordernis des Fehlens einer innerstaatlichen Fluchtalternative

unterscheidet sich dadurch von anderen Elementen des Flüchtlingsbegriffes

(beispielsweise der Intensität der Verfolgung), die im Einzelfall durchaus

offensichtlich nicht gegeben sein können. In solchen Fällen könnte das

Nichteintreten auf ein zweites Asylgesuch unter Hinweis auf den engen

Verfolgungsbegriff gerechtfertigt werden.

4.6. Im vorliegenden Fall sind die Beschwerdeführer vor den Unruhen, die den

Kosovo Mitte März 2004 erschüttert haben, geflohen. Die Dynamik dieser

Ereignisse hat die meisten Beobachter überrascht. Verschiedene Organisationen

mit profunden Kenntnissen der lokalen Gegebenheiten, wie beispielsweise der

UNHCR, haben in der Folge die Situation der Minderheiten neu evaluiert (vgl.

UNHCR, Update on the Kosovo. Roma, Ashkaelia, Egyptian, Serb, Bosniak, Gorani

and Albanian Communities in a Minority Situation, June 2004); weiterhin liegen

aber zu den Unruhen von März 2004 keine gesicherten Erkenntnisse über ihre

Urheber, deren Motivation und Organisationsgrad vor. Angesichts dieser

Unsicherheit bezüglich der konkreten Verfolgungssituation kann in Anwendung der

oben dargelegten Rechtsprechung nicht davon ausgegangen werden, dass vorliegend

offensichtlich eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht. Der vorliegende

Fall unterscheidet sich insbesondere massgeblich von jenem, der

EMARK 2001 Nr. 13

zugrunde gelegen hat. In jenem Verfahren hatten die Beschwerdeführer geltend

gemacht, sie seien von der UCK unter dem Pauschalverdacht der Kollaboration mit

den Serben verfolgt worden.

4.7. Aus diesen Überlegungen ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und zu

einem materiellen Entscheid (sofern sich keine Anwendung eines anderen

Nichteintretenstatbestandes aufgrund einer Änderung des Sachverhaltes

rechtfertigt) an die Vorinstanz zurückzuweisen.

©

24.05.05