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EMARK-2005-19

Art. 20 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 2 AsylG: Asylgesuch aus dem

Emark · 2005-06-23 · Deutsch CH
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1. Für die Ablehnung eines Asylgesuchs aus dem Ausland kann nicht alleine die fehlende Beziehungsnähe zur Schweiz ausschlaggebend sein. Zu berücksichtigen sind auch die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche. Liegen Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung des Asylsuchenden im Heimatstaat vor und fehlt eine

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Für die Ablehnung eines Asylgesuchs aus dem Ausland kann nicht alleine die fehlende Beziehungsnähe zur Schweiz ausschlaggebend sein. Zu berücksichtigen sind auch die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche. Liegen Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung des Asylsuchenden im Heimatstaat vor und fehlt eine effektive Möglichkeit anderweitiger Schutzsuche, so ist die Einreise zu bewilligen (Erw. 4; vgl. EMARK 2004 Nrn. 20 und 21, EMARK 1997 Nr. 15).

E. 2 I Paesi interessati nel caso concreto, Giappone e Gran

Bretagna, non garantiscono la possibilità effettiva d’inoltro di una domanda

di protezione. Il Giappone, in cui il richiedente soggiorna attualmente, non

offre le garanzia d’una procedura d’asilo regolare (consid. 5.1.); la Gran

Bretagna non conosce l’istituto della domanda d’asilo presentata dall’estero,

né quello della possibilità d’entrata sul territorio durante una procedura

d’asilo pendente in un altro Stato (consid. 5.3.).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Am 12. Dezember 2003 ersuchte der ugandische Beschwerdeführer bei der

schweizerischen Vertretung in Tokio schriftlich um die Bewilligung der Einreise

in die Schweiz und die Gewährung von Asyl. Zur Begründung seines Gesuchs machte

er zum einen geltend, in seiner Heimat drohe ihm der Tod, da er von Seiten der

ugandischen Sicherheitsdienste der Unterstützung der Opposition verdächtigt

werde. Zum andern führte er aus, an seinem derzeitigen Aufenthaltsort drohe ihm

von den japanischen Behörden eine Abschiebung nach Uganda. Dabei legte er dar,

er sei bisher selbst ein Mitglied der ugandischen Sicherheitskräfte gewesen. Er

habe indes Anlass zur Furcht vor seiner Verhaftung gehabt. Aus diesem Grund habe

er sich während eines Einsatzes im Vorfeld einer offi-

2005 / 19 - 172

ziellen diplomatischen Mission in Japan von seinen Teamkollegen abgesetzt und

sich in Japan versteckt. In der Folge sei es zu Interventionen der ugandischen

Behörden bei den japanischen Behörden gekommen und er sei in Japan von Ugandern

gesucht worden. Da er sich bedroht gefühlt habe, habe er mehrmals beim UNHCR in

Tokio vorgesprochen, er sei aber vom UNHCR an die japanischen

Immigrationsbehörden verwiesen worden. Nachdem er sich bei dieser Behörde

gemeldet habe, sei ihm von japanischer Seite bedeutet worden, er solle das Land

umgehend verlassen, ansonsten er eine Verhaftung und Abschiebung nach Uganda zu

gewärtigen habe. In seinen Ausführungen verwies der Beschwerdeführer unter

anderem auf einen Onkel, welcher unter der früheren Regierung hohe Ämter

bekleidet habe und heute - in London lebend - der Opposition angehöre.

Mit Verfügung des BFF vom 30. Dezember 2003 wurde das Asylgesuch gestützt auf

Art. 52 Abs. 2 AsylG abgelehnt und dem Beschwerdeführer die Einreise in die

Schweiz verweigert. Dabei führte das BFF zur Hauptsache aus, der

Beschwerdeführer habe keine nahe Beziehung zur Schweiz, welche es rechtfertige,

die Schweiz als einziges mögliches Aufnahmeland zu betrachten. Eine solche nahe

Beziehung bestehe nämlich in der Regel dann, wenn sich ein Ehepartner und

gemeinsame minderjährige Kinder in der Schweiz aufhalten würden. Andere

Verwandte oder ein früherer Aufenthalt würden dagegen für die Annahme einer

engen Beziehung nicht genügen. Der Beschwerdeführer mache nicht geltend, in der

Schweiz über Verwandte zu verfügen, sondern er führe lediglich aus, ein Onkel

lebe in Grossbritannien. Mithin sei es dem Gesuchsteller zuzumuten, in einem

anderen Land um Aufnahme zu ersuchen.

Mit Eingabe vom 7. März 2004 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid

des BFF Beschwerde bei der ARK. Dabei beantragte er sinngemäss die Aufhebung des

vorinstanzlichen Entscheides, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und

die Gewährung von Asyl. In seiner Eingabe bestätigte und bekräftigte er seine

bisherigen Gesuchsvorbringen, wobei er seine Angaben zu verschiedene

Einzelheiten - insbesondere betreffend sein berufliches Umfeld respektive seine

Probleme in diesem Bereich - präzisierte. Daneben machte er weitere Angaben zu

den Umständen seines Japan-Besuchs und zu seiner Furcht vor einem Refoulement

durch die japanischen Behörden. Betreffend seinen in London lebenden Onkel

führte er ferner an, dieser sei als Flüchtling selbst auf Hilfe angewiesen und

könne ihn nicht unterstützen. Er machte sinngemäss geltend, wenn alleine auf den

Umstand abgestellt werde, dass er keine engen verwandtschaftlichen Beziehungen

in der Schweiz habe, werde ihm ein Schutzersuchen verunmöglicht.

2005 / 19 - 173

In seiner Vernehmlassung vom 27. Mai 2004 hielt das BFF an der angefochtenen

Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei führte es

ergänzend aus, aufgrund der Akten sei nicht ersichtlich, weshalb es für den

Beschwerdeführer nicht zumutbar und möglich sein sollte, sich in einem anderen

Staat als der Schweiz um Aufnahme zu bemühen, insbesondere da keine nahe

Beziehung zur Schweiz bestehe. Ferner sei der Beschwerdeführer keiner in der

Schweiz gesprochenen Sprache mächtig. In einem anglophonen Land - beispielsweise

in Kanada, Grossbritannien oder den USA - hätte er viel bessere

Assimilationsmöglichkeiten. Zudem lebe in diesen Ländern auch eine nicht

unbedeutende ugandische Diaspora. In Grossbritannien sei gemäss den Angaben des

Beschwerdeführers bereits einem Onkel Schutz gewährt worden. Schliesslich zeige

der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit mehreren Monaten in

Japan aufhalten könne, dass er dort nicht in dem von ihm vorgebrachten Masse

gefährdet sei.

Die ARK heisst die Beschwerde gut, soweit die Frage der Einreiseverweigerung

betreffend, und weist das BFM an, dem Beschwerdeführer die Einreise zwecks

weiterer Sachverhaltsabklärung zu bewilligen.

Aus den Erwägungen:

E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Nach der Bestimmung von Art. 3 AsylG werden als Flüchtling Personen anerkannt, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. Wer um Asyl nachsucht, muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass er ein Flüchtling ist. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 7 AsylG). Das Asylgesuch ist bei einer schweizerischen Vertretung, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder an einer Empfangsstelle zu stellen. Wird 2005 / 19 - 174 ein Asylgesuch im Ausland gestellt, so überweist die schweizerische Vertretung das Asylgesuch mit einem Bericht dem Bundesamt. Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (vgl. Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Das BFF stützt sich in seinem Entscheid auf Art. 52 Abs. 2 AsylG. Gemäss dieser Bestimmung - einer Ausschlussklausel - kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen. Mit Art. 52 Abs. 2 AsylG wurde im Rahmen der per 1. Oktober 1999 in Kraft gesetzten Totalrevision die vormalige Bestimmung von Art. 6 Abs. 2 aAsylG ins neue AsylG übernommen. Zwar erfuhr die vormalige Bestimmung eine leichte redaktionelle Änderung; die bisherige gesetzliche Konzeption wurde aber unverändert ins revidierte AsylG überführt. Es kann somit vollumfänglich auf die bisherige Praxis zu dieser Ausschlussklausel abgestützt werden.

E. 4.2 Aus der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung folgt, dass sich das BFF bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG zur Hauptsache mit dem Aspekt der fehlenden Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz auseinandergesetzt hat. Dabei geht das BFF davon aus, mangels Beziehungsnähe zur Schweiz - respektive da die Schweiz nicht als einziger möglicher Aufnahmestaat zu erachten sei - könne der Beschwerdeführer einen anderen Staat als die Schweiz um Aufnahme ersuchen. In seiner Vernehmlassung führt das BFF ergänzend aus, der Beschwerdeführer könne sich aus sprachlichen Gründen viel besser in einem anglophonen Land eingliedern respektive integrieren, wobei es (aufgrund verwandtschaftlicher Beziehungen zu einem Onkel) vorab auf Grossbritannien verweist. In seiner Vernehmlassung führt das BFF schliesslich an, der Beschwerdeführer sei in Japan mutmasslich weniger von einer Abschiebung bedroht als von ihm geltend gemacht. Erwägungen betreffend eine mögliche flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers legt das BFF keine dar.

E. 4.3 Das BFF folgt damit zur Hauptsache einer Argumentationslinie, welche bereits in EMARK 1997 Nr. 15 ausdrücklich abgelehnt wurde. In diesem Grundsatzurteil hat die ARK festgehalten, dass für eine Ablehnung eines Asylgesuchs unter dem obgenannten Titel nicht alleine die fehlende Beziehungsnähe zur Schweiz ausschlaggebend sein kann. Zwar sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung restriktiv zu umschreiben und es kommt den 2005 / 19 - 175 Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu. Bei der Anwendung der Ausschlussklausel gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG ist indes - falls eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht auszuschliessen ist - den Aspekten der Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, der Beziehungsnähe zu anderen Staaten sowie der praktischen Möglichkeit und objektiven Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche ebenso gebührend Beachtung zu schenken (vgl. a.a.O., S. 131 f.). Dass der Beschwerdeführer keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz hat, erscheint aufgrund der Akten als offensichtlich. Es ist nichts ersichtlich, was einen Vorrang der Schweiz vor anderen Staaten begründen würde. Auf der anderen Seite vermögen jedoch die Erwägungen der Vorinstanz, welche sinngemäss von einem allgemeinen Nachgang der Schweiz gegenüber anderen Staaten ausgehen, nicht zu überzeugen. Die von der Vorinstanz gewählte Argumentation - als einzige Grundlage zur Anwendung der Ausschlussklausel gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG - führt faktisch zur Aufhebung der mindestens in der schweizerischen Asylgesetzgebung vorgesehenen Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland (aus der Heimat oder einem Drittstaat) in den Fällen, in denen keine offensichtliche Beziehung zur Schweiz vorliegt.

E. 4.4 Vor weiteren Ausführungen zur Anwendbarkeit von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist

festzuhalten, dass im Falle des Beschwerdeführers durchaus nachvollziehbare

Hinweise auf ein flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdungslage vorhanden sind.

Aufgrund der vorgelegten Ausweise und Beweismittel liegen hinreichende

konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen

Angehörigen der ugandischen Sicherheitskräfte handeln könnte, welcher einen

offiziellen Auslandeinsatz ausgenutzt hat, um von seiner bisherigen Tätigkeit im

Staatsdienst abzuspringen. Zwar wurden die in diesem Zusammenhang vorgelegten

Ausweise und Beweismittel noch keiner näheren Prüfung unterzogen. Es sind jedoch

keine Indizien ersichtlich, welche Anlass geben könnten, an deren Authentizität

zu zweifeln. In den schriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers sind keine

wesentlichen Widersprüche ersichtlich; in den relevanten Grundzügen erscheinen

seine Schilderungen als in sich schlüssig. Der vom Beschwerdeführer geltend

gemachte Sachverhalt und seine Gesuchsgründe im Einzelnen, wie auch die von ihm

geltend gemachten Ereignisse und Vorfälle betreffend nähere Verwandte bedürfen

indes sicher noch einer näheren Prüfung.

Vor dem Hintergrund der in Uganda herrschenden Verhältnisse kann jedoch

bereits an dieser Stelle gesagt werden, dass der Beschwerdeführer mit seinem

Absprung im Vorfeld einer offiziellen diplomatischen Mission respektive eines

2005 / 19 - 176

Staatsbesuchs mit Sicherheit für erhebliche Irritationen - auf ugandischer

Seite mithin für einen Gesichtsverlust - gesorgt hätte. Aufgrund des vom

Beschwerdeführer vorgelegten Zeitungsberichts (in welchem sein Name leicht

falsch zitiert wurde) ist zu schliessen, dass sein Absprung durchaus einer

Erklärung von offizieller Seite bedurfte. Dabei ist anzumerken, dass sich Japan

in erheblichem Umfang in Uganda engagiert und dass den Beziehungen zu Japan von

ugandischer Seite ein besonderes Gewicht zugemessen wird. Vor diesem Hintergrund

würde der Beschwerdeführer - sollte sich der von ihm geltend gemachte

Sachverhalt bestätigen - im Falle einer Rückschiebung nach Uganda mit Sicherheit

eine besondere Aufmerksamkeit der Sicherheitsbehörden auf sich ziehen. Die

Erwähnung seiner Person im ugandischen "The Monitor", einer grundsätzlich

seriösen, unabhängigen und oft auch regimekritischen Zeitung, lässt das Risiko

nicht als geringer erscheinen. Alleine von daher kann der Beschwerdeführer nicht

damit rechnen, als bekannte Persönlichkeit habe er weniger gravierende Nachteile

zu gewärtigen. Unter Berücksichtigung der notorisch schlechten

Menschenrechtslage in Uganda kann mithin eine aktuelle, flüchtlingsrechtlich

relevante Gefährdung nicht ausgeschlossen werden. Ob die Vorbringen des

Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG genügen, lässt sich

aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht abschliessend beurteilen. In dieser

Hinsicht bedarf er weiterer Abklärungen; der Sachverhalt ist noch nicht

hinreichend erstellt.

E. 4.5 Für die Frage der Anwendbarkeit von Art. 52 Abs. 2 AsylG bleibt nach vorstehenden Erwägungen zu prüfen, ob es andere Staaten gibt, in welchen es dem Beschwerdeführer - prioritär vor der Schweiz - zugemutet werden kann, sich um eine Schutzgewährung respektive um Asyl zu bemühen.

E. 5.1 Da sich der Beschwerdeführer bereits in Japan befindet, liegt es

grundsätzlich auf der Hand, dass er sich vorab dort um eine Schutzgewährung

bemüht. Aufgrund der gesamten Aktenlage ist indes nicht davon auszugehen, Japan

stelle für den Beschwerdeführer eine zumutbare Alternative dar.

Anlässlich der Einladung zur Vernehmlassung wurde die Vorinstanz unter

anderem auf die der ARK zur Verfügung stehenden Informationen zum Asylsystem in

Japan aufmerksam gemacht. Dabei wurde unter Verweis auf diverse Quellen auf den

Umstand hingewiesen, dass Japan verglichen mit anderen Industriestaaten eine

besonders niedrige Anzahl an Asylanträgen aufweist (laut UNHCR wurden in den

Jahren 1990 bis 2001 nur knapp 1’600 Anträge bzw. für das Jahr 2001 genau 353

Anträge ausgewiesen) und dass das japanische Verfahren zur Anerkennung von

Flüchtlingen hinter internationalen Standards zurück bleibt (vgl. Amnesty

International, Jahresbericht 2003). Die vorhandenen Quellen be-

2005 / 19 -

177

schreiben das japanische Asylverfahren als sehr restriktiv, von erheblichen

Verzögerungen und strenger Geheimhaltung gekennzeichnet. Ferner scheine es

vielen Asylsuchenden gar nicht erst zu gelingen, ein Asylgesuch zu stellen.

Schliesslich würden die Behörden - so Amnesty International unter Berufung auf

weitere Berichte - unter Missachtung des international anerkannten Prinzips des

Non-Refoulement Abschiebungen von Asylsuchenden in Länder durchführen, in denen

ihnen schwere Menschenrechtsverletzungen drohten. Dabei würden viele

Rückführungen heimlich stattfinden.

In seiner Vernehmlassung hat das BFF nichts eingebracht, was das japanische

Asylverfahren in einem günstigeren Lichte darstellen würde. Das BFF belässt es

bei der Feststellung, da sich der Beschwerdeführer mittlerweile seit mehreren

Monaten in Japan aufhalten könne, sei davon auszugehen, dass er dort nicht in

dem von ihm vorgebrachten Masse gefährdet sei. Vor dem Hintergrund der

greifbaren Informationen zum japanischen Asylverfahren ist dieser Schluss jedoch

als blosse Mutmassung zu erkennen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm sei

anlässlich seiner Gesuchseinreichung mit einer Abschiebung nach Uganda gedroht

worden und schliesslich hätten die Behörden sein Asylgesuch nur unter der

Bedingung entgegen genommen, dass er umgehend seine Weiterreise in ein anderes

Land organisiere, lassen sich demgegenüber mit den zum japanischen Asylverfahren

vorhandenen Angaben grundsätzlich vereinbaren.

Damit erscheint die Befürchtung, es drohe eine Abschiebung in den

Heimatstaat, als grundsätzlich nachvollziehbar. Eine hinreichende Grundlage für

die Annahme, es bestehe Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer in Japan ein

ordentliches Asylverfahren durchlaufen kann, besteht demgegenüber nicht.

E. 5.2 In seiner Vernehmlassung geht das BFF davon aus, der Beschwerdeführer weise aufgrund seiner Sprache - viel eher als zur Schweiz - eine Nähe zu anglophonen Staaten auf. Aufgrund eines verwandtschaftlichen Bezugspunktes zu einem Onkel verweist es dabei vorab auf Grossbritannien. Diese Erwägungen überzeugen nicht. Es ist viel mehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht nur zur Schweiz keine besondere, enge, persönliche Beziehung hat, sondern überhaupt zu keinem anderen Staat ausserhalb seiner Heimat. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die englische Sprache beherrscht, spricht zwar mit Blick auf die Integrationsmöglichkeiten durchaus für eine Gesucheinreichung eher in einem anglophonen Staat als in der Schweiz. Damit ist jedoch noch kein konkreter persönlicher Anknüpfungspunkt zu einem bestimmten Staat ersichtlich gemacht. Für sich alleine ist die Sprache, mangels Individualität, als sehr schwacher Ansatz zu bezeichnen. Die vom BFF weiter herangezogenen Umstände - ugandische Diaspora in anglophonen Ländern, Aufenthalt 2005 / 19 - 178 eines Onkels in Grossbritannien - stellen ebenso bloss schwache Ansätze dar. ().

E. 5.3 In seinen Erwägungen verkennt das BFF schliesslich, dass ohnehin nur wenige Staaten die Möglichkeit einer Gesuchseinreichung aus dem Ausland und insbesondere die Möglichkeit einer Einreise während Hängigkeit des Verfahrens kennen. Das britische Asylverfahren - auf welches der Beschwerdeführer vom BFF sinngemäss verwiesen wird - kennt diese Möglichkeit grundsätzlich nicht. Die Einreichung eines Asylgesuchs aus dem Ausland ist im Vereinigten Königreich grundsätzlich nicht möglich; wurde gelegentlich dennoch ein solches Gesuch behandelt, wurde während des Verfahrens keine Einreisebewilligung erteilt (vgl. dazu "Asylum Practice and Procedure, Country-by-Country Handbook", G. Care, Kapitel "United Kingdom", London, 1999, S. 170).

E. 6 Von der Vorinstanz wird nicht bestritten, dass gemäss den zu beachtenden Bestimmungen einer gesuchstellenden Person die Einreise in die Schweiz zugestanden werden muss, wenn nach Prüfung im Einzelfall festgestellt wird, dass diese nicht in der Lage ist, den Schutz eines Drittstaates zu erhalten, und dass dies auch ohne das Bestehen einer besonderen Beziehungsnähe zur Schweiz gilt. Erforderlich ist zudem, dass eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht worden ist, oder zumindest, dass der gesuchstellenden Person ein Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der weiteren Sachverhaltsabklärungen nicht zugemutet werden kann (vgl. dazu EMARK 1997 Nr. 15, S. 129 f.). Aufgrund der vorliegenden Akten kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe vorrangig vor der Schweiz zu irgendeinem anderen Staat eine besondere Beziehung respektive er verfüge tatsächlich - im Sinne einer effektiven Alternative - über die Möglichkeit, in einem anderen Land um Schutz zu ersuchen. Das BFF hat demnach die Ausschlussklausel gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG zu Unrecht angewandt. Da zumindest aufgrund der derzeitigen Aktenlage von einer aktuellen Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Da die derzeitige Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des Asylgesuches nicht genügend erstellt ist, ist dem Beschwerdeführer indes die Einreise zwecks weiterer Sachverhaltsabklärung zu bewilligen. © 17.10.05

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EMARK - JICRA - GICRA 2005 19/170

EMARK - JICRA - GICRA

2005 / 19

2005 / 19 - 170

Auszug aus dem Urteil vom 23. Juni 2005 i.S. J.E., Uganda

Art. 20 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 2 AsylG: Asylgesuch aus dem

Ausland; Asylausschluss bei möglicher Aufnahme in einem Drittstaat.

1. Für die Ablehnung eines Asylgesuchs aus dem Ausland

kann nicht alleine die fehlende Beziehungsnähe zur Schweiz ausschlaggebend

sein. Zu berücksichtigen sind auch die praktische Möglichkeit und objektive

Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche. Liegen Hinweise auf eine

aktuelle Gefährdung des Asylsuchenden im Heimatstaat vor und fehlt eine

effektive Möglichkeit anderweitiger Schutzsuche, so ist die Einreise zu

bewilligen (Erw. 4; vgl.

EMARK 2004 Nrn. 20

und

21

,

EMARK 1997

Nr. 15

).

2. Die anderen vorliegend in Frage kommenden Staaten

(Japan und Grossbritannien) garantieren keine effektive Möglichkeit der

Schutzsuche. Der derzeitige Aufenthaltsstaat Japan bietet keine hinreichende

Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren (Erw. 5.1.). Grossbritannien kennt

die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland und

insbesondere die Möglichkeit der Einreise während hängigem Verfahren nicht

(Erw. 5.3.).

Art. 20 al. 2 et 52 al. 2 LAsi : demande d’asile présentée à

l’étranger et autorisation d’entrée en Suisse; refus d’asile en cas de

possibilité d’admission dans un Etat tiers.

1. L’absence de relations étroites du demandeur d’asile

avec la Suisse n’est pas à elle seule déterminante pour rejeter une demande

d’asile présentée à l’étranger. Encore faut-il que l’intéressé ait la

possibilité pratique de déposer une demande de protection dans un autre pays

et que cette démarche puisse être exigée de lui. S’il existe des indices d’une

mise en danger actuelle du demandeur d’asile dans son pays d’origine et que la

possibilité effective d’une demande de protection dans un autre pays fait

défaut, l’autorisation d’entrée en Suisse doit lui être accordée (consid. 4.;

cf.

JICRA 2004 nos 20

et

21

, et

JICRA 1997 n° 15

).

2. Les pays entrant en considération dans le cas d’espèce,

soit le Japon et la Grande-Bretagne, ne garantissent ni l’un ni l’autre une

possibilité effective de demande de protection : le Japon, pays de résidence

actuelle

2005 / 19 - 171

du recourant, n’offre pas l’assurance suffisante d’une

procédure d’asile régulière (consid. 5.1.); quant à la Grande-Bretagne, elle

ne connaît ni la demande d’asile présentée à l’étranger ni l’entrée sur son

territoire durant une procédure d’asile dans un autre pays (consid. 5.3.).

Art. 20 cpv. 2 e art. 52 cpv. 2 LAsi: domanda d’asilo

presentata dall’estero e autorizzazione d’entrata in Svizzera; diniego

dell’asilo in caso di possibilità d’ammissione in uno Stato terzo.

1. L’assenza di stretti vincoli di un richiedente l’asilo

con la Svizzera non è, di per sé, una condizione sufficiente per il

respingimento di una domanda d’asilo presentata dall’estero. Sono da esaminare

pure la possibilità pratica e l’esigibilità obiettiva, per il richiedente, di

chiedere protezione ad un altro Stato. Allorquando sussistono indizi

d’esposizione ad una persecuzione attuale nel Paese d’origine del richiedente,

e qualora difetti la possibilità effettiva di domandare protezione ad un altro

Stato, dovrà essere accordata l’autorizzazione d’entrata in Svizzera (consid.

4; v.

GICRA 2004 ni 20

nonché

21

, e

GICRA 1997

n. 15

).

2. I Paesi interessati nel caso concreto, Giappone e Gran

Bretagna, non garantiscono la possibilità effettiva d’inoltro di una domanda

di protezione. Il Giappone, in cui il richiedente soggiorna attualmente, non

offre le garanzia d’una procedura d’asilo regolare (consid. 5.1.); la Gran

Bretagna non conosce l’istituto della domanda d’asilo presentata dall’estero,

né quello della possibilità d’entrata sul territorio durante una procedura

d’asilo pendente in un altro Stato (consid. 5.3.).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Am 12. Dezember 2003 ersuchte der ugandische Beschwerdeführer bei der

schweizerischen Vertretung in Tokio schriftlich um die Bewilligung der Einreise

in die Schweiz und die Gewährung von Asyl. Zur Begründung seines Gesuchs machte

er zum einen geltend, in seiner Heimat drohe ihm der Tod, da er von Seiten der

ugandischen Sicherheitsdienste der Unterstützung der Opposition verdächtigt

werde. Zum andern führte er aus, an seinem derzeitigen Aufenthaltsort drohe ihm

von den japanischen Behörden eine Abschiebung nach Uganda. Dabei legte er dar,

er sei bisher selbst ein Mitglied der ugandischen Sicherheitskräfte gewesen. Er

habe indes Anlass zur Furcht vor seiner Verhaftung gehabt. Aus diesem Grund habe

er sich während eines Einsatzes im Vorfeld einer offi-

2005 / 19 - 172

ziellen diplomatischen Mission in Japan von seinen Teamkollegen abgesetzt und

sich in Japan versteckt. In der Folge sei es zu Interventionen der ugandischen

Behörden bei den japanischen Behörden gekommen und er sei in Japan von Ugandern

gesucht worden. Da er sich bedroht gefühlt habe, habe er mehrmals beim UNHCR in

Tokio vorgesprochen, er sei aber vom UNHCR an die japanischen

Immigrationsbehörden verwiesen worden. Nachdem er sich bei dieser Behörde

gemeldet habe, sei ihm von japanischer Seite bedeutet worden, er solle das Land

umgehend verlassen, ansonsten er eine Verhaftung und Abschiebung nach Uganda zu

gewärtigen habe. In seinen Ausführungen verwies der Beschwerdeführer unter

anderem auf einen Onkel, welcher unter der früheren Regierung hohe Ämter

bekleidet habe und heute - in London lebend - der Opposition angehöre.

Mit Verfügung des BFF vom 30. Dezember 2003 wurde das Asylgesuch gestützt auf

Art. 52 Abs. 2 AsylG abgelehnt und dem Beschwerdeführer die Einreise in die

Schweiz verweigert. Dabei führte das BFF zur Hauptsache aus, der

Beschwerdeführer habe keine nahe Beziehung zur Schweiz, welche es rechtfertige,

die Schweiz als einziges mögliches Aufnahmeland zu betrachten. Eine solche nahe

Beziehung bestehe nämlich in der Regel dann, wenn sich ein Ehepartner und

gemeinsame minderjährige Kinder in der Schweiz aufhalten würden. Andere

Verwandte oder ein früherer Aufenthalt würden dagegen für die Annahme einer

engen Beziehung nicht genügen. Der Beschwerdeführer mache nicht geltend, in der

Schweiz über Verwandte zu verfügen, sondern er führe lediglich aus, ein Onkel

lebe in Grossbritannien. Mithin sei es dem Gesuchsteller zuzumuten, in einem

anderen Land um Aufnahme zu ersuchen.

Mit Eingabe vom 7. März 2004 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid

des BFF Beschwerde bei der ARK. Dabei beantragte er sinngemäss die Aufhebung des

vorinstanzlichen Entscheides, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und

die Gewährung von Asyl. In seiner Eingabe bestätigte und bekräftigte er seine

bisherigen Gesuchsvorbringen, wobei er seine Angaben zu verschiedene

Einzelheiten - insbesondere betreffend sein berufliches Umfeld respektive seine

Probleme in diesem Bereich - präzisierte. Daneben machte er weitere Angaben zu

den Umständen seines Japan-Besuchs und zu seiner Furcht vor einem Refoulement

durch die japanischen Behörden. Betreffend seinen in London lebenden Onkel

führte er ferner an, dieser sei als Flüchtling selbst auf Hilfe angewiesen und

könne ihn nicht unterstützen. Er machte sinngemäss geltend, wenn alleine auf den

Umstand abgestellt werde, dass er keine engen verwandtschaftlichen Beziehungen

in der Schweiz habe, werde ihm ein Schutzersuchen verunmöglicht.

2005 / 19 - 173

In seiner Vernehmlassung vom 27. Mai 2004 hielt das BFF an der angefochtenen

Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei führte es

ergänzend aus, aufgrund der Akten sei nicht ersichtlich, weshalb es für den

Beschwerdeführer nicht zumutbar und möglich sein sollte, sich in einem anderen

Staat als der Schweiz um Aufnahme zu bemühen, insbesondere da keine nahe

Beziehung zur Schweiz bestehe. Ferner sei der Beschwerdeführer keiner in der

Schweiz gesprochenen Sprache mächtig. In einem anglophonen Land - beispielsweise

in Kanada, Grossbritannien oder den USA - hätte er viel bessere

Assimilationsmöglichkeiten. Zudem lebe in diesen Ländern auch eine nicht

unbedeutende ugandische Diaspora. In Grossbritannien sei gemäss den Angaben des

Beschwerdeführers bereits einem Onkel Schutz gewährt worden. Schliesslich zeige

der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit mehreren Monaten in

Japan aufhalten könne, dass er dort nicht in dem von ihm vorgebrachten Masse

gefährdet sei.

Die ARK heisst die Beschwerde gut, soweit die Frage der Einreiseverweigerung

betreffend, und weist das BFM an, dem Beschwerdeführer die Einreise zwecks

weiterer Sachverhaltsabklärung zu bewilligen.

Aus den Erwägungen:

3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen

Asyl. Nach der Bestimmung von Art. 3 AsylG werden als Flüchtling Personen

anerkannt, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen

ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen

Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen

ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu

werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,

Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck

bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.

Wer um Asyl nachsucht, muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass

er ein Flüchtling ist. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn

die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben

hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu

wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht

entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel

abgestützt werden (vgl. Art. 7 AsylG).

Das Asylgesuch ist bei einer schweizerischen Vertretung, bei der Einreise an

einem geöffneten Grenzübergang oder an einer Empfangsstelle zu stellen. Wird

2005 / 19 - 174

ein Asylgesuch im Ausland gestellt, so überweist die schweizerische

Vertretung das Asylgesuch mit einem Bericht dem Bundesamt. Das Bundesamt

bewilligt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen

nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder

in ein anderes Land auszureisen (vgl. Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 20 Abs. 1 und 2

AsylG).

4.

4.1. Das BFF stützt sich in seinem Entscheid auf Art. 52 Abs. 2 AsylG. Gemäss

dieser Bestimmung - einer Ausschlussklausel - kann einer Person, die sich im

Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann,

sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen.

Mit Art. 52 Abs. 2 AsylG wurde im Rahmen der per 1. Oktober 1999 in Kraft

gesetzten Totalrevision die vormalige Bestimmung von Art. 6 Abs. 2 aAsylG ins

neue AsylG übernommen. Zwar erfuhr die vormalige Bestimmung eine leichte

redaktionelle Änderung; die bisherige gesetzliche Konzeption wurde aber

unverändert ins revidierte AsylG überführt. Es kann somit vollumfänglich auf die

bisherige Praxis zu dieser Ausschlussklausel abgestützt werden.

4.2. Aus der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung folgt, dass sich

das BFF bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG zur Hauptsache mit dem Aspekt

der fehlenden Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz

auseinandergesetzt hat. Dabei geht das BFF davon aus, mangels Beziehungsnähe zur

Schweiz - respektive da die Schweiz nicht als einziger möglicher Aufnahmestaat

zu erachten sei - könne der Beschwerdeführer einen anderen Staat als die Schweiz

um Aufnahme ersuchen. In seiner Vernehmlassung führt das BFF ergänzend aus, der

Beschwerdeführer könne sich aus sprachlichen Gründen viel besser in einem

anglophonen Land eingliedern respektive integrieren, wobei es (aufgrund

verwandtschaftlicher Beziehungen zu einem Onkel) vorab auf Grossbritannien

verweist. In seiner Vernehmlassung führt das BFF schliesslich an, der

Beschwerdeführer sei in Japan mutmasslich weniger von einer Abschiebung bedroht

als von ihm geltend gemacht. Erwägungen betreffend eine mögliche

flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers legt das BFF

keine dar.

4.3. Das BFF folgt damit zur Hauptsache einer Argumentationslinie, welche

bereits in

EMARK 1997 Nr. 15

ausdrücklich

abgelehnt wurde. In diesem Grundsatzurteil hat die ARK festgehalten, dass für

eine Ablehnung eines Asylgesuchs unter dem obgenannten Titel nicht alleine die

fehlende Beziehungsnähe zur Schweiz ausschlaggebend sein kann. Zwar sind die

Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung restriktiv zu

umschreiben und es kommt den

2005 / 19 - 175

Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu. Bei der Anwendung der

Ausschlussklausel gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG ist indes - falls eine Gefährdung

im Sinne von Art. 3 AsylG nicht auszuschliessen ist - den Aspekten der

Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, der Beziehungsnähe zu

anderen Staaten sowie der praktischen Möglichkeit und objektiven Zumutbarkeit

zur anderweitigen Schutzsuche ebenso gebührend Beachtung zu schenken (vgl. a.a.O.,

S. 131 f.).

Dass der Beschwerdeführer keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz hat,

erscheint aufgrund der Akten als offensichtlich. Es ist nichts ersichtlich, was

einen Vorrang der Schweiz vor anderen Staaten begründen würde. Auf der anderen

Seite vermögen jedoch die Erwägungen der Vorinstanz, welche sinngemäss von einem

allgemeinen Nachgang der Schweiz gegenüber anderen Staaten ausgehen, nicht zu

überzeugen. Die von der Vorinstanz gewählte Argumentation - als einzige

Grundlage zur Anwendung der Ausschlussklausel gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG -

führt faktisch zur Aufhebung der mindestens in der schweizerischen

Asylgesetzgebung vorgesehenen Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus

dem Ausland (aus der Heimat oder einem Drittstaat) in den Fällen, in denen keine

offensichtliche Beziehung zur Schweiz vorliegt.

4.4. Vor weiteren Ausführungen zur Anwendbarkeit von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist

festzuhalten, dass im Falle des Beschwerdeführers durchaus nachvollziehbare

Hinweise auf ein flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdungslage vorhanden sind.

Aufgrund der vorgelegten Ausweise und Beweismittel liegen hinreichende

konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen

Angehörigen der ugandischen Sicherheitskräfte handeln könnte, welcher einen

offiziellen Auslandeinsatz ausgenutzt hat, um von seiner bisherigen Tätigkeit im

Staatsdienst abzuspringen. Zwar wurden die in diesem Zusammenhang vorgelegten

Ausweise und Beweismittel noch keiner näheren Prüfung unterzogen. Es sind jedoch

keine Indizien ersichtlich, welche Anlass geben könnten, an deren Authentizität

zu zweifeln. In den schriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers sind keine

wesentlichen Widersprüche ersichtlich; in den relevanten Grundzügen erscheinen

seine Schilderungen als in sich schlüssig. Der vom Beschwerdeführer geltend

gemachte Sachverhalt und seine Gesuchsgründe im Einzelnen, wie auch die von ihm

geltend gemachten Ereignisse und Vorfälle betreffend nähere Verwandte bedürfen

indes sicher noch einer näheren Prüfung.

Vor dem Hintergrund der in Uganda herrschenden Verhältnisse kann jedoch

bereits an dieser Stelle gesagt werden, dass der Beschwerdeführer mit seinem

Absprung im Vorfeld einer offiziellen diplomatischen Mission respektive eines

2005 / 19 - 176

Staatsbesuchs mit Sicherheit für erhebliche Irritationen - auf ugandischer

Seite mithin für einen Gesichtsverlust - gesorgt hätte. Aufgrund des vom

Beschwerdeführer vorgelegten Zeitungsberichts (in welchem sein Name leicht

falsch zitiert wurde) ist zu schliessen, dass sein Absprung durchaus einer

Erklärung von offizieller Seite bedurfte. Dabei ist anzumerken, dass sich Japan

in erheblichem Umfang in Uganda engagiert und dass den Beziehungen zu Japan von

ugandischer Seite ein besonderes Gewicht zugemessen wird. Vor diesem Hintergrund

würde der Beschwerdeführer - sollte sich der von ihm geltend gemachte

Sachverhalt bestätigen - im Falle einer Rückschiebung nach Uganda mit Sicherheit

eine besondere Aufmerksamkeit der Sicherheitsbehörden auf sich ziehen. Die

Erwähnung seiner Person im ugandischen "The Monitor", einer grundsätzlich

seriösen, unabhängigen und oft auch regimekritischen Zeitung, lässt das Risiko

nicht als geringer erscheinen. Alleine von daher kann der Beschwerdeführer nicht

damit rechnen, als bekannte Persönlichkeit habe er weniger gravierende Nachteile

zu gewärtigen. Unter Berücksichtigung der notorisch schlechten

Menschenrechtslage in Uganda kann mithin eine aktuelle, flüchtlingsrechtlich

relevante Gefährdung nicht ausgeschlossen werden. Ob die Vorbringen des

Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG genügen, lässt sich

aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht abschliessend beurteilen. In dieser

Hinsicht bedarf er weiterer Abklärungen; der Sachverhalt ist noch nicht

hinreichend erstellt.

4.5. Für die Frage der Anwendbarkeit von Art. 52 Abs. 2 AsylG bleibt nach

vorstehenden Erwägungen zu prüfen, ob es andere Staaten gibt, in welchen es dem

Beschwerdeführer - prioritär vor der Schweiz - zugemutet werden kann, sich um

eine Schutzgewährung respektive um Asyl zu bemühen.

5.

5.1. Da sich der Beschwerdeführer bereits in Japan befindet, liegt es

grundsätzlich auf der Hand, dass er sich vorab dort um eine Schutzgewährung

bemüht. Aufgrund der gesamten Aktenlage ist indes nicht davon auszugehen, Japan

stelle für den Beschwerdeführer eine zumutbare Alternative dar.

Anlässlich der Einladung zur Vernehmlassung wurde die Vorinstanz unter

anderem auf die der ARK zur Verfügung stehenden Informationen zum Asylsystem in

Japan aufmerksam gemacht. Dabei wurde unter Verweis auf diverse Quellen auf den

Umstand hingewiesen, dass Japan verglichen mit anderen Industriestaaten eine

besonders niedrige Anzahl an Asylanträgen aufweist (laut UNHCR wurden in den

Jahren 1990 bis 2001 nur knapp 1’600 Anträge bzw. für das Jahr 2001 genau 353

Anträge ausgewiesen) und dass das japanische Verfahren zur Anerkennung von

Flüchtlingen hinter internationalen Standards zurück bleibt (vgl. Amnesty

International, Jahresbericht 2003). Die vorhandenen Quellen be-

2005 / 19 -

177

schreiben das japanische Asylverfahren als sehr restriktiv, von erheblichen

Verzögerungen und strenger Geheimhaltung gekennzeichnet. Ferner scheine es

vielen Asylsuchenden gar nicht erst zu gelingen, ein Asylgesuch zu stellen.

Schliesslich würden die Behörden - so Amnesty International unter Berufung auf

weitere Berichte - unter Missachtung des international anerkannten Prinzips des

Non-Refoulement Abschiebungen von Asylsuchenden in Länder durchführen, in denen

ihnen schwere Menschenrechtsverletzungen drohten. Dabei würden viele

Rückführungen heimlich stattfinden.

In seiner Vernehmlassung hat das BFF nichts eingebracht, was das japanische

Asylverfahren in einem günstigeren Lichte darstellen würde. Das BFF belässt es

bei der Feststellung, da sich der Beschwerdeführer mittlerweile seit mehreren

Monaten in Japan aufhalten könne, sei davon auszugehen, dass er dort nicht in

dem von ihm vorgebrachten Masse gefährdet sei. Vor dem Hintergrund der

greifbaren Informationen zum japanischen Asylverfahren ist dieser Schluss jedoch

als blosse Mutmassung zu erkennen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm sei

anlässlich seiner Gesuchseinreichung mit einer Abschiebung nach Uganda gedroht

worden und schliesslich hätten die Behörden sein Asylgesuch nur unter der

Bedingung entgegen genommen, dass er umgehend seine Weiterreise in ein anderes

Land organisiere, lassen sich demgegenüber mit den zum japanischen Asylverfahren

vorhandenen Angaben grundsätzlich vereinbaren.

Damit erscheint die Befürchtung, es drohe eine Abschiebung in den

Heimatstaat, als grundsätzlich nachvollziehbar. Eine hinreichende Grundlage für

die Annahme, es bestehe Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer in Japan ein

ordentliches Asylverfahren durchlaufen kann, besteht demgegenüber nicht.

5.2. In seiner Vernehmlassung geht das BFF davon aus, der Beschwerdeführer

weise aufgrund seiner Sprache - viel eher als zur Schweiz - eine Nähe zu

anglophonen Staaten auf. Aufgrund eines verwandtschaftlichen Bezugspunktes zu

einem Onkel verweist es dabei vorab auf Grossbritannien. Diese Erwägungen

überzeugen nicht. Es ist viel mehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

nicht nur zur Schweiz keine besondere, enge, persönliche Beziehung hat, sondern

überhaupt zu keinem anderen Staat ausserhalb seiner Heimat.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die englische Sprache beherrscht,

spricht zwar mit Blick auf die Integrationsmöglichkeiten durchaus für eine

Gesucheinreichung eher in einem anglophonen Staat als in der Schweiz. Damit ist

jedoch noch kein konkreter persönlicher Anknüpfungspunkt zu einem bestimmten

Staat ersichtlich gemacht. Für sich alleine ist die Sprache, mangels

Individualität, als sehr schwacher Ansatz zu bezeichnen. Die vom BFF weiter

herangezogenen Umstände - ugandische Diaspora in anglophonen Ländern, Aufenthalt

2005 / 19 -

178

eines Onkels in Grossbritannien - stellen ebenso bloss schwache Ansätze dar.

().

5.3. In seinen Erwägungen verkennt das BFF schliesslich, dass ohnehin nur

wenige Staaten die Möglichkeit einer Gesuchseinreichung aus dem Ausland und

insbesondere die Möglichkeit einer Einreise während Hängigkeit des Verfahrens

kennen. Das britische Asylverfahren - auf welches der Beschwerdeführer vom BFF

sinngemäss verwiesen wird - kennt diese Möglichkeit grundsätzlich nicht. Die

Einreichung eines Asylgesuchs aus dem Ausland ist im Vereinigten Königreich

grundsätzlich nicht möglich; wurde gelegentlich dennoch ein solches Gesuch

behandelt, wurde während des Verfahrens keine Einreisebewilligung erteilt (vgl.

dazu "Asylum Practice and Procedure, Country-by-Country Handbook", G. Care,

Kapitel "United Kingdom", London, 1999, S. 170).

6. Von der Vorinstanz wird nicht bestritten, dass gemäss den zu beachtenden

Bestimmungen einer gesuchstellenden Person die Einreise in die Schweiz

zugestanden werden muss, wenn nach Prüfung im Einzelfall festgestellt wird, dass

diese nicht in der Lage ist, den Schutz eines Drittstaates zu erhalten, und dass

dies auch ohne das Bestehen einer besonderen Beziehungsnähe zur Schweiz gilt.

Erforderlich ist zudem, dass eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft

gemacht worden ist, oder zumindest, dass der gesuchstellenden Person ein

Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der weiteren Sachverhaltsabklärungen

nicht zugemutet werden kann (vgl. dazu

EMARK

1997 Nr. 15, S. 129 f.

).

Aufgrund der vorliegenden Akten kann nicht davon ausgegangen werden, der

Beschwerdeführer habe vorrangig vor der Schweiz zu irgendeinem anderen Staat

eine besondere Beziehung respektive er verfüge tatsächlich - im Sinne einer

effektiven Alternative - über die Möglichkeit, in einem anderen Land um Schutz

zu ersuchen. Das BFF hat demnach die Ausschlussklausel gemäss Art. 52 Abs. 2

AsylG zu Unrecht angewandt. Da zumindest aufgrund der derzeitigen Aktenlage von

einer aktuellen Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist

die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Einreise in

die Schweiz zu bewilligen. Da die derzeitige Aktenlage für eine abschliessende

Beurteilung des Asylgesuches nicht genügend erstellt ist, ist dem

Beschwerdeführer indes die Einreise zwecks weiterer Sachverhaltsabklärung zu

bewilligen.

©

17.10.05