1. Für die Ablehnung eines Asylgesuchs aus dem Ausland kann nicht alleine die fehlende Beziehungsnähe zur Schweiz ausschlaggebend sein. Zu berücksichtigen sind auch die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche. Liegen Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung des Asylsuchenden im Heimatstaat vor und fehlt eine
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Für die Ablehnung eines Asylgesuchs aus dem Ausland kann nicht alleine die fehlende Beziehungsnähe zur Schweiz ausschlaggebend sein. Zu berücksichtigen sind auch die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche. Liegen Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung des Asylsuchenden im Heimatstaat vor und fehlt eine effektive Möglichkeit anderweitiger Schutzsuche, so ist die Einreise zu bewilligen (Erw. 4; vgl. EMARK 2004 Nrn. 20 und 21, EMARK 1997 Nr. 15).
E. 2 I Paesi interessati nel caso concreto, Giappone e Gran
Bretagna, non garantiscono la possibilità effettiva dinoltro di una domanda
di protezione. Il Giappone, in cui il richiedente soggiorna attualmente, non
offre le garanzia duna procedura dasilo regolare (consid. 5.1.); la Gran
Bretagna non conosce listituto della domanda dasilo presentata dallestero,
né quello della possibilità dentrata sul territorio durante una procedura
dasilo pendente in un altro Stato (consid. 5.3.).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Am 12. Dezember 2003 ersuchte der ugandische Beschwerdeführer bei der
schweizerischen Vertretung in Tokio schriftlich um die Bewilligung der Einreise
in die Schweiz und die Gewährung von Asyl. Zur Begründung seines Gesuchs machte
er zum einen geltend, in seiner Heimat drohe ihm der Tod, da er von Seiten der
ugandischen Sicherheitsdienste der Unterstützung der Opposition verdächtigt
werde. Zum andern führte er aus, an seinem derzeitigen Aufenthaltsort drohe ihm
von den japanischen Behörden eine Abschiebung nach Uganda. Dabei legte er dar,
er sei bisher selbst ein Mitglied der ugandischen Sicherheitskräfte gewesen. Er
habe indes Anlass zur Furcht vor seiner Verhaftung gehabt. Aus diesem Grund habe
er sich während eines Einsatzes im Vorfeld einer offi-
2005 / 19 - 172
ziellen diplomatischen Mission in Japan von seinen Teamkollegen abgesetzt und
sich in Japan versteckt. In der Folge sei es zu Interventionen der ugandischen
Behörden bei den japanischen Behörden gekommen und er sei in Japan von Ugandern
gesucht worden. Da er sich bedroht gefühlt habe, habe er mehrmals beim UNHCR in
Tokio vorgesprochen, er sei aber vom UNHCR an die japanischen
Immigrationsbehörden verwiesen worden. Nachdem er sich bei dieser Behörde
gemeldet habe, sei ihm von japanischer Seite bedeutet worden, er solle das Land
umgehend verlassen, ansonsten er eine Verhaftung und Abschiebung nach Uganda zu
gewärtigen habe. In seinen Ausführungen verwies der Beschwerdeführer unter
anderem auf einen Onkel, welcher unter der früheren Regierung hohe Ämter
bekleidet habe und heute - in London lebend - der Opposition angehöre.
Mit Verfügung des BFF vom 30. Dezember 2003 wurde das Asylgesuch gestützt auf
Art. 52 Abs. 2 AsylG abgelehnt und dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz verweigert. Dabei führte das BFF zur Hauptsache aus, der
Beschwerdeführer habe keine nahe Beziehung zur Schweiz, welche es rechtfertige,
die Schweiz als einziges mögliches Aufnahmeland zu betrachten. Eine solche nahe
Beziehung bestehe nämlich in der Regel dann, wenn sich ein Ehepartner und
gemeinsame minderjährige Kinder in der Schweiz aufhalten würden. Andere
Verwandte oder ein früherer Aufenthalt würden dagegen für die Annahme einer
engen Beziehung nicht genügen. Der Beschwerdeführer mache nicht geltend, in der
Schweiz über Verwandte zu verfügen, sondern er führe lediglich aus, ein Onkel
lebe in Grossbritannien. Mithin sei es dem Gesuchsteller zuzumuten, in einem
anderen Land um Aufnahme zu ersuchen.
Mit Eingabe vom 7. März 2004 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid
des BFF Beschwerde bei der ARK. Dabei beantragte er sinngemäss die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheides, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und
die Gewährung von Asyl. In seiner Eingabe bestätigte und bekräftigte er seine
bisherigen Gesuchsvorbringen, wobei er seine Angaben zu verschiedene
Einzelheiten - insbesondere betreffend sein berufliches Umfeld respektive seine
Probleme in diesem Bereich - präzisierte. Daneben machte er weitere Angaben zu
den Umständen seines Japan-Besuchs und zu seiner Furcht vor einem Refoulement
durch die japanischen Behörden. Betreffend seinen in London lebenden Onkel
führte er ferner an, dieser sei als Flüchtling selbst auf Hilfe angewiesen und
könne ihn nicht unterstützen. Er machte sinngemäss geltend, wenn alleine auf den
Umstand abgestellt werde, dass er keine engen verwandtschaftlichen Beziehungen
in der Schweiz habe, werde ihm ein Schutzersuchen verunmöglicht.
2005 / 19 - 173
In seiner Vernehmlassung vom 27. Mai 2004 hielt das BFF an der angefochtenen
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei führte es
ergänzend aus, aufgrund der Akten sei nicht ersichtlich, weshalb es für den
Beschwerdeführer nicht zumutbar und möglich sein sollte, sich in einem anderen
Staat als der Schweiz um Aufnahme zu bemühen, insbesondere da keine nahe
Beziehung zur Schweiz bestehe. Ferner sei der Beschwerdeführer keiner in der
Schweiz gesprochenen Sprache mächtig. In einem anglophonen Land - beispielsweise
in Kanada, Grossbritannien oder den USA - hätte er viel bessere
Assimilationsmöglichkeiten. Zudem lebe in diesen Ländern auch eine nicht
unbedeutende ugandische Diaspora. In Grossbritannien sei gemäss den Angaben des
Beschwerdeführers bereits einem Onkel Schutz gewährt worden. Schliesslich zeige
der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit mehreren Monaten in
Japan aufhalten könne, dass er dort nicht in dem von ihm vorgebrachten Masse
gefährdet sei.
Die ARK heisst die Beschwerde gut, soweit die Frage der Einreiseverweigerung
betreffend, und weist das BFM an, dem Beschwerdeführer die Einreise zwecks
weiterer Sachverhaltsabklärung zu bewilligen.
Aus den Erwägungen:
E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Nach der Bestimmung von Art. 3 AsylG werden als Flüchtling Personen anerkannt, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. Wer um Asyl nachsucht, muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass er ein Flüchtling ist. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 7 AsylG). Das Asylgesuch ist bei einer schweizerischen Vertretung, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder an einer Empfangsstelle zu stellen. Wird 2005 / 19 - 174 ein Asylgesuch im Ausland gestellt, so überweist die schweizerische Vertretung das Asylgesuch mit einem Bericht dem Bundesamt. Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (vgl. Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Das BFF stützt sich in seinem Entscheid auf Art. 52 Abs. 2 AsylG. Gemäss dieser Bestimmung - einer Ausschlussklausel - kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen. Mit Art. 52 Abs. 2 AsylG wurde im Rahmen der per 1. Oktober 1999 in Kraft gesetzten Totalrevision die vormalige Bestimmung von Art. 6 Abs. 2 aAsylG ins neue AsylG übernommen. Zwar erfuhr die vormalige Bestimmung eine leichte redaktionelle Änderung; die bisherige gesetzliche Konzeption wurde aber unverändert ins revidierte AsylG überführt. Es kann somit vollumfänglich auf die bisherige Praxis zu dieser Ausschlussklausel abgestützt werden.
E. 4.2 Aus der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung folgt, dass sich das BFF bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG zur Hauptsache mit dem Aspekt der fehlenden Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz auseinandergesetzt hat. Dabei geht das BFF davon aus, mangels Beziehungsnähe zur Schweiz - respektive da die Schweiz nicht als einziger möglicher Aufnahmestaat zu erachten sei - könne der Beschwerdeführer einen anderen Staat als die Schweiz um Aufnahme ersuchen. In seiner Vernehmlassung führt das BFF ergänzend aus, der Beschwerdeführer könne sich aus sprachlichen Gründen viel besser in einem anglophonen Land eingliedern respektive integrieren, wobei es (aufgrund verwandtschaftlicher Beziehungen zu einem Onkel) vorab auf Grossbritannien verweist. In seiner Vernehmlassung führt das BFF schliesslich an, der Beschwerdeführer sei in Japan mutmasslich weniger von einer Abschiebung bedroht als von ihm geltend gemacht. Erwägungen betreffend eine mögliche flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers legt das BFF keine dar.
E. 4.3 Das BFF folgt damit zur Hauptsache einer Argumentationslinie, welche bereits in EMARK 1997 Nr. 15 ausdrücklich abgelehnt wurde. In diesem Grundsatzurteil hat die ARK festgehalten, dass für eine Ablehnung eines Asylgesuchs unter dem obgenannten Titel nicht alleine die fehlende Beziehungsnähe zur Schweiz ausschlaggebend sein kann. Zwar sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung restriktiv zu umschreiben und es kommt den 2005 / 19 - 175 Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu. Bei der Anwendung der Ausschlussklausel gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG ist indes - falls eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht auszuschliessen ist - den Aspekten der Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, der Beziehungsnähe zu anderen Staaten sowie der praktischen Möglichkeit und objektiven Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche ebenso gebührend Beachtung zu schenken (vgl. a.a.O., S. 131 f.). Dass der Beschwerdeführer keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz hat, erscheint aufgrund der Akten als offensichtlich. Es ist nichts ersichtlich, was einen Vorrang der Schweiz vor anderen Staaten begründen würde. Auf der anderen Seite vermögen jedoch die Erwägungen der Vorinstanz, welche sinngemäss von einem allgemeinen Nachgang der Schweiz gegenüber anderen Staaten ausgehen, nicht zu überzeugen. Die von der Vorinstanz gewählte Argumentation - als einzige Grundlage zur Anwendung der Ausschlussklausel gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG - führt faktisch zur Aufhebung der mindestens in der schweizerischen Asylgesetzgebung vorgesehenen Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland (aus der Heimat oder einem Drittstaat) in den Fällen, in denen keine offensichtliche Beziehung zur Schweiz vorliegt.
E. 4.4 Vor weiteren Ausführungen zur Anwendbarkeit von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist
festzuhalten, dass im Falle des Beschwerdeführers durchaus nachvollziehbare
Hinweise auf ein flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdungslage vorhanden sind.
Aufgrund der vorgelegten Ausweise und Beweismittel liegen hinreichende
konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen
Angehörigen der ugandischen Sicherheitskräfte handeln könnte, welcher einen
offiziellen Auslandeinsatz ausgenutzt hat, um von seiner bisherigen Tätigkeit im
Staatsdienst abzuspringen. Zwar wurden die in diesem Zusammenhang vorgelegten
Ausweise und Beweismittel noch keiner näheren Prüfung unterzogen. Es sind jedoch
keine Indizien ersichtlich, welche Anlass geben könnten, an deren Authentizität
zu zweifeln. In den schriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers sind keine
wesentlichen Widersprüche ersichtlich; in den relevanten Grundzügen erscheinen
seine Schilderungen als in sich schlüssig. Der vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Sachverhalt und seine Gesuchsgründe im Einzelnen, wie auch die von ihm
geltend gemachten Ereignisse und Vorfälle betreffend nähere Verwandte bedürfen
indes sicher noch einer näheren Prüfung.
Vor dem Hintergrund der in Uganda herrschenden Verhältnisse kann jedoch
bereits an dieser Stelle gesagt werden, dass der Beschwerdeführer mit seinem
Absprung im Vorfeld einer offiziellen diplomatischen Mission respektive eines
2005 / 19 - 176
Staatsbesuchs mit Sicherheit für erhebliche Irritationen - auf ugandischer
Seite mithin für einen Gesichtsverlust - gesorgt hätte. Aufgrund des vom
Beschwerdeführer vorgelegten Zeitungsberichts (in welchem sein Name leicht
falsch zitiert wurde) ist zu schliessen, dass sein Absprung durchaus einer
Erklärung von offizieller Seite bedurfte. Dabei ist anzumerken, dass sich Japan
in erheblichem Umfang in Uganda engagiert und dass den Beziehungen zu Japan von
ugandischer Seite ein besonderes Gewicht zugemessen wird. Vor diesem Hintergrund
würde der Beschwerdeführer - sollte sich der von ihm geltend gemachte
Sachverhalt bestätigen - im Falle einer Rückschiebung nach Uganda mit Sicherheit
eine besondere Aufmerksamkeit der Sicherheitsbehörden auf sich ziehen. Die
Erwähnung seiner Person im ugandischen "The Monitor", einer grundsätzlich
seriösen, unabhängigen und oft auch regimekritischen Zeitung, lässt das Risiko
nicht als geringer erscheinen. Alleine von daher kann der Beschwerdeführer nicht
damit rechnen, als bekannte Persönlichkeit habe er weniger gravierende Nachteile
zu gewärtigen. Unter Berücksichtigung der notorisch schlechten
Menschenrechtslage in Uganda kann mithin eine aktuelle, flüchtlingsrechtlich
relevante Gefährdung nicht ausgeschlossen werden. Ob die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG genügen, lässt sich
aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht abschliessend beurteilen. In dieser
Hinsicht bedarf er weiterer Abklärungen; der Sachverhalt ist noch nicht
hinreichend erstellt.
E. 4.5 Für die Frage der Anwendbarkeit von Art. 52 Abs. 2 AsylG bleibt nach vorstehenden Erwägungen zu prüfen, ob es andere Staaten gibt, in welchen es dem Beschwerdeführer - prioritär vor der Schweiz - zugemutet werden kann, sich um eine Schutzgewährung respektive um Asyl zu bemühen.
E. 5.1 Da sich der Beschwerdeführer bereits in Japan befindet, liegt es
grundsätzlich auf der Hand, dass er sich vorab dort um eine Schutzgewährung
bemüht. Aufgrund der gesamten Aktenlage ist indes nicht davon auszugehen, Japan
stelle für den Beschwerdeführer eine zumutbare Alternative dar.
Anlässlich der Einladung zur Vernehmlassung wurde die Vorinstanz unter
anderem auf die der ARK zur Verfügung stehenden Informationen zum Asylsystem in
Japan aufmerksam gemacht. Dabei wurde unter Verweis auf diverse Quellen auf den
Umstand hingewiesen, dass Japan verglichen mit anderen Industriestaaten eine
besonders niedrige Anzahl an Asylanträgen aufweist (laut UNHCR wurden in den
Jahren 1990 bis 2001 nur knapp 1600 Anträge bzw. für das Jahr 2001 genau 353
Anträge ausgewiesen) und dass das japanische Verfahren zur Anerkennung von
Flüchtlingen hinter internationalen Standards zurück bleibt (vgl. Amnesty
International, Jahresbericht 2003). Die vorhandenen Quellen be-
2005 / 19 -
177
schreiben das japanische Asylverfahren als sehr restriktiv, von erheblichen
Verzögerungen und strenger Geheimhaltung gekennzeichnet. Ferner scheine es
vielen Asylsuchenden gar nicht erst zu gelingen, ein Asylgesuch zu stellen.
Schliesslich würden die Behörden - so Amnesty International unter Berufung auf
weitere Berichte - unter Missachtung des international anerkannten Prinzips des
Non-Refoulement Abschiebungen von Asylsuchenden in Länder durchführen, in denen
ihnen schwere Menschenrechtsverletzungen drohten. Dabei würden viele
Rückführungen heimlich stattfinden.
In seiner Vernehmlassung hat das BFF nichts eingebracht, was das japanische
Asylverfahren in einem günstigeren Lichte darstellen würde. Das BFF belässt es
bei der Feststellung, da sich der Beschwerdeführer mittlerweile seit mehreren
Monaten in Japan aufhalten könne, sei davon auszugehen, dass er dort nicht in
dem von ihm vorgebrachten Masse gefährdet sei. Vor dem Hintergrund der
greifbaren Informationen zum japanischen Asylverfahren ist dieser Schluss jedoch
als blosse Mutmassung zu erkennen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm sei
anlässlich seiner Gesuchseinreichung mit einer Abschiebung nach Uganda gedroht
worden und schliesslich hätten die Behörden sein Asylgesuch nur unter der
Bedingung entgegen genommen, dass er umgehend seine Weiterreise in ein anderes
Land organisiere, lassen sich demgegenüber mit den zum japanischen Asylverfahren
vorhandenen Angaben grundsätzlich vereinbaren.
Damit erscheint die Befürchtung, es drohe eine Abschiebung in den
Heimatstaat, als grundsätzlich nachvollziehbar. Eine hinreichende Grundlage für
die Annahme, es bestehe Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer in Japan ein
ordentliches Asylverfahren durchlaufen kann, besteht demgegenüber nicht.
E. 5.2 In seiner Vernehmlassung geht das BFF davon aus, der Beschwerdeführer weise aufgrund seiner Sprache - viel eher als zur Schweiz - eine Nähe zu anglophonen Staaten auf. Aufgrund eines verwandtschaftlichen Bezugspunktes zu einem Onkel verweist es dabei vorab auf Grossbritannien. Diese Erwägungen überzeugen nicht. Es ist viel mehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht nur zur Schweiz keine besondere, enge, persönliche Beziehung hat, sondern überhaupt zu keinem anderen Staat ausserhalb seiner Heimat. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die englische Sprache beherrscht, spricht zwar mit Blick auf die Integrationsmöglichkeiten durchaus für eine Gesucheinreichung eher in einem anglophonen Staat als in der Schweiz. Damit ist jedoch noch kein konkreter persönlicher Anknüpfungspunkt zu einem bestimmten Staat ersichtlich gemacht. Für sich alleine ist die Sprache, mangels Individualität, als sehr schwacher Ansatz zu bezeichnen. Die vom BFF weiter herangezogenen Umstände - ugandische Diaspora in anglophonen Ländern, Aufenthalt 2005 / 19 - 178 eines Onkels in Grossbritannien - stellen ebenso bloss schwache Ansätze dar. ().
E. 5.3 In seinen Erwägungen verkennt das BFF schliesslich, dass ohnehin nur wenige Staaten die Möglichkeit einer Gesuchseinreichung aus dem Ausland und insbesondere die Möglichkeit einer Einreise während Hängigkeit des Verfahrens kennen. Das britische Asylverfahren - auf welches der Beschwerdeführer vom BFF sinngemäss verwiesen wird - kennt diese Möglichkeit grundsätzlich nicht. Die Einreichung eines Asylgesuchs aus dem Ausland ist im Vereinigten Königreich grundsätzlich nicht möglich; wurde gelegentlich dennoch ein solches Gesuch behandelt, wurde während des Verfahrens keine Einreisebewilligung erteilt (vgl. dazu "Asylum Practice and Procedure, Country-by-Country Handbook", G. Care, Kapitel "United Kingdom", London, 1999, S. 170).
E. 6 Von der Vorinstanz wird nicht bestritten, dass gemäss den zu beachtenden Bestimmungen einer gesuchstellenden Person die Einreise in die Schweiz zugestanden werden muss, wenn nach Prüfung im Einzelfall festgestellt wird, dass diese nicht in der Lage ist, den Schutz eines Drittstaates zu erhalten, und dass dies auch ohne das Bestehen einer besonderen Beziehungsnähe zur Schweiz gilt. Erforderlich ist zudem, dass eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht worden ist, oder zumindest, dass der gesuchstellenden Person ein Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der weiteren Sachverhaltsabklärungen nicht zugemutet werden kann (vgl. dazu EMARK 1997 Nr. 15, S. 129 f.). Aufgrund der vorliegenden Akten kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe vorrangig vor der Schweiz zu irgendeinem anderen Staat eine besondere Beziehung respektive er verfüge tatsächlich - im Sinne einer effektiven Alternative - über die Möglichkeit, in einem anderen Land um Schutz zu ersuchen. Das BFF hat demnach die Ausschlussklausel gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG zu Unrecht angewandt. Da zumindest aufgrund der derzeitigen Aktenlage von einer aktuellen Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Da die derzeitige Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des Asylgesuches nicht genügend erstellt ist, ist dem Beschwerdeführer indes die Einreise zwecks weiterer Sachverhaltsabklärung zu bewilligen. © 17.10.05
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2005 19/170
EMARK - JICRA - GICRA
2005 / 19
2005 / 19 - 170
Auszug aus dem Urteil vom 23. Juni 2005 i.S. J.E., Uganda
Art. 20 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 2 AsylG: Asylgesuch aus dem
Ausland; Asylausschluss bei möglicher Aufnahme in einem Drittstaat.
1. Für die Ablehnung eines Asylgesuchs aus dem Ausland
kann nicht alleine die fehlende Beziehungsnähe zur Schweiz ausschlaggebend
sein. Zu berücksichtigen sind auch die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche. Liegen Hinweise auf eine
aktuelle Gefährdung des Asylsuchenden im Heimatstaat vor und fehlt eine
effektive Möglichkeit anderweitiger Schutzsuche, so ist die Einreise zu
bewilligen (Erw. 4; vgl.
EMARK 2004 Nrn. 20
und
21
,
EMARK 1997
Nr. 15
).
2. Die anderen vorliegend in Frage kommenden Staaten
(Japan und Grossbritannien) garantieren keine effektive Möglichkeit der
Schutzsuche. Der derzeitige Aufenthaltsstaat Japan bietet keine hinreichende
Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren (Erw. 5.1.). Grossbritannien kennt
die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland und
insbesondere die Möglichkeit der Einreise während hängigem Verfahren nicht
(Erw. 5.3.).
Art. 20 al. 2 et 52 al. 2 LAsi : demande dasile présentée à
létranger et autorisation dentrée en Suisse; refus dasile en cas de
possibilité dadmission dans un Etat tiers.
1. Labsence de relations étroites du demandeur dasile
avec la Suisse nest pas à elle seule déterminante pour rejeter une demande
dasile présentée à létranger. Encore faut-il que lintéressé ait la
possibilité pratique de déposer une demande de protection dans un autre pays
et que cette démarche puisse être exigée de lui. Sil existe des indices dune
mise en danger actuelle du demandeur dasile dans son pays dorigine et que la
possibilité effective dune demande de protection dans un autre pays fait
défaut, lautorisation dentrée en Suisse doit lui être accordée (consid. 4.;
cf.
JICRA 2004 nos 20
et
21
, et
JICRA 1997 n° 15
).
2. Les pays entrant en considération dans le cas despèce,
soit le Japon et la Grande-Bretagne, ne garantissent ni lun ni lautre une
possibilité effective de demande de protection : le Japon, pays de résidence
actuelle
2005 / 19 - 171
du recourant, noffre pas lassurance suffisante dune
procédure dasile régulière (consid. 5.1.); quant à la Grande-Bretagne, elle
ne connaît ni la demande dasile présentée à létranger ni lentrée sur son
territoire durant une procédure dasile dans un autre pays (consid. 5.3.).
Art. 20 cpv. 2 e art. 52 cpv. 2 LAsi: domanda dasilo
presentata dallestero e autorizzazione dentrata in Svizzera; diniego
dellasilo in caso di possibilità dammissione in uno Stato terzo.
1. Lassenza di stretti vincoli di un richiedente lasilo
con la Svizzera non è, di per sé, una condizione sufficiente per il
respingimento di una domanda dasilo presentata dallestero. Sono da esaminare
pure la possibilità pratica e lesigibilità obiettiva, per il richiedente, di
chiedere protezione ad un altro Stato. Allorquando sussistono indizi
desposizione ad una persecuzione attuale nel Paese dorigine del richiedente,
e qualora difetti la possibilità effettiva di domandare protezione ad un altro
Stato, dovrà essere accordata lautorizzazione dentrata in Svizzera (consid.
4; v.
GICRA 2004 ni 20
nonché
21
, e
GICRA 1997
n. 15
).
2. I Paesi interessati nel caso concreto, Giappone e Gran
Bretagna, non garantiscono la possibilità effettiva dinoltro di una domanda
di protezione. Il Giappone, in cui il richiedente soggiorna attualmente, non
offre le garanzia duna procedura dasilo regolare (consid. 5.1.); la Gran
Bretagna non conosce listituto della domanda dasilo presentata dallestero,
né quello della possibilità dentrata sul territorio durante una procedura
dasilo pendente in un altro Stato (consid. 5.3.).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Am 12. Dezember 2003 ersuchte der ugandische Beschwerdeführer bei der
schweizerischen Vertretung in Tokio schriftlich um die Bewilligung der Einreise
in die Schweiz und die Gewährung von Asyl. Zur Begründung seines Gesuchs machte
er zum einen geltend, in seiner Heimat drohe ihm der Tod, da er von Seiten der
ugandischen Sicherheitsdienste der Unterstützung der Opposition verdächtigt
werde. Zum andern führte er aus, an seinem derzeitigen Aufenthaltsort drohe ihm
von den japanischen Behörden eine Abschiebung nach Uganda. Dabei legte er dar,
er sei bisher selbst ein Mitglied der ugandischen Sicherheitskräfte gewesen. Er
habe indes Anlass zur Furcht vor seiner Verhaftung gehabt. Aus diesem Grund habe
er sich während eines Einsatzes im Vorfeld einer offi-
2005 / 19 - 172
ziellen diplomatischen Mission in Japan von seinen Teamkollegen abgesetzt und
sich in Japan versteckt. In der Folge sei es zu Interventionen der ugandischen
Behörden bei den japanischen Behörden gekommen und er sei in Japan von Ugandern
gesucht worden. Da er sich bedroht gefühlt habe, habe er mehrmals beim UNHCR in
Tokio vorgesprochen, er sei aber vom UNHCR an die japanischen
Immigrationsbehörden verwiesen worden. Nachdem er sich bei dieser Behörde
gemeldet habe, sei ihm von japanischer Seite bedeutet worden, er solle das Land
umgehend verlassen, ansonsten er eine Verhaftung und Abschiebung nach Uganda zu
gewärtigen habe. In seinen Ausführungen verwies der Beschwerdeführer unter
anderem auf einen Onkel, welcher unter der früheren Regierung hohe Ämter
bekleidet habe und heute - in London lebend - der Opposition angehöre.
Mit Verfügung des BFF vom 30. Dezember 2003 wurde das Asylgesuch gestützt auf
Art. 52 Abs. 2 AsylG abgelehnt und dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz verweigert. Dabei führte das BFF zur Hauptsache aus, der
Beschwerdeführer habe keine nahe Beziehung zur Schweiz, welche es rechtfertige,
die Schweiz als einziges mögliches Aufnahmeland zu betrachten. Eine solche nahe
Beziehung bestehe nämlich in der Regel dann, wenn sich ein Ehepartner und
gemeinsame minderjährige Kinder in der Schweiz aufhalten würden. Andere
Verwandte oder ein früherer Aufenthalt würden dagegen für die Annahme einer
engen Beziehung nicht genügen. Der Beschwerdeführer mache nicht geltend, in der
Schweiz über Verwandte zu verfügen, sondern er führe lediglich aus, ein Onkel
lebe in Grossbritannien. Mithin sei es dem Gesuchsteller zuzumuten, in einem
anderen Land um Aufnahme zu ersuchen.
Mit Eingabe vom 7. März 2004 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid
des BFF Beschwerde bei der ARK. Dabei beantragte er sinngemäss die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheides, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und
die Gewährung von Asyl. In seiner Eingabe bestätigte und bekräftigte er seine
bisherigen Gesuchsvorbringen, wobei er seine Angaben zu verschiedene
Einzelheiten - insbesondere betreffend sein berufliches Umfeld respektive seine
Probleme in diesem Bereich - präzisierte. Daneben machte er weitere Angaben zu
den Umständen seines Japan-Besuchs und zu seiner Furcht vor einem Refoulement
durch die japanischen Behörden. Betreffend seinen in London lebenden Onkel
führte er ferner an, dieser sei als Flüchtling selbst auf Hilfe angewiesen und
könne ihn nicht unterstützen. Er machte sinngemäss geltend, wenn alleine auf den
Umstand abgestellt werde, dass er keine engen verwandtschaftlichen Beziehungen
in der Schweiz habe, werde ihm ein Schutzersuchen verunmöglicht.
2005 / 19 - 173
In seiner Vernehmlassung vom 27. Mai 2004 hielt das BFF an der angefochtenen
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei führte es
ergänzend aus, aufgrund der Akten sei nicht ersichtlich, weshalb es für den
Beschwerdeführer nicht zumutbar und möglich sein sollte, sich in einem anderen
Staat als der Schweiz um Aufnahme zu bemühen, insbesondere da keine nahe
Beziehung zur Schweiz bestehe. Ferner sei der Beschwerdeführer keiner in der
Schweiz gesprochenen Sprache mächtig. In einem anglophonen Land - beispielsweise
in Kanada, Grossbritannien oder den USA - hätte er viel bessere
Assimilationsmöglichkeiten. Zudem lebe in diesen Ländern auch eine nicht
unbedeutende ugandische Diaspora. In Grossbritannien sei gemäss den Angaben des
Beschwerdeführers bereits einem Onkel Schutz gewährt worden. Schliesslich zeige
der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit mehreren Monaten in
Japan aufhalten könne, dass er dort nicht in dem von ihm vorgebrachten Masse
gefährdet sei.
Die ARK heisst die Beschwerde gut, soweit die Frage der Einreiseverweigerung
betreffend, und weist das BFM an, dem Beschwerdeführer die Einreise zwecks
weiterer Sachverhaltsabklärung zu bewilligen.
Aus den Erwägungen:
3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen
Asyl. Nach der Bestimmung von Art. 3 AsylG werden als Flüchtling Personen
anerkannt, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen
ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
Wer um Asyl nachsucht, muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass
er ein Flüchtling ist. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel
abgestützt werden (vgl. Art. 7 AsylG).
Das Asylgesuch ist bei einer schweizerischen Vertretung, bei der Einreise an
einem geöffneten Grenzübergang oder an einer Empfangsstelle zu stellen. Wird
2005 / 19 - 174
ein Asylgesuch im Ausland gestellt, so überweist die schweizerische
Vertretung das Asylgesuch mit einem Bericht dem Bundesamt. Das Bundesamt
bewilligt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen
nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen (vgl. Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 20 Abs. 1 und 2
AsylG).
4.
4.1. Das BFF stützt sich in seinem Entscheid auf Art. 52 Abs. 2 AsylG. Gemäss
dieser Bestimmung - einer Ausschlussklausel - kann einer Person, die sich im
Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann,
sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen.
Mit Art. 52 Abs. 2 AsylG wurde im Rahmen der per 1. Oktober 1999 in Kraft
gesetzten Totalrevision die vormalige Bestimmung von Art. 6 Abs. 2 aAsylG ins
neue AsylG übernommen. Zwar erfuhr die vormalige Bestimmung eine leichte
redaktionelle Änderung; die bisherige gesetzliche Konzeption wurde aber
unverändert ins revidierte AsylG überführt. Es kann somit vollumfänglich auf die
bisherige Praxis zu dieser Ausschlussklausel abgestützt werden.
4.2. Aus der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung folgt, dass sich
das BFF bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG zur Hauptsache mit dem Aspekt
der fehlenden Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz
auseinandergesetzt hat. Dabei geht das BFF davon aus, mangels Beziehungsnähe zur
Schweiz - respektive da die Schweiz nicht als einziger möglicher Aufnahmestaat
zu erachten sei - könne der Beschwerdeführer einen anderen Staat als die Schweiz
um Aufnahme ersuchen. In seiner Vernehmlassung führt das BFF ergänzend aus, der
Beschwerdeführer könne sich aus sprachlichen Gründen viel besser in einem
anglophonen Land eingliedern respektive integrieren, wobei es (aufgrund
verwandtschaftlicher Beziehungen zu einem Onkel) vorab auf Grossbritannien
verweist. In seiner Vernehmlassung führt das BFF schliesslich an, der
Beschwerdeführer sei in Japan mutmasslich weniger von einer Abschiebung bedroht
als von ihm geltend gemacht. Erwägungen betreffend eine mögliche
flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers legt das BFF
keine dar.
4.3. Das BFF folgt damit zur Hauptsache einer Argumentationslinie, welche
bereits in
EMARK 1997 Nr. 15
ausdrücklich
abgelehnt wurde. In diesem Grundsatzurteil hat die ARK festgehalten, dass für
eine Ablehnung eines Asylgesuchs unter dem obgenannten Titel nicht alleine die
fehlende Beziehungsnähe zur Schweiz ausschlaggebend sein kann. Zwar sind die
Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung restriktiv zu
umschreiben und es kommt den
2005 / 19 - 175
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu. Bei der Anwendung der
Ausschlussklausel gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG ist indes - falls eine Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG nicht auszuschliessen ist - den Aspekten der
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, der Beziehungsnähe zu
anderen Staaten sowie der praktischen Möglichkeit und objektiven Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche ebenso gebührend Beachtung zu schenken (vgl. a.a.O.,
S. 131 f.).
Dass der Beschwerdeführer keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz hat,
erscheint aufgrund der Akten als offensichtlich. Es ist nichts ersichtlich, was
einen Vorrang der Schweiz vor anderen Staaten begründen würde. Auf der anderen
Seite vermögen jedoch die Erwägungen der Vorinstanz, welche sinngemäss von einem
allgemeinen Nachgang der Schweiz gegenüber anderen Staaten ausgehen, nicht zu
überzeugen. Die von der Vorinstanz gewählte Argumentation - als einzige
Grundlage zur Anwendung der Ausschlussklausel gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG -
führt faktisch zur Aufhebung der mindestens in der schweizerischen
Asylgesetzgebung vorgesehenen Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus
dem Ausland (aus der Heimat oder einem Drittstaat) in den Fällen, in denen keine
offensichtliche Beziehung zur Schweiz vorliegt.
4.4. Vor weiteren Ausführungen zur Anwendbarkeit von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist
festzuhalten, dass im Falle des Beschwerdeführers durchaus nachvollziehbare
Hinweise auf ein flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdungslage vorhanden sind.
Aufgrund der vorgelegten Ausweise und Beweismittel liegen hinreichende
konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen
Angehörigen der ugandischen Sicherheitskräfte handeln könnte, welcher einen
offiziellen Auslandeinsatz ausgenutzt hat, um von seiner bisherigen Tätigkeit im
Staatsdienst abzuspringen. Zwar wurden die in diesem Zusammenhang vorgelegten
Ausweise und Beweismittel noch keiner näheren Prüfung unterzogen. Es sind jedoch
keine Indizien ersichtlich, welche Anlass geben könnten, an deren Authentizität
zu zweifeln. In den schriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers sind keine
wesentlichen Widersprüche ersichtlich; in den relevanten Grundzügen erscheinen
seine Schilderungen als in sich schlüssig. Der vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Sachverhalt und seine Gesuchsgründe im Einzelnen, wie auch die von ihm
geltend gemachten Ereignisse und Vorfälle betreffend nähere Verwandte bedürfen
indes sicher noch einer näheren Prüfung.
Vor dem Hintergrund der in Uganda herrschenden Verhältnisse kann jedoch
bereits an dieser Stelle gesagt werden, dass der Beschwerdeführer mit seinem
Absprung im Vorfeld einer offiziellen diplomatischen Mission respektive eines
2005 / 19 - 176
Staatsbesuchs mit Sicherheit für erhebliche Irritationen - auf ugandischer
Seite mithin für einen Gesichtsverlust - gesorgt hätte. Aufgrund des vom
Beschwerdeführer vorgelegten Zeitungsberichts (in welchem sein Name leicht
falsch zitiert wurde) ist zu schliessen, dass sein Absprung durchaus einer
Erklärung von offizieller Seite bedurfte. Dabei ist anzumerken, dass sich Japan
in erheblichem Umfang in Uganda engagiert und dass den Beziehungen zu Japan von
ugandischer Seite ein besonderes Gewicht zugemessen wird. Vor diesem Hintergrund
würde der Beschwerdeführer - sollte sich der von ihm geltend gemachte
Sachverhalt bestätigen - im Falle einer Rückschiebung nach Uganda mit Sicherheit
eine besondere Aufmerksamkeit der Sicherheitsbehörden auf sich ziehen. Die
Erwähnung seiner Person im ugandischen "The Monitor", einer grundsätzlich
seriösen, unabhängigen und oft auch regimekritischen Zeitung, lässt das Risiko
nicht als geringer erscheinen. Alleine von daher kann der Beschwerdeführer nicht
damit rechnen, als bekannte Persönlichkeit habe er weniger gravierende Nachteile
zu gewärtigen. Unter Berücksichtigung der notorisch schlechten
Menschenrechtslage in Uganda kann mithin eine aktuelle, flüchtlingsrechtlich
relevante Gefährdung nicht ausgeschlossen werden. Ob die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG genügen, lässt sich
aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht abschliessend beurteilen. In dieser
Hinsicht bedarf er weiterer Abklärungen; der Sachverhalt ist noch nicht
hinreichend erstellt.
4.5. Für die Frage der Anwendbarkeit von Art. 52 Abs. 2 AsylG bleibt nach
vorstehenden Erwägungen zu prüfen, ob es andere Staaten gibt, in welchen es dem
Beschwerdeführer - prioritär vor der Schweiz - zugemutet werden kann, sich um
eine Schutzgewährung respektive um Asyl zu bemühen.
5.
5.1. Da sich der Beschwerdeführer bereits in Japan befindet, liegt es
grundsätzlich auf der Hand, dass er sich vorab dort um eine Schutzgewährung
bemüht. Aufgrund der gesamten Aktenlage ist indes nicht davon auszugehen, Japan
stelle für den Beschwerdeführer eine zumutbare Alternative dar.
Anlässlich der Einladung zur Vernehmlassung wurde die Vorinstanz unter
anderem auf die der ARK zur Verfügung stehenden Informationen zum Asylsystem in
Japan aufmerksam gemacht. Dabei wurde unter Verweis auf diverse Quellen auf den
Umstand hingewiesen, dass Japan verglichen mit anderen Industriestaaten eine
besonders niedrige Anzahl an Asylanträgen aufweist (laut UNHCR wurden in den
Jahren 1990 bis 2001 nur knapp 1600 Anträge bzw. für das Jahr 2001 genau 353
Anträge ausgewiesen) und dass das japanische Verfahren zur Anerkennung von
Flüchtlingen hinter internationalen Standards zurück bleibt (vgl. Amnesty
International, Jahresbericht 2003). Die vorhandenen Quellen be-
2005 / 19 -
177
schreiben das japanische Asylverfahren als sehr restriktiv, von erheblichen
Verzögerungen und strenger Geheimhaltung gekennzeichnet. Ferner scheine es
vielen Asylsuchenden gar nicht erst zu gelingen, ein Asylgesuch zu stellen.
Schliesslich würden die Behörden - so Amnesty International unter Berufung auf
weitere Berichte - unter Missachtung des international anerkannten Prinzips des
Non-Refoulement Abschiebungen von Asylsuchenden in Länder durchführen, in denen
ihnen schwere Menschenrechtsverletzungen drohten. Dabei würden viele
Rückführungen heimlich stattfinden.
In seiner Vernehmlassung hat das BFF nichts eingebracht, was das japanische
Asylverfahren in einem günstigeren Lichte darstellen würde. Das BFF belässt es
bei der Feststellung, da sich der Beschwerdeführer mittlerweile seit mehreren
Monaten in Japan aufhalten könne, sei davon auszugehen, dass er dort nicht in
dem von ihm vorgebrachten Masse gefährdet sei. Vor dem Hintergrund der
greifbaren Informationen zum japanischen Asylverfahren ist dieser Schluss jedoch
als blosse Mutmassung zu erkennen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm sei
anlässlich seiner Gesuchseinreichung mit einer Abschiebung nach Uganda gedroht
worden und schliesslich hätten die Behörden sein Asylgesuch nur unter der
Bedingung entgegen genommen, dass er umgehend seine Weiterreise in ein anderes
Land organisiere, lassen sich demgegenüber mit den zum japanischen Asylverfahren
vorhandenen Angaben grundsätzlich vereinbaren.
Damit erscheint die Befürchtung, es drohe eine Abschiebung in den
Heimatstaat, als grundsätzlich nachvollziehbar. Eine hinreichende Grundlage für
die Annahme, es bestehe Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer in Japan ein
ordentliches Asylverfahren durchlaufen kann, besteht demgegenüber nicht.
5.2. In seiner Vernehmlassung geht das BFF davon aus, der Beschwerdeführer
weise aufgrund seiner Sprache - viel eher als zur Schweiz - eine Nähe zu
anglophonen Staaten auf. Aufgrund eines verwandtschaftlichen Bezugspunktes zu
einem Onkel verweist es dabei vorab auf Grossbritannien. Diese Erwägungen
überzeugen nicht. Es ist viel mehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
nicht nur zur Schweiz keine besondere, enge, persönliche Beziehung hat, sondern
überhaupt zu keinem anderen Staat ausserhalb seiner Heimat.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die englische Sprache beherrscht,
spricht zwar mit Blick auf die Integrationsmöglichkeiten durchaus für eine
Gesucheinreichung eher in einem anglophonen Staat als in der Schweiz. Damit ist
jedoch noch kein konkreter persönlicher Anknüpfungspunkt zu einem bestimmten
Staat ersichtlich gemacht. Für sich alleine ist die Sprache, mangels
Individualität, als sehr schwacher Ansatz zu bezeichnen. Die vom BFF weiter
herangezogenen Umstände - ugandische Diaspora in anglophonen Ländern, Aufenthalt
2005 / 19 -
178
eines Onkels in Grossbritannien - stellen ebenso bloss schwache Ansätze dar.
().
5.3. In seinen Erwägungen verkennt das BFF schliesslich, dass ohnehin nur
wenige Staaten die Möglichkeit einer Gesuchseinreichung aus dem Ausland und
insbesondere die Möglichkeit einer Einreise während Hängigkeit des Verfahrens
kennen. Das britische Asylverfahren - auf welches der Beschwerdeführer vom BFF
sinngemäss verwiesen wird - kennt diese Möglichkeit grundsätzlich nicht. Die
Einreichung eines Asylgesuchs aus dem Ausland ist im Vereinigten Königreich
grundsätzlich nicht möglich; wurde gelegentlich dennoch ein solches Gesuch
behandelt, wurde während des Verfahrens keine Einreisebewilligung erteilt (vgl.
dazu "Asylum Practice and Procedure, Country-by-Country Handbook", G. Care,
Kapitel "United Kingdom", London, 1999, S. 170).
6. Von der Vorinstanz wird nicht bestritten, dass gemäss den zu beachtenden
Bestimmungen einer gesuchstellenden Person die Einreise in die Schweiz
zugestanden werden muss, wenn nach Prüfung im Einzelfall festgestellt wird, dass
diese nicht in der Lage ist, den Schutz eines Drittstaates zu erhalten, und dass
dies auch ohne das Bestehen einer besonderen Beziehungsnähe zur Schweiz gilt.
Erforderlich ist zudem, dass eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft
gemacht worden ist, oder zumindest, dass der gesuchstellenden Person ein
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der weiteren Sachverhaltsabklärungen
nicht zugemutet werden kann (vgl. dazu
EMARK
1997 Nr. 15, S. 129 f.
).
Aufgrund der vorliegenden Akten kann nicht davon ausgegangen werden, der
Beschwerdeführer habe vorrangig vor der Schweiz zu irgendeinem anderen Staat
eine besondere Beziehung respektive er verfüge tatsächlich - im Sinne einer
effektiven Alternative - über die Möglichkeit, in einem anderen Land um Schutz
zu ersuchen. Das BFF hat demnach die Ausschlussklausel gemäss Art. 52 Abs. 2
AsylG zu Unrecht angewandt. Da zumindest aufgrund der derzeitigen Aktenlage von
einer aktuellen Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist
die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Einreise in
die Schweiz zu bewilligen. Da die derzeitige Aktenlage für eine abschliessende
Beurteilung des Asylgesuches nicht genügend erstellt ist, ist dem
Beschwerdeführer indes die Einreise zwecks weiterer Sachverhaltsabklärung zu
bewilligen.
©
17.10.05