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EMARK-2005-18

Art. 3 AsylG; Art. 1F Bst. a FK: Verfolgungsgefahr für einen

Emark · 2005-06-16 · Deutsch CH
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1. Hochrangige Repräsentanten des ehemaligen kommunistischen Systems (in casu: hoher Offizier) müssen trotz der Veränderung der politischen und militärischen Verhältnisse in Afghanistan unter Umständen weiterhin befürchten, in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden (Erw. 5).

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Hochrangige Repräsentanten des ehemaligen kommunistischen Systems (in casu: hoher Offizier) müssen trotz der Veränderung der politischen und militärischen Verhältnisse in Afghanistan unter Umständen weiterhin befürchten, in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden (Erw. 5).

E. 2 Il ricorrente è escluso dalla qualità di rifugiato a

causa della probabile partecipazione a crimini di guerra e crimini contro

l’umanità ai sensi dell’art. 1F lett. a Conv. (consid. 6.1. - 6.3.). Il motivo

d’esclusione essendo personale, non si estende al coniuge ed ai figli (consid.

6.5.).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Beschwerdeführer ersuchten am 17. März 1996 in der Schweiz um Asyl. Zur

Begründung ihrer Asylgesuche machten sie im Wesentlichen geltend, der

Beschwerdeführer sei hoher Offizier des früheren kommunistischen Regimes in

Afghanistan gewesen. Aufgrund seines langjährigen Einsatzes als Offizier gegen

die Widerstandskämpfer sei er von den Mudjaheddin und später von den Taliban

persönlich gesucht und verfolgt worden. Wegen seiner Tätigkeiten sei zudem auch

seine ganze Familie bedroht und verfolgt gewesen.

Mit Verfügung vom 16. April 1999 lehnte das BFF die Asylgesuche ab und

ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz an. Die

Beschwerdeführer wurden gestützt Art. 1F Bst. a FK von der

Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen und gleichzeitig in der Schweiz vorläufig

aufgenommen, weil der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei.

Die Beschwerdeführer erhoben mit Eingabe vom 20. Mai 1999 Beschwerde gegen

diese Verfügung und beantragten unter anderem die Zuerkennung der

Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung.

Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2002 wurden die Beschwerdeführer vom

zuständigen Instruktionsrichter der ARK auf die grundlegende Veränderung der

allgemeinen Situation in ihrem Heimatland hingewiesen und es wurde ihnen

Gelegenheit gewährt, dazu Stellung zu nehmen.

Mit Eingabe vom 11. Februar 2002 hielten die Beschwerdeführer an ihrer

Eingabe und den gestellten Begehren fest.

2005 / 18 - 161

Die ARK weist die Beschwerde hinsichtlich des Beschwerdeführers ab, heisst

sie indessen bezüglich dessen Ehefrau und Kinder gut.

Aus den Erwägungen:

E. 5.1 Die Beschwerdeführer machten zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei Offizier der afghanischen Armee gewesen. [Einzelheiten der militärischen Ausbildung und Karriere] In seiner militärischen Funktion habe er sowohl bei der Präsidentengarde als auch bei der Kabuler Garnison dem Staatssicherheitsdienst KHAD angehört. Insgesamt habe er an 50 bis 60 Fronteinsätzen teilgenommen, zuletzt im Mai 1991. Nach dem Machtwechsel im Jahre 1992, als in Kabul Krieg ausgebrochen sei, sei ihr Haus von einer Rakete getroffen worden. Zudem habe er seine Arbeit verloren, weil ihnen die Widerstandskämpfer verboten hätten, zu arbeiten. Bis 1995 hätten sich die Beschwerdeführer in verschiedenen Quartieren Kabuls und in Pakistan aufgehalten. Im Jahre 1995 seien sie nach Kandahar gereist. Nach der Machtübernahme durch die Taliban sei der Sohn X. dort von diesen entführt worden. Nach 15 Tagen hätten sie ihn wieder frei gelassen. Danach seien die Beschwerdeführer nach () gezogen, wo der Beschwerdeführer nach der Machtübernahme der Taliban gesucht worden sei. Als die Taliban zu Hause nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten, sei seine Mutter an einer Herzschwäche gestorben. Weil er beim früheren Regime ein wichtiger Mann gewesen sei und aufgrund seines langjährigen Einsatzes als Offizier gegen die Widerstandskämpfer sei er persönlich von der Regierung und den Leuten von Sayyaf verfolgt worden. Die Beschwerdeführerin machte ergänzend geltend, ihre Familie sei wegen der Tätigkeit des Beschwerdeführers bedroht und verfolgt gewesen. Ihr Sohn Y. sei im Jahre 1986 verschollen, nachdem hinter dem Haus der Familie in Kabul eine Bombe gelegt worden sei.

E. 5.2 Der von den Beschwerdeführern geschilderte Sachverhalt ist grundsätzlich nicht bestritten. Auch in der Rechtsmitteleingabe wird nichts aufgeführt, das einen - vom vorinstanzlich festgestellten - grundsätzlich abweichenden Sachverhalt ergeben würde. Sachverhaltsmässig ist demnach von dem oben unter Erw. 5.1. sowie in der angefochtenen Verfügung zusammenfassend festgehaltenen Sachverhalt auszugehen.

E. 5.3 Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers ab mit der Begründung, es sprächen ernsthafte Gründe dafür, dass er Verbrechen im Sinne von Art. 1F Bst. a FK begangen oder mitzuverantworten habe. Dazu führte sie aus, 2005 / 18 - 162 es sei notorisch, dass unter dem ehemaligen kommunistischen Regime in Afghanistan schwerste Menschenrechtsverletzungen begangen worden seien. Sowohl der Staatssicherheitsdienst als auch die Armee und andere Sicherheitskräfte hätten sich schwerste Menschenrechtsverletzungen zu Schulde kommen lassen. Da der Beschwerdeführer selber als ranghoher Offizier von militärischen Einheiten des KHAD im kombattanten Einsatz gestanden habe und für Kriegsgefangene verantwortlich gewesen sei, sprächen somit ernsthafte Gründe dafür, dass er an den Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit der afghanischen Staatssicherheitsdienste beteiligt gewesen sei. Ihm sei bewusst gewesen, dass Kriegsgefangene zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden seien und dass es zu Todesurteilen gekommen sei, nachdem Geständnisse erzwungen worden seien. Da Art. 1F FK absoluter Charakter zukomme, fänden auch allfällige Rechtfertigungsgründe, namentlich Schuldminderungs- und Schuldausschlussklauseln des Strafrechts, keine Anwendung. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und der Kinder wies das BFF unter Hinweis auf die fehlende Flüchtlingseigenschaft ab. Es führte dazu aus, dass sich der Ausschluss des Beschwerdeführers von der Flüchtlingseigenschaft akzessorisch auch auf seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder auswirke, da sie ihre Gefährdungssituation von der Tätigkeit des Beschwerdeführers ableiteten und die befürchteten Verfolgungsmassnahmen unmittelbar auf dessen Menschenrechtsverletzungen, respektive Kriegsverbrechen zurückzuführen seien. Indessen schloss die Vorinstanz - im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges (Art. 3 EMRK) - auf die Gefahr künftiger unmenschlicher Behandlung der Beschwerdeführer in der Heimat, und zwar kraft der früheren dortigen Position und Tätigkeit des Beschwerdeführers unter dem ehemaligen kommunistischen Regime sowie vor dem sozio-kulturellen Hintergrund Afghanistans.

E. 5.4 In der Rechtsmitteleingabe rügen die Beschwerdeführer, der Entscheid des

BFF sei - was die Flüchtlingseigenschaft betreffe - in keinem Punkt stichhaltig

begründet. Dem Beschwerdeführer habe weder die Teilnahme noch die Gehilfenschaft

noch das Wissen um strafbare Handlungen nachgewiesen werden können. Weder habe

er damals von Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. a FK Kenntnis gehabt, noch

habe er diese gar selbst begangen oder mitzuverantworten gehabt. Er sei zwar

sowohl bei der Präsidentengarde als auch bei der Garnison dem KHAD unterstellt

gewesen, sei indessen kein Mitglied des KHAD gewesen. Dies gehe daraus hervor,

dass der KHAD als Geheimdienst mit der Zeit auch die Armeeeinheiten kontrolliert

habe, was bedeute, dass er selbst vom KHAD kontrolliert worden sei. Er habe zwar

gewusst, was mit den Kriegsgefangenen geschehe, sei aber weder als

Befehlshabender noch als Ausführender daran beteiligt gewesen. Die Gefangenen

seien an die Zentrale übergeben worden. Er habe aber keinen Einfluss auf deren

Schicksal und auch keine Kenntnis davon gehabt. Was mit den Gefangenen geschehen

sei, habe er vorwiegend aus

2005 / 18 - 163

Fernsehen, Zeitungen und Radio erfahren. Von Berichten von

Menschenrechtsorganisationen habe er damals nichts gewusst. Bei den von ihm

geleisteten Fronteinsätzen habe es sich zudem um Verteidigungseinsätze

gehandelt. Aus den Akten ergebe sich kein Verdacht dafür, dass er Befehle

gegeben habe, um die Gefangenen zu exekutieren oder zu foltern, daran beteiligt

gewesen sei oder davon gewusst habe. Es dürfe nicht alleine aufgrund eines

Regimes, unter welchem Menschenrechtsverletzungen vorgekommen seien, davon

ausgegangen werden, dass sämtliche Angehörigen des Offizierscorps sich der

Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht hätten.

Als Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben vom

24. Mai 1999 von A. zu den Akten, aus welchem sich ergebe, dass sich der

Beschwerdeführer keinerlei Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die

Menschlichkeit schuldig gemacht habe. Im Weiteren wurden A. sowie der in ()

lebende B. als Zeugen, beziehungsweise Auskunftspersonen angeboten. A.N. sei in

Afghanistan General - und mithin ranghöher als der Beschwerdeführer - gewesen

und lebe heute als anerkannter Flüchtling in (). B. sei Minister in Afghanistan

gewesen und lebe heute in ().

E. 5.5 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung unter anderem aus, der Karriereverlauf des Beschwerdeführers belege, dass er die hochrangigen Positionen innerhalb des militärischen und politischen Machtapparates, welche er besetzt habe, gezielt und bewusst gesucht habe. In dieser Position sei er mitverantwortliches Mitglied der militärischen und politischen Führung des Landes gewesen. Es müsse deshalb zwingend geschlossen werden, dass er Kenntnisse darüber gehabt habe, was mit den von ihm der Zentrale übergebenen Kriegsgefangenen geschehen sei.

E. 5.6 In ihrer Stellungnahme vom 16. August 1999 führten die Beschwerdeführer unter anderem aus, die vom BFF als Karriereschritte bezeichneten Abschnitte seien in Wirklichkeit Herabstufungen gewesen. So sei die Versetzung nach () zur Weiterbildung nicht eine Beförderung gewesen, sondern vom Beschwerdeführer als Bestrafung empfunden worden. [Einzelheiten zur militärischen Ausbildung und den jeweiligen militärischen Beförderungen] Weiter sei zu betonen, dass er, wäre er tatsächlich als linien- und regimetreu eingestuft worden, bereits angesichts seiner Dienstjahre in dieser Zeit zum General hätte befördert werden müssen. Festzuhalten sei zudem, dass er zwar Berufsmilitär gewesen sei, indessen weder im Staatssicherheitsdienst noch in der DVPA Karriere gemacht habe. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass Bekannte des Beschwerdeführers, welche mindestens ebenso hohe Positionen wie der Beschwerdeführer innegehabt hätten, als Flüchtlinge anerkannt worden seien. 2005 / 18 - 164 Als weiteren Beweis reichten die Beschwerdeführer zwei Bestätigungsschreiben zu den Akten, aus welchen sich ergebe, dass sich der Beschwerdeführer in Afghanistan nichts habe zu Schulden kommen lassen.

E. 5.7 Vorweg ist zunächst festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung implizit festhielt, dass die Beschwerdeführer die Kriterien der Flüchtlingseigenschaft an sich erfüllen, jedoch gestützt auf Art. 1F Bst. a FK von der Flüchtlingseigenschaft auszuschliessen seien. An der Einschätzung, wonach den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich zuzuerkennen ist, kann - wie nachfolgend ausgeführt - im heutigen Zeitpunkt aufgrund der derzeitigen politischen Situation in Afghanistan weiterhin festgehalten werden.

E. 5.7.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und anderseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2, Erw. 8b, und 1994 Nr. 24, Erw. 8a; W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). Massgebend für den Asylentscheid ist demnach die Situation im gegenwärtigen Zeitpunkt. Dazu ist festzustellen, dass eine von den Beschwerdeführern aufgrund der früheren Tätigkeiten des Beschwerdeführers allenfalls durch die Taliban befürchtete Verfolgung im heutigen Zeitpunkt nicht mehr als begründet erscheint. Im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in Afghanistan ist auf das in EMARK 2003 Nr. 10 publizierte Urteil zu verweisen. Darin wurde festgehalten, dass die Taliban ihre quasi-staatliche Herrschaft nach der internationalen militärischen Intervention vom Oktober 2001 verloren haben und erlittener oder befürchteter Verfolgung durch die Taliban daher grundsätzlich keine Asylrelevanz mehr zukommt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch die Taliban erscheint daher aufgrund der veränderten Lage nicht mehr gegeben, weshalb die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt diesbezüglich zu verneinen und der Ausschluss von der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ohnehin nicht mehr zu überprüfen wäre.

E. 5.7.2 Zu prüfen ist, ob den Beschwerdeführern aufgrund der früheren

Tätigkeit des Beschwerdeführers in Afghanistan trotzdem noch asylrelevante

Verfolgung durch andere Urheber drohen könnte. So kann gemäss Praxis der ARK

(vgl.

EMARK 2004 Nr. 24

) davon ausgegangen werden,

dass für ehemalige Kommunisten bei einer Rückkehr in ihre Heimatregionen

namentlich dann eine Gefahr

2005 / 18 - 165

besteht, wenn sie aufgrund ihrer Stellung im kommunistischen Regime exponiert

und für Folterungen beziehungsweise schwere Menschenrechtsverletzungen

verantwortlich gemacht werden. Damit sind insbesondere ehemals hochrangige

Funktionäre wie Minister, Direktoren und Generäle gemeint. Wenn sie für sehr

schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden, können sich

gegen solche Personen gerichtete Racheakte auch auf Familienmitglieder

erstrecken. Immerhin ist auch festzuhalten, dass es einzelne dieser hochrangigen

Kommunisten geschafft haben, einen Posten in der gegenwärtigen Regierung zu

erhalten, weil sie in der Vergangenheit Verbindungen zu Mudjaheddin aufgebaut

haben oder durch die Zugehörigkeit zu einem einflussreichen Clan von diesem

geschützt werden.

Neben den oben genannten hochrangigen Mitgliedern des ehemaligen

kommunistischen Regimes können auch weniger hochgestellte Funktionäre einer

gewissen Gefahr ausgesetzt sein. Dies insbesondere dann, wenn sie nicht zu einer

ehemals einflussreichen Clique gehört haben und daher keinerlei Schutz

geniessen. Eine mögliche Gefährdung ist abhängig von unterschiedlichen Faktoren,

beispielsweise vom sozialen Netzwerk, dem Status der Familie sowie der

individuellen politischen und menschenrechtlichen Vergangenheit. Wer einer

technischen Tätigkeit im Staatsdienst nachging, wird grundsätzlich als politisch

neutral betrachtet, da dabei niemandem ernsthafter Schaden zugefügt wurde.

Personen, die aufgrund ihres Studienaufenthaltes in der Sowjetunion und

einfaches Mitglied der PDPA waren, gelten allein aufgrund dieses Umstands nicht

als gefährdet (vgl.

EMARK 2004 Nr. 24

).

E. 5.7.3 In Bezug auf den Beschwerdeführer ist aufgrund seiner militärischen

und politischen Vergangenheit sowie insbesondere seiner zahlreichen

Kampfeinsätze gegen die Mudjaheddin, an welchen er offenbar massgeblich und in

leitender Funktion beteiligt war, davon auszugehen, dass für ihn in seinem

Heimatland auch im heutigen Zeitpunkt eine Gefahr besteht. Hinsichtlich der

allgemeinen politischen Lage ist festzustellen, dass einerseits in Kabul und

Umgebung nicht ein eigentliches Gewaltmonopol der Regierung Karzai konstatiert

werden kann, da es sich dabei nicht um eine Regierung mit einem einheitlichen

politischen Willen handelt. Andererseits kann davon ausgegangen werden, dass die

Akteure der afghanischen Politik einander genau kannten und bis heute kennen, so

dass jemand, der (früher) für die DVPA aktiv war, auf jeden Fall den ehemaligen

Mudjaheddin, von denen heute viele wieder Macht im Lande ausüben, bekannt ist

(zum Ganzen vgl. Gutachten Dr. Mostafa Danesch vom 24. Juli 2004 für das

sächsische Oberverwaltungsgericht, S. 35 ff.) Viele Mitglieder des Kabinetts

Karzai sind ehemalige Mudjaheddin-Kommandanten. Zudem - und vor allem - verfügen

viele ehemals bedeutende Mudjaheddin-Führer, die nicht der Regierung angehören,

heute wieder über grossen Einfluss in Kabul und agieren als

2005 / 18 - 166

"graue Eminenzen". Sie haben ihre Leute überall in den Ministerien, der

Verwaltung, Justiz und Polizei in wichtigen Funktionen platziert. So kann davon

ausgegangen werden, dass der extreme Islamist Abdul Rasul Sayyaf - gegen welchen

der Beschwerdeführer offensichtlich in mehrere Gefechte verwickelt war - heute

wichtige Fäden in Kabul zieht.

Auch wenn festgehalten werden muss, dass die entsprechende Verfolgung nicht

von der Regierung unter Karzai ausgeht, muss gestützt auf die aktuelle Lage in

Afghanistan davon ausgegangen werden, dass einzelne Regierungsmitglieder gegen

ehemalige politische Gegner gerichtete Verfolgungs- und Repressionsmassnahmen

eigener Gefolgsleute zumindest nicht unterbinden. Hochrangige Repräsentanten des

ehemaligen kommunistischen Systems müssen zudem auch mit privaten Racheakten

rechnen. Dies gilt für Kabul und in noch stärkerem Masse für die Provinzen.

Einige ehemalige Kommunisten, die sich in Kabul aufhalten, können dies - wie

bereits erwähnt - nur deshalb gefahrlos tun, weil sie über entsprechende

Netzwerke und Kontakte verfügen. Die Zentralregierung verfügt nicht über die

notwendigen Machtmittel, um ihre Bürger in ausreichendem Masse zu schützen (vgl.

VG Würzburg, Urteil vom 20. August 2004, W 7 K 04.30411). Es gibt sodann keine

Hinweise darauf, dass die Regierung Karzai willens oder in der Lage wäre,

ehemalige Kommunisten vor Übergriffen zu schützen. Im Gegenteil bestehen

offenbar sogar Hinweise darauf, dass einzelne Regierungsmitglieder in eigener

Verantwortung Verfolgung, Repression und auch Tötung ehemaliger Feinde

gutheissen (vgl. VG Minden, Urteil vom 19. August 2004, 9 K 5425/03.A). Die in

der Vergangenheit begangenen Menschenrechtsverletzungen durch Mitglieder von an

die Macht zurückgekehrten Gruppen bestätigen, dass Risiken für ihre damaligen

Feinde weiterhin bestehen. Auch die Möglichkeit einer Verfolgung durch

nichtstaatliche Akteure muss weiterhin in Betracht gezogen werden.

Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

einer „Risikogruppe“ angehört, deren Angehörige trotz der Veränderung der

politischen und militärischen Verhältnisse unter Umständen weiterhin befürchten

müssten, in ihrem Heimatland in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt

zu werden.

E. 5.7.4 Die Gefährdungslage für die Beschwerdeführerin und die Kinder ist als ebenso ernst einzustufen wie jene des Beschwerdeführers. Auch für sie gilt, dass die aktuelle Regierung Afghanistans weder willens noch in der Lage ist, sie vor Racheakten ehemaliger Mudjaheddin zu schützen. Als Frau kann die Beschwerdeführerin zudem noch weniger als ein Mann damit rechnen, dass sie Schutz durch staatliche Stellen erlangen könnte (vgl. dazu auch Gutachten Danesch, a.a.O., S. 42). 2005 / 18 - 167

E. 5.8 Nach dem bisher Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführer die Anforderungen gemäss Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich erfüllen.

E. 6.1 Nachdem feststeht, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich erfüllen, ist im Folgenden zu prüfen, ob ihnen das BFF zu Recht den Ausschlussgrund von Art. 1 F Bst. a FK entgegenhält.

E. 6.2 Bezüglich des Beweismassstabes bei der Prüfung von Art. 1 F FK kann auf EMARK 2002 Nr. 9 (mit Hinweis auf EMARK 1999 Nr. 12) verwiesen werden. Demnach müssen "ernsthafte Gründe" für die Annahme eines Ausschlusstatbestandes vorliegen. Dazu braucht es substanziell verdichtete Verdachtsmomente; eine blosse Mutmassung genügt jedenfalls nicht. Die Anwendung von Art. 1 F FK ist ferner nur dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene mitbestimmenden Einfluss ausgeübt hat und ihn somit für diese Straftaten eine persönliche Verantwortlichkeit trifft, unabhängig davon, ob er diese selber begangen oder diese nur unterstützt beziehungsweise geduldet hat (EMARK 1996 Nr. 18, Erw. 8, S. 181; 1998 Nr. 12, S. 75 ff.; 1999 Nr. 11, S. 75 ff.). Gemäss Flüchtlingskonvention sind unter anderem Personen, die sich Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht haben, trotz bestehender Flüchtlingseigenschaft von der Anerkennung als Flüchtlinge ausgeschlossen (vgl. Art. 1 F Bst. a FK).

E. 6.3 Nach Prüfung der Akten gelangt die Kommission zum Schluss, dass die

bestehende Beweislage im Sinne des oben genannten Beweismassstabes ausreicht, um

dem Beschwerdeführer die Beteiligung an Kriegsverbrechen beziehungsweise

Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne von Art. 1 F Bst. a FK vorzuhalten.

Mit Bezug auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers hat das BFF in

der angefochtenen Verfügung zutreffend geschlossen, dass er - angesichts der

notorisch bekannten Menschenrechtsverletzungen der militärischen und politischen

Gruppierungen Afghanistans in den letzten Jahrzehnten - als hochrangiger

Offizier der afghanischen Armee an Verbrechen gemäss Art. 1 F FK mitbeteiligt

war. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der im Asylverfahren

durchgeführten Anhörungen ergibt sich unter anderem, dass er sowohl in seiner

Funktion als Befehlshaber der Sicherheitsgarde des Präsidenten als auch während

der Zeit bei der Garnison in () dem KHAD unterstand, als Offizier während 15

Jahren gegen die Mudjaheddin gekämpft, an über 50 Fronteinsätzen teilgenommen

sowie bei der Festnahme und der Überweisung von Kriegsgefangenen an das

Zentralkomitee mitgewirkt hat. Dazu ist zu bemerken, dass gemäss

2005 / 18 - 168

einschlägigen Berichten diverser Menschenrechtsorganisationen der KHAD in der

fraglichen Zeitperiode Gefangene systematisch gefoltert hat und es zu

extralegalen Hinrichtungen gekommen ist. Bereits aufgrund seines beruflichen

Werdegangs, seiner Stellung in der Armee und seiner Einsätze muss geschlossen

werden, dass ihm die gegenüber Festgenommenen praktizierten Folterungen und

Misshandlungen bekannt waren. Dass er in Kenntnis dieser Umstände war, kann auch

aus seinen Aussagen geschlossen werden, wonach der KHAD "wirklich keinen guten

Ruf" gehabt habe, dass sogar diejenigen, die zufälligerweise in () wohnten,

darunter leiden mussten, dass die Kriegsgefangenen sicher nicht gut behandelt,

vom KHAD unterdrückt und zu Geständnissen gezwungen und viele danach

hingerichtet worden seien. Vor diesem Hintergrund erscheinen seine Vorbringen in

der Rekurseingabe, wonach er einerseits damals von Verbrechen im Sinne von Art.

1 F Bst. a FK weder Kenntnis gehabt, noch diese gar selbst begangen oder

mitzuverantworten gehabt habe, und dass er andererseits zwar dem KHAD

unterstellt, aber nicht Mitglied gewesen, sondern selbst von diesem kontrolliert

worden sei, als blosse Anpassung an die Vorhalte der Vorinstanz in der

angefochtenen Verfügung. Anhand seiner Aussagen und in Anbetracht des Umstandes,

dass er eine wichtige Funktion als Offizier hatte und ein wichtiger Mann einer

Organisation war, welche sich bekanntermassen und nachweislich

Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 1 F Bst. a FK schuldig gemacht hat,

liegen substanziell verdichtete Verdachtsmomente vor, er sei an der Begehung

dieser Verbrechen beteiligt gewesen, indem er diese in Ausübung der ihm

zustehenden Amtsgewalt unterstützte und billigte, was denn auch durch seine

Aussage bestätigt wurde, wonach er "treuen und ehrlichen Dienst" geleistet habe.

An dieser Erkenntnis vermögen auch die als Beweismittel eingereichten

Unterstützungsschreiben nichts zu ändern, müssen diese doch aufgrund obiger

Erwägungen als Gefälligkeitsschreiben ohne weiteren Beweiswert qualifiziert

werden. Es erübrigt sich daher auch, die die Schreiben ausstellenden Personen

als Zeugen zur Sache zu befragen. Keine andere Sichtweise drängt sich auch

aufgrund des Vorbringens auf, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers die vom

BFF als Karriereschritte bezeichneten Abschnitte in Wirklichkeit Herabstufungen

gewesen seien. Abgesehen davon, dass er - entgegen seinen Ausführungen in der

Stellungnahme vom 16. August 1999 - bei der Anhörung vom 10. Juni 1999 selber

von einer Beförderung nach seiner Rückkehr aus () gesprochen hat, ist es bei

der Anwendung von Art. 1 F FK im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung, dass er

die Beförderungen oder Versetzungen eher als Bestrafung empfunden habe.

Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass das BFF den

Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf Art. 1 F Bst. a FK von der Anerkennung

als Flüchtling ausgeschlossen hat. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die

2005 / 18 - 169

weiteren diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen

einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können.

E. 6.4 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die verfügte Wegweisung steht somit in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Sie ist zu bestätigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, da die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers bereits verfügt hat.

E. 6.5 Wie bereits festgestellt (vgl. dazu oben Erw. 5.7.4. und 5.8.), erfüllen nebst dem Beschwerdeführer auch die Beschwerdeführerin und die Kinder X. und Z. die Anforderungen gemäss Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft. Entgegen der in der angefochtenen Verfügung vertretenen Auffassung wirken sich die Ausschlussgründe des Art. 1 F FK nicht akzessorisch auf die Familienangehörigen aus (vgl. UNHCR, Background Note on the Application of the Exclusion Clause, Genf Sept. 2003 Ziff. 94). Angesichts des Fehlens von Ausschlussgründen gemäss Art. 1 F FK in ihren Personen sind daher die Beschwerdeführerin und die Kinder X. und Z. als Flüchtlinge anzuerkennen. Da sich mit Bezug auf ihre Personen aus den Akten ferner keine Hinweise auf mögliche Asylausschlussgründe ergeben, ist ihnen in der Schweiz zudem Asyl zu gewähren. © 17.10.05

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EMARK - JICRA - GICRA 2005 18/159

EMARK - JICRA - GICRA

2005 / 18

2005 / 18 - 159

Auszug aus dem Urteil vom 16. Juni 2005 i.S. X. und Familie, Afghanistan

Art. 3 AsylG; Art. 1F Bst. a FK: Verfolgungsgefahr für einen

Exponenten des früheren kommunistischen Regimes in Afghanistan; Anwendung der

Ausschlussklausel.

1. Hochrangige Repräsentanten des ehemaligen

kommunistischen Systems (in casu: hoher Offizier) müssen trotz der Veränderung

der politischen und militärischen Verhältnisse in Afghanistan unter Umständen

weiterhin befürchten, in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu

werden (Erw. 5).

2. Der Beschwerdeführer wird wegen mutmasslicher

Beteiligung an Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach

Art. 1F Bst. a FK von der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen (Erw. 6.1. -

6.3.). Keine Auswirkungen dieses Ausschlusses auf die nahen Angehörigen (Erw.

6.5.).

Art. 3 LAsi; art. 1F let. a Conv. : risques de persécution

d’une personnalité de l’ancien régime communiste afghan; application de la

clause d’exclusion.

1. Les représentants de haut rang de l’ancien régime

communiste (ici, un officier supérieur) peuvent craindre des persécutions au

sens du droit d’asile en dépit des changements intervenus dans leur pays tant

au plan politique que militaire (consid. 5.).

2. Conformément à l’art. 1F let. a Conv., le recourant

doit être exclu de la qualité de réfugié en raison de sa participation

probable à des crimes de guerre et contre l’humanité (consid. 6.1. - 6.3.). En

revanche, l’exclusion ayant un caractère personnel, elle ne peut s’étendre à

son épouse et à ses enfants (consid 6.5.).

2005 / 18 - 160

Art. 3 LAsi; art. 1F lett. a Conv.: rischio d’esposizione a

persecuzioni di rappresentanti d’alto rango dell’ex regime comunista in

Afghanistan; applicazione della clausola d’esclusione.

1. I rappresentanti d’alto rango dell’ex regime comunista

- in casu un ufficiale superiore - hanno ancora motivo di temere, a

determinate condizioni, l’esposizione a seri pregiudizi rilevanti in materia

d’asilo nonostante le mutate condizioni politico-militari in Afghanistan (consid.

5.).

2. Il ricorrente è escluso dalla qualità di rifugiato a

causa della probabile partecipazione a crimini di guerra e crimini contro

l’umanità ai sensi dell’art. 1F lett. a Conv. (consid. 6.1. - 6.3.). Il motivo

d’esclusione essendo personale, non si estende al coniuge ed ai figli (consid.

6.5.).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Beschwerdeführer ersuchten am 17. März 1996 in der Schweiz um Asyl. Zur

Begründung ihrer Asylgesuche machten sie im Wesentlichen geltend, der

Beschwerdeführer sei hoher Offizier des früheren kommunistischen Regimes in

Afghanistan gewesen. Aufgrund seines langjährigen Einsatzes als Offizier gegen

die Widerstandskämpfer sei er von den Mudjaheddin und später von den Taliban

persönlich gesucht und verfolgt worden. Wegen seiner Tätigkeiten sei zudem auch

seine ganze Familie bedroht und verfolgt gewesen.

Mit Verfügung vom 16. April 1999 lehnte das BFF die Asylgesuche ab und

ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz an. Die

Beschwerdeführer wurden gestützt Art. 1F Bst. a FK von der

Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen und gleichzeitig in der Schweiz vorläufig

aufgenommen, weil der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei.

Die Beschwerdeführer erhoben mit Eingabe vom 20. Mai 1999 Beschwerde gegen

diese Verfügung und beantragten unter anderem die Zuerkennung der

Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung.

Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2002 wurden die Beschwerdeführer vom

zuständigen Instruktionsrichter der ARK auf die grundlegende Veränderung der

allgemeinen Situation in ihrem Heimatland hingewiesen und es wurde ihnen

Gelegenheit gewährt, dazu Stellung zu nehmen.

Mit Eingabe vom 11. Februar 2002 hielten die Beschwerdeführer an ihrer

Eingabe und den gestellten Begehren fest.

2005 / 18 - 161

Die ARK weist die Beschwerde hinsichtlich des Beschwerdeführers ab, heisst

sie indessen bezüglich dessen Ehefrau und Kinder gut.

Aus den Erwägungen:

5.

5.1. Die Beschwerdeführer machten zur Begründung ihrer Asylgesuche im

Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei Offizier der afghanischen Armee

gewesen. [Einzelheiten der militärischen Ausbildung und Karriere] In seiner

militärischen Funktion habe er sowohl bei der Präsidentengarde als auch bei der

Kabuler Garnison dem Staatssicherheitsdienst KHAD angehört. Insgesamt habe er an

50 bis 60 Fronteinsätzen teilgenommen, zuletzt im Mai 1991. Nach dem

Machtwechsel im Jahre 1992, als in Kabul Krieg ausgebrochen sei, sei ihr Haus

von einer Rakete getroffen worden. Zudem habe er seine Arbeit verloren, weil

ihnen die Widerstandskämpfer verboten hätten, zu arbeiten. Bis 1995 hätten sich

die Beschwerdeführer in verschiedenen Quartieren Kabuls und in Pakistan

aufgehalten. Im Jahre 1995 seien sie nach Kandahar gereist. Nach der

Machtübernahme durch die Taliban sei der Sohn X. dort von diesen entführt

worden. Nach 15 Tagen hätten sie ihn wieder frei gelassen. Danach seien die

Beschwerdeführer nach () gezogen, wo der Beschwerdeführer nach der

Machtübernahme der Taliban gesucht worden sei. Als die Taliban zu Hause nach dem

Beschwerdeführer gesucht hätten, sei seine Mutter an einer Herzschwäche

gestorben. Weil er beim früheren Regime ein wichtiger Mann gewesen sei und

aufgrund seines langjährigen Einsatzes als Offizier gegen die Widerstandskämpfer

sei er persönlich von der Regierung und den Leuten von Sayyaf verfolgt worden.

Die Beschwerdeführerin machte ergänzend geltend, ihre Familie sei wegen der

Tätigkeit des Beschwerdeführers bedroht und verfolgt gewesen. Ihr Sohn Y. sei im

Jahre 1986 verschollen, nachdem hinter dem Haus der Familie in Kabul eine Bombe

gelegt worden sei.

5.2. Der von den Beschwerdeführern geschilderte Sachverhalt ist grundsätzlich

nicht bestritten. Auch in der Rechtsmitteleingabe wird nichts aufgeführt, das

einen - vom vorinstanzlich festgestellten - grundsätzlich abweichenden

Sachverhalt ergeben würde. Sachverhaltsmässig ist demnach von dem oben unter

Erw. 5.1. sowie in der angefochtenen Verfügung zusammenfassend festgehaltenen

Sachverhalt auszugehen.

5.3. Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers ab mit der

Begründung, es sprächen ernsthafte Gründe dafür, dass er Verbrechen im Sinne von

Art. 1F Bst. a FK begangen oder mitzuverantworten habe. Dazu führte sie aus,

2005 / 18 - 162

es sei notorisch, dass unter dem ehemaligen kommunistischen Regime in

Afghanistan schwerste Menschenrechtsverletzungen begangen worden seien. Sowohl

der Staatssicherheitsdienst als auch die Armee und andere Sicherheitskräfte

hätten sich schwerste Menschenrechtsverletzungen zu Schulde kommen lassen. Da

der Beschwerdeführer selber als ranghoher Offizier von militärischen Einheiten

des KHAD im kombattanten Einsatz gestanden habe und für Kriegsgefangene

verantwortlich gewesen sei, sprächen somit ernsthafte Gründe dafür, dass er an

den Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit der afghanischen

Staatssicherheitsdienste beteiligt gewesen sei. Ihm sei bewusst gewesen, dass

Kriegsgefangene zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden seien und dass es

zu Todesurteilen gekommen sei, nachdem Geständnisse erzwungen worden seien. Da

Art. 1F FK absoluter Charakter zukomme, fänden auch allfällige

Rechtfertigungsgründe, namentlich Schuldminderungs- und Schuldausschlussklauseln

des Strafrechts, keine Anwendung. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und der

Kinder wies das BFF unter Hinweis auf die fehlende Flüchtlingseigenschaft ab. Es

führte dazu aus, dass sich der Ausschluss des Beschwerdeführers von der

Flüchtlingseigenschaft akzessorisch auch auf seine Ehefrau und die gemeinsamen

Kinder auswirke, da sie ihre Gefährdungssituation von der Tätigkeit des

Beschwerdeführers ableiteten und die befürchteten Verfolgungsmassnahmen

unmittelbar auf dessen Menschenrechtsverletzungen, respektive Kriegsverbrechen

zurückzuführen seien. Indessen schloss die Vorinstanz - im Rahmen der Prüfung

der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges (Art. 3 EMRK) - auf die Gefahr

künftiger unmenschlicher Behandlung der Beschwerdeführer in der Heimat, und zwar

kraft der früheren dortigen Position und Tätigkeit des Beschwerdeführers unter

dem ehemaligen kommunistischen Regime sowie vor dem sozio-kulturellen

Hintergrund Afghanistans.

5.4. In der Rechtsmitteleingabe rügen die Beschwerdeführer, der Entscheid des

BFF sei - was die Flüchtlingseigenschaft betreffe - in keinem Punkt stichhaltig

begründet. Dem Beschwerdeführer habe weder die Teilnahme noch die Gehilfenschaft

noch das Wissen um strafbare Handlungen nachgewiesen werden können. Weder habe

er damals von Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. a FK Kenntnis gehabt, noch

habe er diese gar selbst begangen oder mitzuverantworten gehabt. Er sei zwar

sowohl bei der Präsidentengarde als auch bei der Garnison dem KHAD unterstellt

gewesen, sei indessen kein Mitglied des KHAD gewesen. Dies gehe daraus hervor,

dass der KHAD als Geheimdienst mit der Zeit auch die Armeeeinheiten kontrolliert

habe, was bedeute, dass er selbst vom KHAD kontrolliert worden sei. Er habe zwar

gewusst, was mit den Kriegsgefangenen geschehe, sei aber weder als

Befehlshabender noch als Ausführender daran beteiligt gewesen. Die Gefangenen

seien an die Zentrale übergeben worden. Er habe aber keinen Einfluss auf deren

Schicksal und auch keine Kenntnis davon gehabt. Was mit den Gefangenen geschehen

sei, habe er vorwiegend aus

2005 / 18 - 163

Fernsehen, Zeitungen und Radio erfahren. Von Berichten von

Menschenrechtsorganisationen habe er damals nichts gewusst. Bei den von ihm

geleisteten Fronteinsätzen habe es sich zudem um Verteidigungseinsätze

gehandelt. Aus den Akten ergebe sich kein Verdacht dafür, dass er Befehle

gegeben habe, um die Gefangenen zu exekutieren oder zu foltern, daran beteiligt

gewesen sei oder davon gewusst habe. Es dürfe nicht alleine aufgrund eines

Regimes, unter welchem Menschenrechtsverletzungen vorgekommen seien, davon

ausgegangen werden, dass sämtliche Angehörigen des Offizierscorps sich der

Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht hätten.

Als Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben vom

24. Mai 1999 von A. zu den Akten, aus welchem sich ergebe, dass sich der

Beschwerdeführer keinerlei Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die

Menschlichkeit schuldig gemacht habe. Im Weiteren wurden A. sowie der in ()

lebende B. als Zeugen, beziehungsweise Auskunftspersonen angeboten. A.N. sei in

Afghanistan General - und mithin ranghöher als der Beschwerdeführer - gewesen

und lebe heute als anerkannter Flüchtling in (). B. sei Minister in Afghanistan

gewesen und lebe heute in ().

5.5. Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung unter anderem aus, der

Karriereverlauf des Beschwerdeführers belege, dass er die hochrangigen

Positionen innerhalb des militärischen und politischen Machtapparates, welche er

besetzt habe, gezielt und bewusst gesucht habe. In dieser Position sei er

mitverantwortliches Mitglied der militärischen und politischen Führung des

Landes gewesen. Es müsse deshalb zwingend geschlossen werden, dass er Kenntnisse

darüber gehabt habe, was mit den von ihm der Zentrale übergebenen

Kriegsgefangenen geschehen sei.

5.6. In ihrer Stellungnahme vom 16. August 1999 führten die Beschwerdeführer

unter anderem aus, die vom BFF als Karriereschritte bezeichneten Abschnitte

seien in Wirklichkeit Herabstufungen gewesen. So sei die Versetzung nach () zur

Weiterbildung nicht eine Beförderung gewesen, sondern vom Beschwerdeführer als

Bestrafung empfunden worden. [Einzelheiten zur militärischen Ausbildung und den

jeweiligen militärischen Beförderungen] Weiter sei zu betonen, dass er, wäre er

tatsächlich als linien- und regimetreu eingestuft worden, bereits angesichts

seiner Dienstjahre in dieser Zeit zum General hätte befördert werden müssen.

Festzuhalten sei zudem, dass er zwar Berufsmilitär gewesen sei, indessen weder

im Staatssicherheitsdienst noch in der DVPA Karriere gemacht habe. Schliesslich

sei darauf hinzuweisen, dass Bekannte des Beschwerdeführers, welche mindestens

ebenso hohe Positionen wie der Beschwerdeführer innegehabt hätten, als

Flüchtlinge anerkannt worden seien.

2005 / 18 - 164

Als weiteren Beweis reichten die Beschwerdeführer zwei Bestätigungsschreiben

zu den Akten, aus welchen sich ergebe, dass sich der Beschwerdeführer in

Afghanistan nichts habe zu Schulden kommen lassen.

5.7. Vorweg ist zunächst festzuhalten, dass die Vorinstanz in der

angefochtenen Verfügung implizit festhielt, dass die Beschwerdeführer die

Kriterien der Flüchtlingseigenschaft an sich erfüllen, jedoch gestützt auf Art.

1F Bst. a FK von der Flüchtlingseigenschaft auszuschliessen seien. An der

Einschätzung, wonach den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft

grundsätzlich zuzuerkennen ist, kann - wie nachfolgend ausgeführt - im heutigen

Zeitpunkt aufgrund der derzeitigen politischen Situation in Afghanistan

weiterhin festgehalten werden.

5.7.1. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im

Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach

der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und

anderseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch)

begründet ist. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen

Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu

berücksichtigen (vgl.

EMARK 2000 Nr. 2, Erw. 8b

,

und

1994 Nr. 24, Erw. 8a

; W. Kälin,

Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).

Massgebend für den Asylentscheid ist demnach die Situation im gegenwärtigen

Zeitpunkt. Dazu ist festzustellen, dass eine von den Beschwerdeführern aufgrund

der früheren Tätigkeiten des Beschwerdeführers allenfalls durch die Taliban

befürchtete Verfolgung im heutigen Zeitpunkt nicht mehr als begründet erscheint.

Im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in Afghanistan ist auf das in

EMARK 2003 Nr. 10

publizierte Urteil zu verweisen.

Darin wurde festgehalten, dass die Taliban ihre quasi-staatliche Herrschaft nach

der internationalen militärischen Intervention vom Oktober 2001 verloren haben

und erlittener oder befürchteter Verfolgung durch die Taliban daher

grundsätzlich keine Asylrelevanz mehr zukommt. Die vom Beschwerdeführer geltend

gemachte Furcht vor Verfolgung durch die Taliban erscheint daher aufgrund der

veränderten Lage nicht mehr gegeben, weshalb die Flüchtlingseigenschaft im

heutigen Zeitpunkt diesbezüglich zu verneinen und der Ausschluss von der

Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ohnehin nicht mehr zu überprüfen wäre.

5.7.2. Zu prüfen ist, ob den Beschwerdeführern aufgrund der früheren

Tätigkeit des Beschwerdeführers in Afghanistan trotzdem noch asylrelevante

Verfolgung durch andere Urheber drohen könnte. So kann gemäss Praxis der ARK

(vgl.

EMARK 2004 Nr. 24

) davon ausgegangen werden,

dass für ehemalige Kommunisten bei einer Rückkehr in ihre Heimatregionen

namentlich dann eine Gefahr

2005 / 18 - 165

besteht, wenn sie aufgrund ihrer Stellung im kommunistischen Regime exponiert

und für Folterungen beziehungsweise schwere Menschenrechtsverletzungen

verantwortlich gemacht werden. Damit sind insbesondere ehemals hochrangige

Funktionäre wie Minister, Direktoren und Generäle gemeint. Wenn sie für sehr

schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden, können sich

gegen solche Personen gerichtete Racheakte auch auf Familienmitglieder

erstrecken. Immerhin ist auch festzuhalten, dass es einzelne dieser hochrangigen

Kommunisten geschafft haben, einen Posten in der gegenwärtigen Regierung zu

erhalten, weil sie in der Vergangenheit Verbindungen zu Mudjaheddin aufgebaut

haben oder durch die Zugehörigkeit zu einem einflussreichen Clan von diesem

geschützt werden.

Neben den oben genannten hochrangigen Mitgliedern des ehemaligen

kommunistischen Regimes können auch weniger hochgestellte Funktionäre einer

gewissen Gefahr ausgesetzt sein. Dies insbesondere dann, wenn sie nicht zu einer

ehemals einflussreichen Clique gehört haben und daher keinerlei Schutz

geniessen. Eine mögliche Gefährdung ist abhängig von unterschiedlichen Faktoren,

beispielsweise vom sozialen Netzwerk, dem Status der Familie sowie der

individuellen politischen und menschenrechtlichen Vergangenheit. Wer einer

technischen Tätigkeit im Staatsdienst nachging, wird grundsätzlich als politisch

neutral betrachtet, da dabei niemandem ernsthafter Schaden zugefügt wurde.

Personen, die aufgrund ihres Studienaufenthaltes in der Sowjetunion und

einfaches Mitglied der PDPA waren, gelten allein aufgrund dieses Umstands nicht

als gefährdet (vgl.

EMARK 2004 Nr. 24

).

5.7.3. In Bezug auf den Beschwerdeführer ist aufgrund seiner militärischen

und politischen Vergangenheit sowie insbesondere seiner zahlreichen

Kampfeinsätze gegen die Mudjaheddin, an welchen er offenbar massgeblich und in

leitender Funktion beteiligt war, davon auszugehen, dass für ihn in seinem

Heimatland auch im heutigen Zeitpunkt eine Gefahr besteht. Hinsichtlich der

allgemeinen politischen Lage ist festzustellen, dass einerseits in Kabul und

Umgebung nicht ein eigentliches Gewaltmonopol der Regierung Karzai konstatiert

werden kann, da es sich dabei nicht um eine Regierung mit einem einheitlichen

politischen Willen handelt. Andererseits kann davon ausgegangen werden, dass die

Akteure der afghanischen Politik einander genau kannten und bis heute kennen, so

dass jemand, der (früher) für die DVPA aktiv war, auf jeden Fall den ehemaligen

Mudjaheddin, von denen heute viele wieder Macht im Lande ausüben, bekannt ist

(zum Ganzen vgl. Gutachten Dr. Mostafa Danesch vom 24. Juli 2004 für das

sächsische Oberverwaltungsgericht, S. 35 ff.) Viele Mitglieder des Kabinetts

Karzai sind ehemalige Mudjaheddin-Kommandanten. Zudem - und vor allem - verfügen

viele ehemals bedeutende Mudjaheddin-Führer, die nicht der Regierung angehören,

heute wieder über grossen Einfluss in Kabul und agieren als

2005 / 18 - 166

"graue Eminenzen". Sie haben ihre Leute überall in den Ministerien, der

Verwaltung, Justiz und Polizei in wichtigen Funktionen platziert. So kann davon

ausgegangen werden, dass der extreme Islamist Abdul Rasul Sayyaf - gegen welchen

der Beschwerdeführer offensichtlich in mehrere Gefechte verwickelt war - heute

wichtige Fäden in Kabul zieht.

Auch wenn festgehalten werden muss, dass die entsprechende Verfolgung nicht

von der Regierung unter Karzai ausgeht, muss gestützt auf die aktuelle Lage in

Afghanistan davon ausgegangen werden, dass einzelne Regierungsmitglieder gegen

ehemalige politische Gegner gerichtete Verfolgungs- und Repressionsmassnahmen

eigener Gefolgsleute zumindest nicht unterbinden. Hochrangige Repräsentanten des

ehemaligen kommunistischen Systems müssen zudem auch mit privaten Racheakten

rechnen. Dies gilt für Kabul und in noch stärkerem Masse für die Provinzen.

Einige ehemalige Kommunisten, die sich in Kabul aufhalten, können dies - wie

bereits erwähnt - nur deshalb gefahrlos tun, weil sie über entsprechende

Netzwerke und Kontakte verfügen. Die Zentralregierung verfügt nicht über die

notwendigen Machtmittel, um ihre Bürger in ausreichendem Masse zu schützen (vgl.

VG Würzburg, Urteil vom 20. August 2004, W 7 K 04.30411). Es gibt sodann keine

Hinweise darauf, dass die Regierung Karzai willens oder in der Lage wäre,

ehemalige Kommunisten vor Übergriffen zu schützen. Im Gegenteil bestehen

offenbar sogar Hinweise darauf, dass einzelne Regierungsmitglieder in eigener

Verantwortung Verfolgung, Repression und auch Tötung ehemaliger Feinde

gutheissen (vgl. VG Minden, Urteil vom 19. August 2004, 9 K 5425/03.A). Die in

der Vergangenheit begangenen Menschenrechtsverletzungen durch Mitglieder von an

die Macht zurückgekehrten Gruppen bestätigen, dass Risiken für ihre damaligen

Feinde weiterhin bestehen. Auch die Möglichkeit einer Verfolgung durch

nichtstaatliche Akteure muss weiterhin in Betracht gezogen werden.

Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

einer „Risikogruppe“ angehört, deren Angehörige trotz der Veränderung der

politischen und militärischen Verhältnisse unter Umständen weiterhin befürchten

müssten, in ihrem Heimatland in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt

zu werden.

5.7.4. Die Gefährdungslage für die Beschwerdeführerin und die Kinder ist als

ebenso ernst einzustufen wie jene des Beschwerdeführers. Auch für sie gilt, dass

die aktuelle Regierung Afghanistans weder willens noch in der Lage ist, sie vor

Racheakten ehemaliger Mudjaheddin zu schützen. Als Frau kann die

Beschwerdeführerin zudem noch weniger als ein Mann damit rechnen, dass sie

Schutz durch staatliche Stellen erlangen könnte (vgl. dazu auch Gutachten

Danesch, a.a.O., S. 42).

2005 / 18 - 167

5.8. Nach dem bisher Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die

Beschwerdeführer die Anforderungen gemäss Art. 3 AsylG an die

Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich erfüllen.

6.

6.1. Nachdem feststeht, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft

grundsätzlich erfüllen, ist im Folgenden zu prüfen, ob ihnen das BFF zu Recht

den Ausschlussgrund von Art. 1 F Bst. a FK entgegenhält.

6.2. Bezüglich des Beweismassstabes bei der Prüfung von Art. 1 F FK kann auf

EMARK 2002 Nr. 9

(mit Hinweis auf

EMARK 1999 Nr. 12

) verwiesen werden. Demnach müssen

"ernsthafte Gründe" für die Annahme eines Ausschlusstatbestandes vorliegen. Dazu

braucht es substanziell verdichtete Verdachtsmomente; eine blosse Mutmassung

genügt jedenfalls nicht. Die Anwendung von Art. 1 F FK ist ferner nur dann

gerechtfertigt, wenn der Betroffene mitbestimmenden Einfluss ausgeübt hat und

ihn somit für diese Straftaten eine persönliche Verantwortlichkeit trifft,

unabhängig davon, ob er diese selber begangen oder diese nur unterstützt

beziehungsweise geduldet hat (

EMARK 1996 Nr.

18, Erw. 8, S. 181

;

1998 Nr. 12, S. 75 ff.

;

1999 Nr. 11, S. 75 ff.

). Gemäss

Flüchtlingskonvention sind unter anderem Personen, die sich Kriegsverbrechen

oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht haben, trotz

bestehender Flüchtlingseigenschaft von der Anerkennung als Flüchtlinge

ausgeschlossen (vgl. Art. 1 F Bst. a FK).

6.3. Nach Prüfung der Akten gelangt die Kommission zum Schluss, dass die

bestehende Beweislage im Sinne des oben genannten Beweismassstabes ausreicht, um

dem Beschwerdeführer die Beteiligung an Kriegsverbrechen beziehungsweise

Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne von Art. 1 F Bst. a FK vorzuhalten.

Mit Bezug auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers hat das BFF in

der angefochtenen Verfügung zutreffend geschlossen, dass er - angesichts der

notorisch bekannten Menschenrechtsverletzungen der militärischen und politischen

Gruppierungen Afghanistans in den letzten Jahrzehnten - als hochrangiger

Offizier der afghanischen Armee an Verbrechen gemäss Art. 1 F FK mitbeteiligt

war. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der im Asylverfahren

durchgeführten Anhörungen ergibt sich unter anderem, dass er sowohl in seiner

Funktion als Befehlshaber der Sicherheitsgarde des Präsidenten als auch während

der Zeit bei der Garnison in () dem KHAD unterstand, als Offizier während 15

Jahren gegen die Mudjaheddin gekämpft, an über 50 Fronteinsätzen teilgenommen

sowie bei der Festnahme und der Überweisung von Kriegsgefangenen an das

Zentralkomitee mitgewirkt hat. Dazu ist zu bemerken, dass gemäss

2005 / 18 - 168

einschlägigen Berichten diverser Menschenrechtsorganisationen der KHAD in der

fraglichen Zeitperiode Gefangene systematisch gefoltert hat und es zu

extralegalen Hinrichtungen gekommen ist. Bereits aufgrund seines beruflichen

Werdegangs, seiner Stellung in der Armee und seiner Einsätze muss geschlossen

werden, dass ihm die gegenüber Festgenommenen praktizierten Folterungen und

Misshandlungen bekannt waren. Dass er in Kenntnis dieser Umstände war, kann auch

aus seinen Aussagen geschlossen werden, wonach der KHAD "wirklich keinen guten

Ruf" gehabt habe, dass sogar diejenigen, die zufälligerweise in () wohnten,

darunter leiden mussten, dass die Kriegsgefangenen sicher nicht gut behandelt,

vom KHAD unterdrückt und zu Geständnissen gezwungen und viele danach

hingerichtet worden seien. Vor diesem Hintergrund erscheinen seine Vorbringen in

der Rekurseingabe, wonach er einerseits damals von Verbrechen im Sinne von Art.

1 F Bst. a FK weder Kenntnis gehabt, noch diese gar selbst begangen oder

mitzuverantworten gehabt habe, und dass er andererseits zwar dem KHAD

unterstellt, aber nicht Mitglied gewesen, sondern selbst von diesem kontrolliert

worden sei, als blosse Anpassung an die Vorhalte der Vorinstanz in der

angefochtenen Verfügung. Anhand seiner Aussagen und in Anbetracht des Umstandes,

dass er eine wichtige Funktion als Offizier hatte und ein wichtiger Mann einer

Organisation war, welche sich bekanntermassen und nachweislich

Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 1 F Bst. a FK schuldig gemacht hat,

liegen substanziell verdichtete Verdachtsmomente vor, er sei an der Begehung

dieser Verbrechen beteiligt gewesen, indem er diese in Ausübung der ihm

zustehenden Amtsgewalt unterstützte und billigte, was denn auch durch seine

Aussage bestätigt wurde, wonach er "treuen und ehrlichen Dienst" geleistet habe.

An dieser Erkenntnis vermögen auch die als Beweismittel eingereichten

Unterstützungsschreiben nichts zu ändern, müssen diese doch aufgrund obiger

Erwägungen als Gefälligkeitsschreiben ohne weiteren Beweiswert qualifiziert

werden. Es erübrigt sich daher auch, die die Schreiben ausstellenden Personen

als Zeugen zur Sache zu befragen. Keine andere Sichtweise drängt sich auch

aufgrund des Vorbringens auf, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers die vom

BFF als Karriereschritte bezeichneten Abschnitte in Wirklichkeit Herabstufungen

gewesen seien. Abgesehen davon, dass er - entgegen seinen Ausführungen in der

Stellungnahme vom 16. August 1999 - bei der Anhörung vom 10. Juni 1999 selber

von einer Beförderung nach seiner Rückkehr aus () gesprochen hat, ist es bei

der Anwendung von Art. 1 F FK im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung, dass er

die Beförderungen oder Versetzungen eher als Bestrafung empfunden habe.

Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass das BFF den

Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf Art. 1 F Bst. a FK von der Anerkennung

als Flüchtling ausgeschlossen hat. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die

2005 / 18 - 169

weiteren diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen

einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können.

6.4. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so

verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug

an. Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die verfügte

Wegweisung steht somit in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Sie ist zu

bestätigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung ist nicht

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, da die Vorinstanz die vorläufige

Aufnahme des Beschwerdeführers bereits verfügt hat.

6.5. Wie bereits festgestellt (vgl. dazu oben Erw. 5.7.4. und 5.8.), erfüllen

nebst dem Beschwerdeführer auch die Beschwerdeführerin und die Kinder X. und Z.

die Anforderungen gemäss Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft. Entgegen

der in der angefochtenen Verfügung vertretenen Auffassung wirken sich die

Ausschlussgründe des Art. 1 F FK nicht akzessorisch auf die Familienangehörigen

aus (vgl. UNHCR, Background Note on the Application of the Exclusion Clause,

Genf Sept. 2003 Ziff. 94). Angesichts des Fehlens von Ausschlussgründen gemäss

Art. 1 F FK in ihren Personen sind daher die Beschwerdeführerin und die Kinder

X. und Z. als Flüchtlinge anzuerkennen. Da sich mit Bezug auf ihre Personen aus

den Akten ferner keine Hinweise auf mögliche Asylausschlussgründe ergeben, ist

ihnen in der Schweiz zudem Asyl zu gewähren.

©

17.10.05