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EMARK-2005-17

Art. 3 AsylG und Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4

Emark · 2005-06-14 · Deutsch CH
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1. Lage tschetschenischer Asylsuchender in Tschetschenien und in der Russischen Föderation (Erw. 5 und 6.2). 2. Tschetschenische Asylsuchende unterliegen auf dem Staatsgebiet der Russischen Föderation keiner Kollektivverfolgung (Erw. 6.2.). 3. Der Vollzug von Wegweisungen nach Tschetschenien ist

Sachverhalt

gingen keine Hinweise auf eine staatliche Verfolgung der Beschwerdeführerin

hervor. Allein aufgrund ihrer Herkunft sei sie gemäss konstanter und gefestigter

Praxis der schweizerischen Asylbehörden in der Russischen Föderation keiner

asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt. Bei den befürchteten Nachteilen

seitens Krimineller wegen ihres Engagements für die MSF würde es sich um Akte

privater Dritter handeln, gegen welche die staatlichen Behörden im Rahmen ihrer

Möglichkeiten resolut vorgingen. Den Vollzug der Wegweisung in die Russische

Föderation erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Die

allgemeine Lage in Tschetschenien lasse zwar den Wegweisungsvollzug in diese

Region als unzumutbar erscheinen. Gestützt auf die Niederlassungsfreiheit sei es

der Beschwerdeführerin aber grundsätzlich möglich und zumutbar, sich in einem

anderen Teil der Föderation niederzulassen. Ein Grossteil der tschetschenischen

Bevölkerung Russlands lebe traditionellerweise ausserhalb der Republik

Tschetschenien. Das frühere System einer bewilligten Niederlassung (Propiska)

sei 1993 abgeschafft worden. Die russischen Behörden nähmen mit der

Registrierung (Registracija) nur noch Kenntnis vom Entscheid eines Bürgers, sich

in einem bestimmten Gebiet niederlassen zu wollen. Zwar versuchten einzelne

Ballungsgebiete weiterhin, den unkontrollierten Zuzug der Bevölkerung durch

administrative Massnahmen zu verhindern. Das russische Verfassungsgericht habe

derartige Vorkehrungen indessen als verfassungswidrig aufgehoben. Aufgrund der

Grösse der Russischen Föderation und des unterschiedlichen Charakters ihrer

einzelnen Subjekte bestehe somit die Möglichkeit, ausserhalb Tschetscheniens

zumindest temporär einen Aufenthalt zu finden, beispielsweise im Wolgagebiet

oder in Dagestan. Im vorliegenden Fall habe es die Beschwerdeführerin

unterlassen, ihren Inlandpass, welcher über ihre Identität, Aufenthaltsorte in

Russland und die Ausstellung anderer Dokumente Auskunft gäbe, einzureichen.

Eigenen Angaben zufolge sei sie vor der Flucht in die Schweiz nach Moskau

umgezogen. Es sei ihr mithin möglich und zumutbar, zu ihren Angehörigen in die

Föderation zurückzukehren und mit ihnen zusammen eine neue Existenz ausserhalb

des von Kampfhandlungen erfassten Gebiets in Tschetschenien aufzubauen. Sie

verfüge in der Russischen Föderation über ein dichtes Beziehungsnetz. Ihre in

der Schweiz lebenden Kinder müssten das Land ebenfalls verlassen. Schliesslich

könnten allfällige gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin in der

Föderation angemessen behandelt werden.

3.2. Die Beschwerdeführerin macht dagegen in ihrer Beschwerdeschrift geltend,

dass sie wegen ihrer tschetschenischen Herkunft, ihrer Tätigkeit bei den MSF und

des Umstandes, wonach ihre Wohnung in Tschetschenien unmittelbar neben einem

russischen Militärposten liege, einer erhöhten Gefahr für Leib und Leben

2005 / 17 - 151

ausgesetzt sei. Das Nichteinreichen von Identitätsbelegen könne ihr aufgrund

der konkreten Fallumstände nicht angelastet werden. Die in Moskau aufgegebene

Postsendung sei in der Schweiz nicht angekommen. Im Weiteren müsse die

Beschwerdeführerin wegen ihrer Tätigkeit für die MSF entgegen der Auffassung des

Bundesamtes (auch) eine staatliche Verfolgung gewärtigen. Unhaltbar

beziehungsweise nicht nachvollziehbar sei sodann die Argumentation der

Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren in der Schweiz

anwesenden Kindern zurückkehren könne und in der Föderation ein dichtes

Beziehungsnetz bestehe, da die Asylgesuche der Kinder noch nicht rechtskräftig

abgewiesen und aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte für das angeblich dichte

Beziehungsnetz ersichtlich seien. Bezüglich des Eventualantrags wurde

ausgeführt, dass sich die politische Situation nach dem Tod des

tschetschenischen Staatschefs Kadyrov und den Anschlägen in Moskau für die

tschetschenische Minderheit in Russland drastisch verschärft habe. Die vom

Bundesamt erwähnte innerstaatliche Flucht- respektive Aufenthaltsalternative für

Tschetschenen und Tschetscheninnen sei demzufolge nicht realistisch. Von einer

gleichberechtigten Niederlassungsfreiheit dieser Volksgruppe innerhalb der

Föderation könne keine Rede sein. Die vom BFM zitierten Entscheide des

russischen Verfassungsgerichtshofs würden nur auf dem Papier Wirkung entfalten.

Hinzu komme, dass die in Russland lebende Tochter der Beschwerdeführerin in

Moskau lediglich eine Ausbildung absolviere und dort nur vorübergehend in einer

Einzimmerwohnung in einem Studentenheim leben könne.

3.3. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung bezüglich der Frage einer

kollektiven Gefährdung aller Personen tschetschenischer Ethnie aus, die

SFH-Analyse vom Mai 2004 müsse als Auftragsarbeit, welche anwaltschaftliche

Interessen verfolge, bezeichnet werden. Bei der tschetschenischen Bevölkerung in

Russland handle es sich um eine heterogene Personengruppe. Es bestehe

traditionellerweise eine beachtliche tschetschenische Kolonie ausserhalb

Tschetscheniens, welche bis heute ihren Geschäften nachgehe und teilweise auch

in den Ballungszentren sehr erfolgreich sei. Andererseits ereigneten sich nach

Anschlägen oftmals rigorose Personenkontrollen in tschetschenischen Kreisen. Bei

diesen an sich legitimen Massnahmen könne es zu Gewaltanwendung kommen, wobei

kaum je eine asylrelevante Intensität erreicht werde. Im Übrigen hätten mehrere

Personen aus Tschetschenien die Schweiz freiwillig verlassen; die von

unabhängiger Seite beobachtete Einreise am Flughafen in Moskau sei in der Folge

problemlos verlaufen. Im Ergebnis sei mithin - in Übereinstimmung mit den

Asylbehörden anderer europäischer Staaten - nicht von einer asylrelevanten

Kollektivverfolgung von Tschetschenen in der Russischen Föderation auszugehen.

Ein Vollzug der Wegweisung von Personen tschetschenischer Ethnie nach

Tschetschenien oder in Flüchtlingslager nach Inguschetien müsse sodann aufgrund

der dortigen Situation als unzumutbar bezeichnet werden. Die Frage, ob

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in anderen Gebieten der Russischen Föderation eine zumutbare

Aufenthaltsalternative bestehe, sei einzelfallgerecht zu prüfen. Die meisten

Tschetschenen würden die russische Staatsangehörigkeit besitzen und könnten sich

grundsätzlich überall in der Föderation niederlassen. Gewisse damit verbundene

Schwierigkeiten würden nicht nur diese Volksgruppe, sondern aufgrund der

Strukturprobleme und Abwehrhaltungen die Mehrheit der dort lebenden Personen

respektive Zuzüger betreffen. Es treffe indes zu, dass zahlreiche Arbeitgeber

und vor allem Vermieter davor zurückschreckten, mit Personen tschetschenischer

Ethnie zu verkehren. Die Menschenrechtskommission des russischen Präsidenten

habe deshalb empfohlen, Verbesserungen in die Wege zu leiten. Aufgrund einer

Prüfung der individuellen Situation würden sich sodann keine Hinweise auf eine

Gefährdung der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation ergeben. Ihr

Persönlichkeitsprofil sei für die Sicherheitsbehörden nicht interessant. In

Moskau lebten eine Enkelin (recte: Tochter) und eine Schwester der

Beschwerdeführerin. Diese und allenfalls weitere Landsleute könnten ihr bei der

Suche nach einem Auskommen behilflich sein und die Reintegration in der

Russischen Föderation erleichtern. In Anbetracht ihrer Ausbildung und ihrer

Sprachkenntnisse habe sie gute Chancen, beispielsweise im Gesundheitswesen

wieder ein Auskommen zu finden.

3.4. Die Beschwerdeführerin bezeichnet in ihrer Replik die vorinstanzliche

Vernehmlassung als ungereimt, indem nun plötzlich eine Enkelin statt einer

Tochter in Moskau erwähnt werde. Von der Existenz einer ebenfalls erwähnten

Schwester in Moskau bestünden aufgrund der Akten keinerlei Informationen. In

Anbetracht der Situation vor Ort sei es sodann illusorisch, der

Beschwerdeführerin, welche letztmals vor zehn Jahren in ihrem Beruf gearbeitet

habe und nebst Tschetschenisch lediglich Russisch spreche, aufgrund ihrer

Ausbildung gute Chancen im Arbeitsmarkt zu attestieren. Die aus dem SFH-Bericht

in der Beschwerdeeingabe zitierten Passagen seien im Übrigen durch

Quellenangaben im besagten Bericht belegt. Die Vorinstanz habe es in der

Vernehmlassung, welche zu teilweise anderen Ergebnissen komme, aber ihrerseits

unterlassen, zumindest die der Öffentlichkeit zugänglichen Quellen anzugeben.

Der Vorwurf, der SFH-Bericht sei als politische Publikation nicht neutral,

verliere dadurch stark an Gewicht. In der Zwischenzeit habe der Rebellenführer

Maschadow gemäss dem beigelegten NZZ-Artikel vom 3. August 2004 unter anderem

damit gedroht, gegen die eigenen Leute, welche sich nicht mit den Rebellen

identifizierten, vorzugehen. Die Gefährdung von Personen wie der

Beschwerdeführerin werde dadurch jedenfalls nicht kleiner, da sie sich auch

durch Angehörige der eigenen Volksgruppe bedroht sähen. Die weitere Feststellung

der Vorinstanz, Personenkontrollen durch die russischen Sicherheitskräfte mit

Gewaltanwendung seien von der Intensität her grundsätzlich nicht asylrelevant,

werde in keiner Weise begründet. Diese Aussage stehe ausserdem in Widerspruch

zum Umstand, dass

2005 / 17 - 153

die Vorinstanz offenbar gleichwohl eine individuelle Überprüfung der

einzelnen Asylgesuche vornehme. Die angeblich erfolgte freiwillige und

problemlose Rückkehr von Tschetschenen nach Moskau werde wiederum durch nichts

belegt. Entgegen den Ausführungen des Bundesamtes sei ferner nicht ersichtlich,

in welchen Fällen nicht schematisch auf eine vorhandene innerstaatliche

Aufenthaltsalternative von Tschetschenen geschlossen werde. Nach dem Gesagten

müsse insbesondere auch in Anbetracht der Drohungen Maschadows von einer

akzentuierten Gefährdung der nicht rebellentreuen Tschetschenen in der

Russischen Föderation ausgegangen werden. Das Gefahrenpotenzial für die

Beschwerdeführerin habe sich dadurch erhöht.

4. […]

5. Zur allgemeinen Situation in der Heimat der Beschwerdeführerin ist

folgendes festzuhalten: Seit dem Ende der Sowjetunion strebt Tschetschenien die

Unabhängigkeit an. Der erste tschetschenische Krieg (1994 - 1996) wurde von der

Bevölkerung als Kampf für die Unabhängigkeit empfunden. Die Zwischenkriegszeit

unter Aslan Maschadow war geprägt von weiteren Auseinander-setzungen und einer

Islamisierung der staatlichen Strukturen. Obwohl auch ehemalige Feldkommandeure

wie etwa Shamil Bassajew zeitweise als Minister in der Regierung tätig waren,

verfolgte im Ergebnis jede Gruppierung ihre eigenen Ziele, wobei hauptsächlich

Clan-Interessen und nicht dasjenige des Staates im Vordergrund standen. Im

Herbst 1999 kam es zum zweiten Tschetschenienkrieg. Das brutale Vorgehen der

russischen Armee gegenüber der Zivilbevölkerung verhalf den Rebellen zu mehr

Unterstützung, als sie ursprünglich erwarten konnten. Seit Frühling 2000 gilt

der Krieg zwar offiziell als beendet; der Konflikt ist jedoch ungelöst, was die

fast täglichen Opfer in Tschetschenien und Terroranschläge in Russland zeigen.

Mit der Ermordung des tschetschenischen Präsidenten Achmad Kadyrow am 9. Mai

2004 erlebte Russland einen weiteren Rückschlag in seinem Versuch, das Land zu

stabilisieren. Trotz der immer wieder propagierten Rückkehr zur "Normalität"

sterben in Tschetschenien auch mehrere Jahre nach dem von russischer Seite

deklarierten Kriegsende fast täglich russische Soldaten, tschetschenische

Rebellen und Zivilisten. Die Zivilbevölkerung ist den gewalttätigen Übergriffen

der Konfliktparteien nach wie vor schutzlos ausgesetzt. Als Folge des Krieges

sind mehr als 300'000 Personen aus dem Kriegsgebiet geflüchtet. Die

tschetschenischen Rebellen teilen sich in verschiedene Gruppierungen mit eigenen

Feldkommandeuren auf. Dazu gehören respektive gehörten auch Aslan Maschadow und

sein politischer Gegner Shamil Bassajew. Die Entwicklung der letzten Monate war

geprägt von weiteren Gewaltakten. Am 8. März 2005 kam Maschadow unter nicht

restlos geklärten Umständen respektive bei einem Angriff durch ein russisches

Kommando ums Leben. Die Folgen seines Todes sind für die Krisenregion noch nicht

genau abseh-

2005 / 17 - 154

bar. Die Sicherheitslage ist jedenfalls gemäss Auffassung unabhängiger

Beobachter nach wie vor als prekär einzuschätzen, und die Situation bleibt für

die Zivilbevölkerung äusserst problematisch (vgl. zur Lage in Tschetschenien u.a.

Worse Than a War: "Disapperances" in Chechnya - a Crime Against Humanity: Human

Rights Watch Briefing Paper vom März 2005; Human Rights Watch, Country Summary

Russia/Chechnya vom Januar 2005; UNHCR-Stellungnahme zu Asylsuchenden und

Flüchtlingen aus der Tschetschenischen Republik vom 22. Oktober 2004; UNHCR

Paper on Asylum Seekers from the Russian Federation in the Context of the

Situation in Chechenya vom Februar 2003; International Helsinki Federation for

Human Rights, Report 2005/The Russian Federation; BBC News/Country profile:

Russia vom 28. März 2005; amnesty international, Russian Federation: The Risk of

Speaking Out vom 9. November 2004; amnesty international, Russian Federation: "Normalization"

in whose eyes? vom 23. Juni 2004; K. Ammann, Tschetschenien und die

tschetschenische Bevölkerung in der Russischen Föderation: SFH-Publikation vom

24. Mai 2004; J. Rau, Politik und Islam in Nordkaukasien. Skizzen über

Tschetschenien, Dagestan und Adygea, Wien 2002).

6.

6.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Vorbringen der

Beschwerdeführerin als nicht asylrelevant bezeichnet und im Ergebnis (implizit)

auch eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen im Heimatland

verneint. In diesem Zusammenhang hielt das Bundesamt fest, allein aufgrund ihrer

Herkunft sei die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation keiner

flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt.

6.2. Soweit der Beschwerdeführerin damit eine innerstaatliche

Fluchtalternative vorgehalten wurde, ist angesichts der Grösse der Russischen

Föderation, der föderalistischen Zersplitterung mit unterschiedlichen

Herrschaftsbereichen und der verfassungsmässig garantierten

Niederlassungsfreiheit auch gemäss Erkennt-nissen der ARK grundsätzlich vom

Vorhandensein einer solchen Alternative auszugehen. So wäre zur Bejahung der

Frage, ob eine Kollektivverfolgung vorliege, erforderlich, dass jede

Tschetschenin und jeder Tschetschene im Heimatland angesichts der gegen das

Kollektiv gerichteten Repressionen genügend Anlass hätte, auch individuell eine

Verfolgung befürchten zu müssen (vgl.

EMARK

1996 Nr. 21

). Eine solche Situation zielgerichteter asylrelevanter

Verfolgung auf dem ganzen Gebiet der Russischen Föderation, wie sie auf

Beschwerdeebene im Prinzip geltend gemacht wird, liegt in Würdigung der

einschlägigen Quellen indes nicht vor (vgl. dazu insbesondere UNHCR Paper on

Asylum Seekers from the Russian Federation in the Context of the Situation in

Chechenya, a.a.O.; Norwegian Refugee Council/Global IDP Database, Profile of

Internal Displacement: Russian Federation, 14. März 2005; Memorial, Bewohner

Tschetsche-

2005 / 17 - 155

niens in der Russischen Föderation, Juni 2003 - Mai 2004). Die in den Quellen

erwähnte allgemeine Diskriminierung ethnischer Minderheiten und insbesondere

auch von Tschetschenen kann auch mangels der für die Asylgewährung

erforderlichen Intensität nicht als asylrelevante (Kollektiv-) Verfolgung

qualifiziert werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kann der

asylsuchenden Person jedoch nur entgegengehalten werden, wenn ein effektiver

Schutz am alternativen Ort besteht, was insbesondere dann nicht gegeben scheint,

wenn die Betroffene bereits in ihrer Heimatregion von Organen der Zentralgewalt

- d.h. unmittelbar staatlich - verfolgt worden ist (vgl.

EMARK 1996 Nr. 1

).

6.3. Die Beschwerdeführerin wurde gemäss Aktenlage offenbar namentlich

aufgrund der geografischen Situation ihres Hauses durch das Kriegsgeschehen

konkret und persönlich behelligt. Unbesehen der Frage, ob beziehungsweise welche

Gefährdung ferner ein Einsatz für die MSF mit sich bringen kann, liegt dieser

Einsatz der Beschwerdeführerin mittlerweile mehr als neun Jahre zurück. Ihre

subjektiven Ängste vor einer Rückkehr in die Heimat erscheinen vor dem

Hintergrund der Geschehnisse in Tschetschenien und der für Angehörige ethnischer

Minderheiten allgemein angespannten Lage in Teilen der Russischen Föderation

mithin zwar als verständlich; sie können indessen nicht als objektiv begründete

Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung anerkannt werden. Aufgrund des

Persönlichkeitsprofils der Beschwerdeführerin respektive des Umstandes, dass sie

gemäss Aktenlage im heutigen Zeitpunkt von den russischen Behörden

offensichtlich nicht wegen Verdachts auf Kontakte zum tschetschenischen

Widerstand gesucht wird, ging das Bundesamt mithin zu Recht davon aus, sie

verfüge in der Russischen Föderation - beispielsweise in Moskau, wo ihre Tochter

wohnt - grundsätzlich über eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das Vorliegen

einer innerstaatlichen Fluchtalternative führt jedoch praxisgemäss zur

Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Verweigerung des Asyls; die

Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs am sicheren Zufluchtsort ist unter dem

Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen (vgl.

EMARK 1996 Nr. 1

).

6.4. Aufgrund des Gesagten kann davon abgesehen werden, auf die weiteren

Vorbringen in der Beschwerde und die Beweismittel näher einzugehen, da sie in

den erörterten Punkten zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen vermögen.

Auch weitere Abklärungen erübrigen sich. In Würdigung der gesamten Umstände ist

festzustellen, dass die Beschwerdeführerin einen asylrechtlich bedeutsamen

Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Mangels erfüllter

Flüchtlingseigenschaft ist ihr das nachgesuchte Asyl zu Recht nicht gewährt

worden. Die Abweisung ihres Asylgesuchs ist dementsprechend zu bestätigen.

2005 / 17 - 156

7. […]

8. […]

8.3. Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen

Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet,

wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete

Gefährdung darstellt. Eine solche kann angesichts der im Heimatland herrschenden

allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine

Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer

Gefahrenmomente, wie beispielsweise beim Fehlen einer notwendigen medizinischen

Behandlung, angenommen werden.

8.3.1. Aufgrund der in den Erwägungen 5 und 6 dargelegten Situation ist der

Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender nach Tschetschenien mit der

Vorinstanz als unzumutbar zu bezeichnen. Es stellt sich nach dem oben Gesagten

mithin die Frage, ob der Beschwerdeführerin eine innerstaatliche

Aufenthaltsalternative im Gebiet der Russischen Föderation zuzumuten ist.

8.3.2. Die Frage der Zumutbarkeit einer allfälligen innerstaatlichen

Aufenthaltsalternative ist allein unter dem Aspekt der Wegweisungshindernisse

gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG zu prüfen (vgl. dazu und zu den generellen

Anforderungen an die Flucht- respektive Aufenthaltsalternative

EMARK 1996 Nr. 1

). Der betroffenen Person

muss es demnach möglich sein, am Zufluchtsort eine menschenwürdige Existenz

aufzubauen. Aufgrund der flächenmässigen Grösse der Russischen Föderation und

der föderalen Struktur kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass intern

Vertriebene unter bestimmten Umständen an geeigneten Orten die Möglichkeit

haben, sich eine solche Existenz aufzubauen.

8.3.3. Die Ausführungen in der Beschwerde und in der Replik, wonach Menschen

kaukasischer Abstammung in Teilen der Russischen Föderation mit Misstrauen und

Ablehnung begegnet wird, sind durch die eingereichten Beweismittel belegt und

werden weder vom BFM noch von der ARK in Abrede gestellt (vgl. dazu insbesondere

auch Memorial, Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation, a.a.O.).

Es ist jedoch - auch nach dem tragischen Vorfall in Beslan - nicht davon

auszugehen, dass Personen kaukasischer Abstammung allein aufgrund ihrer Herkunft

einer konkreten Gefährdung ausgesetzt werden. Wohl besteht für die Angehörigen

der tschetschenischen Ethnie die Gefahr, in erhöhtem Mass von Behördenstellen

überprüft zu werden. Es ist auch davon auszugehen, dass Personen

tschetschenischer Ethnie respektive kaukasischer Herkunft im Vergleich zu

allfällig anderen intern Vertriebenen in der Russischen Föderation eher das

Augenmerk der Behörden auf sich ziehen und ihnen

2005 / 17 - 157

deshalb mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit entsprechende Schwierigkeiten

erwachsen können. Auch auf dem Arbeits- und Wohnungsmarkt werden Angehörige

dieser Gruppe offenbar diskriminiert. Solche Personenkontrollen, Schikanen und

Diskriminierungen, die zweifellos auch auf von tschetschenischen Gruppierungen

durchgeführte Attentate zurückzuführen sind, mögen den davon Betroffenen als

ernsthafte Benachteiligungen erscheinen, sind aber nicht als konkrete Gefährdung

im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten, nachdem sie in der Regel ein

bestimmtes Mass nicht überschreiten. Gemäss den Erkenntnissen der ARK leben

viele Kaukasier seit langer Zeit in Moskau und anderswo in der Russischen

Föderation. Viele von ihnen haben zwar keinen geregelten Aufenthalt, gehen aber

gleichwohl einer Erwerbstätigkeit nach und werden nicht in einem relevanten

Ausmass behelligt.

Die ARK geht deshalb wie die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Lage in der

Russischen Föderation davon aus, dass sich der Vollzug der Wegweisung

abgewiesener tschetschenischer Asylsuchender an einen innerstaatlichen

Zufluchtsort unter Umständen als zumutbar erweisen kann. Bei der sorgfältigen

individuellen Beurteilung sind angesichts der geschilderten Schwierigkeiten,

denen Angehörige der tschetschenischen Ethnie auch ausserhalb ihrer engeren

Heimatregion begegnen, indessen hohe Anforderungen an den Nachweis der

Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu stellen. Zu prüfen

ist mithin insbesondere, ob die betroffene Person über ein tragfähiges,

insbesondere familiäres Beziehungsnetz - so auch im Hinblick auf eine zumutbare

Unterkunft - am allfälligen Zufluchtsort verfügt. Auf ein Beziehungsnetz darf im

Übrigen unter Umständen auch dann geschlossen werden, wenn sich ein

Beschwerdeführer vor der Ausreise während langer Zeit an einem innerstaatlichen

Zufluchtsort aufhielt und sich aus den Akten keine überzeugenden Argumente gegen

eine Rückkehr dorthin ergeben. Im Weiteren vermögen hinreichende finanzielle

Mittel die Eingliederung am Zufluchtsort zweifellos zu erleichtern. Zu

berücksichtigen sind ferner praxisgemäss Alter, Gesundheit, Geschlecht,

Ausbildung und die bisherigen beruflichen Erfahrungen der Person. Eine

Situation, welche tschetschenische Asylsuchende a priori als Gewalt- oder

De-facto-Flüchtlinge (im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG) im gesamten Gebiet der

russischen Föderation qualifizieren würde, lässt sich demnach nicht generell

bejahen.

8.3.4. Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben vor

ihrer Ausreise während eines Monats bei ihrer Tochter in Moskau aufgehalten. Was

den Aufenthalt weiterer Verwandter in der Russischen Föderation anbelangt, hat

der Vertreter der Beschwerdeführerin, welcher auch deren Sohn im hängigen

Beschwerdeverfahren vertritt, in seiner diesbezüglichen Beschwerde ausgeführt,

die Tante seines Mandanten weile wegen ihres Sohnes in Moskau. Sein Einwand vom

18. August 2004 im Verfahren der Beschwerdeführerin, es

2005 / 17 - 158

bestünden aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte für den - von seiner

Mandantin nicht erwähnten - Aufenthalt einer ihrer Schwestern in Moskau, ist

demzufolge nicht nachvollziehbar […]. Mit der vom Bundesamt ferner erwähnten

"Enkelin" dürfte im Übrigen die jetzt nicht mehr aufgeführte Tochter der

Beschwerdeführerin gemeint sein. Selbst wenn der Beschwerdeführerin durch die

erwähnten Verwandten (und auch durch die theoretisch in Betracht kommende Hilfe

durch ihren in Tschetschenien verbliebenen und ihr allenfalls nach Moskau

nachreisenden Gatten) eine gewisse Unterstützung zukommen dürfte, kann nicht von

einem dort funktionierenden tragfähigen sozialen Netz ausgegangen werden, zumal

auch ihre in der Schweiz mit hängigem Asylgesuch weilenden Kinder mit Urteilen

heutigen Datums vorläufig aufgenommen werden; aufgrund der Asylakten der

Angehörigen ist im Übrigen davon auszugehen, dass es diesen nicht möglich wäre,

ihre Mutter finanziell zu unterstützen. Die vorübergehend zu Studienzwecken in

Moskau lebende Tochter wird kaum die Mittel und Räumlichkeiten haben, um ihre

Mutter bei sich aufzunehmen. Hinsichtlich eines allfälligen Aufenthalts einer

Schwester in Moskau ist festzustellen, dass dieser aufgrund der Asylakten des

Sohnes offensichtlich lediglich vorübergehenden Charakter aufweist und

keinesfalls als gesichert betrachtet werden kann. Andererseits ist im Sinne der

Argumentation des BFM einzuräumen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer

guten Ausbildung als Apothekerin auf dem Stellenmarkt möglicherweise nicht

chancenlos wäre. Demgegenüber ist aber zu berücksichtigen, dass sie gemäss

Aktenlage ihren Beruf seit zehn Jahren nicht mehr ausüben konnte und aufgrund

ihres Alters ­ sie ist bereits 56 Jahre alt - eine Wiederaufnahme der

diesbezüglichen Erwerbstätigkeit in einem für Tschetscheninnen nach dem Gesagten

grundsätzlich ungünstigen Umfeld wohl kaum realistisch wäre. Damit sind die

bezüglich der Russischen Föderation für ethnische Tschetscheninnen insgesamt

hohen Anforderungen an den Nachweis einer inländischen Aufenthaltsalternative

entgegen den Ausführungen des Bundesamtes im vorliegenden Einzelfall nicht

erfüllt.

8.3.5. Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass eine Rückkehr der

Beschwerdeführerin nach Russland als unzumutbar zu qualifizieren ist.

©

17.10.05

Erwägungen (14 Absätze)

E. 4 […]

E. 5 Zur allgemeinen Situation in der Heimat der Beschwerdeführerin ist

folgendes festzuhalten: Seit dem Ende der Sowjetunion strebt Tschetschenien die

Unabhängigkeit an. Der erste tschetschenische Krieg (1994 - 1996) wurde von der

Bevölkerung als Kampf für die Unabhängigkeit empfunden. Die Zwischenkriegszeit

unter Aslan Maschadow war geprägt von weiteren Auseinander-setzungen und einer

Islamisierung der staatlichen Strukturen. Obwohl auch ehemalige Feldkommandeure

wie etwa Shamil Bassajew zeitweise als Minister in der Regierung tätig waren,

verfolgte im Ergebnis jede Gruppierung ihre eigenen Ziele, wobei hauptsächlich

Clan-Interessen und nicht dasjenige des Staates im Vordergrund standen. Im

Herbst 1999 kam es zum zweiten Tschetschenienkrieg. Das brutale Vorgehen der

russischen Armee gegenüber der Zivilbevölkerung verhalf den Rebellen zu mehr

Unterstützung, als sie ursprünglich erwarten konnten. Seit Frühling 2000 gilt

der Krieg zwar offiziell als beendet; der Konflikt ist jedoch ungelöst, was die

fast täglichen Opfer in Tschetschenien und Terroranschläge in Russland zeigen.

Mit der Ermordung des tschetschenischen Präsidenten Achmad Kadyrow am 9. Mai

2004 erlebte Russland einen weiteren Rückschlag in seinem Versuch, das Land zu

stabilisieren. Trotz der immer wieder propagierten Rückkehr zur "Normalität"

sterben in Tschetschenien auch mehrere Jahre nach dem von russischer Seite

deklarierten Kriegsende fast täglich russische Soldaten, tschetschenische

Rebellen und Zivilisten. Die Zivilbevölkerung ist den gewalttätigen Übergriffen

der Konfliktparteien nach wie vor schutzlos ausgesetzt. Als Folge des Krieges

sind mehr als 300'000 Personen aus dem Kriegsgebiet geflüchtet. Die

tschetschenischen Rebellen teilen sich in verschiedene Gruppierungen mit eigenen

Feldkommandeuren auf. Dazu gehören respektive gehörten auch Aslan Maschadow und

sein politischer Gegner Shamil Bassajew. Die Entwicklung der letzten Monate war

geprägt von weiteren Gewaltakten. Am 8. März 2005 kam Maschadow unter nicht

restlos geklärten Umständen respektive bei einem Angriff durch ein russisches

Kommando ums Leben. Die Folgen seines Todes sind für die Krisenregion noch nicht

genau abseh-

2005 / 17 - 154

bar. Die Sicherheitslage ist jedenfalls gemäss Auffassung unabhängiger

Beobachter nach wie vor als prekär einzuschätzen, und die Situation bleibt für

die Zivilbevölkerung äusserst problematisch (vgl. zur Lage in Tschetschenien u.a.

Worse Than a War: "Disapperances" in Chechnya - a Crime Against Humanity: Human

Rights Watch Briefing Paper vom März 2005; Human Rights Watch, Country Summary

Russia/Chechnya vom Januar 2005; UNHCR-Stellungnahme zu Asylsuchenden und

Flüchtlingen aus der Tschetschenischen Republik vom 22. Oktober 2004; UNHCR

Paper on Asylum Seekers from the Russian Federation in the Context of the

Situation in Chechenya vom Februar 2003; International Helsinki Federation for

Human Rights, Report 2005/The Russian Federation; BBC News/Country profile:

Russia vom 28. März 2005; amnesty international, Russian Federation: The Risk of

Speaking Out vom 9. November 2004; amnesty international, Russian Federation: "Normalization"

in whose eyes? vom 23. Juni 2004; K. Ammann, Tschetschenien und die

tschetschenische Bevölkerung in der Russischen Föderation: SFH-Publikation vom

24. Mai 2004; J. Rau, Politik und Islam in Nordkaukasien. Skizzen über

Tschetschenien, Dagestan und Adygea, Wien 2002).

E. 6.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht asylrelevant bezeichnet und im Ergebnis (implizit) auch eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen im Heimatland verneint. In diesem Zusammenhang hielt das Bundesamt fest, allein aufgrund ihrer Herkunft sei die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt.

E. 6.2 Soweit der Beschwerdeführerin damit eine innerstaatliche

Fluchtalternative vorgehalten wurde, ist angesichts der Grösse der Russischen

Föderation, der föderalistischen Zersplitterung mit unterschiedlichen

Herrschaftsbereichen und der verfassungsmässig garantierten

Niederlassungsfreiheit auch gemäss Erkennt-nissen der ARK grundsätzlich vom

Vorhandensein einer solchen Alternative auszugehen. So wäre zur Bejahung der

Frage, ob eine Kollektivverfolgung vorliege, erforderlich, dass jede

Tschetschenin und jeder Tschetschene im Heimatland angesichts der gegen das

Kollektiv gerichteten Repressionen genügend Anlass hätte, auch individuell eine

Verfolgung befürchten zu müssen (vgl.

EMARK

1996 Nr. 21

). Eine solche Situation zielgerichteter asylrelevanter

Verfolgung auf dem ganzen Gebiet der Russischen Föderation, wie sie auf

Beschwerdeebene im Prinzip geltend gemacht wird, liegt in Würdigung der

einschlägigen Quellen indes nicht vor (vgl. dazu insbesondere UNHCR Paper on

Asylum Seekers from the Russian Federation in the Context of the Situation in

Chechenya, a.a.O.; Norwegian Refugee Council/Global IDP Database, Profile of

Internal Displacement: Russian Federation, 14. März 2005; Memorial, Bewohner

Tschetsche-

2005 / 17 - 155

niens in der Russischen Föderation, Juni 2003 - Mai 2004). Die in den Quellen

erwähnte allgemeine Diskriminierung ethnischer Minderheiten und insbesondere

auch von Tschetschenen kann auch mangels der für die Asylgewährung

erforderlichen Intensität nicht als asylrelevante (Kollektiv-) Verfolgung

qualifiziert werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kann der

asylsuchenden Person jedoch nur entgegengehalten werden, wenn ein effektiver

Schutz am alternativen Ort besteht, was insbesondere dann nicht gegeben scheint,

wenn die Betroffene bereits in ihrer Heimatregion von Organen der Zentralgewalt

- d.h. unmittelbar staatlich - verfolgt worden ist (vgl.

EMARK 1996 Nr. 1

).

E. 6.3 Die Beschwerdeführerin wurde gemäss Aktenlage offenbar namentlich aufgrund der geografischen Situation ihres Hauses durch das Kriegsgeschehen konkret und persönlich behelligt. Unbesehen der Frage, ob beziehungsweise welche Gefährdung ferner ein Einsatz für die MSF mit sich bringen kann, liegt dieser Einsatz der Beschwerdeführerin mittlerweile mehr als neun Jahre zurück. Ihre subjektiven Ängste vor einer Rückkehr in die Heimat erscheinen vor dem Hintergrund der Geschehnisse in Tschetschenien und der für Angehörige ethnischer Minderheiten allgemein angespannten Lage in Teilen der Russischen Föderation mithin zwar als verständlich; sie können indessen nicht als objektiv begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung anerkannt werden. Aufgrund des Persönlichkeitsprofils der Beschwerdeführerin respektive des Umstandes, dass sie gemäss Aktenlage im heutigen Zeitpunkt von den russischen Behörden offensichtlich nicht wegen Verdachts auf Kontakte zum tschetschenischen Widerstand gesucht wird, ging das Bundesamt mithin zu Recht davon aus, sie verfüge in der Russischen Föderation - beispielsweise in Moskau, wo ihre Tochter wohnt - grundsätzlich über eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative führt jedoch praxisgemäss zur Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Verweigerung des Asyls; die Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs am sicheren Zufluchtsort ist unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen (vgl. EMARK 1996 Nr. 1).

E. 6.4 Aufgrund des Gesagten kann davon abgesehen werden, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und die Beweismittel näher einzugehen, da sie in den erörterten Punkten zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen vermögen. Auch weitere Abklärungen erübrigen sich. In Würdigung der gesamten Umstände ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin einen asylrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihr das nachgesuchte Asyl zu Recht nicht gewährt worden. Die Abweisung ihres Asylgesuchs ist dementsprechend zu bestätigen. 2005 / 17 - 156

E. 7 […]

E. 8 […]

E. 8.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise beim Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden.

E. 8.3.1 Aufgrund der in den Erwägungen 5 und 6 dargelegten Situation ist der Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender nach Tschetschenien mit der Vorinstanz als unzumutbar zu bezeichnen. Es stellt sich nach dem oben Gesagten mithin die Frage, ob der Beschwerdeführerin eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Gebiet der Russischen Föderation zuzumuten ist.

E. 8.3.2 Die Frage der Zumutbarkeit einer allfälligen innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ist allein unter dem Aspekt der Wegweisungshindernisse gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG zu prüfen (vgl. dazu und zu den generellen Anforderungen an die Flucht- respektive Aufenthaltsalternative EMARK 1996 Nr. 1). Der betroffenen Person muss es demnach möglich sein, am Zufluchtsort eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. Aufgrund der flächenmässigen Grösse der Russischen Föderation und der föderalen Struktur kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass intern Vertriebene unter bestimmten Umständen an geeigneten Orten die Möglichkeit haben, sich eine solche Existenz aufzubauen.

E. 8.3.3 Die Ausführungen in der Beschwerde und in der Replik, wonach Menschen

kaukasischer Abstammung in Teilen der Russischen Föderation mit Misstrauen und

Ablehnung begegnet wird, sind durch die eingereichten Beweismittel belegt und

werden weder vom BFM noch von der ARK in Abrede gestellt (vgl. dazu insbesondere

auch Memorial, Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation, a.a.O.).

Es ist jedoch - auch nach dem tragischen Vorfall in Beslan - nicht davon

auszugehen, dass Personen kaukasischer Abstammung allein aufgrund ihrer Herkunft

einer konkreten Gefährdung ausgesetzt werden. Wohl besteht für die Angehörigen

der tschetschenischen Ethnie die Gefahr, in erhöhtem Mass von Behördenstellen

überprüft zu werden. Es ist auch davon auszugehen, dass Personen

tschetschenischer Ethnie respektive kaukasischer Herkunft im Vergleich zu

allfällig anderen intern Vertriebenen in der Russischen Föderation eher das

Augenmerk der Behörden auf sich ziehen und ihnen

2005 / 17 - 157

deshalb mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit entsprechende Schwierigkeiten

erwachsen können. Auch auf dem Arbeits- und Wohnungsmarkt werden Angehörige

dieser Gruppe offenbar diskriminiert. Solche Personenkontrollen, Schikanen und

Diskriminierungen, die zweifellos auch auf von tschetschenischen Gruppierungen

durchgeführte Attentate zurückzuführen sind, mögen den davon Betroffenen als

ernsthafte Benachteiligungen erscheinen, sind aber nicht als konkrete Gefährdung

im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten, nachdem sie in der Regel ein

bestimmtes Mass nicht überschreiten. Gemäss den Erkenntnissen der ARK leben

viele Kaukasier seit langer Zeit in Moskau und anderswo in der Russischen

Föderation. Viele von ihnen haben zwar keinen geregelten Aufenthalt, gehen aber

gleichwohl einer Erwerbstätigkeit nach und werden nicht in einem relevanten

Ausmass behelligt.

Die ARK geht deshalb wie die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Lage in der

Russischen Föderation davon aus, dass sich der Vollzug der Wegweisung

abgewiesener tschetschenischer Asylsuchender an einen innerstaatlichen

Zufluchtsort unter Umständen als zumutbar erweisen kann. Bei der sorgfältigen

individuellen Beurteilung sind angesichts der geschilderten Schwierigkeiten,

denen Angehörige der tschetschenischen Ethnie auch ausserhalb ihrer engeren

Heimatregion begegnen, indessen hohe Anforderungen an den Nachweis der

Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu stellen. Zu prüfen

ist mithin insbesondere, ob die betroffene Person über ein tragfähiges,

insbesondere familiäres Beziehungsnetz - so auch im Hinblick auf eine zumutbare

Unterkunft - am allfälligen Zufluchtsort verfügt. Auf ein Beziehungsnetz darf im

Übrigen unter Umständen auch dann geschlossen werden, wenn sich ein

Beschwerdeführer vor der Ausreise während langer Zeit an einem innerstaatlichen

Zufluchtsort aufhielt und sich aus den Akten keine überzeugenden Argumente gegen

eine Rückkehr dorthin ergeben. Im Weiteren vermögen hinreichende finanzielle

Mittel die Eingliederung am Zufluchtsort zweifellos zu erleichtern. Zu

berücksichtigen sind ferner praxisgemäss Alter, Gesundheit, Geschlecht,

Ausbildung und die bisherigen beruflichen Erfahrungen der Person. Eine

Situation, welche tschetschenische Asylsuchende a priori als Gewalt- oder

De-facto-Flüchtlinge (im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG) im gesamten Gebiet der

russischen Föderation qualifizieren würde, lässt sich demnach nicht generell

bejahen.

E. 8.3.4 Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben vor

ihrer Ausreise während eines Monats bei ihrer Tochter in Moskau aufgehalten. Was

den Aufenthalt weiterer Verwandter in der Russischen Föderation anbelangt, hat

der Vertreter der Beschwerdeführerin, welcher auch deren Sohn im hängigen

Beschwerdeverfahren vertritt, in seiner diesbezüglichen Beschwerde ausgeführt,

die Tante seines Mandanten weile wegen ihres Sohnes in Moskau. Sein Einwand vom

18. August 2004 im Verfahren der Beschwerdeführerin, es

2005 / 17 - 158

bestünden aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte für den - von seiner

Mandantin nicht erwähnten - Aufenthalt einer ihrer Schwestern in Moskau, ist

demzufolge nicht nachvollziehbar […]. Mit der vom Bundesamt ferner erwähnten

"Enkelin" dürfte im Übrigen die jetzt nicht mehr aufgeführte Tochter der

Beschwerdeführerin gemeint sein. Selbst wenn der Beschwerdeführerin durch die

erwähnten Verwandten (und auch durch die theoretisch in Betracht kommende Hilfe

durch ihren in Tschetschenien verbliebenen und ihr allenfalls nach Moskau

nachreisenden Gatten) eine gewisse Unterstützung zukommen dürfte, kann nicht von

einem dort funktionierenden tragfähigen sozialen Netz ausgegangen werden, zumal

auch ihre in der Schweiz mit hängigem Asylgesuch weilenden Kinder mit Urteilen

heutigen Datums vorläufig aufgenommen werden; aufgrund der Asylakten der

Angehörigen ist im Übrigen davon auszugehen, dass es diesen nicht möglich wäre,

ihre Mutter finanziell zu unterstützen. Die vorübergehend zu Studienzwecken in

Moskau lebende Tochter wird kaum die Mittel und Räumlichkeiten haben, um ihre

Mutter bei sich aufzunehmen. Hinsichtlich eines allfälligen Aufenthalts einer

Schwester in Moskau ist festzustellen, dass dieser aufgrund der Asylakten des

Sohnes offensichtlich lediglich vorübergehenden Charakter aufweist und

keinesfalls als gesichert betrachtet werden kann. Andererseits ist im Sinne der

Argumentation des BFM einzuräumen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer

guten Ausbildung als Apothekerin auf dem Stellenmarkt möglicherweise nicht

chancenlos wäre. Demgegenüber ist aber zu berücksichtigen, dass sie gemäss

Aktenlage ihren Beruf seit zehn Jahren nicht mehr ausüben konnte und aufgrund

ihres Alters ­ sie ist bereits 56 Jahre alt - eine Wiederaufnahme der

diesbezüglichen Erwerbstätigkeit in einem für Tschetscheninnen nach dem Gesagten

grundsätzlich ungünstigen Umfeld wohl kaum realistisch wäre. Damit sind die

bezüglich der Russischen Föderation für ethnische Tschetscheninnen insgesamt

hohen Anforderungen an den Nachweis einer inländischen Aufenthaltsalternative

entgegen den Ausführungen des Bundesamtes im vorliegenden Einzelfall nicht

erfüllt.

E. 8.3.5 Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Russland als unzumutbar zu qualifizieren ist. © 17.10.05

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EMARK - JICRA - GICRA 2005 17/147

EMARK - JICRA - GICRA

2005 / 17

2005 / 17 - 147

Auszug aus dem Urteil vom 14. Juni 2005 i.S. T.V., Russland

Art. 3 AsylG und Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4

ANAG: Analyse der Lage in Tschetschenien; Frage der Kollektivverfolgung

tschetschenischer Asylsuchender auf dem gesamten Gebiet der Russischen

Föderation; Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Tschetschenien;

Kriterien der Anerkennung einer zumutbaren Aufenthaltsalternative innerhalb der

Russischen Föderation.

1. Lage tschetschenischer Asylsuchender in Tschetschenien

und in der Russischen Föderation (Erw. 5 und 6.2).

2. Tschetschenische Asylsuchende unterliegen auf dem

Staatsgebiet der Russischen Föderation keiner Kollektivverfolgung (Erw. 6.2.).

3. Der Vollzug von Wegweisungen nach Tschetschenien ist

nicht zumutbar (Erw. 8.3.1.).

4. Abgewiesenen tschetschenischen Asylsuchenden stehen

innerhalb der Russischen Föderation unter bestimmten Voraussetzungen

innerstaatliche Aufenthaltsalternativen zur Verfügung. Bei der Beurteilung der

individuellen Zumutbarkeit solcher Alternativen sind indessen hohe

Anforderungen zu beachten (Erw. 8.3.2. und 8.3.3.).

Art. 3 LAsi et art. 44 al. 2 LAsi en relation avec l’art. 14a

al. 4 LSEE : analyse de la situation en Tchétchénie; question de la persécution

collective des Tchétchènes en Fédération de Russie; exigibilité de l’exécution

du renvoi en Tchétchénie; conditions auxquelles il peut être exigé d’un

Tchétchène qu’il aille s’établir en Fédération de Russie.

1. Situation des Tchétchènes en Tchétchénie et en

Fédération de Russie (consid. 5 et 6.2.).

2. Il n’y a pas de persécution collective des Tchétchènes

en Fédération de Russie (consid. 6.2.).

3. L’exécution des renvois en Tchétchénie n’est pas

raisonnablement exigible (consid. 8.3.1.).

2005 / 17 - 148

4. Il existe pour les requérants d’asile tchétchènes

déboutés une possibilité de s’installer en Fédération de Russie. Lors de

l’examen de l’exigibilité de l’exécution du renvoi, au plan individuel,

l’existence d’une telle possibilité ne peut toutefois être retenue que si elle

répond à des conditions très strictes (consid. 8.3.2. et 8.3.3.).

Art. 3 LAsi e art. 44 cpv. 2 LAsi in relazione all’art. 14a

cpv. 4 LDDS: analisi della situazione in Cecenia; questione dell’esistenza di

una persecuzione collettiva dei ceceni sull’integralità del territorio della

Federazione russa; esigibilità dell’esecuzione dell’allontanamento dei ceceni la

cui domanda d’asilo è stata respinta; criteri per il riconoscimento di

un’alternativa di soggiorno interna nella Federazione russa.

1. Situazione dei ceceni in Cecenia e nella Federazione

russa (consid. 5 e 6.2).

2. Non v’è alcuna persecuzione collettiva nei confronti

dei ceceni sul territorio della Federazione russa (consid. 6.2.).

3. L’esecuzione dell’allontanamento verso la Cecenia non è

ragionevolmente esigibile (consid. 8.3.1.).

4. A determinate condizioni sussiste per i ceceni, la cui

domanda d’asilo è stata respinta, un’alternativa di soggiorno nella

Federazione russa. L’esistenza di una siffatta alternativa può essere ammessa

solo a condizioni molto restrittive (consid. 8.3.2. e 8.3.3.).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres am 19. August 2002 in der

Schweiz gestellten Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei ethnische

Tschetschenin, lebe seit 30 Jahren in Shali (Tschetschenien) und habe

ursprünglich eine Ausbildung als Apothekerin absolviert. Bei einem Überfall habe

sie eine Schussverletzung am Bein erlitten. Wegen eines anderen Überfalls habe

sie eine Tochter verloren. Ende 1995 sei sie während eines Monats für die

Médecins sans Frontières (MSF) tätig gewesen; sie befürchte, deswegen durch

kriminelle Gruppen behelligt zu werden. Politisch habe sie sich nicht betätigt.

Sie sei auch nie fest- oder mitgenommen worden. Seit ungefähr acht Jahren sei

sie aber wegen des Krieges unter starkem Druck gestanden, da sich in der Nähe

ihres

2005 / 17 - 149

Hauses ein russischer Militärposten befinde; bei Auseinandersetzungen sei

deshalb auch ihr Haus unter Beschuss geraten. Wegen der geschilderten Situation

habe sie einen Nervenzusammenbruch erlitten und sei sie Mitte Juli 2002 zu ihrer

Tochter nach Moskau gereist. Im Studentenheim ihrer Tochter sei aber kein Platz

für sie gewesen. In Anbetracht dieser Umstände sei sie in die Schweiz

weitergeflohen, wo sich ihr Sohn und ihre Tochter als Asylsuchende aufgehalten

hätten. Ihr Ehemann sei in Shali zurückgeblieben und kümmere sich dort um das

Haus.

Mit Schreiben vom 28. April 2004 forderte die Vorinstanz die

Beschwerdeführerin unter anderem dazu auf, innert Frist Gründe zu nennen,

weshalb sie nicht zu ihrer Tochter nach Moskau zurückkehren könne. In ihrem

Antwortschreiben vom 10. Mai 2004 machte die Beschwerdeführerin fristgerecht

unter anderem geltend, diese Tochter sei nur im Besitz einer vorläufigen

Aufenthaltsbewilligung und müsse Moskau nach Abschluss des Studiums verlassen.

Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 25. Mai 2004 fest, die

Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das

Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin

aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.

Mit Beschwerde an die ARK vom 28. Juni 2004 beantragte die Beschwerdeführerin

durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die

Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventuell sei auf

den Wegweisungsvollzug zu verzichten und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Mit

der Eingabe wurden unter anderem mehrere Berichte zur Situation der

Tschetscheninnen und Tschetschenen in der Russischen Föderation zu den Akten

gereicht.

Mit Vernehmlassung vom 2. August 2004 schloss die Vorinstanz auf Abweisung

der Beschwerde. Mit Replik vom 18. August 2004 liess die Beschwerdeführerin an

ihren bisherigen Vorbringen festhalten.

Die ARK weist die Beschwerde im Hauptpunkt ab; soweit den Vollzug der

Wegweisung betreffend, wird das Rechtsmittel gutgeheissen.

Aus den Erwägungen:

3.

3.1. Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen

damit, dass persönliche Nachteile, welche sich aus Kriegsereignissen in einem

2005 / 17 - 150

Land ergäben, nicht als Verweigerung staatlichen Schutzes qualifiziert werden

könnten, da der Staat in derartigen Situationen nicht schutzfähig sei und somit

seine Schutzpflicht nicht ausüben könne. Aus dem zu beurteilenden Sachverhalt

gingen keine Hinweise auf eine staatliche Verfolgung der Beschwerdeführerin

hervor. Allein aufgrund ihrer Herkunft sei sie gemäss konstanter und gefestigter

Praxis der schweizerischen Asylbehörden in der Russischen Föderation keiner

asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt. Bei den befürchteten Nachteilen

seitens Krimineller wegen ihres Engagements für die MSF würde es sich um Akte

privater Dritter handeln, gegen welche die staatlichen Behörden im Rahmen ihrer

Möglichkeiten resolut vorgingen. Den Vollzug der Wegweisung in die Russische

Föderation erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Die

allgemeine Lage in Tschetschenien lasse zwar den Wegweisungsvollzug in diese

Region als unzumutbar erscheinen. Gestützt auf die Niederlassungsfreiheit sei es

der Beschwerdeführerin aber grundsätzlich möglich und zumutbar, sich in einem

anderen Teil der Föderation niederzulassen. Ein Grossteil der tschetschenischen

Bevölkerung Russlands lebe traditionellerweise ausserhalb der Republik

Tschetschenien. Das frühere System einer bewilligten Niederlassung (Propiska)

sei 1993 abgeschafft worden. Die russischen Behörden nähmen mit der

Registrierung (Registracija) nur noch Kenntnis vom Entscheid eines Bürgers, sich

in einem bestimmten Gebiet niederlassen zu wollen. Zwar versuchten einzelne

Ballungsgebiete weiterhin, den unkontrollierten Zuzug der Bevölkerung durch

administrative Massnahmen zu verhindern. Das russische Verfassungsgericht habe

derartige Vorkehrungen indessen als verfassungswidrig aufgehoben. Aufgrund der

Grösse der Russischen Föderation und des unterschiedlichen Charakters ihrer

einzelnen Subjekte bestehe somit die Möglichkeit, ausserhalb Tschetscheniens

zumindest temporär einen Aufenthalt zu finden, beispielsweise im Wolgagebiet

oder in Dagestan. Im vorliegenden Fall habe es die Beschwerdeführerin

unterlassen, ihren Inlandpass, welcher über ihre Identität, Aufenthaltsorte in

Russland und die Ausstellung anderer Dokumente Auskunft gäbe, einzureichen.

Eigenen Angaben zufolge sei sie vor der Flucht in die Schweiz nach Moskau

umgezogen. Es sei ihr mithin möglich und zumutbar, zu ihren Angehörigen in die

Föderation zurückzukehren und mit ihnen zusammen eine neue Existenz ausserhalb

des von Kampfhandlungen erfassten Gebiets in Tschetschenien aufzubauen. Sie

verfüge in der Russischen Föderation über ein dichtes Beziehungsnetz. Ihre in

der Schweiz lebenden Kinder müssten das Land ebenfalls verlassen. Schliesslich

könnten allfällige gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin in der

Föderation angemessen behandelt werden.

3.2. Die Beschwerdeführerin macht dagegen in ihrer Beschwerdeschrift geltend,

dass sie wegen ihrer tschetschenischen Herkunft, ihrer Tätigkeit bei den MSF und

des Umstandes, wonach ihre Wohnung in Tschetschenien unmittelbar neben einem

russischen Militärposten liege, einer erhöhten Gefahr für Leib und Leben

2005 / 17 - 151

ausgesetzt sei. Das Nichteinreichen von Identitätsbelegen könne ihr aufgrund

der konkreten Fallumstände nicht angelastet werden. Die in Moskau aufgegebene

Postsendung sei in der Schweiz nicht angekommen. Im Weiteren müsse die

Beschwerdeführerin wegen ihrer Tätigkeit für die MSF entgegen der Auffassung des

Bundesamtes (auch) eine staatliche Verfolgung gewärtigen. Unhaltbar

beziehungsweise nicht nachvollziehbar sei sodann die Argumentation der

Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren in der Schweiz

anwesenden Kindern zurückkehren könne und in der Föderation ein dichtes

Beziehungsnetz bestehe, da die Asylgesuche der Kinder noch nicht rechtskräftig

abgewiesen und aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte für das angeblich dichte

Beziehungsnetz ersichtlich seien. Bezüglich des Eventualantrags wurde

ausgeführt, dass sich die politische Situation nach dem Tod des

tschetschenischen Staatschefs Kadyrov und den Anschlägen in Moskau für die

tschetschenische Minderheit in Russland drastisch verschärft habe. Die vom

Bundesamt erwähnte innerstaatliche Flucht- respektive Aufenthaltsalternative für

Tschetschenen und Tschetscheninnen sei demzufolge nicht realistisch. Von einer

gleichberechtigten Niederlassungsfreiheit dieser Volksgruppe innerhalb der

Föderation könne keine Rede sein. Die vom BFM zitierten Entscheide des

russischen Verfassungsgerichtshofs würden nur auf dem Papier Wirkung entfalten.

Hinzu komme, dass die in Russland lebende Tochter der Beschwerdeführerin in

Moskau lediglich eine Ausbildung absolviere und dort nur vorübergehend in einer

Einzimmerwohnung in einem Studentenheim leben könne.

3.3. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung bezüglich der Frage einer

kollektiven Gefährdung aller Personen tschetschenischer Ethnie aus, die

SFH-Analyse vom Mai 2004 müsse als Auftragsarbeit, welche anwaltschaftliche

Interessen verfolge, bezeichnet werden. Bei der tschetschenischen Bevölkerung in

Russland handle es sich um eine heterogene Personengruppe. Es bestehe

traditionellerweise eine beachtliche tschetschenische Kolonie ausserhalb

Tschetscheniens, welche bis heute ihren Geschäften nachgehe und teilweise auch

in den Ballungszentren sehr erfolgreich sei. Andererseits ereigneten sich nach

Anschlägen oftmals rigorose Personenkontrollen in tschetschenischen Kreisen. Bei

diesen an sich legitimen Massnahmen könne es zu Gewaltanwendung kommen, wobei

kaum je eine asylrelevante Intensität erreicht werde. Im Übrigen hätten mehrere

Personen aus Tschetschenien die Schweiz freiwillig verlassen; die von

unabhängiger Seite beobachtete Einreise am Flughafen in Moskau sei in der Folge

problemlos verlaufen. Im Ergebnis sei mithin - in Übereinstimmung mit den

Asylbehörden anderer europäischer Staaten - nicht von einer asylrelevanten

Kollektivverfolgung von Tschetschenen in der Russischen Föderation auszugehen.

Ein Vollzug der Wegweisung von Personen tschetschenischer Ethnie nach

Tschetschenien oder in Flüchtlingslager nach Inguschetien müsse sodann aufgrund

der dortigen Situation als unzumutbar bezeichnet werden. Die Frage, ob

2005 / 17 - 152

in anderen Gebieten der Russischen Föderation eine zumutbare

Aufenthaltsalternative bestehe, sei einzelfallgerecht zu prüfen. Die meisten

Tschetschenen würden die russische Staatsangehörigkeit besitzen und könnten sich

grundsätzlich überall in der Föderation niederlassen. Gewisse damit verbundene

Schwierigkeiten würden nicht nur diese Volksgruppe, sondern aufgrund der

Strukturprobleme und Abwehrhaltungen die Mehrheit der dort lebenden Personen

respektive Zuzüger betreffen. Es treffe indes zu, dass zahlreiche Arbeitgeber

und vor allem Vermieter davor zurückschreckten, mit Personen tschetschenischer

Ethnie zu verkehren. Die Menschenrechtskommission des russischen Präsidenten

habe deshalb empfohlen, Verbesserungen in die Wege zu leiten. Aufgrund einer

Prüfung der individuellen Situation würden sich sodann keine Hinweise auf eine

Gefährdung der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation ergeben. Ihr

Persönlichkeitsprofil sei für die Sicherheitsbehörden nicht interessant. In

Moskau lebten eine Enkelin (recte: Tochter) und eine Schwester der

Beschwerdeführerin. Diese und allenfalls weitere Landsleute könnten ihr bei der

Suche nach einem Auskommen behilflich sein und die Reintegration in der

Russischen Föderation erleichtern. In Anbetracht ihrer Ausbildung und ihrer

Sprachkenntnisse habe sie gute Chancen, beispielsweise im Gesundheitswesen

wieder ein Auskommen zu finden.

3.4. Die Beschwerdeführerin bezeichnet in ihrer Replik die vorinstanzliche

Vernehmlassung als ungereimt, indem nun plötzlich eine Enkelin statt einer

Tochter in Moskau erwähnt werde. Von der Existenz einer ebenfalls erwähnten

Schwester in Moskau bestünden aufgrund der Akten keinerlei Informationen. In

Anbetracht der Situation vor Ort sei es sodann illusorisch, der

Beschwerdeführerin, welche letztmals vor zehn Jahren in ihrem Beruf gearbeitet

habe und nebst Tschetschenisch lediglich Russisch spreche, aufgrund ihrer

Ausbildung gute Chancen im Arbeitsmarkt zu attestieren. Die aus dem SFH-Bericht

in der Beschwerdeeingabe zitierten Passagen seien im Übrigen durch

Quellenangaben im besagten Bericht belegt. Die Vorinstanz habe es in der

Vernehmlassung, welche zu teilweise anderen Ergebnissen komme, aber ihrerseits

unterlassen, zumindest die der Öffentlichkeit zugänglichen Quellen anzugeben.

Der Vorwurf, der SFH-Bericht sei als politische Publikation nicht neutral,

verliere dadurch stark an Gewicht. In der Zwischenzeit habe der Rebellenführer

Maschadow gemäss dem beigelegten NZZ-Artikel vom 3. August 2004 unter anderem

damit gedroht, gegen die eigenen Leute, welche sich nicht mit den Rebellen

identifizierten, vorzugehen. Die Gefährdung von Personen wie der

Beschwerdeführerin werde dadurch jedenfalls nicht kleiner, da sie sich auch

durch Angehörige der eigenen Volksgruppe bedroht sähen. Die weitere Feststellung

der Vorinstanz, Personenkontrollen durch die russischen Sicherheitskräfte mit

Gewaltanwendung seien von der Intensität her grundsätzlich nicht asylrelevant,

werde in keiner Weise begründet. Diese Aussage stehe ausserdem in Widerspruch

zum Umstand, dass

2005 / 17 - 153

die Vorinstanz offenbar gleichwohl eine individuelle Überprüfung der

einzelnen Asylgesuche vornehme. Die angeblich erfolgte freiwillige und

problemlose Rückkehr von Tschetschenen nach Moskau werde wiederum durch nichts

belegt. Entgegen den Ausführungen des Bundesamtes sei ferner nicht ersichtlich,

in welchen Fällen nicht schematisch auf eine vorhandene innerstaatliche

Aufenthaltsalternative von Tschetschenen geschlossen werde. Nach dem Gesagten

müsse insbesondere auch in Anbetracht der Drohungen Maschadows von einer

akzentuierten Gefährdung der nicht rebellentreuen Tschetschenen in der

Russischen Föderation ausgegangen werden. Das Gefahrenpotenzial für die

Beschwerdeführerin habe sich dadurch erhöht.

4. […]

5. Zur allgemeinen Situation in der Heimat der Beschwerdeführerin ist

folgendes festzuhalten: Seit dem Ende der Sowjetunion strebt Tschetschenien die

Unabhängigkeit an. Der erste tschetschenische Krieg (1994 - 1996) wurde von der

Bevölkerung als Kampf für die Unabhängigkeit empfunden. Die Zwischenkriegszeit

unter Aslan Maschadow war geprägt von weiteren Auseinander-setzungen und einer

Islamisierung der staatlichen Strukturen. Obwohl auch ehemalige Feldkommandeure

wie etwa Shamil Bassajew zeitweise als Minister in der Regierung tätig waren,

verfolgte im Ergebnis jede Gruppierung ihre eigenen Ziele, wobei hauptsächlich

Clan-Interessen und nicht dasjenige des Staates im Vordergrund standen. Im

Herbst 1999 kam es zum zweiten Tschetschenienkrieg. Das brutale Vorgehen der

russischen Armee gegenüber der Zivilbevölkerung verhalf den Rebellen zu mehr

Unterstützung, als sie ursprünglich erwarten konnten. Seit Frühling 2000 gilt

der Krieg zwar offiziell als beendet; der Konflikt ist jedoch ungelöst, was die

fast täglichen Opfer in Tschetschenien und Terroranschläge in Russland zeigen.

Mit der Ermordung des tschetschenischen Präsidenten Achmad Kadyrow am 9. Mai

2004 erlebte Russland einen weiteren Rückschlag in seinem Versuch, das Land zu

stabilisieren. Trotz der immer wieder propagierten Rückkehr zur "Normalität"

sterben in Tschetschenien auch mehrere Jahre nach dem von russischer Seite

deklarierten Kriegsende fast täglich russische Soldaten, tschetschenische

Rebellen und Zivilisten. Die Zivilbevölkerung ist den gewalttätigen Übergriffen

der Konfliktparteien nach wie vor schutzlos ausgesetzt. Als Folge des Krieges

sind mehr als 300'000 Personen aus dem Kriegsgebiet geflüchtet. Die

tschetschenischen Rebellen teilen sich in verschiedene Gruppierungen mit eigenen

Feldkommandeuren auf. Dazu gehören respektive gehörten auch Aslan Maschadow und

sein politischer Gegner Shamil Bassajew. Die Entwicklung der letzten Monate war

geprägt von weiteren Gewaltakten. Am 8. März 2005 kam Maschadow unter nicht

restlos geklärten Umständen respektive bei einem Angriff durch ein russisches

Kommando ums Leben. Die Folgen seines Todes sind für die Krisenregion noch nicht

genau abseh-

2005 / 17 - 154

bar. Die Sicherheitslage ist jedenfalls gemäss Auffassung unabhängiger

Beobachter nach wie vor als prekär einzuschätzen, und die Situation bleibt für

die Zivilbevölkerung äusserst problematisch (vgl. zur Lage in Tschetschenien u.a.

Worse Than a War: "Disapperances" in Chechnya - a Crime Against Humanity: Human

Rights Watch Briefing Paper vom März 2005; Human Rights Watch, Country Summary

Russia/Chechnya vom Januar 2005; UNHCR-Stellungnahme zu Asylsuchenden und

Flüchtlingen aus der Tschetschenischen Republik vom 22. Oktober 2004; UNHCR

Paper on Asylum Seekers from the Russian Federation in the Context of the

Situation in Chechenya vom Februar 2003; International Helsinki Federation for

Human Rights, Report 2005/The Russian Federation; BBC News/Country profile:

Russia vom 28. März 2005; amnesty international, Russian Federation: The Risk of

Speaking Out vom 9. November 2004; amnesty international, Russian Federation: "Normalization"

in whose eyes? vom 23. Juni 2004; K. Ammann, Tschetschenien und die

tschetschenische Bevölkerung in der Russischen Föderation: SFH-Publikation vom

24. Mai 2004; J. Rau, Politik und Islam in Nordkaukasien. Skizzen über

Tschetschenien, Dagestan und Adygea, Wien 2002).

6.

6.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Vorbringen der

Beschwerdeführerin als nicht asylrelevant bezeichnet und im Ergebnis (implizit)

auch eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen im Heimatland

verneint. In diesem Zusammenhang hielt das Bundesamt fest, allein aufgrund ihrer

Herkunft sei die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation keiner

flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt.

6.2. Soweit der Beschwerdeführerin damit eine innerstaatliche

Fluchtalternative vorgehalten wurde, ist angesichts der Grösse der Russischen

Föderation, der föderalistischen Zersplitterung mit unterschiedlichen

Herrschaftsbereichen und der verfassungsmässig garantierten

Niederlassungsfreiheit auch gemäss Erkennt-nissen der ARK grundsätzlich vom

Vorhandensein einer solchen Alternative auszugehen. So wäre zur Bejahung der

Frage, ob eine Kollektivverfolgung vorliege, erforderlich, dass jede

Tschetschenin und jeder Tschetschene im Heimatland angesichts der gegen das

Kollektiv gerichteten Repressionen genügend Anlass hätte, auch individuell eine

Verfolgung befürchten zu müssen (vgl.

EMARK

1996 Nr. 21

). Eine solche Situation zielgerichteter asylrelevanter

Verfolgung auf dem ganzen Gebiet der Russischen Föderation, wie sie auf

Beschwerdeebene im Prinzip geltend gemacht wird, liegt in Würdigung der

einschlägigen Quellen indes nicht vor (vgl. dazu insbesondere UNHCR Paper on

Asylum Seekers from the Russian Federation in the Context of the Situation in

Chechenya, a.a.O.; Norwegian Refugee Council/Global IDP Database, Profile of

Internal Displacement: Russian Federation, 14. März 2005; Memorial, Bewohner

Tschetsche-

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niens in der Russischen Föderation, Juni 2003 - Mai 2004). Die in den Quellen

erwähnte allgemeine Diskriminierung ethnischer Minderheiten und insbesondere

auch von Tschetschenen kann auch mangels der für die Asylgewährung

erforderlichen Intensität nicht als asylrelevante (Kollektiv-) Verfolgung

qualifiziert werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kann der

asylsuchenden Person jedoch nur entgegengehalten werden, wenn ein effektiver

Schutz am alternativen Ort besteht, was insbesondere dann nicht gegeben scheint,

wenn die Betroffene bereits in ihrer Heimatregion von Organen der Zentralgewalt

- d.h. unmittelbar staatlich - verfolgt worden ist (vgl.

EMARK 1996 Nr. 1

).

6.3. Die Beschwerdeführerin wurde gemäss Aktenlage offenbar namentlich

aufgrund der geografischen Situation ihres Hauses durch das Kriegsgeschehen

konkret und persönlich behelligt. Unbesehen der Frage, ob beziehungsweise welche

Gefährdung ferner ein Einsatz für die MSF mit sich bringen kann, liegt dieser

Einsatz der Beschwerdeführerin mittlerweile mehr als neun Jahre zurück. Ihre

subjektiven Ängste vor einer Rückkehr in die Heimat erscheinen vor dem

Hintergrund der Geschehnisse in Tschetschenien und der für Angehörige ethnischer

Minderheiten allgemein angespannten Lage in Teilen der Russischen Föderation

mithin zwar als verständlich; sie können indessen nicht als objektiv begründete

Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung anerkannt werden. Aufgrund des

Persönlichkeitsprofils der Beschwerdeführerin respektive des Umstandes, dass sie

gemäss Aktenlage im heutigen Zeitpunkt von den russischen Behörden

offensichtlich nicht wegen Verdachts auf Kontakte zum tschetschenischen

Widerstand gesucht wird, ging das Bundesamt mithin zu Recht davon aus, sie

verfüge in der Russischen Föderation - beispielsweise in Moskau, wo ihre Tochter

wohnt - grundsätzlich über eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das Vorliegen

einer innerstaatlichen Fluchtalternative führt jedoch praxisgemäss zur

Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Verweigerung des Asyls; die

Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs am sicheren Zufluchtsort ist unter dem

Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen (vgl.

EMARK 1996 Nr. 1

).

6.4. Aufgrund des Gesagten kann davon abgesehen werden, auf die weiteren

Vorbringen in der Beschwerde und die Beweismittel näher einzugehen, da sie in

den erörterten Punkten zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen vermögen.

Auch weitere Abklärungen erübrigen sich. In Würdigung der gesamten Umstände ist

festzustellen, dass die Beschwerdeführerin einen asylrechtlich bedeutsamen

Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Mangels erfüllter

Flüchtlingseigenschaft ist ihr das nachgesuchte Asyl zu Recht nicht gewährt

worden. Die Abweisung ihres Asylgesuchs ist dementsprechend zu bestätigen.

2005 / 17 - 156

7. […]

8. […]

8.3. Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen

Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet,

wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete

Gefährdung darstellt. Eine solche kann angesichts der im Heimatland herrschenden

allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine

Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer

Gefahrenmomente, wie beispielsweise beim Fehlen einer notwendigen medizinischen

Behandlung, angenommen werden.

8.3.1. Aufgrund der in den Erwägungen 5 und 6 dargelegten Situation ist der

Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender nach Tschetschenien mit der

Vorinstanz als unzumutbar zu bezeichnen. Es stellt sich nach dem oben Gesagten

mithin die Frage, ob der Beschwerdeführerin eine innerstaatliche

Aufenthaltsalternative im Gebiet der Russischen Föderation zuzumuten ist.

8.3.2. Die Frage der Zumutbarkeit einer allfälligen innerstaatlichen

Aufenthaltsalternative ist allein unter dem Aspekt der Wegweisungshindernisse

gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG zu prüfen (vgl. dazu und zu den generellen

Anforderungen an die Flucht- respektive Aufenthaltsalternative

EMARK 1996 Nr. 1

). Der betroffenen Person

muss es demnach möglich sein, am Zufluchtsort eine menschenwürdige Existenz

aufzubauen. Aufgrund der flächenmässigen Grösse der Russischen Föderation und

der föderalen Struktur kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass intern

Vertriebene unter bestimmten Umständen an geeigneten Orten die Möglichkeit

haben, sich eine solche Existenz aufzubauen.

8.3.3. Die Ausführungen in der Beschwerde und in der Replik, wonach Menschen

kaukasischer Abstammung in Teilen der Russischen Föderation mit Misstrauen und

Ablehnung begegnet wird, sind durch die eingereichten Beweismittel belegt und

werden weder vom BFM noch von der ARK in Abrede gestellt (vgl. dazu insbesondere

auch Memorial, Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation, a.a.O.).

Es ist jedoch - auch nach dem tragischen Vorfall in Beslan - nicht davon

auszugehen, dass Personen kaukasischer Abstammung allein aufgrund ihrer Herkunft

einer konkreten Gefährdung ausgesetzt werden. Wohl besteht für die Angehörigen

der tschetschenischen Ethnie die Gefahr, in erhöhtem Mass von Behördenstellen

überprüft zu werden. Es ist auch davon auszugehen, dass Personen

tschetschenischer Ethnie respektive kaukasischer Herkunft im Vergleich zu

allfällig anderen intern Vertriebenen in der Russischen Föderation eher das

Augenmerk der Behörden auf sich ziehen und ihnen

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deshalb mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit entsprechende Schwierigkeiten

erwachsen können. Auch auf dem Arbeits- und Wohnungsmarkt werden Angehörige

dieser Gruppe offenbar diskriminiert. Solche Personenkontrollen, Schikanen und

Diskriminierungen, die zweifellos auch auf von tschetschenischen Gruppierungen

durchgeführte Attentate zurückzuführen sind, mögen den davon Betroffenen als

ernsthafte Benachteiligungen erscheinen, sind aber nicht als konkrete Gefährdung

im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten, nachdem sie in der Regel ein

bestimmtes Mass nicht überschreiten. Gemäss den Erkenntnissen der ARK leben

viele Kaukasier seit langer Zeit in Moskau und anderswo in der Russischen

Föderation. Viele von ihnen haben zwar keinen geregelten Aufenthalt, gehen aber

gleichwohl einer Erwerbstätigkeit nach und werden nicht in einem relevanten

Ausmass behelligt.

Die ARK geht deshalb wie die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Lage in der

Russischen Föderation davon aus, dass sich der Vollzug der Wegweisung

abgewiesener tschetschenischer Asylsuchender an einen innerstaatlichen

Zufluchtsort unter Umständen als zumutbar erweisen kann. Bei der sorgfältigen

individuellen Beurteilung sind angesichts der geschilderten Schwierigkeiten,

denen Angehörige der tschetschenischen Ethnie auch ausserhalb ihrer engeren

Heimatregion begegnen, indessen hohe Anforderungen an den Nachweis der

Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu stellen. Zu prüfen

ist mithin insbesondere, ob die betroffene Person über ein tragfähiges,

insbesondere familiäres Beziehungsnetz - so auch im Hinblick auf eine zumutbare

Unterkunft - am allfälligen Zufluchtsort verfügt. Auf ein Beziehungsnetz darf im

Übrigen unter Umständen auch dann geschlossen werden, wenn sich ein

Beschwerdeführer vor der Ausreise während langer Zeit an einem innerstaatlichen

Zufluchtsort aufhielt und sich aus den Akten keine überzeugenden Argumente gegen

eine Rückkehr dorthin ergeben. Im Weiteren vermögen hinreichende finanzielle

Mittel die Eingliederung am Zufluchtsort zweifellos zu erleichtern. Zu

berücksichtigen sind ferner praxisgemäss Alter, Gesundheit, Geschlecht,

Ausbildung und die bisherigen beruflichen Erfahrungen der Person. Eine

Situation, welche tschetschenische Asylsuchende a priori als Gewalt- oder

De-facto-Flüchtlinge (im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG) im gesamten Gebiet der

russischen Föderation qualifizieren würde, lässt sich demnach nicht generell

bejahen.

8.3.4. Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben vor

ihrer Ausreise während eines Monats bei ihrer Tochter in Moskau aufgehalten. Was

den Aufenthalt weiterer Verwandter in der Russischen Föderation anbelangt, hat

der Vertreter der Beschwerdeführerin, welcher auch deren Sohn im hängigen

Beschwerdeverfahren vertritt, in seiner diesbezüglichen Beschwerde ausgeführt,

die Tante seines Mandanten weile wegen ihres Sohnes in Moskau. Sein Einwand vom

18. August 2004 im Verfahren der Beschwerdeführerin, es

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bestünden aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte für den - von seiner

Mandantin nicht erwähnten - Aufenthalt einer ihrer Schwestern in Moskau, ist

demzufolge nicht nachvollziehbar […]. Mit der vom Bundesamt ferner erwähnten

"Enkelin" dürfte im Übrigen die jetzt nicht mehr aufgeführte Tochter der

Beschwerdeführerin gemeint sein. Selbst wenn der Beschwerdeführerin durch die

erwähnten Verwandten (und auch durch die theoretisch in Betracht kommende Hilfe

durch ihren in Tschetschenien verbliebenen und ihr allenfalls nach Moskau

nachreisenden Gatten) eine gewisse Unterstützung zukommen dürfte, kann nicht von

einem dort funktionierenden tragfähigen sozialen Netz ausgegangen werden, zumal

auch ihre in der Schweiz mit hängigem Asylgesuch weilenden Kinder mit Urteilen

heutigen Datums vorläufig aufgenommen werden; aufgrund der Asylakten der

Angehörigen ist im Übrigen davon auszugehen, dass es diesen nicht möglich wäre,

ihre Mutter finanziell zu unterstützen. Die vorübergehend zu Studienzwecken in

Moskau lebende Tochter wird kaum die Mittel und Räumlichkeiten haben, um ihre

Mutter bei sich aufzunehmen. Hinsichtlich eines allfälligen Aufenthalts einer

Schwester in Moskau ist festzustellen, dass dieser aufgrund der Asylakten des

Sohnes offensichtlich lediglich vorübergehenden Charakter aufweist und

keinesfalls als gesichert betrachtet werden kann. Andererseits ist im Sinne der

Argumentation des BFM einzuräumen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer

guten Ausbildung als Apothekerin auf dem Stellenmarkt möglicherweise nicht

chancenlos wäre. Demgegenüber ist aber zu berücksichtigen, dass sie gemäss

Aktenlage ihren Beruf seit zehn Jahren nicht mehr ausüben konnte und aufgrund

ihres Alters ­ sie ist bereits 56 Jahre alt - eine Wiederaufnahme der

diesbezüglichen Erwerbstätigkeit in einem für Tschetscheninnen nach dem Gesagten

grundsätzlich ungünstigen Umfeld wohl kaum realistisch wäre. Damit sind die

bezüglich der Russischen Föderation für ethnische Tschetscheninnen insgesamt

hohen Anforderungen an den Nachweis einer inländischen Aufenthaltsalternative

entgegen den Ausführungen des Bundesamtes im vorliegenden Einzelfall nicht

erfüllt.

8.3.5. Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass eine Rückkehr der

Beschwerdeführerin nach Russland als unzumutbar zu qualifizieren ist.

©

17.10.05