1. Lage tschetschenischer Asylsuchender in Tschetschenien und in der Russischen Föderation (Erw. 5 und 6.2). 2. Tschetschenische Asylsuchende unterliegen auf dem Staatsgebiet der Russischen Föderation keiner Kollektivverfolgung (Erw. 6.2.). 3. Der Vollzug von Wegweisungen nach Tschetschenien ist
Sachverhalt
gingen keine Hinweise auf eine staatliche Verfolgung der Beschwerdeführerin
hervor. Allein aufgrund ihrer Herkunft sei sie gemäss konstanter und gefestigter
Praxis der schweizerischen Asylbehörden in der Russischen Föderation keiner
asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt. Bei den befürchteten Nachteilen
seitens Krimineller wegen ihres Engagements für die MSF würde es sich um Akte
privater Dritter handeln, gegen welche die staatlichen Behörden im Rahmen ihrer
Möglichkeiten resolut vorgingen. Den Vollzug der Wegweisung in die Russische
Föderation erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Die
allgemeine Lage in Tschetschenien lasse zwar den Wegweisungsvollzug in diese
Region als unzumutbar erscheinen. Gestützt auf die Niederlassungsfreiheit sei es
der Beschwerdeführerin aber grundsätzlich möglich und zumutbar, sich in einem
anderen Teil der Föderation niederzulassen. Ein Grossteil der tschetschenischen
Bevölkerung Russlands lebe traditionellerweise ausserhalb der Republik
Tschetschenien. Das frühere System einer bewilligten Niederlassung (Propiska)
sei 1993 abgeschafft worden. Die russischen Behörden nähmen mit der
Registrierung (Registracija) nur noch Kenntnis vom Entscheid eines Bürgers, sich
in einem bestimmten Gebiet niederlassen zu wollen. Zwar versuchten einzelne
Ballungsgebiete weiterhin, den unkontrollierten Zuzug der Bevölkerung durch
administrative Massnahmen zu verhindern. Das russische Verfassungsgericht habe
derartige Vorkehrungen indessen als verfassungswidrig aufgehoben. Aufgrund der
Grösse der Russischen Föderation und des unterschiedlichen Charakters ihrer
einzelnen Subjekte bestehe somit die Möglichkeit, ausserhalb Tschetscheniens
zumindest temporär einen Aufenthalt zu finden, beispielsweise im Wolgagebiet
oder in Dagestan. Im vorliegenden Fall habe es die Beschwerdeführerin
unterlassen, ihren Inlandpass, welcher über ihre Identität, Aufenthaltsorte in
Russland und die Ausstellung anderer Dokumente Auskunft gäbe, einzureichen.
Eigenen Angaben zufolge sei sie vor der Flucht in die Schweiz nach Moskau
umgezogen. Es sei ihr mithin möglich und zumutbar, zu ihren Angehörigen in die
Föderation zurückzukehren und mit ihnen zusammen eine neue Existenz ausserhalb
des von Kampfhandlungen erfassten Gebiets in Tschetschenien aufzubauen. Sie
verfüge in der Russischen Föderation über ein dichtes Beziehungsnetz. Ihre in
der Schweiz lebenden Kinder müssten das Land ebenfalls verlassen. Schliesslich
könnten allfällige gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin in der
Föderation angemessen behandelt werden.
3.2. Die Beschwerdeführerin macht dagegen in ihrer Beschwerdeschrift geltend,
dass sie wegen ihrer tschetschenischen Herkunft, ihrer Tätigkeit bei den MSF und
des Umstandes, wonach ihre Wohnung in Tschetschenien unmittelbar neben einem
russischen Militärposten liege, einer erhöhten Gefahr für Leib und Leben
2005 / 17 - 151
ausgesetzt sei. Das Nichteinreichen von Identitätsbelegen könne ihr aufgrund
der konkreten Fallumstände nicht angelastet werden. Die in Moskau aufgegebene
Postsendung sei in der Schweiz nicht angekommen. Im Weiteren müsse die
Beschwerdeführerin wegen ihrer Tätigkeit für die MSF entgegen der Auffassung des
Bundesamtes (auch) eine staatliche Verfolgung gewärtigen. Unhaltbar
beziehungsweise nicht nachvollziehbar sei sodann die Argumentation der
Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren in der Schweiz
anwesenden Kindern zurückkehren könne und in der Föderation ein dichtes
Beziehungsnetz bestehe, da die Asylgesuche der Kinder noch nicht rechtskräftig
abgewiesen und aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte für das angeblich dichte
Beziehungsnetz ersichtlich seien. Bezüglich des Eventualantrags wurde
ausgeführt, dass sich die politische Situation nach dem Tod des
tschetschenischen Staatschefs Kadyrov und den Anschlägen in Moskau für die
tschetschenische Minderheit in Russland drastisch verschärft habe. Die vom
Bundesamt erwähnte innerstaatliche Flucht- respektive Aufenthaltsalternative für
Tschetschenen und Tschetscheninnen sei demzufolge nicht realistisch. Von einer
gleichberechtigten Niederlassungsfreiheit dieser Volksgruppe innerhalb der
Föderation könne keine Rede sein. Die vom BFM zitierten Entscheide des
russischen Verfassungsgerichtshofs würden nur auf dem Papier Wirkung entfalten.
Hinzu komme, dass die in Russland lebende Tochter der Beschwerdeführerin in
Moskau lediglich eine Ausbildung absolviere und dort nur vorübergehend in einer
Einzimmerwohnung in einem Studentenheim leben könne.
3.3. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung bezüglich der Frage einer
kollektiven Gefährdung aller Personen tschetschenischer Ethnie aus, die
SFH-Analyse vom Mai 2004 müsse als Auftragsarbeit, welche anwaltschaftliche
Interessen verfolge, bezeichnet werden. Bei der tschetschenischen Bevölkerung in
Russland handle es sich um eine heterogene Personengruppe. Es bestehe
traditionellerweise eine beachtliche tschetschenische Kolonie ausserhalb
Tschetscheniens, welche bis heute ihren Geschäften nachgehe und teilweise auch
in den Ballungszentren sehr erfolgreich sei. Andererseits ereigneten sich nach
Anschlägen oftmals rigorose Personenkontrollen in tschetschenischen Kreisen. Bei
diesen an sich legitimen Massnahmen könne es zu Gewaltanwendung kommen, wobei
kaum je eine asylrelevante Intensität erreicht werde. Im Übrigen hätten mehrere
Personen aus Tschetschenien die Schweiz freiwillig verlassen; die von
unabhängiger Seite beobachtete Einreise am Flughafen in Moskau sei in der Folge
problemlos verlaufen. Im Ergebnis sei mithin - in Übereinstimmung mit den
Asylbehörden anderer europäischer Staaten - nicht von einer asylrelevanten
Kollektivverfolgung von Tschetschenen in der Russischen Föderation auszugehen.
Ein Vollzug der Wegweisung von Personen tschetschenischer Ethnie nach
Tschetschenien oder in Flüchtlingslager nach Inguschetien müsse sodann aufgrund
der dortigen Situation als unzumutbar bezeichnet werden. Die Frage, ob
2005 / 17 - 152
in anderen Gebieten der Russischen Föderation eine zumutbare
Aufenthaltsalternative bestehe, sei einzelfallgerecht zu prüfen. Die meisten
Tschetschenen würden die russische Staatsangehörigkeit besitzen und könnten sich
grundsätzlich überall in der Föderation niederlassen. Gewisse damit verbundene
Schwierigkeiten würden nicht nur diese Volksgruppe, sondern aufgrund der
Strukturprobleme und Abwehrhaltungen die Mehrheit der dort lebenden Personen
respektive Zuzüger betreffen. Es treffe indes zu, dass zahlreiche Arbeitgeber
und vor allem Vermieter davor zurückschreckten, mit Personen tschetschenischer
Ethnie zu verkehren. Die Menschenrechtskommission des russischen Präsidenten
habe deshalb empfohlen, Verbesserungen in die Wege zu leiten. Aufgrund einer
Prüfung der individuellen Situation würden sich sodann keine Hinweise auf eine
Gefährdung der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation ergeben. Ihr
Persönlichkeitsprofil sei für die Sicherheitsbehörden nicht interessant. In
Moskau lebten eine Enkelin (recte: Tochter) und eine Schwester der
Beschwerdeführerin. Diese und allenfalls weitere Landsleute könnten ihr bei der
Suche nach einem Auskommen behilflich sein und die Reintegration in der
Russischen Föderation erleichtern. In Anbetracht ihrer Ausbildung und ihrer
Sprachkenntnisse habe sie gute Chancen, beispielsweise im Gesundheitswesen
wieder ein Auskommen zu finden.
3.4. Die Beschwerdeführerin bezeichnet in ihrer Replik die vorinstanzliche
Vernehmlassung als ungereimt, indem nun plötzlich eine Enkelin statt einer
Tochter in Moskau erwähnt werde. Von der Existenz einer ebenfalls erwähnten
Schwester in Moskau bestünden aufgrund der Akten keinerlei Informationen. In
Anbetracht der Situation vor Ort sei es sodann illusorisch, der
Beschwerdeführerin, welche letztmals vor zehn Jahren in ihrem Beruf gearbeitet
habe und nebst Tschetschenisch lediglich Russisch spreche, aufgrund ihrer
Ausbildung gute Chancen im Arbeitsmarkt zu attestieren. Die aus dem SFH-Bericht
in der Beschwerdeeingabe zitierten Passagen seien im Übrigen durch
Quellenangaben im besagten Bericht belegt. Die Vorinstanz habe es in der
Vernehmlassung, welche zu teilweise anderen Ergebnissen komme, aber ihrerseits
unterlassen, zumindest die der Öffentlichkeit zugänglichen Quellen anzugeben.
Der Vorwurf, der SFH-Bericht sei als politische Publikation nicht neutral,
verliere dadurch stark an Gewicht. In der Zwischenzeit habe der Rebellenführer
Maschadow gemäss dem beigelegten NZZ-Artikel vom 3. August 2004 unter anderem
damit gedroht, gegen die eigenen Leute, welche sich nicht mit den Rebellen
identifizierten, vorzugehen. Die Gefährdung von Personen wie der
Beschwerdeführerin werde dadurch jedenfalls nicht kleiner, da sie sich auch
durch Angehörige der eigenen Volksgruppe bedroht sähen. Die weitere Feststellung
der Vorinstanz, Personenkontrollen durch die russischen Sicherheitskräfte mit
Gewaltanwendung seien von der Intensität her grundsätzlich nicht asylrelevant,
werde in keiner Weise begründet. Diese Aussage stehe ausserdem in Widerspruch
zum Umstand, dass
2005 / 17 - 153
die Vorinstanz offenbar gleichwohl eine individuelle Überprüfung der
einzelnen Asylgesuche vornehme. Die angeblich erfolgte freiwillige und
problemlose Rückkehr von Tschetschenen nach Moskau werde wiederum durch nichts
belegt. Entgegen den Ausführungen des Bundesamtes sei ferner nicht ersichtlich,
in welchen Fällen nicht schematisch auf eine vorhandene innerstaatliche
Aufenthaltsalternative von Tschetschenen geschlossen werde. Nach dem Gesagten
müsse insbesondere auch in Anbetracht der Drohungen Maschadows von einer
akzentuierten Gefährdung der nicht rebellentreuen Tschetschenen in der
Russischen Föderation ausgegangen werden. Das Gefahrenpotenzial für die
Beschwerdeführerin habe sich dadurch erhöht.
4. [ ]
5. Zur allgemeinen Situation in der Heimat der Beschwerdeführerin ist
folgendes festzuhalten: Seit dem Ende der Sowjetunion strebt Tschetschenien die
Unabhängigkeit an. Der erste tschetschenische Krieg (1994 - 1996) wurde von der
Bevölkerung als Kampf für die Unabhängigkeit empfunden. Die Zwischenkriegszeit
unter Aslan Maschadow war geprägt von weiteren Auseinander-setzungen und einer
Islamisierung der staatlichen Strukturen. Obwohl auch ehemalige Feldkommandeure
wie etwa Shamil Bassajew zeitweise als Minister in der Regierung tätig waren,
verfolgte im Ergebnis jede Gruppierung ihre eigenen Ziele, wobei hauptsächlich
Clan-Interessen und nicht dasjenige des Staates im Vordergrund standen. Im
Herbst 1999 kam es zum zweiten Tschetschenienkrieg. Das brutale Vorgehen der
russischen Armee gegenüber der Zivilbevölkerung verhalf den Rebellen zu mehr
Unterstützung, als sie ursprünglich erwarten konnten. Seit Frühling 2000 gilt
der Krieg zwar offiziell als beendet; der Konflikt ist jedoch ungelöst, was die
fast täglichen Opfer in Tschetschenien und Terroranschläge in Russland zeigen.
Mit der Ermordung des tschetschenischen Präsidenten Achmad Kadyrow am 9. Mai
2004 erlebte Russland einen weiteren Rückschlag in seinem Versuch, das Land zu
stabilisieren. Trotz der immer wieder propagierten Rückkehr zur "Normalität"
sterben in Tschetschenien auch mehrere Jahre nach dem von russischer Seite
deklarierten Kriegsende fast täglich russische Soldaten, tschetschenische
Rebellen und Zivilisten. Die Zivilbevölkerung ist den gewalttätigen Übergriffen
der Konfliktparteien nach wie vor schutzlos ausgesetzt. Als Folge des Krieges
sind mehr als 300'000 Personen aus dem Kriegsgebiet geflüchtet. Die
tschetschenischen Rebellen teilen sich in verschiedene Gruppierungen mit eigenen
Feldkommandeuren auf. Dazu gehören respektive gehörten auch Aslan Maschadow und
sein politischer Gegner Shamil Bassajew. Die Entwicklung der letzten Monate war
geprägt von weiteren Gewaltakten. Am 8. März 2005 kam Maschadow unter nicht
restlos geklärten Umständen respektive bei einem Angriff durch ein russisches
Kommando ums Leben. Die Folgen seines Todes sind für die Krisenregion noch nicht
genau abseh-
2005 / 17 - 154
bar. Die Sicherheitslage ist jedenfalls gemäss Auffassung unabhängiger
Beobachter nach wie vor als prekär einzuschätzen, und die Situation bleibt für
die Zivilbevölkerung äusserst problematisch (vgl. zur Lage in Tschetschenien u.a.
Worse Than a War: "Disapperances" in Chechnya - a Crime Against Humanity: Human
Rights Watch Briefing Paper vom März 2005; Human Rights Watch, Country Summary
Russia/Chechnya vom Januar 2005; UNHCR-Stellungnahme zu Asylsuchenden und
Flüchtlingen aus der Tschetschenischen Republik vom 22. Oktober 2004; UNHCR
Paper on Asylum Seekers from the Russian Federation in the Context of the
Situation in Chechenya vom Februar 2003; International Helsinki Federation for
Human Rights, Report 2005/The Russian Federation; BBC News/Country profile:
Russia vom 28. März 2005; amnesty international, Russian Federation: The Risk of
Speaking Out vom 9. November 2004; amnesty international, Russian Federation: "Normalization"
in whose eyes? vom 23. Juni 2004; K. Ammann, Tschetschenien und die
tschetschenische Bevölkerung in der Russischen Föderation: SFH-Publikation vom
24. Mai 2004; J. Rau, Politik und Islam in Nordkaukasien. Skizzen über
Tschetschenien, Dagestan und Adygea, Wien 2002).
6.
6.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Vorbringen der
Beschwerdeführerin als nicht asylrelevant bezeichnet und im Ergebnis (implizit)
auch eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen im Heimatland
verneint. In diesem Zusammenhang hielt das Bundesamt fest, allein aufgrund ihrer
Herkunft sei die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation keiner
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt.
6.2. Soweit der Beschwerdeführerin damit eine innerstaatliche
Fluchtalternative vorgehalten wurde, ist angesichts der Grösse der Russischen
Föderation, der föderalistischen Zersplitterung mit unterschiedlichen
Herrschaftsbereichen und der verfassungsmässig garantierten
Niederlassungsfreiheit auch gemäss Erkennt-nissen der ARK grundsätzlich vom
Vorhandensein einer solchen Alternative auszugehen. So wäre zur Bejahung der
Frage, ob eine Kollektivverfolgung vorliege, erforderlich, dass jede
Tschetschenin und jeder Tschetschene im Heimatland angesichts der gegen das
Kollektiv gerichteten Repressionen genügend Anlass hätte, auch individuell eine
Verfolgung befürchten zu müssen (vgl.
EMARK
1996 Nr. 21
). Eine solche Situation zielgerichteter asylrelevanter
Verfolgung auf dem ganzen Gebiet der Russischen Föderation, wie sie auf
Beschwerdeebene im Prinzip geltend gemacht wird, liegt in Würdigung der
einschlägigen Quellen indes nicht vor (vgl. dazu insbesondere UNHCR Paper on
Asylum Seekers from the Russian Federation in the Context of the Situation in
Chechenya, a.a.O.; Norwegian Refugee Council/Global IDP Database, Profile of
Internal Displacement: Russian Federation, 14. März 2005; Memorial, Bewohner
Tschetsche-
2005 / 17 - 155
niens in der Russischen Föderation, Juni 2003 - Mai 2004). Die in den Quellen
erwähnte allgemeine Diskriminierung ethnischer Minderheiten und insbesondere
auch von Tschetschenen kann auch mangels der für die Asylgewährung
erforderlichen Intensität nicht als asylrelevante (Kollektiv-) Verfolgung
qualifiziert werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kann der
asylsuchenden Person jedoch nur entgegengehalten werden, wenn ein effektiver
Schutz am alternativen Ort besteht, was insbesondere dann nicht gegeben scheint,
wenn die Betroffene bereits in ihrer Heimatregion von Organen der Zentralgewalt
- d.h. unmittelbar staatlich - verfolgt worden ist (vgl.
EMARK 1996 Nr. 1
).
6.3. Die Beschwerdeführerin wurde gemäss Aktenlage offenbar namentlich
aufgrund der geografischen Situation ihres Hauses durch das Kriegsgeschehen
konkret und persönlich behelligt. Unbesehen der Frage, ob beziehungsweise welche
Gefährdung ferner ein Einsatz für die MSF mit sich bringen kann, liegt dieser
Einsatz der Beschwerdeführerin mittlerweile mehr als neun Jahre zurück. Ihre
subjektiven Ängste vor einer Rückkehr in die Heimat erscheinen vor dem
Hintergrund der Geschehnisse in Tschetschenien und der für Angehörige ethnischer
Minderheiten allgemein angespannten Lage in Teilen der Russischen Föderation
mithin zwar als verständlich; sie können indessen nicht als objektiv begründete
Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung anerkannt werden. Aufgrund des
Persönlichkeitsprofils der Beschwerdeführerin respektive des Umstandes, dass sie
gemäss Aktenlage im heutigen Zeitpunkt von den russischen Behörden
offensichtlich nicht wegen Verdachts auf Kontakte zum tschetschenischen
Widerstand gesucht wird, ging das Bundesamt mithin zu Recht davon aus, sie
verfüge in der Russischen Föderation - beispielsweise in Moskau, wo ihre Tochter
wohnt - grundsätzlich über eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das Vorliegen
einer innerstaatlichen Fluchtalternative führt jedoch praxisgemäss zur
Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Verweigerung des Asyls; die
Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs am sicheren Zufluchtsort ist unter dem
Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen (vgl.
EMARK 1996 Nr. 1
).
6.4. Aufgrund des Gesagten kann davon abgesehen werden, auf die weiteren
Vorbringen in der Beschwerde und die Beweismittel näher einzugehen, da sie in
den erörterten Punkten zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen vermögen.
Auch weitere Abklärungen erübrigen sich. In Würdigung der gesamten Umstände ist
festzustellen, dass die Beschwerdeführerin einen asylrechtlich bedeutsamen
Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Mangels erfüllter
Flüchtlingseigenschaft ist ihr das nachgesuchte Asyl zu Recht nicht gewährt
worden. Die Abweisung ihres Asylgesuchs ist dementsprechend zu bestätigen.
2005 / 17 - 156
7. [ ]
8. [ ]
8.3. Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen
Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet,
wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete
Gefährdung darstellt. Eine solche kann angesichts der im Heimatland herrschenden
allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine
Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer
Gefahrenmomente, wie beispielsweise beim Fehlen einer notwendigen medizinischen
Behandlung, angenommen werden.
8.3.1. Aufgrund der in den Erwägungen 5 und 6 dargelegten Situation ist der
Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender nach Tschetschenien mit der
Vorinstanz als unzumutbar zu bezeichnen. Es stellt sich nach dem oben Gesagten
mithin die Frage, ob der Beschwerdeführerin eine innerstaatliche
Aufenthaltsalternative im Gebiet der Russischen Föderation zuzumuten ist.
8.3.2. Die Frage der Zumutbarkeit einer allfälligen innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative ist allein unter dem Aspekt der Wegweisungshindernisse
gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG zu prüfen (vgl. dazu und zu den generellen
Anforderungen an die Flucht- respektive Aufenthaltsalternative
EMARK 1996 Nr. 1
). Der betroffenen Person
muss es demnach möglich sein, am Zufluchtsort eine menschenwürdige Existenz
aufzubauen. Aufgrund der flächenmässigen Grösse der Russischen Föderation und
der föderalen Struktur kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass intern
Vertriebene unter bestimmten Umständen an geeigneten Orten die Möglichkeit
haben, sich eine solche Existenz aufzubauen.
8.3.3. Die Ausführungen in der Beschwerde und in der Replik, wonach Menschen
kaukasischer Abstammung in Teilen der Russischen Föderation mit Misstrauen und
Ablehnung begegnet wird, sind durch die eingereichten Beweismittel belegt und
werden weder vom BFM noch von der ARK in Abrede gestellt (vgl. dazu insbesondere
auch Memorial, Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation, a.a.O.).
Es ist jedoch - auch nach dem tragischen Vorfall in Beslan - nicht davon
auszugehen, dass Personen kaukasischer Abstammung allein aufgrund ihrer Herkunft
einer konkreten Gefährdung ausgesetzt werden. Wohl besteht für die Angehörigen
der tschetschenischen Ethnie die Gefahr, in erhöhtem Mass von Behördenstellen
überprüft zu werden. Es ist auch davon auszugehen, dass Personen
tschetschenischer Ethnie respektive kaukasischer Herkunft im Vergleich zu
allfällig anderen intern Vertriebenen in der Russischen Föderation eher das
Augenmerk der Behörden auf sich ziehen und ihnen
2005 / 17 - 157
deshalb mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit entsprechende Schwierigkeiten
erwachsen können. Auch auf dem Arbeits- und Wohnungsmarkt werden Angehörige
dieser Gruppe offenbar diskriminiert. Solche Personenkontrollen, Schikanen und
Diskriminierungen, die zweifellos auch auf von tschetschenischen Gruppierungen
durchgeführte Attentate zurückzuführen sind, mögen den davon Betroffenen als
ernsthafte Benachteiligungen erscheinen, sind aber nicht als konkrete Gefährdung
im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten, nachdem sie in der Regel ein
bestimmtes Mass nicht überschreiten. Gemäss den Erkenntnissen der ARK leben
viele Kaukasier seit langer Zeit in Moskau und anderswo in der Russischen
Föderation. Viele von ihnen haben zwar keinen geregelten Aufenthalt, gehen aber
gleichwohl einer Erwerbstätigkeit nach und werden nicht in einem relevanten
Ausmass behelligt.
Die ARK geht deshalb wie die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Lage in der
Russischen Föderation davon aus, dass sich der Vollzug der Wegweisung
abgewiesener tschetschenischer Asylsuchender an einen innerstaatlichen
Zufluchtsort unter Umständen als zumutbar erweisen kann. Bei der sorgfältigen
individuellen Beurteilung sind angesichts der geschilderten Schwierigkeiten,
denen Angehörige der tschetschenischen Ethnie auch ausserhalb ihrer engeren
Heimatregion begegnen, indessen hohe Anforderungen an den Nachweis der
Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu stellen. Zu prüfen
ist mithin insbesondere, ob die betroffene Person über ein tragfähiges,
insbesondere familiäres Beziehungsnetz - so auch im Hinblick auf eine zumutbare
Unterkunft - am allfälligen Zufluchtsort verfügt. Auf ein Beziehungsnetz darf im
Übrigen unter Umständen auch dann geschlossen werden, wenn sich ein
Beschwerdeführer vor der Ausreise während langer Zeit an einem innerstaatlichen
Zufluchtsort aufhielt und sich aus den Akten keine überzeugenden Argumente gegen
eine Rückkehr dorthin ergeben. Im Weiteren vermögen hinreichende finanzielle
Mittel die Eingliederung am Zufluchtsort zweifellos zu erleichtern. Zu
berücksichtigen sind ferner praxisgemäss Alter, Gesundheit, Geschlecht,
Ausbildung und die bisherigen beruflichen Erfahrungen der Person. Eine
Situation, welche tschetschenische Asylsuchende a priori als Gewalt- oder
De-facto-Flüchtlinge (im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG) im gesamten Gebiet der
russischen Föderation qualifizieren würde, lässt sich demnach nicht generell
bejahen.
8.3.4. Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben vor
ihrer Ausreise während eines Monats bei ihrer Tochter in Moskau aufgehalten. Was
den Aufenthalt weiterer Verwandter in der Russischen Föderation anbelangt, hat
der Vertreter der Beschwerdeführerin, welcher auch deren Sohn im hängigen
Beschwerdeverfahren vertritt, in seiner diesbezüglichen Beschwerde ausgeführt,
die Tante seines Mandanten weile wegen ihres Sohnes in Moskau. Sein Einwand vom
18. August 2004 im Verfahren der Beschwerdeführerin, es
2005 / 17 - 158
bestünden aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte für den - von seiner
Mandantin nicht erwähnten - Aufenthalt einer ihrer Schwestern in Moskau, ist
demzufolge nicht nachvollziehbar [ ]. Mit der vom Bundesamt ferner erwähnten
"Enkelin" dürfte im Übrigen die jetzt nicht mehr aufgeführte Tochter der
Beschwerdeführerin gemeint sein. Selbst wenn der Beschwerdeführerin durch die
erwähnten Verwandten (und auch durch die theoretisch in Betracht kommende Hilfe
durch ihren in Tschetschenien verbliebenen und ihr allenfalls nach Moskau
nachreisenden Gatten) eine gewisse Unterstützung zukommen dürfte, kann nicht von
einem dort funktionierenden tragfähigen sozialen Netz ausgegangen werden, zumal
auch ihre in der Schweiz mit hängigem Asylgesuch weilenden Kinder mit Urteilen
heutigen Datums vorläufig aufgenommen werden; aufgrund der Asylakten der
Angehörigen ist im Übrigen davon auszugehen, dass es diesen nicht möglich wäre,
ihre Mutter finanziell zu unterstützen. Die vorübergehend zu Studienzwecken in
Moskau lebende Tochter wird kaum die Mittel und Räumlichkeiten haben, um ihre
Mutter bei sich aufzunehmen. Hinsichtlich eines allfälligen Aufenthalts einer
Schwester in Moskau ist festzustellen, dass dieser aufgrund der Asylakten des
Sohnes offensichtlich lediglich vorübergehenden Charakter aufweist und
keinesfalls als gesichert betrachtet werden kann. Andererseits ist im Sinne der
Argumentation des BFM einzuräumen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
guten Ausbildung als Apothekerin auf dem Stellenmarkt möglicherweise nicht
chancenlos wäre. Demgegenüber ist aber zu berücksichtigen, dass sie gemäss
Aktenlage ihren Beruf seit zehn Jahren nicht mehr ausüben konnte und aufgrund
ihres Alters sie ist bereits 56 Jahre alt - eine Wiederaufnahme der
diesbezüglichen Erwerbstätigkeit in einem für Tschetscheninnen nach dem Gesagten
grundsätzlich ungünstigen Umfeld wohl kaum realistisch wäre. Damit sind die
bezüglich der Russischen Föderation für ethnische Tschetscheninnen insgesamt
hohen Anforderungen an den Nachweis einer inländischen Aufenthaltsalternative
entgegen den Ausführungen des Bundesamtes im vorliegenden Einzelfall nicht
erfüllt.
8.3.5. Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin nach Russland als unzumutbar zu qualifizieren ist.
©
17.10.05
Erwägungen (14 Absätze)
E. 4 [ ]
E. 5 Zur allgemeinen Situation in der Heimat der Beschwerdeführerin ist
folgendes festzuhalten: Seit dem Ende der Sowjetunion strebt Tschetschenien die
Unabhängigkeit an. Der erste tschetschenische Krieg (1994 - 1996) wurde von der
Bevölkerung als Kampf für die Unabhängigkeit empfunden. Die Zwischenkriegszeit
unter Aslan Maschadow war geprägt von weiteren Auseinander-setzungen und einer
Islamisierung der staatlichen Strukturen. Obwohl auch ehemalige Feldkommandeure
wie etwa Shamil Bassajew zeitweise als Minister in der Regierung tätig waren,
verfolgte im Ergebnis jede Gruppierung ihre eigenen Ziele, wobei hauptsächlich
Clan-Interessen und nicht dasjenige des Staates im Vordergrund standen. Im
Herbst 1999 kam es zum zweiten Tschetschenienkrieg. Das brutale Vorgehen der
russischen Armee gegenüber der Zivilbevölkerung verhalf den Rebellen zu mehr
Unterstützung, als sie ursprünglich erwarten konnten. Seit Frühling 2000 gilt
der Krieg zwar offiziell als beendet; der Konflikt ist jedoch ungelöst, was die
fast täglichen Opfer in Tschetschenien und Terroranschläge in Russland zeigen.
Mit der Ermordung des tschetschenischen Präsidenten Achmad Kadyrow am 9. Mai
2004 erlebte Russland einen weiteren Rückschlag in seinem Versuch, das Land zu
stabilisieren. Trotz der immer wieder propagierten Rückkehr zur "Normalität"
sterben in Tschetschenien auch mehrere Jahre nach dem von russischer Seite
deklarierten Kriegsende fast täglich russische Soldaten, tschetschenische
Rebellen und Zivilisten. Die Zivilbevölkerung ist den gewalttätigen Übergriffen
der Konfliktparteien nach wie vor schutzlos ausgesetzt. Als Folge des Krieges
sind mehr als 300'000 Personen aus dem Kriegsgebiet geflüchtet. Die
tschetschenischen Rebellen teilen sich in verschiedene Gruppierungen mit eigenen
Feldkommandeuren auf. Dazu gehören respektive gehörten auch Aslan Maschadow und
sein politischer Gegner Shamil Bassajew. Die Entwicklung der letzten Monate war
geprägt von weiteren Gewaltakten. Am 8. März 2005 kam Maschadow unter nicht
restlos geklärten Umständen respektive bei einem Angriff durch ein russisches
Kommando ums Leben. Die Folgen seines Todes sind für die Krisenregion noch nicht
genau abseh-
2005 / 17 - 154
bar. Die Sicherheitslage ist jedenfalls gemäss Auffassung unabhängiger
Beobachter nach wie vor als prekär einzuschätzen, und die Situation bleibt für
die Zivilbevölkerung äusserst problematisch (vgl. zur Lage in Tschetschenien u.a.
Worse Than a War: "Disapperances" in Chechnya - a Crime Against Humanity: Human
Rights Watch Briefing Paper vom März 2005; Human Rights Watch, Country Summary
Russia/Chechnya vom Januar 2005; UNHCR-Stellungnahme zu Asylsuchenden und
Flüchtlingen aus der Tschetschenischen Republik vom 22. Oktober 2004; UNHCR
Paper on Asylum Seekers from the Russian Federation in the Context of the
Situation in Chechenya vom Februar 2003; International Helsinki Federation for
Human Rights, Report 2005/The Russian Federation; BBC News/Country profile:
Russia vom 28. März 2005; amnesty international, Russian Federation: The Risk of
Speaking Out vom 9. November 2004; amnesty international, Russian Federation: "Normalization"
in whose eyes? vom 23. Juni 2004; K. Ammann, Tschetschenien und die
tschetschenische Bevölkerung in der Russischen Föderation: SFH-Publikation vom
24. Mai 2004; J. Rau, Politik und Islam in Nordkaukasien. Skizzen über
Tschetschenien, Dagestan und Adygea, Wien 2002).
E. 6.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht asylrelevant bezeichnet und im Ergebnis (implizit) auch eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen im Heimatland verneint. In diesem Zusammenhang hielt das Bundesamt fest, allein aufgrund ihrer Herkunft sei die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt.
E. 6.2 Soweit der Beschwerdeführerin damit eine innerstaatliche
Fluchtalternative vorgehalten wurde, ist angesichts der Grösse der Russischen
Föderation, der föderalistischen Zersplitterung mit unterschiedlichen
Herrschaftsbereichen und der verfassungsmässig garantierten
Niederlassungsfreiheit auch gemäss Erkennt-nissen der ARK grundsätzlich vom
Vorhandensein einer solchen Alternative auszugehen. So wäre zur Bejahung der
Frage, ob eine Kollektivverfolgung vorliege, erforderlich, dass jede
Tschetschenin und jeder Tschetschene im Heimatland angesichts der gegen das
Kollektiv gerichteten Repressionen genügend Anlass hätte, auch individuell eine
Verfolgung befürchten zu müssen (vgl.
EMARK
1996 Nr. 21
). Eine solche Situation zielgerichteter asylrelevanter
Verfolgung auf dem ganzen Gebiet der Russischen Föderation, wie sie auf
Beschwerdeebene im Prinzip geltend gemacht wird, liegt in Würdigung der
einschlägigen Quellen indes nicht vor (vgl. dazu insbesondere UNHCR Paper on
Asylum Seekers from the Russian Federation in the Context of the Situation in
Chechenya, a.a.O.; Norwegian Refugee Council/Global IDP Database, Profile of
Internal Displacement: Russian Federation, 14. März 2005; Memorial, Bewohner
Tschetsche-
2005 / 17 - 155
niens in der Russischen Föderation, Juni 2003 - Mai 2004). Die in den Quellen
erwähnte allgemeine Diskriminierung ethnischer Minderheiten und insbesondere
auch von Tschetschenen kann auch mangels der für die Asylgewährung
erforderlichen Intensität nicht als asylrelevante (Kollektiv-) Verfolgung
qualifiziert werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kann der
asylsuchenden Person jedoch nur entgegengehalten werden, wenn ein effektiver
Schutz am alternativen Ort besteht, was insbesondere dann nicht gegeben scheint,
wenn die Betroffene bereits in ihrer Heimatregion von Organen der Zentralgewalt
- d.h. unmittelbar staatlich - verfolgt worden ist (vgl.
EMARK 1996 Nr. 1
).
E. 6.3 Die Beschwerdeführerin wurde gemäss Aktenlage offenbar namentlich aufgrund der geografischen Situation ihres Hauses durch das Kriegsgeschehen konkret und persönlich behelligt. Unbesehen der Frage, ob beziehungsweise welche Gefährdung ferner ein Einsatz für die MSF mit sich bringen kann, liegt dieser Einsatz der Beschwerdeführerin mittlerweile mehr als neun Jahre zurück. Ihre subjektiven Ängste vor einer Rückkehr in die Heimat erscheinen vor dem Hintergrund der Geschehnisse in Tschetschenien und der für Angehörige ethnischer Minderheiten allgemein angespannten Lage in Teilen der Russischen Föderation mithin zwar als verständlich; sie können indessen nicht als objektiv begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung anerkannt werden. Aufgrund des Persönlichkeitsprofils der Beschwerdeführerin respektive des Umstandes, dass sie gemäss Aktenlage im heutigen Zeitpunkt von den russischen Behörden offensichtlich nicht wegen Verdachts auf Kontakte zum tschetschenischen Widerstand gesucht wird, ging das Bundesamt mithin zu Recht davon aus, sie verfüge in der Russischen Föderation - beispielsweise in Moskau, wo ihre Tochter wohnt - grundsätzlich über eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative führt jedoch praxisgemäss zur Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Verweigerung des Asyls; die Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs am sicheren Zufluchtsort ist unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen (vgl. EMARK 1996 Nr. 1).
E. 6.4 Aufgrund des Gesagten kann davon abgesehen werden, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und die Beweismittel näher einzugehen, da sie in den erörterten Punkten zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen vermögen. Auch weitere Abklärungen erübrigen sich. In Würdigung der gesamten Umstände ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin einen asylrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihr das nachgesuchte Asyl zu Recht nicht gewährt worden. Die Abweisung ihres Asylgesuchs ist dementsprechend zu bestätigen. 2005 / 17 - 156
E. 7 [ ]
E. 8 [ ]
E. 8.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise beim Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden.
E. 8.3.1 Aufgrund der in den Erwägungen 5 und 6 dargelegten Situation ist der Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender nach Tschetschenien mit der Vorinstanz als unzumutbar zu bezeichnen. Es stellt sich nach dem oben Gesagten mithin die Frage, ob der Beschwerdeführerin eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Gebiet der Russischen Föderation zuzumuten ist.
E. 8.3.2 Die Frage der Zumutbarkeit einer allfälligen innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ist allein unter dem Aspekt der Wegweisungshindernisse gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG zu prüfen (vgl. dazu und zu den generellen Anforderungen an die Flucht- respektive Aufenthaltsalternative EMARK 1996 Nr. 1). Der betroffenen Person muss es demnach möglich sein, am Zufluchtsort eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. Aufgrund der flächenmässigen Grösse der Russischen Föderation und der föderalen Struktur kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass intern Vertriebene unter bestimmten Umständen an geeigneten Orten die Möglichkeit haben, sich eine solche Existenz aufzubauen.
E. 8.3.3 Die Ausführungen in der Beschwerde und in der Replik, wonach Menschen
kaukasischer Abstammung in Teilen der Russischen Föderation mit Misstrauen und
Ablehnung begegnet wird, sind durch die eingereichten Beweismittel belegt und
werden weder vom BFM noch von der ARK in Abrede gestellt (vgl. dazu insbesondere
auch Memorial, Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation, a.a.O.).
Es ist jedoch - auch nach dem tragischen Vorfall in Beslan - nicht davon
auszugehen, dass Personen kaukasischer Abstammung allein aufgrund ihrer Herkunft
einer konkreten Gefährdung ausgesetzt werden. Wohl besteht für die Angehörigen
der tschetschenischen Ethnie die Gefahr, in erhöhtem Mass von Behördenstellen
überprüft zu werden. Es ist auch davon auszugehen, dass Personen
tschetschenischer Ethnie respektive kaukasischer Herkunft im Vergleich zu
allfällig anderen intern Vertriebenen in der Russischen Föderation eher das
Augenmerk der Behörden auf sich ziehen und ihnen
2005 / 17 - 157
deshalb mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit entsprechende Schwierigkeiten
erwachsen können. Auch auf dem Arbeits- und Wohnungsmarkt werden Angehörige
dieser Gruppe offenbar diskriminiert. Solche Personenkontrollen, Schikanen und
Diskriminierungen, die zweifellos auch auf von tschetschenischen Gruppierungen
durchgeführte Attentate zurückzuführen sind, mögen den davon Betroffenen als
ernsthafte Benachteiligungen erscheinen, sind aber nicht als konkrete Gefährdung
im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten, nachdem sie in der Regel ein
bestimmtes Mass nicht überschreiten. Gemäss den Erkenntnissen der ARK leben
viele Kaukasier seit langer Zeit in Moskau und anderswo in der Russischen
Föderation. Viele von ihnen haben zwar keinen geregelten Aufenthalt, gehen aber
gleichwohl einer Erwerbstätigkeit nach und werden nicht in einem relevanten
Ausmass behelligt.
Die ARK geht deshalb wie die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Lage in der
Russischen Föderation davon aus, dass sich der Vollzug der Wegweisung
abgewiesener tschetschenischer Asylsuchender an einen innerstaatlichen
Zufluchtsort unter Umständen als zumutbar erweisen kann. Bei der sorgfältigen
individuellen Beurteilung sind angesichts der geschilderten Schwierigkeiten,
denen Angehörige der tschetschenischen Ethnie auch ausserhalb ihrer engeren
Heimatregion begegnen, indessen hohe Anforderungen an den Nachweis der
Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu stellen. Zu prüfen
ist mithin insbesondere, ob die betroffene Person über ein tragfähiges,
insbesondere familiäres Beziehungsnetz - so auch im Hinblick auf eine zumutbare
Unterkunft - am allfälligen Zufluchtsort verfügt. Auf ein Beziehungsnetz darf im
Übrigen unter Umständen auch dann geschlossen werden, wenn sich ein
Beschwerdeführer vor der Ausreise während langer Zeit an einem innerstaatlichen
Zufluchtsort aufhielt und sich aus den Akten keine überzeugenden Argumente gegen
eine Rückkehr dorthin ergeben. Im Weiteren vermögen hinreichende finanzielle
Mittel die Eingliederung am Zufluchtsort zweifellos zu erleichtern. Zu
berücksichtigen sind ferner praxisgemäss Alter, Gesundheit, Geschlecht,
Ausbildung und die bisherigen beruflichen Erfahrungen der Person. Eine
Situation, welche tschetschenische Asylsuchende a priori als Gewalt- oder
De-facto-Flüchtlinge (im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG) im gesamten Gebiet der
russischen Föderation qualifizieren würde, lässt sich demnach nicht generell
bejahen.
E. 8.3.4 Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben vor
ihrer Ausreise während eines Monats bei ihrer Tochter in Moskau aufgehalten. Was
den Aufenthalt weiterer Verwandter in der Russischen Föderation anbelangt, hat
der Vertreter der Beschwerdeführerin, welcher auch deren Sohn im hängigen
Beschwerdeverfahren vertritt, in seiner diesbezüglichen Beschwerde ausgeführt,
die Tante seines Mandanten weile wegen ihres Sohnes in Moskau. Sein Einwand vom
18. August 2004 im Verfahren der Beschwerdeführerin, es
2005 / 17 - 158
bestünden aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte für den - von seiner
Mandantin nicht erwähnten - Aufenthalt einer ihrer Schwestern in Moskau, ist
demzufolge nicht nachvollziehbar [ ]. Mit der vom Bundesamt ferner erwähnten
"Enkelin" dürfte im Übrigen die jetzt nicht mehr aufgeführte Tochter der
Beschwerdeführerin gemeint sein. Selbst wenn der Beschwerdeführerin durch die
erwähnten Verwandten (und auch durch die theoretisch in Betracht kommende Hilfe
durch ihren in Tschetschenien verbliebenen und ihr allenfalls nach Moskau
nachreisenden Gatten) eine gewisse Unterstützung zukommen dürfte, kann nicht von
einem dort funktionierenden tragfähigen sozialen Netz ausgegangen werden, zumal
auch ihre in der Schweiz mit hängigem Asylgesuch weilenden Kinder mit Urteilen
heutigen Datums vorläufig aufgenommen werden; aufgrund der Asylakten der
Angehörigen ist im Übrigen davon auszugehen, dass es diesen nicht möglich wäre,
ihre Mutter finanziell zu unterstützen. Die vorübergehend zu Studienzwecken in
Moskau lebende Tochter wird kaum die Mittel und Räumlichkeiten haben, um ihre
Mutter bei sich aufzunehmen. Hinsichtlich eines allfälligen Aufenthalts einer
Schwester in Moskau ist festzustellen, dass dieser aufgrund der Asylakten des
Sohnes offensichtlich lediglich vorübergehenden Charakter aufweist und
keinesfalls als gesichert betrachtet werden kann. Andererseits ist im Sinne der
Argumentation des BFM einzuräumen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
guten Ausbildung als Apothekerin auf dem Stellenmarkt möglicherweise nicht
chancenlos wäre. Demgegenüber ist aber zu berücksichtigen, dass sie gemäss
Aktenlage ihren Beruf seit zehn Jahren nicht mehr ausüben konnte und aufgrund
ihres Alters sie ist bereits 56 Jahre alt - eine Wiederaufnahme der
diesbezüglichen Erwerbstätigkeit in einem für Tschetscheninnen nach dem Gesagten
grundsätzlich ungünstigen Umfeld wohl kaum realistisch wäre. Damit sind die
bezüglich der Russischen Föderation für ethnische Tschetscheninnen insgesamt
hohen Anforderungen an den Nachweis einer inländischen Aufenthaltsalternative
entgegen den Ausführungen des Bundesamtes im vorliegenden Einzelfall nicht
erfüllt.
E. 8.3.5 Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Russland als unzumutbar zu qualifizieren ist. © 17.10.05
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2005 17/147
EMARK - JICRA - GICRA
2005 / 17
2005 / 17 - 147
Auszug aus dem Urteil vom 14. Juni 2005 i.S. T.V., Russland
Art. 3 AsylG und Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4
ANAG: Analyse der Lage in Tschetschenien; Frage der Kollektivverfolgung
tschetschenischer Asylsuchender auf dem gesamten Gebiet der Russischen
Föderation; Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Tschetschenien;
Kriterien der Anerkennung einer zumutbaren Aufenthaltsalternative innerhalb der
Russischen Föderation.
1. Lage tschetschenischer Asylsuchender in Tschetschenien
und in der Russischen Föderation (Erw. 5 und 6.2).
2. Tschetschenische Asylsuchende unterliegen auf dem
Staatsgebiet der Russischen Föderation keiner Kollektivverfolgung (Erw. 6.2.).
3. Der Vollzug von Wegweisungen nach Tschetschenien ist
nicht zumutbar (Erw. 8.3.1.).
4. Abgewiesenen tschetschenischen Asylsuchenden stehen
innerhalb der Russischen Föderation unter bestimmten Voraussetzungen
innerstaatliche Aufenthaltsalternativen zur Verfügung. Bei der Beurteilung der
individuellen Zumutbarkeit solcher Alternativen sind indessen hohe
Anforderungen zu beachten (Erw. 8.3.2. und 8.3.3.).
Art. 3 LAsi et art. 44 al. 2 LAsi en relation avec lart. 14a
al. 4 LSEE : analyse de la situation en Tchétchénie; question de la persécution
collective des Tchétchènes en Fédération de Russie; exigibilité de lexécution
du renvoi en Tchétchénie; conditions auxquelles il peut être exigé dun
Tchétchène quil aille sétablir en Fédération de Russie.
1. Situation des Tchétchènes en Tchétchénie et en
Fédération de Russie (consid. 5 et 6.2.).
2. Il ny a pas de persécution collective des Tchétchènes
en Fédération de Russie (consid. 6.2.).
3. Lexécution des renvois en Tchétchénie nest pas
raisonnablement exigible (consid. 8.3.1.).
2005 / 17 - 148
4. Il existe pour les requérants dasile tchétchènes
déboutés une possibilité de sinstaller en Fédération de Russie. Lors de
lexamen de lexigibilité de lexécution du renvoi, au plan individuel,
lexistence dune telle possibilité ne peut toutefois être retenue que si elle
répond à des conditions très strictes (consid. 8.3.2. et 8.3.3.).
Art. 3 LAsi e art. 44 cpv. 2 LAsi in relazione allart. 14a
cpv. 4 LDDS: analisi della situazione in Cecenia; questione dellesistenza di
una persecuzione collettiva dei ceceni sullintegralità del territorio della
Federazione russa; esigibilità dellesecuzione dellallontanamento dei ceceni la
cui domanda dasilo è stata respinta; criteri per il riconoscimento di
unalternativa di soggiorno interna nella Federazione russa.
1. Situazione dei ceceni in Cecenia e nella Federazione
russa (consid. 5 e 6.2).
2. Non vè alcuna persecuzione collettiva nei confronti
dei ceceni sul territorio della Federazione russa (consid. 6.2.).
3. Lesecuzione dellallontanamento verso la Cecenia non è
ragionevolmente esigibile (consid. 8.3.1.).
4. A determinate condizioni sussiste per i ceceni, la cui
domanda dasilo è stata respinta, unalternativa di soggiorno nella
Federazione russa. Lesistenza di una siffatta alternativa può essere ammessa
solo a condizioni molto restrittive (consid. 8.3.2. e 8.3.3.).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres am 19. August 2002 in der
Schweiz gestellten Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei ethnische
Tschetschenin, lebe seit 30 Jahren in Shali (Tschetschenien) und habe
ursprünglich eine Ausbildung als Apothekerin absolviert. Bei einem Überfall habe
sie eine Schussverletzung am Bein erlitten. Wegen eines anderen Überfalls habe
sie eine Tochter verloren. Ende 1995 sei sie während eines Monats für die
Médecins sans Frontières (MSF) tätig gewesen; sie befürchte, deswegen durch
kriminelle Gruppen behelligt zu werden. Politisch habe sie sich nicht betätigt.
Sie sei auch nie fest- oder mitgenommen worden. Seit ungefähr acht Jahren sei
sie aber wegen des Krieges unter starkem Druck gestanden, da sich in der Nähe
ihres
2005 / 17 - 149
Hauses ein russischer Militärposten befinde; bei Auseinandersetzungen sei
deshalb auch ihr Haus unter Beschuss geraten. Wegen der geschilderten Situation
habe sie einen Nervenzusammenbruch erlitten und sei sie Mitte Juli 2002 zu ihrer
Tochter nach Moskau gereist. Im Studentenheim ihrer Tochter sei aber kein Platz
für sie gewesen. In Anbetracht dieser Umstände sei sie in die Schweiz
weitergeflohen, wo sich ihr Sohn und ihre Tochter als Asylsuchende aufgehalten
hätten. Ihr Ehemann sei in Shali zurückgeblieben und kümmere sich dort um das
Haus.
Mit Schreiben vom 28. April 2004 forderte die Vorinstanz die
Beschwerdeführerin unter anderem dazu auf, innert Frist Gründe zu nennen,
weshalb sie nicht zu ihrer Tochter nach Moskau zurückkehren könne. In ihrem
Antwortschreiben vom 10. Mai 2004 machte die Beschwerdeführerin fristgerecht
unter anderem geltend, diese Tochter sei nur im Besitz einer vorläufigen
Aufenthaltsbewilligung und müsse Moskau nach Abschluss des Studiums verlassen.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 25. Mai 2004 fest, die
Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin
aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
Mit Beschwerde an die ARK vom 28. Juni 2004 beantragte die Beschwerdeführerin
durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventuell sei auf
den Wegweisungsvollzug zu verzichten und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Mit
der Eingabe wurden unter anderem mehrere Berichte zur Situation der
Tschetscheninnen und Tschetschenen in der Russischen Föderation zu den Akten
gereicht.
Mit Vernehmlassung vom 2. August 2004 schloss die Vorinstanz auf Abweisung
der Beschwerde. Mit Replik vom 18. August 2004 liess die Beschwerdeführerin an
ihren bisherigen Vorbringen festhalten.
Die ARK weist die Beschwerde im Hauptpunkt ab; soweit den Vollzug der
Wegweisung betreffend, wird das Rechtsmittel gutgeheissen.
Aus den Erwägungen:
3.
3.1. Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen
damit, dass persönliche Nachteile, welche sich aus Kriegsereignissen in einem
2005 / 17 - 150
Land ergäben, nicht als Verweigerung staatlichen Schutzes qualifiziert werden
könnten, da der Staat in derartigen Situationen nicht schutzfähig sei und somit
seine Schutzpflicht nicht ausüben könne. Aus dem zu beurteilenden Sachverhalt
gingen keine Hinweise auf eine staatliche Verfolgung der Beschwerdeführerin
hervor. Allein aufgrund ihrer Herkunft sei sie gemäss konstanter und gefestigter
Praxis der schweizerischen Asylbehörden in der Russischen Föderation keiner
asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt. Bei den befürchteten Nachteilen
seitens Krimineller wegen ihres Engagements für die MSF würde es sich um Akte
privater Dritter handeln, gegen welche die staatlichen Behörden im Rahmen ihrer
Möglichkeiten resolut vorgingen. Den Vollzug der Wegweisung in die Russische
Föderation erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Die
allgemeine Lage in Tschetschenien lasse zwar den Wegweisungsvollzug in diese
Region als unzumutbar erscheinen. Gestützt auf die Niederlassungsfreiheit sei es
der Beschwerdeführerin aber grundsätzlich möglich und zumutbar, sich in einem
anderen Teil der Föderation niederzulassen. Ein Grossteil der tschetschenischen
Bevölkerung Russlands lebe traditionellerweise ausserhalb der Republik
Tschetschenien. Das frühere System einer bewilligten Niederlassung (Propiska)
sei 1993 abgeschafft worden. Die russischen Behörden nähmen mit der
Registrierung (Registracija) nur noch Kenntnis vom Entscheid eines Bürgers, sich
in einem bestimmten Gebiet niederlassen zu wollen. Zwar versuchten einzelne
Ballungsgebiete weiterhin, den unkontrollierten Zuzug der Bevölkerung durch
administrative Massnahmen zu verhindern. Das russische Verfassungsgericht habe
derartige Vorkehrungen indessen als verfassungswidrig aufgehoben. Aufgrund der
Grösse der Russischen Föderation und des unterschiedlichen Charakters ihrer
einzelnen Subjekte bestehe somit die Möglichkeit, ausserhalb Tschetscheniens
zumindest temporär einen Aufenthalt zu finden, beispielsweise im Wolgagebiet
oder in Dagestan. Im vorliegenden Fall habe es die Beschwerdeführerin
unterlassen, ihren Inlandpass, welcher über ihre Identität, Aufenthaltsorte in
Russland und die Ausstellung anderer Dokumente Auskunft gäbe, einzureichen.
Eigenen Angaben zufolge sei sie vor der Flucht in die Schweiz nach Moskau
umgezogen. Es sei ihr mithin möglich und zumutbar, zu ihren Angehörigen in die
Föderation zurückzukehren und mit ihnen zusammen eine neue Existenz ausserhalb
des von Kampfhandlungen erfassten Gebiets in Tschetschenien aufzubauen. Sie
verfüge in der Russischen Föderation über ein dichtes Beziehungsnetz. Ihre in
der Schweiz lebenden Kinder müssten das Land ebenfalls verlassen. Schliesslich
könnten allfällige gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin in der
Föderation angemessen behandelt werden.
3.2. Die Beschwerdeführerin macht dagegen in ihrer Beschwerdeschrift geltend,
dass sie wegen ihrer tschetschenischen Herkunft, ihrer Tätigkeit bei den MSF und
des Umstandes, wonach ihre Wohnung in Tschetschenien unmittelbar neben einem
russischen Militärposten liege, einer erhöhten Gefahr für Leib und Leben
2005 / 17 - 151
ausgesetzt sei. Das Nichteinreichen von Identitätsbelegen könne ihr aufgrund
der konkreten Fallumstände nicht angelastet werden. Die in Moskau aufgegebene
Postsendung sei in der Schweiz nicht angekommen. Im Weiteren müsse die
Beschwerdeführerin wegen ihrer Tätigkeit für die MSF entgegen der Auffassung des
Bundesamtes (auch) eine staatliche Verfolgung gewärtigen. Unhaltbar
beziehungsweise nicht nachvollziehbar sei sodann die Argumentation der
Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren in der Schweiz
anwesenden Kindern zurückkehren könne und in der Föderation ein dichtes
Beziehungsnetz bestehe, da die Asylgesuche der Kinder noch nicht rechtskräftig
abgewiesen und aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte für das angeblich dichte
Beziehungsnetz ersichtlich seien. Bezüglich des Eventualantrags wurde
ausgeführt, dass sich die politische Situation nach dem Tod des
tschetschenischen Staatschefs Kadyrov und den Anschlägen in Moskau für die
tschetschenische Minderheit in Russland drastisch verschärft habe. Die vom
Bundesamt erwähnte innerstaatliche Flucht- respektive Aufenthaltsalternative für
Tschetschenen und Tschetscheninnen sei demzufolge nicht realistisch. Von einer
gleichberechtigten Niederlassungsfreiheit dieser Volksgruppe innerhalb der
Föderation könne keine Rede sein. Die vom BFM zitierten Entscheide des
russischen Verfassungsgerichtshofs würden nur auf dem Papier Wirkung entfalten.
Hinzu komme, dass die in Russland lebende Tochter der Beschwerdeführerin in
Moskau lediglich eine Ausbildung absolviere und dort nur vorübergehend in einer
Einzimmerwohnung in einem Studentenheim leben könne.
3.3. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung bezüglich der Frage einer
kollektiven Gefährdung aller Personen tschetschenischer Ethnie aus, die
SFH-Analyse vom Mai 2004 müsse als Auftragsarbeit, welche anwaltschaftliche
Interessen verfolge, bezeichnet werden. Bei der tschetschenischen Bevölkerung in
Russland handle es sich um eine heterogene Personengruppe. Es bestehe
traditionellerweise eine beachtliche tschetschenische Kolonie ausserhalb
Tschetscheniens, welche bis heute ihren Geschäften nachgehe und teilweise auch
in den Ballungszentren sehr erfolgreich sei. Andererseits ereigneten sich nach
Anschlägen oftmals rigorose Personenkontrollen in tschetschenischen Kreisen. Bei
diesen an sich legitimen Massnahmen könne es zu Gewaltanwendung kommen, wobei
kaum je eine asylrelevante Intensität erreicht werde. Im Übrigen hätten mehrere
Personen aus Tschetschenien die Schweiz freiwillig verlassen; die von
unabhängiger Seite beobachtete Einreise am Flughafen in Moskau sei in der Folge
problemlos verlaufen. Im Ergebnis sei mithin - in Übereinstimmung mit den
Asylbehörden anderer europäischer Staaten - nicht von einer asylrelevanten
Kollektivverfolgung von Tschetschenen in der Russischen Föderation auszugehen.
Ein Vollzug der Wegweisung von Personen tschetschenischer Ethnie nach
Tschetschenien oder in Flüchtlingslager nach Inguschetien müsse sodann aufgrund
der dortigen Situation als unzumutbar bezeichnet werden. Die Frage, ob
2005 / 17 - 152
in anderen Gebieten der Russischen Föderation eine zumutbare
Aufenthaltsalternative bestehe, sei einzelfallgerecht zu prüfen. Die meisten
Tschetschenen würden die russische Staatsangehörigkeit besitzen und könnten sich
grundsätzlich überall in der Föderation niederlassen. Gewisse damit verbundene
Schwierigkeiten würden nicht nur diese Volksgruppe, sondern aufgrund der
Strukturprobleme und Abwehrhaltungen die Mehrheit der dort lebenden Personen
respektive Zuzüger betreffen. Es treffe indes zu, dass zahlreiche Arbeitgeber
und vor allem Vermieter davor zurückschreckten, mit Personen tschetschenischer
Ethnie zu verkehren. Die Menschenrechtskommission des russischen Präsidenten
habe deshalb empfohlen, Verbesserungen in die Wege zu leiten. Aufgrund einer
Prüfung der individuellen Situation würden sich sodann keine Hinweise auf eine
Gefährdung der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation ergeben. Ihr
Persönlichkeitsprofil sei für die Sicherheitsbehörden nicht interessant. In
Moskau lebten eine Enkelin (recte: Tochter) und eine Schwester der
Beschwerdeführerin. Diese und allenfalls weitere Landsleute könnten ihr bei der
Suche nach einem Auskommen behilflich sein und die Reintegration in der
Russischen Föderation erleichtern. In Anbetracht ihrer Ausbildung und ihrer
Sprachkenntnisse habe sie gute Chancen, beispielsweise im Gesundheitswesen
wieder ein Auskommen zu finden.
3.4. Die Beschwerdeführerin bezeichnet in ihrer Replik die vorinstanzliche
Vernehmlassung als ungereimt, indem nun plötzlich eine Enkelin statt einer
Tochter in Moskau erwähnt werde. Von der Existenz einer ebenfalls erwähnten
Schwester in Moskau bestünden aufgrund der Akten keinerlei Informationen. In
Anbetracht der Situation vor Ort sei es sodann illusorisch, der
Beschwerdeführerin, welche letztmals vor zehn Jahren in ihrem Beruf gearbeitet
habe und nebst Tschetschenisch lediglich Russisch spreche, aufgrund ihrer
Ausbildung gute Chancen im Arbeitsmarkt zu attestieren. Die aus dem SFH-Bericht
in der Beschwerdeeingabe zitierten Passagen seien im Übrigen durch
Quellenangaben im besagten Bericht belegt. Die Vorinstanz habe es in der
Vernehmlassung, welche zu teilweise anderen Ergebnissen komme, aber ihrerseits
unterlassen, zumindest die der Öffentlichkeit zugänglichen Quellen anzugeben.
Der Vorwurf, der SFH-Bericht sei als politische Publikation nicht neutral,
verliere dadurch stark an Gewicht. In der Zwischenzeit habe der Rebellenführer
Maschadow gemäss dem beigelegten NZZ-Artikel vom 3. August 2004 unter anderem
damit gedroht, gegen die eigenen Leute, welche sich nicht mit den Rebellen
identifizierten, vorzugehen. Die Gefährdung von Personen wie der
Beschwerdeführerin werde dadurch jedenfalls nicht kleiner, da sie sich auch
durch Angehörige der eigenen Volksgruppe bedroht sähen. Die weitere Feststellung
der Vorinstanz, Personenkontrollen durch die russischen Sicherheitskräfte mit
Gewaltanwendung seien von der Intensität her grundsätzlich nicht asylrelevant,
werde in keiner Weise begründet. Diese Aussage stehe ausserdem in Widerspruch
zum Umstand, dass
2005 / 17 - 153
die Vorinstanz offenbar gleichwohl eine individuelle Überprüfung der
einzelnen Asylgesuche vornehme. Die angeblich erfolgte freiwillige und
problemlose Rückkehr von Tschetschenen nach Moskau werde wiederum durch nichts
belegt. Entgegen den Ausführungen des Bundesamtes sei ferner nicht ersichtlich,
in welchen Fällen nicht schematisch auf eine vorhandene innerstaatliche
Aufenthaltsalternative von Tschetschenen geschlossen werde. Nach dem Gesagten
müsse insbesondere auch in Anbetracht der Drohungen Maschadows von einer
akzentuierten Gefährdung der nicht rebellentreuen Tschetschenen in der
Russischen Föderation ausgegangen werden. Das Gefahrenpotenzial für die
Beschwerdeführerin habe sich dadurch erhöht.
4. [ ]
5. Zur allgemeinen Situation in der Heimat der Beschwerdeführerin ist
folgendes festzuhalten: Seit dem Ende der Sowjetunion strebt Tschetschenien die
Unabhängigkeit an. Der erste tschetschenische Krieg (1994 - 1996) wurde von der
Bevölkerung als Kampf für die Unabhängigkeit empfunden. Die Zwischenkriegszeit
unter Aslan Maschadow war geprägt von weiteren Auseinander-setzungen und einer
Islamisierung der staatlichen Strukturen. Obwohl auch ehemalige Feldkommandeure
wie etwa Shamil Bassajew zeitweise als Minister in der Regierung tätig waren,
verfolgte im Ergebnis jede Gruppierung ihre eigenen Ziele, wobei hauptsächlich
Clan-Interessen und nicht dasjenige des Staates im Vordergrund standen. Im
Herbst 1999 kam es zum zweiten Tschetschenienkrieg. Das brutale Vorgehen der
russischen Armee gegenüber der Zivilbevölkerung verhalf den Rebellen zu mehr
Unterstützung, als sie ursprünglich erwarten konnten. Seit Frühling 2000 gilt
der Krieg zwar offiziell als beendet; der Konflikt ist jedoch ungelöst, was die
fast täglichen Opfer in Tschetschenien und Terroranschläge in Russland zeigen.
Mit der Ermordung des tschetschenischen Präsidenten Achmad Kadyrow am 9. Mai
2004 erlebte Russland einen weiteren Rückschlag in seinem Versuch, das Land zu
stabilisieren. Trotz der immer wieder propagierten Rückkehr zur "Normalität"
sterben in Tschetschenien auch mehrere Jahre nach dem von russischer Seite
deklarierten Kriegsende fast täglich russische Soldaten, tschetschenische
Rebellen und Zivilisten. Die Zivilbevölkerung ist den gewalttätigen Übergriffen
der Konfliktparteien nach wie vor schutzlos ausgesetzt. Als Folge des Krieges
sind mehr als 300'000 Personen aus dem Kriegsgebiet geflüchtet. Die
tschetschenischen Rebellen teilen sich in verschiedene Gruppierungen mit eigenen
Feldkommandeuren auf. Dazu gehören respektive gehörten auch Aslan Maschadow und
sein politischer Gegner Shamil Bassajew. Die Entwicklung der letzten Monate war
geprägt von weiteren Gewaltakten. Am 8. März 2005 kam Maschadow unter nicht
restlos geklärten Umständen respektive bei einem Angriff durch ein russisches
Kommando ums Leben. Die Folgen seines Todes sind für die Krisenregion noch nicht
genau abseh-
2005 / 17 - 154
bar. Die Sicherheitslage ist jedenfalls gemäss Auffassung unabhängiger
Beobachter nach wie vor als prekär einzuschätzen, und die Situation bleibt für
die Zivilbevölkerung äusserst problematisch (vgl. zur Lage in Tschetschenien u.a.
Worse Than a War: "Disapperances" in Chechnya - a Crime Against Humanity: Human
Rights Watch Briefing Paper vom März 2005; Human Rights Watch, Country Summary
Russia/Chechnya vom Januar 2005; UNHCR-Stellungnahme zu Asylsuchenden und
Flüchtlingen aus der Tschetschenischen Republik vom 22. Oktober 2004; UNHCR
Paper on Asylum Seekers from the Russian Federation in the Context of the
Situation in Chechenya vom Februar 2003; International Helsinki Federation for
Human Rights, Report 2005/The Russian Federation; BBC News/Country profile:
Russia vom 28. März 2005; amnesty international, Russian Federation: The Risk of
Speaking Out vom 9. November 2004; amnesty international, Russian Federation: "Normalization"
in whose eyes? vom 23. Juni 2004; K. Ammann, Tschetschenien und die
tschetschenische Bevölkerung in der Russischen Föderation: SFH-Publikation vom
24. Mai 2004; J. Rau, Politik und Islam in Nordkaukasien. Skizzen über
Tschetschenien, Dagestan und Adygea, Wien 2002).
6.
6.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Vorbringen der
Beschwerdeführerin als nicht asylrelevant bezeichnet und im Ergebnis (implizit)
auch eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen im Heimatland
verneint. In diesem Zusammenhang hielt das Bundesamt fest, allein aufgrund ihrer
Herkunft sei die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation keiner
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt.
6.2. Soweit der Beschwerdeführerin damit eine innerstaatliche
Fluchtalternative vorgehalten wurde, ist angesichts der Grösse der Russischen
Föderation, der föderalistischen Zersplitterung mit unterschiedlichen
Herrschaftsbereichen und der verfassungsmässig garantierten
Niederlassungsfreiheit auch gemäss Erkennt-nissen der ARK grundsätzlich vom
Vorhandensein einer solchen Alternative auszugehen. So wäre zur Bejahung der
Frage, ob eine Kollektivverfolgung vorliege, erforderlich, dass jede
Tschetschenin und jeder Tschetschene im Heimatland angesichts der gegen das
Kollektiv gerichteten Repressionen genügend Anlass hätte, auch individuell eine
Verfolgung befürchten zu müssen (vgl.
EMARK
1996 Nr. 21
). Eine solche Situation zielgerichteter asylrelevanter
Verfolgung auf dem ganzen Gebiet der Russischen Föderation, wie sie auf
Beschwerdeebene im Prinzip geltend gemacht wird, liegt in Würdigung der
einschlägigen Quellen indes nicht vor (vgl. dazu insbesondere UNHCR Paper on
Asylum Seekers from the Russian Federation in the Context of the Situation in
Chechenya, a.a.O.; Norwegian Refugee Council/Global IDP Database, Profile of
Internal Displacement: Russian Federation, 14. März 2005; Memorial, Bewohner
Tschetsche-
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niens in der Russischen Föderation, Juni 2003 - Mai 2004). Die in den Quellen
erwähnte allgemeine Diskriminierung ethnischer Minderheiten und insbesondere
auch von Tschetschenen kann auch mangels der für die Asylgewährung
erforderlichen Intensität nicht als asylrelevante (Kollektiv-) Verfolgung
qualifiziert werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kann der
asylsuchenden Person jedoch nur entgegengehalten werden, wenn ein effektiver
Schutz am alternativen Ort besteht, was insbesondere dann nicht gegeben scheint,
wenn die Betroffene bereits in ihrer Heimatregion von Organen der Zentralgewalt
- d.h. unmittelbar staatlich - verfolgt worden ist (vgl.
EMARK 1996 Nr. 1
).
6.3. Die Beschwerdeführerin wurde gemäss Aktenlage offenbar namentlich
aufgrund der geografischen Situation ihres Hauses durch das Kriegsgeschehen
konkret und persönlich behelligt. Unbesehen der Frage, ob beziehungsweise welche
Gefährdung ferner ein Einsatz für die MSF mit sich bringen kann, liegt dieser
Einsatz der Beschwerdeführerin mittlerweile mehr als neun Jahre zurück. Ihre
subjektiven Ängste vor einer Rückkehr in die Heimat erscheinen vor dem
Hintergrund der Geschehnisse in Tschetschenien und der für Angehörige ethnischer
Minderheiten allgemein angespannten Lage in Teilen der Russischen Föderation
mithin zwar als verständlich; sie können indessen nicht als objektiv begründete
Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung anerkannt werden. Aufgrund des
Persönlichkeitsprofils der Beschwerdeführerin respektive des Umstandes, dass sie
gemäss Aktenlage im heutigen Zeitpunkt von den russischen Behörden
offensichtlich nicht wegen Verdachts auf Kontakte zum tschetschenischen
Widerstand gesucht wird, ging das Bundesamt mithin zu Recht davon aus, sie
verfüge in der Russischen Föderation - beispielsweise in Moskau, wo ihre Tochter
wohnt - grundsätzlich über eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das Vorliegen
einer innerstaatlichen Fluchtalternative führt jedoch praxisgemäss zur
Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Verweigerung des Asyls; die
Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs am sicheren Zufluchtsort ist unter dem
Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen (vgl.
EMARK 1996 Nr. 1
).
6.4. Aufgrund des Gesagten kann davon abgesehen werden, auf die weiteren
Vorbringen in der Beschwerde und die Beweismittel näher einzugehen, da sie in
den erörterten Punkten zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen vermögen.
Auch weitere Abklärungen erübrigen sich. In Würdigung der gesamten Umstände ist
festzustellen, dass die Beschwerdeführerin einen asylrechtlich bedeutsamen
Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Mangels erfüllter
Flüchtlingseigenschaft ist ihr das nachgesuchte Asyl zu Recht nicht gewährt
worden. Die Abweisung ihres Asylgesuchs ist dementsprechend zu bestätigen.
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7. [ ]
8. [ ]
8.3. Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen
Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet,
wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete
Gefährdung darstellt. Eine solche kann angesichts der im Heimatland herrschenden
allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine
Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer
Gefahrenmomente, wie beispielsweise beim Fehlen einer notwendigen medizinischen
Behandlung, angenommen werden.
8.3.1. Aufgrund der in den Erwägungen 5 und 6 dargelegten Situation ist der
Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender nach Tschetschenien mit der
Vorinstanz als unzumutbar zu bezeichnen. Es stellt sich nach dem oben Gesagten
mithin die Frage, ob der Beschwerdeführerin eine innerstaatliche
Aufenthaltsalternative im Gebiet der Russischen Föderation zuzumuten ist.
8.3.2. Die Frage der Zumutbarkeit einer allfälligen innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative ist allein unter dem Aspekt der Wegweisungshindernisse
gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG zu prüfen (vgl. dazu und zu den generellen
Anforderungen an die Flucht- respektive Aufenthaltsalternative
EMARK 1996 Nr. 1
). Der betroffenen Person
muss es demnach möglich sein, am Zufluchtsort eine menschenwürdige Existenz
aufzubauen. Aufgrund der flächenmässigen Grösse der Russischen Föderation und
der föderalen Struktur kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass intern
Vertriebene unter bestimmten Umständen an geeigneten Orten die Möglichkeit
haben, sich eine solche Existenz aufzubauen.
8.3.3. Die Ausführungen in der Beschwerde und in der Replik, wonach Menschen
kaukasischer Abstammung in Teilen der Russischen Föderation mit Misstrauen und
Ablehnung begegnet wird, sind durch die eingereichten Beweismittel belegt und
werden weder vom BFM noch von der ARK in Abrede gestellt (vgl. dazu insbesondere
auch Memorial, Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation, a.a.O.).
Es ist jedoch - auch nach dem tragischen Vorfall in Beslan - nicht davon
auszugehen, dass Personen kaukasischer Abstammung allein aufgrund ihrer Herkunft
einer konkreten Gefährdung ausgesetzt werden. Wohl besteht für die Angehörigen
der tschetschenischen Ethnie die Gefahr, in erhöhtem Mass von Behördenstellen
überprüft zu werden. Es ist auch davon auszugehen, dass Personen
tschetschenischer Ethnie respektive kaukasischer Herkunft im Vergleich zu
allfällig anderen intern Vertriebenen in der Russischen Föderation eher das
Augenmerk der Behörden auf sich ziehen und ihnen
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deshalb mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit entsprechende Schwierigkeiten
erwachsen können. Auch auf dem Arbeits- und Wohnungsmarkt werden Angehörige
dieser Gruppe offenbar diskriminiert. Solche Personenkontrollen, Schikanen und
Diskriminierungen, die zweifellos auch auf von tschetschenischen Gruppierungen
durchgeführte Attentate zurückzuführen sind, mögen den davon Betroffenen als
ernsthafte Benachteiligungen erscheinen, sind aber nicht als konkrete Gefährdung
im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten, nachdem sie in der Regel ein
bestimmtes Mass nicht überschreiten. Gemäss den Erkenntnissen der ARK leben
viele Kaukasier seit langer Zeit in Moskau und anderswo in der Russischen
Föderation. Viele von ihnen haben zwar keinen geregelten Aufenthalt, gehen aber
gleichwohl einer Erwerbstätigkeit nach und werden nicht in einem relevanten
Ausmass behelligt.
Die ARK geht deshalb wie die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Lage in der
Russischen Föderation davon aus, dass sich der Vollzug der Wegweisung
abgewiesener tschetschenischer Asylsuchender an einen innerstaatlichen
Zufluchtsort unter Umständen als zumutbar erweisen kann. Bei der sorgfältigen
individuellen Beurteilung sind angesichts der geschilderten Schwierigkeiten,
denen Angehörige der tschetschenischen Ethnie auch ausserhalb ihrer engeren
Heimatregion begegnen, indessen hohe Anforderungen an den Nachweis der
Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu stellen. Zu prüfen
ist mithin insbesondere, ob die betroffene Person über ein tragfähiges,
insbesondere familiäres Beziehungsnetz - so auch im Hinblick auf eine zumutbare
Unterkunft - am allfälligen Zufluchtsort verfügt. Auf ein Beziehungsnetz darf im
Übrigen unter Umständen auch dann geschlossen werden, wenn sich ein
Beschwerdeführer vor der Ausreise während langer Zeit an einem innerstaatlichen
Zufluchtsort aufhielt und sich aus den Akten keine überzeugenden Argumente gegen
eine Rückkehr dorthin ergeben. Im Weiteren vermögen hinreichende finanzielle
Mittel die Eingliederung am Zufluchtsort zweifellos zu erleichtern. Zu
berücksichtigen sind ferner praxisgemäss Alter, Gesundheit, Geschlecht,
Ausbildung und die bisherigen beruflichen Erfahrungen der Person. Eine
Situation, welche tschetschenische Asylsuchende a priori als Gewalt- oder
De-facto-Flüchtlinge (im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG) im gesamten Gebiet der
russischen Föderation qualifizieren würde, lässt sich demnach nicht generell
bejahen.
8.3.4. Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben vor
ihrer Ausreise während eines Monats bei ihrer Tochter in Moskau aufgehalten. Was
den Aufenthalt weiterer Verwandter in der Russischen Föderation anbelangt, hat
der Vertreter der Beschwerdeführerin, welcher auch deren Sohn im hängigen
Beschwerdeverfahren vertritt, in seiner diesbezüglichen Beschwerde ausgeführt,
die Tante seines Mandanten weile wegen ihres Sohnes in Moskau. Sein Einwand vom
18. August 2004 im Verfahren der Beschwerdeführerin, es
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bestünden aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte für den - von seiner
Mandantin nicht erwähnten - Aufenthalt einer ihrer Schwestern in Moskau, ist
demzufolge nicht nachvollziehbar [ ]. Mit der vom Bundesamt ferner erwähnten
"Enkelin" dürfte im Übrigen die jetzt nicht mehr aufgeführte Tochter der
Beschwerdeführerin gemeint sein. Selbst wenn der Beschwerdeführerin durch die
erwähnten Verwandten (und auch durch die theoretisch in Betracht kommende Hilfe
durch ihren in Tschetschenien verbliebenen und ihr allenfalls nach Moskau
nachreisenden Gatten) eine gewisse Unterstützung zukommen dürfte, kann nicht von
einem dort funktionierenden tragfähigen sozialen Netz ausgegangen werden, zumal
auch ihre in der Schweiz mit hängigem Asylgesuch weilenden Kinder mit Urteilen
heutigen Datums vorläufig aufgenommen werden; aufgrund der Asylakten der
Angehörigen ist im Übrigen davon auszugehen, dass es diesen nicht möglich wäre,
ihre Mutter finanziell zu unterstützen. Die vorübergehend zu Studienzwecken in
Moskau lebende Tochter wird kaum die Mittel und Räumlichkeiten haben, um ihre
Mutter bei sich aufzunehmen. Hinsichtlich eines allfälligen Aufenthalts einer
Schwester in Moskau ist festzustellen, dass dieser aufgrund der Asylakten des
Sohnes offensichtlich lediglich vorübergehenden Charakter aufweist und
keinesfalls als gesichert betrachtet werden kann. Andererseits ist im Sinne der
Argumentation des BFM einzuräumen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
guten Ausbildung als Apothekerin auf dem Stellenmarkt möglicherweise nicht
chancenlos wäre. Demgegenüber ist aber zu berücksichtigen, dass sie gemäss
Aktenlage ihren Beruf seit zehn Jahren nicht mehr ausüben konnte und aufgrund
ihres Alters sie ist bereits 56 Jahre alt - eine Wiederaufnahme der
diesbezüglichen Erwerbstätigkeit in einem für Tschetscheninnen nach dem Gesagten
grundsätzlich ungünstigen Umfeld wohl kaum realistisch wäre. Damit sind die
bezüglich der Russischen Föderation für ethnische Tschetscheninnen insgesamt
hohen Anforderungen an den Nachweis einer inländischen Aufenthaltsalternative
entgegen den Ausführungen des Bundesamtes im vorliegenden Einzelfall nicht
erfüllt.
8.3.5. Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin nach Russland als unzumutbar zu qualifizieren ist.
©
17.10.05