1. Situation im Süd-Sudan nach Abschluss des Friedensabkommens zwischen der sudanesischen Regierung und der Sudanesischen Befreiungsbewegung (Sudan People's Liberation Movement [SPLM]) (Erw. 7.2.4. und 7.2.5.). 2. Anhänger der SPLM werden im Sudan nicht mehr
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Situation im Süd-Sudan nach Abschluss des Friedensabkommens zwischen der sudanesischen Regierung und der Sudanesischen Befreiungsbewegung (Sudan People's Liberation Movement [SPLM]) (Erw. 7.2.4. und 7.2.5.).
E. 2 In Sudan, i membri del SPLM non sono, di regola, più
perseguitati quali oppositori politici. Un timore desposizione a future
persecuzioni, per motivi posteriori alla fuga, è pertanto da escludere per un
membro di tale organizzazione che in esilio si è impegnato, in modo limitato,
in favore del citato movimento rispettivamente delletnia Nuba (consid.
7.2.6.).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer begründete sein in der Schweiz gestelltes Asylgesuch im
Wesentlichen damit, er gehöre dem Volk der Nuba an, das im Sudan unterdrückt
werde. Er sei seit 1981 Mitglied der Sudanese National Party und seit 1991
Mitglied der Sudan People's Liberation Movement (SPLM) gewesen. Von Anfang 1986
bis Anfang Juli 1987 habe er für die Association for Christian Relief
Organisation of South Sudan (Across) gearbeitet. Durch die Across sei er auf die
SPLM gestossen und habe in deren Namen Geld gesammelt, um den Menschen in den
Nuba-Bergen zur Flucht zu verhelfen. Zudem habe er von 1987 bis 1990 die SPLM
mit Kleidern und Lebensmitteln, die er von der Across abgezweigt habe,
unterstützt. Er habe auch an Sitzungen der SPLM teilgenommen. Die Behörden
hätten von seiner SPLM-Tätigkeit zunächst nichts gewusst; er werde jedoch
aktuell von den sudanesischen Behörden wegen seiner Zusammenarbeit mit der SPLM,
insbesondere wegen seiner diesbezüglichen exilpolitischen Tätigkeiten in der
Schweiz, gesucht.
Das BFF lehnte das Asylgesuch ab und stellte fest, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Eine gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde wies die ARK ab.
In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer unter Kosten- und
Entschädigungsfolge bei der ARK um Revision des Beschwerdeurteils der ARK, die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls.
Der Beschwerdeführer reichte auf Revisionsebene zahlreiche Beweismittel
(unter anderem: Bestätigung von Sudan People's Liberation Movement [SPLM] and
Sudan People's Liberation Army [SPLA], Kairo) ein.
2005 / 14 - 129
Die ARK hiess dieses Revisionsgesuch gut und nahm das Beschwerdeverfahren
wieder auf.
Die ARK weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
7.2.2. Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob das vom Beschwerdeführer
vorgebrachte exilpolitische Engagement respektive seine (einfache)
Mitgliedschaft und Kontakte zu Persönlichkeiten der SPLM in der Schweiz mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit den sudanesischen Behörden zur Kenntnis gelangt
ist oder im Falle einer Rückkehr im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen eine
begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen vorliegt.
[ ]
7.2.4. Die Regierung der Republik Sudan und die Sudan Peoples Liberation
Movement (SPLM) bzw. die Sudan Peoples Liberation Army (SPLA) haben am 25.
September 2003 eine erste Vereinbarung über die Sicherheit für eine
Interimsperiode geschlossen, welche den Status der militärischen Kräfte im
Norden und Süden des Landes für diesen Zeitraum regelt. Ein weiterer Durchbruch
gelang im Januar 2004 mit einem Abkommen über die Aufteilung der
Staatseinnahmen, die auch die Erdöleinkünfte einbezieht. Bei den
Friedensverhandlungen für den Südsudan am 26. Mai 2004 in Kenia wurden
schliesslich drei Teilverträge unterzeichnet, welche die Grundlage für ein
umfassendes Friedensabkommen darstellen sollten.
Am 9. Januar 2005 wurde der Friedensvertrag zwischen der Zentralregierung und
der Sudanesischen Befreiungsbewegung SPLM in Nairobi unterzeichnet. Er soll den
21 Jahre lang herrschenden Krieg zwischen der sudanesischen Armee nebst ihren
zahlreichen paramilitärischen Einheiten und den Milizen der SPLA definitiv
beenden.
Mit dem Datum der Unterzeichnung des Friedensvertrages beginnt eine
Vor-Übergangsphase (Pre Interim Period) von sechs Monaten, in deren Verlauf
gemeinsame Institutionen aufgebaut und Verfahrensweisen etabliert werden, die
für die Übergangsphase beschlossen wurden (Erarbeitung der Übergangsverfassung
durch die paritätisch besetzte National Constitutional Review Commission, Aufbau
der Monitoring- und Evaluierungsgremien).
2005 / 14 - 130
Die neu auszuarbeitende Interimsverfassung wird einen nationalen Versöhnungs-
und Heilungsprozess in die Wege leiten müssen, den Staatsrat (Vertreter der
Gliedstaaten) als zweite Parlamentskammer etablieren, die Nationalversammlung in
ihrer neuen Zusammensetzung (70 % Abgeordnete aus dem Norden, 30 % aus dem
Süden) einberufen und eine Reihe von Staatsorganen zu bilden haben (Neue Zürcher
Zeitung [NZZ] vom 10. Januar 2005).
Der Chef der SPLM resp. SPLA John Garang soll das Amt des Vizepräsidenten in
Khartoum bekleiden.
Nach Ablauf dieser 6-monatigen Vorphase soll eine Übergangsphase (Interim
Period) von sechs Jahren beginnen. In dieser Zeit hat der Südsudan eine eigene
Regierung und ein Parlament (15 % der Sitze für die National Congress Party des
Nordsudan, deren Vertreter aber aus dem Südsudan stammen müssen, 70 %
SPLM-Vertreter und 15 % Abgeordnete der anderen südsudanesischen politischen
Gruppierungen).
Der Südsudan ernennt 7 % der Abgeordneten des Parlamentes in Khartoum und er
ist auch nach festgelegten Prozentsätzen an der nationalen und an den
Teilstaatsregierungen im Norden beteiligt. Vor Ende des vierten Jahres werden
allgemeine Wahlen im gesamten Sudan abgehalten, deren Ergebnisse dann die
weitere Zusammensetzung der Parlamente bestimmen. Am Ende der Übergangsperiode
wird im Süden eine Volksabstimmung (respektive ein international überwachtes
Referendum) abgehalten, in der die Bevölkerung definitiv entscheidet über den
Verbleib im Sudan oder über einen eigenen Süd-Staat.
Die umstrittenen Gebiete Abyei, Nuba-Berge und Funj (Southern Blue Nile)
haben nur ein abgeschwächtes Selbstbestimmungsrecht erhalten. Die beiden
letzteren werden indirekt über gewählte Vertreter über ihr weiteres Schicksal
entscheiden können. Die SPLM behält ihre Armee (SPLA). Sie zieht sich binnen
acht Monaten aus den Gebieten zurück, die nördlich der kolonialen Grenzziehung
zwischen Nord und Süd liegen. Die Sudan Armed Forces der Regierung in Khartoum
haben zweieinhalb Jahre Zeit, ihre Positionen im Süden zu räumen. In der
Übergangsphase gibt es gemeinsame Truppenverbände beider Armeen: Joint
Integrated Units. Der Süden partizipiert an den Einkünften des Staates, unter
anderem erhält er 50 % der Netto-Öleinnahmen. Die erste Tranche ist bereits
überwiesen worden, verwaltet durch die Firma KPMG, bis die Bank of Southern
Sudan funktionsfähig ist und ein Sonderkonto eingerichtet wird. Während die
Stadt Rumbek zunächst den politischen Hauptsitz im Süden darstellen soll, hat
der Führer der SPLM resp. SPLA John Garang verlauten lassen, dass Juba die neue
Hauptstadt des Südsudans werden soll (vgl. dazu: Konrad Adenauer Stiftung,
Country Program South Sudan vom Januar 2005; UNOCHA: SPLM opens Of-
2005 / 14 - 131
fices in Government-Controlled Juba vom 8. Februar 2005, NZZ vom 10. Januar
2005).
Bereits seit November 2002 galt ein vorläufiges Waffenstillstandsabkommen,
das überwiegend eingehalten wurde. Dieser Waffenstillstand ist in den am 9.
Januar 2005 in Nairobi unterzeichneten Friedensvertrag zwischen der
Zentralregierung in Khartoum und der SPLM aufgegangen. Der Waffenstillstand soll
auch in Südkordofan, dem Gebiet der Nuba-Berge, wo aufgrund des Friedensvertrags
von Nairobi grosse Grenzveränderungen bevorstehen, vollständig eingehalten
worden sein (vgl. NZZ vom 28. Februar 2005 und 24. März 2005). Im März 2004 gab
es allerdings Berichte über Kämpfe in anderen Gebieten, so im sog. Shilluk
Kingdom (Upper Nile Region) in der Nähe von Malakal, bei denen sudanesische
Streitkräfte bzw. von der sudanesischen Regierung unterstützte Milizen
Zehntausende von Zivilisten vertrieben haben sollen. In alle Vorfälle sollen
auch die Rebellen der SPLM resp. SPLA verwickelt gewesen sein. In dieser Region
werden auch für die Umsetzung des Abkommens die grössten Schwierigkeiten
erwartet. Im Allgemeinen ist die Lage jedoch ruhig, wenn es auch gilt, die Zeit
abzuwarten, in der es um die konkrete Ausgestaltung der Bestimmungen im
Friedensvertrag geht (vgl. dazu: Länderinformation des Auswärtigen Amtes
Deutschland vom 4. März 2005; UNOCHA: Sudan: Fragile Peace Dispite Southern
Agreement vom 18. Januar 2005).
Das Friedensabkommen für den Südsudan sieht offenbar für die im
jahrzehntelangen Krieg begangenen Menschenrechtsverletzungen weder Sanktionen
noch Amnestien vor. Im Übrigen umfasst dieses Friedensabkommen den Konflikt bzw.
die kriegerischen Auseinandersetzungen in der Darfur-Region nicht, soll aber
eine Vorlage (template) zur Lösung dieses Konflikts darstellen (UNOCHA: Sudan:
Hopes for Lasting Peace in the South vom 11. Januar 2005). Die
schwarzafrikanische Bevölkerung der Nuba-Berge verbleibt nach dem
Friedensvertrag beim Nordsudan. Dafür wurde ihr eine Beteiligung an der Macht im
zukünftigen Teilstaat Südliches Kordofan in Aussicht gestellt. Das Kriegs- und
Notstandsrecht hätte am Tag nach der Unterzeichnung des Friedensvertrags
aufgehoben werden sollen. Bis heute ist aber diesbezüglich nichts geschehen. Vor
kurzem hat jedoch der sudanesische Innenminister in einem Zeitungsinterview
angekündigt, dass dies im März oder April dieses Jahres nachgeholt werde (LIntelligent
No. 2297 vom 16. Januar 2005; NZZ vom 26. Februar 2005). Zug um Zug wird die
Staatlichkeit im Süden ausgebaut. Damit sind nach achtjährigen Verhandlungen
zwar die wichtigsten Streitpunkte auf dem Papier gelöst. Allerdings ist nicht
anzunehmen, dass der Machtzirkel um Präsident Bashir tatenlos zusieht, wie der
Süden der Unabhängigkeit entgegentreibt (Der Bund vom 7. März 2005).
2005 / 14 - 132
In von den Rebellen beherrschten Teilen Südsudans übt überwiegend die SPLM
resp. SPLA die Herrschaft aus. Sie stützt sich auf eine Militärverwaltung, eine
Zivilverwaltung ist erst langsam in Entstehung begriffen. Die
Menschenrechtssituation ist weiterhin unbefriedigend, auch der Zusammenbruch der
nahezu gesamten Infrastruktur wirkt sich äusserst negativ auf die Verhältnisse
in diesen Gebieten aus. Im neusten Menschenrechtsbericht des US State
Departments wird festgestellt, dass wiederholt die Anschuldigung erhoben wird,
die Regierung sei für die Verhaftung und das anschliessende Verschwindenlassen
von Personen, welche der Rebellenunterstützung verdächtigt worden seien,
verantwortlich. Keine solche Unterstellungen seien indessen - im Gegensatz zu
früheren Jahren - in den von der Regierung kontrollierten Gebieten im Süden und
in den Nuba-Bergen erhoben worden (vgl. US Department of State: Sudan Country
Reports on Human Rights Practice 2004). Gemäss demselben Bericht scheinen im
vergangenen Jahr vor allem noch die SPLM resp. SPLA-Rebellen in den von ihnen
kontrollierten Gebieten Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben und weniger
die Regierungstruppen.
Rund eine halbe Million durch das UNHCR registrierte Flüchtlinge sollen aus
dem Südsudan stammen. Annähernd die Hälfte von ihnen soll sich in Kenia
aufhalten. Zusätzlich rechnet man mit etwa 4 Millionen IDPs (Internally
Displaced Persons). Das UNHCR schätzt, dass seit dem Friedensabkommen im Januar
bereits rund 600'000 Sudanesen in ihre Heimat zurückgekehrt sind. Das UNHCR rät
aber weiterhin nicht zu einer Rückkehr ohne Hilfe und ohne genaues Wissen über
die Situation vor Ort, da der Schutz der Flüchtlinge nicht garantiert werden
könne und die Infrastruktur (Strassen, Schulen, Kliniken, öffentliche Gebäude
etc.) weiterhin desolat sei (vgl. Agence France Presse vom 18. Februar 2005;
UNOCHA: Sudan: Basic Infrastructure Lacking as Thousands Return to the South,
vom 21. Februar 2005).
7.2.5. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die SPLM respektive
SPLA bereits selbst an der Errichtung staatlicher Institutionen aktiv beteiligt
sind und am Aufbau der Zivil- und Militärverwaltungen mitwirken. Der seit Januar
2005 beschlossene Friedenszustand muss zwar heute noch als sehr fragil
bezeichnet werden und hängt massgeblich vom weiteren Verhalten der Regierung in
Khartoum, wie auch der SPLA ab. Obwohl noch viele Fragen ungelöst sind, stellt
das Friedensabkommen einen ersten wichtigen Schritt zur dauerhaften
Stabilisierung des Südsudans dar. Gemäss neusten Presseberichten will die UNO
10'700 Blauhelme in den Südsudan senden. Diese Truppen, welche kein Mandat für
die Darfur-Region haben, sollen das Friedensabkommen zwischen der Regierung und
den Rebellen im Süden überwachen (vgl. Tagesanzeiger vom 26. März 2005). Diese
UN Mission im Sudan (UNMIS) soll für eine Anfangsperiode von sechs Monaten
eingesetzt werden. Das UNMIS-Mandat beinhaltet
2005 / 14 - 133
unter anderem das Monitoring und die Überprüfung des
Waffenstillstandsabkommens. Es soll weiter Unterstützung gewähren bei der
Entwaffnung, der Demobilisation und bei Reintegrationsprogrammen für
Ex-Kombattanten sowie die nationale Versöhnung (reconciliation) und Einhaltung
der Menschenrechte fördern (vgl. UNOCHA: Sudan: Security Council Votes to send
Peacekeepers to South, vom 25. März 2005).
7.2.6. Im heutigen Zeitpunkt erkennt die Regierung von Präsident Bashir in
Khartoum die SPLM als Friedens- resp. Bündnispartner an. Der bisherige
SPLM-Führer Garang soll im Amt als erster Vizepräsident in Khartoum eingesetzt
werden und die SPLM ist auch massgeblich im Parlament vertreten. Aus heutiger
Sicht kann deshalb nicht angenommen werden, dass im Sudan Anhänger der SPLM als
politisch Oppositionelle einer aktuellen Verfolgung unterliegen und in
flüchtlingsrelevanter Weise gefährdet sind, selbst wenn sie sich in einem
beschränkten Ausmass im Ausland für die Nuba-Bevölkerung oder für die SPLM
politisch betätigt haben.
Nach dem Gesagten muss heute eine flüchtlingsrelevante Gefährdung des
Beschwerdeführers aufgrund seiner SPLM-Zugehörigkeit respektive wegen seines
Engagements für die Nuba-Bevölkerung im Exil verneint werden.
©
19.07.05
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2005 14/127
EMARK - JICRA - GICRA
2005 / 14
2005 / 14 - 127
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 7. April 2005 i.S. X.Y.,
Sudan
Art. 3 und 54 AsylG: subjektive Nachfluchtgründe eines
sudanesischen Exilaktivisten.
1. Situation im Süd-Sudan nach Abschluss des
Friedensabkommens zwischen der sudanesischen Regierung und der Sudanesischen
Befreiungsbewegung (Sudan People's Liberation Movement [SPLM]) (Erw. 7.2.4.
und 7.2.5.).
2. Anhänger der SPLM werden im Sudan nicht mehr
grundsätzlich als Oppositionelle verfolgt. Eine Verfolgungsgefahr wegen
subjektiver Nachfluchtgründe ist deshalb auch für ein Mitglied dieser
Organisation auszuschliessen, welches sich in einem beschränkten Ausmass für
die SPLM sowie für die Anliegen der Nuba im Exil engagiert hat (Erw. 7.2.6.).
Art. 3 et 54 LAsi : motifs subjectifs postérieurs à la fuite
dun activiste soudanais en exil.
1. Situation au Soudan du sud après la conclusion de
laccord de paix entre le gouvernement soudanais et le mouvement de libération
du peuple soudanais (Sudan People's Liberation Movement [SPLM]) (consid.
7.2.4. et 7.2.5.).
2. Les partisans du SPLM ne sont, en principe, plus
persécutés en tant quopposants politiques. Un danger de persécutions en
raison de motifs subjectifs postérieurs à la fuite est de ce fait à exclure
sagissant dune personne qui, de manière limitée, sest engagée, alors
quelle était en exil, tant en faveur de cette organisation que de lethnie
Nuba (consid. 7.2.6.).
Art. 3 e 54 LAsi: motivi soggettivi insorti dopo la fuga di
unattivista sudanese in esilio.
1. Situazione nel sud del Sudan dopo la conclusione
dellaccordo di pace tra il governo sudanese e il movimento di liberazione del
popolo suda-
2005 / 14 - 128
nese (Sudan People's Liberation Movement [SPLM]) (consid.
7.2.4. e 7.2.5.).
2. In Sudan, i membri del SPLM non sono, di regola, più
perseguitati quali oppositori politici. Un timore desposizione a future
persecuzioni, per motivi posteriori alla fuga, è pertanto da escludere per un
membro di tale organizzazione che in esilio si è impegnato, in modo limitato,
in favore del citato movimento rispettivamente delletnia Nuba (consid.
7.2.6.).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer begründete sein in der Schweiz gestelltes Asylgesuch im
Wesentlichen damit, er gehöre dem Volk der Nuba an, das im Sudan unterdrückt
werde. Er sei seit 1981 Mitglied der Sudanese National Party und seit 1991
Mitglied der Sudan People's Liberation Movement (SPLM) gewesen. Von Anfang 1986
bis Anfang Juli 1987 habe er für die Association for Christian Relief
Organisation of South Sudan (Across) gearbeitet. Durch die Across sei er auf die
SPLM gestossen und habe in deren Namen Geld gesammelt, um den Menschen in den
Nuba-Bergen zur Flucht zu verhelfen. Zudem habe er von 1987 bis 1990 die SPLM
mit Kleidern und Lebensmitteln, die er von der Across abgezweigt habe,
unterstützt. Er habe auch an Sitzungen der SPLM teilgenommen. Die Behörden
hätten von seiner SPLM-Tätigkeit zunächst nichts gewusst; er werde jedoch
aktuell von den sudanesischen Behörden wegen seiner Zusammenarbeit mit der SPLM,
insbesondere wegen seiner diesbezüglichen exilpolitischen Tätigkeiten in der
Schweiz, gesucht.
Das BFF lehnte das Asylgesuch ab und stellte fest, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Eine gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde wies die ARK ab.
In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer unter Kosten- und
Entschädigungsfolge bei der ARK um Revision des Beschwerdeurteils der ARK, die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls.
Der Beschwerdeführer reichte auf Revisionsebene zahlreiche Beweismittel
(unter anderem: Bestätigung von Sudan People's Liberation Movement [SPLM] and
Sudan People's Liberation Army [SPLA], Kairo) ein.
2005 / 14 - 129
Die ARK hiess dieses Revisionsgesuch gut und nahm das Beschwerdeverfahren
wieder auf.
Die ARK weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
7.2.2. Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob das vom Beschwerdeführer
vorgebrachte exilpolitische Engagement respektive seine (einfache)
Mitgliedschaft und Kontakte zu Persönlichkeiten der SPLM in der Schweiz mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit den sudanesischen Behörden zur Kenntnis gelangt
ist oder im Falle einer Rückkehr im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen eine
begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen vorliegt.
[ ]
7.2.4. Die Regierung der Republik Sudan und die Sudan Peoples Liberation
Movement (SPLM) bzw. die Sudan Peoples Liberation Army (SPLA) haben am 25.
September 2003 eine erste Vereinbarung über die Sicherheit für eine
Interimsperiode geschlossen, welche den Status der militärischen Kräfte im
Norden und Süden des Landes für diesen Zeitraum regelt. Ein weiterer Durchbruch
gelang im Januar 2004 mit einem Abkommen über die Aufteilung der
Staatseinnahmen, die auch die Erdöleinkünfte einbezieht. Bei den
Friedensverhandlungen für den Südsudan am 26. Mai 2004 in Kenia wurden
schliesslich drei Teilverträge unterzeichnet, welche die Grundlage für ein
umfassendes Friedensabkommen darstellen sollten.
Am 9. Januar 2005 wurde der Friedensvertrag zwischen der Zentralregierung und
der Sudanesischen Befreiungsbewegung SPLM in Nairobi unterzeichnet. Er soll den
21 Jahre lang herrschenden Krieg zwischen der sudanesischen Armee nebst ihren
zahlreichen paramilitärischen Einheiten und den Milizen der SPLA definitiv
beenden.
Mit dem Datum der Unterzeichnung des Friedensvertrages beginnt eine
Vor-Übergangsphase (Pre Interim Period) von sechs Monaten, in deren Verlauf
gemeinsame Institutionen aufgebaut und Verfahrensweisen etabliert werden, die
für die Übergangsphase beschlossen wurden (Erarbeitung der Übergangsverfassung
durch die paritätisch besetzte National Constitutional Review Commission, Aufbau
der Monitoring- und Evaluierungsgremien).
2005 / 14 - 130
Die neu auszuarbeitende Interimsverfassung wird einen nationalen Versöhnungs-
und Heilungsprozess in die Wege leiten müssen, den Staatsrat (Vertreter der
Gliedstaaten) als zweite Parlamentskammer etablieren, die Nationalversammlung in
ihrer neuen Zusammensetzung (70 % Abgeordnete aus dem Norden, 30 % aus dem
Süden) einberufen und eine Reihe von Staatsorganen zu bilden haben (Neue Zürcher
Zeitung [NZZ] vom 10. Januar 2005).
Der Chef der SPLM resp. SPLA John Garang soll das Amt des Vizepräsidenten in
Khartoum bekleiden.
Nach Ablauf dieser 6-monatigen Vorphase soll eine Übergangsphase (Interim
Period) von sechs Jahren beginnen. In dieser Zeit hat der Südsudan eine eigene
Regierung und ein Parlament (15 % der Sitze für die National Congress Party des
Nordsudan, deren Vertreter aber aus dem Südsudan stammen müssen, 70 %
SPLM-Vertreter und 15 % Abgeordnete der anderen südsudanesischen politischen
Gruppierungen).
Der Südsudan ernennt 7 % der Abgeordneten des Parlamentes in Khartoum und er
ist auch nach festgelegten Prozentsätzen an der nationalen und an den
Teilstaatsregierungen im Norden beteiligt. Vor Ende des vierten Jahres werden
allgemeine Wahlen im gesamten Sudan abgehalten, deren Ergebnisse dann die
weitere Zusammensetzung der Parlamente bestimmen. Am Ende der Übergangsperiode
wird im Süden eine Volksabstimmung (respektive ein international überwachtes
Referendum) abgehalten, in der die Bevölkerung definitiv entscheidet über den
Verbleib im Sudan oder über einen eigenen Süd-Staat.
Die umstrittenen Gebiete Abyei, Nuba-Berge und Funj (Southern Blue Nile)
haben nur ein abgeschwächtes Selbstbestimmungsrecht erhalten. Die beiden
letzteren werden indirekt über gewählte Vertreter über ihr weiteres Schicksal
entscheiden können. Die SPLM behält ihre Armee (SPLA). Sie zieht sich binnen
acht Monaten aus den Gebieten zurück, die nördlich der kolonialen Grenzziehung
zwischen Nord und Süd liegen. Die Sudan Armed Forces der Regierung in Khartoum
haben zweieinhalb Jahre Zeit, ihre Positionen im Süden zu räumen. In der
Übergangsphase gibt es gemeinsame Truppenverbände beider Armeen: Joint
Integrated Units. Der Süden partizipiert an den Einkünften des Staates, unter
anderem erhält er 50 % der Netto-Öleinnahmen. Die erste Tranche ist bereits
überwiesen worden, verwaltet durch die Firma KPMG, bis die Bank of Southern
Sudan funktionsfähig ist und ein Sonderkonto eingerichtet wird. Während die
Stadt Rumbek zunächst den politischen Hauptsitz im Süden darstellen soll, hat
der Führer der SPLM resp. SPLA John Garang verlauten lassen, dass Juba die neue
Hauptstadt des Südsudans werden soll (vgl. dazu: Konrad Adenauer Stiftung,
Country Program South Sudan vom Januar 2005; UNOCHA: SPLM opens Of-
2005 / 14 - 131
fices in Government-Controlled Juba vom 8. Februar 2005, NZZ vom 10. Januar
2005).
Bereits seit November 2002 galt ein vorläufiges Waffenstillstandsabkommen,
das überwiegend eingehalten wurde. Dieser Waffenstillstand ist in den am 9.
Januar 2005 in Nairobi unterzeichneten Friedensvertrag zwischen der
Zentralregierung in Khartoum und der SPLM aufgegangen. Der Waffenstillstand soll
auch in Südkordofan, dem Gebiet der Nuba-Berge, wo aufgrund des Friedensvertrags
von Nairobi grosse Grenzveränderungen bevorstehen, vollständig eingehalten
worden sein (vgl. NZZ vom 28. Februar 2005 und 24. März 2005). Im März 2004 gab
es allerdings Berichte über Kämpfe in anderen Gebieten, so im sog. Shilluk
Kingdom (Upper Nile Region) in der Nähe von Malakal, bei denen sudanesische
Streitkräfte bzw. von der sudanesischen Regierung unterstützte Milizen
Zehntausende von Zivilisten vertrieben haben sollen. In alle Vorfälle sollen
auch die Rebellen der SPLM resp. SPLA verwickelt gewesen sein. In dieser Region
werden auch für die Umsetzung des Abkommens die grössten Schwierigkeiten
erwartet. Im Allgemeinen ist die Lage jedoch ruhig, wenn es auch gilt, die Zeit
abzuwarten, in der es um die konkrete Ausgestaltung der Bestimmungen im
Friedensvertrag geht (vgl. dazu: Länderinformation des Auswärtigen Amtes
Deutschland vom 4. März 2005; UNOCHA: Sudan: Fragile Peace Dispite Southern
Agreement vom 18. Januar 2005).
Das Friedensabkommen für den Südsudan sieht offenbar für die im
jahrzehntelangen Krieg begangenen Menschenrechtsverletzungen weder Sanktionen
noch Amnestien vor. Im Übrigen umfasst dieses Friedensabkommen den Konflikt bzw.
die kriegerischen Auseinandersetzungen in der Darfur-Region nicht, soll aber
eine Vorlage (template) zur Lösung dieses Konflikts darstellen (UNOCHA: Sudan:
Hopes for Lasting Peace in the South vom 11. Januar 2005). Die
schwarzafrikanische Bevölkerung der Nuba-Berge verbleibt nach dem
Friedensvertrag beim Nordsudan. Dafür wurde ihr eine Beteiligung an der Macht im
zukünftigen Teilstaat Südliches Kordofan in Aussicht gestellt. Das Kriegs- und
Notstandsrecht hätte am Tag nach der Unterzeichnung des Friedensvertrags
aufgehoben werden sollen. Bis heute ist aber diesbezüglich nichts geschehen. Vor
kurzem hat jedoch der sudanesische Innenminister in einem Zeitungsinterview
angekündigt, dass dies im März oder April dieses Jahres nachgeholt werde (LIntelligent
No. 2297 vom 16. Januar 2005; NZZ vom 26. Februar 2005). Zug um Zug wird die
Staatlichkeit im Süden ausgebaut. Damit sind nach achtjährigen Verhandlungen
zwar die wichtigsten Streitpunkte auf dem Papier gelöst. Allerdings ist nicht
anzunehmen, dass der Machtzirkel um Präsident Bashir tatenlos zusieht, wie der
Süden der Unabhängigkeit entgegentreibt (Der Bund vom 7. März 2005).
2005 / 14 - 132
In von den Rebellen beherrschten Teilen Südsudans übt überwiegend die SPLM
resp. SPLA die Herrschaft aus. Sie stützt sich auf eine Militärverwaltung, eine
Zivilverwaltung ist erst langsam in Entstehung begriffen. Die
Menschenrechtssituation ist weiterhin unbefriedigend, auch der Zusammenbruch der
nahezu gesamten Infrastruktur wirkt sich äusserst negativ auf die Verhältnisse
in diesen Gebieten aus. Im neusten Menschenrechtsbericht des US State
Departments wird festgestellt, dass wiederholt die Anschuldigung erhoben wird,
die Regierung sei für die Verhaftung und das anschliessende Verschwindenlassen
von Personen, welche der Rebellenunterstützung verdächtigt worden seien,
verantwortlich. Keine solche Unterstellungen seien indessen - im Gegensatz zu
früheren Jahren - in den von der Regierung kontrollierten Gebieten im Süden und
in den Nuba-Bergen erhoben worden (vgl. US Department of State: Sudan Country
Reports on Human Rights Practice 2004). Gemäss demselben Bericht scheinen im
vergangenen Jahr vor allem noch die SPLM resp. SPLA-Rebellen in den von ihnen
kontrollierten Gebieten Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben und weniger
die Regierungstruppen.
Rund eine halbe Million durch das UNHCR registrierte Flüchtlinge sollen aus
dem Südsudan stammen. Annähernd die Hälfte von ihnen soll sich in Kenia
aufhalten. Zusätzlich rechnet man mit etwa 4 Millionen IDPs (Internally
Displaced Persons). Das UNHCR schätzt, dass seit dem Friedensabkommen im Januar
bereits rund 600'000 Sudanesen in ihre Heimat zurückgekehrt sind. Das UNHCR rät
aber weiterhin nicht zu einer Rückkehr ohne Hilfe und ohne genaues Wissen über
die Situation vor Ort, da der Schutz der Flüchtlinge nicht garantiert werden
könne und die Infrastruktur (Strassen, Schulen, Kliniken, öffentliche Gebäude
etc.) weiterhin desolat sei (vgl. Agence France Presse vom 18. Februar 2005;
UNOCHA: Sudan: Basic Infrastructure Lacking as Thousands Return to the South,
vom 21. Februar 2005).
7.2.5. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die SPLM respektive
SPLA bereits selbst an der Errichtung staatlicher Institutionen aktiv beteiligt
sind und am Aufbau der Zivil- und Militärverwaltungen mitwirken. Der seit Januar
2005 beschlossene Friedenszustand muss zwar heute noch als sehr fragil
bezeichnet werden und hängt massgeblich vom weiteren Verhalten der Regierung in
Khartoum, wie auch der SPLA ab. Obwohl noch viele Fragen ungelöst sind, stellt
das Friedensabkommen einen ersten wichtigen Schritt zur dauerhaften
Stabilisierung des Südsudans dar. Gemäss neusten Presseberichten will die UNO
10'700 Blauhelme in den Südsudan senden. Diese Truppen, welche kein Mandat für
die Darfur-Region haben, sollen das Friedensabkommen zwischen der Regierung und
den Rebellen im Süden überwachen (vgl. Tagesanzeiger vom 26. März 2005). Diese
UN Mission im Sudan (UNMIS) soll für eine Anfangsperiode von sechs Monaten
eingesetzt werden. Das UNMIS-Mandat beinhaltet
2005 / 14 - 133
unter anderem das Monitoring und die Überprüfung des
Waffenstillstandsabkommens. Es soll weiter Unterstützung gewähren bei der
Entwaffnung, der Demobilisation und bei Reintegrationsprogrammen für
Ex-Kombattanten sowie die nationale Versöhnung (reconciliation) und Einhaltung
der Menschenrechte fördern (vgl. UNOCHA: Sudan: Security Council Votes to send
Peacekeepers to South, vom 25. März 2005).
7.2.6. Im heutigen Zeitpunkt erkennt die Regierung von Präsident Bashir in
Khartoum die SPLM als Friedens- resp. Bündnispartner an. Der bisherige
SPLM-Führer Garang soll im Amt als erster Vizepräsident in Khartoum eingesetzt
werden und die SPLM ist auch massgeblich im Parlament vertreten. Aus heutiger
Sicht kann deshalb nicht angenommen werden, dass im Sudan Anhänger der SPLM als
politisch Oppositionelle einer aktuellen Verfolgung unterliegen und in
flüchtlingsrelevanter Weise gefährdet sind, selbst wenn sie sich in einem
beschränkten Ausmass im Ausland für die Nuba-Bevölkerung oder für die SPLM
politisch betätigt haben.
Nach dem Gesagten muss heute eine flüchtlingsrelevante Gefährdung des
Beschwerdeführers aufgrund seiner SPLM-Zugehörigkeit respektive wegen seines
Engagements für die Nuba-Bevölkerung im Exil verneint werden.
©
19.07.05