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EMARK-2005-14

Art. 3 und 54 AsylG: subjektive Nachfluchtgründe eines

Emark · 2005-04-07 · Deutsch CH
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1. Situation im Süd-Sudan nach Abschluss des Friedensabkommens zwischen der sudanesischen Regierung und der Sudanesischen Befreiungsbewegung (Sudan People's Liberation Movement [SPLM]) (Erw. 7.2.4. und 7.2.5.). 2. Anhänger der SPLM werden im Sudan nicht mehr

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Situation im Süd-Sudan nach Abschluss des Friedensabkommens zwischen der sudanesischen Regierung und der Sudanesischen Befreiungsbewegung (Sudan People's Liberation Movement [SPLM]) (Erw. 7.2.4. und 7.2.5.).

E. 2 In Sudan, i membri del SPLM non sono, di regola, più

perseguitati quali oppositori politici. Un timore d’esposizione a future

persecuzioni, per motivi posteriori alla fuga, è pertanto da escludere per un

membro di tale organizzazione che in esilio si è impegnato, in modo limitato,

in favore del citato movimento rispettivamente dell’etnia Nuba (consid.

7.2.6.).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer begründete sein in der Schweiz gestelltes Asylgesuch im

Wesentlichen damit, er gehöre dem Volk der Nuba an, das im Sudan unterdrückt

werde. Er sei seit 1981 Mitglied der Sudanese National Party und seit 1991

Mitglied der Sudan People's Liberation Movement (SPLM) gewesen. Von Anfang 1986

bis Anfang Juli 1987 habe er für die Association for Christian Relief

Organisation of South Sudan (Across) gearbeitet. Durch die Across sei er auf die

SPLM gestossen und habe in deren Namen Geld gesammelt, um den Menschen in den

Nuba-Bergen zur Flucht zu verhelfen. Zudem habe er von 1987 bis 1990 die SPLM

mit Kleidern und Lebensmitteln, die er von der Across abgezweigt habe,

unterstützt. Er habe auch an Sitzungen der SPLM teilgenommen. Die Behörden

hätten von seiner SPLM-Tätigkeit zunächst nichts gewusst; er werde jedoch

aktuell von den sudanesischen Behörden wegen seiner Zusammenarbeit mit der SPLM,

insbesondere wegen seiner diesbezüglichen exilpolitischen Tätigkeiten in der

Schweiz, gesucht.

Das BFF lehnte das Asylgesuch ab und stellte fest, der Beschwerdeführer

erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Gleichzeitig verfügte es die

Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Eine gegen diese Verfügung

erhobene Beschwerde wies die ARK ab.

In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer unter Kosten- und

Entschädigungsfolge bei der ARK um Revision des Beschwerdeurteils der ARK, die

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls.

Der Beschwerdeführer reichte auf Revisionsebene zahlreiche Beweismittel

(unter anderem: Bestätigung von Sudan People's Liberation Movement [SPLM] and

Sudan People's Liberation Army [SPLA], Kairo) ein.

2005 / 14 - 129

Die ARK hiess dieses Revisionsgesuch gut und nahm das Beschwerdeverfahren

wieder auf.

Die ARK weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

7.2.2. Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob das vom Beschwerdeführer

vorgebrachte exilpolitische Engagement respektive seine (einfache)

Mitgliedschaft und Kontakte zu Persönlichkeiten der SPLM in der Schweiz mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit den sudanesischen Behörden zur Kenntnis gelangt

ist oder im Falle einer Rückkehr im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen eine

begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen vorliegt.

[…]

7.2.4. Die Regierung der Republik Sudan und die Sudan People’s Liberation

Movement (SPLM) bzw. die Sudan People’s Liberation Army (SPLA) haben am 25.

September 2003 eine erste Vereinbarung über die Sicherheit für eine

Interimsperiode geschlossen, welche den Status der militärischen Kräfte im

Norden und Süden des Landes für diesen Zeitraum regelt. Ein weiterer Durchbruch

gelang im Januar 2004 mit einem Abkommen über die Aufteilung der

Staatseinnahmen, die auch die Erdöleinkünfte einbezieht. Bei den

Friedensverhandlungen für den Südsudan am 26. Mai 2004 in Kenia wurden

schliesslich drei Teilverträge unterzeichnet, welche die Grundlage für ein

umfassendes Friedensabkommen darstellen sollten.

Am 9. Januar 2005 wurde der Friedensvertrag zwischen der Zentralregierung und

der Sudanesischen Befreiungsbewegung SPLM in Nairobi unterzeichnet. Er soll den

21 Jahre lang herrschenden Krieg zwischen der sudanesischen Armee nebst ihren

zahlreichen paramilitärischen Einheiten und den Milizen der SPLA definitiv

beenden.

Mit dem Datum der Unterzeichnung des Friedensvertrages beginnt eine

Vor-Übergangsphase (Pre Interim Period) von sechs Monaten, in deren Verlauf

gemeinsame Institutionen aufgebaut und Verfahrensweisen etabliert werden, die

für die Übergangsphase beschlossen wurden (Erarbeitung der Übergangsverfassung

durch die paritätisch besetzte National Constitutional Review Commission, Aufbau

der Monitoring- und Evaluierungsgremien).

2005 / 14 - 130

Die neu auszuarbeitende Interimsverfassung wird einen nationalen Versöhnungs-

und Heilungsprozess in die Wege leiten müssen, den Staatsrat (Vertreter der

Gliedstaaten) als zweite Parlamentskammer etablieren, die Nationalversammlung in

ihrer neuen Zusammensetzung (70 % Abgeordnete aus dem Norden, 30 % aus dem

Süden) einberufen und eine Reihe von Staatsorganen zu bilden haben (Neue Zürcher

Zeitung [NZZ] vom 10. Januar 2005).

Der Chef der SPLM resp. SPLA John Garang soll das Amt des Vizepräsidenten in

Khartoum bekleiden.

Nach Ablauf dieser 6-monatigen Vorphase soll eine Übergangsphase (Interim

Period) von sechs Jahren beginnen. In dieser Zeit hat der Südsudan eine eigene

Regierung und ein Parlament (15 % der Sitze für die National Congress Party des

Nordsudan, deren Vertreter aber aus dem Südsudan stammen müssen, 70 %

SPLM-Vertreter und 15 % Abgeordnete der anderen südsudanesischen politischen

Gruppierungen).

Der Südsudan ernennt 7 % der Abgeordneten des Parlamentes in Khartoum und er

ist auch nach festgelegten Prozentsätzen an der nationalen und an den

Teilstaatsregierungen im Norden beteiligt. Vor Ende des vierten Jahres werden

allgemeine Wahlen im gesamten Sudan abgehalten, deren Ergebnisse dann die

weitere Zusammensetzung der Parlamente bestimmen. Am Ende der Übergangsperiode

wird im Süden eine Volksabstimmung (respektive ein international überwachtes

Referendum) abgehalten, in der die Bevölkerung definitiv entscheidet über den

Verbleib im Sudan oder über einen eigenen Süd-Staat.

Die umstrittenen Gebiete Abyei, Nuba-Berge und Funj (Southern Blue Nile)

haben nur ein abgeschwächtes Selbstbestimmungsrecht erhalten. Die beiden

letzteren werden indirekt über gewählte Vertreter über ihr weiteres Schicksal

entscheiden können. Die SPLM behält ihre Armee (SPLA). Sie zieht sich binnen

acht Monaten aus den Gebieten zurück, die nördlich der kolonialen Grenzziehung

zwischen Nord und Süd liegen. Die Sudan Armed Forces der Regierung in Khartoum

haben zweieinhalb Jahre Zeit, ihre Positionen im Süden zu räumen. In der

Übergangsphase gibt es gemeinsame Truppenverbände beider Armeen: Joint

Integrated Units. Der Süden partizipiert an den Einkünften des Staates, unter

anderem erhält er 50 % der Netto-Öleinnahmen. Die erste Tranche ist bereits

überwiesen worden, verwaltet durch die Firma KPMG, bis die Bank of Southern

Sudan funktionsfähig ist und ein Sonderkonto eingerichtet wird. Während die

Stadt Rumbek zunächst den politischen Hauptsitz im Süden darstellen soll, hat

der Führer der SPLM resp. SPLA John Garang verlauten lassen, dass Juba die neue

Hauptstadt des Südsudans werden soll (vgl. dazu: Konrad Adenauer Stiftung,

Country Program South Sudan vom Januar 2005; UNOCHA: SPLM opens Of-

2005 / 14 - 131

fices in Government-Controlled Juba vom 8. Februar 2005, NZZ vom 10. Januar

2005).

Bereits seit November 2002 galt ein vorläufiges Waffenstillstandsabkommen,

das überwiegend eingehalten wurde. Dieser Waffenstillstand ist in den am 9.

Januar 2005 in Nairobi unterzeichneten Friedensvertrag zwischen der

Zentralregierung in Khartoum und der SPLM aufgegangen. Der Waffenstillstand soll

auch in Südkordofan, dem Gebiet der Nuba-Berge, wo aufgrund des Friedensvertrags

von Nairobi grosse Grenzveränderungen bevorstehen, vollständig eingehalten

worden sein (vgl. NZZ vom 28. Februar 2005 und 24. März 2005). Im März 2004 gab

es allerdings Berichte über Kämpfe in anderen Gebieten, so im sog. Shilluk

Kingdom (Upper Nile Region) in der Nähe von Malakal, bei denen sudanesische

Streitkräfte bzw. von der sudanesischen Regierung unterstützte Milizen

Zehntausende von Zivilisten vertrieben haben sollen. In alle Vorfälle sollen

auch die Rebellen der SPLM resp. SPLA verwickelt gewesen sein. In dieser Region

werden auch für die Umsetzung des Abkommens die grössten Schwierigkeiten

erwartet. Im Allgemeinen ist die Lage jedoch ruhig, wenn es auch gilt, die Zeit

abzuwarten, in der es um die konkrete Ausgestaltung der Bestimmungen im

Friedensvertrag geht (vgl. dazu: Länderinformation des Auswärtigen Amtes

Deutschland vom 4. März 2005; UNOCHA: Sudan: Fragile Peace Dispite Southern

Agreement vom 18. Januar 2005).

Das Friedensabkommen für den Südsudan sieht offenbar für die im

jahrzehntelangen Krieg begangenen Menschenrechtsverletzungen weder Sanktionen

noch Amnestien vor. Im Übrigen umfasst dieses Friedensabkommen den Konflikt bzw.

die kriegerischen Auseinandersetzungen in der Darfur-Region nicht, soll aber

eine Vorlage („template“) zur Lösung dieses Konflikts darstellen (UNOCHA: Sudan:

Hopes for Lasting Peace in the South vom 11. Januar 2005). Die

schwarzafrikanische Bevölkerung der Nuba-Berge verbleibt nach dem

Friedensvertrag beim Nordsudan. Dafür wurde ihr eine Beteiligung an der Macht im

zukünftigen Teilstaat Südliches Kordofan in Aussicht gestellt. Das Kriegs- und

Notstandsrecht hätte am Tag nach der Unterzeichnung des Friedensvertrags

aufgehoben werden sollen. Bis heute ist aber diesbezüglich nichts geschehen. Vor

kurzem hat jedoch der sudanesische Innenminister in einem Zeitungsinterview

angekündigt, dass dies im März oder April dieses Jahres nachgeholt werde (L’Intelligent

No. 2297 vom 16. Januar 2005; NZZ vom 26. Februar 2005). Zug um Zug wird die

Staatlichkeit im Süden ausgebaut. Damit sind nach achtjährigen Verhandlungen

zwar die wichtigsten Streitpunkte auf dem Papier gelöst. Allerdings ist nicht

anzunehmen, dass der Machtzirkel um Präsident Bashir tatenlos zusieht, wie der

Süden der Unabhängigkeit entgegentreibt (Der Bund vom 7. März 2005).

2005 / 14 - 132

In von den Rebellen beherrschten Teilen Südsudans übt überwiegend die SPLM

resp. SPLA die Herrschaft aus. Sie stützt sich auf eine Militärverwaltung, eine

Zivilverwaltung ist erst langsam in Entstehung begriffen. Die

Menschenrechtssituation ist weiterhin unbefriedigend, auch der Zusammenbruch der

nahezu gesamten Infrastruktur wirkt sich äusserst negativ auf die Verhältnisse

in diesen Gebieten aus. Im neusten Menschenrechtsbericht des US State

Departments wird festgestellt, dass wiederholt die Anschuldigung erhoben wird,

die Regierung sei für die Verhaftung und das anschliessende Verschwindenlassen

von Personen, welche der Rebellenunterstützung verdächtigt worden seien,

verantwortlich. Keine solche Unterstellungen seien indessen - im Gegensatz zu

früheren Jahren - in den von der Regierung kontrollierten Gebieten im Süden und

in den Nuba-Bergen erhoben worden (vgl. US Department of State: Sudan Country

Reports on Human Rights Practice 2004). Gemäss demselben Bericht scheinen im

vergangenen Jahr vor allem noch die SPLM resp. SPLA-Rebellen in den von ihnen

kontrollierten Gebieten Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben und weniger

die Regierungstruppen.

Rund eine halbe Million durch das UNHCR registrierte Flüchtlinge sollen aus

dem Südsudan stammen. Annähernd die Hälfte von ihnen soll sich in Kenia

aufhalten. Zusätzlich rechnet man mit etwa 4 Millionen IDP’s (Internally

Displaced Persons). Das UNHCR schätzt, dass seit dem Friedensabkommen im Januar

bereits rund 600'000 Sudanesen in ihre Heimat zurückgekehrt sind. Das UNHCR rät

aber weiterhin nicht zu einer Rückkehr ohne Hilfe und ohne genaues Wissen über

die Situation vor Ort, da der Schutz der Flüchtlinge nicht garantiert werden

könne und die Infrastruktur (Strassen, Schulen, Kliniken, öffentliche Gebäude

etc.) weiterhin desolat sei (vgl. Agence France Presse vom 18. Februar 2005;

UNOCHA: Sudan: Basic Infrastructure Lacking as Thousands Return to the South,

vom 21. Februar 2005).

7.2.5. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die SPLM respektive

SPLA bereits selbst an der Errichtung staatlicher Institutionen aktiv beteiligt

sind und am Aufbau der Zivil- und Militärverwaltungen mitwirken. Der seit Januar

2005 beschlossene Friedenszustand muss zwar heute noch als sehr fragil

bezeichnet werden und hängt massgeblich vom weiteren Verhalten der Regierung in

Khartoum, wie auch der SPLA ab. Obwohl noch viele Fragen ungelöst sind, stellt

das Friedensabkommen einen ersten wichtigen Schritt zur dauerhaften

Stabilisierung des Südsudans dar. Gemäss neusten Presseberichten will die UNO

10'700 Blauhelme in den Südsudan senden. Diese Truppen, welche kein Mandat für

die Darfur-Region haben, sollen das Friedensabkommen zwischen der Regierung und

den Rebellen im Süden überwachen (vgl. Tagesanzeiger vom 26. März 2005). Diese

UN Mission im Sudan (UNMIS) soll für eine Anfangsperiode von sechs Monaten

eingesetzt werden. Das UNMIS-Mandat beinhaltet

2005 / 14 - 133

unter anderem das Monitoring und die Überprüfung des

Waffenstillstandsabkommens. Es soll weiter Unterstützung gewähren bei der

Entwaffnung, der Demobilisation und bei Reintegrationsprogrammen für

Ex-Kombattanten sowie die nationale Versöhnung („reconciliation“) und Einhaltung

der Menschenrechte fördern (vgl. UNOCHA: Sudan: Security Council Votes to send

Peacekeepers to South, vom 25. März 2005).

7.2.6. Im heutigen Zeitpunkt erkennt die Regierung von Präsident Bashir in

Khartoum die SPLM als Friedens- resp. Bündnispartner an. Der bisherige

SPLM-Führer Garang soll im Amt als erster Vizepräsident in Khartoum eingesetzt

werden und die SPLM ist auch massgeblich im Parlament vertreten. Aus heutiger

Sicht kann deshalb nicht angenommen werden, dass im Sudan Anhänger der SPLM als

politisch Oppositionelle einer aktuellen Verfolgung unterliegen und in

flüchtlingsrelevanter Weise gefährdet sind, selbst wenn sie sich in einem

beschränkten Ausmass im Ausland für die Nuba-Bevölkerung oder für die SPLM

politisch betätigt haben.

Nach dem Gesagten muss heute eine flüchtlingsrelevante Gefährdung des

Beschwerdeführers aufgrund seiner SPLM-Zugehörigkeit respektive wegen seines

Engagements für die Nuba-Bevölkerung im Exil verneint werden.

©

19.07.05

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EMARK - JICRA - GICRA 2005 14/127

EMARK - JICRA - GICRA

2005 / 14

2005 / 14 - 127

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 7. April 2005 i.S. X.Y.,

Sudan

Art. 3 und 54 AsylG: subjektive Nachfluchtgründe eines

sudanesischen Exilaktivisten.

1. Situation im Süd-Sudan nach Abschluss des

Friedensabkommens zwischen der sudanesischen Regierung und der Sudanesischen

Befreiungsbewegung (Sudan People's Liberation Movement [SPLM]) (Erw. 7.2.4.

und 7.2.5.).

2. Anhänger der SPLM werden im Sudan nicht mehr

grundsätzlich als Oppositionelle verfolgt. Eine Verfolgungsgefahr wegen

subjektiver Nachfluchtgründe ist deshalb auch für ein Mitglied dieser

Organisation auszuschliessen, welches sich in einem beschränkten Ausmass für

die SPLM sowie für die Anliegen der Nuba im Exil engagiert hat (Erw. 7.2.6.).

Art. 3 et 54 LAsi : motifs subjectifs postérieurs à la fuite

d’un activiste soudanais en exil.

1. Situation au Soudan du sud après la conclusion de

l’accord de paix entre le gouvernement soudanais et le mouvement de libération

du peuple soudanais (Sudan People's Liberation Movement [SPLM]) (consid.

7.2.4. et 7.2.5.).

2. Les partisans du SPLM ne sont, en principe, plus

persécutés en tant qu’opposants politiques. Un danger de persécutions en

raison de motifs subjectifs postérieurs à la fuite est de ce fait à exclure

s’agissant d’une personne qui, de manière limitée, s’est engagée, alors

qu’elle était en exil, tant en faveur de cette organisation que de l’ethnie

Nuba (consid. 7.2.6.).

Art. 3 e 54 LAsi: motivi soggettivi insorti dopo la fuga di

un’attivista sudanese in esilio.

1. Situazione nel sud del Sudan dopo la conclusione

dell’accordo di pace tra il governo sudanese e il movimento di liberazione del

popolo suda-

2005 / 14 - 128

nese (Sudan People's Liberation Movement [SPLM]) (consid.

7.2.4. e 7.2.5.).

2. In Sudan, i membri del SPLM non sono, di regola, più

perseguitati quali oppositori politici. Un timore d’esposizione a future

persecuzioni, per motivi posteriori alla fuga, è pertanto da escludere per un

membro di tale organizzazione che in esilio si è impegnato, in modo limitato,

in favore del citato movimento rispettivamente dell’etnia Nuba (consid.

7.2.6.).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer begründete sein in der Schweiz gestelltes Asylgesuch im

Wesentlichen damit, er gehöre dem Volk der Nuba an, das im Sudan unterdrückt

werde. Er sei seit 1981 Mitglied der Sudanese National Party und seit 1991

Mitglied der Sudan People's Liberation Movement (SPLM) gewesen. Von Anfang 1986

bis Anfang Juli 1987 habe er für die Association for Christian Relief

Organisation of South Sudan (Across) gearbeitet. Durch die Across sei er auf die

SPLM gestossen und habe in deren Namen Geld gesammelt, um den Menschen in den

Nuba-Bergen zur Flucht zu verhelfen. Zudem habe er von 1987 bis 1990 die SPLM

mit Kleidern und Lebensmitteln, die er von der Across abgezweigt habe,

unterstützt. Er habe auch an Sitzungen der SPLM teilgenommen. Die Behörden

hätten von seiner SPLM-Tätigkeit zunächst nichts gewusst; er werde jedoch

aktuell von den sudanesischen Behörden wegen seiner Zusammenarbeit mit der SPLM,

insbesondere wegen seiner diesbezüglichen exilpolitischen Tätigkeiten in der

Schweiz, gesucht.

Das BFF lehnte das Asylgesuch ab und stellte fest, der Beschwerdeführer

erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Gleichzeitig verfügte es die

Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Eine gegen diese Verfügung

erhobene Beschwerde wies die ARK ab.

In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer unter Kosten- und

Entschädigungsfolge bei der ARK um Revision des Beschwerdeurteils der ARK, die

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls.

Der Beschwerdeführer reichte auf Revisionsebene zahlreiche Beweismittel

(unter anderem: Bestätigung von Sudan People's Liberation Movement [SPLM] and

Sudan People's Liberation Army [SPLA], Kairo) ein.

2005 / 14 - 129

Die ARK hiess dieses Revisionsgesuch gut und nahm das Beschwerdeverfahren

wieder auf.

Die ARK weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

7.2.2. Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob das vom Beschwerdeführer

vorgebrachte exilpolitische Engagement respektive seine (einfache)

Mitgliedschaft und Kontakte zu Persönlichkeiten der SPLM in der Schweiz mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit den sudanesischen Behörden zur Kenntnis gelangt

ist oder im Falle einer Rückkehr im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen eine

begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen vorliegt.

[…]

7.2.4. Die Regierung der Republik Sudan und die Sudan People’s Liberation

Movement (SPLM) bzw. die Sudan People’s Liberation Army (SPLA) haben am 25.

September 2003 eine erste Vereinbarung über die Sicherheit für eine

Interimsperiode geschlossen, welche den Status der militärischen Kräfte im

Norden und Süden des Landes für diesen Zeitraum regelt. Ein weiterer Durchbruch

gelang im Januar 2004 mit einem Abkommen über die Aufteilung der

Staatseinnahmen, die auch die Erdöleinkünfte einbezieht. Bei den

Friedensverhandlungen für den Südsudan am 26. Mai 2004 in Kenia wurden

schliesslich drei Teilverträge unterzeichnet, welche die Grundlage für ein

umfassendes Friedensabkommen darstellen sollten.

Am 9. Januar 2005 wurde der Friedensvertrag zwischen der Zentralregierung und

der Sudanesischen Befreiungsbewegung SPLM in Nairobi unterzeichnet. Er soll den

21 Jahre lang herrschenden Krieg zwischen der sudanesischen Armee nebst ihren

zahlreichen paramilitärischen Einheiten und den Milizen der SPLA definitiv

beenden.

Mit dem Datum der Unterzeichnung des Friedensvertrages beginnt eine

Vor-Übergangsphase (Pre Interim Period) von sechs Monaten, in deren Verlauf

gemeinsame Institutionen aufgebaut und Verfahrensweisen etabliert werden, die

für die Übergangsphase beschlossen wurden (Erarbeitung der Übergangsverfassung

durch die paritätisch besetzte National Constitutional Review Commission, Aufbau

der Monitoring- und Evaluierungsgremien).

2005 / 14 - 130

Die neu auszuarbeitende Interimsverfassung wird einen nationalen Versöhnungs-

und Heilungsprozess in die Wege leiten müssen, den Staatsrat (Vertreter der

Gliedstaaten) als zweite Parlamentskammer etablieren, die Nationalversammlung in

ihrer neuen Zusammensetzung (70 % Abgeordnete aus dem Norden, 30 % aus dem

Süden) einberufen und eine Reihe von Staatsorganen zu bilden haben (Neue Zürcher

Zeitung [NZZ] vom 10. Januar 2005).

Der Chef der SPLM resp. SPLA John Garang soll das Amt des Vizepräsidenten in

Khartoum bekleiden.

Nach Ablauf dieser 6-monatigen Vorphase soll eine Übergangsphase (Interim

Period) von sechs Jahren beginnen. In dieser Zeit hat der Südsudan eine eigene

Regierung und ein Parlament (15 % der Sitze für die National Congress Party des

Nordsudan, deren Vertreter aber aus dem Südsudan stammen müssen, 70 %

SPLM-Vertreter und 15 % Abgeordnete der anderen südsudanesischen politischen

Gruppierungen).

Der Südsudan ernennt 7 % der Abgeordneten des Parlamentes in Khartoum und er

ist auch nach festgelegten Prozentsätzen an der nationalen und an den

Teilstaatsregierungen im Norden beteiligt. Vor Ende des vierten Jahres werden

allgemeine Wahlen im gesamten Sudan abgehalten, deren Ergebnisse dann die

weitere Zusammensetzung der Parlamente bestimmen. Am Ende der Übergangsperiode

wird im Süden eine Volksabstimmung (respektive ein international überwachtes

Referendum) abgehalten, in der die Bevölkerung definitiv entscheidet über den

Verbleib im Sudan oder über einen eigenen Süd-Staat.

Die umstrittenen Gebiete Abyei, Nuba-Berge und Funj (Southern Blue Nile)

haben nur ein abgeschwächtes Selbstbestimmungsrecht erhalten. Die beiden

letzteren werden indirekt über gewählte Vertreter über ihr weiteres Schicksal

entscheiden können. Die SPLM behält ihre Armee (SPLA). Sie zieht sich binnen

acht Monaten aus den Gebieten zurück, die nördlich der kolonialen Grenzziehung

zwischen Nord und Süd liegen. Die Sudan Armed Forces der Regierung in Khartoum

haben zweieinhalb Jahre Zeit, ihre Positionen im Süden zu räumen. In der

Übergangsphase gibt es gemeinsame Truppenverbände beider Armeen: Joint

Integrated Units. Der Süden partizipiert an den Einkünften des Staates, unter

anderem erhält er 50 % der Netto-Öleinnahmen. Die erste Tranche ist bereits

überwiesen worden, verwaltet durch die Firma KPMG, bis die Bank of Southern

Sudan funktionsfähig ist und ein Sonderkonto eingerichtet wird. Während die

Stadt Rumbek zunächst den politischen Hauptsitz im Süden darstellen soll, hat

der Führer der SPLM resp. SPLA John Garang verlauten lassen, dass Juba die neue

Hauptstadt des Südsudans werden soll (vgl. dazu: Konrad Adenauer Stiftung,

Country Program South Sudan vom Januar 2005; UNOCHA: SPLM opens Of-

2005 / 14 - 131

fices in Government-Controlled Juba vom 8. Februar 2005, NZZ vom 10. Januar

2005).

Bereits seit November 2002 galt ein vorläufiges Waffenstillstandsabkommen,

das überwiegend eingehalten wurde. Dieser Waffenstillstand ist in den am 9.

Januar 2005 in Nairobi unterzeichneten Friedensvertrag zwischen der

Zentralregierung in Khartoum und der SPLM aufgegangen. Der Waffenstillstand soll

auch in Südkordofan, dem Gebiet der Nuba-Berge, wo aufgrund des Friedensvertrags

von Nairobi grosse Grenzveränderungen bevorstehen, vollständig eingehalten

worden sein (vgl. NZZ vom 28. Februar 2005 und 24. März 2005). Im März 2004 gab

es allerdings Berichte über Kämpfe in anderen Gebieten, so im sog. Shilluk

Kingdom (Upper Nile Region) in der Nähe von Malakal, bei denen sudanesische

Streitkräfte bzw. von der sudanesischen Regierung unterstützte Milizen

Zehntausende von Zivilisten vertrieben haben sollen. In alle Vorfälle sollen

auch die Rebellen der SPLM resp. SPLA verwickelt gewesen sein. In dieser Region

werden auch für die Umsetzung des Abkommens die grössten Schwierigkeiten

erwartet. Im Allgemeinen ist die Lage jedoch ruhig, wenn es auch gilt, die Zeit

abzuwarten, in der es um die konkrete Ausgestaltung der Bestimmungen im

Friedensvertrag geht (vgl. dazu: Länderinformation des Auswärtigen Amtes

Deutschland vom 4. März 2005; UNOCHA: Sudan: Fragile Peace Dispite Southern

Agreement vom 18. Januar 2005).

Das Friedensabkommen für den Südsudan sieht offenbar für die im

jahrzehntelangen Krieg begangenen Menschenrechtsverletzungen weder Sanktionen

noch Amnestien vor. Im Übrigen umfasst dieses Friedensabkommen den Konflikt bzw.

die kriegerischen Auseinandersetzungen in der Darfur-Region nicht, soll aber

eine Vorlage („template“) zur Lösung dieses Konflikts darstellen (UNOCHA: Sudan:

Hopes for Lasting Peace in the South vom 11. Januar 2005). Die

schwarzafrikanische Bevölkerung der Nuba-Berge verbleibt nach dem

Friedensvertrag beim Nordsudan. Dafür wurde ihr eine Beteiligung an der Macht im

zukünftigen Teilstaat Südliches Kordofan in Aussicht gestellt. Das Kriegs- und

Notstandsrecht hätte am Tag nach der Unterzeichnung des Friedensvertrags

aufgehoben werden sollen. Bis heute ist aber diesbezüglich nichts geschehen. Vor

kurzem hat jedoch der sudanesische Innenminister in einem Zeitungsinterview

angekündigt, dass dies im März oder April dieses Jahres nachgeholt werde (L’Intelligent

No. 2297 vom 16. Januar 2005; NZZ vom 26. Februar 2005). Zug um Zug wird die

Staatlichkeit im Süden ausgebaut. Damit sind nach achtjährigen Verhandlungen

zwar die wichtigsten Streitpunkte auf dem Papier gelöst. Allerdings ist nicht

anzunehmen, dass der Machtzirkel um Präsident Bashir tatenlos zusieht, wie der

Süden der Unabhängigkeit entgegentreibt (Der Bund vom 7. März 2005).

2005 / 14 - 132

In von den Rebellen beherrschten Teilen Südsudans übt überwiegend die SPLM

resp. SPLA die Herrschaft aus. Sie stützt sich auf eine Militärverwaltung, eine

Zivilverwaltung ist erst langsam in Entstehung begriffen. Die

Menschenrechtssituation ist weiterhin unbefriedigend, auch der Zusammenbruch der

nahezu gesamten Infrastruktur wirkt sich äusserst negativ auf die Verhältnisse

in diesen Gebieten aus. Im neusten Menschenrechtsbericht des US State

Departments wird festgestellt, dass wiederholt die Anschuldigung erhoben wird,

die Regierung sei für die Verhaftung und das anschliessende Verschwindenlassen

von Personen, welche der Rebellenunterstützung verdächtigt worden seien,

verantwortlich. Keine solche Unterstellungen seien indessen - im Gegensatz zu

früheren Jahren - in den von der Regierung kontrollierten Gebieten im Süden und

in den Nuba-Bergen erhoben worden (vgl. US Department of State: Sudan Country

Reports on Human Rights Practice 2004). Gemäss demselben Bericht scheinen im

vergangenen Jahr vor allem noch die SPLM resp. SPLA-Rebellen in den von ihnen

kontrollierten Gebieten Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben und weniger

die Regierungstruppen.

Rund eine halbe Million durch das UNHCR registrierte Flüchtlinge sollen aus

dem Südsudan stammen. Annähernd die Hälfte von ihnen soll sich in Kenia

aufhalten. Zusätzlich rechnet man mit etwa 4 Millionen IDP’s (Internally

Displaced Persons). Das UNHCR schätzt, dass seit dem Friedensabkommen im Januar

bereits rund 600'000 Sudanesen in ihre Heimat zurückgekehrt sind. Das UNHCR rät

aber weiterhin nicht zu einer Rückkehr ohne Hilfe und ohne genaues Wissen über

die Situation vor Ort, da der Schutz der Flüchtlinge nicht garantiert werden

könne und die Infrastruktur (Strassen, Schulen, Kliniken, öffentliche Gebäude

etc.) weiterhin desolat sei (vgl. Agence France Presse vom 18. Februar 2005;

UNOCHA: Sudan: Basic Infrastructure Lacking as Thousands Return to the South,

vom 21. Februar 2005).

7.2.5. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die SPLM respektive

SPLA bereits selbst an der Errichtung staatlicher Institutionen aktiv beteiligt

sind und am Aufbau der Zivil- und Militärverwaltungen mitwirken. Der seit Januar

2005 beschlossene Friedenszustand muss zwar heute noch als sehr fragil

bezeichnet werden und hängt massgeblich vom weiteren Verhalten der Regierung in

Khartoum, wie auch der SPLA ab. Obwohl noch viele Fragen ungelöst sind, stellt

das Friedensabkommen einen ersten wichtigen Schritt zur dauerhaften

Stabilisierung des Südsudans dar. Gemäss neusten Presseberichten will die UNO

10'700 Blauhelme in den Südsudan senden. Diese Truppen, welche kein Mandat für

die Darfur-Region haben, sollen das Friedensabkommen zwischen der Regierung und

den Rebellen im Süden überwachen (vgl. Tagesanzeiger vom 26. März 2005). Diese

UN Mission im Sudan (UNMIS) soll für eine Anfangsperiode von sechs Monaten

eingesetzt werden. Das UNMIS-Mandat beinhaltet

2005 / 14 - 133

unter anderem das Monitoring und die Überprüfung des

Waffenstillstandsabkommens. Es soll weiter Unterstützung gewähren bei der

Entwaffnung, der Demobilisation und bei Reintegrationsprogrammen für

Ex-Kombattanten sowie die nationale Versöhnung („reconciliation“) und Einhaltung

der Menschenrechte fördern (vgl. UNOCHA: Sudan: Security Council Votes to send

Peacekeepers to South, vom 25. März 2005).

7.2.6. Im heutigen Zeitpunkt erkennt die Regierung von Präsident Bashir in

Khartoum die SPLM als Friedens- resp. Bündnispartner an. Der bisherige

SPLM-Führer Garang soll im Amt als erster Vizepräsident in Khartoum eingesetzt

werden und die SPLM ist auch massgeblich im Parlament vertreten. Aus heutiger

Sicht kann deshalb nicht angenommen werden, dass im Sudan Anhänger der SPLM als

politisch Oppositionelle einer aktuellen Verfolgung unterliegen und in

flüchtlingsrelevanter Weise gefährdet sind, selbst wenn sie sich in einem

beschränkten Ausmass im Ausland für die Nuba-Bevölkerung oder für die SPLM

politisch betätigt haben.

Nach dem Gesagten muss heute eine flüchtlingsrelevante Gefährdung des

Beschwerdeführers aufgrund seiner SPLM-Zugehörigkeit respektive wegen seines

Engagements für die Nuba-Bevölkerung im Exil verneint werden.

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19.07.05