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EMARK-2005-12

Art. 3 AsylG, Art. 14a Abs. 4 ANAG; flüchtlingsrechtliche

Emark · 2005-05-18 · Deutsch CH
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1. Staatsangehörigkeit von Eritreern und Äthiopiern (Erw. 5.1. - 5.2.). 2. Die Deportationen von Eritreern aus Äthiopien zwischen 1998 und 2002 sind grundsätzlich geeignet, einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG zu erzeugen. Die Flüchtlingseigenschaft wird

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1 Staatsangehörigkeit von Eritreern und Äthiopiern (Erw. 5.1. - 5.2.).

E. 2 Die Deportationen von Eritreern aus Äthiopien zwischen 1998 und 2002 sind grundsätzlich geeignet, einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG zu erzeugen. Die Flüchtlingseigenschaft wird vorliegend angesichts der doppelten Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer verneint (Erw. 7).

E. 3 L’esigibilità dell’esecuzione dell’allontanamento verso

l’Eritrea presuppone l’esistenza di circostanze personali favorevoli (segnatamente

la presenza di una solida rete sociale o familiare o d’altri fattori che

consentano la reintegrazione economica). Va escluso che al suo rientro la

persona in questione, sia essa proveniente da zona urbana o rurale, si trovi

confrontata ad una condizione d’indigenza tale da esporla a un pericolo

concreto (consid. 10.5. - 10.8.).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Beschwerdeführer lebten, bevor sie am 17. August 2003 in die Schweiz

gelangten, im Sudan.

Die Beschwerdeführerin machte folgende Angaben zu ihrer Person und zu ihren

Fluchtgründen: Sie wisse nicht, in welchem Jahr sie geboren sei, weshalb es ihr

schwer falle, Ereignisse zeitlich einzuordnen. Sie sei als orthodoxe Tigrinerin

in Eritrea, das zu jener Zeit noch zu Äthiopien gehört habe, geboren. Als sie

ungefähr acht Jahre alt gewesen sei, sei ihr Vater, der für die ELF gekämpft

habe, verschwunden und ihr Bruder von der EPLF verschleppt worden. Sie habe

beide seither nicht mehr gesehen. Die Beschwerdeführerin habe darauf mit ihrer

Mutter ihren Geburtsort verlassen, um sich an einem anderen Ort niederzulassen.

2005 / 12 - 098

Die Mutter sei indessen kurz darauf verstorben und die Beschwerdeführerin sei

von der äthiopischen Armee, die zu jener Zeit im Unabhängigkeitskrieg Eritreas

engagiert war, aufgenommen worden. Sie habe während ungefähr vier Jahren mit den

äthiopischen Soldaten gelebt, bis einer unter ihnen sie geheiratet habe. Mit

diesem ersten Ehemann sei sie nach Asmara gezogen, wo sie ungefähr fünf Jahre

gelebt und zwei Kinder geboren habe. Nach der Unabhängigkeit Eritreas sei ihr

damaliger Ehemann verhaftet worden und verschwunden. Sie selbst sei als Mutter

äthiopischer Kinder vom eritreischen Staat nach Äthiopien deportiert worden, wo

sie mehrere Jahre lang bei einer Verwandten ihres ersten Ehemannes gelebt habe,

bis sie von den äthiopischen Behörden als Eritreerin ausgewiesen worden sei.

Ihre Kinder seien als Äthiopier bei der Verwandten ihres ersten Ehemannes

geblieben. Von Addis Abeba sei sie ohne Verzug nach Khartum im Sudan gereist.

Dort habe sie ungefähr im Jahr 2000 den Beschwerdeführer geheiratet. Ausser den

Kindern aus erster Ehe, die sie in Addis Abeba vermute, habe die

Beschwerdeführerin keine Verwandten mehr. In der Schweiz erwarte sie ein Leben

in Frieden.

Der Beschwerdeführer machte folgende Angaben zu seiner Person und zu seinen

Fluchtgründen: Er sei als orthodoxer Tigriner in Addis Abeba, Äthiopien, geboren

worden, wo er während zwölf Jahren die Schulen besucht habe. Im Jahr 1987 habe

er Äthiopien mit seinem Bruder verlassen und sich für sieben Jahre in Khartum,

Sudan, niedergelassen, wo er als Fotograf und Friseur gearbeitet habe. Im Jahr

1995 seien er und sein Bruder auf Anraten der Familie nach Eritrea gereist, um

sich dort niederzulassen. Kurz nach ihrer Einreise sei sein Bruder unter dem

Verdacht, ein ELF-Anhänger zu sein, verhaftet worden. Als er sich nach dessen

Verbleib erkundigt habe, sei auch der Beschwerdeführer verhaftet und einen Monat

festgehalten worden. Nach seiner Freilassung sei er nach Addis Abeba

weitergereist, wo er einen eigenen Friseursalon eröffnet habe. Im Jahr 1999 sei

er gemeinsam mit seinem Vater aus Äthiopien deportiert worden, weil seine

Grosseltern Eritreer seien. Der Vater sei den Strapazen der Reise erlegen. Der

Beschwerdeführer sei erneut in den Sudan gereist und habe zunächst in Kassala,

später in Khartum gelebt. Dort habe er die Beschwerdeführerin geheiratet. Im

Sudan sei er anlässlich einer Hausdurchsuchung von der sudanesischen Polizei

verhaftet und während fünfzehn Tagen festgehalten worden. Die Polizisten hätten

vorgegeben, illegalen Alkohol zu suchen, hätten es aber einzig auf Geld

abgesehen gehabt. Die eritreische Bevölkerung im Sudan sei solchen Übergriffen

oft ausgesetzt. Der Beschwerdeführer habe höchstens zwei Monate in Eritrea

gelebt. Er glaube, seine Grosseltern wohnten dort, sofern sie überhaupt noch

lebten. Seine Mutter, seine Geschwister und seine Kinder aus erster Ehe wohnten

in Addis Abeba.

2005 / 12 - 099

Mit Verfügung vom 7. Juli 2004 stellte das BFF fest, die Vorbringen der

Beschwerdeführer genügten den Anforderungen an den Flüchtlingsbegriff nicht,

lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Zur

Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführer seien eritreische

Staatsbürger und könnten sich auf den Schutz ihres Heimatstaates verlassen.

Dieser habe sie nicht verfolgt. Die allgemeine Menschenrechtslage vermöge ebenso

wenig die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wie der Wunsch nach einem Leben

in Frieden. Im Übrigen befinde sich Eritrea in einer Stabilisierungsphase und es

könne von einer Situation der allgemeinen Gewalt insbesondere in der Hauptstadt

Asmara nicht die Rede sein.

Mit Beschwerde vom 7. August 2004 wandten sich die Beschwerdeführer an die

ARK. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 7. Juli 2004, die

Anerkennung als Flüchtlinge und die Gewährung von Asyl. Eventuell sei

festzustellen, der Vollzug der Wegweisung sei undurchführbar, und die vorläufige

Aufnahme anzuordnen. Zur Begründung wiesen sie erneut auf die Verhaftung des

Beschwerdeführers in Eritrea hin. Im Übrigen seien er und die Beschwerdeführerin

im Sudan der in Opposition zur eritreischen Regierung stehenden Gruppierung

SAGEM beigetreten. Auch wenn es sich hierbei in erster Linie um eine

Schutzmassnahme gegenüber den sudanesischen Behörden und weniger um ein

politisches Bekenntnis gehandelt habe, müssten sie damit rechnen, im Fall einer

Rückkehr nach Eritrea als Oppositionelle verfolgt zu werden. Zur Untermauerung

dieses Vorbringens reichten die Beschwerdeführer Mitgliederausweise der SAGEM zu

den Akten.

Die ARK heisst die Beschwerde teilweise gut.

Aus den Erwägungen:

E. 4 Im Folgenden gilt es, die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen

der Beschwerdeführer zu prüfen. Zu diesem Zweck wird zunächst erörtert, welche

Staatsangehörigkeit oder unter Umständen welche Staatsangehörigkeiten die

Beschwerdeführer besitzen, sowie ob und aufgrund welcher Umstände sich ihr

Status in dieser Hinsicht verändert hat (Erw. 5). Sodann wird untersucht, wie

die Deportation der Beschwerdeführerin aus Eritrea flüchtlingsrechtlich zu

würdigen ist (Erw. 6). In der Folge werden die Vorbringen bezüglich der

Deportation beziehungsweise der Ausweisung aus Äthiopien auf ihre Relevanz

geprüft (Erw. 7). Anschliessend folgen Erwägungen zur Verhaftung des

Beschwerdeführers sowie der Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zur politischen

Opposition in Eritrea (Erw. 8).

2005 / 12 - 100

Einleitend kann festgestellt werden, dass die Vorinstanz ihren negativen

Entscheid nicht auf eine allfällig fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen der

Beschwerdeführer abgestützt, sondern festgestellt hat, diese Vorbringen genügten

den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Da sie ihre Erwägungen in

der angefochtenen Verfügung gleichwohl unter dem Vorbehalt der Glaubhaftigkeit

verstanden haben wollte und da insbesondere die Aussagen der Beschwerdeführerin

streckenweise vage und widersprüchlich sind, ist es angezeigt, festzuhalten,

dass die ARK davon ausgeht, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer im

Wesentlichen glaubhaft sind. Sie stützt sich hierbei auf folgende Überlegungen:

Die relevanten Vorbringen der Beschwerdeführer stimmen mit den der ARK

vorliegenden Lagebeurteilungen überein; ihre Schilderungen im Zusammenhang mit

den Deportationen decken sich mit Bezug auf Zeitpunkt, Ablauf und Auswirkungen

mit den von unabhängigen Beobachtern festgestellten Mustern. Diese

Übereinstimmung mit den historischen Tatsachen ist angesichts der Umstände des

vorliegenden Einzelfalls als Hinweis für die Glaubhaftigkeit zu werten, da

aufgrund charakteristischer Details davon ausgegangen werden kann, dass die

Beschwerdeführer das Vorgebrachte effektiv erlebt und nicht aus zweiter Hand

erfahren und auswendig gelernt haben. Die ausführliche Schilderung der

Verhaftung des Beschwerdeführers, anlässlich derer er sich geweigert habe, auf

Verlangen der Polizisten Papiere zu unterschreiben, da er nicht der

Familienälteste sei, oder die anschauliche Darstellung der Bedingungen der

Busreise (vgl. Erw. 7.2.) wäre in den Aussagen nicht zu erwarten, wenn die

Beschwerdeführer nicht über selbst Erlebtes berichten würden.

Die ARK wird in dieser Auffassung durch den Umstand bestärkt, dass die

Beschwerdeführer nicht auf der flüchtlingsrechtlichen Relevanz einer

ausgefeilten Geschichte insistierten. Explizit zu ihren Fluchtgründen befragt,

verwiesen sie zunächst in allgemeiner Weise auf die politische Lage in Eritrea

und auf ihre Zugehörigkeit zur Exilopposition, also gerade auf Vorbringen, die

nicht als relevant angesehen werden können (vgl. Erw. 8). Die Ausführungen zu

jenen Lebensumständen dagegen, die im vorliegenden Fall ausschlaggebend sein

werden, machten die Beschwerdeführer aus Anlass von allgemeinen Fragen zu ihren

Lebensläufen und familiären Verhältnissen. Die ARK erkennt in dieser den

Interessen der Beschwerdeführer im Asylverfahren zuwiderlaufenden Gewichtung der

Vorbringen im vorliegenden Fall einen starken Hinweis auf die Glaubhaftigkeit.

Aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin geht sodann glaubhaft hervor,

dass sie im Kindesalter Waise wurde und sich einer äthiopischen Kampftruppe

anschloss. Es muss davon ausgegangen werden, dass sie in diesem Rahmen seit

2005 / 12 - 101

dem Alter von ungefähr zehn bis zwölf Jahren regelmässig sexuelle Handlungen

erleben musste. Nach ihrer eigenen Darstellung wurde sie mit einem der Soldaten

verheiratet, mit dem sie zwei Kinder hatte. Die Erkenntnisse über die

psychischen Auswirkungen der Eindrücke von Kindersoldaten im Allgemeinen und

deren sexuellen Ausbeutung im Speziellen sind spärlich. Es unterliegt indessen

für die ARK keinem Zweifel, dass an die Kohärenz und die Substantiierung der

Vorbringen einschlägig vorbelasteter Personen reduzierte Anforderungen zu

stellen sind (vgl. Coalition to Stop the Use of Child Soldiers, Child Soldiers

Global Report, Mai 2001, S. 5 f.; G. Machel, Promotion and Protection of the

Rights of Children, Impact of Armed Conflict on Children, Note by the

Secretary-General of the United Nations, 26. August 1996, Rz. 45 ff., G. Machel,

The Impact of War on Children, London 2001, S. 13; vgl. auch

EMARK 2003 Nr. 17, Erw. 4.b, S. 106

).

E. 5 Die Beschwerdeführer gaben sich der Vorinstanz gegenüber als eritreische Staatsbürger zu erkennen. Es steht indessen fest, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Geburt äthiopische Staatsbürger waren, da das Territorium des heutigen Staates Eritrea damals Teil Äthiopiens war. Im Folgenden gilt es zu untersuchen, ob und gegebenenfalls wann sich der Status der Beschwerdeführer mit Bezug auf ihre Staatsangehörigkeit geändert hat.

E. 5.1 Eritrea erlangte seine Unabhängigkeit im Jahr 1993 am Ende eines

jahrzehntelangen äthiopischen Bürgerkrieges, aus dem die Eritrean Peoples

Liberation Front (EPLF) sowie die Tigrean Peoples Liberation Front (TPLF) als

siegreiche Parteien hervor gingen. Beide Gruppierungen rekrutierten ihre

Mitglieder aus der tigrinischen Bevölkerung im heutigen Eritrea (EPLF) bzw. im

Norden des heutigen Äthiopien (TPLF). Bereits vor Ende des Bürgerkriegs hatten

sich die EPLF und die TPLF über ein Referendum zur Unabhängigkeit Eritreas

verständigt, das im Falle eines Sieges abgehalten werden sollte. Das Referendum

wurde im Jahr 1993 mit Unterstützung der neuen tigrinischen Eliten sowohl

Äthiopiens als auch Eritreas durchgeführt und führte mit einer Zustimmung von

99,8% zur Unabhängigkeit Eritreas (vgl. UNHCR, Guidelines Relating to the

Eligibility of Asylum Seekers from Eritrea, October 2002; Home Office, United

Kingdom, Eritrea Report, April 2004, Ziff. 4.4. ff.).

Stimmberechtigt waren die Bürger des zu gründenden Staates Eritrea. Die

Staatsbürgerschaft wurde vor dem Referendum in der Nationality Proclamation (law

no. 21 of 1992) geregelt (vgl. UK Home Office, a.a.O., Ziff. 5.2. ff). Danach

waren zunächst Personen, die 1933 (erste Volkszählung durch die italienische

Kolonialverwaltung) in Eritrea wohnten, eritreische Staatsbürger. Als

„naturalisierte“ Eritreer wurden sodann Personen angesehen, die sich zwischen

1934 und 1952 in Eritrea niedergelassen hatten. Personen, die sich später in

Erit-

2005 / 12 - 102

rea niedergelassen hatten, wurden als Staatsbürger anerkannt, wenn sie eine

in Eritrea gebräuchliche Sprache beherrschten, im Jahr 1974 (Machtübernahme

durch Mengistu) bereits zehn Jahre in Eritrea gelebt hatten und die Absicht

hatten, sich dauernd dort aufzuhalten. Die auf diese Weise definierten Eritreer

konnten ihre Staatsbürgerschaft an ihre Nachkommen weitergeben (vgl. UNHCR,

Oktober 2002, a.a.O., S. 13; UK Home Office, a.a.O., Ziff. 5.2. ff.).

Der Anspruch, Eritreer zu sein oder von einem Eritreer abzustammen, konnte

durch Dokumente oder durch Eid von drei Zeugen mit eritreischer

Staatsbürgerschaft belegt werden (vgl. UK Home Office, a.a.O., Ziff. 5.2. ff.).

Die Nationality Proclamation (law no. 21 of 1992) wurde nach durchgeführtem

Referendum ins Recht des neuen Staates Eritrea übergeführt und regelt heute die

Anerkennung und den Erwerb von dessen Staatsbürgerschaft (vgl. UNHCR, Oktober

2002, a.a.O., S. 13).

Zahlreiche Aspekte der bilateralen Beziehungen der beiden Länder wurden

angesichts des anfänglich freundschaftlichen Verhältnisses der neuen Eliten

informell geregelt. Dies hatte unter anderem zur Folge, dass weder die

Auswirkungen einer Beteiligung am Referendum auf die äthiopische

Staatsbürgerschaft geregelt noch die Möglichkeit einer eritreisch-äthiopischen

Doppelbürgerschaft vorgesehen wurde (vgl. ICG, Ethiopia and Eritrea: War or

Peace?, ICG Africa Report No. 68, 24. September 2003, S. 2 f.; Human Rights

Watch, the Horn of Africa War; Mass Expulsions and the Nationality Issue, Vol.

15, Nr. 3 (A), Januar 2003, S. 7 f.). Erst mit der Verschlechterung der

bilateralen Beziehungen begann sich in Äthiopien die Auffassung durchzusetzen,

Eritreer, die sich am Referendum beteiligt hätten, hätten mit diesem Akt eine

Entfremdung von Äthiopien demonstriert, die mit der Staatsbürgerschaft nicht

vereinbar sei.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin führte aus, sie sei Ende der siebziger oder

Anfang der achtziger Jahre auf dem Territorium des heutigen Eritrea geboren

worden. Auch wenn sie hierzu keine Angaben macht, kann davon ausgegangen werden,

dass ihre Eltern Eritreer im Sinne der oben ausgeführten Regelung waren. Aus den

Akten ist nicht ersichtlich, ob sie sich am Referendum beteiligt hat. Nach der

Unabhängigkeit Eritreas sei sie nach Äthiopien deportiert worden (vgl. Erw. 6),

wo sie mit einer äthiopischen Identitätskarte gelebt habe, die ihr als Frau

eines äthiopischen Soldaten ausgestellt worden sei.

Der Beschwerdeführer gab an, in Addis Abeba geboren zu sein und dort seine

gesamte Jugend verbracht zu haben. Zwischen 1987 und 1995 habe er zunächst im

Sudan und dann während weniger Monate in Eritrea gelebt, worauf er nach Addis

Abeba zurückgekehrt sei. Im Jahr 1993 habe er sich im Sudan eine eritrei-

2005 / 12 - 103

sche Identitätskarte ausstellen lassen, um sich am Referendum zu beteiligen.

Er habe Anspruch auf eine solche gehabt, weil seine Grosseltern aus Eritrea

stammten und, wenn sie noch am Leben seien, weiterhin dort wohnten.

Bis zu ihrer jeweiligen Deportation bzw. Ausweisung lebten beide

Beschwerdeführer mit äthiopischen Papieren in Äthiopien. Es kann davon

ausgegangen werden, dass sie sich ebenso sehr als Äthiopier verstanden haben wie

als Eritreer und in diesem Verständnis von den äthiopischen Behörden durch

Duldung ihrer Anwesenheit bestärkt worden sind.

Nach der Deportation hätten sich beide nicht in Eritrea niedergelassen,

sondern seien in den Sudan gezogen, um dort zu leben. Die Beschwerdeführerin

habe sich in einem örtlichen Büro der EPLF (richtig PFDJ) eine eritreische

Identitätskarte ausstellen lassen. Ehemalige Einwohner ihres Herkunftsdorfes

hätten bezeugt, dass sie Eritreerin sei.

Aufgrund dieser Aussagen kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer

als Äthiopier geboren wurden und bis zu ihrer Deportation bzw. Ausweisung als

solche in Äthiopien gelebt hatten. Seit der Unabhängigkeit Eritreas besass der

Beschwerdeführer die dortige Staatsbürgerschaft und die Beschwerdeführerin einen

Anspruch auf Anerkennung derselben. Angesichts dieser Umstände wird für das

vorliegende Verfahren davon ausgegangen, dass sie in der interessierenden

Periode eritreisch-äthiopische Doppelbürger waren. Handlungen, Duldungen und

Unterlassungen beider Staaten gegenüber den Beschwerdeführern kann grundsätzlich

flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommen.

E. 5.3 Die Beschwerdeführer waren nach ihrer Deportation aus Äthiopien nicht staatenlos. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt bereits im Besitze eritreischer Papiere, während es der Beschwerdeführerin dem Anschein nach ohne weitere Umstände gelang, ihren Anspruch auf die Anerkennung der eritreischen Staatsbürgerschaft im Sudan durchzusetzen. Der Sudan ist somit nicht das „Land, in dem sie zuletzt wohnten“ im Sinne von Art. 3 AsylG, da dieser Teil der Bestimmung ausschliesslich auf Staatenlose anwendbar ist. Der Sudan kommt als Verfolgerstaat nicht in Betracht (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt am Main 1990, S. 34 f.; EMARK 2004 Nr. 18, Erw. 7 und 8, S. 116 f.).

E. 6 Im Folgenden gilt es zu untersuchen, ob die Deportation der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder Anfang oder Mitte der neunziger Jahre aus Eritrea flüchtlingsrechtlich relevant ist (vgl. zu den materiellen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft EMARK 1995 Nr. 2, Erw. 3.a, S. 16 f., m.w.H.). 2005 / 12 - 104

E. 6.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die von der Beschwerdeführerin während der kriegerischen Auseinandersetzungen gemachten Erfahrungen einzugehen. Ihr Vater, ein ELF-Kämpfer, sei verschollen, als sie noch ein Kind (ungefähr zwischen acht und zehn Jahre alt) gewesen sei. Darauf hätten sie und ihre Mutter das Dorf, in dem sie aufgewachsen war, verlassen und seien von Dorf zu Dorf gereist. Nach wenigen Monaten sei die Mutter gestorben und sie sei auf sich selbst gestellt gewesen. In dieser Situation habe sie sich einer Einheit äthiopischer Soldaten angeschlossen. Für diese habe sie gekocht, Wasser geholt und ähnliche Tätigkeiten verrichtet. Nachdem sie einige Jahre auf diese Weise mit den Soldaten gelebt habe, habe sie begonnen, eine sexuelle Beziehung mit einem von ihnen zu unterhalten. Sie habe mit diesem Soldaten zwei Kinder gehabt und bis zu dessen Verschwinden in Asmara gelebt. Diese Vorbringen entsprechen einem bekannten Muster von Rekrutierung und Einsatz von weiblichen Kindersoldaten in afrikanischen Konflikten. Die Mädchen, oft wie die Beschwerdeführerin konfliktbedingt Waisen, schliessen sich aus Not den Truppen an. Sie werden oftmals nicht zum Dienst an der Waffe herangezogen, sondern übernehmen Aufgaben im Lager und in der Versorgung der Soldaten. Da sie auf diese Weise die kämpfenden Teile einer Einheit entlasten, sind sie in einer ökonomischen Betrachtungsweise auch als Soldaten zu verstehen. Zudem werden weibliche Kindersoldaten regelmässig sexuell ausgebeutet (vgl. zum Ganzen Machel, 1996, a.a.O., Rz. 45; Machel, 2001, a.a.O., S. 13; Coalition to Stop the Use of Child Soldiers, a.a.O., S. 4).

E. 6.2 Am Ende des Bürgerkriegs und nach der Niederlage der äthiopischen

Truppen, auf deren Seite die Beschwerdeführerin den Krieg miterlebte, habe sie

sich mit ihren zwei Kindern in Asmara, der Hauptstadt des neu entstandenen

Staates Eritrea, aufgehalten. Der Vater der Kinder sei verschwunden gewesen. Die

Beschwerdeführerin sei, wie alle Frauen, die mit Äthiopiern verheiratet gewesen

seien, registriert und nach Äthiopien abgeschoben worden.

Dieses Vorbringen stimmt mit den dokumentierten Verhältnissen nach Ende des

Bürgerkrieges überein. Nach der Machtübernahme wandelte sich die

Bürgerkriegspartei EPLF zur politischen Einheitspartei PFDJ (Peoples Front of

Democracy and Justice). Die neuen Herrscher in Asmara verfolgten nach der

Unabhängigkeit eine Politik, die sämtliche Eritreer einbeziehen sollte.

Ausdrücklich ausgenommen waren einzig Personen, die mit dem gestürzten Regime

kollaboriert hatten (vgl. UNHCR, Position on Return of Rejected Asylum Seekers

to Eritrea, Januar 2004, S. 1 ff.; UNHCR, Oktober 2002, a.a.O., S. 3; UK Home

Office, a.a.O., Ziff. 4.7.). Es ist daher davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin nicht wegen ihrer Eigenschaft als Frau und Mutter

äthiopischer Staatsbürger deportiert wurde, sondern weil sie auf der

Verliererseite am Krieg mit-

2005 / 12 - 105

gewirkt hatte und deshalb als Anhängerin des gestürzten äthiopischen Regimes

wahrgenommen wurde.

Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob die Beschwerdeführerin aus

eigener politischer Überzeugung oder aufgrund von Entwicklungen, die sie nicht

beeinflussen konnte, auf der Seite der äthiopischen Regierung in den Bürgerkrieg

einbezogen worden war. Entscheidend ist lediglich, dass ihr die eritreischen

Behörden ihr Engagement auf Seiten der unterlegenen Regierung vorhielten und

sinngemäss unterstellten, sie hänge dieser immer noch an. Die Abschiebung

erfolgte wegen der – unterstellten – politischen Anschauungen der

Beschwerdeführerin, mithin aus einer nach Art. 3 AsylG relevanten Motivation

(vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 73; Kälin,

a.a.O., S. 98).

E. 6.3 Es gibt keine Anzeichen dafür, dass der eritreische Staat Vorkehrungen getroffen hatte, um Leib und Leben der von ihm deportierten eigenen Bürger zu schonen oder deren Zukunft in Äthiopien abzusichern. Die Beschwerdeführerin wurde alleine mit zwei Kleinkindern mittels Massentransport in ein kriegsversehrtes Land geschickt, dessen Nahrungsmittelsituation auch in guten Zeiten prekär ist. Sie hatte zu Äthiopien keine Beziehung, ausser dass der Vater ihrer Kinder von dort stammte und dass sie aus diesem Grund über eine äthiopische Identitätskarte verfügte. Es ist in diesem Rahmen eher als glückliche Fügung denn als Resultat einer strukturierten Politik des Heimatstaates zu verstehen, dass sie auf äthiopischer Seite Aufnahme in einem Lager fand und nach kurzer Zeit von der Schwester des Vaters ihrer Kinder aufgenommen wurde. Eritrea hatte die Beschwerdeführerin und insbesondere deren Kinder einer akuten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt. Die Deportation ist ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG. Die Deportation richtete sich gezielt gegen die Beschwerdeführerin, welche zuvor als Mitglied einer gegnerischen Militäreinheit identifiziert und registriert worden war.

E. 6.4 Die Deportation der Beschwerdeführerin genügte nach dem Gesagten grundsätzlich den Anforderungen an eine Vorverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Seitdem die Beschwerdeführerin Eritrea vor fast zehn Jahren verlassen hat, haben sich die dortigen Verhältnisse indessen massgeblich geändert. Die PFDJ regiert zwar nach wie vor als Einheitspartei und verfolgt jegliche oppositionellen Regungen unerbittlich. Elf Jahre nach der Unabhängigkeit geniesst das Mengistu-Regime in Eritrea indessen keine Unterstützung mehr und wird von den dortigen Behörden nicht mehr als Bedrohung wahrgenommen (vgl. UNHCR Oktober 2002, a.a.O., S. 2 ff. und 8; UK Home Office, a.a.O., Ziff. 6.29 ff.; 2005 / 12 - 106 US Departement of State, Eritrea, Country Reports on Human Rights Practices, 2003, Section 3). Die Beschwerdeführerin muss nicht befürchten, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea wegen Ereignissen und Gegebenheiten aus der Zeit vor 1993 als Oppositionelle wahrgenommen und verfolgt zu werden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Deportation aus Eritrea Mitte der neunziger Jahre genügen den Anforderungen an den Flüchtlingsbegriff nicht, da angesichts der veränderten Verhältnisse die Furcht vor aktueller Verfolgung nicht mehr begründet werden kann.

E. 7 Im Folgenden gilt es zu untersuchen, ob die Deportation bzw. Ausweisung der Beschwerdeführer aus Äthiopien als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu verstehen ist (die nachfolgende Darstellung der Ereignisse basiert im Wesentlichen auf den folgenden Quellen: Human Rights Watch, a.a.O., S. 18 ff.; UNHCR, Oktober 2002, a.a.O., S. 13 ff.; ICG, a.a.O., S. 5 ff.; United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs [OCHA], August 2002, S. 11 ff., zitiert aus Global IDP Database, Profile of Internal Displacement: Eritrea,

6. August 2004, S. 38).

E. 7.1 Im Juni 1998 begann Äthiopien in einer breit angelegten Kampagne

Personen eritreischer Abstammung zu deportieren. Zur Begründung führten die

Behörden an, die zu Deportierenden stellten ein Sicherheitsrisiko dar. Nachdem

von einer ersten Welle von Deportationen Personen betroffen waren, die in

Äthiopien wichtige Positionen in Politik, Wirtschaft oder Gesellschaft

innehatten, richtete sich die Kampagne nach kurzer Zeit gegen Eritreer aus allen

Bevölkerungsschichten. Die Selektion der zu deportierenden Personen erfolgte

willkürlich. Oft lag der Verhaftung eine Denunziation zugrunde. Der Entscheid,

ob eine Person die eritreische Staatsbürgerschaft besass und deshalb ein

Sicherheitsrisiko darstellte, oblag allein den vollziehenden Polizeibehörden.

Die Betroffenen konnten sich in keinem Stadium des Verfahrens äussern oder eine

Überprüfung der behördlichen Massnahmen durch eine gerichtliche oder andere

übergeordnete Instanz verlangen.

Vor der Deportation wurden die Betroffenen in der Regel während mehrerer Tage

oder Wochen unter miserablen Bedingungen interniert. Nach einer ersten

Internierung auf den lokalen Polizeiposten wurden sie in grösseren Lagern

konzentriert. Sowohl auf den Posten als auch in den Lagern gewährleisteten die

Behörden keine funktionierende Wasser- und Nahrungsmittelversorgung, so dass die

Internierten auf Unterstützung durch Verwandte oder Bekannte angewiesen waren.

Die Lager waren in der Regel nicht mit sanitären Installationen ausgerüstet. In

der ersten Phase der Kampagne waren die Internierten gezwungen, die Unterkünfte

in den Lagern, die meist nur aus mit Blech verkleideten Hallen be-

2005 / 12 - 107

standen, vom Unrat, der sich dort gesammelt hatte, zu säubern, bevor sie

überhaupt genutzt werden konnten. Neben den Krankheiten, die unter diesen

Bedingungen grassierten, litten die Internierten unter gewalttätigen Übergriffen

der Wächter.

In den Lagern mussten die Betroffenen die Deportation abwarten und wurden

befragt. Die zuständigen Polizisten waren hierbei ebenso an einer Bestätigung

des Verdachtes einer Gefährdung der Sicherheit wie an der Offenlegung von

Eigentums- und Besitzverhältnissen der Betroffenen interessiert. Nach Abschluss

dieser ersten Phase wurde ihnen nicht nur das Aufenthaltsrecht in Äthiopien

entzogen, sondern sie wurden auch gezwungen, ihr Eigentum und ihre Untenehmen

meist mit Verlust zu veräussern, und es wurden ihre Guthaben eingefroren.

Die eigentlichen Deportationen wurden in Buskonvois vollzogen, in denen die

Deportierten in mehrtägigen Reisen an die Grenze gefahren und von dort in der

Regel zu Fuss nach Eritrea geschickt wurden. Die Busse waren überfüllt, die

Verpflegung und die Versorgung mit Wasser waren, wenn überhaupt vorgesehen,

prekär. Die Konvois mussten wiederholt auf offener Strecke warten, um die

Zusammenführung von Bussen aus allen Regionen Äthiopiens zu gewährleisten. Bei

diesen Gelegenheiten war es den Deportierten jeweils nicht erlaubt, die Busse zu

verlassen, so dass sie oft während Stunden in sengender Hitze und eng

zusammengepfercht die Weiterfahrt erwarten mussten.

Eritrea anerkannte jene Deportierten als Staatsbürger, denen es gelang,

mittels Eidhelfern darzutun, dass sie die entsprechenden Bedingungen erfüllten

(vgl. Erw. 5.1.), und stellte ihnen Identitätskarten aus (so genannte „blue card“).

Die Minderheit der Deportierten, welche diesen Beweis nicht erbringen konnte,

erhielt einen speziellen, eigens eingeführten Aufenthaltsstatus („yellow card“).

Überdies rief Eritrea eine Kommission ins Leben, die sich der Deportierten

annehmen sollte. Diese schaffte in der ersten Phase Unterkunfts- und

Verdienstmöglichkeiten für Neuankömmlinge. Je länger die äthiopische Kampagne

indessen andauerte und je mehr Eritreer aus Äthiopien deportiert wurden, desto

schwieriger wurde es, diese in die wegen Krieg und Dürre ohnehin fragilen

wirtschaftlichen und sozialen Strukturen Eritreas zu integrieren. Das Programm

stiess rasch an seine Grenzen.

Im Jahr 2002 lebten noch 14'000 aus Äthiopien deportierte Eritreer in Lagern

für intern Vertriebene und hofften auf die Zuteilung eines Stücks Land, um in

der eritreischen Subsistenzwirtschaft ein Auskommen zu finden.

2005 / 12 - 108

Als weitere Reaktion initiierte Eritrea sein eigenes Deportationsprogramm und

begann, äthiopische Staatsbürger mit vergleichbaren Methoden von seinem

Territorium zu entfernen.

Als die beiden Kampagnen im Jahr 2002 zu einem Ende kamen, waren in den

beiden Ländern ungefähr 150'000 Menschen gegen ihren Willen aus ihren

angestammten Strukturen entfernt und ohne wirtschaftlichen oder

gesellschaftlichen Rückhalt einer unsicheren Zukunft in einer fremden Umgebung

überlassen worden. Eine unbekannte aber beträchtliche Anzahl von Äthiopiern und

Eritreern war den Bedingungen der Deportationen nicht gewachsen und überlebte

sie nicht.

E. 7.2 Die Beschwerdeführer wurden im Rahmen des beschriebenen Programms

deportiert. Es gilt zunächst zu prüfen, ob die Deportationen die erforderliche

Intensität aufweisen, um im Anwendungsbereich von Art. 3 AsylG relevant zu sein

(vgl.

EMARK 2000 Nr. 17, Erw. 11.b, S. 158 ff.

).

Die Beschwerdeführerin reiste unter dem Eindruck der Ausweisung und der

drohenden Deportation individuell aus. Der Beschwerdeführer wurde vor der

Deportation nach eigenen Aussagen drei Tage lang auf einem Polizeiposten

interniert. Es kann somit festgehalten werden, dass beide Beschwerdeführer weder

die oben beschriebenen elenden Bedingungen in den Lagern noch Übergriffe in ihre

körperliche Integrität erleben mussten. Die erlittenen Übergriffe sind für sich

allein zu wenig intensiv, um als ernsthafte Nachteile im Sinne einer Gefährdung

des Leibes oder der Freiheit nach Art. 3 Abs. 2 AsylG gelten zu können.

Es bleibt somit zu prüfen, ob die Deportationen Massnahmen waren, die einen

unerträglichen psychischen Druck bewirkten. Solche Massnahmen sind anzunehmen,

wenn sie den Betroffenen ein Verbleiben im Heimatstaat unter menschenwürdigen

Bedingungen objektiv verunmöglichen (vgl. Gattiker, a.a.O., S. 65 f.;

EMARK 2000 Nr. 17, Erw. 11.b, S. 158 f.

;

1996 Nr. 28, Erw. 3.c.dd, S. 272 f.

;

1996 Nr. 29, Erw. 2.h, S. 282 f

.). Es

handelt sich nicht um minder intensive Beeinträchtigungen der in Art. 3 Abs. 2

AsylG ausdrücklich genannten Rechtsgüter, sondern um Nachteile, die sich durch

eine unterschiedliche Qualität auszeichnen, indem sie beispielsweise andere

Rechtsgüter oder die genannten Rechtsgüter Dritter betreffen.

Die Vorbringen des Beschwerdeführers genügen diesen Anforderungen. Er

beschreibt, wie er eines Abends unvermittelt und ohne Vorwarnung zu Hause

verhaftet worden sei. Die Polizisten hätten aus ihm nicht verständlichen Gründen

nur ihn und seinen Vater mitgenommen und die anderen Familienmitglieder in

2005 / 12 - 109

Ruhe gelassen. Nach der Verhaftung sei er drei Tage lang auf einem

Polizeiposten eingesperrt und befragt worden. Bereits am vierten Tag habe er

sich in einem Bus auf dem Weg nach Eritrea befunden. Der Beschwerdeführer

schildert die erbärmlichen Reisebedingungen in Enge, Hitze und Mangel an Wasser

und Nahrungsmitteln, denen sein Vater nicht gewachsen gewesen sei; dieser sei

auf der Reise gestorben.

Angesichts der Brutalität und der Rücksichtslosigkeit, mit der der

Beschwerdeführer unvermittelt aus seiner heimatlichen Umgebung herausgerissen

wurde, um innert nur vier Tagen in ein fremdes Land verbracht zu werden, ohne

die Gelegenheit zu erhalten, seine Angelegenheiten in Ordnung zu bringen oder

auch nur, sich von seiner Familie und seinen Freunden zu verabschieden,

angesichts der Unabwendbarkeit der Deportation, gegen die sich der

Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt wehren konnte, und angesichts des

Umstandes, dass die äthiopischen Behörden den Tod des Vaters des

Beschwerdeführers in Kauf nahmen und diesen Zeuge davon werden liessen, kann es

keinem Zweifel unterliegen, dass die Deportation ein massiver Eingriff in die

Würde des Beschwerdeführers und weitere schützenswerte Rechtsgüter (sein

Familien- und Privatleben, sein Eigentum, seine persönliche Freiheit) sowie das

Leben seines Vaters war, gegen den er sich weder im Rahmen eines angemessenen

Verfahrens noch anderweitig wehren konnte. Der Beschwerdeführer war durch die

Deportation einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne der genannten

Definition ausgesetzt.

Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei von den äthiopischen Behörden

angewiesen worden, das Land zu verlassen und ihre Kinder zurückzulassen. Unter

dem Eindruck der drohenden Deportation sei sie individuell geflohen. Die

äthiopischen Behörden haben beim Vollzug der Deportation die Trennung von

Familien bewusst in Kauf genommen haben, wenn, wie vorliegend, nur gewisse

Mitglieder als Eritreer wahrgenommen wurden. Indessen wäre die Möglichkeit, die

Kinder entgegen den Anweisungen der Behörden mitzunehmen, ein gewichtiger

Vorteil der individuellen Ausreise gegenüber der staatlich organisierten

Deportation gewesen. Die Beschwerdeführerin hat diesen Vorteil nicht genutzt,

sondern sich an die Anweisungen gehalten. Ob ausser dem Respekt vor den

Anordnungen der Behörden weitere Umstände ihre Entscheidung beeinflusst haben,

ist den Akten nicht zu entnehmen.

Es kann indessen davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin –

einmal als Eritreerin identifiziert und ausgewiesen – keine Möglichkeit hatte,

unter menschenwürdigen Bedingungen in Äthiopien zu verbleiben. Sie hätte bei den

Verwandten ihrer Kinder die Deportation erwarten oder versuchen können, als

allein stehende Frau unterzutauchen. Weitere Alternativen standen ihr nicht

2005 / 12 - 110

offen. Bei der Beurteilung des psychischen Druckes, der auf der

Beschwerdeführerin lastete, muss schliesslich in Betracht gezogen werden, dass

sie bereits eine Deportation erlebt hatte. Unter diesen Voraussetzungen ist ihr

Verhalten durchaus nachvollziehbar.

Es ist schliesslich nicht bekannt, wie der äthiopische Staat deportierte

Eritreer im Fall einer Rückkehr behandelt, weil keine solchen Rückkehren

dokumentiert sind. Bekannt ist dagegen, dass Äthiopien bis heute den

Deportierten die Rückkehr ausdrücklich verweigert. Angesichts der Brutalität und

Rücksichtslosigkeit des Vollzugs der Deportationen muss befürchtet werden, dass

die äthiopischen Behörden mit den zur Verfügung stehenden Mitteln gegen

Rückkehrer vorgehen würden. Die Furcht, dass die Beschwerdeführer im Falle einer

Rückkehr nach Äthiopien ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG

ausgesetzt würden, ist aufgrund der konkreten Umstände objektiv nachvollziehbar

und daher begründet (vgl.

EMARK 2000 Nr. 9, Erw. 5.a,

S. 78;

1997 Nr. 10, Erw. 6, S. 73 f.

).

E. 7.3 Bezüglich der Motivation hinter den Deportationen machten die

äthiopischen Behörden zunächst Sicherheitsinteressen im Krieg geltend.

Angesichts der Tatsache, dass die Risiken, die die einzelnen zu Deportierenden

hätten darstellen können, im Rahmen des Deportationsverfahrens gar nicht geprüft

wurden, muss diese Argumentation als vorgeschoben erkannt werden. Sie wurde denn

auch im Verlauf des Programms dahingehend modifiziert, dass sich die betroffenen

Personen illegal in Äthiopien aufhielten und deshalb ausgeschafft würden.

Betroffen seien ausschliesslich eritreische Staatsbürger, die durch ihre

Teilnahme am Referendum oder auf andere Weise manifestiert hätten, dass sie sich

nicht mehr Äthiopien zugehörig fühlten. Da diese Menschen über keine

Aufenthaltsbewilligungen verfügten, sei Äthiopien berechtigt, sie auszuschaffen

(vgl. Human Rights Watch, a.a.O., S. 20).

Diese Interpretation der Auswirkungen einer Beteiligung am Referendum war

neu. Wie oben dargelegt (Erw. 5.), wurde nach der Unabhängigkeit Eritreas

technischen Problemen wie der doppelten Staatsbürgerschaft und dem Erwerb oder

Verlust der einen oder anderen Staatsbürgerschaft keine praktische Bedeutung

beigemessen, da die neuen Nachbarn grossen Wert auf intensiven

gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Austausch legten. Personen,

die sich am Referendum beteiligt hatten, andere Personen eritreischer Abstammung

und anerkannte eritreische Bürger waren in Äthiopien geduldet, integriert und

hatten wie die Beschwerdeführer äthiopische Identitätspapiere. Die

ausländerrechtlichen Bestimmungen fanden auf sie keine Anwendung (vgl. Human

Rights Watch, a.a.O., S. 21).

2005 / 12 - 111

Die Stichhaltigkeit der von der äthiopischen Regierung als Begründung für die

Deportation vorgebrachten Rechtsauffassung – wonach die Beschwerdeführer die

äthiopische Staatsbürgerschaft verloren hätten – kann vorliegend im Rahmen der

Prüfung der Verfolgungsmotivation offen bleiben. Zum Zeitpunkt der Deportation

waren sie äthiopische Staatsbürger (vgl. Erw. 5). Sie wurden indessen als

Eritreer wahrgenommen und aus diesem Grund deportiert, wobei diese Wahrnehmung

nicht auf ethnischen Differenzen gründete. Die Beschwerdeführer gehören der

Ethnie der Tigriner an. Diese stellen nicht nur die Mehrheit der Bevölkerung

Eritreas, sondern auch die herrschende Elite Äthiopiens, welche die

Deportationen angeordnet hatte. Die Beschwerdeführer wurden einzig wegen ihrer

eritreischen Nationalität deportiert. Die Nationalität ist eine nach Art. 3

AsylG relevante Verfolgungsmotivation.

E. 7.4 Die Beschwerdeführerin gab an, als Eritreerin registriert gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer könne sich nicht erklären, weshalb er deportiert worden sei, was angesichts der vorherrschenden Willkür durchaus realistisch ist. Aus ihren Schilderungen geht indessen hervor, dass die Beschwerdeführer den Polizisten namentlich bekannt und persönlich zur Deportation selektioniert worden waren. Die Verfolgung war gezielt.

E. 7.5 Wenn festgestellt ist, dass die Beschwerdeführer begründete Furcht haben müssen, im Fall einer Rückkehr nach Äthiopien flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein, bedeutet dies noch nicht, dass die Beschwerdeführer als Flüchtlinge anzuerkennen sind. Nach Art. 1A Ziff. 2 FK gilt eine Person, die die Staatsangehörigkeit mehrerer Staaten besitzt, nur dann als Flüchtling, wenn sie in keinem ihrer Heimatstaaten Schutz vor relevanter Verfolgung beanspruchen kann (vgl. Kälin, a.a.O., S. 34 f.; G.S. Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Aufl., Oxford 1998, S. 41 f.; vgl. auch EMARK 2000 Nr. 15, Erw. 12.a, S. 127 f.). Die Beschwerdeführer können daher nur als Flüchtlinge anerkannt werden, wenn sie auch im Fall einer Rückkehr nach Eritrea begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlicher Verfolgung haben müssten, was es im Folgenden zu untersuchen gilt.

E. 8.1 Die Beschwerdeführerin machte ausser der oben gewürdigten Deportation keine Verfolgung durch den Staat Eritrea geltend. Sie wurde kurz nach der Staatsgründung deportiert und hielt sich in der Folge mit Ausnahme der Durchreise auf dem Weg von Äthiopien in den Sudan nie mehr auf eritreischem Territorium auf.

E. 8.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei verhaftet, geschlagen und einen Monat lang in einem Gefängnis festgehalten worden, als er sich 1995 mit 2005 / 12 - 112 seinem Bruder zusammen in Eritrea habe niederlassen wollen. Der Bruder sei unmittelbar nach der Ankunft in Asmara unter dem Verdacht der Unterstützung einer oppositionellen Gruppierung, der ELF, verhaftet worden. Als sich der Beschwerdeführer einige Tage später nach dem Verbleib seines Bruders erkundigt habe, seien die Polizisten wütend geworden und hätten ihn stark geschlagen. Während des folgenden Monats sei er in einem Raum mit ungefähr siebzehn anderen Häftlingen festgehalten worden. Aufgrund einer Knieverletzung, die ihm die Polizisten beigebracht hätten, sei er freigelassen worden. Der Beschwerdeführer erklärt sich seine Festnahme und Inhaftierung als Einschüchterungsversuch seitens der eritreischen Behörden, die nicht wollten, dass er Fragen nach seinem Bruder stelle. Er selbst habe sich zu jener Zeit nicht politisch engagiert und es sei ihm von den Behörden auch kein solches Engagement unterstellt worden. Angesichts des Umstandes, dass die eritreischen Behörden offensichtlich kein besonderes Interesse an einer Verfolgung des Beschwerdeführers hatten und dass seit den geschilderten Ereignissen fast zehn Jahre vergangen sind, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit Nachteilen wegen des politischen Engagements seines Bruders zu rechnen hat. Eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung in diesem Zusammenhang ist nicht begründet.

E. 8.3 Auf Beschwerdeebene reichten die Beschwerdeführer Ausweise zu den Akten,

die sie als Mitglieder der SAGEM zu erkennen geben. Die SAGEM oder ELF-CL (Eritrean

Liberation Front – Central Leadership) ist eine Fraktion der ELF (Eritrean

Liberation Front), der ersten eritreischen Unabhängigkeitsbewegung, die sich zu

Beginn der sechziger Jahre formiert hatte. Gegen Ende der siebziger Jahre kam es

zur Spaltung der ELF von der EPLF, die bis heute anhält. Die unter einander

zerstrittenen und von verschiedenen Nachbarstaaten Eritreas geförderten

Fraktionen der ELF gehören heute zu den bedeutendsten Oppositionsbewegungen

dieses Landes. Sie werden von der regierenden Einheitspartei mit allen zur

Verfügung stehenden Mitteln bekämpft und sind in erster Linie vom Ausland aus

tätig (vgl. P. Hunziker, Lagebericht Eritrea vom August 2001, publiziert von der

Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH, S. 13).

Die Beschwerdeführer führten aus, sie hätten sich der SAGEM nicht aus

politischer Überzeugung angeschlossen, sondern weil dies ihre Situation im

Umgang mit den sudanesischen Behörden erleichtert habe. Gleichwohl müssten sie

wegen ihrer Zugehörigkeit zur politischen Opposition in Eritrea Verfolgung

befürchten. Diese Furcht erscheint vorliegend nicht begründet.

2005 / 12 - 113

Die ARK hatte vor allem im Zusammenhang mit subjektiven Nachfluchtgründen von

Asylsuchenden, die sich in der Schweiz aufhielten, Gelegenheit, sich mit der

flüchtlingsrechtlichen Relevanz von exilpolitischen Aktivitäten

auseinanderzusetzen. Solche Aktivitäten müssen insbesondere die Aufmerksamkeit

der heimischen Behörden geweckt haben oder zumindest von diesen zur Kenntnis

genommen worden sein, um eine relevante Furcht zu begründen (vgl.

EMARK 1995 Nr. 9, Erw. 8, S. 90 ff.

;

Gattiker, a.a.O., S. 86). Es ist kein Grund ersichtlich, dieses Kriterium

ausschliesslich auf Aktivitäten in der Schweiz anzuwenden und im vorliegenden

Fall, in dem sich die Beschwerdeführer im Sudan einer Oppositionspartei

angeschlossen haben, nicht zur Anwendung kommen zu lassen.

Die Beschwerdeführer räumten ein, dass sie sich nicht für Politik

interessiert hätten und in keiner Weise aktiv für die eritreische Opposition

eingetreten seien. Unter diesen Umständen muss nicht angenommen werden, dass sie

die Aufmerksamkeit der eritreischen Behörden auf sich gezogen haben. Die

Beschwerdeführer müssen nicht begründet fürchten, bei ihrer Rückkehr als

unliebsame Oppositionelle wahrgenommen und verfolgt zu werden.

E. 8.4 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer mit Bezug auf ihren Heimatstaat Eritrea keine nach Art. 3 AsylG relevanten Umstände glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt, obwohl sie in ihrem anderen Heimatstaat Äthiopien flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung erlebt hatten und auch in Zukunft mit einer solchen Verfolgung zu rechnen hätten. […]

E. 10.1 Die Beschwerdeführer verfügen über keine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 10.2 Wie oben dargelegt (Erw. 7), droht den Beschwerdeführern in Äthiopien Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Der Vollzug der Wegweisung in dieses Land ist nach Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zulässig. Vorliegend ist somit einzig zu prüfen, ob der Wegweisungsvollzug nach Eritrea, den anderen Heimatstaat der Beschwerdeführer, durchführbar ist. Aus den oben stehenden Erwägungen ergibt sich, dass sie in Eritrea nicht in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden. Da überdies keine Anhaltspunkte für eine 2005 / 12 - 114 nach Art. 3 EMRK verbotene Behandlung oder Strafe erkennbar sind, wäre der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea zulässig. Es gilt daher im Folgenden die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen.

E. 10.3 Nach Art. 14a Abs. 4 ANAG ist der Vollzug der Wegweisung nicht

zumutbar, wenn er für die von ihm betroffenen Personen eine konkrete Gefährdung

darstellt. Diese Bestimmung bezieht sich in erster Linie auf so genannte

Gewaltflüchtlinge, das heisst auf Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft

nicht zukommt, weil sie nicht persönlich verfolgt werden, die aber vor Krieg,

Bürgerkrieg oder einer Situation der allgemeinen Gewalt in ihrem Herkunftsstaat

fliehen. Daneben ist der Vollzug nicht zumutbar für Personen, die sich bei ihrer

Rückkehr in ihren Herkunftsstaat aus anderen Gründen einer konkreten Gefährdung

ausgesetzt sähen. Nach der konstanten Rechtsprechung der ARK vermögen

wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung

regelmässig betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger

Arbeitsmarkt keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu

begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn sich die

betroffene Person im Falle einer zwangsweisen Rückkehr in ihren Heimatstaat mit

beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt

sähe (vgl.

EMARK 1994 Nr. 19, Erw. 6.b, S. 149

;

1998 Nr. 11, Erw. 7.a, S. 69

;

2003 Nr. 10, Erw. 9.b.cc, S. 68

;

2003 Nr. 30, Erw. 5, S. 191 f

.) Insgesamt gilt es

die humanitären Aspekte im Zusammenhang mit der Situation, in der sich die

betroffene Person bei einer Rückkehr ins Heimatland befinden würde, gegen das

öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung abzuwägen.

Die nachfolgende Lagebeurteilung stützt sich im Wesentlichen auf die

folgenden Quellen: Global IDP Database, a.a.O.; UNHCR, Januar 2004, a.a.O., S. 5

ff.; UNHCR, Oktober 2002, a.a.O.; United Nations Office for the Coordination of

Humanitarian Affairs (OCHA), Consolidated Appeals Process (CAP), November 2003;

Human Rights Watch, a.a.O.; Hunziker, a.a.O., S. 29 ff.; Amnesty International,

Eritrea, “You have no right to ask”, Mai 2004, AI Index: AFR 64/003/2004, S. 31

ff. Im Übrigen wird auf

EMARK 2004 Nr. 26

und die

dort zitierten Quellen verwiesen.

E. 10.4 Im zitierten EMARK 2004 Nr. 26 hatte die ARK Gelegenheit, sich mit der Sicherheitslage in Eritrea auseinanderzusetzen, und hat festgestellt, dass dort derzeit kein Zustand des Krieges oder der allgemeinen Gewalt herrscht. Diese Rechtsprechung kann nach wie vor Gültigkeit beanspruchen, so dass ohne Einschränkungen auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann. 2005 / 12 - 115

E. 10.5 Die humanitäre Situation in Eritrea ist dagegen desolat. Als Folge der jahrzehntelangen kriegerischen Auseinandersetzungen und der damit verbundenen Rekrutierung eines beträchtlichen Teils der arbeitsfähigen Bevölkerung sowie einer langjährigen Dürre ist Eritrea nicht in der Lage, seine Bevölkerung mit den eigenen Mitteln zu ernähren. Ende des Jahres 2003 waren von den ungefähr 3,4 Millionen Einwohnern schätzungsweise 1,7 Millionen von humanitärer Hilfe abhängig. Das Koordinationsbüro für humanitäre Angelegenheiten der Vereinten Nationen (vgl. OCHA, Consolidated Appeals Process [CAP], November 2003, S. 3) identifizierte als besonders gefährdet Hirten mit weniger als fünf Tieren und keinen anderen Einkommensquellen, Bauern ohne Land oder anderen Möglichkeiten zu landwirtschaftlicher Produktion, randständige Familien in urbanen Regionen ohne Einkommen, intern Vertriebene und Deportierte in und ausserhalb von Lagern, zurückgekehrte Flüchtlinge und zurückgekehrte intern Vertriebene ohne Einkommen. Angehörige dieser Gruppen sind für ihr Überleben vollständig auf humanitäre Hilfe angewiesen, wobei die Kategorien nicht scharf gegen einander abgegrenzt sind, so dass eine Person ohne weiteres in mehrere Kategorien fallen kann. Während in den ersten drei Kategorien jene Mittellosen zusammengefasst sind, die regelmässig die Folgen von Dürre und Nahrungsmittelknappheit am intensivsten spüren, beziehen sich die letzten drei Kategorien spezifischer auf den eritreischen Migrationskontext.

E. 10.6 Die kriegerischen Ereignisse sowie die Dürre der letzten Jahre haben in

den Ländern am Horn von Afrika Migrationsbewegungen ausgelöst, die

Bevölkerungsstruktur, Wirtschaft und Gesellschaft der Region in massgeblicher

Weise beeinflussen. Im Jahr 2000 auf der Höhe des Grenzkrieges zwischen Eritrea

und Äthiopien verliessen gegen eine Million Eritreer ihre angestammten Dörfer

und suchten als intern Vertriebene in Lagern oder in weniger exponierten

Regionen des Landes Schutz. Ein grosser Teil dieser Menschen hat in der

Zwischenzeit die Rückkehr angetreten oder sich am Zufluchtsort permanent

niedergelassen und gilt deshalb nicht mehr als intern vertrieben. Nach wie vor

bestehen indessen Lager mit einer Population von gegen 60'000 intern

Vertriebenen. Diese teilen sich die Lager mit jenen ungefähr 14'000 aus

Äthiopien Deportierten, die sich noch nicht permanent niederlassen konnten (vgl.

Erw. 7.1.). Die Programme zur Erleichterung der Rückkehr bzw. Ansiedelung dieser

Menschen sind immer noch im Gange, gestalten sich aber wegen der prekären

Versorgungslage und, insbesondere im Süden des Landes, von wo die meisten intern

Vertriebenen stammen, wegen der ausgedehnten Minenfelder zunehmend schwieriger.

2005 / 12 - 116

Neben jenen, die innerhalb des Territoriums ihres Heimatstaates migrierten,

hat eine beträchtliche Zahl von Eritreern die Grenze überschritten und im Sudan

Schutz gesucht. Dort lebten nach Schätzungen des UNHCR bis im Jahr 2000 ungefähr

450'000 Personen eritreischer Abstammung, Herkunft oder Staatsangehörigkeit.

Ende 2002 waren es noch 300'000. Diese Menschen hielten sich entweder in vom

UNHCR unterhaltenen Flüchtlingslagern oder – von den sudanesischen Behörden mehr

oder minder geduldet – illegal in den grossen Städten des Ostens dieses Landes,

insbesondere in Kassala und Khartum, auf. Ein beträchtlicher Teil unter ihnen

lebt in der zweiten oder dritten Generation im Sudan.

Nach dem Sturz des Mengistu-Regimes in Äthiopien und der Unabhängigkeit

Eritreas beschloss das UNHCR, die Eritreer, welche Verfolgung durch dieses

Regime geltend gemacht hätten, seien nicht mehr auf den Schutz des Sudans

angewiesen. In Zusammenarbeit mit den betroffenen Staaten begann das UNHCR

Rückkehrprogramme umzusetzen, in deren Rahmen bis Mitte 2004 ungefähr 120’000

Menschen aus dem Sudan nach Eritrea zurückgeführt worden sind. Bis Ende 2004

sollen die Programme mit der Rückkehr weiterer 35'000 Eritreer abgeschlossen

werden.

Nicht alle Eritreer nahmen die Rückkehrprogramme des UNHCR in Anspruch. Nach

dessen statistischen Angaben hat sich die Zahl der eritreischen Bevölkerung im

Sudan allein im Jahr 2003 um fast 200'000 Person reduziert, wobei das UNHCR über

ungefähr 45'000 von ihnen Rechenschaft ablegen kann. Dass in der Statistik Ende

2003 weitere ungefähr 150'000 Menschen (knapp die Hälfte der Anfangspopulation)

fehlen, schreibt das UNHCR administrativen Korrekturen, aus der Registrierung

resultierenden Anpassungen, neuen Schätzungen sowie Geburten und Todesfällen zu

(vgl. UNHCR, 2003 Global Refugee Trends, Overview of Refugee Populations, New

Arrivals, Durable Solutions, Asylum-Seekers and other Persons of Concern to

UNHCR, 15 Juni 2004, Table 4 Refugee Population and Changes by Major Origin and

Country of Asylum). Diese Erklärung ist offensichtlich unbrauchbar. Sie legt –

zumal auch anderen Quellen kaum verlässliche Zahlen zu entnehmen sind – einzig

den Schluss nahe, dass eine unbestimmte, aber beträchtliche Anzahl Eritreer die

Rückkehr in eigener Verantwortung unternommen hat. Diese Bewegungen quantitativ

einzuschätzen, ist ausserordentlich schwierig, da sie gänzlich unkontrolliert

vor sich gehen. Es ist indessen davon auszugehen, dass sie die Grössenordnung

der Rückkehrprogramme erreichen.

Die möglichen Motivationen hinter der Entscheidung zur unkontrollierten

Rückkehr sind unterschiedlich und vielfältig. Zu erwähnen ist einerseits der

Druck, den die sudanesischen Behörden auf Eritreer ausübten und der Eritrea im

2005 / 12 - 117

Jahr 2002 veranlasste, den Sudan der zwangsweisen Ausschaffung zu

bezichtigen. Andererseits sind Fälle dokumentiert, in denen das UNHCR Lager

geschlossen bzw. die Wasser- und Nahrungsmittelversorgung in Lagern eingestellt

hatte, in denen sich noch mehrere tausend Menschen aufhielten (vgl. Monde

Diplomatique, „Camps de la soif au Soudan“, Mai 2003, S. 26).

In Westeuropa und Nordamerika suchen derzeit ungefähr achttausend Eritreer

Schutz. Das UNHCR unterstützt deren Rückkehr, soweit sie auf freiwilliger Basis

erfolgt.

E. 10.7 Die Rückkehrprogramme für intern Vertriebene und für Flüchtlinge aus

dem Sudan sehen eine Starthilfe in Form der Zuweisung von Land sowie der

Zuteilung von Saatgut und Lebensmittelrationen vor, die das Überleben der

Rückkehrer bis zur ersten Ernte sichern soll. Die umsetzenden Organisationen

stellen fest, dass unter diesen Bedingungen zahlreiche Eritreer bereit waren,

sich in ihrem Heimatstaat neu ansiedeln zu lassen.

Gleichzeitig musste indessen festgestellt werden, dass es den Rückkehrern in

der überwältigenden Mehrheit nicht gelang, auf der Grundlage der Starthilfe ein

selbständiges Auskommen in der Subsistenzwirtschaft zu finden. Als Gründe

hierfür wurden einerseits die allgemein prekären Bedingungen für die

Landwirtschaft erkannt, die es auch der ansässigen Bevölkerung kaum erlaubt, von

ihren Erträgen zu leben. Andererseits musste erkannt werden, dass die ohnehin

schon strapazierten Krisenbewältigungs- und Absorptionsmechanismen an ihre

Grenzen gestossen waren. Innerhalb der vergangenen vier bis sechs Jahre wurde

ein Drittel der eritreischen Bevölkerung entwurzelt und anschliessend neu

angesiedelt. Durch die mehr oder weniger kontrollierte Immigration aus dem Sudan

und aus Äthiopien erhöhte sich die Bevölkerungszahl in derselben Zeitspanne um

weitere rund zehn Prozent. Dieser Dynamik waren die traditionellen Strukturen

nicht gewachsen und sie kollabierten oder drohen zu kollabieren.

Derzeit ist kein Nachlassen der sozialen und wirtschaftlichen

Überbeanspruchung Eritreas zu erwarten. Selbst wenn das Programm der Vereinten

Nationen und der eritreischen Regierung, in den nächsten Jahren 200'000 Soldaten

zu demobilisieren, noch nicht über das Stadium einer Absichtserklärung

hinausgekommen ist und Eritrea nach wie vor aktiv Soldaten rekrutiert, ist die

nächste bedeutende Welle von zu integrierenden Personen bereits erkennbar, bevor

die Rückkehrprogramme abgeschlossen und deren Auswirkungen evaluiert werden

konnten.

Unter diesen Bedingungen ist ungefähr die Hälfte der eritreischen Bevölkerung

nicht in der Lage, ihr Überleben aus eigener Kraft zu sichern, sondern auf

gross-

2005 / 12 - 118

zügige internationale Unterstützung angewiesen, um nicht Hunger und

bitterster Armut ausgesetzt zu sein.

Die Lebensbedingungen der Landbevölkerung, soweit sie nicht von den oben

dargelegten Migrationsbewegungen erfasst wurde, und jene der etablierten

Stadtbevölkerung sind indessen auf meist tiefem Niveau stabil und erlauben ein

einigermassen gesichertes, wenn auch in vielen Fällen karges Auskommen. Zu

dieser Bevölkerungsschicht sind aufgrund ihrer nicht selten überlegenen

Ausbildung auch viele jener Eritreer zu zählen, die mit der ersten

Deportationswelle aus Äthiopien kamen und von den Integrationsprogrammen der

eritreischen Regierung profitieren konnten (vgl. Erw. 7.1.).

E. 10.8 Angesichts der beschriebenen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gegebenheiten Eritreas bedarf es begünstigender, individueller Umstände, damit zurückkehrende Asylsuchende nicht einer existenzbedrohenden Situation im Sinne der Rechtsprechung der ARK zu Art. 14a Abs. 4 ANAG (vgl. vorne Erw. 10.3) ausgesetzt sind. Ist unter Berücksichtigung der oben dargelegten Bedingungen zu erwarten, dass die Rückkehrer aller Wahrscheinlichkeit nach dauerhaft in kompletter Armut zu leben hätten und Hunger oder gar dem Hungertod ausgesetzt wären, kann der Wegweisungsvollzug nicht als zumutbar erachtet werden. Es muss demnach gewährleistet sein, dass zurückkehrende abgewiesene Asylsuchende in Eritrea über ein soziales oder familiäres Netz verfügen, das ihnen bei der wirtschaftlichen Reintegration behilflich sein kann, oder aus anderen Gründen davon ausgegangen werden können, sie könnten sich innert nützlicher Frist eine ausreichende Erwerbstätigkeit beschaffen beziehungsweise in den Genuss einer zumutbaren staatlichen oder privaten Versorgung kommen.

E. 11.1 Weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin haben in den

vergangenen elf Jahren mehr als einige Monate in Eritrea verbracht.

Der Beschwerdeführer sei in Äthiopien geboren und habe dort den grössten Teil

seines Lebens verbracht. Zwischen 1987 und 1995 sowie zwischen 1999 und Ende

2002 habe er im Sudan gelebt. Sein einziger Aufenthalt in Eritrea dauerte im

Jahr 1995 ungefähr zwei Monate, von denen er ungefähr einen in Haft verbrachte.

Seine gesamte Familie wohne in Äthiopien, ausser einem Bruder, von dem er nicht

wisse, ob er sich immer noch in Haft befinde, und den Grosseltern, von denen er

nicht wisse, ob und gegebenenfalls wo sie lebten.

Die Beschwerdeführerin habe ihr Heimatdorf im Alter von ungefähr acht bis

zehn Jahren verlassen und sich als Kindersoldatin einer Truppe äthiopischer

Soldaten angeschlossen. Seit sie im Jahr 1993 von Eritrea nach Äthiopien de-

2005 / 12 - 119

portiert worden sei, habe sie Eritrea nur noch einmal betreten, als sie von

Äthiopien in den Sudan gereist sei. Sie habe ausser ihren Kindern in Äthiopien

keine lebenden Verwandten mehr.

Somit steht fest, dass die Beschwerdeführer nie bzw. seit ihrer Kindheit

nicht mehr unter einigermassen geregelten Bedingungen in Eritrea gelebt haben.

Sie haben in diesem für sie fremden Land weder Familie noch Land noch irgendwie

geartete andere soziale oder wirtschaftliche Strukturen, auf die sie sich im

Falle einer Rückkehr abzustützen vermöchten. Die berufliche Erfahrung des

Beschwerdeführers als Friseur und Fotograf würde sich bei einer Eingliederung in

die eritreische Wirtschaft kaum als nützlich erweisen.

Unter diesen Voraussetzungen wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu

erwarten, dass die Beschwerdeführer im Falle einer zwangsweisen Rückkehr nach

Eritrea in einem Elendsviertel von Asmara oder als Teil der mittelosen

Landbevölkerung zu leben hätten. Sie wären denselben Gefährdungen wie intern

Vertriebene ausgesetzt, ohne die Aussicht auf eine Rückkehr und aller

Wahrscheinlichkeit nach ohne Anspruch auf Aufnahme in ein Lager zu haben.

Hierfür wäre grundsätzlich erforderlich, dass sie aus einer Region fliehen

mussten, in der sie gefährdet waren.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer im Fall einer

zwangsweisen Rückkehr nach Eritrea zur von der humanitären Situation am

härtesten betroffenen Bevölkerungsschicht gehören würden. Da keine

begünstigenden individuellen Umstände im Sinne der oben stehenden Erwägungen

erkennbar sind, muss davon ausgegangen werden, dass sie sich, sollte die

Wegweisung vollzogen werden, einer existenzbedrohenden Situation im Sinne der

oben stehenden Erwägungen ausgesetzt sähen. Der Vollzug der Wegweisung ist unter

diesen Umständen nicht zumutbar. Die Beschwerdeführer sind, da keine

Ausschlussgründe im Sinne von Art. 14a Abs. 6 ANAG ersichtlich sind, vorläufig

aufzunehmen.

E. 11.2 Angesichts des Gesagten erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Vollzug der Wegweisung zulässig und möglich ist bzw. ob die Voraussetzungen zur Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage gegeben sind. Am Resultat – der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführer – könnten diese Überlegungen nichts ändern. © 19.07.05

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EMARK - JICRA - GICRA 2005 12/96

EMARK - JICRA - GICRA

2005 / 12

2005 / 12 - 096

Auszug aus dem Urteil vom 18. Mai 2005 i.S. A.Y. und R.A.,

Eritrea und Äthiopien

Art. 3 AsylG, Art. 14a Abs. 4 ANAG; flüchtlingsrechtliche

Relevanz von Deportationen, unerträglicher psychischer Druck, Zumutbarkeit des

Wegweisungsvollzugs, existenzbedrohende Situation.

1. Staatsangehörigkeit von Eritreern und Äthiopiern (Erw.

5.1. - 5.2.).

2. Die Deportationen von Eritreern aus Äthiopien zwischen

1998 und 2002 sind grundsätzlich geeignet, einen unerträglichen psychischen

Druck im Sinne von Art. 3 AsylG zu erzeugen. Die Flüchtlingseigenschaft wird

vorliegend angesichts der doppelten Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer

verneint (Erw. 7).

3. Für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach

Eritrea ist vorauszusetzen, dass begünstigende individuelle Umstände

(namentlich ein wirtschaftlich tragfähiges soziales oder familiäres Netz oder

andere die wirtschaftliche Integration ermöglichende Faktoren) vorliegen,

aufgrund derer gewährleistet ist, dass die betroffene Person nach ihrer

Rückkehr nicht zur mittellosen Stadt- oder Landbevölkerung gehört und sich

daher in einer existenzbedrohenden Situation befinden werde (Erw. 10.5. -

10.8.).

Art. 3 LAsi, art. 14a al. 4 LSEE; déportation en tant que

persécution déterminante pour la qualité de réfugié; pression psychique

insupportable; exigibilité de l’exécution du renvoi; mise en danger concrète.

1. Détermination de la nationalité des Erythréens et des

Ethiopiens (consid. 5.1. - 5.2.).

2. Les déportations des ressortissants érythréens depuis

l’Ethiopie entre 1998 et 2002 étaient en soi propres à engendrer une pression

psychique insupportable au sens de l’art. 3 LAsi. La qualité de réfugié n’a

toutefois pas été reconnue en l’espèce, compte tenu de la double nationalité

des recourants (consid. 7).

3. L’exigibilité de l’exécution du renvoi en Erythrée est

conditionnée par l’existence de circonstances personnelles favorables (telle

la présence

2005 / 12 - 097

sur place d’un solide réseau social ou familial ou

d’autres facteurs favorisant la réintégration économique de l’intéressé),

permettant de garantir qu’à son retour, la personne concernée, qu’elle soit

d’origine citadine ou rurale, ne se retrouvera pas sans ressources, au point

de voir sa vie en danger (consid. 10.5. - 10.8.).

Art. 3 LAsi, art. 14a cpv. 4 LDDS; rilevanza per la qualità di

rifugiato di una deportazione; pressione psichica insopportabile; esigibilità

dell’esecuzione dell’allontanamento; esposizione a pericolo concreto.

1. Cittadinanza dell’Eritrea e dell’Etiopia (consid. 5.1.

- 5.2.).

2. Le deportazioni d’eritrei dall’Etiopia tra il 1998 ed

il 2002 erano di principio atte a causare una pressione psichica

insopportabile ai sensi dell’art. 3 LAsi. La qualità di rifugiato è stata in

casu negata in ragione della doppia cittadinanza dei ricorrenti (consid. 7).

3. L’esigibilità dell’esecuzione dell’allontanamento verso

l’Eritrea presuppone l’esistenza di circostanze personali favorevoli (segnatamente

la presenza di una solida rete sociale o familiare o d’altri fattori che

consentano la reintegrazione economica). Va escluso che al suo rientro la

persona in questione, sia essa proveniente da zona urbana o rurale, si trovi

confrontata ad una condizione d’indigenza tale da esporla a un pericolo

concreto (consid. 10.5. - 10.8.).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Beschwerdeführer lebten, bevor sie am 17. August 2003 in die Schweiz

gelangten, im Sudan.

Die Beschwerdeführerin machte folgende Angaben zu ihrer Person und zu ihren

Fluchtgründen: Sie wisse nicht, in welchem Jahr sie geboren sei, weshalb es ihr

schwer falle, Ereignisse zeitlich einzuordnen. Sie sei als orthodoxe Tigrinerin

in Eritrea, das zu jener Zeit noch zu Äthiopien gehört habe, geboren. Als sie

ungefähr acht Jahre alt gewesen sei, sei ihr Vater, der für die ELF gekämpft

habe, verschwunden und ihr Bruder von der EPLF verschleppt worden. Sie habe

beide seither nicht mehr gesehen. Die Beschwerdeführerin habe darauf mit ihrer

Mutter ihren Geburtsort verlassen, um sich an einem anderen Ort niederzulassen.

2005 / 12 - 098

Die Mutter sei indessen kurz darauf verstorben und die Beschwerdeführerin sei

von der äthiopischen Armee, die zu jener Zeit im Unabhängigkeitskrieg Eritreas

engagiert war, aufgenommen worden. Sie habe während ungefähr vier Jahren mit den

äthiopischen Soldaten gelebt, bis einer unter ihnen sie geheiratet habe. Mit

diesem ersten Ehemann sei sie nach Asmara gezogen, wo sie ungefähr fünf Jahre

gelebt und zwei Kinder geboren habe. Nach der Unabhängigkeit Eritreas sei ihr

damaliger Ehemann verhaftet worden und verschwunden. Sie selbst sei als Mutter

äthiopischer Kinder vom eritreischen Staat nach Äthiopien deportiert worden, wo

sie mehrere Jahre lang bei einer Verwandten ihres ersten Ehemannes gelebt habe,

bis sie von den äthiopischen Behörden als Eritreerin ausgewiesen worden sei.

Ihre Kinder seien als Äthiopier bei der Verwandten ihres ersten Ehemannes

geblieben. Von Addis Abeba sei sie ohne Verzug nach Khartum im Sudan gereist.

Dort habe sie ungefähr im Jahr 2000 den Beschwerdeführer geheiratet. Ausser den

Kindern aus erster Ehe, die sie in Addis Abeba vermute, habe die

Beschwerdeführerin keine Verwandten mehr. In der Schweiz erwarte sie ein Leben

in Frieden.

Der Beschwerdeführer machte folgende Angaben zu seiner Person und zu seinen

Fluchtgründen: Er sei als orthodoxer Tigriner in Addis Abeba, Äthiopien, geboren

worden, wo er während zwölf Jahren die Schulen besucht habe. Im Jahr 1987 habe

er Äthiopien mit seinem Bruder verlassen und sich für sieben Jahre in Khartum,

Sudan, niedergelassen, wo er als Fotograf und Friseur gearbeitet habe. Im Jahr

1995 seien er und sein Bruder auf Anraten der Familie nach Eritrea gereist, um

sich dort niederzulassen. Kurz nach ihrer Einreise sei sein Bruder unter dem

Verdacht, ein ELF-Anhänger zu sein, verhaftet worden. Als er sich nach dessen

Verbleib erkundigt habe, sei auch der Beschwerdeführer verhaftet und einen Monat

festgehalten worden. Nach seiner Freilassung sei er nach Addis Abeba

weitergereist, wo er einen eigenen Friseursalon eröffnet habe. Im Jahr 1999 sei

er gemeinsam mit seinem Vater aus Äthiopien deportiert worden, weil seine

Grosseltern Eritreer seien. Der Vater sei den Strapazen der Reise erlegen. Der

Beschwerdeführer sei erneut in den Sudan gereist und habe zunächst in Kassala,

später in Khartum gelebt. Dort habe er die Beschwerdeführerin geheiratet. Im

Sudan sei er anlässlich einer Hausdurchsuchung von der sudanesischen Polizei

verhaftet und während fünfzehn Tagen festgehalten worden. Die Polizisten hätten

vorgegeben, illegalen Alkohol zu suchen, hätten es aber einzig auf Geld

abgesehen gehabt. Die eritreische Bevölkerung im Sudan sei solchen Übergriffen

oft ausgesetzt. Der Beschwerdeführer habe höchstens zwei Monate in Eritrea

gelebt. Er glaube, seine Grosseltern wohnten dort, sofern sie überhaupt noch

lebten. Seine Mutter, seine Geschwister und seine Kinder aus erster Ehe wohnten

in Addis Abeba.

2005 / 12 - 099

Mit Verfügung vom 7. Juli 2004 stellte das BFF fest, die Vorbringen der

Beschwerdeführer genügten den Anforderungen an den Flüchtlingsbegriff nicht,

lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Zur

Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführer seien eritreische

Staatsbürger und könnten sich auf den Schutz ihres Heimatstaates verlassen.

Dieser habe sie nicht verfolgt. Die allgemeine Menschenrechtslage vermöge ebenso

wenig die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wie der Wunsch nach einem Leben

in Frieden. Im Übrigen befinde sich Eritrea in einer Stabilisierungsphase und es

könne von einer Situation der allgemeinen Gewalt insbesondere in der Hauptstadt

Asmara nicht die Rede sein.

Mit Beschwerde vom 7. August 2004 wandten sich die Beschwerdeführer an die

ARK. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 7. Juli 2004, die

Anerkennung als Flüchtlinge und die Gewährung von Asyl. Eventuell sei

festzustellen, der Vollzug der Wegweisung sei undurchführbar, und die vorläufige

Aufnahme anzuordnen. Zur Begründung wiesen sie erneut auf die Verhaftung des

Beschwerdeführers in Eritrea hin. Im Übrigen seien er und die Beschwerdeführerin

im Sudan der in Opposition zur eritreischen Regierung stehenden Gruppierung

SAGEM beigetreten. Auch wenn es sich hierbei in erster Linie um eine

Schutzmassnahme gegenüber den sudanesischen Behörden und weniger um ein

politisches Bekenntnis gehandelt habe, müssten sie damit rechnen, im Fall einer

Rückkehr nach Eritrea als Oppositionelle verfolgt zu werden. Zur Untermauerung

dieses Vorbringens reichten die Beschwerdeführer Mitgliederausweise der SAGEM zu

den Akten.

Die ARK heisst die Beschwerde teilweise gut.

Aus den Erwägungen:

4. Im Folgenden gilt es, die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen

der Beschwerdeführer zu prüfen. Zu diesem Zweck wird zunächst erörtert, welche

Staatsangehörigkeit oder unter Umständen welche Staatsangehörigkeiten die

Beschwerdeführer besitzen, sowie ob und aufgrund welcher Umstände sich ihr

Status in dieser Hinsicht verändert hat (Erw. 5). Sodann wird untersucht, wie

die Deportation der Beschwerdeführerin aus Eritrea flüchtlingsrechtlich zu

würdigen ist (Erw. 6). In der Folge werden die Vorbringen bezüglich der

Deportation beziehungsweise der Ausweisung aus Äthiopien auf ihre Relevanz

geprüft (Erw. 7). Anschliessend folgen Erwägungen zur Verhaftung des

Beschwerdeführers sowie der Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zur politischen

Opposition in Eritrea (Erw. 8).

2005 / 12 - 100

Einleitend kann festgestellt werden, dass die Vorinstanz ihren negativen

Entscheid nicht auf eine allfällig fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen der

Beschwerdeführer abgestützt, sondern festgestellt hat, diese Vorbringen genügten

den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Da sie ihre Erwägungen in

der angefochtenen Verfügung gleichwohl unter dem Vorbehalt der Glaubhaftigkeit

verstanden haben wollte und da insbesondere die Aussagen der Beschwerdeführerin

streckenweise vage und widersprüchlich sind, ist es angezeigt, festzuhalten,

dass die ARK davon ausgeht, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer im

Wesentlichen glaubhaft sind. Sie stützt sich hierbei auf folgende Überlegungen:

Die relevanten Vorbringen der Beschwerdeführer stimmen mit den der ARK

vorliegenden Lagebeurteilungen überein; ihre Schilderungen im Zusammenhang mit

den Deportationen decken sich mit Bezug auf Zeitpunkt, Ablauf und Auswirkungen

mit den von unabhängigen Beobachtern festgestellten Mustern. Diese

Übereinstimmung mit den historischen Tatsachen ist angesichts der Umstände des

vorliegenden Einzelfalls als Hinweis für die Glaubhaftigkeit zu werten, da

aufgrund charakteristischer Details davon ausgegangen werden kann, dass die

Beschwerdeführer das Vorgebrachte effektiv erlebt und nicht aus zweiter Hand

erfahren und auswendig gelernt haben. Die ausführliche Schilderung der

Verhaftung des Beschwerdeführers, anlässlich derer er sich geweigert habe, auf

Verlangen der Polizisten Papiere zu unterschreiben, da er nicht der

Familienälteste sei, oder die anschauliche Darstellung der Bedingungen der

Busreise (vgl. Erw. 7.2.) wäre in den Aussagen nicht zu erwarten, wenn die

Beschwerdeführer nicht über selbst Erlebtes berichten würden.

Die ARK wird in dieser Auffassung durch den Umstand bestärkt, dass die

Beschwerdeführer nicht auf der flüchtlingsrechtlichen Relevanz einer

ausgefeilten Geschichte insistierten. Explizit zu ihren Fluchtgründen befragt,

verwiesen sie zunächst in allgemeiner Weise auf die politische Lage in Eritrea

und auf ihre Zugehörigkeit zur Exilopposition, also gerade auf Vorbringen, die

nicht als relevant angesehen werden können (vgl. Erw. 8). Die Ausführungen zu

jenen Lebensumständen dagegen, die im vorliegenden Fall ausschlaggebend sein

werden, machten die Beschwerdeführer aus Anlass von allgemeinen Fragen zu ihren

Lebensläufen und familiären Verhältnissen. Die ARK erkennt in dieser den

Interessen der Beschwerdeführer im Asylverfahren zuwiderlaufenden Gewichtung der

Vorbringen im vorliegenden Fall einen starken Hinweis auf die Glaubhaftigkeit.

Aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin geht sodann glaubhaft hervor,

dass sie im Kindesalter Waise wurde und sich einer äthiopischen Kampftruppe

anschloss. Es muss davon ausgegangen werden, dass sie in diesem Rahmen seit

2005 / 12 - 101

dem Alter von ungefähr zehn bis zwölf Jahren regelmässig sexuelle Handlungen

erleben musste. Nach ihrer eigenen Darstellung wurde sie mit einem der Soldaten

verheiratet, mit dem sie zwei Kinder hatte. Die Erkenntnisse über die

psychischen Auswirkungen der Eindrücke von Kindersoldaten im Allgemeinen und

deren sexuellen Ausbeutung im Speziellen sind spärlich. Es unterliegt indessen

für die ARK keinem Zweifel, dass an die Kohärenz und die Substantiierung der

Vorbringen einschlägig vorbelasteter Personen reduzierte Anforderungen zu

stellen sind (vgl. Coalition to Stop the Use of Child Soldiers, Child Soldiers

Global Report, Mai 2001, S. 5 f.; G. Machel, Promotion and Protection of the

Rights of Children, Impact of Armed Conflict on Children, Note by the

Secretary-General of the United Nations, 26. August 1996, Rz. 45 ff., G. Machel,

The Impact of War on Children, London 2001, S. 13; vgl. auch

EMARK 2003 Nr. 17, Erw. 4.b, S. 106

).

5. Die Beschwerdeführer gaben sich der Vorinstanz gegenüber als eritreische

Staatsbürger zu erkennen. Es steht indessen fest, dass sie zum Zeitpunkt ihrer

Geburt äthiopische Staatsbürger waren, da das Territorium des heutigen Staates

Eritrea damals Teil Äthiopiens war. Im Folgenden gilt es zu untersuchen, ob und

gegebenenfalls wann sich der Status der Beschwerdeführer mit Bezug auf ihre

Staatsangehörigkeit geändert hat.

5.1. Eritrea erlangte seine Unabhängigkeit im Jahr 1993 am Ende eines

jahrzehntelangen äthiopischen Bürgerkrieges, aus dem die Eritrean Peoples

Liberation Front (EPLF) sowie die Tigrean Peoples Liberation Front (TPLF) als

siegreiche Parteien hervor gingen. Beide Gruppierungen rekrutierten ihre

Mitglieder aus der tigrinischen Bevölkerung im heutigen Eritrea (EPLF) bzw. im

Norden des heutigen Äthiopien (TPLF). Bereits vor Ende des Bürgerkriegs hatten

sich die EPLF und die TPLF über ein Referendum zur Unabhängigkeit Eritreas

verständigt, das im Falle eines Sieges abgehalten werden sollte. Das Referendum

wurde im Jahr 1993 mit Unterstützung der neuen tigrinischen Eliten sowohl

Äthiopiens als auch Eritreas durchgeführt und führte mit einer Zustimmung von

99,8% zur Unabhängigkeit Eritreas (vgl. UNHCR, Guidelines Relating to the

Eligibility of Asylum Seekers from Eritrea, October 2002; Home Office, United

Kingdom, Eritrea Report, April 2004, Ziff. 4.4. ff.).

Stimmberechtigt waren die Bürger des zu gründenden Staates Eritrea. Die

Staatsbürgerschaft wurde vor dem Referendum in der Nationality Proclamation (law

no. 21 of 1992) geregelt (vgl. UK Home Office, a.a.O., Ziff. 5.2. ff). Danach

waren zunächst Personen, die 1933 (erste Volkszählung durch die italienische

Kolonialverwaltung) in Eritrea wohnten, eritreische Staatsbürger. Als

„naturalisierte“ Eritreer wurden sodann Personen angesehen, die sich zwischen

1934 und 1952 in Eritrea niedergelassen hatten. Personen, die sich später in

Erit-

2005 / 12 - 102

rea niedergelassen hatten, wurden als Staatsbürger anerkannt, wenn sie eine

in Eritrea gebräuchliche Sprache beherrschten, im Jahr 1974 (Machtübernahme

durch Mengistu) bereits zehn Jahre in Eritrea gelebt hatten und die Absicht

hatten, sich dauernd dort aufzuhalten. Die auf diese Weise definierten Eritreer

konnten ihre Staatsbürgerschaft an ihre Nachkommen weitergeben (vgl. UNHCR,

Oktober 2002, a.a.O., S. 13; UK Home Office, a.a.O., Ziff. 5.2. ff.).

Der Anspruch, Eritreer zu sein oder von einem Eritreer abzustammen, konnte

durch Dokumente oder durch Eid von drei Zeugen mit eritreischer

Staatsbürgerschaft belegt werden (vgl. UK Home Office, a.a.O., Ziff. 5.2. ff.).

Die Nationality Proclamation (law no. 21 of 1992) wurde nach durchgeführtem

Referendum ins Recht des neuen Staates Eritrea übergeführt und regelt heute die

Anerkennung und den Erwerb von dessen Staatsbürgerschaft (vgl. UNHCR, Oktober

2002, a.a.O., S. 13).

Zahlreiche Aspekte der bilateralen Beziehungen der beiden Länder wurden

angesichts des anfänglich freundschaftlichen Verhältnisses der neuen Eliten

informell geregelt. Dies hatte unter anderem zur Folge, dass weder die

Auswirkungen einer Beteiligung am Referendum auf die äthiopische

Staatsbürgerschaft geregelt noch die Möglichkeit einer eritreisch-äthiopischen

Doppelbürgerschaft vorgesehen wurde (vgl. ICG, Ethiopia and Eritrea: War or

Peace?, ICG Africa Report No. 68, 24. September 2003, S. 2 f.; Human Rights

Watch, the Horn of Africa War; Mass Expulsions and the Nationality Issue, Vol.

15, Nr. 3 (A), Januar 2003, S. 7 f.). Erst mit der Verschlechterung der

bilateralen Beziehungen begann sich in Äthiopien die Auffassung durchzusetzen,

Eritreer, die sich am Referendum beteiligt hätten, hätten mit diesem Akt eine

Entfremdung von Äthiopien demonstriert, die mit der Staatsbürgerschaft nicht

vereinbar sei.

5.2. Die Beschwerdeführerin führte aus, sie sei Ende der siebziger oder

Anfang der achtziger Jahre auf dem Territorium des heutigen Eritrea geboren

worden. Auch wenn sie hierzu keine Angaben macht, kann davon ausgegangen werden,

dass ihre Eltern Eritreer im Sinne der oben ausgeführten Regelung waren. Aus den

Akten ist nicht ersichtlich, ob sie sich am Referendum beteiligt hat. Nach der

Unabhängigkeit Eritreas sei sie nach Äthiopien deportiert worden (vgl. Erw. 6),

wo sie mit einer äthiopischen Identitätskarte gelebt habe, die ihr als Frau

eines äthiopischen Soldaten ausgestellt worden sei.

Der Beschwerdeführer gab an, in Addis Abeba geboren zu sein und dort seine

gesamte Jugend verbracht zu haben. Zwischen 1987 und 1995 habe er zunächst im

Sudan und dann während weniger Monate in Eritrea gelebt, worauf er nach Addis

Abeba zurückgekehrt sei. Im Jahr 1993 habe er sich im Sudan eine eritrei-

2005 / 12 - 103

sche Identitätskarte ausstellen lassen, um sich am Referendum zu beteiligen.

Er habe Anspruch auf eine solche gehabt, weil seine Grosseltern aus Eritrea

stammten und, wenn sie noch am Leben seien, weiterhin dort wohnten.

Bis zu ihrer jeweiligen Deportation bzw. Ausweisung lebten beide

Beschwerdeführer mit äthiopischen Papieren in Äthiopien. Es kann davon

ausgegangen werden, dass sie sich ebenso sehr als Äthiopier verstanden haben wie

als Eritreer und in diesem Verständnis von den äthiopischen Behörden durch

Duldung ihrer Anwesenheit bestärkt worden sind.

Nach der Deportation hätten sich beide nicht in Eritrea niedergelassen,

sondern seien in den Sudan gezogen, um dort zu leben. Die Beschwerdeführerin

habe sich in einem örtlichen Büro der EPLF (richtig PFDJ) eine eritreische

Identitätskarte ausstellen lassen. Ehemalige Einwohner ihres Herkunftsdorfes

hätten bezeugt, dass sie Eritreerin sei.

Aufgrund dieser Aussagen kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer

als Äthiopier geboren wurden und bis zu ihrer Deportation bzw. Ausweisung als

solche in Äthiopien gelebt hatten. Seit der Unabhängigkeit Eritreas besass der

Beschwerdeführer die dortige Staatsbürgerschaft und die Beschwerdeführerin einen

Anspruch auf Anerkennung derselben. Angesichts dieser Umstände wird für das

vorliegende Verfahren davon ausgegangen, dass sie in der interessierenden

Periode eritreisch-äthiopische Doppelbürger waren. Handlungen, Duldungen und

Unterlassungen beider Staaten gegenüber den Beschwerdeführern kann grundsätzlich

flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommen.

5.3. Die Beschwerdeführer waren nach ihrer Deportation aus Äthiopien nicht

staatenlos. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt bereits im Besitze

eritreischer Papiere, während es der Beschwerdeführerin dem Anschein nach ohne

weitere Umstände gelang, ihren Anspruch auf die Anerkennung der eritreischen

Staatsbürgerschaft im Sudan durchzusetzen. Der Sudan ist somit nicht das „Land,

in dem sie zuletzt wohnten“ im Sinne von Art. 3 AsylG, da dieser Teil der

Bestimmung ausschliesslich auf Staatenlose anwendbar ist. Der Sudan kommt als

Verfolgerstaat nicht in Betracht (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens,

Basel und Frankfurt am Main 1990, S. 34 f.;

EMARK 2004

Nr. 18, Erw. 7 und 8, S. 116 f.

).

6. Im Folgenden gilt es zu untersuchen, ob die Deportation der

Beschwerdeführerin und ihrer Kinder Anfang oder Mitte der neunziger Jahre aus

Eritrea flüchtlingsrechtlich relevant ist (vgl. zu den materiellen

Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft

EMARK 1995 Nr. 2, Erw. 3.a, S. 16 f.

, m.w.H.).

2005 / 12 - 104

6.1. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die von der Beschwerdeführerin

während der kriegerischen Auseinandersetzungen gemachten Erfahrungen einzugehen.

Ihr Vater, ein ELF-Kämpfer, sei verschollen, als sie noch ein Kind (ungefähr

zwischen acht und zehn Jahre alt) gewesen sei. Darauf hätten sie und ihre Mutter

das Dorf, in dem sie aufgewachsen war, verlassen und seien von Dorf zu Dorf

gereist. Nach wenigen Monaten sei die Mutter gestorben und sie sei auf sich

selbst gestellt gewesen. In dieser Situation habe sie sich einer Einheit

äthiopischer Soldaten angeschlossen. Für diese habe sie gekocht, Wasser geholt

und ähnliche Tätigkeiten verrichtet. Nachdem sie einige Jahre auf diese Weise

mit den Soldaten gelebt habe, habe sie begonnen, eine sexuelle Beziehung mit

einem von ihnen zu unterhalten. Sie habe mit diesem Soldaten zwei Kinder gehabt

und bis zu dessen Verschwinden in Asmara gelebt.

Diese Vorbringen entsprechen einem bekannten Muster von Rekrutierung und

Einsatz von weiblichen Kindersoldaten in afrikanischen Konflikten. Die Mädchen,

oft wie die Beschwerdeführerin konfliktbedingt Waisen, schliessen sich aus Not

den Truppen an. Sie werden oftmals nicht zum Dienst an der Waffe herangezogen,

sondern übernehmen Aufgaben im Lager und in der Versorgung der Soldaten. Da sie

auf diese Weise die kämpfenden Teile einer Einheit entlasten, sind sie in einer

ökonomischen Betrachtungsweise auch als Soldaten zu verstehen. Zudem werden

weibliche Kindersoldaten regelmässig sexuell ausgebeutet (vgl. zum Ganzen

Machel, 1996, a.a.O., Rz. 45; Machel, 2001, a.a.O., S. 13; Coalition to Stop the

Use of Child Soldiers, a.a.O., S. 4).

6.2. Am Ende des Bürgerkriegs und nach der Niederlage der äthiopischen

Truppen, auf deren Seite die Beschwerdeführerin den Krieg miterlebte, habe sie

sich mit ihren zwei Kindern in Asmara, der Hauptstadt des neu entstandenen

Staates Eritrea, aufgehalten. Der Vater der Kinder sei verschwunden gewesen. Die

Beschwerdeführerin sei, wie alle Frauen, die mit Äthiopiern verheiratet gewesen

seien, registriert und nach Äthiopien abgeschoben worden.

Dieses Vorbringen stimmt mit den dokumentierten Verhältnissen nach Ende des

Bürgerkrieges überein. Nach der Machtübernahme wandelte sich die

Bürgerkriegspartei EPLF zur politischen Einheitspartei PFDJ (Peoples Front of

Democracy and Justice). Die neuen Herrscher in Asmara verfolgten nach der

Unabhängigkeit eine Politik, die sämtliche Eritreer einbeziehen sollte.

Ausdrücklich ausgenommen waren einzig Personen, die mit dem gestürzten Regime

kollaboriert hatten (vgl. UNHCR, Position on Return of Rejected Asylum Seekers

to Eritrea, Januar 2004, S. 1 ff.; UNHCR, Oktober 2002, a.a.O., S. 3; UK Home

Office, a.a.O., Ziff. 4.7.). Es ist daher davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin nicht wegen ihrer Eigenschaft als Frau und Mutter

äthiopischer Staatsbürger deportiert wurde, sondern weil sie auf der

Verliererseite am Krieg mit-

2005 / 12 - 105

gewirkt hatte und deshalb als Anhängerin des gestürzten äthiopischen Regimes

wahrgenommen wurde.

Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob die Beschwerdeführerin aus

eigener politischer Überzeugung oder aufgrund von Entwicklungen, die sie nicht

beeinflussen konnte, auf der Seite der äthiopischen Regierung in den Bürgerkrieg

einbezogen worden war. Entscheidend ist lediglich, dass ihr die eritreischen

Behörden ihr Engagement auf Seiten der unterlegenen Regierung vorhielten und

sinngemäss unterstellten, sie hänge dieser immer noch an. Die Abschiebung

erfolgte wegen der – unterstellten – politischen Anschauungen der

Beschwerdeführerin, mithin aus einer nach Art. 3 AsylG relevanten Motivation

(vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 73; Kälin,

a.a.O., S. 98).

6.3. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass der eritreische Staat Vorkehrungen

getroffen hatte, um Leib und Leben der von ihm deportierten eigenen Bürger zu

schonen oder deren Zukunft in Äthiopien abzusichern. Die Beschwerdeführerin

wurde alleine mit zwei Kleinkindern mittels Massentransport in ein

kriegsversehrtes Land geschickt, dessen Nahrungsmittelsituation auch in guten

Zeiten prekär ist. Sie hatte zu Äthiopien keine Beziehung, ausser dass der Vater

ihrer Kinder von dort stammte und dass sie aus diesem Grund über eine

äthiopische Identitätskarte verfügte. Es ist in diesem Rahmen eher als

glückliche Fügung denn als Resultat einer strukturierten Politik des

Heimatstaates zu verstehen, dass sie auf äthiopischer Seite Aufnahme in einem

Lager fand und nach kurzer Zeit von der Schwester des Vaters ihrer Kinder

aufgenommen wurde. Eritrea hatte die Beschwerdeführerin und insbesondere deren

Kinder einer akuten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt. Die Deportation ist

ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG.

Die Deportation richtete sich gezielt gegen die Beschwerdeführerin, welche

zuvor als Mitglied einer gegnerischen Militäreinheit identifiziert und

registriert worden war.

6.4. Die Deportation der Beschwerdeführerin genügte nach dem Gesagten

grundsätzlich den Anforderungen an eine Vorverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG.

Seitdem die Beschwerdeführerin Eritrea vor fast zehn Jahren verlassen hat, haben

sich die dortigen Verhältnisse indessen massgeblich geändert. Die PFDJ regiert

zwar nach wie vor als Einheitspartei und verfolgt jegliche oppositionellen

Regungen unerbittlich. Elf Jahre nach der Unabhängigkeit geniesst das

Mengistu-Regime in Eritrea indessen keine Unterstützung mehr und wird von den

dortigen Behörden nicht mehr als Bedrohung wahrgenommen (vgl. UNHCR Oktober

2002, a.a.O., S. 2 ff. und 8; UK Home Office, a.a.O., Ziff. 6.29 ff.;

2005 / 12 - 106

US Departement of State, Eritrea, Country Reports on Human Rights Practices,

2003, Section 3). Die Beschwerdeführerin muss nicht befürchten, im Falle einer

Rückkehr nach Eritrea wegen Ereignissen und Gegebenheiten aus der Zeit vor 1993

als Oppositionelle wahrgenommen und verfolgt zu werden.

Die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Deportation aus Eritrea

Mitte der neunziger Jahre genügen den Anforderungen an den Flüchtlingsbegriff

nicht, da angesichts der veränderten Verhältnisse die Furcht vor aktueller

Verfolgung nicht mehr begründet werden kann.

7. Im Folgenden gilt es zu untersuchen, ob die Deportation bzw. Ausweisung

der Beschwerdeführer aus Äthiopien als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu

verstehen ist (die nachfolgende Darstellung der Ereignisse basiert im

Wesentlichen auf den folgenden Quellen: Human Rights Watch, a.a.O., S. 18 ff.;

UNHCR, Oktober 2002, a.a.O., S. 13 ff.; ICG, a.a.O., S. 5 ff.; United Nations

Office for the Coordination of Humanitarian Affairs [OCHA], August 2002, S. 11

ff., zitiert aus Global IDP Database, Profile of Internal Displacement: Eritrea,

6. August 2004, S. 38).

7.1. Im Juni 1998 begann Äthiopien in einer breit angelegten Kampagne

Personen eritreischer Abstammung zu deportieren. Zur Begründung führten die

Behörden an, die zu Deportierenden stellten ein Sicherheitsrisiko dar. Nachdem

von einer ersten Welle von Deportationen Personen betroffen waren, die in

Äthiopien wichtige Positionen in Politik, Wirtschaft oder Gesellschaft

innehatten, richtete sich die Kampagne nach kurzer Zeit gegen Eritreer aus allen

Bevölkerungsschichten. Die Selektion der zu deportierenden Personen erfolgte

willkürlich. Oft lag der Verhaftung eine Denunziation zugrunde. Der Entscheid,

ob eine Person die eritreische Staatsbürgerschaft besass und deshalb ein

Sicherheitsrisiko darstellte, oblag allein den vollziehenden Polizeibehörden.

Die Betroffenen konnten sich in keinem Stadium des Verfahrens äussern oder eine

Überprüfung der behördlichen Massnahmen durch eine gerichtliche oder andere

übergeordnete Instanz verlangen.

Vor der Deportation wurden die Betroffenen in der Regel während mehrerer Tage

oder Wochen unter miserablen Bedingungen interniert. Nach einer ersten

Internierung auf den lokalen Polizeiposten wurden sie in grösseren Lagern

konzentriert. Sowohl auf den Posten als auch in den Lagern gewährleisteten die

Behörden keine funktionierende Wasser- und Nahrungsmittelversorgung, so dass die

Internierten auf Unterstützung durch Verwandte oder Bekannte angewiesen waren.

Die Lager waren in der Regel nicht mit sanitären Installationen ausgerüstet. In

der ersten Phase der Kampagne waren die Internierten gezwungen, die Unterkünfte

in den Lagern, die meist nur aus mit Blech verkleideten Hallen be-

2005 / 12 - 107

standen, vom Unrat, der sich dort gesammelt hatte, zu säubern, bevor sie

überhaupt genutzt werden konnten. Neben den Krankheiten, die unter diesen

Bedingungen grassierten, litten die Internierten unter gewalttätigen Übergriffen

der Wächter.

In den Lagern mussten die Betroffenen die Deportation abwarten und wurden

befragt. Die zuständigen Polizisten waren hierbei ebenso an einer Bestätigung

des Verdachtes einer Gefährdung der Sicherheit wie an der Offenlegung von

Eigentums- und Besitzverhältnissen der Betroffenen interessiert. Nach Abschluss

dieser ersten Phase wurde ihnen nicht nur das Aufenthaltsrecht in Äthiopien

entzogen, sondern sie wurden auch gezwungen, ihr Eigentum und ihre Untenehmen

meist mit Verlust zu veräussern, und es wurden ihre Guthaben eingefroren.

Die eigentlichen Deportationen wurden in Buskonvois vollzogen, in denen die

Deportierten in mehrtägigen Reisen an die Grenze gefahren und von dort in der

Regel zu Fuss nach Eritrea geschickt wurden. Die Busse waren überfüllt, die

Verpflegung und die Versorgung mit Wasser waren, wenn überhaupt vorgesehen,

prekär. Die Konvois mussten wiederholt auf offener Strecke warten, um die

Zusammenführung von Bussen aus allen Regionen Äthiopiens zu gewährleisten. Bei

diesen Gelegenheiten war es den Deportierten jeweils nicht erlaubt, die Busse zu

verlassen, so dass sie oft während Stunden in sengender Hitze und eng

zusammengepfercht die Weiterfahrt erwarten mussten.

Eritrea anerkannte jene Deportierten als Staatsbürger, denen es gelang,

mittels Eidhelfern darzutun, dass sie die entsprechenden Bedingungen erfüllten

(vgl. Erw. 5.1.), und stellte ihnen Identitätskarten aus (so genannte „blue card“).

Die Minderheit der Deportierten, welche diesen Beweis nicht erbringen konnte,

erhielt einen speziellen, eigens eingeführten Aufenthaltsstatus („yellow card“).

Überdies rief Eritrea eine Kommission ins Leben, die sich der Deportierten

annehmen sollte. Diese schaffte in der ersten Phase Unterkunfts- und

Verdienstmöglichkeiten für Neuankömmlinge. Je länger die äthiopische Kampagne

indessen andauerte und je mehr Eritreer aus Äthiopien deportiert wurden, desto

schwieriger wurde es, diese in die wegen Krieg und Dürre ohnehin fragilen

wirtschaftlichen und sozialen Strukturen Eritreas zu integrieren. Das Programm

stiess rasch an seine Grenzen.

Im Jahr 2002 lebten noch 14'000 aus Äthiopien deportierte Eritreer in Lagern

für intern Vertriebene und hofften auf die Zuteilung eines Stücks Land, um in

der eritreischen Subsistenzwirtschaft ein Auskommen zu finden.

2005 / 12 - 108

Als weitere Reaktion initiierte Eritrea sein eigenes Deportationsprogramm und

begann, äthiopische Staatsbürger mit vergleichbaren Methoden von seinem

Territorium zu entfernen.

Als die beiden Kampagnen im Jahr 2002 zu einem Ende kamen, waren in den

beiden Ländern ungefähr 150'000 Menschen gegen ihren Willen aus ihren

angestammten Strukturen entfernt und ohne wirtschaftlichen oder

gesellschaftlichen Rückhalt einer unsicheren Zukunft in einer fremden Umgebung

überlassen worden. Eine unbekannte aber beträchtliche Anzahl von Äthiopiern und

Eritreern war den Bedingungen der Deportationen nicht gewachsen und überlebte

sie nicht.

7.2. Die Beschwerdeführer wurden im Rahmen des beschriebenen Programms

deportiert. Es gilt zunächst zu prüfen, ob die Deportationen die erforderliche

Intensität aufweisen, um im Anwendungsbereich von Art. 3 AsylG relevant zu sein

(vgl.

EMARK 2000 Nr. 17, Erw. 11.b, S. 158 ff.

).

Die Beschwerdeführerin reiste unter dem Eindruck der Ausweisung und der

drohenden Deportation individuell aus. Der Beschwerdeführer wurde vor der

Deportation nach eigenen Aussagen drei Tage lang auf einem Polizeiposten

interniert. Es kann somit festgehalten werden, dass beide Beschwerdeführer weder

die oben beschriebenen elenden Bedingungen in den Lagern noch Übergriffe in ihre

körperliche Integrität erleben mussten. Die erlittenen Übergriffe sind für sich

allein zu wenig intensiv, um als ernsthafte Nachteile im Sinne einer Gefährdung

des Leibes oder der Freiheit nach Art. 3 Abs. 2 AsylG gelten zu können.

Es bleibt somit zu prüfen, ob die Deportationen Massnahmen waren, die einen

unerträglichen psychischen Druck bewirkten. Solche Massnahmen sind anzunehmen,

wenn sie den Betroffenen ein Verbleiben im Heimatstaat unter menschenwürdigen

Bedingungen objektiv verunmöglichen (vgl. Gattiker, a.a.O., S. 65 f.;

EMARK 2000 Nr. 17, Erw. 11.b, S. 158 f.

;

1996 Nr. 28, Erw. 3.c.dd, S. 272 f.

;

1996 Nr. 29, Erw. 2.h, S. 282 f

.). Es

handelt sich nicht um minder intensive Beeinträchtigungen der in Art. 3 Abs. 2

AsylG ausdrücklich genannten Rechtsgüter, sondern um Nachteile, die sich durch

eine unterschiedliche Qualität auszeichnen, indem sie beispielsweise andere

Rechtsgüter oder die genannten Rechtsgüter Dritter betreffen.

Die Vorbringen des Beschwerdeführers genügen diesen Anforderungen. Er

beschreibt, wie er eines Abends unvermittelt und ohne Vorwarnung zu Hause

verhaftet worden sei. Die Polizisten hätten aus ihm nicht verständlichen Gründen

nur ihn und seinen Vater mitgenommen und die anderen Familienmitglieder in

2005 / 12 - 109

Ruhe gelassen. Nach der Verhaftung sei er drei Tage lang auf einem

Polizeiposten eingesperrt und befragt worden. Bereits am vierten Tag habe er

sich in einem Bus auf dem Weg nach Eritrea befunden. Der Beschwerdeführer

schildert die erbärmlichen Reisebedingungen in Enge, Hitze und Mangel an Wasser

und Nahrungsmitteln, denen sein Vater nicht gewachsen gewesen sei; dieser sei

auf der Reise gestorben.

Angesichts der Brutalität und der Rücksichtslosigkeit, mit der der

Beschwerdeführer unvermittelt aus seiner heimatlichen Umgebung herausgerissen

wurde, um innert nur vier Tagen in ein fremdes Land verbracht zu werden, ohne

die Gelegenheit zu erhalten, seine Angelegenheiten in Ordnung zu bringen oder

auch nur, sich von seiner Familie und seinen Freunden zu verabschieden,

angesichts der Unabwendbarkeit der Deportation, gegen die sich der

Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt wehren konnte, und angesichts des

Umstandes, dass die äthiopischen Behörden den Tod des Vaters des

Beschwerdeführers in Kauf nahmen und diesen Zeuge davon werden liessen, kann es

keinem Zweifel unterliegen, dass die Deportation ein massiver Eingriff in die

Würde des Beschwerdeführers und weitere schützenswerte Rechtsgüter (sein

Familien- und Privatleben, sein Eigentum, seine persönliche Freiheit) sowie das

Leben seines Vaters war, gegen den er sich weder im Rahmen eines angemessenen

Verfahrens noch anderweitig wehren konnte. Der Beschwerdeführer war durch die

Deportation einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne der genannten

Definition ausgesetzt.

Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei von den äthiopischen Behörden

angewiesen worden, das Land zu verlassen und ihre Kinder zurückzulassen. Unter

dem Eindruck der drohenden Deportation sei sie individuell geflohen. Die

äthiopischen Behörden haben beim Vollzug der Deportation die Trennung von

Familien bewusst in Kauf genommen haben, wenn, wie vorliegend, nur gewisse

Mitglieder als Eritreer wahrgenommen wurden. Indessen wäre die Möglichkeit, die

Kinder entgegen den Anweisungen der Behörden mitzunehmen, ein gewichtiger

Vorteil der individuellen Ausreise gegenüber der staatlich organisierten

Deportation gewesen. Die Beschwerdeführerin hat diesen Vorteil nicht genutzt,

sondern sich an die Anweisungen gehalten. Ob ausser dem Respekt vor den

Anordnungen der Behörden weitere Umstände ihre Entscheidung beeinflusst haben,

ist den Akten nicht zu entnehmen.

Es kann indessen davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin –

einmal als Eritreerin identifiziert und ausgewiesen – keine Möglichkeit hatte,

unter menschenwürdigen Bedingungen in Äthiopien zu verbleiben. Sie hätte bei den

Verwandten ihrer Kinder die Deportation erwarten oder versuchen können, als

allein stehende Frau unterzutauchen. Weitere Alternativen standen ihr nicht

2005 / 12 - 110

offen. Bei der Beurteilung des psychischen Druckes, der auf der

Beschwerdeführerin lastete, muss schliesslich in Betracht gezogen werden, dass

sie bereits eine Deportation erlebt hatte. Unter diesen Voraussetzungen ist ihr

Verhalten durchaus nachvollziehbar.

Es ist schliesslich nicht bekannt, wie der äthiopische Staat deportierte

Eritreer im Fall einer Rückkehr behandelt, weil keine solchen Rückkehren

dokumentiert sind. Bekannt ist dagegen, dass Äthiopien bis heute den

Deportierten die Rückkehr ausdrücklich verweigert. Angesichts der Brutalität und

Rücksichtslosigkeit des Vollzugs der Deportationen muss befürchtet werden, dass

die äthiopischen Behörden mit den zur Verfügung stehenden Mitteln gegen

Rückkehrer vorgehen würden. Die Furcht, dass die Beschwerdeführer im Falle einer

Rückkehr nach Äthiopien ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG

ausgesetzt würden, ist aufgrund der konkreten Umstände objektiv nachvollziehbar

und daher begründet (vgl.

EMARK 2000 Nr. 9, Erw. 5.a,

S. 78;

1997 Nr. 10, Erw. 6, S. 73 f.

).

7.3. Bezüglich der Motivation hinter den Deportationen machten die

äthiopischen Behörden zunächst Sicherheitsinteressen im Krieg geltend.

Angesichts der Tatsache, dass die Risiken, die die einzelnen zu Deportierenden

hätten darstellen können, im Rahmen des Deportationsverfahrens gar nicht geprüft

wurden, muss diese Argumentation als vorgeschoben erkannt werden. Sie wurde denn

auch im Verlauf des Programms dahingehend modifiziert, dass sich die betroffenen

Personen illegal in Äthiopien aufhielten und deshalb ausgeschafft würden.

Betroffen seien ausschliesslich eritreische Staatsbürger, die durch ihre

Teilnahme am Referendum oder auf andere Weise manifestiert hätten, dass sie sich

nicht mehr Äthiopien zugehörig fühlten. Da diese Menschen über keine

Aufenthaltsbewilligungen verfügten, sei Äthiopien berechtigt, sie auszuschaffen

(vgl. Human Rights Watch, a.a.O., S. 20).

Diese Interpretation der Auswirkungen einer Beteiligung am Referendum war

neu. Wie oben dargelegt (Erw. 5.), wurde nach der Unabhängigkeit Eritreas

technischen Problemen wie der doppelten Staatsbürgerschaft und dem Erwerb oder

Verlust der einen oder anderen Staatsbürgerschaft keine praktische Bedeutung

beigemessen, da die neuen Nachbarn grossen Wert auf intensiven

gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Austausch legten. Personen,

die sich am Referendum beteiligt hatten, andere Personen eritreischer Abstammung

und anerkannte eritreische Bürger waren in Äthiopien geduldet, integriert und

hatten wie die Beschwerdeführer äthiopische Identitätspapiere. Die

ausländerrechtlichen Bestimmungen fanden auf sie keine Anwendung (vgl. Human

Rights Watch, a.a.O., S. 21).

2005 / 12 - 111

Die Stichhaltigkeit der von der äthiopischen Regierung als Begründung für die

Deportation vorgebrachten Rechtsauffassung – wonach die Beschwerdeführer die

äthiopische Staatsbürgerschaft verloren hätten – kann vorliegend im Rahmen der

Prüfung der Verfolgungsmotivation offen bleiben. Zum Zeitpunkt der Deportation

waren sie äthiopische Staatsbürger (vgl. Erw. 5). Sie wurden indessen als

Eritreer wahrgenommen und aus diesem Grund deportiert, wobei diese Wahrnehmung

nicht auf ethnischen Differenzen gründete. Die Beschwerdeführer gehören der

Ethnie der Tigriner an. Diese stellen nicht nur die Mehrheit der Bevölkerung

Eritreas, sondern auch die herrschende Elite Äthiopiens, welche die

Deportationen angeordnet hatte. Die Beschwerdeführer wurden einzig wegen ihrer

eritreischen Nationalität deportiert. Die Nationalität ist eine nach Art. 3

AsylG relevante Verfolgungsmotivation.

7.4. Die Beschwerdeführerin gab an, als Eritreerin registriert gewesen zu

sein. Der Beschwerdeführer könne sich nicht erklären, weshalb er deportiert

worden sei, was angesichts der vorherrschenden Willkür durchaus realistisch ist.

Aus ihren Schilderungen geht indessen hervor, dass die Beschwerdeführer den

Polizisten namentlich bekannt und persönlich zur Deportation selektioniert

worden waren. Die Verfolgung war gezielt.

7.5. Wenn festgestellt ist, dass die Beschwerdeführer begründete Furcht haben

müssen, im Fall einer Rückkehr nach Äthiopien flüchtlingsrechtlich relevanter

Verfolgung ausgesetzt zu sein, bedeutet dies noch nicht, dass die

Beschwerdeführer als Flüchtlinge anzuerkennen sind. Nach Art. 1A Ziff. 2 FK gilt

eine Person, die die Staatsangehörigkeit mehrerer Staaten besitzt, nur dann als

Flüchtling, wenn sie in keinem ihrer Heimatstaaten Schutz vor relevanter

Verfolgung beanspruchen kann (vgl. Kälin, a.a.O., S. 34 f.; G.S. Goodwin-Gill,

The Refugee in International Law, 2. Aufl., Oxford 1998, S. 41 f.; vgl. auch

EMARK 2000 Nr. 15, Erw. 12.a, S. 127 f.

). Die

Beschwerdeführer können daher nur als Flüchtlinge anerkannt werden, wenn sie

auch im Fall einer Rückkehr nach Eritrea begründete Furcht vor

flüchtlingsrechtlicher Verfolgung haben müssten, was es im Folgenden zu

untersuchen gilt.

8.

8.1. Die Beschwerdeführerin machte ausser der oben gewürdigten Deportation

keine Verfolgung durch den Staat Eritrea geltend. Sie wurde kurz nach der

Staatsgründung deportiert und hielt sich in der Folge mit Ausnahme der

Durchreise auf dem Weg von Äthiopien in den Sudan nie mehr auf eritreischem

Territorium auf.

8.2. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei verhaftet, geschlagen und

einen Monat lang in einem Gefängnis festgehalten worden, als er sich 1995 mit

2005 / 12 - 112

seinem Bruder zusammen in Eritrea habe niederlassen wollen. Der Bruder sei

unmittelbar nach der Ankunft in Asmara unter dem Verdacht der Unterstützung

einer oppositionellen Gruppierung, der ELF, verhaftet worden. Als sich der

Beschwerdeführer einige Tage später nach dem Verbleib seines Bruders erkundigt

habe, seien die Polizisten wütend geworden und hätten ihn stark geschlagen.

Während des folgenden Monats sei er in einem Raum mit ungefähr siebzehn anderen

Häftlingen festgehalten worden. Aufgrund einer Knieverletzung, die ihm die

Polizisten beigebracht hätten, sei er freigelassen worden.

Der Beschwerdeführer erklärt sich seine Festnahme und Inhaftierung als

Einschüchterungsversuch seitens der eritreischen Behörden, die nicht wollten,

dass er Fragen nach seinem Bruder stelle. Er selbst habe sich zu jener Zeit

nicht politisch engagiert und es sei ihm von den Behörden auch kein solches

Engagement unterstellt worden.

Angesichts des Umstandes, dass die eritreischen Behörden offensichtlich kein

besonderes Interesse an einer Verfolgung des Beschwerdeführers hatten und dass

seit den geschilderten Ereignissen fast zehn Jahre vergangen sind, ist nicht

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit

Nachteilen wegen des politischen Engagements seines Bruders zu rechnen hat. Eine

Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung in diesem Zusammenhang ist

nicht begründet.

8.3. Auf Beschwerdeebene reichten die Beschwerdeführer Ausweise zu den Akten,

die sie als Mitglieder der SAGEM zu erkennen geben. Die SAGEM oder ELF-CL (Eritrean

Liberation Front – Central Leadership) ist eine Fraktion der ELF (Eritrean

Liberation Front), der ersten eritreischen Unabhängigkeitsbewegung, die sich zu

Beginn der sechziger Jahre formiert hatte. Gegen Ende der siebziger Jahre kam es

zur Spaltung der ELF von der EPLF, die bis heute anhält. Die unter einander

zerstrittenen und von verschiedenen Nachbarstaaten Eritreas geförderten

Fraktionen der ELF gehören heute zu den bedeutendsten Oppositionsbewegungen

dieses Landes. Sie werden von der regierenden Einheitspartei mit allen zur

Verfügung stehenden Mitteln bekämpft und sind in erster Linie vom Ausland aus

tätig (vgl. P. Hunziker, Lagebericht Eritrea vom August 2001, publiziert von der

Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH, S. 13).

Die Beschwerdeführer führten aus, sie hätten sich der SAGEM nicht aus

politischer Überzeugung angeschlossen, sondern weil dies ihre Situation im

Umgang mit den sudanesischen Behörden erleichtert habe. Gleichwohl müssten sie

wegen ihrer Zugehörigkeit zur politischen Opposition in Eritrea Verfolgung

befürchten. Diese Furcht erscheint vorliegend nicht begründet.

2005 / 12 - 113

Die ARK hatte vor allem im Zusammenhang mit subjektiven Nachfluchtgründen von

Asylsuchenden, die sich in der Schweiz aufhielten, Gelegenheit, sich mit der

flüchtlingsrechtlichen Relevanz von exilpolitischen Aktivitäten

auseinanderzusetzen. Solche Aktivitäten müssen insbesondere die Aufmerksamkeit

der heimischen Behörden geweckt haben oder zumindest von diesen zur Kenntnis

genommen worden sein, um eine relevante Furcht zu begründen (vgl.

EMARK 1995 Nr. 9, Erw. 8, S. 90 ff.

;

Gattiker, a.a.O., S. 86). Es ist kein Grund ersichtlich, dieses Kriterium

ausschliesslich auf Aktivitäten in der Schweiz anzuwenden und im vorliegenden

Fall, in dem sich die Beschwerdeführer im Sudan einer Oppositionspartei

angeschlossen haben, nicht zur Anwendung kommen zu lassen.

Die Beschwerdeführer räumten ein, dass sie sich nicht für Politik

interessiert hätten und in keiner Weise aktiv für die eritreische Opposition

eingetreten seien. Unter diesen Umständen muss nicht angenommen werden, dass sie

die Aufmerksamkeit der eritreischen Behörden auf sich gezogen haben. Die

Beschwerdeführer müssen nicht begründet fürchten, bei ihrer Rückkehr als

unliebsame Oppositionelle wahrgenommen und verfolgt zu werden.

8.4. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer mit

Bezug auf ihren Heimatstaat Eritrea keine nach Art. 3 AsylG relevanten Umstände

glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht

abgelehnt, obwohl sie in ihrem anderen Heimatstaat Äthiopien

flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung erlebt hatten und auch in Zukunft mit

einer solchen Verfolgung zu rechnen hätten.

[…]

10.

10.1. Die Beschwerdeführer verfügen über keine fremdenpolizeiliche

Aufenthaltsbewilligung. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art.

44 Abs. 1 AsylG).

10.2. Wie oben dargelegt (Erw. 7), droht den Beschwerdeführern in Äthiopien

Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Der Vollzug der Wegweisung in dieses Land

ist nach Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zulässig.

Vorliegend ist somit einzig zu prüfen, ob der Wegweisungsvollzug nach

Eritrea, den anderen Heimatstaat der Beschwerdeführer, durchführbar ist. Aus den

oben stehenden Erwägungen ergibt sich, dass sie in Eritrea nicht in

flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden. Da überdies keine

Anhaltspunkte für eine

2005 / 12 - 114

nach Art. 3 EMRK verbotene Behandlung oder Strafe erkennbar sind, wäre der

Vollzug der Wegweisung nach Eritrea zulässig.

Es gilt daher im Folgenden die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu

prüfen.

10.3. Nach Art. 14a Abs. 4 ANAG ist der Vollzug der Wegweisung nicht

zumutbar, wenn er für die von ihm betroffenen Personen eine konkrete Gefährdung

darstellt. Diese Bestimmung bezieht sich in erster Linie auf so genannte

Gewaltflüchtlinge, das heisst auf Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft

nicht zukommt, weil sie nicht persönlich verfolgt werden, die aber vor Krieg,

Bürgerkrieg oder einer Situation der allgemeinen Gewalt in ihrem Herkunftsstaat

fliehen. Daneben ist der Vollzug nicht zumutbar für Personen, die sich bei ihrer

Rückkehr in ihren Herkunftsstaat aus anderen Gründen einer konkreten Gefährdung

ausgesetzt sähen. Nach der konstanten Rechtsprechung der ARK vermögen

wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung

regelmässig betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger

Arbeitsmarkt keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu

begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn sich die

betroffene Person im Falle einer zwangsweisen Rückkehr in ihren Heimatstaat mit

beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt

sähe (vgl.

EMARK 1994 Nr. 19, Erw. 6.b, S. 149

;

1998 Nr. 11, Erw. 7.a, S. 69

;

2003 Nr. 10, Erw. 9.b.cc, S. 68

;

2003 Nr. 30, Erw. 5, S. 191 f

.) Insgesamt gilt es

die humanitären Aspekte im Zusammenhang mit der Situation, in der sich die

betroffene Person bei einer Rückkehr ins Heimatland befinden würde, gegen das

öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung abzuwägen.

Die nachfolgende Lagebeurteilung stützt sich im Wesentlichen auf die

folgenden Quellen: Global IDP Database, a.a.O.; UNHCR, Januar 2004, a.a.O., S. 5

ff.; UNHCR, Oktober 2002, a.a.O.; United Nations Office for the Coordination of

Humanitarian Affairs (OCHA), Consolidated Appeals Process (CAP), November 2003;

Human Rights Watch, a.a.O.; Hunziker, a.a.O., S. 29 ff.; Amnesty International,

Eritrea, “You have no right to ask”, Mai 2004, AI Index: AFR 64/003/2004, S. 31

ff. Im Übrigen wird auf

EMARK 2004 Nr. 26

und die

dort zitierten Quellen verwiesen.

10.4. Im zitierten

EMARK 2004 Nr. 26

hatte die

ARK Gelegenheit, sich mit der Sicherheitslage in Eritrea auseinanderzusetzen,

und hat festgestellt, dass dort derzeit kein Zustand des Krieges oder der

allgemeinen Gewalt herrscht. Diese Rechtsprechung kann nach wie vor Gültigkeit

beanspruchen, so dass ohne Einschränkungen auf die entsprechenden Erwägungen

verwiesen werden kann.

2005 / 12 - 115

10.5. Die humanitäre Situation in Eritrea ist dagegen desolat. Als Folge der

jahrzehntelangen kriegerischen Auseinandersetzungen und der damit verbundenen

Rekrutierung eines beträchtlichen Teils der arbeitsfähigen Bevölkerung sowie

einer langjährigen Dürre ist Eritrea nicht in der Lage, seine Bevölkerung mit

den eigenen Mitteln zu ernähren. Ende des Jahres 2003 waren von den ungefähr 3,4

Millionen Einwohnern schätzungsweise 1,7 Millionen von humanitärer Hilfe

abhängig.

Das Koordinationsbüro für humanitäre Angelegenheiten der Vereinten Nationen

(vgl. OCHA, Consolidated Appeals Process [CAP], November 2003, S. 3)

identifizierte als besonders gefährdet Hirten mit weniger als fünf Tieren und

keinen anderen Einkommensquellen, Bauern ohne Land oder anderen Möglichkeiten zu

landwirtschaftlicher Produktion, randständige Familien in urbanen Regionen ohne

Einkommen, intern Vertriebene und Deportierte in und ausserhalb von Lagern,

zurückgekehrte Flüchtlinge und zurückgekehrte intern Vertriebene ohne Einkommen.

Angehörige dieser Gruppen sind für ihr Überleben vollständig auf humanitäre

Hilfe angewiesen, wobei die Kategorien nicht scharf gegen einander abgegrenzt

sind, so dass eine Person ohne weiteres in mehrere Kategorien fallen kann.

Während in den ersten drei Kategorien jene Mittellosen zusammengefasst sind, die

regelmässig die Folgen von Dürre und Nahrungsmittelknappheit am intensivsten

spüren, beziehen sich die letzten drei Kategorien spezifischer auf den

eritreischen Migrationskontext.

10.6. Die kriegerischen Ereignisse sowie die Dürre der letzten Jahre haben in

den Ländern am Horn von Afrika Migrationsbewegungen ausgelöst, die

Bevölkerungsstruktur, Wirtschaft und Gesellschaft der Region in massgeblicher

Weise beeinflussen. Im Jahr 2000 auf der Höhe des Grenzkrieges zwischen Eritrea

und Äthiopien verliessen gegen eine Million Eritreer ihre angestammten Dörfer

und suchten als intern Vertriebene in Lagern oder in weniger exponierten

Regionen des Landes Schutz. Ein grosser Teil dieser Menschen hat in der

Zwischenzeit die Rückkehr angetreten oder sich am Zufluchtsort permanent

niedergelassen und gilt deshalb nicht mehr als intern vertrieben. Nach wie vor

bestehen indessen Lager mit einer Population von gegen 60'000 intern

Vertriebenen. Diese teilen sich die Lager mit jenen ungefähr 14'000 aus

Äthiopien Deportierten, die sich noch nicht permanent niederlassen konnten (vgl.

Erw. 7.1.). Die Programme zur Erleichterung der Rückkehr bzw. Ansiedelung dieser

Menschen sind immer noch im Gange, gestalten sich aber wegen der prekären

Versorgungslage und, insbesondere im Süden des Landes, von wo die meisten intern

Vertriebenen stammen, wegen der ausgedehnten Minenfelder zunehmend schwieriger.

2005 / 12 - 116

Neben jenen, die innerhalb des Territoriums ihres Heimatstaates migrierten,

hat eine beträchtliche Zahl von Eritreern die Grenze überschritten und im Sudan

Schutz gesucht. Dort lebten nach Schätzungen des UNHCR bis im Jahr 2000 ungefähr

450'000 Personen eritreischer Abstammung, Herkunft oder Staatsangehörigkeit.

Ende 2002 waren es noch 300'000. Diese Menschen hielten sich entweder in vom

UNHCR unterhaltenen Flüchtlingslagern oder – von den sudanesischen Behörden mehr

oder minder geduldet – illegal in den grossen Städten des Ostens dieses Landes,

insbesondere in Kassala und Khartum, auf. Ein beträchtlicher Teil unter ihnen

lebt in der zweiten oder dritten Generation im Sudan.

Nach dem Sturz des Mengistu-Regimes in Äthiopien und der Unabhängigkeit

Eritreas beschloss das UNHCR, die Eritreer, welche Verfolgung durch dieses

Regime geltend gemacht hätten, seien nicht mehr auf den Schutz des Sudans

angewiesen. In Zusammenarbeit mit den betroffenen Staaten begann das UNHCR

Rückkehrprogramme umzusetzen, in deren Rahmen bis Mitte 2004 ungefähr 120’000

Menschen aus dem Sudan nach Eritrea zurückgeführt worden sind. Bis Ende 2004

sollen die Programme mit der Rückkehr weiterer 35'000 Eritreer abgeschlossen

werden.

Nicht alle Eritreer nahmen die Rückkehrprogramme des UNHCR in Anspruch. Nach

dessen statistischen Angaben hat sich die Zahl der eritreischen Bevölkerung im

Sudan allein im Jahr 2003 um fast 200'000 Person reduziert, wobei das UNHCR über

ungefähr 45'000 von ihnen Rechenschaft ablegen kann. Dass in der Statistik Ende

2003 weitere ungefähr 150'000 Menschen (knapp die Hälfte der Anfangspopulation)

fehlen, schreibt das UNHCR administrativen Korrekturen, aus der Registrierung

resultierenden Anpassungen, neuen Schätzungen sowie Geburten und Todesfällen zu

(vgl. UNHCR, 2003 Global Refugee Trends, Overview of Refugee Populations, New

Arrivals, Durable Solutions, Asylum-Seekers and other Persons of Concern to

UNHCR, 15 Juni 2004, Table 4 Refugee Population and Changes by Major Origin and

Country of Asylum). Diese Erklärung ist offensichtlich unbrauchbar. Sie legt –

zumal auch anderen Quellen kaum verlässliche Zahlen zu entnehmen sind – einzig

den Schluss nahe, dass eine unbestimmte, aber beträchtliche Anzahl Eritreer die

Rückkehr in eigener Verantwortung unternommen hat. Diese Bewegungen quantitativ

einzuschätzen, ist ausserordentlich schwierig, da sie gänzlich unkontrolliert

vor sich gehen. Es ist indessen davon auszugehen, dass sie die Grössenordnung

der Rückkehrprogramme erreichen.

Die möglichen Motivationen hinter der Entscheidung zur unkontrollierten

Rückkehr sind unterschiedlich und vielfältig. Zu erwähnen ist einerseits der

Druck, den die sudanesischen Behörden auf Eritreer ausübten und der Eritrea im

2005 / 12 - 117

Jahr 2002 veranlasste, den Sudan der zwangsweisen Ausschaffung zu

bezichtigen. Andererseits sind Fälle dokumentiert, in denen das UNHCR Lager

geschlossen bzw. die Wasser- und Nahrungsmittelversorgung in Lagern eingestellt

hatte, in denen sich noch mehrere tausend Menschen aufhielten (vgl. Monde

Diplomatique, „Camps de la soif au Soudan“, Mai 2003, S. 26).

In Westeuropa und Nordamerika suchen derzeit ungefähr achttausend Eritreer

Schutz. Das UNHCR unterstützt deren Rückkehr, soweit sie auf freiwilliger Basis

erfolgt.

10.7. Die Rückkehrprogramme für intern Vertriebene und für Flüchtlinge aus

dem Sudan sehen eine Starthilfe in Form der Zuweisung von Land sowie der

Zuteilung von Saatgut und Lebensmittelrationen vor, die das Überleben der

Rückkehrer bis zur ersten Ernte sichern soll. Die umsetzenden Organisationen

stellen fest, dass unter diesen Bedingungen zahlreiche Eritreer bereit waren,

sich in ihrem Heimatstaat neu ansiedeln zu lassen.

Gleichzeitig musste indessen festgestellt werden, dass es den Rückkehrern in

der überwältigenden Mehrheit nicht gelang, auf der Grundlage der Starthilfe ein

selbständiges Auskommen in der Subsistenzwirtschaft zu finden. Als Gründe

hierfür wurden einerseits die allgemein prekären Bedingungen für die

Landwirtschaft erkannt, die es auch der ansässigen Bevölkerung kaum erlaubt, von

ihren Erträgen zu leben. Andererseits musste erkannt werden, dass die ohnehin

schon strapazierten Krisenbewältigungs- und Absorptionsmechanismen an ihre

Grenzen gestossen waren. Innerhalb der vergangenen vier bis sechs Jahre wurde

ein Drittel der eritreischen Bevölkerung entwurzelt und anschliessend neu

angesiedelt. Durch die mehr oder weniger kontrollierte Immigration aus dem Sudan

und aus Äthiopien erhöhte sich die Bevölkerungszahl in derselben Zeitspanne um

weitere rund zehn Prozent. Dieser Dynamik waren die traditionellen Strukturen

nicht gewachsen und sie kollabierten oder drohen zu kollabieren.

Derzeit ist kein Nachlassen der sozialen und wirtschaftlichen

Überbeanspruchung Eritreas zu erwarten. Selbst wenn das Programm der Vereinten

Nationen und der eritreischen Regierung, in den nächsten Jahren 200'000 Soldaten

zu demobilisieren, noch nicht über das Stadium einer Absichtserklärung

hinausgekommen ist und Eritrea nach wie vor aktiv Soldaten rekrutiert, ist die

nächste bedeutende Welle von zu integrierenden Personen bereits erkennbar, bevor

die Rückkehrprogramme abgeschlossen und deren Auswirkungen evaluiert werden

konnten.

Unter diesen Bedingungen ist ungefähr die Hälfte der eritreischen Bevölkerung

nicht in der Lage, ihr Überleben aus eigener Kraft zu sichern, sondern auf

gross-

2005 / 12 - 118

zügige internationale Unterstützung angewiesen, um nicht Hunger und

bitterster Armut ausgesetzt zu sein.

Die Lebensbedingungen der Landbevölkerung, soweit sie nicht von den oben

dargelegten Migrationsbewegungen erfasst wurde, und jene der etablierten

Stadtbevölkerung sind indessen auf meist tiefem Niveau stabil und erlauben ein

einigermassen gesichertes, wenn auch in vielen Fällen karges Auskommen. Zu

dieser Bevölkerungsschicht sind aufgrund ihrer nicht selten überlegenen

Ausbildung auch viele jener Eritreer zu zählen, die mit der ersten

Deportationswelle aus Äthiopien kamen und von den Integrationsprogrammen der

eritreischen Regierung profitieren konnten (vgl. Erw. 7.1.).

10.8. Angesichts der beschriebenen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen

Gegebenheiten Eritreas bedarf es begünstigender, individueller Umstände, damit

zurückkehrende Asylsuchende nicht einer existenzbedrohenden Situation im Sinne

der Rechtsprechung der ARK zu Art. 14a Abs. 4 ANAG (vgl. vorne Erw. 10.3)

ausgesetzt sind. Ist unter Berücksichtigung der oben dargelegten Bedingungen zu

erwarten, dass die Rückkehrer aller Wahrscheinlichkeit nach dauerhaft in

kompletter Armut zu leben hätten und Hunger oder gar dem Hungertod ausgesetzt

wären, kann der Wegweisungsvollzug nicht als zumutbar erachtet werden. Es muss

demnach gewährleistet sein, dass zurückkehrende abgewiesene Asylsuchende in

Eritrea über ein soziales oder familiäres Netz verfügen, das ihnen bei der

wirtschaftlichen Reintegration behilflich sein kann, oder aus anderen Gründen

davon ausgegangen werden können, sie könnten sich innert nützlicher Frist eine

ausreichende Erwerbstätigkeit beschaffen beziehungsweise in den Genuss einer

zumutbaren staatlichen oder privaten Versorgung kommen.

11.

11.1. Weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin haben in den

vergangenen elf Jahren mehr als einige Monate in Eritrea verbracht.

Der Beschwerdeführer sei in Äthiopien geboren und habe dort den grössten Teil

seines Lebens verbracht. Zwischen 1987 und 1995 sowie zwischen 1999 und Ende

2002 habe er im Sudan gelebt. Sein einziger Aufenthalt in Eritrea dauerte im

Jahr 1995 ungefähr zwei Monate, von denen er ungefähr einen in Haft verbrachte.

Seine gesamte Familie wohne in Äthiopien, ausser einem Bruder, von dem er nicht

wisse, ob er sich immer noch in Haft befinde, und den Grosseltern, von denen er

nicht wisse, ob und gegebenenfalls wo sie lebten.

Die Beschwerdeführerin habe ihr Heimatdorf im Alter von ungefähr acht bis

zehn Jahren verlassen und sich als Kindersoldatin einer Truppe äthiopischer

Soldaten angeschlossen. Seit sie im Jahr 1993 von Eritrea nach Äthiopien de-

2005 / 12 - 119

portiert worden sei, habe sie Eritrea nur noch einmal betreten, als sie von

Äthiopien in den Sudan gereist sei. Sie habe ausser ihren Kindern in Äthiopien

keine lebenden Verwandten mehr.

Somit steht fest, dass die Beschwerdeführer nie bzw. seit ihrer Kindheit

nicht mehr unter einigermassen geregelten Bedingungen in Eritrea gelebt haben.

Sie haben in diesem für sie fremden Land weder Familie noch Land noch irgendwie

geartete andere soziale oder wirtschaftliche Strukturen, auf die sie sich im

Falle einer Rückkehr abzustützen vermöchten. Die berufliche Erfahrung des

Beschwerdeführers als Friseur und Fotograf würde sich bei einer Eingliederung in

die eritreische Wirtschaft kaum als nützlich erweisen.

Unter diesen Voraussetzungen wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu

erwarten, dass die Beschwerdeführer im Falle einer zwangsweisen Rückkehr nach

Eritrea in einem Elendsviertel von Asmara oder als Teil der mittelosen

Landbevölkerung zu leben hätten. Sie wären denselben Gefährdungen wie intern

Vertriebene ausgesetzt, ohne die Aussicht auf eine Rückkehr und aller

Wahrscheinlichkeit nach ohne Anspruch auf Aufnahme in ein Lager zu haben.

Hierfür wäre grundsätzlich erforderlich, dass sie aus einer Region fliehen

mussten, in der sie gefährdet waren.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer im Fall einer

zwangsweisen Rückkehr nach Eritrea zur von der humanitären Situation am

härtesten betroffenen Bevölkerungsschicht gehören würden. Da keine

begünstigenden individuellen Umstände im Sinne der oben stehenden Erwägungen

erkennbar sind, muss davon ausgegangen werden, dass sie sich, sollte die

Wegweisung vollzogen werden, einer existenzbedrohenden Situation im Sinne der

oben stehenden Erwägungen ausgesetzt sähen. Der Vollzug der Wegweisung ist unter

diesen Umständen nicht zumutbar. Die Beschwerdeführer sind, da keine

Ausschlussgründe im Sinne von Art. 14a Abs. 6 ANAG ersichtlich sind, vorläufig

aufzunehmen.

11.2. Angesichts des Gesagten erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der

Frage, ob der Vollzug der Wegweisung zulässig und möglich ist bzw. ob die

Voraussetzungen zur Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage gegeben

sind. Am Resultat – der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführer – könnten

diese Überlegungen nichts ändern.

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19.07.05