1. Staatsangehörigkeit von Eritreern und Äthiopiern (Erw. 5.1. - 5.2.). 2. Die Deportationen von Eritreern aus Äthiopien zwischen 1998 und 2002 sind grundsätzlich geeignet, einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG zu erzeugen. Die Flüchtlingseigenschaft wird
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1 Staatsangehörigkeit von Eritreern und Äthiopiern (Erw. 5.1. - 5.2.).
E. 2 Die Deportationen von Eritreern aus Äthiopien zwischen 1998 und 2002 sind grundsätzlich geeignet, einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG zu erzeugen. Die Flüchtlingseigenschaft wird vorliegend angesichts der doppelten Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer verneint (Erw. 7).
E. 3 Lesigibilità dellesecuzione dellallontanamento verso
lEritrea presuppone lesistenza di circostanze personali favorevoli (segnatamente
la presenza di una solida rete sociale o familiare o daltri fattori che
consentano la reintegrazione economica). Va escluso che al suo rientro la
persona in questione, sia essa proveniente da zona urbana o rurale, si trovi
confrontata ad una condizione dindigenza tale da esporla a un pericolo
concreto (consid. 10.5. - 10.8.).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Beschwerdeführer lebten, bevor sie am 17. August 2003 in die Schweiz
gelangten, im Sudan.
Die Beschwerdeführerin machte folgende Angaben zu ihrer Person und zu ihren
Fluchtgründen: Sie wisse nicht, in welchem Jahr sie geboren sei, weshalb es ihr
schwer falle, Ereignisse zeitlich einzuordnen. Sie sei als orthodoxe Tigrinerin
in Eritrea, das zu jener Zeit noch zu Äthiopien gehört habe, geboren. Als sie
ungefähr acht Jahre alt gewesen sei, sei ihr Vater, der für die ELF gekämpft
habe, verschwunden und ihr Bruder von der EPLF verschleppt worden. Sie habe
beide seither nicht mehr gesehen. Die Beschwerdeführerin habe darauf mit ihrer
Mutter ihren Geburtsort verlassen, um sich an einem anderen Ort niederzulassen.
2005 / 12 - 098
Die Mutter sei indessen kurz darauf verstorben und die Beschwerdeführerin sei
von der äthiopischen Armee, die zu jener Zeit im Unabhängigkeitskrieg Eritreas
engagiert war, aufgenommen worden. Sie habe während ungefähr vier Jahren mit den
äthiopischen Soldaten gelebt, bis einer unter ihnen sie geheiratet habe. Mit
diesem ersten Ehemann sei sie nach Asmara gezogen, wo sie ungefähr fünf Jahre
gelebt und zwei Kinder geboren habe. Nach der Unabhängigkeit Eritreas sei ihr
damaliger Ehemann verhaftet worden und verschwunden. Sie selbst sei als Mutter
äthiopischer Kinder vom eritreischen Staat nach Äthiopien deportiert worden, wo
sie mehrere Jahre lang bei einer Verwandten ihres ersten Ehemannes gelebt habe,
bis sie von den äthiopischen Behörden als Eritreerin ausgewiesen worden sei.
Ihre Kinder seien als Äthiopier bei der Verwandten ihres ersten Ehemannes
geblieben. Von Addis Abeba sei sie ohne Verzug nach Khartum im Sudan gereist.
Dort habe sie ungefähr im Jahr 2000 den Beschwerdeführer geheiratet. Ausser den
Kindern aus erster Ehe, die sie in Addis Abeba vermute, habe die
Beschwerdeführerin keine Verwandten mehr. In der Schweiz erwarte sie ein Leben
in Frieden.
Der Beschwerdeführer machte folgende Angaben zu seiner Person und zu seinen
Fluchtgründen: Er sei als orthodoxer Tigriner in Addis Abeba, Äthiopien, geboren
worden, wo er während zwölf Jahren die Schulen besucht habe. Im Jahr 1987 habe
er Äthiopien mit seinem Bruder verlassen und sich für sieben Jahre in Khartum,
Sudan, niedergelassen, wo er als Fotograf und Friseur gearbeitet habe. Im Jahr
1995 seien er und sein Bruder auf Anraten der Familie nach Eritrea gereist, um
sich dort niederzulassen. Kurz nach ihrer Einreise sei sein Bruder unter dem
Verdacht, ein ELF-Anhänger zu sein, verhaftet worden. Als er sich nach dessen
Verbleib erkundigt habe, sei auch der Beschwerdeführer verhaftet und einen Monat
festgehalten worden. Nach seiner Freilassung sei er nach Addis Abeba
weitergereist, wo er einen eigenen Friseursalon eröffnet habe. Im Jahr 1999 sei
er gemeinsam mit seinem Vater aus Äthiopien deportiert worden, weil seine
Grosseltern Eritreer seien. Der Vater sei den Strapazen der Reise erlegen. Der
Beschwerdeführer sei erneut in den Sudan gereist und habe zunächst in Kassala,
später in Khartum gelebt. Dort habe er die Beschwerdeführerin geheiratet. Im
Sudan sei er anlässlich einer Hausdurchsuchung von der sudanesischen Polizei
verhaftet und während fünfzehn Tagen festgehalten worden. Die Polizisten hätten
vorgegeben, illegalen Alkohol zu suchen, hätten es aber einzig auf Geld
abgesehen gehabt. Die eritreische Bevölkerung im Sudan sei solchen Übergriffen
oft ausgesetzt. Der Beschwerdeführer habe höchstens zwei Monate in Eritrea
gelebt. Er glaube, seine Grosseltern wohnten dort, sofern sie überhaupt noch
lebten. Seine Mutter, seine Geschwister und seine Kinder aus erster Ehe wohnten
in Addis Abeba.
2005 / 12 - 099
Mit Verfügung vom 7. Juli 2004 stellte das BFF fest, die Vorbringen der
Beschwerdeführer genügten den Anforderungen an den Flüchtlingsbegriff nicht,
lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Zur
Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführer seien eritreische
Staatsbürger und könnten sich auf den Schutz ihres Heimatstaates verlassen.
Dieser habe sie nicht verfolgt. Die allgemeine Menschenrechtslage vermöge ebenso
wenig die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wie der Wunsch nach einem Leben
in Frieden. Im Übrigen befinde sich Eritrea in einer Stabilisierungsphase und es
könne von einer Situation der allgemeinen Gewalt insbesondere in der Hauptstadt
Asmara nicht die Rede sein.
Mit Beschwerde vom 7. August 2004 wandten sich die Beschwerdeführer an die
ARK. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 7. Juli 2004, die
Anerkennung als Flüchtlinge und die Gewährung von Asyl. Eventuell sei
festzustellen, der Vollzug der Wegweisung sei undurchführbar, und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. Zur Begründung wiesen sie erneut auf die Verhaftung des
Beschwerdeführers in Eritrea hin. Im Übrigen seien er und die Beschwerdeführerin
im Sudan der in Opposition zur eritreischen Regierung stehenden Gruppierung
SAGEM beigetreten. Auch wenn es sich hierbei in erster Linie um eine
Schutzmassnahme gegenüber den sudanesischen Behörden und weniger um ein
politisches Bekenntnis gehandelt habe, müssten sie damit rechnen, im Fall einer
Rückkehr nach Eritrea als Oppositionelle verfolgt zu werden. Zur Untermauerung
dieses Vorbringens reichten die Beschwerdeführer Mitgliederausweise der SAGEM zu
den Akten.
Die ARK heisst die Beschwerde teilweise gut.
Aus den Erwägungen:
E. 4 Im Folgenden gilt es, die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen
der Beschwerdeführer zu prüfen. Zu diesem Zweck wird zunächst erörtert, welche
Staatsangehörigkeit oder unter Umständen welche Staatsangehörigkeiten die
Beschwerdeführer besitzen, sowie ob und aufgrund welcher Umstände sich ihr
Status in dieser Hinsicht verändert hat (Erw. 5). Sodann wird untersucht, wie
die Deportation der Beschwerdeführerin aus Eritrea flüchtlingsrechtlich zu
würdigen ist (Erw. 6). In der Folge werden die Vorbringen bezüglich der
Deportation beziehungsweise der Ausweisung aus Äthiopien auf ihre Relevanz
geprüft (Erw. 7). Anschliessend folgen Erwägungen zur Verhaftung des
Beschwerdeführers sowie der Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zur politischen
Opposition in Eritrea (Erw. 8).
2005 / 12 - 100
Einleitend kann festgestellt werden, dass die Vorinstanz ihren negativen
Entscheid nicht auf eine allfällig fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen der
Beschwerdeführer abgestützt, sondern festgestellt hat, diese Vorbringen genügten
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Da sie ihre Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung gleichwohl unter dem Vorbehalt der Glaubhaftigkeit
verstanden haben wollte und da insbesondere die Aussagen der Beschwerdeführerin
streckenweise vage und widersprüchlich sind, ist es angezeigt, festzuhalten,
dass die ARK davon ausgeht, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer im
Wesentlichen glaubhaft sind. Sie stützt sich hierbei auf folgende Überlegungen:
Die relevanten Vorbringen der Beschwerdeführer stimmen mit den der ARK
vorliegenden Lagebeurteilungen überein; ihre Schilderungen im Zusammenhang mit
den Deportationen decken sich mit Bezug auf Zeitpunkt, Ablauf und Auswirkungen
mit den von unabhängigen Beobachtern festgestellten Mustern. Diese
Übereinstimmung mit den historischen Tatsachen ist angesichts der Umstände des
vorliegenden Einzelfalls als Hinweis für die Glaubhaftigkeit zu werten, da
aufgrund charakteristischer Details davon ausgegangen werden kann, dass die
Beschwerdeführer das Vorgebrachte effektiv erlebt und nicht aus zweiter Hand
erfahren und auswendig gelernt haben. Die ausführliche Schilderung der
Verhaftung des Beschwerdeführers, anlässlich derer er sich geweigert habe, auf
Verlangen der Polizisten Papiere zu unterschreiben, da er nicht der
Familienälteste sei, oder die anschauliche Darstellung der Bedingungen der
Busreise (vgl. Erw. 7.2.) wäre in den Aussagen nicht zu erwarten, wenn die
Beschwerdeführer nicht über selbst Erlebtes berichten würden.
Die ARK wird in dieser Auffassung durch den Umstand bestärkt, dass die
Beschwerdeführer nicht auf der flüchtlingsrechtlichen Relevanz einer
ausgefeilten Geschichte insistierten. Explizit zu ihren Fluchtgründen befragt,
verwiesen sie zunächst in allgemeiner Weise auf die politische Lage in Eritrea
und auf ihre Zugehörigkeit zur Exilopposition, also gerade auf Vorbringen, die
nicht als relevant angesehen werden können (vgl. Erw. 8). Die Ausführungen zu
jenen Lebensumständen dagegen, die im vorliegenden Fall ausschlaggebend sein
werden, machten die Beschwerdeführer aus Anlass von allgemeinen Fragen zu ihren
Lebensläufen und familiären Verhältnissen. Die ARK erkennt in dieser den
Interessen der Beschwerdeführer im Asylverfahren zuwiderlaufenden Gewichtung der
Vorbringen im vorliegenden Fall einen starken Hinweis auf die Glaubhaftigkeit.
Aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin geht sodann glaubhaft hervor,
dass sie im Kindesalter Waise wurde und sich einer äthiopischen Kampftruppe
anschloss. Es muss davon ausgegangen werden, dass sie in diesem Rahmen seit
2005 / 12 - 101
dem Alter von ungefähr zehn bis zwölf Jahren regelmässig sexuelle Handlungen
erleben musste. Nach ihrer eigenen Darstellung wurde sie mit einem der Soldaten
verheiratet, mit dem sie zwei Kinder hatte. Die Erkenntnisse über die
psychischen Auswirkungen der Eindrücke von Kindersoldaten im Allgemeinen und
deren sexuellen Ausbeutung im Speziellen sind spärlich. Es unterliegt indessen
für die ARK keinem Zweifel, dass an die Kohärenz und die Substantiierung der
Vorbringen einschlägig vorbelasteter Personen reduzierte Anforderungen zu
stellen sind (vgl. Coalition to Stop the Use of Child Soldiers, Child Soldiers
Global Report, Mai 2001, S. 5 f.; G. Machel, Promotion and Protection of the
Rights of Children, Impact of Armed Conflict on Children, Note by the
Secretary-General of the United Nations, 26. August 1996, Rz. 45 ff., G. Machel,
The Impact of War on Children, London 2001, S. 13; vgl. auch
EMARK 2003 Nr. 17, Erw. 4.b, S. 106
).
E. 5 Die Beschwerdeführer gaben sich der Vorinstanz gegenüber als eritreische Staatsbürger zu erkennen. Es steht indessen fest, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Geburt äthiopische Staatsbürger waren, da das Territorium des heutigen Staates Eritrea damals Teil Äthiopiens war. Im Folgenden gilt es zu untersuchen, ob und gegebenenfalls wann sich der Status der Beschwerdeführer mit Bezug auf ihre Staatsangehörigkeit geändert hat.
E. 5.1 Eritrea erlangte seine Unabhängigkeit im Jahr 1993 am Ende eines
jahrzehntelangen äthiopischen Bürgerkrieges, aus dem die Eritrean Peoples
Liberation Front (EPLF) sowie die Tigrean Peoples Liberation Front (TPLF) als
siegreiche Parteien hervor gingen. Beide Gruppierungen rekrutierten ihre
Mitglieder aus der tigrinischen Bevölkerung im heutigen Eritrea (EPLF) bzw. im
Norden des heutigen Äthiopien (TPLF). Bereits vor Ende des Bürgerkriegs hatten
sich die EPLF und die TPLF über ein Referendum zur Unabhängigkeit Eritreas
verständigt, das im Falle eines Sieges abgehalten werden sollte. Das Referendum
wurde im Jahr 1993 mit Unterstützung der neuen tigrinischen Eliten sowohl
Äthiopiens als auch Eritreas durchgeführt und führte mit einer Zustimmung von
99,8% zur Unabhängigkeit Eritreas (vgl. UNHCR, Guidelines Relating to the
Eligibility of Asylum Seekers from Eritrea, October 2002; Home Office, United
Kingdom, Eritrea Report, April 2004, Ziff. 4.4. ff.).
Stimmberechtigt waren die Bürger des zu gründenden Staates Eritrea. Die
Staatsbürgerschaft wurde vor dem Referendum in der Nationality Proclamation (law
no. 21 of 1992) geregelt (vgl. UK Home Office, a.a.O., Ziff. 5.2. ff). Danach
waren zunächst Personen, die 1933 (erste Volkszählung durch die italienische
Kolonialverwaltung) in Eritrea wohnten, eritreische Staatsbürger. Als
naturalisierte Eritreer wurden sodann Personen angesehen, die sich zwischen
1934 und 1952 in Eritrea niedergelassen hatten. Personen, die sich später in
Erit-
2005 / 12 - 102
rea niedergelassen hatten, wurden als Staatsbürger anerkannt, wenn sie eine
in Eritrea gebräuchliche Sprache beherrschten, im Jahr 1974 (Machtübernahme
durch Mengistu) bereits zehn Jahre in Eritrea gelebt hatten und die Absicht
hatten, sich dauernd dort aufzuhalten. Die auf diese Weise definierten Eritreer
konnten ihre Staatsbürgerschaft an ihre Nachkommen weitergeben (vgl. UNHCR,
Oktober 2002, a.a.O., S. 13; UK Home Office, a.a.O., Ziff. 5.2. ff.).
Der Anspruch, Eritreer zu sein oder von einem Eritreer abzustammen, konnte
durch Dokumente oder durch Eid von drei Zeugen mit eritreischer
Staatsbürgerschaft belegt werden (vgl. UK Home Office, a.a.O., Ziff. 5.2. ff.).
Die Nationality Proclamation (law no. 21 of 1992) wurde nach durchgeführtem
Referendum ins Recht des neuen Staates Eritrea übergeführt und regelt heute die
Anerkennung und den Erwerb von dessen Staatsbürgerschaft (vgl. UNHCR, Oktober
2002, a.a.O., S. 13).
Zahlreiche Aspekte der bilateralen Beziehungen der beiden Länder wurden
angesichts des anfänglich freundschaftlichen Verhältnisses der neuen Eliten
informell geregelt. Dies hatte unter anderem zur Folge, dass weder die
Auswirkungen einer Beteiligung am Referendum auf die äthiopische
Staatsbürgerschaft geregelt noch die Möglichkeit einer eritreisch-äthiopischen
Doppelbürgerschaft vorgesehen wurde (vgl. ICG, Ethiopia and Eritrea: War or
Peace?, ICG Africa Report No. 68, 24. September 2003, S. 2 f.; Human Rights
Watch, the Horn of Africa War; Mass Expulsions and the Nationality Issue, Vol.
15, Nr. 3 (A), Januar 2003, S. 7 f.). Erst mit der Verschlechterung der
bilateralen Beziehungen begann sich in Äthiopien die Auffassung durchzusetzen,
Eritreer, die sich am Referendum beteiligt hätten, hätten mit diesem Akt eine
Entfremdung von Äthiopien demonstriert, die mit der Staatsbürgerschaft nicht
vereinbar sei.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin führte aus, sie sei Ende der siebziger oder
Anfang der achtziger Jahre auf dem Territorium des heutigen Eritrea geboren
worden. Auch wenn sie hierzu keine Angaben macht, kann davon ausgegangen werden,
dass ihre Eltern Eritreer im Sinne der oben ausgeführten Regelung waren. Aus den
Akten ist nicht ersichtlich, ob sie sich am Referendum beteiligt hat. Nach der
Unabhängigkeit Eritreas sei sie nach Äthiopien deportiert worden (vgl. Erw. 6),
wo sie mit einer äthiopischen Identitätskarte gelebt habe, die ihr als Frau
eines äthiopischen Soldaten ausgestellt worden sei.
Der Beschwerdeführer gab an, in Addis Abeba geboren zu sein und dort seine
gesamte Jugend verbracht zu haben. Zwischen 1987 und 1995 habe er zunächst im
Sudan und dann während weniger Monate in Eritrea gelebt, worauf er nach Addis
Abeba zurückgekehrt sei. Im Jahr 1993 habe er sich im Sudan eine eritrei-
2005 / 12 - 103
sche Identitätskarte ausstellen lassen, um sich am Referendum zu beteiligen.
Er habe Anspruch auf eine solche gehabt, weil seine Grosseltern aus Eritrea
stammten und, wenn sie noch am Leben seien, weiterhin dort wohnten.
Bis zu ihrer jeweiligen Deportation bzw. Ausweisung lebten beide
Beschwerdeführer mit äthiopischen Papieren in Äthiopien. Es kann davon
ausgegangen werden, dass sie sich ebenso sehr als Äthiopier verstanden haben wie
als Eritreer und in diesem Verständnis von den äthiopischen Behörden durch
Duldung ihrer Anwesenheit bestärkt worden sind.
Nach der Deportation hätten sich beide nicht in Eritrea niedergelassen,
sondern seien in den Sudan gezogen, um dort zu leben. Die Beschwerdeführerin
habe sich in einem örtlichen Büro der EPLF (richtig PFDJ) eine eritreische
Identitätskarte ausstellen lassen. Ehemalige Einwohner ihres Herkunftsdorfes
hätten bezeugt, dass sie Eritreerin sei.
Aufgrund dieser Aussagen kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer
als Äthiopier geboren wurden und bis zu ihrer Deportation bzw. Ausweisung als
solche in Äthiopien gelebt hatten. Seit der Unabhängigkeit Eritreas besass der
Beschwerdeführer die dortige Staatsbürgerschaft und die Beschwerdeführerin einen
Anspruch auf Anerkennung derselben. Angesichts dieser Umstände wird für das
vorliegende Verfahren davon ausgegangen, dass sie in der interessierenden
Periode eritreisch-äthiopische Doppelbürger waren. Handlungen, Duldungen und
Unterlassungen beider Staaten gegenüber den Beschwerdeführern kann grundsätzlich
flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommen.
E. 5.3 Die Beschwerdeführer waren nach ihrer Deportation aus Äthiopien nicht staatenlos. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt bereits im Besitze eritreischer Papiere, während es der Beschwerdeführerin dem Anschein nach ohne weitere Umstände gelang, ihren Anspruch auf die Anerkennung der eritreischen Staatsbürgerschaft im Sudan durchzusetzen. Der Sudan ist somit nicht das Land, in dem sie zuletzt wohnten im Sinne von Art. 3 AsylG, da dieser Teil der Bestimmung ausschliesslich auf Staatenlose anwendbar ist. Der Sudan kommt als Verfolgerstaat nicht in Betracht (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt am Main 1990, S. 34 f.; EMARK 2004 Nr. 18, Erw. 7 und 8, S. 116 f.).
E. 6 Im Folgenden gilt es zu untersuchen, ob die Deportation der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder Anfang oder Mitte der neunziger Jahre aus Eritrea flüchtlingsrechtlich relevant ist (vgl. zu den materiellen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft EMARK 1995 Nr. 2, Erw. 3.a, S. 16 f., m.w.H.). 2005 / 12 - 104
E. 6.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die von der Beschwerdeführerin während der kriegerischen Auseinandersetzungen gemachten Erfahrungen einzugehen. Ihr Vater, ein ELF-Kämpfer, sei verschollen, als sie noch ein Kind (ungefähr zwischen acht und zehn Jahre alt) gewesen sei. Darauf hätten sie und ihre Mutter das Dorf, in dem sie aufgewachsen war, verlassen und seien von Dorf zu Dorf gereist. Nach wenigen Monaten sei die Mutter gestorben und sie sei auf sich selbst gestellt gewesen. In dieser Situation habe sie sich einer Einheit äthiopischer Soldaten angeschlossen. Für diese habe sie gekocht, Wasser geholt und ähnliche Tätigkeiten verrichtet. Nachdem sie einige Jahre auf diese Weise mit den Soldaten gelebt habe, habe sie begonnen, eine sexuelle Beziehung mit einem von ihnen zu unterhalten. Sie habe mit diesem Soldaten zwei Kinder gehabt und bis zu dessen Verschwinden in Asmara gelebt. Diese Vorbringen entsprechen einem bekannten Muster von Rekrutierung und Einsatz von weiblichen Kindersoldaten in afrikanischen Konflikten. Die Mädchen, oft wie die Beschwerdeführerin konfliktbedingt Waisen, schliessen sich aus Not den Truppen an. Sie werden oftmals nicht zum Dienst an der Waffe herangezogen, sondern übernehmen Aufgaben im Lager und in der Versorgung der Soldaten. Da sie auf diese Weise die kämpfenden Teile einer Einheit entlasten, sind sie in einer ökonomischen Betrachtungsweise auch als Soldaten zu verstehen. Zudem werden weibliche Kindersoldaten regelmässig sexuell ausgebeutet (vgl. zum Ganzen Machel, 1996, a.a.O., Rz. 45; Machel, 2001, a.a.O., S. 13; Coalition to Stop the Use of Child Soldiers, a.a.O., S. 4).
E. 6.2 Am Ende des Bürgerkriegs und nach der Niederlage der äthiopischen
Truppen, auf deren Seite die Beschwerdeführerin den Krieg miterlebte, habe sie
sich mit ihren zwei Kindern in Asmara, der Hauptstadt des neu entstandenen
Staates Eritrea, aufgehalten. Der Vater der Kinder sei verschwunden gewesen. Die
Beschwerdeführerin sei, wie alle Frauen, die mit Äthiopiern verheiratet gewesen
seien, registriert und nach Äthiopien abgeschoben worden.
Dieses Vorbringen stimmt mit den dokumentierten Verhältnissen nach Ende des
Bürgerkrieges überein. Nach der Machtübernahme wandelte sich die
Bürgerkriegspartei EPLF zur politischen Einheitspartei PFDJ (Peoples Front of
Democracy and Justice). Die neuen Herrscher in Asmara verfolgten nach der
Unabhängigkeit eine Politik, die sämtliche Eritreer einbeziehen sollte.
Ausdrücklich ausgenommen waren einzig Personen, die mit dem gestürzten Regime
kollaboriert hatten (vgl. UNHCR, Position on Return of Rejected Asylum Seekers
to Eritrea, Januar 2004, S. 1 ff.; UNHCR, Oktober 2002, a.a.O., S. 3; UK Home
Office, a.a.O., Ziff. 4.7.). Es ist daher davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin nicht wegen ihrer Eigenschaft als Frau und Mutter
äthiopischer Staatsbürger deportiert wurde, sondern weil sie auf der
Verliererseite am Krieg mit-
2005 / 12 - 105
gewirkt hatte und deshalb als Anhängerin des gestürzten äthiopischen Regimes
wahrgenommen wurde.
Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob die Beschwerdeführerin aus
eigener politischer Überzeugung oder aufgrund von Entwicklungen, die sie nicht
beeinflussen konnte, auf der Seite der äthiopischen Regierung in den Bürgerkrieg
einbezogen worden war. Entscheidend ist lediglich, dass ihr die eritreischen
Behörden ihr Engagement auf Seiten der unterlegenen Regierung vorhielten und
sinngemäss unterstellten, sie hänge dieser immer noch an. Die Abschiebung
erfolgte wegen der unterstellten politischen Anschauungen der
Beschwerdeführerin, mithin aus einer nach Art. 3 AsylG relevanten Motivation
(vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 73; Kälin,
a.a.O., S. 98).
E. 6.3 Es gibt keine Anzeichen dafür, dass der eritreische Staat Vorkehrungen getroffen hatte, um Leib und Leben der von ihm deportierten eigenen Bürger zu schonen oder deren Zukunft in Äthiopien abzusichern. Die Beschwerdeführerin wurde alleine mit zwei Kleinkindern mittels Massentransport in ein kriegsversehrtes Land geschickt, dessen Nahrungsmittelsituation auch in guten Zeiten prekär ist. Sie hatte zu Äthiopien keine Beziehung, ausser dass der Vater ihrer Kinder von dort stammte und dass sie aus diesem Grund über eine äthiopische Identitätskarte verfügte. Es ist in diesem Rahmen eher als glückliche Fügung denn als Resultat einer strukturierten Politik des Heimatstaates zu verstehen, dass sie auf äthiopischer Seite Aufnahme in einem Lager fand und nach kurzer Zeit von der Schwester des Vaters ihrer Kinder aufgenommen wurde. Eritrea hatte die Beschwerdeführerin und insbesondere deren Kinder einer akuten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt. Die Deportation ist ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG. Die Deportation richtete sich gezielt gegen die Beschwerdeführerin, welche zuvor als Mitglied einer gegnerischen Militäreinheit identifiziert und registriert worden war.
E. 6.4 Die Deportation der Beschwerdeführerin genügte nach dem Gesagten grundsätzlich den Anforderungen an eine Vorverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Seitdem die Beschwerdeführerin Eritrea vor fast zehn Jahren verlassen hat, haben sich die dortigen Verhältnisse indessen massgeblich geändert. Die PFDJ regiert zwar nach wie vor als Einheitspartei und verfolgt jegliche oppositionellen Regungen unerbittlich. Elf Jahre nach der Unabhängigkeit geniesst das Mengistu-Regime in Eritrea indessen keine Unterstützung mehr und wird von den dortigen Behörden nicht mehr als Bedrohung wahrgenommen (vgl. UNHCR Oktober 2002, a.a.O., S. 2 ff. und 8; UK Home Office, a.a.O., Ziff. 6.29 ff.; 2005 / 12 - 106 US Departement of State, Eritrea, Country Reports on Human Rights Practices, 2003, Section 3). Die Beschwerdeführerin muss nicht befürchten, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea wegen Ereignissen und Gegebenheiten aus der Zeit vor 1993 als Oppositionelle wahrgenommen und verfolgt zu werden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Deportation aus Eritrea Mitte der neunziger Jahre genügen den Anforderungen an den Flüchtlingsbegriff nicht, da angesichts der veränderten Verhältnisse die Furcht vor aktueller Verfolgung nicht mehr begründet werden kann.
E. 7 Im Folgenden gilt es zu untersuchen, ob die Deportation bzw. Ausweisung der Beschwerdeführer aus Äthiopien als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu verstehen ist (die nachfolgende Darstellung der Ereignisse basiert im Wesentlichen auf den folgenden Quellen: Human Rights Watch, a.a.O., S. 18 ff.; UNHCR, Oktober 2002, a.a.O., S. 13 ff.; ICG, a.a.O., S. 5 ff.; United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs [OCHA], August 2002, S. 11 ff., zitiert aus Global IDP Database, Profile of Internal Displacement: Eritrea,
6. August 2004, S. 38).
E. 7.1 Im Juni 1998 begann Äthiopien in einer breit angelegten Kampagne
Personen eritreischer Abstammung zu deportieren. Zur Begründung führten die
Behörden an, die zu Deportierenden stellten ein Sicherheitsrisiko dar. Nachdem
von einer ersten Welle von Deportationen Personen betroffen waren, die in
Äthiopien wichtige Positionen in Politik, Wirtschaft oder Gesellschaft
innehatten, richtete sich die Kampagne nach kurzer Zeit gegen Eritreer aus allen
Bevölkerungsschichten. Die Selektion der zu deportierenden Personen erfolgte
willkürlich. Oft lag der Verhaftung eine Denunziation zugrunde. Der Entscheid,
ob eine Person die eritreische Staatsbürgerschaft besass und deshalb ein
Sicherheitsrisiko darstellte, oblag allein den vollziehenden Polizeibehörden.
Die Betroffenen konnten sich in keinem Stadium des Verfahrens äussern oder eine
Überprüfung der behördlichen Massnahmen durch eine gerichtliche oder andere
übergeordnete Instanz verlangen.
Vor der Deportation wurden die Betroffenen in der Regel während mehrerer Tage
oder Wochen unter miserablen Bedingungen interniert. Nach einer ersten
Internierung auf den lokalen Polizeiposten wurden sie in grösseren Lagern
konzentriert. Sowohl auf den Posten als auch in den Lagern gewährleisteten die
Behörden keine funktionierende Wasser- und Nahrungsmittelversorgung, so dass die
Internierten auf Unterstützung durch Verwandte oder Bekannte angewiesen waren.
Die Lager waren in der Regel nicht mit sanitären Installationen ausgerüstet. In
der ersten Phase der Kampagne waren die Internierten gezwungen, die Unterkünfte
in den Lagern, die meist nur aus mit Blech verkleideten Hallen be-
2005 / 12 - 107
standen, vom Unrat, der sich dort gesammelt hatte, zu säubern, bevor sie
überhaupt genutzt werden konnten. Neben den Krankheiten, die unter diesen
Bedingungen grassierten, litten die Internierten unter gewalttätigen Übergriffen
der Wächter.
In den Lagern mussten die Betroffenen die Deportation abwarten und wurden
befragt. Die zuständigen Polizisten waren hierbei ebenso an einer Bestätigung
des Verdachtes einer Gefährdung der Sicherheit wie an der Offenlegung von
Eigentums- und Besitzverhältnissen der Betroffenen interessiert. Nach Abschluss
dieser ersten Phase wurde ihnen nicht nur das Aufenthaltsrecht in Äthiopien
entzogen, sondern sie wurden auch gezwungen, ihr Eigentum und ihre Untenehmen
meist mit Verlust zu veräussern, und es wurden ihre Guthaben eingefroren.
Die eigentlichen Deportationen wurden in Buskonvois vollzogen, in denen die
Deportierten in mehrtägigen Reisen an die Grenze gefahren und von dort in der
Regel zu Fuss nach Eritrea geschickt wurden. Die Busse waren überfüllt, die
Verpflegung und die Versorgung mit Wasser waren, wenn überhaupt vorgesehen,
prekär. Die Konvois mussten wiederholt auf offener Strecke warten, um die
Zusammenführung von Bussen aus allen Regionen Äthiopiens zu gewährleisten. Bei
diesen Gelegenheiten war es den Deportierten jeweils nicht erlaubt, die Busse zu
verlassen, so dass sie oft während Stunden in sengender Hitze und eng
zusammengepfercht die Weiterfahrt erwarten mussten.
Eritrea anerkannte jene Deportierten als Staatsbürger, denen es gelang,
mittels Eidhelfern darzutun, dass sie die entsprechenden Bedingungen erfüllten
(vgl. Erw. 5.1.), und stellte ihnen Identitätskarten aus (so genannte blue card).
Die Minderheit der Deportierten, welche diesen Beweis nicht erbringen konnte,
erhielt einen speziellen, eigens eingeführten Aufenthaltsstatus (yellow card).
Überdies rief Eritrea eine Kommission ins Leben, die sich der Deportierten
annehmen sollte. Diese schaffte in der ersten Phase Unterkunfts- und
Verdienstmöglichkeiten für Neuankömmlinge. Je länger die äthiopische Kampagne
indessen andauerte und je mehr Eritreer aus Äthiopien deportiert wurden, desto
schwieriger wurde es, diese in die wegen Krieg und Dürre ohnehin fragilen
wirtschaftlichen und sozialen Strukturen Eritreas zu integrieren. Das Programm
stiess rasch an seine Grenzen.
Im Jahr 2002 lebten noch 14'000 aus Äthiopien deportierte Eritreer in Lagern
für intern Vertriebene und hofften auf die Zuteilung eines Stücks Land, um in
der eritreischen Subsistenzwirtschaft ein Auskommen zu finden.
2005 / 12 - 108
Als weitere Reaktion initiierte Eritrea sein eigenes Deportationsprogramm und
begann, äthiopische Staatsbürger mit vergleichbaren Methoden von seinem
Territorium zu entfernen.
Als die beiden Kampagnen im Jahr 2002 zu einem Ende kamen, waren in den
beiden Ländern ungefähr 150'000 Menschen gegen ihren Willen aus ihren
angestammten Strukturen entfernt und ohne wirtschaftlichen oder
gesellschaftlichen Rückhalt einer unsicheren Zukunft in einer fremden Umgebung
überlassen worden. Eine unbekannte aber beträchtliche Anzahl von Äthiopiern und
Eritreern war den Bedingungen der Deportationen nicht gewachsen und überlebte
sie nicht.
E. 7.2 Die Beschwerdeführer wurden im Rahmen des beschriebenen Programms
deportiert. Es gilt zunächst zu prüfen, ob die Deportationen die erforderliche
Intensität aufweisen, um im Anwendungsbereich von Art. 3 AsylG relevant zu sein
(vgl.
EMARK 2000 Nr. 17, Erw. 11.b, S. 158 ff.
).
Die Beschwerdeführerin reiste unter dem Eindruck der Ausweisung und der
drohenden Deportation individuell aus. Der Beschwerdeführer wurde vor der
Deportation nach eigenen Aussagen drei Tage lang auf einem Polizeiposten
interniert. Es kann somit festgehalten werden, dass beide Beschwerdeführer weder
die oben beschriebenen elenden Bedingungen in den Lagern noch Übergriffe in ihre
körperliche Integrität erleben mussten. Die erlittenen Übergriffe sind für sich
allein zu wenig intensiv, um als ernsthafte Nachteile im Sinne einer Gefährdung
des Leibes oder der Freiheit nach Art. 3 Abs. 2 AsylG gelten zu können.
Es bleibt somit zu prüfen, ob die Deportationen Massnahmen waren, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirkten. Solche Massnahmen sind anzunehmen,
wenn sie den Betroffenen ein Verbleiben im Heimatstaat unter menschenwürdigen
Bedingungen objektiv verunmöglichen (vgl. Gattiker, a.a.O., S. 65 f.;
EMARK 2000 Nr. 17, Erw. 11.b, S. 158 f.
;
1996 Nr. 28, Erw. 3.c.dd, S. 272 f.
;
1996 Nr. 29, Erw. 2.h, S. 282 f
.). Es
handelt sich nicht um minder intensive Beeinträchtigungen der in Art. 3 Abs. 2
AsylG ausdrücklich genannten Rechtsgüter, sondern um Nachteile, die sich durch
eine unterschiedliche Qualität auszeichnen, indem sie beispielsweise andere
Rechtsgüter oder die genannten Rechtsgüter Dritter betreffen.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers genügen diesen Anforderungen. Er
beschreibt, wie er eines Abends unvermittelt und ohne Vorwarnung zu Hause
verhaftet worden sei. Die Polizisten hätten aus ihm nicht verständlichen Gründen
nur ihn und seinen Vater mitgenommen und die anderen Familienmitglieder in
2005 / 12 - 109
Ruhe gelassen. Nach der Verhaftung sei er drei Tage lang auf einem
Polizeiposten eingesperrt und befragt worden. Bereits am vierten Tag habe er
sich in einem Bus auf dem Weg nach Eritrea befunden. Der Beschwerdeführer
schildert die erbärmlichen Reisebedingungen in Enge, Hitze und Mangel an Wasser
und Nahrungsmitteln, denen sein Vater nicht gewachsen gewesen sei; dieser sei
auf der Reise gestorben.
Angesichts der Brutalität und der Rücksichtslosigkeit, mit der der
Beschwerdeführer unvermittelt aus seiner heimatlichen Umgebung herausgerissen
wurde, um innert nur vier Tagen in ein fremdes Land verbracht zu werden, ohne
die Gelegenheit zu erhalten, seine Angelegenheiten in Ordnung zu bringen oder
auch nur, sich von seiner Familie und seinen Freunden zu verabschieden,
angesichts der Unabwendbarkeit der Deportation, gegen die sich der
Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt wehren konnte, und angesichts des
Umstandes, dass die äthiopischen Behörden den Tod des Vaters des
Beschwerdeführers in Kauf nahmen und diesen Zeuge davon werden liessen, kann es
keinem Zweifel unterliegen, dass die Deportation ein massiver Eingriff in die
Würde des Beschwerdeführers und weitere schützenswerte Rechtsgüter (sein
Familien- und Privatleben, sein Eigentum, seine persönliche Freiheit) sowie das
Leben seines Vaters war, gegen den er sich weder im Rahmen eines angemessenen
Verfahrens noch anderweitig wehren konnte. Der Beschwerdeführer war durch die
Deportation einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne der genannten
Definition ausgesetzt.
Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei von den äthiopischen Behörden
angewiesen worden, das Land zu verlassen und ihre Kinder zurückzulassen. Unter
dem Eindruck der drohenden Deportation sei sie individuell geflohen. Die
äthiopischen Behörden haben beim Vollzug der Deportation die Trennung von
Familien bewusst in Kauf genommen haben, wenn, wie vorliegend, nur gewisse
Mitglieder als Eritreer wahrgenommen wurden. Indessen wäre die Möglichkeit, die
Kinder entgegen den Anweisungen der Behörden mitzunehmen, ein gewichtiger
Vorteil der individuellen Ausreise gegenüber der staatlich organisierten
Deportation gewesen. Die Beschwerdeführerin hat diesen Vorteil nicht genutzt,
sondern sich an die Anweisungen gehalten. Ob ausser dem Respekt vor den
Anordnungen der Behörden weitere Umstände ihre Entscheidung beeinflusst haben,
ist den Akten nicht zu entnehmen.
Es kann indessen davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin
einmal als Eritreerin identifiziert und ausgewiesen keine Möglichkeit hatte,
unter menschenwürdigen Bedingungen in Äthiopien zu verbleiben. Sie hätte bei den
Verwandten ihrer Kinder die Deportation erwarten oder versuchen können, als
allein stehende Frau unterzutauchen. Weitere Alternativen standen ihr nicht
2005 / 12 - 110
offen. Bei der Beurteilung des psychischen Druckes, der auf der
Beschwerdeführerin lastete, muss schliesslich in Betracht gezogen werden, dass
sie bereits eine Deportation erlebt hatte. Unter diesen Voraussetzungen ist ihr
Verhalten durchaus nachvollziehbar.
Es ist schliesslich nicht bekannt, wie der äthiopische Staat deportierte
Eritreer im Fall einer Rückkehr behandelt, weil keine solchen Rückkehren
dokumentiert sind. Bekannt ist dagegen, dass Äthiopien bis heute den
Deportierten die Rückkehr ausdrücklich verweigert. Angesichts der Brutalität und
Rücksichtslosigkeit des Vollzugs der Deportationen muss befürchtet werden, dass
die äthiopischen Behörden mit den zur Verfügung stehenden Mitteln gegen
Rückkehrer vorgehen würden. Die Furcht, dass die Beschwerdeführer im Falle einer
Rückkehr nach Äthiopien ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt würden, ist aufgrund der konkreten Umstände objektiv nachvollziehbar
und daher begründet (vgl.
EMARK 2000 Nr. 9, Erw. 5.a,
S. 78;
1997 Nr. 10, Erw. 6, S. 73 f.
).
E. 7.3 Bezüglich der Motivation hinter den Deportationen machten die
äthiopischen Behörden zunächst Sicherheitsinteressen im Krieg geltend.
Angesichts der Tatsache, dass die Risiken, die die einzelnen zu Deportierenden
hätten darstellen können, im Rahmen des Deportationsverfahrens gar nicht geprüft
wurden, muss diese Argumentation als vorgeschoben erkannt werden. Sie wurde denn
auch im Verlauf des Programms dahingehend modifiziert, dass sich die betroffenen
Personen illegal in Äthiopien aufhielten und deshalb ausgeschafft würden.
Betroffen seien ausschliesslich eritreische Staatsbürger, die durch ihre
Teilnahme am Referendum oder auf andere Weise manifestiert hätten, dass sie sich
nicht mehr Äthiopien zugehörig fühlten. Da diese Menschen über keine
Aufenthaltsbewilligungen verfügten, sei Äthiopien berechtigt, sie auszuschaffen
(vgl. Human Rights Watch, a.a.O., S. 20).
Diese Interpretation der Auswirkungen einer Beteiligung am Referendum war
neu. Wie oben dargelegt (Erw. 5.), wurde nach der Unabhängigkeit Eritreas
technischen Problemen wie der doppelten Staatsbürgerschaft und dem Erwerb oder
Verlust der einen oder anderen Staatsbürgerschaft keine praktische Bedeutung
beigemessen, da die neuen Nachbarn grossen Wert auf intensiven
gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Austausch legten. Personen,
die sich am Referendum beteiligt hatten, andere Personen eritreischer Abstammung
und anerkannte eritreische Bürger waren in Äthiopien geduldet, integriert und
hatten wie die Beschwerdeführer äthiopische Identitätspapiere. Die
ausländerrechtlichen Bestimmungen fanden auf sie keine Anwendung (vgl. Human
Rights Watch, a.a.O., S. 21).
2005 / 12 - 111
Die Stichhaltigkeit der von der äthiopischen Regierung als Begründung für die
Deportation vorgebrachten Rechtsauffassung wonach die Beschwerdeführer die
äthiopische Staatsbürgerschaft verloren hätten kann vorliegend im Rahmen der
Prüfung der Verfolgungsmotivation offen bleiben. Zum Zeitpunkt der Deportation
waren sie äthiopische Staatsbürger (vgl. Erw. 5). Sie wurden indessen als
Eritreer wahrgenommen und aus diesem Grund deportiert, wobei diese Wahrnehmung
nicht auf ethnischen Differenzen gründete. Die Beschwerdeführer gehören der
Ethnie der Tigriner an. Diese stellen nicht nur die Mehrheit der Bevölkerung
Eritreas, sondern auch die herrschende Elite Äthiopiens, welche die
Deportationen angeordnet hatte. Die Beschwerdeführer wurden einzig wegen ihrer
eritreischen Nationalität deportiert. Die Nationalität ist eine nach Art. 3
AsylG relevante Verfolgungsmotivation.
E. 7.4 Die Beschwerdeführerin gab an, als Eritreerin registriert gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer könne sich nicht erklären, weshalb er deportiert worden sei, was angesichts der vorherrschenden Willkür durchaus realistisch ist. Aus ihren Schilderungen geht indessen hervor, dass die Beschwerdeführer den Polizisten namentlich bekannt und persönlich zur Deportation selektioniert worden waren. Die Verfolgung war gezielt.
E. 7.5 Wenn festgestellt ist, dass die Beschwerdeführer begründete Furcht haben müssen, im Fall einer Rückkehr nach Äthiopien flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein, bedeutet dies noch nicht, dass die Beschwerdeführer als Flüchtlinge anzuerkennen sind. Nach Art. 1A Ziff. 2 FK gilt eine Person, die die Staatsangehörigkeit mehrerer Staaten besitzt, nur dann als Flüchtling, wenn sie in keinem ihrer Heimatstaaten Schutz vor relevanter Verfolgung beanspruchen kann (vgl. Kälin, a.a.O., S. 34 f.; G.S. Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Aufl., Oxford 1998, S. 41 f.; vgl. auch EMARK 2000 Nr. 15, Erw. 12.a, S. 127 f.). Die Beschwerdeführer können daher nur als Flüchtlinge anerkannt werden, wenn sie auch im Fall einer Rückkehr nach Eritrea begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlicher Verfolgung haben müssten, was es im Folgenden zu untersuchen gilt.
E. 8.1 Die Beschwerdeführerin machte ausser der oben gewürdigten Deportation keine Verfolgung durch den Staat Eritrea geltend. Sie wurde kurz nach der Staatsgründung deportiert und hielt sich in der Folge mit Ausnahme der Durchreise auf dem Weg von Äthiopien in den Sudan nie mehr auf eritreischem Territorium auf.
E. 8.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei verhaftet, geschlagen und einen Monat lang in einem Gefängnis festgehalten worden, als er sich 1995 mit 2005 / 12 - 112 seinem Bruder zusammen in Eritrea habe niederlassen wollen. Der Bruder sei unmittelbar nach der Ankunft in Asmara unter dem Verdacht der Unterstützung einer oppositionellen Gruppierung, der ELF, verhaftet worden. Als sich der Beschwerdeführer einige Tage später nach dem Verbleib seines Bruders erkundigt habe, seien die Polizisten wütend geworden und hätten ihn stark geschlagen. Während des folgenden Monats sei er in einem Raum mit ungefähr siebzehn anderen Häftlingen festgehalten worden. Aufgrund einer Knieverletzung, die ihm die Polizisten beigebracht hätten, sei er freigelassen worden. Der Beschwerdeführer erklärt sich seine Festnahme und Inhaftierung als Einschüchterungsversuch seitens der eritreischen Behörden, die nicht wollten, dass er Fragen nach seinem Bruder stelle. Er selbst habe sich zu jener Zeit nicht politisch engagiert und es sei ihm von den Behörden auch kein solches Engagement unterstellt worden. Angesichts des Umstandes, dass die eritreischen Behörden offensichtlich kein besonderes Interesse an einer Verfolgung des Beschwerdeführers hatten und dass seit den geschilderten Ereignissen fast zehn Jahre vergangen sind, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit Nachteilen wegen des politischen Engagements seines Bruders zu rechnen hat. Eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung in diesem Zusammenhang ist nicht begründet.
E. 8.3 Auf Beschwerdeebene reichten die Beschwerdeführer Ausweise zu den Akten,
die sie als Mitglieder der SAGEM zu erkennen geben. Die SAGEM oder ELF-CL (Eritrean
Liberation Front Central Leadership) ist eine Fraktion der ELF (Eritrean
Liberation Front), der ersten eritreischen Unabhängigkeitsbewegung, die sich zu
Beginn der sechziger Jahre formiert hatte. Gegen Ende der siebziger Jahre kam es
zur Spaltung der ELF von der EPLF, die bis heute anhält. Die unter einander
zerstrittenen und von verschiedenen Nachbarstaaten Eritreas geförderten
Fraktionen der ELF gehören heute zu den bedeutendsten Oppositionsbewegungen
dieses Landes. Sie werden von der regierenden Einheitspartei mit allen zur
Verfügung stehenden Mitteln bekämpft und sind in erster Linie vom Ausland aus
tätig (vgl. P. Hunziker, Lagebericht Eritrea vom August 2001, publiziert von der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH, S. 13).
Die Beschwerdeführer führten aus, sie hätten sich der SAGEM nicht aus
politischer Überzeugung angeschlossen, sondern weil dies ihre Situation im
Umgang mit den sudanesischen Behörden erleichtert habe. Gleichwohl müssten sie
wegen ihrer Zugehörigkeit zur politischen Opposition in Eritrea Verfolgung
befürchten. Diese Furcht erscheint vorliegend nicht begründet.
2005 / 12 - 113
Die ARK hatte vor allem im Zusammenhang mit subjektiven Nachfluchtgründen von
Asylsuchenden, die sich in der Schweiz aufhielten, Gelegenheit, sich mit der
flüchtlingsrechtlichen Relevanz von exilpolitischen Aktivitäten
auseinanderzusetzen. Solche Aktivitäten müssen insbesondere die Aufmerksamkeit
der heimischen Behörden geweckt haben oder zumindest von diesen zur Kenntnis
genommen worden sein, um eine relevante Furcht zu begründen (vgl.
EMARK 1995 Nr. 9, Erw. 8, S. 90 ff.
;
Gattiker, a.a.O., S. 86). Es ist kein Grund ersichtlich, dieses Kriterium
ausschliesslich auf Aktivitäten in der Schweiz anzuwenden und im vorliegenden
Fall, in dem sich die Beschwerdeführer im Sudan einer Oppositionspartei
angeschlossen haben, nicht zur Anwendung kommen zu lassen.
Die Beschwerdeführer räumten ein, dass sie sich nicht für Politik
interessiert hätten und in keiner Weise aktiv für die eritreische Opposition
eingetreten seien. Unter diesen Umständen muss nicht angenommen werden, dass sie
die Aufmerksamkeit der eritreischen Behörden auf sich gezogen haben. Die
Beschwerdeführer müssen nicht begründet fürchten, bei ihrer Rückkehr als
unliebsame Oppositionelle wahrgenommen und verfolgt zu werden.
E. 8.4 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer mit Bezug auf ihren Heimatstaat Eritrea keine nach Art. 3 AsylG relevanten Umstände glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt, obwohl sie in ihrem anderen Heimatstaat Äthiopien flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung erlebt hatten und auch in Zukunft mit einer solchen Verfolgung zu rechnen hätten. [ ]
E. 10.1 Die Beschwerdeführer verfügen über keine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 10.2 Wie oben dargelegt (Erw. 7), droht den Beschwerdeführern in Äthiopien Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Der Vollzug der Wegweisung in dieses Land ist nach Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zulässig. Vorliegend ist somit einzig zu prüfen, ob der Wegweisungsvollzug nach Eritrea, den anderen Heimatstaat der Beschwerdeführer, durchführbar ist. Aus den oben stehenden Erwägungen ergibt sich, dass sie in Eritrea nicht in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden. Da überdies keine Anhaltspunkte für eine 2005 / 12 - 114 nach Art. 3 EMRK verbotene Behandlung oder Strafe erkennbar sind, wäre der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea zulässig. Es gilt daher im Folgenden die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen.
E. 10.3 Nach Art. 14a Abs. 4 ANAG ist der Vollzug der Wegweisung nicht
zumutbar, wenn er für die von ihm betroffenen Personen eine konkrete Gefährdung
darstellt. Diese Bestimmung bezieht sich in erster Linie auf so genannte
Gewaltflüchtlinge, das heisst auf Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft
nicht zukommt, weil sie nicht persönlich verfolgt werden, die aber vor Krieg,
Bürgerkrieg oder einer Situation der allgemeinen Gewalt in ihrem Herkunftsstaat
fliehen. Daneben ist der Vollzug nicht zumutbar für Personen, die sich bei ihrer
Rückkehr in ihren Herkunftsstaat aus anderen Gründen einer konkreten Gefährdung
ausgesetzt sähen. Nach der konstanten Rechtsprechung der ARK vermögen
wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung
regelmässig betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger
Arbeitsmarkt keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu
begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn sich die
betroffene Person im Falle einer zwangsweisen Rückkehr in ihren Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt
sähe (vgl.
EMARK 1994 Nr. 19, Erw. 6.b, S. 149
;
1998 Nr. 11, Erw. 7.a, S. 69
;
2003 Nr. 10, Erw. 9.b.cc, S. 68
;
2003 Nr. 30, Erw. 5, S. 191 f
.) Insgesamt gilt es
die humanitären Aspekte im Zusammenhang mit der Situation, in der sich die
betroffene Person bei einer Rückkehr ins Heimatland befinden würde, gegen das
öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung abzuwägen.
Die nachfolgende Lagebeurteilung stützt sich im Wesentlichen auf die
folgenden Quellen: Global IDP Database, a.a.O.; UNHCR, Januar 2004, a.a.O., S. 5
ff.; UNHCR, Oktober 2002, a.a.O.; United Nations Office for the Coordination of
Humanitarian Affairs (OCHA), Consolidated Appeals Process (CAP), November 2003;
Human Rights Watch, a.a.O.; Hunziker, a.a.O., S. 29 ff.; Amnesty International,
Eritrea, You have no right to ask, Mai 2004, AI Index: AFR 64/003/2004, S. 31
ff. Im Übrigen wird auf
EMARK 2004 Nr. 26
und die
dort zitierten Quellen verwiesen.
E. 10.4 Im zitierten EMARK 2004 Nr. 26 hatte die ARK Gelegenheit, sich mit der Sicherheitslage in Eritrea auseinanderzusetzen, und hat festgestellt, dass dort derzeit kein Zustand des Krieges oder der allgemeinen Gewalt herrscht. Diese Rechtsprechung kann nach wie vor Gültigkeit beanspruchen, so dass ohne Einschränkungen auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann. 2005 / 12 - 115
E. 10.5 Die humanitäre Situation in Eritrea ist dagegen desolat. Als Folge der jahrzehntelangen kriegerischen Auseinandersetzungen und der damit verbundenen Rekrutierung eines beträchtlichen Teils der arbeitsfähigen Bevölkerung sowie einer langjährigen Dürre ist Eritrea nicht in der Lage, seine Bevölkerung mit den eigenen Mitteln zu ernähren. Ende des Jahres 2003 waren von den ungefähr 3,4 Millionen Einwohnern schätzungsweise 1,7 Millionen von humanitärer Hilfe abhängig. Das Koordinationsbüro für humanitäre Angelegenheiten der Vereinten Nationen (vgl. OCHA, Consolidated Appeals Process [CAP], November 2003, S. 3) identifizierte als besonders gefährdet Hirten mit weniger als fünf Tieren und keinen anderen Einkommensquellen, Bauern ohne Land oder anderen Möglichkeiten zu landwirtschaftlicher Produktion, randständige Familien in urbanen Regionen ohne Einkommen, intern Vertriebene und Deportierte in und ausserhalb von Lagern, zurückgekehrte Flüchtlinge und zurückgekehrte intern Vertriebene ohne Einkommen. Angehörige dieser Gruppen sind für ihr Überleben vollständig auf humanitäre Hilfe angewiesen, wobei die Kategorien nicht scharf gegen einander abgegrenzt sind, so dass eine Person ohne weiteres in mehrere Kategorien fallen kann. Während in den ersten drei Kategorien jene Mittellosen zusammengefasst sind, die regelmässig die Folgen von Dürre und Nahrungsmittelknappheit am intensivsten spüren, beziehen sich die letzten drei Kategorien spezifischer auf den eritreischen Migrationskontext.
E. 10.6 Die kriegerischen Ereignisse sowie die Dürre der letzten Jahre haben in
den Ländern am Horn von Afrika Migrationsbewegungen ausgelöst, die
Bevölkerungsstruktur, Wirtschaft und Gesellschaft der Region in massgeblicher
Weise beeinflussen. Im Jahr 2000 auf der Höhe des Grenzkrieges zwischen Eritrea
und Äthiopien verliessen gegen eine Million Eritreer ihre angestammten Dörfer
und suchten als intern Vertriebene in Lagern oder in weniger exponierten
Regionen des Landes Schutz. Ein grosser Teil dieser Menschen hat in der
Zwischenzeit die Rückkehr angetreten oder sich am Zufluchtsort permanent
niedergelassen und gilt deshalb nicht mehr als intern vertrieben. Nach wie vor
bestehen indessen Lager mit einer Population von gegen 60'000 intern
Vertriebenen. Diese teilen sich die Lager mit jenen ungefähr 14'000 aus
Äthiopien Deportierten, die sich noch nicht permanent niederlassen konnten (vgl.
Erw. 7.1.). Die Programme zur Erleichterung der Rückkehr bzw. Ansiedelung dieser
Menschen sind immer noch im Gange, gestalten sich aber wegen der prekären
Versorgungslage und, insbesondere im Süden des Landes, von wo die meisten intern
Vertriebenen stammen, wegen der ausgedehnten Minenfelder zunehmend schwieriger.
2005 / 12 - 116
Neben jenen, die innerhalb des Territoriums ihres Heimatstaates migrierten,
hat eine beträchtliche Zahl von Eritreern die Grenze überschritten und im Sudan
Schutz gesucht. Dort lebten nach Schätzungen des UNHCR bis im Jahr 2000 ungefähr
450'000 Personen eritreischer Abstammung, Herkunft oder Staatsangehörigkeit.
Ende 2002 waren es noch 300'000. Diese Menschen hielten sich entweder in vom
UNHCR unterhaltenen Flüchtlingslagern oder von den sudanesischen Behörden mehr
oder minder geduldet illegal in den grossen Städten des Ostens dieses Landes,
insbesondere in Kassala und Khartum, auf. Ein beträchtlicher Teil unter ihnen
lebt in der zweiten oder dritten Generation im Sudan.
Nach dem Sturz des Mengistu-Regimes in Äthiopien und der Unabhängigkeit
Eritreas beschloss das UNHCR, die Eritreer, welche Verfolgung durch dieses
Regime geltend gemacht hätten, seien nicht mehr auf den Schutz des Sudans
angewiesen. In Zusammenarbeit mit den betroffenen Staaten begann das UNHCR
Rückkehrprogramme umzusetzen, in deren Rahmen bis Mitte 2004 ungefähr 120000
Menschen aus dem Sudan nach Eritrea zurückgeführt worden sind. Bis Ende 2004
sollen die Programme mit der Rückkehr weiterer 35'000 Eritreer abgeschlossen
werden.
Nicht alle Eritreer nahmen die Rückkehrprogramme des UNHCR in Anspruch. Nach
dessen statistischen Angaben hat sich die Zahl der eritreischen Bevölkerung im
Sudan allein im Jahr 2003 um fast 200'000 Person reduziert, wobei das UNHCR über
ungefähr 45'000 von ihnen Rechenschaft ablegen kann. Dass in der Statistik Ende
2003 weitere ungefähr 150'000 Menschen (knapp die Hälfte der Anfangspopulation)
fehlen, schreibt das UNHCR administrativen Korrekturen, aus der Registrierung
resultierenden Anpassungen, neuen Schätzungen sowie Geburten und Todesfällen zu
(vgl. UNHCR, 2003 Global Refugee Trends, Overview of Refugee Populations, New
Arrivals, Durable Solutions, Asylum-Seekers and other Persons of Concern to
UNHCR, 15 Juni 2004, Table 4 Refugee Population and Changes by Major Origin and
Country of Asylum). Diese Erklärung ist offensichtlich unbrauchbar. Sie legt
zumal auch anderen Quellen kaum verlässliche Zahlen zu entnehmen sind einzig
den Schluss nahe, dass eine unbestimmte, aber beträchtliche Anzahl Eritreer die
Rückkehr in eigener Verantwortung unternommen hat. Diese Bewegungen quantitativ
einzuschätzen, ist ausserordentlich schwierig, da sie gänzlich unkontrolliert
vor sich gehen. Es ist indessen davon auszugehen, dass sie die Grössenordnung
der Rückkehrprogramme erreichen.
Die möglichen Motivationen hinter der Entscheidung zur unkontrollierten
Rückkehr sind unterschiedlich und vielfältig. Zu erwähnen ist einerseits der
Druck, den die sudanesischen Behörden auf Eritreer ausübten und der Eritrea im
2005 / 12 - 117
Jahr 2002 veranlasste, den Sudan der zwangsweisen Ausschaffung zu
bezichtigen. Andererseits sind Fälle dokumentiert, in denen das UNHCR Lager
geschlossen bzw. die Wasser- und Nahrungsmittelversorgung in Lagern eingestellt
hatte, in denen sich noch mehrere tausend Menschen aufhielten (vgl. Monde
Diplomatique, Camps de la soif au Soudan, Mai 2003, S. 26).
In Westeuropa und Nordamerika suchen derzeit ungefähr achttausend Eritreer
Schutz. Das UNHCR unterstützt deren Rückkehr, soweit sie auf freiwilliger Basis
erfolgt.
E. 10.7 Die Rückkehrprogramme für intern Vertriebene und für Flüchtlinge aus
dem Sudan sehen eine Starthilfe in Form der Zuweisung von Land sowie der
Zuteilung von Saatgut und Lebensmittelrationen vor, die das Überleben der
Rückkehrer bis zur ersten Ernte sichern soll. Die umsetzenden Organisationen
stellen fest, dass unter diesen Bedingungen zahlreiche Eritreer bereit waren,
sich in ihrem Heimatstaat neu ansiedeln zu lassen.
Gleichzeitig musste indessen festgestellt werden, dass es den Rückkehrern in
der überwältigenden Mehrheit nicht gelang, auf der Grundlage der Starthilfe ein
selbständiges Auskommen in der Subsistenzwirtschaft zu finden. Als Gründe
hierfür wurden einerseits die allgemein prekären Bedingungen für die
Landwirtschaft erkannt, die es auch der ansässigen Bevölkerung kaum erlaubt, von
ihren Erträgen zu leben. Andererseits musste erkannt werden, dass die ohnehin
schon strapazierten Krisenbewältigungs- und Absorptionsmechanismen an ihre
Grenzen gestossen waren. Innerhalb der vergangenen vier bis sechs Jahre wurde
ein Drittel der eritreischen Bevölkerung entwurzelt und anschliessend neu
angesiedelt. Durch die mehr oder weniger kontrollierte Immigration aus dem Sudan
und aus Äthiopien erhöhte sich die Bevölkerungszahl in derselben Zeitspanne um
weitere rund zehn Prozent. Dieser Dynamik waren die traditionellen Strukturen
nicht gewachsen und sie kollabierten oder drohen zu kollabieren.
Derzeit ist kein Nachlassen der sozialen und wirtschaftlichen
Überbeanspruchung Eritreas zu erwarten. Selbst wenn das Programm der Vereinten
Nationen und der eritreischen Regierung, in den nächsten Jahren 200'000 Soldaten
zu demobilisieren, noch nicht über das Stadium einer Absichtserklärung
hinausgekommen ist und Eritrea nach wie vor aktiv Soldaten rekrutiert, ist die
nächste bedeutende Welle von zu integrierenden Personen bereits erkennbar, bevor
die Rückkehrprogramme abgeschlossen und deren Auswirkungen evaluiert werden
konnten.
Unter diesen Bedingungen ist ungefähr die Hälfte der eritreischen Bevölkerung
nicht in der Lage, ihr Überleben aus eigener Kraft zu sichern, sondern auf
gross-
2005 / 12 - 118
zügige internationale Unterstützung angewiesen, um nicht Hunger und
bitterster Armut ausgesetzt zu sein.
Die Lebensbedingungen der Landbevölkerung, soweit sie nicht von den oben
dargelegten Migrationsbewegungen erfasst wurde, und jene der etablierten
Stadtbevölkerung sind indessen auf meist tiefem Niveau stabil und erlauben ein
einigermassen gesichertes, wenn auch in vielen Fällen karges Auskommen. Zu
dieser Bevölkerungsschicht sind aufgrund ihrer nicht selten überlegenen
Ausbildung auch viele jener Eritreer zu zählen, die mit der ersten
Deportationswelle aus Äthiopien kamen und von den Integrationsprogrammen der
eritreischen Regierung profitieren konnten (vgl. Erw. 7.1.).
E. 10.8 Angesichts der beschriebenen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gegebenheiten Eritreas bedarf es begünstigender, individueller Umstände, damit zurückkehrende Asylsuchende nicht einer existenzbedrohenden Situation im Sinne der Rechtsprechung der ARK zu Art. 14a Abs. 4 ANAG (vgl. vorne Erw. 10.3) ausgesetzt sind. Ist unter Berücksichtigung der oben dargelegten Bedingungen zu erwarten, dass die Rückkehrer aller Wahrscheinlichkeit nach dauerhaft in kompletter Armut zu leben hätten und Hunger oder gar dem Hungertod ausgesetzt wären, kann der Wegweisungsvollzug nicht als zumutbar erachtet werden. Es muss demnach gewährleistet sein, dass zurückkehrende abgewiesene Asylsuchende in Eritrea über ein soziales oder familiäres Netz verfügen, das ihnen bei der wirtschaftlichen Reintegration behilflich sein kann, oder aus anderen Gründen davon ausgegangen werden können, sie könnten sich innert nützlicher Frist eine ausreichende Erwerbstätigkeit beschaffen beziehungsweise in den Genuss einer zumutbaren staatlichen oder privaten Versorgung kommen.
E. 11.1 Weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin haben in den
vergangenen elf Jahren mehr als einige Monate in Eritrea verbracht.
Der Beschwerdeführer sei in Äthiopien geboren und habe dort den grössten Teil
seines Lebens verbracht. Zwischen 1987 und 1995 sowie zwischen 1999 und Ende
2002 habe er im Sudan gelebt. Sein einziger Aufenthalt in Eritrea dauerte im
Jahr 1995 ungefähr zwei Monate, von denen er ungefähr einen in Haft verbrachte.
Seine gesamte Familie wohne in Äthiopien, ausser einem Bruder, von dem er nicht
wisse, ob er sich immer noch in Haft befinde, und den Grosseltern, von denen er
nicht wisse, ob und gegebenenfalls wo sie lebten.
Die Beschwerdeführerin habe ihr Heimatdorf im Alter von ungefähr acht bis
zehn Jahren verlassen und sich als Kindersoldatin einer Truppe äthiopischer
Soldaten angeschlossen. Seit sie im Jahr 1993 von Eritrea nach Äthiopien de-
2005 / 12 - 119
portiert worden sei, habe sie Eritrea nur noch einmal betreten, als sie von
Äthiopien in den Sudan gereist sei. Sie habe ausser ihren Kindern in Äthiopien
keine lebenden Verwandten mehr.
Somit steht fest, dass die Beschwerdeführer nie bzw. seit ihrer Kindheit
nicht mehr unter einigermassen geregelten Bedingungen in Eritrea gelebt haben.
Sie haben in diesem für sie fremden Land weder Familie noch Land noch irgendwie
geartete andere soziale oder wirtschaftliche Strukturen, auf die sie sich im
Falle einer Rückkehr abzustützen vermöchten. Die berufliche Erfahrung des
Beschwerdeführers als Friseur und Fotograf würde sich bei einer Eingliederung in
die eritreische Wirtschaft kaum als nützlich erweisen.
Unter diesen Voraussetzungen wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu
erwarten, dass die Beschwerdeführer im Falle einer zwangsweisen Rückkehr nach
Eritrea in einem Elendsviertel von Asmara oder als Teil der mittelosen
Landbevölkerung zu leben hätten. Sie wären denselben Gefährdungen wie intern
Vertriebene ausgesetzt, ohne die Aussicht auf eine Rückkehr und aller
Wahrscheinlichkeit nach ohne Anspruch auf Aufnahme in ein Lager zu haben.
Hierfür wäre grundsätzlich erforderlich, dass sie aus einer Region fliehen
mussten, in der sie gefährdet waren.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer im Fall einer
zwangsweisen Rückkehr nach Eritrea zur von der humanitären Situation am
härtesten betroffenen Bevölkerungsschicht gehören würden. Da keine
begünstigenden individuellen Umstände im Sinne der oben stehenden Erwägungen
erkennbar sind, muss davon ausgegangen werden, dass sie sich, sollte die
Wegweisung vollzogen werden, einer existenzbedrohenden Situation im Sinne der
oben stehenden Erwägungen ausgesetzt sähen. Der Vollzug der Wegweisung ist unter
diesen Umständen nicht zumutbar. Die Beschwerdeführer sind, da keine
Ausschlussgründe im Sinne von Art. 14a Abs. 6 ANAG ersichtlich sind, vorläufig
aufzunehmen.
E. 11.2 Angesichts des Gesagten erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Vollzug der Wegweisung zulässig und möglich ist bzw. ob die Voraussetzungen zur Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage gegeben sind. Am Resultat der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführer könnten diese Überlegungen nichts ändern. © 19.07.05
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2005 12/96
EMARK - JICRA - GICRA
2005 / 12
2005 / 12 - 096
Auszug aus dem Urteil vom 18. Mai 2005 i.S. A.Y. und R.A.,
Eritrea und Äthiopien
Art. 3 AsylG, Art. 14a Abs. 4 ANAG; flüchtlingsrechtliche
Relevanz von Deportationen, unerträglicher psychischer Druck, Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs, existenzbedrohende Situation.
1. Staatsangehörigkeit von Eritreern und Äthiopiern (Erw.
5.1. - 5.2.).
2. Die Deportationen von Eritreern aus Äthiopien zwischen
1998 und 2002 sind grundsätzlich geeignet, einen unerträglichen psychischen
Druck im Sinne von Art. 3 AsylG zu erzeugen. Die Flüchtlingseigenschaft wird
vorliegend angesichts der doppelten Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer
verneint (Erw. 7).
3. Für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Eritrea ist vorauszusetzen, dass begünstigende individuelle Umstände
(namentlich ein wirtschaftlich tragfähiges soziales oder familiäres Netz oder
andere die wirtschaftliche Integration ermöglichende Faktoren) vorliegen,
aufgrund derer gewährleistet ist, dass die betroffene Person nach ihrer
Rückkehr nicht zur mittellosen Stadt- oder Landbevölkerung gehört und sich
daher in einer existenzbedrohenden Situation befinden werde (Erw. 10.5. -
10.8.).
Art. 3 LAsi, art. 14a al. 4 LSEE; déportation en tant que
persécution déterminante pour la qualité de réfugié; pression psychique
insupportable; exigibilité de lexécution du renvoi; mise en danger concrète.
1. Détermination de la nationalité des Erythréens et des
Ethiopiens (consid. 5.1. - 5.2.).
2. Les déportations des ressortissants érythréens depuis
lEthiopie entre 1998 et 2002 étaient en soi propres à engendrer une pression
psychique insupportable au sens de lart. 3 LAsi. La qualité de réfugié na
toutefois pas été reconnue en lespèce, compte tenu de la double nationalité
des recourants (consid. 7).
3. Lexigibilité de lexécution du renvoi en Erythrée est
conditionnée par lexistence de circonstances personnelles favorables (telle
la présence
2005 / 12 - 097
sur place dun solide réseau social ou familial ou
dautres facteurs favorisant la réintégration économique de lintéressé),
permettant de garantir quà son retour, la personne concernée, quelle soit
dorigine citadine ou rurale, ne se retrouvera pas sans ressources, au point
de voir sa vie en danger (consid. 10.5. - 10.8.).
Art. 3 LAsi, art. 14a cpv. 4 LDDS; rilevanza per la qualità di
rifugiato di una deportazione; pressione psichica insopportabile; esigibilità
dellesecuzione dellallontanamento; esposizione a pericolo concreto.
1. Cittadinanza dellEritrea e dellEtiopia (consid. 5.1.
- 5.2.).
2. Le deportazioni deritrei dallEtiopia tra il 1998 ed
il 2002 erano di principio atte a causare una pressione psichica
insopportabile ai sensi dellart. 3 LAsi. La qualità di rifugiato è stata in
casu negata in ragione della doppia cittadinanza dei ricorrenti (consid. 7).
3. Lesigibilità dellesecuzione dellallontanamento verso
lEritrea presuppone lesistenza di circostanze personali favorevoli (segnatamente
la presenza di una solida rete sociale o familiare o daltri fattori che
consentano la reintegrazione economica). Va escluso che al suo rientro la
persona in questione, sia essa proveniente da zona urbana o rurale, si trovi
confrontata ad una condizione dindigenza tale da esporla a un pericolo
concreto (consid. 10.5. - 10.8.).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Beschwerdeführer lebten, bevor sie am 17. August 2003 in die Schweiz
gelangten, im Sudan.
Die Beschwerdeführerin machte folgende Angaben zu ihrer Person und zu ihren
Fluchtgründen: Sie wisse nicht, in welchem Jahr sie geboren sei, weshalb es ihr
schwer falle, Ereignisse zeitlich einzuordnen. Sie sei als orthodoxe Tigrinerin
in Eritrea, das zu jener Zeit noch zu Äthiopien gehört habe, geboren. Als sie
ungefähr acht Jahre alt gewesen sei, sei ihr Vater, der für die ELF gekämpft
habe, verschwunden und ihr Bruder von der EPLF verschleppt worden. Sie habe
beide seither nicht mehr gesehen. Die Beschwerdeführerin habe darauf mit ihrer
Mutter ihren Geburtsort verlassen, um sich an einem anderen Ort niederzulassen.
2005 / 12 - 098
Die Mutter sei indessen kurz darauf verstorben und die Beschwerdeführerin sei
von der äthiopischen Armee, die zu jener Zeit im Unabhängigkeitskrieg Eritreas
engagiert war, aufgenommen worden. Sie habe während ungefähr vier Jahren mit den
äthiopischen Soldaten gelebt, bis einer unter ihnen sie geheiratet habe. Mit
diesem ersten Ehemann sei sie nach Asmara gezogen, wo sie ungefähr fünf Jahre
gelebt und zwei Kinder geboren habe. Nach der Unabhängigkeit Eritreas sei ihr
damaliger Ehemann verhaftet worden und verschwunden. Sie selbst sei als Mutter
äthiopischer Kinder vom eritreischen Staat nach Äthiopien deportiert worden, wo
sie mehrere Jahre lang bei einer Verwandten ihres ersten Ehemannes gelebt habe,
bis sie von den äthiopischen Behörden als Eritreerin ausgewiesen worden sei.
Ihre Kinder seien als Äthiopier bei der Verwandten ihres ersten Ehemannes
geblieben. Von Addis Abeba sei sie ohne Verzug nach Khartum im Sudan gereist.
Dort habe sie ungefähr im Jahr 2000 den Beschwerdeführer geheiratet. Ausser den
Kindern aus erster Ehe, die sie in Addis Abeba vermute, habe die
Beschwerdeführerin keine Verwandten mehr. In der Schweiz erwarte sie ein Leben
in Frieden.
Der Beschwerdeführer machte folgende Angaben zu seiner Person und zu seinen
Fluchtgründen: Er sei als orthodoxer Tigriner in Addis Abeba, Äthiopien, geboren
worden, wo er während zwölf Jahren die Schulen besucht habe. Im Jahr 1987 habe
er Äthiopien mit seinem Bruder verlassen und sich für sieben Jahre in Khartum,
Sudan, niedergelassen, wo er als Fotograf und Friseur gearbeitet habe. Im Jahr
1995 seien er und sein Bruder auf Anraten der Familie nach Eritrea gereist, um
sich dort niederzulassen. Kurz nach ihrer Einreise sei sein Bruder unter dem
Verdacht, ein ELF-Anhänger zu sein, verhaftet worden. Als er sich nach dessen
Verbleib erkundigt habe, sei auch der Beschwerdeführer verhaftet und einen Monat
festgehalten worden. Nach seiner Freilassung sei er nach Addis Abeba
weitergereist, wo er einen eigenen Friseursalon eröffnet habe. Im Jahr 1999 sei
er gemeinsam mit seinem Vater aus Äthiopien deportiert worden, weil seine
Grosseltern Eritreer seien. Der Vater sei den Strapazen der Reise erlegen. Der
Beschwerdeführer sei erneut in den Sudan gereist und habe zunächst in Kassala,
später in Khartum gelebt. Dort habe er die Beschwerdeführerin geheiratet. Im
Sudan sei er anlässlich einer Hausdurchsuchung von der sudanesischen Polizei
verhaftet und während fünfzehn Tagen festgehalten worden. Die Polizisten hätten
vorgegeben, illegalen Alkohol zu suchen, hätten es aber einzig auf Geld
abgesehen gehabt. Die eritreische Bevölkerung im Sudan sei solchen Übergriffen
oft ausgesetzt. Der Beschwerdeführer habe höchstens zwei Monate in Eritrea
gelebt. Er glaube, seine Grosseltern wohnten dort, sofern sie überhaupt noch
lebten. Seine Mutter, seine Geschwister und seine Kinder aus erster Ehe wohnten
in Addis Abeba.
2005 / 12 - 099
Mit Verfügung vom 7. Juli 2004 stellte das BFF fest, die Vorbringen der
Beschwerdeführer genügten den Anforderungen an den Flüchtlingsbegriff nicht,
lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Zur
Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführer seien eritreische
Staatsbürger und könnten sich auf den Schutz ihres Heimatstaates verlassen.
Dieser habe sie nicht verfolgt. Die allgemeine Menschenrechtslage vermöge ebenso
wenig die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wie der Wunsch nach einem Leben
in Frieden. Im Übrigen befinde sich Eritrea in einer Stabilisierungsphase und es
könne von einer Situation der allgemeinen Gewalt insbesondere in der Hauptstadt
Asmara nicht die Rede sein.
Mit Beschwerde vom 7. August 2004 wandten sich die Beschwerdeführer an die
ARK. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 7. Juli 2004, die
Anerkennung als Flüchtlinge und die Gewährung von Asyl. Eventuell sei
festzustellen, der Vollzug der Wegweisung sei undurchführbar, und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. Zur Begründung wiesen sie erneut auf die Verhaftung des
Beschwerdeführers in Eritrea hin. Im Übrigen seien er und die Beschwerdeführerin
im Sudan der in Opposition zur eritreischen Regierung stehenden Gruppierung
SAGEM beigetreten. Auch wenn es sich hierbei in erster Linie um eine
Schutzmassnahme gegenüber den sudanesischen Behörden und weniger um ein
politisches Bekenntnis gehandelt habe, müssten sie damit rechnen, im Fall einer
Rückkehr nach Eritrea als Oppositionelle verfolgt zu werden. Zur Untermauerung
dieses Vorbringens reichten die Beschwerdeführer Mitgliederausweise der SAGEM zu
den Akten.
Die ARK heisst die Beschwerde teilweise gut.
Aus den Erwägungen:
4. Im Folgenden gilt es, die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen
der Beschwerdeführer zu prüfen. Zu diesem Zweck wird zunächst erörtert, welche
Staatsangehörigkeit oder unter Umständen welche Staatsangehörigkeiten die
Beschwerdeführer besitzen, sowie ob und aufgrund welcher Umstände sich ihr
Status in dieser Hinsicht verändert hat (Erw. 5). Sodann wird untersucht, wie
die Deportation der Beschwerdeführerin aus Eritrea flüchtlingsrechtlich zu
würdigen ist (Erw. 6). In der Folge werden die Vorbringen bezüglich der
Deportation beziehungsweise der Ausweisung aus Äthiopien auf ihre Relevanz
geprüft (Erw. 7). Anschliessend folgen Erwägungen zur Verhaftung des
Beschwerdeführers sowie der Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zur politischen
Opposition in Eritrea (Erw. 8).
2005 / 12 - 100
Einleitend kann festgestellt werden, dass die Vorinstanz ihren negativen
Entscheid nicht auf eine allfällig fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen der
Beschwerdeführer abgestützt, sondern festgestellt hat, diese Vorbringen genügten
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Da sie ihre Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung gleichwohl unter dem Vorbehalt der Glaubhaftigkeit
verstanden haben wollte und da insbesondere die Aussagen der Beschwerdeführerin
streckenweise vage und widersprüchlich sind, ist es angezeigt, festzuhalten,
dass die ARK davon ausgeht, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer im
Wesentlichen glaubhaft sind. Sie stützt sich hierbei auf folgende Überlegungen:
Die relevanten Vorbringen der Beschwerdeführer stimmen mit den der ARK
vorliegenden Lagebeurteilungen überein; ihre Schilderungen im Zusammenhang mit
den Deportationen decken sich mit Bezug auf Zeitpunkt, Ablauf und Auswirkungen
mit den von unabhängigen Beobachtern festgestellten Mustern. Diese
Übereinstimmung mit den historischen Tatsachen ist angesichts der Umstände des
vorliegenden Einzelfalls als Hinweis für die Glaubhaftigkeit zu werten, da
aufgrund charakteristischer Details davon ausgegangen werden kann, dass die
Beschwerdeführer das Vorgebrachte effektiv erlebt und nicht aus zweiter Hand
erfahren und auswendig gelernt haben. Die ausführliche Schilderung der
Verhaftung des Beschwerdeführers, anlässlich derer er sich geweigert habe, auf
Verlangen der Polizisten Papiere zu unterschreiben, da er nicht der
Familienälteste sei, oder die anschauliche Darstellung der Bedingungen der
Busreise (vgl. Erw. 7.2.) wäre in den Aussagen nicht zu erwarten, wenn die
Beschwerdeführer nicht über selbst Erlebtes berichten würden.
Die ARK wird in dieser Auffassung durch den Umstand bestärkt, dass die
Beschwerdeführer nicht auf der flüchtlingsrechtlichen Relevanz einer
ausgefeilten Geschichte insistierten. Explizit zu ihren Fluchtgründen befragt,
verwiesen sie zunächst in allgemeiner Weise auf die politische Lage in Eritrea
und auf ihre Zugehörigkeit zur Exilopposition, also gerade auf Vorbringen, die
nicht als relevant angesehen werden können (vgl. Erw. 8). Die Ausführungen zu
jenen Lebensumständen dagegen, die im vorliegenden Fall ausschlaggebend sein
werden, machten die Beschwerdeführer aus Anlass von allgemeinen Fragen zu ihren
Lebensläufen und familiären Verhältnissen. Die ARK erkennt in dieser den
Interessen der Beschwerdeführer im Asylverfahren zuwiderlaufenden Gewichtung der
Vorbringen im vorliegenden Fall einen starken Hinweis auf die Glaubhaftigkeit.
Aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin geht sodann glaubhaft hervor,
dass sie im Kindesalter Waise wurde und sich einer äthiopischen Kampftruppe
anschloss. Es muss davon ausgegangen werden, dass sie in diesem Rahmen seit
2005 / 12 - 101
dem Alter von ungefähr zehn bis zwölf Jahren regelmässig sexuelle Handlungen
erleben musste. Nach ihrer eigenen Darstellung wurde sie mit einem der Soldaten
verheiratet, mit dem sie zwei Kinder hatte. Die Erkenntnisse über die
psychischen Auswirkungen der Eindrücke von Kindersoldaten im Allgemeinen und
deren sexuellen Ausbeutung im Speziellen sind spärlich. Es unterliegt indessen
für die ARK keinem Zweifel, dass an die Kohärenz und die Substantiierung der
Vorbringen einschlägig vorbelasteter Personen reduzierte Anforderungen zu
stellen sind (vgl. Coalition to Stop the Use of Child Soldiers, Child Soldiers
Global Report, Mai 2001, S. 5 f.; G. Machel, Promotion and Protection of the
Rights of Children, Impact of Armed Conflict on Children, Note by the
Secretary-General of the United Nations, 26. August 1996, Rz. 45 ff., G. Machel,
The Impact of War on Children, London 2001, S. 13; vgl. auch
EMARK 2003 Nr. 17, Erw. 4.b, S. 106
).
5. Die Beschwerdeführer gaben sich der Vorinstanz gegenüber als eritreische
Staatsbürger zu erkennen. Es steht indessen fest, dass sie zum Zeitpunkt ihrer
Geburt äthiopische Staatsbürger waren, da das Territorium des heutigen Staates
Eritrea damals Teil Äthiopiens war. Im Folgenden gilt es zu untersuchen, ob und
gegebenenfalls wann sich der Status der Beschwerdeführer mit Bezug auf ihre
Staatsangehörigkeit geändert hat.
5.1. Eritrea erlangte seine Unabhängigkeit im Jahr 1993 am Ende eines
jahrzehntelangen äthiopischen Bürgerkrieges, aus dem die Eritrean Peoples
Liberation Front (EPLF) sowie die Tigrean Peoples Liberation Front (TPLF) als
siegreiche Parteien hervor gingen. Beide Gruppierungen rekrutierten ihre
Mitglieder aus der tigrinischen Bevölkerung im heutigen Eritrea (EPLF) bzw. im
Norden des heutigen Äthiopien (TPLF). Bereits vor Ende des Bürgerkriegs hatten
sich die EPLF und die TPLF über ein Referendum zur Unabhängigkeit Eritreas
verständigt, das im Falle eines Sieges abgehalten werden sollte. Das Referendum
wurde im Jahr 1993 mit Unterstützung der neuen tigrinischen Eliten sowohl
Äthiopiens als auch Eritreas durchgeführt und führte mit einer Zustimmung von
99,8% zur Unabhängigkeit Eritreas (vgl. UNHCR, Guidelines Relating to the
Eligibility of Asylum Seekers from Eritrea, October 2002; Home Office, United
Kingdom, Eritrea Report, April 2004, Ziff. 4.4. ff.).
Stimmberechtigt waren die Bürger des zu gründenden Staates Eritrea. Die
Staatsbürgerschaft wurde vor dem Referendum in der Nationality Proclamation (law
no. 21 of 1992) geregelt (vgl. UK Home Office, a.a.O., Ziff. 5.2. ff). Danach
waren zunächst Personen, die 1933 (erste Volkszählung durch die italienische
Kolonialverwaltung) in Eritrea wohnten, eritreische Staatsbürger. Als
naturalisierte Eritreer wurden sodann Personen angesehen, die sich zwischen
1934 und 1952 in Eritrea niedergelassen hatten. Personen, die sich später in
Erit-
2005 / 12 - 102
rea niedergelassen hatten, wurden als Staatsbürger anerkannt, wenn sie eine
in Eritrea gebräuchliche Sprache beherrschten, im Jahr 1974 (Machtübernahme
durch Mengistu) bereits zehn Jahre in Eritrea gelebt hatten und die Absicht
hatten, sich dauernd dort aufzuhalten. Die auf diese Weise definierten Eritreer
konnten ihre Staatsbürgerschaft an ihre Nachkommen weitergeben (vgl. UNHCR,
Oktober 2002, a.a.O., S. 13; UK Home Office, a.a.O., Ziff. 5.2. ff.).
Der Anspruch, Eritreer zu sein oder von einem Eritreer abzustammen, konnte
durch Dokumente oder durch Eid von drei Zeugen mit eritreischer
Staatsbürgerschaft belegt werden (vgl. UK Home Office, a.a.O., Ziff. 5.2. ff.).
Die Nationality Proclamation (law no. 21 of 1992) wurde nach durchgeführtem
Referendum ins Recht des neuen Staates Eritrea übergeführt und regelt heute die
Anerkennung und den Erwerb von dessen Staatsbürgerschaft (vgl. UNHCR, Oktober
2002, a.a.O., S. 13).
Zahlreiche Aspekte der bilateralen Beziehungen der beiden Länder wurden
angesichts des anfänglich freundschaftlichen Verhältnisses der neuen Eliten
informell geregelt. Dies hatte unter anderem zur Folge, dass weder die
Auswirkungen einer Beteiligung am Referendum auf die äthiopische
Staatsbürgerschaft geregelt noch die Möglichkeit einer eritreisch-äthiopischen
Doppelbürgerschaft vorgesehen wurde (vgl. ICG, Ethiopia and Eritrea: War or
Peace?, ICG Africa Report No. 68, 24. September 2003, S. 2 f.; Human Rights
Watch, the Horn of Africa War; Mass Expulsions and the Nationality Issue, Vol.
15, Nr. 3 (A), Januar 2003, S. 7 f.). Erst mit der Verschlechterung der
bilateralen Beziehungen begann sich in Äthiopien die Auffassung durchzusetzen,
Eritreer, die sich am Referendum beteiligt hätten, hätten mit diesem Akt eine
Entfremdung von Äthiopien demonstriert, die mit der Staatsbürgerschaft nicht
vereinbar sei.
5.2. Die Beschwerdeführerin führte aus, sie sei Ende der siebziger oder
Anfang der achtziger Jahre auf dem Territorium des heutigen Eritrea geboren
worden. Auch wenn sie hierzu keine Angaben macht, kann davon ausgegangen werden,
dass ihre Eltern Eritreer im Sinne der oben ausgeführten Regelung waren. Aus den
Akten ist nicht ersichtlich, ob sie sich am Referendum beteiligt hat. Nach der
Unabhängigkeit Eritreas sei sie nach Äthiopien deportiert worden (vgl. Erw. 6),
wo sie mit einer äthiopischen Identitätskarte gelebt habe, die ihr als Frau
eines äthiopischen Soldaten ausgestellt worden sei.
Der Beschwerdeführer gab an, in Addis Abeba geboren zu sein und dort seine
gesamte Jugend verbracht zu haben. Zwischen 1987 und 1995 habe er zunächst im
Sudan und dann während weniger Monate in Eritrea gelebt, worauf er nach Addis
Abeba zurückgekehrt sei. Im Jahr 1993 habe er sich im Sudan eine eritrei-
2005 / 12 - 103
sche Identitätskarte ausstellen lassen, um sich am Referendum zu beteiligen.
Er habe Anspruch auf eine solche gehabt, weil seine Grosseltern aus Eritrea
stammten und, wenn sie noch am Leben seien, weiterhin dort wohnten.
Bis zu ihrer jeweiligen Deportation bzw. Ausweisung lebten beide
Beschwerdeführer mit äthiopischen Papieren in Äthiopien. Es kann davon
ausgegangen werden, dass sie sich ebenso sehr als Äthiopier verstanden haben wie
als Eritreer und in diesem Verständnis von den äthiopischen Behörden durch
Duldung ihrer Anwesenheit bestärkt worden sind.
Nach der Deportation hätten sich beide nicht in Eritrea niedergelassen,
sondern seien in den Sudan gezogen, um dort zu leben. Die Beschwerdeführerin
habe sich in einem örtlichen Büro der EPLF (richtig PFDJ) eine eritreische
Identitätskarte ausstellen lassen. Ehemalige Einwohner ihres Herkunftsdorfes
hätten bezeugt, dass sie Eritreerin sei.
Aufgrund dieser Aussagen kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer
als Äthiopier geboren wurden und bis zu ihrer Deportation bzw. Ausweisung als
solche in Äthiopien gelebt hatten. Seit der Unabhängigkeit Eritreas besass der
Beschwerdeführer die dortige Staatsbürgerschaft und die Beschwerdeführerin einen
Anspruch auf Anerkennung derselben. Angesichts dieser Umstände wird für das
vorliegende Verfahren davon ausgegangen, dass sie in der interessierenden
Periode eritreisch-äthiopische Doppelbürger waren. Handlungen, Duldungen und
Unterlassungen beider Staaten gegenüber den Beschwerdeführern kann grundsätzlich
flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommen.
5.3. Die Beschwerdeführer waren nach ihrer Deportation aus Äthiopien nicht
staatenlos. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt bereits im Besitze
eritreischer Papiere, während es der Beschwerdeführerin dem Anschein nach ohne
weitere Umstände gelang, ihren Anspruch auf die Anerkennung der eritreischen
Staatsbürgerschaft im Sudan durchzusetzen. Der Sudan ist somit nicht das Land,
in dem sie zuletzt wohnten im Sinne von Art. 3 AsylG, da dieser Teil der
Bestimmung ausschliesslich auf Staatenlose anwendbar ist. Der Sudan kommt als
Verfolgerstaat nicht in Betracht (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens,
Basel und Frankfurt am Main 1990, S. 34 f.;
EMARK 2004
Nr. 18, Erw. 7 und 8, S. 116 f.
).
6. Im Folgenden gilt es zu untersuchen, ob die Deportation der
Beschwerdeführerin und ihrer Kinder Anfang oder Mitte der neunziger Jahre aus
Eritrea flüchtlingsrechtlich relevant ist (vgl. zu den materiellen
Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft
EMARK 1995 Nr. 2, Erw. 3.a, S. 16 f.
, m.w.H.).
2005 / 12 - 104
6.1. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die von der Beschwerdeführerin
während der kriegerischen Auseinandersetzungen gemachten Erfahrungen einzugehen.
Ihr Vater, ein ELF-Kämpfer, sei verschollen, als sie noch ein Kind (ungefähr
zwischen acht und zehn Jahre alt) gewesen sei. Darauf hätten sie und ihre Mutter
das Dorf, in dem sie aufgewachsen war, verlassen und seien von Dorf zu Dorf
gereist. Nach wenigen Monaten sei die Mutter gestorben und sie sei auf sich
selbst gestellt gewesen. In dieser Situation habe sie sich einer Einheit
äthiopischer Soldaten angeschlossen. Für diese habe sie gekocht, Wasser geholt
und ähnliche Tätigkeiten verrichtet. Nachdem sie einige Jahre auf diese Weise
mit den Soldaten gelebt habe, habe sie begonnen, eine sexuelle Beziehung mit
einem von ihnen zu unterhalten. Sie habe mit diesem Soldaten zwei Kinder gehabt
und bis zu dessen Verschwinden in Asmara gelebt.
Diese Vorbringen entsprechen einem bekannten Muster von Rekrutierung und
Einsatz von weiblichen Kindersoldaten in afrikanischen Konflikten. Die Mädchen,
oft wie die Beschwerdeführerin konfliktbedingt Waisen, schliessen sich aus Not
den Truppen an. Sie werden oftmals nicht zum Dienst an der Waffe herangezogen,
sondern übernehmen Aufgaben im Lager und in der Versorgung der Soldaten. Da sie
auf diese Weise die kämpfenden Teile einer Einheit entlasten, sind sie in einer
ökonomischen Betrachtungsweise auch als Soldaten zu verstehen. Zudem werden
weibliche Kindersoldaten regelmässig sexuell ausgebeutet (vgl. zum Ganzen
Machel, 1996, a.a.O., Rz. 45; Machel, 2001, a.a.O., S. 13; Coalition to Stop the
Use of Child Soldiers, a.a.O., S. 4).
6.2. Am Ende des Bürgerkriegs und nach der Niederlage der äthiopischen
Truppen, auf deren Seite die Beschwerdeführerin den Krieg miterlebte, habe sie
sich mit ihren zwei Kindern in Asmara, der Hauptstadt des neu entstandenen
Staates Eritrea, aufgehalten. Der Vater der Kinder sei verschwunden gewesen. Die
Beschwerdeführerin sei, wie alle Frauen, die mit Äthiopiern verheiratet gewesen
seien, registriert und nach Äthiopien abgeschoben worden.
Dieses Vorbringen stimmt mit den dokumentierten Verhältnissen nach Ende des
Bürgerkrieges überein. Nach der Machtübernahme wandelte sich die
Bürgerkriegspartei EPLF zur politischen Einheitspartei PFDJ (Peoples Front of
Democracy and Justice). Die neuen Herrscher in Asmara verfolgten nach der
Unabhängigkeit eine Politik, die sämtliche Eritreer einbeziehen sollte.
Ausdrücklich ausgenommen waren einzig Personen, die mit dem gestürzten Regime
kollaboriert hatten (vgl. UNHCR, Position on Return of Rejected Asylum Seekers
to Eritrea, Januar 2004, S. 1 ff.; UNHCR, Oktober 2002, a.a.O., S. 3; UK Home
Office, a.a.O., Ziff. 4.7.). Es ist daher davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin nicht wegen ihrer Eigenschaft als Frau und Mutter
äthiopischer Staatsbürger deportiert wurde, sondern weil sie auf der
Verliererseite am Krieg mit-
2005 / 12 - 105
gewirkt hatte und deshalb als Anhängerin des gestürzten äthiopischen Regimes
wahrgenommen wurde.
Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob die Beschwerdeführerin aus
eigener politischer Überzeugung oder aufgrund von Entwicklungen, die sie nicht
beeinflussen konnte, auf der Seite der äthiopischen Regierung in den Bürgerkrieg
einbezogen worden war. Entscheidend ist lediglich, dass ihr die eritreischen
Behörden ihr Engagement auf Seiten der unterlegenen Regierung vorhielten und
sinngemäss unterstellten, sie hänge dieser immer noch an. Die Abschiebung
erfolgte wegen der unterstellten politischen Anschauungen der
Beschwerdeführerin, mithin aus einer nach Art. 3 AsylG relevanten Motivation
(vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 73; Kälin,
a.a.O., S. 98).
6.3. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass der eritreische Staat Vorkehrungen
getroffen hatte, um Leib und Leben der von ihm deportierten eigenen Bürger zu
schonen oder deren Zukunft in Äthiopien abzusichern. Die Beschwerdeführerin
wurde alleine mit zwei Kleinkindern mittels Massentransport in ein
kriegsversehrtes Land geschickt, dessen Nahrungsmittelsituation auch in guten
Zeiten prekär ist. Sie hatte zu Äthiopien keine Beziehung, ausser dass der Vater
ihrer Kinder von dort stammte und dass sie aus diesem Grund über eine
äthiopische Identitätskarte verfügte. Es ist in diesem Rahmen eher als
glückliche Fügung denn als Resultat einer strukturierten Politik des
Heimatstaates zu verstehen, dass sie auf äthiopischer Seite Aufnahme in einem
Lager fand und nach kurzer Zeit von der Schwester des Vaters ihrer Kinder
aufgenommen wurde. Eritrea hatte die Beschwerdeführerin und insbesondere deren
Kinder einer akuten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt. Die Deportation ist
ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG.
Die Deportation richtete sich gezielt gegen die Beschwerdeführerin, welche
zuvor als Mitglied einer gegnerischen Militäreinheit identifiziert und
registriert worden war.
6.4. Die Deportation der Beschwerdeführerin genügte nach dem Gesagten
grundsätzlich den Anforderungen an eine Vorverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG.
Seitdem die Beschwerdeführerin Eritrea vor fast zehn Jahren verlassen hat, haben
sich die dortigen Verhältnisse indessen massgeblich geändert. Die PFDJ regiert
zwar nach wie vor als Einheitspartei und verfolgt jegliche oppositionellen
Regungen unerbittlich. Elf Jahre nach der Unabhängigkeit geniesst das
Mengistu-Regime in Eritrea indessen keine Unterstützung mehr und wird von den
dortigen Behörden nicht mehr als Bedrohung wahrgenommen (vgl. UNHCR Oktober
2002, a.a.O., S. 2 ff. und 8; UK Home Office, a.a.O., Ziff. 6.29 ff.;
2005 / 12 - 106
US Departement of State, Eritrea, Country Reports on Human Rights Practices,
2003, Section 3). Die Beschwerdeführerin muss nicht befürchten, im Falle einer
Rückkehr nach Eritrea wegen Ereignissen und Gegebenheiten aus der Zeit vor 1993
als Oppositionelle wahrgenommen und verfolgt zu werden.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Deportation aus Eritrea
Mitte der neunziger Jahre genügen den Anforderungen an den Flüchtlingsbegriff
nicht, da angesichts der veränderten Verhältnisse die Furcht vor aktueller
Verfolgung nicht mehr begründet werden kann.
7. Im Folgenden gilt es zu untersuchen, ob die Deportation bzw. Ausweisung
der Beschwerdeführer aus Äthiopien als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu
verstehen ist (die nachfolgende Darstellung der Ereignisse basiert im
Wesentlichen auf den folgenden Quellen: Human Rights Watch, a.a.O., S. 18 ff.;
UNHCR, Oktober 2002, a.a.O., S. 13 ff.; ICG, a.a.O., S. 5 ff.; United Nations
Office for the Coordination of Humanitarian Affairs [OCHA], August 2002, S. 11
ff., zitiert aus Global IDP Database, Profile of Internal Displacement: Eritrea,
6. August 2004, S. 38).
7.1. Im Juni 1998 begann Äthiopien in einer breit angelegten Kampagne
Personen eritreischer Abstammung zu deportieren. Zur Begründung führten die
Behörden an, die zu Deportierenden stellten ein Sicherheitsrisiko dar. Nachdem
von einer ersten Welle von Deportationen Personen betroffen waren, die in
Äthiopien wichtige Positionen in Politik, Wirtschaft oder Gesellschaft
innehatten, richtete sich die Kampagne nach kurzer Zeit gegen Eritreer aus allen
Bevölkerungsschichten. Die Selektion der zu deportierenden Personen erfolgte
willkürlich. Oft lag der Verhaftung eine Denunziation zugrunde. Der Entscheid,
ob eine Person die eritreische Staatsbürgerschaft besass und deshalb ein
Sicherheitsrisiko darstellte, oblag allein den vollziehenden Polizeibehörden.
Die Betroffenen konnten sich in keinem Stadium des Verfahrens äussern oder eine
Überprüfung der behördlichen Massnahmen durch eine gerichtliche oder andere
übergeordnete Instanz verlangen.
Vor der Deportation wurden die Betroffenen in der Regel während mehrerer Tage
oder Wochen unter miserablen Bedingungen interniert. Nach einer ersten
Internierung auf den lokalen Polizeiposten wurden sie in grösseren Lagern
konzentriert. Sowohl auf den Posten als auch in den Lagern gewährleisteten die
Behörden keine funktionierende Wasser- und Nahrungsmittelversorgung, so dass die
Internierten auf Unterstützung durch Verwandte oder Bekannte angewiesen waren.
Die Lager waren in der Regel nicht mit sanitären Installationen ausgerüstet. In
der ersten Phase der Kampagne waren die Internierten gezwungen, die Unterkünfte
in den Lagern, die meist nur aus mit Blech verkleideten Hallen be-
2005 / 12 - 107
standen, vom Unrat, der sich dort gesammelt hatte, zu säubern, bevor sie
überhaupt genutzt werden konnten. Neben den Krankheiten, die unter diesen
Bedingungen grassierten, litten die Internierten unter gewalttätigen Übergriffen
der Wächter.
In den Lagern mussten die Betroffenen die Deportation abwarten und wurden
befragt. Die zuständigen Polizisten waren hierbei ebenso an einer Bestätigung
des Verdachtes einer Gefährdung der Sicherheit wie an der Offenlegung von
Eigentums- und Besitzverhältnissen der Betroffenen interessiert. Nach Abschluss
dieser ersten Phase wurde ihnen nicht nur das Aufenthaltsrecht in Äthiopien
entzogen, sondern sie wurden auch gezwungen, ihr Eigentum und ihre Untenehmen
meist mit Verlust zu veräussern, und es wurden ihre Guthaben eingefroren.
Die eigentlichen Deportationen wurden in Buskonvois vollzogen, in denen die
Deportierten in mehrtägigen Reisen an die Grenze gefahren und von dort in der
Regel zu Fuss nach Eritrea geschickt wurden. Die Busse waren überfüllt, die
Verpflegung und die Versorgung mit Wasser waren, wenn überhaupt vorgesehen,
prekär. Die Konvois mussten wiederholt auf offener Strecke warten, um die
Zusammenführung von Bussen aus allen Regionen Äthiopiens zu gewährleisten. Bei
diesen Gelegenheiten war es den Deportierten jeweils nicht erlaubt, die Busse zu
verlassen, so dass sie oft während Stunden in sengender Hitze und eng
zusammengepfercht die Weiterfahrt erwarten mussten.
Eritrea anerkannte jene Deportierten als Staatsbürger, denen es gelang,
mittels Eidhelfern darzutun, dass sie die entsprechenden Bedingungen erfüllten
(vgl. Erw. 5.1.), und stellte ihnen Identitätskarten aus (so genannte blue card).
Die Minderheit der Deportierten, welche diesen Beweis nicht erbringen konnte,
erhielt einen speziellen, eigens eingeführten Aufenthaltsstatus (yellow card).
Überdies rief Eritrea eine Kommission ins Leben, die sich der Deportierten
annehmen sollte. Diese schaffte in der ersten Phase Unterkunfts- und
Verdienstmöglichkeiten für Neuankömmlinge. Je länger die äthiopische Kampagne
indessen andauerte und je mehr Eritreer aus Äthiopien deportiert wurden, desto
schwieriger wurde es, diese in die wegen Krieg und Dürre ohnehin fragilen
wirtschaftlichen und sozialen Strukturen Eritreas zu integrieren. Das Programm
stiess rasch an seine Grenzen.
Im Jahr 2002 lebten noch 14'000 aus Äthiopien deportierte Eritreer in Lagern
für intern Vertriebene und hofften auf die Zuteilung eines Stücks Land, um in
der eritreischen Subsistenzwirtschaft ein Auskommen zu finden.
2005 / 12 - 108
Als weitere Reaktion initiierte Eritrea sein eigenes Deportationsprogramm und
begann, äthiopische Staatsbürger mit vergleichbaren Methoden von seinem
Territorium zu entfernen.
Als die beiden Kampagnen im Jahr 2002 zu einem Ende kamen, waren in den
beiden Ländern ungefähr 150'000 Menschen gegen ihren Willen aus ihren
angestammten Strukturen entfernt und ohne wirtschaftlichen oder
gesellschaftlichen Rückhalt einer unsicheren Zukunft in einer fremden Umgebung
überlassen worden. Eine unbekannte aber beträchtliche Anzahl von Äthiopiern und
Eritreern war den Bedingungen der Deportationen nicht gewachsen und überlebte
sie nicht.
7.2. Die Beschwerdeführer wurden im Rahmen des beschriebenen Programms
deportiert. Es gilt zunächst zu prüfen, ob die Deportationen die erforderliche
Intensität aufweisen, um im Anwendungsbereich von Art. 3 AsylG relevant zu sein
(vgl.
EMARK 2000 Nr. 17, Erw. 11.b, S. 158 ff.
).
Die Beschwerdeführerin reiste unter dem Eindruck der Ausweisung und der
drohenden Deportation individuell aus. Der Beschwerdeführer wurde vor der
Deportation nach eigenen Aussagen drei Tage lang auf einem Polizeiposten
interniert. Es kann somit festgehalten werden, dass beide Beschwerdeführer weder
die oben beschriebenen elenden Bedingungen in den Lagern noch Übergriffe in ihre
körperliche Integrität erleben mussten. Die erlittenen Übergriffe sind für sich
allein zu wenig intensiv, um als ernsthafte Nachteile im Sinne einer Gefährdung
des Leibes oder der Freiheit nach Art. 3 Abs. 2 AsylG gelten zu können.
Es bleibt somit zu prüfen, ob die Deportationen Massnahmen waren, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirkten. Solche Massnahmen sind anzunehmen,
wenn sie den Betroffenen ein Verbleiben im Heimatstaat unter menschenwürdigen
Bedingungen objektiv verunmöglichen (vgl. Gattiker, a.a.O., S. 65 f.;
EMARK 2000 Nr. 17, Erw. 11.b, S. 158 f.
;
1996 Nr. 28, Erw. 3.c.dd, S. 272 f.
;
1996 Nr. 29, Erw. 2.h, S. 282 f
.). Es
handelt sich nicht um minder intensive Beeinträchtigungen der in Art. 3 Abs. 2
AsylG ausdrücklich genannten Rechtsgüter, sondern um Nachteile, die sich durch
eine unterschiedliche Qualität auszeichnen, indem sie beispielsweise andere
Rechtsgüter oder die genannten Rechtsgüter Dritter betreffen.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers genügen diesen Anforderungen. Er
beschreibt, wie er eines Abends unvermittelt und ohne Vorwarnung zu Hause
verhaftet worden sei. Die Polizisten hätten aus ihm nicht verständlichen Gründen
nur ihn und seinen Vater mitgenommen und die anderen Familienmitglieder in
2005 / 12 - 109
Ruhe gelassen. Nach der Verhaftung sei er drei Tage lang auf einem
Polizeiposten eingesperrt und befragt worden. Bereits am vierten Tag habe er
sich in einem Bus auf dem Weg nach Eritrea befunden. Der Beschwerdeführer
schildert die erbärmlichen Reisebedingungen in Enge, Hitze und Mangel an Wasser
und Nahrungsmitteln, denen sein Vater nicht gewachsen gewesen sei; dieser sei
auf der Reise gestorben.
Angesichts der Brutalität und der Rücksichtslosigkeit, mit der der
Beschwerdeführer unvermittelt aus seiner heimatlichen Umgebung herausgerissen
wurde, um innert nur vier Tagen in ein fremdes Land verbracht zu werden, ohne
die Gelegenheit zu erhalten, seine Angelegenheiten in Ordnung zu bringen oder
auch nur, sich von seiner Familie und seinen Freunden zu verabschieden,
angesichts der Unabwendbarkeit der Deportation, gegen die sich der
Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt wehren konnte, und angesichts des
Umstandes, dass die äthiopischen Behörden den Tod des Vaters des
Beschwerdeführers in Kauf nahmen und diesen Zeuge davon werden liessen, kann es
keinem Zweifel unterliegen, dass die Deportation ein massiver Eingriff in die
Würde des Beschwerdeführers und weitere schützenswerte Rechtsgüter (sein
Familien- und Privatleben, sein Eigentum, seine persönliche Freiheit) sowie das
Leben seines Vaters war, gegen den er sich weder im Rahmen eines angemessenen
Verfahrens noch anderweitig wehren konnte. Der Beschwerdeführer war durch die
Deportation einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne der genannten
Definition ausgesetzt.
Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei von den äthiopischen Behörden
angewiesen worden, das Land zu verlassen und ihre Kinder zurückzulassen. Unter
dem Eindruck der drohenden Deportation sei sie individuell geflohen. Die
äthiopischen Behörden haben beim Vollzug der Deportation die Trennung von
Familien bewusst in Kauf genommen haben, wenn, wie vorliegend, nur gewisse
Mitglieder als Eritreer wahrgenommen wurden. Indessen wäre die Möglichkeit, die
Kinder entgegen den Anweisungen der Behörden mitzunehmen, ein gewichtiger
Vorteil der individuellen Ausreise gegenüber der staatlich organisierten
Deportation gewesen. Die Beschwerdeführerin hat diesen Vorteil nicht genutzt,
sondern sich an die Anweisungen gehalten. Ob ausser dem Respekt vor den
Anordnungen der Behörden weitere Umstände ihre Entscheidung beeinflusst haben,
ist den Akten nicht zu entnehmen.
Es kann indessen davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin
einmal als Eritreerin identifiziert und ausgewiesen keine Möglichkeit hatte,
unter menschenwürdigen Bedingungen in Äthiopien zu verbleiben. Sie hätte bei den
Verwandten ihrer Kinder die Deportation erwarten oder versuchen können, als
allein stehende Frau unterzutauchen. Weitere Alternativen standen ihr nicht
2005 / 12 - 110
offen. Bei der Beurteilung des psychischen Druckes, der auf der
Beschwerdeführerin lastete, muss schliesslich in Betracht gezogen werden, dass
sie bereits eine Deportation erlebt hatte. Unter diesen Voraussetzungen ist ihr
Verhalten durchaus nachvollziehbar.
Es ist schliesslich nicht bekannt, wie der äthiopische Staat deportierte
Eritreer im Fall einer Rückkehr behandelt, weil keine solchen Rückkehren
dokumentiert sind. Bekannt ist dagegen, dass Äthiopien bis heute den
Deportierten die Rückkehr ausdrücklich verweigert. Angesichts der Brutalität und
Rücksichtslosigkeit des Vollzugs der Deportationen muss befürchtet werden, dass
die äthiopischen Behörden mit den zur Verfügung stehenden Mitteln gegen
Rückkehrer vorgehen würden. Die Furcht, dass die Beschwerdeführer im Falle einer
Rückkehr nach Äthiopien ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt würden, ist aufgrund der konkreten Umstände objektiv nachvollziehbar
und daher begründet (vgl.
EMARK 2000 Nr. 9, Erw. 5.a,
S. 78;
1997 Nr. 10, Erw. 6, S. 73 f.
).
7.3. Bezüglich der Motivation hinter den Deportationen machten die
äthiopischen Behörden zunächst Sicherheitsinteressen im Krieg geltend.
Angesichts der Tatsache, dass die Risiken, die die einzelnen zu Deportierenden
hätten darstellen können, im Rahmen des Deportationsverfahrens gar nicht geprüft
wurden, muss diese Argumentation als vorgeschoben erkannt werden. Sie wurde denn
auch im Verlauf des Programms dahingehend modifiziert, dass sich die betroffenen
Personen illegal in Äthiopien aufhielten und deshalb ausgeschafft würden.
Betroffen seien ausschliesslich eritreische Staatsbürger, die durch ihre
Teilnahme am Referendum oder auf andere Weise manifestiert hätten, dass sie sich
nicht mehr Äthiopien zugehörig fühlten. Da diese Menschen über keine
Aufenthaltsbewilligungen verfügten, sei Äthiopien berechtigt, sie auszuschaffen
(vgl. Human Rights Watch, a.a.O., S. 20).
Diese Interpretation der Auswirkungen einer Beteiligung am Referendum war
neu. Wie oben dargelegt (Erw. 5.), wurde nach der Unabhängigkeit Eritreas
technischen Problemen wie der doppelten Staatsbürgerschaft und dem Erwerb oder
Verlust der einen oder anderen Staatsbürgerschaft keine praktische Bedeutung
beigemessen, da die neuen Nachbarn grossen Wert auf intensiven
gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Austausch legten. Personen,
die sich am Referendum beteiligt hatten, andere Personen eritreischer Abstammung
und anerkannte eritreische Bürger waren in Äthiopien geduldet, integriert und
hatten wie die Beschwerdeführer äthiopische Identitätspapiere. Die
ausländerrechtlichen Bestimmungen fanden auf sie keine Anwendung (vgl. Human
Rights Watch, a.a.O., S. 21).
2005 / 12 - 111
Die Stichhaltigkeit der von der äthiopischen Regierung als Begründung für die
Deportation vorgebrachten Rechtsauffassung wonach die Beschwerdeführer die
äthiopische Staatsbürgerschaft verloren hätten kann vorliegend im Rahmen der
Prüfung der Verfolgungsmotivation offen bleiben. Zum Zeitpunkt der Deportation
waren sie äthiopische Staatsbürger (vgl. Erw. 5). Sie wurden indessen als
Eritreer wahrgenommen und aus diesem Grund deportiert, wobei diese Wahrnehmung
nicht auf ethnischen Differenzen gründete. Die Beschwerdeführer gehören der
Ethnie der Tigriner an. Diese stellen nicht nur die Mehrheit der Bevölkerung
Eritreas, sondern auch die herrschende Elite Äthiopiens, welche die
Deportationen angeordnet hatte. Die Beschwerdeführer wurden einzig wegen ihrer
eritreischen Nationalität deportiert. Die Nationalität ist eine nach Art. 3
AsylG relevante Verfolgungsmotivation.
7.4. Die Beschwerdeführerin gab an, als Eritreerin registriert gewesen zu
sein. Der Beschwerdeführer könne sich nicht erklären, weshalb er deportiert
worden sei, was angesichts der vorherrschenden Willkür durchaus realistisch ist.
Aus ihren Schilderungen geht indessen hervor, dass die Beschwerdeführer den
Polizisten namentlich bekannt und persönlich zur Deportation selektioniert
worden waren. Die Verfolgung war gezielt.
7.5. Wenn festgestellt ist, dass die Beschwerdeführer begründete Furcht haben
müssen, im Fall einer Rückkehr nach Äthiopien flüchtlingsrechtlich relevanter
Verfolgung ausgesetzt zu sein, bedeutet dies noch nicht, dass die
Beschwerdeführer als Flüchtlinge anzuerkennen sind. Nach Art. 1A Ziff. 2 FK gilt
eine Person, die die Staatsangehörigkeit mehrerer Staaten besitzt, nur dann als
Flüchtling, wenn sie in keinem ihrer Heimatstaaten Schutz vor relevanter
Verfolgung beanspruchen kann (vgl. Kälin, a.a.O., S. 34 f.; G.S. Goodwin-Gill,
The Refugee in International Law, 2. Aufl., Oxford 1998, S. 41 f.; vgl. auch
EMARK 2000 Nr. 15, Erw. 12.a, S. 127 f.
). Die
Beschwerdeführer können daher nur als Flüchtlinge anerkannt werden, wenn sie
auch im Fall einer Rückkehr nach Eritrea begründete Furcht vor
flüchtlingsrechtlicher Verfolgung haben müssten, was es im Folgenden zu
untersuchen gilt.
8.
8.1. Die Beschwerdeführerin machte ausser der oben gewürdigten Deportation
keine Verfolgung durch den Staat Eritrea geltend. Sie wurde kurz nach der
Staatsgründung deportiert und hielt sich in der Folge mit Ausnahme der
Durchreise auf dem Weg von Äthiopien in den Sudan nie mehr auf eritreischem
Territorium auf.
8.2. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei verhaftet, geschlagen und
einen Monat lang in einem Gefängnis festgehalten worden, als er sich 1995 mit
2005 / 12 - 112
seinem Bruder zusammen in Eritrea habe niederlassen wollen. Der Bruder sei
unmittelbar nach der Ankunft in Asmara unter dem Verdacht der Unterstützung
einer oppositionellen Gruppierung, der ELF, verhaftet worden. Als sich der
Beschwerdeführer einige Tage später nach dem Verbleib seines Bruders erkundigt
habe, seien die Polizisten wütend geworden und hätten ihn stark geschlagen.
Während des folgenden Monats sei er in einem Raum mit ungefähr siebzehn anderen
Häftlingen festgehalten worden. Aufgrund einer Knieverletzung, die ihm die
Polizisten beigebracht hätten, sei er freigelassen worden.
Der Beschwerdeführer erklärt sich seine Festnahme und Inhaftierung als
Einschüchterungsversuch seitens der eritreischen Behörden, die nicht wollten,
dass er Fragen nach seinem Bruder stelle. Er selbst habe sich zu jener Zeit
nicht politisch engagiert und es sei ihm von den Behörden auch kein solches
Engagement unterstellt worden.
Angesichts des Umstandes, dass die eritreischen Behörden offensichtlich kein
besonderes Interesse an einer Verfolgung des Beschwerdeführers hatten und dass
seit den geschilderten Ereignissen fast zehn Jahre vergangen sind, ist nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit
Nachteilen wegen des politischen Engagements seines Bruders zu rechnen hat. Eine
Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung in diesem Zusammenhang ist
nicht begründet.
8.3. Auf Beschwerdeebene reichten die Beschwerdeführer Ausweise zu den Akten,
die sie als Mitglieder der SAGEM zu erkennen geben. Die SAGEM oder ELF-CL (Eritrean
Liberation Front Central Leadership) ist eine Fraktion der ELF (Eritrean
Liberation Front), der ersten eritreischen Unabhängigkeitsbewegung, die sich zu
Beginn der sechziger Jahre formiert hatte. Gegen Ende der siebziger Jahre kam es
zur Spaltung der ELF von der EPLF, die bis heute anhält. Die unter einander
zerstrittenen und von verschiedenen Nachbarstaaten Eritreas geförderten
Fraktionen der ELF gehören heute zu den bedeutendsten Oppositionsbewegungen
dieses Landes. Sie werden von der regierenden Einheitspartei mit allen zur
Verfügung stehenden Mitteln bekämpft und sind in erster Linie vom Ausland aus
tätig (vgl. P. Hunziker, Lagebericht Eritrea vom August 2001, publiziert von der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH, S. 13).
Die Beschwerdeführer führten aus, sie hätten sich der SAGEM nicht aus
politischer Überzeugung angeschlossen, sondern weil dies ihre Situation im
Umgang mit den sudanesischen Behörden erleichtert habe. Gleichwohl müssten sie
wegen ihrer Zugehörigkeit zur politischen Opposition in Eritrea Verfolgung
befürchten. Diese Furcht erscheint vorliegend nicht begründet.
2005 / 12 - 113
Die ARK hatte vor allem im Zusammenhang mit subjektiven Nachfluchtgründen von
Asylsuchenden, die sich in der Schweiz aufhielten, Gelegenheit, sich mit der
flüchtlingsrechtlichen Relevanz von exilpolitischen Aktivitäten
auseinanderzusetzen. Solche Aktivitäten müssen insbesondere die Aufmerksamkeit
der heimischen Behörden geweckt haben oder zumindest von diesen zur Kenntnis
genommen worden sein, um eine relevante Furcht zu begründen (vgl.
EMARK 1995 Nr. 9, Erw. 8, S. 90 ff.
;
Gattiker, a.a.O., S. 86). Es ist kein Grund ersichtlich, dieses Kriterium
ausschliesslich auf Aktivitäten in der Schweiz anzuwenden und im vorliegenden
Fall, in dem sich die Beschwerdeführer im Sudan einer Oppositionspartei
angeschlossen haben, nicht zur Anwendung kommen zu lassen.
Die Beschwerdeführer räumten ein, dass sie sich nicht für Politik
interessiert hätten und in keiner Weise aktiv für die eritreische Opposition
eingetreten seien. Unter diesen Umständen muss nicht angenommen werden, dass sie
die Aufmerksamkeit der eritreischen Behörden auf sich gezogen haben. Die
Beschwerdeführer müssen nicht begründet fürchten, bei ihrer Rückkehr als
unliebsame Oppositionelle wahrgenommen und verfolgt zu werden.
8.4. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer mit
Bezug auf ihren Heimatstaat Eritrea keine nach Art. 3 AsylG relevanten Umstände
glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht
abgelehnt, obwohl sie in ihrem anderen Heimatstaat Äthiopien
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung erlebt hatten und auch in Zukunft mit
einer solchen Verfolgung zu rechnen hätten.
[ ]
10.
10.1. Die Beschwerdeführer verfügen über keine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art.
44 Abs. 1 AsylG).
10.2. Wie oben dargelegt (Erw. 7), droht den Beschwerdeführern in Äthiopien
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Der Vollzug der Wegweisung in dieses Land
ist nach Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zulässig.
Vorliegend ist somit einzig zu prüfen, ob der Wegweisungsvollzug nach
Eritrea, den anderen Heimatstaat der Beschwerdeführer, durchführbar ist. Aus den
oben stehenden Erwägungen ergibt sich, dass sie in Eritrea nicht in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden. Da überdies keine
Anhaltspunkte für eine
2005 / 12 - 114
nach Art. 3 EMRK verbotene Behandlung oder Strafe erkennbar sind, wäre der
Vollzug der Wegweisung nach Eritrea zulässig.
Es gilt daher im Folgenden die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu
prüfen.
10.3. Nach Art. 14a Abs. 4 ANAG ist der Vollzug der Wegweisung nicht
zumutbar, wenn er für die von ihm betroffenen Personen eine konkrete Gefährdung
darstellt. Diese Bestimmung bezieht sich in erster Linie auf so genannte
Gewaltflüchtlinge, das heisst auf Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft
nicht zukommt, weil sie nicht persönlich verfolgt werden, die aber vor Krieg,
Bürgerkrieg oder einer Situation der allgemeinen Gewalt in ihrem Herkunftsstaat
fliehen. Daneben ist der Vollzug nicht zumutbar für Personen, die sich bei ihrer
Rückkehr in ihren Herkunftsstaat aus anderen Gründen einer konkreten Gefährdung
ausgesetzt sähen. Nach der konstanten Rechtsprechung der ARK vermögen
wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung
regelmässig betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger
Arbeitsmarkt keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu
begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn sich die
betroffene Person im Falle einer zwangsweisen Rückkehr in ihren Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt
sähe (vgl.
EMARK 1994 Nr. 19, Erw. 6.b, S. 149
;
1998 Nr. 11, Erw. 7.a, S. 69
;
2003 Nr. 10, Erw. 9.b.cc, S. 68
;
2003 Nr. 30, Erw. 5, S. 191 f
.) Insgesamt gilt es
die humanitären Aspekte im Zusammenhang mit der Situation, in der sich die
betroffene Person bei einer Rückkehr ins Heimatland befinden würde, gegen das
öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung abzuwägen.
Die nachfolgende Lagebeurteilung stützt sich im Wesentlichen auf die
folgenden Quellen: Global IDP Database, a.a.O.; UNHCR, Januar 2004, a.a.O., S. 5
ff.; UNHCR, Oktober 2002, a.a.O.; United Nations Office for the Coordination of
Humanitarian Affairs (OCHA), Consolidated Appeals Process (CAP), November 2003;
Human Rights Watch, a.a.O.; Hunziker, a.a.O., S. 29 ff.; Amnesty International,
Eritrea, You have no right to ask, Mai 2004, AI Index: AFR 64/003/2004, S. 31
ff. Im Übrigen wird auf
EMARK 2004 Nr. 26
und die
dort zitierten Quellen verwiesen.
10.4. Im zitierten
EMARK 2004 Nr. 26
hatte die
ARK Gelegenheit, sich mit der Sicherheitslage in Eritrea auseinanderzusetzen,
und hat festgestellt, dass dort derzeit kein Zustand des Krieges oder der
allgemeinen Gewalt herrscht. Diese Rechtsprechung kann nach wie vor Gültigkeit
beanspruchen, so dass ohne Einschränkungen auf die entsprechenden Erwägungen
verwiesen werden kann.
2005 / 12 - 115
10.5. Die humanitäre Situation in Eritrea ist dagegen desolat. Als Folge der
jahrzehntelangen kriegerischen Auseinandersetzungen und der damit verbundenen
Rekrutierung eines beträchtlichen Teils der arbeitsfähigen Bevölkerung sowie
einer langjährigen Dürre ist Eritrea nicht in der Lage, seine Bevölkerung mit
den eigenen Mitteln zu ernähren. Ende des Jahres 2003 waren von den ungefähr 3,4
Millionen Einwohnern schätzungsweise 1,7 Millionen von humanitärer Hilfe
abhängig.
Das Koordinationsbüro für humanitäre Angelegenheiten der Vereinten Nationen
(vgl. OCHA, Consolidated Appeals Process [CAP], November 2003, S. 3)
identifizierte als besonders gefährdet Hirten mit weniger als fünf Tieren und
keinen anderen Einkommensquellen, Bauern ohne Land oder anderen Möglichkeiten zu
landwirtschaftlicher Produktion, randständige Familien in urbanen Regionen ohne
Einkommen, intern Vertriebene und Deportierte in und ausserhalb von Lagern,
zurückgekehrte Flüchtlinge und zurückgekehrte intern Vertriebene ohne Einkommen.
Angehörige dieser Gruppen sind für ihr Überleben vollständig auf humanitäre
Hilfe angewiesen, wobei die Kategorien nicht scharf gegen einander abgegrenzt
sind, so dass eine Person ohne weiteres in mehrere Kategorien fallen kann.
Während in den ersten drei Kategorien jene Mittellosen zusammengefasst sind, die
regelmässig die Folgen von Dürre und Nahrungsmittelknappheit am intensivsten
spüren, beziehen sich die letzten drei Kategorien spezifischer auf den
eritreischen Migrationskontext.
10.6. Die kriegerischen Ereignisse sowie die Dürre der letzten Jahre haben in
den Ländern am Horn von Afrika Migrationsbewegungen ausgelöst, die
Bevölkerungsstruktur, Wirtschaft und Gesellschaft der Region in massgeblicher
Weise beeinflussen. Im Jahr 2000 auf der Höhe des Grenzkrieges zwischen Eritrea
und Äthiopien verliessen gegen eine Million Eritreer ihre angestammten Dörfer
und suchten als intern Vertriebene in Lagern oder in weniger exponierten
Regionen des Landes Schutz. Ein grosser Teil dieser Menschen hat in der
Zwischenzeit die Rückkehr angetreten oder sich am Zufluchtsort permanent
niedergelassen und gilt deshalb nicht mehr als intern vertrieben. Nach wie vor
bestehen indessen Lager mit einer Population von gegen 60'000 intern
Vertriebenen. Diese teilen sich die Lager mit jenen ungefähr 14'000 aus
Äthiopien Deportierten, die sich noch nicht permanent niederlassen konnten (vgl.
Erw. 7.1.). Die Programme zur Erleichterung der Rückkehr bzw. Ansiedelung dieser
Menschen sind immer noch im Gange, gestalten sich aber wegen der prekären
Versorgungslage und, insbesondere im Süden des Landes, von wo die meisten intern
Vertriebenen stammen, wegen der ausgedehnten Minenfelder zunehmend schwieriger.
2005 / 12 - 116
Neben jenen, die innerhalb des Territoriums ihres Heimatstaates migrierten,
hat eine beträchtliche Zahl von Eritreern die Grenze überschritten und im Sudan
Schutz gesucht. Dort lebten nach Schätzungen des UNHCR bis im Jahr 2000 ungefähr
450'000 Personen eritreischer Abstammung, Herkunft oder Staatsangehörigkeit.
Ende 2002 waren es noch 300'000. Diese Menschen hielten sich entweder in vom
UNHCR unterhaltenen Flüchtlingslagern oder von den sudanesischen Behörden mehr
oder minder geduldet illegal in den grossen Städten des Ostens dieses Landes,
insbesondere in Kassala und Khartum, auf. Ein beträchtlicher Teil unter ihnen
lebt in der zweiten oder dritten Generation im Sudan.
Nach dem Sturz des Mengistu-Regimes in Äthiopien und der Unabhängigkeit
Eritreas beschloss das UNHCR, die Eritreer, welche Verfolgung durch dieses
Regime geltend gemacht hätten, seien nicht mehr auf den Schutz des Sudans
angewiesen. In Zusammenarbeit mit den betroffenen Staaten begann das UNHCR
Rückkehrprogramme umzusetzen, in deren Rahmen bis Mitte 2004 ungefähr 120000
Menschen aus dem Sudan nach Eritrea zurückgeführt worden sind. Bis Ende 2004
sollen die Programme mit der Rückkehr weiterer 35'000 Eritreer abgeschlossen
werden.
Nicht alle Eritreer nahmen die Rückkehrprogramme des UNHCR in Anspruch. Nach
dessen statistischen Angaben hat sich die Zahl der eritreischen Bevölkerung im
Sudan allein im Jahr 2003 um fast 200'000 Person reduziert, wobei das UNHCR über
ungefähr 45'000 von ihnen Rechenschaft ablegen kann. Dass in der Statistik Ende
2003 weitere ungefähr 150'000 Menschen (knapp die Hälfte der Anfangspopulation)
fehlen, schreibt das UNHCR administrativen Korrekturen, aus der Registrierung
resultierenden Anpassungen, neuen Schätzungen sowie Geburten und Todesfällen zu
(vgl. UNHCR, 2003 Global Refugee Trends, Overview of Refugee Populations, New
Arrivals, Durable Solutions, Asylum-Seekers and other Persons of Concern to
UNHCR, 15 Juni 2004, Table 4 Refugee Population and Changes by Major Origin and
Country of Asylum). Diese Erklärung ist offensichtlich unbrauchbar. Sie legt
zumal auch anderen Quellen kaum verlässliche Zahlen zu entnehmen sind einzig
den Schluss nahe, dass eine unbestimmte, aber beträchtliche Anzahl Eritreer die
Rückkehr in eigener Verantwortung unternommen hat. Diese Bewegungen quantitativ
einzuschätzen, ist ausserordentlich schwierig, da sie gänzlich unkontrolliert
vor sich gehen. Es ist indessen davon auszugehen, dass sie die Grössenordnung
der Rückkehrprogramme erreichen.
Die möglichen Motivationen hinter der Entscheidung zur unkontrollierten
Rückkehr sind unterschiedlich und vielfältig. Zu erwähnen ist einerseits der
Druck, den die sudanesischen Behörden auf Eritreer ausübten und der Eritrea im
2005 / 12 - 117
Jahr 2002 veranlasste, den Sudan der zwangsweisen Ausschaffung zu
bezichtigen. Andererseits sind Fälle dokumentiert, in denen das UNHCR Lager
geschlossen bzw. die Wasser- und Nahrungsmittelversorgung in Lagern eingestellt
hatte, in denen sich noch mehrere tausend Menschen aufhielten (vgl. Monde
Diplomatique, Camps de la soif au Soudan, Mai 2003, S. 26).
In Westeuropa und Nordamerika suchen derzeit ungefähr achttausend Eritreer
Schutz. Das UNHCR unterstützt deren Rückkehr, soweit sie auf freiwilliger Basis
erfolgt.
10.7. Die Rückkehrprogramme für intern Vertriebene und für Flüchtlinge aus
dem Sudan sehen eine Starthilfe in Form der Zuweisung von Land sowie der
Zuteilung von Saatgut und Lebensmittelrationen vor, die das Überleben der
Rückkehrer bis zur ersten Ernte sichern soll. Die umsetzenden Organisationen
stellen fest, dass unter diesen Bedingungen zahlreiche Eritreer bereit waren,
sich in ihrem Heimatstaat neu ansiedeln zu lassen.
Gleichzeitig musste indessen festgestellt werden, dass es den Rückkehrern in
der überwältigenden Mehrheit nicht gelang, auf der Grundlage der Starthilfe ein
selbständiges Auskommen in der Subsistenzwirtschaft zu finden. Als Gründe
hierfür wurden einerseits die allgemein prekären Bedingungen für die
Landwirtschaft erkannt, die es auch der ansässigen Bevölkerung kaum erlaubt, von
ihren Erträgen zu leben. Andererseits musste erkannt werden, dass die ohnehin
schon strapazierten Krisenbewältigungs- und Absorptionsmechanismen an ihre
Grenzen gestossen waren. Innerhalb der vergangenen vier bis sechs Jahre wurde
ein Drittel der eritreischen Bevölkerung entwurzelt und anschliessend neu
angesiedelt. Durch die mehr oder weniger kontrollierte Immigration aus dem Sudan
und aus Äthiopien erhöhte sich die Bevölkerungszahl in derselben Zeitspanne um
weitere rund zehn Prozent. Dieser Dynamik waren die traditionellen Strukturen
nicht gewachsen und sie kollabierten oder drohen zu kollabieren.
Derzeit ist kein Nachlassen der sozialen und wirtschaftlichen
Überbeanspruchung Eritreas zu erwarten. Selbst wenn das Programm der Vereinten
Nationen und der eritreischen Regierung, in den nächsten Jahren 200'000 Soldaten
zu demobilisieren, noch nicht über das Stadium einer Absichtserklärung
hinausgekommen ist und Eritrea nach wie vor aktiv Soldaten rekrutiert, ist die
nächste bedeutende Welle von zu integrierenden Personen bereits erkennbar, bevor
die Rückkehrprogramme abgeschlossen und deren Auswirkungen evaluiert werden
konnten.
Unter diesen Bedingungen ist ungefähr die Hälfte der eritreischen Bevölkerung
nicht in der Lage, ihr Überleben aus eigener Kraft zu sichern, sondern auf
gross-
2005 / 12 - 118
zügige internationale Unterstützung angewiesen, um nicht Hunger und
bitterster Armut ausgesetzt zu sein.
Die Lebensbedingungen der Landbevölkerung, soweit sie nicht von den oben
dargelegten Migrationsbewegungen erfasst wurde, und jene der etablierten
Stadtbevölkerung sind indessen auf meist tiefem Niveau stabil und erlauben ein
einigermassen gesichertes, wenn auch in vielen Fällen karges Auskommen. Zu
dieser Bevölkerungsschicht sind aufgrund ihrer nicht selten überlegenen
Ausbildung auch viele jener Eritreer zu zählen, die mit der ersten
Deportationswelle aus Äthiopien kamen und von den Integrationsprogrammen der
eritreischen Regierung profitieren konnten (vgl. Erw. 7.1.).
10.8. Angesichts der beschriebenen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen
Gegebenheiten Eritreas bedarf es begünstigender, individueller Umstände, damit
zurückkehrende Asylsuchende nicht einer existenzbedrohenden Situation im Sinne
der Rechtsprechung der ARK zu Art. 14a Abs. 4 ANAG (vgl. vorne Erw. 10.3)
ausgesetzt sind. Ist unter Berücksichtigung der oben dargelegten Bedingungen zu
erwarten, dass die Rückkehrer aller Wahrscheinlichkeit nach dauerhaft in
kompletter Armut zu leben hätten und Hunger oder gar dem Hungertod ausgesetzt
wären, kann der Wegweisungsvollzug nicht als zumutbar erachtet werden. Es muss
demnach gewährleistet sein, dass zurückkehrende abgewiesene Asylsuchende in
Eritrea über ein soziales oder familiäres Netz verfügen, das ihnen bei der
wirtschaftlichen Reintegration behilflich sein kann, oder aus anderen Gründen
davon ausgegangen werden können, sie könnten sich innert nützlicher Frist eine
ausreichende Erwerbstätigkeit beschaffen beziehungsweise in den Genuss einer
zumutbaren staatlichen oder privaten Versorgung kommen.
11.
11.1. Weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin haben in den
vergangenen elf Jahren mehr als einige Monate in Eritrea verbracht.
Der Beschwerdeführer sei in Äthiopien geboren und habe dort den grössten Teil
seines Lebens verbracht. Zwischen 1987 und 1995 sowie zwischen 1999 und Ende
2002 habe er im Sudan gelebt. Sein einziger Aufenthalt in Eritrea dauerte im
Jahr 1995 ungefähr zwei Monate, von denen er ungefähr einen in Haft verbrachte.
Seine gesamte Familie wohne in Äthiopien, ausser einem Bruder, von dem er nicht
wisse, ob er sich immer noch in Haft befinde, und den Grosseltern, von denen er
nicht wisse, ob und gegebenenfalls wo sie lebten.
Die Beschwerdeführerin habe ihr Heimatdorf im Alter von ungefähr acht bis
zehn Jahren verlassen und sich als Kindersoldatin einer Truppe äthiopischer
Soldaten angeschlossen. Seit sie im Jahr 1993 von Eritrea nach Äthiopien de-
2005 / 12 - 119
portiert worden sei, habe sie Eritrea nur noch einmal betreten, als sie von
Äthiopien in den Sudan gereist sei. Sie habe ausser ihren Kindern in Äthiopien
keine lebenden Verwandten mehr.
Somit steht fest, dass die Beschwerdeführer nie bzw. seit ihrer Kindheit
nicht mehr unter einigermassen geregelten Bedingungen in Eritrea gelebt haben.
Sie haben in diesem für sie fremden Land weder Familie noch Land noch irgendwie
geartete andere soziale oder wirtschaftliche Strukturen, auf die sie sich im
Falle einer Rückkehr abzustützen vermöchten. Die berufliche Erfahrung des
Beschwerdeführers als Friseur und Fotograf würde sich bei einer Eingliederung in
die eritreische Wirtschaft kaum als nützlich erweisen.
Unter diesen Voraussetzungen wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu
erwarten, dass die Beschwerdeführer im Falle einer zwangsweisen Rückkehr nach
Eritrea in einem Elendsviertel von Asmara oder als Teil der mittelosen
Landbevölkerung zu leben hätten. Sie wären denselben Gefährdungen wie intern
Vertriebene ausgesetzt, ohne die Aussicht auf eine Rückkehr und aller
Wahrscheinlichkeit nach ohne Anspruch auf Aufnahme in ein Lager zu haben.
Hierfür wäre grundsätzlich erforderlich, dass sie aus einer Region fliehen
mussten, in der sie gefährdet waren.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer im Fall einer
zwangsweisen Rückkehr nach Eritrea zur von der humanitären Situation am
härtesten betroffenen Bevölkerungsschicht gehören würden. Da keine
begünstigenden individuellen Umstände im Sinne der oben stehenden Erwägungen
erkennbar sind, muss davon ausgegangen werden, dass sie sich, sollte die
Wegweisung vollzogen werden, einer existenzbedrohenden Situation im Sinne der
oben stehenden Erwägungen ausgesetzt sähen. Der Vollzug der Wegweisung ist unter
diesen Umständen nicht zumutbar. Die Beschwerdeführer sind, da keine
Ausschlussgründe im Sinne von Art. 14a Abs. 6 ANAG ersichtlich sind, vorläufig
aufzunehmen.
11.2. Angesichts des Gesagten erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der
Frage, ob der Vollzug der Wegweisung zulässig und möglich ist bzw. ob die
Voraussetzungen zur Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage gegeben
sind. Am Resultat der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführer könnten
diese Überlegungen nichts ändern.
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19.07.05