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EMARK-2005-11

Art. 3 Abs. 1 AsylG: Begründete Furcht vor künftiger

Emark · 2005-03-29 · Deutsch CH
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4. Die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführer ist von der Vorinstanz zu Recht nicht in Zweifel gezogen worden. Die protokollierten Angaben zeichnen sich durch eine Fülle so genannter Realitätskennzeichen aus und sind von den Beschwerdeführern mit einer Vielzahl von Beweismitteln belegt worden, deren Authentizität sich im Verlauf des Verfahrens herausgestellt hat. Die

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EMARK - JICRA - GICRA 2005 11/92

EMARK - JICRA - GICRA

2005 / 11

2005 / 11 - 092

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 29. März 2005 i.S. X.Y.,

Türkei

Art. 3 Abs. 1 AsylG: Begründete Furcht vor künftiger

Verfolgung im Zusammenhang mit einem politischen Datenblatt.

Besteht bei Asylsuchenden aus der Türkei ein politisches

Datenblatt, ist in der Regel bereits aufgrund dieser Fichierung von einer

begründeten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung

auszugehen (Erw. 5).

Art. 3 al. 1 LAsi : crainte fondée de persécution future en

relation avec l’existence d’une fiche politique.

En Turquie, la seule existence d’une fiche politique

concernant un demandeur d’asile permet d’admettre, d’une manière générale, la

réalité d’une crainte fondée de persécution (consid. 5).

Art. 3 cpv. 1 LAsi: timore fondato d’esposizione a future

persecuzioni in caso d’esistenza d’una schedatura di tipo politico.

L’esistenza di una schedatura di tipo politico giustifica

di principio il timore di un richiedente l’asilo turco d’essere esposto a

future persecuzioni in caso di rimpatrio (consid. 5).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer, dessen Ehefrau und Kinder - Kurden alevitischen

Glaubens mit letztem Wohnsitz in Istanbul - stellten im April 2001 ein

Asylgesuch. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei erstmals

im Jahr 1980 verhaftet worden. Da er im Militärdienst verdächtigt worden sei,

die TDKP mitbegründet zu haben, sei er zu fünf Jahren Haft verurteilt und im

Jahr 1986, nachdem er die Strafe verbüsst habe, aus dem Gefängnis entlassen

worden. In den darauf folgenden Jahren sei er immer wieder von der Polizei

festgenommen worden. Nach seiner Tätigkeit für die TDKP - er habe an

Protestaktionen und illegalen Demonstrationen teilgenommen und Flugblätter

verteilt - habe er sich für die legale Partei Emegin Partisi (EMEP), welche aus

der TDKP hervorgegangen sei, engagiert. In den Jahren 1988/89 habe er ausserdem

die DEP -

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die Vorgängerpartei der HADEP - unterstützt und sei Mitglied eines

Bezirksvorstands dieser Partei gewesen. Zudem habe er dem Verein Gen Sev-Der

angehört. Im Jahr 1995 habe er sich an den Gründungsaktivitäten der EMEK -

welche 1996 verboten worden sei - beteiligt sowie die Aufstände und

Hungerstreiks in den Gefängnissen unterstützt. Der Beschwerdeführer sei 1997

anlässlich einer Flugblatt-Aktion vor einer Fabrik von der Polizei am Kopf

verletzt und es sei ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden. Auch in der Zeit

vor der Ausreise habe er Drohungen erleben müssen. Im Dezember 2000 sei er

anlässlich einer Flugblatt-Aktion von der Polizei festgenommen, auf den Posten

gebracht und massiv beschimpft worden. Die Polizei habe ihn in Handschellen nach

Hause gebracht und dort in Anwesenheit seiner Familie eine unbewilligte

Hausdurchsuchung durchgeführt, wobei Bilder beschädigt und die Pässe

beschlagnahmt worden seien. Nach seiner Feilassung habe der Beschwerdeführer

Anzeige gegen die Polizisten erstattet, welche die Hausdurchsuchung ohne

richterliche Bewilligung ausgeführt, ihn während der Haft misshandelt und mit

dem Tode bedroht hätten. Deshalb sei er von denselben Polizeibeamten auf dem Weg

zur Arbeit angehalten und im Auto erneut bedroht worden. Daraufhin habe er sich

entschlossen, die Türkei zu verlassen.

Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei vorab wegen

des behördlichen Drucks auf ihren Mann ausgereist, der wegen seines politischen

Engagements praktisch jedes Jahr in Untersuchungshaft gewesen, belästigt und

bedroht worden sei. Zudem sei sie auch selber - zwischen 1997 und 1998 für die

Dauer von sechs Monaten als Vorstandsmitglied - für die Emegin Partisi tätig

gewesen. Anlässlich der Teilnahme an Demonstrationen sei sie mehrmals von der

Polizei für kurze Zeit festgenommen und in der Haft gefoltert und sexuell

genötigt worden. Im Jahr 1996 sei der Vater der Beschwerdeführerin an den Folgen

von Kopfverletzungen gestorben, welche er sich anlässlich einer behördlichen

Vorsprache zugezogen habe.

Mit Verfügung vom 9. Juni 2004 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch der

Beschwerdeführer ab, verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den

Vollzug der Wegweisung an.

Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführer durch ihre

Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 12. Juli 2004 Beschwerde bei der ARK erheben

und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventuell

die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen.

Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 10. November 2004 an ihren

Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

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Die ARK heisst die Beschwerde gut.

Aus den Erwägungen:

4. Die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführer ist von der

Vorinstanz zu Recht nicht in Zweifel gezogen worden. Die protokollierten Angaben

zeichnen sich durch eine Fülle so genannter Realitätskennzeichen aus und sind

von den Beschwerdeführern mit einer Vielzahl von Beweismitteln belegt worden,

deren Authentizität sich im Verlauf des Verfahrens herausgestellt hat. Die

Ergebnisse der umfangreichen Abklärungen der Schweizerischen Botschaft

bestätigen die Glaubhaftigkeit der Aussagen zusätzlich.

5.

5.1.

[Zusammenfassung:

Aus den Akten ergibt sich, dass über den Beschwerdeführer in der Türkei drei

politische Datenblätter - angelegt in den Jahren 1984, 1998 und zu einem

unbekannten Zeitpunkt - mit dem Vermerk "unbequeme Person" bestehen.]

Aus den Ergebnissen der Botschaftsabklärung geht zwar […] auch hervor, dass

der Beschwerdeführer in einem gegen ihn erhobenen Verfahren freigesprochen, ein

anderes "wegen Verjährung abgeschlossen" und ein weiteres mit einem

Einstellungsbeschluss beendet worden ist. Trotzdem sind im vorliegenden

Verfahren die drei politischen Datenblätter von erheblicher Bedeutung: Nach

konstanter Praxis der ARK ist bei Asylbewerbern aus der Türkei, für welche im

Zusammenhang mit vermuteter regimekritischer Orientierung oder

"staatsfeindlichen Aktivitäten" politische Datenblätter angelegt worden sind, in

der Regel bereits aufgrund dieser Fichierung von einer berechtigten Furcht vor

künftiger asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung auszugehen […].

5.2. Die Beschwerdeführer hätten konkret bereits bei der mit einer

Wiedereinreise verbundenen Personenkontrolle damit zu rechnen, dass die

politischen Datenblätter mit dem Zusatz "unbequeme Person" entdeckt würden.

Allein dieser Umstand würde erfahrungsgemäss ein hohes Risiko von staatlichen

und in ihrer Intensität asylrechtlich potenziell relevanten

Verfolgungsmassnahmen beinhalten.

Abgesehen vom Risiko bei der Wiedereinreise in die Türkei würden die

landesweiten und für sämtliche Polizeistellen der Türkei ohne Aufwand

feststellbaren Fichierungen des Beschwerdeführers als politisch "unbequeme

Person" nach Kenntnis der ARK aller Voraussicht nach zu einer - möglicherweise

wenig in-

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tensiven, aber zeitlich zweifellos andauernden - behördlichen Überwachung

führen; ausserdem wäre üblicherweise davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

bei politischen Zwischenfällen in seiner Wohngegend als potenzieller

Tatverdächtiger in Betracht gezogen und entsprechend behandelt würde. Die

vorliegend geschilderten wiederholten behördlichen Behelligungen - in der

Beschwerde wird das Vorgehen der Polizei gegen den Beschwerdeführer und dessen

Angehörige mit dem treffenden Begriff "Zermürbungstaktik" beschrieben - zeigen

diese Zusammenhänge und Abläufe beispielhaft auf.

5.3. An dieser Stelle ist weiter festzustellen, dass der Beschwerdeführer

nach dem Militärputsch von 1980 wegen Mitgliedschaft bei der damaligen TDKP zu

einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die er verbüsst hat. Auch

diese massive politische Vorverfolgung ist bei der Beurteilung der begründeten

Furcht vor zukünftigen staatlichen Behelligungen nach konstanter Praxis der ARK

mit zu berücksichtigen (vgl. bereits

EMARK 1993

Nr. 11, Erw. 4c

, und

1994 Nr. 24, Erw. 8b

);

die flüchtlingsrechtliche Relevanz eines solchen Erlebnisses lässt sich

jedenfalls nicht mit dem blossen Verweis auf die inzwischen verstrichene Zeit

verneinen. Der in der Vernehmlassung der Vorinstanz enthaltene Hinweis, die

türkischen Behörden hätten bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers ja "keine

Möglichkeit mehr […], gegen ihn rechtsstaatlich vorzugehen", ist schon deshalb

unbehelflich, weil die Beschwerdeführer in und von ihrem Heimatland gerade kein

rechtsstaatlich korrektes Verfahren zu erwarten hätten, sondern weitere

willkürliche Übergriffe und Misshandlungen.

5.4. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer objektiv

begründete Furcht haben, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher

Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft (vgl.

EMARK 1993 Nr. 11, S. 71

) behördlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von

Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Von der Existenz einer sicheren

landesinternen Fluchtalternative wäre schon aufgrund der landesweiten Fichierung

nicht auszugehen. Die Beschwerdeführer erfüllen damit die

Flüchtlingseigenschaft.

5.5. Nachdem sich aus den Akten keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen

von Asylausschlussgründen ergeben, ist die Beschwerde gutzuheissen, die

angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführern

in der Schweiz Asyl zu gewähren.

©

19.07.05