4. Die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführer ist von der Vorinstanz zu Recht nicht in Zweifel gezogen worden. Die protokollierten Angaben zeichnen sich durch eine Fülle so genannter Realitätskennzeichen aus und sind von den Beschwerdeführern mit einer Vielzahl von Beweismitteln belegt worden, deren Authentizität sich im Verlauf des Verfahrens herausgestellt hat. Die
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2005 11/92
EMARK - JICRA - GICRA
2005 / 11
2005 / 11 - 092
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 29. März 2005 i.S. X.Y.,
Türkei
Art. 3 Abs. 1 AsylG: Begründete Furcht vor künftiger
Verfolgung im Zusammenhang mit einem politischen Datenblatt.
Besteht bei Asylsuchenden aus der Türkei ein politisches
Datenblatt, ist in der Regel bereits aufgrund dieser Fichierung von einer
begründeten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung
auszugehen (Erw. 5).
Art. 3 al. 1 LAsi : crainte fondée de persécution future en
relation avec lexistence dune fiche politique.
En Turquie, la seule existence dune fiche politique
concernant un demandeur dasile permet dadmettre, dune manière générale, la
réalité dune crainte fondée de persécution (consid. 5).
Art. 3 cpv. 1 LAsi: timore fondato desposizione a future
persecuzioni in caso desistenza duna schedatura di tipo politico.
Lesistenza di una schedatura di tipo politico giustifica
di principio il timore di un richiedente lasilo turco dessere esposto a
future persecuzioni in caso di rimpatrio (consid. 5).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer, dessen Ehefrau und Kinder - Kurden alevitischen
Glaubens mit letztem Wohnsitz in Istanbul - stellten im April 2001 ein
Asylgesuch. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei erstmals
im Jahr 1980 verhaftet worden. Da er im Militärdienst verdächtigt worden sei,
die TDKP mitbegründet zu haben, sei er zu fünf Jahren Haft verurteilt und im
Jahr 1986, nachdem er die Strafe verbüsst habe, aus dem Gefängnis entlassen
worden. In den darauf folgenden Jahren sei er immer wieder von der Polizei
festgenommen worden. Nach seiner Tätigkeit für die TDKP - er habe an
Protestaktionen und illegalen Demonstrationen teilgenommen und Flugblätter
verteilt - habe er sich für die legale Partei Emegin Partisi (EMEP), welche aus
der TDKP hervorgegangen sei, engagiert. In den Jahren 1988/89 habe er ausserdem
die DEP -
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die Vorgängerpartei der HADEP - unterstützt und sei Mitglied eines
Bezirksvorstands dieser Partei gewesen. Zudem habe er dem Verein Gen Sev-Der
angehört. Im Jahr 1995 habe er sich an den Gründungsaktivitäten der EMEK -
welche 1996 verboten worden sei - beteiligt sowie die Aufstände und
Hungerstreiks in den Gefängnissen unterstützt. Der Beschwerdeführer sei 1997
anlässlich einer Flugblatt-Aktion vor einer Fabrik von der Polizei am Kopf
verletzt und es sei ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden. Auch in der Zeit
vor der Ausreise habe er Drohungen erleben müssen. Im Dezember 2000 sei er
anlässlich einer Flugblatt-Aktion von der Polizei festgenommen, auf den Posten
gebracht und massiv beschimpft worden. Die Polizei habe ihn in Handschellen nach
Hause gebracht und dort in Anwesenheit seiner Familie eine unbewilligte
Hausdurchsuchung durchgeführt, wobei Bilder beschädigt und die Pässe
beschlagnahmt worden seien. Nach seiner Feilassung habe der Beschwerdeführer
Anzeige gegen die Polizisten erstattet, welche die Hausdurchsuchung ohne
richterliche Bewilligung ausgeführt, ihn während der Haft misshandelt und mit
dem Tode bedroht hätten. Deshalb sei er von denselben Polizeibeamten auf dem Weg
zur Arbeit angehalten und im Auto erneut bedroht worden. Daraufhin habe er sich
entschlossen, die Türkei zu verlassen.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei vorab wegen
des behördlichen Drucks auf ihren Mann ausgereist, der wegen seines politischen
Engagements praktisch jedes Jahr in Untersuchungshaft gewesen, belästigt und
bedroht worden sei. Zudem sei sie auch selber - zwischen 1997 und 1998 für die
Dauer von sechs Monaten als Vorstandsmitglied - für die Emegin Partisi tätig
gewesen. Anlässlich der Teilnahme an Demonstrationen sei sie mehrmals von der
Polizei für kurze Zeit festgenommen und in der Haft gefoltert und sexuell
genötigt worden. Im Jahr 1996 sei der Vater der Beschwerdeführerin an den Folgen
von Kopfverletzungen gestorben, welche er sich anlässlich einer behördlichen
Vorsprache zugezogen habe.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2004 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch der
Beschwerdeführer ab, verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug der Wegweisung an.
Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführer durch ihre
Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 12. Juli 2004 Beschwerde bei der ARK erheben
und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventuell
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen.
Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 10. November 2004 an ihren
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
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Die ARK heisst die Beschwerde gut.
Aus den Erwägungen:
4. Die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführer ist von der
Vorinstanz zu Recht nicht in Zweifel gezogen worden. Die protokollierten Angaben
zeichnen sich durch eine Fülle so genannter Realitätskennzeichen aus und sind
von den Beschwerdeführern mit einer Vielzahl von Beweismitteln belegt worden,
deren Authentizität sich im Verlauf des Verfahrens herausgestellt hat. Die
Ergebnisse der umfangreichen Abklärungen der Schweizerischen Botschaft
bestätigen die Glaubhaftigkeit der Aussagen zusätzlich.
5.
5.1.
[Zusammenfassung:
Aus den Akten ergibt sich, dass über den Beschwerdeführer in der Türkei drei
politische Datenblätter - angelegt in den Jahren 1984, 1998 und zu einem
unbekannten Zeitpunkt - mit dem Vermerk "unbequeme Person" bestehen.]
Aus den Ergebnissen der Botschaftsabklärung geht zwar [ ] auch hervor, dass
der Beschwerdeführer in einem gegen ihn erhobenen Verfahren freigesprochen, ein
anderes "wegen Verjährung abgeschlossen" und ein weiteres mit einem
Einstellungsbeschluss beendet worden ist. Trotzdem sind im vorliegenden
Verfahren die drei politischen Datenblätter von erheblicher Bedeutung: Nach
konstanter Praxis der ARK ist bei Asylbewerbern aus der Türkei, für welche im
Zusammenhang mit vermuteter regimekritischer Orientierung oder
"staatsfeindlichen Aktivitäten" politische Datenblätter angelegt worden sind, in
der Regel bereits aufgrund dieser Fichierung von einer berechtigten Furcht vor
künftiger asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung auszugehen [ ].
5.2. Die Beschwerdeführer hätten konkret bereits bei der mit einer
Wiedereinreise verbundenen Personenkontrolle damit zu rechnen, dass die
politischen Datenblätter mit dem Zusatz "unbequeme Person" entdeckt würden.
Allein dieser Umstand würde erfahrungsgemäss ein hohes Risiko von staatlichen
und in ihrer Intensität asylrechtlich potenziell relevanten
Verfolgungsmassnahmen beinhalten.
Abgesehen vom Risiko bei der Wiedereinreise in die Türkei würden die
landesweiten und für sämtliche Polizeistellen der Türkei ohne Aufwand
feststellbaren Fichierungen des Beschwerdeführers als politisch "unbequeme
Person" nach Kenntnis der ARK aller Voraussicht nach zu einer - möglicherweise
wenig in-
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tensiven, aber zeitlich zweifellos andauernden - behördlichen Überwachung
führen; ausserdem wäre üblicherweise davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
bei politischen Zwischenfällen in seiner Wohngegend als potenzieller
Tatverdächtiger in Betracht gezogen und entsprechend behandelt würde. Die
vorliegend geschilderten wiederholten behördlichen Behelligungen - in der
Beschwerde wird das Vorgehen der Polizei gegen den Beschwerdeführer und dessen
Angehörige mit dem treffenden Begriff "Zermürbungstaktik" beschrieben - zeigen
diese Zusammenhänge und Abläufe beispielhaft auf.
5.3. An dieser Stelle ist weiter festzustellen, dass der Beschwerdeführer
nach dem Militärputsch von 1980 wegen Mitgliedschaft bei der damaligen TDKP zu
einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die er verbüsst hat. Auch
diese massive politische Vorverfolgung ist bei der Beurteilung der begründeten
Furcht vor zukünftigen staatlichen Behelligungen nach konstanter Praxis der ARK
mit zu berücksichtigen (vgl. bereits
EMARK 1993
Nr. 11, Erw. 4c
, und
1994 Nr. 24, Erw. 8b
);
die flüchtlingsrechtliche Relevanz eines solchen Erlebnisses lässt sich
jedenfalls nicht mit dem blossen Verweis auf die inzwischen verstrichene Zeit
verneinen. Der in der Vernehmlassung der Vorinstanz enthaltene Hinweis, die
türkischen Behörden hätten bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers ja "keine
Möglichkeit mehr [ ], gegen ihn rechtsstaatlich vorzugehen", ist schon deshalb
unbehelflich, weil die Beschwerdeführer in und von ihrem Heimatland gerade kein
rechtsstaatlich korrektes Verfahren zu erwarten hätten, sondern weitere
willkürliche Übergriffe und Misshandlungen.
5.4. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer objektiv
begründete Furcht haben, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft (vgl.
EMARK 1993 Nr. 11, S. 71
) behördlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Von der Existenz einer sicheren
landesinternen Fluchtalternative wäre schon aufgrund der landesweiten Fichierung
nicht auszugehen. Die Beschwerdeführer erfüllen damit die
Flüchtlingseigenschaft.
5.5. Nachdem sich aus den Akten keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen
von Asylausschlussgründen ergeben, ist die Beschwerde gutzuheissen, die
angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführern
in der Schweiz Asyl zu gewähren.
©
19.07.05