4. Zur Gruppe der im Exil lebenden Tibeter sind verschiedenste Informationen greifbar. Als Quellen stehen dabei, neben Pressemitteilungen oder von der Schweizerischen Botschaft in Delhi zusammengestellten Informationen, namentlich Angaben der tibetischen Exil-Regierung (GOT; The Governement of Tibet in Exile, Departement of Home Central Tibetan Administration Of H.H. The Dalai Lama in
Erwägungen (14 Absätze)
E. 3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn der Gesuchsteller nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Reisepapiere oder andere Dokumente abgibt, die es erlauben, ihn zu identifizieren. Diese Bestimmung findet indes keine Anwendung respektive es ist auf das Asylgesuch einzutreten, wenn der Gesuchsteller glaubhaft machen kann, dass er aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage ist, rechtsgenügliche Identitätspapiere einzureichen, oder wenn Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen. In letztgenannter Hinsicht ist anzumerken, dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens ein weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten Nachteile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, 2005 / 1 - 004 und zweitens nur einem tiefen Beweismass Genüge getan werden muss, womit als haltlos (im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG) nur solche Verfolgungshinweise gelten, welche bereits auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar sind (vgl. dazu zusammenfassend EMARK 2004 Nr. 5, Erw. 5c, S. 35 f., mit weiteren Hinweisen).
E. 3.2 Vorliegend schliesst das BFF aus dem Umstand, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Heimat respektive Heimatregion im Rahmen der Sprach- und Herkunftsanalyse als unglaubhaft beurteilt wurden, seine Herkunft sei unbekannt. Zugleich geht es davon aus, er sei unbekannter Staatsangehörigkeit. Dabei legt es dar, mangels glaubhafter Hinweise auf seine tatsächliche Herkunft sei seinen Gesuchvorbringen die Grundlage entzogen, und es schliesst, die Tatsache, dass er offensichtlich haltlose Angaben zu seinem angeblichen Heimat- oder Herkunftsstaat mache, rechtfertige die Annahme, dass auch keine Hinweise auf Verfolgung (im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG) vorliegen würden.
E. 3.2.1 Mit der sprach- und länderkundlichen Herkunftsanalyse der BFF-internen Fachstelle LINGUA lässt sich nicht feststellen, welche Staatsangehörigkeit ein Proband hat. Die Abklärung erlaubt untersuchungsbedingt einzig eine Aussage darüber, welchem Land beziehungsweise welcher Region der Proband von seiner sprachlichen und kulturellen Sozialisierung her zuzuordnen ist. Der Ort der Sozialisierung ist aber mit demjenigen der Staatsangehörigkeit nicht gleichzusetzen (vgl. dazu auch EMARK 2001 Nr. 27, Erw. 5b, S. 208 f.). In diesem Sinne besagt die vorliegende Herkunftsanalyse im Ergebnis einzig, dass eindeutig nicht Tibet oder ein anderer Teil der Volksrepublik China der Sozialisationsraum ist, welcher den Beschwerdeführer am meisten geprägt habe. Dabei wird im Gutachten zugleich festgehalten, der Beschwerdeführer sei eindeutig tibetischer Herkunft. Da sich aber gerade in den Nachbarstaaten Indien und Nepal eine grössere Diaspora von aus China geflüchteten Tibetern aufhält (vgl. dazu unten, Erw. 4.1. und 4.2.), kann namentlich eine chinesische Staatsangehörigkeit nicht bereits dann ausgeschlossen werden, wenn der Beschwerdeführer ganz oder überwiegend ausserhalb Tibets aufgewachsen beziehungsweise in der Folge sprachlich und kulturell sozialisiert worden ist. Das BFF hat denn auch im Falle des Beschwerdeführers zu Recht davon abgesehen, bezüglich der von diesem geltend gemachten chinesischen Staatsangehörigkeit von einer Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auszugehen.
E. 3.2.2 Das BFF folgt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen einer Begründungslinie, welche im Einzelfall - bei entsprechender Aktenlage - durchaus berechtigt sein kann. Die entsprechende Argumentation soll nachfolgend im 2005 / 1 - 005 Sinne eines Exkurses sowohl betreffend die Nichteintretensfrage als auch betreffend die Aspekte von Wegweisung und Wegweisungsvollzug skizziert werden: In der Praxis kommt es vor, dass der Gesuchsteller, der keine oder keine tauglichen Identitätspapiere einreicht, sich zwar als Angehöriger eines bestimmten Staates bezeichnet, über seine angebliche Heimat, über die dortigen Gegebenheiten und Verhältnisse sowie sein angebliches dortiges Umfeld jedoch keinerlei substanziierten Angaben machen kann, beziehungsweise, sich seine diesbezüglichen Erklärungen in plakativen Elementen, Allgemeinplätzen oder gar in tatsachenwidrigen Behauptungen erschöpfen. Steht aufgrund solcher haltloser Angaben - die sich im Übrigen nicht zwingend auf eine Herkunftsanalyse stützen müssen (vgl. bspw. EMARK 2004 Nr. 25, S. 162 ff.; Nr. 28, S. 179 ff.) - zu den von ihm bezeichneten Heimat- oder Herkunftsstaat fest, dass der Gesuchsteller offenkundig nicht aus dem betreffenden Staat stammt, ist folgerichtig auch den auf diesen Staat bezogenen Gesuchsvorbringen die Grundlage entzogen. In solchen Fällen rechtfertigt sich regelmässig die Annahme, es würden keine Hinweise auf Verfolgung (im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG) vorliegen, die nicht offensichtlich haltlos sind. Liegt eine Fallkonstellation im beschriebenen Sinne vor, so geht das BFF zudem in Übereinstimmung mit der Praxis der ARK regelmässig davon aus, es würden einer Wegweisung aus der Schweiz keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG entgegenstehen. Diese Annahme ist deshalb gerechtfertigt, weil die bezüglich solcher Hindernisse grundsätzlich bestehende Untersuchungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), findet. Verunmöglicht der Gesuchsteller durch die Verheimlichung seiner Nationalität den Asylbehörden, sinnvoll zu prüfen, ob ihm im tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr drohe, so kann es unter diesen, vom Gesuchsteller selber herbeigeführten Umständen nach Treu und Glauben nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Heimat- oder Herkunftsländern zu forschen (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 262 f.). Vielmehr hat der Gesuchsteller die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, indem in solchen Fällen ohne weiteres angenommen werden kann, seine Rückschiebung habe keine Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2004 Nr. 7, Erw. 5c.bb, S. 47; 2001 Nr. 16, S. 122; Nr. 17, S. 130 f.; 1996 Nr. 18, Erw. 14b, S. 182 ff., m. w. H.; Urteil EGMR vom 6. Februar 2001 i. S. Bensaid, Nr. 44599/98, m. w. H.) oder anderer Bestimmungen (insb. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte sowie Art. 3 FoK, welche in ihrer Tragweite aber ohnehin nicht über Art. 3 EMRK hinausgehen [vgl. dazu BGE 124 I 235 f., Erw. 2005 / 1 - 006 2a; EMARK 2004 Nr. 7, Erw. 5c.dd, S. 49 ]) zur Folge, welche ebenfalls die Ausschaffung von Personen in einen Staat verbieten, in dem ihnen Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Strafe oder Behandlung droht. Desgleichen ist in solchen Fällen davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung in den tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat für den Gesuchsteller nicht unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG ist, weil in der Regel zu vermuten ist, dass er dort nicht als Folge eines Krieges, Bürgerkrieges oder allgemeiner bzw. ihm als Individuum unmittelbar drohender Gewalt konkret gefährdet wäre, eine absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhielte oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung seines Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. EMARK 2003 Nr. 24, Erw. 5b, S. 157 f.; 1995 Nr. 5, Erw. 6e, S. 47; 1994 Nr. 18, S. 139 ff.; Nr. 19, S. 145 ff.; und Nr. 20, S. 155 ff.).
E. 3.3 Im vorliegenden Fall kann indes, anders als vom BFF ausgeführt, dem Beschwerdeführer nicht ohne weiteres entgegen gehalten werden, er sei unbekannter Herkunft und damit zugleich unbekannter Staatsangehörigkeit. Es trifft zu, dass aufgrund des vorliegenden, ausführlich und schlüssig begründeten Lingua-Gutachtens und angesichts der wenig überzeugenden, mit früheren Ausführungen in Widerspruch stehenden Erklärungsversuche des Beschwerdeführers seine angebliche Herkunft aus der osttibetischen Präfektur Kandze aufgrund der Akten nicht glaubhaft wird. Angesichts seiner wenig substanziierten Kenntnisse über alltägliche Gegebenheiten jener Region wie auch angesichts der vom Lingua-Experten festgestellten sprachlichen Besonderheiten des vom Beschwerdeführer gesprochenen tibetischen Dialekts können die Angaben des Beschwerdeführers, er habe seit seiner Geburt und bis zur Ausreise im Jahr 2001 in jener Region gelebt, auch nach Auffassung der ARK nicht zutreffen; vielmehr ist in Übereinstimmung mit dem BFF davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe vor seiner Ankunft in der Schweiz während längerer Zeit nicht in der Volksrepublik China, sondern in Nepal oder in Indien gelebt. Hingegen ergeben sich aus diesen Überlegungen keine schlüssigen Erkenntnisse hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers. Die Besonderheit der vorliegenden Konstellation - der Beschwerdeführer ist zweifelsfrei tibetischer Ethnie und mit grosser Wahrscheinlichkeit (vgl. nachfolgend, Erw. 4), seinen eigenen Angaben entsprechend, Staatsangehöriger der Volksrepublik China - schliesst eine Argumentation im vorstehend beschriebenen Sinne aus; auch ist eine Beschränkung der Prüfung der Fragen im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug (im vorstehend beschriebenen Sinne) auszuschliessen (vgl. nachfolgend, Erw. 4.3). 2005 / 1 - 007
E. 4 Zur Gruppe der im Exil lebenden Tibeter sind verschiedenste Informationen greifbar. Als Quellen stehen dabei, neben Pressemitteilungen oder von der Schweizerischen Botschaft in Delhi zusammengestellten Informationen, namentlich Angaben der tibetischen Exil-Regierung (GOT; The Governement of Tibet in Exile, Departement of Home Central Tibetan Administration Of H.H. The Dalai Lama in Dharamsala), Berichte des UNHCR, des USCR (US Committee for Refugees) oder des U.S. Department of State zur Verfügung. Laut diesen Quellen leben rund 131'000 Tibeter im Exil, und zwar hauptsächlich in Indien und Nepal. Die Gruppe in Indien wird mit 100'000 bis 110'000 Personen beziffert, in Nepal halten sich zwischen 20'000 bis 25'000 Personen auf. Gemäss Angaben des GOT finden sich zudem kleinere Gruppen in der Schweiz und in Bhutan (je rund 2000), in den Vereinigten Staaten von Amerika (rund 1500) und in Kanada (rund 600). Die letztgenannten Staaten interessieren vorliegend nicht; hingegen wird nachfolgend die Situation der Exil-Tibeter in Nepal (nachfolgend Erw. 4.1.) und in Indien (nachfolgend Erw. 4.2.) skizziert.
E. 4.1 Die Mehrheit der in Nepal ansässigen 20'000 bis 25'000 Tibeter haben das Land in den Jahren zwischen 1959 und 1989 erreicht. Ende 1989 entschied die nepalesische Regierung, neu ankommenden Tibetern einen Aufenthalt zu verweigern. Neuankommenden wird seither lediglich eine Durchreise nach Indien erlaubt, und auch dies nur auf der Basis einer informellen Vereinbarung. Diese Änderung der Politik hatte zur Folge, dass sich in Nepal nun zwei Kategorien von Tibetern aufhalten. Jenen, die vor 1989 eingereist sind, und ihren Nachkommen wird grundsätzlich ein Aufenthalt zugebilligt. Die nach 1989 Angekommenen haben demgegenüber keinerlei Aufenthaltsrecht in Nepal und müssen bei einem Verbleib im Lande mit behördlichen Massnahmen rechnen.
E. 4.1.1 Vor 1989 eingereiste Tibeter dürfen sich zwar grundsätzlich in Nepal
aufhalten, ihre Situation muss jedoch als prekär bezeichnet werden. Die frühere
Praxis, ihnen Identitäts- respektive Flüchtlingsausweise auszustellen, wurde im
Jahre 1995 eingestellt. Zwar wurde im Jahre 1999 die Ausstellung von Ausweisen
teilweise wieder aufgenommen, diese sind aber nicht immer einfach erhältlich und
die jährliche Erneuerung kann sich als kompliziert erweisen. Grundsätzlich haben
auch die Kinder der vor 1989 eingereisten Tibeter ein Anrecht auf einen Ausweis,
gemäss dem TJC (Tibet Justice Center) erhalten sie aber meist kein
entsprechendes Dokument. Aufgrund dieser Umstände verfügen heute viele aus der
Gruppe der vor 1989 Eingereisten über keine Papiere. Anzumerken bleibt, dass die
Ausweise zwar als "refugee identity cards" bezeichnet werden, dass sich daraus
aber weder ein Status noch Rechte ableiten lassen, da Nepal das Abkommen über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 (FK; Flüchtlingskonvention) nicht
unterzeichnet hat.
2005 / 1 - 008
Ohne Ausweis verfügen Tibeter in Nepal über keine Möglichkeit, ihr
Aufenthaltsrecht zu beweisen und sie können Nachstellungen und Übergriffen von
Seiten der Sicherheitskräfte nichts entgegen setzen. Als Ausländern kommt ihnen
kein Recht auf ein freies Bewegen innerhalb des Landes oder Reisen ausser Landes
zu. Jene, welche über einen Ausweis verfügen, benötigen für Reisen ausser Landes
ein "refugee travel document", welches zwar grundsätzlich erhältlich ist, jedoch
ein eher schwieriges Verfahren mit sich bringt. Die Behörden entscheiden von
Fall zu Fall unterschiedlich.
Einbürgerungen von Tibetern sind in Nepal kaum bekannt. Aufgrund der
gesetzlichen Grundlagen würde zwar grundsätzlich die Möglichkeit dazu bestehen,
in der Praxis widersetzen sich aber die Behörden Einbürgerungen, da sie als
Gefahr für die nationale Identität angesehen werden. Zwar haben einige Tibeter
die Staatsangehörigkeit von Nepal erlangt (bspw. tibetische Frauen durch Heirat
mit nepalesischen Männern). Die Mehrheit scheint aber den Erwerb eines neuen
Bürgerrechts gar nicht anzustreben; dies zum einen wohl aufgrund der geringen
Chancen, andererseits offenbar aus der Furcht, durch eine Einbürgerung werde die
"tibetische Nationalität" verwischt oder verwässert.
E. 4.1.2 Nach 1989 eingereiste Tibeter werden in Nepal grundsätzlich als
illegale Ausländer betrachtet, welche verhaftet und ausgeschafft werden können.
Zwischen der nepalesischen Regierung, dem UNHCR und der tibetischen
Exilregierung besteht indes eine informelle Vereinbarung - Gentleman's Agreement
genannt -, welche den Transit von Tibetern in Richtung Indien regelt. Laut der
Vereinbarung sollen von der Polizei aufgegriffene Tibeter der Obhut des UNHCR
übergeben werden. Das UNHCR soll seinerseits auf Abklärungen hinsichtlich des
Flüchtlingsstatus der betroffenen Personen verzichten und sie nach einem
Aufenthalt in Katmandu von längstens zwei Wochen bei der Weiterreise nach Indien
unterstützen. In der Praxis verläuft der Transit durch Nepal jedoch sehr häufig
nicht in der vorgesehenen Weise. Viele Tibeter erreichen Katmandu auf eigene
Faust, haben die nepalesischen Behörden in der Vergangenheit doch auch schon
Tibeter direkt nach China zurückgeführt. Die Weiterreise vorab nach Indien wird
in diesen Fällen selbständig organisiert.
Eine Ausreise von Tibetern aus China via die Himalaya-Pässe kann mehrere
Wochen oder gar Monate dauern. Bei ihrer Ankunft in Nepal verfügt die Mehrheit
der Tibeter weder über einen Reisepass noch andere Identitätspapiere, geschweige
denn über ein Visum für Nepal. Nepal unterscheidet aber nicht zwischen
verschiedenen Ausländerstatus; jeder Fremde wird als illegal angesehen, der ohne
Visum in Nepal einreist. Es wird daher geschätzt, dass sich etwa 10'000 Tibeter
illegal in Nepal aufhalten. Jene Neuankömmlinge, welche sich beim UNHCR melden,
erhalten eine Karte, auf welcher die persönlichen Daten
2005 / 1 - 009
verzeichnet werden. Die
Karte, welche nicht immer erhältlich ist, trägt im Wesentlichen einzig die
Aufschrift « the holder of this card is a person of concern to UNHCR » und wird
von den nepalesischen Behörden nicht als Identitätsausweis anerkannt. Zudem ist
vielen Neuankömmlingen gar nicht klar, dass eine solche Karte erlangt werden
kann.
In den letzten Jahren ist es vorgekommen, dass Tibeter von den nepalesischen
Behörden aufgrund ihrer illegalen Einreise verhaftet und zu einer langjährigen
Haftstrafe verurteilt, dann aber gegen ein hohes Bussgeld (zwischen US$ 1000 und
9000) wieder frei gelassen wurden. Darüber hinaus sind auch direkte
Abschiebungen nach China bekannt. Beispielsweise wurden im Mai 2003 18 Tibeter
ausgeschafft, welche in der Folge von den chinesischen Behörden in Lagerhaft
genommen wurden. Trotz des Versprechens der nepalesischen Behörden, das
Gentlemans Agreement wieder zu beachten, sind weitere Abschiebungen erfolgt und
solche sind auch in Zukunft nicht auszuschliessen.
E. 4.2 In Indien hat die Mehrheit der dort ansässigen Tibeter das Land im Jahre
1959 erreicht; dem Dalai Lama folgten damals 80'000 bis 85'000 Personen ins
Exil. Die tibetische Exilregierung (GOT) hat ihren Sitz im nordindischen
Dharamsala (Bundesstaat Himachal Pradesh), es lebt aber nur eine Minderheit der
Exil-Tibeter in dieser Stadt. Die meisten Tibeter erreichen Indien via Nepal,
und seit Dezember 2002 soll zwischen der tibetischen Exil-Verwaltung und der
indischen Regierung ein Abkommen bestehen, laut welchem Flüchtlinge aus Tibet
berechtigt sind, von Nepal legal nach Indien einzureisen und dort nach ihrer
Ankunft eine Identitätskarte zu beantragen. Dieses Regime, welches eine
vorgängige Befragung durch die indische Botschaft in Katmandu vorsieht, soll
wegen fehlender Bearbeitungskapazitäten wieder zum Erliegen gekommen sein. Wie
oben erwähnt, wünschen die nepalesischen Behörden eine Weiterreise nach Indien
innert zweier Wochen. In der Praxis verbleiben Tibeter aber zwischen einer Woche
bis mehreren Monaten in Nepal, bis sie im Rahmen des Abkommens nach Dharamsala
überführt werden. Dieses System wird von vielen Tibetern umgangen; viele
gelangen ohne Registrierung und Papiere nach Indien.
Indien - welches wie Nepal die FK bis heute nicht unterzeichnet hat - hat
Tibetern ab Ende der 1950er Jahre und noch bis Anfang der 1960er Jahre einen
offiziellen Flüchtlingsstatus zuerkannt. Diese Praxis wurde nach 1963 gestoppt.
Danach und noch bis vor einigen Jahren haben die indischen Behörden Tibetern ein
"registration certificate" ausgestellt. Indes soll auch diese Praxis Ende der
1990er Jahre eingestellt worden sein. An der Duldung der Einreise von Tibetern
habe sich demgegenüber bis heute nichts geändert. Andererseits wird berichtet,
Indien habe bereits im Jahre 1979 die Ausstellung von Aufenthaltsbewilligungen
an Neuankömmlinge eingestellt; es würden einzig noch den früher Einge-
2005 / 1 - 010
reisten die
Papiere erneuert. Von Seiten des GOT verlautete schliesslich im Jahre 2002, der
indischen Regierung werde jeweils eine Liste der Neuankömmlinge vorgelegt. Die
indische Regierung sei sich ihrer Anwesenheit in Indien bewusst, die
Neuankommenden würden aber - anders als die Tibeter, die seit 1959 im Land sind
- keinen formellen Aufenthaltsstatus mehr geniessen oder eine
Aufenthaltsbewilligung erwerben.
Jene Tibeter, welche über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, haben diese
jährlich zu erneuern, was in aller Regel kein Problem sei. Jene Tibeter, welche
keinen legalen Status haben, sind gemäss dem USCR von der Unterstützung der
indischen Behörden ausgeschlossen und es ist ihnen auch nicht gestattet, sich in
die vom Staat bewilligten exil-tibetischen Gemeinschaften einzugliedern.
Im Falle einer Ausreise aus Indien verfügen Tibeter grundsätzlich über kein
Recht auf Rückkehr nach Indien. Gemäss dem USCIS (U.S. Citizenship and
Immigration Service) ist es jedoch möglich, ein vom Staat ausgestelltes "identity
certificate" zu erhalten, welches eine zweijährige Gültigkeit hat und erneuert
werden kann. Eine Wiedereinreise kann dann erfolgen, wenn eine entsprechende
Erlaubnis im Dokument explizit vermerkt ist.
Zur Frage einer allfälligen Einbürgerung in Indien liegen uneinheitliche
Informationen vor. Von exil-tibetischer Seite wird festgehalten, selbst in
zweiter und dritter Generation seien Tibeter nicht berechtigt, die indische
Staatsangehörigkeit zu erwerben. Einzelne andere Quellen von Ende der 1990er
Jahre führten demgegenüber aus, auch wenn nur wenige sich darum bemühen würden,
so könnten Tibeter der zweiten Generation die indische Staatsbürgerschaft
erlangen, beziehungsweise sei dies jedenfalls möglich, wenn die Person in Indien
geboren sei. Aus den vorliegenden Unterlagen muss jedoch geschlossen werden,
dass Tibeter nur sehr selten am Erwerb der indischen Staatsangehörigkeit
interessiert sind, da sie ihren Status in Indien als befristet erachten und auf
eine Rückkehr in ein freies Tibet hoffen.
E. 4.3 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass vorab auf eine chinesische Staatsangehörigkeit zu schliessen ist, wenn im Einzelfall als erstellt zu erachten ist, dass ein Gesuchsteller tibetischer Ethnie ist. Dies gilt selbst dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betreffende in der exil-tibetischen Gemeinde in Nepal oder Indien gelebt hat, nachdem in der Regel nicht davon ausgegangen werden kann, die Exil-Tibeter würden in diesen Ländern die jeweilige Staatsangehörigkeit erwerben. Ohne triftige Anhaltspunkte kann eine andere als die chinesische Staatsangehörigkeit weder als erwiesen noch überhaupt als wahrscheinlich erachtet werden. 2005 / 1 - 011 Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Verfahren mangels gegenteiliger Erkenntnisse davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger der Volksrepublik China. Für die Annahme, er sei unbekannter Staatsangehörigkeit, besteht somit auch dann kein Anlass, wenn sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten persönlichen Erlebnisse im Tibet auf den ersten Blick als unglaubhaft erweisen sollten, weil er sich zur fraglichen Zeit gar nicht im Tibet, sondern im Exil aufgehalten hat. Dementsprechend hat im Rahmen eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht nur die Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, in Bezug auf die Volksrepublik China zu erfolgen, sondern es ist auch von Amtes wegen zu prüfen, ob einer Wegweisung in die Volksrepublik China Vollzugshindernisse entgegenstehen.
E. 4.4 Der Vollständigkeit halber sei schliesslich an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der ARK Verfahren bekannt sind, in denen das BFF in vergleichbaren Fallkonstellationen wie der vorliegenden für Gesuchsteller tibetischer Ethnie, deren Angaben auf einen Aufenthalt in Nepal oder Indien schliessen lassen und auf deren Gesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten wird, im Verfügungsdispositiv mitunter ausdrücklich einen Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China als ausgeschlossen bezeichnet. Auch ein derartiges Vorgehen des BFF ist freilich nicht geeignet, um das Bestehen von Hinweisen auf Verfolgung auszuschliessen; im Gegenteil lässt ein derartiges Vorgehen der Vorinstanz erkennen, dass auch sie davon ausgeht, die betreffenden Personen seien trotz ihres Aufenthalts in den nepalesischen oder indischen exil-tibetischen Gemeinden weiterhin Staatsangehörige der Volksrepublik China, und in Bezug auf dieses Land könnten Wegweisungshindernisse
- und damit eben Hinweise auf Verfolgung im Sinne des weiten Verfolgungsbegriffs
- vorliegen. Bei einem derartigen Vorgehen tut sich zudem im Entscheid ein innerer Widerspruch auf, wenn einem Gesuchsteller entgegengehalten wird, er sei unbekannter Herkunft, gleichzeitig aber der Vollzug in den von ihm bezeichneten Heimatstaat ohne weitere Begründung ausgeschlossen wird.
E. 5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Unrecht das Bestehen von Hinweisen auf Verfolgung verneint und ist auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten. Der Vollständigkeit halber ist aber festzuhalten, dass der vorliegende Nichteintretensentscheid auch aus anderen Gründen im Resultat nicht haltbar ist: Aufgrund der Akten ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer möglicherweise längere Zeit in Nepal oder in Indien gelebt hat. Bei einer solchen Fallkonstellation wäre mithin ein Entscheid im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Bst. a AsylG (Aufnahme in einem Drittstaat) in Betracht zu ziehen. Würde ein solcher 2005 / 1 - 012 Entscheid ins Auge gefasst, so wäre im Falle von Indien insbesondere die Frage der Zumutbarkeit und Möglichkeit einer Rückkehr näher zu prüfen. Sollte eine Rückkehr in den Drittstaat Nepal in Betracht gezogen werden, so wäre vorab der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges besondere Beachtung zu schenken, nachdem aus diesem Staat den vorliegenden Informationen zufolge Rückschaffungen von Tibetern in die Volksrepublik China bekannt geworden sind. Dabei handelt es sich jedoch um materielle Erwägungen, und eine derartige Prüfung hat im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens, nicht in der Form eines Nichteintretensentscheides zu erfolgen.
E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFF zu Unrecht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Akten sind zur Neubeurteilung der Sache respektive zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an das BFF zurückzuweisen. © 24.05.05
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2005 1/1
EMARK - JICRA - GICRA
2005 / 1
2005 / 1 - 001
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 30. November 2004 i.S. R.C., Volksrepublik
China
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG: Nichteintreten auf das
Asylgesuch; Hinweise auf Verfolgung; Staatsangehörigkeit der in Indien oder
Nepal im Exil lebenden Tibeter.
Rechtliche Situation (Aufenthaltsstatus,
Staatsangehörigkeit) der in Indien oder Nepal im Exil lebenden Tibeter (Erw.
4.1. - 4.2.).
Bei exiltibetischen Gesuchstellern ist davon auszugehen,
dass sie in der Regel, auch wenn sie sich möglicherweise längere Zeit in
Indien oder Nepal aufgehalten haben, nicht unbekannter Staatsangehörigkeit
sind, sondern die Staatsangehörigkeit der Volksrepublik China besitzen. Das
Bestehen von Hinweisen auf Verfolgung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
ist in Bezug auf den Heimatstaat - bei exiltibetischen Gesuchstellern mithin
in Bezug auf die Volksrepublik China - zu prüfen. (Erw. 4.3.).
Art. 32 al. 2 let. a LAsi : non-entrée en matière sur une
demande dasile; indices de persécution; nationalité des Tibétains vivant en
exil en Inde ou au Népal.
Statut juridique (nature du séjour, nationalité) des
Tibétains vivant en exil en Inde ou au Népal (consid. 4.1. - 4.2.).
Les demandeurs dasile tibétains en exil ne doivent pas
être considérés, de manière générale, comme étant de nationalité inconnue,
même dans léventualité dun séjour prolongé en Inde ou au Népal, mais comme
étant des ressortissants de la République populaire de Chine. Lexistence
dindices de persécution au sens de lart. 32 al. 2 let. a LAsi doit être
examinée au regard de la situation du pays dorigine, en loccurrence, pour
les demandeurs dasile tibétains en exil, de la République populaire de Chine
(consid. 4.3.).
2005 / 1 - 002
Art. 32 cpv. 2 lett. a LAsi: non entrata nel merito di una domanda dasilo;
indizi di persecuzione; cittadinanza dei tibetani in esilio in India o in Nepal.
Statuto giuridico (condizioni di soggiorno, cittadinanza) dei tibetani in
esilio in India o in Nepal (consid. 4.1. - 4.2.).
I tibetani in esilio vanno, di regola, considerati cittadini cinesi, anche
nelleventualità di un soggiorno prolungato in India o in Nepal (consid. 4.3.).
Lesame sullesistenza dindizi di persecuzione, ai sensi dellart. 32 cpv. 2
lett. a LAsi, devessere effettuato in relazione al Paese dorigine, ovvero, nel
caso di richiedenti tibetani in esilio, la Cina (consid. 4.3.).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer - ein junger Mann tibetischer Ethnie, seinen Angaben
zufolge ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China - ersuchte am 17. Oktober
2001 um Asyl in der Schweiz. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens gab er
zu Protokoll, er stamme aus Kham/Osttibet; er habe bis zu seiner Ausreise in der
Ortschaft L., in der Präfektur Kandze in der chinesischen Provinz Sichuan
gelebt. Seine Heimat habe er verlassen, weil er in der Stadt R. pro-tibetische
Parolen an Wände geschrieben habe und deswegen Nachstellungen von Seiten der
chinesischen Behörden befürchte. Der Beschwerdeführer reichte keine
Identitätspapiere zu den Akten und machte geltend, er könne keine Dokumente
beschaffen, da er sonst seine Eltern gefährden würde.
Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens veranlasste das BFF eine Sprach-
und Herkunftsanalyse, worauf der vom BFF beauftrage Experte in seinem Gutachten
vom 2. März 2004 zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer sei eindeutig
tibetischer Ethnie, seine Hauptsozialisation habe aber eindeutig nicht im Tibet
oder einem anderen Teil der Volksrepublik China, sondern vermutungsweise im
südasiatischen Raum (Indien oder Nepal) stattgefunden. Eine Herkunft aus dem
angegebenen Ort schloss der Experte aufgrund des landeskundlichen und
kulturellen Wissenstandes des Beschwerdeführers aus. Zum Ergebnis der
Herkunftsanalyse wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt. Ferner
fand eine ergänzende Anhörung statt. Dabei hielt der Beschwerdeführer an der
geltend gemachten Herkunft aus der Volksrepublik China fest.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2004 trat das BFF in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete
dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Dabei führte das BFF
in seinem Entscheid aus, der Beschwerdeführer habe innert Frist
2005 / 1 - 003
keine
Identitätspapiere eingereicht und es sei aufgrund der Akten nicht davon
auszugehen, dass er aus entschuldbaren Gründen dazu nicht in der Lage gewesen
wäre. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Herkunftsanalyse schloss das BFF,
zwar sei der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie, da er aber seine Biographie
und Herkunft und damit seine Staatsangehörigkeit nicht überzeugend habe darlegen
können, müsse er als unbekannter Staatsangehörigkeit angesehen werden. Da er
nicht aus der angegebenen Herkunftsregion komme und demzufolge seine
unmittelbare Herkunft verschleiere, würden zugleich die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Probleme mit den chinesischen Behörden einer realen Grundlage
entbehren; es rechtfertige sich daher die Annahme, dass auch keine Hinweise auf
Verfolgung vorliegen würden. Betreffend die Frage der Wegweisung respektive
deren Vollzuges hielt das BFF fest, eine vernünftige Prüfung der Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzuges sei vorliegend nicht möglich. Dem
Beschwerdeführer komme diesbezüglich die Mitwirkungs- und
Substantiierungspflicht zu. Im Falle fehlender Hinweise seinerseits sei es nicht
Aufgabe der Behörde, allfällige Wegweisungshindernisse in hypothetischen
Herkunftsländern abzuklären. Vor diesem Hintergrund seien keine Hinweise
ersichtlich, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, zumutbar und
möglich sei.
Der Beschwerdeführer erhob am 28. Juni 2004 gegen diese Verfügung Beschwerde
bei der ARK und hielt an seinen im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten
biographischen Angaben fest.
Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zur Neubeurteilung des
Asylgesuchs an das BFF zurück.
Aus den Erwägungen:
3.
3.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn der Gesuchsteller nicht innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Asylgesuchs Reisepapiere oder andere Dokumente abgibt, die es
erlauben, ihn zu identifizieren. Diese Bestimmung findet indes keine Anwendung
respektive es ist auf das Asylgesuch einzutreten, wenn der Gesuchsteller
glaubhaft machen kann, dass er aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage ist,
rechtsgenügliche Identitätspapiere einzureichen, oder wenn Hinweise auf
Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen. In
letztgenannter Hinsicht ist anzumerken, dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf
Verfolgung vorliegen, erstens ein weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle
erlittenen oder befürchteten Nachteile umfasst, die von Menschenhand zugefügt
werden,
2005 / 1 - 004
und zweitens nur einem tiefen Beweismass Genüge getan werden muss, womit
als haltlos (im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG) nur solche
Verfolgungshinweise gelten, welche bereits auf den ersten Blick als unglaubhaft
erkennbar sind (vgl. dazu zusammenfassend
EMARK 2004 Nr. 5, Erw. 5c, S. 35 f.
,
mit weiteren Hinweisen).
3.2. Vorliegend schliesst das BFF aus dem Umstand, dass die Angaben des
Beschwerdeführers zu seiner Heimat respektive Heimatregion im Rahmen der Sprach-
und Herkunftsanalyse als unglaubhaft beurteilt wurden, seine Herkunft sei
unbekannt. Zugleich geht es davon aus, er sei unbekannter Staatsangehörigkeit.
Dabei legt es dar, mangels glaubhafter Hinweise auf seine tatsächliche Herkunft
sei seinen Gesuchvorbringen die Grundlage entzogen, und es schliesst, die
Tatsache, dass er offensichtlich haltlose Angaben zu seinem angeblichen Heimat-
oder Herkunftsstaat mache, rechtfertige die Annahme, dass auch keine Hinweise
auf Verfolgung (im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG) vorliegen würden.
3.2.1. Mit der sprach- und länderkundlichen Herkunftsanalyse der BFF-internen
Fachstelle LINGUA lässt sich nicht feststellen, welche Staatsangehörigkeit ein
Proband hat. Die Abklärung erlaubt untersuchungsbedingt einzig eine Aussage
darüber, welchem Land beziehungsweise welcher Region der Proband von seiner
sprachlichen und kulturellen Sozialisierung her zuzuordnen ist. Der Ort der
Sozialisierung ist aber mit demjenigen der Staatsangehörigkeit nicht
gleichzusetzen (vgl. dazu auch
EMARK 2001 Nr. 27, Erw. 5b, S. 208 f.
). In diesem
Sinne besagt die vorliegende Herkunftsanalyse im Ergebnis einzig, dass eindeutig
nicht Tibet oder ein anderer Teil der Volksrepublik China der Sozialisationsraum
ist, welcher den Beschwerdeführer am meisten geprägt habe. Dabei wird im
Gutachten zugleich festgehalten, der Beschwerdeführer sei eindeutig tibetischer
Herkunft. Da sich aber gerade in den Nachbarstaaten Indien und Nepal eine
grössere Diaspora von aus China geflüchteten Tibetern aufhält (vgl. dazu unten,
Erw. 4.1. und 4.2.), kann namentlich eine chinesische Staatsangehörigkeit nicht
bereits dann ausgeschlossen werden, wenn der Beschwerdeführer ganz oder
überwiegend ausserhalb Tibets aufgewachsen beziehungsweise in der Folge
sprachlich und kulturell sozialisiert worden ist. Das BFF hat denn auch im Falle
des Beschwerdeführers zu Recht davon abgesehen, bezüglich der von diesem geltend
gemachten chinesischen Staatsangehörigkeit von einer Identitätstäuschung im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auszugehen.
3.2.2. Das BFF folgt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen einer
Begründungslinie, welche im Einzelfall - bei entsprechender Aktenlage - durchaus
berechtigt sein kann. Die entsprechende Argumentation soll nachfolgend im
2005 / 1 - 005
Sinne eines Exkurses sowohl betreffend die Nichteintretensfrage als auch
betreffend die Aspekte von Wegweisung und Wegweisungsvollzug skizziert werden:
In der Praxis kommt es vor, dass der Gesuchsteller, der keine oder keine
tauglichen Identitätspapiere einreicht, sich zwar als Angehöriger eines
bestimmten Staates bezeichnet, über seine angebliche Heimat, über die dortigen
Gegebenheiten und Verhältnisse sowie sein angebliches dortiges Umfeld jedoch
keinerlei substanziierten Angaben machen kann, beziehungsweise, sich seine
diesbezüglichen Erklärungen in plakativen Elementen, Allgemeinplätzen oder gar
in tatsachenwidrigen Behauptungen erschöpfen. Steht aufgrund solcher haltloser
Angaben - die sich im Übrigen nicht zwingend auf eine Herkunftsanalyse stützen
müssen (vgl. bspw.
EMARK 2004 Nr. 25, S. 162 ff.
;
Nr. 28, S. 179 ff.
) - zu den
von ihm bezeichneten Heimat- oder Herkunftsstaat fest, dass der Gesuchsteller
offenkundig nicht aus dem betreffenden Staat stammt, ist folgerichtig auch den
auf diesen Staat bezogenen Gesuchsvorbringen die Grundlage entzogen. In solchen
Fällen rechtfertigt sich regelmässig die Annahme, es würden keine Hinweise auf
Verfolgung (im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG) vorliegen, die nicht
offensichtlich haltlos sind.
Liegt eine Fallkonstellation im beschriebenen Sinne vor, so geht das BFF
zudem in Übereinstimmung mit der Praxis der ARK regelmässig davon aus, es würden
einer Wegweisung aus der Schweiz keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG entgegenstehen. Diese Annahme ist
deshalb gerechtfertigt, weil die bezüglich solcher Hindernisse grundsätzlich
bestehende Untersuchungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der
Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch
die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), findet. Verunmöglicht der
Gesuchsteller durch die Verheimlichung seiner Nationalität den Asylbehörden,
sinnvoll zu prüfen, ob ihm im tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr
drohe, so kann es unter diesen, vom Gesuchsteller selber herbeigeführten
Umständen nach Treu und Glauben nicht Sache der Asylbehörden sein, nach
allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Heimat- oder
Herkunftsländern zu forschen (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens,
Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 262 f.). Vielmehr hat der Gesuchsteller die Folgen
seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, indem in solchen Fällen ohne weiteres
angenommen werden kann, seine Rückschiebung habe keine Verletzung von Art. 3
EMRK (vgl.
EMARK 2004 Nr. 7, Erw. 5c.bb, S. 47
;
2001 Nr. 16, S. 122
;
Nr. 17, S.
130 f.
;
1996 Nr. 18, Erw. 14b, S. 182 ff.
, m. w. H.; Urteil EGMR vom 6. Februar
2001 i. S. Bensaid, Nr. 44599/98, m. w. H.) oder anderer Bestimmungen (insb.
Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und
politische Rechte sowie Art. 3 FoK, welche in ihrer Tragweite aber ohnehin nicht
über Art. 3 EMRK hinausgehen [vgl. dazu BGE 124 I 235 f., Erw.
2005 / 1 - 006
2a;
EMARK 2004
Nr. 7, Erw. 5c.dd, S. 49
]) zur Folge, welche ebenfalls die Ausschaffung von
Personen in einen Staat verbieten, in dem ihnen Folter oder eine andere Art
grausamer und unmenschlicher Strafe oder Behandlung droht. Desgleichen ist in
solchen Fällen davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung in den
tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat für den Gesuchsteller nicht unzumutbar
im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG ist, weil in der Regel zu vermuten ist, dass
er dort nicht als Folge eines Krieges, Bürgerkrieges oder allgemeiner bzw. ihm
als Individuum unmittelbar drohender Gewalt konkret gefährdet wäre, eine absolut
notwendige medizinische Versorgung nicht erhielte oder - aus objektiver Sicht -
wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit
unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer
ernsthaften Verschlechterung seines Gesundheitszustands, der Invalidität oder
sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl.
EMARK 2003 Nr. 24, Erw. 5b, S. 157 f.
;
1995 Nr. 5, Erw. 6e, S. 47
;
1994 Nr. 18, S. 139 ff.
;
Nr. 19, S. 145 ff.
; und
Nr.
20, S. 155 ff.
).
3.3. Im vorliegenden Fall kann indes, anders als vom BFF ausgeführt, dem
Beschwerdeführer nicht ohne weiteres entgegen gehalten werden, er sei
unbekannter Herkunft und damit zugleich unbekannter Staatsangehörigkeit. Es
trifft zu, dass aufgrund des vorliegenden, ausführlich und schlüssig begründeten
Lingua-Gutachtens und angesichts der wenig überzeugenden, mit früheren
Ausführungen in Widerspruch stehenden Erklärungsversuche des Beschwerdeführers
seine angebliche Herkunft aus der osttibetischen Präfektur Kandze aufgrund der
Akten nicht glaubhaft wird. Angesichts seiner wenig substanziierten Kenntnisse
über alltägliche Gegebenheiten jener Region wie auch angesichts der vom
Lingua-Experten festgestellten sprachlichen Besonderheiten des vom
Beschwerdeführer gesprochenen tibetischen Dialekts können die Angaben des
Beschwerdeführers, er habe seit seiner Geburt und bis zur Ausreise im Jahr 2001
in jener Region gelebt, auch nach Auffassung der ARK nicht zutreffen; vielmehr
ist in Übereinstimmung mit dem BFF davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe
vor seiner Ankunft in der Schweiz während längerer Zeit nicht in der
Volksrepublik China, sondern in Nepal oder in Indien gelebt. Hingegen ergeben
sich aus diesen Überlegungen keine schlüssigen Erkenntnisse hinsichtlich der
Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers. Die Besonderheit der vorliegenden
Konstellation - der Beschwerdeführer ist zweifelsfrei tibetischer Ethnie und mit
grosser Wahrscheinlichkeit (vgl. nachfolgend, Erw. 4), seinen eigenen Angaben
entsprechend, Staatsangehöriger der Volksrepublik China - schliesst eine
Argumentation im vorstehend beschriebenen Sinne aus; auch ist eine Beschränkung
der Prüfung der Fragen im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug (im vorstehend
beschriebenen Sinne) auszuschliessen (vgl. nachfolgend, Erw. 4.3).
2005 / 1 - 007
4. Zur Gruppe der im Exil lebenden Tibeter sind verschiedenste Informationen
greifbar. Als Quellen stehen dabei, neben Pressemitteilungen oder von der
Schweizerischen Botschaft in Delhi zusammengestellten Informationen, namentlich
Angaben der tibetischen Exil-Regierung (GOT; The Governement of Tibet in Exile,
Departement of Home Central Tibetan Administration Of H.H. The Dalai Lama in
Dharamsala), Berichte des UNHCR, des USCR (US Committee for Refugees) oder des
U.S. Department of State zur Verfügung.
Laut diesen Quellen leben rund 131'000 Tibeter im Exil, und zwar
hauptsächlich in Indien und Nepal. Die Gruppe in Indien wird mit 100'000 bis
110'000 Personen beziffert, in Nepal halten sich zwischen 20'000 bis 25'000
Personen auf. Gemäss Angaben des GOT finden sich zudem kleinere Gruppen in der
Schweiz und in Bhutan (je rund 2000), in den Vereinigten Staaten von Amerika
(rund 1500) und in Kanada (rund 600). Die letztgenannten Staaten interessieren
vorliegend nicht; hingegen wird nachfolgend die Situation der Exil-Tibeter in
Nepal (nachfolgend Erw. 4.1.) und in Indien (nachfolgend Erw. 4.2.) skizziert.
4.1. Die Mehrheit der in Nepal ansässigen 20'000 bis 25'000 Tibeter haben das
Land in den Jahren zwischen 1959 und 1989 erreicht. Ende 1989 entschied die
nepalesische Regierung, neu ankommenden Tibetern einen Aufenthalt zu verweigern.
Neuankommenden wird seither lediglich eine Durchreise nach Indien erlaubt, und
auch dies nur auf der Basis einer informellen Vereinbarung. Diese Änderung der
Politik hatte zur Folge, dass sich in Nepal nun zwei Kategorien von Tibetern
aufhalten. Jenen, die vor 1989 eingereist sind, und ihren Nachkommen wird
grundsätzlich ein Aufenthalt zugebilligt. Die nach 1989 Angekommenen haben
demgegenüber keinerlei Aufenthaltsrecht in Nepal und müssen bei einem Verbleib
im Lande mit behördlichen Massnahmen rechnen.
4.1.1. Vor 1989 eingereiste Tibeter dürfen sich zwar grundsätzlich in Nepal
aufhalten, ihre Situation muss jedoch als prekär bezeichnet werden. Die frühere
Praxis, ihnen Identitäts- respektive Flüchtlingsausweise auszustellen, wurde im
Jahre 1995 eingestellt. Zwar wurde im Jahre 1999 die Ausstellung von Ausweisen
teilweise wieder aufgenommen, diese sind aber nicht immer einfach erhältlich und
die jährliche Erneuerung kann sich als kompliziert erweisen. Grundsätzlich haben
auch die Kinder der vor 1989 eingereisten Tibeter ein Anrecht auf einen Ausweis,
gemäss dem TJC (Tibet Justice Center) erhalten sie aber meist kein
entsprechendes Dokument. Aufgrund dieser Umstände verfügen heute viele aus der
Gruppe der vor 1989 Eingereisten über keine Papiere. Anzumerken bleibt, dass die
Ausweise zwar als "refugee identity cards" bezeichnet werden, dass sich daraus
aber weder ein Status noch Rechte ableiten lassen, da Nepal das Abkommen über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 (FK; Flüchtlingskonvention) nicht
unterzeichnet hat.
2005 / 1 - 008
Ohne Ausweis verfügen Tibeter in Nepal über keine Möglichkeit, ihr
Aufenthaltsrecht zu beweisen und sie können Nachstellungen und Übergriffen von
Seiten der Sicherheitskräfte nichts entgegen setzen. Als Ausländern kommt ihnen
kein Recht auf ein freies Bewegen innerhalb des Landes oder Reisen ausser Landes
zu. Jene, welche über einen Ausweis verfügen, benötigen für Reisen ausser Landes
ein "refugee travel document", welches zwar grundsätzlich erhältlich ist, jedoch
ein eher schwieriges Verfahren mit sich bringt. Die Behörden entscheiden von
Fall zu Fall unterschiedlich.
Einbürgerungen von Tibetern sind in Nepal kaum bekannt. Aufgrund der
gesetzlichen Grundlagen würde zwar grundsätzlich die Möglichkeit dazu bestehen,
in der Praxis widersetzen sich aber die Behörden Einbürgerungen, da sie als
Gefahr für die nationale Identität angesehen werden. Zwar haben einige Tibeter
die Staatsangehörigkeit von Nepal erlangt (bspw. tibetische Frauen durch Heirat
mit nepalesischen Männern). Die Mehrheit scheint aber den Erwerb eines neuen
Bürgerrechts gar nicht anzustreben; dies zum einen wohl aufgrund der geringen
Chancen, andererseits offenbar aus der Furcht, durch eine Einbürgerung werde die
"tibetische Nationalität" verwischt oder verwässert.
4.1.2. Nach 1989 eingereiste Tibeter werden in Nepal grundsätzlich als
illegale Ausländer betrachtet, welche verhaftet und ausgeschafft werden können.
Zwischen der nepalesischen Regierung, dem UNHCR und der tibetischen
Exilregierung besteht indes eine informelle Vereinbarung - Gentleman's Agreement
genannt -, welche den Transit von Tibetern in Richtung Indien regelt. Laut der
Vereinbarung sollen von der Polizei aufgegriffene Tibeter der Obhut des UNHCR
übergeben werden. Das UNHCR soll seinerseits auf Abklärungen hinsichtlich des
Flüchtlingsstatus der betroffenen Personen verzichten und sie nach einem
Aufenthalt in Katmandu von längstens zwei Wochen bei der Weiterreise nach Indien
unterstützen. In der Praxis verläuft der Transit durch Nepal jedoch sehr häufig
nicht in der vorgesehenen Weise. Viele Tibeter erreichen Katmandu auf eigene
Faust, haben die nepalesischen Behörden in der Vergangenheit doch auch schon
Tibeter direkt nach China zurückgeführt. Die Weiterreise vorab nach Indien wird
in diesen Fällen selbständig organisiert.
Eine Ausreise von Tibetern aus China via die Himalaya-Pässe kann mehrere
Wochen oder gar Monate dauern. Bei ihrer Ankunft in Nepal verfügt die Mehrheit
der Tibeter weder über einen Reisepass noch andere Identitätspapiere, geschweige
denn über ein Visum für Nepal. Nepal unterscheidet aber nicht zwischen
verschiedenen Ausländerstatus; jeder Fremde wird als illegal angesehen, der ohne
Visum in Nepal einreist. Es wird daher geschätzt, dass sich etwa 10'000 Tibeter
illegal in Nepal aufhalten. Jene Neuankömmlinge, welche sich beim UNHCR melden,
erhalten eine Karte, auf welcher die persönlichen Daten
2005 / 1 - 009
verzeichnet werden. Die
Karte, welche nicht immer erhältlich ist, trägt im Wesentlichen einzig die
Aufschrift « the holder of this card is a person of concern to UNHCR » und wird
von den nepalesischen Behörden nicht als Identitätsausweis anerkannt. Zudem ist
vielen Neuankömmlingen gar nicht klar, dass eine solche Karte erlangt werden
kann.
In den letzten Jahren ist es vorgekommen, dass Tibeter von den nepalesischen
Behörden aufgrund ihrer illegalen Einreise verhaftet und zu einer langjährigen
Haftstrafe verurteilt, dann aber gegen ein hohes Bussgeld (zwischen US$ 1000 und
9000) wieder frei gelassen wurden. Darüber hinaus sind auch direkte
Abschiebungen nach China bekannt. Beispielsweise wurden im Mai 2003 18 Tibeter
ausgeschafft, welche in der Folge von den chinesischen Behörden in Lagerhaft
genommen wurden. Trotz des Versprechens der nepalesischen Behörden, das
Gentlemans Agreement wieder zu beachten, sind weitere Abschiebungen erfolgt und
solche sind auch in Zukunft nicht auszuschliessen.
4.2. In Indien hat die Mehrheit der dort ansässigen Tibeter das Land im Jahre
1959 erreicht; dem Dalai Lama folgten damals 80'000 bis 85'000 Personen ins
Exil. Die tibetische Exilregierung (GOT) hat ihren Sitz im nordindischen
Dharamsala (Bundesstaat Himachal Pradesh), es lebt aber nur eine Minderheit der
Exil-Tibeter in dieser Stadt. Die meisten Tibeter erreichen Indien via Nepal,
und seit Dezember 2002 soll zwischen der tibetischen Exil-Verwaltung und der
indischen Regierung ein Abkommen bestehen, laut welchem Flüchtlinge aus Tibet
berechtigt sind, von Nepal legal nach Indien einzureisen und dort nach ihrer
Ankunft eine Identitätskarte zu beantragen. Dieses Regime, welches eine
vorgängige Befragung durch die indische Botschaft in Katmandu vorsieht, soll
wegen fehlender Bearbeitungskapazitäten wieder zum Erliegen gekommen sein. Wie
oben erwähnt, wünschen die nepalesischen Behörden eine Weiterreise nach Indien
innert zweier Wochen. In der Praxis verbleiben Tibeter aber zwischen einer Woche
bis mehreren Monaten in Nepal, bis sie im Rahmen des Abkommens nach Dharamsala
überführt werden. Dieses System wird von vielen Tibetern umgangen; viele
gelangen ohne Registrierung und Papiere nach Indien.
Indien - welches wie Nepal die FK bis heute nicht unterzeichnet hat - hat
Tibetern ab Ende der 1950er Jahre und noch bis Anfang der 1960er Jahre einen
offiziellen Flüchtlingsstatus zuerkannt. Diese Praxis wurde nach 1963 gestoppt.
Danach und noch bis vor einigen Jahren haben die indischen Behörden Tibetern ein
"registration certificate" ausgestellt. Indes soll auch diese Praxis Ende der
1990er Jahre eingestellt worden sein. An der Duldung der Einreise von Tibetern
habe sich demgegenüber bis heute nichts geändert. Andererseits wird berichtet,
Indien habe bereits im Jahre 1979 die Ausstellung von Aufenthaltsbewilligungen
an Neuankömmlinge eingestellt; es würden einzig noch den früher Einge-
2005 / 1 - 010
reisten die
Papiere erneuert. Von Seiten des GOT verlautete schliesslich im Jahre 2002, der
indischen Regierung werde jeweils eine Liste der Neuankömmlinge vorgelegt. Die
indische Regierung sei sich ihrer Anwesenheit in Indien bewusst, die
Neuankommenden würden aber - anders als die Tibeter, die seit 1959 im Land sind
- keinen formellen Aufenthaltsstatus mehr geniessen oder eine
Aufenthaltsbewilligung erwerben.
Jene Tibeter, welche über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, haben diese
jährlich zu erneuern, was in aller Regel kein Problem sei. Jene Tibeter, welche
keinen legalen Status haben, sind gemäss dem USCR von der Unterstützung der
indischen Behörden ausgeschlossen und es ist ihnen auch nicht gestattet, sich in
die vom Staat bewilligten exil-tibetischen Gemeinschaften einzugliedern.
Im Falle einer Ausreise aus Indien verfügen Tibeter grundsätzlich über kein
Recht auf Rückkehr nach Indien. Gemäss dem USCIS (U.S. Citizenship and
Immigration Service) ist es jedoch möglich, ein vom Staat ausgestelltes "identity
certificate" zu erhalten, welches eine zweijährige Gültigkeit hat und erneuert
werden kann. Eine Wiedereinreise kann dann erfolgen, wenn eine entsprechende
Erlaubnis im Dokument explizit vermerkt ist.
Zur Frage einer allfälligen Einbürgerung in Indien liegen uneinheitliche
Informationen vor. Von exil-tibetischer Seite wird festgehalten, selbst in
zweiter und dritter Generation seien Tibeter nicht berechtigt, die indische
Staatsangehörigkeit zu erwerben. Einzelne andere Quellen von Ende der 1990er
Jahre führten demgegenüber aus, auch wenn nur wenige sich darum bemühen würden,
so könnten Tibeter der zweiten Generation die indische Staatsbürgerschaft
erlangen, beziehungsweise sei dies jedenfalls möglich, wenn die Person in Indien
geboren sei. Aus den vorliegenden Unterlagen muss jedoch geschlossen werden,
dass Tibeter nur sehr selten am Erwerb der indischen Staatsangehörigkeit
interessiert sind, da sie ihren Status in Indien als befristet erachten und auf
eine Rückkehr in ein freies Tibet hoffen.
4.3. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass vorab auf
eine chinesische Staatsangehörigkeit zu schliessen ist, wenn im Einzelfall als
erstellt zu erachten ist, dass ein Gesuchsteller tibetischer Ethnie ist. Dies
gilt selbst dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betreffende in
der exil-tibetischen Gemeinde in Nepal oder Indien gelebt hat, nachdem in der
Regel nicht davon ausgegangen werden kann, die Exil-Tibeter würden in diesen
Ländern die jeweilige Staatsangehörigkeit erwerben. Ohne triftige Anhaltspunkte
kann eine andere als die chinesische Staatsangehörigkeit weder als erwiesen noch
überhaupt als wahrscheinlich erachtet werden.
2005 / 1 - 011
Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Verfahren mangels gegenteiliger
Erkenntnisse davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger der
Volksrepublik China. Für die Annahme, er sei unbekannter Staatsangehörigkeit,
besteht somit auch dann kein Anlass, wenn sich die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten persönlichen Erlebnisse im Tibet auf den ersten Blick als unglaubhaft
erweisen sollten, weil er sich zur fraglichen Zeit gar nicht im Tibet, sondern
im Exil aufgehalten hat. Dementsprechend hat im Rahmen eines
Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht nur
die Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, in Bezug auf die
Volksrepublik China zu erfolgen, sondern es ist auch von Amtes wegen zu prüfen,
ob einer Wegweisung in die Volksrepublik China Vollzugshindernisse
entgegenstehen.
4.4. Der Vollständigkeit halber sei schliesslich an dieser Stelle darauf
hingewiesen, dass der ARK Verfahren bekannt sind, in denen das BFF in
vergleichbaren Fallkonstellationen wie der vorliegenden für Gesuchsteller
tibetischer Ethnie, deren Angaben auf einen Aufenthalt in Nepal oder Indien
schliessen lassen und auf deren Gesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
nicht eingetreten wird, im Verfügungsdispositiv mitunter ausdrücklich einen
Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China als ausgeschlossen bezeichnet.
Auch ein derartiges Vorgehen des BFF ist freilich nicht geeignet, um das
Bestehen von Hinweisen auf Verfolgung auszuschliessen; im Gegenteil lässt ein
derartiges Vorgehen der Vorinstanz erkennen, dass auch sie davon ausgeht, die
betreffenden Personen seien trotz ihres Aufenthalts in den nepalesischen oder
indischen exil-tibetischen Gemeinden weiterhin Staatsangehörige der
Volksrepublik China, und in Bezug auf dieses Land könnten Wegweisungshindernisse
- und damit eben Hinweise auf Verfolgung im Sinne des weiten Verfolgungsbegriffs
- vorliegen. Bei einem derartigen Vorgehen tut sich zudem im Entscheid ein
innerer Widerspruch auf, wenn einem Gesuchsteller entgegengehalten wird, er sei
unbekannter Herkunft, gleichzeitig aber der Vollzug in den von ihm bezeichneten
Heimatstaat ohne weitere Begründung ausgeschlossen wird.
5. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Unrecht das Bestehen von Hinweisen
auf Verfolgung verneint und ist auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten.
Der Vollständigkeit halber ist aber festzuhalten, dass der vorliegende
Nichteintretensentscheid auch aus anderen Gründen im Resultat nicht haltbar ist:
Aufgrund der Akten ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer
möglicherweise längere Zeit in Nepal oder in Indien gelebt hat. Bei einer
solchen Fallkonstellation wäre mithin ein Entscheid im Sinne von Art. 52 Abs. 1
Bst. a AsylG (Aufnahme in einem Drittstaat) in Betracht zu ziehen. Würde ein
solcher
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Entscheid ins Auge gefasst, so wäre im Falle von Indien insbesondere die
Frage der Zumutbarkeit und Möglichkeit einer Rückkehr näher zu prüfen. Sollte
eine Rückkehr in den Drittstaat Nepal in Betracht gezogen werden, so wäre vorab
der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges besondere Beachtung zu
schenken, nachdem aus diesem Staat den vorliegenden Informationen zufolge
Rückschaffungen von Tibetern in die Volksrepublik China bekannt geworden sind.
Dabei handelt es sich jedoch um materielle Erwägungen, und eine derartige
Prüfung hat im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens, nicht in der Form eines
Nichteintretensentscheides zu erfolgen.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFF zu Unrecht auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist demnach
gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Akten sind zur
Neubeurteilung der Sache respektive zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an
das BFF zurückzuweisen.
©
24.05.05