5. [ ] e) [ ] aa) Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Bingöl, einer der kurdischen Provinzen im Südosten der Türkei, über die am 19. Juli 1987 seitens der türkischen Regierung der Ausnahmezustand verhängt wurde. Ausgelöst
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2004 8/54
EMARK - JICRA - GICRA
2004 / 8
2004 /
8 - 054
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 16. Januar 2004 i.S. K.A.,
Türkei
Art. 14a Abs. 4 ANAG: Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs.
Neubeurteilung der Situation in den
südöstlichen Provinzen der Türkei. Der Vollzug von Wegweisungen abgewiesener
Asylsuchender in gewisse Provinzen der Türkei (vgl.
EMARK 2000 Nr. 13
mit
Hinweisen auf frühere Lagebeurteilungen) ist nicht mehr als generell
unzumutbar zu qualifizieren.
Art. 14a al. 4 LSEE : exigibilité de lexécution
du renvoi.
Nouvelle évaluation de la situation dans les
provinces du sud-est de la Turquie. Lexécution du renvoi dans certaines
provinces de Turquie (cf.
JICRA 2000 n° 13
fondée sur une précédente analyse
de la situation) des demandeurs dasile déboutés nest plus considérée comme
généralement inexigible.
Art. 14a cpv. 4 LDDS: esigibilità dell'esecuzione
dell'allontanamento.
Nuova valutazione della situazione esistente
nelle province del sud-est della Turchia. L'esecuzione dell'allontanamento in
certe province v.
GICRA 2000 n. 13
basata su una precedente valutazione -
non è più considerata siccome generalmente inesigibile.
Aus den Erwägungen:
5. [ ]
e) [ ]
aa) Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Bingöl, einer
der kurdischen Provinzen im Südosten der Türkei, über die am 19. Juli 1987
seitens der türkischen Regierung der Ausnahmezustand verhängt wurde. Ausgelöst
durch den am 15. August 1984 begonnenen bewaffneten Kampf der kurdischen
Arbeiterpartei PKK (Partiya Karkeren Kürdistan) für die Errichtung eines
"unabhängigen Kurdistan" in der Grenzregion zu Iran und Irak, forderte der
Bürgerkrieg
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nach offiziellen Angaben mehr als 30'000 Menschenleben; die Lage
in den türkischen Ostprovinzen war gekennzeichnet von einer Situation
allgemeiner Gewalt, einer vollständigen Militarisierung der Region, massiven
militärischen Auseinandersetzungen und gravierenden Übergriffen der
Kampfparteien auf die Zivilbevölkerung. Bis Ende der 90er-Jahre wurden mehr als
3'000 Dörfer und Weiler zerstört; rund drei Millionen Menschen sollen aus ihrer
engeren Heimatregion geflohen oder von dort vertrieben worden sein. Erst nach
der Festnahme des PKK-Führers Abdullah Öcalan im Jahre 1999 und dem mit der
Verkündung eines "einseitigen Waffenstillstandes" einhergehenden Abzug der
PKK-Truppen in den Nordirak hob die türkische Regierung den Ausnahmezustand in
den Ostprovinzen sukzessiv auf, zuletzt am 30. November 2002 bezüglich der
Provinzen Diyarbakir und Sirnak.
Die Bürgerkriegssituation in den kurdischen Regionen veranlasste
die ARK zu einer kontinuierlichen und umfassenden Lagebeurteilung im Hinblick
auf die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Gebiet,
wobei die ARK von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs in die
eigentlichen Ausnahmezustandsprovinzen ausging. Darüber hinaus definierte die
ARK in den angrenzenden Gebieten zusätzlich so genannte
Quasi-Ausnahmezustandsprovinzen, in denen nach ihrer Einschätzung die
Sicherheitslage aufgrund gewalttätiger Auseinandersetzungen als so prekär
eingestuft werden musste, dass ein Wegweisungsvollzug dorthin ebenfalls als
generell unzumutbar zu qualifizieren war (vgl. die publizierte Darstellung der
Ergebnisse der letzten umfassenden Lagebeurteilungen in:
EMARK 2000 Nr. 13, S.
99 ff
.; 1
999 Nr. 9, S. 57 ff.
;
1998 Nr. 2, S. 16 ff
.;
1997 Nr. 2, S. 14 ff
.).
bb) Im Rahmen einer im Jahre 2003 vorgenommenen Aktualisierung
ihrer Analyse der Sicherheitslage im Südosten der Türkei hat die ARK Folgendes
festgestellt:
Die PKK und ihre im April 2002 gegründete Nachfolgeorganisation
KADEK (Kongress für Frieden und Demokratie in Kurdistan; Kongreya Azadi u
Demokrasiya Kurdista) halten sich weitgehend an den im August 1999 verkündeten
"einseitigen Waffenstillstand"; einige tausend PKK-Kämpfer sollen sich im
Nordirak und im iranischen Grenzgebiet aufhalten. Nach der Beendigung der
militärischen Auseinandersetzung der PKK mit der türkischen Armee und der
Aufhebung des Ausnahmezustandes beschränkt sich die KADEK eigenen Angaben
zufolge auf die friedliche Durchsetzung der Rechte der Kurden. Die militärische
Präsenz in den kurdischen Provinzen ist auch nach der Aufhebung der letzten
beiden Notstandsgebiete am 30. November 2002 weiterhin hoch; die türkische
Regierung sieht sich mit dem Problem der gesellschaftlichen Wiedereingliederung
der von ihr während des bewaffneten Kampfes gegen die PKK - vor-
2004 / 8 - 056
nehmlich aus regierungstreuen Kurden - rekrutierten so genannten
Dorfschützern (Köy Korucusu) konfrontiert, von denen immer noch Zehntausende im
Amt sein sollen. Obwohl bewaffnete Auseinandersetzungen in den ehemals
betroffenen Regionen nach wie vor zu verzeichnen sind, ist insgesamt
festzustellen, dass es sich hierbei um vereinzelte Vorkommnisse handelt und die
gewaltsamen Ereignisse militärischen Charakters in den letzten Jahren
kontinuierlich abgenommen haben; letztere Feststellung wird von nationalen und
internationalen Menschenrechts- und Flüchtlingsorganisationen bestätigt, welche
indessen auch auf die in der Türkei - nicht nur im Osten des Landes - nach wie
vor zu registrierenden Menschenrechtsverletzungen hinweisen (vgl. etwa
Schweizerische Flüchtlingshilfe, SFH, Türkei - zur aktuellen Situation, Juni
2003, S. 23 ff.; Human Rights Watch World Report 2003 - Turkey, 14.1.2003;
Amnesty International, Jahresbericht 2003 / Türkei, S. 582 ff.; Norwegian
Refugee Council, Profile of International Displacement - Turkey, 16.7.2003). Die
deutliche Abnahme militärischer Zwischenfälle wird auch durch den Vergleich der
vom Türkischen Menschenrechtsverein TIHD (Türkiye Insan Haklari Dernegi)
systematisch erhobenen Opferzahlen eindrücklich dokumentiert: Die vom Verein
publizierten Auflistungen rapportierter Menschenrechtsverletzungen in der Türkei
(Human Rights Violations in Turkey, Summary Table; zugänglich beispielsweise auf
der Internetseite der Organisation:
www.ihd.org.tr
[Stand: Januar 2004]) ergeben unter der Rubrik "Deaths in
Armed Conflicts" für die vergangenen neun Jahre die folgenden jährlichen
Opferzahlen: 5000 (1994), 3894 (1995), 2856 (1996), 2514 (1997), 1718 (1998),
857 (1999), 147 (2000), 92 (2001), 30 (2002); für das erste Quartal des Jahres
2003 werden 14 Todesopfer statistisch ausgewiesen.
cc) Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die ARK zum
Schluss gekommen, dass zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr von einer generellen
Unzumutbarkeit der Rückkehr in die südöstlichen Provinzen der Türkei ausgegangen
werden muss. Der Vollzug der Wegweisung abgewiesener türkischer Asylsuchender
erweist sich somit auch in diese Gebiete der Türkei als grundsätzlich zumutbar.
Die angemessene Berücksichtigung individueller persönlicher Umstände, die für
die Ermittlung der Zumutbarkeit bedeutungsvoll sein können, bleibt weiterhin
vorbehalten; namentlich ist der Situation von Angehörigen so genannter
Vulnerable Groups (beispielsweise unbegleitete Minderjährige, Alleinerziehende,
Alte und Kranke) bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
angemessen Rechnung zu tragen. Erweist sich der Vollzug der Wegweisung in die
südöstlichen Provinzen auf Grund einer solchen Einzelfallprüfung als unzumutbar,
bleibt weiterhin die Frage einer zumutbaren innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative zu prüfen (vgl. auch
EMARK 1996 Nr. 2, S. 12 ff
.).
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dd) Nach dem Gesagten erweist sich die Rückkehr des
Beschwerdeführers in seine Heimatprovinz Bingöl als grundsätzlich zumutbar.
Der Beschwerdeführer verfügt über enge verwandtschaftliche
Beziehungen in der Türkei und mithin über ein tragfähiges soziales Netz. So
leben die Eltern des Beschwerdeführers sowie [mehrere Geschwister] in seinem
Heimatdorf beziehungsweise in Istanbul. [ ] Auch aus dem eingereichten
Arztbericht [ ] kann nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach
seiner Rückkehr in sein Heimatland aus medizinischen Gründen einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt würde. [ ]
©
27.04.04