opencaselaw.ch

EMARK-2004-8

Art. 14a Abs. 4 ANAG: Zumutbarkeit des

Emark · 2004-01-16 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

5. […] e) […] aa) Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Bingöl, einer der kurdischen Provinzen im Südosten der Türkei, über die am 19. Juli 1987 seitens der türkischen Regierung der Ausnahmezustand verhängt wurde. Ausgelöst

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EMARK - JICRA - GICRA 2004 8/54

EMARK - JICRA - GICRA

2004 / 8

2004 /

8 - 054

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 16. Januar 2004 i.S. K.A.,

Türkei

Art. 14a Abs. 4 ANAG: Zumutbarkeit des

Wegweisungsvollzugs.

Neubeurteilung der Situation in den

südöstlichen Provinzen der Türkei. Der Vollzug von Wegweisungen abgewiesener

Asylsuchender in gewisse Provinzen der Türkei (vgl.

EMARK 2000 Nr. 13

mit

Hinweisen auf frühere Lagebeurteilungen) ist nicht mehr als generell

unzumutbar zu qualifizieren.

Art. 14a al. 4 LSEE : exigibilité de l’exécution

du renvoi.

Nouvelle évaluation de la situation dans les

provinces du sud-est de la Turquie. L’exécution du renvoi dans certaines

provinces de Turquie (cf.

JICRA 2000 n° 13

fondée sur une précédente analyse

de la situation) des demandeurs d’asile déboutés n’est plus considérée comme

généralement inexigible.

Art. 14a cpv. 4 LDDS: esigibilità dell'esecuzione

dell'allontanamento.

Nuova valutazione della situazione esistente

nelle province del sud-est della Turchia. L'esecuzione dell'allontanamento in

certe province – v.

GICRA 2000 n. 13

basata su una precedente valutazione -

non è più considerata siccome generalmente inesigibile.

Aus den Erwägungen:

5. […]

e) […]

aa) Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Bingöl, einer

der kurdischen Provinzen im Südosten der Türkei, über die am 19. Juli 1987

seitens der türkischen Regierung der Ausnahmezustand verhängt wurde. Ausgelöst

durch den am 15. August 1984 begonnenen bewaffneten Kampf der kurdischen

Arbeiterpartei PKK (Partiya Karkeren Kürdistan) für die Errichtung eines

"unabhängigen Kurdistan" in der Grenzregion zu Iran und Irak, forderte der

Bürgerkrieg

2004

/ 8 - 055

nach offiziellen Angaben mehr als 30'000 Menschenleben; die Lage

in den türkischen Ostprovinzen war gekennzeichnet von einer Situation

allgemeiner Gewalt, einer vollständigen Militarisierung der Region, massiven

militärischen Auseinandersetzungen und gravierenden Übergriffen der

Kampfparteien auf die Zivilbevölkerung. Bis Ende der 90er-Jahre wurden mehr als

3'000 Dörfer und Weiler zerstört; rund drei Millionen Menschen sollen aus ihrer

engeren Heimatregion geflohen oder von dort vertrieben worden sein. Erst nach

der Festnahme des PKK-Führers Abdullah Öcalan im Jahre 1999 und dem mit der

Verkündung eines "einseitigen Waffenstillstandes" einhergehenden Abzug der

PKK-Truppen in den Nordirak hob die türkische Regierung den Ausnahmezustand in

den Ostprovinzen sukzessiv auf, zuletzt am 30. November 2002 bezüglich der

Provinzen Diyarbakir und Sirnak.

Die Bürgerkriegssituation in den kurdischen Regionen veranlasste

die ARK zu einer kontinuierlichen und umfassenden Lagebeurteilung im Hinblick

auf die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Gebiet,

wobei die ARK von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs in die

eigentlichen Ausnahmezustandsprovinzen ausging. Darüber hinaus definierte die

ARK in den angrenzenden Gebieten zusätzlich so genannte

Quasi-Ausnahmezustandsprovinzen, in denen nach ihrer Einschätzung die

Sicherheitslage aufgrund gewalttätiger Auseinandersetzungen als so prekär

eingestuft werden musste, dass ein Wegweisungsvollzug dorthin ebenfalls als

generell unzumutbar zu qualifizieren war (vgl. die publizierte Darstellung der

Ergebnisse der letzten umfassenden Lagebeurteilungen in:

EMARK 2000 Nr. 13, S.

99 ff

.; 1

999 Nr. 9, S. 57 ff.

;

1998 Nr. 2, S. 16 ff

.;

1997 Nr. 2, S. 14 ff

.).

bb) Im Rahmen einer im Jahre 2003 vorgenommenen Aktualisierung

ihrer Analyse der Sicherheitslage im Südosten der Türkei hat die ARK Folgendes

festgestellt:

Die PKK und ihre im April 2002 gegründete Nachfolgeorganisation

KADEK (Kongress für Frieden und Demokratie in Kurdistan; Kongreya Azadi u

Demokrasiya Kurdista) halten sich weitgehend an den im August 1999 verkündeten

"einseitigen Waffenstillstand"; einige tausend PKK-Kämpfer sollen sich im

Nordirak und im iranischen Grenzgebiet aufhalten. Nach der Beendigung der

militärischen Auseinandersetzung der PKK mit der türkischen Armee und der

Aufhebung des Ausnahmezustandes beschränkt sich die KADEK eigenen Angaben

zufolge auf die friedliche Durchsetzung der Rechte der Kurden. Die militärische

Präsenz in den kurdischen Provinzen ist auch nach der Aufhebung der letzten

beiden Notstandsgebiete am 30. November 2002 weiterhin hoch; die türkische

Regierung sieht sich mit dem Problem der gesellschaftlichen Wiedereingliederung

der von ihr während des bewaffneten Kampfes gegen die PKK - vor-

2004 / 8 - 056

nehmlich aus regierungstreuen Kurden - rekrutierten so genannten

Dorfschützern (Köy Korucusu) konfrontiert, von denen immer noch Zehntausende im

Amt sein sollen. Obwohl bewaffnete Auseinandersetzungen in den ehemals

betroffenen Regionen nach wie vor zu verzeichnen sind, ist insgesamt

festzustellen, dass es sich hierbei um vereinzelte Vorkommnisse handelt und die

gewaltsamen Ereignisse militärischen Charakters in den letzten Jahren

kontinuierlich abgenommen haben; letztere Feststellung wird von nationalen und

internationalen Menschenrechts- und Flüchtlingsorganisationen bestätigt, welche

indessen auch auf die in der Türkei - nicht nur im Osten des Landes - nach wie

vor zu registrierenden Menschenrechtsverletzungen hinweisen (vgl. etwa

Schweizerische Flüchtlingshilfe, SFH, Türkei - zur aktuellen Situation, Juni

2003, S. 23 ff.; Human Rights Watch World Report 2003 - Turkey, 14.1.2003;

Amnesty International, Jahresbericht 2003 / Türkei, S. 582 ff.; Norwegian

Refugee Council, Profile of International Displacement - Turkey, 16.7.2003). Die

deutliche Abnahme militärischer Zwischenfälle wird auch durch den Vergleich der

vom Türkischen Menschenrechtsverein TIHD (Türkiye Insan Haklari Dernegi)

systematisch erhobenen Opferzahlen eindrücklich dokumentiert: Die vom Verein

publizierten Auflistungen rapportierter Menschenrechtsverletzungen in der Türkei

(Human Rights Violations in Turkey, Summary Table; zugänglich beispielsweise auf

der Internetseite der Organisation:

www.ihd.org.tr

[Stand: Januar 2004]) ergeben unter der Rubrik "Deaths in

Armed Conflicts" für die vergangenen neun Jahre die folgenden jährlichen

Opferzahlen: 5000 (1994), 3894 (1995), 2856 (1996), 2514 (1997), 1718 (1998),

857 (1999), 147 (2000), 92 (2001), 30 (2002); für das erste Quartal des Jahres

2003 werden 14 Todesopfer statistisch ausgewiesen.

cc) Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die ARK zum

Schluss gekommen, dass zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr von einer generellen

Unzumutbarkeit der Rückkehr in die südöstlichen Provinzen der Türkei ausgegangen

werden muss. Der Vollzug der Wegweisung abgewiesener türkischer Asylsuchender

erweist sich somit auch in diese Gebiete der Türkei als grundsätzlich zumutbar.

Die angemessene Berücksichtigung individueller persönlicher Umstände, die für

die Ermittlung der Zumutbarkeit bedeutungsvoll sein können, bleibt weiterhin

vorbehalten; namentlich ist der Situation von Angehörigen so genannter

Vulnerable Groups (beispielsweise unbegleitete Minderjährige, Alleinerziehende,

Alte und Kranke) bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs

angemessen Rechnung zu tragen. Erweist sich der Vollzug der Wegweisung in die

südöstlichen Provinzen auf Grund einer solchen Einzelfallprüfung als unzumutbar,

bleibt weiterhin die Frage einer zumutbaren innerstaatlichen

Aufenthaltsalternative zu prüfen (vgl. auch

EMARK 1996 Nr. 2, S. 12 ff

.).

2004 / 8 - 057

dd) Nach dem Gesagten erweist sich die Rückkehr des

Beschwerdeführers in seine Heimatprovinz Bingöl als grundsätzlich zumutbar.

Der Beschwerdeführer verfügt über enge verwandtschaftliche

Beziehungen in der Türkei und mithin über ein tragfähiges soziales Netz. So

leben die Eltern des Beschwerdeführers sowie [mehrere Geschwister] in seinem

Heimatdorf beziehungsweise in Istanbul. […] Auch aus dem eingereichten

Arztbericht […] kann nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach

seiner Rückkehr in sein Heimatland aus medizinischen Gründen einer konkreten

Gefährdung ausgesetzt würde. […]

©

27.04.04