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EMARK-2004-7

Art. 3 EMRK; Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 14a Abs. 2-4

Emark · 2004-01-13 · Deutsch CH
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1. Die Ausweisung eines HIV-Infizierten erweist sich unter Art. 3 EMRK jedenfalls als zulässig, solange die terminale Phase der AIDS-Krankheit noch nicht ausgebrochen ist (Erw. 5c; vgl. dazu das vorstehend unter EMARK 2004 Nr. 6

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Ausweisung eines HIV-Infizierten erweist sich unter Art. 3 EMRK jedenfalls als zulässig, solange die terminale Phase der AIDS-Krankheit noch nicht ausgebrochen ist (Erw. 5c; vgl. dazu das vorstehend unter EMARK 2004 Nr. 6 publizierte Urteil).

E. 2 Klassifikation und Behandelbarkeit einer HIV-Infektion und AIDS-Erkrankung (Erw. 5d.bb).

E. 3 Nell'esame dell'esigibilità

dell'esecuzione dell'allontanamento non è determinante unicamente lo stadio

dell'infezione da HIV (A-C), ma anche la situazione nel Paese d'origine o di

provenienza del malato, segnatamente dal profilo della sicurezza,

dell’assistenza sanitaria e della sussistenza di una rete sociale. Di

conseguenza, e a seconda delle circostanze del caso concreto, il

raggiungimento dello stadio B3 o persino B2 può rendere inesigibile

l'esecuzione dell'allontanamento, mentre al raggiungimento dello stadio C non

consegue inevitabilmente l'inesigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento (consid.

5d).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer stellte am 30. Januar 2000 ein Asylgesuch,

welches vom BFF mit Verfügung vom 18. Juli 2000 mangels Glaubhaftigkeit

abgelehnt wurde, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung, deren Vollzug

als zulässig, zumutbar und möglich erklärt wurde.

Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde an die ARK

sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des

Asyls. Auf jeden Fall sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Zudem sei ihm

die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

2004 / 7 - 046

Mit Zwischenverfügungen vom 30. August 2000 und vom 7. September

2000 wies die ARK das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen

Aussichtslosigkeit ab und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines

Kostenvorschusses auf. Dieser wurde in der Folge fristgerecht einbezahlt.

Am 5. August 2002 liess der Beschwerdeführer der ARK ein am 17.

Juli 2002 vom Kantonsspital X. ausgestelltes ärztliches Zeugnis zukommen, wonach

er HIV-positiv sei und eine (antivirale) Tritherapie benötige.

Am 13. Januar 2003 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres am

19. Dezember 2002 vom Kantonsspital X. ausgestelltes Arztzeugnis ein. Danach

befindet sich seine HIV-Infektion im Stadium A2. Aufgrund der Behandlung mit "Combivir"

und "Strocrin" sei die Virenzahl von 140'000/ml Blut auf unter 50/ml Blut

gesunken und die CD4-Werte hätten sich von 215/Mikroliter Blut auf

393/Mikroliter Blut erhöht.

Auf Aufforderung der ARK zur Einreichung eines aktuellen

ärztlichen Zeugnisses ging bei der ARK ein am 22. September 2003 von einem

Spezialarzt des Kantonsspitals X. erstellter ärztlicher Bericht ein. Danach

leide der Beschwerdeführer nach wie vor unter keinen mit seiner HIV-Infektion in

Zusammenhang stehenden Beschwerden. Er spreche sehr gut auf die im Februar 2002

begonnene Tritherapie an; seine Virenwerte hätten sich weiter erholt und sein

Zustand sich somit weiter verbessert. Regelmässige Kontrollen, mindestens alle

drei Monate, seien jedoch unerlässlich.

Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 13. Oktober 2003

auf Abweisung der Beschwerde. Zur Bemerkung im ärztlichen Bericht vom 22.

September 2003, die erforderlichen Behandlungen seien im Heimatland des

Beschwerdeführers nicht gewährleistet, stellte das BFF fest, in Kamerun

existierten sehr wohl valable Einrichtungen zur Behandlung einer HIV-Infektion

im Stadium A2. Die "Centrale Nationale d'Approvisionnement en Médicaments

Essentiels" (CENAME) habe überdies die Preise für die Behandlung von

HIV-Infizierten aufgrund eines entsprechenden staatlichen Programms vom März

2001 gesenkt. Zudem habe die kamerunische Regierung einen strategischen

HIV/AIDS-Plan 2000-2005 ins Leben gerufen, welcher unter anderem das Ziel habe,

die Versorgung mit Medikamenten weiter zu verbessern.

In seiner Replik vom 7. November 2003 wies der Beschwerdeführer

darauf hin, eine HIV-Infektion sei bis heute unheilbar und die eingesetzten

Medikamente dienten einzig dazu, den Krankheitsverlauf zu bremsen. Die

medizinischen Strukturen in Kamerun reichten im Übrigen nicht aus, die fast 1,5

Millionen mit dem HIV-Virus infizierten Menschen zu behandeln, zumal die Kosten

für Be-

2004 / 7 - 047

handlung und Kontrollen nach wie vor sehr hoch seien. In seinem

Heimatdorf gebe es zudem kein Spital, in welchem HIV-Infizierte behandelt werden

könnten.

Die ARK weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

E. 5 […]

c) aa) Das BFF wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend

darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG

nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem

Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung

nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte

Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren

keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kamerun wäre

demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

bb) Gemäss Praxis der Strassburger Organe sowie jener des

UN-Anti-Folterausschusses zu Art. 3 EMRK und Art. 1 FoK müsste der

Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm

im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohten (vgl.

EMARK 2001 Nr. 16, S. 122

;

Nr. 17, S. 130 f.

;

1996 Nr. 18, S. 182 ff.

; jeweils

mit weiteren Hinweisen). Aus den auf Beschwerdeebene eingereichten

Zeitungsartikeln sowie dem Internet entnommenen Meldungen, welche zumindest

teilweise auch die allgemeine Menschenrechtslage in Kamerun zum Gegenstand

haben, ergeben sich jedoch noch keine Hinweise, dass er im Falle einer

Ausschaffung nach Kamerun dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen

Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.

cc) Auf Beschwerdeebene, mit Eingabe vom 5. August 2002, machte

der Beschwerdeführer erstmals geltend, er sei HIV-positiv, weshalb sein Leben

und seine Gesundheit durch eine Rückschaffung nach Kamerun ernsthaft gefährdet

würde.

Die schweizerischen Asylbehörden haben in ihrer bisherigen

Praxis gesundheitliche Störungen Weggewiesener - und mithin auch die Infektion

mit dem HIV-Virus sowie die Erkrankung an AIDS - meist nur unter dem Aspekt der

Zumutbarkeit eingehender geprüft (vgl. auch

EMARK 2003 Nr. 18, Erw. 5d in fine,

S. 118

). Eine weiter gehende beziehungsweise ausschliessliche Prüfung unter dem

2004 / 7 - 048

Aspekt der Zulässigkeit erfolgte etwa dann, wenn (wie im

vorstehenden Urteil

EMARK 2004 Nr. 6

) die Anwendung der Ausschlussklausel von

Art. 14a Abs. 6 ANAG (Verletzung oder schwer wiegende Gefährdung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den weg- oder ausgewiesenen Ausländer)

eine Prüfung unter dem Aspekt der Zumutbarkeit verunmöglichte. Die Praxis der

Schweizer Asylbehörden, bei welcher die völkerrechtliche Zulässigkeit des

Wegweisungsvollzugs jeweils bejaht, mithin bislang nie auf eine unmenschliche

Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK geschlossen wurde, ist von den Strassburger

Organen bisher nicht beanstandet worden (vgl. beispielsweise die allein aus

humanitären Gründen und gestützt auf Art. 14a Abs. 4 ANAG erfolgte vorläufige

Aufnahme einer im Endstadium AIDS-kranken Kongolesin; Urteil des Europäischen

Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] vom 6. Juli 2000 i.S. T. gegen Schweiz,

Erw. 20-22; Beschwerde Nr. 41874/98). Gemäss einem Urteil des EGMR vom 2. Mai

1997 i.S. D. gegen Grossbritannien (Beschwerde Nr. 30240/96; publiziert etwa in

ASYL 1/1997 S. 47) kann zwar im Zusammenhang mit einer Erkrankung an AIDS auf

eine Verletzung von Art. 3 EMRK geschlossen werden. Der dem erwähnten Urteil

zugrunde liegende Sachverhalt kann indessen nicht ohne weiteres mit dem

vorliegend zu beurteilenden verglichen werden; der EGMR hat im besagten Urteil

denn auch mit Nachdruck herausgestrichen, aufgrund der aussergewöhnlichen

konkreten Umstände ("circonstances très exceptionnelles") zur Erkenntnis einer

Verletzung von Art. 3 EMRK gelangt zu sein. So ging es in jenem Fall um die

Ausweisung eines in der terminalen Phase an AIDS Erkrankten auf die

Antillen-Insel Saint-Kitts. Der Betroffene bedurfte zu jener Zeit einer

intensiven Pflege, und der Vollzug der Ausweisung hätte - so der Gerichtshof -

nicht nur seine ohnehin schon nur noch kurze Lebenserwartung zusätzlich

reduziert, sondern auch die Gefahr des Todes unter extremen physischen und

psychischen Leiden bewirkt, zumal sich der Betroffene - wie der Gerichtshof

weiterhin herausstrich - nach seiner Rückkehr nach Saint-Kitts ohne jegliche

Unterstützung und Pflege auf der Strasse wiedergefunden hätte. Angesichts der

Erwägungen hat der EGMR offenbar dem unheilbar kranken und sich bereits in

Todesnähe befundenen Beschwerdeführer wenigstens noch ein Sterben in Würde

gewährleisten wollen.

Dass es sich beim erwähnten Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997

tatsächlich um einen Spezialfall gehandelt hatte, wurde durch weitere Entscheide

der Strassburger Organe bestätigt. So hat die damalige Europäische Kommission

für Menschenrechte in einem die Schweiz betreffenden Entscheid die Wegweisung

eines aus der Demokratischen Republik Kongo stammenden, HIV-positiven (Stadium

CDC A3; vgl. zu den Stadien im Einzelnen nachstehend Erw. 5d.bb) und in einer

antiretroviralen Kombinationstherapie stehenden Asylbewerbers aus der Schweiz

nicht als unmenschlich beziehungsweise nicht als gegen Art. 3 EMRK verstossend

erachtet (Entscheid vom 14. September 1998 i.S. M.M. gegen die

2004 / 7 - 049

Schweiz, Beschwerde Nr. 37384/98, auszugsweise publiziert in

ASYL 1/1999 S. 21). Zur Begründung wurde dabei unter anderem ausgeführt, der

Betroffene leide an keiner AIDS-Erkrankung, überdies würden die schweizerischen

Behörden während eines Jahres für die Behandlungskosten im Heimatland aufkommen,

und die notwendigen Blutuntersuchungen könnten beispielsweise auch in Südafrika

durchgeführt werden, ohne dass der Betroffene selber dorthin reisen müsste. Auch

in jüngster Zeit hat der EGMR diese Rechtsprechung bestätigt und festgestellt,

der Vollzug einer Landesverweisung eines kolumbianischen Staatsangehörigen

verstosse auch dann nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn dieser HIV-positiv und zudem

an Hepatitis B erkrankt sei und eine antiretrovirale Therapie absolviere, deren

Unterbrechung zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würde

(Entscheid vom 24. Juni 2003 i.S. A.H. gegen die Niederlande; Beschwerde Nr.

13669/03). Weiter wurde erwogen, die Erkrankung befinde sich noch nicht in einem

fortgeschrittenen oder gar finalen Stadium und die erforderlichen Behandlungen

seien grundsätzlich auch in Kolumbien durchführbar. Die Beschwerde erweise sich

daher als offensichtlich unbegründet. (Vgl. auch den EGMR-Entscheid vom 15.

Februar 2000 [S.C.C. gegen Schweden, Beschwerde Nr. 46553/99], mit welchem die

Beschwerde einer zambischen Staatsangehörigen, deren HIV-Infektion vor einigen

Jahre diagnostiziert wurde, die aber erst nachher nach Schweden gereist ist und

erst seit kurzem eine Behandlung begonnen hat, ebenfalls als offensichtlich

unbegründet erklärt wurde.)

Nachdem die Verhältnisse im vorliegenden Fall sich überdies

weniger gravierend darstellen als in den vorstehend erwähnten Urteilen - die

HIV-Infektion des Beschwerdeführers ist erst im Stadium CDC A2 und er leidet

offenbar auch an keinen anderen gesundheitlichen Störungen -, kann dessen

Wegweisung aus der Schweiz ebenfalls nicht als unmenschlich beziehungsweise

gegen Art. 3 EMRK verstossend erachtet werden. Die HIV-Infizierung des

Beschwerdeführers ist demnach ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt der

Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen (vgl. nachfolgend unter Erw.

5d.bb).

dd) Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im

Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. An dieser

Stelle ist zudem festzuhalten, dass sich auch aus Art. 25 Abs. 3 BV, welcher

ebenfalls die Ausschaffung von Personen in einen Staat verbietet, in dem ihnen

Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Strafe oder Behandlung

droht, keinen über Art. 3 EMRK hinausgehenden Schutz ergibt (vgl. A. Auer/G.

Malinverni/M. Hottelier, Droit constitutionnel suisse, Volume II, Bern 2000, S.

557 f.; sinngemäss auch S. Breitenmoser in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schwei-zer/Vallender,

Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich u.a. 2002, N. 20 zu Art. 25 BV).

2004

/ 7 - 050

d) Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher

Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn

die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung

darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden

allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine

Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer

Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung,

angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom

22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).

aa) Seit Jahren streitet Kamerun mit Nigeria um den Anspruch auf

die Halbinsel Bakassi, wobei es auch in den vergangenen Monaten im besagten, an

Erdölvorkommen reichen Grenzgebiet zu vereinzelten blutigen Auseinandersetzungen

zwischen kamerunischen und nigerianischen Streitkräften gekommen ist. Eine

Lösung dieses Konflikts ist nach wie vor nicht in Sicht, was auch die für

anfangs 2004 vorgesehene Grenzbereinigung beziehungsweise "Rückgabe" von 33 am

Tschad-See im Norden des Landes gelegenen Dörfern von Nigeria an Kamerun

gefährden könnte. Dennoch hat sich die allgemeine Lage in Kamerun in letzter

Zeit zunehmend entspannt. Offenbar unternimmt die kamerunische Regierung unter

Präsident Paul Biya doch gewisse Anstrengungen, die Menschenrechtslage etwas zu

verbessern und die Demokratisierung voranzutreiben. Zwar stellt sich die Lage in

den beiden englischsprachigen Provinzen Kameruns (Northwest Province und

Southwest Province), wo der Beschwerdeführer herkommt und bis zu seiner Ausreise

gelebt hat, nach wie vor etwas unruhiger dar als in den übrigen Gebieten des

Landes; von einer Situation allgemeiner Gewalt, von Krieg oder Bürgerkrieg,

welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat eine konkrete

Gefahr darstellen könnte, kann im heutigen Zeitpunkt jedoch auch dort

keinesfalls gesprochen werden. An dieser Feststellung vermögen auch die

zahlreichen auf Beschwerdeebene eingereichten allgemeinen, dem Internet und

kamerunischen Zeitungen entnommenen Berichte nichts zu ändern.

bb) Aufgrund der beiden sich bei den Akten befindenden

ärztlichen Berichte vom 17. Juli 2002 und vom 22. September 2002 steht fest,

dass der Beschwerdeführer HIV-positiv ist und im Februar 2002 mit einer

Tritherapie begonnen hat.

Nach der Klassifikation des amerikanischen Center for Disease

Control and Prevention (CDC) wird eine HIV-Infektion in verschiedene Stadien

unterteilt. Die - den klinischen Verlauf der Krankheit bezeichnenden - Stadien

A, B und C werden nach dem jeweiligen CD4-Wert (welcher die Anzahl

"Helferzellen" pro Mikroliter Blut nennt) weiter in die drei immunologischen

Stufen 1 (mehr als 500 "Helferzellen" pro Mikroliter Blut), 2 (zwischen 200 und

499 "Helferzellen" pro Mikroliter Blut) und 3 (weniger als 200 "Helferzellen"

pro Mikroliter Blut)

2004 / 7 - 051

unterteilt. Dabei ist es durchaus möglich, dass das Blut eines

sich im Stadium B befindenden Infizierten einen CD4-Wert aufweist, welcher höher

("besser") ist als dasjenige eines Infizierten im Stadium A.

Nach der Ansteckung mit dem HIV-Virus kommt es als Reaktion auf

die Zerstörung von "Helferzellen" bei den meisten Infizierten zu grippeähnlichen

Beschwerden, welche nach einigen Wochen spontan wieder abklingen. In der Regel

folgt darauf - auch ohne Behandlung - eine mehrere Monate bis zehn Jahre

dauernde beschwerdefreie Zeit (Latenzphase, A). Erst die fortschreitende

Zerstörung des zellulären Immunsystems führt zu typischen HIV-assoziierten

Erkrankungen und Symptomen wie Fieberschüben, Nachtschweiss oder Diarrhöe (Phase

B). Mit der weiteren Abnahme des CD4-Wertes treten immer häufiger jene schweren

gesundheitlichen Störungen auf, welche als sogenannte AIDS definierende

Krankheiten gelten (Phase C), insbesondere Lungentuberkulose, wiederkehrende

bakterielle Lungenentzündungen oder besonders aggressive Tumore und Krebsarten

(typisch der Hautkrebs Kaposi-Sarkom); bei Schädigung von Zellen des zentralen

und peripheren Nervensystems können auch Hirnleistungsstörungen oder

Nervenentzündungen auftreten. Während des Krankheitsverlaufs gibt der "Viral

Load" (die Menge der freien Viren pro Milliliter Blutplasma) Auskunft über die

Aktivität des HIV und die Kapazität des Immunsystems.

In der Schulmedizin gilt die antiretrovirale

Kombinationstherapie (gleichzeitige Anwendung von Medikamenten aus verschiedenen

Medikamentengruppen und mit verschiedenen Wirkstoffen) nach wie vor als die

Methode zur Behandlung einer HIV-Infektion. Dabei wird versucht, die

Virenvermehrung und somit die Zerstörung des Immunsystems zu stoppen;

idealerweise steigt mit der Therapie der CD4-Wert wieder an und das Immunsystem

kann sich teilweise erholen. Die Erkrankung an AIDS beziehungsweise das

Erreichen des Stadiums C soll durch die Behandlung verhindert oder zumindest

verzögert werden. Ein Patient, welcher einmal ein gewisses Stadium - etwa wie

der Beschwerdeführer A2 - erreicht hat, bleibt diesem jedoch zugeordnet, selbst

wenn sich der CD4-Wert aufgrund der Therapie später wieder erholt.

Bis anhin hat die ARK keine klare Praxis entwickelt, ab welchem

Stadium der HIV-Infektion der Wegweisungsvollzug eines Asylbewerbers

beziehungsweise Beschwerdeführers unzumutbar erscheint. Der Vollzug der

Wegweisung erscheint zwar grundsätzlich zumutbar, solange das Stadium C noch

nicht erreicht, das heisst AIDS noch nicht "ausgebrochen" ist. Nebst dem Stadium

der HIV-Infektion ist indessen bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit

auch die konkrete Situation im Heimat- oder Herkunftsland des Betroffenen,

insbesondere die medizinische Versorgung, die Sicherheitslage und das

persönliche Um

2004 / 7 - 052

-feld (Verwandtschaft, berufliche Qualifikation, finanzielle

Verhältnisse) massgeblich zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne auch

EMARK

2003 Nr. 24, Erw. 5b, S. 157 f.

). Somit kann je nach den konkreten Umständen

bereits das Erreichen des Stadiums B3 oder gar B2 den Wegweisungsvollzug als

unzumutbar erscheinen lassen, während umgekehrt das Auftreten von AIDS

definierenden Krankheiten, mithin das Erreichen des Stadiums C, den

Wegweisungsvollzug noch nicht zwingend als unzumutbar erscheinen lässt;

letzteres gilt insbesondere dann, wenn der Standard der medizinischen

Infrastruktur im Heimat- oder Herkunftsland mit demjenigen in der Schweiz

vergleichbar ist und sich die persönliche (insbesondere die finanzielle)

Situation des Beschwerdeführers so darstellt, dass davon ausgegangen werden

kann, er habe dort ohne weiteres Zugang zu den vorhandenen medizinischen

Institutionen.

Gemäss dem neusten sich bei den Akten befindenden ärztlichen

Bericht des Kantonsspitals X. vom 22. September 2003 befindet sich die

HIV-Infektion des Beschwerdeführers nach wie vor im Stadium A2. Er leidet unter

keinen mit der HIV-Infektion in Zusammenhang stehenden Beschwerden; zudem hat

sich der CD4-Wert dank der Therapie mit "Stocrin" und "Combivir" weiter

verbessert (Erhöhung von 393 "Helferzellen" pro Mikroliter Bluter auf 415

"Helferzellen" pro Mikroliter Blut) und der "Viral Load" konnte schliesslich von

50 auf 16 Viren pro Milliliter Blut gesenkt werden. In Bezug auf die im

ärztlichen Bericht vom 22. September 2003 angebrachte Bemerkung, die

erforderlichen Behandlungen seien im Heimatland des Beschwerdeführers nicht

gewährleistet, ist festzuhalten, dass sich die Verhältnisse in Kamerun

insbesondere in den vergangenen zwei Jahren dahingehend verändert haben, dass

heute verschiedene Einrichtungen zur Behandlung von HIV-Infizierten bestehen.

Wie das BFF in seiner Vernehmlassung vom 13. Oktober 2003 zutreffend ausführte,

können die für den Beschwerdeführer erforderlichen Behandlungen und insbesondere

auch die regelmässig durchzuführenden Kontrollen insbesondere im Hôpital Central

in Yaoundé und im Hôpital La Quintinie in Douala durchgeführt werden, wobei das

letztere Spital auch von staatlicher Seite her damit betraut worden ist,

Kliniken landesweit mit AIDS-Medikamenten zu versorgen. Daneben bieten auch

verschiedene NGOs (beispielsweise die "Association des Frères et Soeurs Unies"

in Yaoundé oder das "Aids Control Program" von Dr. L. Zekeng in Yaoundé)

Möglichkeiten zur Behandlung einer HIV-Infektion. Darüber hinaus bietet auch das

Hôpital Militaire in Douala Behandlungsmöglichkeiten und auch verschiedene

Provinzspitäler fungieren als Anlaufstellen für HIV-Infizierte. Aufgrund eines

entsprechenden staatlichen Projekts vom März 2001 hat die CENAME die Preise für

Medikamente für die Behandlung von HIV-Infizierten massiv gesenkt. An diesem

Projekt arbeiten auch das "National Committee for the Fight against AIDS" und

einige pharmazeutische Firmen mit. Überdies haben sowohl die WHO als auch die EU

Beiträge gesprochen, und die "Association des Frères

2004 / 7 - 053

et Soeurs Unies" beteiligt sich mit Beiträgen von bis zu 90 % an

allfälligen Behandlungskosten; die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme

vom 7. November 2003 gemachten Ausführungen, die Kosten für Behandlung und

Kontrollen der HIV-Infektion seien nach wie vor sehr hoch, vermögen daher nicht

zu überzeugen. Im Weiteren besteht gemäss Bericht der UNAIDS in Genf vom 19.

Juni 2003 in Kamerun ein "Joint United Nations Programme on HIV/AIDS", und die

kamerunische Regierung hat einen strategischen HIV/AIDS-Plan 2000 - 2005 mit dem

Ziel, die Versorgung mit Medikamenten weiter zu verbessern, ins Leben gerufen.

Angesichts dieser Möglichkeiten sowie angesichts der Tatsache, dass das BFF

abgewiesenen HIV-positiven Asylbewerbern praxisgemäss auf Gesuch hin

Rückkehrhilfe in Form von Medikamenten und allenfalls auch durch Übernahme von

Kosten für notwendige Kontrollen gewährt, erscheint die Kontrolle und Behandlung

der HIV-Infektion des Beschwerdeführers in Kamerun gewährleistet. In Bezug auf

die Behauptung des Beschwerdeführers, in seinem Heimatort gebe es kein Spital

zur Behandlung von HIV-Infizierten, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer

anlässlich der Befragungen erklärte, die letzten Jahre vor seiner Ausreise in B.

gelebt und gearbeitet zu haben, und B. in einer Distanz zu Douala liegt, welche

die Reise dorthin zwecks Durchführung von Kontrollen und Therapien im oben

erwähnten Hôpital La Quintinie ohne weiteres als zumutbar erscheinen lässt.

Nach dem Gesagten erscheint die Rückkehr des Beschwerdeführers

nach Kamerun auch unter medizinischen Gesichtspunkten als zumutbar.

cc) Schliesslich bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der

Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Kamerun in eine konkrete, seine

Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Er verfügt über eine

ausgezeichnete Schulbildung mit Universitätsabschluss in Geschichte und

politischen Wissenschaften sowie über mehrjährige Berufserfahrung als "research

assistant"; nebst seiner Muttersprache Englisch hat er auch

Französischkenntnisse. Seine nächsten Angehörigen (zwei Brüder und drei

Schwestern) leben offenbar nach wie vor in Kamerun und werden ihm nach seiner

Rückkehr auch bei der Reintegration behilflich sein können.

dd) Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der

Wegweisung des Beschwerdeführers mithin auch als zumutbar bezeichnet werden.

©

27.04.04

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EMARK - JICRA - GICRA   2004 7/44

EMARK - JICRA - GICRA

2004 / 7

2004

/ 7 - 044

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 13. Januar 2004 i.S. F.M.T.,

Kamerun

Art. 3 EMRK; Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 14a Abs. 2-4

ANAG: Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eines

HIV-Infizierten.

1. Die Ausweisung eines HIV-Infizierten

erweist sich unter Art. 3 EMRK jedenfalls als zulässig, solange die terminale

Phase der AIDS-Krankheit noch nicht ausgebrochen ist (Erw. 5c; vgl. dazu das

vorstehend unter

EMARK 2004 Nr. 6

publizierte Urteil).

2. Klassifikation und Behandelbarkeit einer

HIV-Infektion und AIDS-Erkrankung (Erw. 5d.bb).

3. Die Beurteilung der Zumutbarkeit des

Wegweisungsvollzugs hängt nicht allein vom Stadium der HIV-Infektion (A - C)

ab, sondern vor allem auch von der konkreten Situation im Heimat- oder

Herkunftsland des Betroffenen, insbesondere der medizinischen Versorgung, der

Sicherheitslage und dem persönlichen Umfeld. Somit kann je nach den konkreten

Umständen bereits das Erreichen des Stadiums B3 oder gar B2 den

Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen, während umgekehrt das

Erreichen des Stadiums C den Wegweisungsvollzug noch nicht zwingend als

unzumutbar erscheinen lässt (Erw. 5d).

Art. 3 CEDH; art. 25 al. 3 Cst.; art. 14a al.

2-4 LSEE : licéité et exigibilité de l’exécution du renvoi d’une personne

atteinte du SIDA.

1. L’expulsion d’une personne atteinte du

SIDA est en tous les cas licite au regard de l’art. 3 CEDH tant que la phase

finale de la maladie ne s’est pas encore déclarée (consid. 5c; cf.

JICRA 2004

n°6

).

2. Classification et traitement de

l’infection HIV et de la maladie du SIDA (consid. 5d bb).

3. L’examen de l’exigibilité de l’exécution

du renvoi ne dépend pas seulement du stade d’infection par le virus HIV (A-C),

mais aussi, et avant tout, de la situation concrète de la personne concernée

dans son pays d’origine ou de provenance, en particulier des possibilités

d’accès aux soins médicaux, de la sécurité intérieure et du réseau social.

Selon les

2004 / 7 - 045

circonstances, une atteinte au stade B3, ou

même B2, de la maladie peut rendre l’exécution du renvoi inexigible, alors

qu'une atteinte au stade C ne permet pas encore de considérer cette exécution

comme absolument inexigible (consid. 5d).

Art. 3 CEDU; art. 25 cpv. 3 Cost.; art. 14a cpv.

2-4 LDDS; liceità ed esigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento di una

persona affetta da AIDS.

1. L'esecuzione dell'allontanamento di una

persona portatrice del virus HIV è lecita, dal profilo dell'art. 3 CEDU, sino

a quando non ha raggiunto la fase terminale della malattia dell’AIDS (consid.

5c, v.

GICRA 2004 n. 6

).

2. Classificazione e terapie dell’infezione

da HIV e della malattia dell’AIDS (consid. 5d bb).

3. Nell'esame dell'esigibilità

dell'esecuzione dell'allontanamento non è determinante unicamente lo stadio

dell'infezione da HIV (A-C), ma anche la situazione nel Paese d'origine o di

provenienza del malato, segnatamente dal profilo della sicurezza,

dell’assistenza sanitaria e della sussistenza di una rete sociale. Di

conseguenza, e a seconda delle circostanze del caso concreto, il

raggiungimento dello stadio B3 o persino B2 può rendere inesigibile

l'esecuzione dell'allontanamento, mentre al raggiungimento dello stadio C non

consegue inevitabilmente l'inesigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento (consid.

5d).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer stellte am 30. Januar 2000 ein Asylgesuch,

welches vom BFF mit Verfügung vom 18. Juli 2000 mangels Glaubhaftigkeit

abgelehnt wurde, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung, deren Vollzug

als zulässig, zumutbar und möglich erklärt wurde.

Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde an die ARK

sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des

Asyls. Auf jeden Fall sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Zudem sei ihm

die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

2004 / 7 - 046

Mit Zwischenverfügungen vom 30. August 2000 und vom 7. September

2000 wies die ARK das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen

Aussichtslosigkeit ab und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines

Kostenvorschusses auf. Dieser wurde in der Folge fristgerecht einbezahlt.

Am 5. August 2002 liess der Beschwerdeführer der ARK ein am 17.

Juli 2002 vom Kantonsspital X. ausgestelltes ärztliches Zeugnis zukommen, wonach

er HIV-positiv sei und eine (antivirale) Tritherapie benötige.

Am 13. Januar 2003 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres am

19. Dezember 2002 vom Kantonsspital X. ausgestelltes Arztzeugnis ein. Danach

befindet sich seine HIV-Infektion im Stadium A2. Aufgrund der Behandlung mit "Combivir"

und "Strocrin" sei die Virenzahl von 140'000/ml Blut auf unter 50/ml Blut

gesunken und die CD4-Werte hätten sich von 215/Mikroliter Blut auf

393/Mikroliter Blut erhöht.

Auf Aufforderung der ARK zur Einreichung eines aktuellen

ärztlichen Zeugnisses ging bei der ARK ein am 22. September 2003 von einem

Spezialarzt des Kantonsspitals X. erstellter ärztlicher Bericht ein. Danach

leide der Beschwerdeführer nach wie vor unter keinen mit seiner HIV-Infektion in

Zusammenhang stehenden Beschwerden. Er spreche sehr gut auf die im Februar 2002

begonnene Tritherapie an; seine Virenwerte hätten sich weiter erholt und sein

Zustand sich somit weiter verbessert. Regelmässige Kontrollen, mindestens alle

drei Monate, seien jedoch unerlässlich.

Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 13. Oktober 2003

auf Abweisung der Beschwerde. Zur Bemerkung im ärztlichen Bericht vom 22.

September 2003, die erforderlichen Behandlungen seien im Heimatland des

Beschwerdeführers nicht gewährleistet, stellte das BFF fest, in Kamerun

existierten sehr wohl valable Einrichtungen zur Behandlung einer HIV-Infektion

im Stadium A2. Die "Centrale Nationale d'Approvisionnement en Médicaments

Essentiels" (CENAME) habe überdies die Preise für die Behandlung von

HIV-Infizierten aufgrund eines entsprechenden staatlichen Programms vom März

2001 gesenkt. Zudem habe die kamerunische Regierung einen strategischen

HIV/AIDS-Plan 2000-2005 ins Leben gerufen, welcher unter anderem das Ziel habe,

die Versorgung mit Medikamenten weiter zu verbessern.

In seiner Replik vom 7. November 2003 wies der Beschwerdeführer

darauf hin, eine HIV-Infektion sei bis heute unheilbar und die eingesetzten

Medikamente dienten einzig dazu, den Krankheitsverlauf zu bremsen. Die

medizinischen Strukturen in Kamerun reichten im Übrigen nicht aus, die fast 1,5

Millionen mit dem HIV-Virus infizierten Menschen zu behandeln, zumal die Kosten

für Be-

2004 / 7 - 047

handlung und Kontrollen nach wie vor sehr hoch seien. In seinem

Heimatdorf gebe es zudem kein Spital, in welchem HIV-Infizierte behandelt werden

könnten.

Die ARK weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

5. […]

c) aa) Das BFF wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend

darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG

nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem

Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung

nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte

Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren

keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kamerun wäre

demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

bb) Gemäss Praxis der Strassburger Organe sowie jener des

UN-Anti-Folterausschusses zu Art. 3 EMRK und Art. 1 FoK müsste der

Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm

im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohten (vgl.

EMARK 2001 Nr. 16, S. 122

;

Nr. 17, S. 130 f.

;

1996 Nr. 18, S. 182 ff.

; jeweils

mit weiteren Hinweisen). Aus den auf Beschwerdeebene eingereichten

Zeitungsartikeln sowie dem Internet entnommenen Meldungen, welche zumindest

teilweise auch die allgemeine Menschenrechtslage in Kamerun zum Gegenstand

haben, ergeben sich jedoch noch keine Hinweise, dass er im Falle einer

Ausschaffung nach Kamerun dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen

Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.

cc) Auf Beschwerdeebene, mit Eingabe vom 5. August 2002, machte

der Beschwerdeführer erstmals geltend, er sei HIV-positiv, weshalb sein Leben

und seine Gesundheit durch eine Rückschaffung nach Kamerun ernsthaft gefährdet

würde.

Die schweizerischen Asylbehörden haben in ihrer bisherigen

Praxis gesundheitliche Störungen Weggewiesener - und mithin auch die Infektion

mit dem HIV-Virus sowie die Erkrankung an AIDS - meist nur unter dem Aspekt der

Zumutbarkeit eingehender geprüft (vgl. auch

EMARK 2003 Nr. 18, Erw. 5d in fine,

S. 118

). Eine weiter gehende beziehungsweise ausschliessliche Prüfung unter dem

2004 / 7 - 048

Aspekt der Zulässigkeit erfolgte etwa dann, wenn (wie im

vorstehenden Urteil

EMARK 2004 Nr. 6

) die Anwendung der Ausschlussklausel von

Art. 14a Abs. 6 ANAG (Verletzung oder schwer wiegende Gefährdung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den weg- oder ausgewiesenen Ausländer)

eine Prüfung unter dem Aspekt der Zumutbarkeit verunmöglichte. Die Praxis der

Schweizer Asylbehörden, bei welcher die völkerrechtliche Zulässigkeit des

Wegweisungsvollzugs jeweils bejaht, mithin bislang nie auf eine unmenschliche

Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK geschlossen wurde, ist von den Strassburger

Organen bisher nicht beanstandet worden (vgl. beispielsweise die allein aus

humanitären Gründen und gestützt auf Art. 14a Abs. 4 ANAG erfolgte vorläufige

Aufnahme einer im Endstadium AIDS-kranken Kongolesin; Urteil des Europäischen

Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] vom 6. Juli 2000 i.S. T. gegen Schweiz,

Erw. 20-22; Beschwerde Nr. 41874/98). Gemäss einem Urteil des EGMR vom 2. Mai

1997 i.S. D. gegen Grossbritannien (Beschwerde Nr. 30240/96; publiziert etwa in

ASYL 1/1997 S. 47) kann zwar im Zusammenhang mit einer Erkrankung an AIDS auf

eine Verletzung von Art. 3 EMRK geschlossen werden. Der dem erwähnten Urteil

zugrunde liegende Sachverhalt kann indessen nicht ohne weiteres mit dem

vorliegend zu beurteilenden verglichen werden; der EGMR hat im besagten Urteil

denn auch mit Nachdruck herausgestrichen, aufgrund der aussergewöhnlichen

konkreten Umstände ("circonstances très exceptionnelles") zur Erkenntnis einer

Verletzung von Art. 3 EMRK gelangt zu sein. So ging es in jenem Fall um die

Ausweisung eines in der terminalen Phase an AIDS Erkrankten auf die

Antillen-Insel Saint-Kitts. Der Betroffene bedurfte zu jener Zeit einer

intensiven Pflege, und der Vollzug der Ausweisung hätte - so der Gerichtshof -

nicht nur seine ohnehin schon nur noch kurze Lebenserwartung zusätzlich

reduziert, sondern auch die Gefahr des Todes unter extremen physischen und

psychischen Leiden bewirkt, zumal sich der Betroffene - wie der Gerichtshof

weiterhin herausstrich - nach seiner Rückkehr nach Saint-Kitts ohne jegliche

Unterstützung und Pflege auf der Strasse wiedergefunden hätte. Angesichts der

Erwägungen hat der EGMR offenbar dem unheilbar kranken und sich bereits in

Todesnähe befundenen Beschwerdeführer wenigstens noch ein Sterben in Würde

gewährleisten wollen.

Dass es sich beim erwähnten Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997

tatsächlich um einen Spezialfall gehandelt hatte, wurde durch weitere Entscheide

der Strassburger Organe bestätigt. So hat die damalige Europäische Kommission

für Menschenrechte in einem die Schweiz betreffenden Entscheid die Wegweisung

eines aus der Demokratischen Republik Kongo stammenden, HIV-positiven (Stadium

CDC A3; vgl. zu den Stadien im Einzelnen nachstehend Erw. 5d.bb) und in einer

antiretroviralen Kombinationstherapie stehenden Asylbewerbers aus der Schweiz

nicht als unmenschlich beziehungsweise nicht als gegen Art. 3 EMRK verstossend

erachtet (Entscheid vom 14. September 1998 i.S. M.M. gegen die

2004 / 7 - 049

Schweiz, Beschwerde Nr. 37384/98, auszugsweise publiziert in

ASYL 1/1999 S. 21). Zur Begründung wurde dabei unter anderem ausgeführt, der

Betroffene leide an keiner AIDS-Erkrankung, überdies würden die schweizerischen

Behörden während eines Jahres für die Behandlungskosten im Heimatland aufkommen,

und die notwendigen Blutuntersuchungen könnten beispielsweise auch in Südafrika

durchgeführt werden, ohne dass der Betroffene selber dorthin reisen müsste. Auch

in jüngster Zeit hat der EGMR diese Rechtsprechung bestätigt und festgestellt,

der Vollzug einer Landesverweisung eines kolumbianischen Staatsangehörigen

verstosse auch dann nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn dieser HIV-positiv und zudem

an Hepatitis B erkrankt sei und eine antiretrovirale Therapie absolviere, deren

Unterbrechung zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würde

(Entscheid vom 24. Juni 2003 i.S. A.H. gegen die Niederlande; Beschwerde Nr.

13669/03). Weiter wurde erwogen, die Erkrankung befinde sich noch nicht in einem

fortgeschrittenen oder gar finalen Stadium und die erforderlichen Behandlungen

seien grundsätzlich auch in Kolumbien durchführbar. Die Beschwerde erweise sich

daher als offensichtlich unbegründet. (Vgl. auch den EGMR-Entscheid vom 15.

Februar 2000 [S.C.C. gegen Schweden, Beschwerde Nr. 46553/99], mit welchem die

Beschwerde einer zambischen Staatsangehörigen, deren HIV-Infektion vor einigen

Jahre diagnostiziert wurde, die aber erst nachher nach Schweden gereist ist und

erst seit kurzem eine Behandlung begonnen hat, ebenfalls als offensichtlich

unbegründet erklärt wurde.)

Nachdem die Verhältnisse im vorliegenden Fall sich überdies

weniger gravierend darstellen als in den vorstehend erwähnten Urteilen - die

HIV-Infektion des Beschwerdeführers ist erst im Stadium CDC A2 und er leidet

offenbar auch an keinen anderen gesundheitlichen Störungen -, kann dessen

Wegweisung aus der Schweiz ebenfalls nicht als unmenschlich beziehungsweise

gegen Art. 3 EMRK verstossend erachtet werden. Die HIV-Infizierung des

Beschwerdeführers ist demnach ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt der

Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen (vgl. nachfolgend unter Erw.

5d.bb).

dd) Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im

Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. An dieser

Stelle ist zudem festzuhalten, dass sich auch aus Art. 25 Abs. 3 BV, welcher

ebenfalls die Ausschaffung von Personen in einen Staat verbietet, in dem ihnen

Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Strafe oder Behandlung

droht, keinen über Art. 3 EMRK hinausgehenden Schutz ergibt (vgl. A. Auer/G.

Malinverni/M. Hottelier, Droit constitutionnel suisse, Volume II, Bern 2000, S.

557 f.; sinngemäss auch S. Breitenmoser in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schwei-zer/Vallender,

Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich u.a. 2002, N. 20 zu Art. 25 BV).

2004

/ 7 - 050

d) Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher

Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn

die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung

darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden

allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine

Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer

Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung,

angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom

22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).

aa) Seit Jahren streitet Kamerun mit Nigeria um den Anspruch auf

die Halbinsel Bakassi, wobei es auch in den vergangenen Monaten im besagten, an

Erdölvorkommen reichen Grenzgebiet zu vereinzelten blutigen Auseinandersetzungen

zwischen kamerunischen und nigerianischen Streitkräften gekommen ist. Eine

Lösung dieses Konflikts ist nach wie vor nicht in Sicht, was auch die für

anfangs 2004 vorgesehene Grenzbereinigung beziehungsweise "Rückgabe" von 33 am

Tschad-See im Norden des Landes gelegenen Dörfern von Nigeria an Kamerun

gefährden könnte. Dennoch hat sich die allgemeine Lage in Kamerun in letzter

Zeit zunehmend entspannt. Offenbar unternimmt die kamerunische Regierung unter

Präsident Paul Biya doch gewisse Anstrengungen, die Menschenrechtslage etwas zu

verbessern und die Demokratisierung voranzutreiben. Zwar stellt sich die Lage in

den beiden englischsprachigen Provinzen Kameruns (Northwest Province und

Southwest Province), wo der Beschwerdeführer herkommt und bis zu seiner Ausreise

gelebt hat, nach wie vor etwas unruhiger dar als in den übrigen Gebieten des

Landes; von einer Situation allgemeiner Gewalt, von Krieg oder Bürgerkrieg,

welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat eine konkrete

Gefahr darstellen könnte, kann im heutigen Zeitpunkt jedoch auch dort

keinesfalls gesprochen werden. An dieser Feststellung vermögen auch die

zahlreichen auf Beschwerdeebene eingereichten allgemeinen, dem Internet und

kamerunischen Zeitungen entnommenen Berichte nichts zu ändern.

bb) Aufgrund der beiden sich bei den Akten befindenden

ärztlichen Berichte vom 17. Juli 2002 und vom 22. September 2002 steht fest,

dass der Beschwerdeführer HIV-positiv ist und im Februar 2002 mit einer

Tritherapie begonnen hat.

Nach der Klassifikation des amerikanischen Center for Disease

Control and Prevention (CDC) wird eine HIV-Infektion in verschiedene Stadien

unterteilt. Die - den klinischen Verlauf der Krankheit bezeichnenden - Stadien

A, B und C werden nach dem jeweiligen CD4-Wert (welcher die Anzahl

"Helferzellen" pro Mikroliter Blut nennt) weiter in die drei immunologischen

Stufen 1 (mehr als 500 "Helferzellen" pro Mikroliter Blut), 2 (zwischen 200 und

499 "Helferzellen" pro Mikroliter Blut) und 3 (weniger als 200 "Helferzellen"

pro Mikroliter Blut)

2004 / 7 - 051

unterteilt. Dabei ist es durchaus möglich, dass das Blut eines

sich im Stadium B befindenden Infizierten einen CD4-Wert aufweist, welcher höher

("besser") ist als dasjenige eines Infizierten im Stadium A.

Nach der Ansteckung mit dem HIV-Virus kommt es als Reaktion auf

die Zerstörung von "Helferzellen" bei den meisten Infizierten zu grippeähnlichen

Beschwerden, welche nach einigen Wochen spontan wieder abklingen. In der Regel

folgt darauf - auch ohne Behandlung - eine mehrere Monate bis zehn Jahre

dauernde beschwerdefreie Zeit (Latenzphase, A). Erst die fortschreitende

Zerstörung des zellulären Immunsystems führt zu typischen HIV-assoziierten

Erkrankungen und Symptomen wie Fieberschüben, Nachtschweiss oder Diarrhöe (Phase

B). Mit der weiteren Abnahme des CD4-Wertes treten immer häufiger jene schweren

gesundheitlichen Störungen auf, welche als sogenannte AIDS definierende

Krankheiten gelten (Phase C), insbesondere Lungentuberkulose, wiederkehrende

bakterielle Lungenentzündungen oder besonders aggressive Tumore und Krebsarten

(typisch der Hautkrebs Kaposi-Sarkom); bei Schädigung von Zellen des zentralen

und peripheren Nervensystems können auch Hirnleistungsstörungen oder

Nervenentzündungen auftreten. Während des Krankheitsverlaufs gibt der "Viral

Load" (die Menge der freien Viren pro Milliliter Blutplasma) Auskunft über die

Aktivität des HIV und die Kapazität des Immunsystems.

In der Schulmedizin gilt die antiretrovirale

Kombinationstherapie (gleichzeitige Anwendung von Medikamenten aus verschiedenen

Medikamentengruppen und mit verschiedenen Wirkstoffen) nach wie vor als die

Methode zur Behandlung einer HIV-Infektion. Dabei wird versucht, die

Virenvermehrung und somit die Zerstörung des Immunsystems zu stoppen;

idealerweise steigt mit der Therapie der CD4-Wert wieder an und das Immunsystem

kann sich teilweise erholen. Die Erkrankung an AIDS beziehungsweise das

Erreichen des Stadiums C soll durch die Behandlung verhindert oder zumindest

verzögert werden. Ein Patient, welcher einmal ein gewisses Stadium - etwa wie

der Beschwerdeführer A2 - erreicht hat, bleibt diesem jedoch zugeordnet, selbst

wenn sich der CD4-Wert aufgrund der Therapie später wieder erholt.

Bis anhin hat die ARK keine klare Praxis entwickelt, ab welchem

Stadium der HIV-Infektion der Wegweisungsvollzug eines Asylbewerbers

beziehungsweise Beschwerdeführers unzumutbar erscheint. Der Vollzug der

Wegweisung erscheint zwar grundsätzlich zumutbar, solange das Stadium C noch

nicht erreicht, das heisst AIDS noch nicht "ausgebrochen" ist. Nebst dem Stadium

der HIV-Infektion ist indessen bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit

auch die konkrete Situation im Heimat- oder Herkunftsland des Betroffenen,

insbesondere die medizinische Versorgung, die Sicherheitslage und das

persönliche Um

2004 / 7 - 052

-feld (Verwandtschaft, berufliche Qualifikation, finanzielle

Verhältnisse) massgeblich zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne auch

EMARK

2003 Nr. 24, Erw. 5b, S. 157 f.

). Somit kann je nach den konkreten Umständen

bereits das Erreichen des Stadiums B3 oder gar B2 den Wegweisungsvollzug als

unzumutbar erscheinen lassen, während umgekehrt das Auftreten von AIDS

definierenden Krankheiten, mithin das Erreichen des Stadiums C, den

Wegweisungsvollzug noch nicht zwingend als unzumutbar erscheinen lässt;

letzteres gilt insbesondere dann, wenn der Standard der medizinischen

Infrastruktur im Heimat- oder Herkunftsland mit demjenigen in der Schweiz

vergleichbar ist und sich die persönliche (insbesondere die finanzielle)

Situation des Beschwerdeführers so darstellt, dass davon ausgegangen werden

kann, er habe dort ohne weiteres Zugang zu den vorhandenen medizinischen

Institutionen.

Gemäss dem neusten sich bei den Akten befindenden ärztlichen

Bericht des Kantonsspitals X. vom 22. September 2003 befindet sich die

HIV-Infektion des Beschwerdeführers nach wie vor im Stadium A2. Er leidet unter

keinen mit der HIV-Infektion in Zusammenhang stehenden Beschwerden; zudem hat

sich der CD4-Wert dank der Therapie mit "Stocrin" und "Combivir" weiter

verbessert (Erhöhung von 393 "Helferzellen" pro Mikroliter Bluter auf 415

"Helferzellen" pro Mikroliter Blut) und der "Viral Load" konnte schliesslich von

50 auf 16 Viren pro Milliliter Blut gesenkt werden. In Bezug auf die im

ärztlichen Bericht vom 22. September 2003 angebrachte Bemerkung, die

erforderlichen Behandlungen seien im Heimatland des Beschwerdeführers nicht

gewährleistet, ist festzuhalten, dass sich die Verhältnisse in Kamerun

insbesondere in den vergangenen zwei Jahren dahingehend verändert haben, dass

heute verschiedene Einrichtungen zur Behandlung von HIV-Infizierten bestehen.

Wie das BFF in seiner Vernehmlassung vom 13. Oktober 2003 zutreffend ausführte,

können die für den Beschwerdeführer erforderlichen Behandlungen und insbesondere

auch die regelmässig durchzuführenden Kontrollen insbesondere im Hôpital Central

in Yaoundé und im Hôpital La Quintinie in Douala durchgeführt werden, wobei das

letztere Spital auch von staatlicher Seite her damit betraut worden ist,

Kliniken landesweit mit AIDS-Medikamenten zu versorgen. Daneben bieten auch

verschiedene NGOs (beispielsweise die "Association des Frères et Soeurs Unies"

in Yaoundé oder das "Aids Control Program" von Dr. L. Zekeng in Yaoundé)

Möglichkeiten zur Behandlung einer HIV-Infektion. Darüber hinaus bietet auch das

Hôpital Militaire in Douala Behandlungsmöglichkeiten und auch verschiedene

Provinzspitäler fungieren als Anlaufstellen für HIV-Infizierte. Aufgrund eines

entsprechenden staatlichen Projekts vom März 2001 hat die CENAME die Preise für

Medikamente für die Behandlung von HIV-Infizierten massiv gesenkt. An diesem

Projekt arbeiten auch das "National Committee for the Fight against AIDS" und

einige pharmazeutische Firmen mit. Überdies haben sowohl die WHO als auch die EU

Beiträge gesprochen, und die "Association des Frères

2004 / 7 - 053

et Soeurs Unies" beteiligt sich mit Beiträgen von bis zu 90 % an

allfälligen Behandlungskosten; die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme

vom 7. November 2003 gemachten Ausführungen, die Kosten für Behandlung und

Kontrollen der HIV-Infektion seien nach wie vor sehr hoch, vermögen daher nicht

zu überzeugen. Im Weiteren besteht gemäss Bericht der UNAIDS in Genf vom 19.

Juni 2003 in Kamerun ein "Joint United Nations Programme on HIV/AIDS", und die

kamerunische Regierung hat einen strategischen HIV/AIDS-Plan 2000 - 2005 mit dem

Ziel, die Versorgung mit Medikamenten weiter zu verbessern, ins Leben gerufen.

Angesichts dieser Möglichkeiten sowie angesichts der Tatsache, dass das BFF

abgewiesenen HIV-positiven Asylbewerbern praxisgemäss auf Gesuch hin

Rückkehrhilfe in Form von Medikamenten und allenfalls auch durch Übernahme von

Kosten für notwendige Kontrollen gewährt, erscheint die Kontrolle und Behandlung

der HIV-Infektion des Beschwerdeführers in Kamerun gewährleistet. In Bezug auf

die Behauptung des Beschwerdeführers, in seinem Heimatort gebe es kein Spital

zur Behandlung von HIV-Infizierten, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer

anlässlich der Befragungen erklärte, die letzten Jahre vor seiner Ausreise in B.

gelebt und gearbeitet zu haben, und B. in einer Distanz zu Douala liegt, welche

die Reise dorthin zwecks Durchführung von Kontrollen und Therapien im oben

erwähnten Hôpital La Quintinie ohne weiteres als zumutbar erscheinen lässt.

Nach dem Gesagten erscheint die Rückkehr des Beschwerdeführers

nach Kamerun auch unter medizinischen Gesichtspunkten als zumutbar.

cc) Schliesslich bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der

Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Kamerun in eine konkrete, seine

Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Er verfügt über eine

ausgezeichnete Schulbildung mit Universitätsabschluss in Geschichte und

politischen Wissenschaften sowie über mehrjährige Berufserfahrung als "research

assistant"; nebst seiner Muttersprache Englisch hat er auch

Französischkenntnisse. Seine nächsten Angehörigen (zwei Brüder und drei

Schwestern) leben offenbar nach wie vor in Kamerun und werden ihm nach seiner

Rückkehr auch bei der Reintegration behilflich sein können.

dd) Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der

Wegweisung des Beschwerdeführers mithin auch als zumutbar bezeichnet werden.

©

27.04.04