1. Die Ausweisung eines HIV-Infizierten erweist sich unter Art. 3 EMRK jedenfalls als zulässig, solange die terminale Phase der AIDS-Krankheit noch nicht ausgebrochen ist (Erw. 5c; vgl. dazu das vorstehend unter EMARK 2004 Nr. 6
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Ausweisung eines HIV-Infizierten erweist sich unter Art. 3 EMRK jedenfalls als zulässig, solange die terminale Phase der AIDS-Krankheit noch nicht ausgebrochen ist (Erw. 5c; vgl. dazu das vorstehend unter EMARK 2004 Nr. 6 publizierte Urteil).
E. 2 Klassifikation und Behandelbarkeit einer HIV-Infektion und AIDS-Erkrankung (Erw. 5d.bb).
E. 3 Nell'esame dell'esigibilità
dell'esecuzione dell'allontanamento non è determinante unicamente lo stadio
dell'infezione da HIV (A-C), ma anche la situazione nel Paese d'origine o di
provenienza del malato, segnatamente dal profilo della sicurezza,
dellassistenza sanitaria e della sussistenza di una rete sociale. Di
conseguenza, e a seconda delle circostanze del caso concreto, il
raggiungimento dello stadio B3 o persino B2 può rendere inesigibile
l'esecuzione dell'allontanamento, mentre al raggiungimento dello stadio C non
consegue inevitabilmente l'inesigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento (consid.
5d).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer stellte am 30. Januar 2000 ein Asylgesuch,
welches vom BFF mit Verfügung vom 18. Juli 2000 mangels Glaubhaftigkeit
abgelehnt wurde, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung, deren Vollzug
als zulässig, zumutbar und möglich erklärt wurde.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde an die ARK
sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des
Asyls. Auf jeden Fall sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Zudem sei ihm
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
2004 / 7 - 046
Mit Zwischenverfügungen vom 30. August 2000 und vom 7. September
2000 wies die ARK das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit ab und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses auf. Dieser wurde in der Folge fristgerecht einbezahlt.
Am 5. August 2002 liess der Beschwerdeführer der ARK ein am 17.
Juli 2002 vom Kantonsspital X. ausgestelltes ärztliches Zeugnis zukommen, wonach
er HIV-positiv sei und eine (antivirale) Tritherapie benötige.
Am 13. Januar 2003 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres am
19. Dezember 2002 vom Kantonsspital X. ausgestelltes Arztzeugnis ein. Danach
befindet sich seine HIV-Infektion im Stadium A2. Aufgrund der Behandlung mit "Combivir"
und "Strocrin" sei die Virenzahl von 140'000/ml Blut auf unter 50/ml Blut
gesunken und die CD4-Werte hätten sich von 215/Mikroliter Blut auf
393/Mikroliter Blut erhöht.
Auf Aufforderung der ARK zur Einreichung eines aktuellen
ärztlichen Zeugnisses ging bei der ARK ein am 22. September 2003 von einem
Spezialarzt des Kantonsspitals X. erstellter ärztlicher Bericht ein. Danach
leide der Beschwerdeführer nach wie vor unter keinen mit seiner HIV-Infektion in
Zusammenhang stehenden Beschwerden. Er spreche sehr gut auf die im Februar 2002
begonnene Tritherapie an; seine Virenwerte hätten sich weiter erholt und sein
Zustand sich somit weiter verbessert. Regelmässige Kontrollen, mindestens alle
drei Monate, seien jedoch unerlässlich.
Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 13. Oktober 2003
auf Abweisung der Beschwerde. Zur Bemerkung im ärztlichen Bericht vom 22.
September 2003, die erforderlichen Behandlungen seien im Heimatland des
Beschwerdeführers nicht gewährleistet, stellte das BFF fest, in Kamerun
existierten sehr wohl valable Einrichtungen zur Behandlung einer HIV-Infektion
im Stadium A2. Die "Centrale Nationale d'Approvisionnement en Médicaments
Essentiels" (CENAME) habe überdies die Preise für die Behandlung von
HIV-Infizierten aufgrund eines entsprechenden staatlichen Programms vom März
2001 gesenkt. Zudem habe die kamerunische Regierung einen strategischen
HIV/AIDS-Plan 2000-2005 ins Leben gerufen, welcher unter anderem das Ziel habe,
die Versorgung mit Medikamenten weiter zu verbessern.
In seiner Replik vom 7. November 2003 wies der Beschwerdeführer
darauf hin, eine HIV-Infektion sei bis heute unheilbar und die eingesetzten
Medikamente dienten einzig dazu, den Krankheitsverlauf zu bremsen. Die
medizinischen Strukturen in Kamerun reichten im Übrigen nicht aus, die fast 1,5
Millionen mit dem HIV-Virus infizierten Menschen zu behandeln, zumal die Kosten
für Be-
2004 / 7 - 047
handlung und Kontrollen nach wie vor sehr hoch seien. In seinem
Heimatdorf gebe es zudem kein Spital, in welchem HIV-Infizierte behandelt werden
könnten.
Die ARK weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
E. 5 [ ]
c) aa) Das BFF wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kamerun wäre
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
bb) Gemäss Praxis der Strassburger Organe sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses zu Art. 3 EMRK und Art. 1 FoK müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohten (vgl.
EMARK 2001 Nr. 16, S. 122
;
Nr. 17, S. 130 f.
;
1996 Nr. 18, S. 182 ff.
; jeweils
mit weiteren Hinweisen). Aus den auf Beschwerdeebene eingereichten
Zeitungsartikeln sowie dem Internet entnommenen Meldungen, welche zumindest
teilweise auch die allgemeine Menschenrechtslage in Kamerun zum Gegenstand
haben, ergeben sich jedoch noch keine Hinweise, dass er im Falle einer
Ausschaffung nach Kamerun dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
cc) Auf Beschwerdeebene, mit Eingabe vom 5. August 2002, machte
der Beschwerdeführer erstmals geltend, er sei HIV-positiv, weshalb sein Leben
und seine Gesundheit durch eine Rückschaffung nach Kamerun ernsthaft gefährdet
würde.
Die schweizerischen Asylbehörden haben in ihrer bisherigen
Praxis gesundheitliche Störungen Weggewiesener - und mithin auch die Infektion
mit dem HIV-Virus sowie die Erkrankung an AIDS - meist nur unter dem Aspekt der
Zumutbarkeit eingehender geprüft (vgl. auch
EMARK 2003 Nr. 18, Erw. 5d in fine,
S. 118
). Eine weiter gehende beziehungsweise ausschliessliche Prüfung unter dem
2004 / 7 - 048
Aspekt der Zulässigkeit erfolgte etwa dann, wenn (wie im
vorstehenden Urteil
EMARK 2004 Nr. 6
) die Anwendung der Ausschlussklausel von
Art. 14a Abs. 6 ANAG (Verletzung oder schwer wiegende Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den weg- oder ausgewiesenen Ausländer)
eine Prüfung unter dem Aspekt der Zumutbarkeit verunmöglichte. Die Praxis der
Schweizer Asylbehörden, bei welcher die völkerrechtliche Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs jeweils bejaht, mithin bislang nie auf eine unmenschliche
Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK geschlossen wurde, ist von den Strassburger
Organen bisher nicht beanstandet worden (vgl. beispielsweise die allein aus
humanitären Gründen und gestützt auf Art. 14a Abs. 4 ANAG erfolgte vorläufige
Aufnahme einer im Endstadium AIDS-kranken Kongolesin; Urteil des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] vom 6. Juli 2000 i.S. T. gegen Schweiz,
Erw. 20-22; Beschwerde Nr. 41874/98). Gemäss einem Urteil des EGMR vom 2. Mai
1997 i.S. D. gegen Grossbritannien (Beschwerde Nr. 30240/96; publiziert etwa in
ASYL 1/1997 S. 47) kann zwar im Zusammenhang mit einer Erkrankung an AIDS auf
eine Verletzung von Art. 3 EMRK geschlossen werden. Der dem erwähnten Urteil
zugrunde liegende Sachverhalt kann indessen nicht ohne weiteres mit dem
vorliegend zu beurteilenden verglichen werden; der EGMR hat im besagten Urteil
denn auch mit Nachdruck herausgestrichen, aufgrund der aussergewöhnlichen
konkreten Umstände ("circonstances très exceptionnelles") zur Erkenntnis einer
Verletzung von Art. 3 EMRK gelangt zu sein. So ging es in jenem Fall um die
Ausweisung eines in der terminalen Phase an AIDS Erkrankten auf die
Antillen-Insel Saint-Kitts. Der Betroffene bedurfte zu jener Zeit einer
intensiven Pflege, und der Vollzug der Ausweisung hätte - so der Gerichtshof -
nicht nur seine ohnehin schon nur noch kurze Lebenserwartung zusätzlich
reduziert, sondern auch die Gefahr des Todes unter extremen physischen und
psychischen Leiden bewirkt, zumal sich der Betroffene - wie der Gerichtshof
weiterhin herausstrich - nach seiner Rückkehr nach Saint-Kitts ohne jegliche
Unterstützung und Pflege auf der Strasse wiedergefunden hätte. Angesichts der
Erwägungen hat der EGMR offenbar dem unheilbar kranken und sich bereits in
Todesnähe befundenen Beschwerdeführer wenigstens noch ein Sterben in Würde
gewährleisten wollen.
Dass es sich beim erwähnten Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997
tatsächlich um einen Spezialfall gehandelt hatte, wurde durch weitere Entscheide
der Strassburger Organe bestätigt. So hat die damalige Europäische Kommission
für Menschenrechte in einem die Schweiz betreffenden Entscheid die Wegweisung
eines aus der Demokratischen Republik Kongo stammenden, HIV-positiven (Stadium
CDC A3; vgl. zu den Stadien im Einzelnen nachstehend Erw. 5d.bb) und in einer
antiretroviralen Kombinationstherapie stehenden Asylbewerbers aus der Schweiz
nicht als unmenschlich beziehungsweise nicht als gegen Art. 3 EMRK verstossend
erachtet (Entscheid vom 14. September 1998 i.S. M.M. gegen die
2004 / 7 - 049
Schweiz, Beschwerde Nr. 37384/98, auszugsweise publiziert in
ASYL 1/1999 S. 21). Zur Begründung wurde dabei unter anderem ausgeführt, der
Betroffene leide an keiner AIDS-Erkrankung, überdies würden die schweizerischen
Behörden während eines Jahres für die Behandlungskosten im Heimatland aufkommen,
und die notwendigen Blutuntersuchungen könnten beispielsweise auch in Südafrika
durchgeführt werden, ohne dass der Betroffene selber dorthin reisen müsste. Auch
in jüngster Zeit hat der EGMR diese Rechtsprechung bestätigt und festgestellt,
der Vollzug einer Landesverweisung eines kolumbianischen Staatsangehörigen
verstosse auch dann nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn dieser HIV-positiv und zudem
an Hepatitis B erkrankt sei und eine antiretrovirale Therapie absolviere, deren
Unterbrechung zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würde
(Entscheid vom 24. Juni 2003 i.S. A.H. gegen die Niederlande; Beschwerde Nr.
13669/03). Weiter wurde erwogen, die Erkrankung befinde sich noch nicht in einem
fortgeschrittenen oder gar finalen Stadium und die erforderlichen Behandlungen
seien grundsätzlich auch in Kolumbien durchführbar. Die Beschwerde erweise sich
daher als offensichtlich unbegründet. (Vgl. auch den EGMR-Entscheid vom 15.
Februar 2000 [S.C.C. gegen Schweden, Beschwerde Nr. 46553/99], mit welchem die
Beschwerde einer zambischen Staatsangehörigen, deren HIV-Infektion vor einigen
Jahre diagnostiziert wurde, die aber erst nachher nach Schweden gereist ist und
erst seit kurzem eine Behandlung begonnen hat, ebenfalls als offensichtlich
unbegründet erklärt wurde.)
Nachdem die Verhältnisse im vorliegenden Fall sich überdies
weniger gravierend darstellen als in den vorstehend erwähnten Urteilen - die
HIV-Infektion des Beschwerdeführers ist erst im Stadium CDC A2 und er leidet
offenbar auch an keinen anderen gesundheitlichen Störungen -, kann dessen
Wegweisung aus der Schweiz ebenfalls nicht als unmenschlich beziehungsweise
gegen Art. 3 EMRK verstossend erachtet werden. Die HIV-Infizierung des
Beschwerdeführers ist demnach ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen (vgl. nachfolgend unter Erw.
5d.bb).
dd) Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. An dieser
Stelle ist zudem festzuhalten, dass sich auch aus Art. 25 Abs. 3 BV, welcher
ebenfalls die Ausschaffung von Personen in einen Staat verbietet, in dem ihnen
Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Strafe oder Behandlung
droht, keinen über Art. 3 EMRK hinausgehenden Schutz ergibt (vgl. A. Auer/G.
Malinverni/M. Hottelier, Droit constitutionnel suisse, Volume II, Bern 2000, S.
557 f.; sinngemäss auch S. Breitenmoser in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schwei-zer/Vallender,
Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich u.a. 2002, N. 20 zu Art. 25 BV).
2004
/ 7 - 050
d) Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn
die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung
darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden
allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine
Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer
Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung,
angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom
22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
aa) Seit Jahren streitet Kamerun mit Nigeria um den Anspruch auf
die Halbinsel Bakassi, wobei es auch in den vergangenen Monaten im besagten, an
Erdölvorkommen reichen Grenzgebiet zu vereinzelten blutigen Auseinandersetzungen
zwischen kamerunischen und nigerianischen Streitkräften gekommen ist. Eine
Lösung dieses Konflikts ist nach wie vor nicht in Sicht, was auch die für
anfangs 2004 vorgesehene Grenzbereinigung beziehungsweise "Rückgabe" von 33 am
Tschad-See im Norden des Landes gelegenen Dörfern von Nigeria an Kamerun
gefährden könnte. Dennoch hat sich die allgemeine Lage in Kamerun in letzter
Zeit zunehmend entspannt. Offenbar unternimmt die kamerunische Regierung unter
Präsident Paul Biya doch gewisse Anstrengungen, die Menschenrechtslage etwas zu
verbessern und die Demokratisierung voranzutreiben. Zwar stellt sich die Lage in
den beiden englischsprachigen Provinzen Kameruns (Northwest Province und
Southwest Province), wo der Beschwerdeführer herkommt und bis zu seiner Ausreise
gelebt hat, nach wie vor etwas unruhiger dar als in den übrigen Gebieten des
Landes; von einer Situation allgemeiner Gewalt, von Krieg oder Bürgerkrieg,
welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat eine konkrete
Gefahr darstellen könnte, kann im heutigen Zeitpunkt jedoch auch dort
keinesfalls gesprochen werden. An dieser Feststellung vermögen auch die
zahlreichen auf Beschwerdeebene eingereichten allgemeinen, dem Internet und
kamerunischen Zeitungen entnommenen Berichte nichts zu ändern.
bb) Aufgrund der beiden sich bei den Akten befindenden
ärztlichen Berichte vom 17. Juli 2002 und vom 22. September 2002 steht fest,
dass der Beschwerdeführer HIV-positiv ist und im Februar 2002 mit einer
Tritherapie begonnen hat.
Nach der Klassifikation des amerikanischen Center for Disease
Control and Prevention (CDC) wird eine HIV-Infektion in verschiedene Stadien
unterteilt. Die - den klinischen Verlauf der Krankheit bezeichnenden - Stadien
A, B und C werden nach dem jeweiligen CD4-Wert (welcher die Anzahl
"Helferzellen" pro Mikroliter Blut nennt) weiter in die drei immunologischen
Stufen 1 (mehr als 500 "Helferzellen" pro Mikroliter Blut), 2 (zwischen 200 und
499 "Helferzellen" pro Mikroliter Blut) und 3 (weniger als 200 "Helferzellen"
pro Mikroliter Blut)
2004 / 7 - 051
unterteilt. Dabei ist es durchaus möglich, dass das Blut eines
sich im Stadium B befindenden Infizierten einen CD4-Wert aufweist, welcher höher
("besser") ist als dasjenige eines Infizierten im Stadium A.
Nach der Ansteckung mit dem HIV-Virus kommt es als Reaktion auf
die Zerstörung von "Helferzellen" bei den meisten Infizierten zu grippeähnlichen
Beschwerden, welche nach einigen Wochen spontan wieder abklingen. In der Regel
folgt darauf - auch ohne Behandlung - eine mehrere Monate bis zehn Jahre
dauernde beschwerdefreie Zeit (Latenzphase, A). Erst die fortschreitende
Zerstörung des zellulären Immunsystems führt zu typischen HIV-assoziierten
Erkrankungen und Symptomen wie Fieberschüben, Nachtschweiss oder Diarrhöe (Phase
B). Mit der weiteren Abnahme des CD4-Wertes treten immer häufiger jene schweren
gesundheitlichen Störungen auf, welche als sogenannte AIDS definierende
Krankheiten gelten (Phase C), insbesondere Lungentuberkulose, wiederkehrende
bakterielle Lungenentzündungen oder besonders aggressive Tumore und Krebsarten
(typisch der Hautkrebs Kaposi-Sarkom); bei Schädigung von Zellen des zentralen
und peripheren Nervensystems können auch Hirnleistungsstörungen oder
Nervenentzündungen auftreten. Während des Krankheitsverlaufs gibt der "Viral
Load" (die Menge der freien Viren pro Milliliter Blutplasma) Auskunft über die
Aktivität des HIV und die Kapazität des Immunsystems.
In der Schulmedizin gilt die antiretrovirale
Kombinationstherapie (gleichzeitige Anwendung von Medikamenten aus verschiedenen
Medikamentengruppen und mit verschiedenen Wirkstoffen) nach wie vor als die
Methode zur Behandlung einer HIV-Infektion. Dabei wird versucht, die
Virenvermehrung und somit die Zerstörung des Immunsystems zu stoppen;
idealerweise steigt mit der Therapie der CD4-Wert wieder an und das Immunsystem
kann sich teilweise erholen. Die Erkrankung an AIDS beziehungsweise das
Erreichen des Stadiums C soll durch die Behandlung verhindert oder zumindest
verzögert werden. Ein Patient, welcher einmal ein gewisses Stadium - etwa wie
der Beschwerdeführer A2 - erreicht hat, bleibt diesem jedoch zugeordnet, selbst
wenn sich der CD4-Wert aufgrund der Therapie später wieder erholt.
Bis anhin hat die ARK keine klare Praxis entwickelt, ab welchem
Stadium der HIV-Infektion der Wegweisungsvollzug eines Asylbewerbers
beziehungsweise Beschwerdeführers unzumutbar erscheint. Der Vollzug der
Wegweisung erscheint zwar grundsätzlich zumutbar, solange das Stadium C noch
nicht erreicht, das heisst AIDS noch nicht "ausgebrochen" ist. Nebst dem Stadium
der HIV-Infektion ist indessen bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit
auch die konkrete Situation im Heimat- oder Herkunftsland des Betroffenen,
insbesondere die medizinische Versorgung, die Sicherheitslage und das
persönliche Um
2004 / 7 - 052
-feld (Verwandtschaft, berufliche Qualifikation, finanzielle
Verhältnisse) massgeblich zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne auch
EMARK
2003 Nr. 24, Erw. 5b, S. 157 f.
). Somit kann je nach den konkreten Umständen
bereits das Erreichen des Stadiums B3 oder gar B2 den Wegweisungsvollzug als
unzumutbar erscheinen lassen, während umgekehrt das Auftreten von AIDS
definierenden Krankheiten, mithin das Erreichen des Stadiums C, den
Wegweisungsvollzug noch nicht zwingend als unzumutbar erscheinen lässt;
letzteres gilt insbesondere dann, wenn der Standard der medizinischen
Infrastruktur im Heimat- oder Herkunftsland mit demjenigen in der Schweiz
vergleichbar ist und sich die persönliche (insbesondere die finanzielle)
Situation des Beschwerdeführers so darstellt, dass davon ausgegangen werden
kann, er habe dort ohne weiteres Zugang zu den vorhandenen medizinischen
Institutionen.
Gemäss dem neusten sich bei den Akten befindenden ärztlichen
Bericht des Kantonsspitals X. vom 22. September 2003 befindet sich die
HIV-Infektion des Beschwerdeführers nach wie vor im Stadium A2. Er leidet unter
keinen mit der HIV-Infektion in Zusammenhang stehenden Beschwerden; zudem hat
sich der CD4-Wert dank der Therapie mit "Stocrin" und "Combivir" weiter
verbessert (Erhöhung von 393 "Helferzellen" pro Mikroliter Bluter auf 415
"Helferzellen" pro Mikroliter Blut) und der "Viral Load" konnte schliesslich von
50 auf 16 Viren pro Milliliter Blut gesenkt werden. In Bezug auf die im
ärztlichen Bericht vom 22. September 2003 angebrachte Bemerkung, die
erforderlichen Behandlungen seien im Heimatland des Beschwerdeführers nicht
gewährleistet, ist festzuhalten, dass sich die Verhältnisse in Kamerun
insbesondere in den vergangenen zwei Jahren dahingehend verändert haben, dass
heute verschiedene Einrichtungen zur Behandlung von HIV-Infizierten bestehen.
Wie das BFF in seiner Vernehmlassung vom 13. Oktober 2003 zutreffend ausführte,
können die für den Beschwerdeführer erforderlichen Behandlungen und insbesondere
auch die regelmässig durchzuführenden Kontrollen insbesondere im Hôpital Central
in Yaoundé und im Hôpital La Quintinie in Douala durchgeführt werden, wobei das
letztere Spital auch von staatlicher Seite her damit betraut worden ist,
Kliniken landesweit mit AIDS-Medikamenten zu versorgen. Daneben bieten auch
verschiedene NGOs (beispielsweise die "Association des Frères et Soeurs Unies"
in Yaoundé oder das "Aids Control Program" von Dr. L. Zekeng in Yaoundé)
Möglichkeiten zur Behandlung einer HIV-Infektion. Darüber hinaus bietet auch das
Hôpital Militaire in Douala Behandlungsmöglichkeiten und auch verschiedene
Provinzspitäler fungieren als Anlaufstellen für HIV-Infizierte. Aufgrund eines
entsprechenden staatlichen Projekts vom März 2001 hat die CENAME die Preise für
Medikamente für die Behandlung von HIV-Infizierten massiv gesenkt. An diesem
Projekt arbeiten auch das "National Committee for the Fight against AIDS" und
einige pharmazeutische Firmen mit. Überdies haben sowohl die WHO als auch die EU
Beiträge gesprochen, und die "Association des Frères
2004 / 7 - 053
et Soeurs Unies" beteiligt sich mit Beiträgen von bis zu 90 % an
allfälligen Behandlungskosten; die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme
vom 7. November 2003 gemachten Ausführungen, die Kosten für Behandlung und
Kontrollen der HIV-Infektion seien nach wie vor sehr hoch, vermögen daher nicht
zu überzeugen. Im Weiteren besteht gemäss Bericht der UNAIDS in Genf vom 19.
Juni 2003 in Kamerun ein "Joint United Nations Programme on HIV/AIDS", und die
kamerunische Regierung hat einen strategischen HIV/AIDS-Plan 2000 - 2005 mit dem
Ziel, die Versorgung mit Medikamenten weiter zu verbessern, ins Leben gerufen.
Angesichts dieser Möglichkeiten sowie angesichts der Tatsache, dass das BFF
abgewiesenen HIV-positiven Asylbewerbern praxisgemäss auf Gesuch hin
Rückkehrhilfe in Form von Medikamenten und allenfalls auch durch Übernahme von
Kosten für notwendige Kontrollen gewährt, erscheint die Kontrolle und Behandlung
der HIV-Infektion des Beschwerdeführers in Kamerun gewährleistet. In Bezug auf
die Behauptung des Beschwerdeführers, in seinem Heimatort gebe es kein Spital
zur Behandlung von HIV-Infizierten, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
anlässlich der Befragungen erklärte, die letzten Jahre vor seiner Ausreise in B.
gelebt und gearbeitet zu haben, und B. in einer Distanz zu Douala liegt, welche
die Reise dorthin zwecks Durchführung von Kontrollen und Therapien im oben
erwähnten Hôpital La Quintinie ohne weiteres als zumutbar erscheinen lässt.
Nach dem Gesagten erscheint die Rückkehr des Beschwerdeführers
nach Kamerun auch unter medizinischen Gesichtspunkten als zumutbar.
cc) Schliesslich bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der
Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Kamerun in eine konkrete, seine
Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Er verfügt über eine
ausgezeichnete Schulbildung mit Universitätsabschluss in Geschichte und
politischen Wissenschaften sowie über mehrjährige Berufserfahrung als "research
assistant"; nebst seiner Muttersprache Englisch hat er auch
Französischkenntnisse. Seine nächsten Angehörigen (zwei Brüder und drei
Schwestern) leben offenbar nach wie vor in Kamerun und werden ihm nach seiner
Rückkehr auch bei der Reintegration behilflich sein können.
dd) Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers mithin auch als zumutbar bezeichnet werden.
©
27.04.04
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2004 7/44
EMARK - JICRA - GICRA
2004 / 7
2004
/ 7 - 044
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 13. Januar 2004 i.S. F.M.T.,
Kamerun
Art. 3 EMRK; Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 14a Abs. 2-4
ANAG: Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eines
HIV-Infizierten.
1. Die Ausweisung eines HIV-Infizierten
erweist sich unter Art. 3 EMRK jedenfalls als zulässig, solange die terminale
Phase der AIDS-Krankheit noch nicht ausgebrochen ist (Erw. 5c; vgl. dazu das
vorstehend unter
EMARK 2004 Nr. 6
publizierte Urteil).
2. Klassifikation und Behandelbarkeit einer
HIV-Infektion und AIDS-Erkrankung (Erw. 5d.bb).
3. Die Beurteilung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs hängt nicht allein vom Stadium der HIV-Infektion (A - C)
ab, sondern vor allem auch von der konkreten Situation im Heimat- oder
Herkunftsland des Betroffenen, insbesondere der medizinischen Versorgung, der
Sicherheitslage und dem persönlichen Umfeld. Somit kann je nach den konkreten
Umständen bereits das Erreichen des Stadiums B3 oder gar B2 den
Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen, während umgekehrt das
Erreichen des Stadiums C den Wegweisungsvollzug noch nicht zwingend als
unzumutbar erscheinen lässt (Erw. 5d).
Art. 3 CEDH; art. 25 al. 3 Cst.; art. 14a al.
2-4 LSEE : licéité et exigibilité de lexécution du renvoi dune personne
atteinte du SIDA.
1. Lexpulsion dune personne atteinte du
SIDA est en tous les cas licite au regard de lart. 3 CEDH tant que la phase
finale de la maladie ne sest pas encore déclarée (consid. 5c; cf.
JICRA 2004
n°6
).
2. Classification et traitement de
linfection HIV et de la maladie du SIDA (consid. 5d bb).
3. Lexamen de lexigibilité de lexécution
du renvoi ne dépend pas seulement du stade dinfection par le virus HIV (A-C),
mais aussi, et avant tout, de la situation concrète de la personne concernée
dans son pays dorigine ou de provenance, en particulier des possibilités
daccès aux soins médicaux, de la sécurité intérieure et du réseau social.
Selon les
2004 / 7 - 045
circonstances, une atteinte au stade B3, ou
même B2, de la maladie peut rendre lexécution du renvoi inexigible, alors
qu'une atteinte au stade C ne permet pas encore de considérer cette exécution
comme absolument inexigible (consid. 5d).
Art. 3 CEDU; art. 25 cpv. 3 Cost.; art. 14a cpv.
2-4 LDDS; liceità ed esigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento di una
persona affetta da AIDS.
1. L'esecuzione dell'allontanamento di una
persona portatrice del virus HIV è lecita, dal profilo dell'art. 3 CEDU, sino
a quando non ha raggiunto la fase terminale della malattia dellAIDS (consid.
5c, v.
GICRA 2004 n. 6
).
2. Classificazione e terapie dellinfezione
da HIV e della malattia dellAIDS (consid. 5d bb).
3. Nell'esame dell'esigibilità
dell'esecuzione dell'allontanamento non è determinante unicamente lo stadio
dell'infezione da HIV (A-C), ma anche la situazione nel Paese d'origine o di
provenienza del malato, segnatamente dal profilo della sicurezza,
dellassistenza sanitaria e della sussistenza di una rete sociale. Di
conseguenza, e a seconda delle circostanze del caso concreto, il
raggiungimento dello stadio B3 o persino B2 può rendere inesigibile
l'esecuzione dell'allontanamento, mentre al raggiungimento dello stadio C non
consegue inevitabilmente l'inesigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento (consid.
5d).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer stellte am 30. Januar 2000 ein Asylgesuch,
welches vom BFF mit Verfügung vom 18. Juli 2000 mangels Glaubhaftigkeit
abgelehnt wurde, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung, deren Vollzug
als zulässig, zumutbar und möglich erklärt wurde.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde an die ARK
sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des
Asyls. Auf jeden Fall sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Zudem sei ihm
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
2004 / 7 - 046
Mit Zwischenverfügungen vom 30. August 2000 und vom 7. September
2000 wies die ARK das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit ab und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses auf. Dieser wurde in der Folge fristgerecht einbezahlt.
Am 5. August 2002 liess der Beschwerdeführer der ARK ein am 17.
Juli 2002 vom Kantonsspital X. ausgestelltes ärztliches Zeugnis zukommen, wonach
er HIV-positiv sei und eine (antivirale) Tritherapie benötige.
Am 13. Januar 2003 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres am
19. Dezember 2002 vom Kantonsspital X. ausgestelltes Arztzeugnis ein. Danach
befindet sich seine HIV-Infektion im Stadium A2. Aufgrund der Behandlung mit "Combivir"
und "Strocrin" sei die Virenzahl von 140'000/ml Blut auf unter 50/ml Blut
gesunken und die CD4-Werte hätten sich von 215/Mikroliter Blut auf
393/Mikroliter Blut erhöht.
Auf Aufforderung der ARK zur Einreichung eines aktuellen
ärztlichen Zeugnisses ging bei der ARK ein am 22. September 2003 von einem
Spezialarzt des Kantonsspitals X. erstellter ärztlicher Bericht ein. Danach
leide der Beschwerdeführer nach wie vor unter keinen mit seiner HIV-Infektion in
Zusammenhang stehenden Beschwerden. Er spreche sehr gut auf die im Februar 2002
begonnene Tritherapie an; seine Virenwerte hätten sich weiter erholt und sein
Zustand sich somit weiter verbessert. Regelmässige Kontrollen, mindestens alle
drei Monate, seien jedoch unerlässlich.
Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 13. Oktober 2003
auf Abweisung der Beschwerde. Zur Bemerkung im ärztlichen Bericht vom 22.
September 2003, die erforderlichen Behandlungen seien im Heimatland des
Beschwerdeführers nicht gewährleistet, stellte das BFF fest, in Kamerun
existierten sehr wohl valable Einrichtungen zur Behandlung einer HIV-Infektion
im Stadium A2. Die "Centrale Nationale d'Approvisionnement en Médicaments
Essentiels" (CENAME) habe überdies die Preise für die Behandlung von
HIV-Infizierten aufgrund eines entsprechenden staatlichen Programms vom März
2001 gesenkt. Zudem habe die kamerunische Regierung einen strategischen
HIV/AIDS-Plan 2000-2005 ins Leben gerufen, welcher unter anderem das Ziel habe,
die Versorgung mit Medikamenten weiter zu verbessern.
In seiner Replik vom 7. November 2003 wies der Beschwerdeführer
darauf hin, eine HIV-Infektion sei bis heute unheilbar und die eingesetzten
Medikamente dienten einzig dazu, den Krankheitsverlauf zu bremsen. Die
medizinischen Strukturen in Kamerun reichten im Übrigen nicht aus, die fast 1,5
Millionen mit dem HIV-Virus infizierten Menschen zu behandeln, zumal die Kosten
für Be-
2004 / 7 - 047
handlung und Kontrollen nach wie vor sehr hoch seien. In seinem
Heimatdorf gebe es zudem kein Spital, in welchem HIV-Infizierte behandelt werden
könnten.
Die ARK weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
5. [ ]
c) aa) Das BFF wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kamerun wäre
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
bb) Gemäss Praxis der Strassburger Organe sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses zu Art. 3 EMRK und Art. 1 FoK müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohten (vgl.
EMARK 2001 Nr. 16, S. 122
;
Nr. 17, S. 130 f.
;
1996 Nr. 18, S. 182 ff.
; jeweils
mit weiteren Hinweisen). Aus den auf Beschwerdeebene eingereichten
Zeitungsartikeln sowie dem Internet entnommenen Meldungen, welche zumindest
teilweise auch die allgemeine Menschenrechtslage in Kamerun zum Gegenstand
haben, ergeben sich jedoch noch keine Hinweise, dass er im Falle einer
Ausschaffung nach Kamerun dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
cc) Auf Beschwerdeebene, mit Eingabe vom 5. August 2002, machte
der Beschwerdeführer erstmals geltend, er sei HIV-positiv, weshalb sein Leben
und seine Gesundheit durch eine Rückschaffung nach Kamerun ernsthaft gefährdet
würde.
Die schweizerischen Asylbehörden haben in ihrer bisherigen
Praxis gesundheitliche Störungen Weggewiesener - und mithin auch die Infektion
mit dem HIV-Virus sowie die Erkrankung an AIDS - meist nur unter dem Aspekt der
Zumutbarkeit eingehender geprüft (vgl. auch
EMARK 2003 Nr. 18, Erw. 5d in fine,
S. 118
). Eine weiter gehende beziehungsweise ausschliessliche Prüfung unter dem
2004 / 7 - 048
Aspekt der Zulässigkeit erfolgte etwa dann, wenn (wie im
vorstehenden Urteil
EMARK 2004 Nr. 6
) die Anwendung der Ausschlussklausel von
Art. 14a Abs. 6 ANAG (Verletzung oder schwer wiegende Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den weg- oder ausgewiesenen Ausländer)
eine Prüfung unter dem Aspekt der Zumutbarkeit verunmöglichte. Die Praxis der
Schweizer Asylbehörden, bei welcher die völkerrechtliche Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs jeweils bejaht, mithin bislang nie auf eine unmenschliche
Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK geschlossen wurde, ist von den Strassburger
Organen bisher nicht beanstandet worden (vgl. beispielsweise die allein aus
humanitären Gründen und gestützt auf Art. 14a Abs. 4 ANAG erfolgte vorläufige
Aufnahme einer im Endstadium AIDS-kranken Kongolesin; Urteil des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] vom 6. Juli 2000 i.S. T. gegen Schweiz,
Erw. 20-22; Beschwerde Nr. 41874/98). Gemäss einem Urteil des EGMR vom 2. Mai
1997 i.S. D. gegen Grossbritannien (Beschwerde Nr. 30240/96; publiziert etwa in
ASYL 1/1997 S. 47) kann zwar im Zusammenhang mit einer Erkrankung an AIDS auf
eine Verletzung von Art. 3 EMRK geschlossen werden. Der dem erwähnten Urteil
zugrunde liegende Sachverhalt kann indessen nicht ohne weiteres mit dem
vorliegend zu beurteilenden verglichen werden; der EGMR hat im besagten Urteil
denn auch mit Nachdruck herausgestrichen, aufgrund der aussergewöhnlichen
konkreten Umstände ("circonstances très exceptionnelles") zur Erkenntnis einer
Verletzung von Art. 3 EMRK gelangt zu sein. So ging es in jenem Fall um die
Ausweisung eines in der terminalen Phase an AIDS Erkrankten auf die
Antillen-Insel Saint-Kitts. Der Betroffene bedurfte zu jener Zeit einer
intensiven Pflege, und der Vollzug der Ausweisung hätte - so der Gerichtshof -
nicht nur seine ohnehin schon nur noch kurze Lebenserwartung zusätzlich
reduziert, sondern auch die Gefahr des Todes unter extremen physischen und
psychischen Leiden bewirkt, zumal sich der Betroffene - wie der Gerichtshof
weiterhin herausstrich - nach seiner Rückkehr nach Saint-Kitts ohne jegliche
Unterstützung und Pflege auf der Strasse wiedergefunden hätte. Angesichts der
Erwägungen hat der EGMR offenbar dem unheilbar kranken und sich bereits in
Todesnähe befundenen Beschwerdeführer wenigstens noch ein Sterben in Würde
gewährleisten wollen.
Dass es sich beim erwähnten Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997
tatsächlich um einen Spezialfall gehandelt hatte, wurde durch weitere Entscheide
der Strassburger Organe bestätigt. So hat die damalige Europäische Kommission
für Menschenrechte in einem die Schweiz betreffenden Entscheid die Wegweisung
eines aus der Demokratischen Republik Kongo stammenden, HIV-positiven (Stadium
CDC A3; vgl. zu den Stadien im Einzelnen nachstehend Erw. 5d.bb) und in einer
antiretroviralen Kombinationstherapie stehenden Asylbewerbers aus der Schweiz
nicht als unmenschlich beziehungsweise nicht als gegen Art. 3 EMRK verstossend
erachtet (Entscheid vom 14. September 1998 i.S. M.M. gegen die
2004 / 7 - 049
Schweiz, Beschwerde Nr. 37384/98, auszugsweise publiziert in
ASYL 1/1999 S. 21). Zur Begründung wurde dabei unter anderem ausgeführt, der
Betroffene leide an keiner AIDS-Erkrankung, überdies würden die schweizerischen
Behörden während eines Jahres für die Behandlungskosten im Heimatland aufkommen,
und die notwendigen Blutuntersuchungen könnten beispielsweise auch in Südafrika
durchgeführt werden, ohne dass der Betroffene selber dorthin reisen müsste. Auch
in jüngster Zeit hat der EGMR diese Rechtsprechung bestätigt und festgestellt,
der Vollzug einer Landesverweisung eines kolumbianischen Staatsangehörigen
verstosse auch dann nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn dieser HIV-positiv und zudem
an Hepatitis B erkrankt sei und eine antiretrovirale Therapie absolviere, deren
Unterbrechung zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würde
(Entscheid vom 24. Juni 2003 i.S. A.H. gegen die Niederlande; Beschwerde Nr.
13669/03). Weiter wurde erwogen, die Erkrankung befinde sich noch nicht in einem
fortgeschrittenen oder gar finalen Stadium und die erforderlichen Behandlungen
seien grundsätzlich auch in Kolumbien durchführbar. Die Beschwerde erweise sich
daher als offensichtlich unbegründet. (Vgl. auch den EGMR-Entscheid vom 15.
Februar 2000 [S.C.C. gegen Schweden, Beschwerde Nr. 46553/99], mit welchem die
Beschwerde einer zambischen Staatsangehörigen, deren HIV-Infektion vor einigen
Jahre diagnostiziert wurde, die aber erst nachher nach Schweden gereist ist und
erst seit kurzem eine Behandlung begonnen hat, ebenfalls als offensichtlich
unbegründet erklärt wurde.)
Nachdem die Verhältnisse im vorliegenden Fall sich überdies
weniger gravierend darstellen als in den vorstehend erwähnten Urteilen - die
HIV-Infektion des Beschwerdeführers ist erst im Stadium CDC A2 und er leidet
offenbar auch an keinen anderen gesundheitlichen Störungen -, kann dessen
Wegweisung aus der Schweiz ebenfalls nicht als unmenschlich beziehungsweise
gegen Art. 3 EMRK verstossend erachtet werden. Die HIV-Infizierung des
Beschwerdeführers ist demnach ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen (vgl. nachfolgend unter Erw.
5d.bb).
dd) Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. An dieser
Stelle ist zudem festzuhalten, dass sich auch aus Art. 25 Abs. 3 BV, welcher
ebenfalls die Ausschaffung von Personen in einen Staat verbietet, in dem ihnen
Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Strafe oder Behandlung
droht, keinen über Art. 3 EMRK hinausgehenden Schutz ergibt (vgl. A. Auer/G.
Malinverni/M. Hottelier, Droit constitutionnel suisse, Volume II, Bern 2000, S.
557 f.; sinngemäss auch S. Breitenmoser in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schwei-zer/Vallender,
Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich u.a. 2002, N. 20 zu Art. 25 BV).
2004
/ 7 - 050
d) Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn
die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung
darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden
allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine
Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer
Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung,
angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom
22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
aa) Seit Jahren streitet Kamerun mit Nigeria um den Anspruch auf
die Halbinsel Bakassi, wobei es auch in den vergangenen Monaten im besagten, an
Erdölvorkommen reichen Grenzgebiet zu vereinzelten blutigen Auseinandersetzungen
zwischen kamerunischen und nigerianischen Streitkräften gekommen ist. Eine
Lösung dieses Konflikts ist nach wie vor nicht in Sicht, was auch die für
anfangs 2004 vorgesehene Grenzbereinigung beziehungsweise "Rückgabe" von 33 am
Tschad-See im Norden des Landes gelegenen Dörfern von Nigeria an Kamerun
gefährden könnte. Dennoch hat sich die allgemeine Lage in Kamerun in letzter
Zeit zunehmend entspannt. Offenbar unternimmt die kamerunische Regierung unter
Präsident Paul Biya doch gewisse Anstrengungen, die Menschenrechtslage etwas zu
verbessern und die Demokratisierung voranzutreiben. Zwar stellt sich die Lage in
den beiden englischsprachigen Provinzen Kameruns (Northwest Province und
Southwest Province), wo der Beschwerdeführer herkommt und bis zu seiner Ausreise
gelebt hat, nach wie vor etwas unruhiger dar als in den übrigen Gebieten des
Landes; von einer Situation allgemeiner Gewalt, von Krieg oder Bürgerkrieg,
welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat eine konkrete
Gefahr darstellen könnte, kann im heutigen Zeitpunkt jedoch auch dort
keinesfalls gesprochen werden. An dieser Feststellung vermögen auch die
zahlreichen auf Beschwerdeebene eingereichten allgemeinen, dem Internet und
kamerunischen Zeitungen entnommenen Berichte nichts zu ändern.
bb) Aufgrund der beiden sich bei den Akten befindenden
ärztlichen Berichte vom 17. Juli 2002 und vom 22. September 2002 steht fest,
dass der Beschwerdeführer HIV-positiv ist und im Februar 2002 mit einer
Tritherapie begonnen hat.
Nach der Klassifikation des amerikanischen Center for Disease
Control and Prevention (CDC) wird eine HIV-Infektion in verschiedene Stadien
unterteilt. Die - den klinischen Verlauf der Krankheit bezeichnenden - Stadien
A, B und C werden nach dem jeweiligen CD4-Wert (welcher die Anzahl
"Helferzellen" pro Mikroliter Blut nennt) weiter in die drei immunologischen
Stufen 1 (mehr als 500 "Helferzellen" pro Mikroliter Blut), 2 (zwischen 200 und
499 "Helferzellen" pro Mikroliter Blut) und 3 (weniger als 200 "Helferzellen"
pro Mikroliter Blut)
2004 / 7 - 051
unterteilt. Dabei ist es durchaus möglich, dass das Blut eines
sich im Stadium B befindenden Infizierten einen CD4-Wert aufweist, welcher höher
("besser") ist als dasjenige eines Infizierten im Stadium A.
Nach der Ansteckung mit dem HIV-Virus kommt es als Reaktion auf
die Zerstörung von "Helferzellen" bei den meisten Infizierten zu grippeähnlichen
Beschwerden, welche nach einigen Wochen spontan wieder abklingen. In der Regel
folgt darauf - auch ohne Behandlung - eine mehrere Monate bis zehn Jahre
dauernde beschwerdefreie Zeit (Latenzphase, A). Erst die fortschreitende
Zerstörung des zellulären Immunsystems führt zu typischen HIV-assoziierten
Erkrankungen und Symptomen wie Fieberschüben, Nachtschweiss oder Diarrhöe (Phase
B). Mit der weiteren Abnahme des CD4-Wertes treten immer häufiger jene schweren
gesundheitlichen Störungen auf, welche als sogenannte AIDS definierende
Krankheiten gelten (Phase C), insbesondere Lungentuberkulose, wiederkehrende
bakterielle Lungenentzündungen oder besonders aggressive Tumore und Krebsarten
(typisch der Hautkrebs Kaposi-Sarkom); bei Schädigung von Zellen des zentralen
und peripheren Nervensystems können auch Hirnleistungsstörungen oder
Nervenentzündungen auftreten. Während des Krankheitsverlaufs gibt der "Viral
Load" (die Menge der freien Viren pro Milliliter Blutplasma) Auskunft über die
Aktivität des HIV und die Kapazität des Immunsystems.
In der Schulmedizin gilt die antiretrovirale
Kombinationstherapie (gleichzeitige Anwendung von Medikamenten aus verschiedenen
Medikamentengruppen und mit verschiedenen Wirkstoffen) nach wie vor als die
Methode zur Behandlung einer HIV-Infektion. Dabei wird versucht, die
Virenvermehrung und somit die Zerstörung des Immunsystems zu stoppen;
idealerweise steigt mit der Therapie der CD4-Wert wieder an und das Immunsystem
kann sich teilweise erholen. Die Erkrankung an AIDS beziehungsweise das
Erreichen des Stadiums C soll durch die Behandlung verhindert oder zumindest
verzögert werden. Ein Patient, welcher einmal ein gewisses Stadium - etwa wie
der Beschwerdeführer A2 - erreicht hat, bleibt diesem jedoch zugeordnet, selbst
wenn sich der CD4-Wert aufgrund der Therapie später wieder erholt.
Bis anhin hat die ARK keine klare Praxis entwickelt, ab welchem
Stadium der HIV-Infektion der Wegweisungsvollzug eines Asylbewerbers
beziehungsweise Beschwerdeführers unzumutbar erscheint. Der Vollzug der
Wegweisung erscheint zwar grundsätzlich zumutbar, solange das Stadium C noch
nicht erreicht, das heisst AIDS noch nicht "ausgebrochen" ist. Nebst dem Stadium
der HIV-Infektion ist indessen bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit
auch die konkrete Situation im Heimat- oder Herkunftsland des Betroffenen,
insbesondere die medizinische Versorgung, die Sicherheitslage und das
persönliche Um
2004 / 7 - 052
-feld (Verwandtschaft, berufliche Qualifikation, finanzielle
Verhältnisse) massgeblich zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne auch
EMARK
2003 Nr. 24, Erw. 5b, S. 157 f.
). Somit kann je nach den konkreten Umständen
bereits das Erreichen des Stadiums B3 oder gar B2 den Wegweisungsvollzug als
unzumutbar erscheinen lassen, während umgekehrt das Auftreten von AIDS
definierenden Krankheiten, mithin das Erreichen des Stadiums C, den
Wegweisungsvollzug noch nicht zwingend als unzumutbar erscheinen lässt;
letzteres gilt insbesondere dann, wenn der Standard der medizinischen
Infrastruktur im Heimat- oder Herkunftsland mit demjenigen in der Schweiz
vergleichbar ist und sich die persönliche (insbesondere die finanzielle)
Situation des Beschwerdeführers so darstellt, dass davon ausgegangen werden
kann, er habe dort ohne weiteres Zugang zu den vorhandenen medizinischen
Institutionen.
Gemäss dem neusten sich bei den Akten befindenden ärztlichen
Bericht des Kantonsspitals X. vom 22. September 2003 befindet sich die
HIV-Infektion des Beschwerdeführers nach wie vor im Stadium A2. Er leidet unter
keinen mit der HIV-Infektion in Zusammenhang stehenden Beschwerden; zudem hat
sich der CD4-Wert dank der Therapie mit "Stocrin" und "Combivir" weiter
verbessert (Erhöhung von 393 "Helferzellen" pro Mikroliter Bluter auf 415
"Helferzellen" pro Mikroliter Blut) und der "Viral Load" konnte schliesslich von
50 auf 16 Viren pro Milliliter Blut gesenkt werden. In Bezug auf die im
ärztlichen Bericht vom 22. September 2003 angebrachte Bemerkung, die
erforderlichen Behandlungen seien im Heimatland des Beschwerdeführers nicht
gewährleistet, ist festzuhalten, dass sich die Verhältnisse in Kamerun
insbesondere in den vergangenen zwei Jahren dahingehend verändert haben, dass
heute verschiedene Einrichtungen zur Behandlung von HIV-Infizierten bestehen.
Wie das BFF in seiner Vernehmlassung vom 13. Oktober 2003 zutreffend ausführte,
können die für den Beschwerdeführer erforderlichen Behandlungen und insbesondere
auch die regelmässig durchzuführenden Kontrollen insbesondere im Hôpital Central
in Yaoundé und im Hôpital La Quintinie in Douala durchgeführt werden, wobei das
letztere Spital auch von staatlicher Seite her damit betraut worden ist,
Kliniken landesweit mit AIDS-Medikamenten zu versorgen. Daneben bieten auch
verschiedene NGOs (beispielsweise die "Association des Frères et Soeurs Unies"
in Yaoundé oder das "Aids Control Program" von Dr. L. Zekeng in Yaoundé)
Möglichkeiten zur Behandlung einer HIV-Infektion. Darüber hinaus bietet auch das
Hôpital Militaire in Douala Behandlungsmöglichkeiten und auch verschiedene
Provinzspitäler fungieren als Anlaufstellen für HIV-Infizierte. Aufgrund eines
entsprechenden staatlichen Projekts vom März 2001 hat die CENAME die Preise für
Medikamente für die Behandlung von HIV-Infizierten massiv gesenkt. An diesem
Projekt arbeiten auch das "National Committee for the Fight against AIDS" und
einige pharmazeutische Firmen mit. Überdies haben sowohl die WHO als auch die EU
Beiträge gesprochen, und die "Association des Frères
2004 / 7 - 053
et Soeurs Unies" beteiligt sich mit Beiträgen von bis zu 90 % an
allfälligen Behandlungskosten; die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme
vom 7. November 2003 gemachten Ausführungen, die Kosten für Behandlung und
Kontrollen der HIV-Infektion seien nach wie vor sehr hoch, vermögen daher nicht
zu überzeugen. Im Weiteren besteht gemäss Bericht der UNAIDS in Genf vom 19.
Juni 2003 in Kamerun ein "Joint United Nations Programme on HIV/AIDS", und die
kamerunische Regierung hat einen strategischen HIV/AIDS-Plan 2000 - 2005 mit dem
Ziel, die Versorgung mit Medikamenten weiter zu verbessern, ins Leben gerufen.
Angesichts dieser Möglichkeiten sowie angesichts der Tatsache, dass das BFF
abgewiesenen HIV-positiven Asylbewerbern praxisgemäss auf Gesuch hin
Rückkehrhilfe in Form von Medikamenten und allenfalls auch durch Übernahme von
Kosten für notwendige Kontrollen gewährt, erscheint die Kontrolle und Behandlung
der HIV-Infektion des Beschwerdeführers in Kamerun gewährleistet. In Bezug auf
die Behauptung des Beschwerdeführers, in seinem Heimatort gebe es kein Spital
zur Behandlung von HIV-Infizierten, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
anlässlich der Befragungen erklärte, die letzten Jahre vor seiner Ausreise in B.
gelebt und gearbeitet zu haben, und B. in einer Distanz zu Douala liegt, welche
die Reise dorthin zwecks Durchführung von Kontrollen und Therapien im oben
erwähnten Hôpital La Quintinie ohne weiteres als zumutbar erscheinen lässt.
Nach dem Gesagten erscheint die Rückkehr des Beschwerdeführers
nach Kamerun auch unter medizinischen Gesichtspunkten als zumutbar.
cc) Schliesslich bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der
Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Kamerun in eine konkrete, seine
Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Er verfügt über eine
ausgezeichnete Schulbildung mit Universitätsabschluss in Geschichte und
politischen Wissenschaften sowie über mehrjährige Berufserfahrung als "research
assistant"; nebst seiner Muttersprache Englisch hat er auch
Französischkenntnisse. Seine nächsten Angehörigen (zwei Brüder und drei
Schwestern) leben offenbar nach wie vor in Kamerun und werden ihm nach seiner
Rückkehr auch bei der Reintegration behilflich sein können.
dd) Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers mithin auch als zumutbar bezeichnet werden.
©
27.04.04