3. a) Gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG kann der Bundesrat Staaten bezeichnen, in welchen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht; entsprechende Beschlüsse überprüft er periodisch. b) Nach Absatz 2 der nämlichen Bestimmung wird auf Gesuche und Beschwerden von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nicht eingetreten,
Erwägungen (1 Absätze)
E. 20 ) e nel caso d'esame di un'alternativa
di rifugio interna (
GICRA 1993 n. 17
).
2004 / 5 - 034
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger der Ethnie
Malayalam und Mitglied der Pfingstgemeinde, suchte am 4. August 2003 um Asyl
nach. Er machte insbesondere geltend, seit 1998 werde er von der terroristischen
hinduistischen Gruppe "Rastram Sawyam Sava" (RSS) aufgefordert, seine
Gebetstätigkeiten für die Pfingstgemeinde zu beenden. Da er dies nicht getan
habe, sei er wiederholt zusammengeschlagen worden, Unbekannte hätten sein
Restaurant zerstört und er habe einen anonymen Brief erhalten, worin ihm mit
Ermordung gedroht worden sei.
Mit Verfügung vom 13. August 2003 trat das BFF auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete gleichzeitig dessen
Wegweisung aus der Schweiz an. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese
Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Vorinstanz begründete
ihren Entscheid damit, es handle sich bei den geltend gemachten Problemen um
Benachteiligungen Dritter, denen sich der Beschwerdeführer ausserdem durch einen
Wegzug in eine Grossstadt oder in einen anderen Unionsstaat hätte entziehen
können.
Mit Beschwerde vom 14. August 2003 focht der Beschwerdeführer
diese Verfügung bei der ARK an und beantragte Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2003 wurde das Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gutgeheissen.
Das BFF beantragte in der Vernehmlassung vom 29. Oktober 2003
die Abweisung der Beschwerde. Es hielt unter anderem fest, das Konzept der
verfolgungssicheren Länder und die Regelvermutung der relativen
Verfolgungssicherheit würden in ihrer Zweckbestimmung entscheidend ausgehöhlt,
wenn auf alle nicht auf den ersten Blick unglaubhaften Vorbringen - also auch
auf evident nicht asylrelevante - materiell einzutreten wäre. Der
Beschwerdeführer begründe sein Asylgesuch ausschliesslich mit Übergriffen
Dritter, weshalb er offensichtlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen
sei.
Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene
Verfügung auf und weist die Sache an das BFF zum neuen Entscheid zurück.
2004
/ 5 - 035
Aus den Erwägungen:
3. a) Gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG kann der Bundesrat Staaten
bezeichnen, in welchen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung
besteht; entsprechende Beschlüsse überprüft er periodisch.
b) Nach Absatz 2 der nämlichen Bestimmung wird auf Gesuche und
Beschwerden von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nicht eingetreten,
ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung.
4. a) Das BFF begründete seine Nichteintretensverfügung damit,
bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Problemen handle es sich um
Benachteiligungen durch Dritte. Dem Beschwerdeführer habe ausserdem eine
innerstaatliche Fluchtalternative offen gestanden. Aufgrund der Aktenlage sei
somit die Vermutung der Sicherheit vor Verfolgung gemäss Art. 34 AsylG nicht
widerlegt worden.
In der Vernehmlassung schiebt es als Begründung nach, nach dem
Willen des Gesetzgebers sei die Asylrelevanz der Verfolgung für ein Eintreten
erforderlich. Ferner wird von der Vorinstanz das Fehlen von Hinweisen auf
Verfolgung mit "offensichtlich unbegründete Asylgesuche" gleichgesetzt.
b) Mit Beschluss vom 18. März 1991 hat der Schweizerische
Bundesrat Indien zu einem verfolgungssicheren Staat (safe country) erklärt.
Diese Einschätzung hat der Bundesrat seither wiederholt überprüft und bestätigt.
Diese Tatsache schliesst die Gewährung von Asyl und den Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung allerdings nicht einfach aus. Die fehlende Verfolgung im
Herkunftsland wird dabei lediglich vermutet und kann somit widerlegt werden
(vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S.
265).
c.aa) Nach Praxis der ARK ist der Begriff der Verfolgung in Art.
34 Abs. 2 AsylG - analog zu Art. 18, 23 Abs. 3 und 33 Abs. 3 Bst. b AsylG - weit
zu verstehen. Er umfasst nicht nur die ernsthaften Nachteile gemäss Art. 3 AsylG,
sondern auch Wegweisungshindernisse im Sinne der Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art.
14a Abs. 2 - 4 ANAG, insbesondere die durch Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK erfasste
menschenrechtswidrige Behandlung. Mit dem Grundsatzurteil vom 19. September 2003
(vgl. EMARK 2003 Nr. 18) hat die ARK gegenüber der früheren Praxis (vgl. EMARK
1999 Nrn. 16 und 17, 1994 Nr. 6, 1993 Nrn. 16 und 17) eine gewisse
Begriffsverengung vorgenommen: Unter den weiten Verfolgungsbegriff fallen nicht
mehr sämtliche Wegweisungsvollzugshindernisse, sondern nur solche erlittene oder
befürchtete Nachteile, welche von Menschenhand zugefügt werden. Die Vorinstanz
geht mithin fehl, wenn sie den in der
2004 / 5 - 036
betreffenden Gesetzesbestimmung verwendeten Verfolgungsbegriff
auf "asylrelevante" Verfolgung einengt.
In casu wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei von der
terroristischen hinduistischen Gruppe RSS verfolgt worden und werde von ihr mit
dem Tode bedroht. Damit wird zweifelsfrei eine von Menschenhand stammende
Verfolgung geltend gemacht, welche praxisgemäss unter den weiten
Verfolgungsbegriff zu subsumieren ist.
bb) Liegen nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbare
Hinweise auf Verfolgung vor, muss geprüft werden, ob die Flüchtlingseigenschaft
erfüllt ist. Für die Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, welche zum
Eintreten auf das Asylgesuch verpflichten, gilt ein tiefer Beweismassstab (vgl.
EMARK 1999 Nr. 16, Erw. 4b, S. 107 f.). Gemäss dieser sich auf die betreffende
parlamentarische Beratung stützenden Praxis genügt es entgegen der Auffassung
des BFF nicht, wenn das Asylgesuch offensichtlich unbegründet ist; vielmehr
müsste die Behauptung einer Verfolgung im vorgenannten Sinn geradezu als
offensichtlich haltlos erscheinen.
In casu wurde von der Vorinstanz das Vorhandensein einer
Drittverfolgung offengelassen. Die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers
erscheinen denn auch nicht als offensichtlich haltlos. Daran ändert nichts, dass
er möglicherweise vor solcher Drittverfolgung um staatlichen Schutz nachsuchen
und solchen erhalten könnte; derartige Abklärungen und Erwägungen hätten
praxisgemäss im Rahmen einer umfassenden materiellen Prüfung des Asylgesuches zu
erfolgen (vgl. EMARK 2003 Nrn. 19 und 20).
cc) Alsdann beschlägt gemäss der seit zehn Jahren unveränderten
Praxis der ARK (vgl. EMARK 1993 Nr. 17) die Prüfung einer allfälligen
inländischen Fluchtalternative nicht die Frage, ob zum vornherein gar keine
Verfolgung vorliegen kann. Vielmehr zielt die Prüfung einer valablen internen
Fluchtalternative auf die Frage, ob allenfalls in bestimmten Teilen des Landes
Schutz vor Verfolgung besteht. Dies bedingt eine umfassende (statt nur
vorfrageweise) Prüfung der geltend gemachten Fluchtgründe, was voraussetzt, dass
auf das Gesuch eingetreten wird. Die entsprechend erhobene Rüge in der
Beschwerde vom 14. August 2003 erweist sich somit als begründet.
d) Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFF zu Unrecht einen
Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 AsylG erlassen und damit
Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist damit in
diesem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache an die Vorinstanz zur Beurteilung des Asylgesuchs zurückzuweisen ist.
©
27.04.04
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2004 5/33
EMARK - JICRA - GICRA
2004 / 5
2004
/ 5 - 033
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 6. Januar 2004 i.S. T.F.,
Indien
Art. 34 Abs. 2 AsylG: Nichteintreten auf ein
Asylgesuch; verfolgungssicherer Herkunftsstaat.
Bestätigung der Praxis zum Verfolgungsbegriff
(
EMARK 2003 Nr. 18
) und zum Beweismass betreffend der Hinweise auf Verfolgung
(
EMARK 1999 Nr. 16
). Bestätigung der Praxis, wonach bei nicht haltlosen
Vorbringen bezüglich Verfolgung durch Dritte (
EMARK 2003 Nrn. 19
und
20
) und
für die Prüfung einer inländischen Fluchtalternative (
EMARK 1993 Nr. 17
) auf
das Gesuch einzutreten ist.
Art 34 al. 2 LAsi : non-entrée en matière sur une
demande dasile; pays dorigine exempt de persécutions.
Confirmation de la jurisprudence relative à
la notion de persécution (
JICRA 2003 n° 18
) et au degré de preuve exigé en
matière dindices de persécution (
JICRA 1999 n° 16
). Confirmation de la
jurisprudence selon laquelle il y a lieu dentrer en matière sur une demande
dasile en présence dallégations de persécutions par des tiers, qui ne sont
pas sans fondement (
JICRA 2003 nos 19
et
20
), et en cas dexamen dune
possibilité de refuge interne (
JICRA 1993 n° 17
).
Art 34 cpv. 2 LAsi : non entrata nel merito della
domanda d'asilo; safe countries.
Conferma della giurisprudenza relativa alla
nozione di persecuzione (
GICRA 2003 n. 18
) e al grado della prova in materia
d'indizi di persecuzione (
GICRA 1999 n. 16
). Conferma della giurisprudenza
giusta la quale lentrata nel merito di una domanda l'asilo s'impone in
presenza d'allegazioni - non manifestamente infondate - di persecuzioni da
parte di terzi (
GICRA 2003 nn. 19
e
20
) e nel caso d'esame di un'alternativa
di rifugio interna (
GICRA 1993 n. 17
).
2004 / 5 - 034
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger der Ethnie
Malayalam und Mitglied der Pfingstgemeinde, suchte am 4. August 2003 um Asyl
nach. Er machte insbesondere geltend, seit 1998 werde er von der terroristischen
hinduistischen Gruppe "Rastram Sawyam Sava" (RSS) aufgefordert, seine
Gebetstätigkeiten für die Pfingstgemeinde zu beenden. Da er dies nicht getan
habe, sei er wiederholt zusammengeschlagen worden, Unbekannte hätten sein
Restaurant zerstört und er habe einen anonymen Brief erhalten, worin ihm mit
Ermordung gedroht worden sei.
Mit Verfügung vom 13. August 2003 trat das BFF auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete gleichzeitig dessen
Wegweisung aus der Schweiz an. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese
Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Vorinstanz begründete
ihren Entscheid damit, es handle sich bei den geltend gemachten Problemen um
Benachteiligungen Dritter, denen sich der Beschwerdeführer ausserdem durch einen
Wegzug in eine Grossstadt oder in einen anderen Unionsstaat hätte entziehen
können.
Mit Beschwerde vom 14. August 2003 focht der Beschwerdeführer
diese Verfügung bei der ARK an und beantragte Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2003 wurde das Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gutgeheissen.
Das BFF beantragte in der Vernehmlassung vom 29. Oktober 2003
die Abweisung der Beschwerde. Es hielt unter anderem fest, das Konzept der
verfolgungssicheren Länder und die Regelvermutung der relativen
Verfolgungssicherheit würden in ihrer Zweckbestimmung entscheidend ausgehöhlt,
wenn auf alle nicht auf den ersten Blick unglaubhaften Vorbringen - also auch
auf evident nicht asylrelevante - materiell einzutreten wäre. Der
Beschwerdeführer begründe sein Asylgesuch ausschliesslich mit Übergriffen
Dritter, weshalb er offensichtlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen
sei.
Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene
Verfügung auf und weist die Sache an das BFF zum neuen Entscheid zurück.
2004
/ 5 - 035
Aus den Erwägungen:
3. a) Gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG kann der Bundesrat Staaten
bezeichnen, in welchen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung
besteht; entsprechende Beschlüsse überprüft er periodisch.
b) Nach Absatz 2 der nämlichen Bestimmung wird auf Gesuche und
Beschwerden von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nicht eingetreten,
ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung.
4. a) Das BFF begründete seine Nichteintretensverfügung damit,
bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Problemen handle es sich um
Benachteiligungen durch Dritte. Dem Beschwerdeführer habe ausserdem eine
innerstaatliche Fluchtalternative offen gestanden. Aufgrund der Aktenlage sei
somit die Vermutung der Sicherheit vor Verfolgung gemäss Art. 34 AsylG nicht
widerlegt worden.
In der Vernehmlassung schiebt es als Begründung nach, nach dem
Willen des Gesetzgebers sei die Asylrelevanz der Verfolgung für ein Eintreten
erforderlich. Ferner wird von der Vorinstanz das Fehlen von Hinweisen auf
Verfolgung mit "offensichtlich unbegründete Asylgesuche" gleichgesetzt.
b) Mit Beschluss vom 18. März 1991 hat der Schweizerische
Bundesrat Indien zu einem verfolgungssicheren Staat (safe country) erklärt.
Diese Einschätzung hat der Bundesrat seither wiederholt überprüft und bestätigt.
Diese Tatsache schliesst die Gewährung von Asyl und den Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung allerdings nicht einfach aus. Die fehlende Verfolgung im
Herkunftsland wird dabei lediglich vermutet und kann somit widerlegt werden
(vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S.
265).
c.aa) Nach Praxis der ARK ist der Begriff der Verfolgung in Art.
34 Abs. 2 AsylG - analog zu Art. 18, 23 Abs. 3 und 33 Abs. 3 Bst. b AsylG - weit
zu verstehen. Er umfasst nicht nur die ernsthaften Nachteile gemäss Art. 3 AsylG,
sondern auch Wegweisungshindernisse im Sinne der Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art.
14a Abs. 2 - 4 ANAG, insbesondere die durch Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK erfasste
menschenrechtswidrige Behandlung. Mit dem Grundsatzurteil vom 19. September 2003
(vgl. EMARK 2003 Nr. 18) hat die ARK gegenüber der früheren Praxis (vgl. EMARK
1999 Nrn. 16 und 17, 1994 Nr. 6, 1993 Nrn. 16 und 17) eine gewisse
Begriffsverengung vorgenommen: Unter den weiten Verfolgungsbegriff fallen nicht
mehr sämtliche Wegweisungsvollzugshindernisse, sondern nur solche erlittene oder
befürchtete Nachteile, welche von Menschenhand zugefügt werden. Die Vorinstanz
geht mithin fehl, wenn sie den in der
2004 / 5 - 036
betreffenden Gesetzesbestimmung verwendeten Verfolgungsbegriff
auf "asylrelevante" Verfolgung einengt.
In casu wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei von der
terroristischen hinduistischen Gruppe RSS verfolgt worden und werde von ihr mit
dem Tode bedroht. Damit wird zweifelsfrei eine von Menschenhand stammende
Verfolgung geltend gemacht, welche praxisgemäss unter den weiten
Verfolgungsbegriff zu subsumieren ist.
bb) Liegen nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbare
Hinweise auf Verfolgung vor, muss geprüft werden, ob die Flüchtlingseigenschaft
erfüllt ist. Für die Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, welche zum
Eintreten auf das Asylgesuch verpflichten, gilt ein tiefer Beweismassstab (vgl.
EMARK 1999 Nr. 16, Erw. 4b, S. 107 f.). Gemäss dieser sich auf die betreffende
parlamentarische Beratung stützenden Praxis genügt es entgegen der Auffassung
des BFF nicht, wenn das Asylgesuch offensichtlich unbegründet ist; vielmehr
müsste die Behauptung einer Verfolgung im vorgenannten Sinn geradezu als
offensichtlich haltlos erscheinen.
In casu wurde von der Vorinstanz das Vorhandensein einer
Drittverfolgung offengelassen. Die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers
erscheinen denn auch nicht als offensichtlich haltlos. Daran ändert nichts, dass
er möglicherweise vor solcher Drittverfolgung um staatlichen Schutz nachsuchen
und solchen erhalten könnte; derartige Abklärungen und Erwägungen hätten
praxisgemäss im Rahmen einer umfassenden materiellen Prüfung des Asylgesuches zu
erfolgen (vgl. EMARK 2003 Nrn. 19 und 20).
cc) Alsdann beschlägt gemäss der seit zehn Jahren unveränderten
Praxis der ARK (vgl. EMARK 1993 Nr. 17) die Prüfung einer allfälligen
inländischen Fluchtalternative nicht die Frage, ob zum vornherein gar keine
Verfolgung vorliegen kann. Vielmehr zielt die Prüfung einer valablen internen
Fluchtalternative auf die Frage, ob allenfalls in bestimmten Teilen des Landes
Schutz vor Verfolgung besteht. Dies bedingt eine umfassende (statt nur
vorfrageweise) Prüfung der geltend gemachten Fluchtgründe, was voraussetzt, dass
auf das Gesuch eingetreten wird. Die entsprechend erhobene Rüge in der
Beschwerde vom 14. August 2003 erweist sich somit als begründet.
d) Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFF zu Unrecht einen
Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 AsylG erlassen und damit
Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist damit in
diesem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache an die Vorinstanz zur Beurteilung des Asylgesuchs zurückzuweisen ist.
©
27.04.04