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EMARK-2004-5

Art. 34 Abs. 2 AsylG: Nichteintreten auf ein

Emark · 2004-01-06 · Deutsch CH
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3. a) Gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG kann der Bundesrat Staaten bezeichnen, in welchen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht; entsprechende Beschlüsse überprüft er periodisch. b) Nach Absatz 2 der nämlichen Bestimmung wird auf Gesuche und Beschwerden von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nicht eingetreten,

Erwägungen (1 Absätze)

E. 20 ) e nel caso d'esame di un'alternativa

di rifugio interna (

GICRA 1993 n. 17

).

2004 / 5 - 034

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger der Ethnie

Malayalam und Mitglied der Pfingstgemeinde, suchte am 4. August 2003 um Asyl

nach. Er machte insbesondere geltend, seit 1998 werde er von der terroristischen

hinduistischen Gruppe "Rastram Sawyam Sava" (RSS) aufgefordert, seine

Gebetstätigkeiten für die Pfingstgemeinde zu beenden. Da er dies nicht getan

habe, sei er wiederholt zusammengeschlagen worden, Unbekannte hätten sein

Restaurant zerstört und er habe einen anonymen Brief erhalten, worin ihm mit

Ermordung gedroht worden sei.

Mit Verfügung vom 13. August 2003 trat das BFF auf das

Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete gleichzeitig dessen

Wegweisung aus der Schweiz an. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese

Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Vorinstanz begründete

ihren Entscheid damit, es handle sich bei den geltend gemachten Problemen um

Benachteiligungen Dritter, denen sich der Beschwerdeführer ausserdem durch einen

Wegzug in eine Grossstadt oder in einen anderen Unionsstaat hätte entziehen

können.

Mit Beschwerde vom 14. August 2003 focht der Beschwerdeführer

diese Verfügung bei der ARK an und beantragte Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2003 wurde das Gesuch um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gutgeheissen.

Das BFF beantragte in der Vernehmlassung vom 29. Oktober 2003

die Abweisung der Beschwerde. Es hielt unter anderem fest, das Konzept der

verfolgungssicheren Länder und die Regelvermutung der relativen

Verfolgungssicherheit würden in ihrer Zweckbestimmung entscheidend ausgehöhlt,

wenn auf alle nicht auf den ersten Blick unglaubhaften Vorbringen - also auch

auf evident nicht asylrelevante - materiell einzutreten wäre. Der

Beschwerdeführer begründe sein Asylgesuch ausschliesslich mit Übergriffen

Dritter, weshalb er offensichtlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen

sei.

Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene

Verfügung auf und weist die Sache an das BFF zum neuen Entscheid zurück.

2004

/ 5 - 035

Aus den Erwägungen:

3. a) Gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG kann der Bundesrat Staaten

bezeichnen, in welchen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung

besteht; entsprechende Beschlüsse überprüft er periodisch.

b) Nach Absatz 2 der nämlichen Bestimmung wird auf Gesuche und

Beschwerden von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nicht eingetreten,

ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung.

4. a) Das BFF begründete seine Nichteintretensverfügung damit,

bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Problemen handle es sich um

Benachteiligungen durch Dritte. Dem Beschwerdeführer habe ausserdem eine

innerstaatliche Fluchtalternative offen gestanden. Aufgrund der Aktenlage sei

somit die Vermutung der Sicherheit vor Verfolgung gemäss Art. 34 AsylG nicht

widerlegt worden.

In der Vernehmlassung schiebt es als Begründung nach, nach dem

Willen des Gesetzgebers sei die Asylrelevanz der Verfolgung für ein Eintreten

erforderlich. Ferner wird von der Vorinstanz das Fehlen von Hinweisen auf

Verfolgung mit "offensichtlich unbegründete Asylgesuche" gleichgesetzt.

b) Mit Beschluss vom 18. März 1991 hat der Schweizerische

Bundesrat Indien zu einem verfolgungssicheren Staat (safe country) erklärt.

Diese Einschätzung hat der Bundesrat seither wiederholt überprüft und bestätigt.

Diese Tatsache schliesst die Gewährung von Asyl und den Verzicht auf den Vollzug

der Wegweisung allerdings nicht einfach aus. Die fehlende Verfolgung im

Herkunftsland wird dabei lediglich vermutet und kann somit widerlegt werden

(vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S.

265).

c.aa) Nach Praxis der ARK ist der Begriff der Verfolgung in Art.

34 Abs. 2 AsylG - analog zu Art. 18, 23 Abs. 3 und 33 Abs. 3 Bst. b AsylG - weit

zu verstehen. Er umfasst nicht nur die ernsthaften Nachteile gemäss Art. 3 AsylG,

sondern auch Wegweisungshindernisse im Sinne der Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art.

14a Abs. 2 - 4 ANAG, insbesondere die durch Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK erfasste

menschenrechtswidrige Behandlung. Mit dem Grundsatzurteil vom 19. September 2003

(vgl. EMARK 2003 Nr. 18) hat die ARK gegenüber der früheren Praxis (vgl. EMARK

1999 Nrn. 16 und 17, 1994 Nr. 6, 1993 Nrn. 16 und 17) eine gewisse

Begriffsverengung vorgenommen: Unter den weiten Verfolgungsbegriff fallen nicht

mehr sämtliche Wegweisungsvollzugshindernisse, sondern nur solche erlittene oder

befürchtete Nachteile, welche von Menschenhand zugefügt werden. Die Vorinstanz

geht mithin fehl, wenn sie den in der

2004 / 5 - 036

betreffenden Gesetzesbestimmung verwendeten Verfolgungsbegriff

auf "asylrelevante" Verfolgung einengt.

In casu wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei von der

terroristischen hinduistischen Gruppe RSS verfolgt worden und werde von ihr mit

dem Tode bedroht. Damit wird zweifelsfrei eine von Menschenhand stammende

Verfolgung geltend gemacht, welche praxisgemäss unter den weiten

Verfolgungsbegriff zu subsumieren ist.

bb) Liegen nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbare

Hinweise auf Verfolgung vor, muss geprüft werden, ob die Flüchtlingseigenschaft

erfüllt ist. Für die Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, welche zum

Eintreten auf das Asylgesuch verpflichten, gilt ein tiefer Beweismassstab (vgl.

EMARK 1999 Nr. 16, Erw. 4b, S. 107 f.). Gemäss dieser sich auf die betreffende

parlamentarische Beratung stützenden Praxis genügt es entgegen der Auffassung

des BFF nicht, wenn das Asylgesuch offensichtlich unbegründet ist; vielmehr

müsste die Behauptung einer Verfolgung im vorgenannten Sinn geradezu als

offensichtlich haltlos erscheinen.

In casu wurde von der Vorinstanz das Vorhandensein einer

Drittverfolgung offengelassen. Die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers

erscheinen denn auch nicht als offensichtlich haltlos. Daran ändert nichts, dass

er möglicherweise vor solcher Drittverfolgung um staatlichen Schutz nachsuchen

und solchen erhalten könnte; derartige Abklärungen und Erwägungen hätten

praxisgemäss im Rahmen einer umfassenden materiellen Prüfung des Asylgesuches zu

erfolgen (vgl. EMARK 2003 Nrn. 19 und 20).

cc) Alsdann beschlägt gemäss der seit zehn Jahren unveränderten

Praxis der ARK (vgl. EMARK 1993 Nr. 17) die Prüfung einer allfälligen

inländischen Fluchtalternative nicht die Frage, ob zum vornherein gar keine

Verfolgung vorliegen kann. Vielmehr zielt die Prüfung einer valablen internen

Fluchtalternative auf die Frage, ob allenfalls in bestimmten Teilen des Landes

Schutz vor Verfolgung besteht. Dies bedingt eine umfassende (statt nur

vorfrageweise) Prüfung der geltend gemachten Fluchtgründe, was voraussetzt, dass

auf das Gesuch eingetreten wird. Die entsprechend erhobene Rüge in der

Beschwerde vom 14. August 2003 erweist sich somit als begründet.

d) Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFF zu Unrecht einen

Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 AsylG erlassen und damit

Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist damit in

diesem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die

Sache an die Vorinstanz zur Beurteilung des Asylgesuchs zurückzuweisen ist.

©

27.04.04

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EMARK - JICRA - GICRA   2004 5/33

EMARK - JICRA - GICRA

2004 / 5

2004

/ 5 - 033

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 6. Januar 2004 i.S. T.F.,

Indien

Art. 34 Abs. 2 AsylG: Nichteintreten auf ein

Asylgesuch; verfolgungssicherer Herkunftsstaat.

Bestätigung der Praxis zum Verfolgungsbegriff

(

EMARK 2003 Nr. 18

) und zum Beweismass betreffend der Hinweise auf Verfolgung

(

EMARK 1999 Nr. 16

). Bestätigung der Praxis, wonach bei nicht haltlosen

Vorbringen bezüglich Verfolgung durch Dritte (

EMARK 2003 Nrn. 19

und

20

) und

für die Prüfung einer inländischen Fluchtalternative (

EMARK 1993 Nr. 17

) auf

das Gesuch einzutreten ist.

Art 34 al. 2 LAsi : non-entrée en matière sur une

demande d’asile; pays d’origine exempt de persécutions.

Confirmation de la jurisprudence relative à

la notion de persécution (

JICRA 2003 n° 18

) et au degré de preuve exigé en

matière d’indices de persécution (

JICRA 1999 n° 16

). Confirmation de la

jurisprudence selon laquelle il y a lieu d’entrer en matière sur une demande

d’asile en présence d’allégations de persécutions par des tiers, qui ne sont

pas sans fondement (

JICRA 2003 nos 19

et

20

), et en cas d’examen d’une

possibilité de refuge interne (

JICRA 1993 n° 17

).

Art 34 cpv. 2 LAsi : non entrata nel merito della

domanda d'asilo; safe countries.

Conferma della giurisprudenza relativa alla

nozione di persecuzione (

GICRA 2003 n. 18

) e al grado della prova in materia

d'indizi di persecuzione (

GICRA 1999 n. 16

). Conferma della giurisprudenza

giusta la quale l’entrata nel merito di una domanda l'asilo s'impone in

presenza d'allegazioni - non manifestamente infondate - di persecuzioni da

parte di terzi (

GICRA 2003 nn. 19

e

20

) e nel caso d'esame di un'alternativa

di rifugio interna (

GICRA 1993 n. 17

).

2004 / 5 - 034

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger der Ethnie

Malayalam und Mitglied der Pfingstgemeinde, suchte am 4. August 2003 um Asyl

nach. Er machte insbesondere geltend, seit 1998 werde er von der terroristischen

hinduistischen Gruppe "Rastram Sawyam Sava" (RSS) aufgefordert, seine

Gebetstätigkeiten für die Pfingstgemeinde zu beenden. Da er dies nicht getan

habe, sei er wiederholt zusammengeschlagen worden, Unbekannte hätten sein

Restaurant zerstört und er habe einen anonymen Brief erhalten, worin ihm mit

Ermordung gedroht worden sei.

Mit Verfügung vom 13. August 2003 trat das BFF auf das

Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete gleichzeitig dessen

Wegweisung aus der Schweiz an. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese

Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Vorinstanz begründete

ihren Entscheid damit, es handle sich bei den geltend gemachten Problemen um

Benachteiligungen Dritter, denen sich der Beschwerdeführer ausserdem durch einen

Wegzug in eine Grossstadt oder in einen anderen Unionsstaat hätte entziehen

können.

Mit Beschwerde vom 14. August 2003 focht der Beschwerdeführer

diese Verfügung bei der ARK an und beantragte Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2003 wurde das Gesuch um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gutgeheissen.

Das BFF beantragte in der Vernehmlassung vom 29. Oktober 2003

die Abweisung der Beschwerde. Es hielt unter anderem fest, das Konzept der

verfolgungssicheren Länder und die Regelvermutung der relativen

Verfolgungssicherheit würden in ihrer Zweckbestimmung entscheidend ausgehöhlt,

wenn auf alle nicht auf den ersten Blick unglaubhaften Vorbringen - also auch

auf evident nicht asylrelevante - materiell einzutreten wäre. Der

Beschwerdeführer begründe sein Asylgesuch ausschliesslich mit Übergriffen

Dritter, weshalb er offensichtlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen

sei.

Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene

Verfügung auf und weist die Sache an das BFF zum neuen Entscheid zurück.

2004

/ 5 - 035

Aus den Erwägungen:

3. a) Gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG kann der Bundesrat Staaten

bezeichnen, in welchen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung

besteht; entsprechende Beschlüsse überprüft er periodisch.

b) Nach Absatz 2 der nämlichen Bestimmung wird auf Gesuche und

Beschwerden von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nicht eingetreten,

ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung.

4. a) Das BFF begründete seine Nichteintretensverfügung damit,

bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Problemen handle es sich um

Benachteiligungen durch Dritte. Dem Beschwerdeführer habe ausserdem eine

innerstaatliche Fluchtalternative offen gestanden. Aufgrund der Aktenlage sei

somit die Vermutung der Sicherheit vor Verfolgung gemäss Art. 34 AsylG nicht

widerlegt worden.

In der Vernehmlassung schiebt es als Begründung nach, nach dem

Willen des Gesetzgebers sei die Asylrelevanz der Verfolgung für ein Eintreten

erforderlich. Ferner wird von der Vorinstanz das Fehlen von Hinweisen auf

Verfolgung mit "offensichtlich unbegründete Asylgesuche" gleichgesetzt.

b) Mit Beschluss vom 18. März 1991 hat der Schweizerische

Bundesrat Indien zu einem verfolgungssicheren Staat (safe country) erklärt.

Diese Einschätzung hat der Bundesrat seither wiederholt überprüft und bestätigt.

Diese Tatsache schliesst die Gewährung von Asyl und den Verzicht auf den Vollzug

der Wegweisung allerdings nicht einfach aus. Die fehlende Verfolgung im

Herkunftsland wird dabei lediglich vermutet und kann somit widerlegt werden

(vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S.

265).

c.aa) Nach Praxis der ARK ist der Begriff der Verfolgung in Art.

34 Abs. 2 AsylG - analog zu Art. 18, 23 Abs. 3 und 33 Abs. 3 Bst. b AsylG - weit

zu verstehen. Er umfasst nicht nur die ernsthaften Nachteile gemäss Art. 3 AsylG,

sondern auch Wegweisungshindernisse im Sinne der Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art.

14a Abs. 2 - 4 ANAG, insbesondere die durch Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK erfasste

menschenrechtswidrige Behandlung. Mit dem Grundsatzurteil vom 19. September 2003

(vgl. EMARK 2003 Nr. 18) hat die ARK gegenüber der früheren Praxis (vgl. EMARK

1999 Nrn. 16 und 17, 1994 Nr. 6, 1993 Nrn. 16 und 17) eine gewisse

Begriffsverengung vorgenommen: Unter den weiten Verfolgungsbegriff fallen nicht

mehr sämtliche Wegweisungsvollzugshindernisse, sondern nur solche erlittene oder

befürchtete Nachteile, welche von Menschenhand zugefügt werden. Die Vorinstanz

geht mithin fehl, wenn sie den in der

2004 / 5 - 036

betreffenden Gesetzesbestimmung verwendeten Verfolgungsbegriff

auf "asylrelevante" Verfolgung einengt.

In casu wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei von der

terroristischen hinduistischen Gruppe RSS verfolgt worden und werde von ihr mit

dem Tode bedroht. Damit wird zweifelsfrei eine von Menschenhand stammende

Verfolgung geltend gemacht, welche praxisgemäss unter den weiten

Verfolgungsbegriff zu subsumieren ist.

bb) Liegen nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbare

Hinweise auf Verfolgung vor, muss geprüft werden, ob die Flüchtlingseigenschaft

erfüllt ist. Für die Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, welche zum

Eintreten auf das Asylgesuch verpflichten, gilt ein tiefer Beweismassstab (vgl.

EMARK 1999 Nr. 16, Erw. 4b, S. 107 f.). Gemäss dieser sich auf die betreffende

parlamentarische Beratung stützenden Praxis genügt es entgegen der Auffassung

des BFF nicht, wenn das Asylgesuch offensichtlich unbegründet ist; vielmehr

müsste die Behauptung einer Verfolgung im vorgenannten Sinn geradezu als

offensichtlich haltlos erscheinen.

In casu wurde von der Vorinstanz das Vorhandensein einer

Drittverfolgung offengelassen. Die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers

erscheinen denn auch nicht als offensichtlich haltlos. Daran ändert nichts, dass

er möglicherweise vor solcher Drittverfolgung um staatlichen Schutz nachsuchen

und solchen erhalten könnte; derartige Abklärungen und Erwägungen hätten

praxisgemäss im Rahmen einer umfassenden materiellen Prüfung des Asylgesuches zu

erfolgen (vgl. EMARK 2003 Nrn. 19 und 20).

cc) Alsdann beschlägt gemäss der seit zehn Jahren unveränderten

Praxis der ARK (vgl. EMARK 1993 Nr. 17) die Prüfung einer allfälligen

inländischen Fluchtalternative nicht die Frage, ob zum vornherein gar keine

Verfolgung vorliegen kann. Vielmehr zielt die Prüfung einer valablen internen

Fluchtalternative auf die Frage, ob allenfalls in bestimmten Teilen des Landes

Schutz vor Verfolgung besteht. Dies bedingt eine umfassende (statt nur

vorfrageweise) Prüfung der geltend gemachten Fluchtgründe, was voraussetzt, dass

auf das Gesuch eingetreten wird. Die entsprechend erhobene Rüge in der

Beschwerde vom 14. August 2003 erweist sich somit als begründet.

d) Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFF zu Unrecht einen

Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 AsylG erlassen und damit

Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist damit in

diesem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die

Sache an die Vorinstanz zur Beurteilung des Asylgesuchs zurückzuweisen ist.

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27.04.04