1. Mit dem Recht einer Verfahrenspartei auf vorgängige Äusserung und Anhörung ist untrennbar verbunden, dass die verfügende Behörde von deren Äusserungen auch tatsächlich Kenntnis nimmt und sich mit diesen auseinandersetzt, was sich in entsprechender Weise in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Erw. 6.1.-6.3.).
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Mit dem Recht einer Verfahrenspartei auf vorgängige Äusserung und Anhörung ist untrennbar verbunden, dass die verfügende Behörde von deren Äusserungen auch tatsächlich Kenntnis nimmt und sich mit diesen auseinandersetzt, was sich in entsprechender Weise in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Erw. 6.1.-6.3.).
E. 2 Lobbligo della motivazione costringe lautorità
decidente ad indicare le risultanze probatorie acquisite e i criteri di
valutazione adottati per trarre determinate conclusioni alfine di consentire
alla parte di ricorrere con criteri adeguati e allautorità di ricorso
desperire il sindacato di legittimità della decisione impugnata (consid.
6.3.-6.4.). Una violazione dellobbligo di motivare può comportare la
cassazione della decisione medesima (consid. 7).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Beschwerdeführer stellten am 22. Juli 2002 bei der Empfangsstelle des BFF
in Basel ein Asylgesuch, wo sie am 26. Juli 2002 summarisch zu den Gründen für
ihr Asylgesuch und zum Reiseweg befragt wurden.
Mit Entscheid vom 29. Juli 2002 wurden die Beschwerdeführer für den
Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton Wallis zugewiesen.
Am 17. September 2002 führte die Dienststelle für Zivilstandswesen und
Fremdenkontrolle des Kantons Wallis die Anhörung zu den Asylgründen durch.
Das BFF wies die Beschwerdeführer mit an ihren Rechtsvertreter gerichtetem
Schreiben vom 23. Juli 2003 darauf hin, eine Durchsicht der Protokolle der
Anhörung vom 17. September 2002 habe ergeben, dass sie in bestimmten - vom BFF
einzeln aufgezählten - Punkten einander widersprechende Aussagen gemacht hätten.
Den Beschwerdeführern wurde Gelegenheit gegeben, sich zu diesem Vorhalt innert
angesetzter Frist schriftlich zu äussern.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. August 2003 nahmen die
Beschwerdeführer Bezug auf das Schreiben des BFF vom 23. Juli 2003 und hielten
fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers zuträfen; bei den Darlegungen der
Beschwerdeführerin seien die von ihr erlittenen Verletzungen und ihre psychische
Verfassung zu berücksichtigen.
2004 / 38 - 261
Mit Schreiben an den Rechtsvertreter vom 26. August 2003 stellte die
Vorinstanz fest, dass er in seinem Schreiben vom 14. August 2003 geltend mache,
es sei aufgrund der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin nicht
möglich gewesen, der schriftlichen Aufforderung zu einer Stellungnahme innert
angesetzter Frist Folge zu leisten. Gestützt auf diese Feststellung forderte das
BFF den Rechtsvertreter auf, zur Stützung seiner Ausführungen innert angesetzter
Frist ein ärztliches Zeugnis einzureichen, unter Hinweis darauf, dass er diese
letzte Frist gleichzeitig auch dafür nutzen könne, um allfällige Erklärungen für
die Widersprüche zwischen den Vorbringen der Beschwerdeführerin und denjenigen
des Beschwerdeführers zu liefern.
Mit Eingabe vom 8. September 2003 ersuchte der Rechtsvertreter um eine
Fortsetzung des Verfahrens auf Deutsch, indem er geltend machte, dass ihm dies
leichter falle und überdies auch die Beschwerdeführer relativ gut Deutsch,
dagegen kein Wort Französisch sprächen.
Dieses Gesuch wurde vom BFF mit Schreiben vom 19. September 2003 gestützt auf
Art. 16 AsylG abgewiesen, wobei es festhielt, dass es Sache des Rechtsvertreters
sei, sein Mandat allenfalls niederzulegen, wenn er sich zu dessen Weiterführung
aus sprachlichen Gründen ausser Stande sehe.
Mit Eingabe vom 30. September 2003 nahm der Rechtsvertreter unter anderem
erneut Stellung zu den Widersprüchen, die das BFF den Beschwerdeführern
vorgehalten hatte. Er verwies diesbezüglich auf die psychische Situation der
Beschwerdeführerin, wie sie durch das bei den Akten liegende ärztliche Zeugnis
vom 5. September 2003 belegt sei. Die Beschwerdeführerin sei in Serbien
schwerwiegend traumatisiert worden; abzustellen sei auf die Darlegungen des
Beschwerdeführers beziehungsweise der Mutter der Beschwerdeführerin.
Diese Eingabe wurde vom BFF mit Schreiben vom 9. Januar 2004 als Gesuch um
Einsicht in die Verfahrensakten behandelt (demande de consultation du dossier).
Mit Verfügung vom 22. Januar 2004 lehnte das BFF das Asylgesuch der
Beschwerdeführer ab und ordnete gleichzeitig deren Wegweisung aus der Schweiz
und den Vollzug der Wegweisung an.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführer mit Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 23. Februar 2004 bei der ARK an. Sie beantragten in der
Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz, eventualiter die Gewährung von Asyl
2004 / 38 - 262
in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellten sie - unter
anderem - verschiedene Beweisanträge.
Das BFF hielt in seiner Vernehmlassung vom 5. März 2004 an der angefochtenen
Verfügung fest und beantragte entsprechend die Abweisung der Beschwerde.
Angemerkt wurde, dass ein professioneller Rechtsvertreter aufgrund der jeweils
massgeblichen Verfahrenssprache vorab zu prüfen habe, ob er sprachlich überhaupt
in der Lage sei, ein bestimmtes Mandat zu übernehmen; dies gelte ganz besonders,
wenn ein Rechtsvertreter seine Tätigkeit in einem zweisprachigen Kanton ausübe.
Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und
weist die Sache zur Weiterführung des Asylverfahrens an die Vorinstanz zurück.
Aus den Erwägungen:
E. 5.1 Das BFF begründete seinen Befund, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 7 AsylG als nicht glaubhaft zu erachten seien, im Wesentlichen damit, dass sie bestimmte, von beiden gleichzeitig zur Begründung ihres Asylgesuchs vorgebrachte Umstände unterschiedlich beschrieben hätten; dabei hätten sie vom Recht, sich zu diesen Widersprüchen zu äussern, das ihnen mit Schreiben vom 23. Juli 2003 eingeräumt worden sei, keinen Gebrauch gemacht (Aucune suite na été donnée au droit dêtre entendu accordé le 23 juillet 2003).
E. 5.2 Dem wird von Beschwerde führender Seite entgegengehalten, dass die Feststellung der Vorinstanz, wonach dem Schreiben vom 23. Juli 2003 keine Folge geleistet worden sei, nachweislich falsch sei. Mit Eingabe vom 30. September 2003 habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer bezüglich der gesuchten Schilderungsdivergenzen auf die psychische Situation der vergewaltigten und schwerstes verletzten Beschwerdeführerin hingewiesen, wie sie im eingereichten ärztlichen Zeugnis beschrieben sei, und entsprechend erklärt, dass auf die Darlegungen des Beschwerdeführers beziehungsweise der Mutter der Beschwerdeführerin abzustellen sei. Statt gestützt darauf die Akten der Mutter der Beschwerdeführerin beizuziehen oder diese und den Beschwerdeführer nochmals zu vernehmen oder anderweitige Beweismittel zu beschaffen und so beispielsweise die in den Akten erwähnte Psychiaterin der Beschwerdeführerin zu befragen, sei im Schnellverfahren aktenwidrig behauptet worden, vom gewährten rechtlichen Gehör sei nicht Gebrauch gemacht worden, um gestützt darauf das Asylgesuch abzuweisen und die Beschwerdeführer wegzuweisen, ohne ihre 2004 / 38 - 263 effektive Verfolgungssituation ernsthaft geprüft zu haben. Offensichtlich habe die Vorinstanz die Akten nicht gebührend durchgesehen und einen aktenwidrigen Entscheid gefällt, welcher die Ansprüche auf rechtliches Gehör und Durchführung eines rechtsstaatlichen Verfahrens verletze, so dass der Entscheid als nichtig aufzuheben und die Verfügung im Anschluss an die Gewährung dieser elementaren Verfahrensrechte neu zu erlassen sei.
E. 6.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergibt sich, dass eine asylsuchende Person mit Aussagen Dritter, die ihren eigenen Aussagen widersprechen, vorgängig zu konfrontieren ist, um allfällige Erklärungen vorbringen und Missverständnisse beheben zu können. Das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG) sichert den Betroffenen in diesem Zusammenhang einen Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts. Entsprechend stellt der Versuch der Behörden, durch Hinweise auf bestehende Widersprüche zu einer Klärung der Ungereimtheiten zu gelangen, noch einen Teil der Sachverhaltsermittlung dar. Erst anschliessend kann geprüft werden, ob die diesbezüglichen Stellungnahmen der asylsuchenden Person die Ungereimtheiten in plausibler Weise zu erklären und zu beseitigen vermögen, oder ob die Widersprüche und Tatsachenwidrigkeiten ungeklärt bleiben und - im Sinne von Art.
E. 6.2 Das BFF hielt zwar den Beschwerdeführern die Widersprüche, die es gestützt auf die Protokolle der kantonalen Anhörung vom 17. September 2002 zwischen ihren Aussagen ausgemacht hatte, mit Schreiben an ihren Rechtsvertreter vom 23. Juli 2003 einzeln vor und gab ihnen Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Offensichtlich aktenwidrig ist aber die Feststellung in der angefochtenen Verfügung, dass die Beschwerdeführer von ihrem Recht, sich zu äussern, keinen Gebrauch gemacht hätten. Vielmehr geht aus der vorstehenden Zusammenfassung des Sachverhalts ohne weiteres hervor, dass die Beschwerdeführer mit zwei verschiedenen Eingaben vom 14. August 2003 und 30. September 2003 zu den ihnen vom BFF vorgehaltenen Widersprüchen durchaus Stellung genommen haben, wobei geltend gemacht wurde, dass angesichts des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin auf die Aussagen des Beschwerdeführers beziehungsweise der Mutter der Beschwerdeführerin - diese hatte in einem separaten Verfahren ebenfalls um Asyl nachgesucht - abzustellen sei. Offen bleiben kann an dieser Stelle, worauf die aktenwidrige Feststellung der Vorinstanz zurückzuführen ist. Fest steht jedenfalls, dass sie sich mit den von den Beschwerdeführern in den Stellungnahmen vom 14. August 2003 und 30. September 2003 vorgebrachten Argumenten in keiner erkennbaren Weise auseinandergesetzt hat, 2004 / 38 - 264 insbesondere auch nicht in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung. Entsprechend zu Recht wird von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang eine aktenwidrige Nichtberücksichtigung ihrer Stellungnahmen gerügt.
E. 6.3 Mit dem Äusserungsrecht der Verfahrensparteien ist untrennbar verbunden, dass die Behörden von deren Äusserungen auch tatsächlich Kenntnis nehmen und sich mit diesen auseinandersetzen. Dieser Aspekt liegt bereits Art. 30 Abs. 1 VwVG immanent zugrunde, wonach die Behörde die Parteien anhört, bevor sie verfügt, kommt aber besonders deutlich in Art. 32 Abs. 1 VwVG zum Ausdruck, der bestimmt, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt, bevor sie verfügt. Die Pflicht der Behörden, erhebliche Vorbringen der Parteien sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen, bildet als Gegenstück zu den Mitwirkungsrechten der Parteien einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör, was ohne weiteres an der systematischen Einordnung von Art. 32 VwVG unter die Bestimmungen von Art. 29 ff. VwVG mit der Marginalie Rechtliches Gehör erkennbar ist, sich aber im Übrigen bereits aus dem verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ergibt (vgl. BGE 123 I 31, Erw. 2c, S. 34; A. Kölz/I. Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 312 und 325). Das Ergebnis der Würdigung der erheblichen Vorbringen der Parteien durch die Behörde muss sich in der Entscheidbegründung niederschlagen. Diese Begründungspflicht folgt ebenfalls unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. BGE 123 I 31, Erw. 2c; 125 II 369, Erw. 2c, S. 372; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die verfügende Behörde hat die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich der Entscheid stützt. Die Begründungspflicht ist ein Element rationaler und transparenter Entscheidfindung und dient nicht zuletzt auch der Selbstkontrolle der Behörden. Entsprechend bildet eine hinreichende Begründung die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung durch die Betroffenen und stellt gleichzeitig eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar (vgl. EMARK 1995 Nr. 12, Erw. 12c, S. 114 f.; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 325 und 354 f.).
E. 6.4 Im vorliegenden Fall gibt die Begründung der angefochtenen Verfügung keinen Aufschluss darüber, aus welchen Gründen das BFF die Erklärungen der Beschwerdeführer für die ihnen mit Schreiben vom 23. Juli 2003 vorgehaltenen Widersprüche als nicht plausibel erachtet haben mag. Die Ausführungen des BFF lassen nicht einmal erkennen, ob es die Stellungnahmen der Beschwerdeführer vom
14. August 2003 und 30. September 2003 überhaupt je zur Kenntnis genommen hat, woran jedoch zu zweifeln ist, wenn in der angefochtenen Verfügung - wie erwähnt
- unzutreffend festgestellt wird, die Beschwerdeführer hätten 2004 / 38 - 265 von ihrem Äusserungsrecht keinen Gebrauch gemacht. Indem aber das BFF im angefochtenen Entscheid auf die den Beschwerdeführern vorgehaltenen Widersprüche abgestellt hat, ohne sich vorher in erkennbarer Weise mit ihren diesbezüglichen Stellungnahmen auseinandergesetzt zu haben, hat es seine Begründungspflicht und damit den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt.
E. 7 AsylG - als Anhaltspunkt gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der asylsuchenden Person zu gewichten sind (vgl. dazu EMARK 1994 Nr. 14).
E. 7.1 Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob die festgestellte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt werden kann oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss. Aus prozessökonomischen Gründen hat der Gesetzgeber die Verwaltungsbeschwerde und damit auch die Beschwerde an die ARK grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet (vgl. Art. 105 Abs. 1 AsylG); gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG darf eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz nur ausnahmsweise erfolgen, so etwa, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. EMARK 1995 Nr. 6, Erw. 3d, S. 62; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 694). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann zwar grundsätzlich auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 232 f.). Allerdings muss irgendwo eine Grenze gezogen werden, deren Überschreitung nicht mehr ohne weiteres durch die Beschwerdeinstanz rückgängig gemacht werden kann. Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation wird sich entscheidend an der Schwere der Verletzung einer Verfahrensvorschrift, aber auch daran zu orientieren haben, ob die Verletzung auf einem Versehen beruht oder das Resultat einer gehäuften unsorgfältigen Verfahrensführung ist. Ob indessen die Missachtung von Verfahrensvorschriften durch die Vorinstanz auch Einfluss auf das Ergebnis hatte, kann bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angesichts seiner formellen Natur von vornherein keine Rolle spielen (vgl. EMARK 1994 Nr. 1, Erw. 6b, S. 16 f .; 1998 Nr. 34, Erw. 10d, S. 292 f .; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 131).
E. 7.2 Vorliegend ist die Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör als schwerwiegender Mangel zu erachten, weil das BFF seinen Entscheid in erster Linie auf die den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 23. Juli 2003 vorgehaltenen Widersprüche gestützt hat, ohne sich vorher in irgendeiner erkennbaren Weise mit deren diesbezüglichen Stellungnahmen vom 14. August 2003 und 30. September 2003 auseinanderzusetzen. Damit aber ist eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheidfindungsprozesses durch die ARK nur äusserst beschränkt möglich. Hinzu kommt, dass eine Auseinandersetzung mit den Erklärungen der Beschwerdeführer für die ihnen vorgehaltenen 2004 / 38 - 266 Widersprüche - wie bereits dargelegt - auch im Hinblick auf eine vollständige Sachverhaltsfeststellung erforderlich gewesen wäre (vgl. vorne, Erw. 6.1.). Sinn des Beschwerdeverfahrens vor der ARK kann es aber nicht sein, für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, wenn im vorinstanzlichen Verfahren die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen - wie im vorliegenden Fall - nur infolge einer wiederholten unsorgfältigen Verfahrensführung unterblieben sind. Es ist denn auch besonders hervorzuheben, dass das BFF selbst in seiner Vernehmlassung vom 5. März 2004 in keiner Weise auf die Stellungnahmen der Beschwerdeführer vom 14. August 2003 und 30. September 2003 näher eingeht, obwohl in der Beschwerdeschrift - wie erwähnt - ausdrücklich auf diese aktenwidrige Nichtberücksichtigung hingewiesen worden ist. Es geht nicht an, diese bereits im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen erstmals im Beschwerdeverfahren zu würdigen, ganz abgesehen davon, dass den Beschwerdeführern durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge. Eine Kassation ist daher angebracht.
E. 8 Es ergibt sich damit, dass die Beschwerde im Hauptbegehren gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 22. Januar 2004 aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das BFF zurückzuweisen ist. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich an dieser Stelle, auf die ausführlichen Darlegungen in der Beschwerdeschrift sowie auf die verschiedenen Beweisanträge näher einzugehen. © 22.12.04
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2004 38/259
EMARK - JICRA - GICRA
2004 / 38
2004 / 38 - 259
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 19. Juli 2004 i.S. Z.J. und
Familie, Serbien und Montenegro
Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 30 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35
Abs. 1 VwVG: Anspruch auf rechtliches Gehör, behördliche Begründungspflicht.
1. Mit dem Recht einer Verfahrenspartei auf vorgängige
Äusserung und Anhörung ist untrennbar verbunden, dass die verfügende Behörde
von deren Äusserungen auch tatsächlich Kenntnis nimmt und sich mit diesen
auseinandersetzt, was sich in entsprechender Weise in der Entscheidbegründung
niederschlagen muss (Erw. 6.1.-6.3.).
2. Die Begründungspflicht bedeutet, dass die verfügende
Behörde die Überlegungen zu nennen hat, von denen sie sich leiten liess und
auf die sich der Entscheid stützt, um eine sachgerechte Anfechtung der
Verfügung durch die Betroffenen beziehungsweise eine Beurteilung ihrer
Rechtmässigkeit durch die Rechtsmittelinstanz zu ermöglichen (Erw. 6.3.-6.4.).
Eine Verletzung der Begründungspflicht hat gegebenenfalls die Kassation der
Verfügung zur Folge (Erw. 7).
Art. 29 al. 2 Cst.; art. 30 al. 1, 32 al. 1 et 35 al. 1 PA :
droit dêtre entendu et obligation de motiver.
1. Au droit de la partie dêtre entendue avant quune
décision ne soit rendue est indissociablement liée lobligation pour
lautorité saisie de tenir compte des allégations de cette partie et dexposer
de manière circonstanciée dans la motivation de la décision les raisons pour
lesquelles celles-ci ont été écartées (consid. 6.1.-6.3.).
2. Lobligation de motiver implique, pour lautorité
saisie, quelle indique les motifs retenus pour fonder sa décision, afin de
permettre à la partie de recourir en connaissance de cause et à lautorité de
recours de se prononcer sur la légalité de la décision entreprise (consid.
6.3.-6.4.). En lespèce, une violation de lobligation de motiver a conduit à
la cassation de la décision (consid. 7).
2004 / 38 - 260
Art. 29 cpv. 2 Cost.; art. 30 cpv. 1, 32 cpv. 1 e 35 cpv. 1
PA: diritto dessere sentito e obbligo di motivare.
1. Al diritto della parte desprimersi prima della
pronuncia di una decisione, è indissociabilmente legato anche lobbligo per
lautorità decidente di tenere conto ed apprezzare i fatti determinanti, ciò
che deve apparire nella motivazione della decisione (consid. 6.1.-6.3.).
2. Lobbligo della motivazione costringe lautorità
decidente ad indicare le risultanze probatorie acquisite e i criteri di
valutazione adottati per trarre determinate conclusioni alfine di consentire
alla parte di ricorrere con criteri adeguati e allautorità di ricorso
desperire il sindacato di legittimità della decisione impugnata (consid.
6.3.-6.4.). Una violazione dellobbligo di motivare può comportare la
cassazione della decisione medesima (consid. 7).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Beschwerdeführer stellten am 22. Juli 2002 bei der Empfangsstelle des BFF
in Basel ein Asylgesuch, wo sie am 26. Juli 2002 summarisch zu den Gründen für
ihr Asylgesuch und zum Reiseweg befragt wurden.
Mit Entscheid vom 29. Juli 2002 wurden die Beschwerdeführer für den
Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton Wallis zugewiesen.
Am 17. September 2002 führte die Dienststelle für Zivilstandswesen und
Fremdenkontrolle des Kantons Wallis die Anhörung zu den Asylgründen durch.
Das BFF wies die Beschwerdeführer mit an ihren Rechtsvertreter gerichtetem
Schreiben vom 23. Juli 2003 darauf hin, eine Durchsicht der Protokolle der
Anhörung vom 17. September 2002 habe ergeben, dass sie in bestimmten - vom BFF
einzeln aufgezählten - Punkten einander widersprechende Aussagen gemacht hätten.
Den Beschwerdeführern wurde Gelegenheit gegeben, sich zu diesem Vorhalt innert
angesetzter Frist schriftlich zu äussern.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. August 2003 nahmen die
Beschwerdeführer Bezug auf das Schreiben des BFF vom 23. Juli 2003 und hielten
fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers zuträfen; bei den Darlegungen der
Beschwerdeführerin seien die von ihr erlittenen Verletzungen und ihre psychische
Verfassung zu berücksichtigen.
2004 / 38 - 261
Mit Schreiben an den Rechtsvertreter vom 26. August 2003 stellte die
Vorinstanz fest, dass er in seinem Schreiben vom 14. August 2003 geltend mache,
es sei aufgrund der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin nicht
möglich gewesen, der schriftlichen Aufforderung zu einer Stellungnahme innert
angesetzter Frist Folge zu leisten. Gestützt auf diese Feststellung forderte das
BFF den Rechtsvertreter auf, zur Stützung seiner Ausführungen innert angesetzter
Frist ein ärztliches Zeugnis einzureichen, unter Hinweis darauf, dass er diese
letzte Frist gleichzeitig auch dafür nutzen könne, um allfällige Erklärungen für
die Widersprüche zwischen den Vorbringen der Beschwerdeführerin und denjenigen
des Beschwerdeführers zu liefern.
Mit Eingabe vom 8. September 2003 ersuchte der Rechtsvertreter um eine
Fortsetzung des Verfahrens auf Deutsch, indem er geltend machte, dass ihm dies
leichter falle und überdies auch die Beschwerdeführer relativ gut Deutsch,
dagegen kein Wort Französisch sprächen.
Dieses Gesuch wurde vom BFF mit Schreiben vom 19. September 2003 gestützt auf
Art. 16 AsylG abgewiesen, wobei es festhielt, dass es Sache des Rechtsvertreters
sei, sein Mandat allenfalls niederzulegen, wenn er sich zu dessen Weiterführung
aus sprachlichen Gründen ausser Stande sehe.
Mit Eingabe vom 30. September 2003 nahm der Rechtsvertreter unter anderem
erneut Stellung zu den Widersprüchen, die das BFF den Beschwerdeführern
vorgehalten hatte. Er verwies diesbezüglich auf die psychische Situation der
Beschwerdeführerin, wie sie durch das bei den Akten liegende ärztliche Zeugnis
vom 5. September 2003 belegt sei. Die Beschwerdeführerin sei in Serbien
schwerwiegend traumatisiert worden; abzustellen sei auf die Darlegungen des
Beschwerdeführers beziehungsweise der Mutter der Beschwerdeführerin.
Diese Eingabe wurde vom BFF mit Schreiben vom 9. Januar 2004 als Gesuch um
Einsicht in die Verfahrensakten behandelt (demande de consultation du dossier).
Mit Verfügung vom 22. Januar 2004 lehnte das BFF das Asylgesuch der
Beschwerdeführer ab und ordnete gleichzeitig deren Wegweisung aus der Schweiz
und den Vollzug der Wegweisung an.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführer mit Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 23. Februar 2004 bei der ARK an. Sie beantragten in der
Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz, eventualiter die Gewährung von Asyl
2004 / 38 - 262
in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellten sie - unter
anderem - verschiedene Beweisanträge.
Das BFF hielt in seiner Vernehmlassung vom 5. März 2004 an der angefochtenen
Verfügung fest und beantragte entsprechend die Abweisung der Beschwerde.
Angemerkt wurde, dass ein professioneller Rechtsvertreter aufgrund der jeweils
massgeblichen Verfahrenssprache vorab zu prüfen habe, ob er sprachlich überhaupt
in der Lage sei, ein bestimmtes Mandat zu übernehmen; dies gelte ganz besonders,
wenn ein Rechtsvertreter seine Tätigkeit in einem zweisprachigen Kanton ausübe.
Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und
weist die Sache zur Weiterführung des Asylverfahrens an die Vorinstanz zurück.
Aus den Erwägungen:
5.
5.1. Das BFF begründete seinen Befund, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 7 AsylG als nicht glaubhaft zu erachten
seien, im Wesentlichen damit, dass sie bestimmte, von beiden gleichzeitig zur
Begründung ihres Asylgesuchs vorgebrachte Umstände unterschiedlich beschrieben
hätten; dabei hätten sie vom Recht, sich zu diesen Widersprüchen zu äussern, das
ihnen mit Schreiben vom 23. Juli 2003 eingeräumt worden sei, keinen Gebrauch
gemacht (Aucune suite na été donnée au droit dêtre entendu accordé le 23
juillet 2003).
5.2. Dem wird von Beschwerde führender Seite entgegengehalten, dass die
Feststellung der Vorinstanz, wonach dem Schreiben vom 23. Juli 2003 keine Folge
geleistet worden sei, nachweislich falsch sei. Mit Eingabe vom 30. September
2003 habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer bezüglich der gesuchten
Schilderungsdivergenzen auf die psychische Situation der vergewaltigten und
schwerstes verletzten Beschwerdeführerin hingewiesen, wie sie im eingereichten
ärztlichen Zeugnis beschrieben sei, und entsprechend erklärt, dass auf die
Darlegungen des Beschwerdeführers beziehungsweise der Mutter der
Beschwerdeführerin abzustellen sei. Statt gestützt darauf die Akten der Mutter
der Beschwerdeführerin beizuziehen oder diese und den Beschwerdeführer nochmals
zu vernehmen oder anderweitige Beweismittel zu beschaffen und so beispielsweise
die in den Akten erwähnte Psychiaterin der Beschwerdeführerin zu befragen, sei
im Schnellverfahren aktenwidrig behauptet worden, vom gewährten rechtlichen
Gehör sei nicht Gebrauch gemacht worden, um gestützt darauf das Asylgesuch
abzuweisen und die Beschwerdeführer wegzuweisen, ohne ihre
2004 / 38 - 263
effektive Verfolgungssituation ernsthaft geprüft zu haben. Offensichtlich
habe die Vorinstanz die Akten nicht gebührend durchgesehen und einen
aktenwidrigen Entscheid gefällt, welcher die Ansprüche auf rechtliches Gehör und
Durchführung eines rechtsstaatlichen Verfahrens verletze, so dass der Entscheid
als nichtig aufzuheben und die Verfügung im Anschluss an die Gewährung dieser
elementaren Verfahrensrechte neu zu erlassen sei.
6.
6.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29
ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergibt sich, dass eine asylsuchende Person mit
Aussagen Dritter, die ihren eigenen Aussagen widersprechen, vorgängig zu
konfrontieren ist, um allfällige Erklärungen vorbringen und Missverständnisse
beheben zu können. Das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30
Abs. 1 VwVG) sichert den Betroffenen in diesem Zusammenhang einen Einfluss auf
die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts. Entsprechend stellt der
Versuch der Behörden, durch Hinweise auf bestehende Widersprüche zu einer
Klärung der Ungereimtheiten zu gelangen, noch einen Teil der
Sachverhaltsermittlung dar. Erst anschliessend kann geprüft werden, ob die
diesbezüglichen Stellungnahmen der asylsuchenden Person die Ungereimtheiten in
plausibler Weise zu erklären und zu beseitigen vermögen, oder ob die
Widersprüche und Tatsachenwidrigkeiten ungeklärt bleiben und - im Sinne von Art.
7 AsylG - als Anhaltspunkt gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der
asylsuchenden Person zu gewichten sind (vgl. dazu
EMARK 1994 Nr. 14
).
6.2. Das BFF hielt zwar den Beschwerdeführern die Widersprüche, die es
gestützt auf die Protokolle der kantonalen Anhörung vom 17. September 2002
zwischen ihren Aussagen ausgemacht hatte, mit Schreiben an ihren Rechtsvertreter
vom 23. Juli 2003 einzeln vor und gab ihnen Gelegenheit, sich dazu zu äussern.
Offensichtlich aktenwidrig ist aber die Feststellung in der angefochtenen
Verfügung, dass die Beschwerdeführer von ihrem Recht, sich zu äussern, keinen
Gebrauch gemacht hätten. Vielmehr geht aus der vorstehenden Zusammenfassung des
Sachverhalts ohne weiteres hervor, dass die Beschwerdeführer mit zwei
verschiedenen Eingaben vom 14. August 2003 und 30. September 2003 zu den ihnen
vom BFF vorgehaltenen Widersprüchen durchaus Stellung genommen haben, wobei
geltend gemacht wurde, dass angesichts des psychischen Gesundheitszustands der
Beschwerdeführerin auf die Aussagen des Beschwerdeführers beziehungsweise der
Mutter der Beschwerdeführerin - diese hatte in einem separaten Verfahren
ebenfalls um Asyl nachgesucht - abzustellen sei. Offen bleiben kann an dieser
Stelle, worauf die aktenwidrige Feststellung der Vorinstanz zurückzuführen ist.
Fest steht jedenfalls, dass sie sich mit den von den Beschwerdeführern in den
Stellungnahmen vom 14. August 2003 und 30. September 2003 vorgebrachten
Argumenten in keiner erkennbaren Weise auseinandergesetzt hat,
2004 / 38 - 264
insbesondere auch nicht in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung.
Entsprechend zu Recht wird von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang eine
aktenwidrige Nichtberücksichtigung ihrer Stellungnahmen gerügt.
6.3. Mit dem Äusserungsrecht der Verfahrensparteien ist untrennbar verbunden,
dass die Behörden von deren Äusserungen auch tatsächlich Kenntnis nehmen und
sich mit diesen auseinandersetzen. Dieser Aspekt liegt bereits Art. 30 Abs. 1
VwVG immanent zugrunde, wonach die Behörde die Parteien anhört, bevor sie
verfügt, kommt aber besonders deutlich in Art. 32 Abs. 1 VwVG zum Ausdruck, der
bestimmt, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der
Parteien würdigt, bevor sie verfügt. Die Pflicht der Behörden, erhebliche
Vorbringen der Parteien sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und bei der
Entscheidfindung zu berücksichtigen, bildet als Gegenstück zu den
Mitwirkungsrechten der Parteien einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches
Gehör, was ohne weiteres an der systematischen Einordnung von Art. 32 VwVG unter
die Bestimmungen von Art. 29 ff. VwVG mit der Marginalie Rechtliches Gehör
erkennbar ist, sich aber im Übrigen bereits aus dem verfassungsmässigen
Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ergibt (vgl. BGE 123 I
31, Erw. 2c, S. 34; A. Kölz/I. Häner, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 312 und 325). Das
Ergebnis der Würdigung der erheblichen Vorbringen der Parteien durch die Behörde
muss sich in der Entscheidbegründung niederschlagen. Diese Begründungspflicht
folgt ebenfalls unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. BGE 123 I 31, Erw. 2c;
125 II 369, Erw. 2c, S. 372; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die verfügende
Behörde hat die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf
die sich der Entscheid stützt. Die Begründungspflicht ist ein Element rationaler
und transparenter Entscheidfindung und dient nicht zuletzt auch der
Selbstkontrolle der Behörden. Entsprechend bildet eine hinreichende Begründung
die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung durch die
Betroffenen und stellt gleichzeitig eine unabdingbare Voraussetzung für die
Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar (vgl.
EMARK 1995 Nr. 12, Erw. 12c, S. 114 f.
;
Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 325 und 354 f.).
6.4. Im vorliegenden Fall gibt die Begründung der angefochtenen Verfügung
keinen Aufschluss darüber, aus welchen Gründen das BFF die Erklärungen der
Beschwerdeführer für die ihnen mit Schreiben vom 23. Juli 2003 vorgehaltenen
Widersprüche als nicht plausibel erachtet haben mag. Die Ausführungen des BFF
lassen nicht einmal erkennen, ob es die Stellungnahmen der Beschwerdeführer vom
14. August 2003 und 30. September 2003 überhaupt je zur Kenntnis genommen hat,
woran jedoch zu zweifeln ist, wenn in der angefochtenen Verfügung - wie erwähnt
- unzutreffend festgestellt wird, die Beschwerdeführer hätten
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von ihrem Äusserungsrecht keinen Gebrauch gemacht. Indem aber das BFF im
angefochtenen Entscheid auf die den Beschwerdeführern vorgehaltenen Widersprüche
abgestellt hat, ohne sich vorher in erkennbarer Weise mit ihren diesbezüglichen
Stellungnahmen auseinandergesetzt zu haben, hat es seine Begründungspflicht und
damit den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt.
7.
7.1. Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob die festgestellte Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt werden kann oder zur Kassation der
angefochtenen Verfügung führen muss. Aus prozessökonomischen Gründen hat der
Gesetzgeber die Verwaltungsbeschwerde und damit auch die Beschwerde an die ARK
grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet (vgl. Art. 105 Abs. 1 AsylG); gemäss
Art. 61 Abs. 1 VwVG darf eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz nur
ausnahmsweise erfolgen, so etwa, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden
müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl.
EMARK 1995 Nr. 6, Erw. 3d, S. 62
; Kölz/Häner,
a.a.O., Rz. 694). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann zwar
grundsätzlich auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn
dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. F.
Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 232 f.). Allerdings
muss irgendwo eine Grenze gezogen werden, deren Überschreitung nicht mehr ohne
weiteres durch die Beschwerdeinstanz rückgängig gemacht werden kann. Eine
sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation wird sich entscheidend
an der Schwere der Verletzung einer Verfahrensvorschrift, aber auch daran zu
orientieren haben, ob die Verletzung auf einem Versehen beruht oder das Resultat
einer gehäuften unsorgfältigen Verfahrensführung ist. Ob indessen die
Missachtung von Verfahrensvorschriften durch die Vorinstanz auch Einfluss auf
das Ergebnis hatte, kann bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör angesichts seiner formellen Natur von vornherein keine Rolle spielen (vgl.
EMARK 1994 Nr. 1, Erw. 6b, S. 16 f
.;
1998 Nr. 34, Erw. 10d, S. 292 f
.; Kölz/Häner,
a.a.O., Rz. 131).
7.2. Vorliegend ist die Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführer auf
rechtliches Gehör als schwerwiegender Mangel zu erachten, weil das BFF seinen
Entscheid in erster Linie auf die den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 23.
Juli 2003 vorgehaltenen Widersprüche gestützt hat, ohne sich vorher in
irgendeiner erkennbaren Weise mit deren diesbezüglichen Stellungnahmen vom 14.
August 2003 und 30. September 2003 auseinanderzusetzen. Damit aber ist eine
Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheidfindungsprozesses durch die ARK nur
äusserst beschränkt möglich. Hinzu kommt, dass eine Auseinandersetzung mit den
Erklärungen der Beschwerdeführer für die ihnen vorgehaltenen
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Widersprüche - wie bereits dargelegt - auch im Hinblick auf eine vollständige
Sachverhaltsfeststellung erforderlich gewesen wäre (vgl. vorne, Erw. 6.1.). Sinn
des Beschwerdeverfahrens vor der ARK kann es aber nicht sein, für eine
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, wenn im
vorinstanzlichen Verfahren die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen - wie im
vorliegenden Fall - nur infolge einer wiederholten unsorgfältigen
Verfahrensführung unterblieben sind. Es ist denn auch besonders hervorzuheben,
dass das BFF selbst in seiner Vernehmlassung vom 5. März 2004 in keiner Weise
auf die Stellungnahmen der Beschwerdeführer vom 14. August 2003 und 30.
September 2003 näher eingeht, obwohl in der Beschwerdeschrift - wie erwähnt -
ausdrücklich auf diese aktenwidrige Nichtberücksichtigung hingewiesen worden
ist. Es geht nicht an, diese bereits im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen
Stellungnahmen erstmals im Beschwerdeverfahren zu würdigen, ganz abgesehen
davon, dass den Beschwerdeführern durch ein solches Vorgehen eine Instanz
verloren ginge. Eine Kassation ist daher angebracht.
8. Es ergibt sich damit, dass die Beschwerde im Hauptbegehren gutzuheissen,
die angefochtene Verfügung vom 22. Januar 2004 aufzuheben und die Sache zu neuem
Entscheid im Sinne der Erwägungen an das BFF zurückzuweisen ist. Bei dieser
Sachlage erübrigt es sich an dieser Stelle, auf die ausführlichen Darlegungen in
der Beschwerdeschrift sowie auf die verschiedenen Beweisanträge näher
einzugehen.
©
22.12.04