Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 ; il nest pas nécessaire non plus quil ait été délivré par le pays
dorigine (consid. 5.1.).
Art. 32 cpv. 2 lett. a LAsi: non entrata nel merito di una
domanda dasilo; valore probatorio di un documento didentificazione.
Un documento didentificazione può essere sufficiente ai
sensi dellart. 32 cpv. 2 lett. a LAsi pure se non contiene tutti gli elementi
dellidentità enumerati allart. 1 lett. a OAsi 1; non è parimenti necessario
che sia stato emesso dal Paese dorigine (consid. 5.1.).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer ersuchte am 30. Juni 2004 in der Schweiz um Asyl. Er gab
zu Protokoll, er habe sechs Jahre lang in Deutschland gelebt und sei im März
2004 in seine Heimat zurückgekehrt. Sein Reisepass und seine Identitätskarte
seien in Deutschland (bei den deutschen Behörden) geblieben. Er sei in den
Kosovo zurückgekehrt, weil er keine Möglichkeit gehabt habe, in Deutschland zu
bleiben. Da er illegal gereist sei, habe er sich davor gefürchtet, die Dokumente
mitzunehmen. Auf Anraten seines Anwalts habe er sich den deutschen
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Behörden, die ihn hätten abschieben wollen, nicht gestellt. Der
Beschwerdeführer reichte einen auf seinen Namen lautenden deutschen Führerschein
und eine von einem Anwalt aus Y. beglaubigte Aussage zweier Personen vom 8. Juli
2004, wonach er sich bis zum 26. Juni 2004 im Kosovo aufgehalten habe, zu den
Akten.
Das Bundesgrenzschutzamt Weil am Rhein teilte den Einwohnerdiensten des
Kantons X. am 5. Juli 2004 mit, der Beschwerdeführer sei am 11. Mai 1998 nach
Deutschland eingereist. Am 17. Dezember 2003 habe er erneut einen Asylantrag
gestellt, am 29. April 2004 sei er nach unbekannt weggezogen. Seit dem 27. Mai
2004 sei er zur Festnahme zwecks Ausweisung/Abschiebung ausgeschrieben.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2004 trat das BFF auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein und verfügte gleichzeitig dessen Wegweisung aus der
Schweiz. Das BFF begründete seinen auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gestützten
Nichteintretensentscheid damit, dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden
innert der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Identitätspapiere abgegeben
habe. Dass es ihm nicht möglich sei, den Schweizer Behörden rechtsgenügliche
Dokumente abzugeben, habe er sich selbst zuzuschreiben. Durch seine illegale
Ausreise aus Deutschland in ein angrenzendes Land habe er selbst die Ursache
dafür geschaffen, dass er ohne Identitätspapiere habe ausreisen müssen. Es könne
davon ausgegangen werden, dass die deutschen Behörden ihm bei einer legalen
Ausreise in sein Heimatland auch seine Identitätspapiere ausgehändigt hätten.
Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers entbehrten jeglicher Grundlage und
seien als offensichtlich haltlos zu qualifizieren. Das BFF bezweifelte auch das
Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von Deutschland aus in den Kosovo
zurückgekehrt sei. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFF als zulässig,
zumutbar und möglich.
Mit Eingabe an die ARK vom 19. Juli 2004 beantragte der Beschwerdeführer, die
Verfügung des BFF sei aufzuheben.
Die Akten wurden zur Vernehmlassung an das BFF überwiesen. Die Vorinstanz
wurde vom Instruktionsrichter darauf aufmerksam gemacht, dass den Akten der
deutsche Führerschein des Beschwerdeführers beiliege, was in der Verfügung
unerwähnt geblieben sei.
Das BFF beantragte in der Vernehmlassung vom 9. August 2004 die Abweisung der
Beschwerde.
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Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und
weist die Sache an das BFF zum neuen Entscheid zurück.
Aus den Erwägungen:
E. 5.1 Damit Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG Anwendung finden kann, darf die
asylsuchende Person weder Reisepapiere noch andere Dokumente abgegeben haben,
die es erlauben, sie zu identifizieren. Vorliegend hat der Beschwerdeführer
geltend gemacht, er habe sechs Jahre lang in Deutschland gelebt. Dieses
Vorbringen wurde durch die deutschen Behörden bestätigt. Es trifft zwar zu, dass
dem mit einer Fotografie des Beschwerdeführers versehenen, eingereichten
deutschen Führerschein kein direkter Hinweis auf seine Staatsangehörigkeit zu
entnehmen ist. Indessen können dem Dokument Name, Vorname und Geburtsdatum sowie
Geburtsort - welcher zumindest ein Indiz dafür ist, dass der Beschwerdeführer
die richtige Staatsangehörigkeit genannt hat - des Beschwerdeführers entnommen
werden. Der Beschwerdeführer kann mit diesem Dokument somit identifiziert werden
[ ]. Das BFF führt zwar in seiner Vernehmlassung zu Recht aus, dass mit dem im
AsylG verwendeten Ausdruck Identität auch die Staatsangehörigkeit gemeint ist,
das AsylG verlangt indessen nicht, dass auf dem Dokument, mit welchem eine
asylsuchende Person identifiziert werden können soll, alle Merkmale der
Identität erkennbar sind. So gehört zum Begriff Identität gemäss Art. 1 Bst. a
AsylV 1 auch die Ethnie, welche indessen wohl in den meisten Reise- und
Identitätspapieren keine Erwähnung finden dürfte. Der Hinweis des BFF, wonach
als Reisepapier ein amtliches Dokument gelte, welches die Einreise in den
Heimatstaat erlaube, ist zwar korrekt, vermag aber nichts daran zu ändern, dass
Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylG auch die Abgabe eines anderen Dokumentes genügen
lässt, mit welchem die asylsuchende Person identifiziert werden kann. Die
Auffassung des BFF schliesslich, wonach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auch den
Zweck habe, ein Dokument bei den Akten zu haben, mit dem ein abgewiesener
Asylsuchender in den Heimatstaat zurückgeführt werden kann, mag zwar richtig
sein, indessen verlangt besagter Gesetzesartikel in der heutigen Fassung gerade
nicht, dass die asylsuchende Person ein Reisepapier abzugeben hat. Diesbezüglich
ist abschliessend auf die Botschaft zum Bundesbeschluss über dringliche
Massnahmen im Asyl- und Ausländerbereich vom 13. Mai 1998 zu verweisen, in
welcher hinsichtlich des per 1. Juli 1998 in Kraft gesetzten Art. 16 Abs. 1 Bst.
abis aAsylG ausgeführt wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten werde,
wenn den Behörden keine Reisepapiere oder Identitätsausweise (z.B. Pass,
Passersatz, Führerausweis oder ein anderes amtliches Dokument mit Fotografie)
abgegeben wird. Die Bestimmung von Art. 16
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Abs. 1 Bst. abis aAsylG wurde unter Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG unverändert
in das [ ] revidierte AsylG übernommen.
E. 5.2 Des Weiteren hätte die Vorinstanz sich im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und aufgrund der Ermächtigung durch den Beschwerdeführer bei den deutschen Behörden erkundigen können, ob bei diesen die Reisepapiere des Beschwerdeführers deponiert sind. Somit hätten allfällige Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers bestätigt oder ausgeräumt werden können und die Dokumente wären dem BFF von den deutschen Behörden wohl auch zugestellt worden, nachdem bei diesen das Asylverfahren offenbar abgeschlossen ist.
E. 5.3 Die Auffassung des BFF, wonach der Beschwerdeführer kein Dokument abgegeben habe, welches es erlaube, ihn zu identifizieren, erweist sich nach oben Gesagtem als nicht haltbar. Der Beschwerdeführer hat mit dem deutschen Führerschein ein Dokument zu den Akten gereicht, welches seine Identifikation erlaubt. [ ] © 22.12.04
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2004 37/255
EMARK - JICRA - GICRA
2004 / 37
2004 / 37 - 255
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 23. September 2004 i.S. M.R.,
Serbien und Montenegro (Kosovo)
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG: Nichteintreten auf ein
Asylgesuch; Anforderungen an die Beweiskraft eines abzugebenden
Identitätspapiers.
Ein Identitätspapier kann rechtsgenüglich im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG sein, obwohl es nicht alle in Art. 1 Bst. a AsylV
1 genannten Bestandteile der Identität aufführt; es muss auch nicht zwingend
vom Heimatstaat ausgestellt worden sein (Erw. 5.1.).
Art. 32 al. 2 let. a LAsi : non-entrée en matière sur une
demande dasile; exigences quant à la valeur probatoire du document didentité
produit.
Un document didentité produit par un requérant peut être
suffisant au sens de lart. 32 al. 2 let. a LAsi, quand bien même il ne
contient pas tous les éléments didentification énumérés à lart. 1 let. a OA
1; il nest pas nécessaire non plus quil ait été délivré par le pays
dorigine (consid. 5.1.).
Art. 32 cpv. 2 lett. a LAsi: non entrata nel merito di una
domanda dasilo; valore probatorio di un documento didentificazione.
Un documento didentificazione può essere sufficiente ai
sensi dellart. 32 cpv. 2 lett. a LAsi pure se non contiene tutti gli elementi
dellidentità enumerati allart. 1 lett. a OAsi 1; non è parimenti necessario
che sia stato emesso dal Paese dorigine (consid. 5.1.).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer ersuchte am 30. Juni 2004 in der Schweiz um Asyl. Er gab
zu Protokoll, er habe sechs Jahre lang in Deutschland gelebt und sei im März
2004 in seine Heimat zurückgekehrt. Sein Reisepass und seine Identitätskarte
seien in Deutschland (bei den deutschen Behörden) geblieben. Er sei in den
Kosovo zurückgekehrt, weil er keine Möglichkeit gehabt habe, in Deutschland zu
bleiben. Da er illegal gereist sei, habe er sich davor gefürchtet, die Dokumente
mitzunehmen. Auf Anraten seines Anwalts habe er sich den deutschen
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Behörden, die ihn hätten abschieben wollen, nicht gestellt. Der
Beschwerdeführer reichte einen auf seinen Namen lautenden deutschen Führerschein
und eine von einem Anwalt aus Y. beglaubigte Aussage zweier Personen vom 8. Juli
2004, wonach er sich bis zum 26. Juni 2004 im Kosovo aufgehalten habe, zu den
Akten.
Das Bundesgrenzschutzamt Weil am Rhein teilte den Einwohnerdiensten des
Kantons X. am 5. Juli 2004 mit, der Beschwerdeführer sei am 11. Mai 1998 nach
Deutschland eingereist. Am 17. Dezember 2003 habe er erneut einen Asylantrag
gestellt, am 29. April 2004 sei er nach unbekannt weggezogen. Seit dem 27. Mai
2004 sei er zur Festnahme zwecks Ausweisung/Abschiebung ausgeschrieben.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2004 trat das BFF auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein und verfügte gleichzeitig dessen Wegweisung aus der
Schweiz. Das BFF begründete seinen auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gestützten
Nichteintretensentscheid damit, dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden
innert der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Identitätspapiere abgegeben
habe. Dass es ihm nicht möglich sei, den Schweizer Behörden rechtsgenügliche
Dokumente abzugeben, habe er sich selbst zuzuschreiben. Durch seine illegale
Ausreise aus Deutschland in ein angrenzendes Land habe er selbst die Ursache
dafür geschaffen, dass er ohne Identitätspapiere habe ausreisen müssen. Es könne
davon ausgegangen werden, dass die deutschen Behörden ihm bei einer legalen
Ausreise in sein Heimatland auch seine Identitätspapiere ausgehändigt hätten.
Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers entbehrten jeglicher Grundlage und
seien als offensichtlich haltlos zu qualifizieren. Das BFF bezweifelte auch das
Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von Deutschland aus in den Kosovo
zurückgekehrt sei. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFF als zulässig,
zumutbar und möglich.
Mit Eingabe an die ARK vom 19. Juli 2004 beantragte der Beschwerdeführer, die
Verfügung des BFF sei aufzuheben.
Die Akten wurden zur Vernehmlassung an das BFF überwiesen. Die Vorinstanz
wurde vom Instruktionsrichter darauf aufmerksam gemacht, dass den Akten der
deutsche Führerschein des Beschwerdeführers beiliege, was in der Verfügung
unerwähnt geblieben sei.
Das BFF beantragte in der Vernehmlassung vom 9. August 2004 die Abweisung der
Beschwerde.
2004 / 37 - 257
Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und
weist die Sache an das BFF zum neuen Entscheid zurück.
Aus den Erwägungen:
5.
5.1. Damit Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG Anwendung finden kann, darf die
asylsuchende Person weder Reisepapiere noch andere Dokumente abgegeben haben,
die es erlauben, sie zu identifizieren. Vorliegend hat der Beschwerdeführer
geltend gemacht, er habe sechs Jahre lang in Deutschland gelebt. Dieses
Vorbringen wurde durch die deutschen Behörden bestätigt. Es trifft zwar zu, dass
dem mit einer Fotografie des Beschwerdeführers versehenen, eingereichten
deutschen Führerschein kein direkter Hinweis auf seine Staatsangehörigkeit zu
entnehmen ist. Indessen können dem Dokument Name, Vorname und Geburtsdatum sowie
Geburtsort - welcher zumindest ein Indiz dafür ist, dass der Beschwerdeführer
die richtige Staatsangehörigkeit genannt hat - des Beschwerdeführers entnommen
werden. Der Beschwerdeführer kann mit diesem Dokument somit identifiziert werden
[ ]. Das BFF führt zwar in seiner Vernehmlassung zu Recht aus, dass mit dem im
AsylG verwendeten Ausdruck Identität auch die Staatsangehörigkeit gemeint ist,
das AsylG verlangt indessen nicht, dass auf dem Dokument, mit welchem eine
asylsuchende Person identifiziert werden können soll, alle Merkmale der
Identität erkennbar sind. So gehört zum Begriff Identität gemäss Art. 1 Bst. a
AsylV 1 auch die Ethnie, welche indessen wohl in den meisten Reise- und
Identitätspapieren keine Erwähnung finden dürfte. Der Hinweis des BFF, wonach
als Reisepapier ein amtliches Dokument gelte, welches die Einreise in den
Heimatstaat erlaube, ist zwar korrekt, vermag aber nichts daran zu ändern, dass
Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylG auch die Abgabe eines anderen Dokumentes genügen
lässt, mit welchem die asylsuchende Person identifiziert werden kann. Die
Auffassung des BFF schliesslich, wonach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auch den
Zweck habe, ein Dokument bei den Akten zu haben, mit dem ein abgewiesener
Asylsuchender in den Heimatstaat zurückgeführt werden kann, mag zwar richtig
sein, indessen verlangt besagter Gesetzesartikel in der heutigen Fassung gerade
nicht, dass die asylsuchende Person ein Reisepapier abzugeben hat. Diesbezüglich
ist abschliessend auf die Botschaft zum Bundesbeschluss über dringliche
Massnahmen im Asyl- und Ausländerbereich vom 13. Mai 1998 zu verweisen, in
welcher hinsichtlich des per 1. Juli 1998 in Kraft gesetzten Art. 16 Abs. 1 Bst.
abis aAsylG ausgeführt wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten werde,
wenn den Behörden keine Reisepapiere oder Identitätsausweise (z.B. Pass,
Passersatz, Führerausweis oder ein anderes amtliches Dokument mit Fotografie)
abgegeben wird. Die Bestimmung von Art. 16
2004 / 37 - 258
Abs. 1 Bst. abis aAsylG wurde unter Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG unverändert
in das [ ] revidierte AsylG übernommen.
5.2. Des Weiteren hätte die Vorinstanz sich im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes und aufgrund der Ermächtigung durch den
Beschwerdeführer bei den deutschen Behörden erkundigen können, ob bei diesen die
Reisepapiere des Beschwerdeführers deponiert sind. Somit hätten allfällige
Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers bestätigt oder ausgeräumt werden
können und die Dokumente wären dem BFF von den deutschen Behörden wohl auch
zugestellt worden, nachdem bei diesen das Asylverfahren offenbar abgeschlossen
ist.
5.3. Die Auffassung des BFF, wonach der Beschwerdeführer kein Dokument
abgegeben habe, welches es erlaube, ihn zu identifizieren, erweist sich nach
oben Gesagtem als nicht haltbar. Der Beschwerdeführer hat mit dem deutschen
Führerschein ein Dokument zu den Akten gereicht, welches seine Identifikation
erlaubt. [ ]
©
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