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EMARK-2004-37

Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG: Nichteintreten auf ein

Emark · 2004-09-23 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 ; il n’est pas nécessaire non plus qu’il ait été délivré par le pays

d’origine (consid. 5.1.).

Art. 32 cpv. 2 lett. a LAsi: non entrata nel merito di una

domanda d’asilo; valore probatorio di un documento d’identificazione.

Un documento d’identificazione può essere sufficiente ai

sensi dell’art. 32 cpv. 2 lett. a LAsi pure se non contiene tutti gli elementi

dell’identità enumerati all’art. 1 lett. a OAsi 1; non è parimenti necessario

che sia stato emesso dal Paese d’origine (consid. 5.1.).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer ersuchte am 30. Juni 2004 in der Schweiz um Asyl. Er gab

zu Protokoll, er habe sechs Jahre lang in Deutschland gelebt und sei im März

2004 in seine Heimat zurückgekehrt. Sein Reisepass und seine Identitätskarte

seien in Deutschland (bei den deutschen Behörden) geblieben. Er sei in den

Kosovo zurückgekehrt, weil er keine Möglichkeit gehabt habe, in Deutschland zu

bleiben. Da er illegal gereist sei, habe er sich davor gefürchtet, die Dokumente

mitzunehmen. Auf Anraten seines Anwalts habe er sich den deutschen

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Behörden, die ihn hätten abschieben wollen, nicht gestellt. Der

Beschwerdeführer reichte einen auf seinen Namen lautenden deutschen Führerschein

und eine von einem Anwalt aus Y. beglaubigte Aussage zweier Personen vom 8. Juli

2004, wonach er sich bis zum 26. Juni 2004 im Kosovo aufgehalten habe, zu den

Akten.

Das Bundesgrenzschutzamt Weil am Rhein teilte den Einwohnerdiensten des

Kantons X. am 5. Juli 2004 mit, der Beschwerdeführer sei am 11. Mai 1998 nach

Deutschland eingereist. Am 17. Dezember 2003 habe er erneut einen Asylantrag

gestellt, am 29. April 2004 sei er nach unbekannt weggezogen. Seit dem 27. Mai

2004 sei er zur Festnahme zwecks Ausweisung/Abschiebung ausgeschrieben.

Mit Verfügung vom 14. Juli 2004 trat das BFF auf das Asylgesuch des

Beschwerdeführers nicht ein und verfügte gleichzeitig dessen Wegweisung aus der

Schweiz. Das BFF begründete seinen auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gestützten

Nichteintretensentscheid damit, dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden

innert der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Identitätspapiere abgegeben

habe. Dass es ihm nicht möglich sei, den Schweizer Behörden rechtsgenügliche

Dokumente abzugeben, habe er sich selbst zuzuschreiben. Durch seine illegale

Ausreise aus Deutschland in ein angrenzendes Land habe er selbst die Ursache

dafür geschaffen, dass er ohne Identitätspapiere habe ausreisen müssen. Es könne

davon ausgegangen werden, dass die deutschen Behörden ihm bei einer legalen

Ausreise in sein Heimatland auch seine Identitätspapiere ausgehändigt hätten.

Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers entbehrten jeglicher Grundlage und

seien als offensichtlich haltlos zu qualifizieren. Das BFF bezweifelte auch das

Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von Deutschland aus in den Kosovo

zurückgekehrt sei. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFF als zulässig,

zumutbar und möglich.

Mit Eingabe an die ARK vom 19. Juli 2004 beantragte der Beschwerdeführer, die

Verfügung des BFF sei aufzuheben.

Die Akten wurden zur Vernehmlassung an das BFF überwiesen. Die Vorinstanz

wurde vom Instruktionsrichter darauf aufmerksam gemacht, dass den Akten der

deutsche Führerschein des Beschwerdeführers beiliege, was in der Verfügung

unerwähnt geblieben sei.

Das BFF beantragte in der Vernehmlassung vom 9. August 2004 die Abweisung der

Beschwerde.

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Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und

weist die Sache an das BFF zum neuen Entscheid zurück.

Aus den Erwägungen:

E. 5.1 Damit Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG Anwendung finden kann, darf die

asylsuchende Person weder Reisepapiere noch andere Dokumente abgegeben haben,

die es erlauben, sie zu identifizieren. Vorliegend hat der Beschwerdeführer

geltend gemacht, er habe sechs Jahre lang in Deutschland gelebt. Dieses

Vorbringen wurde durch die deutschen Behörden bestätigt. Es trifft zwar zu, dass

dem mit einer Fotografie des Beschwerdeführers versehenen, eingereichten

deutschen Führerschein kein direkter Hinweis auf seine Staatsangehörigkeit zu

entnehmen ist. Indessen können dem Dokument Name, Vorname und Geburtsdatum sowie

Geburtsort - welcher zumindest ein Indiz dafür ist, dass der Beschwerdeführer

die richtige Staatsangehörigkeit genannt hat - des Beschwerdeführers entnommen

werden. Der Beschwerdeführer kann mit diesem Dokument somit identifiziert werden

[…]. Das BFF führt zwar in seiner Vernehmlassung zu Recht aus, dass mit dem im

AsylG verwendeten Ausdruck Identität auch die Staatsangehörigkeit gemeint ist,

das AsylG verlangt indessen nicht, dass auf dem Dokument, mit welchem eine

asylsuchende Person identifiziert werden können soll, alle Merkmale der

Identität erkennbar sind. So gehört zum Begriff Identität gemäss Art. 1 Bst. a

AsylV 1 auch die Ethnie, welche indessen wohl in den meisten Reise- und

Identitätspapieren keine Erwähnung finden dürfte. Der Hinweis des BFF, wonach

als Reisepapier ein amtliches Dokument gelte, welches die Einreise in den

Heimatstaat erlaube, ist zwar korrekt, vermag aber nichts daran zu ändern, dass

Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylG auch die Abgabe eines anderen Dokumentes genügen

lässt, mit welchem die asylsuchende Person identifiziert werden kann. Die

Auffassung des BFF schliesslich, wonach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auch den

Zweck habe, ein Dokument bei den Akten zu haben, mit dem ein abgewiesener

Asylsuchender in den Heimatstaat zurückgeführt werden kann, mag zwar richtig

sein, indessen verlangt besagter Gesetzesartikel in der heutigen Fassung gerade

nicht, dass die asylsuchende Person ein Reisepapier abzugeben hat. Diesbezüglich

ist abschliessend auf die Botschaft zum Bundesbeschluss über dringliche

Massnahmen im Asyl- und Ausländerbereich vom 13. Mai 1998 zu verweisen, in

welcher hinsichtlich des per 1. Juli 1998 in Kraft gesetzten Art. 16 Abs. 1 Bst.

abis aAsylG ausgeführt wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten werde,

wenn den Behörden keine Reisepapiere oder Identitätsausweise (z.B. Pass,

Passersatz, Führerausweis oder ein anderes amtliches Dokument mit Fotografie)

abgegeben wird. Die Bestimmung von Art. 16

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Abs. 1 Bst. abis aAsylG wurde unter Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG unverändert

in das […] revidierte AsylG übernommen.

E. 5.2 Des Weiteren hätte die Vorinstanz sich im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und aufgrund der Ermächtigung durch den Beschwerdeführer bei den deutschen Behörden erkundigen können, ob bei diesen die Reisepapiere des Beschwerdeführers deponiert sind. Somit hätten allfällige Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers bestätigt oder ausgeräumt werden können und die Dokumente wären dem BFF von den deutschen Behörden wohl auch zugestellt worden, nachdem bei diesen das Asylverfahren offenbar abgeschlossen ist.

E. 5.3 Die Auffassung des BFF, wonach der Beschwerdeführer kein Dokument abgegeben habe, welches es erlaube, ihn zu identifizieren, erweist sich nach oben Gesagtem als nicht haltbar. Der Beschwerdeführer hat mit dem deutschen Führerschein ein Dokument zu den Akten gereicht, welches seine Identifikation erlaubt. […] © 22.12.04

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EMARK - JICRA - GICRA   2004 37/255

EMARK - JICRA - GICRA

2004 / 37

2004 / 37 - 255

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 23. September 2004 i.S. M.R.,

Serbien und Montenegro (Kosovo)

Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG: Nichteintreten auf ein

Asylgesuch; Anforderungen an die Beweiskraft eines abzugebenden

Identitätspapiers.

Ein Identitätspapier kann rechtsgenüglich im Sinne von

Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG sein, obwohl es nicht alle in Art. 1 Bst. a AsylV

1 genannten Bestandteile der Identität aufführt; es muss auch nicht zwingend

vom Heimatstaat ausgestellt worden sein (Erw. 5.1.).

Art. 32 al. 2 let. a LAsi : non-entrée en matière sur une

demande d’asile; exigences quant à la valeur probatoire du document d’identité

produit.

Un document d’identité produit par un requérant peut être

suffisant au sens de l’art. 32 al. 2 let. a LAsi, quand bien même il ne

contient pas tous les éléments d’identification énumérés à l’art. 1 let. a OA

1; il n’est pas nécessaire non plus qu’il ait été délivré par le pays

d’origine (consid. 5.1.).

Art. 32 cpv. 2 lett. a LAsi: non entrata nel merito di una

domanda d’asilo; valore probatorio di un documento d’identificazione.

Un documento d’identificazione può essere sufficiente ai

sensi dell’art. 32 cpv. 2 lett. a LAsi pure se non contiene tutti gli elementi

dell’identità enumerati all’art. 1 lett. a OAsi 1; non è parimenti necessario

che sia stato emesso dal Paese d’origine (consid. 5.1.).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer ersuchte am 30. Juni 2004 in der Schweiz um Asyl. Er gab

zu Protokoll, er habe sechs Jahre lang in Deutschland gelebt und sei im März

2004 in seine Heimat zurückgekehrt. Sein Reisepass und seine Identitätskarte

seien in Deutschland (bei den deutschen Behörden) geblieben. Er sei in den

Kosovo zurückgekehrt, weil er keine Möglichkeit gehabt habe, in Deutschland zu

bleiben. Da er illegal gereist sei, habe er sich davor gefürchtet, die Dokumente

mitzunehmen. Auf Anraten seines Anwalts habe er sich den deutschen

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Behörden, die ihn hätten abschieben wollen, nicht gestellt. Der

Beschwerdeführer reichte einen auf seinen Namen lautenden deutschen Führerschein

und eine von einem Anwalt aus Y. beglaubigte Aussage zweier Personen vom 8. Juli

2004, wonach er sich bis zum 26. Juni 2004 im Kosovo aufgehalten habe, zu den

Akten.

Das Bundesgrenzschutzamt Weil am Rhein teilte den Einwohnerdiensten des

Kantons X. am 5. Juli 2004 mit, der Beschwerdeführer sei am 11. Mai 1998 nach

Deutschland eingereist. Am 17. Dezember 2003 habe er erneut einen Asylantrag

gestellt, am 29. April 2004 sei er nach unbekannt weggezogen. Seit dem 27. Mai

2004 sei er zur Festnahme zwecks Ausweisung/Abschiebung ausgeschrieben.

Mit Verfügung vom 14. Juli 2004 trat das BFF auf das Asylgesuch des

Beschwerdeführers nicht ein und verfügte gleichzeitig dessen Wegweisung aus der

Schweiz. Das BFF begründete seinen auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gestützten

Nichteintretensentscheid damit, dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden

innert der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Identitätspapiere abgegeben

habe. Dass es ihm nicht möglich sei, den Schweizer Behörden rechtsgenügliche

Dokumente abzugeben, habe er sich selbst zuzuschreiben. Durch seine illegale

Ausreise aus Deutschland in ein angrenzendes Land habe er selbst die Ursache

dafür geschaffen, dass er ohne Identitätspapiere habe ausreisen müssen. Es könne

davon ausgegangen werden, dass die deutschen Behörden ihm bei einer legalen

Ausreise in sein Heimatland auch seine Identitätspapiere ausgehändigt hätten.

Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers entbehrten jeglicher Grundlage und

seien als offensichtlich haltlos zu qualifizieren. Das BFF bezweifelte auch das

Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von Deutschland aus in den Kosovo

zurückgekehrt sei. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFF als zulässig,

zumutbar und möglich.

Mit Eingabe an die ARK vom 19. Juli 2004 beantragte der Beschwerdeführer, die

Verfügung des BFF sei aufzuheben.

Die Akten wurden zur Vernehmlassung an das BFF überwiesen. Die Vorinstanz

wurde vom Instruktionsrichter darauf aufmerksam gemacht, dass den Akten der

deutsche Führerschein des Beschwerdeführers beiliege, was in der Verfügung

unerwähnt geblieben sei.

Das BFF beantragte in der Vernehmlassung vom 9. August 2004 die Abweisung der

Beschwerde.

2004 / 37 - 257

Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und

weist die Sache an das BFF zum neuen Entscheid zurück.

Aus den Erwägungen:

5.

5.1. Damit Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG Anwendung finden kann, darf die

asylsuchende Person weder Reisepapiere noch andere Dokumente abgegeben haben,

die es erlauben, sie zu identifizieren. Vorliegend hat der Beschwerdeführer

geltend gemacht, er habe sechs Jahre lang in Deutschland gelebt. Dieses

Vorbringen wurde durch die deutschen Behörden bestätigt. Es trifft zwar zu, dass

dem mit einer Fotografie des Beschwerdeführers versehenen, eingereichten

deutschen Führerschein kein direkter Hinweis auf seine Staatsangehörigkeit zu

entnehmen ist. Indessen können dem Dokument Name, Vorname und Geburtsdatum sowie

Geburtsort - welcher zumindest ein Indiz dafür ist, dass der Beschwerdeführer

die richtige Staatsangehörigkeit genannt hat - des Beschwerdeführers entnommen

werden. Der Beschwerdeführer kann mit diesem Dokument somit identifiziert werden

[…]. Das BFF führt zwar in seiner Vernehmlassung zu Recht aus, dass mit dem im

AsylG verwendeten Ausdruck Identität auch die Staatsangehörigkeit gemeint ist,

das AsylG verlangt indessen nicht, dass auf dem Dokument, mit welchem eine

asylsuchende Person identifiziert werden können soll, alle Merkmale der

Identität erkennbar sind. So gehört zum Begriff Identität gemäss Art. 1 Bst. a

AsylV 1 auch die Ethnie, welche indessen wohl in den meisten Reise- und

Identitätspapieren keine Erwähnung finden dürfte. Der Hinweis des BFF, wonach

als Reisepapier ein amtliches Dokument gelte, welches die Einreise in den

Heimatstaat erlaube, ist zwar korrekt, vermag aber nichts daran zu ändern, dass

Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylG auch die Abgabe eines anderen Dokumentes genügen

lässt, mit welchem die asylsuchende Person identifiziert werden kann. Die

Auffassung des BFF schliesslich, wonach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auch den

Zweck habe, ein Dokument bei den Akten zu haben, mit dem ein abgewiesener

Asylsuchender in den Heimatstaat zurückgeführt werden kann, mag zwar richtig

sein, indessen verlangt besagter Gesetzesartikel in der heutigen Fassung gerade

nicht, dass die asylsuchende Person ein Reisepapier abzugeben hat. Diesbezüglich

ist abschliessend auf die Botschaft zum Bundesbeschluss über dringliche

Massnahmen im Asyl- und Ausländerbereich vom 13. Mai 1998 zu verweisen, in

welcher hinsichtlich des per 1. Juli 1998 in Kraft gesetzten Art. 16 Abs. 1 Bst.

abis aAsylG ausgeführt wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten werde,

wenn den Behörden keine Reisepapiere oder Identitätsausweise (z.B. Pass,

Passersatz, Führerausweis oder ein anderes amtliches Dokument mit Fotografie)

abgegeben wird. Die Bestimmung von Art. 16

2004 / 37 - 258

Abs. 1 Bst. abis aAsylG wurde unter Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG unverändert

in das […] revidierte AsylG übernommen.

5.2. Des Weiteren hätte die Vorinstanz sich im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes und aufgrund der Ermächtigung durch den

Beschwerdeführer bei den deutschen Behörden erkundigen können, ob bei diesen die

Reisepapiere des Beschwerdeführers deponiert sind. Somit hätten allfällige

Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers bestätigt oder ausgeräumt werden

können und die Dokumente wären dem BFF von den deutschen Behörden wohl auch

zugestellt worden, nachdem bei diesen das Asylverfahren offenbar abgeschlossen

ist.

5.3. Die Auffassung des BFF, wonach der Beschwerdeführer kein Dokument

abgegeben habe, welches es erlaube, ihn zu identifizieren, erweist sich nach

oben Gesagtem als nicht haltbar. Der Beschwerdeführer hat mit dem deutschen

Führerschein ein Dokument zu den Akten gereicht, welches seine Identifikation

erlaubt. […]

©

22.12.04