6. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFF zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 2 AsylG erlassen und damit Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFF vom 3. Oktober 2003 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung des Asylgesuchs an die Vorinstanz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2004 35/245
EMARK - JICRA - GICRA
2004 / 35
2004 / 35 - 245
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 16. April 2004 i.S. K.A.G.,
Indien
Art. 34 Abs. 2 AsylG: Nichteintreten auf ein Asylgesuch;
verfolgungssicherer Herkunftsstaat (safe country).
Unzulässigkeit der Begründung eines in Anwendung von Art.
34 Abs. 2 AsylG getroffenen Nichteintretensentscheides mit dem Argument der
innerstaatlichen Fluchtalternative: Im konkreten Fall hält die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer die Option einer Verlegung des Wohnsitzes in ein sicheres
Gebiet entgegen und unterzieht damit dieselben Vorbringen im Ergebnis einer
unzulässigen Überprüfung auf ihre flüchtlings- beziehungsweise asylrechtliche
Relevanz nach Art. 3 AsylG (Erw. 5.1.).
Art. 34 al. 2 LAsi : non-entrée en matière sur une demande
dasile; Etat exempt de persécutions (safe country).
Il nest pas admissible de prononcer une décision de
non-entrée en matière selon lart. 34 al. 2 LAsi, en se fondant sur
lexistence dune possibilité de refuge interne. En lespèce, lautorité de
première instance a opposé au recourant quil avait le choix de transférer son
domicile dans une région sûre, pour conclure quelle navait pas à examiner si
les faits allégués étaient déterminants pour la reconnaissance de qualité de
réfugié et loctroi de lasile au sens de lart. 3 LAsi (consid. 5.1.).
Art. 34 cpv. 2 LAsi: non entrata nel merito di una domanda
dasilo; Paese esente da persecuzioni (safe country).
È illegittimo motivare una decisione di non entrata nel
merito, ai sensi dellart. 34 cpv. 2 LAsi, con lesistenza di unalternativa
di rifugio interna. Infatti, lopzione secondo cui il richiedente lasilo può
trasferirsi in altra parte, sicura, del suo Paese dorigine per sottrarsi
allesposizione a seri pregiudizi ai sensi dellart. 3 LAsi, è ammissibile
solo nellambito duna valutazione di merito della domanda dasilo medesima (consid.
5.1.).
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Zusammenfassung des Sachverhalts:
Ohne sich mit einem Dokument auszuweisen, suchte der Beschwerdeführer am 6.
September 2003 um Asyl nach. Bei der Erhebung der Personalien gab er zu
Protokoll, er besitze die indische Staatsangehörigkeit, gehöre zur Volksgruppe
der Kaschmiri und stamme aus dem Bundesstaat Jammu und Kaschmir. Als Grund für
sein Asylgesuch machte er geltend, er habe nicht das Schicksal seiner Eltern
teilen wollen, welche von Terroristen umgebracht worden seien. Am 17. August
2003 habe eine Bekannte beobachtet, wie Terroristen ins Haus seiner Familie
eingedrungen seien. Die Augenzeugin habe ihn auf dem Markt der benachbarten
Stadt über das Geschehene informiert, worauf er auf dem schnellsten Weg nach
Hause zurückgekehrt sei. Dort habe er im Innern des Hauses seine Eltern
erschossen und in einer Blutlache liegend vorgefunden. Auf sein Hilfeersuchen
hin habe ihm der Dorfvorsteher bloss seine Machtlosigkeit gegen die Gewalt der
Terroristen geklagt. In dieser Situation habe er sich zur Ausreise gezwungen
gesehen, zumal er sich auch in einem anderen Landesteil kein sicheres Leben
versprochen habe.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2003 trat das BFF auf das Asylgesuch nicht ein
und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den
Vollzug an. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung entzog es die
aufschiebende Wirkung. Zur Begründung seines auf Art. 34 AsylG gestützten
Nichteintretensentscheides führte das BFF an, es gelinge dem Beschwerdeführer
nicht, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen, weil sich aus seinen
Vorbringen insgesamt keine Hinweise auf eine Verfolgung ergäben.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 10. November
2003 bei der ARK an. Zur Hauptsache stellte er das Begehren, es sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das
Asylgesuch einzutreten.
Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2003 setzte der Instruktionsrichter
der ARK den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aus.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2004, welche dem Beschwerdeführer ohne
Gewährung des Replikrechts zur Kenntnis gebracht wurde, beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und
weist die Sache zur Weiterführung des Asylverfahrens an die Vorinstanz zurück.
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Aus den Erwägungen:
4.
4.1. Die angefochtene Verfügung des BFF stützt sich auf den
Nichteintretenstatbestand von Art. 34 AsylG. Die von Art. 36 Abs. 1 AsylG
geforderte Anhörung nach den Art. 29 und 30 AsylG ist vorab durchgeführt worden.
4.2. Gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG kann der Bundesrat Staaten bezeichnen, in
welchen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht (sog. safe
countries); entsprechende Beschlüsse überprüft er periodisch.
Auf Gesuche oder Beschwerden von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren
Staaten wird nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung
(Art. 34 Abs. 2 AsylG).
4.3. Mit Beschluss vom 18. März 1991 hat der Schweizerische Bundesrat Indien
als verfolgungssicheren Staat bezeichnet. Nach den seither vorgenommenen
periodischen Überprüfungen des Beschlusses hielt der Bundesrat jeweils an seiner
Einschätzung fest. Indes schliesst die Zugehörigkeit zu einem
verfolgungssicheren Staat die Gewährung von Asyl oder die vorläufige Aufnahme
nicht einfach aus. Die fehlende Verfolgung im Herkunftsland wird dabei lediglich
vermutet und kann somit widerlegt werden. Nach Praxis der ARK ist der Begriff
der Verfolgung in Art. 34 Abs. 2 AsylG wie in Art. 18, Art. 23 Abs. 3, Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG weit zu verstehen. Dieser so
genannte weite Verfolgungsbegriff reicht über die ernsthaften Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG hinaus und umfasst namentlich auch eine Art. 3 EMRK oder Art. 3
FoK zuwiderlaufende Behandlung (vgl.
EMARK 1999 Nr. 17,
Erw. 4a, S. 114
). In einem unlängst erlassenen Grundsatzurteil hat die ARK
den weiten Verfolgungsbegriff in dem Sinne präzisiert, dass darunter nicht
sämtliche Wegweisungsvollzugshindernisse fallen, sondern nur solche erlittene
oder befürchtete Nachteile, welche von Menschenhand zugefügt werden (vgl.
EMARK 2003 Nr. 18, Erw. 4 und 5, S. 111 ff
.). Zur
Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die publizierte
Urteilsbegründung verwiesen werden. Die Beweismassanforderungen, welchen
"Hinweise auf eine Verfolgung" im Sinne von Art. 34 Abs. 2 AsylG zu genügen
haben, um einen Nichteintretensentscheid auszuschliessen, sind tief anzusetzen.
Trotz des unterschiedlichen Wortlautes von Art. 34 Abs. 2 AsylG und Art. 32 Abs.
2 Bst. a AsylG, wonach "Hinweise auf eine Verfolgung (...) sich nicht als
offensichtlich haltlos erweisen" dürfen, sind beide Bestimmungen, was die
Beweismassanforderungen anbelangt, identisch auszulegen. Demnach genügt es, wenn
nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbare Hinweise auf Verfolgung
vorliegen, damit geprüft werden muss, ob die Flüchtlingseigenschaft erfüllt ist
(vgl.
EMARK 1999 Nr. 16,
Erw.
2004 / 35 - 248
4b, S. 107 f
.;
1993 Nr. 16, Erw. 5, S. 104
). Unter diesen Voraussetzungen ist nachfolgend
zu prüfen, ob sich aus den Akten solche Hinweise auf Verfolgung ergeben.
5.
5.1. In der Begründung der angefochtenen Verfügung führt das BFF im Kern aus,
es ergäben sich aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen insgesamt keine
Hinweise auf eine Verfolgung, so dass es dem Beschwerdeführer nicht gelinge, die
Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen. In der vorgebrachten Form könnten
die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er die Motivation für das Verlassen
des Heimatlandes aus einer gegen ihn gerichteten Verfolgung durch Terroristen
gezogen habe, nicht geglaubt werden. So habe der Beschwerdeführer in der
summarischen Befragung die Ermordung seiner Eltern mit der wahrscheinlichen
Verweigerung von Geldzahlungen an die Terroristen erklärt, wohingegen er in der
direkten Anhörung als wahrscheinlichen Grund für die Ermordung seines Vaters
dessen politisches Engagement angeführt habe. Schon aufgrund dieser
unterschiedlichen Versionen zur Motivation der Terroristen sei dieses Vorbringen
unglaubhaft. Damit verbunden könne dem Beschwerdeführer weiterhin nicht geglaubt
werden, dass er in Indien keine Wohnortalternative habe, welche ihn vor
möglichen - in der Grenzregion zwischen dem Kaschmir und Pakistan nicht
auszuschliessenden - Übergriffen der Terroristen schützen könne. Zum einen sei
das Vorbringen, sein Vater sei in die Politik involviert gewesen und er selber
deshalb persönlich verfolgt, unglaubhaft; zum andern könne nicht nachvollzogen
werden, warum sich der Beschwerdeführer nicht einer unsicheren Lage in seinem
Heimatort, sofern er tatsächlich dort gelebt habe, durch einen Wohnortwechsel
hätte entziehen können. Tatsächlich verliessen Teile der Zivilbevölkerung
exponierte Dörfer im Grenzgebiet des Kaschmirs, welche von den indischen
Sicherheitskräften nicht ausreichend geschützt werden könnten, und begäben sich
in sichere Gebiete in anderen Bundesstaaten. In diesem Sinne sei die
Versicherung des Dorfvorstehers, er könne den Beschwerdeführer vor den
Terroristen nicht schützen, bezogen auf sein Heimatdorf durchaus möglich. Es
lasse sich daraus jedoch nicht ableiten, der Beschwerdeführer sei in ganz Indien
gefährdet.
Namentlich mit den zuletzt zitierten Erwägungen zur Option einer Verlegung
des Wohnsitzes in ein sicheres Gebiet bringt die Vorinstanz implizit zum
Ausdruck, dass die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers für sie nicht auf
den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar waren. Daran ändert nichts, dass sie
in jenem Kontext nochmals betont, die politische Betätigung des Vaters und die
daraus resultierende Verfolgung seien unglaubhaft, beziehungsweise ihre
Einschätzung, wonach die Unmöglichkeit einer Befreiung aus der unsicheren Lage
im Heimatort durch Wohnortswechsel nicht nachvollzogen werden könne, unter
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der ausdrücklichen Voraussetzung verstanden haben will, dass der
Beschwerdeführer auch tatsächlich dort gelebt hat. Obwohl die Vorinstanz damit
unübersehbar Wert legt auf den von der Glaubhaftigkeitsfrage losgelösten
Charakter seiner Erwägungen, geht aus ihrer Argumentationsweise letztlich nicht
schlüssig hervor, dass sie an der Unwahrheit der Aussagen des Beschwerdeführers
zum gewaltbereiten Verhalten der Terroristen im Umgang mit der Dorfbevölkerung,
zur zweimaligen Schutzgeldzahlung an die Terroristen, zur Ermordung der Eltern
durch ebendiese Terroristen sowie zu der sich daraus für seine eigene
Lebenssicherheit ergebenden Konsequenzen niemals vernünftige Zweifel hegte. Dass
sie überhaupt die bei der Bevölkerung im Grenzgebiet des Kaschmirs zu
beobachtenden Abwanderungen () in sichere Gebiete erwähnt und vor diesem
Hintergrund die - gemäss den Angaben des Beschwerdeführers - vom Dorfvorsteher
beklagte Machtlosigkeit gegenüber den Terroristen als durchaus möglich
bezeichnet, ist vielmehr als klares Anzeichen dafür zu werten, dass sie die
Glaubhaftigkeit der betreffenden Vorbringen zumindest nicht von vornherein
ausschliessen wollte. Gleichzeitig hält sie damit (in verhüllter Form) dem
Beschwerdeführer die Option einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen
und unterzieht mithin im Ergebnis dessen Vorbringen einer Überprüfung auf ihre
flüchtlings- beziehungsweise asylrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG. Dieses
Vorgehen ist mit der Praxis der ARK unvereinbar, wonach die
Beweismassanforderungen, welchen die Verfolgungshinweise im Sinne von Art. 34
Abs. 2 AsylG zu genügen haben, um einen Nichteintretensentscheid
auszuschliessen, tief anzusetzen sind. Sobald die Hinweise auf eine Verfolgung
nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar sind, bleibt für einen
Nichteintretensentscheid kein Raum (vgl.
EMARK 2003 Nr.
19, Erw. 4c, S. 125 f
.;
2003 Nr. 20, Erw. 5b, S.
130 f.
;
1999 Nr. 16, Erw. 4b, S. 107 f.
; 1
993
Nr. 16, Erw. 5, S. 10
4).
5.2. Die ARK gelangt deshalb nach Prüfung der Aktenlage zur Ansicht, dass
Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne des weiten Verfolgungsbegriffs und somit
im Sinne von Art. 34 Abs. 2 AsylG vorliegen, welche einer materiellen
Beurteilung bedürfen. Eine solche Beurteilung kann indessen nur im Rahmen einer
materiellen Prüfung des Asylgesuches im ordentlichen Verfahren erfolgen und ist
bei einem Nichteintretensentscheid unzulässig (vgl.
EMARK 1993 Nr. 16, Erw. 6, S. 105
).
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFF zu Unrecht einen
Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 2 AsylG erlassen und damit
Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit
gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFF vom 3. Oktober 2003 aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung des Asylgesuchs an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
©
22.12.04