1. Allgemeine Lage in der Demokratischen Republik Kongo (Erw. 8.1. bis 8.3.). 2. Grundsätzliche Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in die Demokratische Republik Kongo unter bestimmten Voraussetzungen; massgebende Kriterien der Zumutbarkeitsprüfung (Erw. 8.3.).
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Allgemeine Lage in der Demokratischen Republik Kongo (Erw. 8.1. bis 8.3.).
E. 2 Di principio, lesecuzione dellallontanamento in
Repubblica democratica del Congo è ragionevolmente esigibile; presupposti
determinanti (consid. 8.3.).
Aus den Erwägungen:
8.
8.1. Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten
der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die
2004 / 33 - 233
Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung
darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden
allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine
Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer
Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung,
angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom
22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
8.2. Nachstehend folgt im Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs eine Lageanalyse, welche die Entwicklung in der
Demokratischen Republik Kongo seit 1965 umfasst; die ARK stützt sich dabei auf
öffentlich zugängliche in- und ausländische behördliche Quellen wie etwa
Länderberichte von schweizerischen und anderen europäischen amtlichen Stellen,
Lageanalysen internationaler Organisationen inklusive von NGOs, Erkenntnisse aus
diversen Lexika und Enzyklopädien sowie Berichte aus den Medien.
8.2.1. Gut fünf Jahre nach der Unabhängigkeit Kongos von Belgien gelangte
Generalstabschef Joseph-Désiré Mobutu (später: Mobutu Sese Seko) am 24. November
1965 durch einen Putsch an die Macht und errichtete in der Folge unter seiner
Herrschaft ein zentralistisches, totalitäres Präsidialregime. Dieses Regime
zeichnete sich insbesondere durch ein Einparteiensystem unter dem "Mouvement
Populaire de la Révolution" (MPR), durch die schonungslose Verfolgung und
Hinrichtung politischer Gegner sowie durch Korruption und Plünderung der
Bodenschätze aus. Im Jahr 1971 wurde das Land durch Mobutu in "Zaire" umbenannt.
Die Enteignung ausländischer Firmen und deren Verstaatlichung beziehungsweise
Verteilung an Regierungsmitglieder im Jahre 1973 verstärkte den nach der
Unabhängigkeit des Landes begonnenen wirtschaftlichen Niedergang des Landes und
wurde zwei Jahre später teilweise wieder rückgängig gemacht. Im März 1977 sowie
im Mai 1978 marschierten Rebellen des "Front pour la Libération Nationale du
Congo" (FLNC) von Angola beziehungsweise Sambia her in den Südosten Kongos ein,
wurden jedoch beide Male von den durch Frankreich und Marokko unterstützten
Regierungstruppen wieder zurückgedrängt. Zur Stabilisierung der Lage wurde in
der Folge in der Provinz Shaba für ein Jahr eine panafrikanische Friedenstruppe
stationiert. Erst in den 80er-Jahren begann sich die innere Opposition zu
formieren und am 24. April 1990 verkündete Präsident Mobutu unter nationalem und
internationalem Druck das Ende des Einparteienstaates und die Zulassung von
Oppositionsparteien für das kommende Jahr. Dennoch ging die Regierung weiterhin
repressiv gegen die Opposition vor. Im August 1991 erzwang der Zusammenschluss
von 200 Oppositionsparteien, die so genannte "Union Sacrée", die Bildung einer "Conférence
Nationale" (CN) zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung und zur Vorbereitung von
Wahlen. Die CN löste sich indessen bald selber wieder auf, kam dann aber
2004 / 33 - 234
im April 1992 auf Druck der "Union Sacrée" unter dem Namen "Conférence
Nationale Souveraine" (CNS) wieder zusammen und änderte im Dezember 1992 ihren
Namen schliesslich in "Haut Conseil de la République" (HCR). Der HCR bildete ab
Oktober 1993 zusammen mit dem von der Einheitspartei MPR dominierten
Scheinparlament den "Haut Conseil de la République / Parlement de la Transition"
(HCR/PT) und liess auf März 1996 nationale Wahlen ansetzen, welche jedoch von
der stärksten oppositionellen Gruppierung, der "Union pour la Démocratie et le
Progrès Social" (UDPS) von Etienne Tshisekedi, boykottiert wurden.
Die Region Kivu, welche nebst dem Osten Kongos auch Teile von Uganda, Ruanda
und Burundi umfasst und kulturell sowie sprachlich eher diesen ostafrikanischen
Ländern als Kongo zugehörig zu betrachten ist, ist bereits seit dem 18.
Jahrhundert als Region blutiger ethnischer Konflikte bekannt. Durch die
Entwicklung im benachbarten Ruanda (die Ermordung von rund einer Million Tutsi
durch Hutu und die 1994 nach der Machtübernahme der Tutsi unter Paul Kagame
einsetzenden Fluchtbewegungen der Hutu ins Staatsgebiet von Kongo
beziehungsweise Zaire) wurden die bereits bestehenden Spannungen noch verstärkt.
Mobutu mobilisierte in der Folge neu eingereiste Hutu zu Attacken auf im Osten
des Landes ansässige Tutsi. Im Jahr 1996 kam es in der Provinz Süd-Kivu zu einem
von ruandischen und ugandischen Truppen unterstützten, gegen die
Zentralregierung in Kinshasa gerichteten Aufstand der Banyamulenge, eines seit
mehr als 200 Jahren in der Gegend von Uvira lebenden Tutsi-Stammes. Die
daraufhin aufgenommenen Friedensgespräche scheiterten und die nun unter dem
Namen "Alliance des Forces Démocratiques pour la Libération du Congo/Zaïre" (AFDL)
auftretenden Banyamulenge-Rebellen eroberten innert acht Monaten weite Teile des
Staatsgebietes. Am 17. Mai 1997 wurde die Hauptstadt Kinshasa eingenommen. Der
Führer der AFDL, Laurent-Désiré Kabila erklärte sich zum neuen Staatspräsidenten
und benannte Zaire in Demokratische Republik Kongo um. Mobutu Sese Seko floh mit
seiner Familie ins Exil nach Marokko, wo er im September 1997 verstarb.
8.2.2. Kurze Zeit nach seiner Machtergreifung überwarf sich Laurent-Désiré
Kabila nicht nur mit Uganda, sondern auch mit Ruanda; ruandische Hutu-Milizen,
welche 1994 aktiv am Genozid in Ruanda beteiligt gewesen und danach ins
benachbarte Kongo (damals: Zaire) geflüchtet waren, führten von dort aus
Angriffe auf Ruanda aus, während die Regierung Kabilas die ruandischen Truppen
aus dem Land wies und gleichzeitig gegen die in der Demokratischen Republik
Kongo ansässigen Tutsi vorging. Im August 1998 brach im Osten des Landes eine
sich rasch ausbreitende, von Ruanda und Uganda unterstützte Rebellion gegen die
Regierung Kabilas aus. Der Vormarsch der rebellierenden Truppen wurde durch das
Eingreifen Angolas, Simbabwes und Namibias (und anfänglich
2004 / 33 - 235
auch Sudans und Tschads) gestoppt, die Auseinandersetzungen eskalierten
jedoch zu einem eigentlichen Bürgerkrieg (zu den damaligen Verhältnissen im
Osten der Demokratischen Republik Kongo vgl.
EMARK 2002
Nr. 19, Erw. 5b, S. 151 ff
.). Unter massivem internationalem Druck und unter
der Leitung der UNO schlossen die Staatsoberhäupter von Simbabwe, Namibia,
Angola, Ruanda, Uganda und der Demokratischen Republik Kongo im Juli 1999 in der
sambischen Hauptstadt Lusaka einen Friedensvertrag, welcher nach der
Unterzeichnung durch das "Mouvement pour la Libération du Congo" (MLC) und das "Rassemblement
Congolais pour la Démocratie" (RCD) am 1. September 1999 in Kraft trat. Der im
Abkommen von Lusaka vereinbarte Waffenstillstand blieb indessen weitgehend
erfolglos. Insbesondere zog sich Ruanda nicht aus der Demokratischen Republik
Kongo zurück, nachdem eine weitere Bedingung des Abkommens, die Verhaftung von
sich in der Demokratischen Republik Kongo befindlichen, für den Genozid von 1994
verantwortlichen Hutu-Milizen, ebenfalls nicht umgesetzt worden war. Auch
innenpolitisch stellte sich die Lage äusserst düster dar. Bereits einen Tag nach
seiner Machtübernahme verbot Laurent-Désiré Kabila die politischen Parteien und
blockierte so den durch den CNS eingeleiteten Demokratisierungsprozess.
Sämtliche wichtigen Funktionen im Staat wurden von Personen seiner Wahl besetzt,
welche sich hemmungslos an den Gütern des Landes bereicherten; willkürliche
Verhaftungen von Oppositionellen waren an der Tagesordnung. Gleichzeitig
verschlechterte sich - insbesondere auch angesichts der horrenden Inflation -
die wirtschaftliche Situation der Bevölkerung weiter.
8.2.3. Am 16. Januar 2001 wurde Laurent-Désiré Kabila in Kinshasa ermordet.
Bereits am 26. Januar 2001 wurde sein Sohn Joseph Kabila als Nachfolger ins Amt
des Präsidenten eingesetzt. In der Folge beruhigte sich die Lage in der
Demokratischen Republik Kongo zunehmend. Joseph Kabila bemüht sich - im
Gegensatz zu seinem Vater - seit seiner Amtseinsetzung, dem durch den
langjährigen Bürgerkrieg zerrütteten Land eine gewisse Stabilität zu verleihen
und den Friedensprozess voranzutreiben. Im April 2001 erfolgte eine
Kabinettsumbildung. Joseph Kabila entliess einige der bekanntesten Freunde
seines Vaters und auch Familienmitglieder; lediglich acht Mitglieder des auf 25
Minister verkleinerten Kabinetts konnten ihren Posten behalten. Am 17. Mai 2001
wurde das neue Parteiengesetz erlassen, gemäss welchem auch sogenannte
"Altparteien" ihre Tätigkeiten wieder aufnehmen können, wenn sie sich innert
sechs Monaten neu registrieren lassen. Zudem wurde die Freilassung zahlreicher
politischer Gefangener angekündigt und UN-Blauhelme erhielten Zutritt in die
Demokratische Republik Kongo. Zwar konnte die Zahl der ausländischen Truppen im
Land insgesamt etwas reduziert werden, doch machten die Konfliktparteien einen
weiteren Rückzug jeweils vom vorherigen Rückzug der anderen Parteien abhängig.
Die im März und April 2002 in Sun City (Südafrika) geführten Friedensgesprä-
2004 / 33 - 236
che scheiterten, doch schlossen Joseph Kabila und der Präsident von Ruanda,
Paul Kagame, unter südafrikanischer Vermittlung im Juli 2002 einen
Friedensvertrag, in dem sich Ruanda zum Abzug aller Truppen von kongolesischem
Boden und die Demokratische Republik Kongo zum Einstellen der Unterstützung der
Hutu-Rebellen sowie zu deren Entwaffnung und Demobilisierung in Zusammenarbeit
mit der UNO verpflichteten. Ein ähnliches Friedensabkommen wurde am 6. September
2002 mit Uganda unterzeichnet. Am 17. Dezember 2002 wurde in der
südafrikanischen Hauptstadt Pretoria von sämtlichen wichtigen
Rebellenorganisationen und der Regierung der Demokratischen Republik Kongo ein
weiteres Friedensabkommen unterzeichnet. Die Delegierten einigten sich darauf,
dass Präsident Joseph Kabila noch während einer Übergangszeit von zwei bis
zweieinhalb Jahren im Amt bleiben soll, dass diesem jedoch vier Vizepräsidenten
(je einer aus der bisherigen Regierung, aus der politischen Opposition sowie aus
den beiden grössten Rebellenorganisationen RCD und MLC) beigeordnet werden;
dieselbe Aufteilung soll auch für die Ministerposten sowie für die Sitze in den
beiden Kammern des Parlamentes Geltung haben. Die am 17. Dezember 2002
vereinbarten Regelungen wurden am 2. April 2003 in Sun City erneut bekräftigt.
Überdies einigten sich die Beteiligten auf eine neue Verfassung und die
Integration der Rebellen in einer neu aufzubauenden Armee.
8.2.4. In den von der Regierung kontrollierten Gebieten im Westen und Süden
des Landes (unter anderem die Hauptstadt Kinshasa, die diamantenreichen Gebiete
um Mbuji Mayi und die Stadt Lubumbashi), welche - je nach Quelle - nur rund
einen Drittel oder dann aber deutlich mehr als die Hälfte des eigentlichen
Staatsgebietes ausmachen, wird der Waffenstillstand sowie der Rückzug der
Kriegsparteien hinter die Frontlinien weitgehend respektiert und die
Sicherheitslage hat sich deutlich verbessert. Gesamthaft gesehen sollen auch die
Menschenrechtsverletzungen etwas zurückgegangen sein. Nach wie vor werden jedoch
extralegale Tötungen, willkürliche Verhaftungen, Sippenhaft oder Folter gemeldet
und die von Präsident Joseph Kabila verfügte Schliessung der von verschiedenen
Sicherheitsdiensten betriebenen illegalen "Centres de Détention" wurde bis anhin
nicht durchgesetzt. Generell wird dabei die schlechte Koordination und die
mangelnde Kontrolle der Justizorgane und der Sicherheitskräfte kritisiert. In
den nicht unter Regierungsgewalt stehenden Regionen, insbesondere in der Region
Ituri im Nordosten des Landes, ist nach dem Abzug der ausländischen Truppen im
Mai 2003 ein "Stellvertreterkrieg" eskaliert. Milizen der seit Jahrzehnten
verfeindeten Volksgruppen der Lendu und Hema werden nach dem Abzug der
ugandischen und ruandischen Truppen weiterhin von Ruanda und Uganda unterstützt
und kämpfen - gegeneinander sowie auch gegen die Regierung in Kinshasa - um die
Vorherrschaft in der rohstoffreichen Gegend (Erdöl, Gold, Diamanten, Kupfer,
Kobalt und Erdgas). Dabei sollen offenbar nach wie vor von den Milizen
zwangsrekrutierte Kindersoldaten zum Einsatz kommen.
2004 / 33 - 237
Angesichts der anhaltenden Kämpfe in der Region Ituri beschloss der
UNO-Sicherheitsrat mit einer Resolution vom 28. Juli 2003 die Entsendung einer
internationalen Friedenstruppe namens MONUC in die Krisenregion. Der MONUC ist
es indessen bis anhin nicht gelungen, die Sicherheit der Bevölkerung in der
Region Ituri zu garantieren. Anfangs Oktober 2003 verübten Rebellen-Milizen in
Kachele nordöstlich von Bunia einen Überfall, bei welchem mindestens 65
Personen, vor allem Kinder, ältere Leute und schwangere Frauen getötet wurden.
Ende Mai 2004 kam es in der Stadt Bukavu zu Gefechten zwischen Einheiten der
Regierungsarmee und ehemaligen Rebellen des RCD/RCD-Goma. Zunächst flüchteten
rund 2'000 Zivilisten der Ethnie der Banyamulenge und später - nach der
Entsendung weiterer Soldaten durch die Regierung in den Osten - auch rund 300
aufständische RCD-Angehörige ins Nachbarland Ruanda. Das RCD/RCD-Goma, welches
die kongolesische Regierungsarmee der Mittäterschaft an einem Mitte August 2004
verübten Massaker an 160 Kongolesen in Burundi beschuldigt, suspendierte Ende
August 2004 seine Mitarbeit in der Übergangsregierung und im Parlament. Durch
diese Ereignisse wird der weitere positive Verlauf des Friedensprozesses
(Integration der Rebellengruppen in die regulären Streitkräfte und der zivilen
Opposition in die Regierung, Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Juni
2005) in Frage gestellt.
8.3. In Würdigung der oben beschriebenen Lageanalyse ist daher nach Praxis
der ARK die Rückkehr von Personen aus der Demokratischen Republik Kongo unter
bestimmten Umständen zumutbar, nämlich dann, wenn der letzte Wohnsitz der
betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen
Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in
einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt; trotz Vorliegen
der vorstehend genannten Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch -
nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände - in aller
Regel nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer
Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem
vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand
befindet oder wenn es sich bei ihr um eine allein stehende, nicht über ein
soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Hauptstadt Kinshasa, wo er gemäss eigenen
Angaben bis zu seiner Ausreise am 25. Februar 2001 ununterbrochen gelebt und
während zwölf Jahren die Schulen besucht hat. Anders als in den vorstehend
erwähnten Regionen im Norden und Osten des Landes ist die Lage in der rund
sieben Millionen Einwohner zählenden Grossstadt Kinshasa als ruhig und
weitgehend sicher zu bezeichnen. Nicht von der Hand zu weisen ist, dass sich die
kongolesische Wirtschaft wie auch die Verwaltung und allgemeine Infrastruktur
nach wie vor in einem desolaten Zustand befinden, dass die Korruption
2004 / 33 - 238
auch unter der derzeitigen Regierung ein weit verbreitetes Problem darstellt
und das Gesundheitswesen - welches sich neben vielen anderen Schwierigkeiten mit
dem Problem konfrontiert sieht, dass die Demokratische Republik Kongo zu den am
stärksten von AIDS betroffenen afrikanischen Ländern gehört - auch in Kinshasa
westlichen Ansprüchen nur dann einigermassen zu genügen vermag, wenn der
Betroffene ausreichende finanzielle Mittel besitzt. Der Beschwerdeführer ist
jedoch nicht nur jung und soweit aktenkundig gesund, er verfügt auch über eine
gute Schulbildung (mit Diplom als Elektriker) und kann bei seiner Rückkehr mit
der Unterstützung seiner noch in der Heimat wohnhaften Angehörigen (insbesondere
seiner Mutter) rechnen.
8.4. Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers in die Demokratische Republik Kongo beziehungsweise nach
Kinshasa mithin auch als zumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG bezeichnet
werden.
©
22.12.04
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2004 33/232
EMARK - JICRA - GICRA
2004 / 33
2004 / 33 - 232
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 19. Oktober 2004 i.S. A.M.A.,
Demokratische Republik Kongo
Art. 14a Abs. 4 ANAG: Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
1. Allgemeine Lage in der Demokratischen Republik Kongo
(Erw. 8.1. bis 8.3.).
2. Grundsätzliche Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in
die Demokratische Republik Kongo unter bestimmten Voraussetzungen; massgebende
Kriterien der Zumutbarkeitsprüfung (Erw. 8.3.).
Art. 14a Abs. 4 LSSE : exigibilité de lexécution du renvoi .
1. Situation générale en République démocratique du Congo
(consid. 8.1. à 8.3.).
2. En principe, lexécution du renvoi en République
démocratique du Congo est raisonnablement exigible moyennant la réalisation de
certaines conditions (consid. 8.3.).
Art. 14a cpv. 4 LDDS: esigibilità dellesecuzione
dellallontanamento.
1. Situazione generale in Repubblica democratica del Congo
(consid. 8.1. ad 8.3.).
2. Di principio, lesecuzione dellallontanamento in
Repubblica democratica del Congo è ragionevolmente esigibile; presupposti
determinanti (consid. 8.3.).
Aus den Erwägungen:
8.
8.1. Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten
der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die
2004 / 33 - 233
Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung
darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden
allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine
Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer
Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung,
angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom
22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
8.2. Nachstehend folgt im Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs eine Lageanalyse, welche die Entwicklung in der
Demokratischen Republik Kongo seit 1965 umfasst; die ARK stützt sich dabei auf
öffentlich zugängliche in- und ausländische behördliche Quellen wie etwa
Länderberichte von schweizerischen und anderen europäischen amtlichen Stellen,
Lageanalysen internationaler Organisationen inklusive von NGOs, Erkenntnisse aus
diversen Lexika und Enzyklopädien sowie Berichte aus den Medien.
8.2.1. Gut fünf Jahre nach der Unabhängigkeit Kongos von Belgien gelangte
Generalstabschef Joseph-Désiré Mobutu (später: Mobutu Sese Seko) am 24. November
1965 durch einen Putsch an die Macht und errichtete in der Folge unter seiner
Herrschaft ein zentralistisches, totalitäres Präsidialregime. Dieses Regime
zeichnete sich insbesondere durch ein Einparteiensystem unter dem "Mouvement
Populaire de la Révolution" (MPR), durch die schonungslose Verfolgung und
Hinrichtung politischer Gegner sowie durch Korruption und Plünderung der
Bodenschätze aus. Im Jahr 1971 wurde das Land durch Mobutu in "Zaire" umbenannt.
Die Enteignung ausländischer Firmen und deren Verstaatlichung beziehungsweise
Verteilung an Regierungsmitglieder im Jahre 1973 verstärkte den nach der
Unabhängigkeit des Landes begonnenen wirtschaftlichen Niedergang des Landes und
wurde zwei Jahre später teilweise wieder rückgängig gemacht. Im März 1977 sowie
im Mai 1978 marschierten Rebellen des "Front pour la Libération Nationale du
Congo" (FLNC) von Angola beziehungsweise Sambia her in den Südosten Kongos ein,
wurden jedoch beide Male von den durch Frankreich und Marokko unterstützten
Regierungstruppen wieder zurückgedrängt. Zur Stabilisierung der Lage wurde in
der Folge in der Provinz Shaba für ein Jahr eine panafrikanische Friedenstruppe
stationiert. Erst in den 80er-Jahren begann sich die innere Opposition zu
formieren und am 24. April 1990 verkündete Präsident Mobutu unter nationalem und
internationalem Druck das Ende des Einparteienstaates und die Zulassung von
Oppositionsparteien für das kommende Jahr. Dennoch ging die Regierung weiterhin
repressiv gegen die Opposition vor. Im August 1991 erzwang der Zusammenschluss
von 200 Oppositionsparteien, die so genannte "Union Sacrée", die Bildung einer "Conférence
Nationale" (CN) zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung und zur Vorbereitung von
Wahlen. Die CN löste sich indessen bald selber wieder auf, kam dann aber
2004 / 33 - 234
im April 1992 auf Druck der "Union Sacrée" unter dem Namen "Conférence
Nationale Souveraine" (CNS) wieder zusammen und änderte im Dezember 1992 ihren
Namen schliesslich in "Haut Conseil de la République" (HCR). Der HCR bildete ab
Oktober 1993 zusammen mit dem von der Einheitspartei MPR dominierten
Scheinparlament den "Haut Conseil de la République / Parlement de la Transition"
(HCR/PT) und liess auf März 1996 nationale Wahlen ansetzen, welche jedoch von
der stärksten oppositionellen Gruppierung, der "Union pour la Démocratie et le
Progrès Social" (UDPS) von Etienne Tshisekedi, boykottiert wurden.
Die Region Kivu, welche nebst dem Osten Kongos auch Teile von Uganda, Ruanda
und Burundi umfasst und kulturell sowie sprachlich eher diesen ostafrikanischen
Ländern als Kongo zugehörig zu betrachten ist, ist bereits seit dem 18.
Jahrhundert als Region blutiger ethnischer Konflikte bekannt. Durch die
Entwicklung im benachbarten Ruanda (die Ermordung von rund einer Million Tutsi
durch Hutu und die 1994 nach der Machtübernahme der Tutsi unter Paul Kagame
einsetzenden Fluchtbewegungen der Hutu ins Staatsgebiet von Kongo
beziehungsweise Zaire) wurden die bereits bestehenden Spannungen noch verstärkt.
Mobutu mobilisierte in der Folge neu eingereiste Hutu zu Attacken auf im Osten
des Landes ansässige Tutsi. Im Jahr 1996 kam es in der Provinz Süd-Kivu zu einem
von ruandischen und ugandischen Truppen unterstützten, gegen die
Zentralregierung in Kinshasa gerichteten Aufstand der Banyamulenge, eines seit
mehr als 200 Jahren in der Gegend von Uvira lebenden Tutsi-Stammes. Die
daraufhin aufgenommenen Friedensgespräche scheiterten und die nun unter dem
Namen "Alliance des Forces Démocratiques pour la Libération du Congo/Zaïre" (AFDL)
auftretenden Banyamulenge-Rebellen eroberten innert acht Monaten weite Teile des
Staatsgebietes. Am 17. Mai 1997 wurde die Hauptstadt Kinshasa eingenommen. Der
Führer der AFDL, Laurent-Désiré Kabila erklärte sich zum neuen Staatspräsidenten
und benannte Zaire in Demokratische Republik Kongo um. Mobutu Sese Seko floh mit
seiner Familie ins Exil nach Marokko, wo er im September 1997 verstarb.
8.2.2. Kurze Zeit nach seiner Machtergreifung überwarf sich Laurent-Désiré
Kabila nicht nur mit Uganda, sondern auch mit Ruanda; ruandische Hutu-Milizen,
welche 1994 aktiv am Genozid in Ruanda beteiligt gewesen und danach ins
benachbarte Kongo (damals: Zaire) geflüchtet waren, führten von dort aus
Angriffe auf Ruanda aus, während die Regierung Kabilas die ruandischen Truppen
aus dem Land wies und gleichzeitig gegen die in der Demokratischen Republik
Kongo ansässigen Tutsi vorging. Im August 1998 brach im Osten des Landes eine
sich rasch ausbreitende, von Ruanda und Uganda unterstützte Rebellion gegen die
Regierung Kabilas aus. Der Vormarsch der rebellierenden Truppen wurde durch das
Eingreifen Angolas, Simbabwes und Namibias (und anfänglich
2004 / 33 - 235
auch Sudans und Tschads) gestoppt, die Auseinandersetzungen eskalierten
jedoch zu einem eigentlichen Bürgerkrieg (zu den damaligen Verhältnissen im
Osten der Demokratischen Republik Kongo vgl.
EMARK 2002
Nr. 19, Erw. 5b, S. 151 ff
.). Unter massivem internationalem Druck und unter
der Leitung der UNO schlossen die Staatsoberhäupter von Simbabwe, Namibia,
Angola, Ruanda, Uganda und der Demokratischen Republik Kongo im Juli 1999 in der
sambischen Hauptstadt Lusaka einen Friedensvertrag, welcher nach der
Unterzeichnung durch das "Mouvement pour la Libération du Congo" (MLC) und das "Rassemblement
Congolais pour la Démocratie" (RCD) am 1. September 1999 in Kraft trat. Der im
Abkommen von Lusaka vereinbarte Waffenstillstand blieb indessen weitgehend
erfolglos. Insbesondere zog sich Ruanda nicht aus der Demokratischen Republik
Kongo zurück, nachdem eine weitere Bedingung des Abkommens, die Verhaftung von
sich in der Demokratischen Republik Kongo befindlichen, für den Genozid von 1994
verantwortlichen Hutu-Milizen, ebenfalls nicht umgesetzt worden war. Auch
innenpolitisch stellte sich die Lage äusserst düster dar. Bereits einen Tag nach
seiner Machtübernahme verbot Laurent-Désiré Kabila die politischen Parteien und
blockierte so den durch den CNS eingeleiteten Demokratisierungsprozess.
Sämtliche wichtigen Funktionen im Staat wurden von Personen seiner Wahl besetzt,
welche sich hemmungslos an den Gütern des Landes bereicherten; willkürliche
Verhaftungen von Oppositionellen waren an der Tagesordnung. Gleichzeitig
verschlechterte sich - insbesondere auch angesichts der horrenden Inflation -
die wirtschaftliche Situation der Bevölkerung weiter.
8.2.3. Am 16. Januar 2001 wurde Laurent-Désiré Kabila in Kinshasa ermordet.
Bereits am 26. Januar 2001 wurde sein Sohn Joseph Kabila als Nachfolger ins Amt
des Präsidenten eingesetzt. In der Folge beruhigte sich die Lage in der
Demokratischen Republik Kongo zunehmend. Joseph Kabila bemüht sich - im
Gegensatz zu seinem Vater - seit seiner Amtseinsetzung, dem durch den
langjährigen Bürgerkrieg zerrütteten Land eine gewisse Stabilität zu verleihen
und den Friedensprozess voranzutreiben. Im April 2001 erfolgte eine
Kabinettsumbildung. Joseph Kabila entliess einige der bekanntesten Freunde
seines Vaters und auch Familienmitglieder; lediglich acht Mitglieder des auf 25
Minister verkleinerten Kabinetts konnten ihren Posten behalten. Am 17. Mai 2001
wurde das neue Parteiengesetz erlassen, gemäss welchem auch sogenannte
"Altparteien" ihre Tätigkeiten wieder aufnehmen können, wenn sie sich innert
sechs Monaten neu registrieren lassen. Zudem wurde die Freilassung zahlreicher
politischer Gefangener angekündigt und UN-Blauhelme erhielten Zutritt in die
Demokratische Republik Kongo. Zwar konnte die Zahl der ausländischen Truppen im
Land insgesamt etwas reduziert werden, doch machten die Konfliktparteien einen
weiteren Rückzug jeweils vom vorherigen Rückzug der anderen Parteien abhängig.
Die im März und April 2002 in Sun City (Südafrika) geführten Friedensgesprä-
2004 / 33 - 236
che scheiterten, doch schlossen Joseph Kabila und der Präsident von Ruanda,
Paul Kagame, unter südafrikanischer Vermittlung im Juli 2002 einen
Friedensvertrag, in dem sich Ruanda zum Abzug aller Truppen von kongolesischem
Boden und die Demokratische Republik Kongo zum Einstellen der Unterstützung der
Hutu-Rebellen sowie zu deren Entwaffnung und Demobilisierung in Zusammenarbeit
mit der UNO verpflichteten. Ein ähnliches Friedensabkommen wurde am 6. September
2002 mit Uganda unterzeichnet. Am 17. Dezember 2002 wurde in der
südafrikanischen Hauptstadt Pretoria von sämtlichen wichtigen
Rebellenorganisationen und der Regierung der Demokratischen Republik Kongo ein
weiteres Friedensabkommen unterzeichnet. Die Delegierten einigten sich darauf,
dass Präsident Joseph Kabila noch während einer Übergangszeit von zwei bis
zweieinhalb Jahren im Amt bleiben soll, dass diesem jedoch vier Vizepräsidenten
(je einer aus der bisherigen Regierung, aus der politischen Opposition sowie aus
den beiden grössten Rebellenorganisationen RCD und MLC) beigeordnet werden;
dieselbe Aufteilung soll auch für die Ministerposten sowie für die Sitze in den
beiden Kammern des Parlamentes Geltung haben. Die am 17. Dezember 2002
vereinbarten Regelungen wurden am 2. April 2003 in Sun City erneut bekräftigt.
Überdies einigten sich die Beteiligten auf eine neue Verfassung und die
Integration der Rebellen in einer neu aufzubauenden Armee.
8.2.4. In den von der Regierung kontrollierten Gebieten im Westen und Süden
des Landes (unter anderem die Hauptstadt Kinshasa, die diamantenreichen Gebiete
um Mbuji Mayi und die Stadt Lubumbashi), welche - je nach Quelle - nur rund
einen Drittel oder dann aber deutlich mehr als die Hälfte des eigentlichen
Staatsgebietes ausmachen, wird der Waffenstillstand sowie der Rückzug der
Kriegsparteien hinter die Frontlinien weitgehend respektiert und die
Sicherheitslage hat sich deutlich verbessert. Gesamthaft gesehen sollen auch die
Menschenrechtsverletzungen etwas zurückgegangen sein. Nach wie vor werden jedoch
extralegale Tötungen, willkürliche Verhaftungen, Sippenhaft oder Folter gemeldet
und die von Präsident Joseph Kabila verfügte Schliessung der von verschiedenen
Sicherheitsdiensten betriebenen illegalen "Centres de Détention" wurde bis anhin
nicht durchgesetzt. Generell wird dabei die schlechte Koordination und die
mangelnde Kontrolle der Justizorgane und der Sicherheitskräfte kritisiert. In
den nicht unter Regierungsgewalt stehenden Regionen, insbesondere in der Region
Ituri im Nordosten des Landes, ist nach dem Abzug der ausländischen Truppen im
Mai 2003 ein "Stellvertreterkrieg" eskaliert. Milizen der seit Jahrzehnten
verfeindeten Volksgruppen der Lendu und Hema werden nach dem Abzug der
ugandischen und ruandischen Truppen weiterhin von Ruanda und Uganda unterstützt
und kämpfen - gegeneinander sowie auch gegen die Regierung in Kinshasa - um die
Vorherrschaft in der rohstoffreichen Gegend (Erdöl, Gold, Diamanten, Kupfer,
Kobalt und Erdgas). Dabei sollen offenbar nach wie vor von den Milizen
zwangsrekrutierte Kindersoldaten zum Einsatz kommen.
2004 / 33 - 237
Angesichts der anhaltenden Kämpfe in der Region Ituri beschloss der
UNO-Sicherheitsrat mit einer Resolution vom 28. Juli 2003 die Entsendung einer
internationalen Friedenstruppe namens MONUC in die Krisenregion. Der MONUC ist
es indessen bis anhin nicht gelungen, die Sicherheit der Bevölkerung in der
Region Ituri zu garantieren. Anfangs Oktober 2003 verübten Rebellen-Milizen in
Kachele nordöstlich von Bunia einen Überfall, bei welchem mindestens 65
Personen, vor allem Kinder, ältere Leute und schwangere Frauen getötet wurden.
Ende Mai 2004 kam es in der Stadt Bukavu zu Gefechten zwischen Einheiten der
Regierungsarmee und ehemaligen Rebellen des RCD/RCD-Goma. Zunächst flüchteten
rund 2'000 Zivilisten der Ethnie der Banyamulenge und später - nach der
Entsendung weiterer Soldaten durch die Regierung in den Osten - auch rund 300
aufständische RCD-Angehörige ins Nachbarland Ruanda. Das RCD/RCD-Goma, welches
die kongolesische Regierungsarmee der Mittäterschaft an einem Mitte August 2004
verübten Massaker an 160 Kongolesen in Burundi beschuldigt, suspendierte Ende
August 2004 seine Mitarbeit in der Übergangsregierung und im Parlament. Durch
diese Ereignisse wird der weitere positive Verlauf des Friedensprozesses
(Integration der Rebellengruppen in die regulären Streitkräfte und der zivilen
Opposition in die Regierung, Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Juni
2005) in Frage gestellt.
8.3. In Würdigung der oben beschriebenen Lageanalyse ist daher nach Praxis
der ARK die Rückkehr von Personen aus der Demokratischen Republik Kongo unter
bestimmten Umständen zumutbar, nämlich dann, wenn der letzte Wohnsitz der
betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen
Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in
einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt; trotz Vorliegen
der vorstehend genannten Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch -
nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände - in aller
Regel nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer
Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem
vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand
befindet oder wenn es sich bei ihr um eine allein stehende, nicht über ein
soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Hauptstadt Kinshasa, wo er gemäss eigenen
Angaben bis zu seiner Ausreise am 25. Februar 2001 ununterbrochen gelebt und
während zwölf Jahren die Schulen besucht hat. Anders als in den vorstehend
erwähnten Regionen im Norden und Osten des Landes ist die Lage in der rund
sieben Millionen Einwohner zählenden Grossstadt Kinshasa als ruhig und
weitgehend sicher zu bezeichnen. Nicht von der Hand zu weisen ist, dass sich die
kongolesische Wirtschaft wie auch die Verwaltung und allgemeine Infrastruktur
nach wie vor in einem desolaten Zustand befinden, dass die Korruption
2004 / 33 - 238
auch unter der derzeitigen Regierung ein weit verbreitetes Problem darstellt
und das Gesundheitswesen - welches sich neben vielen anderen Schwierigkeiten mit
dem Problem konfrontiert sieht, dass die Demokratische Republik Kongo zu den am
stärksten von AIDS betroffenen afrikanischen Ländern gehört - auch in Kinshasa
westlichen Ansprüchen nur dann einigermassen zu genügen vermag, wenn der
Betroffene ausreichende finanzielle Mittel besitzt. Der Beschwerdeführer ist
jedoch nicht nur jung und soweit aktenkundig gesund, er verfügt auch über eine
gute Schulbildung (mit Diplom als Elektriker) und kann bei seiner Rückkehr mit
der Unterstützung seiner noch in der Heimat wohnhaften Angehörigen (insbesondere
seiner Mutter) rechnen.
8.4. Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers in die Demokratische Republik Kongo beziehungsweise nach
Kinshasa mithin auch als zumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG bezeichnet
werden.
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22.12.04