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EMARK-2004-33

Art. 14a Abs. 4 ANAG: Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

Emark · 2004-10-19 · Deutsch CH
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1. Allgemeine Lage in der Demokratischen Republik Kongo (Erw. 8.1. bis 8.3.). 2. Grundsätzliche Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in die Demokratische Republik Kongo unter bestimmten Voraussetzungen; massgebende Kriterien der Zumutbarkeitsprüfung (Erw. 8.3.).

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Allgemeine Lage in der Demokratischen Republik Kongo (Erw. 8.1. bis 8.3.).

E. 2 Di principio, l’esecuzione dell’allontanamento in

Repubblica democratica del Congo è ragionevolmente esigibile; presupposti

determinanti (consid. 8.3.).

Aus den Erwägungen:

8.

8.1. Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten

der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die

2004 / 33 - 233

Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung

darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden

allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine

Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer

Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung,

angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom

22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).

8.2. Nachstehend folgt im Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit des

Wegweisungsvollzugs eine Lageanalyse, welche die Entwicklung in der

Demokratischen Republik Kongo seit 1965 umfasst; die ARK stützt sich dabei auf

öffentlich zugängliche in- und ausländische behördliche Quellen wie etwa

Länderberichte von schweizerischen und anderen europäischen amtlichen Stellen,

Lageanalysen internationaler Organisationen inklusive von NGOs, Erkenntnisse aus

diversen Lexika und Enzyklopädien sowie Berichte aus den Medien.

8.2.1. Gut fünf Jahre nach der Unabhängigkeit Kongos von Belgien gelangte

Generalstabschef Joseph-Désiré Mobutu (später: Mobutu Sese Seko) am 24. November

1965 durch einen Putsch an die Macht und errichtete in der Folge unter seiner

Herrschaft ein zentralistisches, totalitäres Präsidialregime. Dieses Regime

zeichnete sich insbesondere durch ein Einparteiensystem unter dem "Mouvement

Populaire de la Révolution" (MPR), durch die schonungslose Verfolgung und

Hinrichtung politischer Gegner sowie durch Korruption und Plünderung der

Bodenschätze aus. Im Jahr 1971 wurde das Land durch Mobutu in "Zaire" umbenannt.

Die Enteignung ausländischer Firmen und deren Verstaatlichung beziehungsweise

Verteilung an Regierungsmitglieder im Jahre 1973 verstärkte den nach der

Unabhängigkeit des Landes begonnenen wirtschaftlichen Niedergang des Landes und

wurde zwei Jahre später teilweise wieder rückgängig gemacht. Im März 1977 sowie

im Mai 1978 marschierten Rebellen des "Front pour la Libération Nationale du

Congo" (FLNC) von Angola beziehungsweise Sambia her in den Südosten Kongos ein,

wurden jedoch beide Male von den durch Frankreich und Marokko unterstützten

Regierungstruppen wieder zurückgedrängt. Zur Stabilisierung der Lage wurde in

der Folge in der Provinz Shaba für ein Jahr eine panafrikanische Friedenstruppe

stationiert. Erst in den 80er-Jahren begann sich die innere Opposition zu

formieren und am 24. April 1990 verkündete Präsident Mobutu unter nationalem und

internationalem Druck das Ende des Einparteienstaates und die Zulassung von

Oppositionsparteien für das kommende Jahr. Dennoch ging die Regierung weiterhin

repressiv gegen die Opposition vor. Im August 1991 erzwang der Zusammenschluss

von 200 Oppositionsparteien, die so genannte "Union Sacrée", die Bildung einer "Conférence

Nationale" (CN) zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung und zur Vorbereitung von

Wahlen. Die CN löste sich indessen bald selber wieder auf, kam dann aber

2004 / 33 - 234

im April 1992 auf Druck der "Union Sacrée" unter dem Namen "Conférence

Nationale Souveraine" (CNS) wieder zusammen und änderte im Dezember 1992 ihren

Namen schliesslich in "Haut Conseil de la République" (HCR). Der HCR bildete ab

Oktober 1993 zusammen mit dem von der Einheitspartei MPR dominierten

Scheinparlament den "Haut Conseil de la République / Parlement de la Transition"

(HCR/PT) und liess auf März 1996 nationale Wahlen ansetzen, welche jedoch von

der stärksten oppositionellen Gruppierung, der "Union pour la Démocratie et le

Progrès Social" (UDPS) von Etienne Tshisekedi, boykottiert wurden.

Die Region Kivu, welche nebst dem Osten Kongos auch Teile von Uganda, Ruanda

und Burundi umfasst und kulturell sowie sprachlich eher diesen ostafrikanischen

Ländern als Kongo zugehörig zu betrachten ist, ist bereits seit dem 18.

Jahrhundert als Region blutiger ethnischer Konflikte bekannt. Durch die

Entwicklung im benachbarten Ruanda (die Ermordung von rund einer Million Tutsi

durch Hutu und die 1994 nach der Machtübernahme der Tutsi unter Paul Kagame

einsetzenden Fluchtbewegungen der Hutu ins Staatsgebiet von Kongo

beziehungsweise Zaire) wurden die bereits bestehenden Spannungen noch verstärkt.

Mobutu mobilisierte in der Folge neu eingereiste Hutu zu Attacken auf im Osten

des Landes ansässige Tutsi. Im Jahr 1996 kam es in der Provinz Süd-Kivu zu einem

von ruandischen und ugandischen Truppen unterstützten, gegen die

Zentralregierung in Kinshasa gerichteten Aufstand der Banyamulenge, eines seit

mehr als 200 Jahren in der Gegend von Uvira lebenden Tutsi-Stammes. Die

daraufhin aufgenommenen Friedensgespräche scheiterten und die nun unter dem

Namen "Alliance des Forces Démocratiques pour la Libération du Congo/Zaïre" (AFDL)

auftretenden Banyamulenge-Rebellen eroberten innert acht Monaten weite Teile des

Staatsgebietes. Am 17. Mai 1997 wurde die Hauptstadt Kinshasa eingenommen. Der

Führer der AFDL, Laurent-Désiré Kabila erklärte sich zum neuen Staatspräsidenten

und benannte Zaire in Demokratische Republik Kongo um. Mobutu Sese Seko floh mit

seiner Familie ins Exil nach Marokko, wo er im September 1997 verstarb.

8.2.2. Kurze Zeit nach seiner Machtergreifung überwarf sich Laurent-Désiré

Kabila nicht nur mit Uganda, sondern auch mit Ruanda; ruandische Hutu-Milizen,

welche 1994 aktiv am Genozid in Ruanda beteiligt gewesen und danach ins

benachbarte Kongo (damals: Zaire) geflüchtet waren, führten von dort aus

Angriffe auf Ruanda aus, während die Regierung Kabilas die ruandischen Truppen

aus dem Land wies und gleichzeitig gegen die in der Demokratischen Republik

Kongo ansässigen Tutsi vorging. Im August 1998 brach im Osten des Landes eine

sich rasch ausbreitende, von Ruanda und Uganda unterstützte Rebellion gegen die

Regierung Kabilas aus. Der Vormarsch der rebellierenden Truppen wurde durch das

Eingreifen Angolas, Simbabwes und Namibias (und anfänglich

2004 / 33 - 235

auch Sudans und Tschads) gestoppt, die Auseinandersetzungen eskalierten

jedoch zu einem eigentlichen Bürgerkrieg (zu den damaligen Verhältnissen im

Osten der Demokratischen Republik Kongo vgl.

EMARK 2002

Nr. 19, Erw. 5b, S. 151 ff

.). Unter massivem internationalem Druck und unter

der Leitung der UNO schlossen die Staatsoberhäupter von Simbabwe, Namibia,

Angola, Ruanda, Uganda und der Demokratischen Republik Kongo im Juli 1999 in der

sambischen Hauptstadt Lusaka einen Friedensvertrag, welcher nach der

Unterzeichnung durch das "Mouvement pour la Libération du Congo" (MLC) und das "Rassemblement

Congolais pour la Démocratie" (RCD) am 1. September 1999 in Kraft trat. Der im

Abkommen von Lusaka vereinbarte Waffenstillstand blieb indessen weitgehend

erfolglos. Insbesondere zog sich Ruanda nicht aus der Demokratischen Republik

Kongo zurück, nachdem eine weitere Bedingung des Abkommens, die Verhaftung von

sich in der Demokratischen Republik Kongo befindlichen, für den Genozid von 1994

verantwortlichen Hutu-Milizen, ebenfalls nicht umgesetzt worden war. Auch

innenpolitisch stellte sich die Lage äusserst düster dar. Bereits einen Tag nach

seiner Machtübernahme verbot Laurent-Désiré Kabila die politischen Parteien und

blockierte so den durch den CNS eingeleiteten Demokratisierungsprozess.

Sämtliche wichtigen Funktionen im Staat wurden von Personen seiner Wahl besetzt,

welche sich hemmungslos an den Gütern des Landes bereicherten; willkürliche

Verhaftungen von Oppositionellen waren an der Tagesordnung. Gleichzeitig

verschlechterte sich - insbesondere auch angesichts der horrenden Inflation -

die wirtschaftliche Situation der Bevölkerung weiter.

8.2.3. Am 16. Januar 2001 wurde Laurent-Désiré Kabila in Kinshasa ermordet.

Bereits am 26. Januar 2001 wurde sein Sohn Joseph Kabila als Nachfolger ins Amt

des Präsidenten eingesetzt. In der Folge beruhigte sich die Lage in der

Demokratischen Republik Kongo zunehmend. Joseph Kabila bemüht sich - im

Gegensatz zu seinem Vater - seit seiner Amtseinsetzung, dem durch den

langjährigen Bürgerkrieg zerrütteten Land eine gewisse Stabilität zu verleihen

und den Friedensprozess voranzutreiben. Im April 2001 erfolgte eine

Kabinettsumbildung. Joseph Kabila entliess einige der bekanntesten Freunde

seines Vaters und auch Familienmitglieder; lediglich acht Mitglieder des auf 25

Minister verkleinerten Kabinetts konnten ihren Posten behalten. Am 17. Mai 2001

wurde das neue Parteiengesetz erlassen, gemäss welchem auch sogenannte

"Altparteien" ihre Tätigkeiten wieder aufnehmen können, wenn sie sich innert

sechs Monaten neu registrieren lassen. Zudem wurde die Freilassung zahlreicher

politischer Gefangener angekündigt und UN-Blauhelme erhielten Zutritt in die

Demokratische Republik Kongo. Zwar konnte die Zahl der ausländischen Truppen im

Land insgesamt etwas reduziert werden, doch machten die Konfliktparteien einen

weiteren Rückzug jeweils vom vorherigen Rückzug der anderen Parteien abhängig.

Die im März und April 2002 in Sun City (Südafrika) geführten Friedensgesprä-

2004 / 33 - 236

che scheiterten, doch schlossen Joseph Kabila und der Präsident von Ruanda,

Paul Kagame, unter südafrikanischer Vermittlung im Juli 2002 einen

Friedensvertrag, in dem sich Ruanda zum Abzug aller Truppen von kongolesischem

Boden und die Demokratische Republik Kongo zum Einstellen der Unterstützung der

Hutu-Rebellen sowie zu deren Entwaffnung und Demobilisierung in Zusammenarbeit

mit der UNO verpflichteten. Ein ähnliches Friedensabkommen wurde am 6. September

2002 mit Uganda unterzeichnet. Am 17. Dezember 2002 wurde in der

südafrikanischen Hauptstadt Pretoria von sämtlichen wichtigen

Rebellenorganisationen und der Regierung der Demokratischen Republik Kongo ein

weiteres Friedensabkommen unterzeichnet. Die Delegierten einigten sich darauf,

dass Präsident Joseph Kabila noch während einer Übergangszeit von zwei bis

zweieinhalb Jahren im Amt bleiben soll, dass diesem jedoch vier Vizepräsidenten

(je einer aus der bisherigen Regierung, aus der politischen Opposition sowie aus

den beiden grössten Rebellenorganisationen RCD und MLC) beigeordnet werden;

dieselbe Aufteilung soll auch für die Ministerposten sowie für die Sitze in den

beiden Kammern des Parlamentes Geltung haben. Die am 17. Dezember 2002

vereinbarten Regelungen wurden am 2. April 2003 in Sun City erneut bekräftigt.

Überdies einigten sich die Beteiligten auf eine neue Verfassung und die

Integration der Rebellen in einer neu aufzubauenden Armee.

8.2.4. In den von der Regierung kontrollierten Gebieten im Westen und Süden

des Landes (unter anderem die Hauptstadt Kinshasa, die diamantenreichen Gebiete

um Mbuji Mayi und die Stadt Lubumbashi), welche - je nach Quelle - nur rund

einen Drittel oder dann aber deutlich mehr als die Hälfte des eigentlichen

Staatsgebietes ausmachen, wird der Waffenstillstand sowie der Rückzug der

Kriegsparteien hinter die Frontlinien weitgehend respektiert und die

Sicherheitslage hat sich deutlich verbessert. Gesamthaft gesehen sollen auch die

Menschenrechtsverletzungen etwas zurückgegangen sein. Nach wie vor werden jedoch

extralegale Tötungen, willkürliche Verhaftungen, Sippenhaft oder Folter gemeldet

und die von Präsident Joseph Kabila verfügte Schliessung der von verschiedenen

Sicherheitsdiensten betriebenen illegalen "Centres de Détention" wurde bis anhin

nicht durchgesetzt. Generell wird dabei die schlechte Koordination und die

mangelnde Kontrolle der Justizorgane und der Sicherheitskräfte kritisiert. In

den nicht unter Regierungsgewalt stehenden Regionen, insbesondere in der Region

Ituri im Nordosten des Landes, ist nach dem Abzug der ausländischen Truppen im

Mai 2003 ein "Stellvertreterkrieg" eskaliert. Milizen der seit Jahrzehnten

verfeindeten Volksgruppen der Lendu und Hema werden nach dem Abzug der

ugandischen und ruandischen Truppen weiterhin von Ruanda und Uganda unterstützt

und kämpfen - gegeneinander sowie auch gegen die Regierung in Kinshasa - um die

Vorherrschaft in der rohstoffreichen Gegend (Erdöl, Gold, Diamanten, Kupfer,

Kobalt und Erdgas). Dabei sollen offenbar nach wie vor von den Milizen

zwangsrekrutierte Kindersoldaten zum Einsatz kommen.

2004 / 33 - 237

Angesichts der anhaltenden Kämpfe in der Region Ituri beschloss der

UNO-Sicherheitsrat mit einer Resolution vom 28. Juli 2003 die Entsendung einer

internationalen Friedenstruppe namens MONUC in die Krisenregion. Der MONUC ist

es indessen bis anhin nicht gelungen, die Sicherheit der Bevölkerung in der

Region Ituri zu garantieren. Anfangs Oktober 2003 verübten Rebellen-Milizen in

Kachele nordöstlich von Bunia einen Überfall, bei welchem mindestens 65

Personen, vor allem Kinder, ältere Leute und schwangere Frauen getötet wurden.

Ende Mai 2004 kam es in der Stadt Bukavu zu Gefechten zwischen Einheiten der

Regierungsarmee und ehemaligen Rebellen des RCD/RCD-Goma. Zunächst flüchteten

rund 2'000 Zivilisten der Ethnie der Banyamulenge und später - nach der

Entsendung weiterer Soldaten durch die Regierung in den Osten - auch rund 300

aufständische RCD-Angehörige ins Nachbarland Ruanda. Das RCD/RCD-Goma, welches

die kongolesische Regierungsarmee der Mittäterschaft an einem Mitte August 2004

verübten Massaker an 160 Kongolesen in Burundi beschuldigt, suspendierte Ende

August 2004 seine Mitarbeit in der Übergangsregierung und im Parlament. Durch

diese Ereignisse wird der weitere positive Verlauf des Friedensprozesses

(Integration der Rebellengruppen in die regulären Streitkräfte und der zivilen

Opposition in die Regierung, Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Juni

2005) in Frage gestellt.

8.3. In Würdigung der oben beschriebenen Lageanalyse ist daher nach Praxis

der ARK die Rückkehr von Personen aus der Demokratischen Republik Kongo unter

bestimmten Umständen zumutbar, nämlich dann, wenn der letzte Wohnsitz der

betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen

Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in

einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt; trotz Vorliegen

der vorstehend genannten Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch -

nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände - in aller

Regel nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer

Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem

vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand

befindet oder wenn es sich bei ihr um eine allein stehende, nicht über ein

soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt.

Der Beschwerdeführer stammt aus der Hauptstadt Kinshasa, wo er gemäss eigenen

Angaben bis zu seiner Ausreise am 25. Februar 2001 ununterbrochen gelebt und

während zwölf Jahren die Schulen besucht hat. Anders als in den vorstehend

erwähnten Regionen im Norden und Osten des Landes ist die Lage in der rund

sieben Millionen Einwohner zählenden Grossstadt Kinshasa als ruhig und

weitgehend sicher zu bezeichnen. Nicht von der Hand zu weisen ist, dass sich die

kongolesische Wirtschaft wie auch die Verwaltung und allgemeine Infrastruktur

nach wie vor in einem desolaten Zustand befinden, dass die Korruption

2004 / 33 - 238

auch unter der derzeitigen Regierung ein weit verbreitetes Problem darstellt

und das Gesundheitswesen - welches sich neben vielen anderen Schwierigkeiten mit

dem Problem konfrontiert sieht, dass die Demokratische Republik Kongo zu den am

stärksten von AIDS betroffenen afrikanischen Ländern gehört - auch in Kinshasa

westlichen Ansprüchen nur dann einigermassen zu genügen vermag, wenn der

Betroffene ausreichende finanzielle Mittel besitzt. Der Beschwerdeführer ist

jedoch nicht nur jung und soweit aktenkundig gesund, er verfügt auch über eine

gute Schulbildung (mit Diplom als Elektriker) und kann bei seiner Rückkehr mit

der Unterstützung seiner noch in der Heimat wohnhaften Angehörigen (insbesondere

seiner Mutter) rechnen.

8.4. Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung des

Beschwerdeführers in die Demokratische Republik Kongo beziehungsweise nach

Kinshasa mithin auch als zumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG bezeichnet

werden.

©

22.12.04

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EMARK - JICRA - GICRA   2004 33/232

EMARK - JICRA - GICRA

2004 / 33

2004 / 33 - 232

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 19. Oktober 2004 i.S. A.M.A.,

Demokratische Republik Kongo

Art. 14a Abs. 4 ANAG: Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

1. Allgemeine Lage in der Demokratischen Republik Kongo

(Erw. 8.1. bis 8.3.).

2. Grundsätzliche Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in

die Demokratische Republik Kongo unter bestimmten Voraussetzungen; massgebende

Kriterien der Zumutbarkeitsprüfung (Erw. 8.3.).

Art. 14a Abs. 4 LSSE : exigibilité de l’exécution du renvoi .

1. Situation générale en République démocratique du Congo

(consid. 8.1. à 8.3.).

2. En principe, l’exécution du renvoi en République

démocratique du Congo est raisonnablement exigible moyennant la réalisation de

certaines conditions (consid. 8.3.).

Art. 14a cpv. 4 LDDS: esigibilità dell’esecuzione

dell’allontanamento.

1. Situazione generale in Repubblica democratica del Congo

(consid. 8.1. ad 8.3.).

2. Di principio, l’esecuzione dell’allontanamento in

Repubblica democratica del Congo è ragionevolmente esigibile; presupposti

determinanti (consid. 8.3.).

Aus den Erwägungen:

8.

8.1. Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten

der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die

2004 / 33 - 233

Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung

darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden

allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine

Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer

Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung,

angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom

22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).

8.2. Nachstehend folgt im Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit des

Wegweisungsvollzugs eine Lageanalyse, welche die Entwicklung in der

Demokratischen Republik Kongo seit 1965 umfasst; die ARK stützt sich dabei auf

öffentlich zugängliche in- und ausländische behördliche Quellen wie etwa

Länderberichte von schweizerischen und anderen europäischen amtlichen Stellen,

Lageanalysen internationaler Organisationen inklusive von NGOs, Erkenntnisse aus

diversen Lexika und Enzyklopädien sowie Berichte aus den Medien.

8.2.1. Gut fünf Jahre nach der Unabhängigkeit Kongos von Belgien gelangte

Generalstabschef Joseph-Désiré Mobutu (später: Mobutu Sese Seko) am 24. November

1965 durch einen Putsch an die Macht und errichtete in der Folge unter seiner

Herrschaft ein zentralistisches, totalitäres Präsidialregime. Dieses Regime

zeichnete sich insbesondere durch ein Einparteiensystem unter dem "Mouvement

Populaire de la Révolution" (MPR), durch die schonungslose Verfolgung und

Hinrichtung politischer Gegner sowie durch Korruption und Plünderung der

Bodenschätze aus. Im Jahr 1971 wurde das Land durch Mobutu in "Zaire" umbenannt.

Die Enteignung ausländischer Firmen und deren Verstaatlichung beziehungsweise

Verteilung an Regierungsmitglieder im Jahre 1973 verstärkte den nach der

Unabhängigkeit des Landes begonnenen wirtschaftlichen Niedergang des Landes und

wurde zwei Jahre später teilweise wieder rückgängig gemacht. Im März 1977 sowie

im Mai 1978 marschierten Rebellen des "Front pour la Libération Nationale du

Congo" (FLNC) von Angola beziehungsweise Sambia her in den Südosten Kongos ein,

wurden jedoch beide Male von den durch Frankreich und Marokko unterstützten

Regierungstruppen wieder zurückgedrängt. Zur Stabilisierung der Lage wurde in

der Folge in der Provinz Shaba für ein Jahr eine panafrikanische Friedenstruppe

stationiert. Erst in den 80er-Jahren begann sich die innere Opposition zu

formieren und am 24. April 1990 verkündete Präsident Mobutu unter nationalem und

internationalem Druck das Ende des Einparteienstaates und die Zulassung von

Oppositionsparteien für das kommende Jahr. Dennoch ging die Regierung weiterhin

repressiv gegen die Opposition vor. Im August 1991 erzwang der Zusammenschluss

von 200 Oppositionsparteien, die so genannte "Union Sacrée", die Bildung einer "Conférence

Nationale" (CN) zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung und zur Vorbereitung von

Wahlen. Die CN löste sich indessen bald selber wieder auf, kam dann aber

2004 / 33 - 234

im April 1992 auf Druck der "Union Sacrée" unter dem Namen "Conférence

Nationale Souveraine" (CNS) wieder zusammen und änderte im Dezember 1992 ihren

Namen schliesslich in "Haut Conseil de la République" (HCR). Der HCR bildete ab

Oktober 1993 zusammen mit dem von der Einheitspartei MPR dominierten

Scheinparlament den "Haut Conseil de la République / Parlement de la Transition"

(HCR/PT) und liess auf März 1996 nationale Wahlen ansetzen, welche jedoch von

der stärksten oppositionellen Gruppierung, der "Union pour la Démocratie et le

Progrès Social" (UDPS) von Etienne Tshisekedi, boykottiert wurden.

Die Region Kivu, welche nebst dem Osten Kongos auch Teile von Uganda, Ruanda

und Burundi umfasst und kulturell sowie sprachlich eher diesen ostafrikanischen

Ländern als Kongo zugehörig zu betrachten ist, ist bereits seit dem 18.

Jahrhundert als Region blutiger ethnischer Konflikte bekannt. Durch die

Entwicklung im benachbarten Ruanda (die Ermordung von rund einer Million Tutsi

durch Hutu und die 1994 nach der Machtübernahme der Tutsi unter Paul Kagame

einsetzenden Fluchtbewegungen der Hutu ins Staatsgebiet von Kongo

beziehungsweise Zaire) wurden die bereits bestehenden Spannungen noch verstärkt.

Mobutu mobilisierte in der Folge neu eingereiste Hutu zu Attacken auf im Osten

des Landes ansässige Tutsi. Im Jahr 1996 kam es in der Provinz Süd-Kivu zu einem

von ruandischen und ugandischen Truppen unterstützten, gegen die

Zentralregierung in Kinshasa gerichteten Aufstand der Banyamulenge, eines seit

mehr als 200 Jahren in der Gegend von Uvira lebenden Tutsi-Stammes. Die

daraufhin aufgenommenen Friedensgespräche scheiterten und die nun unter dem

Namen "Alliance des Forces Démocratiques pour la Libération du Congo/Zaïre" (AFDL)

auftretenden Banyamulenge-Rebellen eroberten innert acht Monaten weite Teile des

Staatsgebietes. Am 17. Mai 1997 wurde die Hauptstadt Kinshasa eingenommen. Der

Führer der AFDL, Laurent-Désiré Kabila erklärte sich zum neuen Staatspräsidenten

und benannte Zaire in Demokratische Republik Kongo um. Mobutu Sese Seko floh mit

seiner Familie ins Exil nach Marokko, wo er im September 1997 verstarb.

8.2.2. Kurze Zeit nach seiner Machtergreifung überwarf sich Laurent-Désiré

Kabila nicht nur mit Uganda, sondern auch mit Ruanda; ruandische Hutu-Milizen,

welche 1994 aktiv am Genozid in Ruanda beteiligt gewesen und danach ins

benachbarte Kongo (damals: Zaire) geflüchtet waren, führten von dort aus

Angriffe auf Ruanda aus, während die Regierung Kabilas die ruandischen Truppen

aus dem Land wies und gleichzeitig gegen die in der Demokratischen Republik

Kongo ansässigen Tutsi vorging. Im August 1998 brach im Osten des Landes eine

sich rasch ausbreitende, von Ruanda und Uganda unterstützte Rebellion gegen die

Regierung Kabilas aus. Der Vormarsch der rebellierenden Truppen wurde durch das

Eingreifen Angolas, Simbabwes und Namibias (und anfänglich

2004 / 33 - 235

auch Sudans und Tschads) gestoppt, die Auseinandersetzungen eskalierten

jedoch zu einem eigentlichen Bürgerkrieg (zu den damaligen Verhältnissen im

Osten der Demokratischen Republik Kongo vgl.

EMARK 2002

Nr. 19, Erw. 5b, S. 151 ff

.). Unter massivem internationalem Druck und unter

der Leitung der UNO schlossen die Staatsoberhäupter von Simbabwe, Namibia,

Angola, Ruanda, Uganda und der Demokratischen Republik Kongo im Juli 1999 in der

sambischen Hauptstadt Lusaka einen Friedensvertrag, welcher nach der

Unterzeichnung durch das "Mouvement pour la Libération du Congo" (MLC) und das "Rassemblement

Congolais pour la Démocratie" (RCD) am 1. September 1999 in Kraft trat. Der im

Abkommen von Lusaka vereinbarte Waffenstillstand blieb indessen weitgehend

erfolglos. Insbesondere zog sich Ruanda nicht aus der Demokratischen Republik

Kongo zurück, nachdem eine weitere Bedingung des Abkommens, die Verhaftung von

sich in der Demokratischen Republik Kongo befindlichen, für den Genozid von 1994

verantwortlichen Hutu-Milizen, ebenfalls nicht umgesetzt worden war. Auch

innenpolitisch stellte sich die Lage äusserst düster dar. Bereits einen Tag nach

seiner Machtübernahme verbot Laurent-Désiré Kabila die politischen Parteien und

blockierte so den durch den CNS eingeleiteten Demokratisierungsprozess.

Sämtliche wichtigen Funktionen im Staat wurden von Personen seiner Wahl besetzt,

welche sich hemmungslos an den Gütern des Landes bereicherten; willkürliche

Verhaftungen von Oppositionellen waren an der Tagesordnung. Gleichzeitig

verschlechterte sich - insbesondere auch angesichts der horrenden Inflation -

die wirtschaftliche Situation der Bevölkerung weiter.

8.2.3. Am 16. Januar 2001 wurde Laurent-Désiré Kabila in Kinshasa ermordet.

Bereits am 26. Januar 2001 wurde sein Sohn Joseph Kabila als Nachfolger ins Amt

des Präsidenten eingesetzt. In der Folge beruhigte sich die Lage in der

Demokratischen Republik Kongo zunehmend. Joseph Kabila bemüht sich - im

Gegensatz zu seinem Vater - seit seiner Amtseinsetzung, dem durch den

langjährigen Bürgerkrieg zerrütteten Land eine gewisse Stabilität zu verleihen

und den Friedensprozess voranzutreiben. Im April 2001 erfolgte eine

Kabinettsumbildung. Joseph Kabila entliess einige der bekanntesten Freunde

seines Vaters und auch Familienmitglieder; lediglich acht Mitglieder des auf 25

Minister verkleinerten Kabinetts konnten ihren Posten behalten. Am 17. Mai 2001

wurde das neue Parteiengesetz erlassen, gemäss welchem auch sogenannte

"Altparteien" ihre Tätigkeiten wieder aufnehmen können, wenn sie sich innert

sechs Monaten neu registrieren lassen. Zudem wurde die Freilassung zahlreicher

politischer Gefangener angekündigt und UN-Blauhelme erhielten Zutritt in die

Demokratische Republik Kongo. Zwar konnte die Zahl der ausländischen Truppen im

Land insgesamt etwas reduziert werden, doch machten die Konfliktparteien einen

weiteren Rückzug jeweils vom vorherigen Rückzug der anderen Parteien abhängig.

Die im März und April 2002 in Sun City (Südafrika) geführten Friedensgesprä-

2004 / 33 - 236

che scheiterten, doch schlossen Joseph Kabila und der Präsident von Ruanda,

Paul Kagame, unter südafrikanischer Vermittlung im Juli 2002 einen

Friedensvertrag, in dem sich Ruanda zum Abzug aller Truppen von kongolesischem

Boden und die Demokratische Republik Kongo zum Einstellen der Unterstützung der

Hutu-Rebellen sowie zu deren Entwaffnung und Demobilisierung in Zusammenarbeit

mit der UNO verpflichteten. Ein ähnliches Friedensabkommen wurde am 6. September

2002 mit Uganda unterzeichnet. Am 17. Dezember 2002 wurde in der

südafrikanischen Hauptstadt Pretoria von sämtlichen wichtigen

Rebellenorganisationen und der Regierung der Demokratischen Republik Kongo ein

weiteres Friedensabkommen unterzeichnet. Die Delegierten einigten sich darauf,

dass Präsident Joseph Kabila noch während einer Übergangszeit von zwei bis

zweieinhalb Jahren im Amt bleiben soll, dass diesem jedoch vier Vizepräsidenten

(je einer aus der bisherigen Regierung, aus der politischen Opposition sowie aus

den beiden grössten Rebellenorganisationen RCD und MLC) beigeordnet werden;

dieselbe Aufteilung soll auch für die Ministerposten sowie für die Sitze in den

beiden Kammern des Parlamentes Geltung haben. Die am 17. Dezember 2002

vereinbarten Regelungen wurden am 2. April 2003 in Sun City erneut bekräftigt.

Überdies einigten sich die Beteiligten auf eine neue Verfassung und die

Integration der Rebellen in einer neu aufzubauenden Armee.

8.2.4. In den von der Regierung kontrollierten Gebieten im Westen und Süden

des Landes (unter anderem die Hauptstadt Kinshasa, die diamantenreichen Gebiete

um Mbuji Mayi und die Stadt Lubumbashi), welche - je nach Quelle - nur rund

einen Drittel oder dann aber deutlich mehr als die Hälfte des eigentlichen

Staatsgebietes ausmachen, wird der Waffenstillstand sowie der Rückzug der

Kriegsparteien hinter die Frontlinien weitgehend respektiert und die

Sicherheitslage hat sich deutlich verbessert. Gesamthaft gesehen sollen auch die

Menschenrechtsverletzungen etwas zurückgegangen sein. Nach wie vor werden jedoch

extralegale Tötungen, willkürliche Verhaftungen, Sippenhaft oder Folter gemeldet

und die von Präsident Joseph Kabila verfügte Schliessung der von verschiedenen

Sicherheitsdiensten betriebenen illegalen "Centres de Détention" wurde bis anhin

nicht durchgesetzt. Generell wird dabei die schlechte Koordination und die

mangelnde Kontrolle der Justizorgane und der Sicherheitskräfte kritisiert. In

den nicht unter Regierungsgewalt stehenden Regionen, insbesondere in der Region

Ituri im Nordosten des Landes, ist nach dem Abzug der ausländischen Truppen im

Mai 2003 ein "Stellvertreterkrieg" eskaliert. Milizen der seit Jahrzehnten

verfeindeten Volksgruppen der Lendu und Hema werden nach dem Abzug der

ugandischen und ruandischen Truppen weiterhin von Ruanda und Uganda unterstützt

und kämpfen - gegeneinander sowie auch gegen die Regierung in Kinshasa - um die

Vorherrschaft in der rohstoffreichen Gegend (Erdöl, Gold, Diamanten, Kupfer,

Kobalt und Erdgas). Dabei sollen offenbar nach wie vor von den Milizen

zwangsrekrutierte Kindersoldaten zum Einsatz kommen.

2004 / 33 - 237

Angesichts der anhaltenden Kämpfe in der Region Ituri beschloss der

UNO-Sicherheitsrat mit einer Resolution vom 28. Juli 2003 die Entsendung einer

internationalen Friedenstruppe namens MONUC in die Krisenregion. Der MONUC ist

es indessen bis anhin nicht gelungen, die Sicherheit der Bevölkerung in der

Region Ituri zu garantieren. Anfangs Oktober 2003 verübten Rebellen-Milizen in

Kachele nordöstlich von Bunia einen Überfall, bei welchem mindestens 65

Personen, vor allem Kinder, ältere Leute und schwangere Frauen getötet wurden.

Ende Mai 2004 kam es in der Stadt Bukavu zu Gefechten zwischen Einheiten der

Regierungsarmee und ehemaligen Rebellen des RCD/RCD-Goma. Zunächst flüchteten

rund 2'000 Zivilisten der Ethnie der Banyamulenge und später - nach der

Entsendung weiterer Soldaten durch die Regierung in den Osten - auch rund 300

aufständische RCD-Angehörige ins Nachbarland Ruanda. Das RCD/RCD-Goma, welches

die kongolesische Regierungsarmee der Mittäterschaft an einem Mitte August 2004

verübten Massaker an 160 Kongolesen in Burundi beschuldigt, suspendierte Ende

August 2004 seine Mitarbeit in der Übergangsregierung und im Parlament. Durch

diese Ereignisse wird der weitere positive Verlauf des Friedensprozesses

(Integration der Rebellengruppen in die regulären Streitkräfte und der zivilen

Opposition in die Regierung, Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Juni

2005) in Frage gestellt.

8.3. In Würdigung der oben beschriebenen Lageanalyse ist daher nach Praxis

der ARK die Rückkehr von Personen aus der Demokratischen Republik Kongo unter

bestimmten Umständen zumutbar, nämlich dann, wenn der letzte Wohnsitz der

betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen

Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in

einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt; trotz Vorliegen

der vorstehend genannten Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch -

nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände - in aller

Regel nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer

Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem

vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand

befindet oder wenn es sich bei ihr um eine allein stehende, nicht über ein

soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt.

Der Beschwerdeführer stammt aus der Hauptstadt Kinshasa, wo er gemäss eigenen

Angaben bis zu seiner Ausreise am 25. Februar 2001 ununterbrochen gelebt und

während zwölf Jahren die Schulen besucht hat. Anders als in den vorstehend

erwähnten Regionen im Norden und Osten des Landes ist die Lage in der rund

sieben Millionen Einwohner zählenden Grossstadt Kinshasa als ruhig und

weitgehend sicher zu bezeichnen. Nicht von der Hand zu weisen ist, dass sich die

kongolesische Wirtschaft wie auch die Verwaltung und allgemeine Infrastruktur

nach wie vor in einem desolaten Zustand befinden, dass die Korruption

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auch unter der derzeitigen Regierung ein weit verbreitetes Problem darstellt

und das Gesundheitswesen - welches sich neben vielen anderen Schwierigkeiten mit

dem Problem konfrontiert sieht, dass die Demokratische Republik Kongo zu den am

stärksten von AIDS betroffenen afrikanischen Ländern gehört - auch in Kinshasa

westlichen Ansprüchen nur dann einigermassen zu genügen vermag, wenn der

Betroffene ausreichende finanzielle Mittel besitzt. Der Beschwerdeführer ist

jedoch nicht nur jung und soweit aktenkundig gesund, er verfügt auch über eine

gute Schulbildung (mit Diplom als Elektriker) und kann bei seiner Rückkehr mit

der Unterstützung seiner noch in der Heimat wohnhaften Angehörigen (insbesondere

seiner Mutter) rechnen.

8.4. Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung des

Beschwerdeführers in die Demokratische Republik Kongo beziehungsweise nach

Kinshasa mithin auch als zumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG bezeichnet

werden.

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22.12.04