opencaselaw.ch

EMARK-2004-30

Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b, Art. 17 Abs. 3, Art. 26 Abs. 2

Emark · 2004-10-29 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

2. April 2004, in deren Rahmen ihm auch das rechtliche Gehör zur Knochenaltersanalyse vom 13. März 2004 gewährt wurde, enthielten nichts, das den Schluss gerechtfertigt hätte, die nach der Befragung in der Empfangsstelle - wie soeben dargelegt - unbewiesen gebliebene Minderjährigkeit sei nachträglich glaubhaft gemacht worden. Vielmehr erschöpften sich seine Ausführungen in dieser

Erwägungen (9 Absätze)

E. 2 LAsi; art. 19 cpv. 1 OAsi 1: accertamento, anteriormente alla pronuncia

della decisione concernente la designazione di una persona di fiducia, delle

dichiarazioni rese da un richiedente l’asilo sulla sua minore età.

[1]  Entscheid über eine Grundsatzfrage gemäss

Art. 104 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 Bst. a und Art. 11 Abs. 2 Bst. a und b

VOARK.

[2]  Décision sur une question de principe selon

l'art. 104 al. 3 LAsi en relation avec l'art. 10 al. 2 let. a et l'art. 11 al. 2

let. a et

b OCRA.

[3]  Decisione su questione di principio

conformemente all'art. 104 cpv. 3 LAsi in relazione con l'art. 10 cpv. 2 lett. a e l'art.

11 cpv. 2 lett. a e b OCRA.

2004 / 30 - 205

È legittimo che l’UFR si pronunci - a titolo pregiudiziale,

prima dell’effettuazione dell’audizione particolareggiata sui motivi d’asilo e

della designazione di una persona di fiducia - sull’allegata minorità di un

richiedente l’asilo allorquando vi sono dei dubbi riguardo all’età dichiarata.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Eigenen Aussagen zufolge soll der Beschwerdeführer aus dem Sudan stammen,

dieses Land im November 2003 ohne Reisepapiere verlassen haben und am 17. März

2004 über einen nicht näher bezeichneten Staat in die Schweiz eingereist sein.

Am 17. März 2004 stellte er bei der Empfangsstelle des BFF in Basel ein

Asylgesuch, wo er am 26. März 2004 summarisch befragt wurde.

Das BFF gab am 19. März 2004 zur Bestimmung des Alters des Beschwerdeführers

die Durchführung einer radiologischen Untersuchung seines Handknochens (sog.

Knochenaltersanalyse) in Auftrag; gleichentags wurde dem BFF mitgeteilt, dass

gemäss dieser Knochenaltersanalyse das Knochenalter des Beschwerdeführers einem

Alter von 19 Jahren und mehr entspreche.

Am 2. April 2004 fand in der Empfangsstelle eine direkte Bundesanhörung im

Sinne von Art. 29 Abs. 4 AsylG statt. In deren Rahmen gewährte die Vorinstanz

dem Beschwerdeführer vorweg das rechtliche Gehör zum Ergebnis der

Knochenaltersanalyse vom 19. März 2004, wobei er an seinen bisherigen

Altersangaben festhielt; unmittelbar im Anschluss daran teilte das BFF dem

Beschwerdeführer mit, dass aufgrund seiner Äusserungen und der Tatsache, dass er

seine Minderjährigkeit nicht belegen oder glaubhaft machen könne, bei der

Weiterbehandlung seines Asylgesuchs davon ausgegangen werde, dass er volljährig

sei. Im weiteren Verlauf der Anhörung machte der Beschwerdeführer zur Begründung

seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei Christ und aus dem Sudan

ausgereist, weil dort zwischen Muslimen und Christen Krieg herrsche. Muslime

hätten sein Haus niedergebrannt und seinen Vater verschleppt; er selbst sei von

ihnen mit einem Messer verletzt worden, während seiner Mutter und seiner

Schwester die Flucht gelungen sei.

Mit Verfügung vom 5. April 2004 trat das BFF gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst.

a AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des

Beschwerdeführers und deren Vollzug an.

Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2004 bei

der ARK an. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen

2004 / 30 - 206

Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz, eventualiter die

Anordnung der vorläufigen Aufnahme.

Auf Ersuchen des zuständigen Instruktionsrichters der ARK nahm das BFF in

seiner Vernehmlassung vom 29. April 2004 Stellung zur Frage der Notwendigkeit,

dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren eine Vertrauensperson

beizuordnen; im Übrigen hielt es an der angefochtenen Verfügung fest und

beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Die dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2004 für eine

allfällige Replik angesetzte Frist lief am 17. Mai 2004 ungenutzt ab.

Die ARK weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

E. 3.1 Ist einer unbegleiteten minderjährigen - d.h. unter 18-jährigen (vgl. Art. 1 Bst. d AsylV 1 i.V.m. Art. 14 ZGB; vgl. auch Art. 1 KRK) - Person kein Vormund oder Beistand ernannt worden und sind entsprechende vormundschaftliche Massnahmen seitens der zuständigen kantonalen Behörden auch nicht innert vernünftiger Frist zu erwarten, so ist der urteilsfähigen, unbegleiteten und nicht vertretenen minderjährigen Person für die Dauer des Asylverfahrens eine rechtskundige Vertrauensperson beizuordnen, bevor die erste Anhörung zu den Asylgründen (Art. 29 AsylG bzw. Art. 36 Abs. 1 AsylG) durchgeführt wird (vgl. Art. 17 Abs. 3 AsylG; Art. 7 Abs. 3 und 5 AsylV 1; Art. 12 und 22 KRK; EMARK 1998 Nr. 13; 1999 Nr. 18; 2003 Nr. 1 [wo klargestellt wird, dass dieser in EMARK 1998 Nr. 13 statuierte Grundsatz auch unter dem geltenden, am 1. Oktober 1999 in Kraft getretenen Asylgesetz Gültigkeit besitzt]).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer gab bei Einreichung seines Asylgesuchs in der Empfangsstelle an, er sei am 17. Januar 1987 geboren. Würden diese Angaben zutreffen, wäre er - auch im heutigen Zeitpunkt - minderjährig, und es hätte für ihn vor der Anhörung vom 2. April 2004 eine Vertrauensperson ernannt werden müssen. Die Vorinstanz vertritt indessen die Ansicht, dass der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit nicht habe glaubhaft machen können, weshalb ihm denn auch keine Vertrauensperson beizuordnen gewesen sei. Zunächst stellt sich daher die Frage, ob die Vorinstanz bei ihrer vorfrageweisen Prüfung des Alters des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen ist, dass er entgegen seinen Angaben nicht minderjährig sei. 2004 / 30 - 207

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Befund, dass der Beschwerdeführer nicht

als minderjährig zu betrachten sei, im Wesentlichen wie folgt: Die Möglichkeiten

der Asylbehörden, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 12 VwVG das

tatsächliche Alter einer asylsuchenden Person zu ermitteln, seien sehr

eingeschränkt. Gemäss gefestigter Rechtsprechung (

EMARK

2000 Nr. 19, Erw. 8b

;

2001 Nr. 22

und

23

; alle unter Verweis auf Art. 8 ZGB) trage eine asylsuchende Person in

materieller Hinsicht die Beweislast dafür, dass die geltend gemachte

Minderjährigkeit zumindest glaubhaft gemacht werde, da sie aus dieser Tatsache

Rechte zu ihren Gunsten ableiten wolle. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit

der geltend gemachten Minderjährigkeit gehe es im Allgemeinen und damit auch im

vorliegenden Fall um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen

eine asylsuchende Person sprächen. Da im Fall des Beschwerdeführers aufgrund

konkreter Indizien ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des von ihm angegebenen

Alters bestanden hätten, sei eine Knochenaltersanalyse durchgeführt worden, die

keine Hinweise auf eine Minderjährigkeit, sondern auf ein Alter von 19 Jahren

und älter ergeben habe, was dessen Volljährigkeit als wahrscheinlich erscheinen

lasse. Zum Resultat dieser Knochenaltersanalyse habe der Beschwerdeführer keine

Stellung genommen. Weitere Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers

bestünden aufgrund seines äusseren Erscheinungsbildes sowie des Umstands, dass

er bis heute keine rechtsgenügenden Dokumente eingereicht habe, die seine

Identität und damit sein Alter beweisen könnten. Die Frage, ob er in Afrika

irgendwo registriert sei, habe der Beschwerdeführer verneint; auf die Indizien

gegen die von ihm behauptete Minderjährigkeit angesprochen, habe er an seinen

Altersangaben festgehalten und zu Protokoll gegeben, seine Mutter habe ihm vor

ungefähr zehn Jahren gesagt, wie alt er sei. Dies reiche indessen nicht, um die

auf der durchgeführten Röntgenanalyse der Handknochen des Beschwerdeführers

basierende Schlussfolgerung des BFF - die Volljährigkeit des Beschwerdeführers -

umzustossen. Der Beschwerdeführer habe seit Einreichung seines Asylgesuchs

nichts unternommen, um seine angebliche Minderjährigkeit zu beweisen. Er habe

diese auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht glaubhaft zu machen vermocht.

Die Minderjährigkeit sei somit unbewiesen geblieben, weshalb der

Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe und von seiner

Volljährigkeit auszugehen sei.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmittelschrift an seinen bisherigen Altersangaben fest. Er bekräftigte dabei, dass er sein Alter vor zehn Jahren von seiner Mutter erfahren habe. Aufgrund der Not und der Arbeit in der Landwirtschaft sehe er älter aus, weshalb man zum Schluss gekommen sei, dass er 19 Jahre alt sei; er könne keine Dokumente beibringen, die das Gegenteil bewiesen, weil sein Haus niedergebrannt sei. 2004 / 30 - 208

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung äusserte sich das BFF zur Frage der Notwendigkeit der Beiordnung einer Vertrauensperson im Wesentlichen wie folgt: Gemäss unschwer zu erkennender Absicht des Gesetzgebers sei die Beiordnung einer Vertrauensperson nur für asylsuchende Personen bestimmt, die tatsächlich minderjährig seien. Das BFF habe Verfahrensmassnahmen getroffen, die es erlaubten, frühestmöglich Klarheit zu schaffen, ob eine geltend gemachte Minderjährigkeit tatsächlich gegeben sei. Sei aufgrund einer Knochenaltersanalyse und weiterer Indizien wie Augenschein oder Aussagen in der Kurzbefragung zu schliessen, dass die Person 19 Jahre oder älter sei, so gehe das BFF ab dem Zeitpunkt dieses Ergebnisses davon aus, dass die asylsuchende Person bereits bei Einreichung des Asylgesuchs volljährig gewesen sei. Damit finde gleichzeitig eine Beweislastumkehr zu Lasten der asylsuchenden Person statt; diese müsse mindestens glaubhaft machen, dass sie entgegen der Beweislage tatsächlich minderjährig sei. Das BFF gebe ihr dazu im Rahmen eines rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse sowie zu den weiteren Indizien, die für ihre Volljährigkeit sprächen, explizit Gelegenheit. Da die asylsuchende Person zu diesem Zeitpunkt unter Vorbehalt des Gegenbeweises als volljährig gelte, erübrige es sich, im Zeitpunkt des rechtlichen Gehörs eine Vertrauensperson beizuordnen. Das vom BFF angewandte Verfahren stütze sich massgeblich auf die von der ARK in EMARK 2001 Nr. 22 und 23 entwickelten Grundsätze zur Beweislast für behauptete Minderjährigkeit. Die Asylgesetzrevision vom 1. April 2004 habe zum Ziel, Missbräuche - wozu auch die Vortäuschung eines minderjährigen Alters zähle

- bereits in der allerersten Verfahrensphase in den Empfangsstellen aufzudecken und bereits dort wirkungsvoll zu bekämpfen.

E. 5.1 Dem BFF ist zunächst darin zuzustimmen, dass bei fraglicher Minderjährigkeit nach der Bestimmung von Art. 8 ZGB, die als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, die asylsuchende Person dafür die Beweislast und damit die Folgen der Beweislosigkeit trägt (EMARK 2000 Nr. 19, Erw. 8b, S. 188; 2001 Nr. 23, Erw. 6c, S. 187). Zu präzisieren gilt es allerdings, dass die asylsuchende Person diese Beweislast von Anfang an trägt, und nicht etwa erst ab dem Zeitpunkt, in dem allfällige Indizien gegen die behauptete Minderjährigkeit sprechen, wie dies die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung andeutet, indem sie in diesem Zusammenhang in zumindest missverständlicher Weise von einer eigentlichen "Beweislastumkehr zu Lasten der asylsuchenden Person" spricht.

E. 5.2 Der Grundsatz, wonach die asylsuchende Person nach Art. 8 ZGB die Beweislast für die von ihr behauptete, von den Asylbehörden jedoch in Zweifel gezogene Minderjährigkeit trägt, wirkt sich allerdings erst dann zu Ungunsten der 2004 / 30 - 209 betreffenden Person aus, wenn die Behauptung der Minderjährigkeit tatsächlich unbewiesen bleibt - das heisst weder der asylsuchenden Person der Nachweis gelingt, dass sie weniger als 18 Jahre alt ist, noch der Behörde, dass jene Person mehr als 18jährig ist -, weil sich andernfalls die Frage der Beweislastverteilung gar nicht stellt (vgl. H. Hausheer/M. Jaun, Die Einleitungsartikel des ZGB [Art. 1 - 10 ZGB], Bern 2003, Rz. 32 zu Art. 8, 9 und

E. 10 ZGB). Unabhängig von der Verteilung der objektiven Beweislast stellen sich

nämlich die Fragen der Beweisführung und -würdigung, das heisst, wer die

notwendigen Entscheidgrundlagen im Hinblick auf eine Beurteilung der Richtigkeit

der Altersangaben zu beschaffen hat und wie allfällige Beweismittel zu würdigen

sind. Diese Modalitäten der Sachverhaltsfeststellung - einschliesslich der

Frage, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat - und Grundsätze der

Beweiswürdigung sind nicht Gegenstand von Art. 8 ZGB, sondern richten sich nach

dem für das jeweilige Verfahren massgeblichen Prozessrecht (vgl. Hausheer/Jaun,

a.a.O., Rz. 37 zu Art. 8, 9 und 10 ZGB).

5.3.1. So gilt im Asylverfahren gemäss Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG, dass

der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist. Diese behördliche

Untersuchungspflicht wird im Asylverfahren durch die der asylsuchenden Person

gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei sie

insbesondere auch ihre Identität offen zu legen und in der Empfangsstelle

Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a und

b AsylG). Die asylsuchende Person trifft aber nicht nur diese

Mitwirkungspflicht, sie hat vielmehr auch einen Anspruch auf Mitwirkung, was

sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV

ergibt (vgl.

EMARK 2003 Nr. 13, Erw. 4c, S. 84

).

5.3.2. Zur Altersabklärung stehen grundsätzlich die in Art. 12 Bst. a - e

VwVG aufgezählten Beweismittel zur Verfügung, das heisst Urkunden, Auskünfte der

Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten

von Sachverständigen.

5.3.3. Mit Bezug auf das Beweismass, dem Altersangaben zu genügen haben, ist

von der allgemeinen Regel von Art. 7 AsylG auszugehen, das heisst, die

behauptete Minderjährigkeit muss zumindest glaubhaft erscheinen (vgl.

EMARK 2000 Nr. 19, Erw. 8b, S. 188

). Dies gilt auch

dann, wenn die Behörden einen Nichteintretensentscheid zu fällen gedenken, bei

welchem herabgesetzte Beweismassanforderungen hinsichtlich Hinweisen auf eine

Verfolgung im weiten Sinne gelten (vgl. Art. 32 Abs. 2 Bst. a, Art. 33 Abs. 3

Bst. b, Art. 34 Abs. 2 AsylG), stellt doch das Alter der asylsuchenden Person -

insbesondere auch eine allfällige Minderjährigkeit - bloss ein persönliches

Merkmal und damit gerade keinen Aspekt einer Verfolgung im weiten Sinne dar

(vgl.

EMARK 2003 Nr.

2004 / 30 - 210

18, Erw. 5b, S. 115

; W. Stöckli, in: Handbücher

für die Anwaltspraxis, Bd. VIII, Ausländerrecht, Basel u.a. 2002, Rz. 8.95).

5.3.4. Bei der Beurteilung der Frage, ob das angegebene Alter glaubhaft

erscheint, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher

Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden

Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl.

EMARK

1993 Nr. 21

). Dabei gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art.

40 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG; A. Kölz/I. Häner, Verwaltungsverfahren und

Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 290).

6.

6.1. Für die Beurteilung des Alters einer asylsuchenden Person fallen in

erster Linie von dieser Person selbst abgegebene oder von den Behörden auf

andere Weise erlangte und für echt befundene Identitätspapiere (Art. 1 Bst. b

und c AsylV 1) in Betracht, das heisst Urkunden im Sinne von Art. 12 Bst. a VwVG;

ihnen kommt - ihre Echtheit vorausgesetzt - ein hoher Beweiswert zu. Reicht die

asylsuchende Person keine Identitätspapiere ein, welche die Behauptung,

minderjährig zu sein, stützen könnten, darf jedoch allein daraus noch nicht der

Schluss gezogen werden, dieser Person sei es nicht gelungen, ihre

Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, sondern es sind zuvor die angegebenen

Gründe für dieses Versäumnis auf deren Plausibilität zu prüfen (

EMARK

2001 Nr. 22, Erw. 3b, S. 182 unten

).

6.2. Liegen keine schlüssigen Identitätsdokumente vor, fallen mit Blick auf

die Altersfeststellung als Beweismittel sodann Abklärungsergebnisse in Betracht,

welche auf "wissenschaftliche Methoden" im Sinne von Art. 7 Abs. 1 AsylV 1

abstellen. In der Praxis des BFF handelt es sich dabei in der Regel um so

genannte Knochenaltersanalysen (vgl. dazu ausführlich

EMARK 2000 Nr. 19

). Ungeachtet der beweisrechtlichen Einordnung dieser durch

eine Fachperson erstellten Analysen sowie der formellen Anforderungen, welchen

sie zu genügen haben, um überhaupt als Entscheidgrundlage zu taugen, ist

festzuhalten, dass derartigen Abklärungsergebnissen nur ein äusserst

beschränkter Beweiswert zukommt. Nach der Praxis der ARK vermag zwar eine

Knochenaltersanalyse als "anderes Beweismittel" im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst.

b AsylG zu genügen, sofern die Abweichung zwischen dem festgestellten

Knochenalter und dem behaupteten (chronologischen) Alter drei Jahre übersteigt

(vgl.

EMARK 2001 Nr. 23, Erw. 4, S. 186

); dies

bedeutet indessen nicht mehr als die Feststellung, dass über das wahre Alter

getäuscht wurde. Hinsichtlich der Frage, ob eine Person das 18. Altersjahr

tatsächlich bereits erreicht hat, sind aufgrund einer Knochenaltersanalyse

demgegenüber keine wissenschaftlich zuverlässigen Aussagen möglich. Ein

entsprechender Schluss lässt sich insbesondere auch dann nicht

2004 / 30 - 211

ziehen, wenn aufgrund einer Knochenaltersanalyse der Abschluss des

Knochenwachstums und damit ein so genanntes Knochenalter von 19 Jahren und mehr

festgestellt worden ist, kann doch dies durchaus auch bei Personen mit einem

tatsächlichen Alter von wesentlich weniger als 18 Jahren der Fall sein, ohne

dass sie sich ausserhalb des statistischen 90-95%-Normalbereichs bewegen würden

(vgl.

EMARK 2000 Nr. 19, Erw. 7c, S. 187

; vgl.

diesbezüglich auch die im Ergebnis gleich lautende Stellungnahme der

Schweizerischen Gesellschaft für pädiatrische Radiologie [SGPR] im Nachgang an

deren Jahresversammlung vom 15. Mai 2004, welche der ARK am 25. Mai 2004

übermittelt wurde). Ein festgestelltes Knochenalter von 19 Jahren vermag deshalb

höchstens ein - schwaches - Indiz für die Volljährigkeit der betreffenden Person

zu bilden; in diesem Sinne und nicht anders ist denn auch die Feststellung in

EMARK 2001 Nr. 23

zu verstehen, wonach die

Knochenaltersanalyse keine Hinweise auf eine Minderjährigkeit des

Beschwerdeführers ergeben, sondern im Gegenteil dessen Volljährigkeit als

"wahrscheinlich" habe erscheinen lassen (vgl. a.a.O., Erw. 6c, S. 187).

6.3. Gewisse Rückschlüsse auf das Alter einer asylsuchenden Person sind

allenfalls auch aufgrund ihres äusseren Erscheinungsbilds möglich, wie es von

den Asylbehörden beispielsweise anlässlich einer Befragung wahrgenommen wird

(vgl. Art. 12 Bst. d VwVG). Indessen kann aufgrund des Erscheinungsbildes das

Alter nur sehr grob geschätzt werden. Ein eindeutiger Schluss über die

Volljährigkeit beziehungsweise Minderjährigkeit kann auf diese Weise nur dann

gezogen werden, wenn es sich um eine Person handelt, deren Alter ganz klar

ausserhalb des Grenzbereichs liegt, also entweder noch um ein Kind oder aber um

eine erwachsene Person mittleren oder reiferen Alters. Für die Alterskategorie

von Jugendlichen beziehungsweise jungen Erwachsenen im Alter von ungefähr 15 -

25 Jahren ist dagegen nach "Augenschein" eine einigermassen zuverlässige

Schätzung, ob sie weniger oder mehr als 18 Jahre alt sind, nicht möglich. Da es

in Asylverfahren der vorliegenden Art in den meisten Fällen um Personen in der

Altersgruppe um zwanzig Jahre geht, kommt dem Beweismittel des Augenscheins

insofern kaum praktische Bedeutung zu.

6.4.1. Angesichts des geringen Beweiswertes der beiden zuletzt genannten

Beweismittel kommt bei der vorfrageweisen Prüfung des Alters einer ihre

Minderjährigkeit behauptenden asylsuchenden Person der Würdigung ihrer eigenen

Angaben, die sie einerseits zu ihrem Alter selbst, andererseits zur

unterbliebenen Abgabe von Identitätspapieren macht, in aller Regel entscheidende

Bedeutung zu. Dazu ist sie bereits bei der Erhebung der Personalien in der

Empfangsstelle (vgl. Art. 26 Abs. 2 AsylG) zu befragen. Bei den betreffenden

Angaben handelt es sich um Parteiauskünfte im Sinne von Art. 12 Bst. b VwVG, die

frei auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu würdigen sind (vgl. R. Rhinow/H. Koller/Ch.

Kiss-Peter,

2004 / 30 - 212

Öffentliches Prozessrecht und Grundzüge des Justizverfassungsrechts des

Bundes, Basel/Frankfurt a.M. 1994, Rz. 888; vgl. auch

EMARK 1994 Nr. 13, Erw. 3b, S. 114

).

6.4.2. Die Befragung der asylsuchenden Person zu ihrem Alter und ihre

gleichzeitige Konfrontation mit allfälligen gegen ihre Angaben sprechenden

Indizien stellt als Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29

Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG) nicht nur ein persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht dieser Person selbst dar (vgl. vorne, Erw. 5.3.1. a.E.),

sondern dient auch der materiellen Sachverhaltsabklärung im Rahmen der

behördlichen Untersuchungspflicht (vgl. BGE 127 I 54, Erw. 2b, S. 56; 124 I 241,

Erw. 2, S. 242; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 129, m.w.H.). Zwar schliesst diese

behördliche Untersuchungspflicht eine die asylsuchende Person allein treffende,

uneingeschränkte Beweisführungslast begriffsnotwendig aus (vgl. Kölz/Häner,

a.a.O., Rz. 105). Allerdings kommt der Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien

(vgl. auch dazu Erw. 5.3.1.) naturgemäss gerade dann besonderes Gewicht zu, wenn

sie von bestimmten Tatsachen bessere Kenntnis als die Behörden haben, welche

wiederum ohne Mitwirkung der Parteien diese Tatsachen gar nicht oder jedenfalls

nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten (vgl. dazu BGE 128 II 139, Erw.

2b, S. 142 f.; 124 II 361, Erw. 2b, S. 365; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 272; A.

Moser/P. Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen,

Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. 3, Basel u.a. 1998, Rz. 1.6;

EMARK 1995 Nr. 23, Erw. 5a, S. 222 f.

; M.

Nierhaus, Beweismass und Beweislast: Untersuchungsgrundsatz und

Beteiligtenmitwirkung im Verwaltungsprozess, München 1989, S. 340 und 438).

Gerade über ihr Alter vermag eine asylsuchende Person in aller Regel am besten

selbst Auskunft zu geben, während andererseits ohne deren Mitwirkung die

Behörden zu einer genauen Altersfeststellung kaum in der Lage sind. Art. 8 Abs.

1 Bst. a AsylG sieht denn auch vor, dass Asylsuchende ihre Identität

offenzulegen haben; geben sie in der Empfangsstelle keine Identitätspapiere ab

(vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG), so haben sie zumindest vollständige und

wahrheitsgemässe Altersangaben zu machen, was selbstverständlich voraussetzt,

dass sie in dieser Hinsicht urteilsfähig sind, das heisst in der Lage, Bedeutung

und Tragweite ihrer Mitwirkungspflicht zu erfassen und gemäss dieser Erkenntnis

vernünftig zu handeln (vgl.

EMARK 1996 Nr. 4,

Erw. 2a, S. 26 f

., und

Nr. 5, Erw. 4a, S.

39, m.w.H.

; BGE 124 III 5, Erw. 1a, S. 7 f.). Eine Verletzung dieser

Vollständigkeits- und Wahrheitspflicht hätte in prozessualer Hinsicht als

Verletzung der Mitwirkungspflicht zu gelten (vgl. in diesem Sinne, wenn auch mit

Bezug auf die Angaben zu den Asylgründen,

EMARK

1995 Nr. 18, Erw. 3b, S. 186 f.

, m.w.H.; vgl. auch Nierhaus, a.a.O., S.

291), was allerdings keineswegs bedeutet, dass unwahre Altersangaben für sich

allein bereits zu einem Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. c

AsylG führen könnten (vgl. zu den Voraussetzungen für die Annahme einer

2004 / 30 - 213

groben Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. c

AsylG statt vieler

EMARK 2003 Nr. 21, Erw. 3d, S. 136,

m.w.H.

).

6.4.3. Auf ihre Mitwirkungspflicht muss die asylsuchende Person im Sinne

einer behördlichen Aufklärungspflicht (vgl. Art. 19 Abs. 3 AsylG; Kölz/Häner,

a.a.O., Rz. 274) gerade dann besonders aufmerksam gemacht werden, wenn an der

Richtigkeit ihrer Altersangaben, wie sie sich im Allgemeinen bereits aus dem bei

der Gesuchseinreichung ausgefüllten Personalienblatt entnehmen lassen, von

Anfang an Zweifel bestehen. Diesfalls ist das Alter der asylsuchenden Person im

Rahmen der Empfangsstellenbefragung durch gezielte Fragestellung näher

abzuklären, wobei die betreffende Person insbesondere auch zu den Gründen für

die unterbliebene Abgabe von Identitätspapieren sowie zu ihren persönlichen

Lebensumständen (familiäre Verhältnisse, Schulbesuch, Berufsausbildung, bisher

ausgeübte Erwerbstätigkeit usw.) einlässlich zu befragen ist. Einem solchen

Vorgehen stehen auch nicht etwa die Feststellungen im Grundsatzentscheid

EMARK 1993 Nr. 3

entgegen, denn einen bloss

summarischen Charakter weist die Befragung in der Empfangsstelle nur insofern

auf, als Asylsuchende auch zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen befragt

werden (vgl. a.a.O., S. 13; vgl. auch Art. 26 Abs. 2 AsylG), während eine

umfassende Erhebung der Personalien der asylsuchenden Person zu den eigentlichen

Hauptzwecken dieser Befragung gehört (vgl. wiederum Art. 26 Abs. 2 AsylG; vgl.

auch Art. 19 Abs. 1 AsylV 1). Im Weiteren steht eine noch ohne Beiordnung einer

Vertrauensperson durchgeführte, vorfrageweise Prüfung des Alters einer nicht auf

den ersten Blick als minderjährig erkennbaren asylsuchenden Person auch in

keinem Widerspruch zu den in

EMARK 1998 Nr. 13

entwickelten Grundsätzen (vgl. a.a.O., Erw. 4b/ee, S. 94), kann doch - sollte

die betreffende Person tatsächlich minderjährig sein - in dieser spezifischen

Verfahrenssituation beziehungsweise bei Angaben zu einer so einfachen Frage, wie

es diejenige nach dem Alter ist, die Gefahr einer altersbedingten Überforderung

ohne weiteres ausgeschlossen werden.

6.4.4. Bei der vorfrageweisen Prüfung des Alters der asylsuchenden Person in

der Empfangsstelle kann es als Indiz gewertet werden, das den Beweiswert ihrer

Aussagen über das Alter reduziert, wenn sie neben nicht schlüssigen Aussagen zu

den soeben genannten Punkten ganz offensichtlich unzutreffende Angaben über

ihren Reiseweg macht oder wenn ihr elementare Kenntnisse über ihr angebliches

Heimat- oder Herkunftsland fehlen, wobei allerdings ihrer persönlichen Reife und

ihrem Bildungsgrad besonders Rechnung zu tragen ist (vgl. dazu allgemein

EMARK 1999 Nr. 2, Erw. 6d, S. 14

). Im Übrigen

versteht es sich von selbst, dass vertiefte länderspezifische Abklärungen nicht

bereits im Rahmen der Empfangsstellenbefragung, sondern erst in einem späteren

Stadium des Asyl-

2004 / 30 - 214

verfahrens zu erfolgen haben, gegebenenfalls unter Beizug eigentlicher

Länderexperten.

6.4.5. Kommt die asylsuchende Person ihrer Mitwirkungspflicht bei der

Erhebung der Personalien in der Empfangsstelle nicht oder nur in ungenügendem

Masse nach, so dass deren Angaben zu ihrem Alter und zur unterbliebenen Abgabe

von Identitätspapieren völlig unsubstanziiert bleiben, ist es grundsätzlich

nicht zu beanstanden, wenn die Behörden vor dem Entscheid über die Notwendigkeit

der Beiordnung einer Vertrauensperson keine weiteren Altersabklärungen

vornehmen, sondern angesichts der Mitwirkungsverweigerung der betroffenen Person

von der Beweislosigkeit und damit - nach der Beweislastverteilungsregel von Art.

8 ZGB (vgl. vorne, Erw. 5.1.) - von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten

Minderjährigkeit ausgehen. Damit ist allerdings noch nicht unbedingt gesagt,

dass die betreffende Person tatsächlich volljährig ist. Es ist durchaus möglich,

dass die in der Empfangsstelle vorgenommene Feststellung der Beweislosigkeit

beziehungsweise der Unglaubhaftigkeit der behaupteten Minderjährigkeit - welcher

insofern kein definitiver Charakter zukommt - im weiteren Verlauf des erst- oder

zweitinstanzlichen Verfahrens entkräftet wird, indem die asylsuchende Person die

geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft macht. Dies wiederum bedeutet, dass

es für das BFF durchaus angezeigt sein kann, die für Minderjährige geltenden

Verfahrensgarantien auch dann einzuhalten, wenn es die Altersangaben einer

unbegleiteten, ihre Minderjährigkeit behauptenden asylsuchenden Person

bezweifelt; denn die nachträgliche Feststellung im Beschwerdeverfahren, dass die

Altersangaben der betreffenden Person - und damit die von ihr geltend gemachte

Minderjährigkeit - als glaubhaft zu erachten sind, ihr aber vor der Anhörung zu

den Asylgründen keine Vertrauensperson beigeordnet worden ist, hätte die

Kassation des vorinstanzlichen Entscheids wegen Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Folge

(vgl.

EMARK 1998 Nr. 13

;

1999 Nr. 3, Erw. 3c, S. 20

;

1999 Nr. 18, Erw. 5c und 5d/aa, S. 119 f

.).

7.

7.1. Vorliegend ist dem Beschwerdeführer vor seiner Anhörung zu den

Asylgründen vom 2. April 2004 keine Vertrauensperson ernannt worden, weil die

Vorinstanz bereits zu jenem Zeitpunkt davon ausgegangen war, dass er entgegen

seinen Behauptungen volljährig sei. Zwar spricht die Vorinstanz im angefochtenen

Entscheid von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers als einer „auf der

durchgeführten Röntgenanalyse der Handknochen () basierenden Schlussfolgerung“,

womit sie aber nach dem bisher Gesagten zu verkennen scheint, dass einer

Knochenaltersanalyse mit Bezug auf die Frage der Minderjährigkeit nur ein

geringer Beweiswert zukommt (vgl. dazu im Einzelnen vorne, Erw. 6.2). Dies

ändert allerdings nichts daran, dass die Vorinstanz angesichts

2004 / 30 - 215

der völlig unsubstanziierten Altersangaben des Beschwerdeführers im Ergebnis

zu Recht von der Beweislosigkeit und damit Unglaubhaftigkeit der von ihm geltend

gemachten Minderjährigkeit ausgegangen ist. So hat der Beschwerdeführer in der

Empfangsstelle zum einen in sehr unbestimmter Weise erklärt, seine Geburt sei

nirgends registriert, und er habe sein Geburtsdatum lediglich von seiner Mutter

erfahren. Zum anderen hat er aber auch keine nachvollziehbaren Gründe für die

unterbliebene Abgabe von Identitätspapieren genannt, beschränkte er sich doch

diesbezüglich auf die wenig plausible Aussage, er habe solche Papiere nie gehabt

und auch nicht beantragt. Als Indiz gegen die von ihm geltend gemachte

Minderjährigkeit ist im Weiteren auch die vage und realitätsfremde Beschreibung

seines Reisewegs - er sei mit einem Schiff von einem ihm unbekannten Ort zu

einem ihm ebenfalls nicht bekannten Ort gereist, wobei er von einem weissen Mann

begleitet worden sei - anzuführen. Besonders ins Gewicht fällt schliesslich,

dass er völlig unsubstanziierte beziehungsweise offensichtlich tatsachenwidrige

Angaben zu seinem angeblichen Heimatland, dem Sudan, gemacht hat, wobei in

diesem Zusammenhang zu erwähnen ist, dass er zu den Nachbarländern des Sudans

fälschlicherweise auch Somalia und Sierra Leone gezählt, wiederholt von „Kantoun“

(Schreibweise des Beschwerdeführers) als der Hauptstadt des Sudans gesprochen,

Pidgin Englisch beziehungsweise Englisch als die einzigen von ihm gesprochenen

Sprachen bezeichnet und sich keiner Ethnie zugehörig erklärt hat (vgl. dazu

ausführlicher hinten, Erw. 9). Selbst von einer tatsächlich minderjährigen

Person könnten diesbezüglich substanziiertere Angaben erwartet werden.

7.2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Bundesanhörung vom

2. April 2004, in deren Rahmen ihm auch das rechtliche Gehör zur

Knochenaltersanalyse vom 13. März 2004 gewährt wurde, enthielten nichts, das den

Schluss gerechtfertigt hätte, die nach der Befragung in der Empfangsstelle - wie

soeben dargelegt - unbewiesen gebliebene Minderjährigkeit sei nachträglich

glaubhaft gemacht worden. Vielmehr erschöpften sich seine Ausführungen in dieser

Hinsicht darin, dass er erneut bekräftigte, er sei minderjährig, besitze aber

keine Beweise, die dies belegen könnten, und habe sein Alter vor zehn Jahren von

seiner Mutter erfahren.

7.3. Auch im Verfahren vor der ARK hat der Beschwerdeführer nichts

vorgebracht, das die von ihm behauptete Minderjährigkeit glaubhaft erscheinen

liesse, sondern im Wesentlichen lediglich seine bisherigen, unsubstanziierten

Altersangaben wiederholt (vgl. dazu vorne, Erw. 4.2.).

7.4. Damit ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die vom

Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit nach der Befragung in der

Empfangsstelle unbewiesen geblieben ist und von ihm auch im weiteren Verlauf des

Asylverfahrens

2004 / 30 - 216

nicht glaubhaft gemacht worden ist, weshalb auch nicht zu beanstanden ist,

dass ihm vor der Anhörung zu den Asylgründen vom 2. April 2004 keine

Vertrauensperson beigeordnet worden ist. Nachfolgend wird somit zu prüfen sein,

ob das BFF zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch

des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.

8. [allgemeine Ausführungen zu Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG]

9.

9.1. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 32

Abs. 2 Bst. a AsylG festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft

machen können, zur Abgabe von Identitätspapieren aus entschuldbaren Gründen

nicht in der Lage gewesen zu sein, und sich in seinen Vorbringen keine Hinweise

auf eine Verfolgung finden liessen, die sich nicht als offensichtlich haltlos

erweisen würden.

9.2. Die ARK schliesst sich dieser Einschätzung an. Mit Bezug auf die

unterbliebene Abgabe von Identitätspapieren, seine angebliche Herkunft aus dem

Sudan und seinen Reiseweg hat der Beschwerdeführer nämlich bereits bei der

Befragung in der Empfangsstelle - wie bereits dargelegt (vgl. vorne, Erw. 7.1.)

- völlig unsubstanziierte beziehungsweise offensichtlich tatsachenwidrige

Angaben gemacht. Plausiblere Ausführungen vermochte er auch anlässlich der

direkten Bundesanhörung nicht zu machen. Vielmehr ist dem BFF darin zuzustimmen,

dass der Beschwerdeführer keine überzeugende Erklärung dafür geliefert hat, wie

er ohne Identitätspapiere per Schiff von Afrika nach Europa reisen konnte, ohne

je von den Grenzkontrollen aufgegriffen zu werden. Im Weiteren haben sich die

Zweifel an der von ihm behaupteten sudanesischen Herkunft aufgrund seiner

Aussagen bei der direkten Bundesanhörung bestätigt. So bekräftigte er

beispielsweise, in seinem Elternhaus ausschliesslich Englisch gesprochen zu

haben, was angesichts der sprachlichen Verhältnisse im Sudan einer plausiblen

Erklärung bedurft hätte, die er jedoch mit dem blossen Hinweis darauf, dass sein

Vater Christ gewesen sei und verlangt habe, dass nur Englisch gesprochen werde,

keineswegs zu liefern vermochte. Für die zahlreichen weiteren Aspekte, die gegen

eine sudanesische Herkunft des Beschwerdeführers sprechen, kann im Übrigen zum

einen auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. wiederum Erw. 7.1.), zum anderen

auf die Akten verwiesen werden. Zwar ist eine eingehende Prüfung von allfälligen

Hinweisen auf Verfolgung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ohne genauere

Kenntnis der Herkunft des Beschwerdeführers - die vorliegend aufgrund seiner

unsubstanziierten beziehungsweise tatsachenwidrigen landesspezifischen Angaben

als unbekannt zu bezeichnen ist, wobei immerhin gewisse Hinweise auf eine

Herkunft aus Nigeria bestehen - nicht denkbar. Dennoch kann die Frage seiner

Herkunft für die Beurtei-

2004 / 30 - 217

lung der Beschwerde letztlich offen bleiben. Zwar sind allfällige, auf

menschliche Einwirkungen zurückzuführende Wegweisungsvollzugshindernisse im

Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. 14a Abs. 2 - 4 ANAG, die - wie bereits

dargelegt - vom weiten Verfolgungsbegriff gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG

ebenfalls erfasst werden, von der ARK grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen.

Diese Untersuchungspflicht findet jedoch - auch in diesem Zusammenhang - ihre

Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person nach Art. 8

AsylG. Verunmöglicht es die Beschwerde führende Person den Asylbehörden durch

eine Verletzung der Mitwirkungspflicht überhaupt sinnvoll zu prüfen, ob ihr im

Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr droht, kann es nach Treu und Glauben nicht

Sache der ARK sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in

hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. W. Kälin, Grundriss des

Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 262 f.). Im Weiteren ist

festzustellen, dass die Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer geltend

gemacht hat, im Oktober 2003 im Sudan Opfer eines bewaffneten Übergriffs durch

muslimische Kämpfer geworden zu sein, unsubstanziiert und realitätsfremd und

damit offensichtlich haltlos im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG

ausgefallen sind. Zutreffend stellt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang denn

auch fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers liessen angesichts ihres

stereotypen und oberflächlichen Charakters - so sei er insbesondere nicht in der

Lage gewesen, den Alltag in einem von einem bewaffneten Konflikt beherrschten

Gebiet lebensnah zu beschreiben - keine Zweifel daran, dass er das von ihm

Geschilderte so nicht erlebt haben könne.

9.3. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, die

zutreffende Einschätzung der Vorinstanz zu entkräften, zumal sich der

Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf beschränkt, erneut seine sudanesische

Herkunft zu bekräftigen und sich auf den von ihm geltend gemachten bewaffneten

Übergriff durch muslimische Kämpfer zu berufen, ohne dass er aber dazu

substanziiertere und damit überzeugende Angaben machen würde. Damit gilt es

festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des

Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten

ist.

©

22.12.04

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EMARK - JICRA - GICRA   2004 30/204

EMARK - JICRA - GICRA

2004 / 30

2004 / 30 - 204

Urteil der ARK vom 29. Oktober 2004 i.S. K.M., unbekannter

Herkunft, angeblich Sudan

Grundsatzentscheid:

[1]

Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b, Art. 17 Abs. 3, Art. 26 Abs. 2

AsylG; Art. 19 Abs. 1 AsylV 1: Prüfung der Altersangaben einer ihre

Minderjährigkeit behauptenden asylsuchenden Person vor dem Entscheid über die

Notwendigkeit der Beiordnung einer Vertrauensperson.

Es ist zulässig, vor der einlässlichen Anhörung zu den

Asylgründen und ohne Beiordnung einer Vertrauensperson vorfrageweise über die

Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit zu

befinden, wenn Zweifel an den Altersangaben der asylsuchenden Person bestehen.

Décision de principe :

[2]

Art. 8 al. 1 let. a et b, art. 17 al. 3, art. 26 al. 2 LAsi

; art. 19 al. 1 OA 1 : examen des données relatives à l’âge d’un requérant

soi-disant mineur avant la désignation d’une personne de confiance.

Il est licite de se prononcer, à titre préjudiciel, sur la

qualité de mineur dont se prévaut un requérant, avant audition sur ses motifs

d’asile et désignation d’une personne de confiance, s’il existe des doutes sur

les données relatives à son âge.

Decisione di principio:

[3]

Art. 8 cpv. 1 lett. a e b, art. 17 cpv. 3 nonché art. 26 cpv.

2 LAsi; art. 19 cpv. 1 OAsi 1: accertamento, anteriormente alla pronuncia

della decisione concernente la designazione di una persona di fiducia, delle

dichiarazioni rese da un richiedente l’asilo sulla sua minore età.

[1]  Entscheid über eine Grundsatzfrage gemäss

Art. 104 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 Bst. a und Art. 11 Abs. 2 Bst. a und b

VOARK.

[2]  Décision sur une question de principe selon

l'art. 104 al. 3 LAsi en relation avec l'art. 10 al. 2 let. a et l'art. 11 al. 2

let. a et

b OCRA.

[3]  Decisione su questione di principio

conformemente all'art. 104 cpv. 3 LAsi in relazione con l'art. 10 cpv. 2 lett. a e l'art.

11 cpv. 2 lett. a e b OCRA.

2004 / 30 - 205

È legittimo che l’UFR si pronunci - a titolo pregiudiziale,

prima dell’effettuazione dell’audizione particolareggiata sui motivi d’asilo e

della designazione di una persona di fiducia - sull’allegata minorità di un

richiedente l’asilo allorquando vi sono dei dubbi riguardo all’età dichiarata.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Eigenen Aussagen zufolge soll der Beschwerdeführer aus dem Sudan stammen,

dieses Land im November 2003 ohne Reisepapiere verlassen haben und am 17. März

2004 über einen nicht näher bezeichneten Staat in die Schweiz eingereist sein.

Am 17. März 2004 stellte er bei der Empfangsstelle des BFF in Basel ein

Asylgesuch, wo er am 26. März 2004 summarisch befragt wurde.

Das BFF gab am 19. März 2004 zur Bestimmung des Alters des Beschwerdeführers

die Durchführung einer radiologischen Untersuchung seines Handknochens (sog.

Knochenaltersanalyse) in Auftrag; gleichentags wurde dem BFF mitgeteilt, dass

gemäss dieser Knochenaltersanalyse das Knochenalter des Beschwerdeführers einem

Alter von 19 Jahren und mehr entspreche.

Am 2. April 2004 fand in der Empfangsstelle eine direkte Bundesanhörung im

Sinne von Art. 29 Abs. 4 AsylG statt. In deren Rahmen gewährte die Vorinstanz

dem Beschwerdeführer vorweg das rechtliche Gehör zum Ergebnis der

Knochenaltersanalyse vom 19. März 2004, wobei er an seinen bisherigen

Altersangaben festhielt; unmittelbar im Anschluss daran teilte das BFF dem

Beschwerdeführer mit, dass aufgrund seiner Äusserungen und der Tatsache, dass er

seine Minderjährigkeit nicht belegen oder glaubhaft machen könne, bei der

Weiterbehandlung seines Asylgesuchs davon ausgegangen werde, dass er volljährig

sei. Im weiteren Verlauf der Anhörung machte der Beschwerdeführer zur Begründung

seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei Christ und aus dem Sudan

ausgereist, weil dort zwischen Muslimen und Christen Krieg herrsche. Muslime

hätten sein Haus niedergebrannt und seinen Vater verschleppt; er selbst sei von

ihnen mit einem Messer verletzt worden, während seiner Mutter und seiner

Schwester die Flucht gelungen sei.

Mit Verfügung vom 5. April 2004 trat das BFF gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst.

a AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des

Beschwerdeführers und deren Vollzug an.

Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2004 bei

der ARK an. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen

2004 / 30 - 206

Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz, eventualiter die

Anordnung der vorläufigen Aufnahme.

Auf Ersuchen des zuständigen Instruktionsrichters der ARK nahm das BFF in

seiner Vernehmlassung vom 29. April 2004 Stellung zur Frage der Notwendigkeit,

dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren eine Vertrauensperson

beizuordnen; im Übrigen hielt es an der angefochtenen Verfügung fest und

beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Die dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2004 für eine

allfällige Replik angesetzte Frist lief am 17. Mai 2004 ungenutzt ab.

Die ARK weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

3.

3.1. Ist einer unbegleiteten minderjährigen - d.h. unter 18-jährigen (vgl.

Art. 1 Bst. d AsylV 1 i.V.m. Art. 14 ZGB; vgl. auch Art. 1 KRK) - Person kein

Vormund oder Beistand ernannt worden und sind entsprechende vormundschaftliche

Massnahmen seitens der zuständigen kantonalen Behörden auch nicht innert

vernünftiger Frist zu erwarten, so ist der urteilsfähigen, unbegleiteten und

nicht vertretenen minderjährigen Person für die Dauer des Asylverfahrens eine

rechtskundige Vertrauensperson beizuordnen, bevor die erste Anhörung zu den

Asylgründen (Art. 29 AsylG bzw. Art. 36 Abs. 1 AsylG) durchgeführt wird (vgl.

Art. 17 Abs. 3 AsylG; Art. 7 Abs. 3 und 5 AsylV 1; Art. 12 und 22 KRK;

EMARK 1998 Nr. 13

;

1999 Nr. 18

;

2003 Nr. 1

[wo klargestellt wird,

dass dieser in EMARK 1998 Nr. 13 statuierte Grundsatz auch unter dem geltenden,

am 1. Oktober 1999 in Kraft getretenen Asylgesetz Gültigkeit besitzt]).

3.2. Der Beschwerdeführer gab bei Einreichung seines Asylgesuchs in der

Empfangsstelle an, er sei am 17. Januar 1987 geboren. Würden diese Angaben

zutreffen, wäre er - auch im heutigen Zeitpunkt - minderjährig, und es hätte für

ihn vor der Anhörung vom 2. April 2004 eine Vertrauensperson ernannt werden

müssen. Die Vorinstanz vertritt indessen die Ansicht, dass der Beschwerdeführer

seine Minderjährigkeit nicht habe glaubhaft machen können, weshalb ihm denn auch

keine Vertrauensperson beizuordnen gewesen sei. Zunächst stellt sich daher die

Frage, ob die Vorinstanz bei ihrer vorfrageweisen Prüfung des Alters des

Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen ist, dass er entgegen seinen

Angaben nicht minderjährig sei.

2004 / 30 - 207

4.

4.1. Die Vorinstanz begründete ihren Befund, dass der Beschwerdeführer nicht

als minderjährig zu betrachten sei, im Wesentlichen wie folgt: Die Möglichkeiten

der Asylbehörden, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 12 VwVG das

tatsächliche Alter einer asylsuchenden Person zu ermitteln, seien sehr

eingeschränkt. Gemäss gefestigter Rechtsprechung (

EMARK

2000 Nr. 19, Erw. 8b

;

2001 Nr. 22

und

23

; alle unter Verweis auf Art. 8 ZGB) trage eine asylsuchende Person in

materieller Hinsicht die Beweislast dafür, dass die geltend gemachte

Minderjährigkeit zumindest glaubhaft gemacht werde, da sie aus dieser Tatsache

Rechte zu ihren Gunsten ableiten wolle. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit

der geltend gemachten Minderjährigkeit gehe es im Allgemeinen und damit auch im

vorliegenden Fall um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen

eine asylsuchende Person sprächen. Da im Fall des Beschwerdeführers aufgrund

konkreter Indizien ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des von ihm angegebenen

Alters bestanden hätten, sei eine Knochenaltersanalyse durchgeführt worden, die

keine Hinweise auf eine Minderjährigkeit, sondern auf ein Alter von 19 Jahren

und älter ergeben habe, was dessen Volljährigkeit als wahrscheinlich erscheinen

lasse. Zum Resultat dieser Knochenaltersanalyse habe der Beschwerdeführer keine

Stellung genommen. Weitere Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers

bestünden aufgrund seines äusseren Erscheinungsbildes sowie des Umstands, dass

er bis heute keine rechtsgenügenden Dokumente eingereicht habe, die seine

Identität und damit sein Alter beweisen könnten. Die Frage, ob er in Afrika

irgendwo registriert sei, habe der Beschwerdeführer verneint; auf die Indizien

gegen die von ihm behauptete Minderjährigkeit angesprochen, habe er an seinen

Altersangaben festgehalten und zu Protokoll gegeben, seine Mutter habe ihm vor

ungefähr zehn Jahren gesagt, wie alt er sei. Dies reiche indessen nicht, um die

auf der durchgeführten Röntgenanalyse der Handknochen des Beschwerdeführers

basierende Schlussfolgerung des BFF - die Volljährigkeit des Beschwerdeführers -

umzustossen. Der Beschwerdeführer habe seit Einreichung seines Asylgesuchs

nichts unternommen, um seine angebliche Minderjährigkeit zu beweisen. Er habe

diese auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht glaubhaft zu machen vermocht.

Die Minderjährigkeit sei somit unbewiesen geblieben, weshalb der

Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe und von seiner

Volljährigkeit auszugehen sei.

4.2. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmittelschrift an seinen

bisherigen Altersangaben fest. Er bekräftigte dabei, dass er sein Alter vor zehn

Jahren von seiner Mutter erfahren habe. Aufgrund der Not und der Arbeit in der

Landwirtschaft sehe er älter aus, weshalb man zum Schluss gekommen sei, dass er

19 Jahre alt sei; er könne keine Dokumente beibringen, die das Gegenteil

bewiesen, weil sein Haus niedergebrannt sei.

2004 / 30 - 208

4.3. In seiner Vernehmlassung äusserte sich das BFF zur Frage der

Notwendigkeit der Beiordnung einer Vertrauensperson im Wesentlichen wie folgt:

Gemäss unschwer zu erkennender Absicht des Gesetzgebers sei die Beiordnung einer

Vertrauensperson nur für asylsuchende Personen bestimmt, die tatsächlich

minderjährig seien. Das BFF habe Verfahrensmassnahmen getroffen, die es

erlaubten, frühestmöglich Klarheit zu schaffen, ob eine geltend gemachte

Minderjährigkeit tatsächlich gegeben sei. Sei aufgrund einer

Knochenaltersanalyse und weiterer Indizien wie Augenschein oder Aussagen in der

Kurzbefragung zu schliessen, dass die Person 19 Jahre oder älter sei, so gehe

das BFF ab dem Zeitpunkt dieses Ergebnisses davon aus, dass die asylsuchende

Person bereits bei Einreichung des Asylgesuchs volljährig gewesen sei. Damit

finde gleichzeitig eine Beweislastumkehr zu Lasten der asylsuchenden Person

statt; diese müsse mindestens glaubhaft machen, dass sie entgegen der Beweislage

tatsächlich minderjährig sei. Das BFF gebe ihr dazu im Rahmen eines rechtlichen

Gehörs zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse sowie zu den weiteren Indizien, die

für ihre Volljährigkeit sprächen, explizit Gelegenheit. Da die asylsuchende

Person zu diesem Zeitpunkt unter Vorbehalt des Gegenbeweises als volljährig

gelte, erübrige es sich, im Zeitpunkt des rechtlichen Gehörs eine

Vertrauensperson beizuordnen. Das vom BFF angewandte Verfahren stütze sich

massgeblich auf die von der ARK in

EMARK 2001 Nr. 22

und

23

entwickelten Grundsätze zur Beweislast für

behauptete Minderjährigkeit. Die Asylgesetzrevision vom 1. April 2004 habe zum

Ziel, Missbräuche - wozu auch die Vortäuschung eines minderjährigen Alters zähle

- bereits in der allerersten Verfahrensphase in den Empfangsstellen aufzudecken

und bereits dort wirkungsvoll zu bekämpfen.

5.

5.1. Dem BFF ist zunächst darin zuzustimmen, dass bei fraglicher

Minderjährigkeit nach der Bestimmung von Art. 8 ZGB, die als allgemeiner

Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, die asylsuchende

Person dafür die Beweislast und damit die Folgen der Beweislosigkeit trägt (

EMARK

2000 Nr. 19, Erw. 8b, S. 188

;

2001 Nr. 23, Erw. 6c,

S. 187

). Zu präzisieren gilt es allerdings, dass die asylsuchende Person

diese Beweislast von Anfang an trägt, und nicht etwa erst ab dem Zeitpunkt, in

dem allfällige Indizien gegen die behauptete Minderjährigkeit sprechen, wie dies

die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung andeutet, indem sie in diesem

Zusammenhang in zumindest missverständlicher Weise von einer eigentlichen

"Beweislastumkehr zu Lasten der asylsuchenden Person" spricht.

5.2. Der Grundsatz, wonach die asylsuchende Person nach Art. 8 ZGB die

Beweislast für die von ihr behauptete, von den Asylbehörden jedoch in Zweifel

gezogene Minderjährigkeit trägt, wirkt sich allerdings erst dann zu Ungunsten

der

2004 / 30 - 209

betreffenden Person aus, wenn die Behauptung der Minderjährigkeit tatsächlich

unbewiesen bleibt - das heisst weder der asylsuchenden Person der Nachweis

gelingt, dass sie weniger als 18 Jahre alt ist, noch der Behörde, dass jene

Person mehr als 18jährig ist -, weil sich andernfalls die Frage der

Beweislastverteilung gar nicht stellt (vgl. H. Hausheer/M. Jaun, Die

Einleitungsartikel des ZGB [Art. 1 - 10 ZGB], Bern 2003, Rz. 32 zu Art. 8, 9 und

10 ZGB). Unabhängig von der Verteilung der objektiven Beweislast stellen sich

nämlich die Fragen der Beweisführung und -würdigung, das heisst, wer die

notwendigen Entscheidgrundlagen im Hinblick auf eine Beurteilung der Richtigkeit

der Altersangaben zu beschaffen hat und wie allfällige Beweismittel zu würdigen

sind. Diese Modalitäten der Sachverhaltsfeststellung - einschliesslich der

Frage, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat - und Grundsätze der

Beweiswürdigung sind nicht Gegenstand von Art. 8 ZGB, sondern richten sich nach

dem für das jeweilige Verfahren massgeblichen Prozessrecht (vgl. Hausheer/Jaun,

a.a.O., Rz. 37 zu Art. 8, 9 und 10 ZGB).

5.3.1. So gilt im Asylverfahren gemäss Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG, dass

der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist. Diese behördliche

Untersuchungspflicht wird im Asylverfahren durch die der asylsuchenden Person

gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei sie

insbesondere auch ihre Identität offen zu legen und in der Empfangsstelle

Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a und

b AsylG). Die asylsuchende Person trifft aber nicht nur diese

Mitwirkungspflicht, sie hat vielmehr auch einen Anspruch auf Mitwirkung, was

sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV

ergibt (vgl.

EMARK 2003 Nr. 13, Erw. 4c, S. 84

).

5.3.2. Zur Altersabklärung stehen grundsätzlich die in Art. 12 Bst. a - e

VwVG aufgezählten Beweismittel zur Verfügung, das heisst Urkunden, Auskünfte der

Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten

von Sachverständigen.

5.3.3. Mit Bezug auf das Beweismass, dem Altersangaben zu genügen haben, ist

von der allgemeinen Regel von Art. 7 AsylG auszugehen, das heisst, die

behauptete Minderjährigkeit muss zumindest glaubhaft erscheinen (vgl.

EMARK 2000 Nr. 19, Erw. 8b, S. 188

). Dies gilt auch

dann, wenn die Behörden einen Nichteintretensentscheid zu fällen gedenken, bei

welchem herabgesetzte Beweismassanforderungen hinsichtlich Hinweisen auf eine

Verfolgung im weiten Sinne gelten (vgl. Art. 32 Abs. 2 Bst. a, Art. 33 Abs. 3

Bst. b, Art. 34 Abs. 2 AsylG), stellt doch das Alter der asylsuchenden Person -

insbesondere auch eine allfällige Minderjährigkeit - bloss ein persönliches

Merkmal und damit gerade keinen Aspekt einer Verfolgung im weiten Sinne dar

(vgl.

EMARK 2003 Nr.

2004 / 30 - 210

18, Erw. 5b, S. 115

; W. Stöckli, in: Handbücher

für die Anwaltspraxis, Bd. VIII, Ausländerrecht, Basel u.a. 2002, Rz. 8.95).

5.3.4. Bei der Beurteilung der Frage, ob das angegebene Alter glaubhaft

erscheint, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher

Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden

Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl.

EMARK

1993 Nr. 21

). Dabei gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art.

40 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG; A. Kölz/I. Häner, Verwaltungsverfahren und

Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 290).

6.

6.1. Für die Beurteilung des Alters einer asylsuchenden Person fallen in

erster Linie von dieser Person selbst abgegebene oder von den Behörden auf

andere Weise erlangte und für echt befundene Identitätspapiere (Art. 1 Bst. b

und c AsylV 1) in Betracht, das heisst Urkunden im Sinne von Art. 12 Bst. a VwVG;

ihnen kommt - ihre Echtheit vorausgesetzt - ein hoher Beweiswert zu. Reicht die

asylsuchende Person keine Identitätspapiere ein, welche die Behauptung,

minderjährig zu sein, stützen könnten, darf jedoch allein daraus noch nicht der

Schluss gezogen werden, dieser Person sei es nicht gelungen, ihre

Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, sondern es sind zuvor die angegebenen

Gründe für dieses Versäumnis auf deren Plausibilität zu prüfen (

EMARK

2001 Nr. 22, Erw. 3b, S. 182 unten

).

6.2. Liegen keine schlüssigen Identitätsdokumente vor, fallen mit Blick auf

die Altersfeststellung als Beweismittel sodann Abklärungsergebnisse in Betracht,

welche auf "wissenschaftliche Methoden" im Sinne von Art. 7 Abs. 1 AsylV 1

abstellen. In der Praxis des BFF handelt es sich dabei in der Regel um so

genannte Knochenaltersanalysen (vgl. dazu ausführlich

EMARK 2000 Nr. 19

). Ungeachtet der beweisrechtlichen Einordnung dieser durch

eine Fachperson erstellten Analysen sowie der formellen Anforderungen, welchen

sie zu genügen haben, um überhaupt als Entscheidgrundlage zu taugen, ist

festzuhalten, dass derartigen Abklärungsergebnissen nur ein äusserst

beschränkter Beweiswert zukommt. Nach der Praxis der ARK vermag zwar eine

Knochenaltersanalyse als "anderes Beweismittel" im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst.

b AsylG zu genügen, sofern die Abweichung zwischen dem festgestellten

Knochenalter und dem behaupteten (chronologischen) Alter drei Jahre übersteigt

(vgl.

EMARK 2001 Nr. 23, Erw. 4, S. 186

); dies

bedeutet indessen nicht mehr als die Feststellung, dass über das wahre Alter

getäuscht wurde. Hinsichtlich der Frage, ob eine Person das 18. Altersjahr

tatsächlich bereits erreicht hat, sind aufgrund einer Knochenaltersanalyse

demgegenüber keine wissenschaftlich zuverlässigen Aussagen möglich. Ein

entsprechender Schluss lässt sich insbesondere auch dann nicht

2004 / 30 - 211

ziehen, wenn aufgrund einer Knochenaltersanalyse der Abschluss des

Knochenwachstums und damit ein so genanntes Knochenalter von 19 Jahren und mehr

festgestellt worden ist, kann doch dies durchaus auch bei Personen mit einem

tatsächlichen Alter von wesentlich weniger als 18 Jahren der Fall sein, ohne

dass sie sich ausserhalb des statistischen 90-95%-Normalbereichs bewegen würden

(vgl.

EMARK 2000 Nr. 19, Erw. 7c, S. 187

; vgl.

diesbezüglich auch die im Ergebnis gleich lautende Stellungnahme der

Schweizerischen Gesellschaft für pädiatrische Radiologie [SGPR] im Nachgang an

deren Jahresversammlung vom 15. Mai 2004, welche der ARK am 25. Mai 2004

übermittelt wurde). Ein festgestelltes Knochenalter von 19 Jahren vermag deshalb

höchstens ein - schwaches - Indiz für die Volljährigkeit der betreffenden Person

zu bilden; in diesem Sinne und nicht anders ist denn auch die Feststellung in

EMARK 2001 Nr. 23

zu verstehen, wonach die

Knochenaltersanalyse keine Hinweise auf eine Minderjährigkeit des

Beschwerdeführers ergeben, sondern im Gegenteil dessen Volljährigkeit als

"wahrscheinlich" habe erscheinen lassen (vgl. a.a.O., Erw. 6c, S. 187).

6.3. Gewisse Rückschlüsse auf das Alter einer asylsuchenden Person sind

allenfalls auch aufgrund ihres äusseren Erscheinungsbilds möglich, wie es von

den Asylbehörden beispielsweise anlässlich einer Befragung wahrgenommen wird

(vgl. Art. 12 Bst. d VwVG). Indessen kann aufgrund des Erscheinungsbildes das

Alter nur sehr grob geschätzt werden. Ein eindeutiger Schluss über die

Volljährigkeit beziehungsweise Minderjährigkeit kann auf diese Weise nur dann

gezogen werden, wenn es sich um eine Person handelt, deren Alter ganz klar

ausserhalb des Grenzbereichs liegt, also entweder noch um ein Kind oder aber um

eine erwachsene Person mittleren oder reiferen Alters. Für die Alterskategorie

von Jugendlichen beziehungsweise jungen Erwachsenen im Alter von ungefähr 15 -

25 Jahren ist dagegen nach "Augenschein" eine einigermassen zuverlässige

Schätzung, ob sie weniger oder mehr als 18 Jahre alt sind, nicht möglich. Da es

in Asylverfahren der vorliegenden Art in den meisten Fällen um Personen in der

Altersgruppe um zwanzig Jahre geht, kommt dem Beweismittel des Augenscheins

insofern kaum praktische Bedeutung zu.

6.4.1. Angesichts des geringen Beweiswertes der beiden zuletzt genannten

Beweismittel kommt bei der vorfrageweisen Prüfung des Alters einer ihre

Minderjährigkeit behauptenden asylsuchenden Person der Würdigung ihrer eigenen

Angaben, die sie einerseits zu ihrem Alter selbst, andererseits zur

unterbliebenen Abgabe von Identitätspapieren macht, in aller Regel entscheidende

Bedeutung zu. Dazu ist sie bereits bei der Erhebung der Personalien in der

Empfangsstelle (vgl. Art. 26 Abs. 2 AsylG) zu befragen. Bei den betreffenden

Angaben handelt es sich um Parteiauskünfte im Sinne von Art. 12 Bst. b VwVG, die

frei auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu würdigen sind (vgl. R. Rhinow/H. Koller/Ch.

Kiss-Peter,

2004 / 30 - 212

Öffentliches Prozessrecht und Grundzüge des Justizverfassungsrechts des

Bundes, Basel/Frankfurt a.M. 1994, Rz. 888; vgl. auch

EMARK 1994 Nr. 13, Erw. 3b, S. 114

).

6.4.2. Die Befragung der asylsuchenden Person zu ihrem Alter und ihre

gleichzeitige Konfrontation mit allfälligen gegen ihre Angaben sprechenden

Indizien stellt als Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29

Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG) nicht nur ein persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht dieser Person selbst dar (vgl. vorne, Erw. 5.3.1. a.E.),

sondern dient auch der materiellen Sachverhaltsabklärung im Rahmen der

behördlichen Untersuchungspflicht (vgl. BGE 127 I 54, Erw. 2b, S. 56; 124 I 241,

Erw. 2, S. 242; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 129, m.w.H.). Zwar schliesst diese

behördliche Untersuchungspflicht eine die asylsuchende Person allein treffende,

uneingeschränkte Beweisführungslast begriffsnotwendig aus (vgl. Kölz/Häner,

a.a.O., Rz. 105). Allerdings kommt der Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien

(vgl. auch dazu Erw. 5.3.1.) naturgemäss gerade dann besonderes Gewicht zu, wenn

sie von bestimmten Tatsachen bessere Kenntnis als die Behörden haben, welche

wiederum ohne Mitwirkung der Parteien diese Tatsachen gar nicht oder jedenfalls

nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten (vgl. dazu BGE 128 II 139, Erw.

2b, S. 142 f.; 124 II 361, Erw. 2b, S. 365; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 272; A.

Moser/P. Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen,

Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. 3, Basel u.a. 1998, Rz. 1.6;

EMARK 1995 Nr. 23, Erw. 5a, S. 222 f.

; M.

Nierhaus, Beweismass und Beweislast: Untersuchungsgrundsatz und

Beteiligtenmitwirkung im Verwaltungsprozess, München 1989, S. 340 und 438).

Gerade über ihr Alter vermag eine asylsuchende Person in aller Regel am besten

selbst Auskunft zu geben, während andererseits ohne deren Mitwirkung die

Behörden zu einer genauen Altersfeststellung kaum in der Lage sind. Art. 8 Abs.

1 Bst. a AsylG sieht denn auch vor, dass Asylsuchende ihre Identität

offenzulegen haben; geben sie in der Empfangsstelle keine Identitätspapiere ab

(vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG), so haben sie zumindest vollständige und

wahrheitsgemässe Altersangaben zu machen, was selbstverständlich voraussetzt,

dass sie in dieser Hinsicht urteilsfähig sind, das heisst in der Lage, Bedeutung

und Tragweite ihrer Mitwirkungspflicht zu erfassen und gemäss dieser Erkenntnis

vernünftig zu handeln (vgl.

EMARK 1996 Nr. 4,

Erw. 2a, S. 26 f

., und

Nr. 5, Erw. 4a, S.

39, m.w.H.

; BGE 124 III 5, Erw. 1a, S. 7 f.). Eine Verletzung dieser

Vollständigkeits- und Wahrheitspflicht hätte in prozessualer Hinsicht als

Verletzung der Mitwirkungspflicht zu gelten (vgl. in diesem Sinne, wenn auch mit

Bezug auf die Angaben zu den Asylgründen,

EMARK

1995 Nr. 18, Erw. 3b, S. 186 f.

, m.w.H.; vgl. auch Nierhaus, a.a.O., S.

291), was allerdings keineswegs bedeutet, dass unwahre Altersangaben für sich

allein bereits zu einem Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. c

AsylG führen könnten (vgl. zu den Voraussetzungen für die Annahme einer

2004 / 30 - 213

groben Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. c

AsylG statt vieler

EMARK 2003 Nr. 21, Erw. 3d, S. 136,

m.w.H.

).

6.4.3. Auf ihre Mitwirkungspflicht muss die asylsuchende Person im Sinne

einer behördlichen Aufklärungspflicht (vgl. Art. 19 Abs. 3 AsylG; Kölz/Häner,

a.a.O., Rz. 274) gerade dann besonders aufmerksam gemacht werden, wenn an der

Richtigkeit ihrer Altersangaben, wie sie sich im Allgemeinen bereits aus dem bei

der Gesuchseinreichung ausgefüllten Personalienblatt entnehmen lassen, von

Anfang an Zweifel bestehen. Diesfalls ist das Alter der asylsuchenden Person im

Rahmen der Empfangsstellenbefragung durch gezielte Fragestellung näher

abzuklären, wobei die betreffende Person insbesondere auch zu den Gründen für

die unterbliebene Abgabe von Identitätspapieren sowie zu ihren persönlichen

Lebensumständen (familiäre Verhältnisse, Schulbesuch, Berufsausbildung, bisher

ausgeübte Erwerbstätigkeit usw.) einlässlich zu befragen ist. Einem solchen

Vorgehen stehen auch nicht etwa die Feststellungen im Grundsatzentscheid

EMARK 1993 Nr. 3

entgegen, denn einen bloss

summarischen Charakter weist die Befragung in der Empfangsstelle nur insofern

auf, als Asylsuchende auch zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen befragt

werden (vgl. a.a.O., S. 13; vgl. auch Art. 26 Abs. 2 AsylG), während eine

umfassende Erhebung der Personalien der asylsuchenden Person zu den eigentlichen

Hauptzwecken dieser Befragung gehört (vgl. wiederum Art. 26 Abs. 2 AsylG; vgl.

auch Art. 19 Abs. 1 AsylV 1). Im Weiteren steht eine noch ohne Beiordnung einer

Vertrauensperson durchgeführte, vorfrageweise Prüfung des Alters einer nicht auf

den ersten Blick als minderjährig erkennbaren asylsuchenden Person auch in

keinem Widerspruch zu den in

EMARK 1998 Nr. 13

entwickelten Grundsätzen (vgl. a.a.O., Erw. 4b/ee, S. 94), kann doch - sollte

die betreffende Person tatsächlich minderjährig sein - in dieser spezifischen

Verfahrenssituation beziehungsweise bei Angaben zu einer so einfachen Frage, wie

es diejenige nach dem Alter ist, die Gefahr einer altersbedingten Überforderung

ohne weiteres ausgeschlossen werden.

6.4.4. Bei der vorfrageweisen Prüfung des Alters der asylsuchenden Person in

der Empfangsstelle kann es als Indiz gewertet werden, das den Beweiswert ihrer

Aussagen über das Alter reduziert, wenn sie neben nicht schlüssigen Aussagen zu

den soeben genannten Punkten ganz offensichtlich unzutreffende Angaben über

ihren Reiseweg macht oder wenn ihr elementare Kenntnisse über ihr angebliches

Heimat- oder Herkunftsland fehlen, wobei allerdings ihrer persönlichen Reife und

ihrem Bildungsgrad besonders Rechnung zu tragen ist (vgl. dazu allgemein

EMARK 1999 Nr. 2, Erw. 6d, S. 14

). Im Übrigen

versteht es sich von selbst, dass vertiefte länderspezifische Abklärungen nicht

bereits im Rahmen der Empfangsstellenbefragung, sondern erst in einem späteren

Stadium des Asyl-

2004 / 30 - 214

verfahrens zu erfolgen haben, gegebenenfalls unter Beizug eigentlicher

Länderexperten.

6.4.5. Kommt die asylsuchende Person ihrer Mitwirkungspflicht bei der

Erhebung der Personalien in der Empfangsstelle nicht oder nur in ungenügendem

Masse nach, so dass deren Angaben zu ihrem Alter und zur unterbliebenen Abgabe

von Identitätspapieren völlig unsubstanziiert bleiben, ist es grundsätzlich

nicht zu beanstanden, wenn die Behörden vor dem Entscheid über die Notwendigkeit

der Beiordnung einer Vertrauensperson keine weiteren Altersabklärungen

vornehmen, sondern angesichts der Mitwirkungsverweigerung der betroffenen Person

von der Beweislosigkeit und damit - nach der Beweislastverteilungsregel von Art.

8 ZGB (vgl. vorne, Erw. 5.1.) - von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten

Minderjährigkeit ausgehen. Damit ist allerdings noch nicht unbedingt gesagt,

dass die betreffende Person tatsächlich volljährig ist. Es ist durchaus möglich,

dass die in der Empfangsstelle vorgenommene Feststellung der Beweislosigkeit

beziehungsweise der Unglaubhaftigkeit der behaupteten Minderjährigkeit - welcher

insofern kein definitiver Charakter zukommt - im weiteren Verlauf des erst- oder

zweitinstanzlichen Verfahrens entkräftet wird, indem die asylsuchende Person die

geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft macht. Dies wiederum bedeutet, dass

es für das BFF durchaus angezeigt sein kann, die für Minderjährige geltenden

Verfahrensgarantien auch dann einzuhalten, wenn es die Altersangaben einer

unbegleiteten, ihre Minderjährigkeit behauptenden asylsuchenden Person

bezweifelt; denn die nachträgliche Feststellung im Beschwerdeverfahren, dass die

Altersangaben der betreffenden Person - und damit die von ihr geltend gemachte

Minderjährigkeit - als glaubhaft zu erachten sind, ihr aber vor der Anhörung zu

den Asylgründen keine Vertrauensperson beigeordnet worden ist, hätte die

Kassation des vorinstanzlichen Entscheids wegen Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Folge

(vgl.

EMARK 1998 Nr. 13

;

1999 Nr. 3, Erw. 3c, S. 20

;

1999 Nr. 18, Erw. 5c und 5d/aa, S. 119 f

.).

7.

7.1. Vorliegend ist dem Beschwerdeführer vor seiner Anhörung zu den

Asylgründen vom 2. April 2004 keine Vertrauensperson ernannt worden, weil die

Vorinstanz bereits zu jenem Zeitpunkt davon ausgegangen war, dass er entgegen

seinen Behauptungen volljährig sei. Zwar spricht die Vorinstanz im angefochtenen

Entscheid von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers als einer „auf der

durchgeführten Röntgenanalyse der Handknochen () basierenden Schlussfolgerung“,

womit sie aber nach dem bisher Gesagten zu verkennen scheint, dass einer

Knochenaltersanalyse mit Bezug auf die Frage der Minderjährigkeit nur ein

geringer Beweiswert zukommt (vgl. dazu im Einzelnen vorne, Erw. 6.2). Dies

ändert allerdings nichts daran, dass die Vorinstanz angesichts

2004 / 30 - 215

der völlig unsubstanziierten Altersangaben des Beschwerdeführers im Ergebnis

zu Recht von der Beweislosigkeit und damit Unglaubhaftigkeit der von ihm geltend

gemachten Minderjährigkeit ausgegangen ist. So hat der Beschwerdeführer in der

Empfangsstelle zum einen in sehr unbestimmter Weise erklärt, seine Geburt sei

nirgends registriert, und er habe sein Geburtsdatum lediglich von seiner Mutter

erfahren. Zum anderen hat er aber auch keine nachvollziehbaren Gründe für die

unterbliebene Abgabe von Identitätspapieren genannt, beschränkte er sich doch

diesbezüglich auf die wenig plausible Aussage, er habe solche Papiere nie gehabt

und auch nicht beantragt. Als Indiz gegen die von ihm geltend gemachte

Minderjährigkeit ist im Weiteren auch die vage und realitätsfremde Beschreibung

seines Reisewegs - er sei mit einem Schiff von einem ihm unbekannten Ort zu

einem ihm ebenfalls nicht bekannten Ort gereist, wobei er von einem weissen Mann

begleitet worden sei - anzuführen. Besonders ins Gewicht fällt schliesslich,

dass er völlig unsubstanziierte beziehungsweise offensichtlich tatsachenwidrige

Angaben zu seinem angeblichen Heimatland, dem Sudan, gemacht hat, wobei in

diesem Zusammenhang zu erwähnen ist, dass er zu den Nachbarländern des Sudans

fälschlicherweise auch Somalia und Sierra Leone gezählt, wiederholt von „Kantoun“

(Schreibweise des Beschwerdeführers) als der Hauptstadt des Sudans gesprochen,

Pidgin Englisch beziehungsweise Englisch als die einzigen von ihm gesprochenen

Sprachen bezeichnet und sich keiner Ethnie zugehörig erklärt hat (vgl. dazu

ausführlicher hinten, Erw. 9). Selbst von einer tatsächlich minderjährigen

Person könnten diesbezüglich substanziiertere Angaben erwartet werden.

7.2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Bundesanhörung vom

2. April 2004, in deren Rahmen ihm auch das rechtliche Gehör zur

Knochenaltersanalyse vom 13. März 2004 gewährt wurde, enthielten nichts, das den

Schluss gerechtfertigt hätte, die nach der Befragung in der Empfangsstelle - wie

soeben dargelegt - unbewiesen gebliebene Minderjährigkeit sei nachträglich

glaubhaft gemacht worden. Vielmehr erschöpften sich seine Ausführungen in dieser

Hinsicht darin, dass er erneut bekräftigte, er sei minderjährig, besitze aber

keine Beweise, die dies belegen könnten, und habe sein Alter vor zehn Jahren von

seiner Mutter erfahren.

7.3. Auch im Verfahren vor der ARK hat der Beschwerdeführer nichts

vorgebracht, das die von ihm behauptete Minderjährigkeit glaubhaft erscheinen

liesse, sondern im Wesentlichen lediglich seine bisherigen, unsubstanziierten

Altersangaben wiederholt (vgl. dazu vorne, Erw. 4.2.).

7.4. Damit ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die vom

Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit nach der Befragung in der

Empfangsstelle unbewiesen geblieben ist und von ihm auch im weiteren Verlauf des

Asylverfahrens

2004 / 30 - 216

nicht glaubhaft gemacht worden ist, weshalb auch nicht zu beanstanden ist,

dass ihm vor der Anhörung zu den Asylgründen vom 2. April 2004 keine

Vertrauensperson beigeordnet worden ist. Nachfolgend wird somit zu prüfen sein,

ob das BFF zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch

des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.

8. [allgemeine Ausführungen zu Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG]

9.

9.1. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 32

Abs. 2 Bst. a AsylG festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft

machen können, zur Abgabe von Identitätspapieren aus entschuldbaren Gründen

nicht in der Lage gewesen zu sein, und sich in seinen Vorbringen keine Hinweise

auf eine Verfolgung finden liessen, die sich nicht als offensichtlich haltlos

erweisen würden.

9.2. Die ARK schliesst sich dieser Einschätzung an. Mit Bezug auf die

unterbliebene Abgabe von Identitätspapieren, seine angebliche Herkunft aus dem

Sudan und seinen Reiseweg hat der Beschwerdeführer nämlich bereits bei der

Befragung in der Empfangsstelle - wie bereits dargelegt (vgl. vorne, Erw. 7.1.)

- völlig unsubstanziierte beziehungsweise offensichtlich tatsachenwidrige

Angaben gemacht. Plausiblere Ausführungen vermochte er auch anlässlich der

direkten Bundesanhörung nicht zu machen. Vielmehr ist dem BFF darin zuzustimmen,

dass der Beschwerdeführer keine überzeugende Erklärung dafür geliefert hat, wie

er ohne Identitätspapiere per Schiff von Afrika nach Europa reisen konnte, ohne

je von den Grenzkontrollen aufgegriffen zu werden. Im Weiteren haben sich die

Zweifel an der von ihm behaupteten sudanesischen Herkunft aufgrund seiner

Aussagen bei der direkten Bundesanhörung bestätigt. So bekräftigte er

beispielsweise, in seinem Elternhaus ausschliesslich Englisch gesprochen zu

haben, was angesichts der sprachlichen Verhältnisse im Sudan einer plausiblen

Erklärung bedurft hätte, die er jedoch mit dem blossen Hinweis darauf, dass sein

Vater Christ gewesen sei und verlangt habe, dass nur Englisch gesprochen werde,

keineswegs zu liefern vermochte. Für die zahlreichen weiteren Aspekte, die gegen

eine sudanesische Herkunft des Beschwerdeführers sprechen, kann im Übrigen zum

einen auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. wiederum Erw. 7.1.), zum anderen

auf die Akten verwiesen werden. Zwar ist eine eingehende Prüfung von allfälligen

Hinweisen auf Verfolgung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ohne genauere

Kenntnis der Herkunft des Beschwerdeführers - die vorliegend aufgrund seiner

unsubstanziierten beziehungsweise tatsachenwidrigen landesspezifischen Angaben

als unbekannt zu bezeichnen ist, wobei immerhin gewisse Hinweise auf eine

Herkunft aus Nigeria bestehen - nicht denkbar. Dennoch kann die Frage seiner

Herkunft für die Beurtei-

2004 / 30 - 217

lung der Beschwerde letztlich offen bleiben. Zwar sind allfällige, auf

menschliche Einwirkungen zurückzuführende Wegweisungsvollzugshindernisse im

Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. 14a Abs. 2 - 4 ANAG, die - wie bereits

dargelegt - vom weiten Verfolgungsbegriff gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG

ebenfalls erfasst werden, von der ARK grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen.

Diese Untersuchungspflicht findet jedoch - auch in diesem Zusammenhang - ihre

Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person nach Art. 8

AsylG. Verunmöglicht es die Beschwerde führende Person den Asylbehörden durch

eine Verletzung der Mitwirkungspflicht überhaupt sinnvoll zu prüfen, ob ihr im

Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr droht, kann es nach Treu und Glauben nicht

Sache der ARK sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in

hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. W. Kälin, Grundriss des

Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 262 f.). Im Weiteren ist

festzustellen, dass die Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer geltend

gemacht hat, im Oktober 2003 im Sudan Opfer eines bewaffneten Übergriffs durch

muslimische Kämpfer geworden zu sein, unsubstanziiert und realitätsfremd und

damit offensichtlich haltlos im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG

ausgefallen sind. Zutreffend stellt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang denn

auch fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers liessen angesichts ihres

stereotypen und oberflächlichen Charakters - so sei er insbesondere nicht in der

Lage gewesen, den Alltag in einem von einem bewaffneten Konflikt beherrschten

Gebiet lebensnah zu beschreiben - keine Zweifel daran, dass er das von ihm

Geschilderte so nicht erlebt haben könne.

9.3. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, die

zutreffende Einschätzung der Vorinstanz zu entkräften, zumal sich der

Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf beschränkt, erneut seine sudanesische

Herkunft zu bekräftigen und sich auf den von ihm geltend gemachten bewaffneten

Übergriff durch muslimische Kämpfer zu berufen, ohne dass er aber dazu

substanziiertere und damit überzeugende Angaben machen würde. Damit gilt es

festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des

Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten

ist.

©

22.12.04