2. April 2004, in deren Rahmen ihm auch das rechtliche Gehör zur Knochenaltersanalyse vom 13. März 2004 gewährt wurde, enthielten nichts, das den Schluss gerechtfertigt hätte, die nach der Befragung in der Empfangsstelle - wie soeben dargelegt - unbewiesen gebliebene Minderjährigkeit sei nachträglich glaubhaft gemacht worden. Vielmehr erschöpften sich seine Ausführungen in dieser
Erwägungen (9 Absätze)
E. 2 LAsi; art. 19 cpv. 1 OAsi 1: accertamento, anteriormente alla pronuncia
della decisione concernente la designazione di una persona di fiducia, delle
dichiarazioni rese da un richiedente lasilo sulla sua minore età.
[1] Entscheid über eine Grundsatzfrage gemäss
Art. 104 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 Bst. a und Art. 11 Abs. 2 Bst. a und b
VOARK.
[2] Décision sur une question de principe selon
l'art. 104 al. 3 LAsi en relation avec l'art. 10 al. 2 let. a et l'art. 11 al. 2
let. a et
b OCRA.
[3] Decisione su questione di principio
conformemente all'art. 104 cpv. 3 LAsi in relazione con l'art. 10 cpv. 2 lett. a e l'art.
11 cpv. 2 lett. a e b OCRA.
2004 / 30 - 205
È legittimo che lUFR si pronunci - a titolo pregiudiziale,
prima delleffettuazione dellaudizione particolareggiata sui motivi dasilo e
della designazione di una persona di fiducia - sullallegata minorità di un
richiedente lasilo allorquando vi sono dei dubbi riguardo alletà dichiarata.
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Eigenen Aussagen zufolge soll der Beschwerdeführer aus dem Sudan stammen,
dieses Land im November 2003 ohne Reisepapiere verlassen haben und am 17. März
2004 über einen nicht näher bezeichneten Staat in die Schweiz eingereist sein.
Am 17. März 2004 stellte er bei der Empfangsstelle des BFF in Basel ein
Asylgesuch, wo er am 26. März 2004 summarisch befragt wurde.
Das BFF gab am 19. März 2004 zur Bestimmung des Alters des Beschwerdeführers
die Durchführung einer radiologischen Untersuchung seines Handknochens (sog.
Knochenaltersanalyse) in Auftrag; gleichentags wurde dem BFF mitgeteilt, dass
gemäss dieser Knochenaltersanalyse das Knochenalter des Beschwerdeführers einem
Alter von 19 Jahren und mehr entspreche.
Am 2. April 2004 fand in der Empfangsstelle eine direkte Bundesanhörung im
Sinne von Art. 29 Abs. 4 AsylG statt. In deren Rahmen gewährte die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer vorweg das rechtliche Gehör zum Ergebnis der
Knochenaltersanalyse vom 19. März 2004, wobei er an seinen bisherigen
Altersangaben festhielt; unmittelbar im Anschluss daran teilte das BFF dem
Beschwerdeführer mit, dass aufgrund seiner Äusserungen und der Tatsache, dass er
seine Minderjährigkeit nicht belegen oder glaubhaft machen könne, bei der
Weiterbehandlung seines Asylgesuchs davon ausgegangen werde, dass er volljährig
sei. Im weiteren Verlauf der Anhörung machte der Beschwerdeführer zur Begründung
seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei Christ und aus dem Sudan
ausgereist, weil dort zwischen Muslimen und Christen Krieg herrsche. Muslime
hätten sein Haus niedergebrannt und seinen Vater verschleppt; er selbst sei von
ihnen mit einem Messer verletzt worden, während seiner Mutter und seiner
Schwester die Flucht gelungen sei.
Mit Verfügung vom 5. April 2004 trat das BFF gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst.
a AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des
Beschwerdeführers und deren Vollzug an.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2004 bei
der ARK an. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen
2004 / 30 - 206
Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz, eventualiter die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
Auf Ersuchen des zuständigen Instruktionsrichters der ARK nahm das BFF in
seiner Vernehmlassung vom 29. April 2004 Stellung zur Frage der Notwendigkeit,
dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren eine Vertrauensperson
beizuordnen; im Übrigen hielt es an der angefochtenen Verfügung fest und
beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2004 für eine
allfällige Replik angesetzte Frist lief am 17. Mai 2004 ungenutzt ab.
Die ARK weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
E. 3.1 Ist einer unbegleiteten minderjährigen - d.h. unter 18-jährigen (vgl. Art. 1 Bst. d AsylV 1 i.V.m. Art. 14 ZGB; vgl. auch Art. 1 KRK) - Person kein Vormund oder Beistand ernannt worden und sind entsprechende vormundschaftliche Massnahmen seitens der zuständigen kantonalen Behörden auch nicht innert vernünftiger Frist zu erwarten, so ist der urteilsfähigen, unbegleiteten und nicht vertretenen minderjährigen Person für die Dauer des Asylverfahrens eine rechtskundige Vertrauensperson beizuordnen, bevor die erste Anhörung zu den Asylgründen (Art. 29 AsylG bzw. Art. 36 Abs. 1 AsylG) durchgeführt wird (vgl. Art. 17 Abs. 3 AsylG; Art. 7 Abs. 3 und 5 AsylV 1; Art. 12 und 22 KRK; EMARK 1998 Nr. 13; 1999 Nr. 18; 2003 Nr. 1 [wo klargestellt wird, dass dieser in EMARK 1998 Nr. 13 statuierte Grundsatz auch unter dem geltenden, am 1. Oktober 1999 in Kraft getretenen Asylgesetz Gültigkeit besitzt]).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer gab bei Einreichung seines Asylgesuchs in der Empfangsstelle an, er sei am 17. Januar 1987 geboren. Würden diese Angaben zutreffen, wäre er - auch im heutigen Zeitpunkt - minderjährig, und es hätte für ihn vor der Anhörung vom 2. April 2004 eine Vertrauensperson ernannt werden müssen. Die Vorinstanz vertritt indessen die Ansicht, dass der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit nicht habe glaubhaft machen können, weshalb ihm denn auch keine Vertrauensperson beizuordnen gewesen sei. Zunächst stellt sich daher die Frage, ob die Vorinstanz bei ihrer vorfrageweisen Prüfung des Alters des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen ist, dass er entgegen seinen Angaben nicht minderjährig sei. 2004 / 30 - 207
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Befund, dass der Beschwerdeführer nicht
als minderjährig zu betrachten sei, im Wesentlichen wie folgt: Die Möglichkeiten
der Asylbehörden, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 12 VwVG das
tatsächliche Alter einer asylsuchenden Person zu ermitteln, seien sehr
eingeschränkt. Gemäss gefestigter Rechtsprechung (
EMARK
2000 Nr. 19, Erw. 8b
;
2001 Nr. 22
und
23
; alle unter Verweis auf Art. 8 ZGB) trage eine asylsuchende Person in
materieller Hinsicht die Beweislast dafür, dass die geltend gemachte
Minderjährigkeit zumindest glaubhaft gemacht werde, da sie aus dieser Tatsache
Rechte zu ihren Gunsten ableiten wolle. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit
der geltend gemachten Minderjährigkeit gehe es im Allgemeinen und damit auch im
vorliegenden Fall um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen
eine asylsuchende Person sprächen. Da im Fall des Beschwerdeführers aufgrund
konkreter Indizien ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des von ihm angegebenen
Alters bestanden hätten, sei eine Knochenaltersanalyse durchgeführt worden, die
keine Hinweise auf eine Minderjährigkeit, sondern auf ein Alter von 19 Jahren
und älter ergeben habe, was dessen Volljährigkeit als wahrscheinlich erscheinen
lasse. Zum Resultat dieser Knochenaltersanalyse habe der Beschwerdeführer keine
Stellung genommen. Weitere Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers
bestünden aufgrund seines äusseren Erscheinungsbildes sowie des Umstands, dass
er bis heute keine rechtsgenügenden Dokumente eingereicht habe, die seine
Identität und damit sein Alter beweisen könnten. Die Frage, ob er in Afrika
irgendwo registriert sei, habe der Beschwerdeführer verneint; auf die Indizien
gegen die von ihm behauptete Minderjährigkeit angesprochen, habe er an seinen
Altersangaben festgehalten und zu Protokoll gegeben, seine Mutter habe ihm vor
ungefähr zehn Jahren gesagt, wie alt er sei. Dies reiche indessen nicht, um die
auf der durchgeführten Röntgenanalyse der Handknochen des Beschwerdeführers
basierende Schlussfolgerung des BFF - die Volljährigkeit des Beschwerdeführers -
umzustossen. Der Beschwerdeführer habe seit Einreichung seines Asylgesuchs
nichts unternommen, um seine angebliche Minderjährigkeit zu beweisen. Er habe
diese auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht glaubhaft zu machen vermocht.
Die Minderjährigkeit sei somit unbewiesen geblieben, weshalb der
Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe und von seiner
Volljährigkeit auszugehen sei.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmittelschrift an seinen bisherigen Altersangaben fest. Er bekräftigte dabei, dass er sein Alter vor zehn Jahren von seiner Mutter erfahren habe. Aufgrund der Not und der Arbeit in der Landwirtschaft sehe er älter aus, weshalb man zum Schluss gekommen sei, dass er 19 Jahre alt sei; er könne keine Dokumente beibringen, die das Gegenteil bewiesen, weil sein Haus niedergebrannt sei. 2004 / 30 - 208
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung äusserte sich das BFF zur Frage der Notwendigkeit der Beiordnung einer Vertrauensperson im Wesentlichen wie folgt: Gemäss unschwer zu erkennender Absicht des Gesetzgebers sei die Beiordnung einer Vertrauensperson nur für asylsuchende Personen bestimmt, die tatsächlich minderjährig seien. Das BFF habe Verfahrensmassnahmen getroffen, die es erlaubten, frühestmöglich Klarheit zu schaffen, ob eine geltend gemachte Minderjährigkeit tatsächlich gegeben sei. Sei aufgrund einer Knochenaltersanalyse und weiterer Indizien wie Augenschein oder Aussagen in der Kurzbefragung zu schliessen, dass die Person 19 Jahre oder älter sei, so gehe das BFF ab dem Zeitpunkt dieses Ergebnisses davon aus, dass die asylsuchende Person bereits bei Einreichung des Asylgesuchs volljährig gewesen sei. Damit finde gleichzeitig eine Beweislastumkehr zu Lasten der asylsuchenden Person statt; diese müsse mindestens glaubhaft machen, dass sie entgegen der Beweislage tatsächlich minderjährig sei. Das BFF gebe ihr dazu im Rahmen eines rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse sowie zu den weiteren Indizien, die für ihre Volljährigkeit sprächen, explizit Gelegenheit. Da die asylsuchende Person zu diesem Zeitpunkt unter Vorbehalt des Gegenbeweises als volljährig gelte, erübrige es sich, im Zeitpunkt des rechtlichen Gehörs eine Vertrauensperson beizuordnen. Das vom BFF angewandte Verfahren stütze sich massgeblich auf die von der ARK in EMARK 2001 Nr. 22 und 23 entwickelten Grundsätze zur Beweislast für behauptete Minderjährigkeit. Die Asylgesetzrevision vom 1. April 2004 habe zum Ziel, Missbräuche - wozu auch die Vortäuschung eines minderjährigen Alters zähle
- bereits in der allerersten Verfahrensphase in den Empfangsstellen aufzudecken und bereits dort wirkungsvoll zu bekämpfen.
E. 5.1 Dem BFF ist zunächst darin zuzustimmen, dass bei fraglicher Minderjährigkeit nach der Bestimmung von Art. 8 ZGB, die als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, die asylsuchende Person dafür die Beweislast und damit die Folgen der Beweislosigkeit trägt (EMARK 2000 Nr. 19, Erw. 8b, S. 188; 2001 Nr. 23, Erw. 6c, S. 187). Zu präzisieren gilt es allerdings, dass die asylsuchende Person diese Beweislast von Anfang an trägt, und nicht etwa erst ab dem Zeitpunkt, in dem allfällige Indizien gegen die behauptete Minderjährigkeit sprechen, wie dies die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung andeutet, indem sie in diesem Zusammenhang in zumindest missverständlicher Weise von einer eigentlichen "Beweislastumkehr zu Lasten der asylsuchenden Person" spricht.
E. 5.2 Der Grundsatz, wonach die asylsuchende Person nach Art. 8 ZGB die Beweislast für die von ihr behauptete, von den Asylbehörden jedoch in Zweifel gezogene Minderjährigkeit trägt, wirkt sich allerdings erst dann zu Ungunsten der 2004 / 30 - 209 betreffenden Person aus, wenn die Behauptung der Minderjährigkeit tatsächlich unbewiesen bleibt - das heisst weder der asylsuchenden Person der Nachweis gelingt, dass sie weniger als 18 Jahre alt ist, noch der Behörde, dass jene Person mehr als 18jährig ist -, weil sich andernfalls die Frage der Beweislastverteilung gar nicht stellt (vgl. H. Hausheer/M. Jaun, Die Einleitungsartikel des ZGB [Art. 1 - 10 ZGB], Bern 2003, Rz. 32 zu Art. 8, 9 und
E. 10 ZGB). Unabhängig von der Verteilung der objektiven Beweislast stellen sich
nämlich die Fragen der Beweisführung und -würdigung, das heisst, wer die
notwendigen Entscheidgrundlagen im Hinblick auf eine Beurteilung der Richtigkeit
der Altersangaben zu beschaffen hat und wie allfällige Beweismittel zu würdigen
sind. Diese Modalitäten der Sachverhaltsfeststellung - einschliesslich der
Frage, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat - und Grundsätze der
Beweiswürdigung sind nicht Gegenstand von Art. 8 ZGB, sondern richten sich nach
dem für das jeweilige Verfahren massgeblichen Prozessrecht (vgl. Hausheer/Jaun,
a.a.O., Rz. 37 zu Art. 8, 9 und 10 ZGB).
5.3.1. So gilt im Asylverfahren gemäss Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG, dass
der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist. Diese behördliche
Untersuchungspflicht wird im Asylverfahren durch die der asylsuchenden Person
gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei sie
insbesondere auch ihre Identität offen zu legen und in der Empfangsstelle
Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a und
b AsylG). Die asylsuchende Person trifft aber nicht nur diese
Mitwirkungspflicht, sie hat vielmehr auch einen Anspruch auf Mitwirkung, was
sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV
ergibt (vgl.
EMARK 2003 Nr. 13, Erw. 4c, S. 84
).
5.3.2. Zur Altersabklärung stehen grundsätzlich die in Art. 12 Bst. a - e
VwVG aufgezählten Beweismittel zur Verfügung, das heisst Urkunden, Auskünfte der
Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten
von Sachverständigen.
5.3.3. Mit Bezug auf das Beweismass, dem Altersangaben zu genügen haben, ist
von der allgemeinen Regel von Art. 7 AsylG auszugehen, das heisst, die
behauptete Minderjährigkeit muss zumindest glaubhaft erscheinen (vgl.
EMARK 2000 Nr. 19, Erw. 8b, S. 188
). Dies gilt auch
dann, wenn die Behörden einen Nichteintretensentscheid zu fällen gedenken, bei
welchem herabgesetzte Beweismassanforderungen hinsichtlich Hinweisen auf eine
Verfolgung im weiten Sinne gelten (vgl. Art. 32 Abs. 2 Bst. a, Art. 33 Abs. 3
Bst. b, Art. 34 Abs. 2 AsylG), stellt doch das Alter der asylsuchenden Person -
insbesondere auch eine allfällige Minderjährigkeit - bloss ein persönliches
Merkmal und damit gerade keinen Aspekt einer Verfolgung im weiten Sinne dar
(vgl.
EMARK 2003 Nr.
2004 / 30 - 210
18, Erw. 5b, S. 115
; W. Stöckli, in: Handbücher
für die Anwaltspraxis, Bd. VIII, Ausländerrecht, Basel u.a. 2002, Rz. 8.95).
5.3.4. Bei der Beurteilung der Frage, ob das angegebene Alter glaubhaft
erscheint, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher
Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden
Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl.
EMARK
1993 Nr. 21
). Dabei gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art.
40 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG; A. Kölz/I. Häner, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 290).
6.
6.1. Für die Beurteilung des Alters einer asylsuchenden Person fallen in
erster Linie von dieser Person selbst abgegebene oder von den Behörden auf
andere Weise erlangte und für echt befundene Identitätspapiere (Art. 1 Bst. b
und c AsylV 1) in Betracht, das heisst Urkunden im Sinne von Art. 12 Bst. a VwVG;
ihnen kommt - ihre Echtheit vorausgesetzt - ein hoher Beweiswert zu. Reicht die
asylsuchende Person keine Identitätspapiere ein, welche die Behauptung,
minderjährig zu sein, stützen könnten, darf jedoch allein daraus noch nicht der
Schluss gezogen werden, dieser Person sei es nicht gelungen, ihre
Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, sondern es sind zuvor die angegebenen
Gründe für dieses Versäumnis auf deren Plausibilität zu prüfen (
EMARK
2001 Nr. 22, Erw. 3b, S. 182 unten
).
6.2. Liegen keine schlüssigen Identitätsdokumente vor, fallen mit Blick auf
die Altersfeststellung als Beweismittel sodann Abklärungsergebnisse in Betracht,
welche auf "wissenschaftliche Methoden" im Sinne von Art. 7 Abs. 1 AsylV 1
abstellen. In der Praxis des BFF handelt es sich dabei in der Regel um so
genannte Knochenaltersanalysen (vgl. dazu ausführlich
EMARK 2000 Nr. 19
). Ungeachtet der beweisrechtlichen Einordnung dieser durch
eine Fachperson erstellten Analysen sowie der formellen Anforderungen, welchen
sie zu genügen haben, um überhaupt als Entscheidgrundlage zu taugen, ist
festzuhalten, dass derartigen Abklärungsergebnissen nur ein äusserst
beschränkter Beweiswert zukommt. Nach der Praxis der ARK vermag zwar eine
Knochenaltersanalyse als "anderes Beweismittel" im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst.
b AsylG zu genügen, sofern die Abweichung zwischen dem festgestellten
Knochenalter und dem behaupteten (chronologischen) Alter drei Jahre übersteigt
(vgl.
EMARK 2001 Nr. 23, Erw. 4, S. 186
); dies
bedeutet indessen nicht mehr als die Feststellung, dass über das wahre Alter
getäuscht wurde. Hinsichtlich der Frage, ob eine Person das 18. Altersjahr
tatsächlich bereits erreicht hat, sind aufgrund einer Knochenaltersanalyse
demgegenüber keine wissenschaftlich zuverlässigen Aussagen möglich. Ein
entsprechender Schluss lässt sich insbesondere auch dann nicht
2004 / 30 - 211
ziehen, wenn aufgrund einer Knochenaltersanalyse der Abschluss des
Knochenwachstums und damit ein so genanntes Knochenalter von 19 Jahren und mehr
festgestellt worden ist, kann doch dies durchaus auch bei Personen mit einem
tatsächlichen Alter von wesentlich weniger als 18 Jahren der Fall sein, ohne
dass sie sich ausserhalb des statistischen 90-95%-Normalbereichs bewegen würden
(vgl.
EMARK 2000 Nr. 19, Erw. 7c, S. 187
; vgl.
diesbezüglich auch die im Ergebnis gleich lautende Stellungnahme der
Schweizerischen Gesellschaft für pädiatrische Radiologie [SGPR] im Nachgang an
deren Jahresversammlung vom 15. Mai 2004, welche der ARK am 25. Mai 2004
übermittelt wurde). Ein festgestelltes Knochenalter von 19 Jahren vermag deshalb
höchstens ein - schwaches - Indiz für die Volljährigkeit der betreffenden Person
zu bilden; in diesem Sinne und nicht anders ist denn auch die Feststellung in
EMARK 2001 Nr. 23
zu verstehen, wonach die
Knochenaltersanalyse keine Hinweise auf eine Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers ergeben, sondern im Gegenteil dessen Volljährigkeit als
"wahrscheinlich" habe erscheinen lassen (vgl. a.a.O., Erw. 6c, S. 187).
6.3. Gewisse Rückschlüsse auf das Alter einer asylsuchenden Person sind
allenfalls auch aufgrund ihres äusseren Erscheinungsbilds möglich, wie es von
den Asylbehörden beispielsweise anlässlich einer Befragung wahrgenommen wird
(vgl. Art. 12 Bst. d VwVG). Indessen kann aufgrund des Erscheinungsbildes das
Alter nur sehr grob geschätzt werden. Ein eindeutiger Schluss über die
Volljährigkeit beziehungsweise Minderjährigkeit kann auf diese Weise nur dann
gezogen werden, wenn es sich um eine Person handelt, deren Alter ganz klar
ausserhalb des Grenzbereichs liegt, also entweder noch um ein Kind oder aber um
eine erwachsene Person mittleren oder reiferen Alters. Für die Alterskategorie
von Jugendlichen beziehungsweise jungen Erwachsenen im Alter von ungefähr 15 -
25 Jahren ist dagegen nach "Augenschein" eine einigermassen zuverlässige
Schätzung, ob sie weniger oder mehr als 18 Jahre alt sind, nicht möglich. Da es
in Asylverfahren der vorliegenden Art in den meisten Fällen um Personen in der
Altersgruppe um zwanzig Jahre geht, kommt dem Beweismittel des Augenscheins
insofern kaum praktische Bedeutung zu.
6.4.1. Angesichts des geringen Beweiswertes der beiden zuletzt genannten
Beweismittel kommt bei der vorfrageweisen Prüfung des Alters einer ihre
Minderjährigkeit behauptenden asylsuchenden Person der Würdigung ihrer eigenen
Angaben, die sie einerseits zu ihrem Alter selbst, andererseits zur
unterbliebenen Abgabe von Identitätspapieren macht, in aller Regel entscheidende
Bedeutung zu. Dazu ist sie bereits bei der Erhebung der Personalien in der
Empfangsstelle (vgl. Art. 26 Abs. 2 AsylG) zu befragen. Bei den betreffenden
Angaben handelt es sich um Parteiauskünfte im Sinne von Art. 12 Bst. b VwVG, die
frei auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu würdigen sind (vgl. R. Rhinow/H. Koller/Ch.
Kiss-Peter,
2004 / 30 - 212
Öffentliches Prozessrecht und Grundzüge des Justizverfassungsrechts des
Bundes, Basel/Frankfurt a.M. 1994, Rz. 888; vgl. auch
EMARK 1994 Nr. 13, Erw. 3b, S. 114
).
6.4.2. Die Befragung der asylsuchenden Person zu ihrem Alter und ihre
gleichzeitige Konfrontation mit allfälligen gegen ihre Angaben sprechenden
Indizien stellt als Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG) nicht nur ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht dieser Person selbst dar (vgl. vorne, Erw. 5.3.1. a.E.),
sondern dient auch der materiellen Sachverhaltsabklärung im Rahmen der
behördlichen Untersuchungspflicht (vgl. BGE 127 I 54, Erw. 2b, S. 56; 124 I 241,
Erw. 2, S. 242; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 129, m.w.H.). Zwar schliesst diese
behördliche Untersuchungspflicht eine die asylsuchende Person allein treffende,
uneingeschränkte Beweisführungslast begriffsnotwendig aus (vgl. Kölz/Häner,
a.a.O., Rz. 105). Allerdings kommt der Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien
(vgl. auch dazu Erw. 5.3.1.) naturgemäss gerade dann besonderes Gewicht zu, wenn
sie von bestimmten Tatsachen bessere Kenntnis als die Behörden haben, welche
wiederum ohne Mitwirkung der Parteien diese Tatsachen gar nicht oder jedenfalls
nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten (vgl. dazu BGE 128 II 139, Erw.
2b, S. 142 f.; 124 II 361, Erw. 2b, S. 365; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 272; A.
Moser/P. Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen,
Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. 3, Basel u.a. 1998, Rz. 1.6;
EMARK 1995 Nr. 23, Erw. 5a, S. 222 f.
; M.
Nierhaus, Beweismass und Beweislast: Untersuchungsgrundsatz und
Beteiligtenmitwirkung im Verwaltungsprozess, München 1989, S. 340 und 438).
Gerade über ihr Alter vermag eine asylsuchende Person in aller Regel am besten
selbst Auskunft zu geben, während andererseits ohne deren Mitwirkung die
Behörden zu einer genauen Altersfeststellung kaum in der Lage sind. Art. 8 Abs.
1 Bst. a AsylG sieht denn auch vor, dass Asylsuchende ihre Identität
offenzulegen haben; geben sie in der Empfangsstelle keine Identitätspapiere ab
(vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG), so haben sie zumindest vollständige und
wahrheitsgemässe Altersangaben zu machen, was selbstverständlich voraussetzt,
dass sie in dieser Hinsicht urteilsfähig sind, das heisst in der Lage, Bedeutung
und Tragweite ihrer Mitwirkungspflicht zu erfassen und gemäss dieser Erkenntnis
vernünftig zu handeln (vgl.
EMARK 1996 Nr. 4,
Erw. 2a, S. 26 f
., und
Nr. 5, Erw. 4a, S.
39, m.w.H.
; BGE 124 III 5, Erw. 1a, S. 7 f.). Eine Verletzung dieser
Vollständigkeits- und Wahrheitspflicht hätte in prozessualer Hinsicht als
Verletzung der Mitwirkungspflicht zu gelten (vgl. in diesem Sinne, wenn auch mit
Bezug auf die Angaben zu den Asylgründen,
EMARK
1995 Nr. 18, Erw. 3b, S. 186 f.
, m.w.H.; vgl. auch Nierhaus, a.a.O., S.
291), was allerdings keineswegs bedeutet, dass unwahre Altersangaben für sich
allein bereits zu einem Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. c
AsylG führen könnten (vgl. zu den Voraussetzungen für die Annahme einer
2004 / 30 - 213
groben Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. c
AsylG statt vieler
EMARK 2003 Nr. 21, Erw. 3d, S. 136,
m.w.H.
).
6.4.3. Auf ihre Mitwirkungspflicht muss die asylsuchende Person im Sinne
einer behördlichen Aufklärungspflicht (vgl. Art. 19 Abs. 3 AsylG; Kölz/Häner,
a.a.O., Rz. 274) gerade dann besonders aufmerksam gemacht werden, wenn an der
Richtigkeit ihrer Altersangaben, wie sie sich im Allgemeinen bereits aus dem bei
der Gesuchseinreichung ausgefüllten Personalienblatt entnehmen lassen, von
Anfang an Zweifel bestehen. Diesfalls ist das Alter der asylsuchenden Person im
Rahmen der Empfangsstellenbefragung durch gezielte Fragestellung näher
abzuklären, wobei die betreffende Person insbesondere auch zu den Gründen für
die unterbliebene Abgabe von Identitätspapieren sowie zu ihren persönlichen
Lebensumständen (familiäre Verhältnisse, Schulbesuch, Berufsausbildung, bisher
ausgeübte Erwerbstätigkeit usw.) einlässlich zu befragen ist. Einem solchen
Vorgehen stehen auch nicht etwa die Feststellungen im Grundsatzentscheid
EMARK 1993 Nr. 3
entgegen, denn einen bloss
summarischen Charakter weist die Befragung in der Empfangsstelle nur insofern
auf, als Asylsuchende auch zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen befragt
werden (vgl. a.a.O., S. 13; vgl. auch Art. 26 Abs. 2 AsylG), während eine
umfassende Erhebung der Personalien der asylsuchenden Person zu den eigentlichen
Hauptzwecken dieser Befragung gehört (vgl. wiederum Art. 26 Abs. 2 AsylG; vgl.
auch Art. 19 Abs. 1 AsylV 1). Im Weiteren steht eine noch ohne Beiordnung einer
Vertrauensperson durchgeführte, vorfrageweise Prüfung des Alters einer nicht auf
den ersten Blick als minderjährig erkennbaren asylsuchenden Person auch in
keinem Widerspruch zu den in
EMARK 1998 Nr. 13
entwickelten Grundsätzen (vgl. a.a.O., Erw. 4b/ee, S. 94), kann doch - sollte
die betreffende Person tatsächlich minderjährig sein - in dieser spezifischen
Verfahrenssituation beziehungsweise bei Angaben zu einer so einfachen Frage, wie
es diejenige nach dem Alter ist, die Gefahr einer altersbedingten Überforderung
ohne weiteres ausgeschlossen werden.
6.4.4. Bei der vorfrageweisen Prüfung des Alters der asylsuchenden Person in
der Empfangsstelle kann es als Indiz gewertet werden, das den Beweiswert ihrer
Aussagen über das Alter reduziert, wenn sie neben nicht schlüssigen Aussagen zu
den soeben genannten Punkten ganz offensichtlich unzutreffende Angaben über
ihren Reiseweg macht oder wenn ihr elementare Kenntnisse über ihr angebliches
Heimat- oder Herkunftsland fehlen, wobei allerdings ihrer persönlichen Reife und
ihrem Bildungsgrad besonders Rechnung zu tragen ist (vgl. dazu allgemein
EMARK 1999 Nr. 2, Erw. 6d, S. 14
). Im Übrigen
versteht es sich von selbst, dass vertiefte länderspezifische Abklärungen nicht
bereits im Rahmen der Empfangsstellenbefragung, sondern erst in einem späteren
Stadium des Asyl-
2004 / 30 - 214
verfahrens zu erfolgen haben, gegebenenfalls unter Beizug eigentlicher
Länderexperten.
6.4.5. Kommt die asylsuchende Person ihrer Mitwirkungspflicht bei der
Erhebung der Personalien in der Empfangsstelle nicht oder nur in ungenügendem
Masse nach, so dass deren Angaben zu ihrem Alter und zur unterbliebenen Abgabe
von Identitätspapieren völlig unsubstanziiert bleiben, ist es grundsätzlich
nicht zu beanstanden, wenn die Behörden vor dem Entscheid über die Notwendigkeit
der Beiordnung einer Vertrauensperson keine weiteren Altersabklärungen
vornehmen, sondern angesichts der Mitwirkungsverweigerung der betroffenen Person
von der Beweislosigkeit und damit - nach der Beweislastverteilungsregel von Art.
8 ZGB (vgl. vorne, Erw. 5.1.) - von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten
Minderjährigkeit ausgehen. Damit ist allerdings noch nicht unbedingt gesagt,
dass die betreffende Person tatsächlich volljährig ist. Es ist durchaus möglich,
dass die in der Empfangsstelle vorgenommene Feststellung der Beweislosigkeit
beziehungsweise der Unglaubhaftigkeit der behaupteten Minderjährigkeit - welcher
insofern kein definitiver Charakter zukommt - im weiteren Verlauf des erst- oder
zweitinstanzlichen Verfahrens entkräftet wird, indem die asylsuchende Person die
geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft macht. Dies wiederum bedeutet, dass
es für das BFF durchaus angezeigt sein kann, die für Minderjährige geltenden
Verfahrensgarantien auch dann einzuhalten, wenn es die Altersangaben einer
unbegleiteten, ihre Minderjährigkeit behauptenden asylsuchenden Person
bezweifelt; denn die nachträgliche Feststellung im Beschwerdeverfahren, dass die
Altersangaben der betreffenden Person - und damit die von ihr geltend gemachte
Minderjährigkeit - als glaubhaft zu erachten sind, ihr aber vor der Anhörung zu
den Asylgründen keine Vertrauensperson beigeordnet worden ist, hätte die
Kassation des vorinstanzlichen Entscheids wegen Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Folge
(vgl.
EMARK 1998 Nr. 13
;
1999 Nr. 3, Erw. 3c, S. 20
;
1999 Nr. 18, Erw. 5c und 5d/aa, S. 119 f
.).
7.
7.1. Vorliegend ist dem Beschwerdeführer vor seiner Anhörung zu den
Asylgründen vom 2. April 2004 keine Vertrauensperson ernannt worden, weil die
Vorinstanz bereits zu jenem Zeitpunkt davon ausgegangen war, dass er entgegen
seinen Behauptungen volljährig sei. Zwar spricht die Vorinstanz im angefochtenen
Entscheid von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers als einer auf der
durchgeführten Röntgenanalyse der Handknochen () basierenden Schlussfolgerung,
womit sie aber nach dem bisher Gesagten zu verkennen scheint, dass einer
Knochenaltersanalyse mit Bezug auf die Frage der Minderjährigkeit nur ein
geringer Beweiswert zukommt (vgl. dazu im Einzelnen vorne, Erw. 6.2). Dies
ändert allerdings nichts daran, dass die Vorinstanz angesichts
2004 / 30 - 215
der völlig unsubstanziierten Altersangaben des Beschwerdeführers im Ergebnis
zu Recht von der Beweislosigkeit und damit Unglaubhaftigkeit der von ihm geltend
gemachten Minderjährigkeit ausgegangen ist. So hat der Beschwerdeführer in der
Empfangsstelle zum einen in sehr unbestimmter Weise erklärt, seine Geburt sei
nirgends registriert, und er habe sein Geburtsdatum lediglich von seiner Mutter
erfahren. Zum anderen hat er aber auch keine nachvollziehbaren Gründe für die
unterbliebene Abgabe von Identitätspapieren genannt, beschränkte er sich doch
diesbezüglich auf die wenig plausible Aussage, er habe solche Papiere nie gehabt
und auch nicht beantragt. Als Indiz gegen die von ihm geltend gemachte
Minderjährigkeit ist im Weiteren auch die vage und realitätsfremde Beschreibung
seines Reisewegs - er sei mit einem Schiff von einem ihm unbekannten Ort zu
einem ihm ebenfalls nicht bekannten Ort gereist, wobei er von einem weissen Mann
begleitet worden sei - anzuführen. Besonders ins Gewicht fällt schliesslich,
dass er völlig unsubstanziierte beziehungsweise offensichtlich tatsachenwidrige
Angaben zu seinem angeblichen Heimatland, dem Sudan, gemacht hat, wobei in
diesem Zusammenhang zu erwähnen ist, dass er zu den Nachbarländern des Sudans
fälschlicherweise auch Somalia und Sierra Leone gezählt, wiederholt von Kantoun
(Schreibweise des Beschwerdeführers) als der Hauptstadt des Sudans gesprochen,
Pidgin Englisch beziehungsweise Englisch als die einzigen von ihm gesprochenen
Sprachen bezeichnet und sich keiner Ethnie zugehörig erklärt hat (vgl. dazu
ausführlicher hinten, Erw. 9). Selbst von einer tatsächlich minderjährigen
Person könnten diesbezüglich substanziiertere Angaben erwartet werden.
7.2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Bundesanhörung vom
2. April 2004, in deren Rahmen ihm auch das rechtliche Gehör zur
Knochenaltersanalyse vom 13. März 2004 gewährt wurde, enthielten nichts, das den
Schluss gerechtfertigt hätte, die nach der Befragung in der Empfangsstelle - wie
soeben dargelegt - unbewiesen gebliebene Minderjährigkeit sei nachträglich
glaubhaft gemacht worden. Vielmehr erschöpften sich seine Ausführungen in dieser
Hinsicht darin, dass er erneut bekräftigte, er sei minderjährig, besitze aber
keine Beweise, die dies belegen könnten, und habe sein Alter vor zehn Jahren von
seiner Mutter erfahren.
7.3. Auch im Verfahren vor der ARK hat der Beschwerdeführer nichts
vorgebracht, das die von ihm behauptete Minderjährigkeit glaubhaft erscheinen
liesse, sondern im Wesentlichen lediglich seine bisherigen, unsubstanziierten
Altersangaben wiederholt (vgl. dazu vorne, Erw. 4.2.).
7.4. Damit ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die vom
Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit nach der Befragung in der
Empfangsstelle unbewiesen geblieben ist und von ihm auch im weiteren Verlauf des
Asylverfahrens
2004 / 30 - 216
nicht glaubhaft gemacht worden ist, weshalb auch nicht zu beanstanden ist,
dass ihm vor der Anhörung zu den Asylgründen vom 2. April 2004 keine
Vertrauensperson beigeordnet worden ist. Nachfolgend wird somit zu prüfen sein,
ob das BFF zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
8. [allgemeine Ausführungen zu Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG]
9.
9.1. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft
machen können, zur Abgabe von Identitätspapieren aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage gewesen zu sein, und sich in seinen Vorbringen keine Hinweise
auf eine Verfolgung finden liessen, die sich nicht als offensichtlich haltlos
erweisen würden.
9.2. Die ARK schliesst sich dieser Einschätzung an. Mit Bezug auf die
unterbliebene Abgabe von Identitätspapieren, seine angebliche Herkunft aus dem
Sudan und seinen Reiseweg hat der Beschwerdeführer nämlich bereits bei der
Befragung in der Empfangsstelle - wie bereits dargelegt (vgl. vorne, Erw. 7.1.)
- völlig unsubstanziierte beziehungsweise offensichtlich tatsachenwidrige
Angaben gemacht. Plausiblere Ausführungen vermochte er auch anlässlich der
direkten Bundesanhörung nicht zu machen. Vielmehr ist dem BFF darin zuzustimmen,
dass der Beschwerdeführer keine überzeugende Erklärung dafür geliefert hat, wie
er ohne Identitätspapiere per Schiff von Afrika nach Europa reisen konnte, ohne
je von den Grenzkontrollen aufgegriffen zu werden. Im Weiteren haben sich die
Zweifel an der von ihm behaupteten sudanesischen Herkunft aufgrund seiner
Aussagen bei der direkten Bundesanhörung bestätigt. So bekräftigte er
beispielsweise, in seinem Elternhaus ausschliesslich Englisch gesprochen zu
haben, was angesichts der sprachlichen Verhältnisse im Sudan einer plausiblen
Erklärung bedurft hätte, die er jedoch mit dem blossen Hinweis darauf, dass sein
Vater Christ gewesen sei und verlangt habe, dass nur Englisch gesprochen werde,
keineswegs zu liefern vermochte. Für die zahlreichen weiteren Aspekte, die gegen
eine sudanesische Herkunft des Beschwerdeführers sprechen, kann im Übrigen zum
einen auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. wiederum Erw. 7.1.), zum anderen
auf die Akten verwiesen werden. Zwar ist eine eingehende Prüfung von allfälligen
Hinweisen auf Verfolgung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ohne genauere
Kenntnis der Herkunft des Beschwerdeführers - die vorliegend aufgrund seiner
unsubstanziierten beziehungsweise tatsachenwidrigen landesspezifischen Angaben
als unbekannt zu bezeichnen ist, wobei immerhin gewisse Hinweise auf eine
Herkunft aus Nigeria bestehen - nicht denkbar. Dennoch kann die Frage seiner
Herkunft für die Beurtei-
2004 / 30 - 217
lung der Beschwerde letztlich offen bleiben. Zwar sind allfällige, auf
menschliche Einwirkungen zurückzuführende Wegweisungsvollzugshindernisse im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. 14a Abs. 2 - 4 ANAG, die - wie bereits
dargelegt - vom weiten Verfolgungsbegriff gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
ebenfalls erfasst werden, von der ARK grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen.
Diese Untersuchungspflicht findet jedoch - auch in diesem Zusammenhang - ihre
Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person nach Art. 8
AsylG. Verunmöglicht es die Beschwerde führende Person den Asylbehörden durch
eine Verletzung der Mitwirkungspflicht überhaupt sinnvoll zu prüfen, ob ihr im
Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr droht, kann es nach Treu und Glauben nicht
Sache der ARK sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in
hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. W. Kälin, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 262 f.). Im Weiteren ist
festzustellen, dass die Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer geltend
gemacht hat, im Oktober 2003 im Sudan Opfer eines bewaffneten Übergriffs durch
muslimische Kämpfer geworden zu sein, unsubstanziiert und realitätsfremd und
damit offensichtlich haltlos im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
ausgefallen sind. Zutreffend stellt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang denn
auch fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers liessen angesichts ihres
stereotypen und oberflächlichen Charakters - so sei er insbesondere nicht in der
Lage gewesen, den Alltag in einem von einem bewaffneten Konflikt beherrschten
Gebiet lebensnah zu beschreiben - keine Zweifel daran, dass er das von ihm
Geschilderte so nicht erlebt haben könne.
9.3. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, die
zutreffende Einschätzung der Vorinstanz zu entkräften, zumal sich der
Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf beschränkt, erneut seine sudanesische
Herkunft zu bekräftigen und sich auf den von ihm geltend gemachten bewaffneten
Übergriff durch muslimische Kämpfer zu berufen, ohne dass er aber dazu
substanziiertere und damit überzeugende Angaben machen würde. Damit gilt es
festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten
ist.
©
22.12.04
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2004 30/204
EMARK - JICRA - GICRA
2004 / 30
2004 / 30 - 204
Urteil der ARK vom 29. Oktober 2004 i.S. K.M., unbekannter
Herkunft, angeblich Sudan
Grundsatzentscheid:
[1]
Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b, Art. 17 Abs. 3, Art. 26 Abs. 2
AsylG; Art. 19 Abs. 1 AsylV 1: Prüfung der Altersangaben einer ihre
Minderjährigkeit behauptenden asylsuchenden Person vor dem Entscheid über die
Notwendigkeit der Beiordnung einer Vertrauensperson.
Es ist zulässig, vor der einlässlichen Anhörung zu den
Asylgründen und ohne Beiordnung einer Vertrauensperson vorfrageweise über die
Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit zu
befinden, wenn Zweifel an den Altersangaben der asylsuchenden Person bestehen.
Décision de principe :
[2]
Art. 8 al. 1 let. a et b, art. 17 al. 3, art. 26 al. 2 LAsi
; art. 19 al. 1 OA 1 : examen des données relatives à lâge dun requérant
soi-disant mineur avant la désignation dune personne de confiance.
Il est licite de se prononcer, à titre préjudiciel, sur la
qualité de mineur dont se prévaut un requérant, avant audition sur ses motifs
dasile et désignation dune personne de confiance, sil existe des doutes sur
les données relatives à son âge.
Decisione di principio:
[3]
Art. 8 cpv. 1 lett. a e b, art. 17 cpv. 3 nonché art. 26 cpv.
2 LAsi; art. 19 cpv. 1 OAsi 1: accertamento, anteriormente alla pronuncia
della decisione concernente la designazione di una persona di fiducia, delle
dichiarazioni rese da un richiedente lasilo sulla sua minore età.
[1] Entscheid über eine Grundsatzfrage gemäss
Art. 104 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 Bst. a und Art. 11 Abs. 2 Bst. a und b
VOARK.
[2] Décision sur une question de principe selon
l'art. 104 al. 3 LAsi en relation avec l'art. 10 al. 2 let. a et l'art. 11 al. 2
let. a et
b OCRA.
[3] Decisione su questione di principio
conformemente all'art. 104 cpv. 3 LAsi in relazione con l'art. 10 cpv. 2 lett. a e l'art.
11 cpv. 2 lett. a e b OCRA.
2004 / 30 - 205
È legittimo che lUFR si pronunci - a titolo pregiudiziale,
prima delleffettuazione dellaudizione particolareggiata sui motivi dasilo e
della designazione di una persona di fiducia - sullallegata minorità di un
richiedente lasilo allorquando vi sono dei dubbi riguardo alletà dichiarata.
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Eigenen Aussagen zufolge soll der Beschwerdeführer aus dem Sudan stammen,
dieses Land im November 2003 ohne Reisepapiere verlassen haben und am 17. März
2004 über einen nicht näher bezeichneten Staat in die Schweiz eingereist sein.
Am 17. März 2004 stellte er bei der Empfangsstelle des BFF in Basel ein
Asylgesuch, wo er am 26. März 2004 summarisch befragt wurde.
Das BFF gab am 19. März 2004 zur Bestimmung des Alters des Beschwerdeführers
die Durchführung einer radiologischen Untersuchung seines Handknochens (sog.
Knochenaltersanalyse) in Auftrag; gleichentags wurde dem BFF mitgeteilt, dass
gemäss dieser Knochenaltersanalyse das Knochenalter des Beschwerdeführers einem
Alter von 19 Jahren und mehr entspreche.
Am 2. April 2004 fand in der Empfangsstelle eine direkte Bundesanhörung im
Sinne von Art. 29 Abs. 4 AsylG statt. In deren Rahmen gewährte die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer vorweg das rechtliche Gehör zum Ergebnis der
Knochenaltersanalyse vom 19. März 2004, wobei er an seinen bisherigen
Altersangaben festhielt; unmittelbar im Anschluss daran teilte das BFF dem
Beschwerdeführer mit, dass aufgrund seiner Äusserungen und der Tatsache, dass er
seine Minderjährigkeit nicht belegen oder glaubhaft machen könne, bei der
Weiterbehandlung seines Asylgesuchs davon ausgegangen werde, dass er volljährig
sei. Im weiteren Verlauf der Anhörung machte der Beschwerdeführer zur Begründung
seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei Christ und aus dem Sudan
ausgereist, weil dort zwischen Muslimen und Christen Krieg herrsche. Muslime
hätten sein Haus niedergebrannt und seinen Vater verschleppt; er selbst sei von
ihnen mit einem Messer verletzt worden, während seiner Mutter und seiner
Schwester die Flucht gelungen sei.
Mit Verfügung vom 5. April 2004 trat das BFF gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst.
a AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des
Beschwerdeführers und deren Vollzug an.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2004 bei
der ARK an. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen
2004 / 30 - 206
Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz, eventualiter die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
Auf Ersuchen des zuständigen Instruktionsrichters der ARK nahm das BFF in
seiner Vernehmlassung vom 29. April 2004 Stellung zur Frage der Notwendigkeit,
dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren eine Vertrauensperson
beizuordnen; im Übrigen hielt es an der angefochtenen Verfügung fest und
beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2004 für eine
allfällige Replik angesetzte Frist lief am 17. Mai 2004 ungenutzt ab.
Die ARK weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
3.
3.1. Ist einer unbegleiteten minderjährigen - d.h. unter 18-jährigen (vgl.
Art. 1 Bst. d AsylV 1 i.V.m. Art. 14 ZGB; vgl. auch Art. 1 KRK) - Person kein
Vormund oder Beistand ernannt worden und sind entsprechende vormundschaftliche
Massnahmen seitens der zuständigen kantonalen Behörden auch nicht innert
vernünftiger Frist zu erwarten, so ist der urteilsfähigen, unbegleiteten und
nicht vertretenen minderjährigen Person für die Dauer des Asylverfahrens eine
rechtskundige Vertrauensperson beizuordnen, bevor die erste Anhörung zu den
Asylgründen (Art. 29 AsylG bzw. Art. 36 Abs. 1 AsylG) durchgeführt wird (vgl.
Art. 17 Abs. 3 AsylG; Art. 7 Abs. 3 und 5 AsylV 1; Art. 12 und 22 KRK;
EMARK 1998 Nr. 13
;
1999 Nr. 18
;
2003 Nr. 1
[wo klargestellt wird,
dass dieser in EMARK 1998 Nr. 13 statuierte Grundsatz auch unter dem geltenden,
am 1. Oktober 1999 in Kraft getretenen Asylgesetz Gültigkeit besitzt]).
3.2. Der Beschwerdeführer gab bei Einreichung seines Asylgesuchs in der
Empfangsstelle an, er sei am 17. Januar 1987 geboren. Würden diese Angaben
zutreffen, wäre er - auch im heutigen Zeitpunkt - minderjährig, und es hätte für
ihn vor der Anhörung vom 2. April 2004 eine Vertrauensperson ernannt werden
müssen. Die Vorinstanz vertritt indessen die Ansicht, dass der Beschwerdeführer
seine Minderjährigkeit nicht habe glaubhaft machen können, weshalb ihm denn auch
keine Vertrauensperson beizuordnen gewesen sei. Zunächst stellt sich daher die
Frage, ob die Vorinstanz bei ihrer vorfrageweisen Prüfung des Alters des
Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen ist, dass er entgegen seinen
Angaben nicht minderjährig sei.
2004 / 30 - 207
4.
4.1. Die Vorinstanz begründete ihren Befund, dass der Beschwerdeführer nicht
als minderjährig zu betrachten sei, im Wesentlichen wie folgt: Die Möglichkeiten
der Asylbehörden, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 12 VwVG das
tatsächliche Alter einer asylsuchenden Person zu ermitteln, seien sehr
eingeschränkt. Gemäss gefestigter Rechtsprechung (
EMARK
2000 Nr. 19, Erw. 8b
;
2001 Nr. 22
und
23
; alle unter Verweis auf Art. 8 ZGB) trage eine asylsuchende Person in
materieller Hinsicht die Beweislast dafür, dass die geltend gemachte
Minderjährigkeit zumindest glaubhaft gemacht werde, da sie aus dieser Tatsache
Rechte zu ihren Gunsten ableiten wolle. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit
der geltend gemachten Minderjährigkeit gehe es im Allgemeinen und damit auch im
vorliegenden Fall um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen
eine asylsuchende Person sprächen. Da im Fall des Beschwerdeführers aufgrund
konkreter Indizien ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des von ihm angegebenen
Alters bestanden hätten, sei eine Knochenaltersanalyse durchgeführt worden, die
keine Hinweise auf eine Minderjährigkeit, sondern auf ein Alter von 19 Jahren
und älter ergeben habe, was dessen Volljährigkeit als wahrscheinlich erscheinen
lasse. Zum Resultat dieser Knochenaltersanalyse habe der Beschwerdeführer keine
Stellung genommen. Weitere Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers
bestünden aufgrund seines äusseren Erscheinungsbildes sowie des Umstands, dass
er bis heute keine rechtsgenügenden Dokumente eingereicht habe, die seine
Identität und damit sein Alter beweisen könnten. Die Frage, ob er in Afrika
irgendwo registriert sei, habe der Beschwerdeführer verneint; auf die Indizien
gegen die von ihm behauptete Minderjährigkeit angesprochen, habe er an seinen
Altersangaben festgehalten und zu Protokoll gegeben, seine Mutter habe ihm vor
ungefähr zehn Jahren gesagt, wie alt er sei. Dies reiche indessen nicht, um die
auf der durchgeführten Röntgenanalyse der Handknochen des Beschwerdeführers
basierende Schlussfolgerung des BFF - die Volljährigkeit des Beschwerdeführers -
umzustossen. Der Beschwerdeführer habe seit Einreichung seines Asylgesuchs
nichts unternommen, um seine angebliche Minderjährigkeit zu beweisen. Er habe
diese auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht glaubhaft zu machen vermocht.
Die Minderjährigkeit sei somit unbewiesen geblieben, weshalb der
Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe und von seiner
Volljährigkeit auszugehen sei.
4.2. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmittelschrift an seinen
bisherigen Altersangaben fest. Er bekräftigte dabei, dass er sein Alter vor zehn
Jahren von seiner Mutter erfahren habe. Aufgrund der Not und der Arbeit in der
Landwirtschaft sehe er älter aus, weshalb man zum Schluss gekommen sei, dass er
19 Jahre alt sei; er könne keine Dokumente beibringen, die das Gegenteil
bewiesen, weil sein Haus niedergebrannt sei.
2004 / 30 - 208
4.3. In seiner Vernehmlassung äusserte sich das BFF zur Frage der
Notwendigkeit der Beiordnung einer Vertrauensperson im Wesentlichen wie folgt:
Gemäss unschwer zu erkennender Absicht des Gesetzgebers sei die Beiordnung einer
Vertrauensperson nur für asylsuchende Personen bestimmt, die tatsächlich
minderjährig seien. Das BFF habe Verfahrensmassnahmen getroffen, die es
erlaubten, frühestmöglich Klarheit zu schaffen, ob eine geltend gemachte
Minderjährigkeit tatsächlich gegeben sei. Sei aufgrund einer
Knochenaltersanalyse und weiterer Indizien wie Augenschein oder Aussagen in der
Kurzbefragung zu schliessen, dass die Person 19 Jahre oder älter sei, so gehe
das BFF ab dem Zeitpunkt dieses Ergebnisses davon aus, dass die asylsuchende
Person bereits bei Einreichung des Asylgesuchs volljährig gewesen sei. Damit
finde gleichzeitig eine Beweislastumkehr zu Lasten der asylsuchenden Person
statt; diese müsse mindestens glaubhaft machen, dass sie entgegen der Beweislage
tatsächlich minderjährig sei. Das BFF gebe ihr dazu im Rahmen eines rechtlichen
Gehörs zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse sowie zu den weiteren Indizien, die
für ihre Volljährigkeit sprächen, explizit Gelegenheit. Da die asylsuchende
Person zu diesem Zeitpunkt unter Vorbehalt des Gegenbeweises als volljährig
gelte, erübrige es sich, im Zeitpunkt des rechtlichen Gehörs eine
Vertrauensperson beizuordnen. Das vom BFF angewandte Verfahren stütze sich
massgeblich auf die von der ARK in
EMARK 2001 Nr. 22
und
23
entwickelten Grundsätze zur Beweislast für
behauptete Minderjährigkeit. Die Asylgesetzrevision vom 1. April 2004 habe zum
Ziel, Missbräuche - wozu auch die Vortäuschung eines minderjährigen Alters zähle
- bereits in der allerersten Verfahrensphase in den Empfangsstellen aufzudecken
und bereits dort wirkungsvoll zu bekämpfen.
5.
5.1. Dem BFF ist zunächst darin zuzustimmen, dass bei fraglicher
Minderjährigkeit nach der Bestimmung von Art. 8 ZGB, die als allgemeiner
Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, die asylsuchende
Person dafür die Beweislast und damit die Folgen der Beweislosigkeit trägt (
EMARK
2000 Nr. 19, Erw. 8b, S. 188
;
2001 Nr. 23, Erw. 6c,
S. 187
). Zu präzisieren gilt es allerdings, dass die asylsuchende Person
diese Beweislast von Anfang an trägt, und nicht etwa erst ab dem Zeitpunkt, in
dem allfällige Indizien gegen die behauptete Minderjährigkeit sprechen, wie dies
die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung andeutet, indem sie in diesem
Zusammenhang in zumindest missverständlicher Weise von einer eigentlichen
"Beweislastumkehr zu Lasten der asylsuchenden Person" spricht.
5.2. Der Grundsatz, wonach die asylsuchende Person nach Art. 8 ZGB die
Beweislast für die von ihr behauptete, von den Asylbehörden jedoch in Zweifel
gezogene Minderjährigkeit trägt, wirkt sich allerdings erst dann zu Ungunsten
der
2004 / 30 - 209
betreffenden Person aus, wenn die Behauptung der Minderjährigkeit tatsächlich
unbewiesen bleibt - das heisst weder der asylsuchenden Person der Nachweis
gelingt, dass sie weniger als 18 Jahre alt ist, noch der Behörde, dass jene
Person mehr als 18jährig ist -, weil sich andernfalls die Frage der
Beweislastverteilung gar nicht stellt (vgl. H. Hausheer/M. Jaun, Die
Einleitungsartikel des ZGB [Art. 1 - 10 ZGB], Bern 2003, Rz. 32 zu Art. 8, 9 und
10 ZGB). Unabhängig von der Verteilung der objektiven Beweislast stellen sich
nämlich die Fragen der Beweisführung und -würdigung, das heisst, wer die
notwendigen Entscheidgrundlagen im Hinblick auf eine Beurteilung der Richtigkeit
der Altersangaben zu beschaffen hat und wie allfällige Beweismittel zu würdigen
sind. Diese Modalitäten der Sachverhaltsfeststellung - einschliesslich der
Frage, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat - und Grundsätze der
Beweiswürdigung sind nicht Gegenstand von Art. 8 ZGB, sondern richten sich nach
dem für das jeweilige Verfahren massgeblichen Prozessrecht (vgl. Hausheer/Jaun,
a.a.O., Rz. 37 zu Art. 8, 9 und 10 ZGB).
5.3.1. So gilt im Asylverfahren gemäss Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG, dass
der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist. Diese behördliche
Untersuchungspflicht wird im Asylverfahren durch die der asylsuchenden Person
gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei sie
insbesondere auch ihre Identität offen zu legen und in der Empfangsstelle
Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a und
b AsylG). Die asylsuchende Person trifft aber nicht nur diese
Mitwirkungspflicht, sie hat vielmehr auch einen Anspruch auf Mitwirkung, was
sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV
ergibt (vgl.
EMARK 2003 Nr. 13, Erw. 4c, S. 84
).
5.3.2. Zur Altersabklärung stehen grundsätzlich die in Art. 12 Bst. a - e
VwVG aufgezählten Beweismittel zur Verfügung, das heisst Urkunden, Auskünfte der
Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten
von Sachverständigen.
5.3.3. Mit Bezug auf das Beweismass, dem Altersangaben zu genügen haben, ist
von der allgemeinen Regel von Art. 7 AsylG auszugehen, das heisst, die
behauptete Minderjährigkeit muss zumindest glaubhaft erscheinen (vgl.
EMARK 2000 Nr. 19, Erw. 8b, S. 188
). Dies gilt auch
dann, wenn die Behörden einen Nichteintretensentscheid zu fällen gedenken, bei
welchem herabgesetzte Beweismassanforderungen hinsichtlich Hinweisen auf eine
Verfolgung im weiten Sinne gelten (vgl. Art. 32 Abs. 2 Bst. a, Art. 33 Abs. 3
Bst. b, Art. 34 Abs. 2 AsylG), stellt doch das Alter der asylsuchenden Person -
insbesondere auch eine allfällige Minderjährigkeit - bloss ein persönliches
Merkmal und damit gerade keinen Aspekt einer Verfolgung im weiten Sinne dar
(vgl.
EMARK 2003 Nr.
2004 / 30 - 210
18, Erw. 5b, S. 115
; W. Stöckli, in: Handbücher
für die Anwaltspraxis, Bd. VIII, Ausländerrecht, Basel u.a. 2002, Rz. 8.95).
5.3.4. Bei der Beurteilung der Frage, ob das angegebene Alter glaubhaft
erscheint, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher
Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden
Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl.
EMARK
1993 Nr. 21
). Dabei gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art.
40 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG; A. Kölz/I. Häner, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 290).
6.
6.1. Für die Beurteilung des Alters einer asylsuchenden Person fallen in
erster Linie von dieser Person selbst abgegebene oder von den Behörden auf
andere Weise erlangte und für echt befundene Identitätspapiere (Art. 1 Bst. b
und c AsylV 1) in Betracht, das heisst Urkunden im Sinne von Art. 12 Bst. a VwVG;
ihnen kommt - ihre Echtheit vorausgesetzt - ein hoher Beweiswert zu. Reicht die
asylsuchende Person keine Identitätspapiere ein, welche die Behauptung,
minderjährig zu sein, stützen könnten, darf jedoch allein daraus noch nicht der
Schluss gezogen werden, dieser Person sei es nicht gelungen, ihre
Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, sondern es sind zuvor die angegebenen
Gründe für dieses Versäumnis auf deren Plausibilität zu prüfen (
EMARK
2001 Nr. 22, Erw. 3b, S. 182 unten
).
6.2. Liegen keine schlüssigen Identitätsdokumente vor, fallen mit Blick auf
die Altersfeststellung als Beweismittel sodann Abklärungsergebnisse in Betracht,
welche auf "wissenschaftliche Methoden" im Sinne von Art. 7 Abs. 1 AsylV 1
abstellen. In der Praxis des BFF handelt es sich dabei in der Regel um so
genannte Knochenaltersanalysen (vgl. dazu ausführlich
EMARK 2000 Nr. 19
). Ungeachtet der beweisrechtlichen Einordnung dieser durch
eine Fachperson erstellten Analysen sowie der formellen Anforderungen, welchen
sie zu genügen haben, um überhaupt als Entscheidgrundlage zu taugen, ist
festzuhalten, dass derartigen Abklärungsergebnissen nur ein äusserst
beschränkter Beweiswert zukommt. Nach der Praxis der ARK vermag zwar eine
Knochenaltersanalyse als "anderes Beweismittel" im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst.
b AsylG zu genügen, sofern die Abweichung zwischen dem festgestellten
Knochenalter und dem behaupteten (chronologischen) Alter drei Jahre übersteigt
(vgl.
EMARK 2001 Nr. 23, Erw. 4, S. 186
); dies
bedeutet indessen nicht mehr als die Feststellung, dass über das wahre Alter
getäuscht wurde. Hinsichtlich der Frage, ob eine Person das 18. Altersjahr
tatsächlich bereits erreicht hat, sind aufgrund einer Knochenaltersanalyse
demgegenüber keine wissenschaftlich zuverlässigen Aussagen möglich. Ein
entsprechender Schluss lässt sich insbesondere auch dann nicht
2004 / 30 - 211
ziehen, wenn aufgrund einer Knochenaltersanalyse der Abschluss des
Knochenwachstums und damit ein so genanntes Knochenalter von 19 Jahren und mehr
festgestellt worden ist, kann doch dies durchaus auch bei Personen mit einem
tatsächlichen Alter von wesentlich weniger als 18 Jahren der Fall sein, ohne
dass sie sich ausserhalb des statistischen 90-95%-Normalbereichs bewegen würden
(vgl.
EMARK 2000 Nr. 19, Erw. 7c, S. 187
; vgl.
diesbezüglich auch die im Ergebnis gleich lautende Stellungnahme der
Schweizerischen Gesellschaft für pädiatrische Radiologie [SGPR] im Nachgang an
deren Jahresversammlung vom 15. Mai 2004, welche der ARK am 25. Mai 2004
übermittelt wurde). Ein festgestelltes Knochenalter von 19 Jahren vermag deshalb
höchstens ein - schwaches - Indiz für die Volljährigkeit der betreffenden Person
zu bilden; in diesem Sinne und nicht anders ist denn auch die Feststellung in
EMARK 2001 Nr. 23
zu verstehen, wonach die
Knochenaltersanalyse keine Hinweise auf eine Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers ergeben, sondern im Gegenteil dessen Volljährigkeit als
"wahrscheinlich" habe erscheinen lassen (vgl. a.a.O., Erw. 6c, S. 187).
6.3. Gewisse Rückschlüsse auf das Alter einer asylsuchenden Person sind
allenfalls auch aufgrund ihres äusseren Erscheinungsbilds möglich, wie es von
den Asylbehörden beispielsweise anlässlich einer Befragung wahrgenommen wird
(vgl. Art. 12 Bst. d VwVG). Indessen kann aufgrund des Erscheinungsbildes das
Alter nur sehr grob geschätzt werden. Ein eindeutiger Schluss über die
Volljährigkeit beziehungsweise Minderjährigkeit kann auf diese Weise nur dann
gezogen werden, wenn es sich um eine Person handelt, deren Alter ganz klar
ausserhalb des Grenzbereichs liegt, also entweder noch um ein Kind oder aber um
eine erwachsene Person mittleren oder reiferen Alters. Für die Alterskategorie
von Jugendlichen beziehungsweise jungen Erwachsenen im Alter von ungefähr 15 -
25 Jahren ist dagegen nach "Augenschein" eine einigermassen zuverlässige
Schätzung, ob sie weniger oder mehr als 18 Jahre alt sind, nicht möglich. Da es
in Asylverfahren der vorliegenden Art in den meisten Fällen um Personen in der
Altersgruppe um zwanzig Jahre geht, kommt dem Beweismittel des Augenscheins
insofern kaum praktische Bedeutung zu.
6.4.1. Angesichts des geringen Beweiswertes der beiden zuletzt genannten
Beweismittel kommt bei der vorfrageweisen Prüfung des Alters einer ihre
Minderjährigkeit behauptenden asylsuchenden Person der Würdigung ihrer eigenen
Angaben, die sie einerseits zu ihrem Alter selbst, andererseits zur
unterbliebenen Abgabe von Identitätspapieren macht, in aller Regel entscheidende
Bedeutung zu. Dazu ist sie bereits bei der Erhebung der Personalien in der
Empfangsstelle (vgl. Art. 26 Abs. 2 AsylG) zu befragen. Bei den betreffenden
Angaben handelt es sich um Parteiauskünfte im Sinne von Art. 12 Bst. b VwVG, die
frei auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu würdigen sind (vgl. R. Rhinow/H. Koller/Ch.
Kiss-Peter,
2004 / 30 - 212
Öffentliches Prozessrecht und Grundzüge des Justizverfassungsrechts des
Bundes, Basel/Frankfurt a.M. 1994, Rz. 888; vgl. auch
EMARK 1994 Nr. 13, Erw. 3b, S. 114
).
6.4.2. Die Befragung der asylsuchenden Person zu ihrem Alter und ihre
gleichzeitige Konfrontation mit allfälligen gegen ihre Angaben sprechenden
Indizien stellt als Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG) nicht nur ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht dieser Person selbst dar (vgl. vorne, Erw. 5.3.1. a.E.),
sondern dient auch der materiellen Sachverhaltsabklärung im Rahmen der
behördlichen Untersuchungspflicht (vgl. BGE 127 I 54, Erw. 2b, S. 56; 124 I 241,
Erw. 2, S. 242; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 129, m.w.H.). Zwar schliesst diese
behördliche Untersuchungspflicht eine die asylsuchende Person allein treffende,
uneingeschränkte Beweisführungslast begriffsnotwendig aus (vgl. Kölz/Häner,
a.a.O., Rz. 105). Allerdings kommt der Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien
(vgl. auch dazu Erw. 5.3.1.) naturgemäss gerade dann besonderes Gewicht zu, wenn
sie von bestimmten Tatsachen bessere Kenntnis als die Behörden haben, welche
wiederum ohne Mitwirkung der Parteien diese Tatsachen gar nicht oder jedenfalls
nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten (vgl. dazu BGE 128 II 139, Erw.
2b, S. 142 f.; 124 II 361, Erw. 2b, S. 365; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 272; A.
Moser/P. Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen,
Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. 3, Basel u.a. 1998, Rz. 1.6;
EMARK 1995 Nr. 23, Erw. 5a, S. 222 f.
; M.
Nierhaus, Beweismass und Beweislast: Untersuchungsgrundsatz und
Beteiligtenmitwirkung im Verwaltungsprozess, München 1989, S. 340 und 438).
Gerade über ihr Alter vermag eine asylsuchende Person in aller Regel am besten
selbst Auskunft zu geben, während andererseits ohne deren Mitwirkung die
Behörden zu einer genauen Altersfeststellung kaum in der Lage sind. Art. 8 Abs.
1 Bst. a AsylG sieht denn auch vor, dass Asylsuchende ihre Identität
offenzulegen haben; geben sie in der Empfangsstelle keine Identitätspapiere ab
(vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG), so haben sie zumindest vollständige und
wahrheitsgemässe Altersangaben zu machen, was selbstverständlich voraussetzt,
dass sie in dieser Hinsicht urteilsfähig sind, das heisst in der Lage, Bedeutung
und Tragweite ihrer Mitwirkungspflicht zu erfassen und gemäss dieser Erkenntnis
vernünftig zu handeln (vgl.
EMARK 1996 Nr. 4,
Erw. 2a, S. 26 f
., und
Nr. 5, Erw. 4a, S.
39, m.w.H.
; BGE 124 III 5, Erw. 1a, S. 7 f.). Eine Verletzung dieser
Vollständigkeits- und Wahrheitspflicht hätte in prozessualer Hinsicht als
Verletzung der Mitwirkungspflicht zu gelten (vgl. in diesem Sinne, wenn auch mit
Bezug auf die Angaben zu den Asylgründen,
EMARK
1995 Nr. 18, Erw. 3b, S. 186 f.
, m.w.H.; vgl. auch Nierhaus, a.a.O., S.
291), was allerdings keineswegs bedeutet, dass unwahre Altersangaben für sich
allein bereits zu einem Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. c
AsylG führen könnten (vgl. zu den Voraussetzungen für die Annahme einer
2004 / 30 - 213
groben Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. c
AsylG statt vieler
EMARK 2003 Nr. 21, Erw. 3d, S. 136,
m.w.H.
).
6.4.3. Auf ihre Mitwirkungspflicht muss die asylsuchende Person im Sinne
einer behördlichen Aufklärungspflicht (vgl. Art. 19 Abs. 3 AsylG; Kölz/Häner,
a.a.O., Rz. 274) gerade dann besonders aufmerksam gemacht werden, wenn an der
Richtigkeit ihrer Altersangaben, wie sie sich im Allgemeinen bereits aus dem bei
der Gesuchseinreichung ausgefüllten Personalienblatt entnehmen lassen, von
Anfang an Zweifel bestehen. Diesfalls ist das Alter der asylsuchenden Person im
Rahmen der Empfangsstellenbefragung durch gezielte Fragestellung näher
abzuklären, wobei die betreffende Person insbesondere auch zu den Gründen für
die unterbliebene Abgabe von Identitätspapieren sowie zu ihren persönlichen
Lebensumständen (familiäre Verhältnisse, Schulbesuch, Berufsausbildung, bisher
ausgeübte Erwerbstätigkeit usw.) einlässlich zu befragen ist. Einem solchen
Vorgehen stehen auch nicht etwa die Feststellungen im Grundsatzentscheid
EMARK 1993 Nr. 3
entgegen, denn einen bloss
summarischen Charakter weist die Befragung in der Empfangsstelle nur insofern
auf, als Asylsuchende auch zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen befragt
werden (vgl. a.a.O., S. 13; vgl. auch Art. 26 Abs. 2 AsylG), während eine
umfassende Erhebung der Personalien der asylsuchenden Person zu den eigentlichen
Hauptzwecken dieser Befragung gehört (vgl. wiederum Art. 26 Abs. 2 AsylG; vgl.
auch Art. 19 Abs. 1 AsylV 1). Im Weiteren steht eine noch ohne Beiordnung einer
Vertrauensperson durchgeführte, vorfrageweise Prüfung des Alters einer nicht auf
den ersten Blick als minderjährig erkennbaren asylsuchenden Person auch in
keinem Widerspruch zu den in
EMARK 1998 Nr. 13
entwickelten Grundsätzen (vgl. a.a.O., Erw. 4b/ee, S. 94), kann doch - sollte
die betreffende Person tatsächlich minderjährig sein - in dieser spezifischen
Verfahrenssituation beziehungsweise bei Angaben zu einer so einfachen Frage, wie
es diejenige nach dem Alter ist, die Gefahr einer altersbedingten Überforderung
ohne weiteres ausgeschlossen werden.
6.4.4. Bei der vorfrageweisen Prüfung des Alters der asylsuchenden Person in
der Empfangsstelle kann es als Indiz gewertet werden, das den Beweiswert ihrer
Aussagen über das Alter reduziert, wenn sie neben nicht schlüssigen Aussagen zu
den soeben genannten Punkten ganz offensichtlich unzutreffende Angaben über
ihren Reiseweg macht oder wenn ihr elementare Kenntnisse über ihr angebliches
Heimat- oder Herkunftsland fehlen, wobei allerdings ihrer persönlichen Reife und
ihrem Bildungsgrad besonders Rechnung zu tragen ist (vgl. dazu allgemein
EMARK 1999 Nr. 2, Erw. 6d, S. 14
). Im Übrigen
versteht es sich von selbst, dass vertiefte länderspezifische Abklärungen nicht
bereits im Rahmen der Empfangsstellenbefragung, sondern erst in einem späteren
Stadium des Asyl-
2004 / 30 - 214
verfahrens zu erfolgen haben, gegebenenfalls unter Beizug eigentlicher
Länderexperten.
6.4.5. Kommt die asylsuchende Person ihrer Mitwirkungspflicht bei der
Erhebung der Personalien in der Empfangsstelle nicht oder nur in ungenügendem
Masse nach, so dass deren Angaben zu ihrem Alter und zur unterbliebenen Abgabe
von Identitätspapieren völlig unsubstanziiert bleiben, ist es grundsätzlich
nicht zu beanstanden, wenn die Behörden vor dem Entscheid über die Notwendigkeit
der Beiordnung einer Vertrauensperson keine weiteren Altersabklärungen
vornehmen, sondern angesichts der Mitwirkungsverweigerung der betroffenen Person
von der Beweislosigkeit und damit - nach der Beweislastverteilungsregel von Art.
8 ZGB (vgl. vorne, Erw. 5.1.) - von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten
Minderjährigkeit ausgehen. Damit ist allerdings noch nicht unbedingt gesagt,
dass die betreffende Person tatsächlich volljährig ist. Es ist durchaus möglich,
dass die in der Empfangsstelle vorgenommene Feststellung der Beweislosigkeit
beziehungsweise der Unglaubhaftigkeit der behaupteten Minderjährigkeit - welcher
insofern kein definitiver Charakter zukommt - im weiteren Verlauf des erst- oder
zweitinstanzlichen Verfahrens entkräftet wird, indem die asylsuchende Person die
geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft macht. Dies wiederum bedeutet, dass
es für das BFF durchaus angezeigt sein kann, die für Minderjährige geltenden
Verfahrensgarantien auch dann einzuhalten, wenn es die Altersangaben einer
unbegleiteten, ihre Minderjährigkeit behauptenden asylsuchenden Person
bezweifelt; denn die nachträgliche Feststellung im Beschwerdeverfahren, dass die
Altersangaben der betreffenden Person - und damit die von ihr geltend gemachte
Minderjährigkeit - als glaubhaft zu erachten sind, ihr aber vor der Anhörung zu
den Asylgründen keine Vertrauensperson beigeordnet worden ist, hätte die
Kassation des vorinstanzlichen Entscheids wegen Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Folge
(vgl.
EMARK 1998 Nr. 13
;
1999 Nr. 3, Erw. 3c, S. 20
;
1999 Nr. 18, Erw. 5c und 5d/aa, S. 119 f
.).
7.
7.1. Vorliegend ist dem Beschwerdeführer vor seiner Anhörung zu den
Asylgründen vom 2. April 2004 keine Vertrauensperson ernannt worden, weil die
Vorinstanz bereits zu jenem Zeitpunkt davon ausgegangen war, dass er entgegen
seinen Behauptungen volljährig sei. Zwar spricht die Vorinstanz im angefochtenen
Entscheid von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers als einer auf der
durchgeführten Röntgenanalyse der Handknochen () basierenden Schlussfolgerung,
womit sie aber nach dem bisher Gesagten zu verkennen scheint, dass einer
Knochenaltersanalyse mit Bezug auf die Frage der Minderjährigkeit nur ein
geringer Beweiswert zukommt (vgl. dazu im Einzelnen vorne, Erw. 6.2). Dies
ändert allerdings nichts daran, dass die Vorinstanz angesichts
2004 / 30 - 215
der völlig unsubstanziierten Altersangaben des Beschwerdeführers im Ergebnis
zu Recht von der Beweislosigkeit und damit Unglaubhaftigkeit der von ihm geltend
gemachten Minderjährigkeit ausgegangen ist. So hat der Beschwerdeführer in der
Empfangsstelle zum einen in sehr unbestimmter Weise erklärt, seine Geburt sei
nirgends registriert, und er habe sein Geburtsdatum lediglich von seiner Mutter
erfahren. Zum anderen hat er aber auch keine nachvollziehbaren Gründe für die
unterbliebene Abgabe von Identitätspapieren genannt, beschränkte er sich doch
diesbezüglich auf die wenig plausible Aussage, er habe solche Papiere nie gehabt
und auch nicht beantragt. Als Indiz gegen die von ihm geltend gemachte
Minderjährigkeit ist im Weiteren auch die vage und realitätsfremde Beschreibung
seines Reisewegs - er sei mit einem Schiff von einem ihm unbekannten Ort zu
einem ihm ebenfalls nicht bekannten Ort gereist, wobei er von einem weissen Mann
begleitet worden sei - anzuführen. Besonders ins Gewicht fällt schliesslich,
dass er völlig unsubstanziierte beziehungsweise offensichtlich tatsachenwidrige
Angaben zu seinem angeblichen Heimatland, dem Sudan, gemacht hat, wobei in
diesem Zusammenhang zu erwähnen ist, dass er zu den Nachbarländern des Sudans
fälschlicherweise auch Somalia und Sierra Leone gezählt, wiederholt von Kantoun
(Schreibweise des Beschwerdeführers) als der Hauptstadt des Sudans gesprochen,
Pidgin Englisch beziehungsweise Englisch als die einzigen von ihm gesprochenen
Sprachen bezeichnet und sich keiner Ethnie zugehörig erklärt hat (vgl. dazu
ausführlicher hinten, Erw. 9). Selbst von einer tatsächlich minderjährigen
Person könnten diesbezüglich substanziiertere Angaben erwartet werden.
7.2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Bundesanhörung vom
2. April 2004, in deren Rahmen ihm auch das rechtliche Gehör zur
Knochenaltersanalyse vom 13. März 2004 gewährt wurde, enthielten nichts, das den
Schluss gerechtfertigt hätte, die nach der Befragung in der Empfangsstelle - wie
soeben dargelegt - unbewiesen gebliebene Minderjährigkeit sei nachträglich
glaubhaft gemacht worden. Vielmehr erschöpften sich seine Ausführungen in dieser
Hinsicht darin, dass er erneut bekräftigte, er sei minderjährig, besitze aber
keine Beweise, die dies belegen könnten, und habe sein Alter vor zehn Jahren von
seiner Mutter erfahren.
7.3. Auch im Verfahren vor der ARK hat der Beschwerdeführer nichts
vorgebracht, das die von ihm behauptete Minderjährigkeit glaubhaft erscheinen
liesse, sondern im Wesentlichen lediglich seine bisherigen, unsubstanziierten
Altersangaben wiederholt (vgl. dazu vorne, Erw. 4.2.).
7.4. Damit ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die vom
Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit nach der Befragung in der
Empfangsstelle unbewiesen geblieben ist und von ihm auch im weiteren Verlauf des
Asylverfahrens
2004 / 30 - 216
nicht glaubhaft gemacht worden ist, weshalb auch nicht zu beanstanden ist,
dass ihm vor der Anhörung zu den Asylgründen vom 2. April 2004 keine
Vertrauensperson beigeordnet worden ist. Nachfolgend wird somit zu prüfen sein,
ob das BFF zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
8. [allgemeine Ausführungen zu Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG]
9.
9.1. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft
machen können, zur Abgabe von Identitätspapieren aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage gewesen zu sein, und sich in seinen Vorbringen keine Hinweise
auf eine Verfolgung finden liessen, die sich nicht als offensichtlich haltlos
erweisen würden.
9.2. Die ARK schliesst sich dieser Einschätzung an. Mit Bezug auf die
unterbliebene Abgabe von Identitätspapieren, seine angebliche Herkunft aus dem
Sudan und seinen Reiseweg hat der Beschwerdeführer nämlich bereits bei der
Befragung in der Empfangsstelle - wie bereits dargelegt (vgl. vorne, Erw. 7.1.)
- völlig unsubstanziierte beziehungsweise offensichtlich tatsachenwidrige
Angaben gemacht. Plausiblere Ausführungen vermochte er auch anlässlich der
direkten Bundesanhörung nicht zu machen. Vielmehr ist dem BFF darin zuzustimmen,
dass der Beschwerdeführer keine überzeugende Erklärung dafür geliefert hat, wie
er ohne Identitätspapiere per Schiff von Afrika nach Europa reisen konnte, ohne
je von den Grenzkontrollen aufgegriffen zu werden. Im Weiteren haben sich die
Zweifel an der von ihm behaupteten sudanesischen Herkunft aufgrund seiner
Aussagen bei der direkten Bundesanhörung bestätigt. So bekräftigte er
beispielsweise, in seinem Elternhaus ausschliesslich Englisch gesprochen zu
haben, was angesichts der sprachlichen Verhältnisse im Sudan einer plausiblen
Erklärung bedurft hätte, die er jedoch mit dem blossen Hinweis darauf, dass sein
Vater Christ gewesen sei und verlangt habe, dass nur Englisch gesprochen werde,
keineswegs zu liefern vermochte. Für die zahlreichen weiteren Aspekte, die gegen
eine sudanesische Herkunft des Beschwerdeführers sprechen, kann im Übrigen zum
einen auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. wiederum Erw. 7.1.), zum anderen
auf die Akten verwiesen werden. Zwar ist eine eingehende Prüfung von allfälligen
Hinweisen auf Verfolgung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ohne genauere
Kenntnis der Herkunft des Beschwerdeführers - die vorliegend aufgrund seiner
unsubstanziierten beziehungsweise tatsachenwidrigen landesspezifischen Angaben
als unbekannt zu bezeichnen ist, wobei immerhin gewisse Hinweise auf eine
Herkunft aus Nigeria bestehen - nicht denkbar. Dennoch kann die Frage seiner
Herkunft für die Beurtei-
2004 / 30 - 217
lung der Beschwerde letztlich offen bleiben. Zwar sind allfällige, auf
menschliche Einwirkungen zurückzuführende Wegweisungsvollzugshindernisse im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. 14a Abs. 2 - 4 ANAG, die - wie bereits
dargelegt - vom weiten Verfolgungsbegriff gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
ebenfalls erfasst werden, von der ARK grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen.
Diese Untersuchungspflicht findet jedoch - auch in diesem Zusammenhang - ihre
Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person nach Art. 8
AsylG. Verunmöglicht es die Beschwerde führende Person den Asylbehörden durch
eine Verletzung der Mitwirkungspflicht überhaupt sinnvoll zu prüfen, ob ihr im
Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr droht, kann es nach Treu und Glauben nicht
Sache der ARK sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in
hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. W. Kälin, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 262 f.). Im Weiteren ist
festzustellen, dass die Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer geltend
gemacht hat, im Oktober 2003 im Sudan Opfer eines bewaffneten Übergriffs durch
muslimische Kämpfer geworden zu sein, unsubstanziiert und realitätsfremd und
damit offensichtlich haltlos im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
ausgefallen sind. Zutreffend stellt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang denn
auch fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers liessen angesichts ihres
stereotypen und oberflächlichen Charakters - so sei er insbesondere nicht in der
Lage gewesen, den Alltag in einem von einem bewaffneten Konflikt beherrschten
Gebiet lebensnah zu beschreiben - keine Zweifel daran, dass er das von ihm
Geschilderte so nicht erlebt haben könne.
9.3. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, die
zutreffende Einschätzung der Vorinstanz zu entkräften, zumal sich der
Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf beschränkt, erneut seine sudanesische
Herkunft zu bekräftigen und sich auf den von ihm geltend gemachten bewaffneten
Übergriff durch muslimische Kämpfer zu berufen, ohne dass er aber dazu
substanziiertere und damit überzeugende Angaben machen würde. Damit gilt es
festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten
ist.
©
22.12.04