1. Die türkische Hizbollah bildete offensichtlich zu keinem Zeitpunkt eine quasi-staatliche Gruppierung im Sinne der Rechtsprechung (Erw. 4c). 2. Seit dem repressiven Vorgehen des türkischen Staats gegen die Hizbollah im Jahr 2000 gilt diese als praktisch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2004 3/21
EMARK - JICRA - GICRA
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3 - 021
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 21. Januar 2004 i.S. H.Y.,
Türkei
Art. 3 AsylG: Asylrelevanz von Übergriffen der
Hizbollah in der Türkei.
1. Die türkische Hizbollah bildete
offensichtlich zu keinem Zeitpunkt eine quasi-staatliche Gruppierung im Sinne
der Rechtsprechung (Erw. 4c).
2. Seit dem repressiven Vorgehen des
türkischen Staats gegen die Hizbollah im Jahr 2000 gilt diese als praktisch
zerschlagen. Die Frage einer mittelbaren staatlichen Verfolgung wird offen
gelassen, wiewohl Indizien auf eine Mitverantwortung des türkischen Staates
für die von der Hizbollah in den neunziger Jahren in der Osttürkei verübten
Verbrechen hinweisen (Erw. 4d und e).
Art. 3 LAsi : pertinence, en matière dasile,
dabus de pouvoir du Hezbollah en Turquie.
1. Le Hezbollah na à aucun moment exercé un
pouvoir quasi étatique, au sens de la jurisprudence (consid. 4c).
2. Depuis la répression engagée, en 2000, par
lEtat turc contre le Hezbollah, le mouvement est considéré comme pratiquement
détruit. La question de lexistence dune éventuelle persécution étatique
indirecte peut demeurer indécise, bien quil existe de sérieux indices dune
coresponsabilité de lEtat turc dans les crimes perpétrés par le Hezbollah
dans lest de la Turquie, durant les années nonante (consid. 4d et e).
Art. 3 LAsi: rilevanza in materia d'asilo di
soprusi/minacce da parte di Hezbollah turchi.
1. Il movimento Hezbollah non ha mai
esercitato una potestà di natura quasi-statale (consid. 4c).
2. Il quesito dellesistenza di una
persecuzione statale indiretta - nel senso dellincitazione, del sostegno o
della tolleranza dei crimini commessi dagli Hezbollah contro i curdi
politicamente attivi nell'est della Turchia durante gli anni novanta - può
essere lasciato indeciso. Infatti, a partire
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dalla repressione promossa nel 2000
dallo Stato turco contro il movimento degli Hezbollah, questultimo è
considerato smantellato. (consid. 4d-e).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer, ein ursprünglich aus der Region Erzincan
stammender Kurde, lebte mit seiner Familie seit ungefähr 1985 in Istanbul. Mitte
Februar 2001 verliess er seinen Heimatstaat und stellte am 26. Februar 2001 in
der Schweiz ein Asylgesuch. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei seit
dem Jahr 1996 von der Hizbollah erpresst worden. Nachdem er sich geweigert habe,
die Organisation zu unterstützen, sei ihm mit Konsequenzen gedroht worden.
Darauf habe er sich sofort zur Polizei begeben, um Anzeige zu erstatten;
indessen habe er es sich noch im Polizeigebäude anders überlegt und die Anzeige
schliesslich unterlassen. Nach einiger Zeit sei er verschleppt und während
insgesamt fünf Tagen unter Folterungen und Drohungen festgehalten worden, bis er
die Forderungen seiner Entführer, ihnen Geld zu geben und nicht zur Polizei zu
gehen, akzeptiert habe. Nach diesem Erlebnis sei er nicht mehr zur Arbeit
gegangen, und im Jahr 1997 habe er deshalb sein Textilunternehmen verkaufen
müssen. Gleichwohl hätten ihn Angehörige der Hizbollah weiterhin erpresst, und
aus Angst, erneut entführt zu werden, habe er sich in der Folge praktisch nicht
mehr aus dem Haus begeben. Nachdem er eines Tages erfahren habe, dass er sich
auf der Todesliste der Hizbollah befinde, habe er sich schliesslich zur Flucht
entschlossen.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2003 lehnte das BFF das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und
erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung im
Asylpunkt führte die Vorinstanz aus, die geltend gemachten Probleme mit der
Hizbollah seien für die Frage der Asylgewährung offensichtlich nicht relevant,
indem sie keine staatliche Verfolgung, sondern Übergriffe durch Dritte
darstellten. Dabei lägen auch keine Verletzung der Schutzpflicht oder mangelnde
Schutzfähigkeit seitens des Heimatstaats des Beschwerdeführers vor. Letzterer
habe nämlich die Übergriffe durch die Hizbollah den Behörden nicht gemeldet, so
dass die Gewährung von Schutz gar nicht möglich gewesen sei. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers hielten somit nach Ansicht der Vorinstanz den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Mit Eingabe vom 13. August 2003 beantragte der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Gutheissung seines Asylgesuchs. Eventualiter sei die Sache zur eingehenden
Abklä-
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rung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Allenfalls sei
subeventualiter auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu erkennen und
der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
In seiner Vernehmlassung vom 22. September 2003 beantragte das
BFF die Abweisung der Beschwerde, während der Beschwerdeführer mit Replik vom
27. Oktober 2003 an seinen Rechtsbegehren festhielt.
Die ARK weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
4. a) Die Vorinstanz stützt ihre Ablehnung des Asylgesuchs auf
die Einschätzung, die Probleme des Beschwerdeführers mit der Hizbollah seien für
die Frage der Asylgewährung offensichtlich nicht relevant im Sinne des Art. 3
AsylG, indem keine staatliche Verfolgung, sondern Übergriffe durch Dritte
geltend gemacht würden. Indem der Beschwerdeführer die betreffenden Übergriffe
nicht den Behörden seines Heimatstaats gemeldet habe, könne auch nicht von einer
Verletzung der Schutzpflicht oder einer mangelnden Schutzfähigkeit seitens der
Türkei die Rede sein.
b) Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer in der
Beschwerdeschrift geltend, die türkische Hizbollah habe in den neunziger Jahren
unter dem Deckmantel von Armee, Gendarmerie und Polizei operiert und dabei
Tausende von Morden insbesondere an Kurden verübt. Nach der Schwächung des
kurdischen Widerstands und damit dem Verschwinden ihres primären Feindbilds habe
sich die Hizbollah Ende der neunziger Jahre in Istanbul und anderen Städten der
Türkei zunehmend der Erpressung von Geschäftsleuten zugewandt. Dies habe den
türkischen Staatsapparat zu einer grossangelegten Offensive der
Sicherheitskräfte gegen die Hizbollah gezwungen. In deren Verlauf habe sich
herausgestellt, dass die Sicherheitskräfte durch mafiose Strukturen der
Hizbollah unterwandert gewesen seien und deren Aktivitäten zumindest passiv
teilweise geduldet hätten. In diesem Zusammenhang sei eine grössere Zahl von
Staatsbeamten wegen deren Zusammenarbeit mit der Hizbollah entlassen
beziehungsweise verhaftet worden. Unter diesen Voraussetzungen aber sei es dem
Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen, dass er die Übergriffe durch die Hizbollah
nicht den Behörden gemeldet habe, hätte er doch damit sein Leben aufs Spiel
gesetzt.
c) In Bezug auf die Beurteilung des BFF, die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Nachstellungen durch die Hizbollah stellten
keine staatliche Verfolgung dar (wie in der schweizerischen Asylrechtspraxis für
die Anerkennung der
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Flüchtlingseigenschaft unter anderem vorausgesetzt, vgl.
EMARK 2000 Nr. 15, S. 115 f., m.w.N
.), ist zunächst im Sinne einer Ergänzung
festzuhalten, dass die Hizbollah offensichtlich keine Gruppierung bildet,
welcher quasi-staatlicher Charakter zukäme (zu den entsprechenden Kriterien
EMARK 1995 Nr. 2, S. 22 f.
). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern,
dass - wie in der Beschwerdeschrift unter Hinweis auf entsprechende Berichte
angesprochen - die Unterwanderung der türkischen Sicherheitskräfte durch die Hizbollah gemäss vereinzelten Kommentatoren zeitweise Ansätze zur Bildung eines
eigentlichen "Staats im Staat" gezeigt haben soll.
d) Demgegenüber kann sich die Frage stellen, ob angesichts einer
Unterwanderung türkischer Behörden durch Angehörige der Hizbollah allenfalls die
Schutzwilligkeit des türkischen Staates in einem Ausmass in Zweifel zu ziehen
sei, dass letztlich eine mittelbare staatliche Verfolgung anzunehmen wäre (vgl.
allgemein zur Konstellation mittelbarer staatlicher Verfolgung mangels
staatlicher Schutzwilligkeit
EMARK 1996 Nr. 16, Erw. 4c, S. 146 f.
;
2002 Nr.
16, Erw. 5c.bb, S. 132 f.
). Dabei ist grundsätzlich nicht auszuschliessen, dass
die türkischen Behörden die von der Hizbollah in den neunziger Jahren verübten
Verbrechen gegen politisch engagierte Kurden in einer Weise angeregt, gebilligt,
unterstützt oder tatenlos hingenommen haben, dass gemäss der erwähnten
Rechtsprechung der ARK von einer Mitverantwortung des türkischen Staats im Sinne
mittelbarer staatlicher Verfolgung zu sprechen wäre. Indizien auf eine derartige
Verwicklung zwischen dem türkischen Staat und der Hizbollah finden sich in
einschlägigen Berichten zur Menschenrechtslage jedenfalls für jene Gebiete in
der Osttürkei, in welchen in den neunziger Jahren die PKK besonders aktiv war
(vgl. etwa U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices
1999, Turkey; Washington Institute for Near East Policy, Policywatch No 439:
Implications of Turkeys Anti-Hizbullah Operation, Washington 2000). Vor diesem
Hintergrund ist den Vorbringen in der Beschwerdeschrift insofern zuzustimmen,
als bei geltend gemachter Bedrohung durch die türkische Hizbollah nicht von
vornherein auszuschliessen ist, dass im Einzelfall unter bestimmten
Voraussetzungen eine Mitverantwortung des türkischen Staats im Sinne mittelbarer
staatlicher Verfolgung zu bejahen ist. Immerhin ist aber auch zu erwähnen, dass
der türkische Staat seit dem Jahr 2000 in teilweise rigoroser Art gegen die
Hizbollah vorgegangen ist (U.S. Department of State, Country Reports on Human
Rights Practices 2000, Turkey; Amnesty International Report 2001, Turkey), und
im Jahr 2001 schliesslich keine Berichte über Entführungen und Morde durch die
Hizbollah mehr zu verzeichnen waren (U.S. Department of State, Country Reports
on Human Rights Practices 2001, Turkey; vgl. auch Denise Graf, Türkei - Zur
aktuellen Situation: Juni 2003, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Info-Börse
Sept. 2003).
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e) Es erweist sich allerdings nach Einschätzung der ARK, dass
die grundsätzlich denkbare Konstellation einer asylrelevanten Verfolgung im
Zusammenhang mit Aktivitäten der Hizbollah im vorliegenden Fall nicht zutrifft.
Eine solche Sachlage wäre dann anzunehmen, wenn der Beschwerdeführer eine
begründete Furcht davor geltend machen könnte, bei einer Anzeige der
Nachstellungen durch die Hizbollah bei der Polizei hätten ihm die staatlichen
Behörden den (tatsächlich erforderlichen) Schutz verwehrt. Indessen hat der
Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz zutreffenderweise festgestellt, die
behaupteten Übergriffe den Behörden nicht gemeldet. Dabei ist der in der
Beschwerdeschrift vorgebrachte Einwand, angesichts der befürchteten Verbindung
zwischen den türkischen Sicherheitsbehörden und der Hizbollah sei es dem
Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen, dass er die Übergriffe durch die Hizbollah
nicht den Behörden meldete, aus verschiedenen Gründen nicht stichhaltig:
Zunächst bezieht sich der in den einschlägigen Berichten zur Menschenrechtslage
in der Türkei erhobene Vorwurf der behördlichen Duldung und sogar Unterstützung
der Hizbollah auf deren Aktivitäten gegen den kurdischen Widerstand in der
Osttürkei, während vom Beschwerdeführer - wenngleich selbst kurdischer
Abstammung - eine Verwicklung in den politischen Widerstand der Kurden nie
geltend gemacht wurde. Aus den Akten ergeben sich auch keinerlei konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer hätte befürchten müssen, durch
eine Anzeige der behaupteten Nachstellungen setze er sich einer Gefahr aufgrund
einer allfälligen Verbindung zwischen den Behörden und der Hizbollah aus. Die
nicht zu bestreitende Tatsache alleine, dass sich Mitglieder der Hizbollah im
türkischen Staatsdienst befanden, vermag kein ausreichendes Indiz dafür zu
bilden, eine derartige Verwicklung treffe gerade für jene Mitglieder der
Staatsorgane bzw. Polizeibeamten zu, an welche sich der Beschwerdeführer hätte
wenden können. Ungeachtet der Ausführungen in der Beschwerdeschrift wurden vom
Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitraum offenbar auch nie ernstlich derartige
Befürchtungen gehegt: Aus dem Protokoll der kantonalen Befragung des
Beschwerdeführers ergibt sich nämlich gerade nicht, dass dieser aus Furcht vor
einer Verwicklung der Polizei mit der Hizbollah von einer Anzeige absah. Sondern
auf die Frage, warum er seine Probleme mit der Hizbollah letztlich doch nicht
gemeldet habe, nachdem er sich bereits ins Polizeigebäude begeben hatte,
antwortete der Beschwerdeführer, er habe sich gedacht, er könne seine Erpresser
auf frischer Tat erwischen lassen, wenn er die Polizei beim nächsten Kommen der
Hizbollah-Angehörigen benachrichtige. Auf die Nachfrage, was sonst alles dagegen
gesprochen habe, die Probleme mit der Organisation bei der Polizei anzuzeigen,
wiederholte er diese Aussage. Auf die Frage schliesslich, ob die Hizbollah
derart mächtig sei, dass die Polizei nichts gegen jene unternehmen könne,
antwortete der Beschwerdeführer, ihm sei unbekannt, inwiefern die Polizei etwas
gegen die Organisation unternehmen könne oder nicht. Dabei ergibt sich aus den
Aussagen des Beschwerdeführers auf entsprechende Fragen hin auch,
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dass dieser über die Tätigkeit der Hizbollah (zum Zeitpunkt der
Befragung) keinerlei Kenntnisse besass, die über die in türkischen Medien
verbreitete allgemeine Tatsache hinausgegangen wären, dass die Hizbollah
Menschen - Zivilisten wie auch Polizisten - umgebracht hatte. Mit anderen Worten
ging der Beschwerdeführer weder davon aus, in Bezug auf die Machenschaften der
Hizbollah fehle es dem türkischen Staat (bzw. den lokalen Behörden) an der
Schutzwilligkeit, noch besass er irgendwelche Kenntnisse, die ihn zu einer
solchen Vermutung überhaupt hätten bringen können.
f) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass im vorliegenden
Fall keine Anhaltspunkte vorliegen, welche zur Annahme einer - grundsätzlich bei
entsprechender Konstellation nicht von vornherein auszuschliessenden -
Mitverantwortung des türkischen Staats im Sinne einer mittelbaren staatlichen
Verfolgung im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Problemen mit der Hizbollah führen würden. Vielmehr hat der Beschwerdeführer
selbst gar nie an eine derartige Gefährdung gedacht, sondern, wie sich aus
seinen Aussagen im Rahmen der kantonalen Befragung ergibt, durchaus darauf
vertraut, die Polizei werde ihm bei späterer Gelegenheit helfen können. Zudem
liegen aufgrund der Akten auch sonst keine konkreten Hinweise darauf vor, für
den Beschwerdeführer habe die tatsächliche Gefahr einer mittelbaren Verfolgung
aus einer Verwicklung des türkischen Staats mit der Hizbollah bestanden. Dem in
der Beschwerdeschrift gestellten Begehren, die Sache sei eventuell zur näheren
Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist nach dem
Gesagten keine Folge zu leisten. Die Vorinstanz ist vielmehr im Ergebnis zu
Recht zur Beurteilung gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht
asylrelevant und dieser erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des
Art. 3 AsylG nicht.
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