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EMARK-2004-3

Art. 3 AsylG: Asylrelevanz von Übergriffen der

Emark · 2004-01-21 · Deutsch CH
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1. Die türkische Hizbollah bildete offensichtlich zu keinem Zeitpunkt eine quasi-staatliche Gruppierung im Sinne der Rechtsprechung (Erw. 4c). 2. Seit dem repressiven Vorgehen des türkischen Staats gegen die Hizbollah im Jahr 2000 gilt diese als praktisch

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EMARK - JICRA - GICRA   2004 3/21

EMARK - JICRA - GICRA

2004 / 3

2004 /

3 - 021

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 21. Januar 2004 i.S. H.Y.,

Türkei

Art. 3 AsylG: Asylrelevanz von Übergriffen der

Hizbollah in der Türkei.

1. Die türkische Hizbollah bildete

offensichtlich zu keinem Zeitpunkt eine quasi-staatliche Gruppierung im Sinne

der Rechtsprechung (Erw. 4c).

2. Seit dem repressiven Vorgehen des

türkischen Staats gegen die Hizbollah im Jahr 2000 gilt diese als praktisch

zerschlagen. Die Frage einer mittelbaren staatlichen Verfolgung wird offen

gelassen, wiewohl Indizien auf eine Mitverantwortung des türkischen Staates

für die von der Hizbollah in den neunziger Jahren in der Osttürkei verübten

Verbrechen hinweisen (Erw. 4d und e).

Art. 3 LAsi : pertinence, en matière d’asile,

d’abus de pouvoir du Hezbollah en Turquie.

1. Le Hezbollah n’a à aucun moment exercé un

pouvoir quasi étatique, au sens de la jurisprudence (consid. 4c).

2. Depuis la répression engagée, en 2000, par

l’Etat turc contre le Hezbollah, le mouvement est considéré comme pratiquement

détruit. La question de l’existence d’une éventuelle persécution étatique

indirecte peut demeurer indécise, bien qu’il existe de sérieux indices d’une

coresponsabilité de l’Etat turc dans les crimes perpétrés par le Hezbollah

dans l’est de la Turquie, durant les années nonante (consid. 4d et e).

Art. 3 LAsi: rilevanza in materia d'asilo di

soprusi/minacce da parte di Hezbollah turchi.

1. Il movimento Hezbollah non ha mai

esercitato una potestà di natura quasi-statale (consid. 4c).

2. Il quesito dell’esistenza di una

persecuzione statale indiretta - nel senso dell’incitazione, del sostegno o

della tolleranza dei crimini commessi dagli Hezbollah contro i curdi

politicamente attivi nell'est della Turchia durante gli anni novanta - può

essere lasciato indeciso. Infatti, a partire

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dalla repressione promossa nel 2000

dallo Stato turco contro il movimento degli Hezbollah, quest’ultimo è

considerato smantellato. (consid. 4d-e).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer, ein ursprünglich aus der Region Erzincan

stammender Kurde, lebte mit seiner Familie seit ungefähr 1985 in Istanbul. Mitte

Februar 2001 verliess er seinen Heimatstaat und stellte am 26. Februar 2001 in

der Schweiz ein Asylgesuch. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei seit

dem Jahr 1996 von der Hizbollah erpresst worden. Nachdem er sich geweigert habe,

die Organisation zu unterstützen, sei ihm mit Konsequenzen gedroht worden.

Darauf habe er sich sofort zur Polizei begeben, um Anzeige zu erstatten;

indessen habe er es sich noch im Polizeigebäude anders überlegt und die Anzeige

schliesslich unterlassen. Nach einiger Zeit sei er verschleppt und während

insgesamt fünf Tagen unter Folterungen und Drohungen festgehalten worden, bis er

die Forderungen seiner Entführer, ihnen Geld zu geben und nicht zur Polizei zu

gehen, akzeptiert habe. Nach diesem Erlebnis sei er nicht mehr zur Arbeit

gegangen, und im Jahr 1997 habe er deshalb sein Textilunternehmen verkaufen

müssen. Gleichwohl hätten ihn Angehörige der Hizbollah weiterhin erpresst, und

aus Angst, erneut entführt zu werden, habe er sich in der Folge praktisch nicht

mehr aus dem Haus begeben. Nachdem er eines Tages erfahren habe, dass er sich

auf der Todesliste der Hizbollah befinde, habe er sich schliesslich zur Flucht

entschlossen.

Mit Verfügung vom 11. Juli 2003 lehnte das BFF das Asylgesuch

des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und

erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung im

Asylpunkt führte die Vorinstanz aus, die geltend gemachten Probleme mit der

Hizbollah seien für die Frage der Asylgewährung offensichtlich nicht relevant,

indem sie keine staatliche Verfolgung, sondern Übergriffe durch Dritte

darstellten. Dabei lägen auch keine Verletzung der Schutzpflicht oder mangelnde

Schutzfähigkeit seitens des Heimatstaats des Beschwerdeführers vor. Letzterer

habe nämlich die Übergriffe durch die Hizbollah den Behörden nicht gemeldet, so

dass die Gewährung von Schutz gar nicht möglich gewesen sei. Die Vorbringen des

Beschwerdeführers hielten somit nach Ansicht der Vorinstanz den Anforderungen an

die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.

Mit Eingabe vom 13. August 2003 beantragte der Beschwerdeführer

durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die

Gutheissung seines Asylgesuchs. Eventualiter sei die Sache zur eingehenden

Abklä-

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rung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Allenfalls sei

subeventualiter auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu erkennen und

der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

In seiner Vernehmlassung vom 22. September 2003 beantragte das

BFF die Abweisung der Beschwerde, während der Beschwerdeführer mit Replik vom

27. Oktober 2003 an seinen Rechtsbegehren festhielt.

Die ARK weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

4. a) Die Vorinstanz stützt ihre Ablehnung des Asylgesuchs auf

die Einschätzung, die Probleme des Beschwerdeführers mit der Hizbollah seien für

die Frage der Asylgewährung offensichtlich nicht relevant im Sinne des Art. 3

AsylG, indem keine staatliche Verfolgung, sondern Übergriffe durch Dritte

geltend gemacht würden. Indem der Beschwerdeführer die betreffenden Übergriffe

nicht den Behörden seines Heimatstaats gemeldet habe, könne auch nicht von einer

Verletzung der Schutzpflicht oder einer mangelnden Schutzfähigkeit seitens der

Türkei die Rede sein.

b) Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer in der

Beschwerdeschrift geltend, die türkische Hizbollah habe in den neunziger Jahren

unter dem Deckmantel von Armee, Gendarmerie und Polizei operiert und dabei

Tausende von Morden insbesondere an Kurden verübt. Nach der Schwächung des

kurdischen Widerstands und damit dem Verschwinden ihres primären Feindbilds habe

sich die Hizbollah Ende der neunziger Jahre in Istanbul und anderen Städten der

Türkei zunehmend der Erpressung von Geschäftsleuten zugewandt. Dies habe den

türkischen Staatsapparat zu einer grossangelegten Offensive der

Sicherheitskräfte gegen die Hizbollah gezwungen. In deren Verlauf habe sich

herausgestellt, dass die Sicherheitskräfte durch mafiose Strukturen der

Hizbollah unterwandert gewesen seien und deren Aktivitäten zumindest passiv

teilweise geduldet hätten. In diesem Zusammenhang sei eine grössere Zahl von

Staatsbeamten wegen deren Zusammenarbeit mit der Hizbollah entlassen

beziehungsweise verhaftet worden. Unter diesen Voraussetzungen aber sei es dem

Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen, dass er die Übergriffe durch die Hizbollah

nicht den Behörden gemeldet habe, hätte er doch damit sein Leben aufs Spiel

gesetzt.

c) In Bezug auf die Beurteilung des BFF, die vom

Beschwerdeführer geltend gemachten Nachstellungen durch die Hizbollah stellten

keine staatliche Verfolgung dar (wie in der schweizerischen Asylrechtspraxis für

die Anerkennung der

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Flüchtlingseigenschaft unter anderem vorausgesetzt, vgl.

EMARK 2000 Nr. 15, S. 115 f., m.w.N

.), ist zunächst im Sinne einer Ergänzung

festzuhalten, dass die Hizbollah offensichtlich keine Gruppierung bildet,

welcher quasi-staatlicher Charakter zukäme (zu den entsprechenden Kriterien

EMARK 1995 Nr. 2, S. 22 f.

). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern,

dass - wie in der Beschwerdeschrift unter Hinweis auf entsprechende Berichte

angesprochen - die Unterwanderung der türkischen Sicherheitskräfte durch die Hizbollah gemäss vereinzelten Kommentatoren zeitweise Ansätze zur Bildung eines

eigentlichen "Staats im Staat" gezeigt haben soll.

d) Demgegenüber kann sich die Frage stellen, ob angesichts einer

Unterwanderung türkischer Behörden durch Angehörige der Hizbollah allenfalls die

Schutzwilligkeit des türkischen Staates in einem Ausmass in Zweifel zu ziehen

sei, dass letztlich eine mittelbare staatliche Verfolgung anzunehmen wäre (vgl.

allgemein zur Konstellation mittelbarer staatlicher Verfolgung mangels

staatlicher Schutzwilligkeit

EMARK 1996 Nr. 16, Erw. 4c, S. 146 f.

;

2002 Nr.

16, Erw. 5c.bb, S. 132 f.

). Dabei ist grundsätzlich nicht auszuschliessen, dass

die türkischen Behörden die von der Hizbollah in den neunziger Jahren verübten

Verbrechen gegen politisch engagierte Kurden in einer Weise angeregt, gebilligt,

unterstützt oder tatenlos hingenommen haben, dass gemäss der erwähnten

Rechtsprechung der ARK von einer Mitverantwortung des türkischen Staats im Sinne

mittelbarer staatlicher Verfolgung zu sprechen wäre. Indizien auf eine derartige

Verwicklung zwischen dem türkischen Staat und der Hizbollah finden sich in

einschlägigen Berichten zur Menschenrechtslage jedenfalls für jene Gebiete in

der Osttürkei, in welchen in den neunziger Jahren die PKK besonders aktiv war

(vgl. etwa U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices

1999, Turkey; Washington Institute for Near East Policy, Policywatch No 439:

Implications of Turkey’s Anti-Hizbullah Operation, Washington 2000). Vor diesem

Hintergrund ist den Vorbringen in der Beschwerdeschrift insofern zuzustimmen,

als bei geltend gemachter Bedrohung durch die türkische Hizbollah nicht von

vornherein auszuschliessen ist, dass im Einzelfall unter bestimmten

Voraussetzungen eine Mitverantwortung des türkischen Staats im Sinne mittelbarer

staatlicher Verfolgung zu bejahen ist. Immerhin ist aber auch zu erwähnen, dass

der türkische Staat seit dem Jahr 2000 in teilweise rigoroser Art gegen die

Hizbollah vorgegangen ist (U.S. Department of State, Country Reports on Human

Rights Practices 2000, Turkey; Amnesty International Report 2001, Turkey), und

im Jahr 2001 schliesslich keine Berichte über Entführungen und Morde durch die

Hizbollah mehr zu verzeichnen waren (U.S. Department of State, Country Reports

on Human Rights Practices 2001, Turkey; vgl. auch Denise Graf, Türkei - Zur

aktuellen Situation: Juni 2003, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Info-Börse

Sept. 2003).

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e) Es erweist sich allerdings nach Einschätzung der ARK, dass

die grundsätzlich denkbare Konstellation einer asylrelevanten Verfolgung im

Zusammenhang mit Aktivitäten der Hizbollah im vorliegenden Fall nicht zutrifft.

Eine solche Sachlage wäre dann anzunehmen, wenn der Beschwerdeführer eine

begründete Furcht davor geltend machen könnte, bei einer Anzeige der

Nachstellungen durch die Hizbollah bei der Polizei hätten ihm die staatlichen

Behörden den (tatsächlich erforderlichen) Schutz verwehrt. Indessen hat der

Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz zutreffenderweise festgestellt, die

behaupteten Übergriffe den Behörden nicht gemeldet. Dabei ist der in der

Beschwerdeschrift vorgebrachte Einwand, angesichts der befürchteten Verbindung

zwischen den türkischen Sicherheitsbehörden und der Hizbollah sei es dem

Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen, dass er die Übergriffe durch die Hizbollah

nicht den Behörden meldete, aus verschiedenen Gründen nicht stichhaltig:

Zunächst bezieht sich der in den einschlägigen Berichten zur Menschenrechtslage

in der Türkei erhobene Vorwurf der behördlichen Duldung und sogar Unterstützung

der Hizbollah auf deren Aktivitäten gegen den kurdischen Widerstand in der

Osttürkei, während vom Beschwerdeführer - wenngleich selbst kurdischer

Abstammung - eine Verwicklung in den politischen Widerstand der Kurden nie

geltend gemacht wurde. Aus den Akten ergeben sich auch keinerlei konkrete

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer hätte befürchten müssen, durch

eine Anzeige der behaupteten Nachstellungen setze er sich einer Gefahr aufgrund

einer allfälligen Verbindung zwischen den Behörden und der Hizbollah aus. Die

nicht zu bestreitende Tatsache alleine, dass sich Mitglieder der Hizbollah im

türkischen Staatsdienst befanden, vermag kein ausreichendes Indiz dafür zu

bilden, eine derartige Verwicklung treffe gerade für jene Mitglieder der

Staatsorgane bzw. Polizeibeamten zu, an welche sich der Beschwerdeführer hätte

wenden können. Ungeachtet der Ausführungen in der Beschwerdeschrift wurden vom

Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitraum offenbar auch nie ernstlich derartige

Befürchtungen gehegt: Aus dem Protokoll der kantonalen Befragung des

Beschwerdeführers ergibt sich nämlich gerade nicht, dass dieser aus Furcht vor

einer Verwicklung der Polizei mit der Hizbollah von einer Anzeige absah. Sondern

auf die Frage, warum er seine Probleme mit der Hizbollah letztlich doch nicht

gemeldet habe, nachdem er sich bereits ins Polizeigebäude begeben hatte,

antwortete der Beschwerdeführer, er habe sich gedacht, er könne seine Erpresser

auf frischer Tat erwischen lassen, wenn er die Polizei beim nächsten Kommen der

Hizbollah-Angehörigen benachrichtige. Auf die Nachfrage, was sonst alles dagegen

gesprochen habe, die Probleme mit der Organisation bei der Polizei anzuzeigen,

wiederholte er diese Aussage. Auf die Frage schliesslich, ob die Hizbollah

derart mächtig sei, dass die Polizei nichts gegen jene unternehmen könne,

antwortete der Beschwerdeführer, ihm sei unbekannt, inwiefern die Polizei etwas

gegen die Organisation unternehmen könne oder nicht. Dabei ergibt sich aus den

Aussagen des Beschwerdeführers auf entsprechende Fragen hin auch,

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dass dieser über die Tätigkeit der Hizbollah (zum Zeitpunkt der

Befragung) keinerlei Kenntnisse besass, die über die in türkischen Medien

verbreitete allgemeine Tatsache hinausgegangen wären, dass die Hizbollah

Menschen - Zivilisten wie auch Polizisten - umgebracht hatte. Mit anderen Worten

ging der Beschwerdeführer weder davon aus, in Bezug auf die Machenschaften der

Hizbollah fehle es dem türkischen Staat (bzw. den lokalen Behörden) an der

Schutzwilligkeit, noch besass er irgendwelche Kenntnisse, die ihn zu einer

solchen Vermutung überhaupt hätten bringen können.

f) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass im vorliegenden

Fall keine Anhaltspunkte vorliegen, welche zur Annahme einer - grundsätzlich bei

entsprechender Konstellation nicht von vornherein auszuschliessenden -

Mitverantwortung des türkischen Staats im Sinne einer mittelbaren staatlichen

Verfolgung im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten

Problemen mit der Hizbollah führen würden. Vielmehr hat der Beschwerdeführer

selbst gar nie an eine derartige Gefährdung gedacht, sondern, wie sich aus

seinen Aussagen im Rahmen der kantonalen Befragung ergibt, durchaus darauf

vertraut, die Polizei werde ihm bei späterer Gelegenheit helfen können. Zudem

liegen aufgrund der Akten auch sonst keine konkreten Hinweise darauf vor, für

den Beschwerdeführer habe die tatsächliche Gefahr einer mittelbaren Verfolgung

aus einer Verwicklung des türkischen Staats mit der Hizbollah bestanden. Dem in

der Beschwerdeschrift gestellten Begehren, die Sache sei eventuell zur näheren

Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist nach dem

Gesagten keine Folge zu leisten. Die Vorinstanz ist vielmehr im Ergebnis zu

Recht zur Beurteilung gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht

asylrelevant und dieser erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des

Art. 3 AsylG nicht.

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27.04.04