1. Bei der Gesprächsnotiz, die das BFF im Rahmen des Tests "Alltagswissen Liberia" erstellt, handelt es sich um ein Beweismittel im Asylverfahren. Das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung rechtfertigt es, dem Asylsuchenden die Einsicht in dieses Dokument zu verweigern, nicht aber, ihm den wesentlichen Inhalt vorzuenthalten (Erw. 7a - b).
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Bei der Gesprächsnotiz, die das BFF im Rahmen des Tests "Alltagswissen Liberia" erstellt, handelt es sich um ein Beweismittel im Asylverfahren. Das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung rechtfertigt es, dem Asylsuchenden die Einsicht in dieses Dokument zu verweigern, nicht aber, ihm den wesentlichen Inhalt vorzuenthalten (Erw. 7a - b).
E. 2 Eine umfassende Gewährung des rechtlichen Gehörs verlangt, dass dem Asylsuchenden die von ihm im Rahmen des Tests angeblich deponierten tatsachenwidrigen beziehungsweise falschen oder unzureichenden Antworten so detailliert aufgezeigt werden, dass er hierzu konkret seine Einwände anbringen kann. Lediglich die Schlussfolgerung des Tests in einer Zusammenfassung darzulegen, ohne dem Asylsuchenden die ihm vorgeworfenen Falschangaben effektiv erkennbar zu machen, genügt diesbezüglich nicht (Erw. 7b).
E. 3 Il diritto desser sentito comporta che sia tenuto
debitamente conto, ed in modo imparziale, delle obiezioni sollevate dal
richiedente lasilo in relazione alle risultanze del rapporto sulle sue
conoscenze basilari dellevocato Paese dorigine, nonché delle risposte
corrette date (consid. 7b).
2004 / 28 - 181
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben im Februar
2004 und gelangte am 9. März 2004 in die Schweiz, wo er gleichentags in der
Empfangsstelle Basel um Asyl nachsuchte. Am 10. März 2004 fand dort die
Empfangsstellenbefragung statt. Am 15. März 2004 führte ein Mitarbeiter des BFF
mit dem Beschwerdeführer einen so genannten Test "Alltagswissen Liberia" durch
und befragte ihn über seine Kenntnisse bezüglich Liberias. Am 19. März 2004
befragte das BFF den Beschwerdeführer im Rahmen einer Direktanhörung zu den
Asylgründen; gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen des
Tests "Alltagswissen Liberia" gewährt.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, zwischen Juli und
November 2003 sei sein Vater, der eine Werkstatt geführt habe, regelmässig von
Lurd-Rebellen aufgesucht worden. Als Grund habe sein Vater ihm gegenüber
Landstreitigkeiten mit seinem Halbbruder V. genannt. Sein Vater und der
Beschwerdeführer hätten in ständiger Angst gelebt. Am 25. Dezember 2003 habe er
das Haus brennend und seinen Vater ermordet vorgefunden. Nach der Beerdigung
seines Vaters habe er sich bei V. aufgehalten. Er habe keinen anderen Ort
gewusst, wo er hätte bleiben können. In dieser Zeit sei es zu Streitigkeiten
zwischen ihm und V. gekommen. Im Januar 2004 seien Lurd-Rebellen bei V. zu Hause
vorbeigekommen und hätten den Beschwerdeführer verprügelt. Noch gleichentags
habe er sich zu einer Farm geflüchtet, wo die Familie früher Landwirtschaft
betrieben habe. Dort habe er sich bis zur Ausreise aufgehalten. Ungefähr Mitte
Februar 2004 habe sich ein ehemaliger Kunde seines Vaters namens Jeffrey nach
ihm erkundigt und ihn auf der Farm ausfindig gemacht. Dieser habe befürchtet,
der Beschwerdeführer könnte ebenfalls umgebracht werden und habe in der Folge
dessen Ausreise organisiert.
Das BFF trat mit Verfügung vom 25. März 2004 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen
sofortige Wegweisung aus der Schweiz an und entzog einer allfälligen Beschwerde
die aufschiebende Wirkung.
Mit Beschwerde an die ARK vom 23. April 2004 beantragte der Beschwerdeführer
sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung und die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auf eine Wegweisung sei zu verzichten,
bis die Gefahr im Heimatland für ihn vorüber sei.
Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 29. April 2004 wurde die
von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederhergestellt.
2004 / 28 - 182
Das BFF hielt in der Vernehmlassung vom 3. Mai 2004 an seiner Verfügung fest
und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die ARK heisst die Beschwerde gut, soweit darauf einzutreten ist, hebt die
angefochtene Nichteintretensverfügung auf und weist die Vorinstanz an, das
Asylverfahren weiterzuführen.
Aus den Erwägungen:
E. 5 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reisepapiere oder andere Dokumente abgeben, die es erlauben, sie zu identifizieren; diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, oder wenn Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen. Dabei wird die Frage des Vorliegens von Verfolgungshinweisen im Rahmen einer vorfrageweisen Prüfung abgeklärt (Art. 29 AsylV 1).
E. 6 a) Das BFF begründete seinen Nichteintretensentscheid damit, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sei, den Asylbehörden rechtsgenügliche Identitätspapiere vorzulegen. Sodann erwiesen sich die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als offensichtlich haltlos, da sich aus dem Gespräch vom 15. März 2004 ("Alltagswissen Liberia") beziehungsweise aus der direkten Bundesanhörung aufgrund der mangelhaften Kenntnisse des Beschwerdeführers über sein angebliches Herkunftsland der Schluss aufdränge, dass es sich nicht um einen liberianischen Staatsangehörigen handeln könne.
b) Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe dagegen im Wesentlichen geltend, er unternehme grosse Anstrengungen, Identitätsdokumente über seine Leute in Liberia beizubringen. Ferner würden die Lurd-Rebellen, welche den Tod seines Vaters verursacht hätten, immer noch nach ihm suchen, um ihn umzubringen. Um sein Leben zu retten, sei ihm als einzige Wahl die Flucht geblieben. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, in eine schlimme Situation zu geraten.
E. 7 a) Vorliegend stellt sich vorab die zentrale Frage, ob dem Beschwerdeführer im Rahmen der direkten Bundesanhörung in ausreichendem Umfang das rechtliche Gehör bezüglich seiner mangelhaften Kenntnisse über seinen angeblichen Herkunftsort anlässlich des Tests "Alltagswissen Liberia" gewährt wurde, zumal 2004 / 28 - 183 das BFF die Haltlosigkeit der Asylvorbringen mit der angeblich offenkundig nicht glaubhaft gemachten Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers begründet und sich dabei zur Hauptsache auf das Ergebnis dieses Tests abstützt, und es sich bei diesem mithin um ein Beweismittel im zu beurteilenden Asylverfahren handelt (vgl. Art. 26 ff. VwVG). Dem Recht des Beschwerdeführers, in alle entscheidwesentlichen Akten Einsicht zu erhalten, steht das gewichtige öffentliche Interesse an der Geheimhaltung, insbesondere die Verhinderung der missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragenkatalogs sowie der korrekten Antworten, entgegen (vgl. EMARK 1994 Nr. 1, S.
E. 12 ).
Dispositiv
- Auflage, Zürich 1998, S. 47; P. Saladin, Das Verfahrensrecht des Bundes, Basel/Stuttgart 1979, S. 137). Selbst wenn eine Heilung nach den erwähnten Anforderungen möglich wäre, kann sich unter Umständen eine Kassation rechtfertigen. Sie kann beispielsweise dann in Betracht gezogen werden, wenn die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzelfall darstellt, sondern Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung ist und es nicht Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sein kann, die Vorinstanz durch systematische Heilung erstinstanzlicher Verfahrensfehler von sorgfältiger Verfahrensführung zu entbinden sowie auf diese Weise zur Verschlechterung der Position von Betroffenen beizutragen. Eine Kassation rechtfertigt sich diesfalls, um die Vorinstanz auf diese Weise auf ihre verfahrensrechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen (vgl. EMARK 1998 Nr. 34, S. 293 ). f) Vorliegend erscheint eine Kassation gestützt auf die eben erwähnten Ausführungen trotz durchaus berechtigter, prozessökonomischer Überlegungen, welche grundsätzlich für eine Heilung sprechen könnten, als gerechtfertigt. Den prozessökonomischen Überlegungen ist vorliegend insbesondere auch deshalb nicht ein grosses Gewicht beizugeben, als die hier interessierende Frage keinen Einzelfall beschlägt, sondern für eine Vielzahl anderer Fälle mit vergleichbaren Konstellationen von Bedeutung ist. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. © 24.09.04
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2004 28/179
EMARK - JICRA - GICRA
2004 / 28
2004 / 28 -
179
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 8. Juni 2004 i.S. F. J.,
angeblich Liberia
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG und Art. 26ff. VwVG: BFF-Test
"Alltagswissen Liberia"; Gewährung des rechtlichen Gehörs, Akteneinsicht.
1. Bei der Gesprächsnotiz, die das BFF im Rahmen des Tests
"Alltagswissen Liberia" erstellt, handelt es sich um ein Beweismittel im
Asylverfahren. Das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung rechtfertigt es,
dem Asylsuchenden die Einsicht in dieses Dokument zu verweigern, nicht aber,
ihm den wesentlichen Inhalt vorzuenthalten (Erw. 7a - b).
2. Eine umfassende Gewährung des rechtlichen Gehörs
verlangt, dass dem Asylsuchenden die von ihm im Rahmen des Tests angeblich
deponierten tatsachenwidrigen beziehungsweise falschen oder unzureichenden
Antworten so detailliert aufgezeigt werden, dass er hierzu konkret seine
Einwände anbringen kann. Lediglich die Schlussfolgerung des Tests in einer
Zusammenfassung darzulegen, ohne dem Asylsuchenden die ihm vorgeworfenen
Falschangaben effektiv erkennbar zu machen, genügt diesbezüglich nicht (Erw.
7b).
3. Der Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs
gebietet eine unvoreingenommene Auseinandersetzung mit den vom
Beschwerdeführer gegenüber dem Test vorgebrachten Einwänden. Allfällige
zutreffende Antworten des Asylsuchenden zu seinem angeblichen Heimatland sind
gebührend zu berücksichtigen (Erw. 7b).
Art. 32 al. 2 let. a LAsi et Art. 26ss PA : test de lODR
concernant la vie quotidienne au Libéria; respect du droit dêtre entendu,
consultation du dossier.
1. Le test de connaissances sur la vie quotidienne au
Libéria pratiqué par lODR constitue un moyen de preuve en procédure dasile.
Le refus signifié à un demandeur dasile de consulter la notice dentretien
rédigée dans le cadre de ce test est conforme à lintérêt public au maintien
du secret, pour autant toutefois que son contenu essentiel lui ait été
communiqué (consid. 7a - b).
2. Le plein respect du droit dêtre entendu commande que
le demandeur dasile soit confronté aux réponses quil a données durant le
test et qui
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seraient prétendument contradictoires ou fausses ou encore
insuffisantes, en sorte quil puisse concrètement faire valoir ses objections.
La simple communication des résultats du test sous forme résumée, sans quil
ne soit possible au demandeur dasile de reconnaître effectivement les fausses
réponses quon lui reproche, ne suffit pas (consid. 7b).
3. Le respect du droit dêtre entendu exige un examen sans
parti pris des objections formulées par le recourant concernant le test.
Déventuelles réponses correctes du demandeur dasile concernant le pays dont
il prétend être originaire doivent être dûment prises en considération (consid.
7b).
Art. 32 cpv. 2 lett. a LAsi ed art. 26 e segg. PA: lesame
delle conoscenze basilari del richiedente lasilo sullevocato Paese dorigine
cosiddetto "Alltagswissentest"; diritto desser sentito ed esame degli atti.
1. Il rapporto dellesame delle conoscenze basilari del
richiedente lasilo concernente levocato Paese dorigine costituisce un mezzo
probatorio in materia dasilo. Linteresse pubblico alla segretezza può
giustificare il diniego dellesame del rapporto sulle conoscenze basilari, del
quale va tuttavia sottoposto alla parte il contenuto essenziale (consid. 7a -
b).
2. Il rispetto del diritto dessere sentito implica che al
richiedente lasilo deve essere comunicato in dettaglio il contenuto del
rapporto sulle conoscenze basilari dellevocato Paese dorigine, segnatamente
le allegazioni ritenute inesatte o contrarie alla realtà, affinché sia posto
nelle condizioni di pronunciarsi e far valere obiezioni. È pertanto
insufficiente un riassunto delle conclusioni del rapporto che non indichi al
richiedente lasilo con precisione gli errori rilevati (consid. 7b).
3. Il diritto desser sentito comporta che sia tenuto
debitamente conto, ed in modo imparziale, delle obiezioni sollevate dal
richiedente lasilo in relazione alle risultanze del rapporto sulle sue
conoscenze basilari dellevocato Paese dorigine, nonché delle risposte
corrette date (consid. 7b).
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Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben im Februar
2004 und gelangte am 9. März 2004 in die Schweiz, wo er gleichentags in der
Empfangsstelle Basel um Asyl nachsuchte. Am 10. März 2004 fand dort die
Empfangsstellenbefragung statt. Am 15. März 2004 führte ein Mitarbeiter des BFF
mit dem Beschwerdeführer einen so genannten Test "Alltagswissen Liberia" durch
und befragte ihn über seine Kenntnisse bezüglich Liberias. Am 19. März 2004
befragte das BFF den Beschwerdeführer im Rahmen einer Direktanhörung zu den
Asylgründen; gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen des
Tests "Alltagswissen Liberia" gewährt.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, zwischen Juli und
November 2003 sei sein Vater, der eine Werkstatt geführt habe, regelmässig von
Lurd-Rebellen aufgesucht worden. Als Grund habe sein Vater ihm gegenüber
Landstreitigkeiten mit seinem Halbbruder V. genannt. Sein Vater und der
Beschwerdeführer hätten in ständiger Angst gelebt. Am 25. Dezember 2003 habe er
das Haus brennend und seinen Vater ermordet vorgefunden. Nach der Beerdigung
seines Vaters habe er sich bei V. aufgehalten. Er habe keinen anderen Ort
gewusst, wo er hätte bleiben können. In dieser Zeit sei es zu Streitigkeiten
zwischen ihm und V. gekommen. Im Januar 2004 seien Lurd-Rebellen bei V. zu Hause
vorbeigekommen und hätten den Beschwerdeführer verprügelt. Noch gleichentags
habe er sich zu einer Farm geflüchtet, wo die Familie früher Landwirtschaft
betrieben habe. Dort habe er sich bis zur Ausreise aufgehalten. Ungefähr Mitte
Februar 2004 habe sich ein ehemaliger Kunde seines Vaters namens Jeffrey nach
ihm erkundigt und ihn auf der Farm ausfindig gemacht. Dieser habe befürchtet,
der Beschwerdeführer könnte ebenfalls umgebracht werden und habe in der Folge
dessen Ausreise organisiert.
Das BFF trat mit Verfügung vom 25. März 2004 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen
sofortige Wegweisung aus der Schweiz an und entzog einer allfälligen Beschwerde
die aufschiebende Wirkung.
Mit Beschwerde an die ARK vom 23. April 2004 beantragte der Beschwerdeführer
sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung und die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auf eine Wegweisung sei zu verzichten,
bis die Gefahr im Heimatland für ihn vorüber sei.
Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 29. April 2004 wurde die
von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederhergestellt.
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Das BFF hielt in der Vernehmlassung vom 3. Mai 2004 an seiner Verfügung fest
und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die ARK heisst die Beschwerde gut, soweit darauf einzutreten ist, hebt die
angefochtene Nichteintretensverfügung auf und weist die Vorinstanz an, das
Asylverfahren weiterzuführen.
Aus den Erwägungen:
5. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche nicht eingetreten,
wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung
des Gesuchs Reisepapiere oder andere Dokumente abgeben, die es erlauben, sie zu
identifizieren; diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der
Lage sind, oder wenn Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, die sich nicht als
offensichtlich haltlos erweisen. Dabei wird die Frage des Vorliegens von
Verfolgungshinweisen im Rahmen einer vorfrageweisen Prüfung abgeklärt (Art. 29
AsylV 1).
6. a) Das BFF begründete seinen Nichteintretensentscheid damit, der
Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sei, den Asylbehörden rechtsgenügliche
Identitätspapiere vorzulegen. Sodann erwiesen sich die Verfolgungsvorbringen des
Beschwerdeführers als offensichtlich haltlos, da sich aus dem Gespräch vom 15.
März 2004 ("Alltagswissen Liberia") beziehungsweise aus der direkten
Bundesanhörung aufgrund der mangelhaften Kenntnisse des Beschwerdeführers über
sein angebliches Herkunftsland der Schluss aufdränge, dass es sich nicht um
einen liberianischen Staatsangehörigen handeln könne.
b) Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe dagegen im Wesentlichen
geltend, er unternehme grosse Anstrengungen, Identitätsdokumente über seine
Leute in Liberia beizubringen. Ferner würden die Lurd-Rebellen, welche den Tod
seines Vaters verursacht hätten, immer noch nach ihm suchen, um ihn umzubringen.
Um sein Leben zu retten, sei ihm als einzige Wahl die Flucht geblieben. Im Falle
einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, in eine schlimme Situation zu
geraten.
7. a) Vorliegend stellt sich vorab die zentrale Frage, ob dem
Beschwerdeführer im Rahmen der direkten Bundesanhörung in ausreichendem Umfang
das rechtliche Gehör bezüglich seiner mangelhaften Kenntnisse über seinen
angeblichen Herkunftsort anlässlich des Tests "Alltagswissen Liberia" gewährt
wurde, zumal
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das BFF die Haltlosigkeit der Asylvorbringen mit der angeblich offenkundig
nicht glaubhaft gemachten Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers begründet
und sich dabei zur Hauptsache auf das Ergebnis dieses Tests abstützt, und es
sich bei diesem mithin um ein Beweismittel im zu beurteilenden Asylverfahren
handelt (vgl. Art. 26 ff. VwVG). Dem Recht des Beschwerdeführers, in alle
entscheidwesentlichen Akten Einsicht zu erhalten, steht das gewichtige
öffentliche Interesse an der Geheimhaltung, insbesondere die Verhinderung der
missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragenkatalogs sowie der korrekten
Antworten, entgegen (vgl.
EMARK 1994 Nr. 1, S.
12
). Aus diesen Gründen ist eine Güterabwägung des Anspruchs des
Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör mit den entgegenstehenden
öffentlichen Interessen vorzunehmen. Das öffentliche Interesse an der
Geheimhaltung rechtfertigt es, dem Beschwerdeführer die Einsicht in die
Gesprächsnotiz als solche zu verweigern, nicht aber, ihm deren wesentlichen
Inhalt vorzuenthalten.
b) Es ist festzuhalten, dass das BFF dem Beschwerdeführer das Ergebnis des
Tests "Alltagswissen Liberia" nicht vollumfänglich vorzulegen braucht, ansonsten
ein Lerneffekt erzeugt würde, was einen solchen Test für weitere Asylsuchende
mit gleicher Fallkonstellation nutzlos werden liesse. Aufgrund öffentlicher
Geheimhaltungsinteressen (Verhinderung Lerneffekt) ist das BFF deshalb nicht
gehalten oder gar verpflichtet, dem Beschwerdeführer die korrekten Antworten zu
den ihm gestellten Fragen zu geben. Indessen verlangt eine umfassende Gewährung
des rechtlichen Gehörs, dass dem Beschwerdeführer die von ihm im Rahmen des
Tests "Alltagswissen" angeblich deponierten tatsachenwidrigen beziehungsweise
falschen oder unzureichenden Antworten so detailliert aufgezeigt werden, dass er
hierzu konkret seine Einwände anbringen kann. Lediglich die Schlussfolgerung des
Tests in einer Zusammenfassung darzulegen, ohne dass der Beschwerdeführer die
ihm vorgeworfenen Falschangaben effektiv zu erkennen vermag, genügt nicht. Der
Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs gebietet sodann eine
unvoreingenommene Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer während der
Anhörung gegenüber dem Test vorgebrachten Einwänden. Auch sind allfällige
zutreffende Antworten des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Heimatland
gebührend zu berücksichtigen. Nur wenn sich dabei ergibt, dass die behauptete
Staatsangehörigkeit aufgrund der falschen und/oder unzureichenden Angaben des
Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Heimatstaat auch bei Anwendung eines
tiefen Beweismassstabes geradezu als offensichtlich haltlos zu qualifizieren
ist, ist ein Nichteintreten gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
gerechtfertigt (vgl.
EMARK 2004 Nr. 5, S. 36, Erw. 4c bb
).
c) In casu hat das BFF im Rahmen der direkten Anhörung dem Beschwerdeführer
das Testergebnis wir folgt offengelegt: "Sie wurden im Wesentlichen auf Ih-
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ren Herkunftsort, umliegende Dörfer und Städte, die in Liberia gesprochenen
Sprachen, Schulen, Spitäler, Flüsse und bekannte Treffpunkte angesprochen. Ihre
Aussagen dazu sind offensichtlich unzutreffend, bzw. unvollständig.". Aufgrund
dieser äusserst rudimentären, allgemein gehaltenen Wiedergabe des Ergebnisses
des Tests wurde es dem Beschwerdeführer objektiv verunmöglicht, allfällige
Einwände gegen die nicht näher spezifizierten Vorhalte des BFF anzubringen. Der
Beschwerdeführer hat in der Folge geltend gemacht, dass es davon abhänge, welche
Fragen ihm anlässlich des Gesprächs vom 15. März 2004 gestellt worden seien. Er
zählte alsdann einige ihm vom Test noch in Erinnerung gebliebene Fragen und
Antworten auf. Weiter brachte er vor, er habe dem das Gespräch durchführenden
BFF-Mitarbeiter die vollständigen Informationen nicht gegeben, weil er diesen
nicht gekannt und über ihn nichts gewusst habe. Eine Auseinandersetzung mit
diesen Einwänden fand in der Folge indessen seitens der Vorinstanz nicht statt.
Insbesondere erachtete sie es nicht für erforderlich, den Beschwerdeführer mit
konkreten Vorhalten aus dem Test "Alltagswissen" zu konfrontieren oder ihm
weitere klärende Fragen zu stellen, um ihm damit die Gelegenheit einzuräumen,
das Ergebnis des Tests "Alltagswissen" allenfalls zu widerlegen und seine
behauptete Herkunft darlegen zu können. Dieses Verhalten lässt den Schluss zu,
dass sich das BFF seine Meinung hinsichtlich des angeblichen Herkunftsstaates
des Beschwerdeführers bereits gebildet hatte und dem Beschwerdeführer faktisch
die Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte.
d) Den vorstehenden Ausführungen entsprechend hat das BFF den Anspruch des
Beschwerdeführers auf Einräumung des rechtlichen Gehörs verletzt.
e) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich
zur Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts ohne Rücksicht darauf, ob Letzterer
bei korrekter Gewährung des rechtlichen Gehörs anders ausgefallen wäre, zumal
eine solche Betrachtungsweise dem formellen Charakter des Gehörsanspruchs
widerspräche (vgl.
EMARK 1999 Nr. 20, S. 131
;
1998 Nr. 34, S. 292
; U. Häfelin/G. Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, Rz. 1709). Gemäss Praxis
des Bundesgerichts besteht indes die Möglichkeit, dass die Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die untere Instanz im Beschwerdeverfahren
geheilt wird, wenn die Rekursinstanz mit gleicher Kognition entscheidet und den
Betroffenen die gleichen Mitwirkungsrechte zustehen (vgl. BGE 116 Ia 95 f.; 110
Ia 82, Erw. d). Dabei können insbesondere prozessökonomische Überlegungen eine
Rolle spielen. Die Lehre kritisiert die uneingeschränkte Heilung einer
Gehörsverletzung, zumal den Betroffenen dadurch eine Instanz verloren geht und
zur Verwirklichung des Anspruchs ein Rechtsmittel ergriffen werden muss (vgl.
Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 1711). Auf eine Kassation des fehlerhaft zustande
gekommenen Entscheids sollte deshalb nur dann
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verzichtet werden, wenn die Gehörsverletzung für die Betroffenen keinen
schweren Nachteil bedeutet, respektive sie nicht in schwerer Weise trifft (vgl.
A. Kölz/I. Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Auflage, Zürich 1998, S. 47; P. Saladin, Das Verfahrensrecht des Bundes,
Basel/Stuttgart 1979, S. 137). Selbst wenn eine Heilung nach den erwähnten
Anforderungen möglich wäre, kann sich unter Umständen eine Kassation
rechtfertigen. Sie kann beispielsweise dann in Betracht gezogen werden, wenn die
Gehörsverletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzelfall darstellt,
sondern Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung ist und es nicht
Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sein kann, die Vorinstanz durch
systematische Heilung erstinstanzlicher Verfahrensfehler von sorgfältiger
Verfahrensführung zu entbinden sowie auf diese Weise zur Verschlechterung der
Position von Betroffenen beizutragen. Eine Kassation rechtfertigt sich diesfalls,
um die Vorinstanz auf diese Weise auf ihre verfahrensrechtlichen Pflichten
aufmerksam zu machen (vgl.
EMARK 1998 Nr. 34,
S. 293
).
f) Vorliegend erscheint eine Kassation gestützt auf die eben erwähnten
Ausführungen trotz durchaus berechtigter, prozessökonomischer Überlegungen,
welche grundsätzlich für eine Heilung sprechen könnten, als gerechtfertigt. Den
prozessökonomischen Überlegungen ist vorliegend insbesondere auch deshalb nicht
ein grosses Gewicht beizugeben, als die hier interessierende Frage keinen
Einzelfall beschlägt, sondern für eine Vielzahl anderer Fälle mit vergleichbaren
Konstellationen von Bedeutung ist. Die angefochtene Verfügung ist deshalb
aufzuheben und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
©
24.09.04