1. Die Ansetzung einer bloss eintägigen Ausreisefrist in Nichteintretensentscheiden verletzt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wenn die gesetzlich vorgesehene Frist zur Behandlung des Asylgesuchs von der Vorinstanz ohne Verschulden des Beschwerdeführers erheblich überschritten wird. Feststellung der offensichtlichen Unangemessenheit der eintägigen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2004 27/175
EMARK - JICRA - GICRA
2004 / 27
2004 / 27 - 175
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 3. Juni 2004 i.S. S.J.M.,
Pakistan
Art. 32-34 und 37 AsylG; Art. 45 Abs. 1 Bst. b AsylG und Art.
39 Bst. a VwVG; Art. 105 Abs. 1 Bst. c und 106 Abs. 1 Bst. c AsylG:
Nichteintreten auf ein Asylgesuch; offensichtliche Unangemessenheit einer
eintägigen Ausreisefrist in Anbetracht der langen Verfahrensdauer.
1. Die Ansetzung einer bloss eintägigen Ausreisefrist in
Nichteintretensentscheiden verletzt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit,
wenn die gesetzlich vorgesehene Frist zur Behandlung des Asylgesuchs von der
Vorinstanz ohne Verschulden des Beschwerdeführers erheblich überschritten
wird. Feststellung der offensichtlichen Unangemessenheit der eintägigen
Ausreisefrist nach mehr als eineinhalb Jahren Verfahrensdauer (Erw. 5.a - d).
2. Zurückhaltung der ARK bezüglich Bestimmung der
Ausreisefrist; Anweisung an die Vorinstanz, eine angemessene Ausreisefrist
anzusetzen (Erw. 5.d).
Art. 32 à 34 et 37 LAsi; art. 45 al. 1 let. b LAsi et art. 39
let. a PA; art. 105 al. 1 let. c et 106 al. 1 let. c LAsi : non-entrée en
matière sur une demande dasile; délai de départ dun jour manifestement
disproportionné par rapport à la (longue) durée de la procédure.
1. En cas de décision de non-entrée en matière, la
limitation du délai de départ à un seul jour viole le principe de
proportionnalité lorsque le délai imposé par la loi à lautorité de première
instance pour traiter la demande a été largement dépassé sans que cela soit
imputable à la faute du requérant. En lespèce, la fixation dun délai de
départ dun jour, alors que la procédure dasile a duré plus dune année et
demie, est manifestement disproportionné (consid. 5a à d).
2. En matière de détermination des délais de départ, la
CRA observe une certaine réserve : elle se limite à exiger de lautorité de
première instance quelle fixe des délais de départ proportionnés (consid.
5d).
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Art. 32-34 e 37 LAsi; art. 45 cpv. 1 lett. b LAsi e art. 39
lett. a PA; art. 105 cpv. 1 lett. c e 106 cpv. 1 lett. c LAsi: non entrata nel
merito di domande dasilo; un termine di partenza di un giorno è manifestamente
inadeguato nel caso di procedure di lunga durata.
1. La fissazione di un termine di partenza di un giorno
nelle decisioni di non entrata nel merito viola il principio della
proporzionalità allorquando il termine per la trattazione delle domande
dasilo previsto dalla legge è stato oltrepassato in modo importante senza
colpa del richiedente lasilo. Manifesta inadeguatezza del termine di partenza
di un giorno per procedura dasilo di durata superiore allanno e mezzo (consid.
5a - d).
2. La CRA esamina con un certo riserbo la questione della
fissazione dei termini di partenza. Essa si limita, se del caso, a chiedere
allUFR di fissare un termine appropriato (consid. 5d).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung des am 21. Oktober 2002 gestellten
Asylgesuchs geltend, in Karachi im Frühsommer 2002 der MQM beigetreten zu sein.
Am 30. September 2002 habe sich eine gewaltsame Auseinandersetzung zwischen der
MQM und der verfeindeten Gruppierung MQM-H ereignet. Es seien zwei Personen ums
Leben gekommen. Die Polizei sei eingeschritten, wobei der Beschwerdeführer sich
der beabsichtigten Festnahme durch Flucht habe entziehen können. Nachdem die
Polizei einige Tage nach der Demonstration zweimal bei ihm zu Hause
vorgesprochen habe, sei er wenig später aus Angst vor den behördlichen
Ermittlungen ausser Landes geflohen.
Das BFF trat mit Verfügung vom 29. April 2004 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst.
a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte
gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz. Der Ausreisetermin wurde auf den
Tag nach Eintritt der Rechtskraft der erlassenen Verfügung festgesetzt.
Mit Beschwerde vom 7. Mai 2004 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss,
die Verfügung des BFF sei aufzuheben und es sei auf sein Asylgesuch einzutreten.
Von einer Wegweisung sei abzusehen.
Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 17. Mai 2004 die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
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Die ARK hebt die Verfügung des BFF insofern auf, als darin der Ausreisetermin
auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung festgesetzt wurde. Im
Übrigen weist die ARK die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
5. Das BFF hat in seiner Verfügung festgelegt, dass der Beschwerdeführer die
Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen hat (Ziff. 3 des
Dispositivs). Mit seiner Formulierung in der Beschwerdeschrift, wonach er noch
einige Zeit lang in der Schweiz bleiben möchte, hat er sinngemäss auch diese
vorinstanzliche Anordnung angefochten.
a) Das BFF hat die kürzeste gesetzlich zulässige Ausreisefrist, nämlich einen
Tag, festgesetzt (Art. 45 Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 39 Bst. a VwVG; vgl. auch
EMARK 1993 Nr. 1
).
b) Die ARK ist zwar nicht zuständig, über Gesuche um Verlängerung der
Ausreisefrist zu befinden (vgl.
EMARK
Mitteilungen 1994 Nr. 1
). Hingegen fällt die Prüfung der Frage, ob eine
angesetzte Ausreisefrist angemessen ist, sehr wohl in die Kompetenz der ARK,
zumal es sich dabei um eine nicht unbedeutende Vollzugsmodalität bezüglich der
Wegweisung handelt (vgl. Art. 105 Abs. 1 Bst. c und 106 Abs. 1 Bst. c AsylG;
vgl. auch
EMARK 1994 Nr. 21
, wo nicht von
einer grundsätzlichen Unzuständigkeit ausgegangen wurde).
c) Der Beschwerdeführer hat sein Asylgesuch am 21. Oktober 2002 gestellt. Er
befindet sich mithin seit eineinhalb Jahren in der Schweiz. Er hält sich in
einer Asylbewerberunterkunft auf und ist, soweit aktenkundig, nicht
erwerbstätig.
Im Urteil
EMARK 2002 Nr. 15 (Erw. 5e)
hat die
ARK basierend auf den alten Gesetzesbestimmungen, welche bei
Nichteintretensentscheiden die Möglichkeit des sofortigen Vollzugs (Art. 45 Abs.
2 aAsylG) und eine Behandlungsfrist durch die erste Instanz von 20 Tagen (Art.
37 aAsylG) vorsahen, entschieden, dass die Anordnung des sofortigen Vollzugs der
Wegweisung den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzen kann, wenn die
gesetzliche Behandlungsfrist längst abgelaufen ist. In jenem Fall lag die
Gesuchseinreichung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung mehr als eineinhalb
Jahre zurück.
d) Vorliegend hat der Beschwerdeführer sein Asylgesuch am 21. Oktober 2002
gestellt. Die letzte Verfahrenshandlung seitens der Asylbehörden erfolgte am 1.
April 2003 (kantonale Befragung). Die Behandlungsfrist, welche als blosse
Ordnungsvorschrift zu verstehen ist, wurde gemäss Neufassung von Art. 37
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AsylG auf zehn Tage reduziert. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass
der Beschwerdeführer das Verfahren verzögert hätte. Das BFF hat gleichwohl die
vor dem Hintergrund von Art. 45 Abs. 1 Bst. b AsylG kürzest mögliche
Ausreisefrist angesetzt. Vorliegend muss die Ansetzung einer bloss eintägigen
Ausreisefrist in Anbetracht des eineinhalbjährigen Aufenthaltes des
Beschwerdeführers in der Schweiz und mangels fallspezifischer Gründe für eine
derart knappe Frist als offensichtlich unverhältnismässig bezeichnet werden
(vgl. dazu die zum sofortigen Vollzug gemäss altem Recht [Art. 45 Abs. 2 aAsylG]
entwickelte und unter
EMARK 2002 Nr. 15, Erw. 5e
,
publizierte Praxis, welche sinngemäss auch für die vorliegende Konstellation
nach neuem Recht gilt), weshalb die Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung aufzuheben ist.
Bezüglich der Bestimmung der angemessenen Ausreisefrist legt sich die ARK
allerdings Zurückhaltung auf, da sie der für den Vollzug zuständigen
Bundesbehörde eine gewisse "marge de manuvre" einräumen will. Sie hält bei
offensichtlicher Unangemessenheit der Frist dieses Faktum fest unter Anweisung
an die Vorinstanz, eine angemessene Frist zu setzen. Das BFF ist mithin
anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen.
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24.09.04