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EMARK-2004-27

Art. 32-34 und 37 AsylG; Art. 45 Abs. 1 Bst. b AsylG und Art.

Emark · 2004-06-03 · Deutsch CH
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1. Die Ansetzung einer bloss eintägigen Ausreisefrist in Nichteintretensentscheiden verletzt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wenn die gesetzlich vorgesehene Frist zur Behandlung des Asylgesuchs von der Vorinstanz ohne Verschulden des Beschwerdeführers erheblich überschritten wird. Feststellung der offensichtlichen Unangemessenheit der eintägigen

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EMARK - JICRA - GICRA 2004 27/175

EMARK - JICRA - GICRA

2004 / 27

2004 / 27 - 175

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 3. Juni 2004 i.S. S.J.M.,

Pakistan

Art. 32-34 und 37 AsylG; Art. 45 Abs. 1 Bst. b AsylG und Art.

39 Bst. a VwVG; Art. 105 Abs. 1 Bst. c und 106 Abs. 1 Bst. c AsylG:

Nichteintreten auf ein Asylgesuch; offensichtliche Unangemessenheit einer

eintägigen Ausreisefrist in Anbetracht der langen Verfahrensdauer.

1. Die Ansetzung einer bloss eintägigen Ausreisefrist in

Nichteintretensentscheiden verletzt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit,

wenn die gesetzlich vorgesehene Frist zur Behandlung des Asylgesuchs von der

Vorinstanz ohne Verschulden des Beschwerdeführers erheblich überschritten

wird. Feststellung der offensichtlichen Unangemessenheit der eintägigen

Ausreisefrist nach mehr als eineinhalb Jahren Verfahrensdauer (Erw. 5.a - d).

2. Zurückhaltung der ARK bezüglich Bestimmung der

Ausreisefrist; Anweisung an die Vorinstanz, eine angemessene Ausreisefrist

anzusetzen (Erw. 5.d).

Art. 32 à 34 et 37 LAsi; art. 45 al. 1 let. b LAsi et art. 39

let. a PA; art. 105 al. 1 let. c et 106 al. 1 let. c LAsi : non-entrée en

matière sur une demande d’asile; délai de départ d’un jour manifestement

disproportionné par rapport à la (longue) durée de la procédure.

1. En cas de décision de non-entrée en matière, la

limitation du délai de départ à un seul jour viole le principe de

proportionnalité lorsque le délai imposé par la loi à l’autorité de première

instance pour traiter la demande a été largement dépassé sans que cela soit

imputable à la faute du requérant. En l’espèce, la fixation d’un délai de

départ d’un jour, alors que la procédure d’asile a duré plus d’une année et

demie, est manifestement disproportionné (consid. 5a à d).

2. En matière de détermination des délais de départ, la

CRA observe une certaine réserve : elle se limite à exiger de l’autorité de

première instance qu’elle fixe des délais de départ proportionnés (consid.

5d).

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Art. 32-34 e 37 LAsi; art. 45 cpv. 1 lett. b LAsi e art. 39

lett. a PA; art. 105 cpv. 1 lett. c e 106 cpv. 1 lett. c LAsi: non entrata nel

merito di domande d’asilo; un termine di partenza di un giorno è manifestamente

inadeguato nel caso di procedure di lunga durata.

1. La fissazione di un termine di partenza di un giorno

nelle decisioni di non entrata nel merito viola il principio della

proporzionalità allorquando il termine per la trattazione delle domande

d’asilo previsto dalla legge è stato oltrepassato in modo importante senza

colpa del richiedente l’asilo. Manifesta inadeguatezza del termine di partenza

di un giorno per procedura d’asilo di durata superiore all’anno e mezzo (consid.

5a - d).

2. La CRA esamina con un certo riserbo la questione della

fissazione dei termini di partenza. Essa si limita, se del caso, a chiedere

all’UFR di fissare un termine appropriato (consid. 5d).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer machte zur Begründung des am 21. Oktober 2002 gestellten

Asylgesuchs geltend, in Karachi im Frühsommer 2002 der MQM beigetreten zu sein.

Am 30. September 2002 habe sich eine gewaltsame Auseinandersetzung zwischen der

MQM und der verfeindeten Gruppierung MQM-H ereignet. Es seien zwei Personen ums

Leben gekommen. Die Polizei sei eingeschritten, wobei der Beschwerdeführer sich

der beabsichtigten Festnahme durch Flucht habe entziehen können. Nachdem die

Polizei einige Tage nach der Demonstration zweimal bei ihm zu Hause

vorgesprochen habe, sei er wenig später aus Angst vor den behördlichen

Ermittlungen ausser Landes geflohen.

Das BFF trat mit Verfügung vom 29. April 2004 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst.

a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte

gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz. Der Ausreisetermin wurde auf den

Tag nach Eintritt der Rechtskraft der erlassenen Verfügung festgesetzt.

Mit Beschwerde vom 7. Mai 2004 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss,

die Verfügung des BFF sei aufzuheben und es sei auf sein Asylgesuch einzutreten.

Von einer Wegweisung sei abzusehen.

Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 17. Mai 2004 die

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

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Die ARK hebt die Verfügung des BFF insofern auf, als darin der Ausreisetermin

auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung festgesetzt wurde. Im

Übrigen weist die ARK die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

5. Das BFF hat in seiner Verfügung festgelegt, dass der Beschwerdeführer die

Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen hat (Ziff. 3 des

Dispositivs). Mit seiner Formulierung in der Beschwerdeschrift, wonach er noch

einige Zeit lang in der Schweiz bleiben möchte, hat er sinngemäss auch diese

vorinstanzliche Anordnung angefochten.

a) Das BFF hat die kürzeste gesetzlich zulässige Ausreisefrist, nämlich einen

Tag, festgesetzt (Art. 45 Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 39 Bst. a VwVG; vgl. auch

EMARK 1993 Nr. 1

).

b) Die ARK ist zwar nicht zuständig, über Gesuche um Verlängerung der

Ausreisefrist zu befinden (vgl.

EMARK

Mitteilungen 1994 Nr. 1

). Hingegen fällt die Prüfung der Frage, ob eine

angesetzte Ausreisefrist angemessen ist, sehr wohl in die Kompetenz der ARK,

zumal es sich dabei um eine nicht unbedeutende Vollzugsmodalität bezüglich der

Wegweisung handelt (vgl. Art. 105 Abs. 1 Bst. c und 106 Abs. 1 Bst. c AsylG;

vgl. auch

EMARK 1994 Nr. 21

, wo nicht von

einer grundsätzlichen Unzuständigkeit ausgegangen wurde).

c) Der Beschwerdeführer hat sein Asylgesuch am 21. Oktober 2002 gestellt. Er

befindet sich mithin seit eineinhalb Jahren in der Schweiz. Er hält sich in

einer Asylbewerberunterkunft auf und ist, soweit aktenkundig, nicht

erwerbstätig.

Im Urteil

EMARK 2002 Nr. 15 (Erw. 5e)

hat die

ARK basierend auf den alten Gesetzesbestimmungen, welche bei

Nichteintretensentscheiden die Möglichkeit des sofortigen Vollzugs (Art. 45 Abs.

2 aAsylG) und eine Behandlungsfrist durch die erste Instanz von 20 Tagen (Art.

37 aAsylG) vorsahen, entschieden, dass die Anordnung des sofortigen Vollzugs der

Wegweisung den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzen kann, wenn die

gesetzliche Behandlungsfrist längst abgelaufen ist. In jenem Fall lag die

Gesuchseinreichung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung mehr als eineinhalb

Jahre zurück.

d) Vorliegend hat der Beschwerdeführer sein Asylgesuch am 21. Oktober 2002

gestellt. Die letzte Verfahrenshandlung seitens der Asylbehörden erfolgte am 1.

April 2003 (kantonale Befragung). Die Behandlungsfrist, welche als blosse

Ordnungsvorschrift zu verstehen ist, wurde gemäss Neufassung von Art. 37

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AsylG auf zehn Tage reduziert. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass

der Beschwerdeführer das Verfahren verzögert hätte. Das BFF hat gleichwohl die

vor dem Hintergrund von Art. 45 Abs. 1 Bst. b AsylG kürzest mögliche

Ausreisefrist angesetzt. Vorliegend muss die Ansetzung einer bloss eintägigen

Ausreisefrist in Anbetracht des eineinhalbjährigen Aufenthaltes des

Beschwerdeführers in der Schweiz und mangels fallspezifischer Gründe für eine

derart knappe Frist als offensichtlich unverhältnismässig bezeichnet werden

(vgl. dazu die zum sofortigen Vollzug gemäss altem Recht [Art. 45 Abs. 2 aAsylG]

entwickelte und unter

EMARK 2002 Nr. 15, Erw. 5e

,

publizierte Praxis, welche sinngemäss auch für die vorliegende Konstellation

nach neuem Recht gilt), weshalb die Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen

Verfügung aufzuheben ist.

Bezüglich der Bestimmung der angemessenen Ausreisefrist legt sich die ARK

allerdings Zurückhaltung auf, da sie der für den Vollzug zuständigen

Bundesbehörde eine gewisse "marge de manœuvre" einräumen will. Sie hält bei

offensichtlicher Unangemessenheit der Frist dieses Faktum fest unter Anweisung

an die Vorinstanz, eine angemessene Frist zu setzen. Das BFF ist mithin

anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen.

©

24.09.04