6. Zu prüfen bleibt die Frage der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges für den Beschwerdeführer und die beiden in sein Verfahren einzubeziehenden Kinder. a) Nach Art. 14a Abs. 4 ANAG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn er für die von ihm betroffenen Personen eine konkrete Gefährdung darstellt. Diese Bestimmung bezieht sich in erster Linie auf so genannte Gewaltflüchtlinge,
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2004 26/168
EMARK - JICRA - GICRA
2004 / 26
2004 / 26 - 168
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 26. Mai 2004 i.S. O.D. und
Kinder, Eritrea
Art. 14a Abs. 4 ANAG: Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges.
Prüfung der humanitären Situation in Eritrea, namentlich
in dem vom Krieg besonders betroffenen eritreisch-äthiopischen Grenzgebiet der
Region Senafe/Debub. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, wenn Kleinkinder
betroffen sind.
Art. 14a al. 4 LSEE : exigibilité de lexécution du renvoi.
Examen de la situation humanitaire en Erythrée, plus
spécialement dans la région frontalière érythréo-éthiopienne de Senaf/Debub
très touchée par la guerre. Inexigibilité de lexécution du renvoi denfants
en bas âge.
Art. 14a cpv. 4 LDDS: esigibilità dellesecuzione
dellallontanamento.
Esame della situazione umanitaria in Eritrea, più
specificatamente nella regione frontaliera eritreo-etiopica di Senaf/Debub
oltremodo interessata dalla guerra. Inesigibilità dellesecuzione
dellallontanamento in presenza di bambini in tenera età.
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Ehefrau des Beschwerdeführers reiste am 13. März 2000 in die Schweiz ein,
wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Sie war bei ihrer Einreise
hochschwanger; am 27. Mai 2000 wurde das Kind R. geboren. Mit dem
Nichteintretensentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 15.
August 2001 erwuchs die Verfügung vom 31. Mai 2001, mit der das BFF das
Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers ablehnte und deren Wegweisung samt
Vollzug anordnete, in Rechtskraft. Das Kind war ins Verfahren seiner Mutter
nicht einbezogen worden.
Der Beschwerdeführer seinerseits stellte am 12. Februar 2001 in der Schweiz,
ein Asylgesuch.
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Anlässlich der Befragungen machte er folgende Angaben zu seiner Person: Er
sei als eritreischer Staatsbürger in Kassala, Sudan, geboren, wo er den grössten
Teil seines Lebens gewohnt habe. Seinen Lebensunterhalt habe er zunächst als
Kellner in einem Teehaus und später, nach Anschaffung eines Lastwagens, als
Händler und Transporteur verdient. Er sei wiederholt in geschäftlichen und
politischen Angelegenheiten nach Eritrea gereist. Er sei verheiratet und habe
drei Kinder, von denen eines bei seiner Frau in der Schweiz lebe. Die beiden
älteren Töchter lebten im Sudan.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, sagte der Beschwerdeführer unter anderem
aus, in erster Linie habe er seine Frau gesucht. Zum Zeitpunkt ihrer Ausreise
habe er sich in Eritrea aufgehalten, wo er für die ELF als Kurier tätig gewesen
sei. Er habe öfters solche Aufgaben übernommen, die in der Regel nicht mehr als
zwei bis drei Wochen in Anspruch genommen hätten. Als er im Frühling 2000
ungefähr vier Monate in Eritrea geblieben sei, sei seine Frau aus Angst, ihm sei
etwas zugestossen, geflüchtet. Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, er
fürchte um sein Leben. Er werde wegen seiner politischen Tätigkeit zugunsten der
ELF, die neben Kurierdiensten zwischen dem Sudan und Eritrea die Teilnahme an
Versammlungen und Mitgliederwerbung im Bekanntenkreis umfasste, von den
eritreischen Behörden verfolgt.
Am 23. Dezember 2002 gebar die Frau des Beschwerdeführers das Kind E.; der
Beschwerdeführer wurde im Geburtsregister als Vater dieses Kindes registriert.
Am 29. Januar 2003 anerkannte der Beschwerdeführer das Kindesverhältnis zum Kind
R. und am 3. Juni 2003 heirateten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau,
nachdem deren nach traditionellem Brauch in Eritrea geschlossene Ehe von den
Schweizer Behörden nicht anerkannt worden war.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2003 stellte das BFF fest, die Vorbringen des
Beschwerdeführers genügten den Kriterien des Flüchtlingsbegriffs nicht, lehnte
das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz samt Vollzug. Die
Verfügung bezog sich auf den Beschwerdeführer, ohne dass die beiden Kinder ins
Verfahren einbezogen worden wären. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus,
die Vorbringen des Beschwerdeführers seien inkohärent, unlogisch,
widersprüchlich und vage. Es sei ihm daher nicht gelungen, die
Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Eritrea befinde sich in einer Phase
der Stabilisierung und eine konkrete Gefährdung sei nicht auszumachen.
Mit Beschwerde vom 19. März 2003 beantragte der Beschwerdeführer die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Gewährung von Asyl, eventu-
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ell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Die ARK zieht die Kinder R. und E. ins Beschwerdeverfahren ihres Vaters ein.
Sie weist die Beschwerde im Asylpunkt ab, heisst sie indessen hinsichtlich des
Wegweisungsvollzuges gut.
Aus den Erwägungen:
6. Zu prüfen bleibt die Frage der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges für
den Beschwerdeführer und die beiden in sein Verfahren einzubeziehenden Kinder.
a) Nach Art. 14a Abs. 4 ANAG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar,
wenn er für die von ihm betroffenen Personen eine konkrete Gefährdung darstellt.
Diese Bestimmung bezieht sich in erster Linie auf so genannte Gewaltflüchtlinge,
das heisst auf Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, weil
sie nicht persönlich verfolgt werden, die aber vor Krieg, Bürgerkrieg oder einer
Situation der allgemeinen Gewalt in ihrem Herkunftsstaat fliehen. Daneben ist
der Vollzug nicht zumutbar für Personen, die sich bei ihrer Rückkehr in ihren
Herkunftsstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sähen, weil sie dort zum
Beispiel keinen Zugang zu medizinischer Betreuung haben, auf die sie angewiesen
sind. Insgesamt gilt es die humanitären Aspekte im Zusammenhang mit der
Situation, in der sich der Ausländer bei einer Rückkehr in sein Heimatland
befinden würde, gegen das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung abzuwägen.
b) Auf die Unabhängigkeit von Äthiopien, die Eritrea 1993 am Ende eines
jahrzehntelangen Bürgerkriegs erlangte, folgte eine kurze Phase des Friedens
zwischen den beiden Ländern. Unterschiedliche Auffassungen über den Verlauf der
neuen Grenze gaben Ende der neunziger Jahre erneut Anlass zu bewaffneten
Konflikten, die im Mai 2000 zu einem offenen Krieg führten. Dem Waffenstillstand
im Juni 2000 folgte im Dezember desselben Jahres ein Friedensabkommen, welches
die Bildung einer unabhängigen Kommission zur Klärung des Grenzverlaufs vorsah.
Diese Kommission, die EEBC (Eritrea-Ethiopia Boundary Commission), präsentierte
im April 2002 ihre Lösungsvorschläge, die aber von Äthiopien nicht akzeptiert
wurden. Der Grenzverlauf zwischen Eritrea und Äthiopien ist weiterhin nicht
geklärt.
Seit dem Waffenstillstand vom Juni 2000 haben die beiden Länder darauf
verzichtet, ihre unterschiedlichen Standpunkte mit militärischer Gewalt
durchzuset-
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zen. Die Gründe hierfür liegen, auf der Grundlage der vorliegenden
Lagebeurteilungen zu urteilen, weniger in der Einsicht in die Aussichtslosigkeit
einer militärischen Lösung als im Umstand, dass beide Länder von den Folgen der
langen kriegerischen Auseinandersetzungen und einer anhaltenden Dürre gezeichnet
sind. Sie sind nahezu vollständig auf ausländische Hilfe angewiesen und können
es sich nicht erlauben, die Gunst der Geberländer durch einen neuen Krieg aufs
Spiel zu setzen.
Jedenfalls lässt sich feststellen, dass in Eritrea derzeit weder Krieg noch
Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt herrscht.
c) Wenn festgestellt ist, dass die Sicherheitslage in Eritrea den Vollzug der
Wegweisung nicht generell unzumutbar erscheinen lässt, muss überprüft werden, ob
dem Beschwerdeführer und seiner Familie bei einer Rückkehr nach Eritrea andere
Gefahren für ihr Leben oder ihre körperliche Integrität drohen.
Im Entscheid
EMARK 1994 Nr. 18
hatte die
ARK die Gelegenheit, sich zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs einer Mutter
mit zwei Kleinkindern nach Eritrea zu äussern. Die ARK kam damals zum Schluss,
der Wegweisungsvollzug sei nicht zumutbar, obwohl in Eritrea in dieser Phase
ebenfalls keine Situation der allgemeinen Gewalt vorherrschte. Die ARK erachtete
die schwierige gesellschaftliche Situation einer allein stehenden Frau mit
Kleinkindern (eines davon ausserehelich) kombiniert mit der Gefährdung der
Kinder durch die prekäre Nahrungsmittelversorgung als ausreichendes
Vollzugshindernis.
Es gilt im Folgenden zu untersuchen, wie sich die allgemeine Situation in
Eritrea in den vergangenen zehn Jahren entwickelt hat und ob diese auch im Fall
des Beschwerdeführers dazu führt, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar
ist.
Die im folgenden dargelegte Lagebeurteilung stützt sich im Wesentlichen auf
Informationen internationaler Organisationen wie des UNICEF, des UN Office for
the Coordination of Humanitarian Affairs OCHA, des UN Development Programme
UNDP, der Food and Agriculture Organization FAO oder des UN World Food Programme
WFP sowie auf Unterlagen, die der Norwegian Refugee Council zusammengestellt hat
(Norwegian Refugee Council / Global IDP Project: Profile of Internal
Displacement: Eritrea. Compilation of the information available in the Global
IDP Database of the Norwegian Refugee Council, as of 7 August, 2003).
d) Nach dem jahrzehntelangen Unabhängigkeitskrieg und den kriegerischen
Auseinandersetzungen um die Jahrtausendwende sowie in Folge einer Dürre, die
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vom UNICEF als eine der schlimmsten in der jüngeren Geschichte beschrieben
wird, ist die eritreische Wirtschaft in einem verheerenden Zustand. Die
Landwirtschaft, von der 80 % der Bevölkerung leben, liegt brach. Die
landwirtschaftlich nutzbare Fläche verringert sich in Folge der Abholzung von
Waldgebieten und die durch Übernutzung der Weidegebiete verursachte Bodenerosion
kontinuierlich. Viehzucht und Ackerbau werfen immer weniger Erträge ab und die
traditionellen Mechanismen zur Krisenbewältigung stossen an ihre Grenzen. Das
Vieh verendet oder die Landbevölkerung ist gezwungen, es zu verkaufen, um akuter
Not Abhilfe zu schaffen. Sie beraubt sich damit einer unerlässlichen Stütze
nachhaltiger Subsistenzwirtschaft.
Nach Angaben des UN Standing Committee on Nutrition konnten im Jahr 2002
gerade 11 % der erwarteten Ernte eingebracht werden. Eritrea ist nicht in der
Lage, die eigene Bevölkerung zu ernähren, und ist auf Hilfe aus dem Ausland
angewiesen. Diese Hilfe erreicht das Land zwar, aber nicht in genügendem
Ausmass. Das Koordinationsbüro für humanitäre Angelegenheiten der UNO (OCHA)
meldet, dass die Reaktionen der Geberländer auf Aufrufe zur humanitären Hilfe
sehr zögerlich sind. Im März 2003 hätten nur 25 % der erforderlichen
Nahrungsmittel Eritrea erreicht.
Durch die anhaltende Dürre ist der Grundwasserspiegel so weit gesunken, dass
landesweit immer weniger Pumpen nutzbar sind. Eine Untersuchung, die das UNICEF
im März und April 2003 durchgeführt hat, kommt zum Schluss, dass in guten Zeiten
22 % der Landbevölkerung Zugang zu Trinkwasser haben. Unter den aktuellen
Bedingungen sinkt dieser Prozentsatz dramatisch. Der tiefe Grundwasserspiegel
macht das geförderte Wasser zudem anfälliger auf Verschmutzung. Tests, die im
Rahmen derselben Untersuchung gemacht wurden, haben ergeben, dass je nach Region
zwischen 41 und 94 % der Wasserquellen verschmutzt sind. Aufgrund logistischer
Probleme können von den schätzungsweise 2 Millionen Bedürftigen nur circa 1,4
Millionen mit Nahrungsmitteln versorgt werden.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die wirtschaftliche Situation
und die Ernährungslage in Eritrea während der letzten zehn Jahre zunächst auf
tiefem Niveau stabil waren und sich in der Folge der Ereignisse der letzten
Jahre rapide verschlechtert haben. Das UN Standing Commitee on Nutrition warnt
vor einer humanitären Katastrophe.
e) Frauen und Kinder sind in besonderem Masse von den Auswirkungen der
Nahrungsmittel- und Wasserknappheit betroffen. Die Kindersterblichkeitsrate der
unter Fünfjährigen liegt nach den Angaben des UNICEF bei 89 auf 1'000
Lebendgeburten, was jährlich circa 14'000 Todesfällen von Kindern unter fünf
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Jahren entspricht. 44 % der unter Fünfjährigen sind untergewichtig, 17 % sind
stark untergewichtig.
Nach Schätzungen des UNICEF werden nur 44 % der von der Dürre betroffenen
Kinder in ausreichendem Mass mit Hilfsgütern erreicht, 30 % erhalten überhaupt
keine Unterstützung.
f) Der Beschwerdeführer (wie im Übrigen auch seine Ehefrau) stammt aus Senafe
in der Debub-Region, wo er immer noch Verwandtschaft hat. Diese Region, die
traditionell für 70 % der Lebensmittelproduktion in Eritrea aufkam, ist aufgrund
ihrer Nähe zur Grenze zu Äthiopien von den Auswirkungen der neuesten
kriegerischen Auseinandersetzungen besonders betroffen. Neben der Dürre
erschweren ausgedehnte Minenfelder den Wiederaufbau der Landwirtschaft und die
Belieferung der Bevölkerung mit Hilfsgütern. In der einst für eritreische
Verhältnisse reichen Gegend verschlechtert sich die Ernährungslage ebenso
schnell wie in den anderen Regionen.
g) Die Kinder des Beschwerdeführers sind vier und eineinhalb Jahre alt, sind
also zu einer besonders sensiblen respektive gefährdeten Gruppe zu zählen. Beide
sind in der Schweiz geboren. Ihre Ernährung und Pflege hat bis heute den hier
vorherrschenden hygienischen Bedingungen und dem Nahrungsmittelangebot in der
Schweiz entsprochen. Im Falle einer durch den Vollzug der Wegweisung bedingten
Umstellung auf eritreische Verhältnisse müsste eine starke Beeinträchtigung der
Gesundheit und eine Gefährdung des Lebens der beiden Kinder in Kauf genommen
werden.
Dies gilt umso mehr als der Beschwerdeführer seit über drei Jahren in der
Schweiz wohnt. Sein Lastwagen, mit dem er seinen Lebensunterhalt vor der
Ausreise bestritten hat, ist verkauft. Er müsste in Eritrea eine neue
wirtschaftliche Existenz aufbauen, was einem allein stehenden Mann in seinem
Alter zugemutet werden könnte. Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass es dem
Beschwerdeführer in der heutigen Situation in Eritrea gelingen könnte, sich
innert nützlicher Frist so weit in das Wirtschaftsleben seines Herkunftslandes
zu integrieren, dass er für seine beiden Kleinkinder sorgen kann.
h) Aufgrund aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles (neben dem Alter der
beiden Kinder erweist sich insbesondere die Herkunft des Beschwerdeführers aus
der vom Krieg besonders gezeichneten Grenzregion Senafe als ausschlaggebend)
erscheint der Vollzug der Wegweisung für die Kinder des Beschwerdeführers als
nicht zumutbar. Der Grundsatz der Einheit der Familie lässt es nicht zu, die
Wegweisung des Beschwerdeführers zu vollziehen, wenn dies für die Kinder nicht
zumutbar ist. Der Beschwerdeführer und seine Kinder werden im
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Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 14a ANAG vorläufig
aufgenommen.
©
24.09.04