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EMARK-2004-26

Art. 14a Abs. 4 ANAG: Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges.

Emark · 2001-05-31 · Deutsch CH
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6. Zu prüfen bleibt die Frage der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges für den Beschwerdeführer und die beiden in sein Verfahren einzubeziehenden Kinder. a) Nach Art. 14a Abs. 4 ANAG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn er für die von ihm betroffenen Personen eine konkrete Gefährdung darstellt. Diese Bestimmung bezieht sich in erster Linie auf so genannte Gewaltflüchtlinge,

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EMARK - JICRA - GICRA 2004 26/168

EMARK - JICRA - GICRA

2004 / 26

2004 / 26 - 168

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 26. Mai 2004 i.S. O.D. und

Kinder, Eritrea

Art. 14a Abs. 4 ANAG: Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges.

Prüfung der humanitären Situation in Eritrea, namentlich

in dem vom Krieg besonders betroffenen eritreisch-äthiopischen Grenzgebiet der

Region Senafe/Debub. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, wenn Kleinkinder

betroffen sind.

Art. 14a al. 4 LSEE : exigibilité de l’exécution du renvoi.

Examen de la situation humanitaire en Erythrée, plus

spécialement dans la région frontalière érythréo-éthiopienne de Senaf/Debub

très touchée par la guerre. Inexigibilité de l’exécution du renvoi d’enfants

en bas âge.

Art. 14a cpv. 4 LDDS: esigibilità dell’esecuzione

dell’allontanamento.

Esame della situazione umanitaria in Eritrea, più

specificatamente nella regione frontaliera eritreo-etiopica di Senaf/Debub

oltremodo interessata dalla guerra. Inesigibilità dell’esecuzione

dell’allontanamento in presenza di bambini in tenera età.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Ehefrau des Beschwerdeführers reiste am 13. März 2000 in die Schweiz ein,

wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Sie war bei ihrer Einreise

hochschwanger; am 27. Mai 2000 wurde das Kind R. geboren. Mit dem

Nichteintretensentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 15.

August 2001 erwuchs die Verfügung vom 31. Mai 2001, mit der das BFF das

Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers ablehnte und deren Wegweisung samt

Vollzug anordnete, in Rechtskraft. Das Kind war ins Verfahren seiner Mutter

nicht einbezogen worden.

Der Beschwerdeführer seinerseits stellte am 12. Februar 2001 in der Schweiz,

ein Asylgesuch.

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Anlässlich der Befragungen machte er folgende Angaben zu seiner Person: Er

sei als eritreischer Staatsbürger in Kassala, Sudan, geboren, wo er den grössten

Teil seines Lebens gewohnt habe. Seinen Lebensunterhalt habe er zunächst als

Kellner in einem Teehaus und später, nach Anschaffung eines Lastwagens, als

Händler und Transporteur verdient. Er sei wiederholt in geschäftlichen und

politischen Angelegenheiten nach Eritrea gereist. Er sei verheiratet und habe

drei Kinder, von denen eines bei seiner Frau in der Schweiz lebe. Die beiden

älteren Töchter lebten im Sudan.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, sagte der Beschwerdeführer unter anderem

aus, in erster Linie habe er seine Frau gesucht. Zum Zeitpunkt ihrer Ausreise

habe er sich in Eritrea aufgehalten, wo er für die ELF als Kurier tätig gewesen

sei. Er habe öfters solche Aufgaben übernommen, die in der Regel nicht mehr als

zwei bis drei Wochen in Anspruch genommen hätten. Als er im Frühling 2000

ungefähr vier Monate in Eritrea geblieben sei, sei seine Frau aus Angst, ihm sei

etwas zugestossen, geflüchtet. Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, er

fürchte um sein Leben. Er werde wegen seiner politischen Tätigkeit zugunsten der

ELF, die neben Kurierdiensten zwischen dem Sudan und Eritrea die Teilnahme an

Versammlungen und Mitgliederwerbung im Bekanntenkreis umfasste, von den

eritreischen Behörden verfolgt.

Am 23. Dezember 2002 gebar die Frau des Beschwerdeführers das Kind E.; der

Beschwerdeführer wurde im Geburtsregister als Vater dieses Kindes registriert.

Am 29. Januar 2003 anerkannte der Beschwerdeführer das Kindesverhältnis zum Kind

R. und am 3. Juni 2003 heirateten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau,

nachdem deren nach traditionellem Brauch in Eritrea geschlossene Ehe von den

Schweizer Behörden nicht anerkannt worden war.

Mit Verfügung vom 17. Februar 2003 stellte das BFF fest, die Vorbringen des

Beschwerdeführers genügten den Kriterien des Flüchtlingsbegriffs nicht, lehnte

das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz samt Vollzug. Die

Verfügung bezog sich auf den Beschwerdeführer, ohne dass die beiden Kinder ins

Verfahren einbezogen worden wären. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus,

die Vorbringen des Beschwerdeführers seien inkohärent, unlogisch,

widersprüchlich und vage. Es sei ihm daher nicht gelungen, die

Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Eritrea befinde sich in einer Phase

der Stabilisierung und eine konkrete Gefährdung sei nicht auszumachen.

Mit Beschwerde vom 19. März 2003 beantragte der Beschwerdeführer die

Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Gewährung von Asyl, eventu-

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ell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die

vorläufige Aufnahme anzuordnen.

Die ARK zieht die Kinder R. und E. ins Beschwerdeverfahren ihres Vaters ein.

Sie weist die Beschwerde im Asylpunkt ab, heisst sie indessen hinsichtlich des

Wegweisungsvollzuges gut.

Aus den Erwägungen:

6. Zu prüfen bleibt die Frage der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges für

den Beschwerdeführer und die beiden in sein Verfahren einzubeziehenden Kinder.

a) Nach Art. 14a Abs. 4 ANAG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar,

wenn er für die von ihm betroffenen Personen eine konkrete Gefährdung darstellt.

Diese Bestimmung bezieht sich in erster Linie auf so genannte Gewaltflüchtlinge,

das heisst auf Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, weil

sie nicht persönlich verfolgt werden, die aber vor Krieg, Bürgerkrieg oder einer

Situation der allgemeinen Gewalt in ihrem Herkunftsstaat fliehen. Daneben ist

der Vollzug nicht zumutbar für Personen, die sich bei ihrer Rückkehr in ihren

Herkunftsstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sähen, weil sie dort zum

Beispiel keinen Zugang zu medizinischer Betreuung haben, auf die sie angewiesen

sind. Insgesamt gilt es die humanitären Aspekte im Zusammenhang mit der

Situation, in der sich der Ausländer bei einer Rückkehr in sein Heimatland

befinden würde, gegen das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung abzuwägen.

b) Auf die Unabhängigkeit von Äthiopien, die Eritrea 1993 am Ende eines

jahrzehntelangen Bürgerkriegs erlangte, folgte eine kurze Phase des Friedens

zwischen den beiden Ländern. Unterschiedliche Auffassungen über den Verlauf der

neuen Grenze gaben Ende der neunziger Jahre erneut Anlass zu bewaffneten

Konflikten, die im Mai 2000 zu einem offenen Krieg führten. Dem Waffenstillstand

im Juni 2000 folgte im Dezember desselben Jahres ein Friedensabkommen, welches

die Bildung einer unabhängigen Kommission zur Klärung des Grenzverlaufs vorsah.

Diese Kommission, die EEBC (Eritrea-Ethiopia Boundary Commission), präsentierte

im April 2002 ihre Lösungsvorschläge, die aber von Äthiopien nicht akzeptiert

wurden. Der Grenzverlauf zwischen Eritrea und Äthiopien ist weiterhin nicht

geklärt.

Seit dem Waffenstillstand vom Juni 2000 haben die beiden Länder darauf

verzichtet, ihre unterschiedlichen Standpunkte mit militärischer Gewalt

durchzuset-

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zen. Die Gründe hierfür liegen, auf der Grundlage der vorliegenden

Lagebeurteilungen zu urteilen, weniger in der Einsicht in die Aussichtslosigkeit

einer militärischen Lösung als im Umstand, dass beide Länder von den Folgen der

langen kriegerischen Auseinandersetzungen und einer anhaltenden Dürre gezeichnet

sind. Sie sind nahezu vollständig auf ausländische Hilfe angewiesen und können

es sich nicht erlauben, die Gunst der Geberländer durch einen neuen Krieg aufs

Spiel zu setzen.

Jedenfalls lässt sich feststellen, dass in Eritrea derzeit weder Krieg noch

Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt herrscht.

c) Wenn festgestellt ist, dass die Sicherheitslage in Eritrea den Vollzug der

Wegweisung nicht generell unzumutbar erscheinen lässt, muss überprüft werden, ob

dem Beschwerdeführer und seiner Familie bei einer Rückkehr nach Eritrea andere

Gefahren für ihr Leben oder ihre körperliche Integrität drohen.

Im Entscheid

EMARK 1994 Nr. 18

hatte die

ARK die Gelegenheit, sich zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs einer Mutter

mit zwei Kleinkindern nach Eritrea zu äussern. Die ARK kam damals zum Schluss,

der Wegweisungsvollzug sei nicht zumutbar, obwohl in Eritrea in dieser Phase

ebenfalls keine Situation der allgemeinen Gewalt vorherrschte. Die ARK erachtete

die schwierige gesellschaftliche Situation einer allein stehenden Frau mit

Kleinkindern (eines davon ausserehelich) kombiniert mit der Gefährdung der

Kinder durch die prekäre Nahrungsmittelversorgung als ausreichendes

Vollzugshindernis.

Es gilt im Folgenden zu untersuchen, wie sich die allgemeine Situation in

Eritrea in den vergangenen zehn Jahren entwickelt hat und ob diese auch im Fall

des Beschwerdeführers dazu führt, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar

ist.

Die im folgenden dargelegte Lagebeurteilung stützt sich im Wesentlichen auf

Informationen internationaler Organisationen wie des UNICEF, des UN Office for

the Coordination of Humanitarian Affairs OCHA, des UN Development Programme

UNDP, der Food and Agriculture Organization FAO oder des UN World Food Programme

WFP sowie auf Unterlagen, die der Norwegian Refugee Council zusammengestellt hat

(Norwegian Refugee Council / Global IDP Project: Profile of Internal

Displacement: Eritrea. Compilation of the information available in the Global

IDP Database of the Norwegian Refugee Council, as of 7 August, 2003).

d) Nach dem jahrzehntelangen Unabhängigkeitskrieg und den kriegerischen

Auseinandersetzungen um die Jahrtausendwende sowie in Folge einer Dürre, die

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vom UNICEF als eine der schlimmsten in der jüngeren Geschichte beschrieben

wird, ist die eritreische Wirtschaft in einem verheerenden Zustand. Die

Landwirtschaft, von der 80 % der Bevölkerung leben, liegt brach. Die

landwirtschaftlich nutzbare Fläche verringert sich in Folge der Abholzung von

Waldgebieten und die durch Übernutzung der Weidegebiete verursachte Bodenerosion

kontinuierlich. Viehzucht und Ackerbau werfen immer weniger Erträge ab und die

traditionellen Mechanismen zur Krisenbewältigung stossen an ihre Grenzen. Das

Vieh verendet oder die Landbevölkerung ist gezwungen, es zu verkaufen, um akuter

Not Abhilfe zu schaffen. Sie beraubt sich damit einer unerlässlichen Stütze

nachhaltiger Subsistenzwirtschaft.

Nach Angaben des UN Standing Committee on Nutrition konnten im Jahr 2002

gerade 11 % der erwarteten Ernte eingebracht werden. Eritrea ist nicht in der

Lage, die eigene Bevölkerung zu ernähren, und ist auf Hilfe aus dem Ausland

angewiesen. Diese Hilfe erreicht das Land zwar, aber nicht in genügendem

Ausmass. Das Koordinationsbüro für humanitäre Angelegenheiten der UNO (OCHA)

meldet, dass die Reaktionen der Geberländer auf Aufrufe zur humanitären Hilfe

sehr zögerlich sind. Im März 2003 hätten nur 25 % der erforderlichen

Nahrungsmittel Eritrea erreicht.

Durch die anhaltende Dürre ist der Grundwasserspiegel so weit gesunken, dass

landesweit immer weniger Pumpen nutzbar sind. Eine Untersuchung, die das UNICEF

im März und April 2003 durchgeführt hat, kommt zum Schluss, dass in guten Zeiten

22 % der Landbevölkerung Zugang zu Trinkwasser haben. Unter den aktuellen

Bedingungen sinkt dieser Prozentsatz dramatisch. Der tiefe Grundwasserspiegel

macht das geförderte Wasser zudem anfälliger auf Verschmutzung. Tests, die im

Rahmen derselben Untersuchung gemacht wurden, haben ergeben, dass je nach Region

zwischen 41 und 94 % der Wasserquellen verschmutzt sind. Aufgrund logistischer

Probleme können von den schätzungsweise 2 Millionen Bedürftigen nur circa 1,4

Millionen mit Nahrungsmitteln versorgt werden.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die wirtschaftliche Situation

und die Ernährungslage in Eritrea während der letzten zehn Jahre zunächst auf

tiefem Niveau stabil waren und sich in der Folge der Ereignisse der letzten

Jahre rapide verschlechtert haben. Das UN Standing Commitee on Nutrition warnt

vor einer humanitären Katastrophe.

e) Frauen und Kinder sind in besonderem Masse von den Auswirkungen der

Nahrungsmittel- und Wasserknappheit betroffen. Die Kindersterblichkeitsrate der

unter Fünfjährigen liegt nach den Angaben des UNICEF bei 89 auf 1'000

Lebendgeburten, was jährlich circa 14'000 Todesfällen von Kindern unter fünf

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Jahren entspricht. 44 % der unter Fünfjährigen sind untergewichtig, 17 % sind

stark untergewichtig.

Nach Schätzungen des UNICEF werden nur 44 % der von der Dürre betroffenen

Kinder in ausreichendem Mass mit Hilfsgütern erreicht, 30 % erhalten überhaupt

keine Unterstützung.

f) Der Beschwerdeführer (wie im Übrigen auch seine Ehefrau) stammt aus Senafe

in der Debub-Region, wo er immer noch Verwandtschaft hat. Diese Region, die

traditionell für 70 % der Lebensmittelproduktion in Eritrea aufkam, ist aufgrund

ihrer Nähe zur Grenze zu Äthiopien von den Auswirkungen der neuesten

kriegerischen Auseinandersetzungen besonders betroffen. Neben der Dürre

erschweren ausgedehnte Minenfelder den Wiederaufbau der Landwirtschaft und die

Belieferung der Bevölkerung mit Hilfsgütern. In der einst für eritreische

Verhältnisse reichen Gegend verschlechtert sich die Ernährungslage ebenso

schnell wie in den anderen Regionen.

g) Die Kinder des Beschwerdeführers sind vier und eineinhalb Jahre alt, sind

also zu einer besonders sensiblen respektive gefährdeten Gruppe zu zählen. Beide

sind in der Schweiz geboren. Ihre Ernährung und Pflege hat bis heute den hier

vorherrschenden hygienischen Bedingungen und dem Nahrungsmittelangebot in der

Schweiz entsprochen. Im Falle einer durch den Vollzug der Wegweisung bedingten

Umstellung auf eritreische Verhältnisse müsste eine starke Beeinträchtigung der

Gesundheit und eine Gefährdung des Lebens der beiden Kinder in Kauf genommen

werden.

Dies gilt umso mehr als der Beschwerdeführer seit über drei Jahren in der

Schweiz wohnt. Sein Lastwagen, mit dem er seinen Lebensunterhalt vor der

Ausreise bestritten hat, ist verkauft. Er müsste in Eritrea eine neue

wirtschaftliche Existenz aufbauen, was einem allein stehenden Mann in seinem

Alter zugemutet werden könnte. Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass es dem

Beschwerdeführer in der heutigen Situation in Eritrea gelingen könnte, sich

innert nützlicher Frist so weit in das Wirtschaftsleben seines Herkunftslandes

zu integrieren, dass er für seine beiden Kleinkinder sorgen kann.

h) Aufgrund aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles (neben dem Alter der

beiden Kinder erweist sich insbesondere die Herkunft des Beschwerdeführers aus

der vom Krieg besonders gezeichneten Grenzregion Senafe als ausschlaggebend)

erscheint der Vollzug der Wegweisung für die Kinder des Beschwerdeführers als

nicht zumutbar. Der Grundsatz der Einheit der Familie lässt es nicht zu, die

Wegweisung des Beschwerdeführers zu vollziehen, wenn dies für die Kinder nicht

zumutbar ist. Der Beschwerdeführer und seine Kinder werden im

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Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 14a ANAG vorläufig

aufgenommen.

©

24.09.04