1. Die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen gemäss Art. 108a AsylG gilt gleichermassen für die Anfechtung des Nichteintretens auf das Asylgesuch wie auch für die Anfechtung der infolge des Nichteintretensentscheids verfügten Wegweisung und deren Vollzugs (Erw. 3a und 3b).
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen gemäss Art. 108a AsylG gilt gleichermassen für die Anfechtung des Nichteintretens auf das Asylgesuch wie auch für die Anfechtung der infolge des Nichteintretensentscheids verfügten Wegweisung und deren Vollzugs (Erw. 3a und 3b).
E. 2 Il diritto ad un ricorso effettivo ai sensi dellart.
13 CEDU non è violato dal solo fatto che il gravame contro la decisione di non
entrata nel merito va inoltrato, secondo lart. 108a LAsi, nei 5 giorni
feriali successivi a quello della notificazione della decisione medesima (consid.
3c).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Ohne seine Identität mit einem Reisepapier oder einem anderen geeigneten
Dokument zu belegen, stellte der Beschwerdeführer am 19. April 2004 in der
Empfangsstelle Basel ein Asylgesuch. Die ihm eingeräumte Frist von 48 Stunden
zur Abgabe eines Dokumentes zu seiner Identifizierung liess er ungenutzt
verstreichen. Bei der Erhebung der Personalien gab er unter anderem an, er
besitze die Staatsangehörigkeit der Elfenbeinküste.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, er sei als Angehöriger des Stammes der Dioulas in Kämpfe mit dem
verfeindeten Stamm der Beté verwickelt gewesen. Es sei auf beiden Seiten zu
zahlreichen Morden gekommen, so dass die Regierung zur Unterbindung des
Konflikts die berüchtigten Todesschwadronen (Brigade de la mort) aufgeboten
habe. Während zweier Wochen habe er sich auf dem Hafengelände von Abidjan
versteckt gehalten, ehe er an Bord eines Schiffes geschleust worden sei. Nach
unbestimmter Zeit habe das Schiff in einer italienischen Hafenstadt angelegt.
Nachdem er dort ungehindert habe an Land gehen können, sei er mit dem Zug in die
Schweiz weitergereist.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2004 trat das BFF gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein; gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung
führte es im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe innerhalb der
eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Identitätspapiere abgegeben und für
diese Unterlassung keine entschuldbaren Gründe glaubhaft anführen können. Es sei
gemessen an den realen Verhältnissen unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer
auf dem Seeweg von Afrika nach Italien und von dort weiter in die Schweiz habe
gelangen können, ohne ein Identitätspapier mitzuführen beziehungsweise ein
solches im Rahmen einer Grenzkontrolle vorweisen zu müssen. Sodann sei aufgrund
der dürftigen Kenntnisse über das angebliche Heimatland, des Fehlens von
ivorischen Identitätsdokumenten sowie der auf Peul und ein wenig Französisch
beschränkten Sprachkenntnisse davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht
aus der Elfenbeinküste stamme. Die zur Begründung des Asylgesuchs geltend
gemachten Vorbringen bezüglich der Elfenbeinküste seien somit haltlos.
2004 / 25 - 164
Mit Telefax-Eingabe vom 14. Mai 2004 reichte der Beschwerdeführer bei der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein und beantragte zur
Hauptsache die Aufhebung der Verfügung des BFF vom 7. Mai 2004 und die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Fragen der
Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung. Im Eventualpunkt stellte er das
Begehren, es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der
Wegweisung festzustellen, und er sei von Amtes wegen vorläufig aufzunehmen.
Die ARK weist die Beschwerde im vereinfachten Verfahren vollumfänglich ab.
Aus den Erwägungen:
E. 3 a) In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer vorweg
geltend, die Frist von fünf Arbeitstagen gemäss Art. 108a AsylG zur Anfechtung
von Nichteintretensentscheiden des BFF gemäss Art. 32 - 34 AsylG gelte nicht für
den Wegweisungsentscheid; für diesen gelte die 30-tägige Frist von Art. 50 VwVG,
was aus Art. 108a AsylG zu schliessen sei, da diese Bestimmung nur von
Nichteintretensentscheiden spreche. Art. 44a AsylG spreche von einem
rechtskräftigen Nichteintretensentscheid und von einem rechtskräftigen
Wegweisungsentscheid, was aber keinen Sinn machen würde, wenn die Rechtskraft
für beide Anordnungen gleichzeitig eintreten würde. Die Beschwerde sei sodann
nicht als abschliessend zu betrachten; er behalte sich vor, innert der noch
laufenden 30-tägigen Beschwerdefrist eine Ergänzung nachzureichen, worin er sich
nicht allein zur Frage, ob das BFF auf sein Asylgesuch zu Recht oder zu Unrecht
nicht eingetreten sei, sondern auch zu Wegweisungshindernissen äussern werde.
Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdefrist von fünf
Arbeitstagen verletzte das Recht auf eine wirksame Beschwerde (vgl. Art. 13 EMRK)
sowie die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV).
b) Der Auffassung des Beschwerdeführers, für das Nichteintreten einerseits
und die Wegweisung samt Vollzug derselben anderseits würden verschiedene
Beschwerdefristen gelten, kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG
ist bei Nichteintretensentscheiden in der Regel die Wegweisung und deren Vollzug
anzuordnen, woraus ohne weiteres ersichtlich ist, dass die Verfügung des BFF -
trotz zulässiger Teilanfechtung - eine Einheit bildet. Daraus ergibt sich
alsdann, dass für die Frage der Beschwerdefrist der Entscheid in der Hauptsache
- Nichteintreten auf ein Asylgesuch oder Abweisung desselben - massgeblich ist.
Die diesbezügliche Argumentation des Beschwerdeführers ist nur insoweit
begründet, als in Art. 44a AsylG von einem rechtskräftigen
Nichteintretensentscheid nach Art. 3234 AsylG die Rede ist und zusätzlich ein
rechtskräftiger Wegweisungsentscheid als Voraussetzung für die Unterstellung
2004 / 25 - 165
unter die Bestimmungen des ANAG genannt wird. Der Schlussfolgerung, wonach
sich aus dieser Differenzierung (im Unterscheid zur Überschrift von Art. 44a
AsylG, wo nur der Nichteintretensentscheid erwähnt wird) nur im Falle eines
gestaffelten Eintritts der Rechtskraft infolge unterschiedlicher
Beschwerdefristen ein Sinn ergäbe, kann nicht beigepflichtet werden. Der Grund
für die ausdrückliche Nennung des rechtskräftigen Wegweisungsentscheids in Art.
44a AsylG ist viel eher darin zu erblicken, dass damit eine Abgrenzung bezweckt
wurde zu jenen Personen, auf deren Asylgesuch aus einem der in den Artikeln
32-34 genannten Gründen nicht eingetreten wurde, die aber nicht gleichzeitig
über einen rechtskräftigen Wegweisungsentscheid verfügen, weil beispielsweise
der Vollzug - etwa aus medizinischen Gründen - als undurchführbar erachtet und
die vorläufige Aufnahme angeordnet wurde. Die vom Beschwerdeführer angesprochene
Differenzierung impliziert somit keinesfalls verschiedene Beschwerdefristen für
den Nichteintretensentscheid und die Anordnung der Wegweisung sowie des
Vollzugs. In den Materialien finden sich denn auch keinerlei Hinweise, welche
die Argumentationsweise des Beschwerdeführers zu stützen vermöchten. So fehlen
in der Botschaft zum Entlastungsprogramm 2003 für den Bundeshaushalt vom 2. Juli
2003 (BBl 2003 5615 ff.; EP 03) und in den Ratsprotokollen jegliche
Anhaltspunkte dafür, dass die auf fünf Arbeitstage reduzierte Beschwerdefrist
ausschliesslich für die Nichteintretensentscheide nach den Artikeln 32-34, nicht
jedoch für die gleichzeitig verfügte Wegweisung und deren Vollzug gelten soll.
Eine solche Regelung würde in der Praxis zum absurden Ergebnis führen, dass die
asylsuchende Person die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen gezielt
unterlaufen könnte, indem sie einzig die Wegweisung oder deren Vollzug anficht.
Erst recht nicht liessen sich unterschiedliche Beschwerdefristen mit dem
Leitmotiv des EP 03 erklären, welches in der Sanierung des Bundeshaushaltes zu
erblicken ist und im Asylbereich umgesetzt wird, indem einerseits Personen,
deren Asylgesuche offensichtlich unbegründet sind oder die sich missbräuchlich
verhalten und auf deren Asylgesuche nicht eingetreten wird, aus dem System der
Sozialleistungen ausgeschlossen werden, sowie andererseits durch die Verkürzung
des Verfahrens (BBl 2003 5689 ff.).
c) Gemäss Art. 13 EMRK hat jede Person, die in ihren in der Konvention
anerkannten Rechten und Freiheiten verletzt worden ist, das Recht, bei einer
innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers liegt abstrakt besehen nicht schon dadurch eine
Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde vor, weil die Beschwerde
gemäss Art. 108a AsylG innert fünf Arbeitstagen einzureichen ist. Diese auf
Nichteintretensentscheide des BFF nach den Art. 32-34 AsylG beschränkte
Beschwerdefrist ist zwar kurz bemessen. Im Unterschied zu der ordentlichen
Beschwerdefrist gemäss Art. 50 VwVG ist sie aber nicht nach Kalendertagen,
sondern nach Arbeitstagen zu berechnen. Samstage, Sonntage, Feiertage des Bun-
2004 / 25 - 166
des sowie nach kantonalem Recht am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihres
Vertreters anerkannte Feiertage gelten bei der Berechnung der Frist nicht als
Arbeitstage (vgl. Art. 23 Abs. 3 VOARK). Haben die Partei und ihr Vertreter
nicht im selben Kanton Wohnsitz, so ist gemäss Praxis der ARK bei der Berechnung
der Frist ein bestimmter Tag nicht als Arbeitstag zu zählen, auch wenn dieser
nur im Wohnsitzkanton der Partei oder des Vertreters ein Feiertag ist. Da die
Beschwerdefrist erst am Tag nach der Eröffnung der angefochtenen Verfügung zu
laufen beginnt (vgl. Art. 20 Abs. 1 VwVG), stehen demnach zur Einreichung der
Beschwerde in jedem Fall volle fünf Arbeitstage zur Verfügung. Der Beschwerde
führenden Person steht es sodann jederzeit frei, rechtskundige Hilfe Dritter in
Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 11 Abs. 1 VwVG). Ferner hat die Beschwerde
aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG). Im Verfahren vor der ARK,
welche eine unabhängige richterliche Behörde ist (Art. 2 VOARK), gilt zudem der
Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 12 VwVG). Die ARK wendet das Recht von Amtes
wegen an (vgl. Art. 62 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und verfügt über
umfassende Kognition (vgl. Art. 106 AsylG). Im Falle einer unvollständigen
Beschwerde setzt sie eine dreitägige Nachfrist zu deren Verbesserung an (vgl.
Art. 110 Abs. 1 AsylG), und auch zur Beibringung von Beweismittel räumt sie eine
Frist ein (vgl. Art. 110 Abs. 2 und 3 AsylG). Schliesslich ordnet sie einen
Schriftenwechsel an, wenn die Beschwerde nicht von vornherein unzulässig oder
aussichtslos erscheint (vgl. Art. 111 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG), und
verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend sind, kann sie berücksichtigen
(vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Schliesslich besteht auch die Möglichkeit, die
Beschwerdefrist wieder herzustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter
unverschuldet abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, binnen zehn Tagen
nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung
einreicht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (vgl. Art. 24 Abs. 1 VwVG).
Vorliegend ist die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 7. Mai 2004
eröffnet worden, wobei ihm gleichzeitig die relevanten Akten in Kopie
ausgehändigt worden sind. Dieser hat die Beschwerde am 14. Mai 2004 per Telefax
an die ARK übermittelt und sie gleichentags im Original zuhanden der ARK der
Post übergeben, womit die Beschwerdefrist eingehalten ist (vgl. Art. 21 Abs. 1
VwVG, Art. 23 Abs. 1 VOARK).
Gemäss der Verordnung des EJPD zum Betrieb von Empfangsstellen vom 14. März
2001 (SR 142.311.23) stehen den Asylsuchenden in der Empfangsstelle
Telefonautomaten zur Verfügung (Art. 9 Abs. 1). Der freie Verkehr mit einer
Rechtsvertretung ist gewährleistet und es sind Listen von Rechtsvertreterinnen
und Rechtsvertretern frei zugänglich (Art. 9 Abs. 2). Mitteilungen der
Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter werden Asylsuchenden genau so
weitergelei-
2004 / 25 - 167
tet wie Postsendungen (Art. 9 Abs. 3). Dass diese Vorschriften im konkreten
Fall nicht eingehalten worden sind, wird in der Beschwerde nicht gerügt. Es wird
zwar erklärt, Ergänzungen würden nach Studium der Akten und Konsultation einer
rechtskundigen Person vorbehalten. Es wird aber darüber hinaus nicht ansatzweise
dargelegt, weshalb es nicht möglich gewesen sein soll, innert Frist die Akten zu
studieren und einen Rechtsvertreter zu konsultieren, bzw. inwiefern Ergänzungen
der Beschwerde folgen sollen und weshalb diese innert Frist nicht angebracht
werden konnten.
Zusammenfassend ergibt sich mithin, dass der Beschwerdeführer in der Lage
war, innerhalb der Frist von fünf Arbeitstagen (vgl. Art. 108a AsylG) Beschwerde
zu erheben, diese mit dem vorliegenden Urteil materiell behandelt wird und
entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht ersichtlich ist,
inwiefern ihm aufgrund der Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen konkret ein
Rechtsnachteil erwachsen sein soll. Eine Verletzung des Rechts auf eine wirksame
Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK kann demnach im vorliegenden Fall nicht
festgestellt werden.
d) Ergänzend bleibt festzuhalten, dass Art. 29a BV (Rechtsweggarantie),
welcher jeder Person bei Rechtsstreitigkeiten einen Anspruch auf Beurteilung
durch eine richterliche Behörde einräumt, in der Volksabstimmung vom 12. März
2000 zwar angenommen, jedoch bisher noch nicht in Kraft gesetzt wurde. Dass
demnach die Feststellung einer allfälligen Verfassungswidrigkeit der Frist von
Art. 108a AsylG nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann, dessen
ungeachtet aber grundsätzlich auf das oben zur gerügten Verletzung von Art. 13
EMRK Gesagte verwiesen werden kann.
©
24.09.04
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2004 25/162
EMARK - JICRA - GICRA
2004 / 25
2004 / 25 - 162
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 25. Mai 2004 i.S. M.O.,
unbekannter Herkunft
Art. 108a AsylG, Art. 13 EMRK: Beschwerdefrist bei
Nichteintretensentscheiden; wirksame Beschwerde.
1. Die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen gemäss Art.
108a AsylG gilt gleichermassen für die Anfechtung des Nichteintretens auf das
Asylgesuch wie auch für die Anfechtung der infolge des
Nichteintretensentscheids verfügten Wegweisung und deren Vollzugs (Erw. 3a und
3b).
2. Das Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13
EMRK ist nicht schon dadurch verletzt, dass die Beschwerde gegen
Nichteintretensentscheide gemäss Art. 108a AsylG innert fünf Arbeitstagen
einzureichen ist (Erw. 3c).
Art. 108a LAsi, art. 13 CEDH : délai de recours dans le cas
dune décision de non-entrée en matière; recours effectif.
1. Le délai de recours de cinq jours ouvrables prescrit à
lart. 108a LAsi est valable aussi bien pour contester la décision de
non-entrée en matière sur la demande dasile que pour attaquer la décision de
renvoi et dexécution du renvoi (consid. 3a et b).
2. Le droit à un recours effectif stipulé à lart. 13 CEDH
nest pas violé du seul fait que, selon lart. 108a LAsi, le recours contre
une décision de non-entrée en matière doit être déposé dans un délai de cinq
jours ouvrables (consid. 3c).
Art. 108a LAsi, art. 13 CEDU: termine ricorsuale contro le
decisioni di non entrata nel merito di una domanda dasilo; ricorso effettivo.
1. Il termine ricorsuale di 5 giorni, giusta lart. 108a
LAsi, vale sia per la pronuncia in materia di non entrata nel merito sia per
quella in materia dallontanamento e desecuzione dellallontanamento (consid.
3a-b).
2004 / 25 - 163
2. Il diritto ad un ricorso effettivo ai sensi dellart.
13 CEDU non è violato dal solo fatto che il gravame contro la decisione di non
entrata nel merito va inoltrato, secondo lart. 108a LAsi, nei 5 giorni
feriali successivi a quello della notificazione della decisione medesima (consid.
3c).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Ohne seine Identität mit einem Reisepapier oder einem anderen geeigneten
Dokument zu belegen, stellte der Beschwerdeführer am 19. April 2004 in der
Empfangsstelle Basel ein Asylgesuch. Die ihm eingeräumte Frist von 48 Stunden
zur Abgabe eines Dokumentes zu seiner Identifizierung liess er ungenutzt
verstreichen. Bei der Erhebung der Personalien gab er unter anderem an, er
besitze die Staatsangehörigkeit der Elfenbeinküste.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, er sei als Angehöriger des Stammes der Dioulas in Kämpfe mit dem
verfeindeten Stamm der Beté verwickelt gewesen. Es sei auf beiden Seiten zu
zahlreichen Morden gekommen, so dass die Regierung zur Unterbindung des
Konflikts die berüchtigten Todesschwadronen (Brigade de la mort) aufgeboten
habe. Während zweier Wochen habe er sich auf dem Hafengelände von Abidjan
versteckt gehalten, ehe er an Bord eines Schiffes geschleust worden sei. Nach
unbestimmter Zeit habe das Schiff in einer italienischen Hafenstadt angelegt.
Nachdem er dort ungehindert habe an Land gehen können, sei er mit dem Zug in die
Schweiz weitergereist.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2004 trat das BFF gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein; gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung
führte es im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe innerhalb der
eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Identitätspapiere abgegeben und für
diese Unterlassung keine entschuldbaren Gründe glaubhaft anführen können. Es sei
gemessen an den realen Verhältnissen unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer
auf dem Seeweg von Afrika nach Italien und von dort weiter in die Schweiz habe
gelangen können, ohne ein Identitätspapier mitzuführen beziehungsweise ein
solches im Rahmen einer Grenzkontrolle vorweisen zu müssen. Sodann sei aufgrund
der dürftigen Kenntnisse über das angebliche Heimatland, des Fehlens von
ivorischen Identitätsdokumenten sowie der auf Peul und ein wenig Französisch
beschränkten Sprachkenntnisse davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht
aus der Elfenbeinküste stamme. Die zur Begründung des Asylgesuchs geltend
gemachten Vorbringen bezüglich der Elfenbeinküste seien somit haltlos.
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Mit Telefax-Eingabe vom 14. Mai 2004 reichte der Beschwerdeführer bei der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein und beantragte zur
Hauptsache die Aufhebung der Verfügung des BFF vom 7. Mai 2004 und die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Fragen der
Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung. Im Eventualpunkt stellte er das
Begehren, es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der
Wegweisung festzustellen, und er sei von Amtes wegen vorläufig aufzunehmen.
Die ARK weist die Beschwerde im vereinfachten Verfahren vollumfänglich ab.
Aus den Erwägungen:
3. a) In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer vorweg
geltend, die Frist von fünf Arbeitstagen gemäss Art. 108a AsylG zur Anfechtung
von Nichteintretensentscheiden des BFF gemäss Art. 32 - 34 AsylG gelte nicht für
den Wegweisungsentscheid; für diesen gelte die 30-tägige Frist von Art. 50 VwVG,
was aus Art. 108a AsylG zu schliessen sei, da diese Bestimmung nur von
Nichteintretensentscheiden spreche. Art. 44a AsylG spreche von einem
rechtskräftigen Nichteintretensentscheid und von einem rechtskräftigen
Wegweisungsentscheid, was aber keinen Sinn machen würde, wenn die Rechtskraft
für beide Anordnungen gleichzeitig eintreten würde. Die Beschwerde sei sodann
nicht als abschliessend zu betrachten; er behalte sich vor, innert der noch
laufenden 30-tägigen Beschwerdefrist eine Ergänzung nachzureichen, worin er sich
nicht allein zur Frage, ob das BFF auf sein Asylgesuch zu Recht oder zu Unrecht
nicht eingetreten sei, sondern auch zu Wegweisungshindernissen äussern werde.
Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdefrist von fünf
Arbeitstagen verletzte das Recht auf eine wirksame Beschwerde (vgl. Art. 13 EMRK)
sowie die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV).
b) Der Auffassung des Beschwerdeführers, für das Nichteintreten einerseits
und die Wegweisung samt Vollzug derselben anderseits würden verschiedene
Beschwerdefristen gelten, kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG
ist bei Nichteintretensentscheiden in der Regel die Wegweisung und deren Vollzug
anzuordnen, woraus ohne weiteres ersichtlich ist, dass die Verfügung des BFF -
trotz zulässiger Teilanfechtung - eine Einheit bildet. Daraus ergibt sich
alsdann, dass für die Frage der Beschwerdefrist der Entscheid in der Hauptsache
- Nichteintreten auf ein Asylgesuch oder Abweisung desselben - massgeblich ist.
Die diesbezügliche Argumentation des Beschwerdeführers ist nur insoweit
begründet, als in Art. 44a AsylG von einem rechtskräftigen
Nichteintretensentscheid nach Art. 3234 AsylG die Rede ist und zusätzlich ein
rechtskräftiger Wegweisungsentscheid als Voraussetzung für die Unterstellung
2004 / 25 - 165
unter die Bestimmungen des ANAG genannt wird. Der Schlussfolgerung, wonach
sich aus dieser Differenzierung (im Unterscheid zur Überschrift von Art. 44a
AsylG, wo nur der Nichteintretensentscheid erwähnt wird) nur im Falle eines
gestaffelten Eintritts der Rechtskraft infolge unterschiedlicher
Beschwerdefristen ein Sinn ergäbe, kann nicht beigepflichtet werden. Der Grund
für die ausdrückliche Nennung des rechtskräftigen Wegweisungsentscheids in Art.
44a AsylG ist viel eher darin zu erblicken, dass damit eine Abgrenzung bezweckt
wurde zu jenen Personen, auf deren Asylgesuch aus einem der in den Artikeln
32-34 genannten Gründen nicht eingetreten wurde, die aber nicht gleichzeitig
über einen rechtskräftigen Wegweisungsentscheid verfügen, weil beispielsweise
der Vollzug - etwa aus medizinischen Gründen - als undurchführbar erachtet und
die vorläufige Aufnahme angeordnet wurde. Die vom Beschwerdeführer angesprochene
Differenzierung impliziert somit keinesfalls verschiedene Beschwerdefristen für
den Nichteintretensentscheid und die Anordnung der Wegweisung sowie des
Vollzugs. In den Materialien finden sich denn auch keinerlei Hinweise, welche
die Argumentationsweise des Beschwerdeführers zu stützen vermöchten. So fehlen
in der Botschaft zum Entlastungsprogramm 2003 für den Bundeshaushalt vom 2. Juli
2003 (BBl 2003 5615 ff.; EP 03) und in den Ratsprotokollen jegliche
Anhaltspunkte dafür, dass die auf fünf Arbeitstage reduzierte Beschwerdefrist
ausschliesslich für die Nichteintretensentscheide nach den Artikeln 32-34, nicht
jedoch für die gleichzeitig verfügte Wegweisung und deren Vollzug gelten soll.
Eine solche Regelung würde in der Praxis zum absurden Ergebnis führen, dass die
asylsuchende Person die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen gezielt
unterlaufen könnte, indem sie einzig die Wegweisung oder deren Vollzug anficht.
Erst recht nicht liessen sich unterschiedliche Beschwerdefristen mit dem
Leitmotiv des EP 03 erklären, welches in der Sanierung des Bundeshaushaltes zu
erblicken ist und im Asylbereich umgesetzt wird, indem einerseits Personen,
deren Asylgesuche offensichtlich unbegründet sind oder die sich missbräuchlich
verhalten und auf deren Asylgesuche nicht eingetreten wird, aus dem System der
Sozialleistungen ausgeschlossen werden, sowie andererseits durch die Verkürzung
des Verfahrens (BBl 2003 5689 ff.).
c) Gemäss Art. 13 EMRK hat jede Person, die in ihren in der Konvention
anerkannten Rechten und Freiheiten verletzt worden ist, das Recht, bei einer
innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers liegt abstrakt besehen nicht schon dadurch eine
Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde vor, weil die Beschwerde
gemäss Art. 108a AsylG innert fünf Arbeitstagen einzureichen ist. Diese auf
Nichteintretensentscheide des BFF nach den Art. 32-34 AsylG beschränkte
Beschwerdefrist ist zwar kurz bemessen. Im Unterschied zu der ordentlichen
Beschwerdefrist gemäss Art. 50 VwVG ist sie aber nicht nach Kalendertagen,
sondern nach Arbeitstagen zu berechnen. Samstage, Sonntage, Feiertage des Bun-
2004 / 25 - 166
des sowie nach kantonalem Recht am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihres
Vertreters anerkannte Feiertage gelten bei der Berechnung der Frist nicht als
Arbeitstage (vgl. Art. 23 Abs. 3 VOARK). Haben die Partei und ihr Vertreter
nicht im selben Kanton Wohnsitz, so ist gemäss Praxis der ARK bei der Berechnung
der Frist ein bestimmter Tag nicht als Arbeitstag zu zählen, auch wenn dieser
nur im Wohnsitzkanton der Partei oder des Vertreters ein Feiertag ist. Da die
Beschwerdefrist erst am Tag nach der Eröffnung der angefochtenen Verfügung zu
laufen beginnt (vgl. Art. 20 Abs. 1 VwVG), stehen demnach zur Einreichung der
Beschwerde in jedem Fall volle fünf Arbeitstage zur Verfügung. Der Beschwerde
führenden Person steht es sodann jederzeit frei, rechtskundige Hilfe Dritter in
Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 11 Abs. 1 VwVG). Ferner hat die Beschwerde
aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG). Im Verfahren vor der ARK,
welche eine unabhängige richterliche Behörde ist (Art. 2 VOARK), gilt zudem der
Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 12 VwVG). Die ARK wendet das Recht von Amtes
wegen an (vgl. Art. 62 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und verfügt über
umfassende Kognition (vgl. Art. 106 AsylG). Im Falle einer unvollständigen
Beschwerde setzt sie eine dreitägige Nachfrist zu deren Verbesserung an (vgl.
Art. 110 Abs. 1 AsylG), und auch zur Beibringung von Beweismittel räumt sie eine
Frist ein (vgl. Art. 110 Abs. 2 und 3 AsylG). Schliesslich ordnet sie einen
Schriftenwechsel an, wenn die Beschwerde nicht von vornherein unzulässig oder
aussichtslos erscheint (vgl. Art. 111 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG), und
verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend sind, kann sie berücksichtigen
(vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Schliesslich besteht auch die Möglichkeit, die
Beschwerdefrist wieder herzustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter
unverschuldet abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, binnen zehn Tagen
nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung
einreicht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (vgl. Art. 24 Abs. 1 VwVG).
Vorliegend ist die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 7. Mai 2004
eröffnet worden, wobei ihm gleichzeitig die relevanten Akten in Kopie
ausgehändigt worden sind. Dieser hat die Beschwerde am 14. Mai 2004 per Telefax
an die ARK übermittelt und sie gleichentags im Original zuhanden der ARK der
Post übergeben, womit die Beschwerdefrist eingehalten ist (vgl. Art. 21 Abs. 1
VwVG, Art. 23 Abs. 1 VOARK).
Gemäss der Verordnung des EJPD zum Betrieb von Empfangsstellen vom 14. März
2001 (SR 142.311.23) stehen den Asylsuchenden in der Empfangsstelle
Telefonautomaten zur Verfügung (Art. 9 Abs. 1). Der freie Verkehr mit einer
Rechtsvertretung ist gewährleistet und es sind Listen von Rechtsvertreterinnen
und Rechtsvertretern frei zugänglich (Art. 9 Abs. 2). Mitteilungen der
Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter werden Asylsuchenden genau so
weitergelei-
2004 / 25 - 167
tet wie Postsendungen (Art. 9 Abs. 3). Dass diese Vorschriften im konkreten
Fall nicht eingehalten worden sind, wird in der Beschwerde nicht gerügt. Es wird
zwar erklärt, Ergänzungen würden nach Studium der Akten und Konsultation einer
rechtskundigen Person vorbehalten. Es wird aber darüber hinaus nicht ansatzweise
dargelegt, weshalb es nicht möglich gewesen sein soll, innert Frist die Akten zu
studieren und einen Rechtsvertreter zu konsultieren, bzw. inwiefern Ergänzungen
der Beschwerde folgen sollen und weshalb diese innert Frist nicht angebracht
werden konnten.
Zusammenfassend ergibt sich mithin, dass der Beschwerdeführer in der Lage
war, innerhalb der Frist von fünf Arbeitstagen (vgl. Art. 108a AsylG) Beschwerde
zu erheben, diese mit dem vorliegenden Urteil materiell behandelt wird und
entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht ersichtlich ist,
inwiefern ihm aufgrund der Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen konkret ein
Rechtsnachteil erwachsen sein soll. Eine Verletzung des Rechts auf eine wirksame
Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK kann demnach im vorliegenden Fall nicht
festgestellt werden.
d) Ergänzend bleibt festzuhalten, dass Art. 29a BV (Rechtsweggarantie),
welcher jeder Person bei Rechtsstreitigkeiten einen Anspruch auf Beurteilung
durch eine richterliche Behörde einräumt, in der Volksabstimmung vom 12. März
2000 zwar angenommen, jedoch bisher noch nicht in Kraft gesetzt wurde. Dass
demnach die Feststellung einer allfälligen Verfassungswidrigkeit der Frist von
Art. 108a AsylG nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann, dessen
ungeachtet aber grundsätzlich auf das oben zur gerügten Verletzung von Art. 13
EMRK Gesagte verwiesen werden kann.
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24.09.04