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EMARK-2004-25

Art. 108a AsylG, Art. 13 EMRK: Beschwerdefrist bei

Emark · 2004-05-25 · Deutsch CH
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1. Die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen gemäss Art. 108a AsylG gilt gleichermassen für die Anfechtung des Nichteintretens auf das Asylgesuch wie auch für die Anfechtung der infolge des Nichteintretensentscheids verfügten Wegweisung und deren Vollzugs (Erw. 3a und 3b).

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen gemäss Art. 108a AsylG gilt gleichermassen für die Anfechtung des Nichteintretens auf das Asylgesuch wie auch für die Anfechtung der infolge des Nichteintretensentscheids verfügten Wegweisung und deren Vollzugs (Erw. 3a und 3b).

E. 2 Il diritto ad un ricorso effettivo ai sensi dell’art.

13 CEDU non è violato dal solo fatto che il gravame contro la decisione di non

entrata nel merito va inoltrato, secondo l’art. 108a LAsi, nei 5 giorni

feriali successivi a quello della notificazione della decisione medesima (consid.

3c).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Ohne seine Identität mit einem Reisepapier oder einem anderen geeigneten

Dokument zu belegen, stellte der Beschwerdeführer am 19. April 2004 in der

Empfangsstelle Basel ein Asylgesuch. Die ihm eingeräumte Frist von 48 Stunden

zur Abgabe eines Dokumentes zu seiner Identifizierung liess er ungenutzt

verstreichen. Bei der Erhebung der Personalien gab er unter anderem an, er

besitze die Staatsangehörigkeit der Elfenbeinküste.

Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen

geltend, er sei als Angehöriger des Stammes der Dioulas in Kämpfe mit dem

verfeindeten Stamm der Beté verwickelt gewesen. Es sei auf beiden Seiten zu

zahlreichen Morden gekommen, so dass die Regierung zur Unterbindung des

Konflikts die berüchtigten Todesschwadronen („Brigade de la mort“) aufgeboten

habe. Während zweier Wochen habe er sich auf dem Hafengelände von Abidjan

versteckt gehalten, ehe er an Bord eines Schiffes geschleust worden sei. Nach

unbestimmter Zeit habe das Schiff in einer italienischen Hafenstadt angelegt.

Nachdem er dort ungehindert habe an Land gehen können, sei er mit dem Zug in die

Schweiz weitergereist.

Mit Verfügung vom 7. Mai 2004 trat das BFF gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a

AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein; gleichzeitig verfügte

es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung

führte es im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe innerhalb der

eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Identitätspapiere abgegeben und für

diese Unterlassung keine entschuldbaren Gründe glaubhaft anführen können. Es sei

gemessen an den realen Verhältnissen unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer

auf dem Seeweg von Afrika nach Italien und von dort weiter in die Schweiz habe

gelangen können, ohne ein Identitätspapier mitzuführen beziehungsweise ein

solches im Rahmen einer Grenzkontrolle vorweisen zu müssen. Sodann sei aufgrund

der dürftigen Kenntnisse über das angebliche Heimatland, des Fehlens von

ivorischen Identitätsdokumenten sowie der auf Peul und ein wenig Französisch

beschränkten Sprachkenntnisse davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht

aus der Elfenbeinküste stamme. Die zur Begründung des Asylgesuchs geltend

gemachten Vorbringen bezüglich der Elfenbeinküste seien somit haltlos.

2004 / 25 - 164

Mit Telefax-Eingabe vom 14. Mai 2004 reichte der Beschwerdeführer bei der

Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein und beantragte zur

Hauptsache die Aufhebung der Verfügung des BFF vom 7. Mai 2004 und die

Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Fragen der

Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung. Im Eventualpunkt stellte er das

Begehren, es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der

Wegweisung festzustellen, und er sei von Amtes wegen vorläufig aufzunehmen.

Die ARK weist die Beschwerde im vereinfachten Verfahren vollumfänglich ab.

Aus den Erwägungen:

E. 3 a) In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer vorweg

geltend, die Frist von fünf Arbeitstagen gemäss Art. 108a AsylG zur Anfechtung

von Nichteintretensentscheiden des BFF gemäss Art. 32 - 34 AsylG gelte nicht für

den Wegweisungsentscheid; für diesen gelte die 30-tägige Frist von Art. 50 VwVG,

was aus Art. 108a AsylG zu schliessen sei, da diese Bestimmung nur von

Nichteintretensentscheiden spreche. Art. 44a AsylG spreche von einem

rechtskräftigen Nichteintretensentscheid und von einem rechtskräftigen

Wegweisungsentscheid, was aber keinen Sinn machen würde, wenn die Rechtskraft

für beide Anordnungen gleichzeitig eintreten würde. Die Beschwerde sei sodann

nicht als abschliessend zu betrachten; er behalte sich vor, innert der noch

laufenden 30-tägigen Beschwerdefrist eine Ergänzung nachzureichen, worin er sich

nicht allein zur Frage, ob das BFF auf sein Asylgesuch zu Recht oder zu Unrecht

nicht eingetreten sei, sondern auch zu Wegweisungshindernissen äussern werde.

Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdefrist von fünf

Arbeitstagen verletzte das Recht auf eine wirksame Beschwerde (vgl. Art. 13 EMRK)

sowie die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV).

b) Der Auffassung des Beschwerdeführers, für das Nichteintreten einerseits

und die Wegweisung samt Vollzug derselben anderseits würden verschiedene

Beschwerdefristen gelten, kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG

ist bei Nichteintretensentscheiden in der Regel die Wegweisung und deren Vollzug

anzuordnen, woraus ohne weiteres ersichtlich ist, dass die Verfügung des BFF -

trotz zulässiger Teilanfechtung - eine Einheit bildet. Daraus ergibt sich

alsdann, dass für die Frage der Beschwerdefrist der Entscheid in der Hauptsache

- Nichteintreten auf ein Asylgesuch oder Abweisung desselben - massgeblich ist.

Die diesbezügliche Argumentation des Beschwerdeführers ist nur insoweit

begründet, als in Art. 44a AsylG von einem rechtskräftigen

Nichteintretensentscheid nach Art. 32­34 AsylG die Rede ist und zusätzlich ein

rechtskräftiger Wegweisungsentscheid als Voraussetzung für die Unterstellung

2004 / 25 - 165

unter die Bestimmungen des ANAG genannt wird. Der Schlussfolgerung, wonach

sich aus dieser Differenzierung (im Unterscheid zur Überschrift von Art. 44a

AsylG, wo nur der Nichteintretensentscheid erwähnt wird) nur im Falle eines

gestaffelten Eintritts der Rechtskraft infolge unterschiedlicher

Beschwerdefristen ein Sinn ergäbe, kann nicht beigepflichtet werden. Der Grund

für die ausdrückliche Nennung des rechtskräftigen Wegweisungsentscheids in Art.

44a AsylG ist viel eher darin zu erblicken, dass damit eine Abgrenzung bezweckt

wurde zu jenen Personen, auf deren Asylgesuch aus einem der in den Artikeln

32-34 genannten Gründen nicht eingetreten wurde, die aber nicht gleichzeitig

über einen rechtskräftigen Wegweisungsentscheid verfügen, weil beispielsweise

der Vollzug - etwa aus medizinischen Gründen - als undurchführbar erachtet und

die vorläufige Aufnahme angeordnet wurde. Die vom Beschwerdeführer angesprochene

Differenzierung impliziert somit keinesfalls verschiedene Beschwerdefristen für

den Nichteintretensentscheid und die Anordnung der Wegweisung sowie des

Vollzugs. In den Materialien finden sich denn auch keinerlei Hinweise, welche

die Argumentationsweise des Beschwerdeführers zu stützen vermöchten. So fehlen

in der Botschaft zum Entlastungsprogramm 2003 für den Bundeshaushalt vom 2. Juli

2003 (BBl 2003 5615 ff.; EP 03) und in den Ratsprotokollen jegliche

Anhaltspunkte dafür, dass die auf fünf Arbeitstage reduzierte Beschwerdefrist

ausschliesslich für die Nichteintretensentscheide nach den Artikeln 32-34, nicht

jedoch für die gleichzeitig verfügte Wegweisung und deren Vollzug gelten soll.

Eine solche Regelung würde in der Praxis zum absurden Ergebnis führen, dass die

asylsuchende Person die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen gezielt

unterlaufen könnte, indem sie einzig die Wegweisung oder deren Vollzug anficht.

Erst recht nicht liessen sich unterschiedliche Beschwerdefristen mit dem

Leitmotiv des EP 03 erklären, welches in der Sanierung des Bundeshaushaltes zu

erblicken ist und im Asylbereich umgesetzt wird, indem einerseits Personen,

deren Asylgesuche offensichtlich unbegründet sind oder die sich missbräuchlich

verhalten und auf deren Asylgesuche nicht eingetreten wird, aus dem System der

Sozialleistungen ausgeschlossen werden, sowie andererseits durch die Verkürzung

des Verfahrens (BBl 2003 5689 ff.).

c) Gemäss Art. 13 EMRK hat jede Person, die in ihren in der Konvention

anerkannten Rechten und Freiheiten verletzt worden ist, das Recht, bei einer

innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben. Entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers liegt abstrakt besehen nicht schon dadurch eine

Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde vor, weil die Beschwerde

gemäss Art. 108a AsylG innert fünf Arbeitstagen einzureichen ist. Diese auf

Nichteintretensentscheide des BFF nach den Art. 32-34 AsylG beschränkte

Beschwerdefrist ist zwar kurz bemessen. Im Unterschied zu der ordentlichen

Beschwerdefrist gemäss Art. 50 VwVG ist sie aber nicht nach Kalendertagen,

sondern nach Arbeitstagen zu berechnen. Samstage, Sonntage, Feiertage des Bun-

2004 / 25 - 166

des sowie nach kantonalem Recht am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihres

Vertreters anerkannte Feiertage gelten bei der Berechnung der Frist nicht als

Arbeitstage (vgl. Art. 23 Abs. 3 VOARK). Haben die Partei und ihr Vertreter

nicht im selben Kanton Wohnsitz, so ist gemäss Praxis der ARK bei der Berechnung

der Frist ein bestimmter Tag nicht als Arbeitstag zu zählen, auch wenn dieser

nur im Wohnsitzkanton der Partei oder des Vertreters ein Feiertag ist. Da die

Beschwerdefrist erst am Tag nach der Eröffnung der angefochtenen Verfügung zu

laufen beginnt (vgl. Art. 20 Abs. 1 VwVG), stehen demnach zur Einreichung der

Beschwerde in jedem Fall volle fünf Arbeitstage zur Verfügung. Der Beschwerde

führenden Person steht es sodann jederzeit frei, rechtskundige Hilfe Dritter in

Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 11 Abs. 1 VwVG). Ferner hat die Beschwerde

aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG). Im Verfahren vor der ARK,

welche eine unabhängige richterliche Behörde ist (Art. 2 VOARK), gilt zudem der

Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 12 VwVG). Die ARK wendet das Recht von Amtes

wegen an (vgl. Art. 62 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und verfügt über

umfassende Kognition (vgl. Art. 106 AsylG). Im Falle einer unvollständigen

Beschwerde setzt sie eine dreitägige Nachfrist zu deren Verbesserung an (vgl.

Art. 110 Abs. 1 AsylG), und auch zur Beibringung von Beweismittel räumt sie eine

Frist ein (vgl. Art. 110 Abs. 2 und 3 AsylG). Schliesslich ordnet sie einen

Schriftenwechsel an, wenn die Beschwerde nicht von vornherein unzulässig oder

aussichtslos erscheint (vgl. Art. 111 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG), und

verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend sind, kann sie berücksichtigen

(vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Schliesslich besteht auch die Möglichkeit, die

Beschwerdefrist wieder herzustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter

unverschuldet abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, binnen zehn Tagen

nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung

einreicht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (vgl. Art. 24 Abs. 1 VwVG).

Vorliegend ist die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 7. Mai 2004

eröffnet worden, wobei ihm gleichzeitig die relevanten Akten in Kopie

ausgehändigt worden sind. Dieser hat die Beschwerde am 14. Mai 2004 per Telefax

an die ARK übermittelt und sie gleichentags im Original zuhanden der ARK der

Post übergeben, womit die Beschwerdefrist eingehalten ist (vgl. Art. 21 Abs. 1

VwVG, Art. 23 Abs. 1 VOARK).

Gemäss der Verordnung des EJPD zum Betrieb von Empfangsstellen vom 14. März

2001 (SR 142.311.23) stehen den Asylsuchenden in der Empfangsstelle

Telefonautomaten zur Verfügung (Art. 9 Abs. 1). Der freie Verkehr mit einer

Rechtsvertretung ist gewährleistet und es sind Listen von Rechtsvertreterinnen

und Rechtsvertretern frei zugänglich (Art. 9 Abs. 2). Mitteilungen der

Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter werden Asylsuchenden genau so

weitergelei-

2004 / 25 - 167

tet wie Postsendungen (Art. 9 Abs. 3). Dass diese Vorschriften im konkreten

Fall nicht eingehalten worden sind, wird in der Beschwerde nicht gerügt. Es wird

zwar erklärt, Ergänzungen würden nach Studium der Akten und Konsultation einer

rechtskundigen Person vorbehalten. Es wird aber darüber hinaus nicht ansatzweise

dargelegt, weshalb es nicht möglich gewesen sein soll, innert Frist die Akten zu

studieren und einen Rechtsvertreter zu konsultieren, bzw. inwiefern Ergänzungen

der Beschwerde folgen sollen und weshalb diese innert Frist nicht angebracht

werden konnten.

Zusammenfassend ergibt sich mithin, dass der Beschwerdeführer in der Lage

war, innerhalb der Frist von fünf Arbeitstagen (vgl. Art. 108a AsylG) Beschwerde

zu erheben, diese mit dem vorliegenden Urteil materiell behandelt wird und

entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht ersichtlich ist,

inwiefern ihm aufgrund der Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen konkret ein

Rechtsnachteil erwachsen sein soll. Eine Verletzung des Rechts auf eine wirksame

Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK kann demnach im vorliegenden Fall nicht

festgestellt werden.

d) Ergänzend bleibt festzuhalten, dass Art. 29a BV (Rechtsweggarantie),

welcher jeder Person bei Rechtsstreitigkeiten einen Anspruch auf Beurteilung

durch eine richterliche Behörde einräumt, in der Volksabstimmung vom 12. März

2000 zwar angenommen, jedoch bisher noch nicht in Kraft gesetzt wurde. Dass

demnach die Feststellung einer allfälligen Verfassungswidrigkeit der Frist von

Art. 108a AsylG nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann, dessen

ungeachtet aber grundsätzlich auf das oben zur gerügten Verletzung von Art. 13

EMRK Gesagte verwiesen werden kann.

©

24.09.04

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EMARK - JICRA - GICRA 2004 25/162

EMARK - JICRA - GICRA

2004 / 25

2004 / 25 - 162

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 25. Mai 2004 i.S. M.O.,

unbekannter Herkunft

Art. 108a AsylG, Art. 13 EMRK: Beschwerdefrist bei

Nichteintretensentscheiden; wirksame Beschwerde.

1. Die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen gemäss Art.

108a AsylG gilt gleichermassen für die Anfechtung des Nichteintretens auf das

Asylgesuch wie auch für die Anfechtung der infolge des

Nichteintretensentscheids verfügten Wegweisung und deren Vollzugs (Erw. 3a und

3b).

2. Das Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13

EMRK ist nicht schon dadurch verletzt, dass die Beschwerde gegen

Nichteintretensentscheide gemäss Art. 108a AsylG innert fünf Arbeitstagen

einzureichen ist (Erw. 3c).

Art. 108a LAsi, art. 13 CEDH : délai de recours dans le cas

d’une décision de non-entrée en matière; recours effectif.

1. Le délai de recours de cinq jours ouvrables prescrit à

l’art. 108a LAsi est valable aussi bien pour contester la décision de

non-entrée en matière sur la demande d’asile que pour attaquer la décision de

renvoi et d’exécution du renvoi (consid. 3a et b).

2. Le droit à un recours effectif stipulé à l’art. 13 CEDH

n’est pas violé du seul fait que, selon l’art. 108a LAsi, le recours contre

une décision de non-entrée en matière doit être déposé dans un délai de cinq

jours ouvrables (consid. 3c).

Art. 108a LAsi, art. 13 CEDU: termine ricorsuale contro le

decisioni di non entrata nel merito di una domanda d’asilo; ricorso effettivo.

1. Il termine ricorsuale di 5 giorni, giusta l’art. 108a

LAsi, vale sia per la pronuncia in materia di non entrata nel merito sia per

quella in materia d’allontanamento e d’esecuzione dell’allontanamento (consid.

3a-b).

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2. Il diritto ad un ricorso effettivo ai sensi dell’art.

13 CEDU non è violato dal solo fatto che il gravame contro la decisione di non

entrata nel merito va inoltrato, secondo l’art. 108a LAsi, nei 5 giorni

feriali successivi a quello della notificazione della decisione medesima (consid.

3c).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Ohne seine Identität mit einem Reisepapier oder einem anderen geeigneten

Dokument zu belegen, stellte der Beschwerdeführer am 19. April 2004 in der

Empfangsstelle Basel ein Asylgesuch. Die ihm eingeräumte Frist von 48 Stunden

zur Abgabe eines Dokumentes zu seiner Identifizierung liess er ungenutzt

verstreichen. Bei der Erhebung der Personalien gab er unter anderem an, er

besitze die Staatsangehörigkeit der Elfenbeinküste.

Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen

geltend, er sei als Angehöriger des Stammes der Dioulas in Kämpfe mit dem

verfeindeten Stamm der Beté verwickelt gewesen. Es sei auf beiden Seiten zu

zahlreichen Morden gekommen, so dass die Regierung zur Unterbindung des

Konflikts die berüchtigten Todesschwadronen („Brigade de la mort“) aufgeboten

habe. Während zweier Wochen habe er sich auf dem Hafengelände von Abidjan

versteckt gehalten, ehe er an Bord eines Schiffes geschleust worden sei. Nach

unbestimmter Zeit habe das Schiff in einer italienischen Hafenstadt angelegt.

Nachdem er dort ungehindert habe an Land gehen können, sei er mit dem Zug in die

Schweiz weitergereist.

Mit Verfügung vom 7. Mai 2004 trat das BFF gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a

AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein; gleichzeitig verfügte

es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung

führte es im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe innerhalb der

eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Identitätspapiere abgegeben und für

diese Unterlassung keine entschuldbaren Gründe glaubhaft anführen können. Es sei

gemessen an den realen Verhältnissen unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer

auf dem Seeweg von Afrika nach Italien und von dort weiter in die Schweiz habe

gelangen können, ohne ein Identitätspapier mitzuführen beziehungsweise ein

solches im Rahmen einer Grenzkontrolle vorweisen zu müssen. Sodann sei aufgrund

der dürftigen Kenntnisse über das angebliche Heimatland, des Fehlens von

ivorischen Identitätsdokumenten sowie der auf Peul und ein wenig Französisch

beschränkten Sprachkenntnisse davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht

aus der Elfenbeinküste stamme. Die zur Begründung des Asylgesuchs geltend

gemachten Vorbringen bezüglich der Elfenbeinküste seien somit haltlos.

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Mit Telefax-Eingabe vom 14. Mai 2004 reichte der Beschwerdeführer bei der

Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein und beantragte zur

Hauptsache die Aufhebung der Verfügung des BFF vom 7. Mai 2004 und die

Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Fragen der

Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung. Im Eventualpunkt stellte er das

Begehren, es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der

Wegweisung festzustellen, und er sei von Amtes wegen vorläufig aufzunehmen.

Die ARK weist die Beschwerde im vereinfachten Verfahren vollumfänglich ab.

Aus den Erwägungen:

3. a) In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer vorweg

geltend, die Frist von fünf Arbeitstagen gemäss Art. 108a AsylG zur Anfechtung

von Nichteintretensentscheiden des BFF gemäss Art. 32 - 34 AsylG gelte nicht für

den Wegweisungsentscheid; für diesen gelte die 30-tägige Frist von Art. 50 VwVG,

was aus Art. 108a AsylG zu schliessen sei, da diese Bestimmung nur von

Nichteintretensentscheiden spreche. Art. 44a AsylG spreche von einem

rechtskräftigen Nichteintretensentscheid und von einem rechtskräftigen

Wegweisungsentscheid, was aber keinen Sinn machen würde, wenn die Rechtskraft

für beide Anordnungen gleichzeitig eintreten würde. Die Beschwerde sei sodann

nicht als abschliessend zu betrachten; er behalte sich vor, innert der noch

laufenden 30-tägigen Beschwerdefrist eine Ergänzung nachzureichen, worin er sich

nicht allein zur Frage, ob das BFF auf sein Asylgesuch zu Recht oder zu Unrecht

nicht eingetreten sei, sondern auch zu Wegweisungshindernissen äussern werde.

Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdefrist von fünf

Arbeitstagen verletzte das Recht auf eine wirksame Beschwerde (vgl. Art. 13 EMRK)

sowie die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV).

b) Der Auffassung des Beschwerdeführers, für das Nichteintreten einerseits

und die Wegweisung samt Vollzug derselben anderseits würden verschiedene

Beschwerdefristen gelten, kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG

ist bei Nichteintretensentscheiden in der Regel die Wegweisung und deren Vollzug

anzuordnen, woraus ohne weiteres ersichtlich ist, dass die Verfügung des BFF -

trotz zulässiger Teilanfechtung - eine Einheit bildet. Daraus ergibt sich

alsdann, dass für die Frage der Beschwerdefrist der Entscheid in der Hauptsache

- Nichteintreten auf ein Asylgesuch oder Abweisung desselben - massgeblich ist.

Die diesbezügliche Argumentation des Beschwerdeführers ist nur insoweit

begründet, als in Art. 44a AsylG von einem rechtskräftigen

Nichteintretensentscheid nach Art. 32­34 AsylG die Rede ist und zusätzlich ein

rechtskräftiger Wegweisungsentscheid als Voraussetzung für die Unterstellung

2004 / 25 - 165

unter die Bestimmungen des ANAG genannt wird. Der Schlussfolgerung, wonach

sich aus dieser Differenzierung (im Unterscheid zur Überschrift von Art. 44a

AsylG, wo nur der Nichteintretensentscheid erwähnt wird) nur im Falle eines

gestaffelten Eintritts der Rechtskraft infolge unterschiedlicher

Beschwerdefristen ein Sinn ergäbe, kann nicht beigepflichtet werden. Der Grund

für die ausdrückliche Nennung des rechtskräftigen Wegweisungsentscheids in Art.

44a AsylG ist viel eher darin zu erblicken, dass damit eine Abgrenzung bezweckt

wurde zu jenen Personen, auf deren Asylgesuch aus einem der in den Artikeln

32-34 genannten Gründen nicht eingetreten wurde, die aber nicht gleichzeitig

über einen rechtskräftigen Wegweisungsentscheid verfügen, weil beispielsweise

der Vollzug - etwa aus medizinischen Gründen - als undurchführbar erachtet und

die vorläufige Aufnahme angeordnet wurde. Die vom Beschwerdeführer angesprochene

Differenzierung impliziert somit keinesfalls verschiedene Beschwerdefristen für

den Nichteintretensentscheid und die Anordnung der Wegweisung sowie des

Vollzugs. In den Materialien finden sich denn auch keinerlei Hinweise, welche

die Argumentationsweise des Beschwerdeführers zu stützen vermöchten. So fehlen

in der Botschaft zum Entlastungsprogramm 2003 für den Bundeshaushalt vom 2. Juli

2003 (BBl 2003 5615 ff.; EP 03) und in den Ratsprotokollen jegliche

Anhaltspunkte dafür, dass die auf fünf Arbeitstage reduzierte Beschwerdefrist

ausschliesslich für die Nichteintretensentscheide nach den Artikeln 32-34, nicht

jedoch für die gleichzeitig verfügte Wegweisung und deren Vollzug gelten soll.

Eine solche Regelung würde in der Praxis zum absurden Ergebnis führen, dass die

asylsuchende Person die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen gezielt

unterlaufen könnte, indem sie einzig die Wegweisung oder deren Vollzug anficht.

Erst recht nicht liessen sich unterschiedliche Beschwerdefristen mit dem

Leitmotiv des EP 03 erklären, welches in der Sanierung des Bundeshaushaltes zu

erblicken ist und im Asylbereich umgesetzt wird, indem einerseits Personen,

deren Asylgesuche offensichtlich unbegründet sind oder die sich missbräuchlich

verhalten und auf deren Asylgesuche nicht eingetreten wird, aus dem System der

Sozialleistungen ausgeschlossen werden, sowie andererseits durch die Verkürzung

des Verfahrens (BBl 2003 5689 ff.).

c) Gemäss Art. 13 EMRK hat jede Person, die in ihren in der Konvention

anerkannten Rechten und Freiheiten verletzt worden ist, das Recht, bei einer

innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben. Entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers liegt abstrakt besehen nicht schon dadurch eine

Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde vor, weil die Beschwerde

gemäss Art. 108a AsylG innert fünf Arbeitstagen einzureichen ist. Diese auf

Nichteintretensentscheide des BFF nach den Art. 32-34 AsylG beschränkte

Beschwerdefrist ist zwar kurz bemessen. Im Unterschied zu der ordentlichen

Beschwerdefrist gemäss Art. 50 VwVG ist sie aber nicht nach Kalendertagen,

sondern nach Arbeitstagen zu berechnen. Samstage, Sonntage, Feiertage des Bun-

2004 / 25 - 166

des sowie nach kantonalem Recht am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihres

Vertreters anerkannte Feiertage gelten bei der Berechnung der Frist nicht als

Arbeitstage (vgl. Art. 23 Abs. 3 VOARK). Haben die Partei und ihr Vertreter

nicht im selben Kanton Wohnsitz, so ist gemäss Praxis der ARK bei der Berechnung

der Frist ein bestimmter Tag nicht als Arbeitstag zu zählen, auch wenn dieser

nur im Wohnsitzkanton der Partei oder des Vertreters ein Feiertag ist. Da die

Beschwerdefrist erst am Tag nach der Eröffnung der angefochtenen Verfügung zu

laufen beginnt (vgl. Art. 20 Abs. 1 VwVG), stehen demnach zur Einreichung der

Beschwerde in jedem Fall volle fünf Arbeitstage zur Verfügung. Der Beschwerde

führenden Person steht es sodann jederzeit frei, rechtskundige Hilfe Dritter in

Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 11 Abs. 1 VwVG). Ferner hat die Beschwerde

aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG). Im Verfahren vor der ARK,

welche eine unabhängige richterliche Behörde ist (Art. 2 VOARK), gilt zudem der

Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 12 VwVG). Die ARK wendet das Recht von Amtes

wegen an (vgl. Art. 62 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und verfügt über

umfassende Kognition (vgl. Art. 106 AsylG). Im Falle einer unvollständigen

Beschwerde setzt sie eine dreitägige Nachfrist zu deren Verbesserung an (vgl.

Art. 110 Abs. 1 AsylG), und auch zur Beibringung von Beweismittel räumt sie eine

Frist ein (vgl. Art. 110 Abs. 2 und 3 AsylG). Schliesslich ordnet sie einen

Schriftenwechsel an, wenn die Beschwerde nicht von vornherein unzulässig oder

aussichtslos erscheint (vgl. Art. 111 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG), und

verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend sind, kann sie berücksichtigen

(vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Schliesslich besteht auch die Möglichkeit, die

Beschwerdefrist wieder herzustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter

unverschuldet abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, binnen zehn Tagen

nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung

einreicht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (vgl. Art. 24 Abs. 1 VwVG).

Vorliegend ist die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 7. Mai 2004

eröffnet worden, wobei ihm gleichzeitig die relevanten Akten in Kopie

ausgehändigt worden sind. Dieser hat die Beschwerde am 14. Mai 2004 per Telefax

an die ARK übermittelt und sie gleichentags im Original zuhanden der ARK der

Post übergeben, womit die Beschwerdefrist eingehalten ist (vgl. Art. 21 Abs. 1

VwVG, Art. 23 Abs. 1 VOARK).

Gemäss der Verordnung des EJPD zum Betrieb von Empfangsstellen vom 14. März

2001 (SR 142.311.23) stehen den Asylsuchenden in der Empfangsstelle

Telefonautomaten zur Verfügung (Art. 9 Abs. 1). Der freie Verkehr mit einer

Rechtsvertretung ist gewährleistet und es sind Listen von Rechtsvertreterinnen

und Rechtsvertretern frei zugänglich (Art. 9 Abs. 2). Mitteilungen der

Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter werden Asylsuchenden genau so

weitergelei-

2004 / 25 - 167

tet wie Postsendungen (Art. 9 Abs. 3). Dass diese Vorschriften im konkreten

Fall nicht eingehalten worden sind, wird in der Beschwerde nicht gerügt. Es wird

zwar erklärt, Ergänzungen würden nach Studium der Akten und Konsultation einer

rechtskundigen Person vorbehalten. Es wird aber darüber hinaus nicht ansatzweise

dargelegt, weshalb es nicht möglich gewesen sein soll, innert Frist die Akten zu

studieren und einen Rechtsvertreter zu konsultieren, bzw. inwiefern Ergänzungen

der Beschwerde folgen sollen und weshalb diese innert Frist nicht angebracht

werden konnten.

Zusammenfassend ergibt sich mithin, dass der Beschwerdeführer in der Lage

war, innerhalb der Frist von fünf Arbeitstagen (vgl. Art. 108a AsylG) Beschwerde

zu erheben, diese mit dem vorliegenden Urteil materiell behandelt wird und

entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht ersichtlich ist,

inwiefern ihm aufgrund der Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen konkret ein

Rechtsnachteil erwachsen sein soll. Eine Verletzung des Rechts auf eine wirksame

Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK kann demnach im vorliegenden Fall nicht

festgestellt werden.

d) Ergänzend bleibt festzuhalten, dass Art. 29a BV (Rechtsweggarantie),

welcher jeder Person bei Rechtsstreitigkeiten einen Anspruch auf Beurteilung

durch eine richterliche Behörde einräumt, in der Volksabstimmung vom 12. März

2000 zwar angenommen, jedoch bisher noch nicht in Kraft gesetzt wurde. Dass

demnach die Feststellung einer allfälligen Verfassungswidrigkeit der Frist von

Art. 108a AsylG nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann, dessen

ungeachtet aber grundsätzlich auf das oben zur gerügten Verletzung von Art. 13

EMRK Gesagte verwiesen werden kann.

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24.09.04