1. Verneinung der Flüchtlingseigenschaft eines ehemaligen Funktionärs der kommunistischen Regierung in Afghanistan, der nicht an - allenfalls mit Menschenrechtsverletzungen verbundenen - (geheim-)polizeilichen oder militärischen Aktionen beteiligt war und sich in politischer Hinsicht nicht besonders exponiert hatte (Erw. 4.a, b).
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Verneinung der Flüchtlingseigenschaft eines ehemaligen Funktionärs der kommunistischen Regierung in Afghanistan, der nicht an - allenfalls mit Menschenrechtsverletzungen verbundenen - (geheim-)polizeilichen oder militärischen Aktionen beteiligt war und sich in politischer Hinsicht nicht besonders exponiert hatte (Erw. 4.a, b).
E. 2 Rifiuto della qualità di rifugiata ad una donna colta,
ex insegnante in Afghanistan (consid. 4c).
2004 / 24 - 157
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Eigenen Angaben zufolge verliessen die aus Kabul stammenden Beschwerdeführer
Afghanistan am 11. Januar 2001 und gelangten am 14. Januar 2001 auf dem Luftweg
in die Schweiz, wo sie am 17. Januar 2001 ihre Asylgesuche stellten. Sie wurden
am 24. Januar 2001 in der Empfangsstelle Kreuzlingen und am 23. April 2001 von
der zuständigen kantonalen Behörde zu ihren Asylgründen befragt. Dabei machten
sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe in Russland studiert und
sei Mitglied der kommunistischen Demokratischen Volkspartei (PDPA) gewesen. Als
das kommunistische Regime im Jahr 1991 durch die Mujaheddin gestürzt worden sei,
habe er seine Stellung als Ingenieur im Industrie- und Minenministerium behalten
können und sich von da an nicht mehr politisch betätigt. Anlässlich der
Machtübernahme durch die Taliban in Kabul im Jahr 1996 sei er nach
Mazar-e-Sharif geflohen, wo er drei Monate geblieben sei, bis sich die Situation
in Kabul beruhigt habe. Da die Ministerien bei seiner Rückkehr nicht mehr in
Betrieb gewesen seien, habe er sich selbständig gemacht und mit gebrauchten
Schuhen gehandelt. Man habe ihn - weil er Kommunist sei - Ende 1997 und am 20.
Dezember 2001 auf einer Geschäftsreise verhaftet, ihm vorgeworfen, ungläubig zu
sein und mit der Ermordung gedroht. Sein Bruder habe seine Flucht aus dem
Gefängnis und aus Afghanistan organisiert.
Die Beschwerdeführerin ist Lehrerin von Beruf und hat von 1991-1992
unterrichtet. Sie erklärte ihrerseits, sie sei als gebildete Frau unter dem
Taliban-Regime unterdrückt worden. Ausserdem sei das Leben ihres Mannes in
Gefahr gewesen, und die Kinder hätten nichts gelernt.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2002 stellte das BFF fest, die
Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte die
Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und deren Vollzug aus der
Schweiz an und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die
aufschiebende Wirkung.
Mit Beschwerde vom 20. Januar 2003 beantragten die Beschwerdeführer, es sei
die Verfügung des BFF aufzuheben, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
wiederherzustellen, die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit
der vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat festzustellen; ihre
Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, es sei ihnen Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Begründung machten sie
im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer als ehemaliger kommunistischer
Funktionär und die Beschwerdeführerin als Intellektuelle seien in Afghanistan
weiterhin gefährdet, dies umso mehr, als sie der paschtunischen Ethnie
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angehörten. Eine Rückkehr sei ihnen aus persönlichen Gründen auch nicht
zuzumuten.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2003 hiess der zuständige
Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde gut.
Am 29. Oktober 2003 zog das BFF seinen Entscheid vom 23. Dezember 2002 im
Vollzugspunkt in Wiedererwägung. Angesichts der familiären Situation der
Beschwerdeführer und der Gegebenheiten in Afghanistan gelangte es zum Schluss,
der Wegweisungsvollzug sei derzeit unzumutbar. In der Folge ordnete es die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer an.
Die Beschwerdeführer teilten der ARK auf Aufforderung hin am 14. November
2003 mit, sie hielten an der Beschwerde fest, soweit sie die
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl betreffe.
Die ARK weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
E. 4 a) Die ARK hat sich bei der Klärung der Frage einer allenfalls
fortbestehenden Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner kommunistischen
Vergangenheit namentlich auf die Meinungsäusserungen des UNHCR (Stellungnahme
zur Frage der Flüchtlingseigenschaft afghanischer Asylsuchender, Berlin, Juli
2003) und der SFH (Asylsuchende in Afghanistan, Position der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe, März 2003) sowie auf ein Gutachten von Dr. Bernt Glatzer vom
3. Juli 2003 zur Gefährdung ehemaliger Mitglieder der kommunistischen Partei
abgestützt, das dieser dem Verwaltungsgericht Braunschweig erstattet hat. Diese
und weitere Quellen stimmen in der Einschätzung der Gefährdungssituation
weitgehend überein. Demnach besteht für ehemalige Kommunisten bei einer Rückkehr
in ihre Heimatregionen namentlich dann eine Gefahr, wenn sie aufgrund ihrer
Stellung im kommunistischen Regime exponiert und für Folterungen beziehungsweise
schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden. Damit sind
insbesondere ehemals hochrangige Funktionäre wie Minister, Direktoren und
Generäle gemeint. Wenn sie für sehr schwere Menschenrechtsverletzungen
verantwortlich gemacht werden, können sich gegen solche Personen gerichtete
Racheakte auch auf Familienmitglieder erstrecken. Immerhin ist auch
festzuhalten, dass es einzelne dieser hochrangigen Kommunisten geschafft haben,
einen Posten in der gegenwärtigen Regierung zu erhalten, weil sie in der
Vergangenheit Verbindungen zu Mujaheddin aufgebaut
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haben oder durch die Zugehörigkeit zu einem einflussreichen Clan von diesem
geschützt werden.
Neben den oben genannten hochrangigen Mitgliedern des ehemaligen
kommunistischen Regimes können auch weniger hochgestellte Funktionäre einer
gewissen Gefahr ausgesetzt sein. Dies insbesondere dann, wenn sie nicht zu einer
ehemals einflussreichen Clique gehört haben und daher keinerlei Schutz
geniessen. Eine mögliche Gefährdung ist abhängig von unterschiedlichen Faktoren,
beispielsweise vom sozialen Netzwerk, dem Status der Familie sowie der
individuellen politischen und menschenrechtlichen Vergangenheit. Wer einer
technischen Tätigkeit im Staatsdienst nachging, wird grundsätzlich als politisch
neutral betrachtet, da dabei niemandem ernsthafter Schaden zugefügt wurde. Zudem
haben ehemalige Funktionäre der Khalq-Fraktion der PDPA oftmals Paschtunen
im Falle ihrer Rückkehr eher mit Schwierigkeiten zu rechnen. Personen, die
aufgrund ihres Studienaufenthaltes in der Sowjetunion und einfaches Mitglied der
PDPA waren, gelten allein aufgrund dieses Umstands nicht als gefährdet.
b) Der Beschwerdeführer macht glaubhaft geltend, Mitglied der PDPA gewesen zu
sein. Nach eigenen Angaben ist er dieser Partei bereits als Schüler beigetreten
und hat von 1978 bis 1985 in der Sowjetunion studiert. Anschliessend war er bis
1996 im Industrie- und Minenministerium tätig, namentlich als Projektleiter in
Minen oder für Tiefbohrungen. Über die Teilnahme an Parteiversammlungen hinaus
hat er sich für die PDPA nicht engagiert. Nach dem Sturz des kommunistischen
Regimes 1991 konnte er seine Stelle beibehalten und war nicht mehr politisch
aktiv. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass dem
Beschwerdeführer heute in Afghanistan eine asylrelevante Gefährdung drohen
könnte. Zwar hatte er während der Herrschaft des kommunistischen Regimes
durchaus eine Kaderstellung innerhalb der Verwaltung inne, doch war er
ausschliesslich in einem nicht-politischen, technischen Gebiet tätig. Da er
demnach nie an (geheim-)polizeilichen oder militärischen Vorkehren beteiligt
war, die allenfalls mit Menschenrechtsverletzungen verbunden waren, dürfte er
von Opfern des ehemaligen kommunistischen Regimes auch nicht mit diesem
identifiziert werden. Schliesslich hat das politische Engagement des
Beschwerdeführers offensichtlich nie das für ein gewöhnliches Parteimitglied
übliche Mass überschritten, weshalb auch diesbezüglich unter dem
flüchtlingsrechtlichen Aspekt keine besonderen Bedenken gegenüber einer Rückkehr
bestehen. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch den Umstand, dass der
Beschwerdeführer nach dem Sturz des kommunistischen Regimes durch die Mujaheddin
seine Stelle im Industrie- und Minenministerium beibehalten konnte, was
undenkbar gewesen wäre, wenn seitens der neuen Machthaber ernstliche Bedenken
gegen seine Person bestanden hätten.
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c) Zu prüfen bleibt, ob allenfalls die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
ehemaligen Tätigkeit als Lehrerin bei einer Rückkehr einer asylrelevanten
Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Gestützt auf die oben angeführten Quellen ist
zur allge-meinen Lage der Frauen in Afghanistan festzuhalten, dass massive
Menschen-rechtsverletzungen gegenüber Frauen auch nach dem Fall der Taliban
vorkommen. Lediglich in grossen urbanen Zentren hat sich für Frauen die
Möglichkeit der Teilnahme am öffentlichen Leben verbessert. In Mazar-e-Sharif
beispielsweise sind Frauen sogar in der Regionalverwaltung vertreten. In
tadschikischen Gebieten dagegen arbeiten Frauen grösstenteils auf dem Land oder
zu Hause; darüber hinaus sind Betätigungen ausserhalb des Hauses nur in den
Städten möglich. Die wirtschaftlichen Möglichkeiten von Frauen sind im
allgemeinen sehr gering. Sie beschränken sich grösstenteils auf Tätigkeiten, die
in Heimarbeit verrichtet werden können. Lediglich in der Region von Kabul sind
die beruflichen Möglichkeiten von Frauen zum gegenwärtigen Zeitpunkt etwas
besser.
Diesen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Benachteiligungen ist bei der
Prüfung der Vollziehbarkeit einer Wegweisung Rechnung zu tragen; vorliegend ist
die Beschwerdeführerin im Genuss der vorläufigen Aufnahme, weshalb darauf nicht
näher eingegangen werden muss. Einer allenfalls mittelbaren staatlichen
Verfolgung können Frauen ausgesetzt sein, denen ein wirksamer gesellschaftlicher
Beistand fehlt oder die im Verdacht stehen, wesentliche soziale Normen verletzt
zu haben (vgl. UNHCR, a.a.O., S. 3; SFH, a.a.O., S. 1). Demgegenüber besteht
keine derartige Gefährdung für Frauen, die in der kommunistischen Ära
Lehrerinnen waren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie wie die
Beschwerdeführerin in jener Zeit nicht besonders politisch aktiv waren und
auch keine Spitzeldienste für den Geheimdienst geleistet oder sich auf ähnliche
Weise persönliche Feinde gemacht haben. Der Beschwerdeführerin droht demnach
ebenfalls keine asylrelevante Gefährdung aufgrund ihrer ehemaligen
Berufstätigkeit als Lehrerin.
d) An diesen Feststellungen ändert auch die ethnische Zugehörigkeit der
Beschwerdeführer nichts. Die ethnische Gruppe der Paschtunen vereinigt rund 40
Prozent der afghanischen Bevölkerung; ihre Angehörigen können allenfalls von
Seiten örtlicher Kriegsherren und anderer Angehöriger der den Norden
kontrollierenden Gruppen bedroht werden (vgl. UNHCR, a.a.O., S. 4). Da die
Sicherheitslage in Kabul jedoch als stabil bezeichnet werden kann (vgl.
EMARK 2003 Nr. 10
), droht ihnen aufgrund ihrer
Ethnie keine (landesweite) asylrelevante Verfolgung.
e) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis
nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt,
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dass die Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnten. Das BFF hat die Asylgesuche der Beschwerdeführer zu
Recht abgelehnt.
©
24.09.04
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2004 24/156
EMARK - JICRA - GICRA
2004 / 24
2004 / 24 - 156
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 12. Mai 2004 i.S. A.Y. und
Familie, Afghanistan
Art. 3 AsylG: Flüchtlingsrechtliche Beurteilung der Situation
eines ehemaligen Funktionärs der kommunistischen Regierung sowie einer Lehrerin
in Afghanistan.
1. Verneinung der Flüchtlingseigenschaft eines ehemaligen
Funktionärs der kommunistischen Regierung in Afghanistan, der nicht an -
allenfalls mit Menschenrechtsverletzungen verbundenen - (geheim-)polizeilichen
oder militärischen Aktionen beteiligt war und sich in politischer Hinsicht
nicht besonders exponiert hatte (Erw. 4.a, b).
2. Verneinung der Flüchtlingseigenschaft einer gebildeten,
früher als Lehrerin tätig gewesenen Frau in Afghanistan (Erw. 4.c).
Art. 3 LAsi : question de la reconnaissance de la qualité de
réfugié à un ancien fonctionnaire du régime communiste afghan ainsi quà une
ancienne institutrice afghane.
1. Refus de la qualité de réfugié à un ancien
fonctionnaire du régime communiste afghan qui na jamais été mêlé à des
opérations militaires ou de police (ou de police secrète) ayant pu impliqué
des violations des droits de lhomme, et qui ne sest pas particulièrement
fait remarquer dun point de vue politique (consid. 4a et b).
2. Refus de la qualité de réfugié à une femme instruite,
ancienne enseignante en Afghanistan (consid. 4c).
Art. 3 LAsi: questione del riconoscimento della qualità di
rifugiato ad un ex funzionario del regime comunista e ad una ex insegnante in
Afghanistan.
1. Rifiuto della qualità di rifugiato ad un ex funzionario
del regime comunista, senza particolare profilo politico, che non è mai stato
implicato in operazioni di polizia o militari sfociate in violazioni dei
diritti delluomo (consid. 4a-b).
2. Rifiuto della qualità di rifugiata ad una donna colta,
ex insegnante in Afghanistan (consid. 4c).
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Zusammenfassung des Sachverhalts:
Eigenen Angaben zufolge verliessen die aus Kabul stammenden Beschwerdeführer
Afghanistan am 11. Januar 2001 und gelangten am 14. Januar 2001 auf dem Luftweg
in die Schweiz, wo sie am 17. Januar 2001 ihre Asylgesuche stellten. Sie wurden
am 24. Januar 2001 in der Empfangsstelle Kreuzlingen und am 23. April 2001 von
der zuständigen kantonalen Behörde zu ihren Asylgründen befragt. Dabei machten
sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe in Russland studiert und
sei Mitglied der kommunistischen Demokratischen Volkspartei (PDPA) gewesen. Als
das kommunistische Regime im Jahr 1991 durch die Mujaheddin gestürzt worden sei,
habe er seine Stellung als Ingenieur im Industrie- und Minenministerium behalten
können und sich von da an nicht mehr politisch betätigt. Anlässlich der
Machtübernahme durch die Taliban in Kabul im Jahr 1996 sei er nach
Mazar-e-Sharif geflohen, wo er drei Monate geblieben sei, bis sich die Situation
in Kabul beruhigt habe. Da die Ministerien bei seiner Rückkehr nicht mehr in
Betrieb gewesen seien, habe er sich selbständig gemacht und mit gebrauchten
Schuhen gehandelt. Man habe ihn - weil er Kommunist sei - Ende 1997 und am 20.
Dezember 2001 auf einer Geschäftsreise verhaftet, ihm vorgeworfen, ungläubig zu
sein und mit der Ermordung gedroht. Sein Bruder habe seine Flucht aus dem
Gefängnis und aus Afghanistan organisiert.
Die Beschwerdeführerin ist Lehrerin von Beruf und hat von 1991-1992
unterrichtet. Sie erklärte ihrerseits, sie sei als gebildete Frau unter dem
Taliban-Regime unterdrückt worden. Ausserdem sei das Leben ihres Mannes in
Gefahr gewesen, und die Kinder hätten nichts gelernt.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2002 stellte das BFF fest, die
Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte die
Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und deren Vollzug aus der
Schweiz an und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die
aufschiebende Wirkung.
Mit Beschwerde vom 20. Januar 2003 beantragten die Beschwerdeführer, es sei
die Verfügung des BFF aufzuheben, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
wiederherzustellen, die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit
der vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat festzustellen; ihre
Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, es sei ihnen Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Begründung machten sie
im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer als ehemaliger kommunistischer
Funktionär und die Beschwerdeführerin als Intellektuelle seien in Afghanistan
weiterhin gefährdet, dies umso mehr, als sie der paschtunischen Ethnie
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angehörten. Eine Rückkehr sei ihnen aus persönlichen Gründen auch nicht
zuzumuten.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2003 hiess der zuständige
Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde gut.
Am 29. Oktober 2003 zog das BFF seinen Entscheid vom 23. Dezember 2002 im
Vollzugspunkt in Wiedererwägung. Angesichts der familiären Situation der
Beschwerdeführer und der Gegebenheiten in Afghanistan gelangte es zum Schluss,
der Wegweisungsvollzug sei derzeit unzumutbar. In der Folge ordnete es die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer an.
Die Beschwerdeführer teilten der ARK auf Aufforderung hin am 14. November
2003 mit, sie hielten an der Beschwerde fest, soweit sie die
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl betreffe.
Die ARK weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
4. a) Die ARK hat sich bei der Klärung der Frage einer allenfalls
fortbestehenden Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner kommunistischen
Vergangenheit namentlich auf die Meinungsäusserungen des UNHCR (Stellungnahme
zur Frage der Flüchtlingseigenschaft afghanischer Asylsuchender, Berlin, Juli
2003) und der SFH (Asylsuchende in Afghanistan, Position der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe, März 2003) sowie auf ein Gutachten von Dr. Bernt Glatzer vom
3. Juli 2003 zur Gefährdung ehemaliger Mitglieder der kommunistischen Partei
abgestützt, das dieser dem Verwaltungsgericht Braunschweig erstattet hat. Diese
und weitere Quellen stimmen in der Einschätzung der Gefährdungssituation
weitgehend überein. Demnach besteht für ehemalige Kommunisten bei einer Rückkehr
in ihre Heimatregionen namentlich dann eine Gefahr, wenn sie aufgrund ihrer
Stellung im kommunistischen Regime exponiert und für Folterungen beziehungsweise
schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden. Damit sind
insbesondere ehemals hochrangige Funktionäre wie Minister, Direktoren und
Generäle gemeint. Wenn sie für sehr schwere Menschenrechtsverletzungen
verantwortlich gemacht werden, können sich gegen solche Personen gerichtete
Racheakte auch auf Familienmitglieder erstrecken. Immerhin ist auch
festzuhalten, dass es einzelne dieser hochrangigen Kommunisten geschafft haben,
einen Posten in der gegenwärtigen Regierung zu erhalten, weil sie in der
Vergangenheit Verbindungen zu Mujaheddin aufgebaut
2004 / 24 - 159
haben oder durch die Zugehörigkeit zu einem einflussreichen Clan von diesem
geschützt werden.
Neben den oben genannten hochrangigen Mitgliedern des ehemaligen
kommunistischen Regimes können auch weniger hochgestellte Funktionäre einer
gewissen Gefahr ausgesetzt sein. Dies insbesondere dann, wenn sie nicht zu einer
ehemals einflussreichen Clique gehört haben und daher keinerlei Schutz
geniessen. Eine mögliche Gefährdung ist abhängig von unterschiedlichen Faktoren,
beispielsweise vom sozialen Netzwerk, dem Status der Familie sowie der
individuellen politischen und menschenrechtlichen Vergangenheit. Wer einer
technischen Tätigkeit im Staatsdienst nachging, wird grundsätzlich als politisch
neutral betrachtet, da dabei niemandem ernsthafter Schaden zugefügt wurde. Zudem
haben ehemalige Funktionäre der Khalq-Fraktion der PDPA oftmals Paschtunen
im Falle ihrer Rückkehr eher mit Schwierigkeiten zu rechnen. Personen, die
aufgrund ihres Studienaufenthaltes in der Sowjetunion und einfaches Mitglied der
PDPA waren, gelten allein aufgrund dieses Umstands nicht als gefährdet.
b) Der Beschwerdeführer macht glaubhaft geltend, Mitglied der PDPA gewesen zu
sein. Nach eigenen Angaben ist er dieser Partei bereits als Schüler beigetreten
und hat von 1978 bis 1985 in der Sowjetunion studiert. Anschliessend war er bis
1996 im Industrie- und Minenministerium tätig, namentlich als Projektleiter in
Minen oder für Tiefbohrungen. Über die Teilnahme an Parteiversammlungen hinaus
hat er sich für die PDPA nicht engagiert. Nach dem Sturz des kommunistischen
Regimes 1991 konnte er seine Stelle beibehalten und war nicht mehr politisch
aktiv. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass dem
Beschwerdeführer heute in Afghanistan eine asylrelevante Gefährdung drohen
könnte. Zwar hatte er während der Herrschaft des kommunistischen Regimes
durchaus eine Kaderstellung innerhalb der Verwaltung inne, doch war er
ausschliesslich in einem nicht-politischen, technischen Gebiet tätig. Da er
demnach nie an (geheim-)polizeilichen oder militärischen Vorkehren beteiligt
war, die allenfalls mit Menschenrechtsverletzungen verbunden waren, dürfte er
von Opfern des ehemaligen kommunistischen Regimes auch nicht mit diesem
identifiziert werden. Schliesslich hat das politische Engagement des
Beschwerdeführers offensichtlich nie das für ein gewöhnliches Parteimitglied
übliche Mass überschritten, weshalb auch diesbezüglich unter dem
flüchtlingsrechtlichen Aspekt keine besonderen Bedenken gegenüber einer Rückkehr
bestehen. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch den Umstand, dass der
Beschwerdeführer nach dem Sturz des kommunistischen Regimes durch die Mujaheddin
seine Stelle im Industrie- und Minenministerium beibehalten konnte, was
undenkbar gewesen wäre, wenn seitens der neuen Machthaber ernstliche Bedenken
gegen seine Person bestanden hätten.
2004 / 24 - 160
c) Zu prüfen bleibt, ob allenfalls die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
ehemaligen Tätigkeit als Lehrerin bei einer Rückkehr einer asylrelevanten
Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Gestützt auf die oben angeführten Quellen ist
zur allge-meinen Lage der Frauen in Afghanistan festzuhalten, dass massive
Menschen-rechtsverletzungen gegenüber Frauen auch nach dem Fall der Taliban
vorkommen. Lediglich in grossen urbanen Zentren hat sich für Frauen die
Möglichkeit der Teilnahme am öffentlichen Leben verbessert. In Mazar-e-Sharif
beispielsweise sind Frauen sogar in der Regionalverwaltung vertreten. In
tadschikischen Gebieten dagegen arbeiten Frauen grösstenteils auf dem Land oder
zu Hause; darüber hinaus sind Betätigungen ausserhalb des Hauses nur in den
Städten möglich. Die wirtschaftlichen Möglichkeiten von Frauen sind im
allgemeinen sehr gering. Sie beschränken sich grösstenteils auf Tätigkeiten, die
in Heimarbeit verrichtet werden können. Lediglich in der Region von Kabul sind
die beruflichen Möglichkeiten von Frauen zum gegenwärtigen Zeitpunkt etwas
besser.
Diesen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Benachteiligungen ist bei der
Prüfung der Vollziehbarkeit einer Wegweisung Rechnung zu tragen; vorliegend ist
die Beschwerdeführerin im Genuss der vorläufigen Aufnahme, weshalb darauf nicht
näher eingegangen werden muss. Einer allenfalls mittelbaren staatlichen
Verfolgung können Frauen ausgesetzt sein, denen ein wirksamer gesellschaftlicher
Beistand fehlt oder die im Verdacht stehen, wesentliche soziale Normen verletzt
zu haben (vgl. UNHCR, a.a.O., S. 3; SFH, a.a.O., S. 1). Demgegenüber besteht
keine derartige Gefährdung für Frauen, die in der kommunistischen Ära
Lehrerinnen waren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie wie die
Beschwerdeführerin in jener Zeit nicht besonders politisch aktiv waren und
auch keine Spitzeldienste für den Geheimdienst geleistet oder sich auf ähnliche
Weise persönliche Feinde gemacht haben. Der Beschwerdeführerin droht demnach
ebenfalls keine asylrelevante Gefährdung aufgrund ihrer ehemaligen
Berufstätigkeit als Lehrerin.
d) An diesen Feststellungen ändert auch die ethnische Zugehörigkeit der
Beschwerdeführer nichts. Die ethnische Gruppe der Paschtunen vereinigt rund 40
Prozent der afghanischen Bevölkerung; ihre Angehörigen können allenfalls von
Seiten örtlicher Kriegsherren und anderer Angehöriger der den Norden
kontrollierenden Gruppen bedroht werden (vgl. UNHCR, a.a.O., S. 4). Da die
Sicherheitslage in Kabul jedoch als stabil bezeichnet werden kann (vgl.
EMARK 2003 Nr. 10
), droht ihnen aufgrund ihrer
Ethnie keine (landesweite) asylrelevante Verfolgung.
e) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis
nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt,
2004 / 24 - 161
dass die Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnten. Das BFF hat die Asylgesuche der Beschwerdeführer zu
Recht abgelehnt.
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