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EMARK-2004-24

Art. 3 AsylG: Flüchtlingsrechtliche Beurteilung der Situation

Emark · 2004-05-12 · Deutsch CH
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1. Verneinung der Flüchtlingseigenschaft eines ehemaligen Funktionärs der kommunistischen Regierung in Afghanistan, der nicht an - allenfalls mit Menschenrechtsverletzungen verbundenen - (geheim-)polizeilichen oder militärischen Aktionen beteiligt war und sich in politischer Hinsicht nicht besonders exponiert hatte (Erw. 4.a, b).

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Verneinung der Flüchtlingseigenschaft eines ehemaligen Funktionärs der kommunistischen Regierung in Afghanistan, der nicht an - allenfalls mit Menschenrechtsverletzungen verbundenen - (geheim-)polizeilichen oder militärischen Aktionen beteiligt war und sich in politischer Hinsicht nicht besonders exponiert hatte (Erw. 4.a, b).

E. 2 Rifiuto della qualità di rifugiata ad una donna colta,

ex insegnante in Afghanistan (consid. 4c).

2004 / 24 - 157

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Eigenen Angaben zufolge verliessen die aus Kabul stammenden Beschwerdeführer

Afghanistan am 11. Januar 2001 und gelangten am 14. Januar 2001 auf dem Luftweg

in die Schweiz, wo sie am 17. Januar 2001 ihre Asylgesuche stellten. Sie wurden

am 24. Januar 2001 in der Empfangsstelle Kreuzlingen und am 23. April 2001 von

der zuständigen kantonalen Behörde zu ihren Asylgründen befragt. Dabei machten

sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe in Russland studiert und

sei Mitglied der kommunistischen Demokratischen Volkspartei (PDPA) gewesen. Als

das kommunistische Regime im Jahr 1991 durch die Mujaheddin gestürzt worden sei,

habe er seine Stellung als Ingenieur im Industrie- und Minenministerium behalten

können und sich von da an nicht mehr politisch betätigt. Anlässlich der

Machtübernahme durch die Taliban in Kabul im Jahr 1996 sei er nach

Mazar-e-Sharif geflohen, wo er drei Monate geblieben sei, bis sich die Situation

in Kabul beruhigt habe. Da die Ministerien bei seiner Rückkehr nicht mehr in

Betrieb gewesen seien, habe er sich selbständig gemacht und mit gebrauchten

Schuhen gehandelt. Man habe ihn - weil er Kommunist sei - Ende 1997 und am 20.

Dezember 2001 auf einer Geschäftsreise verhaftet, ihm vorgeworfen, ungläubig zu

sein und mit der Ermordung gedroht. Sein Bruder habe seine Flucht aus dem

Gefängnis und aus Afghanistan organisiert.

Die Beschwerdeführerin ist Lehrerin von Beruf und hat von 1991-1992

unterrichtet. Sie erklärte ihrerseits, sie sei als gebildete Frau unter dem

Taliban-Regime unterdrückt worden. Ausserdem sei das Leben ihres Mannes in

Gefahr gewesen, und die Kinder hätten nichts gelernt.

Mit Verfügung vom 23. Dezember 2002 stellte das BFF fest, die

Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte die

Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und deren Vollzug aus der

Schweiz an und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die

aufschiebende Wirkung.

Mit Beschwerde vom 20. Januar 2003 beantragten die Beschwerdeführer, es sei

die Verfügung des BFF aufzuheben, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

wiederherzustellen, die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit

der vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat festzustellen; ihre

Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, es sei ihnen Asyl zu gewähren,

eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Begründung machten sie

im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer als ehemaliger kommunistischer

Funktionär und die Beschwerdeführerin als Intellektuelle seien in Afghanistan

weiterhin gefährdet, dies umso mehr, als sie der paschtunischen Ethnie

2004 / 24 - 158

angehörten. Eine Rückkehr sei ihnen aus persönlichen Gründen auch nicht

zuzumuten.

Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2003 hiess der zuständige

Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung der Beschwerde gut.

Am 29. Oktober 2003 zog das BFF seinen Entscheid vom 23. Dezember 2002 im

Vollzugspunkt in Wiedererwägung. Angesichts der familiären Situation der

Beschwerdeführer und der Gegebenheiten in Afghanistan gelangte es zum Schluss,

der Wegweisungsvollzug sei derzeit unzumutbar. In der Folge ordnete es die

vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer an.

Die Beschwerdeführer teilten der ARK auf Aufforderung hin am 14. November

2003 mit, sie hielten an der Beschwerde fest, soweit sie die

Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl betreffe.

Die ARK weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

E. 4 a) Die ARK hat sich bei der Klärung der Frage einer allenfalls

fortbestehenden Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner kommunistischen

Vergangenheit namentlich auf die Meinungsäusserungen des UNHCR (Stellungnahme

zur Frage der Flüchtlingseigenschaft afghanischer Asylsuchender, Berlin, Juli

2003) und der SFH (Asylsuchende in Afghanistan, Position der Schweizerischen

Flüchtlingshilfe, März 2003) sowie auf ein Gutachten von Dr. Bernt Glatzer vom

3. Juli 2003 zur Gefährdung ehemaliger Mitglieder der kommunistischen Partei

abgestützt, das dieser dem Verwaltungsgericht Braunschweig erstattet hat. Diese

und weitere Quellen stimmen in der Einschätzung der Gefährdungssituation

weitgehend überein. Demnach besteht für ehemalige Kommunisten bei einer Rückkehr

in ihre Heimatregionen namentlich dann eine Gefahr, wenn sie aufgrund ihrer

Stellung im kommunistischen Regime exponiert und für Folterungen beziehungsweise

schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden. Damit sind

insbesondere ehemals hochrangige Funktionäre wie Minister, Direktoren und

Generäle gemeint. Wenn sie für sehr schwere Menschenrechtsverletzungen

verantwortlich gemacht werden, können sich gegen solche Personen gerichtete

Racheakte auch auf Familienmitglieder erstrecken. Immerhin ist auch

festzuhalten, dass es einzelne dieser hochrangigen Kommunisten geschafft haben,

einen Posten in der gegenwärtigen Regierung zu erhalten, weil sie in der

Vergangenheit Verbindungen zu Mujaheddin aufgebaut

2004 / 24 - 159

haben oder durch die Zugehörigkeit zu einem einflussreichen Clan von diesem

geschützt werden.

Neben den oben genannten hochrangigen Mitgliedern des ehemaligen

kommunistischen Regimes können auch weniger hochgestellte Funktionäre einer

gewissen Gefahr ausgesetzt sein. Dies insbesondere dann, wenn sie nicht zu einer

ehemals einflussreichen Clique gehört haben und daher keinerlei Schutz

geniessen. Eine mögliche Gefährdung ist abhängig von unterschiedlichen Faktoren,

beispielsweise vom sozialen Netzwerk, dem Status der Familie sowie der

individuellen politischen und menschenrechtlichen Vergangenheit. Wer einer

technischen Tätigkeit im Staatsdienst nachging, wird grundsätzlich als politisch

neutral betrachtet, da dabei niemandem ernsthafter Schaden zugefügt wurde. Zudem

haben ehemalige Funktionäre der Khalq-Fraktion der PDPA – oftmals Paschtunen –

im Falle ihrer Rückkehr eher mit Schwierigkeiten zu rechnen. Personen, die

aufgrund ihres Studienaufenthaltes in der Sowjetunion und einfaches Mitglied der

PDPA waren, gelten allein aufgrund dieses Umstands nicht als gefährdet.

b) Der Beschwerdeführer macht glaubhaft geltend, Mitglied der PDPA gewesen zu

sein. Nach eigenen Angaben ist er dieser Partei bereits als Schüler beigetreten

und hat von 1978 bis 1985 in der Sowjetunion studiert. Anschliessend war er bis

1996 im Industrie- und Minenministerium tätig, namentlich als Projektleiter in

Minen oder für Tiefbohrungen. Über die Teilnahme an Parteiversammlungen hinaus

hat er sich für die PDPA nicht engagiert. Nach dem Sturz des kommunistischen

Regimes 1991 konnte er seine Stelle beibehalten und war nicht mehr politisch

aktiv. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass dem

Beschwerdeführer heute in Afghanistan eine asylrelevante Gefährdung drohen

könnte. Zwar hatte er während der Herrschaft des kommunistischen Regimes

durchaus eine Kaderstellung innerhalb der Verwaltung inne, doch war er

ausschliesslich in einem nicht-politischen, technischen Gebiet tätig. Da er

demnach nie an (geheim-)polizeilichen oder militärischen Vorkehren beteiligt

war, die allenfalls mit Menschenrechtsverletzungen verbunden waren, dürfte er

von Opfern des ehemaligen kommunistischen Regimes auch nicht mit diesem

identifiziert werden. Schliesslich hat das politische Engagement des

Beschwerdeführers offensichtlich nie das für ein gewöhnliches Parteimitglied

übliche Mass überschritten, weshalb auch diesbezüglich unter dem

flüchtlingsrechtlichen Aspekt keine besonderen Bedenken gegenüber einer Rückkehr

bestehen. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch den Umstand, dass der

Beschwerdeführer nach dem Sturz des kommunistischen Regimes durch die Mujaheddin

seine Stelle im Industrie- und Minenministerium beibehalten konnte, was

undenkbar gewesen wäre, wenn seitens der neuen Machthaber ernstliche Bedenken

gegen seine Person bestanden hätten.

2004 / 24 - 160

c) Zu prüfen bleibt, ob allenfalls die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer

ehemaligen Tätigkeit als Lehrerin bei einer Rückkehr einer asylrelevanten

Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Gestützt auf die oben angeführten Quellen ist

zur allge-meinen Lage der Frauen in Afghanistan festzuhalten, dass massive

Menschen-rechtsverletzungen gegenüber Frauen auch nach dem Fall der Taliban

vorkommen. Lediglich in grossen urbanen Zentren hat sich für Frauen die

Möglichkeit der Teilnahme am öffentlichen Leben verbessert. In Mazar-e-Sharif

beispielsweise sind Frauen sogar in der Regionalverwaltung vertreten. In

tadschikischen Gebieten dagegen arbeiten Frauen grösstenteils auf dem Land oder

zu Hause; darüber hinaus sind Betätigungen ausserhalb des Hauses nur in den

Städten möglich. Die wirtschaftlichen Möglichkeiten von Frauen sind im

allgemeinen sehr gering. Sie beschränken sich grösstenteils auf Tätigkeiten, die

in Heimarbeit verrichtet werden können. Lediglich in der Region von Kabul sind

die beruflichen Möglichkeiten von Frauen zum gegenwärtigen Zeitpunkt etwas

besser.

Diesen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Benachteiligungen ist bei der

Prüfung der Vollziehbarkeit einer Wegweisung Rechnung zu tragen; vorliegend ist

die Beschwerdeführerin im Genuss der vorläufigen Aufnahme, weshalb darauf nicht

näher eingegangen werden muss. Einer – allenfalls mittelbaren – staatlichen

Verfolgung können Frauen ausgesetzt sein, denen ein wirksamer gesellschaftlicher

Beistand fehlt oder die im Verdacht stehen, wesentliche soziale Normen verletzt

zu haben (vgl. UNHCR, a.a.O., S. 3; SFH, a.a.O., S. 1). Demgegenüber besteht

keine derartige Gefährdung für Frauen, die in der kommunistischen Ära

Lehrerinnen waren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie – wie die

Beschwerdeführerin – in jener Zeit nicht besonders politisch aktiv waren und

auch keine Spitzeldienste für den Geheimdienst geleistet oder sich auf ähnliche

Weise persönliche Feinde gemacht haben. Der Beschwerdeführerin droht demnach

ebenfalls keine asylrelevante Gefährdung aufgrund ihrer ehemaligen

Berufstätigkeit als Lehrerin.

d) An diesen Feststellungen ändert auch die ethnische Zugehörigkeit der

Beschwerdeführer nichts. Die ethnische Gruppe der Paschtunen vereinigt rund 40

Prozent der afghanischen Bevölkerung; ihre Angehörigen können allenfalls von

Seiten örtlicher Kriegsherren und anderer Angehöriger der den Norden

kontrollierenden Gruppen bedroht werden (vgl. UNHCR, a.a.O., S. 4). Da die

Sicherheitslage in Kabul jedoch als stabil bezeichnet werden kann (vgl.

EMARK 2003 Nr. 10

), droht ihnen aufgrund ihrer

Ethnie keine (landesweite) asylrelevante Verfolgung.

e) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren

Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis

nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt,

2004 / 24 - 161

dass die Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder

glaubhaft machen konnten. Das BFF hat die Asylgesuche der Beschwerdeführer zu

Recht abgelehnt.

©

24.09.04

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EMARK - JICRA - GICRA 2004 24/156

EMARK - JICRA - GICRA

2004 / 24

2004 / 24 - 156

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 12. Mai 2004 i.S. A.Y. und

Familie, Afghanistan

Art. 3 AsylG: Flüchtlingsrechtliche Beurteilung der Situation

eines ehemaligen Funktionärs der kommunistischen Regierung sowie einer Lehrerin

in Afghanistan.

1. Verneinung der Flüchtlingseigenschaft eines ehemaligen

Funktionärs der kommunistischen Regierung in Afghanistan, der nicht an -

allenfalls mit Menschenrechtsverletzungen verbundenen - (geheim-)polizeilichen

oder militärischen Aktionen beteiligt war und sich in politischer Hinsicht

nicht besonders exponiert hatte (Erw. 4.a, b).

2. Verneinung der Flüchtlingseigenschaft einer gebildeten,

früher als Lehrerin tätig gewesenen Frau in Afghanistan (Erw. 4.c).

Art. 3 LAsi : question de la reconnaissance de la qualité de

réfugié à un ancien fonctionnaire du régime communiste afghan ainsi qu’à une

ancienne institutrice afghane.

1. Refus de la qualité de réfugié à un ancien

fonctionnaire du régime communiste afghan qui n’a jamais été mêlé à des

opérations militaires ou de police (ou de police secrète) ayant pu impliqué

des violations des droits de l’homme, et qui ne s’est pas particulièrement

fait remarquer d’un point de vue politique (consid. 4a et b).

2. Refus de la qualité de réfugié à une femme instruite,

ancienne enseignante en Afghanistan (consid. 4c).

Art. 3 LAsi: questione del riconoscimento della qualità di

rifugiato ad un ex funzionario del regime comunista e ad una ex insegnante in

Afghanistan.

1. Rifiuto della qualità di rifugiato ad un ex funzionario

del regime comunista, senza particolare profilo politico, che non è mai stato

implicato in operazioni di polizia o militari sfociate in violazioni dei

diritti dell’uomo (consid. 4a-b).

2. Rifiuto della qualità di rifugiata ad una donna colta,

ex insegnante in Afghanistan (consid. 4c).

2004 / 24 - 157

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Eigenen Angaben zufolge verliessen die aus Kabul stammenden Beschwerdeführer

Afghanistan am 11. Januar 2001 und gelangten am 14. Januar 2001 auf dem Luftweg

in die Schweiz, wo sie am 17. Januar 2001 ihre Asylgesuche stellten. Sie wurden

am 24. Januar 2001 in der Empfangsstelle Kreuzlingen und am 23. April 2001 von

der zuständigen kantonalen Behörde zu ihren Asylgründen befragt. Dabei machten

sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe in Russland studiert und

sei Mitglied der kommunistischen Demokratischen Volkspartei (PDPA) gewesen. Als

das kommunistische Regime im Jahr 1991 durch die Mujaheddin gestürzt worden sei,

habe er seine Stellung als Ingenieur im Industrie- und Minenministerium behalten

können und sich von da an nicht mehr politisch betätigt. Anlässlich der

Machtübernahme durch die Taliban in Kabul im Jahr 1996 sei er nach

Mazar-e-Sharif geflohen, wo er drei Monate geblieben sei, bis sich die Situation

in Kabul beruhigt habe. Da die Ministerien bei seiner Rückkehr nicht mehr in

Betrieb gewesen seien, habe er sich selbständig gemacht und mit gebrauchten

Schuhen gehandelt. Man habe ihn - weil er Kommunist sei - Ende 1997 und am 20.

Dezember 2001 auf einer Geschäftsreise verhaftet, ihm vorgeworfen, ungläubig zu

sein und mit der Ermordung gedroht. Sein Bruder habe seine Flucht aus dem

Gefängnis und aus Afghanistan organisiert.

Die Beschwerdeführerin ist Lehrerin von Beruf und hat von 1991-1992

unterrichtet. Sie erklärte ihrerseits, sie sei als gebildete Frau unter dem

Taliban-Regime unterdrückt worden. Ausserdem sei das Leben ihres Mannes in

Gefahr gewesen, und die Kinder hätten nichts gelernt.

Mit Verfügung vom 23. Dezember 2002 stellte das BFF fest, die

Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte die

Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und deren Vollzug aus der

Schweiz an und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die

aufschiebende Wirkung.

Mit Beschwerde vom 20. Januar 2003 beantragten die Beschwerdeführer, es sei

die Verfügung des BFF aufzuheben, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

wiederherzustellen, die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit

der vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat festzustellen; ihre

Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, es sei ihnen Asyl zu gewähren,

eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Begründung machten sie

im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer als ehemaliger kommunistischer

Funktionär und die Beschwerdeführerin als Intellektuelle seien in Afghanistan

weiterhin gefährdet, dies umso mehr, als sie der paschtunischen Ethnie

2004 / 24 - 158

angehörten. Eine Rückkehr sei ihnen aus persönlichen Gründen auch nicht

zuzumuten.

Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2003 hiess der zuständige

Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung der Beschwerde gut.

Am 29. Oktober 2003 zog das BFF seinen Entscheid vom 23. Dezember 2002 im

Vollzugspunkt in Wiedererwägung. Angesichts der familiären Situation der

Beschwerdeführer und der Gegebenheiten in Afghanistan gelangte es zum Schluss,

der Wegweisungsvollzug sei derzeit unzumutbar. In der Folge ordnete es die

vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer an.

Die Beschwerdeführer teilten der ARK auf Aufforderung hin am 14. November

2003 mit, sie hielten an der Beschwerde fest, soweit sie die

Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl betreffe.

Die ARK weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

4. a) Die ARK hat sich bei der Klärung der Frage einer allenfalls

fortbestehenden Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner kommunistischen

Vergangenheit namentlich auf die Meinungsäusserungen des UNHCR (Stellungnahme

zur Frage der Flüchtlingseigenschaft afghanischer Asylsuchender, Berlin, Juli

2003) und der SFH (Asylsuchende in Afghanistan, Position der Schweizerischen

Flüchtlingshilfe, März 2003) sowie auf ein Gutachten von Dr. Bernt Glatzer vom

3. Juli 2003 zur Gefährdung ehemaliger Mitglieder der kommunistischen Partei

abgestützt, das dieser dem Verwaltungsgericht Braunschweig erstattet hat. Diese

und weitere Quellen stimmen in der Einschätzung der Gefährdungssituation

weitgehend überein. Demnach besteht für ehemalige Kommunisten bei einer Rückkehr

in ihre Heimatregionen namentlich dann eine Gefahr, wenn sie aufgrund ihrer

Stellung im kommunistischen Regime exponiert und für Folterungen beziehungsweise

schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden. Damit sind

insbesondere ehemals hochrangige Funktionäre wie Minister, Direktoren und

Generäle gemeint. Wenn sie für sehr schwere Menschenrechtsverletzungen

verantwortlich gemacht werden, können sich gegen solche Personen gerichtete

Racheakte auch auf Familienmitglieder erstrecken. Immerhin ist auch

festzuhalten, dass es einzelne dieser hochrangigen Kommunisten geschafft haben,

einen Posten in der gegenwärtigen Regierung zu erhalten, weil sie in der

Vergangenheit Verbindungen zu Mujaheddin aufgebaut

2004 / 24 - 159

haben oder durch die Zugehörigkeit zu einem einflussreichen Clan von diesem

geschützt werden.

Neben den oben genannten hochrangigen Mitgliedern des ehemaligen

kommunistischen Regimes können auch weniger hochgestellte Funktionäre einer

gewissen Gefahr ausgesetzt sein. Dies insbesondere dann, wenn sie nicht zu einer

ehemals einflussreichen Clique gehört haben und daher keinerlei Schutz

geniessen. Eine mögliche Gefährdung ist abhängig von unterschiedlichen Faktoren,

beispielsweise vom sozialen Netzwerk, dem Status der Familie sowie der

individuellen politischen und menschenrechtlichen Vergangenheit. Wer einer

technischen Tätigkeit im Staatsdienst nachging, wird grundsätzlich als politisch

neutral betrachtet, da dabei niemandem ernsthafter Schaden zugefügt wurde. Zudem

haben ehemalige Funktionäre der Khalq-Fraktion der PDPA – oftmals Paschtunen –

im Falle ihrer Rückkehr eher mit Schwierigkeiten zu rechnen. Personen, die

aufgrund ihres Studienaufenthaltes in der Sowjetunion und einfaches Mitglied der

PDPA waren, gelten allein aufgrund dieses Umstands nicht als gefährdet.

b) Der Beschwerdeführer macht glaubhaft geltend, Mitglied der PDPA gewesen zu

sein. Nach eigenen Angaben ist er dieser Partei bereits als Schüler beigetreten

und hat von 1978 bis 1985 in der Sowjetunion studiert. Anschliessend war er bis

1996 im Industrie- und Minenministerium tätig, namentlich als Projektleiter in

Minen oder für Tiefbohrungen. Über die Teilnahme an Parteiversammlungen hinaus

hat er sich für die PDPA nicht engagiert. Nach dem Sturz des kommunistischen

Regimes 1991 konnte er seine Stelle beibehalten und war nicht mehr politisch

aktiv. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass dem

Beschwerdeführer heute in Afghanistan eine asylrelevante Gefährdung drohen

könnte. Zwar hatte er während der Herrschaft des kommunistischen Regimes

durchaus eine Kaderstellung innerhalb der Verwaltung inne, doch war er

ausschliesslich in einem nicht-politischen, technischen Gebiet tätig. Da er

demnach nie an (geheim-)polizeilichen oder militärischen Vorkehren beteiligt

war, die allenfalls mit Menschenrechtsverletzungen verbunden waren, dürfte er

von Opfern des ehemaligen kommunistischen Regimes auch nicht mit diesem

identifiziert werden. Schliesslich hat das politische Engagement des

Beschwerdeführers offensichtlich nie das für ein gewöhnliches Parteimitglied

übliche Mass überschritten, weshalb auch diesbezüglich unter dem

flüchtlingsrechtlichen Aspekt keine besonderen Bedenken gegenüber einer Rückkehr

bestehen. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch den Umstand, dass der

Beschwerdeführer nach dem Sturz des kommunistischen Regimes durch die Mujaheddin

seine Stelle im Industrie- und Minenministerium beibehalten konnte, was

undenkbar gewesen wäre, wenn seitens der neuen Machthaber ernstliche Bedenken

gegen seine Person bestanden hätten.

2004 / 24 - 160

c) Zu prüfen bleibt, ob allenfalls die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer

ehemaligen Tätigkeit als Lehrerin bei einer Rückkehr einer asylrelevanten

Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Gestützt auf die oben angeführten Quellen ist

zur allge-meinen Lage der Frauen in Afghanistan festzuhalten, dass massive

Menschen-rechtsverletzungen gegenüber Frauen auch nach dem Fall der Taliban

vorkommen. Lediglich in grossen urbanen Zentren hat sich für Frauen die

Möglichkeit der Teilnahme am öffentlichen Leben verbessert. In Mazar-e-Sharif

beispielsweise sind Frauen sogar in der Regionalverwaltung vertreten. In

tadschikischen Gebieten dagegen arbeiten Frauen grösstenteils auf dem Land oder

zu Hause; darüber hinaus sind Betätigungen ausserhalb des Hauses nur in den

Städten möglich. Die wirtschaftlichen Möglichkeiten von Frauen sind im

allgemeinen sehr gering. Sie beschränken sich grösstenteils auf Tätigkeiten, die

in Heimarbeit verrichtet werden können. Lediglich in der Region von Kabul sind

die beruflichen Möglichkeiten von Frauen zum gegenwärtigen Zeitpunkt etwas

besser.

Diesen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Benachteiligungen ist bei der

Prüfung der Vollziehbarkeit einer Wegweisung Rechnung zu tragen; vorliegend ist

die Beschwerdeführerin im Genuss der vorläufigen Aufnahme, weshalb darauf nicht

näher eingegangen werden muss. Einer – allenfalls mittelbaren – staatlichen

Verfolgung können Frauen ausgesetzt sein, denen ein wirksamer gesellschaftlicher

Beistand fehlt oder die im Verdacht stehen, wesentliche soziale Normen verletzt

zu haben (vgl. UNHCR, a.a.O., S. 3; SFH, a.a.O., S. 1). Demgegenüber besteht

keine derartige Gefährdung für Frauen, die in der kommunistischen Ära

Lehrerinnen waren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie – wie die

Beschwerdeführerin – in jener Zeit nicht besonders politisch aktiv waren und

auch keine Spitzeldienste für den Geheimdienst geleistet oder sich auf ähnliche

Weise persönliche Feinde gemacht haben. Der Beschwerdeführerin droht demnach

ebenfalls keine asylrelevante Gefährdung aufgrund ihrer ehemaligen

Berufstätigkeit als Lehrerin.

d) An diesen Feststellungen ändert auch die ethnische Zugehörigkeit der

Beschwerdeführer nichts. Die ethnische Gruppe der Paschtunen vereinigt rund 40

Prozent der afghanischen Bevölkerung; ihre Angehörigen können allenfalls von

Seiten örtlicher Kriegsherren und anderer Angehöriger der den Norden

kontrollierenden Gruppen bedroht werden (vgl. UNHCR, a.a.O., S. 4). Da die

Sicherheitslage in Kabul jedoch als stabil bezeichnet werden kann (vgl.

EMARK 2003 Nr. 10

), droht ihnen aufgrund ihrer

Ethnie keine (landesweite) asylrelevante Verfolgung.

e) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren

Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis

nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt,

2004 / 24 - 161

dass die Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder

glaubhaft machen konnten. Das BFF hat die Asylgesuche der Beschwerdeführer zu

Recht abgelehnt.

©

24.09.04