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EMARK-2004-23

Art. 11 Abs. 3 VwVG; Art. 7 Abs. 2 AsylV 1: Mitteilung an den

Emark · 2003-03-13 · Deutsch CH
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3. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beantragt in ihrer Rechtsmitteleingabe die Rückweisung der Sache an das BFF zwecks Durchführung einer neuen Anhörung. Zur Begründung macht sie geltend, dem Beistand des minderjährigen Beschwerdeführers sei die Vorladung zur kantonalen Befragung nicht notifiziert, sondern fälschlicherweise direkt dem Minderjährigen

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EMARK - JICRA - GICRA 2004 23/152

EMARK - JICRA - GICRA

2004 / 23

2004 / 23 - 152

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 10. Mai 2004 i.S. B.L.,

Guinea

Art. 11 Abs. 3 VwVG; Art. 7 Abs. 2 AsylV 1: Mitteilung an den

Vertreter.

Die Bestimmung von Art. 11 Abs. 3 VwVG gilt auch für

gesetzliche Vertreter. Die für unbegleitete minderjährige Asylsuchende zu

errichtende Beistandschaft stellt eine derartige gesetzliche Vertretung dar.

Art. 11 al. 3 PA; art. 7 al. 2 OA 1 : communication au

mandataire.

L’art. 11 al. 3 PA s’applique aussi à la représentation

légale; la curatelle instituée en faveur des demandeurs d’asile mineurs non

accompagnés constitue une telle représentation.

Art. 11 cpv. 3 PA e art. 7 cpv. 2 OAsi 1: comunicazione

diretta al rappresentante.

La regola di cui all’art. 11 cpv. 3 PA vale anche per i

rappresentanti legali, quali il curatore del minorenne non accompagnato.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der minderjährige Beschwerdeführer verliess sein Heimatland Guinea im Juli

2002 und ersuchte am 13. August 2002 in der Schweiz um Asyl. Das BFF lehnte mit

Verfügung vom 13. März 2003 das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und den

Wegweisungsvollzug an.

Mit Beschwerde vom 15. April 2003 beantragte der Beschwerdeführer durch seine

Rechtsvertreterin unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und

Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Begründet wurde

dieser Antrag im Wesentlichen damit, dass dem Beistand des Beschwerdeführers die

Vorladung zur kantonalen Anhörung nicht zugestellt worden sei, weshalb das

Verfahren aufzuheben und eine erneute Befragung durchzuführen sei.

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Abklärungen des Instruktionsrichters der ARK bei der zuständigen kantonalen

Behörde ergaben, dass die Vorladung zu der am 6. November 2002 stattfindenden

kantonalen Befragung dem Beistand des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2002 in

Kopie zugestellt worden sei. Die Rechtsvertreterin machte in ihrer Stellungnahme

hierzu geltend, gemäss telefonischer Auskunft des Beistandes sei das Schreiben

mit der Bekanntgabe des Befragungstermins erst am 4. November 2002 bei diesem

eingetroffen. Die Vorladung sei zudem an den Beschwerdeführer selbst gerichtet

gewesen und nicht an den Beistand. Somit sei diese verspätet und zudem an die

falsche Person versandt worden.

Auf Anfrage der ARK an den Beistand, ob er seine Teilnahme an der kantonalen

Anhörung für erforderlich gehalten und ob er bei Bejahung dieser Frage versucht

habe, mit der kantonalen Stelle, zwecks Verschiebung des Termins, Kontakt

aufzunehmen, teilte dieser mit, er habe es nicht für notwendig erachtet, an der

kantonalen Befragung teilzunehmen.

Die ARK weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

3. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beantragt in ihrer

Rechtsmitteleingabe die Rückweisung der Sache an das BFF zwecks Durchführung

einer neuen Anhörung. Zur Begründung macht sie geltend, dem Beistand des

minderjährigen Beschwerdeführers sei die Vorladung zur kantonalen Befragung

nicht notifiziert, sondern fälschlicherweise direkt dem Minderjährigen

zugestellt worden. Damit liege eine Verfahrensverletzung vor, die gemäss

Rechtsprechung der ARK (vgl.

EMARK 1999 Nr. 2

)

durch die Kommission nicht geheilt werden könne. Der vorinstanzliche Entscheid

sei daher aufzuheben und der Beschwerdeführer sei - unter Einhaltung der

Verfahrensbestimmungen - erneut anzuhören.

a) Gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG ernennt der Kanton, dem eine unbegleitete

minderjährige asylsuchende Person zugewiesen wird, für die Dauer des Verfahrens

unverzüglich eine Vertrauensperson, welche deren Interessen wahrnimmt. Die nach

kantonalem Recht zuständige Behörde des Kantons oder der Gemeinde leitet gemäss

Art. 7 Abs. 2 AsylV 1 bei minderjährigen asylsuchenden Personen, die nicht von

ihrer gesetzlichen Vertretung begleitet werden und deren gesetzliche Vertretung

sich nicht in der Schweiz befindet, nach dem Zuweisungsentscheid gemäss Art. 27

Abs. 3 AsylG vormundschaftliche Massnahmen nach dem ZGB ein. Im vorliegenden

Verfahren bezeichnete die zuständige Stelle am 16. September 2002 Herrn W.T. als

Vertretungsbeistand des Beschwerdeführers und teilte diese Ernennung umgehend

der kantonalen Behörde mit. Im Entscheid

2004 / 23 - 154

EMARK 1999 Nr. 2

, auf welchen sich die

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bezieht, stellte die ARK fest, aus dem

Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergebe sich die Pflicht, einem minderjährigen

Asylbewerber für die Dauer des Asylverfahrens eine rechtskundige Person

beizuordnen, erfordere indessen nicht unbedingt die Anwesenheit dieser Person

bei der Anhörung. Das Unterlassen einer Vorladung an diese Person könne

allerdings das rechtliche Gehör verletzen.

b) Die Weisung an einen Asylsuchenden, zu einer Anhörung zu seinen

Asylgründen zu erscheinen, stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar

und ist als solche schriftlich zu eröffnen (Art. 34 VwVG). Art. 11 Abs. 3 VwVG

sieht vor, dass die Behörden ihre Mitteilungen an eine Prozesspartei oder an den

Rechtsvertreter zu richten haben, sofern ein solcher ernannt worden ist (vgl.

dazu

EMARK 2002 Nr. 5

). Diese Bestimmung, die ihrem

Wortlaut nach nur für gewillkürte Vertreter gilt, muss von ihrem Rechtssinn her

für gesetzliche Vertretungen ebenfalls Anwendung finden, da dort die Vertretenen

nicht in der Lage sind, ihre Interessen selbständig wahrzunehmen und gerade

deshalb der Begleitung und Unterstützung durch eine Vertrauensperson bedürfen

(vgl. Art. 7 Abs. 5 AsylV 1). Die gemäss Art. 7 Abs. 2 AsylV 1 zu errichtende

Beistandschaft stellt eine derartige gesetzliche Vertretung dar (vgl. den

Randtitel von Art. 392 ZGB). Daraus erhellt, dass Vorladungen zu Befragungen an

gesetzlich vertretene Asylsuchende dem Vertreter zu eröffnen sind.

c) Die Eröffnung von Verfügungen hat, wie erwähnt, grundsätzlich schriftlich

zu erfolgen (Art. 34 Abs. 2 VwVG). Weitergehende Anforderungen ergeben sich

weder aus dem VwVG noch aus dem AsylG. Insbesondere braucht die Verfügung nicht

mit eingeschriebenem Brief zugestellt zu werden; dies kann vielmehr auch mit

einfachem Brief erfolgen, wobei der Beweis der Zustellung der Behörde obliegt

(vgl. J. Stadelwieser, Die Eröffnung von Verfügungen, St. Gallen 1994, S. 89

f.). Aus diesem Grund empfiehlt es sich, wichtige Anordnungen mit

eingeschriebenem Brief zu eröffnen.

Das BFF hat die Einladung zur Anhörung des Beschwerdeführers vom 6. November

2002 dessen Beistand bloss mit gewöhnlicher Post zugestellt. Gemäss Abklärungen

der ARK beim Amt für Bevölkerung und Migration des zuständigen Kantons X. ist

die Vorladung am 25. Oktober 2002 an den Beistand versandt worden. Dieser

bestätigte gegenüber der ARK, das genannte Schreiben am 4. November 2002

erhalten zu haben. Nach dem oben Gesagten brachte das Amt dem Beistand den

Anhörungstermin somit gehörig zur Kenntnis und hat die diesbezüglichen

Verfahrensgarantien für unbegleitete minderjährige Asylsuchende insofern

eingehalten. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs des rechtlichen Gehörs ist in

diesem Punkt unbegründet.

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d) Die Rechtsvertreterin macht freilich geltend, die Zustellung der Vorladung

an den Beistand sei zwar offenbar erfolgt, keinesfalls jedoch rechtzeitig. Eine

derartige Vorladung müsse beim Beistand früh genug eintreffen, damit dieser in

der Lage sei zu entscheiden, ob er an der Anhörung teilnehmen möchte oder nicht,

und um allfällig notwendige Dispositionen rechtzeitig treffen zu können. Durch

das Unterlassen einer rechtzeitigen Mitteilung sei der Grundsatz des rechtlichen

Gehörs verletzt.

Wie bereits oben ausgeführt, stellte die kantonale Behörde dem Beistand des

Beschwerdeführers eine Kopie der Vorladung zur kantonalen Anhörung mit

Postaufgabe vom 25. Oktober 2002 zu. Dieser bestätigte deren Empfang am 4.

November 2002. Auf eine Anfrage der ARK beim Beistand, ob er seine Teilnahme an

der kantonalen Anhörung für erforderlich gehalten habe und ob allenfalls

terminliche Schwierigkeiten vorgelegen seien, teilte dieser mit, er habe es

nicht für notwendig erachtet, an der Anhörung teilzunehmen. Es ist davon

auszugehen, dass es dem Beistand des Beschwerdeführers als einem berufsmässigen

und somit über hinreichende Erfahrung verfügenden Vertreter ohne weiteres und

ohne erheblichen Zeitaufwand möglich war, die Notwendigkeit einer Teilnahme an

der Befragung abzuschätzen. Ob die sehr kurzfristige Information eines Beistands

oder einer Vertrauensperson in andern Fällen als ausreichend betrachtet werden

könnte, namentlich wenn dieser an der Anhörung teilnehmen wollte, braucht

vorliegend nicht entschieden zu werden. Jedenfalls wäre in solchen Fällen eine

mehr als bloss zweitägige Zeitspanne zur Vorbereitung der Befragung zweifellos

wünschenswert. Vorliegend erweist sich indes auch die Rüge der nicht

rechtzeitigen Zustellung der Vorladung an den Beistand als unbegründet. Der

Antrag auf Rückweisung der Sache an das BFF zur Neubeurteilung ist daher

abzuweisen.

©

24.09.04