3. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beantragt in ihrer Rechtsmitteleingabe die Rückweisung der Sache an das BFF zwecks Durchführung einer neuen Anhörung. Zur Begründung macht sie geltend, dem Beistand des minderjährigen Beschwerdeführers sei die Vorladung zur kantonalen Befragung nicht notifiziert, sondern fälschlicherweise direkt dem Minderjährigen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2004 23/152
EMARK - JICRA - GICRA
2004 / 23
2004 / 23 - 152
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 10. Mai 2004 i.S. B.L.,
Guinea
Art. 11 Abs. 3 VwVG; Art. 7 Abs. 2 AsylV 1: Mitteilung an den
Vertreter.
Die Bestimmung von Art. 11 Abs. 3 VwVG gilt auch für
gesetzliche Vertreter. Die für unbegleitete minderjährige Asylsuchende zu
errichtende Beistandschaft stellt eine derartige gesetzliche Vertretung dar.
Art. 11 al. 3 PA; art. 7 al. 2 OA 1 : communication au
mandataire.
Lart. 11 al. 3 PA sapplique aussi à la représentation
légale; la curatelle instituée en faveur des demandeurs dasile mineurs non
accompagnés constitue une telle représentation.
Art. 11 cpv. 3 PA e art. 7 cpv. 2 OAsi 1: comunicazione
diretta al rappresentante.
La regola di cui allart. 11 cpv. 3 PA vale anche per i
rappresentanti legali, quali il curatore del minorenne non accompagnato.
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der minderjährige Beschwerdeführer verliess sein Heimatland Guinea im Juli
2002 und ersuchte am 13. August 2002 in der Schweiz um Asyl. Das BFF lehnte mit
Verfügung vom 13. März 2003 das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und den
Wegweisungsvollzug an.
Mit Beschwerde vom 15. April 2003 beantragte der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Begründet wurde
dieser Antrag im Wesentlichen damit, dass dem Beistand des Beschwerdeführers die
Vorladung zur kantonalen Anhörung nicht zugestellt worden sei, weshalb das
Verfahren aufzuheben und eine erneute Befragung durchzuführen sei.
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Abklärungen des Instruktionsrichters der ARK bei der zuständigen kantonalen
Behörde ergaben, dass die Vorladung zu der am 6. November 2002 stattfindenden
kantonalen Befragung dem Beistand des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2002 in
Kopie zugestellt worden sei. Die Rechtsvertreterin machte in ihrer Stellungnahme
hierzu geltend, gemäss telefonischer Auskunft des Beistandes sei das Schreiben
mit der Bekanntgabe des Befragungstermins erst am 4. November 2002 bei diesem
eingetroffen. Die Vorladung sei zudem an den Beschwerdeführer selbst gerichtet
gewesen und nicht an den Beistand. Somit sei diese verspätet und zudem an die
falsche Person versandt worden.
Auf Anfrage der ARK an den Beistand, ob er seine Teilnahme an der kantonalen
Anhörung für erforderlich gehalten und ob er bei Bejahung dieser Frage versucht
habe, mit der kantonalen Stelle, zwecks Verschiebung des Termins, Kontakt
aufzunehmen, teilte dieser mit, er habe es nicht für notwendig erachtet, an der
kantonalen Befragung teilzunehmen.
Die ARK weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
3. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beantragt in ihrer
Rechtsmitteleingabe die Rückweisung der Sache an das BFF zwecks Durchführung
einer neuen Anhörung. Zur Begründung macht sie geltend, dem Beistand des
minderjährigen Beschwerdeführers sei die Vorladung zur kantonalen Befragung
nicht notifiziert, sondern fälschlicherweise direkt dem Minderjährigen
zugestellt worden. Damit liege eine Verfahrensverletzung vor, die gemäss
Rechtsprechung der ARK (vgl.
EMARK 1999 Nr. 2
)
durch die Kommission nicht geheilt werden könne. Der vorinstanzliche Entscheid
sei daher aufzuheben und der Beschwerdeführer sei - unter Einhaltung der
Verfahrensbestimmungen - erneut anzuhören.
a) Gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG ernennt der Kanton, dem eine unbegleitete
minderjährige asylsuchende Person zugewiesen wird, für die Dauer des Verfahrens
unverzüglich eine Vertrauensperson, welche deren Interessen wahrnimmt. Die nach
kantonalem Recht zuständige Behörde des Kantons oder der Gemeinde leitet gemäss
Art. 7 Abs. 2 AsylV 1 bei minderjährigen asylsuchenden Personen, die nicht von
ihrer gesetzlichen Vertretung begleitet werden und deren gesetzliche Vertretung
sich nicht in der Schweiz befindet, nach dem Zuweisungsentscheid gemäss Art. 27
Abs. 3 AsylG vormundschaftliche Massnahmen nach dem ZGB ein. Im vorliegenden
Verfahren bezeichnete die zuständige Stelle am 16. September 2002 Herrn W.T. als
Vertretungsbeistand des Beschwerdeführers und teilte diese Ernennung umgehend
der kantonalen Behörde mit. Im Entscheid
2004 / 23 - 154
EMARK 1999 Nr. 2
, auf welchen sich die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bezieht, stellte die ARK fest, aus dem
Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergebe sich die Pflicht, einem minderjährigen
Asylbewerber für die Dauer des Asylverfahrens eine rechtskundige Person
beizuordnen, erfordere indessen nicht unbedingt die Anwesenheit dieser Person
bei der Anhörung. Das Unterlassen einer Vorladung an diese Person könne
allerdings das rechtliche Gehör verletzen.
b) Die Weisung an einen Asylsuchenden, zu einer Anhörung zu seinen
Asylgründen zu erscheinen, stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar
und ist als solche schriftlich zu eröffnen (Art. 34 VwVG). Art. 11 Abs. 3 VwVG
sieht vor, dass die Behörden ihre Mitteilungen an eine Prozesspartei oder an den
Rechtsvertreter zu richten haben, sofern ein solcher ernannt worden ist (vgl.
dazu
EMARK 2002 Nr. 5
). Diese Bestimmung, die ihrem
Wortlaut nach nur für gewillkürte Vertreter gilt, muss von ihrem Rechtssinn her
für gesetzliche Vertretungen ebenfalls Anwendung finden, da dort die Vertretenen
nicht in der Lage sind, ihre Interessen selbständig wahrzunehmen und gerade
deshalb der Begleitung und Unterstützung durch eine Vertrauensperson bedürfen
(vgl. Art. 7 Abs. 5 AsylV 1). Die gemäss Art. 7 Abs. 2 AsylV 1 zu errichtende
Beistandschaft stellt eine derartige gesetzliche Vertretung dar (vgl. den
Randtitel von Art. 392 ZGB). Daraus erhellt, dass Vorladungen zu Befragungen an
gesetzlich vertretene Asylsuchende dem Vertreter zu eröffnen sind.
c) Die Eröffnung von Verfügungen hat, wie erwähnt, grundsätzlich schriftlich
zu erfolgen (Art. 34 Abs. 2 VwVG). Weitergehende Anforderungen ergeben sich
weder aus dem VwVG noch aus dem AsylG. Insbesondere braucht die Verfügung nicht
mit eingeschriebenem Brief zugestellt zu werden; dies kann vielmehr auch mit
einfachem Brief erfolgen, wobei der Beweis der Zustellung der Behörde obliegt
(vgl. J. Stadelwieser, Die Eröffnung von Verfügungen, St. Gallen 1994, S. 89
f.). Aus diesem Grund empfiehlt es sich, wichtige Anordnungen mit
eingeschriebenem Brief zu eröffnen.
Das BFF hat die Einladung zur Anhörung des Beschwerdeführers vom 6. November
2002 dessen Beistand bloss mit gewöhnlicher Post zugestellt. Gemäss Abklärungen
der ARK beim Amt für Bevölkerung und Migration des zuständigen Kantons X. ist
die Vorladung am 25. Oktober 2002 an den Beistand versandt worden. Dieser
bestätigte gegenüber der ARK, das genannte Schreiben am 4. November 2002
erhalten zu haben. Nach dem oben Gesagten brachte das Amt dem Beistand den
Anhörungstermin somit gehörig zur Kenntnis und hat die diesbezüglichen
Verfahrensgarantien für unbegleitete minderjährige Asylsuchende insofern
eingehalten. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs des rechtlichen Gehörs ist in
diesem Punkt unbegründet.
2004 / 23 - 155
d) Die Rechtsvertreterin macht freilich geltend, die Zustellung der Vorladung
an den Beistand sei zwar offenbar erfolgt, keinesfalls jedoch rechtzeitig. Eine
derartige Vorladung müsse beim Beistand früh genug eintreffen, damit dieser in
der Lage sei zu entscheiden, ob er an der Anhörung teilnehmen möchte oder nicht,
und um allfällig notwendige Dispositionen rechtzeitig treffen zu können. Durch
das Unterlassen einer rechtzeitigen Mitteilung sei der Grundsatz des rechtlichen
Gehörs verletzt.
Wie bereits oben ausgeführt, stellte die kantonale Behörde dem Beistand des
Beschwerdeführers eine Kopie der Vorladung zur kantonalen Anhörung mit
Postaufgabe vom 25. Oktober 2002 zu. Dieser bestätigte deren Empfang am 4.
November 2002. Auf eine Anfrage der ARK beim Beistand, ob er seine Teilnahme an
der kantonalen Anhörung für erforderlich gehalten habe und ob allenfalls
terminliche Schwierigkeiten vorgelegen seien, teilte dieser mit, er habe es
nicht für notwendig erachtet, an der Anhörung teilzunehmen. Es ist davon
auszugehen, dass es dem Beistand des Beschwerdeführers als einem berufsmässigen
und somit über hinreichende Erfahrung verfügenden Vertreter ohne weiteres und
ohne erheblichen Zeitaufwand möglich war, die Notwendigkeit einer Teilnahme an
der Befragung abzuschätzen. Ob die sehr kurzfristige Information eines Beistands
oder einer Vertrauensperson in andern Fällen als ausreichend betrachtet werden
könnte, namentlich wenn dieser an der Anhörung teilnehmen wollte, braucht
vorliegend nicht entschieden zu werden. Jedenfalls wäre in solchen Fällen eine
mehr als bloss zweitägige Zeitspanne zur Vorbereitung der Befragung zweifellos
wünschenswert. Vorliegend erweist sich indes auch die Rüge der nicht
rechtzeitigen Zustellung der Vorladung an den Beistand als unbegründet. Der
Antrag auf Rückweisung der Sache an das BFF zur Neubeurteilung ist daher
abzuweisen.
©
24.09.04