1. Hält sich der Asylsuchende, der ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihm auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. Vielmehr sind auch bei Asylgesuchen aus einem Drittstaat die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem (oder auch einem anderen) Land als
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Hält sich der Asylsuchende, der ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihm auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. Vielmehr sind auch bei Asylgesuchen aus einem Drittstaat die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem (oder auch einem anderen) Land als zumutbar erscheinen lassen, und diese mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen (Erw. 4).
E. 2 Diese besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ist nicht mit den Voraussetzungen des Familienasyls nach Art. 51 AsylG gleichzusetzen (Erw. 4b.aa).
E. 3 Das BFF begnügt sich in der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2003
in Bezug auf die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers mit der
Feststellung, eine Gefährdung könne nicht mit genügender Sicherheit
ausgeschlossen werden. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der
Zwischenzeit aus der Türkei nach Bulgarien ausreiste, beschränkt sich die
Vorinstanz bei ihren Erörterungen im Wesentlichen auf die Aspekte der
Zumutbarkeit eines Verbleibs in Bulgarien sowie der Asylunwürdigkeit des
Beschwerdeführers. Im Hinblick auf die notwendigen weiteren Beurteilungsschritte
ist zuerst gleichwohl klarzustellen, inwiefern der Beschwerdeführer (vor seiner
Ausreise nach Bulgarien) in seinem Heimatstaat Nachteilen im Sinne des Art. 3
AsylG ausgesetzt war.
a) Diesbezüglich steht zunächst fest, dass der Beschwerdeführer derartige
Nachteile in der Vergangenheit erlitten hat, indem er im Zusammenhang mit seinen
politischen Anschauungen (Mitgliedschaft bei der TDKP) zu einer langjährigen
Haftstrafe verurteilt wurde und in der Folge auch bislang während rund elf
Jahren inhaftiert war. Diese Nachteile waren unbestreitbar von der durch Art. 3
Abs. 1 AsylG verlangten Intensität.
b) Über die in der Vergangenheit bestehenden Nachteile hinaus steht nach
Einschätzung der ARK ausserdem fest, dass eine asylrelevante
Verfolgungssituation auch nach der aus medizinischen Gründen erfolgten
vorübergehenden Haftentlassung des Beschwerdeführers bestand.
2004 / 21 - 138
aa) Verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG ist, wer aus den in Abs. 1 der
genannten Norm aufgezählten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dabei umfasst
die Furcht vor künftiger Verfolgung gemäss den von der ARK entwickelten
Kriterien allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives
Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person
als subjektives Element andererseits. Als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG
ist demnach anzuerkennen, wer gute d.h. von Dritten nachvollziehbare Gründe
(objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) hat, mit gewisser
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden
(vgl. zuletzt
EMARK 2000 Nr. 9, Erw. 5a
). Dabei ist
auch zu beachten, dass eine Person, die bereits einmal staatlichen Verfolgungen
ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat
als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt
(vgl.
EMARK 1993 Nr. 11, Erw. 4c
;
1994 Nr. 24, Erw. 8b
).
bb) Zunächst ist anzumerken, dass in Anbetracht des bekannten Vorgehens der
türkischen Behörden gegen Angehörige von als staatsfeindlich betrachteten
Gruppierungen auch nach einmal verbüsster Haftstrafe schon die vom
Beschwerdeführer bereits erlittenen Nachteile unter Umständen Anlass für eine
objektiv begründete und zudem verständlicherweise subjektiv besonders
ausgeprägte Furcht vor künftiger Verfolgung bieten könnten. Da weitaus
konkretere Anhaltspunkte bestehen, die dem Beschwerdeführer in objektiv
nachvollziehbarer Weise Grund zur Befürchtung gaben, einer künftigen Verfolgung
durch die türkischen Behörden ausgesetzt zu sein, muss dem freilich nicht weiter
nachgegangen werden. Angesichts der (auch durch die Abklärungen der
schweizerischen Botschaft in Ankara belegten) Tatsache, dass gegen den
Beschwerdeführer wegen der Ereignisse im Gefängnis von Y. ein Strafverfahren
läuft, dem mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine politische Motivation
zugrundeliegt und in welchem dem Beschwerdeführer eine (weitere) Verurteilung zu
lebenslanger Haft droht, ist bereits hinreichend klar, dass eine aktuelle und
konkrete Gefahr weiterer ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
bestand. Die Frage, ob der Beschwerdeführer nach Ablauf der vorübergehenden
Haftentlassung tatsächlich wieder (aufgrund der bereits im Jahr 1991 verhängten
Haftstrafe) ins Gefängnis hätte zurückkehren müssen oder wie vom BFF geltend
gemacht in Bezug auf diese erste Verurteilung die Möglichkeit einer
Begnadigung durch den Staatspräsidenten Sezer bestanden hätte, bedarf somit
keiner weiteren Erörterung.
E. 4 Nachdem aufgrund der bisherigen Ausführungen davon ausgegangen werden
muss, dass im Heimatstaat des Beschwerdeführers eine Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG vorlag (die unter der Annahme einer allfälligen Rückkehr in
2004 / 21 - 139
die Türkei auch nach wie vor aktuell ist), ist das Asylgesuch des
Beschwerdeführers da dieses im Ausland gestellt wurde und er sich nach wie vor
in einem Drittstaat befindet im Licht von Art. 52 Abs. 2 AsylG zu prüfen.
a) Nach dieser Norm kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch abgelehnt
werden, wenn der gesuchstellenden Person die Aufnahme in einem Drittstaat
zugemutet werden kann. Dabei ist nach der Praxis der ARK in einer Gesamtschau zu
prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die
Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz
gewähren soll (s.
EMARK 1997 Nr. 15, S. 132,
Erw. 2 f
).
b) Mit Blick auf die in diesem Zusammenhang in Betracht zu ziehenden
Kriterien (vgl. zuvor, Erw. 2b) ist zunächst die Möglichkeit nicht
auszuschliessen, dass auch andere Staaten dem Beschwerdeführer den notwendigen
Schutz gewähren würden. Es ist somit auf die Zumutbarkeit einer ständigen
Zufluchtnahme in den (allenfalls) in Frage kommenden Staaten einzugehen.
aa) In diesem Zusammenhang ist im Interesse einer Klarstellung auf das vom
BFF in der angefochtenen Verfügung (wie auch bereits in der wieder aufgehobenen
Verfügung vom 16. September 2003) angeführte Argument einzugehen, eine
Einreisebewilligung im Rahmen eines im Ausland gestellten Asylgesuchs setze eine
Beziehung zur Schweiz voraus, die mit den Bedingungen der Familienvereinigung im
Sinne von Art. 51 AsylG gleichzusetzen sei. Diese Rechtsauffassung der
Vorinstanz ist unzutreffend. Richtig ist, dass bei einem Asylgesuch aus einem
Drittstaat (vermutungsweise) davon auszugehen ist, die betreffende Person habe
dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was dann auch in der Regel zur
Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führen
wird (vgl. A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl.,
Bern/Stuttgart 1991, S. 158 f.). Die Regelvermutung, das Stellen eines
Asylgesuchs aus einem Drittstaat sei mit bereits gefundenem Schutz
gleichzusetzen, woraus die Zumutbarkeit des Verbleibs in jenem Land folgt, ist
allerdings keineswegs unumstösslich, wie sich aus Art. 52 Abs. 2 AsylG
erschliesst. Diese Norm trifft bezeichnenderweise keine Unterscheidung zwischen
Asylgesuchen aus dem Herkunftsland der asylsuchenden Person und solchen, die aus
einem Drittstaat gestellt werden. Demnach ist es zwar sachgerecht, bei einem
Gesuch aus einem Drittstaat in bestimmter Hinsicht höhere Anforderungen in Bezug
auf die Zumutbarkeit der Zufluchtnahme in einem anderen Staat als der Schweiz zu
stellen. Dies gilt insbesondere unter dem Aspekt, dass davon auszugehen ist, die
betroffene Person habe bereits Schutz vor der fluchtauslösenden Verfolgung
gefunden. Andererseits wird aus Art. 52 Abs. 2 AsylG auch deutlich, dass die
zuständigen Asylbehörden auch bei Asylgesuchen aus einem solchen Drittstaat eine
Abwägung der Zumutbarkeit der Zufluchtnahme in eben
2004 / 21 - 140
diesem (oder auch einem anderen) Land vorzunehmen haben. Bei dieser Abwägung
bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein
zentrales, wenn auch nicht das einzige (vgl. vorne, Erw. 2b) Kriterium. Dabei
gilt die generelle Feststellung, es lasse sich nicht allgemein festlegen, unter
welchen Voraussetzungen die Zumutbarkeit der Bemühung um Aufnahme in einem
anderen Staat zu verneinen ist (s.
EMARK 1997
Nr. 15, S. 131, Erw. 2f
), auch für das spezifische Kriterium der
Beziehungsnähe. Diesbezüglich ist an dieser Stelle lediglich (aber immerhin)
festzuhalten, dass die Beziehungsnähe im Sinne des Zumutbarkeitskriteriums von
Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht mit den Voraussetzungen des Familienasyls in Bezug
auf den Verwandtschaftsgrad nach Art. 51 AsylG gleichzusetzen ist. Dies ergibt
sich schon aus der allgemeinen Überlegung, dass beim Familienasyl die
gesuchstellende Person nicht selbst von einer asylrelevanten
Verfolgungssituation betroffen sein muss, die enge verwandtschaftliche Beziehung
im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG mithin den (unter Umständen einzigen)
Grund für die Asylgewährung bildet. Dies rechtfertigt denn auch eine
Beschränkung der ausschlaggebenden verwandtschaftlichen Beziehung auf den
engeren Familienkreis (zum entsprechenden Familienbegriff
EMARK 1995 Nr. 24, S. 227
, Erw. 7;
2000 Nr. 4, Erw. 5b
). Demgegenüber ist im
Zusammenhang mit der Zumutbarkeitsfrage im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG eine
Beschränkung auf die Kernfamilie schon insofern nicht angebracht, als von der
asylsuchenden Person die Glaubhaftmachung einer eigenen asylrelevanten
Verfolgungssituation verlangt wird und der verwandtschaftliche Beziehungsgrad
somit lediglich ein Abwägungskriterium unter anderen bildet. Im Übrigen ist
nicht ausgeschlossen, dass gegebenenfalls auch aus anderen Gründen als aufgrund
einer Verwandtschaft zu hier lebenden Personen eine enge Beziehung zur Schweiz
anzunehmen sein könnte (vgl.
EMARK 1997 Nr. 15,
S. 132, Erw. 2g,
wo unter anderem auch erwogen wurde, ob mit dem
betreffenden Beschwerdeführer befreundete Personen in der Schweiz lebten).
bb) Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit, in Bulgarien, wo er sich
zurzeit aufhält, ein Asylgesuch einzureichen. In Bezug auf diesen Staat sind
zunächst gewisse Einschränkungen anzubringen. Die entsprechenden Vorbehalte
ergeben sich aus der safe country of origin-Regelung des bulgarischen
Asylrechts, deren Anwendung in der Praxis problematische Auswirkungen mit sich
bringen könnte. Den Hintergrund für diese Einschätzung bildet die derzeit
gültige Liste von sicheren Herkunftsländern, die gemäss Art. 16 Abs. 2 des
bulgarischen Asylgesetzes vom 16. Mai 2002 (bulgAsylG) einen möglichen
Anknüpfungspunkt für die Ablehnung der Asylgesuche von Bürgern dieser Staaten
darstellt (zur Definition des Begriffs safe country of origin s. § 1 Ziff. 4
des Zusatzerlasses zum bulgAsylG [Additional Provision gemäss der
inoffiziellen Übersetzung der bulgarischen Asylgesetzgebung durch das UNHCR).
Indem als sicheres Herkunftsland unter anderen derzeit die Türkei figuriert
(Entscheidung
2004 / 21 - 141
des bulgarischen Ministerrats Nr. 233 vom 11. April 2003; vgl. UNHCR,
Background Note on the Protection of Asylum Seekers and Refugees in Bulgaria,
Juli 2003, Para. 4 f.) besteht ein gewisses Risiko, dass ein Asylgesuch des
Beschwerdeführers ohne weiteres gestützt auf diese Regelung abgewiesen würde.
Die aktuelle Einstufung der Türkei als generell sicheres Herkunftsland steht
nicht im Einklang mit der schweizerischen Asylpraxis, und auch das UNHCR hat die
derzeit gültige Liste kritisiert (a.a.O.; allgemein kritisch zu Art. 16
bulgAsylG, der die möglichen Gründe für die Ablehnung von Asylgesuchen
auflistet, ausserdem auch UNHCR, Comments on the 2002 Law on Asylum and Refugees
for Bulgaria, November 2002, Para. 8). Unklar bleibt, wie die sich vor diesem
Hintergrund aufdrängende Frage zu beantworten wäre, ob und inwiefern in der
bulgarischen Asylpraxis bei Angehörigen von Staaten der safe country of
origin-Liste das Vorliegen von individuellen Gründen geprüft wird, die unter
dem Gesichtspunkt des non refoulement-Gebots gegen eine Ausweisung ins
Herkunftsland sprechen; dies ungeachtet der Tatsache, dass das non
refoulement-Prinzip grundsätzlich im geltenden bulgarischen Asylrecht
inkorporiert ist (vgl. Art. 4 Abs. 3 bulgAsylG). Indessen kann diese Frage im
vorliegenden Fall offen bleiben, sollte sich in den weiteren Erwägungen
erweisen, dass dem Beschwerdeführer die Stellung eines Asylgesuchs in Bulgarien
aus sonstigen Gründen nicht zuzumuten ist. Dem in Erw. 4c folgenden
Untersuchungsschritt kommt somit Priorität zu.
cc) In Betracht zu ziehen ist sodann Frankreich, wo ein Bruder sowie eine
Tante des Beschwerdeführers leben. Während die Frage unbeantwortet bleiben muss,
ob Frankreich dem Beschwerdeführer tatsächlich Schutz gewähren würde, bildet die
Nähe der verwandtschaftlichen Beziehungen zu diesem Staat vorliegend das einzige
Kriterium zur Abwägung der Zumutbarkeit einer dortigen Zufluchtnahme im
Verhältnis zu einer Schutzgewährung durch die Schweiz. Dabei ist festzustellen,
dass zu keinem anderen Staat, Frankreich eingeschlossen, eine nähere familiäre
Beziehung zu bestehen scheint als zur Schweiz, wo eine grosse Zahl von
Verwandten lebt, unter ihnen eine Schwester (Z. A.), eine Tante (Z. C.-B.),
verschiedene Cousinen und Cousins unterschiedlichen Grades sowie Nichten und
Neffen, die teilweise bereits das schweizerische Bürgerrecht erlangt haben. Zu
berücksichtigen ist ausserdem, dass die Mutter des Beschwerdeführers (G. A.-B.,)
in der Schweiz lebte und hier verstarb, was zusätzlich für eine besondere
Verbundenheit zu diesem Land spricht. Angesichts des in der Schweiz im
Verhältnis zu Frankreich deutlich umfangreicheren verwandtschaftlichen
Beziehungsnetzes ist jedenfalls nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht
dort, sondern in der Schweiz um Asyl nachsucht.
c) Im Hinblick auf Art. 52 Abs. 2 AsylG ist wie bereits erwähnt nach der
Praxis der ARK in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen
2004 / 21 - 142
Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den
angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll (s.
EMARK 1997 Nr. 15, S. 132, Erw. 2f
). Unter
dem Aspekt der Zumutbarkeit der Schutzsuche und somit des Verbleibs in Bulgarien
erscheint dabei angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls
die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers von ausschlaggebendem
Belang.
aa) Zwar ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer worauf die
Vorinstanz in der Vernehmlassung hingewiesen hat in Bulgarien Zugang zu
medizinischer Hilfeleistung hat, nicht zuletzt im Rahmen des spezialisierten
Angebots von ACET Sofia. Damit dürften grundsätzlich die zur Behandlung der
körperlichen Symptome des Wernicke-Korsakoff-Syndroms notwendigen Massnahmen
möglich sein; desgleichen dürfte der Beschwerdeführer auch auf professionelle
Hilfeleistungen in Bezug auf seine psychischen Probleme als Opfer von Folter und
langjährigen schwierigsten Haftbedingungen zählen können.
bb) Damit ist allerdings noch nicht gesagt, dass es dem Beschwerdeführer
unter dem Gesichtspunkt seiner gesundheitlichen Lage tatsächlich zuzumuten ist,
weiterhin in Bulgarien zu bleiben. Der Beschwerdeführer befindet sich nach
Einschätzung der ARK in Anbetracht seiner individuellen Vergangenheit sowie
seiner damit unmittelbar zusammenhängenden psychischen und sonstigen
gesundheitlichen Probleme in einer ausserordentlichen Situation.
cc) In Anbetracht seiner besonderen psycho-sozialen und sonstigen
gesundheitlichen Lage ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass er zu
deren Bewältigung wie in der Beschwerdeschrift und in der Replik geltend
gemacht auf ein enges soziales Netz angewiesen ist. Angesichts der
ausgedehnten familiären Beziehungen ist auch offensichtlich, dass ihm ein
solches in der Schweiz zur Verfügung stehen würde. Weiter ist auch die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Befürchtung, durch die geographische und
relative sozio-kulturelle Nähe zur Türkei ergebe sich für ihn eine weiterhin
andauernde Gefährdung, in Rechnung zu ziehen. Diese Befürchtung ist zwar nach
den vorliegenden Erkenntnissen objektiv nicht zu teilen; sie ist aber unter
Berücksichtigung des durch die spezialisierten Fachleute von ACET Sofia in deren
Stellungnahme vom 22. Januar 2004 als Traumatisierung beschriebenen psychischen
Status des Beschwerdeführers sowie in Anbetracht der mit dem
Wernicke-Korsakoff-Syndrom einhergehenden mentalen Symptome (A. DeAngelo und A.
Halliday, Neurologen am Brooke Army Medical Center/USA, sprechen allgemein von
Bewusstseinsveränderungen und nennen als Symptome u.a. Benommenheit, verbunden
mit einem global confusional state) dennoch als nicht völlig unverständliche
subjektive Furcht sowie Ausdruck der gesundheitlichen Verfassung zu würdigen.
Insgesamt spricht somit bereits die ausserordentliche, nicht von der
2004 / 21 - 143
erlebten Verfolgungsgeschichte zu trennende gesundheitliche Situation des
Beschwerdeführers gegen die Zumutbarkeit eines Verbleibs in Bulgarien.
dd) Die schwierige Situation des Beschwerdeführers wird ausserdem durch die
Tatsache noch weiter akzentuiert, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht
Bulgarien als Zufluchtsland wählen wollte, sondern sich kurzfristig und entgegen
seinen eigentlichen Absichten zur Ausreise in jenen Staat entschloss. Es liegt
nach Einschätzung der ARK auf der Hand, dass der Beschwerdeführer nicht aus
blossen Opportunitätsgründen, wie von der Vorinstanz angedeutet, nach
erfolgter Ausreise nach Bulgarien nunmehr in der Schweiz um Asyl nachsucht.
Vielmehr steht fest, dass der Beschwerdeführer von jeher, und zwar angesichts
der besonderen familiären Beziehungen aus nachvollziehbaren Gründen, die
Zufluchtnahme in der Schweiz beabsichtigt hatte. Des Weiteren ist auch aus
objektiver Sicht begreiflich, warum der Beschwerdeführer nach Ablehnung seines
Asylgesuchs und Verweigerung der Einreisebewilligung kraft Verfügung des BFF vom
16. September 2003 zum Schluss kam, er müsse sich dem jederzeit möglichen
Zugriff der türkischen Behörden unverzüglich entziehen. Tatsächlich hatte der
Beschwerdeführer, nachdem am 8. Oktober 2003 mit Bericht des
gerichtsmedizinischen Instituts in Istanbul seine Hafterstehungsfähigkeit
festgestellt worden war, angesichts seiner bereits erfolgten Verurteilung zu
lebenslanger Haft sowie nicht zuletzt auch aufgrund der Tatsache des laufenden
Verfahrens im Zusammenhang mit den Ereignissen von Y. in dem offensichtlich
die erneute Verurteilung zu einer langjährigen Haftstrafe drohte jederzeit
damit zu rechnen, wieder in Haft genommen zu werden. Auch konnte der
Beschwerdeführer nicht ohne weiteres damit rechnen, das BFF werde seine
Verfolgungssituation im Rahmen der erneuten Überprüfung gänzlich anders
beurteilen und schliesslich angesichts des zeitlichen Drucks auch in der
gebotenen Eile die Einreise in die Schweiz bewilligen.
d) Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass eine (weiterhin
aktuelle) Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland im Sinne von
Art. 3 AsylG festgestellt wurde und diesem auch nicht zugemutet werden kann, in
Bulgarien zu bleiben oder sich um Aufnahme in einem Drittstaat, insbesondere
Frankreich, zu bemühen.
E. 5 In einem nächsten Untersuchungsschritt ist der Frage nachzugehen, ob
Gründe vorliegen, die zum Schluss der Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers im
Sinne des Art. 53 AsylG führen müssten.
a) Das BFF stützt seine Einschätzung der Asylunwürdigkeit in der
angefochtenen Verfügung darauf, es sei angesichts der Aktenlage als erwiesen
zu erachten, dass sich der Beschwerdeführer durch seine Beteiligung am
Todesfasten für
2004 / 21 - 144
die Anliegen linksterroristischer Organisationen aktiv eingesetzt und damit
seine Verbundenheit mit den radikalen Zielen dieser Organisationen zum Ausdruck
gebracht habe. Weiter deutet das Bundesamt den Umstand, dass gegen den
Beschwerdeführer im 1991 erfolgten Strafverfahren als einzigem unter 23
angeklagten Personen die von Art. 146 türkStGB vorgesehene Höchststrafe verlangt
worden sei, als Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer Sicherheitskräfte getötet
haben könnte. Schliesslich vertritt das BFF die Ansicht, der Beschwerdeführer
könnte sich während seines Gefängnisaufenthaltes deutlich radikaleren
Organisationen zugewandt haben, so beispielsweise der DHKP/C.
b) Diese von der Vorinstanz vorgebrachten Argumente lassen indessen die
Folgerung nicht zu, der Beschwerdeführer habe verwerfliche Handlungen im Sinne
der Praxis der ARK zu Art. 53 AsylG begangen. Zunächst kommt eine Verweigerung
der Nahrungsaufnahme an sich ganz offensichtlich nicht einer derartigen
verwerflichen Handlung gleich (vgl. für eine diesbezügliche Abstufung
EMARK 1993 Nr. 8, Erw. 6
). Auch dem von der
Vorinstanz gezogenen Schluss, die Beteiligung am hauptsächlich von
linksterroristischen Organisationen initiierten Todesfasten sei als
Unterstützung der Anliegen derselben zu werten, kommt schon theoretisch keine
Relevanz im Sinne von Art. 53 AsylG zu. In diesem Zusammenhang ist nämlich in
Erinnerung zu rufen, dass selbst die (alleinige) Tatsache einer Mitgliedschaft
bei einer extremistischen Organisation (konkret der PKK) nach der Praxis der
Kommission nicht zur Folgerung der Asylunwürdigkeit zu führen vermag (s.
EMARK 2002 Nr. 9, Erw. 7c
). Eine durch Beteiligung
am Todesfasten allenfalls zum Ausdruck gebrachte (blosse) Solidarität mit
Organisationen, die grundsätzlich als terroristisch einzustufen sind, ist
hinsichtlich ihrer Vorwerfbarkeit unter dem Blickwinkel von Art. 53 AsylG nicht
als höher einzustufen als die Mitgliedschaft bei einer entsprechenden
Organisation. Des Weiteren erscheint auch sehr zweifelhaft, ob von dem durch das
BFF angenommenen Zusammenhang zwischen Beteiligung am Todesfasten einerseits und
Solidarisierung mit den allgemeinen Zielen der dahinter stehenden Organisationen
andererseits überhaupt auszugehen wäre. Vielmehr ist diesbezüglich dem vom
Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Argument, die
Beteiligung am Todesfasten an sich sei angesichts der Situation politischer
Häftlinge in den türkischen Gefängnissen als nichts anderes als ein Protest
gegen die herrschenden Zustände zu werten, grundsätzlich zuzustimmen. In Bezug
auf die weiteren Argumente der Vorinstanz ist zudem festzustellen, dass es sich
dabei schlicht um Vermutungen handelt, die nicht weiter belegbar sind und dabei
bezeichnenderweise in der Form des Konjunktivs geäussert werden. Dies gilt für
den von der Vorinstanz gezogenen Schluss im Zusammenhang mit der Anklage unter
Art. 146 türkStGB wie auch für den Standpunkt, der Beschwerdeführer könnte sich
während des Ge-
2004 / 21 - 145
fängnisaufenthaltes deutlich radikaleren Organisationen zugewandt haben, so
beispielsweise der DHKP/C.
c) In Bezug auf die Umstände der Verurteilung des Beschwerdeführers im Jahr
1991 ist zudem festzustellen, dass die Vorinstanz die offensichtlich gegebene
Möglichkeit von unter Folter erzwungenen Geständnissen völlig ausser Acht lässt.
In diesem Zusammenhang ist auch auf zwei Auszüge aus den Protokollen der
Befragungen hinzuweisen, die im Rahmen des die Schwester des Beschwerdeführers,
Z. A., betreffenden Asylverfahrens durchgeführt wurden. Diese finden sich in den
vom BFF angelegten Verfahrensakten, wurden indessen weder korrekt auf dem
betreffenden Beweismittel-Couvert registriert noch anders als die von der
Vorinstanz herangezogenen vagen Indizien im vorliegenden Verfahren
berücksichtigt; dies, obwohl die nachfolgend wiedergegebenen, im vorliegenden
Zusammenhang relevanten Aussagen offensichtlich bemerkt worden waren (wie
jeweilige Hervorhebungen durch Leuchtstift nahelegen): Danach sagte die
Schwester des Beschwerdeführers anlässlich der kantonalen Befragung am 19.
Dezember 1994 aus, ihr Bruder werde zum Tod verurteilt werden, nachdem er
schlimm gefoltert worden sei und bei der Polizei habe unterschreiben müssen,
dass er Soldaten umgebracht habe. Im Rahmen der am 11. Januar 1996
durchgeführten Befragung beim BFF führte Z. A. auf eine entsprechende Frage hin
weiter aus, ihr Bruder Ali (mithin der Beschwerdeführer) sei unter Folter
gezwungen worden, mit seiner Unterschrift zu bestätigen, er habe Soldaten
getötet. Als Grund für das Erzwingen eines derartigen Geständnisses gab die
Schwester weiter an, da ihr Bruder lediglich bei der TDKP gewesen sei, hätte
dieser ansonsten nicht lange festgehalten werden können. Während letztlich der
tatsächliche Ablauf der Ereignisse nicht mit Sicherheit eruierbar sein dürfte,
ist jedenfalls festzuhalten, dass auch aufgrund dieser Aussagen der Schwester
des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel an der Stichhaltigkeit der Vorwürfe
gegen jenen bestehen.
d) Über die in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich Art. 53 AsylG
angeführten Argumente hinaus ist schliesslich festzustellen, dass auch im
Zusammenhang mit den Ereignissen im Gefängnis von Y. und dem diesbezüglich
laufenden Strafverfahren keine konkreten Indizien für die Annahme der
Asylunwürdigkeit vorliegen. Es kann hierzu auf die überzeugenden Ausführungen im
erwähnten Gutachten von H. O. verwiesen werden.
e) Im gegebenen Kontext ist im Übrigen abschliessend festzuhalten, dass das
Vorgehen des BFF unhaltbar erscheint, einerseits auf blosse Indizien und vage
Verdachtsmomente abzustellen, hingegen (im Rahmen der Vernehmlassung) einem
detaillierten und mit bemerkenswerter Ausführlichkeit abgefassten Gut-
2004 / 21 - 146
achten über die Situation des Beschwerdeführers in dessen Heimatstaat
schlicht jede Relevanz abzusprechen, dies ohne jegliche Begründung.
f) Als Ergebnis des vorliegenden Untersuchungsschritts ist somit
festzuhalten, dass für die Annahme einer Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG
aufgrund der vorhandenen Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen.
©
24.09.04
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2004 21/133
EMARK - JICRA - GICRA
2004 / 21
2004 / 21 - 133
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 19. April 2004 i.S. X.,
Türkei
Art. 52 Abs. 2 AsylG: Asylgesuch aus einem Drittstaat; Art. 53
AsylG: Asylunwürdigkeit wegen Beteiligung am Todesfasten in türkischen
Gefängnissen?
1. Hält sich der Asylsuchende, der ein Asylgesuch aus dem
Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht
zwingend, dass es ihm auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen.
Vielmehr sind auch bei Asylgesuchen aus einem Drittstaat die Kriterien zu
prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem (oder auch einem anderen) Land als
zumutbar erscheinen lassen, und diese mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur
Schweiz abzuwägen (Erw. 4).
2. Diese besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person
zur Schweiz ist nicht mit den Voraussetzungen des Familienasyls nach Art. 51
AsylG gleichzusetzen (Erw. 4b.aa).
3. Die blosse Beteiligung an einem Todesfasten, das von
extremistischen Organisationen initiiert wurde, führt noch nicht zur Annahme
der Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG (Erw. 5a und b).
Art. 52 al. 2 LAsi : demande dasile présentée à létranger;
art. 53 LAsi : indignité pour avoir pris part, dans une prison turque, à une
grève de la faim ayant entraîné la mort dun participant ?
1. Le fait pour une personne, qui a déposé une demande
dasile à létranger, de séjourner dans un Etat tiers ne signifie pas pour
autant quon puisse exiger quelle se fasse admettre dans cet Etat. En pareil
cas, il sagit non seulement dexaminer les éléments qui font apparaître comme
exigible son admission dans cet Etat (ou dans un autre pays) mais encore de
les mettre en balance avec les éventuelles relations quelle entretient avec
la Suisse (consid. 4).
2. Les relations particulières avec la Suisse que suppose
lart. 52 al. 2 LAsi ne correspondent pas aux conditions prévues par lart. 51
LAsi pour loctroi de lasile familial (consid. 4b.aa).
3. La simple participation à une grève de la faim mise sur
pied par des organisations extrémistes et qui a entraîné la mort dun
participant ne
2004 / 21 - 134
suffit pas encore à admettre un cas dindignité au sens de
lart. 53 LAsi (consid. 5a et b).
Art. 52 cpv. 2 LAsi: domanda dasilo presentata dallestero;
Art. 53 LAsi: indegnità in ragione della partecipazione, in una prigione turca,
ad uno sciopero della fame che ha causato la morte di un partecipante ?
1. Il fatto che un richiedente che ha depositato una
domanda dasilo dallestero soggiorni in uno Stato terzo, non implica
necessariamente che debba adoperarsi alfine dottenere lammissione in detto
Stato. Anche in siffatta evenienza, occorrerà esaminare gli elementi
suscettibili di fare apparire siccome esigibile la sua ammissione in tale
Stato (o in un altro Stato) e confrontarli con gli eventuali vincoli
particolari con la Svizzera (consid. 4).
2. I vincoli particolari con la Svizzera insiti nellart.
52 cpv. 2 LAsi non sono identici ai presupposti dellasilo accordato a
famiglie di cui allart. 51 LAsi (consid. 4b.aa).
3. La mera partecipazione ad uno sciopero della fame,
organizzato da gruppi estremisti e durante il quale è morto un partecipante,
non fonda di per sé un caso dindegnità ai sensi dellart. 53 LAsi (consid. 5a
e b).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer, ein damals in Istanbul wohnhafter, ursprünglich aus der
Provinz Tunceli stammender Türke kurdischer Ethnie, stellte am 16. Mai 2003
durch seine Rechtsvertreterin in der Schweiz ein Asylgesuch. Bei der Befragung
durch die schweizerische Botschaft in Ankara machte er im Wesentlichen geltend,
er stamme aus einer Familie, deren Angehörige allesamt die TDKP unterstützten,
sei es als Mitglieder oder als Sympathisanten. Ein Bruder sei durch die PKK
getötet worden, später ein Cousin durch die Behörden. Ein heute in der Schweiz
lebender Neffe sei zu einer Haftstrafe von zwölf Jahren verurteilt worden. Er
selbst sei im Oktober des Jahres 1991 unter der Beschuldigung verhaftet worden,
für den Tod von Soldaten verantwortlich zu sein, die im Rahmen einer Operation
der Sicherheitsbehörden gegen die TDKP in seinem Heimatdorf ums Leben gekommen
seien. Indessen sei er zwar ein aktives Mitglied der TDKP gewesen, habe aber
selbst nie Waffen getragen. In der Polizeihaft sei er stark gefoltert worden,
und schliesslich habe man ihn zu lebenslanger Haft verurteilt.
2004 / 21 - 135
Während der bisher insgesamt elf Jahre seiner Inhaftierung habe er mehrere
Male an Hungerstreiks teilgenommen, darunter im Jahr 1996 während 40 bis 50
Tagen an einem so genannten Todesfasten. Dabei sei es jeweils darum gegangen,
bessere Haftbedingungen, etwa in Bezug auf Kontakte unter den Insassen und
Besuche, zu erlangen. Im Dezember des Jahres 2000 habe es im Gefängnis von Y.,
wo der Beschwerdeführer damals inhaftiert gewesen sei, eine Operation der
Behörden gegen die Gefängnisinsassen gegeben. Dabei habe der Beschwerdeführer
durch eine aus der Nähe abgefeuerte Gasbombe eine erhebliche Verletzung
erlitten. Aufgrund von gesundheitlichen Schäden, die vom Todesfasten sowie von
der beim Zwischenfall im Gefängnis von Y. erlittenen Verletzung herrührten, sei
ihm dann im Oktober 2002 eine vorübergehende Haftentlassung gewährt worden. Aus
den betreffenden ärztlichen Berichten gehe dabei hervor, dass er unter anderem
am Wernicke-Korsakoff-Syndrom leide. Nach einer ersten sechsmonatigen
Haftentlassung und einer Verlängerung um weitere sechs Monate müsse er nun im
Oktober 2003 wieder ins Gefängnis zurück.
Mit Verfügung vom 16. September 2003 verweigerte das Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF) dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte
dessen Asylgesuch ab. Indessen hob das Bundesamt diese Verfügung nach
nochmaliger Prüfung der Akten am 19. September 2003 wieder auf.
Am 20. Oktober 2003 meldete sich der Beschwerdeführer bei der schweizerischen
Botschaft in Sofia, nachdem er nach Bulgarien geflohen war.
Mit Verfügung vom 3. November 2003 verweigerte das BFF dem Beschwerdeführer
erneut die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Dabei hielt
die Vorinstanz zunächst fest, eine Gefährdung des Beschwerdeführers in der
Türkei könne aufgrund des gegenwärtigen Aktenstandes nicht mit genügender
Sicherheit ausgeschlossen werden. Jedoch habe sich die Sachlage seit der
Ausreise des Beschwerdeführers nach Bulgarien massgeblich verändert. Art. 52
AsylG impliziere, dass die bevorzugte Rechtsstellung der anerkannten Flüchtlinge
nicht denjenigen Personen zugute kommen solle, die bereits in einem Drittstaat
Schutz vor Verfolgung gefunden hätten und nur aus Opportunitätsgründen in die
Schweiz gekommen seien bzw. in die Schweiz kommen wollten. Bei Gesuchen aus dem
Ausland solle nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nur dann Asyl
gewährt werden, wenn die gesuchstellende Person keine andere Möglichkeit als die
Flucht in die Schweiz habe, um sich der drohenden Gefahr zu entziehen. Folglich
müsse eine gesuchstellende Person, die eine Einreisebewilligung in die Schweiz
erlangen möchte, grundsätzlich ihre besonderen Beziehungen zur Schweiz dartun.
Dabei sei der Begriff der besonderen Beziehung zur Schweiz im Prinzip mit den
Bedingungen der Familienvereinigung im
2004 / 21 - 136
Sinne von Art. 51 AsylG gleichzusetzen. Diese Voraussetzungen seien in Bezug
auf den Beschwerdeführer nicht erfüllt. Zudem sei diesem zuzumuten, in Bulgarien
um Asyl nachzusuchen, indem dieser Staat entsprechende Gesuche nach
internationalen Standards prüfe und das völkerrechtliche Gebot des
Non-refoulement beachte. Des Weiteren gelangte das BFF zur Einschätzung, der
Beschwerdeführer sei als asylunwürdig einzustufen. Zwar führe nicht bereits die
blosse Mitgliedschaft bei der TDKP zur Anwendung von Art. 53 AsylG. Indessen sei
es als erwiesen zu erachten, dass sich der Beschwerdeführer durch seine
Beteiligung am Todesfasten für die Anliegen linksterroristischer Organisationen
aktiv eingesetzt und seine Verbundenheit mit den radikalen Zielen dieser
Organisationen zum Ausdruck gebracht habe.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2003 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz, die
Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls sowie in
prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens liess der Beschwerdeführer mehrere
Beweismittel zu den Akten reichen, so unter anderem ein Gutachten zur Situation
des Beschwerdeführers von H. O., ehemals Researcher bei Amnesty International,
mehrere Stellungnahmen und ein ärztliches Zeugnis des Assistance Centre for
Torture Survivors (ACET) in Sofia, Stammbaum und Ausweiskopien der in der
Schweiz lebenden Verwandten sowie Ausweiskopien in Frankreich lebender
Verwandter.
In seiner Vernehmlassung vom 3. März 2004 beantragte das BFF die Abweisung
der Beschwerde, während der Beschwerdeführer mit Replik vom 17. März 2004 an
seinen Rechtsbegehren festhielt.
Die ARK heisst die Beschwerde gut.
Aus den Erwägungen:
2. a) Das BFF kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die
gesuchstellende Person keine Verfolgung glaubhaft zu machen vermag oder ihr die
Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art.
52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFF der
asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr
nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen.
2004 / 21 - 137
b) Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden
ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl.
EMARK 1997 Nr. 15, insb. S. 131 ff.
; dieser
Grundsatzentscheid zur Rechtslage gemäss Art. 6 Abs. 2 bzw. Art. 13b Abs. 2 und
3 aAsylG ist in Bezug auf Art. 20 Abs. 2 und 3 bzw. Art. 52 Abs. 2 AsylG -
angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der Gesetzesrevision - nach wie
vor gültig). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei
die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person bzw. Personen (vgl.
EMARK 1997 Nr. 15, S. 130, Erw. 2c
), mithin
die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft
gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
3. Das BFF begnügt sich in der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2003
in Bezug auf die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers mit der
Feststellung, eine Gefährdung könne nicht mit genügender Sicherheit
ausgeschlossen werden. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der
Zwischenzeit aus der Türkei nach Bulgarien ausreiste, beschränkt sich die
Vorinstanz bei ihren Erörterungen im Wesentlichen auf die Aspekte der
Zumutbarkeit eines Verbleibs in Bulgarien sowie der Asylunwürdigkeit des
Beschwerdeführers. Im Hinblick auf die notwendigen weiteren Beurteilungsschritte
ist zuerst gleichwohl klarzustellen, inwiefern der Beschwerdeführer (vor seiner
Ausreise nach Bulgarien) in seinem Heimatstaat Nachteilen im Sinne des Art. 3
AsylG ausgesetzt war.
a) Diesbezüglich steht zunächst fest, dass der Beschwerdeführer derartige
Nachteile in der Vergangenheit erlitten hat, indem er im Zusammenhang mit seinen
politischen Anschauungen (Mitgliedschaft bei der TDKP) zu einer langjährigen
Haftstrafe verurteilt wurde und in der Folge auch bislang während rund elf
Jahren inhaftiert war. Diese Nachteile waren unbestreitbar von der durch Art. 3
Abs. 1 AsylG verlangten Intensität.
b) Über die in der Vergangenheit bestehenden Nachteile hinaus steht nach
Einschätzung der ARK ausserdem fest, dass eine asylrelevante
Verfolgungssituation auch nach der aus medizinischen Gründen erfolgten
vorübergehenden Haftentlassung des Beschwerdeführers bestand.
2004 / 21 - 138
aa) Verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG ist, wer aus den in Abs. 1 der
genannten Norm aufgezählten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dabei umfasst
die Furcht vor künftiger Verfolgung gemäss den von der ARK entwickelten
Kriterien allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives
Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person
als subjektives Element andererseits. Als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG
ist demnach anzuerkennen, wer gute d.h. von Dritten nachvollziehbare Gründe
(objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) hat, mit gewisser
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden
(vgl. zuletzt
EMARK 2000 Nr. 9, Erw. 5a
). Dabei ist
auch zu beachten, dass eine Person, die bereits einmal staatlichen Verfolgungen
ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat
als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt
(vgl.
EMARK 1993 Nr. 11, Erw. 4c
;
1994 Nr. 24, Erw. 8b
).
bb) Zunächst ist anzumerken, dass in Anbetracht des bekannten Vorgehens der
türkischen Behörden gegen Angehörige von als staatsfeindlich betrachteten
Gruppierungen auch nach einmal verbüsster Haftstrafe schon die vom
Beschwerdeführer bereits erlittenen Nachteile unter Umständen Anlass für eine
objektiv begründete und zudem verständlicherweise subjektiv besonders
ausgeprägte Furcht vor künftiger Verfolgung bieten könnten. Da weitaus
konkretere Anhaltspunkte bestehen, die dem Beschwerdeführer in objektiv
nachvollziehbarer Weise Grund zur Befürchtung gaben, einer künftigen Verfolgung
durch die türkischen Behörden ausgesetzt zu sein, muss dem freilich nicht weiter
nachgegangen werden. Angesichts der (auch durch die Abklärungen der
schweizerischen Botschaft in Ankara belegten) Tatsache, dass gegen den
Beschwerdeführer wegen der Ereignisse im Gefängnis von Y. ein Strafverfahren
läuft, dem mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine politische Motivation
zugrundeliegt und in welchem dem Beschwerdeführer eine (weitere) Verurteilung zu
lebenslanger Haft droht, ist bereits hinreichend klar, dass eine aktuelle und
konkrete Gefahr weiterer ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
bestand. Die Frage, ob der Beschwerdeführer nach Ablauf der vorübergehenden
Haftentlassung tatsächlich wieder (aufgrund der bereits im Jahr 1991 verhängten
Haftstrafe) ins Gefängnis hätte zurückkehren müssen oder wie vom BFF geltend
gemacht in Bezug auf diese erste Verurteilung die Möglichkeit einer
Begnadigung durch den Staatspräsidenten Sezer bestanden hätte, bedarf somit
keiner weiteren Erörterung.
4. Nachdem aufgrund der bisherigen Ausführungen davon ausgegangen werden
muss, dass im Heimatstaat des Beschwerdeführers eine Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG vorlag (die unter der Annahme einer allfälligen Rückkehr in
2004 / 21 - 139
die Türkei auch nach wie vor aktuell ist), ist das Asylgesuch des
Beschwerdeführers da dieses im Ausland gestellt wurde und er sich nach wie vor
in einem Drittstaat befindet im Licht von Art. 52 Abs. 2 AsylG zu prüfen.
a) Nach dieser Norm kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch abgelehnt
werden, wenn der gesuchstellenden Person die Aufnahme in einem Drittstaat
zugemutet werden kann. Dabei ist nach der Praxis der ARK in einer Gesamtschau zu
prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die
Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz
gewähren soll (s.
EMARK 1997 Nr. 15, S. 132,
Erw. 2 f
).
b) Mit Blick auf die in diesem Zusammenhang in Betracht zu ziehenden
Kriterien (vgl. zuvor, Erw. 2b) ist zunächst die Möglichkeit nicht
auszuschliessen, dass auch andere Staaten dem Beschwerdeführer den notwendigen
Schutz gewähren würden. Es ist somit auf die Zumutbarkeit einer ständigen
Zufluchtnahme in den (allenfalls) in Frage kommenden Staaten einzugehen.
aa) In diesem Zusammenhang ist im Interesse einer Klarstellung auf das vom
BFF in der angefochtenen Verfügung (wie auch bereits in der wieder aufgehobenen
Verfügung vom 16. September 2003) angeführte Argument einzugehen, eine
Einreisebewilligung im Rahmen eines im Ausland gestellten Asylgesuchs setze eine
Beziehung zur Schweiz voraus, die mit den Bedingungen der Familienvereinigung im
Sinne von Art. 51 AsylG gleichzusetzen sei. Diese Rechtsauffassung der
Vorinstanz ist unzutreffend. Richtig ist, dass bei einem Asylgesuch aus einem
Drittstaat (vermutungsweise) davon auszugehen ist, die betreffende Person habe
dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was dann auch in der Regel zur
Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führen
wird (vgl. A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl.,
Bern/Stuttgart 1991, S. 158 f.). Die Regelvermutung, das Stellen eines
Asylgesuchs aus einem Drittstaat sei mit bereits gefundenem Schutz
gleichzusetzen, woraus die Zumutbarkeit des Verbleibs in jenem Land folgt, ist
allerdings keineswegs unumstösslich, wie sich aus Art. 52 Abs. 2 AsylG
erschliesst. Diese Norm trifft bezeichnenderweise keine Unterscheidung zwischen
Asylgesuchen aus dem Herkunftsland der asylsuchenden Person und solchen, die aus
einem Drittstaat gestellt werden. Demnach ist es zwar sachgerecht, bei einem
Gesuch aus einem Drittstaat in bestimmter Hinsicht höhere Anforderungen in Bezug
auf die Zumutbarkeit der Zufluchtnahme in einem anderen Staat als der Schweiz zu
stellen. Dies gilt insbesondere unter dem Aspekt, dass davon auszugehen ist, die
betroffene Person habe bereits Schutz vor der fluchtauslösenden Verfolgung
gefunden. Andererseits wird aus Art. 52 Abs. 2 AsylG auch deutlich, dass die
zuständigen Asylbehörden auch bei Asylgesuchen aus einem solchen Drittstaat eine
Abwägung der Zumutbarkeit der Zufluchtnahme in eben
2004 / 21 - 140
diesem (oder auch einem anderen) Land vorzunehmen haben. Bei dieser Abwägung
bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein
zentrales, wenn auch nicht das einzige (vgl. vorne, Erw. 2b) Kriterium. Dabei
gilt die generelle Feststellung, es lasse sich nicht allgemein festlegen, unter
welchen Voraussetzungen die Zumutbarkeit der Bemühung um Aufnahme in einem
anderen Staat zu verneinen ist (s.
EMARK 1997
Nr. 15, S. 131, Erw. 2f
), auch für das spezifische Kriterium der
Beziehungsnähe. Diesbezüglich ist an dieser Stelle lediglich (aber immerhin)
festzuhalten, dass die Beziehungsnähe im Sinne des Zumutbarkeitskriteriums von
Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht mit den Voraussetzungen des Familienasyls in Bezug
auf den Verwandtschaftsgrad nach Art. 51 AsylG gleichzusetzen ist. Dies ergibt
sich schon aus der allgemeinen Überlegung, dass beim Familienasyl die
gesuchstellende Person nicht selbst von einer asylrelevanten
Verfolgungssituation betroffen sein muss, die enge verwandtschaftliche Beziehung
im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG mithin den (unter Umständen einzigen)
Grund für die Asylgewährung bildet. Dies rechtfertigt denn auch eine
Beschränkung der ausschlaggebenden verwandtschaftlichen Beziehung auf den
engeren Familienkreis (zum entsprechenden Familienbegriff
EMARK 1995 Nr. 24, S. 227
, Erw. 7;
2000 Nr. 4, Erw. 5b
). Demgegenüber ist im
Zusammenhang mit der Zumutbarkeitsfrage im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG eine
Beschränkung auf die Kernfamilie schon insofern nicht angebracht, als von der
asylsuchenden Person die Glaubhaftmachung einer eigenen asylrelevanten
Verfolgungssituation verlangt wird und der verwandtschaftliche Beziehungsgrad
somit lediglich ein Abwägungskriterium unter anderen bildet. Im Übrigen ist
nicht ausgeschlossen, dass gegebenenfalls auch aus anderen Gründen als aufgrund
einer Verwandtschaft zu hier lebenden Personen eine enge Beziehung zur Schweiz
anzunehmen sein könnte (vgl.
EMARK 1997 Nr. 15,
S. 132, Erw. 2g,
wo unter anderem auch erwogen wurde, ob mit dem
betreffenden Beschwerdeführer befreundete Personen in der Schweiz lebten).
bb) Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit, in Bulgarien, wo er sich
zurzeit aufhält, ein Asylgesuch einzureichen. In Bezug auf diesen Staat sind
zunächst gewisse Einschränkungen anzubringen. Die entsprechenden Vorbehalte
ergeben sich aus der safe country of origin-Regelung des bulgarischen
Asylrechts, deren Anwendung in der Praxis problematische Auswirkungen mit sich
bringen könnte. Den Hintergrund für diese Einschätzung bildet die derzeit
gültige Liste von sicheren Herkunftsländern, die gemäss Art. 16 Abs. 2 des
bulgarischen Asylgesetzes vom 16. Mai 2002 (bulgAsylG) einen möglichen
Anknüpfungspunkt für die Ablehnung der Asylgesuche von Bürgern dieser Staaten
darstellt (zur Definition des Begriffs safe country of origin s. § 1 Ziff. 4
des Zusatzerlasses zum bulgAsylG [Additional Provision gemäss der
inoffiziellen Übersetzung der bulgarischen Asylgesetzgebung durch das UNHCR).
Indem als sicheres Herkunftsland unter anderen derzeit die Türkei figuriert
(Entscheidung
2004 / 21 - 141
des bulgarischen Ministerrats Nr. 233 vom 11. April 2003; vgl. UNHCR,
Background Note on the Protection of Asylum Seekers and Refugees in Bulgaria,
Juli 2003, Para. 4 f.) besteht ein gewisses Risiko, dass ein Asylgesuch des
Beschwerdeführers ohne weiteres gestützt auf diese Regelung abgewiesen würde.
Die aktuelle Einstufung der Türkei als generell sicheres Herkunftsland steht
nicht im Einklang mit der schweizerischen Asylpraxis, und auch das UNHCR hat die
derzeit gültige Liste kritisiert (a.a.O.; allgemein kritisch zu Art. 16
bulgAsylG, der die möglichen Gründe für die Ablehnung von Asylgesuchen
auflistet, ausserdem auch UNHCR, Comments on the 2002 Law on Asylum and Refugees
for Bulgaria, November 2002, Para. 8). Unklar bleibt, wie die sich vor diesem
Hintergrund aufdrängende Frage zu beantworten wäre, ob und inwiefern in der
bulgarischen Asylpraxis bei Angehörigen von Staaten der safe country of
origin-Liste das Vorliegen von individuellen Gründen geprüft wird, die unter
dem Gesichtspunkt des non refoulement-Gebots gegen eine Ausweisung ins
Herkunftsland sprechen; dies ungeachtet der Tatsache, dass das non
refoulement-Prinzip grundsätzlich im geltenden bulgarischen Asylrecht
inkorporiert ist (vgl. Art. 4 Abs. 3 bulgAsylG). Indessen kann diese Frage im
vorliegenden Fall offen bleiben, sollte sich in den weiteren Erwägungen
erweisen, dass dem Beschwerdeführer die Stellung eines Asylgesuchs in Bulgarien
aus sonstigen Gründen nicht zuzumuten ist. Dem in Erw. 4c folgenden
Untersuchungsschritt kommt somit Priorität zu.
cc) In Betracht zu ziehen ist sodann Frankreich, wo ein Bruder sowie eine
Tante des Beschwerdeführers leben. Während die Frage unbeantwortet bleiben muss,
ob Frankreich dem Beschwerdeführer tatsächlich Schutz gewähren würde, bildet die
Nähe der verwandtschaftlichen Beziehungen zu diesem Staat vorliegend das einzige
Kriterium zur Abwägung der Zumutbarkeit einer dortigen Zufluchtnahme im
Verhältnis zu einer Schutzgewährung durch die Schweiz. Dabei ist festzustellen,
dass zu keinem anderen Staat, Frankreich eingeschlossen, eine nähere familiäre
Beziehung zu bestehen scheint als zur Schweiz, wo eine grosse Zahl von
Verwandten lebt, unter ihnen eine Schwester (Z. A.), eine Tante (Z. C.-B.),
verschiedene Cousinen und Cousins unterschiedlichen Grades sowie Nichten und
Neffen, die teilweise bereits das schweizerische Bürgerrecht erlangt haben. Zu
berücksichtigen ist ausserdem, dass die Mutter des Beschwerdeführers (G. A.-B.,)
in der Schweiz lebte und hier verstarb, was zusätzlich für eine besondere
Verbundenheit zu diesem Land spricht. Angesichts des in der Schweiz im
Verhältnis zu Frankreich deutlich umfangreicheren verwandtschaftlichen
Beziehungsnetzes ist jedenfalls nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht
dort, sondern in der Schweiz um Asyl nachsucht.
c) Im Hinblick auf Art. 52 Abs. 2 AsylG ist wie bereits erwähnt nach der
Praxis der ARK in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen
2004 / 21 - 142
Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den
angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll (s.
EMARK 1997 Nr. 15, S. 132, Erw. 2f
). Unter
dem Aspekt der Zumutbarkeit der Schutzsuche und somit des Verbleibs in Bulgarien
erscheint dabei angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls
die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers von ausschlaggebendem
Belang.
aa) Zwar ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer worauf die
Vorinstanz in der Vernehmlassung hingewiesen hat in Bulgarien Zugang zu
medizinischer Hilfeleistung hat, nicht zuletzt im Rahmen des spezialisierten
Angebots von ACET Sofia. Damit dürften grundsätzlich die zur Behandlung der
körperlichen Symptome des Wernicke-Korsakoff-Syndroms notwendigen Massnahmen
möglich sein; desgleichen dürfte der Beschwerdeführer auch auf professionelle
Hilfeleistungen in Bezug auf seine psychischen Probleme als Opfer von Folter und
langjährigen schwierigsten Haftbedingungen zählen können.
bb) Damit ist allerdings noch nicht gesagt, dass es dem Beschwerdeführer
unter dem Gesichtspunkt seiner gesundheitlichen Lage tatsächlich zuzumuten ist,
weiterhin in Bulgarien zu bleiben. Der Beschwerdeführer befindet sich nach
Einschätzung der ARK in Anbetracht seiner individuellen Vergangenheit sowie
seiner damit unmittelbar zusammenhängenden psychischen und sonstigen
gesundheitlichen Probleme in einer ausserordentlichen Situation.
cc) In Anbetracht seiner besonderen psycho-sozialen und sonstigen
gesundheitlichen Lage ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass er zu
deren Bewältigung wie in der Beschwerdeschrift und in der Replik geltend
gemacht auf ein enges soziales Netz angewiesen ist. Angesichts der
ausgedehnten familiären Beziehungen ist auch offensichtlich, dass ihm ein
solches in der Schweiz zur Verfügung stehen würde. Weiter ist auch die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Befürchtung, durch die geographische und
relative sozio-kulturelle Nähe zur Türkei ergebe sich für ihn eine weiterhin
andauernde Gefährdung, in Rechnung zu ziehen. Diese Befürchtung ist zwar nach
den vorliegenden Erkenntnissen objektiv nicht zu teilen; sie ist aber unter
Berücksichtigung des durch die spezialisierten Fachleute von ACET Sofia in deren
Stellungnahme vom 22. Januar 2004 als Traumatisierung beschriebenen psychischen
Status des Beschwerdeführers sowie in Anbetracht der mit dem
Wernicke-Korsakoff-Syndrom einhergehenden mentalen Symptome (A. DeAngelo und A.
Halliday, Neurologen am Brooke Army Medical Center/USA, sprechen allgemein von
Bewusstseinsveränderungen und nennen als Symptome u.a. Benommenheit, verbunden
mit einem global confusional state) dennoch als nicht völlig unverständliche
subjektive Furcht sowie Ausdruck der gesundheitlichen Verfassung zu würdigen.
Insgesamt spricht somit bereits die ausserordentliche, nicht von der
2004 / 21 - 143
erlebten Verfolgungsgeschichte zu trennende gesundheitliche Situation des
Beschwerdeführers gegen die Zumutbarkeit eines Verbleibs in Bulgarien.
dd) Die schwierige Situation des Beschwerdeführers wird ausserdem durch die
Tatsache noch weiter akzentuiert, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht
Bulgarien als Zufluchtsland wählen wollte, sondern sich kurzfristig und entgegen
seinen eigentlichen Absichten zur Ausreise in jenen Staat entschloss. Es liegt
nach Einschätzung der ARK auf der Hand, dass der Beschwerdeführer nicht aus
blossen Opportunitätsgründen, wie von der Vorinstanz angedeutet, nach
erfolgter Ausreise nach Bulgarien nunmehr in der Schweiz um Asyl nachsucht.
Vielmehr steht fest, dass der Beschwerdeführer von jeher, und zwar angesichts
der besonderen familiären Beziehungen aus nachvollziehbaren Gründen, die
Zufluchtnahme in der Schweiz beabsichtigt hatte. Des Weiteren ist auch aus
objektiver Sicht begreiflich, warum der Beschwerdeführer nach Ablehnung seines
Asylgesuchs und Verweigerung der Einreisebewilligung kraft Verfügung des BFF vom
16. September 2003 zum Schluss kam, er müsse sich dem jederzeit möglichen
Zugriff der türkischen Behörden unverzüglich entziehen. Tatsächlich hatte der
Beschwerdeführer, nachdem am 8. Oktober 2003 mit Bericht des
gerichtsmedizinischen Instituts in Istanbul seine Hafterstehungsfähigkeit
festgestellt worden war, angesichts seiner bereits erfolgten Verurteilung zu
lebenslanger Haft sowie nicht zuletzt auch aufgrund der Tatsache des laufenden
Verfahrens im Zusammenhang mit den Ereignissen von Y. in dem offensichtlich
die erneute Verurteilung zu einer langjährigen Haftstrafe drohte jederzeit
damit zu rechnen, wieder in Haft genommen zu werden. Auch konnte der
Beschwerdeführer nicht ohne weiteres damit rechnen, das BFF werde seine
Verfolgungssituation im Rahmen der erneuten Überprüfung gänzlich anders
beurteilen und schliesslich angesichts des zeitlichen Drucks auch in der
gebotenen Eile die Einreise in die Schweiz bewilligen.
d) Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass eine (weiterhin
aktuelle) Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland im Sinne von
Art. 3 AsylG festgestellt wurde und diesem auch nicht zugemutet werden kann, in
Bulgarien zu bleiben oder sich um Aufnahme in einem Drittstaat, insbesondere
Frankreich, zu bemühen.
5. In einem nächsten Untersuchungsschritt ist der Frage nachzugehen, ob
Gründe vorliegen, die zum Schluss der Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers im
Sinne des Art. 53 AsylG führen müssten.
a) Das BFF stützt seine Einschätzung der Asylunwürdigkeit in der
angefochtenen Verfügung darauf, es sei angesichts der Aktenlage als erwiesen
zu erachten, dass sich der Beschwerdeführer durch seine Beteiligung am
Todesfasten für
2004 / 21 - 144
die Anliegen linksterroristischer Organisationen aktiv eingesetzt und damit
seine Verbundenheit mit den radikalen Zielen dieser Organisationen zum Ausdruck
gebracht habe. Weiter deutet das Bundesamt den Umstand, dass gegen den
Beschwerdeführer im 1991 erfolgten Strafverfahren als einzigem unter 23
angeklagten Personen die von Art. 146 türkStGB vorgesehene Höchststrafe verlangt
worden sei, als Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer Sicherheitskräfte getötet
haben könnte. Schliesslich vertritt das BFF die Ansicht, der Beschwerdeführer
könnte sich während seines Gefängnisaufenthaltes deutlich radikaleren
Organisationen zugewandt haben, so beispielsweise der DHKP/C.
b) Diese von der Vorinstanz vorgebrachten Argumente lassen indessen die
Folgerung nicht zu, der Beschwerdeführer habe verwerfliche Handlungen im Sinne
der Praxis der ARK zu Art. 53 AsylG begangen. Zunächst kommt eine Verweigerung
der Nahrungsaufnahme an sich ganz offensichtlich nicht einer derartigen
verwerflichen Handlung gleich (vgl. für eine diesbezügliche Abstufung
EMARK 1993 Nr. 8, Erw. 6
). Auch dem von der
Vorinstanz gezogenen Schluss, die Beteiligung am hauptsächlich von
linksterroristischen Organisationen initiierten Todesfasten sei als
Unterstützung der Anliegen derselben zu werten, kommt schon theoretisch keine
Relevanz im Sinne von Art. 53 AsylG zu. In diesem Zusammenhang ist nämlich in
Erinnerung zu rufen, dass selbst die (alleinige) Tatsache einer Mitgliedschaft
bei einer extremistischen Organisation (konkret der PKK) nach der Praxis der
Kommission nicht zur Folgerung der Asylunwürdigkeit zu führen vermag (s.
EMARK 2002 Nr. 9, Erw. 7c
). Eine durch Beteiligung
am Todesfasten allenfalls zum Ausdruck gebrachte (blosse) Solidarität mit
Organisationen, die grundsätzlich als terroristisch einzustufen sind, ist
hinsichtlich ihrer Vorwerfbarkeit unter dem Blickwinkel von Art. 53 AsylG nicht
als höher einzustufen als die Mitgliedschaft bei einer entsprechenden
Organisation. Des Weiteren erscheint auch sehr zweifelhaft, ob von dem durch das
BFF angenommenen Zusammenhang zwischen Beteiligung am Todesfasten einerseits und
Solidarisierung mit den allgemeinen Zielen der dahinter stehenden Organisationen
andererseits überhaupt auszugehen wäre. Vielmehr ist diesbezüglich dem vom
Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Argument, die
Beteiligung am Todesfasten an sich sei angesichts der Situation politischer
Häftlinge in den türkischen Gefängnissen als nichts anderes als ein Protest
gegen die herrschenden Zustände zu werten, grundsätzlich zuzustimmen. In Bezug
auf die weiteren Argumente der Vorinstanz ist zudem festzustellen, dass es sich
dabei schlicht um Vermutungen handelt, die nicht weiter belegbar sind und dabei
bezeichnenderweise in der Form des Konjunktivs geäussert werden. Dies gilt für
den von der Vorinstanz gezogenen Schluss im Zusammenhang mit der Anklage unter
Art. 146 türkStGB wie auch für den Standpunkt, der Beschwerdeführer könnte sich
während des Ge-
2004 / 21 - 145
fängnisaufenthaltes deutlich radikaleren Organisationen zugewandt haben, so
beispielsweise der DHKP/C.
c) In Bezug auf die Umstände der Verurteilung des Beschwerdeführers im Jahr
1991 ist zudem festzustellen, dass die Vorinstanz die offensichtlich gegebene
Möglichkeit von unter Folter erzwungenen Geständnissen völlig ausser Acht lässt.
In diesem Zusammenhang ist auch auf zwei Auszüge aus den Protokollen der
Befragungen hinzuweisen, die im Rahmen des die Schwester des Beschwerdeführers,
Z. A., betreffenden Asylverfahrens durchgeführt wurden. Diese finden sich in den
vom BFF angelegten Verfahrensakten, wurden indessen weder korrekt auf dem
betreffenden Beweismittel-Couvert registriert noch anders als die von der
Vorinstanz herangezogenen vagen Indizien im vorliegenden Verfahren
berücksichtigt; dies, obwohl die nachfolgend wiedergegebenen, im vorliegenden
Zusammenhang relevanten Aussagen offensichtlich bemerkt worden waren (wie
jeweilige Hervorhebungen durch Leuchtstift nahelegen): Danach sagte die
Schwester des Beschwerdeführers anlässlich der kantonalen Befragung am 19.
Dezember 1994 aus, ihr Bruder werde zum Tod verurteilt werden, nachdem er
schlimm gefoltert worden sei und bei der Polizei habe unterschreiben müssen,
dass er Soldaten umgebracht habe. Im Rahmen der am 11. Januar 1996
durchgeführten Befragung beim BFF führte Z. A. auf eine entsprechende Frage hin
weiter aus, ihr Bruder Ali (mithin der Beschwerdeführer) sei unter Folter
gezwungen worden, mit seiner Unterschrift zu bestätigen, er habe Soldaten
getötet. Als Grund für das Erzwingen eines derartigen Geständnisses gab die
Schwester weiter an, da ihr Bruder lediglich bei der TDKP gewesen sei, hätte
dieser ansonsten nicht lange festgehalten werden können. Während letztlich der
tatsächliche Ablauf der Ereignisse nicht mit Sicherheit eruierbar sein dürfte,
ist jedenfalls festzuhalten, dass auch aufgrund dieser Aussagen der Schwester
des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel an der Stichhaltigkeit der Vorwürfe
gegen jenen bestehen.
d) Über die in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich Art. 53 AsylG
angeführten Argumente hinaus ist schliesslich festzustellen, dass auch im
Zusammenhang mit den Ereignissen im Gefängnis von Y. und dem diesbezüglich
laufenden Strafverfahren keine konkreten Indizien für die Annahme der
Asylunwürdigkeit vorliegen. Es kann hierzu auf die überzeugenden Ausführungen im
erwähnten Gutachten von H. O. verwiesen werden.
e) Im gegebenen Kontext ist im Übrigen abschliessend festzuhalten, dass das
Vorgehen des BFF unhaltbar erscheint, einerseits auf blosse Indizien und vage
Verdachtsmomente abzustellen, hingegen (im Rahmen der Vernehmlassung) einem
detaillierten und mit bemerkenswerter Ausführlichkeit abgefassten Gut-
2004 / 21 - 146
achten über die Situation des Beschwerdeführers in dessen Heimatstaat
schlicht jede Relevanz abzusprechen, dies ohne jegliche Begründung.
f) Als Ergebnis des vorliegenden Untersuchungsschritts ist somit
festzuhalten, dass für die Annahme einer Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG
aufgrund der vorhandenen Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen.
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24.09.04