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EMARK-2004-21

Art. 52 Abs. 2 AsylG: Asylgesuch aus einem Drittstaat; Art. 53

Emark · 2004-04-19 · Deutsch CH
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1. Hält sich der Asylsuchende, der ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihm auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. Vielmehr sind auch bei Asylgesuchen aus einem Drittstaat die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem (oder auch einem anderen) Land als

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Hält sich der Asylsuchende, der ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihm auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. Vielmehr sind auch bei Asylgesuchen aus einem Drittstaat die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem (oder auch einem anderen) Land als zumutbar erscheinen lassen, und diese mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen (Erw. 4).

E. 2 Diese besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ist nicht mit den Voraussetzungen des Familienasyls nach Art. 51 AsylG gleichzusetzen (Erw. 4b.aa).

E. 3 Das BFF begnügt sich in der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2003

in Bezug auf die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers mit der

Feststellung, eine Gefährdung könne nicht mit genügender Sicherheit

ausgeschlossen werden. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der

Zwischenzeit aus der Türkei nach Bulgarien ausreiste, beschränkt sich die

Vorinstanz bei ihren Erörterungen im Wesentlichen auf die Aspekte der

Zumutbarkeit eines Verbleibs in Bulgarien sowie der Asylunwürdigkeit des

Beschwerdeführers. Im Hinblick auf die notwendigen weiteren Beurteilungsschritte

ist zuerst gleichwohl klarzustellen, inwiefern der Beschwerdeführer (vor seiner

Ausreise nach Bulgarien) in seinem Heimatstaat Nachteilen im Sinne des Art. 3

AsylG ausgesetzt war.

a) Diesbezüglich steht zunächst fest, dass der Beschwerdeführer derartige

Nachteile in der Vergangenheit erlitten hat, indem er im Zusammenhang mit seinen

politischen Anschauungen (Mitgliedschaft bei der TDKP) zu einer langjährigen

Haftstrafe verurteilt wurde und in der Folge auch – bislang – während rund elf

Jahren inhaftiert war. Diese Nachteile waren unbestreitbar von der durch Art. 3

Abs. 1 AsylG verlangten Intensität.

b) Über die in der Vergangenheit bestehenden Nachteile hinaus steht nach

Einschätzung der ARK ausserdem fest, dass eine asylrelevante

Verfolgungssituation auch nach der aus medizinischen Gründen erfolgten

vorübergehenden Haftentlassung des Beschwerdeführers bestand.

2004 / 21 - 138

aa) Verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG ist, wer aus den in Abs. 1 der

genannten Norm aufgezählten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder

begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dabei umfasst

die Furcht vor künftiger Verfolgung gemäss den von der ARK entwickelten

Kriterien allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives

Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person

als subjektives Element andererseits. Als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG

ist demnach anzuerkennen, wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe

(objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) hat, mit gewisser

Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden

(vgl. zuletzt

EMARK 2000 Nr. 9, Erw. 5a

). Dabei ist

auch zu beachten, dass eine Person, die bereits einmal staatlichen Verfolgungen

ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat

als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt

(vgl.

EMARK 1993 Nr. 11, Erw. 4c

;

1994 Nr. 24, Erw. 8b

).

bb) Zunächst ist anzumerken, dass – in Anbetracht des bekannten Vorgehens der

türkischen Behörden gegen Angehörige von als staatsfeindlich betrachteten

Gruppierungen auch nach einmal verbüsster Haftstrafe – schon die vom

Beschwerdeführer bereits erlittenen Nachteile unter Umständen Anlass für eine

objektiv begründete und zudem verständlicherweise subjektiv besonders

ausgeprägte Furcht vor künftiger Verfolgung bieten könnten. Da weitaus

konkretere Anhaltspunkte bestehen, die dem Beschwerdeführer in objektiv

nachvollziehbarer Weise Grund zur Befürchtung gaben, einer künftigen Verfolgung

durch die türkischen Behörden ausgesetzt zu sein, muss dem freilich nicht weiter

nachgegangen werden. Angesichts der (auch durch die Abklärungen der

schweizerischen Botschaft in Ankara belegten) Tatsache, dass gegen den

Beschwerdeführer wegen der Ereignisse im Gefängnis von Y. ein Strafverfahren

läuft, dem mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine politische Motivation

zugrundeliegt und in welchem dem Beschwerdeführer eine (weitere) Verurteilung zu

lebenslanger Haft droht, ist bereits hinreichend klar, dass eine aktuelle und

konkrete Gefahr weiterer ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG

bestand. Die Frage, ob der Beschwerdeführer nach Ablauf der vorübergehenden

Haftentlassung tatsächlich wieder (aufgrund der bereits im Jahr 1991 verhängten

Haftstrafe) ins Gefängnis hätte zurückkehren müssen oder – wie vom BFF geltend

gemacht – in Bezug auf diese erste Verurteilung die Möglichkeit einer

Begnadigung durch den Staatspräsidenten Sezer bestanden hätte, bedarf somit

keiner weiteren Erörterung.

E. 4 Nachdem aufgrund der bisherigen Ausführungen davon ausgegangen werden

muss, dass im Heimatstaat des Beschwerdeführers eine Gefährdung im Sinne von

Art. 3 AsylG vorlag (die unter der Annahme einer allfälligen Rückkehr in

2004 / 21 - 139

die Türkei auch nach wie vor aktuell ist), ist das Asylgesuch des

Beschwerdeführers – da dieses im Ausland gestellt wurde und er sich nach wie vor

in einem Drittstaat befindet – im Licht von Art. 52 Abs. 2 AsylG zu prüfen.

a) Nach dieser Norm kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch abgelehnt

werden, wenn der gesuchstellenden Person die Aufnahme in einem Drittstaat

zugemutet werden kann. Dabei ist nach der Praxis der ARK in einer Gesamtschau zu

prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die

Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz

gewähren soll (s.

EMARK 1997 Nr. 15, S. 132,

Erw. 2 f

).

b) Mit Blick auf die in diesem Zusammenhang in Betracht zu ziehenden

Kriterien (vgl. zuvor, Erw. 2b) ist zunächst die Möglichkeit nicht

auszuschliessen, dass auch andere Staaten dem Beschwerdeführer den notwendigen

Schutz gewähren würden. Es ist somit auf die Zumutbarkeit einer ständigen

Zufluchtnahme in den (allenfalls) in Frage kommenden Staaten einzugehen.

aa) In diesem Zusammenhang ist im Interesse einer Klarstellung auf das vom

BFF in der angefochtenen Verfügung (wie auch bereits in der wieder aufgehobenen

Verfügung vom 16. September 2003) angeführte Argument einzugehen, eine

Einreisebewilligung im Rahmen eines im Ausland gestellten Asylgesuchs setze eine

Beziehung zur Schweiz voraus, die mit den Bedingungen der Familienvereinigung im

Sinne von Art. 51 AsylG gleichzusetzen sei. Diese Rechtsauffassung der

Vorinstanz ist unzutreffend. Richtig ist, dass bei einem Asylgesuch aus einem

Drittstaat (vermutungsweise) davon auszugehen ist, die betreffende Person habe

dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was dann auch in der Regel zur

Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führen

wird (vgl. A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl.,

Bern/Stuttgart 1991, S. 158 f.). Die Regelvermutung, das Stellen eines

Asylgesuchs aus einem Drittstaat sei mit bereits gefundenem Schutz

gleichzusetzen, woraus die Zumutbarkeit des Verbleibs in jenem Land folgt, ist

allerdings keineswegs unumstösslich, wie sich aus Art. 52 Abs. 2 AsylG

erschliesst. Diese Norm trifft bezeichnenderweise keine Unterscheidung zwischen

Asylgesuchen aus dem Herkunftsland der asylsuchenden Person und solchen, die aus

einem Drittstaat gestellt werden. Demnach ist es zwar sachgerecht, bei einem

Gesuch aus einem Drittstaat in bestimmter Hinsicht höhere Anforderungen in Bezug

auf die Zumutbarkeit der Zufluchtnahme in einem anderen Staat als der Schweiz zu

stellen. Dies gilt insbesondere unter dem Aspekt, dass davon auszugehen ist, die

betroffene Person habe bereits Schutz vor der fluchtauslösenden Verfolgung

gefunden. Andererseits wird aus Art. 52 Abs. 2 AsylG auch deutlich, dass die

zuständigen Asylbehörden auch bei Asylgesuchen aus einem solchen Drittstaat eine

Abwägung der Zumutbarkeit der Zufluchtnahme in eben

2004 / 21 - 140

diesem (oder auch einem anderen) Land vorzunehmen haben. Bei dieser Abwägung

bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein

zentrales, wenn auch nicht das einzige (vgl. vorne, Erw. 2b) Kriterium. Dabei

gilt die generelle Feststellung, es lasse sich nicht allgemein festlegen, unter

welchen Voraussetzungen die Zumutbarkeit der Bemühung um Aufnahme in einem

anderen Staat zu verneinen ist (s.

EMARK 1997

Nr. 15, S. 131, Erw. 2f

), auch für das spezifische Kriterium der

Beziehungsnähe. Diesbezüglich ist an dieser Stelle lediglich (aber immerhin)

festzuhalten, dass die Beziehungsnähe im Sinne des Zumutbarkeitskriteriums von

Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht mit den Voraussetzungen des Familienasyls in Bezug

auf den Verwandtschaftsgrad nach Art. 51 AsylG gleichzusetzen ist. Dies ergibt

sich schon aus der allgemeinen Überlegung, dass beim Familienasyl die

gesuchstellende Person nicht selbst von einer asylrelevanten

Verfolgungssituation betroffen sein muss, die enge verwandtschaftliche Beziehung

im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG mithin den (unter Umständen einzigen)

Grund für die Asylgewährung bildet. Dies rechtfertigt denn auch eine

Beschränkung der ausschlaggebenden verwandtschaftlichen Beziehung auf den

engeren Familienkreis (zum entsprechenden Familienbegriff

EMARK 1995 Nr. 24, S. 227

, Erw. 7;

2000 Nr. 4, Erw. 5b

). Demgegenüber ist im

Zusammenhang mit der Zumutbarkeitsfrage im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG eine

Beschränkung auf die Kernfamilie schon insofern nicht angebracht, als von der

asylsuchenden Person die Glaubhaftmachung einer eigenen asylrelevanten

Verfolgungssituation verlangt wird und der verwandtschaftliche Beziehungsgrad

somit lediglich ein Abwägungskriterium unter anderen bildet. Im Übrigen ist

nicht ausgeschlossen, dass gegebenenfalls auch aus anderen Gründen als aufgrund

einer Verwandtschaft zu hier lebenden Personen eine enge Beziehung zur Schweiz

anzunehmen sein könnte (vgl.

EMARK 1997 Nr. 15,

S. 132, Erw. 2g,

wo unter anderem auch erwogen wurde, ob mit dem

betreffenden Beschwerdeführer befreundete Personen in der Schweiz lebten).

bb) Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit, in Bulgarien, wo er sich

zurzeit aufhält, ein Asylgesuch einzureichen. In Bezug auf diesen Staat sind

zunächst gewisse Einschränkungen anzubringen. Die entsprechenden Vorbehalte

ergeben sich aus der „safe country of origin“-Regelung des bulgarischen

Asylrechts, deren Anwendung in der Praxis problematische Auswirkungen mit sich

bringen könnte. Den Hintergrund für diese Einschätzung bildet die derzeit

gültige Liste von sicheren Herkunftsländern, die gemäss Art. 16 Abs. 2 des

bulgarischen Asylgesetzes vom 16. Mai 2002 (bulgAsylG) einen möglichen

Anknüpfungspunkt für die Ablehnung der Asylgesuche von Bürgern dieser Staaten

darstellt (zur Definition des Begriffs „safe country of origin“ s. § 1 Ziff. 4

des Zusatzerlasses zum bulgAsylG [„Additional Provision“ gemäss der

inoffiziellen Übersetzung der bulgarischen Asylgesetzgebung durch das UNHCR).

Indem als sicheres Herkunftsland unter anderen derzeit die Türkei figuriert

(Entscheidung

2004 / 21 - 141

des bulgarischen Ministerrats Nr. 233 vom 11. April 2003; vgl. UNHCR,

Background Note on the Protection of Asylum Seekers and Refugees in Bulgaria,

Juli 2003, Para. 4 f.) besteht ein gewisses Risiko, dass ein Asylgesuch des

Beschwerdeführers ohne weiteres gestützt auf diese Regelung abgewiesen würde.

Die aktuelle Einstufung der Türkei als generell sicheres Herkunftsland steht

nicht im Einklang mit der schweizerischen Asylpraxis, und auch das UNHCR hat die

derzeit gültige Liste kritisiert (a.a.O.; allgemein kritisch zu Art. 16

bulgAsylG, der die möglichen Gründe für die Ablehnung von Asylgesuchen

auflistet, ausserdem auch UNHCR, Comments on the 2002 Law on Asylum and Refugees

for Bulgaria, November 2002, Para. 8). Unklar bleibt, wie die sich vor diesem

Hintergrund aufdrängende Frage zu beantworten wäre, ob und inwiefern in der

bulgarischen Asylpraxis bei Angehörigen von Staaten der „safe country of

origin“-Liste das Vorliegen von individuellen Gründen geprüft wird, die unter

dem Gesichtspunkt des „non refoulement“-Gebots gegen eine Ausweisung ins

Herkunftsland sprechen; dies ungeachtet der Tatsache, dass das „non

refoulement“-Prinzip grundsätzlich im geltenden bulgarischen Asylrecht

inkorporiert ist (vgl. Art. 4 Abs. 3 bulgAsylG). Indessen kann diese Frage im

vorliegenden Fall offen bleiben, sollte sich in den weiteren Erwägungen

erweisen, dass dem Beschwerdeführer die Stellung eines Asylgesuchs in Bulgarien

aus sonstigen Gründen nicht zuzumuten ist. Dem in Erw. 4c folgenden

Untersuchungsschritt kommt somit Priorität zu.

cc) In Betracht zu ziehen ist sodann Frankreich, wo ein Bruder sowie eine

Tante des Beschwerdeführers leben. Während die Frage unbeantwortet bleiben muss,

ob Frankreich dem Beschwerdeführer tatsächlich Schutz gewähren würde, bildet die

Nähe der verwandtschaftlichen Beziehungen zu diesem Staat vorliegend das einzige

Kriterium zur Abwägung der Zumutbarkeit einer dortigen Zufluchtnahme im

Verhältnis zu einer Schutzgewährung durch die Schweiz. Dabei ist festzustellen,

dass zu keinem anderen Staat, Frankreich eingeschlossen, eine nähere familiäre

Beziehung zu bestehen scheint als zur Schweiz, wo eine grosse Zahl von

Verwandten lebt, unter ihnen eine Schwester (Z. A.), eine Tante (Z. C.-B.),

verschiedene Cousinen und Cousins unterschiedlichen Grades sowie Nichten und

Neffen, die teilweise bereits das schweizerische Bürgerrecht erlangt haben. Zu

berücksichtigen ist ausserdem, dass die Mutter des Beschwerdeführers (G. A.-B.,)

in der Schweiz lebte und hier verstarb, was zusätzlich für eine besondere

Verbundenheit zu diesem Land spricht. Angesichts des in der Schweiz im

Verhältnis zu Frankreich deutlich umfangreicheren verwandtschaftlichen

Beziehungsnetzes ist jedenfalls nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht

dort, sondern in der Schweiz um Asyl nachsucht.

c) Im Hinblick auf Art. 52 Abs. 2 AsylG ist – wie bereits erwähnt – nach der

Praxis der ARK in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen

2004 / 21 - 142

Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den

angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll (s.

EMARK 1997 Nr. 15, S. 132, Erw. 2f

). Unter

dem Aspekt der Zumutbarkeit der Schutzsuche und somit des Verbleibs in Bulgarien

erscheint dabei angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls

die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers von ausschlaggebendem

Belang.

aa) Zwar ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – worauf die

Vorinstanz in der Vernehmlassung hingewiesen hat – in Bulgarien Zugang zu

medizinischer Hilfeleistung hat, nicht zuletzt im Rahmen des spezialisierten

Angebots von ACET Sofia. Damit dürften grundsätzlich die zur Behandlung der

körperlichen Symptome des Wernicke-Korsakoff-Syndroms notwendigen Massnahmen

möglich sein; desgleichen dürfte der Beschwerdeführer auch auf professionelle

Hilfeleistungen in Bezug auf seine psychischen Probleme als Opfer von Folter und

langjährigen schwierigsten Haftbedingungen zählen können.

bb) Damit ist allerdings noch nicht gesagt, dass es dem Beschwerdeführer

unter dem Gesichtspunkt seiner gesundheitlichen Lage tatsächlich zuzumuten ist,

weiterhin in Bulgarien zu bleiben. Der Beschwerdeführer befindet sich nach

Einschätzung der ARK in Anbetracht seiner individuellen Vergangenheit sowie

seiner damit unmittelbar zusammenhängenden psychischen und sonstigen

gesundheitlichen Probleme in einer ausserordentlichen Situation.

cc) In Anbetracht seiner besonderen psycho-sozialen und sonstigen

gesundheitlichen Lage ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass er zu

deren Bewältigung – wie in der Beschwerdeschrift und in der Replik geltend

gemacht – auf ein enges soziales Netz angewiesen ist. Angesichts der

ausgedehnten familiären Beziehungen ist auch offensichtlich, dass ihm ein

solches in der Schweiz zur Verfügung stehen würde. Weiter ist auch die vom

Beschwerdeführer geltend gemachte Befürchtung, durch die geographische und

relative sozio-kulturelle Nähe zur Türkei ergebe sich für ihn eine weiterhin

andauernde Gefährdung, in Rechnung zu ziehen. Diese Befürchtung ist zwar nach

den vorliegenden Erkenntnissen objektiv nicht zu teilen; sie ist aber unter

Berücksichtigung des durch die spezialisierten Fachleute von ACET Sofia in deren

Stellungnahme vom 22. Januar 2004 als Traumatisierung beschriebenen psychischen

Status des Beschwerdeführers sowie in Anbetracht der mit dem

Wernicke-Korsakoff-Syndrom einhergehenden mentalen Symptome (A. DeAngelo und A.

Halliday, Neurologen am Brooke Army Medical Center/USA, sprechen allgemein von

Bewusstseinsveränderungen und nennen als Symptome u.a. Benommenheit, verbunden

mit einem „global confusional state“) dennoch als nicht völlig unverständliche

subjektive Furcht sowie Ausdruck der gesundheitlichen Verfassung zu würdigen.

Insgesamt spricht somit bereits die ausserordentliche, nicht von der

2004 / 21 - 143

erlebten Verfolgungsgeschichte zu trennende gesundheitliche Situation des

Beschwerdeführers gegen die Zumutbarkeit eines Verbleibs in Bulgarien.

dd) Die schwierige Situation des Beschwerdeführers wird ausserdem durch die

Tatsache noch weiter akzentuiert, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht

Bulgarien als Zufluchtsland wählen wollte, sondern sich kurzfristig und entgegen

seinen eigentlichen Absichten zur Ausreise in jenen Staat entschloss. Es liegt

nach Einschätzung der ARK auf der Hand, dass der Beschwerdeführer nicht aus

blossen „Opportunitätsgründen“, wie von der Vorinstanz angedeutet, nach

erfolgter Ausreise nach Bulgarien nunmehr in der Schweiz um Asyl nachsucht.

Vielmehr steht fest, dass der Beschwerdeführer von jeher, und zwar angesichts

der besonderen familiären Beziehungen aus nachvollziehbaren Gründen, die

Zufluchtnahme in der Schweiz beabsichtigt hatte. Des Weiteren ist auch aus

objektiver Sicht begreiflich, warum der Beschwerdeführer nach Ablehnung seines

Asylgesuchs und Verweigerung der Einreisebewilligung kraft Verfügung des BFF vom

16. September 2003 zum Schluss kam, er müsse sich dem jederzeit möglichen

Zugriff der türkischen Behörden unverzüglich entziehen. Tatsächlich hatte der

Beschwerdeführer, nachdem am 8. Oktober 2003 mit Bericht des

gerichtsmedizinischen Instituts in Istanbul seine Hafterstehungsfähigkeit

festgestellt worden war, angesichts seiner bereits erfolgten Verurteilung zu

lebenslanger Haft sowie nicht zuletzt auch aufgrund der Tatsache des laufenden

Verfahrens im Zusammenhang mit den Ereignissen von Y. – in dem offensichtlich

die erneute Verurteilung zu einer langjährigen Haftstrafe drohte – jederzeit

damit zu rechnen, wieder in Haft genommen zu werden. Auch konnte der

Beschwerdeführer nicht ohne weiteres damit rechnen, das BFF werde seine

Verfolgungssituation im Rahmen der erneuten Überprüfung gänzlich anders

beurteilen und schliesslich – angesichts des zeitlichen Drucks auch in der

gebotenen Eile – die Einreise in die Schweiz bewilligen.

d) Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass eine (weiterhin

aktuelle) Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland im Sinne von

Art. 3 AsylG festgestellt wurde und diesem auch nicht zugemutet werden kann, in

Bulgarien zu bleiben oder sich um Aufnahme in einem Drittstaat, insbesondere

Frankreich, zu bemühen.

E. 5 In einem nächsten Untersuchungsschritt ist der Frage nachzugehen, ob

Gründe vorliegen, die zum Schluss der Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers im

Sinne des Art. 53 AsylG führen müssten.

a) Das BFF stützt seine Einschätzung der Asylunwürdigkeit in der

angefochtenen Verfügung darauf, es sei angesichts der Aktenlage als „erwiesen“

zu erachten, dass sich der Beschwerdeführer durch seine Beteiligung am

Todesfasten für

2004 / 21 - 144

die Anliegen linksterroristischer Organisationen „aktiv eingesetzt“ und damit

seine Verbundenheit mit den radikalen Zielen dieser Organisationen zum Ausdruck

gebracht habe. Weiter deutet das Bundesamt den Umstand, dass gegen den

Beschwerdeführer im 1991 erfolgten Strafverfahren als einzigem unter 23

angeklagten Personen die von Art. 146 türkStGB vorgesehene Höchststrafe verlangt

worden sei, als Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer Sicherheitskräfte getötet

haben könnte. Schliesslich vertritt das BFF die Ansicht, der Beschwerdeführer

könnte sich während seines Gefängnisaufenthaltes deutlich radikaleren

Organisationen zugewandt haben, so beispielsweise der DHKP/C.

b) Diese von der Vorinstanz vorgebrachten Argumente lassen indessen die

Folgerung nicht zu, der Beschwerdeführer habe verwerfliche Handlungen im Sinne

der Praxis der ARK zu Art. 53 AsylG begangen. Zunächst kommt eine Verweigerung

der Nahrungsaufnahme an sich ganz offensichtlich nicht einer derartigen

verwerflichen Handlung gleich (vgl. für eine diesbezügliche Abstufung

EMARK 1993 Nr. 8, Erw. 6

). Auch dem von der

Vorinstanz gezogenen Schluss, die Beteiligung am hauptsächlich von

linksterroristischen Organisationen initiierten Todesfasten sei als

Unterstützung der Anliegen derselben zu werten, kommt schon theoretisch keine

Relevanz im Sinne von Art. 53 AsylG zu. In diesem Zusammenhang ist nämlich in

Erinnerung zu rufen, dass selbst die (alleinige) Tatsache einer Mitgliedschaft

bei einer extremistischen Organisation (konkret der PKK) nach der Praxis der

Kommission nicht zur Folgerung der Asylunwürdigkeit zu führen vermag (s.

EMARK 2002 Nr. 9, Erw. 7c

). Eine durch Beteiligung

am Todesfasten allenfalls zum Ausdruck gebrachte (blosse) Solidarität mit

Organisationen, die grundsätzlich als terroristisch einzustufen sind, ist

hinsichtlich ihrer Vorwerfbarkeit unter dem Blickwinkel von Art. 53 AsylG nicht

als höher einzustufen als die Mitgliedschaft bei einer entsprechenden

Organisation. Des Weiteren erscheint auch sehr zweifelhaft, ob von dem durch das

BFF angenommenen Zusammenhang zwischen Beteiligung am Todesfasten einerseits und

Solidarisierung mit den allgemeinen Zielen der dahinter stehenden Organisationen

andererseits überhaupt auszugehen wäre. Vielmehr ist diesbezüglich dem vom

Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Argument, die

Beteiligung am Todesfasten an sich sei angesichts der Situation politischer

Häftlinge in den türkischen Gefängnissen als nichts anderes als ein Protest

gegen die herrschenden Zustände zu werten, grundsätzlich zuzustimmen. In Bezug

auf die weiteren Argumente der Vorinstanz ist zudem festzustellen, dass es sich

dabei schlicht um Vermutungen handelt, die nicht weiter belegbar sind und dabei

bezeichnenderweise in der Form des Konjunktivs geäussert werden. Dies gilt für

den von der Vorinstanz gezogenen Schluss im Zusammenhang mit der Anklage unter

Art. 146 türkStGB wie auch für den Standpunkt, der Beschwerdeführer könnte sich

während des Ge-

2004 / 21 - 145

fängnisaufenthaltes deutlich radikaleren Organisationen zugewandt haben, so

beispielsweise der DHKP/C.

c) In Bezug auf die Umstände der Verurteilung des Beschwerdeführers im Jahr

1991 ist zudem festzustellen, dass die Vorinstanz die offensichtlich gegebene

Möglichkeit von unter Folter erzwungenen Geständnissen völlig ausser Acht lässt.

In diesem Zusammenhang ist auch auf zwei Auszüge aus den Protokollen der

Befragungen hinzuweisen, die im Rahmen des die Schwester des Beschwerdeführers,

Z. A., betreffenden Asylverfahrens durchgeführt wurden. Diese finden sich in den

vom BFF angelegten Verfahrensakten, wurden indessen weder korrekt auf dem

betreffenden Beweismittel-Couvert registriert noch – anders als die von der

Vorinstanz herangezogenen vagen Indizien – im vorliegenden Verfahren

berücksichtigt; dies, obwohl die nachfolgend wiedergegebenen, im vorliegenden

Zusammenhang relevanten Aussagen offensichtlich bemerkt worden waren (wie

jeweilige Hervorhebungen durch Leuchtstift nahelegen): Danach sagte die

Schwester des Beschwerdeführers anlässlich der kantonalen Befragung am 19.

Dezember 1994 aus, ihr Bruder werde zum Tod verurteilt werden, nachdem er

schlimm gefoltert worden sei und bei der Polizei habe unterschreiben müssen,

dass er Soldaten umgebracht habe. Im Rahmen der am 11. Januar 1996

durchgeführten Befragung beim BFF führte Z. A. auf eine entsprechende Frage hin

weiter aus, ihr Bruder Ali (mithin der Beschwerdeführer) sei unter Folter

gezwungen worden, mit seiner Unterschrift zu bestätigen, er habe Soldaten

getötet. Als Grund für das Erzwingen eines derartigen Geständnisses gab die

Schwester weiter an, da ihr Bruder lediglich bei der TDKP gewesen sei, hätte

dieser ansonsten nicht lange festgehalten werden können. Während letztlich der

tatsächliche Ablauf der Ereignisse nicht mit Sicherheit eruierbar sein dürfte,

ist jedenfalls festzuhalten, dass auch aufgrund dieser Aussagen der Schwester

des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel an der Stichhaltigkeit der Vorwürfe

gegen jenen bestehen.

d) Über die in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich Art. 53 AsylG

angeführten Argumente hinaus ist schliesslich festzustellen, dass auch im

Zusammenhang mit den Ereignissen im Gefängnis von Y. und dem diesbezüglich

laufenden Strafverfahren keine konkreten Indizien für die Annahme der

Asylunwürdigkeit vorliegen. Es kann hierzu auf die überzeugenden Ausführungen im

erwähnten Gutachten von H. O. verwiesen werden.

e) Im gegebenen Kontext ist im Übrigen abschliessend festzuhalten, dass das

Vorgehen des BFF unhaltbar erscheint, einerseits auf blosse Indizien und vage

Verdachtsmomente abzustellen, hingegen (im Rahmen der Vernehmlassung) einem

detaillierten und mit bemerkenswerter Ausführlichkeit abgefassten Gut-

2004 / 21 - 146

achten über die Situation des Beschwerdeführers in dessen Heimatstaat

schlicht jede Relevanz abzusprechen, dies ohne jegliche Begründung.

f) Als Ergebnis des vorliegenden Untersuchungsschritts ist somit

festzuhalten, dass für die Annahme einer Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG

aufgrund der vorhandenen Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen.

©

24.09.04

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EMARK - JICRA - GICRA 2004 21/133

EMARK - JICRA - GICRA

2004 / 21

2004 / 21 - 133

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 19. April 2004 i.S. X.,

Türkei

Art. 52 Abs. 2 AsylG: Asylgesuch aus einem Drittstaat; Art. 53

AsylG: Asylunwürdigkeit wegen Beteiligung am Todesfasten in türkischen

Gefängnissen?

1. Hält sich der Asylsuchende, der ein Asylgesuch aus dem

Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht

zwingend, dass es ihm auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen.

Vielmehr sind auch bei Asylgesuchen aus einem Drittstaat die Kriterien zu

prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem (oder auch einem anderen) Land als

zumutbar erscheinen lassen, und diese mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur

Schweiz abzuwägen (Erw. 4).

2. Diese besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person

zur Schweiz ist nicht mit den Voraussetzungen des Familienasyls nach Art. 51

AsylG gleichzusetzen (Erw. 4b.aa).

3. Die blosse Beteiligung an einem Todesfasten, das von

extremistischen Organisationen initiiert wurde, führt noch nicht zur Annahme

der Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG (Erw. 5a und b).

Art. 52 al. 2 LAsi : demande d’asile présentée à l’étranger;

art. 53 LAsi : indignité pour avoir pris part, dans une prison turque, à une

grève de la faim ayant entraîné la mort d’un participant ?

1. Le fait pour une personne, qui a déposé une demande

d’asile à l’étranger, de séjourner dans un Etat tiers ne signifie pas pour

autant qu’on puisse exiger qu’elle se fasse admettre dans cet Etat. En pareil

cas, il s’agit non seulement d’examiner les éléments qui font apparaître comme

exigible son admission dans cet Etat (ou dans un autre pays) mais encore de

les mettre en balance avec les éventuelles relations qu’elle entretient avec

la Suisse (consid. 4).

2. Les relations particulières avec la Suisse que suppose

l’art. 52 al. 2 LAsi ne correspondent pas aux conditions prévues par l’art. 51

LAsi pour l’octroi de l’asile familial (consid. 4b.aa).

3. La simple participation à une grève de la faim mise sur

pied par des organisations extrémistes et qui a entraîné la mort d’un

participant ne

2004 / 21 - 134

suffit pas encore à admettre un cas d’indignité au sens de

l’art. 53 LAsi (consid. 5a et b).

Art. 52 cpv. 2 LAsi: domanda d’asilo presentata dall’estero;

Art. 53 LAsi: indegnità in ragione della partecipazione, in una prigione turca,

ad uno sciopero della fame che ha causato la morte di un partecipante ?

1. Il fatto che un richiedente che ha depositato una

domanda d’asilo dall’estero soggiorni in uno Stato terzo, non implica

necessariamente che debba adoperarsi alfine d’ottenere l’ammissione in detto

Stato. Anche in siffatta evenienza, occorrerà esaminare gli elementi

suscettibili di fare apparire siccome esigibile la sua ammissione in tale

Stato (o in un altro Stato) e confrontarli con gli eventuali vincoli

particolari con la Svizzera (consid. 4).

2. I vincoli particolari con la Svizzera insiti nell’art.

52 cpv. 2 LAsi non sono identici ai presupposti dell’asilo accordato a

famiglie di cui all’art. 51 LAsi (consid. 4b.aa).

3. La mera partecipazione ad uno sciopero della fame,

organizzato da gruppi estremisti e durante il quale è morto un partecipante,

non fonda di per sé un caso d’indegnità ai sensi dell’art. 53 LAsi (consid. 5a

e b).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer, ein damals in Istanbul wohnhafter, ursprünglich aus der

Provinz Tunceli stammender Türke kurdischer Ethnie, stellte am 16. Mai 2003

durch seine Rechtsvertreterin in der Schweiz ein Asylgesuch. Bei der Befragung

durch die schweizerische Botschaft in Ankara machte er im Wesentlichen geltend,

er stamme aus einer Familie, deren Angehörige allesamt die TDKP unterstützten,

sei es als Mitglieder oder als Sympathisanten. Ein Bruder sei durch die PKK

getötet worden, später ein Cousin durch die Behörden. Ein heute in der Schweiz

lebender Neffe sei zu einer Haftstrafe von zwölf Jahren verurteilt worden. Er

selbst sei im Oktober des Jahres 1991 unter der Beschuldigung verhaftet worden,

für den Tod von Soldaten verantwortlich zu sein, die im Rahmen einer Operation

der Sicherheitsbehörden gegen die TDKP in seinem Heimatdorf ums Leben gekommen

seien. Indessen sei er zwar ein aktives Mitglied der TDKP gewesen, habe aber

selbst nie Waffen getragen. In der Polizeihaft sei er stark gefoltert worden,

und schliesslich habe man ihn zu lebenslanger Haft verurteilt.

2004 / 21 - 135

Während der bisher insgesamt elf Jahre seiner Inhaftierung habe er mehrere

Male an Hungerstreiks teilgenommen, darunter im Jahr 1996 während 40 bis 50

Tagen an einem so genannten Todesfasten. Dabei sei es jeweils darum gegangen,

bessere Haftbedingungen, etwa in Bezug auf Kontakte unter den Insassen und

Besuche, zu erlangen. Im Dezember des Jahres 2000 habe es im Gefängnis von Y.,

wo der Beschwerdeführer damals inhaftiert gewesen sei, eine Operation der

Behörden gegen die Gefängnisinsassen gegeben. Dabei habe der Beschwerdeführer

durch eine aus der Nähe abgefeuerte Gasbombe eine erhebliche Verletzung

erlitten. Aufgrund von gesundheitlichen Schäden, die vom Todesfasten sowie von

der beim Zwischenfall im Gefängnis von Y. erlittenen Verletzung herrührten, sei

ihm dann im Oktober 2002 eine vorübergehende Haftentlassung gewährt worden. Aus

den betreffenden ärztlichen Berichten gehe dabei hervor, dass er unter anderem

am Wernicke-Korsakoff-Syndrom leide. Nach einer ersten sechsmonatigen

Haftentlassung und einer Verlängerung um weitere sechs Monate müsse er nun im

Oktober 2003 wieder ins Gefängnis zurück.

Mit Verfügung vom 16. September 2003 verweigerte das Bundesamt für

Flüchtlinge (BFF) dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte

dessen Asylgesuch ab. Indessen hob das Bundesamt diese Verfügung nach

nochmaliger Prüfung der Akten am 19. September 2003 wieder auf.

Am 20. Oktober 2003 meldete sich der Beschwerdeführer bei der schweizerischen

Botschaft in Sofia, nachdem er nach Bulgarien geflohen war.

Mit Verfügung vom 3. November 2003 verweigerte das BFF dem Beschwerdeführer

erneut die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Dabei hielt

die Vorinstanz zunächst fest, eine Gefährdung des Beschwerdeführers in der

Türkei könne aufgrund des gegenwärtigen Aktenstandes nicht mit genügender

Sicherheit ausgeschlossen werden. Jedoch habe sich die Sachlage seit der

Ausreise des Beschwerdeführers nach Bulgarien massgeblich verändert. Art. 52

AsylG impliziere, dass die bevorzugte Rechtsstellung der anerkannten Flüchtlinge

nicht denjenigen Personen zugute kommen solle, die bereits in einem Drittstaat

Schutz vor Verfolgung gefunden hätten und nur aus Opportunitätsgründen in die

Schweiz gekommen seien bzw. in die Schweiz kommen wollten. Bei Gesuchen aus dem

Ausland solle nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nur dann Asyl

gewährt werden, wenn die gesuchstellende Person keine andere Möglichkeit als die

Flucht in die Schweiz habe, um sich der drohenden Gefahr zu entziehen. Folglich

müsse eine gesuchstellende Person, die eine Einreisebewilligung in die Schweiz

erlangen möchte, grundsätzlich ihre besonderen Beziehungen zur Schweiz dartun.

Dabei sei der Begriff der besonderen Beziehung zur Schweiz im Prinzip mit den

Bedingungen der Familienvereinigung im

2004 / 21 - 136

Sinne von Art. 51 AsylG gleichzusetzen. Diese Voraussetzungen seien in Bezug

auf den Beschwerdeführer nicht erfüllt. Zudem sei diesem zuzumuten, in Bulgarien

um Asyl nachzusuchen, indem dieser Staat entsprechende Gesuche nach

internationalen Standards prüfe und das völkerrechtliche Gebot des

Non-refoulement beachte. Des Weiteren gelangte das BFF zur Einschätzung, der

Beschwerdeführer sei als asylunwürdig einzustufen. Zwar führe nicht bereits die

blosse Mitgliedschaft bei der TDKP zur Anwendung von Art. 53 AsylG. Indessen sei

es als erwiesen zu erachten, dass sich der Beschwerdeführer durch seine

Beteiligung am Todesfasten für die Anliegen linksterroristischer Organisationen

aktiv eingesetzt und seine Verbundenheit mit den radikalen Zielen dieser

Organisationen zum Ausdruck gebracht habe.

Mit Eingabe vom 4. Dezember 2003 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der

angefochtenen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz, die

Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls sowie in

prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens liess der Beschwerdeführer mehrere

Beweismittel zu den Akten reichen, so unter anderem ein Gutachten zur Situation

des Beschwerdeführers von H. O., ehemals Researcher bei Amnesty International,

mehrere Stellungnahmen und ein ärztliches Zeugnis des Assistance Centre for

Torture Survivors (ACET) in Sofia, Stammbaum und Ausweiskopien der in der

Schweiz lebenden Verwandten sowie Ausweiskopien in Frankreich lebender

Verwandter.

In seiner Vernehmlassung vom 3. März 2004 beantragte das BFF die Abweisung

der Beschwerde, während der Beschwerdeführer mit Replik vom 17. März 2004 an

seinen Rechtsbegehren festhielt.

Die ARK heisst die Beschwerde gut.

Aus den Erwägungen:

2. a) Das BFF kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die

gesuchstellende Person keine Verfolgung glaubhaft zu machen vermag oder ihr die

Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art.

52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFF der

asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr

nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder

in ein anderes Land auszureisen.

2004 / 21 - 137

b) Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer

Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden

ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im

Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die

Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu

anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der

anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und

Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl.

EMARK 1997 Nr. 15, insb. S. 131 ff.

; dieser

Grundsatzentscheid zur Rechtslage gemäss Art. 6 Abs. 2 bzw. Art. 13b Abs. 2 und

3 aAsylG ist in Bezug auf Art. 20 Abs. 2 und 3 bzw. Art. 52 Abs. 2 AsylG -

angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der Gesetzesrevision - nach wie

vor gültig). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei

die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person bzw. Personen (vgl.

EMARK 1997 Nr. 15, S. 130, Erw. 2c

), mithin

die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft

gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der

Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.

3. Das BFF begnügt sich in der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2003

in Bezug auf die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers mit der

Feststellung, eine Gefährdung könne nicht mit genügender Sicherheit

ausgeschlossen werden. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der

Zwischenzeit aus der Türkei nach Bulgarien ausreiste, beschränkt sich die

Vorinstanz bei ihren Erörterungen im Wesentlichen auf die Aspekte der

Zumutbarkeit eines Verbleibs in Bulgarien sowie der Asylunwürdigkeit des

Beschwerdeführers. Im Hinblick auf die notwendigen weiteren Beurteilungsschritte

ist zuerst gleichwohl klarzustellen, inwiefern der Beschwerdeführer (vor seiner

Ausreise nach Bulgarien) in seinem Heimatstaat Nachteilen im Sinne des Art. 3

AsylG ausgesetzt war.

a) Diesbezüglich steht zunächst fest, dass der Beschwerdeführer derartige

Nachteile in der Vergangenheit erlitten hat, indem er im Zusammenhang mit seinen

politischen Anschauungen (Mitgliedschaft bei der TDKP) zu einer langjährigen

Haftstrafe verurteilt wurde und in der Folge auch – bislang – während rund elf

Jahren inhaftiert war. Diese Nachteile waren unbestreitbar von der durch Art. 3

Abs. 1 AsylG verlangten Intensität.

b) Über die in der Vergangenheit bestehenden Nachteile hinaus steht nach

Einschätzung der ARK ausserdem fest, dass eine asylrelevante

Verfolgungssituation auch nach der aus medizinischen Gründen erfolgten

vorübergehenden Haftentlassung des Beschwerdeführers bestand.

2004 / 21 - 138

aa) Verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG ist, wer aus den in Abs. 1 der

genannten Norm aufgezählten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder

begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dabei umfasst

die Furcht vor künftiger Verfolgung gemäss den von der ARK entwickelten

Kriterien allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives

Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person

als subjektives Element andererseits. Als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG

ist demnach anzuerkennen, wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe

(objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) hat, mit gewisser

Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden

(vgl. zuletzt

EMARK 2000 Nr. 9, Erw. 5a

). Dabei ist

auch zu beachten, dass eine Person, die bereits einmal staatlichen Verfolgungen

ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat

als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt

(vgl.

EMARK 1993 Nr. 11, Erw. 4c

;

1994 Nr. 24, Erw. 8b

).

bb) Zunächst ist anzumerken, dass – in Anbetracht des bekannten Vorgehens der

türkischen Behörden gegen Angehörige von als staatsfeindlich betrachteten

Gruppierungen auch nach einmal verbüsster Haftstrafe – schon die vom

Beschwerdeführer bereits erlittenen Nachteile unter Umständen Anlass für eine

objektiv begründete und zudem verständlicherweise subjektiv besonders

ausgeprägte Furcht vor künftiger Verfolgung bieten könnten. Da weitaus

konkretere Anhaltspunkte bestehen, die dem Beschwerdeführer in objektiv

nachvollziehbarer Weise Grund zur Befürchtung gaben, einer künftigen Verfolgung

durch die türkischen Behörden ausgesetzt zu sein, muss dem freilich nicht weiter

nachgegangen werden. Angesichts der (auch durch die Abklärungen der

schweizerischen Botschaft in Ankara belegten) Tatsache, dass gegen den

Beschwerdeführer wegen der Ereignisse im Gefängnis von Y. ein Strafverfahren

läuft, dem mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine politische Motivation

zugrundeliegt und in welchem dem Beschwerdeführer eine (weitere) Verurteilung zu

lebenslanger Haft droht, ist bereits hinreichend klar, dass eine aktuelle und

konkrete Gefahr weiterer ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG

bestand. Die Frage, ob der Beschwerdeführer nach Ablauf der vorübergehenden

Haftentlassung tatsächlich wieder (aufgrund der bereits im Jahr 1991 verhängten

Haftstrafe) ins Gefängnis hätte zurückkehren müssen oder – wie vom BFF geltend

gemacht – in Bezug auf diese erste Verurteilung die Möglichkeit einer

Begnadigung durch den Staatspräsidenten Sezer bestanden hätte, bedarf somit

keiner weiteren Erörterung.

4. Nachdem aufgrund der bisherigen Ausführungen davon ausgegangen werden

muss, dass im Heimatstaat des Beschwerdeführers eine Gefährdung im Sinne von

Art. 3 AsylG vorlag (die unter der Annahme einer allfälligen Rückkehr in

2004 / 21 - 139

die Türkei auch nach wie vor aktuell ist), ist das Asylgesuch des

Beschwerdeführers – da dieses im Ausland gestellt wurde und er sich nach wie vor

in einem Drittstaat befindet – im Licht von Art. 52 Abs. 2 AsylG zu prüfen.

a) Nach dieser Norm kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch abgelehnt

werden, wenn der gesuchstellenden Person die Aufnahme in einem Drittstaat

zugemutet werden kann. Dabei ist nach der Praxis der ARK in einer Gesamtschau zu

prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die

Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz

gewähren soll (s.

EMARK 1997 Nr. 15, S. 132,

Erw. 2 f

).

b) Mit Blick auf die in diesem Zusammenhang in Betracht zu ziehenden

Kriterien (vgl. zuvor, Erw. 2b) ist zunächst die Möglichkeit nicht

auszuschliessen, dass auch andere Staaten dem Beschwerdeführer den notwendigen

Schutz gewähren würden. Es ist somit auf die Zumutbarkeit einer ständigen

Zufluchtnahme in den (allenfalls) in Frage kommenden Staaten einzugehen.

aa) In diesem Zusammenhang ist im Interesse einer Klarstellung auf das vom

BFF in der angefochtenen Verfügung (wie auch bereits in der wieder aufgehobenen

Verfügung vom 16. September 2003) angeführte Argument einzugehen, eine

Einreisebewilligung im Rahmen eines im Ausland gestellten Asylgesuchs setze eine

Beziehung zur Schweiz voraus, die mit den Bedingungen der Familienvereinigung im

Sinne von Art. 51 AsylG gleichzusetzen sei. Diese Rechtsauffassung der

Vorinstanz ist unzutreffend. Richtig ist, dass bei einem Asylgesuch aus einem

Drittstaat (vermutungsweise) davon auszugehen ist, die betreffende Person habe

dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was dann auch in der Regel zur

Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führen

wird (vgl. A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl.,

Bern/Stuttgart 1991, S. 158 f.). Die Regelvermutung, das Stellen eines

Asylgesuchs aus einem Drittstaat sei mit bereits gefundenem Schutz

gleichzusetzen, woraus die Zumutbarkeit des Verbleibs in jenem Land folgt, ist

allerdings keineswegs unumstösslich, wie sich aus Art. 52 Abs. 2 AsylG

erschliesst. Diese Norm trifft bezeichnenderweise keine Unterscheidung zwischen

Asylgesuchen aus dem Herkunftsland der asylsuchenden Person und solchen, die aus

einem Drittstaat gestellt werden. Demnach ist es zwar sachgerecht, bei einem

Gesuch aus einem Drittstaat in bestimmter Hinsicht höhere Anforderungen in Bezug

auf die Zumutbarkeit der Zufluchtnahme in einem anderen Staat als der Schweiz zu

stellen. Dies gilt insbesondere unter dem Aspekt, dass davon auszugehen ist, die

betroffene Person habe bereits Schutz vor der fluchtauslösenden Verfolgung

gefunden. Andererseits wird aus Art. 52 Abs. 2 AsylG auch deutlich, dass die

zuständigen Asylbehörden auch bei Asylgesuchen aus einem solchen Drittstaat eine

Abwägung der Zumutbarkeit der Zufluchtnahme in eben

2004 / 21 - 140

diesem (oder auch einem anderen) Land vorzunehmen haben. Bei dieser Abwägung

bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein

zentrales, wenn auch nicht das einzige (vgl. vorne, Erw. 2b) Kriterium. Dabei

gilt die generelle Feststellung, es lasse sich nicht allgemein festlegen, unter

welchen Voraussetzungen die Zumutbarkeit der Bemühung um Aufnahme in einem

anderen Staat zu verneinen ist (s.

EMARK 1997

Nr. 15, S. 131, Erw. 2f

), auch für das spezifische Kriterium der

Beziehungsnähe. Diesbezüglich ist an dieser Stelle lediglich (aber immerhin)

festzuhalten, dass die Beziehungsnähe im Sinne des Zumutbarkeitskriteriums von

Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht mit den Voraussetzungen des Familienasyls in Bezug

auf den Verwandtschaftsgrad nach Art. 51 AsylG gleichzusetzen ist. Dies ergibt

sich schon aus der allgemeinen Überlegung, dass beim Familienasyl die

gesuchstellende Person nicht selbst von einer asylrelevanten

Verfolgungssituation betroffen sein muss, die enge verwandtschaftliche Beziehung

im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG mithin den (unter Umständen einzigen)

Grund für die Asylgewährung bildet. Dies rechtfertigt denn auch eine

Beschränkung der ausschlaggebenden verwandtschaftlichen Beziehung auf den

engeren Familienkreis (zum entsprechenden Familienbegriff

EMARK 1995 Nr. 24, S. 227

, Erw. 7;

2000 Nr. 4, Erw. 5b

). Demgegenüber ist im

Zusammenhang mit der Zumutbarkeitsfrage im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG eine

Beschränkung auf die Kernfamilie schon insofern nicht angebracht, als von der

asylsuchenden Person die Glaubhaftmachung einer eigenen asylrelevanten

Verfolgungssituation verlangt wird und der verwandtschaftliche Beziehungsgrad

somit lediglich ein Abwägungskriterium unter anderen bildet. Im Übrigen ist

nicht ausgeschlossen, dass gegebenenfalls auch aus anderen Gründen als aufgrund

einer Verwandtschaft zu hier lebenden Personen eine enge Beziehung zur Schweiz

anzunehmen sein könnte (vgl.

EMARK 1997 Nr. 15,

S. 132, Erw. 2g,

wo unter anderem auch erwogen wurde, ob mit dem

betreffenden Beschwerdeführer befreundete Personen in der Schweiz lebten).

bb) Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit, in Bulgarien, wo er sich

zurzeit aufhält, ein Asylgesuch einzureichen. In Bezug auf diesen Staat sind

zunächst gewisse Einschränkungen anzubringen. Die entsprechenden Vorbehalte

ergeben sich aus der „safe country of origin“-Regelung des bulgarischen

Asylrechts, deren Anwendung in der Praxis problematische Auswirkungen mit sich

bringen könnte. Den Hintergrund für diese Einschätzung bildet die derzeit

gültige Liste von sicheren Herkunftsländern, die gemäss Art. 16 Abs. 2 des

bulgarischen Asylgesetzes vom 16. Mai 2002 (bulgAsylG) einen möglichen

Anknüpfungspunkt für die Ablehnung der Asylgesuche von Bürgern dieser Staaten

darstellt (zur Definition des Begriffs „safe country of origin“ s. § 1 Ziff. 4

des Zusatzerlasses zum bulgAsylG [„Additional Provision“ gemäss der

inoffiziellen Übersetzung der bulgarischen Asylgesetzgebung durch das UNHCR).

Indem als sicheres Herkunftsland unter anderen derzeit die Türkei figuriert

(Entscheidung

2004 / 21 - 141

des bulgarischen Ministerrats Nr. 233 vom 11. April 2003; vgl. UNHCR,

Background Note on the Protection of Asylum Seekers and Refugees in Bulgaria,

Juli 2003, Para. 4 f.) besteht ein gewisses Risiko, dass ein Asylgesuch des

Beschwerdeführers ohne weiteres gestützt auf diese Regelung abgewiesen würde.

Die aktuelle Einstufung der Türkei als generell sicheres Herkunftsland steht

nicht im Einklang mit der schweizerischen Asylpraxis, und auch das UNHCR hat die

derzeit gültige Liste kritisiert (a.a.O.; allgemein kritisch zu Art. 16

bulgAsylG, der die möglichen Gründe für die Ablehnung von Asylgesuchen

auflistet, ausserdem auch UNHCR, Comments on the 2002 Law on Asylum and Refugees

for Bulgaria, November 2002, Para. 8). Unklar bleibt, wie die sich vor diesem

Hintergrund aufdrängende Frage zu beantworten wäre, ob und inwiefern in der

bulgarischen Asylpraxis bei Angehörigen von Staaten der „safe country of

origin“-Liste das Vorliegen von individuellen Gründen geprüft wird, die unter

dem Gesichtspunkt des „non refoulement“-Gebots gegen eine Ausweisung ins

Herkunftsland sprechen; dies ungeachtet der Tatsache, dass das „non

refoulement“-Prinzip grundsätzlich im geltenden bulgarischen Asylrecht

inkorporiert ist (vgl. Art. 4 Abs. 3 bulgAsylG). Indessen kann diese Frage im

vorliegenden Fall offen bleiben, sollte sich in den weiteren Erwägungen

erweisen, dass dem Beschwerdeführer die Stellung eines Asylgesuchs in Bulgarien

aus sonstigen Gründen nicht zuzumuten ist. Dem in Erw. 4c folgenden

Untersuchungsschritt kommt somit Priorität zu.

cc) In Betracht zu ziehen ist sodann Frankreich, wo ein Bruder sowie eine

Tante des Beschwerdeführers leben. Während die Frage unbeantwortet bleiben muss,

ob Frankreich dem Beschwerdeführer tatsächlich Schutz gewähren würde, bildet die

Nähe der verwandtschaftlichen Beziehungen zu diesem Staat vorliegend das einzige

Kriterium zur Abwägung der Zumutbarkeit einer dortigen Zufluchtnahme im

Verhältnis zu einer Schutzgewährung durch die Schweiz. Dabei ist festzustellen,

dass zu keinem anderen Staat, Frankreich eingeschlossen, eine nähere familiäre

Beziehung zu bestehen scheint als zur Schweiz, wo eine grosse Zahl von

Verwandten lebt, unter ihnen eine Schwester (Z. A.), eine Tante (Z. C.-B.),

verschiedene Cousinen und Cousins unterschiedlichen Grades sowie Nichten und

Neffen, die teilweise bereits das schweizerische Bürgerrecht erlangt haben. Zu

berücksichtigen ist ausserdem, dass die Mutter des Beschwerdeführers (G. A.-B.,)

in der Schweiz lebte und hier verstarb, was zusätzlich für eine besondere

Verbundenheit zu diesem Land spricht. Angesichts des in der Schweiz im

Verhältnis zu Frankreich deutlich umfangreicheren verwandtschaftlichen

Beziehungsnetzes ist jedenfalls nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht

dort, sondern in der Schweiz um Asyl nachsucht.

c) Im Hinblick auf Art. 52 Abs. 2 AsylG ist – wie bereits erwähnt – nach der

Praxis der ARK in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen

2004 / 21 - 142

Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den

angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll (s.

EMARK 1997 Nr. 15, S. 132, Erw. 2f

). Unter

dem Aspekt der Zumutbarkeit der Schutzsuche und somit des Verbleibs in Bulgarien

erscheint dabei angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls

die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers von ausschlaggebendem

Belang.

aa) Zwar ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – worauf die

Vorinstanz in der Vernehmlassung hingewiesen hat – in Bulgarien Zugang zu

medizinischer Hilfeleistung hat, nicht zuletzt im Rahmen des spezialisierten

Angebots von ACET Sofia. Damit dürften grundsätzlich die zur Behandlung der

körperlichen Symptome des Wernicke-Korsakoff-Syndroms notwendigen Massnahmen

möglich sein; desgleichen dürfte der Beschwerdeführer auch auf professionelle

Hilfeleistungen in Bezug auf seine psychischen Probleme als Opfer von Folter und

langjährigen schwierigsten Haftbedingungen zählen können.

bb) Damit ist allerdings noch nicht gesagt, dass es dem Beschwerdeführer

unter dem Gesichtspunkt seiner gesundheitlichen Lage tatsächlich zuzumuten ist,

weiterhin in Bulgarien zu bleiben. Der Beschwerdeführer befindet sich nach

Einschätzung der ARK in Anbetracht seiner individuellen Vergangenheit sowie

seiner damit unmittelbar zusammenhängenden psychischen und sonstigen

gesundheitlichen Probleme in einer ausserordentlichen Situation.

cc) In Anbetracht seiner besonderen psycho-sozialen und sonstigen

gesundheitlichen Lage ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass er zu

deren Bewältigung – wie in der Beschwerdeschrift und in der Replik geltend

gemacht – auf ein enges soziales Netz angewiesen ist. Angesichts der

ausgedehnten familiären Beziehungen ist auch offensichtlich, dass ihm ein

solches in der Schweiz zur Verfügung stehen würde. Weiter ist auch die vom

Beschwerdeführer geltend gemachte Befürchtung, durch die geographische und

relative sozio-kulturelle Nähe zur Türkei ergebe sich für ihn eine weiterhin

andauernde Gefährdung, in Rechnung zu ziehen. Diese Befürchtung ist zwar nach

den vorliegenden Erkenntnissen objektiv nicht zu teilen; sie ist aber unter

Berücksichtigung des durch die spezialisierten Fachleute von ACET Sofia in deren

Stellungnahme vom 22. Januar 2004 als Traumatisierung beschriebenen psychischen

Status des Beschwerdeführers sowie in Anbetracht der mit dem

Wernicke-Korsakoff-Syndrom einhergehenden mentalen Symptome (A. DeAngelo und A.

Halliday, Neurologen am Brooke Army Medical Center/USA, sprechen allgemein von

Bewusstseinsveränderungen und nennen als Symptome u.a. Benommenheit, verbunden

mit einem „global confusional state“) dennoch als nicht völlig unverständliche

subjektive Furcht sowie Ausdruck der gesundheitlichen Verfassung zu würdigen.

Insgesamt spricht somit bereits die ausserordentliche, nicht von der

2004 / 21 - 143

erlebten Verfolgungsgeschichte zu trennende gesundheitliche Situation des

Beschwerdeführers gegen die Zumutbarkeit eines Verbleibs in Bulgarien.

dd) Die schwierige Situation des Beschwerdeführers wird ausserdem durch die

Tatsache noch weiter akzentuiert, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht

Bulgarien als Zufluchtsland wählen wollte, sondern sich kurzfristig und entgegen

seinen eigentlichen Absichten zur Ausreise in jenen Staat entschloss. Es liegt

nach Einschätzung der ARK auf der Hand, dass der Beschwerdeführer nicht aus

blossen „Opportunitätsgründen“, wie von der Vorinstanz angedeutet, nach

erfolgter Ausreise nach Bulgarien nunmehr in der Schweiz um Asyl nachsucht.

Vielmehr steht fest, dass der Beschwerdeführer von jeher, und zwar angesichts

der besonderen familiären Beziehungen aus nachvollziehbaren Gründen, die

Zufluchtnahme in der Schweiz beabsichtigt hatte. Des Weiteren ist auch aus

objektiver Sicht begreiflich, warum der Beschwerdeführer nach Ablehnung seines

Asylgesuchs und Verweigerung der Einreisebewilligung kraft Verfügung des BFF vom

16. September 2003 zum Schluss kam, er müsse sich dem jederzeit möglichen

Zugriff der türkischen Behörden unverzüglich entziehen. Tatsächlich hatte der

Beschwerdeführer, nachdem am 8. Oktober 2003 mit Bericht des

gerichtsmedizinischen Instituts in Istanbul seine Hafterstehungsfähigkeit

festgestellt worden war, angesichts seiner bereits erfolgten Verurteilung zu

lebenslanger Haft sowie nicht zuletzt auch aufgrund der Tatsache des laufenden

Verfahrens im Zusammenhang mit den Ereignissen von Y. – in dem offensichtlich

die erneute Verurteilung zu einer langjährigen Haftstrafe drohte – jederzeit

damit zu rechnen, wieder in Haft genommen zu werden. Auch konnte der

Beschwerdeführer nicht ohne weiteres damit rechnen, das BFF werde seine

Verfolgungssituation im Rahmen der erneuten Überprüfung gänzlich anders

beurteilen und schliesslich – angesichts des zeitlichen Drucks auch in der

gebotenen Eile – die Einreise in die Schweiz bewilligen.

d) Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass eine (weiterhin

aktuelle) Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland im Sinne von

Art. 3 AsylG festgestellt wurde und diesem auch nicht zugemutet werden kann, in

Bulgarien zu bleiben oder sich um Aufnahme in einem Drittstaat, insbesondere

Frankreich, zu bemühen.

5. In einem nächsten Untersuchungsschritt ist der Frage nachzugehen, ob

Gründe vorliegen, die zum Schluss der Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers im

Sinne des Art. 53 AsylG führen müssten.

a) Das BFF stützt seine Einschätzung der Asylunwürdigkeit in der

angefochtenen Verfügung darauf, es sei angesichts der Aktenlage als „erwiesen“

zu erachten, dass sich der Beschwerdeführer durch seine Beteiligung am

Todesfasten für

2004 / 21 - 144

die Anliegen linksterroristischer Organisationen „aktiv eingesetzt“ und damit

seine Verbundenheit mit den radikalen Zielen dieser Organisationen zum Ausdruck

gebracht habe. Weiter deutet das Bundesamt den Umstand, dass gegen den

Beschwerdeführer im 1991 erfolgten Strafverfahren als einzigem unter 23

angeklagten Personen die von Art. 146 türkStGB vorgesehene Höchststrafe verlangt

worden sei, als Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer Sicherheitskräfte getötet

haben könnte. Schliesslich vertritt das BFF die Ansicht, der Beschwerdeführer

könnte sich während seines Gefängnisaufenthaltes deutlich radikaleren

Organisationen zugewandt haben, so beispielsweise der DHKP/C.

b) Diese von der Vorinstanz vorgebrachten Argumente lassen indessen die

Folgerung nicht zu, der Beschwerdeführer habe verwerfliche Handlungen im Sinne

der Praxis der ARK zu Art. 53 AsylG begangen. Zunächst kommt eine Verweigerung

der Nahrungsaufnahme an sich ganz offensichtlich nicht einer derartigen

verwerflichen Handlung gleich (vgl. für eine diesbezügliche Abstufung

EMARK 1993 Nr. 8, Erw. 6

). Auch dem von der

Vorinstanz gezogenen Schluss, die Beteiligung am hauptsächlich von

linksterroristischen Organisationen initiierten Todesfasten sei als

Unterstützung der Anliegen derselben zu werten, kommt schon theoretisch keine

Relevanz im Sinne von Art. 53 AsylG zu. In diesem Zusammenhang ist nämlich in

Erinnerung zu rufen, dass selbst die (alleinige) Tatsache einer Mitgliedschaft

bei einer extremistischen Organisation (konkret der PKK) nach der Praxis der

Kommission nicht zur Folgerung der Asylunwürdigkeit zu führen vermag (s.

EMARK 2002 Nr. 9, Erw. 7c

). Eine durch Beteiligung

am Todesfasten allenfalls zum Ausdruck gebrachte (blosse) Solidarität mit

Organisationen, die grundsätzlich als terroristisch einzustufen sind, ist

hinsichtlich ihrer Vorwerfbarkeit unter dem Blickwinkel von Art. 53 AsylG nicht

als höher einzustufen als die Mitgliedschaft bei einer entsprechenden

Organisation. Des Weiteren erscheint auch sehr zweifelhaft, ob von dem durch das

BFF angenommenen Zusammenhang zwischen Beteiligung am Todesfasten einerseits und

Solidarisierung mit den allgemeinen Zielen der dahinter stehenden Organisationen

andererseits überhaupt auszugehen wäre. Vielmehr ist diesbezüglich dem vom

Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Argument, die

Beteiligung am Todesfasten an sich sei angesichts der Situation politischer

Häftlinge in den türkischen Gefängnissen als nichts anderes als ein Protest

gegen die herrschenden Zustände zu werten, grundsätzlich zuzustimmen. In Bezug

auf die weiteren Argumente der Vorinstanz ist zudem festzustellen, dass es sich

dabei schlicht um Vermutungen handelt, die nicht weiter belegbar sind und dabei

bezeichnenderweise in der Form des Konjunktivs geäussert werden. Dies gilt für

den von der Vorinstanz gezogenen Schluss im Zusammenhang mit der Anklage unter

Art. 146 türkStGB wie auch für den Standpunkt, der Beschwerdeführer könnte sich

während des Ge-

2004 / 21 - 145

fängnisaufenthaltes deutlich radikaleren Organisationen zugewandt haben, so

beispielsweise der DHKP/C.

c) In Bezug auf die Umstände der Verurteilung des Beschwerdeführers im Jahr

1991 ist zudem festzustellen, dass die Vorinstanz die offensichtlich gegebene

Möglichkeit von unter Folter erzwungenen Geständnissen völlig ausser Acht lässt.

In diesem Zusammenhang ist auch auf zwei Auszüge aus den Protokollen der

Befragungen hinzuweisen, die im Rahmen des die Schwester des Beschwerdeführers,

Z. A., betreffenden Asylverfahrens durchgeführt wurden. Diese finden sich in den

vom BFF angelegten Verfahrensakten, wurden indessen weder korrekt auf dem

betreffenden Beweismittel-Couvert registriert noch – anders als die von der

Vorinstanz herangezogenen vagen Indizien – im vorliegenden Verfahren

berücksichtigt; dies, obwohl die nachfolgend wiedergegebenen, im vorliegenden

Zusammenhang relevanten Aussagen offensichtlich bemerkt worden waren (wie

jeweilige Hervorhebungen durch Leuchtstift nahelegen): Danach sagte die

Schwester des Beschwerdeführers anlässlich der kantonalen Befragung am 19.

Dezember 1994 aus, ihr Bruder werde zum Tod verurteilt werden, nachdem er

schlimm gefoltert worden sei und bei der Polizei habe unterschreiben müssen,

dass er Soldaten umgebracht habe. Im Rahmen der am 11. Januar 1996

durchgeführten Befragung beim BFF führte Z. A. auf eine entsprechende Frage hin

weiter aus, ihr Bruder Ali (mithin der Beschwerdeführer) sei unter Folter

gezwungen worden, mit seiner Unterschrift zu bestätigen, er habe Soldaten

getötet. Als Grund für das Erzwingen eines derartigen Geständnisses gab die

Schwester weiter an, da ihr Bruder lediglich bei der TDKP gewesen sei, hätte

dieser ansonsten nicht lange festgehalten werden können. Während letztlich der

tatsächliche Ablauf der Ereignisse nicht mit Sicherheit eruierbar sein dürfte,

ist jedenfalls festzuhalten, dass auch aufgrund dieser Aussagen der Schwester

des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel an der Stichhaltigkeit der Vorwürfe

gegen jenen bestehen.

d) Über die in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich Art. 53 AsylG

angeführten Argumente hinaus ist schliesslich festzustellen, dass auch im

Zusammenhang mit den Ereignissen im Gefängnis von Y. und dem diesbezüglich

laufenden Strafverfahren keine konkreten Indizien für die Annahme der

Asylunwürdigkeit vorliegen. Es kann hierzu auf die überzeugenden Ausführungen im

erwähnten Gutachten von H. O. verwiesen werden.

e) Im gegebenen Kontext ist im Übrigen abschliessend festzuhalten, dass das

Vorgehen des BFF unhaltbar erscheint, einerseits auf blosse Indizien und vage

Verdachtsmomente abzustellen, hingegen (im Rahmen der Vernehmlassung) einem

detaillierten und mit bemerkenswerter Ausführlichkeit abgefassten Gut-

2004 / 21 - 146

achten über die Situation des Beschwerdeführers in dessen Heimatstaat

schlicht jede Relevanz abzusprechen, dies ohne jegliche Begründung.

f) Als Ergebnis des vorliegenden Untersuchungsschritts ist somit

festzuhalten, dass für die Annahme einer Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG

aufgrund der vorhandenen Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen.

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24.09.04