1. Beim Entscheid über die Erteilung einer Einreisebewilligung sind neben dem Erfordernis einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Beim Entscheid über die Erteilung einer Einreisebewilligung sind neben dem Erfordernis einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Integrationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (Erw. 3, Bestätigung der Rechtsprechung; EMARK 1997 Nr. 15).
E. 2 Esigibilità e possibilità pratica, per un richiedente
lasilo colombiano, di chiedere e dottenere lappropriata protezione in un
altro Stato dellAmerica latina (consid. 4).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Mit an die Schweizerische Botschaft in Bogotá gerichteten Schreiben vom 21.
Januar 2003 sowie vom 5. März 2003 ersuchte der Beschwerdeführer für sich und
seine Familie um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Dabei machte er im
Wesentlichen geltend, er habe im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit für
verschiedene Zeitungen und Zeitschriften Artikel verfasst, in welchen er sowohl
die subversiven Gruppen als auch die Regierung kritisiert habe. Zur Stützung
seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien diverser von ihm
verfasster Zeitungsartikel sowie ein Schreiben des "Periodicó de Suiza" vom 15.
April 2002 ein.
Das BFF verweigerte den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 28. März 2003 die
Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. Zur Begründung führte
das Bundesamt aus, die Beschwerdeführer würden keine besonders nahen Beziehungen
zur Schweiz geltend machen. Es sei ihnen daher zuzumuten, in einem anderen Land
um Asylgewährung nachzusuchen, beispielsweise in Spanien, wo sich bereits nahe
Angehörige aufhalten würden, oder in einem anderen Staat Südamerikas. Die
meisten Länder Südamerikas hätten die Flüchtlingskonvention ratifiziert und
würden sich an die damit verbundenen Verpflichtungen halten. Diese Staaten
würden zudem bereits aus geografischen, sprachlichen und kulturellen Gründen als
offensichtlich näher liegend erscheinen. Im Weiteren handle es sich beim
Beschwerdeführer nicht um eine landesweit bekannte Persönlichkeit, weshalb seine
Verfolger gar nicht in der Lage wären, ihn an einem beliebigen Ort in Kolumbien
ausfindig zu machen. Zudem sei-
2004 / 20 - 130
en die kritischen Artikel unter einem Pseudonym veröffentlicht worden. Es sei
den Beschwerdeführern daher möglich, durch eine Wohnsitzverlegung innerhalb
Kolumbiens den befürchteten Nachstellungen zu entgehen. Da im vorliegenden Fall
überdies grundsätzlich vom Schutzwillen des Staates auszugehen sei, könne den
Beschwerdeführern zugemutet werden, sich bei allfälligen Schwierigkeiten um den
Schutz der staatlichen Behörden zu bemühen.
Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Mai
2003 bei der ARK Beschwerde ein. Zur Begründung der Rekurseingabe führten sie im
Wesentlichen aus, die Schweiz unterhalte ebenso enge diplomatische Beziehungen
zu Kolumbien wie Spanien. Die Vorinstanz habe namentlich dem Umstand nicht
genügend Rechnung getragen, dass diejenigen Personen, die sich in Kolumbien
gegen die bewaffneten Gruppierungen direkt oder indirekt auflehnten,
unweigerlich zu deren militärischem Ziel würden. Der Beschwerdeführer gehöre
zwar selber keiner politischen Partei an, doch seine Artikel würden politischen
Charakter aufweisen. Schliesslich sei die kolumbianische Justiz nicht in der
Lage, den Beschwerdeführer und seine Familie wirksam vor Verfolgung zu
beschützen.
Die ARK weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
E. 3 a) Das BFF kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFF Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
b) Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15, S. 129 ff., insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit 2004 / 20 - 131 hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15, S. 130, Erw. 2c), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
E. 4 a) Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt
hat, die Beschwerdeführer hätten in ihrem Gesuch keine besonders nahen
Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Die Kommission kommt zudem in
Übereinstimmung mit dem BFF auch zum Schluss, es sei den Beschwerdeführern
zuzumuten, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl. Art. 52
Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador,
Panama und Peru Vertragsparteien sowohl des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom
31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht
ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme
Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von
Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen der ARK
grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulement von Art. 33 FK, auch wenn als
Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten -
insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela - in den letzten Jahren zu
unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für die
praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche
spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien,
Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische
Staatsangehörige in den Nachbarländern - namentlich in Ecuador - um Asyl
ersuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge
anerkannt werden. Aus der Beschwerdeschrift ergeben sich schliesslich keine
Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführern
praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat,
insbesondere einen der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl.
EMARK 1997 Nr. 15, S. 132, Erw. 2f)
. Dies
umso mehr, als aus den Akten ersichtlich ist, dass es sich beim Beschwerdeführer
nicht um eine landesweit bekannte Persönlichkeit handelt, welche aufgrund ihrer
besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland allenfalls
befürchten müsste, weiterhin verfolgt zu werden. Die in der Beschwerde
sinngemäss angeführte, angeblich fehlende besondere Beziehungsnähe zu Spanien
ist daher ebenfalls nicht geeignet glaubhaft zu machen, die Beschwerdeführer
seien auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
b) Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob die angebliche
Bedrohung des Beschwerdeführers und seiner Familie durch die FARC-EP oder an-
2004 / 20 - 132
dere Gruppierungen unter den Flüchtlingsbegriff von Art. 3 AsylG fällt
beziehungsweise ob die Beschwerdeführer allenfalls innerhalb ihres Heimatlandes
über eine valable inländische Fluchtalternative verfügen. Es erübrigt sich
daher, auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher
einzugehen, da diese am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern
vermögen.
E. 5 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführer aufgrund der Akten über keine Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutzsuche haben. Unter diesen Umständen hat das BFF den Beschwerdeführern zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und die Asylgesuche abgewiesen. © 24.09.04
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2004 20/128
EMARK - JICRA - GICRA
2004 / 20
2004 / 20 - 128
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 26. Februar 2004 i.S.
G.J.A.C., Kolumbien
Art. 20 Abs. 2 und 52 Abs. 2 AsylG: Asylgesuch aus dem
Heimatstaat; Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung.
1. Beim Entscheid über die Erteilung einer
Einreisebewilligung sind neben dem Erfordernis einer Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Integrationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (Erw. 3, Bestätigung der
Rechtsprechung;
EMARK 1997 Nr. 15
).
2. Asylgesuch aus Kolumbien: Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen südamerikanischen Staat, namentlich einen
der Nachbarstaaten Kolumbiens (Erw. 4).
Art. 20 al. 2 et 52 al. 2 LAsi : demande dasile présentée
depuis le pays dorigine; conditions mises à loctroi dune autorisation
dentrée.
1. Lors de la délivrance dune autorisation d'entrée,
outre lexistence dun danger au sens de lart. 3 LAsi, doivent également être
prises en considération lexistence de relations étroites avec la Suisse ou
avec un pays tiers, lassurance dune protection dans un autre Etat, la
possibilité pratique et lexigibilité objective de rechercher une protection
ailleurs quen Suisse et, enfin, les possibilités dintégration (consid. 3,
confirmation de la jurisprudence
JICRA 1997
n° 15
).
2. Demande dasile présentée depuis la Colombie :
possibilité dune protection dans un autre pays dAmérique latine, notamment
dans un pays voisin de la Colombie (consid. 4).
2004 / 20 - 129
Art. 20 cpv. 2 nonché 52 cpv. 2 LAsi: domanda dasilo
inoltrata dal Paese dorigine; condizioni per lottenimento dellautorizzazione
dentrata in Svizzera.
1. Per lottenimento dellautorizzazione dentrata in
Svizzera, sono presi in considerazione, oltre ai rischi desposizione a seri
pregiudizi giusta lart. 3 LAsi, gli stretti vincoli con la Svizzera, la
possibilità dottenere protezione in uno Stato terzo, gli stretti vincoli con
altri Stati, lesigibilità e la possibilità pratica della ricerca di
protezione in altri Stati nonché le possibilità dintegrazione (consid. 3;
conferma della giu-risprudenza di cui a
GICRA
1997 n. 15
).
2. Esigibilità e possibilità pratica, per un richiedente
lasilo colombiano, di chiedere e dottenere lappropriata protezione in un
altro Stato dellAmerica latina (consid. 4).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Mit an die Schweizerische Botschaft in Bogotá gerichteten Schreiben vom 21.
Januar 2003 sowie vom 5. März 2003 ersuchte der Beschwerdeführer für sich und
seine Familie um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Dabei machte er im
Wesentlichen geltend, er habe im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit für
verschiedene Zeitungen und Zeitschriften Artikel verfasst, in welchen er sowohl
die subversiven Gruppen als auch die Regierung kritisiert habe. Zur Stützung
seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien diverser von ihm
verfasster Zeitungsartikel sowie ein Schreiben des "Periodicó de Suiza" vom 15.
April 2002 ein.
Das BFF verweigerte den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 28. März 2003 die
Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. Zur Begründung führte
das Bundesamt aus, die Beschwerdeführer würden keine besonders nahen Beziehungen
zur Schweiz geltend machen. Es sei ihnen daher zuzumuten, in einem anderen Land
um Asylgewährung nachzusuchen, beispielsweise in Spanien, wo sich bereits nahe
Angehörige aufhalten würden, oder in einem anderen Staat Südamerikas. Die
meisten Länder Südamerikas hätten die Flüchtlingskonvention ratifiziert und
würden sich an die damit verbundenen Verpflichtungen halten. Diese Staaten
würden zudem bereits aus geografischen, sprachlichen und kulturellen Gründen als
offensichtlich näher liegend erscheinen. Im Weiteren handle es sich beim
Beschwerdeführer nicht um eine landesweit bekannte Persönlichkeit, weshalb seine
Verfolger gar nicht in der Lage wären, ihn an einem beliebigen Ort in Kolumbien
ausfindig zu machen. Zudem sei-
2004 / 20 - 130
en die kritischen Artikel unter einem Pseudonym veröffentlicht worden. Es sei
den Beschwerdeführern daher möglich, durch eine Wohnsitzverlegung innerhalb
Kolumbiens den befürchteten Nachstellungen zu entgehen. Da im vorliegenden Fall
überdies grundsätzlich vom Schutzwillen des Staates auszugehen sei, könne den
Beschwerdeführern zugemutet werden, sich bei allfälligen Schwierigkeiten um den
Schutz der staatlichen Behörden zu bemühen.
Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Mai
2003 bei der ARK Beschwerde ein. Zur Begründung der Rekurseingabe führten sie im
Wesentlichen aus, die Schweiz unterhalte ebenso enge diplomatische Beziehungen
zu Kolumbien wie Spanien. Die Vorinstanz habe namentlich dem Umstand nicht
genügend Rechnung getragen, dass diejenigen Personen, die sich in Kolumbien
gegen die bewaffneten Gruppierungen direkt oder indirekt auflehnten,
unweigerlich zu deren militärischem Ziel würden. Der Beschwerdeführer gehöre
zwar selber keiner politischen Partei an, doch seine Artikel würden politischen
Charakter aufweisen. Schliesslich sei die kolumbianische Justiz nicht in der
Lage, den Beschwerdeführer und seine Familie wirksam vor Verfolgung zu
beschützen.
Die ARK weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
3. a) Das BFF kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die
asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die
Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art.
52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFF Asylsuchenden
die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen.
b) Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden
ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl.
EMARK 1997 Nr. 15, S. 129 ff., insbesondere S.
131 ff.
, welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten
Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit
2004 / 20 - 131
hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die
Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl.
EMARK 1997 Nr. 15, S. 130, Erw. 2c
), mithin
die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft
gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
4. a) Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt
hat, die Beschwerdeführer hätten in ihrem Gesuch keine besonders nahen
Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Die Kommission kommt zudem in
Übereinstimmung mit dem BFF auch zum Schluss, es sei den Beschwerdeführern
zuzumuten, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl. Art. 52
Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador,
Panama und Peru Vertragsparteien sowohl des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom
31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht
ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme
Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von
Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen der ARK
grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulement von Art. 33 FK, auch wenn als
Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten -
insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela - in den letzten Jahren zu
unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für die
praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche
spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien,
Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische
Staatsangehörige in den Nachbarländern - namentlich in Ecuador - um Asyl
ersuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge
anerkannt werden. Aus der Beschwerdeschrift ergeben sich schliesslich keine
Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführern
praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat,
insbesondere einen der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl.
EMARK 1997 Nr. 15, S. 132, Erw. 2f)
. Dies
umso mehr, als aus den Akten ersichtlich ist, dass es sich beim Beschwerdeführer
nicht um eine landesweit bekannte Persönlichkeit handelt, welche aufgrund ihrer
besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland allenfalls
befürchten müsste, weiterhin verfolgt zu werden. Die in der Beschwerde
sinngemäss angeführte, angeblich fehlende besondere Beziehungsnähe zu Spanien
ist daher ebenfalls nicht geeignet glaubhaft zu machen, die Beschwerdeführer
seien auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
b) Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob die angebliche
Bedrohung des Beschwerdeführers und seiner Familie durch die FARC-EP oder an-
2004 / 20 - 132
dere Gruppierungen unter den Flüchtlingsbegriff von Art. 3 AsylG fällt
beziehungsweise ob die Beschwerdeführer allenfalls innerhalb ihres Heimatlandes
über eine valable inländische Fluchtalternative verfügen. Es erübrigt sich
daher, auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher
einzugehen, da diese am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern
vermögen.
5. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die
Beschwerdeführer aufgrund der Akten über keine Beziehungsnähe zur Schweiz
verfügen, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutzsuche haben. Unter
diesen Umständen hat das BFF den Beschwerdeführern zu Recht die Erteilung der
Einreisebewilligung verweigert und die Asylgesuche abgewiesen.
©
24.09.04