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EMARK-2004-20

Art. 20 Abs. 2 und 52 Abs. 2 AsylG: Asylgesuch aus dem

Emark · 2004-02-26 · Deutsch CH
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1. Beim Entscheid über die Erteilung einer Einreisebewilligung sind neben dem Erfordernis einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Beim Entscheid über die Erteilung einer Einreisebewilligung sind neben dem Erfordernis einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Integrationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (Erw. 3, Bestätigung der Rechtsprechung; EMARK 1997 Nr. 15).

E. 2 Esigibilità e possibilità pratica, per un richiedente

l’asilo colombiano, di chiedere e d’ottenere l’appropriata protezione in un

altro Stato dell’America latina (consid. 4).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Mit an die Schweizerische Botschaft in Bogotá gerichteten Schreiben vom 21.

Januar 2003 sowie vom 5. März 2003 ersuchte der Beschwerdeführer für sich und

seine Familie um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Dabei machte er im

Wesentlichen geltend, er habe im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit für

verschiedene Zeitungen und Zeitschriften Artikel verfasst, in welchen er sowohl

die subversiven Gruppen als auch die Regierung kritisiert habe. Zur Stützung

seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien diverser von ihm

verfasster Zeitungsartikel sowie ein Schreiben des "Periodicó de Suiza" vom 15.

April 2002 ein.

Das BFF verweigerte den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 28. März 2003 die

Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. Zur Begründung führte

das Bundesamt aus, die Beschwerdeführer würden keine besonders nahen Beziehungen

zur Schweiz geltend machen. Es sei ihnen daher zuzumuten, in einem anderen Land

um Asylgewährung nachzusuchen, beispielsweise in Spanien, wo sich bereits nahe

Angehörige aufhalten würden, oder in einem anderen Staat Südamerikas. Die

meisten Länder Südamerikas hätten die Flüchtlingskonvention ratifiziert und

würden sich an die damit verbundenen Verpflichtungen halten. Diese Staaten

würden zudem bereits aus geografischen, sprachlichen und kulturellen Gründen als

offensichtlich näher liegend erscheinen. Im Weiteren handle es sich beim

Beschwerdeführer nicht um eine landesweit bekannte Persönlichkeit, weshalb seine

Verfolger gar nicht in der Lage wären, ihn an einem beliebigen Ort in Kolumbien

ausfindig zu machen. Zudem sei-

2004 / 20 - 130

en die kritischen Artikel unter einem Pseudonym veröffentlicht worden. Es sei

den Beschwerdeführern daher möglich, durch eine Wohnsitzverlegung innerhalb

Kolumbiens den befürchteten Nachstellungen zu entgehen. Da im vorliegenden Fall

überdies grundsätzlich vom Schutzwillen des Staates auszugehen sei, könne den

Beschwerdeführern zugemutet werden, sich bei allfälligen Schwierigkeiten um den

Schutz der staatlichen Behörden zu bemühen.

Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Mai

2003 bei der ARK Beschwerde ein. Zur Begründung der Rekurseingabe führten sie im

Wesentlichen aus, die Schweiz unterhalte ebenso enge diplomatische Beziehungen

zu Kolumbien wie Spanien. Die Vorinstanz habe namentlich dem Umstand nicht

genügend Rechnung getragen, dass diejenigen Personen, die sich in Kolumbien

gegen die bewaffneten Gruppierungen direkt oder indirekt auflehnten,

unweigerlich zu deren militärischem Ziel würden. Der Beschwerdeführer gehöre

zwar selber keiner politischen Partei an, doch seine Artikel würden politischen

Charakter aufweisen. Schliesslich sei die kolumbianische Justiz nicht in der

Lage, den Beschwerdeführer und seine Familie wirksam vor Verfolgung zu

beschützen.

Die ARK weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

E. 3 a) Das BFF kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFF Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.

b) Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15, S. 129 ff., insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit 2004 / 20 - 131 hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15, S. 130, Erw. 2c), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.

E. 4 a) Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt

hat, die Beschwerdeführer hätten in ihrem Gesuch keine besonders nahen

Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Die Kommission kommt zudem in

Übereinstimmung mit dem BFF auch zum Schluss, es sei den Beschwerdeführern

zuzumuten, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl. Art. 52

Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador,

Panama und Peru Vertragsparteien sowohl des Abkommens über die Rechtsstellung

der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom

31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht

ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme

Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von

Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen der ARK

grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulement von Art. 33 FK, auch wenn als

Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten -

insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela - in den letzten Jahren zu

unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für die

praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche

spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien,

Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische

Staatsangehörige in den Nachbarländern - namentlich in Ecuador - um Asyl

ersuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge

anerkannt werden. Aus der Beschwerdeschrift ergeben sich schliesslich keine

Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführern

praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat,

insbesondere einen der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl.

EMARK 1997 Nr. 15, S. 132, Erw. 2f)

. Dies

umso mehr, als aus den Akten ersichtlich ist, dass es sich beim Beschwerdeführer

nicht um eine landesweit bekannte Persönlichkeit handelt, welche aufgrund ihrer

besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland allenfalls

befürchten müsste, weiterhin verfolgt zu werden. Die in der Beschwerde

sinngemäss angeführte, angeblich fehlende besondere Beziehungsnähe zu Spanien

ist daher ebenfalls nicht geeignet glaubhaft zu machen, die Beschwerdeführer

seien auf den Schutz der Schweiz angewiesen.

b) Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob die angebliche

Bedrohung des Beschwerdeführers und seiner Familie durch die FARC-EP oder an-

2004 / 20 - 132

dere Gruppierungen unter den Flüchtlingsbegriff von Art. 3 AsylG fällt

beziehungsweise ob die Beschwerdeführer allenfalls innerhalb ihres Heimatlandes

über eine valable inländische Fluchtalternative verfügen. Es erübrigt sich

daher, auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher

einzugehen, da diese am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern

vermögen.

E. 5 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführer aufgrund der Akten über keine Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutzsuche haben. Unter diesen Umständen hat das BFF den Beschwerdeführern zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und die Asylgesuche abgewiesen. © 24.09.04

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EMARK - JICRA - GICRA 2004 20/128

EMARK - JICRA - GICRA

2004 / 20

2004 / 20 - 128

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 26. Februar 2004 i.S.

G.J.A.C., Kolumbien

Art. 20 Abs. 2 und 52 Abs. 2 AsylG: Asylgesuch aus dem

Heimatstaat; Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung.

1. Beim Entscheid über die Erteilung einer

Einreisebewilligung sind neben dem Erfordernis einer Gefährdung im Sinne von

Art. 3 AsylG die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der

Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen

Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur

anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen

Integrationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (Erw. 3, Bestätigung der

Rechtsprechung;

EMARK 1997 Nr. 15

).

2. Asylgesuch aus Kolumbien: Möglichkeit der

Schutzgewährung durch einen anderen südamerikanischen Staat, namentlich einen

der Nachbarstaaten Kolumbiens (Erw. 4).

Art. 20 al. 2 et 52 al. 2 LAsi : demande d’asile présentée

depuis le pays d’origine; conditions mises à l’octroi d’une autorisation

d’entrée.

1. Lors de la délivrance d’une autorisation d'entrée,

outre l’existence d’un danger au sens de l’art. 3 LAsi, doivent également être

prises en considération l’existence de relations étroites avec la Suisse ou

avec un pays tiers, l’assurance d’une protection dans un autre Etat, la

possibilité pratique et l’exigibilité objective de rechercher une protection

ailleurs qu’en Suisse et, enfin, les possibilités d’intégration (consid. 3,

confirmation de la jurisprudence

JICRA 1997

n° 15

).

2. Demande d’asile présentée depuis la Colombie :

possibilité d’une protection dans un autre pays d’Amérique latine, notamment

dans un pays voisin de la Colombie (consid. 4).

2004 / 20 - 129

Art. 20 cpv. 2 nonché 52 cpv. 2 LAsi: domanda d’asilo

inoltrata dal Paese d’origine; condizioni per l’ottenimento dell’autorizzazione

d’entrata in Svizzera.

1. Per l’ottenimento dell’autorizzazione d’entrata in

Svizzera, sono presi in considerazione, oltre ai rischi d’esposizione a seri

pregiudizi giusta l’art. 3 LAsi, gli stretti vincoli con la Svizzera, la

possibilità d’ottenere protezione in uno Stato terzo, gli stretti vincoli con

altri Stati, l’esigibilità e la possibilità pratica della ricerca di

protezione in altri Stati nonché le possibilità d’integrazione (consid. 3;

conferma della giu-risprudenza di cui a

GICRA

1997 n. 15

).

2. Esigibilità e possibilità pratica, per un richiedente

l’asilo colombiano, di chiedere e d’ottenere l’appropriata protezione in un

altro Stato dell’America latina (consid. 4).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Mit an die Schweizerische Botschaft in Bogotá gerichteten Schreiben vom 21.

Januar 2003 sowie vom 5. März 2003 ersuchte der Beschwerdeführer für sich und

seine Familie um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Dabei machte er im

Wesentlichen geltend, er habe im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit für

verschiedene Zeitungen und Zeitschriften Artikel verfasst, in welchen er sowohl

die subversiven Gruppen als auch die Regierung kritisiert habe. Zur Stützung

seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien diverser von ihm

verfasster Zeitungsartikel sowie ein Schreiben des "Periodicó de Suiza" vom 15.

April 2002 ein.

Das BFF verweigerte den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 28. März 2003 die

Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. Zur Begründung führte

das Bundesamt aus, die Beschwerdeführer würden keine besonders nahen Beziehungen

zur Schweiz geltend machen. Es sei ihnen daher zuzumuten, in einem anderen Land

um Asylgewährung nachzusuchen, beispielsweise in Spanien, wo sich bereits nahe

Angehörige aufhalten würden, oder in einem anderen Staat Südamerikas. Die

meisten Länder Südamerikas hätten die Flüchtlingskonvention ratifiziert und

würden sich an die damit verbundenen Verpflichtungen halten. Diese Staaten

würden zudem bereits aus geografischen, sprachlichen und kulturellen Gründen als

offensichtlich näher liegend erscheinen. Im Weiteren handle es sich beim

Beschwerdeführer nicht um eine landesweit bekannte Persönlichkeit, weshalb seine

Verfolger gar nicht in der Lage wären, ihn an einem beliebigen Ort in Kolumbien

ausfindig zu machen. Zudem sei-

2004 / 20 - 130

en die kritischen Artikel unter einem Pseudonym veröffentlicht worden. Es sei

den Beschwerdeführern daher möglich, durch eine Wohnsitzverlegung innerhalb

Kolumbiens den befürchteten Nachstellungen zu entgehen. Da im vorliegenden Fall

überdies grundsätzlich vom Schutzwillen des Staates auszugehen sei, könne den

Beschwerdeführern zugemutet werden, sich bei allfälligen Schwierigkeiten um den

Schutz der staatlichen Behörden zu bemühen.

Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Mai

2003 bei der ARK Beschwerde ein. Zur Begründung der Rekurseingabe führten sie im

Wesentlichen aus, die Schweiz unterhalte ebenso enge diplomatische Beziehungen

zu Kolumbien wie Spanien. Die Vorinstanz habe namentlich dem Umstand nicht

genügend Rechnung getragen, dass diejenigen Personen, die sich in Kolumbien

gegen die bewaffneten Gruppierungen direkt oder indirekt auflehnten,

unweigerlich zu deren militärischem Ziel würden. Der Beschwerdeführer gehöre

zwar selber keiner politischen Partei an, doch seine Artikel würden politischen

Charakter aufweisen. Schliesslich sei die kolumbianische Justiz nicht in der

Lage, den Beschwerdeführer und seine Familie wirksam vor Verfolgung zu

beschützen.

Die ARK weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

3. a) Das BFF kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die

asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die

Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art.

52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFF Asylsuchenden

die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden

kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land

auszureisen.

b) Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer

Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden

ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im

Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die

Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu

anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur

anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und

Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl.

EMARK 1997 Nr. 15, S. 129 ff., insbesondere S.

131 ff.

, welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten

Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit

2004 / 20 - 131

hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die

Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl.

EMARK 1997 Nr. 15, S. 130, Erw. 2c

), mithin

die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft

gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der

Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.

4. a) Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt

hat, die Beschwerdeführer hätten in ihrem Gesuch keine besonders nahen

Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Die Kommission kommt zudem in

Übereinstimmung mit dem BFF auch zum Schluss, es sei den Beschwerdeführern

zuzumuten, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl. Art. 52

Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador,

Panama und Peru Vertragsparteien sowohl des Abkommens über die Rechtsstellung

der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom

31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht

ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme

Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von

Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen der ARK

grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulement von Art. 33 FK, auch wenn als

Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten -

insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela - in den letzten Jahren zu

unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für die

praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche

spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien,

Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische

Staatsangehörige in den Nachbarländern - namentlich in Ecuador - um Asyl

ersuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge

anerkannt werden. Aus der Beschwerdeschrift ergeben sich schliesslich keine

Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführern

praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat,

insbesondere einen der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl.

EMARK 1997 Nr. 15, S. 132, Erw. 2f)

. Dies

umso mehr, als aus den Akten ersichtlich ist, dass es sich beim Beschwerdeführer

nicht um eine landesweit bekannte Persönlichkeit handelt, welche aufgrund ihrer

besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland allenfalls

befürchten müsste, weiterhin verfolgt zu werden. Die in der Beschwerde

sinngemäss angeführte, angeblich fehlende besondere Beziehungsnähe zu Spanien

ist daher ebenfalls nicht geeignet glaubhaft zu machen, die Beschwerdeführer

seien auf den Schutz der Schweiz angewiesen.

b) Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob die angebliche

Bedrohung des Beschwerdeführers und seiner Familie durch die FARC-EP oder an-

2004 / 20 - 132

dere Gruppierungen unter den Flüchtlingsbegriff von Art. 3 AsylG fällt

beziehungsweise ob die Beschwerdeführer allenfalls innerhalb ihres Heimatlandes

über eine valable inländische Fluchtalternative verfügen. Es erübrigt sich

daher, auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher

einzugehen, da diese am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern

vermögen.

5. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die

Beschwerdeführer aufgrund der Akten über keine Beziehungsnähe zur Schweiz

verfügen, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutzsuche haben. Unter

diesen Umständen hat das BFF den Beschwerdeführern zu Recht die Erteilung der

Einreisebewilligung verweigert und die Asylgesuche abgewiesen.

©

24.09.04