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EMARK-2004-2

Art. 3 AsylG: Asylrelevanz von Sanktionen gegen Refraktäre und

Emark · 2003-11-20 · Deutsch CH
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1. Die Pflicht zur Leistung des Militärdienstes bzw. eine wegen dessen Nichtleistens drohende Strafe stellt nur dann eine asylrelevante Verfolgung dar, wenn der Wehrpflichtige wegen seiner Refraktion oder Desertion mit einer Strafe zu rechnen hat, welche entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt (malus) oder an sich unverhältnismässig hoch

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Pflicht zur Leistung des Militärdienstes bzw. eine wegen dessen Nichtleistens drohende Strafe stellt nur dann eine asylrelevante Verfolgung dar, wenn der Wehrpflichtige wegen seiner Refraktion oder Desertion mit einer Strafe zu rechnen hat, welche entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt (malus) oder an sich unverhältnismässig hoch ist, oder wenn die Einberufung zum Wehrdienst darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken (vgl. EMARK 2003 Nr. 8, 2002 Nr. 19, 2001 Nr. 15) (Erw. 6b.aa).

E. 2 La legislazione turca prevede la possibilità di privare

della cittadinanza i renitenti o disertori che si sottraggono al servizio di

leva riparando all'estero (consid. 6b bb). Non sussistono indizi che militano

per la generale rilevanza, in materia d'asilo, della privazione della

cittadinanza per renitenza o diserzione. Nel caso in esame, può essere

lasciata indecisa la questione di sapere a quali condizioni la privazione

della cittadinanza possa essere considerata sproporzionata, ritenuta la

possibilità di reintegrazione (consid. 6b cc-dd).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus

Tunceli - verliess seine Heimat im April 1995 und reiste zunächst nach

Deutschland, wo er sich von Mai 1995 bis zur definitiven Abweisung seines

dortigen Asylantrags im November 1998 aufhielt. Am 3. Dezember 1998 stellte er

in der Schweiz ein Asylgesuch.

2004 / 2 - 014

Er begründete dieses im Wesentlichen damit, die heimatlichen Behörden hätten

ihn ab Mitte März 1995 gesucht, weil er die PKK mit Nahrungsmitteln unterstützt

habe. Darüber hinaus sei er in den Jahren 1992 und 1993 wiederholt festgenommen

worden, nachdem er an Beerdigungen gefallener PKK-Kämpfer teilgenommen habe. Im

Januar 1994 sei er von Polizisten festgenommen und drei Tage lang schwer

misshandelt worden.

Am 5. April 2000 ersuchte das BFF die Schweizerische Botschaft in Ankara um

weitergehende Abklärungen. Die Botschaft teilte in ihrer Antwort vom 29. Mai

2000 mit, es bestünden keine Hinweise, dass gegen den Beschwerdeführer in der

Türkei etwas vorliege oder dass er behördlich gesucht werde. Über den

Beschwerdeführer bestehe bei der Polizei weder ein politisches noch ein

gemeinrechtliches Datenblatt. Er werde weder national noch regional gesucht.

Auch unterstehe er keinem Passverbot.

Mit Begleitschreiben vom 25. Juli 2000 reichte die Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers ein Schreiben der Militärsektion von Tunceli vom 8. August

1997 ein, wonach dieser als Refraktär gesucht und unter Androhung einer

Zwangsausbürgerung aufgefordert werde, sich innert dreier Monate zwecks Regelung

seines Militärdienstes beim nächsten türkischen Konsulat zu melden.

Mit Verfügung vom 25. April 2001 lehnte das BFF das Asylgesuch des

Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Zur

Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten teils

den Anforderungen an das Glaubhaftmachen, teils denjenigen an die

Flüchtlingseigenschaft nicht. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug auch

zulässig, zumutbar und möglich.

Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 27. Mai 2001 durch

seine Rechtsvertreterin bei der ARK Beschwerde ein. Aufgrund der Tatsache, dass

er wegen des nichtgeleisteten Militärdienstes gesucht werde, müsse entgegen den

Informationen in der Botschaftsantwort davon ausgegangen werden, dass er heute

behördlich gesucht werde und zumindest faktisch auch einem Passverbot

unterstehe.

Mit Eingabe vom 20. Februar 2003 reichte die Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers eine auszugsweise Kopie aus dem türkischen Amtsblatt ("T.C.

Resmî Gazete") vom 6. Oktober 1998 ein, worin die Einleitung eines

Ausbürgerungsverfahrens gegen den im Ausland befindlichen Beschwerdeführer wegen

Nichtleisten des Militärdienstes notifiziert wurde, falls sich dieser nicht

innert drei Monaten mit den zuständigen Behörden bezüglich der Ableistung seines

Militärdienstes verständige.

2004 / 2 - 015

Mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2003 verneinte das BFF entgegen dem Antrag der

zuständigen kantonalen Behörde das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen

Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 AsylG und hielt an seinem Antrag auf Vollzug

der Wegweisung des Beschwerdeführers fest. Hinsichtlich des Asylpunktes

beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 15. Juni

2003 hielt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ebenfalls an ihren

Anträgen fest.

Die ARK weist die Beschwerde im Asylpunkt ab, heisst sie indessen wegen

Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage hinsichtlich des

Wegweisungsvollzugs gut.

Aus den Erwägungen:

E. 6 a) Der Rekurrent führte sodann zusätzlich aus, er werde in seiner Heimat

nunmehr auch gesucht, weil er der Aufforderung zur Leistung seines

Militärdienstes nicht nachgekommen sei. Zwischenzeitlich müsse überdies von

seiner Zwangsausbürgerung aus der Türkei ausgegangen werden, da er der am 6.

Oktober 1998 im türkischen Amtsblatt publizierten Aufforderung, sich innert

dreier Monate zwecks Absolvierung des Militärdienstes in die Türkei

zurückzubegeben, keine Folge geleistet habe.

Zur Untermauerung seiner diesbezüglichen Vorbringen hat der Beschwerdeführer

sowohl ein Originalschreiben der Aushebungsbehörde Tunceli vom 8. August 1997

als auch einen Auszug aus dem türkischen Amtsblatt vom 6. Oktober 1998 zu den

Akten gereicht. Gemäss dem Schreiben der Aushebungsbehörde von Tunceli vom 8.

August 1997 hat sich der im Ausland befindliche und aushebungsflüchtige

Beschwerdeführer innert dreier Monate beim örtlichen Konsulat zwecks

Militäraufschub zu melden und im Falle des Unterlassens eines entsprechenden

Gesuchs zwecks Ableistung des Militärdienstes in die Türkei zurückzukehren,

ansonsten er gestützt auf das Gesetz Nr. 403 ausgebürgert werde. Im türkischen

Amtsblatt vom 6. Oktober 1998 wird notifiziert, dass sich der im Ausland

befindliche Beschwerdeführer innert dreier Monate bei den zuständigen türkischen

Behörden melden müsse, um seinen Militärdienst abzuleisten, ansonsten das

Verfahren zu seiner Ausbürgerung initiiert werde.

Das BFF hielt demgegenüber in seiner Vernehmlassung vom 8. Mai 2003 fest, das

militärische Aufgebot und der Auszug aus dem türkischen Amtsblatt könnten

allenfalls belegen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1997 und 1998 wegen

des ausstehenden Militärdienstes gesucht worden sei. Da die Botschaftsauskunft

vom 29. Mai 2000 indessen ergeben habe, dass er (aktuell) nicht

2004 / 2 - 016

(mehr) gesucht werde, müsse angenommen werden, dass der Beschwerdeführer oder

seine Angehörigen die Militärdienstangelegenheit durch ein Verschiebungsgesuch

oder durch Bezahlung einer bestimmten Geldsumme gütlich bereinigt hätten.

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers trat diesen Ausführungen der

Vorinstanz in ihrer Eingabe vom 15. Juni 2003 mit dem Vorbringen entgegen, es

treffe zwar zu, dass das türkische Parlament am 2. November 1999 ein

provisorisches Gesetz verabschiedet habe, wonach sich in der Türkei lebende

Wehrpflichtige, die vor dem 1. Januar 1973 geboren seien, bis zum 4. Mai 2000

gegen Bezahlung von DM 15'000 und Leistung eines einmonatigen Grundwehrdienstes

vom Militärdienst hätten freikaufen können. Der Beschwerdeführer hätte hierfür

jedoch persönlich in die Türkei einreisen müssen, was er nicht getan habe. Das

türkische Gesetz sehe demgegenüber eine vertretungsweise Vornahme entsprechender

Handlungen nicht vor. Auch eine weitere Verschiebung des Militärdienstes falle

vorliegend nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer die hierfür erforderlichen

- restriktiven - Bedingungen nicht erfüllt hätte. Dass der Beschwerdeführer im

Jahre 2000 nicht als gesuchte Person im generellen Informationssystem der Türkei

erscheine, sei letztlich auf seine bereits erfolgte Zwangsausbürgerung

zurückzuführen.

b) Aufgrund der bestehenden Aktenlage - insbesondere des eingereichten

Auszugs aus dem türkischen Amtsblatt vom 6. Oktober 1998 - kann nicht

ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich wegen

Refraktion gesucht wird oder gar wegen Nichtleisten des Militärdienstes

ausgebürgert worden ist, wiewohl es erstaunen mag, dass der Beschwerdeführer bis

heute bloss die Notifizierung der ihm angedrohten Zwangsausbürgerung, nicht aber

deren Aussprechung mittels Beibringung eines entsprechenden Auszugs aus dem

türkischen Amtsblatt zu belegen vermag. Vor diesem Hintergrund erscheint auch

die Behauptung reichlich apodiktisch, der Beschwerdeführer sei bereits anfangs

1999 ausgebürgert worden, was im Übrigen auch nicht mit dem vom Beschwerdeführer

beigebrachten Familienregisterauszug vom 10. Februar 1999 in Einklang zu bringen

ist, weil letzterer keinen entsprechenden Vermerk enthält.

aa) Unabhängig hiervon bleibt zunächst festzuhalten, dass eine allfällige

Strafe wegen Refraktion oder Desertion gemäss konstanter Praxis der ARK

grundsätzlich keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellt. Es gehört

vielmehr zu den legitimen Rechten jedes Staates, seine Bürger zum Militärdienst

einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder

disziplinarische Sanktionen gegen Refraktäre oder Deserteure zu verhängen, es

sei denn, der Wehrpflichtige müsse wegen seiner Weigerung, Militärdienst zu

leisten, aus

2004 / 2 - 017

flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnismässig strengen

Bestrafung rechnen (vgl. etwa

EMARK 2001 Nr. 15, S. 117, Erw. 8d

).

Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn der Wehrpflichtige aufgrund seiner

Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder

sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen mit einer höheren

Strafe zu rechnen hat als Refraktäre und Deserteure ohne diesen spezifischen

Hintergrund. Vielmehr ist die Bestrafung wegen Refraktion oder Desertion auch

dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die drohende Strafe in absolutem Sinne

unverhältnismässig schwer ist, vom Strafzweck und von der Strafhöhe her nicht

mehr rechtsstaatlich legitimen Zwecken dient und als dem zu ahndenden

"kriminellen Unrecht" in keiner Weise entsprechend eingestuft werden muss (vgl.

W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 102 f.,

104 ff., 114; A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. A.

Bern/Stuttgart 1991, S. 100 f.; S. Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im

schweizerischen Recht, Bern/Frankfurt a.M./New York/Paris 1987, S. 245 f., 250

f.; vgl. nicht amtlich publiziertes Urteil der ARK vom 4. Juli 2001 i.S. A.M.,

publiziert in: ASYL 3/01, S. 43). Damit wird nämlich klar, dass mit einer

solchen Sanktion nicht lediglich die Sicherstellung der Wehrpflicht garantiert

und das in der Dienstverweigerung zu erkennende "kriminelle Unrecht" bestraft

werden soll, sondern dass vielmehr - unausgesprochen - beabsichtigt wird, im

Dienstverweigerer auch die vermutete oppositionelle und staatsfeindliche

Gesinnung zu treffen und zu eliminieren (so auch die überwiegende Meinung der

deutschen Rechtssprechung; vgl. R. Marx, Asylrecht, Band 3,

Rechtssprechungssammlung mit Erläuterungen, 5. A. Baden-Baden 1991, S. 873 Nr.

12, S. 879 Nr. 14 und S. 886 f. Nr. 26). Flüchtlingsrechtlich relevante

Verfolgung ist - ungeachtet des Strafmasses der für Refraktion oder Desertion

vorgesehenen Sanktionen - überdies zu bejahen, wenn der Militärdienst dazu

dient, bestimmte Personen oder Personengruppen aus flüchtlingsrechtlich

erheblichen Motiven im Lauf ihrer Dienstleistung zu disziplinieren,

einzuschüchtern, zu assimilieren oder gezielter menschenrechtswidriger

Behandlung auszusetzen (vgl. dazu UNHCR-Handbuch, Genf 1993, Ziff. 167 ff.;

Kälin, a.a.O., S. 115 ff.; Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 104 f.).

Schliesslich kann die Bestrafung wegen Kriegsdienstverweigerung nach wohl

herrschender Lehre eine politische Verfolgung darstellen, wenn sich die

verfolgte Person einer Armee entzieht, die mit ihrer Kriegsführung ein

völkerrechtswidriges Ziel anstrebt oder entsprechende Mittel einsetzt (M.

Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 75 f.;

UNHCR-Handbuch, a.a.O., Ziff. 171; vgl.

EMARK 2002 Nr. 19, S. 156 ff., Erw. 6d

).

bb) In der Türkei gilt für Männer die allgemeine Wehrpflicht und die

türkische Gesetzgebung kennt weder ein Recht auf Militärdienstverweigerung noch

sieht

2004 / 2 - 018

sie die Möglichkeit eines zivilen Ersatzdienstes vor. Personen, die sich dem

Wehrdienst entziehen, müssen daher mit einer strafrechtlichen Verfolgung

rechnen. Dabei werden drei Gruppen unterschieden: Personen, die sich

ausdrücklich weigern, Militärdienst zu leisten, werden als Dienstverweigerer

unter dem Vorwurf der "Entfremdung des Volkes vom Militärdienst" nach Art. 155

des türkischen Strafgesetzbuches (Nr. 765) und Art. 55 des türkischen

Militärstrafgesetzbuches (Nr. 1632) bestraft, wobei das Strafmass entscheidend

davon abhängt, ob der Verweigerer durch die Äusserung seiner Weigerungshaltung

einen grösseren Kreis von Personen beeinflusst. Auf Deserteure hingegen wird

Art. 66 des türkischen Militärstrafgesetzbuches angewendet, der einen

ordentlichen Strafrahmen von einem bis zu drei Jahren Gefängnis vorsieht. Die

Refraktion schliesslich wird in der Türkei gestützt auf Art. 63 des türkischen

Militärstrafgesetzbuches mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft, wobei es

massgeblich darauf ankommt, ob sich eine Person freiwillig stellt und wieviel

Zeit seit dem ordentlichen Einrückungstermin verstrichen ist. Für Refraktäre und

Deserteure, die sich dem Militärdienst entziehen, indem sie sich ins Ausland

absetzen, sieht die türkische Gesetzgebung zudem die Möglichkeit der

Zwangsausbürgerung vor. Gemäss Art. 25 Bst. ç und d des türkischen

Staatsangehörigkeitsgesetzes kann Wehrpflichtigen, die sich im Ausland befinden

und der amtlichen Aufforderung - veröffentlicht im türkischen Amtsblatt - zur

Rückkehr in die Türkei zwecks Leistung des Militärdienstes ohne triftigen Grund

nicht innerhalb von drei Monaten Folge leisten, die türkische Staatsbürgerschaft

entzogen werden.

cc) Vorliegend interessiert in erster Linie die Frage der Zwangsausbürgerung

wegen Refraktion. Die Praxis der türkischen Behörden bei der Anwendung von Art.

25 Bst. ç des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes ist gemäss den

Erkenntnissen der ARK zwar uneinheitlich, das heisst in einigen Provinzen

erfolgen die Rückrufe eher sporadisch, doch liegen keine Hinweise dafür vor,

dass bestimmte Personengruppen - beispielsweise Kurden - aufgrund eines

asylrelevanten Verfolgungsmotivs im Sinne eines Malus generell mit einer

strengeren Bestrafung zu rechnen hätten als andere türkische Refraktäre. Auch im

konkret zu beurteilenden Fall bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür,

dass die Androhung der Ausbürgerung respektive der allfällige

Ausbürgerungsentscheid der türkischen Behörden durch die ethnische Zugehörigkeit

des Beschwerdeführers, seine politische Gesinnung oder durch ein anderes

asylbeachtliches Motiv beeinflusst worden wäre.

dd) Zu prüfen ist sodann, ob die Aberkennung der Staatsbürgerschaft im

absoluten Sinne so unverhältnismässig ist, dass diese den Rückschluss zulässt,

die Türkei ahnde mit einer solchen Sanktion nicht lediglich das in der

Refraktion zu erkennende "kriminelle Unrecht", sondern ziele vielmehr darauf,

eine vermutete oppositionelle und staatsfeindliche Gesinnung zu treffen und zu

eliminieren.

2004 / 2 - 019

Für diese Auslegung spricht zum einen die systematische Einordnung von Art.

25 Bst. ç des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes neben anderen

Tatbeständen, die ebenfalls zur Ausbürgerung durch Beschluss des Ministerrates

führen können, wie beispielsweise der Gefährdung oder Verletzung der inneren

oder äusseren Sicherheit der Türkei durch Aktivitäten im Ausland (vgl. Art. 25

Bst. g). Die Verhältnismässigkeit der zwangsweisen Ausbürgerung als Sanktion für

das Nichtleisten des Militärdienstes ist darüber hinaus auch mit Blick auf die

damit verbundenen Nebenfolgen in Zweifel zu ziehen. Personen, die gestützt auf

die erwähnte Bestimmung ausgebürgert wurden, verlieren nämlich nicht nur ihre

Bürgerrechte im engeren Sinne (vgl. Art. 29 des türkischen

Staatsangehörigkeitsgesetzes). Vielmehr zieht der Entzug der türkischen

Staatsbürgerschaft gemäss den Erkenntnissen der ARK unter anderem auch die

Beschlagnahmung sämtlichen Besitzes des Ausgebürgerten nach sich. Schliesslich

stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Türkei durch die

zwangsweise Ausbürgerung von Refraktären gegen Völkerrecht verstösst, was

zusätzlich als Indiz für die absolute Unverhältnismässigkeit dieser Sanktion zu

werten wäre. Dazu kann festgehalten werden, dass die Regelung des

Staatsangehörigkeitsrechts zwar grundsätzlich in den Souveränitätsbereich jedes

einzelnen Staates fällt (statt vieler O. Kimminich, Einführung in das

Völkerrecht, 2. A., München/New York/London/Paris 1983, S. 141). Das universelle

Völkerrecht setzt den Staaten diesbezüglich jedoch eine Schranke, indem es den

willkürlichen Entzug der Staatsangehörigkeit verbietet (A. Achermann, Die

völkerrechtliche Verantwortlichkeit fluchtverursachender Staaten, Baden-Baden

1997, S. 113 f., mit weiteren Hinweisen). Obwohl die Türkei den beiden

internationalen Übereinkommen zur Verminderung beziehungsweise Verringerung der

Staatenlosigkeit vom 30. August 1961 respektive 13. September 1973 (noch) nicht

beigetreten ist, kann demnach nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass

die Ausbürgerung von Refraktären durch den türkischen Staat einen

Völkerrechtsverstoss darstellen könnte. Diese Frage braucht jedoch - wie

nachfolgend gezeigt wird - nicht abschliessend beantwortet zu werden.

Die Aberkennung der Staatsbürgerschaft gestützt auf Art. 25 Bst. ç des

türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes wird gegenüber Personen ausgesprochen,

die sich im Ausland aufhalten und deshalb für das türkische Militär

beziehungsweise die türkischen Strafverfolgungsbehörden - zumindest

vorübergehend - nicht erreichbar sind. Gegenüber Personen, die sich mit Wissen

des Staates in der Türkei aufhalten, findet die Bestimmung keine Anwendung. Die

zwangsweise Ausbürgerung ist demnach in erster Linie eine Art Ersatzstrafe und

nicht die eigentliche, von der türkischen Gesetzgebung für die Refraktion

vorgesehene (militär-)strafrechtliche Sanktion. Ein von der Ausbürgerung

betroffener Refraktär kann sich gemäss den Erkenntnissen der ARK auf Gesuch hin

beim Innenministerium oder bei einer türkischen diplomatischen Vertretung im

Ausland

2004 / 2 - 020

wieder einbürgern lassen, sofern er sich bereit erklärt, seiner Wehrpflicht

nachzukommen, was grundsätzlich bedeutet, den Militärdienst nachzuholen, der

unter Umständen aber auch durch die Bezahlung einer bestimmten Geldsumme nach

Leistung eines vierwöchigen Grundwehrdienstes abgelöst werden kann. Die

Aberkennung der Staatsbürgerschaft wegen Refraktion durch Beschluss des

türkischen Ministerrates hat demzufolge keinen definitiven Charakter, sondern

kann vom Betroffenen grundsätzlich rückgängig gemacht werden, auch wenn die

Bedingungen für die Wiedereinbürgerung - insbesondere für eine Person, die sich

dem türkischen Militärdienst bewusst entzogen hat - als hart zu bezeichnen sind.

Bei dieser Sachlage kann jedoch nicht davon gesprochen werden, die zwangsweise

Ausbürgerung durch die türkischen Behörden stelle eine im absoluten Sinne

unverhältnismässige Sanktion dar, welche generell den Rückschluss auf das

Vorliegen eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs zuliesse, selbst wenn die

Ausbürgerung wegen Refraktion gestützt auf Art. 25 Bst. ç des türkischen

Staatsangehörigkeitsgesetzes im Lichte des schweizerischen Rechtsverständnisses

unangemessen erscheint und ihre Völkerrechtskonformität zumindest fraglich ist.

ee) Selbst wenn der Beschwerdeführer nach der Publikation im türkischen

Amtsblatt vom 6. Oktober 1998 zwischenzeitlich tatsächlich zwangsausgebürgert

worden sein sollte, ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass dieser Akt nicht

auf einem asylrechtlich relevanten Motiv beruhen würde.

©

23.02.05

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EMARK - JICRA - GICRA   2004 2/12

EMARK - JICRA - GICRA

2004 / 2

2004 / 2 - 012

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 20. November 2003 i.S. H.G., Türkei

Art. 3 AsylG: Asylrelevanz von Sanktionen gegen Refraktäre und

Deserteure; insbesondere im Fall von Ausbürgerungen durch die Türkei.

1. Die Pflicht zur Leistung des Militärdienstes bzw. eine

wegen dessen Nichtleistens drohende Strafe stellt nur dann eine asylrelevante

Verfolgung dar, wenn der Wehrpflichtige wegen seiner Refraktion oder Desertion

mit einer Strafe zu rechnen hat, welche entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG

diskriminierend höher ausfällt (malus) oder an sich unverhältnismässig hoch

ist, oder wenn die Einberufung zum Wehrdienst darauf abzielt, einem

Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche

Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu

verstricken (vgl.

EMARK 2003 Nr. 8

,

2002 Nr. 19

,

2001 Nr. 15

) (Erw. 6b.aa).

2. Die Türkei sieht für Refraktäre und Deserteure, die

sich dem Militärdienst durch Absetzung ins Ausland entziehen, die Sanktion der

Ausbürgerung vor (Erw. 6b.bb). Dieser liegt grundsätzlich kein asylrechtlich

relevantes Verfolgungsmotiv zugrunde; insbesondere besteht die Möglichkeit der

Wiedereinbürgerung unter der Voraussetzung der Leistung des Militärdienstes.

Die Frage, unter welchen Umständen eine Zwangsausbürgerung absolut

unverhältnismässig sein könnte, wird daher vorliegend offen gelassen (Erw.

6b.cc-dd).

Art. 3 LAsi : pertinenc,e en matière d’asile, des sanctions

prises contre les insoumis et les déserteurs, en particulier en cas de déchéance

de la nationalité par la Turquie.

1. Une éventuelle sanction pour insoumission ou désertion

ne constitue une persécution déterminante en matière d’asile que si, pour un

des motifs énoncés à l’art. 3 LAsi, la personne concernée est punie plus

sévèrement que ne le serait une autre dans la même situation (malus), ou que

la peine infligée est d’une sévérité disproportionnée ou, encore, que

l’accomplissement du service militaire exposerait cette personne à des

préjudices relevant de la disposition précitée ou impliquerait sa

participation à des actions prohibées par le droit international (cf.

JICRA

2003 n° 8

,

2002 n° 19

,

2001 n° 15

) (consid. 6b aa).

2004

/ 2 - 013

2. La Turquie prévoit la possibilité de déchoir de leur

nationalité les insoumis et les déserteurs qui se sont soustraits au service

militaire en séjournant à l’étranger (consid. 6b bb). Cette sanction n’est pas

fondamentalement constitutive d’un motif de persécution au sens du droit

d’asile; la réintégration dans sa nationalité est possible à la condition

d’effectuer son service militaire. La question de savoir dans quelles

circonstances la privation de sa nationalité représenterait une mesure

totalement disproportionnée peut, en l’occurrence, demeurer indécise (consid.

6b cc-dd).

Art. 3 LAsi: rilevanza delle sanzioni pronunciate contro

renitenti e disertori, segnatamente nel caso di privazione della cittadinanza da

parte della Turchia.

1. Un'eventuale sanzione per renitenza o diserzione è

rilevante in materia d'asilo allorquando è aggravata, o sproporzionatamente

severa, per uno dei motivi di cui all’art. 3 LAsi. Indipendentemente

dall’entità della pena, renitenza e diserzione sono rilevanti quando

l'incorporazione nell'esercito comporta l'esposizione a seri pregiudizi per un

motivo di cui all'art. 3 LAsi o la partecipazione ad atti proibiti dal diritto

internazionale (v. GICRA

2003 n. 8

,

2002 n. 19

,

2001 n. 15

) (consid. 6b aa).

2. La legislazione turca prevede la possibilità di privare

della cittadinanza i renitenti o disertori che si sottraggono al servizio di

leva riparando all'estero (consid. 6b bb). Non sussistono indizi che militano

per la generale rilevanza, in materia d'asilo, della privazione della

cittadinanza per renitenza o diserzione. Nel caso in esame, può essere

lasciata indecisa la questione di sapere a quali condizioni la privazione

della cittadinanza possa essere considerata sproporzionata, ritenuta la

possibilità di reintegrazione (consid. 6b cc-dd).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus

Tunceli - verliess seine Heimat im April 1995 und reiste zunächst nach

Deutschland, wo er sich von Mai 1995 bis zur definitiven Abweisung seines

dortigen Asylantrags im November 1998 aufhielt. Am 3. Dezember 1998 stellte er

in der Schweiz ein Asylgesuch.

2004 / 2 - 014

Er begründete dieses im Wesentlichen damit, die heimatlichen Behörden hätten

ihn ab Mitte März 1995 gesucht, weil er die PKK mit Nahrungsmitteln unterstützt

habe. Darüber hinaus sei er in den Jahren 1992 und 1993 wiederholt festgenommen

worden, nachdem er an Beerdigungen gefallener PKK-Kämpfer teilgenommen habe. Im

Januar 1994 sei er von Polizisten festgenommen und drei Tage lang schwer

misshandelt worden.

Am 5. April 2000 ersuchte das BFF die Schweizerische Botschaft in Ankara um

weitergehende Abklärungen. Die Botschaft teilte in ihrer Antwort vom 29. Mai

2000 mit, es bestünden keine Hinweise, dass gegen den Beschwerdeführer in der

Türkei etwas vorliege oder dass er behördlich gesucht werde. Über den

Beschwerdeführer bestehe bei der Polizei weder ein politisches noch ein

gemeinrechtliches Datenblatt. Er werde weder national noch regional gesucht.

Auch unterstehe er keinem Passverbot.

Mit Begleitschreiben vom 25. Juli 2000 reichte die Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers ein Schreiben der Militärsektion von Tunceli vom 8. August

1997 ein, wonach dieser als Refraktär gesucht und unter Androhung einer

Zwangsausbürgerung aufgefordert werde, sich innert dreier Monate zwecks Regelung

seines Militärdienstes beim nächsten türkischen Konsulat zu melden.

Mit Verfügung vom 25. April 2001 lehnte das BFF das Asylgesuch des

Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Zur

Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten teils

den Anforderungen an das Glaubhaftmachen, teils denjenigen an die

Flüchtlingseigenschaft nicht. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug auch

zulässig, zumutbar und möglich.

Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 27. Mai 2001 durch

seine Rechtsvertreterin bei der ARK Beschwerde ein. Aufgrund der Tatsache, dass

er wegen des nichtgeleisteten Militärdienstes gesucht werde, müsse entgegen den

Informationen in der Botschaftsantwort davon ausgegangen werden, dass er heute

behördlich gesucht werde und zumindest faktisch auch einem Passverbot

unterstehe.

Mit Eingabe vom 20. Februar 2003 reichte die Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers eine auszugsweise Kopie aus dem türkischen Amtsblatt ("T.C.

Resmî Gazete") vom 6. Oktober 1998 ein, worin die Einleitung eines

Ausbürgerungsverfahrens gegen den im Ausland befindlichen Beschwerdeführer wegen

Nichtleisten des Militärdienstes notifiziert wurde, falls sich dieser nicht

innert drei Monaten mit den zuständigen Behörden bezüglich der Ableistung seines

Militärdienstes verständige.

2004 / 2 - 015

Mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2003 verneinte das BFF entgegen dem Antrag der

zuständigen kantonalen Behörde das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen

Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 AsylG und hielt an seinem Antrag auf Vollzug

der Wegweisung des Beschwerdeführers fest. Hinsichtlich des Asylpunktes

beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 15. Juni

2003 hielt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ebenfalls an ihren

Anträgen fest.

Die ARK weist die Beschwerde im Asylpunkt ab, heisst sie indessen wegen

Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage hinsichtlich des

Wegweisungsvollzugs gut.

Aus den Erwägungen:

6. a) Der Rekurrent führte sodann zusätzlich aus, er werde in seiner Heimat

nunmehr auch gesucht, weil er der Aufforderung zur Leistung seines

Militärdienstes nicht nachgekommen sei. Zwischenzeitlich müsse überdies von

seiner Zwangsausbürgerung aus der Türkei ausgegangen werden, da er der am 6.

Oktober 1998 im türkischen Amtsblatt publizierten Aufforderung, sich innert

dreier Monate zwecks Absolvierung des Militärdienstes in die Türkei

zurückzubegeben, keine Folge geleistet habe.

Zur Untermauerung seiner diesbezüglichen Vorbringen hat der Beschwerdeführer

sowohl ein Originalschreiben der Aushebungsbehörde Tunceli vom 8. August 1997

als auch einen Auszug aus dem türkischen Amtsblatt vom 6. Oktober 1998 zu den

Akten gereicht. Gemäss dem Schreiben der Aushebungsbehörde von Tunceli vom 8.

August 1997 hat sich der im Ausland befindliche und aushebungsflüchtige

Beschwerdeführer innert dreier Monate beim örtlichen Konsulat zwecks

Militäraufschub zu melden und im Falle des Unterlassens eines entsprechenden

Gesuchs zwecks Ableistung des Militärdienstes in die Türkei zurückzukehren,

ansonsten er gestützt auf das Gesetz Nr. 403 ausgebürgert werde. Im türkischen

Amtsblatt vom 6. Oktober 1998 wird notifiziert, dass sich der im Ausland

befindliche Beschwerdeführer innert dreier Monate bei den zuständigen türkischen

Behörden melden müsse, um seinen Militärdienst abzuleisten, ansonsten das

Verfahren zu seiner Ausbürgerung initiiert werde.

Das BFF hielt demgegenüber in seiner Vernehmlassung vom 8. Mai 2003 fest, das

militärische Aufgebot und der Auszug aus dem türkischen Amtsblatt könnten

allenfalls belegen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1997 und 1998 wegen

des ausstehenden Militärdienstes gesucht worden sei. Da die Botschaftsauskunft

vom 29. Mai 2000 indessen ergeben habe, dass er (aktuell) nicht

2004 / 2 - 016

(mehr) gesucht werde, müsse angenommen werden, dass der Beschwerdeführer oder

seine Angehörigen die Militärdienstangelegenheit durch ein Verschiebungsgesuch

oder durch Bezahlung einer bestimmten Geldsumme gütlich bereinigt hätten.

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers trat diesen Ausführungen der

Vorinstanz in ihrer Eingabe vom 15. Juni 2003 mit dem Vorbringen entgegen, es

treffe zwar zu, dass das türkische Parlament am 2. November 1999 ein

provisorisches Gesetz verabschiedet habe, wonach sich in der Türkei lebende

Wehrpflichtige, die vor dem 1. Januar 1973 geboren seien, bis zum 4. Mai 2000

gegen Bezahlung von DM 15'000 und Leistung eines einmonatigen Grundwehrdienstes

vom Militärdienst hätten freikaufen können. Der Beschwerdeführer hätte hierfür

jedoch persönlich in die Türkei einreisen müssen, was er nicht getan habe. Das

türkische Gesetz sehe demgegenüber eine vertretungsweise Vornahme entsprechender

Handlungen nicht vor. Auch eine weitere Verschiebung des Militärdienstes falle

vorliegend nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer die hierfür erforderlichen

- restriktiven - Bedingungen nicht erfüllt hätte. Dass der Beschwerdeführer im

Jahre 2000 nicht als gesuchte Person im generellen Informationssystem der Türkei

erscheine, sei letztlich auf seine bereits erfolgte Zwangsausbürgerung

zurückzuführen.

b) Aufgrund der bestehenden Aktenlage - insbesondere des eingereichten

Auszugs aus dem türkischen Amtsblatt vom 6. Oktober 1998 - kann nicht

ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich wegen

Refraktion gesucht wird oder gar wegen Nichtleisten des Militärdienstes

ausgebürgert worden ist, wiewohl es erstaunen mag, dass der Beschwerdeführer bis

heute bloss die Notifizierung der ihm angedrohten Zwangsausbürgerung, nicht aber

deren Aussprechung mittels Beibringung eines entsprechenden Auszugs aus dem

türkischen Amtsblatt zu belegen vermag. Vor diesem Hintergrund erscheint auch

die Behauptung reichlich apodiktisch, der Beschwerdeführer sei bereits anfangs

1999 ausgebürgert worden, was im Übrigen auch nicht mit dem vom Beschwerdeführer

beigebrachten Familienregisterauszug vom 10. Februar 1999 in Einklang zu bringen

ist, weil letzterer keinen entsprechenden Vermerk enthält.

aa) Unabhängig hiervon bleibt zunächst festzuhalten, dass eine allfällige

Strafe wegen Refraktion oder Desertion gemäss konstanter Praxis der ARK

grundsätzlich keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellt. Es gehört

vielmehr zu den legitimen Rechten jedes Staates, seine Bürger zum Militärdienst

einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder

disziplinarische Sanktionen gegen Refraktäre oder Deserteure zu verhängen, es

sei denn, der Wehrpflichtige müsse wegen seiner Weigerung, Militärdienst zu

leisten, aus

2004 / 2 - 017

flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnismässig strengen

Bestrafung rechnen (vgl. etwa

EMARK 2001 Nr. 15, S. 117, Erw. 8d

).

Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn der Wehrpflichtige aufgrund seiner

Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder

sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen mit einer höheren

Strafe zu rechnen hat als Refraktäre und Deserteure ohne diesen spezifischen

Hintergrund. Vielmehr ist die Bestrafung wegen Refraktion oder Desertion auch

dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die drohende Strafe in absolutem Sinne

unverhältnismässig schwer ist, vom Strafzweck und von der Strafhöhe her nicht

mehr rechtsstaatlich legitimen Zwecken dient und als dem zu ahndenden

"kriminellen Unrecht" in keiner Weise entsprechend eingestuft werden muss (vgl.

W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 102 f.,

104 ff., 114; A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. A.

Bern/Stuttgart 1991, S. 100 f.; S. Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im

schweizerischen Recht, Bern/Frankfurt a.M./New York/Paris 1987, S. 245 f., 250

f.; vgl. nicht amtlich publiziertes Urteil der ARK vom 4. Juli 2001 i.S. A.M.,

publiziert in: ASYL 3/01, S. 43). Damit wird nämlich klar, dass mit einer

solchen Sanktion nicht lediglich die Sicherstellung der Wehrpflicht garantiert

und das in der Dienstverweigerung zu erkennende "kriminelle Unrecht" bestraft

werden soll, sondern dass vielmehr - unausgesprochen - beabsichtigt wird, im

Dienstverweigerer auch die vermutete oppositionelle und staatsfeindliche

Gesinnung zu treffen und zu eliminieren (so auch die überwiegende Meinung der

deutschen Rechtssprechung; vgl. R. Marx, Asylrecht, Band 3,

Rechtssprechungssammlung mit Erläuterungen, 5. A. Baden-Baden 1991, S. 873 Nr.

12, S. 879 Nr. 14 und S. 886 f. Nr. 26). Flüchtlingsrechtlich relevante

Verfolgung ist - ungeachtet des Strafmasses der für Refraktion oder Desertion

vorgesehenen Sanktionen - überdies zu bejahen, wenn der Militärdienst dazu

dient, bestimmte Personen oder Personengruppen aus flüchtlingsrechtlich

erheblichen Motiven im Lauf ihrer Dienstleistung zu disziplinieren,

einzuschüchtern, zu assimilieren oder gezielter menschenrechtswidriger

Behandlung auszusetzen (vgl. dazu UNHCR-Handbuch, Genf 1993, Ziff. 167 ff.;

Kälin, a.a.O., S. 115 ff.; Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 104 f.).

Schliesslich kann die Bestrafung wegen Kriegsdienstverweigerung nach wohl

herrschender Lehre eine politische Verfolgung darstellen, wenn sich die

verfolgte Person einer Armee entzieht, die mit ihrer Kriegsführung ein

völkerrechtswidriges Ziel anstrebt oder entsprechende Mittel einsetzt (M.

Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 75 f.;

UNHCR-Handbuch, a.a.O., Ziff. 171; vgl.

EMARK 2002 Nr. 19, S. 156 ff., Erw. 6d

).

bb) In der Türkei gilt für Männer die allgemeine Wehrpflicht und die

türkische Gesetzgebung kennt weder ein Recht auf Militärdienstverweigerung noch

sieht

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sie die Möglichkeit eines zivilen Ersatzdienstes vor. Personen, die sich dem

Wehrdienst entziehen, müssen daher mit einer strafrechtlichen Verfolgung

rechnen. Dabei werden drei Gruppen unterschieden: Personen, die sich

ausdrücklich weigern, Militärdienst zu leisten, werden als Dienstverweigerer

unter dem Vorwurf der "Entfremdung des Volkes vom Militärdienst" nach Art. 155

des türkischen Strafgesetzbuches (Nr. 765) und Art. 55 des türkischen

Militärstrafgesetzbuches (Nr. 1632) bestraft, wobei das Strafmass entscheidend

davon abhängt, ob der Verweigerer durch die Äusserung seiner Weigerungshaltung

einen grösseren Kreis von Personen beeinflusst. Auf Deserteure hingegen wird

Art. 66 des türkischen Militärstrafgesetzbuches angewendet, der einen

ordentlichen Strafrahmen von einem bis zu drei Jahren Gefängnis vorsieht. Die

Refraktion schliesslich wird in der Türkei gestützt auf Art. 63 des türkischen

Militärstrafgesetzbuches mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft, wobei es

massgeblich darauf ankommt, ob sich eine Person freiwillig stellt und wieviel

Zeit seit dem ordentlichen Einrückungstermin verstrichen ist. Für Refraktäre und

Deserteure, die sich dem Militärdienst entziehen, indem sie sich ins Ausland

absetzen, sieht die türkische Gesetzgebung zudem die Möglichkeit der

Zwangsausbürgerung vor. Gemäss Art. 25 Bst. ç und d des türkischen

Staatsangehörigkeitsgesetzes kann Wehrpflichtigen, die sich im Ausland befinden

und der amtlichen Aufforderung - veröffentlicht im türkischen Amtsblatt - zur

Rückkehr in die Türkei zwecks Leistung des Militärdienstes ohne triftigen Grund

nicht innerhalb von drei Monaten Folge leisten, die türkische Staatsbürgerschaft

entzogen werden.

cc) Vorliegend interessiert in erster Linie die Frage der Zwangsausbürgerung

wegen Refraktion. Die Praxis der türkischen Behörden bei der Anwendung von Art.

25 Bst. ç des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes ist gemäss den

Erkenntnissen der ARK zwar uneinheitlich, das heisst in einigen Provinzen

erfolgen die Rückrufe eher sporadisch, doch liegen keine Hinweise dafür vor,

dass bestimmte Personengruppen - beispielsweise Kurden - aufgrund eines

asylrelevanten Verfolgungsmotivs im Sinne eines Malus generell mit einer

strengeren Bestrafung zu rechnen hätten als andere türkische Refraktäre. Auch im

konkret zu beurteilenden Fall bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür,

dass die Androhung der Ausbürgerung respektive der allfällige

Ausbürgerungsentscheid der türkischen Behörden durch die ethnische Zugehörigkeit

des Beschwerdeführers, seine politische Gesinnung oder durch ein anderes

asylbeachtliches Motiv beeinflusst worden wäre.

dd) Zu prüfen ist sodann, ob die Aberkennung der Staatsbürgerschaft im

absoluten Sinne so unverhältnismässig ist, dass diese den Rückschluss zulässt,

die Türkei ahnde mit einer solchen Sanktion nicht lediglich das in der

Refraktion zu erkennende "kriminelle Unrecht", sondern ziele vielmehr darauf,

eine vermutete oppositionelle und staatsfeindliche Gesinnung zu treffen und zu

eliminieren.

2004 / 2 - 019

Für diese Auslegung spricht zum einen die systematische Einordnung von Art.

25 Bst. ç des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes neben anderen

Tatbeständen, die ebenfalls zur Ausbürgerung durch Beschluss des Ministerrates

führen können, wie beispielsweise der Gefährdung oder Verletzung der inneren

oder äusseren Sicherheit der Türkei durch Aktivitäten im Ausland (vgl. Art. 25

Bst. g). Die Verhältnismässigkeit der zwangsweisen Ausbürgerung als Sanktion für

das Nichtleisten des Militärdienstes ist darüber hinaus auch mit Blick auf die

damit verbundenen Nebenfolgen in Zweifel zu ziehen. Personen, die gestützt auf

die erwähnte Bestimmung ausgebürgert wurden, verlieren nämlich nicht nur ihre

Bürgerrechte im engeren Sinne (vgl. Art. 29 des türkischen

Staatsangehörigkeitsgesetzes). Vielmehr zieht der Entzug der türkischen

Staatsbürgerschaft gemäss den Erkenntnissen der ARK unter anderem auch die

Beschlagnahmung sämtlichen Besitzes des Ausgebürgerten nach sich. Schliesslich

stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Türkei durch die

zwangsweise Ausbürgerung von Refraktären gegen Völkerrecht verstösst, was

zusätzlich als Indiz für die absolute Unverhältnismässigkeit dieser Sanktion zu

werten wäre. Dazu kann festgehalten werden, dass die Regelung des

Staatsangehörigkeitsrechts zwar grundsätzlich in den Souveränitätsbereich jedes

einzelnen Staates fällt (statt vieler O. Kimminich, Einführung in das

Völkerrecht, 2. A., München/New York/London/Paris 1983, S. 141). Das universelle

Völkerrecht setzt den Staaten diesbezüglich jedoch eine Schranke, indem es den

willkürlichen Entzug der Staatsangehörigkeit verbietet (A. Achermann, Die

völkerrechtliche Verantwortlichkeit fluchtverursachender Staaten, Baden-Baden

1997, S. 113 f., mit weiteren Hinweisen). Obwohl die Türkei den beiden

internationalen Übereinkommen zur Verminderung beziehungsweise Verringerung der

Staatenlosigkeit vom 30. August 1961 respektive 13. September 1973 (noch) nicht

beigetreten ist, kann demnach nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass

die Ausbürgerung von Refraktären durch den türkischen Staat einen

Völkerrechtsverstoss darstellen könnte. Diese Frage braucht jedoch - wie

nachfolgend gezeigt wird - nicht abschliessend beantwortet zu werden.

Die Aberkennung der Staatsbürgerschaft gestützt auf Art. 25 Bst. ç des

türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes wird gegenüber Personen ausgesprochen,

die sich im Ausland aufhalten und deshalb für das türkische Militär

beziehungsweise die türkischen Strafverfolgungsbehörden - zumindest

vorübergehend - nicht erreichbar sind. Gegenüber Personen, die sich mit Wissen

des Staates in der Türkei aufhalten, findet die Bestimmung keine Anwendung. Die

zwangsweise Ausbürgerung ist demnach in erster Linie eine Art Ersatzstrafe und

nicht die eigentliche, von der türkischen Gesetzgebung für die Refraktion

vorgesehene (militär-)strafrechtliche Sanktion. Ein von der Ausbürgerung

betroffener Refraktär kann sich gemäss den Erkenntnissen der ARK auf Gesuch hin

beim Innenministerium oder bei einer türkischen diplomatischen Vertretung im

Ausland

2004 / 2 - 020

wieder einbürgern lassen, sofern er sich bereit erklärt, seiner Wehrpflicht

nachzukommen, was grundsätzlich bedeutet, den Militärdienst nachzuholen, der

unter Umständen aber auch durch die Bezahlung einer bestimmten Geldsumme nach

Leistung eines vierwöchigen Grundwehrdienstes abgelöst werden kann. Die

Aberkennung der Staatsbürgerschaft wegen Refraktion durch Beschluss des

türkischen Ministerrates hat demzufolge keinen definitiven Charakter, sondern

kann vom Betroffenen grundsätzlich rückgängig gemacht werden, auch wenn die

Bedingungen für die Wiedereinbürgerung - insbesondere für eine Person, die sich

dem türkischen Militärdienst bewusst entzogen hat - als hart zu bezeichnen sind.

Bei dieser Sachlage kann jedoch nicht davon gesprochen werden, die zwangsweise

Ausbürgerung durch die türkischen Behörden stelle eine im absoluten Sinne

unverhältnismässige Sanktion dar, welche generell den Rückschluss auf das

Vorliegen eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs zuliesse, selbst wenn die

Ausbürgerung wegen Refraktion gestützt auf Art. 25 Bst. ç des türkischen

Staatsangehörigkeitsgesetzes im Lichte des schweizerischen Rechtsverständnisses

unangemessen erscheint und ihre Völkerrechtskonformität zumindest fraglich ist.

ee) Selbst wenn der Beschwerdeführer nach der Publikation im türkischen

Amtsblatt vom 6. Oktober 1998 zwischenzeitlich tatsächlich zwangsausgebürgert

worden sein sollte, ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass dieser Akt nicht

auf einem asylrechtlich relevanten Motiv beruhen würde.

©

23.02.05