1. Die Pflicht zur Leistung des Militärdienstes bzw. eine wegen dessen Nichtleistens drohende Strafe stellt nur dann eine asylrelevante Verfolgung dar, wenn der Wehrpflichtige wegen seiner Refraktion oder Desertion mit einer Strafe zu rechnen hat, welche entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt (malus) oder an sich unverhältnismässig hoch
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Pflicht zur Leistung des Militärdienstes bzw. eine wegen dessen Nichtleistens drohende Strafe stellt nur dann eine asylrelevante Verfolgung dar, wenn der Wehrpflichtige wegen seiner Refraktion oder Desertion mit einer Strafe zu rechnen hat, welche entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt (malus) oder an sich unverhältnismässig hoch ist, oder wenn die Einberufung zum Wehrdienst darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken (vgl. EMARK 2003 Nr. 8, 2002 Nr. 19, 2001 Nr. 15) (Erw. 6b.aa).
E. 2 La legislazione turca prevede la possibilità di privare
della cittadinanza i renitenti o disertori che si sottraggono al servizio di
leva riparando all'estero (consid. 6b bb). Non sussistono indizi che militano
per la generale rilevanza, in materia d'asilo, della privazione della
cittadinanza per renitenza o diserzione. Nel caso in esame, può essere
lasciata indecisa la questione di sapere a quali condizioni la privazione
della cittadinanza possa essere considerata sproporzionata, ritenuta la
possibilità di reintegrazione (consid. 6b cc-dd).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus
Tunceli - verliess seine Heimat im April 1995 und reiste zunächst nach
Deutschland, wo er sich von Mai 1995 bis zur definitiven Abweisung seines
dortigen Asylantrags im November 1998 aufhielt. Am 3. Dezember 1998 stellte er
in der Schweiz ein Asylgesuch.
2004 / 2 - 014
Er begründete dieses im Wesentlichen damit, die heimatlichen Behörden hätten
ihn ab Mitte März 1995 gesucht, weil er die PKK mit Nahrungsmitteln unterstützt
habe. Darüber hinaus sei er in den Jahren 1992 und 1993 wiederholt festgenommen
worden, nachdem er an Beerdigungen gefallener PKK-Kämpfer teilgenommen habe. Im
Januar 1994 sei er von Polizisten festgenommen und drei Tage lang schwer
misshandelt worden.
Am 5. April 2000 ersuchte das BFF die Schweizerische Botschaft in Ankara um
weitergehende Abklärungen. Die Botschaft teilte in ihrer Antwort vom 29. Mai
2000 mit, es bestünden keine Hinweise, dass gegen den Beschwerdeführer in der
Türkei etwas vorliege oder dass er behördlich gesucht werde. Über den
Beschwerdeführer bestehe bei der Polizei weder ein politisches noch ein
gemeinrechtliches Datenblatt. Er werde weder national noch regional gesucht.
Auch unterstehe er keinem Passverbot.
Mit Begleitschreiben vom 25. Juli 2000 reichte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers ein Schreiben der Militärsektion von Tunceli vom 8. August
1997 ein, wonach dieser als Refraktär gesucht und unter Androhung einer
Zwangsausbürgerung aufgefordert werde, sich innert dreier Monate zwecks Regelung
seines Militärdienstes beim nächsten türkischen Konsulat zu melden.
Mit Verfügung vom 25. April 2001 lehnte das BFF das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Zur
Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten teils
den Anforderungen an das Glaubhaftmachen, teils denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug auch
zulässig, zumutbar und möglich.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 27. Mai 2001 durch
seine Rechtsvertreterin bei der ARK Beschwerde ein. Aufgrund der Tatsache, dass
er wegen des nichtgeleisteten Militärdienstes gesucht werde, müsse entgegen den
Informationen in der Botschaftsantwort davon ausgegangen werden, dass er heute
behördlich gesucht werde und zumindest faktisch auch einem Passverbot
unterstehe.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2003 reichte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers eine auszugsweise Kopie aus dem türkischen Amtsblatt ("T.C.
Resmî Gazete") vom 6. Oktober 1998 ein, worin die Einleitung eines
Ausbürgerungsverfahrens gegen den im Ausland befindlichen Beschwerdeführer wegen
Nichtleisten des Militärdienstes notifiziert wurde, falls sich dieser nicht
innert drei Monaten mit den zuständigen Behörden bezüglich der Ableistung seines
Militärdienstes verständige.
2004 / 2 - 015
Mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2003 verneinte das BFF entgegen dem Antrag der
zuständigen kantonalen Behörde das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen
Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 AsylG und hielt an seinem Antrag auf Vollzug
der Wegweisung des Beschwerdeführers fest. Hinsichtlich des Asylpunktes
beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 15. Juni
2003 hielt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ebenfalls an ihren
Anträgen fest.
Die ARK weist die Beschwerde im Asylpunkt ab, heisst sie indessen wegen
Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage hinsichtlich des
Wegweisungsvollzugs gut.
Aus den Erwägungen:
E. 6 a) Der Rekurrent führte sodann zusätzlich aus, er werde in seiner Heimat
nunmehr auch gesucht, weil er der Aufforderung zur Leistung seines
Militärdienstes nicht nachgekommen sei. Zwischenzeitlich müsse überdies von
seiner Zwangsausbürgerung aus der Türkei ausgegangen werden, da er der am 6.
Oktober 1998 im türkischen Amtsblatt publizierten Aufforderung, sich innert
dreier Monate zwecks Absolvierung des Militärdienstes in die Türkei
zurückzubegeben, keine Folge geleistet habe.
Zur Untermauerung seiner diesbezüglichen Vorbringen hat der Beschwerdeführer
sowohl ein Originalschreiben der Aushebungsbehörde Tunceli vom 8. August 1997
als auch einen Auszug aus dem türkischen Amtsblatt vom 6. Oktober 1998 zu den
Akten gereicht. Gemäss dem Schreiben der Aushebungsbehörde von Tunceli vom 8.
August 1997 hat sich der im Ausland befindliche und aushebungsflüchtige
Beschwerdeführer innert dreier Monate beim örtlichen Konsulat zwecks
Militäraufschub zu melden und im Falle des Unterlassens eines entsprechenden
Gesuchs zwecks Ableistung des Militärdienstes in die Türkei zurückzukehren,
ansonsten er gestützt auf das Gesetz Nr. 403 ausgebürgert werde. Im türkischen
Amtsblatt vom 6. Oktober 1998 wird notifiziert, dass sich der im Ausland
befindliche Beschwerdeführer innert dreier Monate bei den zuständigen türkischen
Behörden melden müsse, um seinen Militärdienst abzuleisten, ansonsten das
Verfahren zu seiner Ausbürgerung initiiert werde.
Das BFF hielt demgegenüber in seiner Vernehmlassung vom 8. Mai 2003 fest, das
militärische Aufgebot und der Auszug aus dem türkischen Amtsblatt könnten
allenfalls belegen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1997 und 1998 wegen
des ausstehenden Militärdienstes gesucht worden sei. Da die Botschaftsauskunft
vom 29. Mai 2000 indessen ergeben habe, dass er (aktuell) nicht
2004 / 2 - 016
(mehr) gesucht werde, müsse angenommen werden, dass der Beschwerdeführer oder
seine Angehörigen die Militärdienstangelegenheit durch ein Verschiebungsgesuch
oder durch Bezahlung einer bestimmten Geldsumme gütlich bereinigt hätten.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers trat diesen Ausführungen der
Vorinstanz in ihrer Eingabe vom 15. Juni 2003 mit dem Vorbringen entgegen, es
treffe zwar zu, dass das türkische Parlament am 2. November 1999 ein
provisorisches Gesetz verabschiedet habe, wonach sich in der Türkei lebende
Wehrpflichtige, die vor dem 1. Januar 1973 geboren seien, bis zum 4. Mai 2000
gegen Bezahlung von DM 15'000 und Leistung eines einmonatigen Grundwehrdienstes
vom Militärdienst hätten freikaufen können. Der Beschwerdeführer hätte hierfür
jedoch persönlich in die Türkei einreisen müssen, was er nicht getan habe. Das
türkische Gesetz sehe demgegenüber eine vertretungsweise Vornahme entsprechender
Handlungen nicht vor. Auch eine weitere Verschiebung des Militärdienstes falle
vorliegend nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer die hierfür erforderlichen
- restriktiven - Bedingungen nicht erfüllt hätte. Dass der Beschwerdeführer im
Jahre 2000 nicht als gesuchte Person im generellen Informationssystem der Türkei
erscheine, sei letztlich auf seine bereits erfolgte Zwangsausbürgerung
zurückzuführen.
b) Aufgrund der bestehenden Aktenlage - insbesondere des eingereichten
Auszugs aus dem türkischen Amtsblatt vom 6. Oktober 1998 - kann nicht
ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich wegen
Refraktion gesucht wird oder gar wegen Nichtleisten des Militärdienstes
ausgebürgert worden ist, wiewohl es erstaunen mag, dass der Beschwerdeführer bis
heute bloss die Notifizierung der ihm angedrohten Zwangsausbürgerung, nicht aber
deren Aussprechung mittels Beibringung eines entsprechenden Auszugs aus dem
türkischen Amtsblatt zu belegen vermag. Vor diesem Hintergrund erscheint auch
die Behauptung reichlich apodiktisch, der Beschwerdeführer sei bereits anfangs
1999 ausgebürgert worden, was im Übrigen auch nicht mit dem vom Beschwerdeführer
beigebrachten Familienregisterauszug vom 10. Februar 1999 in Einklang zu bringen
ist, weil letzterer keinen entsprechenden Vermerk enthält.
aa) Unabhängig hiervon bleibt zunächst festzuhalten, dass eine allfällige
Strafe wegen Refraktion oder Desertion gemäss konstanter Praxis der ARK
grundsätzlich keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellt. Es gehört
vielmehr zu den legitimen Rechten jedes Staates, seine Bürger zum Militärdienst
einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder
disziplinarische Sanktionen gegen Refraktäre oder Deserteure zu verhängen, es
sei denn, der Wehrpflichtige müsse wegen seiner Weigerung, Militärdienst zu
leisten, aus
2004 / 2 - 017
flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnismässig strengen
Bestrafung rechnen (vgl. etwa
EMARK 2001 Nr. 15, S. 117, Erw. 8d
).
Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn der Wehrpflichtige aufgrund seiner
Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder
sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen mit einer höheren
Strafe zu rechnen hat als Refraktäre und Deserteure ohne diesen spezifischen
Hintergrund. Vielmehr ist die Bestrafung wegen Refraktion oder Desertion auch
dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die drohende Strafe in absolutem Sinne
unverhältnismässig schwer ist, vom Strafzweck und von der Strafhöhe her nicht
mehr rechtsstaatlich legitimen Zwecken dient und als dem zu ahndenden
"kriminellen Unrecht" in keiner Weise entsprechend eingestuft werden muss (vgl.
W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 102 f.,
104 ff., 114; A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. A.
Bern/Stuttgart 1991, S. 100 f.; S. Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im
schweizerischen Recht, Bern/Frankfurt a.M./New York/Paris 1987, S. 245 f., 250
f.; vgl. nicht amtlich publiziertes Urteil der ARK vom 4. Juli 2001 i.S. A.M.,
publiziert in: ASYL 3/01, S. 43). Damit wird nämlich klar, dass mit einer
solchen Sanktion nicht lediglich die Sicherstellung der Wehrpflicht garantiert
und das in der Dienstverweigerung zu erkennende "kriminelle Unrecht" bestraft
werden soll, sondern dass vielmehr - unausgesprochen - beabsichtigt wird, im
Dienstverweigerer auch die vermutete oppositionelle und staatsfeindliche
Gesinnung zu treffen und zu eliminieren (so auch die überwiegende Meinung der
deutschen Rechtssprechung; vgl. R. Marx, Asylrecht, Band 3,
Rechtssprechungssammlung mit Erläuterungen, 5. A. Baden-Baden 1991, S. 873 Nr.
12, S. 879 Nr. 14 und S. 886 f. Nr. 26). Flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgung ist - ungeachtet des Strafmasses der für Refraktion oder Desertion
vorgesehenen Sanktionen - überdies zu bejahen, wenn der Militärdienst dazu
dient, bestimmte Personen oder Personengruppen aus flüchtlingsrechtlich
erheblichen Motiven im Lauf ihrer Dienstleistung zu disziplinieren,
einzuschüchtern, zu assimilieren oder gezielter menschenrechtswidriger
Behandlung auszusetzen (vgl. dazu UNHCR-Handbuch, Genf 1993, Ziff. 167 ff.;
Kälin, a.a.O., S. 115 ff.; Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 104 f.).
Schliesslich kann die Bestrafung wegen Kriegsdienstverweigerung nach wohl
herrschender Lehre eine politische Verfolgung darstellen, wenn sich die
verfolgte Person einer Armee entzieht, die mit ihrer Kriegsführung ein
völkerrechtswidriges Ziel anstrebt oder entsprechende Mittel einsetzt (M.
Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 75 f.;
UNHCR-Handbuch, a.a.O., Ziff. 171; vgl.
EMARK 2002 Nr. 19, S. 156 ff., Erw. 6d
).
bb) In der Türkei gilt für Männer die allgemeine Wehrpflicht und die
türkische Gesetzgebung kennt weder ein Recht auf Militärdienstverweigerung noch
sieht
2004 / 2 - 018
sie die Möglichkeit eines zivilen Ersatzdienstes vor. Personen, die sich dem
Wehrdienst entziehen, müssen daher mit einer strafrechtlichen Verfolgung
rechnen. Dabei werden drei Gruppen unterschieden: Personen, die sich
ausdrücklich weigern, Militärdienst zu leisten, werden als Dienstverweigerer
unter dem Vorwurf der "Entfremdung des Volkes vom Militärdienst" nach Art. 155
des türkischen Strafgesetzbuches (Nr. 765) und Art. 55 des türkischen
Militärstrafgesetzbuches (Nr. 1632) bestraft, wobei das Strafmass entscheidend
davon abhängt, ob der Verweigerer durch die Äusserung seiner Weigerungshaltung
einen grösseren Kreis von Personen beeinflusst. Auf Deserteure hingegen wird
Art. 66 des türkischen Militärstrafgesetzbuches angewendet, der einen
ordentlichen Strafrahmen von einem bis zu drei Jahren Gefängnis vorsieht. Die
Refraktion schliesslich wird in der Türkei gestützt auf Art. 63 des türkischen
Militärstrafgesetzbuches mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft, wobei es
massgeblich darauf ankommt, ob sich eine Person freiwillig stellt und wieviel
Zeit seit dem ordentlichen Einrückungstermin verstrichen ist. Für Refraktäre und
Deserteure, die sich dem Militärdienst entziehen, indem sie sich ins Ausland
absetzen, sieht die türkische Gesetzgebung zudem die Möglichkeit der
Zwangsausbürgerung vor. Gemäss Art. 25 Bst. ç und d des türkischen
Staatsangehörigkeitsgesetzes kann Wehrpflichtigen, die sich im Ausland befinden
und der amtlichen Aufforderung - veröffentlicht im türkischen Amtsblatt - zur
Rückkehr in die Türkei zwecks Leistung des Militärdienstes ohne triftigen Grund
nicht innerhalb von drei Monaten Folge leisten, die türkische Staatsbürgerschaft
entzogen werden.
cc) Vorliegend interessiert in erster Linie die Frage der Zwangsausbürgerung
wegen Refraktion. Die Praxis der türkischen Behörden bei der Anwendung von Art.
25 Bst. ç des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes ist gemäss den
Erkenntnissen der ARK zwar uneinheitlich, das heisst in einigen Provinzen
erfolgen die Rückrufe eher sporadisch, doch liegen keine Hinweise dafür vor,
dass bestimmte Personengruppen - beispielsweise Kurden - aufgrund eines
asylrelevanten Verfolgungsmotivs im Sinne eines Malus generell mit einer
strengeren Bestrafung zu rechnen hätten als andere türkische Refraktäre. Auch im
konkret zu beurteilenden Fall bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür,
dass die Androhung der Ausbürgerung respektive der allfällige
Ausbürgerungsentscheid der türkischen Behörden durch die ethnische Zugehörigkeit
des Beschwerdeführers, seine politische Gesinnung oder durch ein anderes
asylbeachtliches Motiv beeinflusst worden wäre.
dd) Zu prüfen ist sodann, ob die Aberkennung der Staatsbürgerschaft im
absoluten Sinne so unverhältnismässig ist, dass diese den Rückschluss zulässt,
die Türkei ahnde mit einer solchen Sanktion nicht lediglich das in der
Refraktion zu erkennende "kriminelle Unrecht", sondern ziele vielmehr darauf,
eine vermutete oppositionelle und staatsfeindliche Gesinnung zu treffen und zu
eliminieren.
2004 / 2 - 019
Für diese Auslegung spricht zum einen die systematische Einordnung von Art.
25 Bst. ç des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes neben anderen
Tatbeständen, die ebenfalls zur Ausbürgerung durch Beschluss des Ministerrates
führen können, wie beispielsweise der Gefährdung oder Verletzung der inneren
oder äusseren Sicherheit der Türkei durch Aktivitäten im Ausland (vgl. Art. 25
Bst. g). Die Verhältnismässigkeit der zwangsweisen Ausbürgerung als Sanktion für
das Nichtleisten des Militärdienstes ist darüber hinaus auch mit Blick auf die
damit verbundenen Nebenfolgen in Zweifel zu ziehen. Personen, die gestützt auf
die erwähnte Bestimmung ausgebürgert wurden, verlieren nämlich nicht nur ihre
Bürgerrechte im engeren Sinne (vgl. Art. 29 des türkischen
Staatsangehörigkeitsgesetzes). Vielmehr zieht der Entzug der türkischen
Staatsbürgerschaft gemäss den Erkenntnissen der ARK unter anderem auch die
Beschlagnahmung sämtlichen Besitzes des Ausgebürgerten nach sich. Schliesslich
stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Türkei durch die
zwangsweise Ausbürgerung von Refraktären gegen Völkerrecht verstösst, was
zusätzlich als Indiz für die absolute Unverhältnismässigkeit dieser Sanktion zu
werten wäre. Dazu kann festgehalten werden, dass die Regelung des
Staatsangehörigkeitsrechts zwar grundsätzlich in den Souveränitätsbereich jedes
einzelnen Staates fällt (statt vieler O. Kimminich, Einführung in das
Völkerrecht, 2. A., München/New York/London/Paris 1983, S. 141). Das universelle
Völkerrecht setzt den Staaten diesbezüglich jedoch eine Schranke, indem es den
willkürlichen Entzug der Staatsangehörigkeit verbietet (A. Achermann, Die
völkerrechtliche Verantwortlichkeit fluchtverursachender Staaten, Baden-Baden
1997, S. 113 f., mit weiteren Hinweisen). Obwohl die Türkei den beiden
internationalen Übereinkommen zur Verminderung beziehungsweise Verringerung der
Staatenlosigkeit vom 30. August 1961 respektive 13. September 1973 (noch) nicht
beigetreten ist, kann demnach nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass
die Ausbürgerung von Refraktären durch den türkischen Staat einen
Völkerrechtsverstoss darstellen könnte. Diese Frage braucht jedoch - wie
nachfolgend gezeigt wird - nicht abschliessend beantwortet zu werden.
Die Aberkennung der Staatsbürgerschaft gestützt auf Art. 25 Bst. ç des
türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes wird gegenüber Personen ausgesprochen,
die sich im Ausland aufhalten und deshalb für das türkische Militär
beziehungsweise die türkischen Strafverfolgungsbehörden - zumindest
vorübergehend - nicht erreichbar sind. Gegenüber Personen, die sich mit Wissen
des Staates in der Türkei aufhalten, findet die Bestimmung keine Anwendung. Die
zwangsweise Ausbürgerung ist demnach in erster Linie eine Art Ersatzstrafe und
nicht die eigentliche, von der türkischen Gesetzgebung für die Refraktion
vorgesehene (militär-)strafrechtliche Sanktion. Ein von der Ausbürgerung
betroffener Refraktär kann sich gemäss den Erkenntnissen der ARK auf Gesuch hin
beim Innenministerium oder bei einer türkischen diplomatischen Vertretung im
Ausland
2004 / 2 - 020
wieder einbürgern lassen, sofern er sich bereit erklärt, seiner Wehrpflicht
nachzukommen, was grundsätzlich bedeutet, den Militärdienst nachzuholen, der
unter Umständen aber auch durch die Bezahlung einer bestimmten Geldsumme nach
Leistung eines vierwöchigen Grundwehrdienstes abgelöst werden kann. Die
Aberkennung der Staatsbürgerschaft wegen Refraktion durch Beschluss des
türkischen Ministerrates hat demzufolge keinen definitiven Charakter, sondern
kann vom Betroffenen grundsätzlich rückgängig gemacht werden, auch wenn die
Bedingungen für die Wiedereinbürgerung - insbesondere für eine Person, die sich
dem türkischen Militärdienst bewusst entzogen hat - als hart zu bezeichnen sind.
Bei dieser Sachlage kann jedoch nicht davon gesprochen werden, die zwangsweise
Ausbürgerung durch die türkischen Behörden stelle eine im absoluten Sinne
unverhältnismässige Sanktion dar, welche generell den Rückschluss auf das
Vorliegen eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs zuliesse, selbst wenn die
Ausbürgerung wegen Refraktion gestützt auf Art. 25 Bst. ç des türkischen
Staatsangehörigkeitsgesetzes im Lichte des schweizerischen Rechtsverständnisses
unangemessen erscheint und ihre Völkerrechtskonformität zumindest fraglich ist.
ee) Selbst wenn der Beschwerdeführer nach der Publikation im türkischen
Amtsblatt vom 6. Oktober 1998 zwischenzeitlich tatsächlich zwangsausgebürgert
worden sein sollte, ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass dieser Akt nicht
auf einem asylrechtlich relevanten Motiv beruhen würde.
©
23.02.05
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2004 2/12
EMARK - JICRA - GICRA
2004 / 2
2004 / 2 - 012
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 20. November 2003 i.S. H.G., Türkei
Art. 3 AsylG: Asylrelevanz von Sanktionen gegen Refraktäre und
Deserteure; insbesondere im Fall von Ausbürgerungen durch die Türkei.
1. Die Pflicht zur Leistung des Militärdienstes bzw. eine
wegen dessen Nichtleistens drohende Strafe stellt nur dann eine asylrelevante
Verfolgung dar, wenn der Wehrpflichtige wegen seiner Refraktion oder Desertion
mit einer Strafe zu rechnen hat, welche entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG
diskriminierend höher ausfällt (malus) oder an sich unverhältnismässig hoch
ist, oder wenn die Einberufung zum Wehrdienst darauf abzielt, einem
Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche
Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu
verstricken (vgl.
EMARK 2003 Nr. 8
,
2002 Nr. 19
,
2001 Nr. 15
) (Erw. 6b.aa).
2. Die Türkei sieht für Refraktäre und Deserteure, die
sich dem Militärdienst durch Absetzung ins Ausland entziehen, die Sanktion der
Ausbürgerung vor (Erw. 6b.bb). Dieser liegt grundsätzlich kein asylrechtlich
relevantes Verfolgungsmotiv zugrunde; insbesondere besteht die Möglichkeit der
Wiedereinbürgerung unter der Voraussetzung der Leistung des Militärdienstes.
Die Frage, unter welchen Umständen eine Zwangsausbürgerung absolut
unverhältnismässig sein könnte, wird daher vorliegend offen gelassen (Erw.
6b.cc-dd).
Art. 3 LAsi : pertinenc,e en matière dasile, des sanctions
prises contre les insoumis et les déserteurs, en particulier en cas de déchéance
de la nationalité par la Turquie.
1. Une éventuelle sanction pour insoumission ou désertion
ne constitue une persécution déterminante en matière dasile que si, pour un
des motifs énoncés à lart. 3 LAsi, la personne concernée est punie plus
sévèrement que ne le serait une autre dans la même situation (malus), ou que
la peine infligée est dune sévérité disproportionnée ou, encore, que
laccomplissement du service militaire exposerait cette personne à des
préjudices relevant de la disposition précitée ou impliquerait sa
participation à des actions prohibées par le droit international (cf.
JICRA
2003 n° 8
,
2002 n° 19
,
2001 n° 15
) (consid. 6b aa).
2004
/ 2 - 013
2. La Turquie prévoit la possibilité de déchoir de leur
nationalité les insoumis et les déserteurs qui se sont soustraits au service
militaire en séjournant à létranger (consid. 6b bb). Cette sanction nest pas
fondamentalement constitutive dun motif de persécution au sens du droit
dasile; la réintégration dans sa nationalité est possible à la condition
deffectuer son service militaire. La question de savoir dans quelles
circonstances la privation de sa nationalité représenterait une mesure
totalement disproportionnée peut, en loccurrence, demeurer indécise (consid.
6b cc-dd).
Art. 3 LAsi: rilevanza delle sanzioni pronunciate contro
renitenti e disertori, segnatamente nel caso di privazione della cittadinanza da
parte della Turchia.
1. Un'eventuale sanzione per renitenza o diserzione è
rilevante in materia d'asilo allorquando è aggravata, o sproporzionatamente
severa, per uno dei motivi di cui allart. 3 LAsi. Indipendentemente
dallentità della pena, renitenza e diserzione sono rilevanti quando
l'incorporazione nell'esercito comporta l'esposizione a seri pregiudizi per un
motivo di cui all'art. 3 LAsi o la partecipazione ad atti proibiti dal diritto
internazionale (v. GICRA
2003 n. 8
,
2002 n. 19
,
2001 n. 15
) (consid. 6b aa).
2. La legislazione turca prevede la possibilità di privare
della cittadinanza i renitenti o disertori che si sottraggono al servizio di
leva riparando all'estero (consid. 6b bb). Non sussistono indizi che militano
per la generale rilevanza, in materia d'asilo, della privazione della
cittadinanza per renitenza o diserzione. Nel caso in esame, può essere
lasciata indecisa la questione di sapere a quali condizioni la privazione
della cittadinanza possa essere considerata sproporzionata, ritenuta la
possibilità di reintegrazione (consid. 6b cc-dd).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus
Tunceli - verliess seine Heimat im April 1995 und reiste zunächst nach
Deutschland, wo er sich von Mai 1995 bis zur definitiven Abweisung seines
dortigen Asylantrags im November 1998 aufhielt. Am 3. Dezember 1998 stellte er
in der Schweiz ein Asylgesuch.
2004 / 2 - 014
Er begründete dieses im Wesentlichen damit, die heimatlichen Behörden hätten
ihn ab Mitte März 1995 gesucht, weil er die PKK mit Nahrungsmitteln unterstützt
habe. Darüber hinaus sei er in den Jahren 1992 und 1993 wiederholt festgenommen
worden, nachdem er an Beerdigungen gefallener PKK-Kämpfer teilgenommen habe. Im
Januar 1994 sei er von Polizisten festgenommen und drei Tage lang schwer
misshandelt worden.
Am 5. April 2000 ersuchte das BFF die Schweizerische Botschaft in Ankara um
weitergehende Abklärungen. Die Botschaft teilte in ihrer Antwort vom 29. Mai
2000 mit, es bestünden keine Hinweise, dass gegen den Beschwerdeführer in der
Türkei etwas vorliege oder dass er behördlich gesucht werde. Über den
Beschwerdeführer bestehe bei der Polizei weder ein politisches noch ein
gemeinrechtliches Datenblatt. Er werde weder national noch regional gesucht.
Auch unterstehe er keinem Passverbot.
Mit Begleitschreiben vom 25. Juli 2000 reichte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers ein Schreiben der Militärsektion von Tunceli vom 8. August
1997 ein, wonach dieser als Refraktär gesucht und unter Androhung einer
Zwangsausbürgerung aufgefordert werde, sich innert dreier Monate zwecks Regelung
seines Militärdienstes beim nächsten türkischen Konsulat zu melden.
Mit Verfügung vom 25. April 2001 lehnte das BFF das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Zur
Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten teils
den Anforderungen an das Glaubhaftmachen, teils denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug auch
zulässig, zumutbar und möglich.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 27. Mai 2001 durch
seine Rechtsvertreterin bei der ARK Beschwerde ein. Aufgrund der Tatsache, dass
er wegen des nichtgeleisteten Militärdienstes gesucht werde, müsse entgegen den
Informationen in der Botschaftsantwort davon ausgegangen werden, dass er heute
behördlich gesucht werde und zumindest faktisch auch einem Passverbot
unterstehe.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2003 reichte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers eine auszugsweise Kopie aus dem türkischen Amtsblatt ("T.C.
Resmî Gazete") vom 6. Oktober 1998 ein, worin die Einleitung eines
Ausbürgerungsverfahrens gegen den im Ausland befindlichen Beschwerdeführer wegen
Nichtleisten des Militärdienstes notifiziert wurde, falls sich dieser nicht
innert drei Monaten mit den zuständigen Behörden bezüglich der Ableistung seines
Militärdienstes verständige.
2004 / 2 - 015
Mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2003 verneinte das BFF entgegen dem Antrag der
zuständigen kantonalen Behörde das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen
Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 AsylG und hielt an seinem Antrag auf Vollzug
der Wegweisung des Beschwerdeführers fest. Hinsichtlich des Asylpunktes
beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 15. Juni
2003 hielt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ebenfalls an ihren
Anträgen fest.
Die ARK weist die Beschwerde im Asylpunkt ab, heisst sie indessen wegen
Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage hinsichtlich des
Wegweisungsvollzugs gut.
Aus den Erwägungen:
6. a) Der Rekurrent führte sodann zusätzlich aus, er werde in seiner Heimat
nunmehr auch gesucht, weil er der Aufforderung zur Leistung seines
Militärdienstes nicht nachgekommen sei. Zwischenzeitlich müsse überdies von
seiner Zwangsausbürgerung aus der Türkei ausgegangen werden, da er der am 6.
Oktober 1998 im türkischen Amtsblatt publizierten Aufforderung, sich innert
dreier Monate zwecks Absolvierung des Militärdienstes in die Türkei
zurückzubegeben, keine Folge geleistet habe.
Zur Untermauerung seiner diesbezüglichen Vorbringen hat der Beschwerdeführer
sowohl ein Originalschreiben der Aushebungsbehörde Tunceli vom 8. August 1997
als auch einen Auszug aus dem türkischen Amtsblatt vom 6. Oktober 1998 zu den
Akten gereicht. Gemäss dem Schreiben der Aushebungsbehörde von Tunceli vom 8.
August 1997 hat sich der im Ausland befindliche und aushebungsflüchtige
Beschwerdeführer innert dreier Monate beim örtlichen Konsulat zwecks
Militäraufschub zu melden und im Falle des Unterlassens eines entsprechenden
Gesuchs zwecks Ableistung des Militärdienstes in die Türkei zurückzukehren,
ansonsten er gestützt auf das Gesetz Nr. 403 ausgebürgert werde. Im türkischen
Amtsblatt vom 6. Oktober 1998 wird notifiziert, dass sich der im Ausland
befindliche Beschwerdeführer innert dreier Monate bei den zuständigen türkischen
Behörden melden müsse, um seinen Militärdienst abzuleisten, ansonsten das
Verfahren zu seiner Ausbürgerung initiiert werde.
Das BFF hielt demgegenüber in seiner Vernehmlassung vom 8. Mai 2003 fest, das
militärische Aufgebot und der Auszug aus dem türkischen Amtsblatt könnten
allenfalls belegen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1997 und 1998 wegen
des ausstehenden Militärdienstes gesucht worden sei. Da die Botschaftsauskunft
vom 29. Mai 2000 indessen ergeben habe, dass er (aktuell) nicht
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(mehr) gesucht werde, müsse angenommen werden, dass der Beschwerdeführer oder
seine Angehörigen die Militärdienstangelegenheit durch ein Verschiebungsgesuch
oder durch Bezahlung einer bestimmten Geldsumme gütlich bereinigt hätten.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers trat diesen Ausführungen der
Vorinstanz in ihrer Eingabe vom 15. Juni 2003 mit dem Vorbringen entgegen, es
treffe zwar zu, dass das türkische Parlament am 2. November 1999 ein
provisorisches Gesetz verabschiedet habe, wonach sich in der Türkei lebende
Wehrpflichtige, die vor dem 1. Januar 1973 geboren seien, bis zum 4. Mai 2000
gegen Bezahlung von DM 15'000 und Leistung eines einmonatigen Grundwehrdienstes
vom Militärdienst hätten freikaufen können. Der Beschwerdeführer hätte hierfür
jedoch persönlich in die Türkei einreisen müssen, was er nicht getan habe. Das
türkische Gesetz sehe demgegenüber eine vertretungsweise Vornahme entsprechender
Handlungen nicht vor. Auch eine weitere Verschiebung des Militärdienstes falle
vorliegend nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer die hierfür erforderlichen
- restriktiven - Bedingungen nicht erfüllt hätte. Dass der Beschwerdeführer im
Jahre 2000 nicht als gesuchte Person im generellen Informationssystem der Türkei
erscheine, sei letztlich auf seine bereits erfolgte Zwangsausbürgerung
zurückzuführen.
b) Aufgrund der bestehenden Aktenlage - insbesondere des eingereichten
Auszugs aus dem türkischen Amtsblatt vom 6. Oktober 1998 - kann nicht
ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich wegen
Refraktion gesucht wird oder gar wegen Nichtleisten des Militärdienstes
ausgebürgert worden ist, wiewohl es erstaunen mag, dass der Beschwerdeführer bis
heute bloss die Notifizierung der ihm angedrohten Zwangsausbürgerung, nicht aber
deren Aussprechung mittels Beibringung eines entsprechenden Auszugs aus dem
türkischen Amtsblatt zu belegen vermag. Vor diesem Hintergrund erscheint auch
die Behauptung reichlich apodiktisch, der Beschwerdeführer sei bereits anfangs
1999 ausgebürgert worden, was im Übrigen auch nicht mit dem vom Beschwerdeführer
beigebrachten Familienregisterauszug vom 10. Februar 1999 in Einklang zu bringen
ist, weil letzterer keinen entsprechenden Vermerk enthält.
aa) Unabhängig hiervon bleibt zunächst festzuhalten, dass eine allfällige
Strafe wegen Refraktion oder Desertion gemäss konstanter Praxis der ARK
grundsätzlich keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellt. Es gehört
vielmehr zu den legitimen Rechten jedes Staates, seine Bürger zum Militärdienst
einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder
disziplinarische Sanktionen gegen Refraktäre oder Deserteure zu verhängen, es
sei denn, der Wehrpflichtige müsse wegen seiner Weigerung, Militärdienst zu
leisten, aus
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flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnismässig strengen
Bestrafung rechnen (vgl. etwa
EMARK 2001 Nr. 15, S. 117, Erw. 8d
).
Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn der Wehrpflichtige aufgrund seiner
Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder
sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen mit einer höheren
Strafe zu rechnen hat als Refraktäre und Deserteure ohne diesen spezifischen
Hintergrund. Vielmehr ist die Bestrafung wegen Refraktion oder Desertion auch
dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die drohende Strafe in absolutem Sinne
unverhältnismässig schwer ist, vom Strafzweck und von der Strafhöhe her nicht
mehr rechtsstaatlich legitimen Zwecken dient und als dem zu ahndenden
"kriminellen Unrecht" in keiner Weise entsprechend eingestuft werden muss (vgl.
W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 102 f.,
104 ff., 114; A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. A.
Bern/Stuttgart 1991, S. 100 f.; S. Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im
schweizerischen Recht, Bern/Frankfurt a.M./New York/Paris 1987, S. 245 f., 250
f.; vgl. nicht amtlich publiziertes Urteil der ARK vom 4. Juli 2001 i.S. A.M.,
publiziert in: ASYL 3/01, S. 43). Damit wird nämlich klar, dass mit einer
solchen Sanktion nicht lediglich die Sicherstellung der Wehrpflicht garantiert
und das in der Dienstverweigerung zu erkennende "kriminelle Unrecht" bestraft
werden soll, sondern dass vielmehr - unausgesprochen - beabsichtigt wird, im
Dienstverweigerer auch die vermutete oppositionelle und staatsfeindliche
Gesinnung zu treffen und zu eliminieren (so auch die überwiegende Meinung der
deutschen Rechtssprechung; vgl. R. Marx, Asylrecht, Band 3,
Rechtssprechungssammlung mit Erläuterungen, 5. A. Baden-Baden 1991, S. 873 Nr.
12, S. 879 Nr. 14 und S. 886 f. Nr. 26). Flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgung ist - ungeachtet des Strafmasses der für Refraktion oder Desertion
vorgesehenen Sanktionen - überdies zu bejahen, wenn der Militärdienst dazu
dient, bestimmte Personen oder Personengruppen aus flüchtlingsrechtlich
erheblichen Motiven im Lauf ihrer Dienstleistung zu disziplinieren,
einzuschüchtern, zu assimilieren oder gezielter menschenrechtswidriger
Behandlung auszusetzen (vgl. dazu UNHCR-Handbuch, Genf 1993, Ziff. 167 ff.;
Kälin, a.a.O., S. 115 ff.; Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 104 f.).
Schliesslich kann die Bestrafung wegen Kriegsdienstverweigerung nach wohl
herrschender Lehre eine politische Verfolgung darstellen, wenn sich die
verfolgte Person einer Armee entzieht, die mit ihrer Kriegsführung ein
völkerrechtswidriges Ziel anstrebt oder entsprechende Mittel einsetzt (M.
Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 75 f.;
UNHCR-Handbuch, a.a.O., Ziff. 171; vgl.
EMARK 2002 Nr. 19, S. 156 ff., Erw. 6d
).
bb) In der Türkei gilt für Männer die allgemeine Wehrpflicht und die
türkische Gesetzgebung kennt weder ein Recht auf Militärdienstverweigerung noch
sieht
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sie die Möglichkeit eines zivilen Ersatzdienstes vor. Personen, die sich dem
Wehrdienst entziehen, müssen daher mit einer strafrechtlichen Verfolgung
rechnen. Dabei werden drei Gruppen unterschieden: Personen, die sich
ausdrücklich weigern, Militärdienst zu leisten, werden als Dienstverweigerer
unter dem Vorwurf der "Entfremdung des Volkes vom Militärdienst" nach Art. 155
des türkischen Strafgesetzbuches (Nr. 765) und Art. 55 des türkischen
Militärstrafgesetzbuches (Nr. 1632) bestraft, wobei das Strafmass entscheidend
davon abhängt, ob der Verweigerer durch die Äusserung seiner Weigerungshaltung
einen grösseren Kreis von Personen beeinflusst. Auf Deserteure hingegen wird
Art. 66 des türkischen Militärstrafgesetzbuches angewendet, der einen
ordentlichen Strafrahmen von einem bis zu drei Jahren Gefängnis vorsieht. Die
Refraktion schliesslich wird in der Türkei gestützt auf Art. 63 des türkischen
Militärstrafgesetzbuches mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft, wobei es
massgeblich darauf ankommt, ob sich eine Person freiwillig stellt und wieviel
Zeit seit dem ordentlichen Einrückungstermin verstrichen ist. Für Refraktäre und
Deserteure, die sich dem Militärdienst entziehen, indem sie sich ins Ausland
absetzen, sieht die türkische Gesetzgebung zudem die Möglichkeit der
Zwangsausbürgerung vor. Gemäss Art. 25 Bst. ç und d des türkischen
Staatsangehörigkeitsgesetzes kann Wehrpflichtigen, die sich im Ausland befinden
und der amtlichen Aufforderung - veröffentlicht im türkischen Amtsblatt - zur
Rückkehr in die Türkei zwecks Leistung des Militärdienstes ohne triftigen Grund
nicht innerhalb von drei Monaten Folge leisten, die türkische Staatsbürgerschaft
entzogen werden.
cc) Vorliegend interessiert in erster Linie die Frage der Zwangsausbürgerung
wegen Refraktion. Die Praxis der türkischen Behörden bei der Anwendung von Art.
25 Bst. ç des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes ist gemäss den
Erkenntnissen der ARK zwar uneinheitlich, das heisst in einigen Provinzen
erfolgen die Rückrufe eher sporadisch, doch liegen keine Hinweise dafür vor,
dass bestimmte Personengruppen - beispielsweise Kurden - aufgrund eines
asylrelevanten Verfolgungsmotivs im Sinne eines Malus generell mit einer
strengeren Bestrafung zu rechnen hätten als andere türkische Refraktäre. Auch im
konkret zu beurteilenden Fall bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür,
dass die Androhung der Ausbürgerung respektive der allfällige
Ausbürgerungsentscheid der türkischen Behörden durch die ethnische Zugehörigkeit
des Beschwerdeführers, seine politische Gesinnung oder durch ein anderes
asylbeachtliches Motiv beeinflusst worden wäre.
dd) Zu prüfen ist sodann, ob die Aberkennung der Staatsbürgerschaft im
absoluten Sinne so unverhältnismässig ist, dass diese den Rückschluss zulässt,
die Türkei ahnde mit einer solchen Sanktion nicht lediglich das in der
Refraktion zu erkennende "kriminelle Unrecht", sondern ziele vielmehr darauf,
eine vermutete oppositionelle und staatsfeindliche Gesinnung zu treffen und zu
eliminieren.
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Für diese Auslegung spricht zum einen die systematische Einordnung von Art.
25 Bst. ç des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes neben anderen
Tatbeständen, die ebenfalls zur Ausbürgerung durch Beschluss des Ministerrates
führen können, wie beispielsweise der Gefährdung oder Verletzung der inneren
oder äusseren Sicherheit der Türkei durch Aktivitäten im Ausland (vgl. Art. 25
Bst. g). Die Verhältnismässigkeit der zwangsweisen Ausbürgerung als Sanktion für
das Nichtleisten des Militärdienstes ist darüber hinaus auch mit Blick auf die
damit verbundenen Nebenfolgen in Zweifel zu ziehen. Personen, die gestützt auf
die erwähnte Bestimmung ausgebürgert wurden, verlieren nämlich nicht nur ihre
Bürgerrechte im engeren Sinne (vgl. Art. 29 des türkischen
Staatsangehörigkeitsgesetzes). Vielmehr zieht der Entzug der türkischen
Staatsbürgerschaft gemäss den Erkenntnissen der ARK unter anderem auch die
Beschlagnahmung sämtlichen Besitzes des Ausgebürgerten nach sich. Schliesslich
stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Türkei durch die
zwangsweise Ausbürgerung von Refraktären gegen Völkerrecht verstösst, was
zusätzlich als Indiz für die absolute Unverhältnismässigkeit dieser Sanktion zu
werten wäre. Dazu kann festgehalten werden, dass die Regelung des
Staatsangehörigkeitsrechts zwar grundsätzlich in den Souveränitätsbereich jedes
einzelnen Staates fällt (statt vieler O. Kimminich, Einführung in das
Völkerrecht, 2. A., München/New York/London/Paris 1983, S. 141). Das universelle
Völkerrecht setzt den Staaten diesbezüglich jedoch eine Schranke, indem es den
willkürlichen Entzug der Staatsangehörigkeit verbietet (A. Achermann, Die
völkerrechtliche Verantwortlichkeit fluchtverursachender Staaten, Baden-Baden
1997, S. 113 f., mit weiteren Hinweisen). Obwohl die Türkei den beiden
internationalen Übereinkommen zur Verminderung beziehungsweise Verringerung der
Staatenlosigkeit vom 30. August 1961 respektive 13. September 1973 (noch) nicht
beigetreten ist, kann demnach nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass
die Ausbürgerung von Refraktären durch den türkischen Staat einen
Völkerrechtsverstoss darstellen könnte. Diese Frage braucht jedoch - wie
nachfolgend gezeigt wird - nicht abschliessend beantwortet zu werden.
Die Aberkennung der Staatsbürgerschaft gestützt auf Art. 25 Bst. ç des
türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes wird gegenüber Personen ausgesprochen,
die sich im Ausland aufhalten und deshalb für das türkische Militär
beziehungsweise die türkischen Strafverfolgungsbehörden - zumindest
vorübergehend - nicht erreichbar sind. Gegenüber Personen, die sich mit Wissen
des Staates in der Türkei aufhalten, findet die Bestimmung keine Anwendung. Die
zwangsweise Ausbürgerung ist demnach in erster Linie eine Art Ersatzstrafe und
nicht die eigentliche, von der türkischen Gesetzgebung für die Refraktion
vorgesehene (militär-)strafrechtliche Sanktion. Ein von der Ausbürgerung
betroffener Refraktär kann sich gemäss den Erkenntnissen der ARK auf Gesuch hin
beim Innenministerium oder bei einer türkischen diplomatischen Vertretung im
Ausland
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wieder einbürgern lassen, sofern er sich bereit erklärt, seiner Wehrpflicht
nachzukommen, was grundsätzlich bedeutet, den Militärdienst nachzuholen, der
unter Umständen aber auch durch die Bezahlung einer bestimmten Geldsumme nach
Leistung eines vierwöchigen Grundwehrdienstes abgelöst werden kann. Die
Aberkennung der Staatsbürgerschaft wegen Refraktion durch Beschluss des
türkischen Ministerrates hat demzufolge keinen definitiven Charakter, sondern
kann vom Betroffenen grundsätzlich rückgängig gemacht werden, auch wenn die
Bedingungen für die Wiedereinbürgerung - insbesondere für eine Person, die sich
dem türkischen Militärdienst bewusst entzogen hat - als hart zu bezeichnen sind.
Bei dieser Sachlage kann jedoch nicht davon gesprochen werden, die zwangsweise
Ausbürgerung durch die türkischen Behörden stelle eine im absoluten Sinne
unverhältnismässige Sanktion dar, welche generell den Rückschluss auf das
Vorliegen eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs zuliesse, selbst wenn die
Ausbürgerung wegen Refraktion gestützt auf Art. 25 Bst. ç des türkischen
Staatsangehörigkeitsgesetzes im Lichte des schweizerischen Rechtsverständnisses
unangemessen erscheint und ihre Völkerrechtskonformität zumindest fraglich ist.
ee) Selbst wenn der Beschwerdeführer nach der Publikation im türkischen
Amtsblatt vom 6. Oktober 1998 zwischenzeitlich tatsächlich zwangsausgebürgert
worden sein sollte, ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass dieser Akt nicht
auf einem asylrechtlich relevanten Motiv beruhen würde.
©
23.02.05