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EMARK-2004-19

Art. 23 Abs. 3 i.V.m. Art. 112 Abs. 1 und 2 AsylG: Sofortiger

Emark · 2004-06-29 · Deutsch CH
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3. a) Im Dispositiv der angefochtenen Verfügung wird die Wegweisung als sofort vollstreckbar bezeichnet und einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Kompetenz des BFF zur Anordnung des sofortigen Vollzugs der Wegweisung ergibt sich unmittelbar aus Art. 23 Abs. 3 AsylG. Gemäss dieser Bestimmung kann das BFF - sofern die

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EMARK - JICRA - GICRA 2004 19/119

EMARK - JICRA - GICRA

2004 / 19

2004 / 19 - 119

Urteil der ARK vom 29. Juni 2004 i.S. P.G., unbekannter

Herkunft

Grundsatzentscheid:

[1]

Art. 23 Abs. 3 i.V.m. Art. 112 Abs. 1 und 2 AsylG: Sofortiger

Vollzug der Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat im Flughafenverfahren.

Das BFF verfügt über die Kompetenz, im Falle der Anordnung

des sofortigen Vollzuges der Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat,

einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen; die in

Art. 112 Abs. 1 und 2 AsylG (in der neuen, auf den 1. April 2004 in Kraft

getretenen Fassung) vorgesehene Regelung findet über den Wortlaut hinaus auch

in diesem Fall Anwendung (Lückenfüllung; Erw. 3).

Décision de principe :

[2]

Art. 23 al. 3 LAsi en relation avec l'art. 112 al. 1 et 2 LAsi

: exécution immédiate du renvoi dans le pays d’origine ou dans un pays tiers, en

procédure d’aéroport.

L’ODR a pouvoir de décider du retrait de l’effet suspensif

à un éventuel recours dans les cas où il ordonne l’exécution immédiate du

renvoi dans le pays d’origine ou dans un pays tiers; la réglementation prévue

à l’art. 112 al. 1 et 2 LAsi (dans la nouvelle version entrée en vigueur, le

1er avril 2004) s’applique également à ces cas (comblement d’une lacune;

consid. 3).

Decisione di principio:

[3]

Art. 23 cpv. 3 in relazione all'art. 112 cpv. 1 e 2 LAsi:

esecuzione immediata dell’allontanamento verso il Paese d’origine o di

provenienza in procedura d’aeroporto.

[1]  Entscheid über eine Grundsatzfrage gemäss

Art. 104 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 Bst. a und Art. 11 Abs. 2 Bst. a und b

VOARK.

[2]  Décision sur une question de principe selon

l'art. 104 al. 3 LAsi en relation avec l'art. 10 al. 2 let. a et l'art. 11 al. 2

let. a et

b OCRA.

[3]  Decisione su questione di principio

conformemente all'art. 104 cpv. 3 LAsi in relazione con l'art. 10 cpv. 2 lett. a e l'art.

11 cpv. 2 lett. a e b OCRA.

2004 / 19 - 120

È consentito all’UFR, in caso di pronuncia dell’esecuzione

immediata dell’allontanamento verso il Paese d’origine o di provenienza in

procedura d’aeroporto, di ritirare l’effetto sospensivo all’eventuale ricorso.

La regola di cui all’art. 112 cpv. 1 e 2 LAsi (nella nuova versione entrata in

vigore il 1° aprile 2004) è infatti applicabile, al di là del tenore letterale,

anche in tali casi (colmata una lacuna legislativa; consid. 3).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer suchte am 1. April 2004 im Flughafen Zürich-Kloten um

Asyl nach. Das BFF verweigerte ihm mit Verfügung vom gleichen Tag die Einreise

in die Schweiz und wies ihm für die Dauer des Asylverfahrens den Transitbereich

des Flughafens als Aufenthaltsort zu.

Die Kantonspolizei Zürich (Flughafenpolizei) unterzog die beim

Beschwerdeführer sichergestellten Identitätsdokumente am 1. April 2004 einer

Echtheitsprüfung. Am folgenden Tag befragte sie den Beschwerdeführer zu seiner

Person, zum Reiseweg und zu den Gründen seines Asylgesuchs. Dabei trat dieser

unter dem Namen P.I. auf und führte bezüglich seiner Herkunft an, er besitze die

liberianische Staatsangehörigkeit und habe stets in Monrovia gelebt, ehe er im

Jahre 2002 zur Flucht gezwungen gewesen sei. Die folgenden eineinhalb Jahre habe

er in Ghana verbracht; Ende des Jahres 2003 sei er nach Südafrika (Johannesburg)

weitergezogen, wo er nun am 29. März 2004 das Flugzeug bestiegen habe, mit dem

er ohne Zwischenhalt in die Schweiz gelangt sei. Zur Begründung seines

Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, nach dem Tod

seiner Eltern und seiner Schwester sowie dem Verschwinden seines Bruders und

seines Onkels habe er keine Möglichkeit mehr gesehen, weiterhin in seinem

Heimatland zu leben. Sein Vater sei wegen seiner Mitgliedschaft bei der „M.F.P.L.“

im Jahre 1997 von der „Regierungsopposition“ umgebracht worden, währenddem seine

Mutter und seine Schwester ihr Leben in Feuersbrünsten verloren hätten, welche

von der Opposition in den Jahren 2000 und 2002 im Haus seiner Familie gelegt

worden seien. Er selber sei beim zweiten Brandanschlag im Jahre 2002 knapp dem

Tode entronnen, worauf er sich - sicherheitshalber und zur Pflege seiner

Verbrennungen - bei Freunden einquartiert habe, um dann nach einigen Wochen nach

Ghana auszureisen. Dort habe er zunächst drei Tage in einem Flüchtlingslager

verbracht und anschliessend bei einem Mann in der Nähe von Accra gelebt. Dieser

Mann habe ihm geholfen, zunächst nach Südafrika und von dort aus nach Europa zu

gelangen. Er sei in Liberia niemals in Haft genommen worden oder in ein

Gerichtsverfahren verwickelt gewesen und habe dort auch keine Probleme mit den

Behörden, der Polizei oder

2004 / 19 - 121

dem Militär gehabt. Er wisse jedoch, dass man ihn umgebracht hätte, wäre er

in seinem Heimatland geblieben.

Am 7. April 2004 hielt das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für die

Flüchtlinge (UNHCR) im Rahmen einer Konsultation im Sinne von Art. 23 Abs. 3

AsylG fest, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei als offensichtlich

unbegründet abzulehnen.

Mit Verfügung vom 13. April 2004 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer

erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, ordnete

sodann die - als sofort vollstreckbar bezeichnete - Wegweisung aus der Schweiz

an und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen seine Verfügung die

aufschiebende Wirkung.

Mit Eingabe vom 15. April 2004 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des

BFF vom 13. April 2004 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an.

Ohne ein Rechtsbegehren zu formulieren, verlangte er sinngemäss die Aufhebung

der angefochtenen Verfügung, die Gutheissung seines Asylgesuchs unter Abstellung

auf seine liberianische Staatsangehörigkeit und die Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde.

Auf Ersuchen des zuständigen Instruktionsrichters der ARK nahm das BFF in

seiner Vernehmlassung vom 15. April 2004 Stellung zur Frage der gesetzlichen

Grundlage des vorgenommenen Entzugs der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen

Beschwerde.

Die ARK weist die Beschwerde vollumfänglich ab.

Aus den Erwägungen:

3. a) Im Dispositiv der angefochtenen Verfügung wird die Wegweisung als

sofort vollstreckbar bezeichnet und einer allfälligen Beschwerde gegen die

Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Kompetenz des BFF zur

Anordnung des sofortigen Vollzugs der Wegweisung ergibt sich unmittelbar aus

Art. 23 Abs. 3 AsylG. Gemäss dieser Bestimmung kann das BFF - sofern die

Einreise nicht bewilligt wird und eine vorsorgliche Wegweisung in einen

Drittstaat nach Art. 23 Abs. 1 und 2 AsylG ausgeschlossen ist - den sofortigen

Vollzug der Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat anordnen, wenn der

asylsuchenden Person dort nach übereinstimmender Auffassung des BFF und des

UNHCR offensichtlich keine Verfolgung droht. Bisher hat das BFF sodann einer

allfälligen Beschwerde zudem regelmässig die aufschiebende Wirkung

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entzogen, wenn es gestützt auf Art. 23 Abs. 3 AsylG den sofortigen Vollzug

der Wegweisung anordnete. Die Kompetenz, im Falle der Anordnung des sofortigen

Vollzugs der Wegweisung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zu entziehen, war im Asylgesetz zwar auch bis anhin nicht ausdrücklich

vorgesehen. Sie konnte nach bisherigem Recht jedoch ohne weiteres durch

Umkehrschluss aus der im bisherigen Art. 112 Abs. 1 AsylG enthaltenen

spezialgesetzlichen Regelung abgeleitet werden, wonach die ausländische Person

im Falle der Anordnung des sofortigen Vollzugs der Wegweisung innerhalb von 24

Stunden bei der ARK ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

einreichen kann (vgl. zum Anwendungsbereich von Art. 55 Abs. 2 VwVG:

EMARK 1997 Nr. 9, S. 63 ff.

).

b) Unklar präsentiert sich die Rechtslage bezüglich der Kompetenz des BFF, im

Falle der Anordnung des sofortigen Vollzugs der Wegweisung in den Heimat- oder

Herkunftsstaates gestützt auf Art. 23 Abs. 3 AsylG einer allfälligen Beschwerde

gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung zu entziehen, hingegen seit

Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Entlastungsprogramm 2003 (EP 03; AS

2004 1633) vom 19. Dezember 2003 auf den 1. April 2004. Die im Rahmen des EP 03

revidierte Fassung von Art. 112 Abs. 1 AsylG sieht neu nämlich vor, dass die

ausländische Person innerhalb von 24 Stunden bei der ARK ein Gesuch um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einreichen kann, wenn der sofortige

Vollzug der Wegweisung nach Art. 23 Abs. 2 oder Art. 42 Abs. 3 AsylG angeordnet

wurde. Es werden demnach lediglich die beiden Fälle des sofortigen Vollzugs

einer vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat durch Zwischenverfügung

während des Verfahrens (Art. 23 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 3 AsylG) erwähnt, nicht

aber der sofortige Vollzug der Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat

nach Art. 23 Abs. 3 AsylG. Dies hat zur Folge, dass unter neuem Recht bei

Verfügungen nach Art. 23 Abs. 3 AsylG die Kompetenz des BFF zum Entzug der

aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde nicht mehr wie bis anhin

durch Umkehrschluss aus der in Art. 112 Abs. 1 AsylG enthaltenen Regelung

abgeleitet werden kann. Es stellt sich deshalb die Frage, ob das BFF überhaupt

dazu berechtigt war, in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde

die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

c) Zunächst ist zu klären, ob die Nichterwähnung von Art. 23 Abs. 3 AsylG in

der revidierten Fassung von Art. 112 Abs. 1 AsylG eine bewusst negative Antwort

des Gesetzgebers, ein so genanntes qualifiziertes Schweigen darstellt. Es ist

mit anderen Worten zu prüfen, ob der Gesetzgeber im Falle der Anordnung des

sofortigen Vollzugs der Wegweisung gestützt auf Art. 23 Abs. 3 AsylG dem BFF

diese Kompetenz […] bewusst entziehen und insofern eine andere Regelung als bei

Beschwerden gegen Zwischenverfügungen nach Art. 23 Abs. 2

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und Art. 42 Abs. 3 AsylG einführen wollte (vgl. BGE 129 V 6 Erw. 4.1.1 mit

Hinweisen).

aa) Wollte man die Nichterwähnung von Art. 23 Abs. 3 AsylG in Art. 112 Abs. 1

AsylG als qualifiziertes Schweigen interpretieren, so liesse sich als einzig

denkbare Begründung anführen, der Gesetzgeber habe im Flughafenverfahren den

sofortigen Vollzug der Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat dergestalt

umsetzen wollen, als dass die Wegweisung entsprechend der Regelung von Art. 39

Bst. a VwVG erst sofort nach Eintritt der Rechtskraft, d.h. sofort nach

unbenutztem Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist (vgl. Art. 50 VwVG) bzw.

sofort nach Erlass des negativen Beschwerdeurteils durch die ARK (vgl. Art. 33

VOARK) vollzogen werden soll. Die Wirkung der in Art. 23 Abs. 3 AsylG

eingeräumten Möglichkeit des beschleunigten Wegweisungsvollzugs („… kann der

sofortige Vollzug … angeordnet werden …“) würde sich mit anderen Worten darauf

reduzieren, dass nach dem Vorliegen einer rechtskräftigen Wegweisungsverfügung

keine Ausreisefrist angesetzt (vgl. Art. 45 Abs. 1 Bst. b AsylG) und abgewartet

werden müsste (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. a ANAG).

bb) Bei näherer Betrachtung ist indes auszuschliessen, dass eine derartige

Regelung angestrebt wurde. So fehlen in der Botschaft zum EP 03 vom 2. Juli 2003

(BBl 2003 5615 ff.) und in den Ratsprotokollen jegliche Hinweise auf eine

entsprechende Zielsetzung. Wie das BFF in seiner Vernehmlassung zu Recht

festhält, hat der Gesetzgeber vielmehr darauf verzichtet, die neue Konzeption

des Flughafenverfahrens, wie sie in der Botschaft zur Totalrevision vorgesehen

ist (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002, BBl

2002 6849 ff. und 6879 ff.), bereits in das EP 03 zu integrieren. Dies lässt

darauf schliessen, dass der Gesetzgeber die im Flughafenverfahren bestehenden

Regelungen betreffend die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat gemäss

Art. 23 Abs. 2 AsylG und betreffend die sofortige Wegweisung in den Heimat- oder

Herkunftsstaat gemäss Art. 23 Abs. 3 AsylG nicht ändern wollte. Dies wird auch

dadurch bestätigt, dass der in Art. 23 Abs. 4 AsylG formulierte Vorbehalt

zugunsten von Art. 112 AsylG unverändert belassen wurde. Die erwähnte

Ausnahmeregelung für den sofortigen Vollzug der Wegweisung nach Art. 23 Abs. 3

AsylG kann erst recht nicht mit dem Leitmotiv des EP 03 erklärt werden, welches

in der Sanierung des Bundeshaushaltes zu erblicken ist und im Asylbereich

umgesetzt wird, indem Personen, deren Asylgesuche offensichtlich unbegründet

sind oder die sich missbräuchlich verhalten und auf deren Asylgesuche nicht

eingetreten wird, aus dem System der Sozialleistungen ausgeschlossen werden,

sowie durch die Verkürzung des Verfahrens (BBl 2003 5689 ff.).

2004 / 19 - 124

cc) Vor allem aber würde es stossende und unsinnige Rechtsfolgen nach sich

ziehen, wollte man dem BFF beim sofortigen Wegweisungsvollzug nach Art. 23

Abs. 3 AsylG die Kompetenz zum Entzug der aufschiebenden Wirkung einer

allfälligen Beschwerde vorenthalten. Da in diesem Fall die Wegweisung frühestens

nach Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist vollstreckt werden könnte, die

asylsuchende Person nach Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheides aber nur

noch während längstens sieben Tagen im Transitbereich des Flughafens

festgehalten werden kann (vgl. Art. 23 Abs. 4 AsylG), müsste ihr - sofern nicht

die Ausschaffungshaft angeordnet wird (vgl.

EMARK 1998 Nr. 30

) - nach Ablauf der zulässigen Festhaltedauer im

Transitbereich des Flughafens unabhängig von einer allfälligen

Beschwerdeerhebung regelmässig die Einreise in die Schweiz bewilligt werden.

Dies läuft aber dem Charakter des Flughafenverfahrens zuwider, welches darauf

abzielt, Personen nicht in die Schweiz einreisen zu lassen, welche die

Voraussetzung für die Bewilligung zur Einreise gemäss Art. 21 AsylG nicht

erfüllen bzw. bei denen bereits am Flughafen die vorsorgliche Wegweisung in

einen Drittstaat angeordnet oder festgestellt werden kann, dass sie in ihrem

Heimat- oder Herkunftsland offensichtlich nicht verfolgt sind. Als Verfahren sui

generis (

EMARK 1998 Nr. 30, S. 292 ff., Erw. 6b

;

1995 Nr. 3, S. 33, Erw. 8b

) hängt das

Flughafenverfahren zudem von der Einreiseverweigerung ab (vgl. Art. 23 Abs. 1

und 3 AsylG: „Wird die Einreise nicht bewilligt […]“). Wird die Einreise

bewilligt, ist das Asylverfahren daher nicht am Flughafen, sondern im Inland

durchzuführen. Die ARK geht deshalb in ständiger Praxis davon aus, dass im

Flughafenverfahren die Verweigerung der Einreise eine Sachurteilsvoraussetzung

für die Anordnung des sofortigen Vollzugs der Wegweisung in den Heimat- oder

Herkunftsstaat nach Art. 23 Abs. 3 AsylG ist, welche entfällt, wenn während

hängigem Verfahren nachträglich die Einreise in die Schweiz ausdrücklich

bewilligt oder durch konkludentes Verhalten der Behörden (z. B. geregelte

Entlassung aus dem Flughafenareal, Zuweisung an eine Empfangsstelle,

Unterbringung in einem Durchgangszentrum, Entlassung aus der Ausschaffungshaft)

faktisch geduldet wird. Die im Flughafenverfahren gestützt auf Art. 23 Abs. 3

AsylG erlassene Verfügung des BFF fällt deshalb unabhängig vom Stadium, in dem

sich das noch hängige Verfahren im Zeitpunkt der - erteilten oder faktisch

erlangten - Einreisebewilligung befindet, gegenstandslos dahin mit der Folge,

dass das ordentliche Verfahren im Inland durchzuführen ist (vgl. W. Stöckli,

Asylgesuche am Flughafen - Praxisübersicht und Gedanken zum Verfahren, ASYL

1996/4, S. 107, Ziff. 2.1.c und S. 111, Ziff. 1.6.a; W. Lang, Das

Flughafenverfahren, ASYL 2000/3, S. 10, Ziff. 7.3; BGE 128 II 199 Erw. 2.2.3 mit

einem Hinweis auf das Urteil der ARK vom 6. März 2002 i.S. H.C., Kamerun, wo die

auf Anordnung des Flughafenarztes erfolgte Einlieferung der Beschwerdeführerin

zur Abklärung in eine psychiatrische Klinik aufgrund der Absprache zwischen

Flughafenpolizei und der Klinikleitung, diese stehe der Flughafenpolizei

jederzeit zur Verfügung, nicht als fak­

2004 / 19 - 125

tisch geduldete Einreise beurteilt wurde; vgl. auch

EMARK 1998 Nr. 30, S. 253

, wo betreffend

die Ausschaffungshaft im Flughafengefängnis festgestellt wurde, dass eine

Einreise solange nicht als erfolgt gelte, als sich die asylsuchende Person -

wenn auch nicht mehr im eigentlichen Transitbereich - noch im Gewahrsam der

Flughafenpolizei befinde und dieser Behörde zur Verfügung stehe). Wollte man die

Nichterwähnung von Art. 23 Abs. 3 AsylG in Art. 112 Abs. 1 AsylG als

qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers deuten, hätte dies nach heutiger

Rechtslage demnach zur Folge, dass die gestützt auf Art. 23 Abs. 3 AsylG

ergangene Verfügung des BFF aufgrund der infolge Ablaufs der zulässigen

maximalen Aufenthaltsdauer im Transitbereich zu bewilligenden Einreise in die

Schweiz gegenstandslos dahin fällt und mit zeitlicher Verzögerung das

ordentliche Asylverfahren im Inland durchgeführt werden müsste. Ein derartiger

prozessualer Unsinn kann freilich nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen.

d) Nachdem aufgrund der bisherigen Erwägungen die Annahme eines

qualifizierten Schweigens nicht in Betracht fällt, steht fest, dass mit der in

der deutschen, französischen und italienischen Fassung des Gesetzes

festzustellenden Nichterwähnung von Art. 23 Abs. 3 AsylG in Art. 112 Abs. 1

AsylG eine ausfüllungsbedürftige Lücke geschaffen wurde. Weil die sich

unweigerlich stellende Rechtsfrage, wie die erwähnten prozessualen Folgen zu

vermeiden sind, im Gesetz nicht beantwortet wird, liegt ein gesetzgeberisches

Versehen und damit eine so genannte echte Lücke vor, welche das Gericht unter

Rückgriff auf die ratio legis zu schliessen hat (vgl. BGE 129 V 6 Erw. 4.1.1 mit

Hinweisen).

aa) Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass im Flughafenverfahren die

Anordnung des sofortigen Vollzugs der Wegweisung in den Heimat- oder

Herkunftsstaat durch das BFF nur dann sinnvoll ist, wenn die Wegweisung bereits

vor Eintritt der Rechtskraft vollstreckt werden kann. Dies ist aber nur möglich,

wenn das BFF die der Beschwerde zukommende aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 55

VwVG) entziehen kann, weil nur in diesem Fall die Verfügung vor Eintritt der

Rechtskraft vollstreckbar ist (vgl. Art. 39 Bst. c VwVG). Es drängt sich deshalb

auf, dem BFF - wie unter bisherigem Recht und wie bei vorsorglichen Wegweisungen

in einen Drittstaat am Flughafen im Rahmen des EP 03 weiterhin vorgesehen - auch

inskünftig die Kompetenz einzuräumen, im Falle der Anordnung des sofortigen

Vollzugs der Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat nach Art. 23 Abs. 3

AsylG einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Diese

Betrachtungsweise rechtfertigt sich insbesondere - wie gezeigt - auch deshalb,

weil es in den Materialien gänzlich an Hinweisen darauf fehlt, dass der

Gesetzgeber im Rahmen des EP 03 die Kompetenzen des BFF bei der Anwendung von

Art. 23 Abs. 3 AsylG bewusst anders als unter bisherigem Recht hat regeln

wollen. Vielmehr ist davon auszugehen,

2004 / 19 - 126

dass der Gesetzgeber mit der Neuformulierung von Art. 112 Abs. 1 AsylG nichts

anderem als der Aufhebung von Art. 45 Abs. 2 AsylG Rechnung tragen wollte,

welcher die Möglichkeit der Anordnung des sofortigen Vollzugs der Wegweisung bei

Nichteintretensentscheiden des BFF nach den Artikeln 32-34 AsylG vorsah (vgl.

Botschaft zum EP 03 vom 2. Juli 2003, BBl 2003 5759; Botschaft vom 4. September

2002 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2002 6889).

bb) Die festgestellte Lücke ist demnach zu füllen, indem dem BFF genau gleich

wie im Falle der vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat nach Art. 23 Abs.

1 und 2 sowie Art. 42 Abs. 2 und 3 AsylG auch im Falle der Anordnung des

sofortigen Vollzugs der Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat nach

Art. 23 Abs. 3 AsylG die Kompetenz zukommen soll, einer allfälligen Beschwerde

die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Als sachlich befriedigende Option der

richterlichen Lückenfüllung fällt mit anderen Worten einzig in Betracht,

Art. 112 Abs. 1 AsylG so zu verstehen, wie wenn Art. 23 Abs. 3 AsylG darin

ebenfalls ausdrücklich erwähnt wäre.

cc) Die so vorgenommene Lückenfüllung hat zur Folge, dass im Falle der

Anordnung des sofortigen Vollzugs der Wegweisung nach Art. 23 Abs. 3 AsylG unter

gleichzeitigem Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde

durch das BFF die davon betroffene ausländische Person innert 24 Stunden bei der

ARK zusammen mit der Beschwerde (vgl.

EMARK

1995 Nr. 13, S. 120 f., Erw. 3

) ein Gesuch um Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung einzureichen hat, will sie sich nicht dem Risiko einer

Ausschaffung aussetzen (vgl. Art. 112 Abs. 1 AsylG;

EMARK 1995 Nr. 13

, a.a.O.). Der sofortige

Vollzug der Wegweisung ist somit weiterhin erst nach unbenutztem Ablauf der

24-stündigen Frist zulässig (vgl.

EMARK 1996

Nr. 41, S. 359 f., Erw. 3a

;

1993 Nr. 1, S.

4

; Lang, a.a.O. S. 14, Ziff. 11.2) bzw. dann, wenn die ARK das Gesuch um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen hat (vgl.

EMARK 1995 Nr. 13

, a.a.O.), wobei diese

über ein innert 24 Stunden eingereichtes Gesuch um Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wie bis anhin innert 48 Stunden

entscheiden muss (Art. 112 Abs. 2 AsylG).

e) Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFF auch nach Inkrafttreten des

EP 03 auf den 1. April 2004 über die Kompetenz verfügt, im Falle der Anordnung

des sofortigen Vollzuges der Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat

gemäss Art. 23 Abs. 3 AsylG einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende

Wirkung zu entziehen, und die in Art. 112 Abs. 1 und 2 AsylG vorgesehene

Regelung über den Wortlaut hinaus auch in diesem Fall Anwendung findet.

2004 / 19 - 127

4. Nach dem Gesagten liegt somit keine Verletzung von Bundesrecht vor, wenn

das BFF in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde gegen

dieselbe die aufschiebende Wirkung entzogen hat. Der Instruktionsrichter der ARK

hat demnach in der Zwischenverfügung vom 16. April 2004 gestützt auf Art. 27

Abs. 2 VOARK und in Beachtung von Art. 112 Abs. 1 und 2 AsylG zu Recht über das

mit der Beschwerde sinngemäss verbundene Gesuch um Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung befunden.

©

24.09.04