1. Eine nach Ablauf der angesetzten Vernehmlassungsfrist eingereichte Stellungnahme der Vorinstanz zur Beschwerde ist trotz der Verspätung zu berücksichtigen, wenn ihr Inhalt als ausschlaggebend erscheint (Erw. 6). 2. Aufhebung der vorinstanzlichen Asylverfügung infolge
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Eine nach Ablauf der angesetzten Vernehmlassungsfrist eingereichte Stellungnahme der Vorinstanz zur Beschwerde ist trotz der Verspätung zu berücksichtigen, wenn ihr Inhalt als ausschlaggebend erscheint (Erw. 6).
E. 2 Annullamento della decisione di prima istanza a causa
dell'accertamento incompleto dei fatti giuridicamente rilevanti. In casu,
l'UFR ha ignorato il mandato d'arresto esibito dalla parte concernente il
sostegno ad un'organizzazione illegale (consid. 7).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung des am 16. August 2000 in der
Empfangsstelle Genf gestellten Asylgesuchs geltend, sein Leben sei in der Türkei
bedroht gewesen. Er sei mehrere Male, letztmals anfangs 1999, auf die
Terrorbekämpfungsabteilung der Gendarmerie mitgenommen und unter Todesdrohung
dazu aufgefordert worden, als Spitzel für die Behörden tätig zu sein. Der
Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er sei Kurde und Mitglied der Kurdenpartei
HADEP und für diese bei den Parlamentswahlen im Jahre 1999 als Wahlbeobachter
tätig gewesen. Im Dezember 1999 sei er zu Hause von Polizeibeamten gesucht
worden. Anlässlich seiner Teilnahme an der Maifeier im Jahre 2000 sei er
festgenommen, geschlagen und mit Elektroschocks gefoltert worden.
Das BFF stellte mit Verfügung vom 11. September 2002 fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
Mit Beschwerde vom 16. Oktober 2002 beantragte der Beschwerdeführer, die
vorinstanzliche Verfügung sei vollständig aufzuheben. Es sei festzustellen, dass
er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventuell
sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig respektive unzumutbar
sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In der Beschwerde wurde unter
anderem gerügt, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung einen vom
Beschwerdeführer zu den Akten gereichten türkischen Haftbefehl mit keinem Wort
gewürdigt.
Die Vorinstanz hielt in einer nach Ablauf der vom Instruktionsrichter
angesetzten Frist eingereichten Vernehmlassung vom 3. Februar 2003 an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die ARK hebt die Verfügung des BFF auf und weist die Akten zum neuen
Entscheid an die Vorinstanz zurück.
2004 / 16 - 107
Aus den Erwägungen:
E. 6 a) Die Vorinstanz hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nach
wiederholter Aufforderung durch den Instruktionsrichter der ARK keine
Vernehmlassung zur Beschwerde abgegeben. Einen Monat nach Ablauf der letzten
diesbezüglich angesetzten Frist hat sie am 3. Februar 2003 eine Stellungnahme zu
den Akten gereicht, die im Lichte von Art. 32 Abs. 2 VwVG zu prüfen ist. Gemäss
dieser Bestimmung kann die ARK verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend
erscheinen, trotz der Verspätung berücksichtigen.
b) In ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 2003 hält die Vorinstanz fest, nach
der amtsinternen Analyse des Haftbefehls habe zwar keine formelle Fälschung
festgestellt werden können; es hätten sich jedoch eine Anzahl Ungereimtheiten
ergeben, welche auf eine Fälschung hinweisen würden. Mangels
Vergleichsdokumenten werde das Dokument vom BFF "nicht als formelle Fälschung
i.e.S." qualifiziert. Hingegen könne das Beweismittel aufgrund der erkannten
Ungereimtheiten "keine materielle Überzeugungskraft" entfalten.
In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass Urkunden grundsätzlich
entweder authentisch oder gefälscht - allenfalls verfälscht - sind; als einzige
diesbezügliche "Zwischenform" war bisher die Konstellation der von
Unberechtigten missbräuchlicherweise verwendeten echten Dokumente bekannt (vgl.
Art. 10 Abs. 4 AsylG). Die vom BFF getroffene Unterscheidung zwischen formellen
Fälschungen im engeren und im weiteren Sinn ist unverständlich. Im Ergebnis geht
die Vorinstanz offenbar davon aus, die Frage der Authentizität des vom
Beschwerdeführer eingereichten Dokuments offen lassen zu können. Ein solches
Vorgehen wäre dann zulässig (und regelmässig sachgerecht, weil damit aufwändige
Abklärungen vermieden werden können), wenn mit dem betreffenden Beweismittel ein
flüchtlings- oder wegweisungsrechtlich offensichtlich irrelevantes Vorbringen
belegt werden soll. Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer Belege
für seine Mitgliedschaft bei der mittlerweile verbotenen Kurdenpartei HADEP zu
den Akten gereicht, welches Vorbringen, soweit feststellbar, von der Vorinstanz
nicht bestritten wird. Die Flüchtlingseigenschaft seines Bruders A., der gemäss
Begründung der diesbezüglichen Verfügung als regionalverantwortliches
Kadermitglied der PKK tätig gewesen sei, wurde vom BFF am 1. März 2000
anerkannt.
Bei dem vom Beschwerdeführer eingereichten Dokument handelt es sich um einen
Haftbefehl (Formular Örnek Nr. 5) aus dem Jahre 1999, in dem ihm eine Verletzung
von "Art. 169" zur Last gelegt wird. Gemeint ist offenkundig der berüchtigte
Art. 169 des türkischen Strafgesetzbuches, der - als faktischer
Terror-Generalstraftatbestand (vgl. etwa amnesty international, Jahresbericht
2003/
2004 / 16 - 108
Türkei, S. 583) - die "Unterstützung und Beihilfe bei Straftaten einer
illegalen Organisation" unter Strafe stellt. Die potenzielle asylrechtliche
Relevanz eines solchen Asylvorbringens liegt auf der Hand. Angesichts der
geschilderten persönlichen und familiären Umstände des Beschwerdeführers müsste
die Auffassung, ein solches Beweismittel vermöchte bloss einen asylrechtlich
irrelevanten Umstand zu belegen, als völlig unhaltbar bezeichnet werden.
c) Die Vorbringen der Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2003
sind nach dem Gesagten offensichtlich nicht ausschlaggebend. Die verspätet
eingereichte Vernehmlassung des BFF ist demnach nicht weiter zu beachten.
E. 7 a) Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem
Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (vgl. Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 32 und 49 VwVG). Dabei muss sie die für das Verfahren
erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten
Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. A. Kölz/I.
Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage,
Zürich 1998, S. 97). Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person indessen
die Pflicht und - unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs - das Recht, an
der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Aus Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG
ergibt sich insbesondere die Berechtigung, Beweise anzubieten respektive
einzureichen, welche die Verwaltungsbehörde grundsätzlich im Rahmen der
Gewährung des rechtlichen Gehörs zu würdigen hat, bevor sie verfügt (vgl. auch
Kölz/Häner, a.a.O., S. 98, zur Generalbestimmung von Art. 33 Abs. 1 VwVG).
b) In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe den anlässlich der
kantonalen Befragung eingereichten Haftbefehl in ihrem Entscheid nicht
berücksichtigt.
Diese Rüge ist berechtigt, werden doch in der angefochtenen Verfügung mehrere
Beweismittel, nicht aber dieses Dokument erwähnt, dessen potenzielle
Asylrelevanz bereits oben festgestellt worden ist (vgl. Erw. 6.b).
Im Rahmen der E-Mail-Korrespondenz zwischen der ARK und dem BFF im
Zusammenhang mit dem Nichteinreichen einer Vernehmlassung der Vorinstanz hatte
der zuständige Sachbearbeiter festgehalten, der in der Beschwerde eingereichte
Haftbefehl sei "nicht in den Akten" gewesen. Diesbezüglich ist auf das kantonale
Befragungsprotokoll zu verweisen, in dem folgende Aussage erwähnt ist: "Heute
abgegeben: Dokument, dass ich gesucht werde von der Gend.kommandatur A. vom
10.12.99, gemäss Art. 169 werde ich gesucht". Im Beilagenverzeichnis des
Begleitschreibens der zuständigen Behörde des Kan-
2004 / 16 - 109
tons X. vom 25. Oktober 2000 an das BFF wird nicht nur das
Befragungsprotokoll vom gleichen Tag, sondern, nebst anderen Beweismitteln, auch
ein "Dokument, dass GS gesucht werde" erwähnt. Das Dokument befindet sich samt
dem eingereichten Briefumschlag im Original im Beweismittelcouvert des BFF.
Nach diesen Ausführungen ist festzustellen, dass die Vorinstanz das zu den
Akten gereichte Beweismittel übersehen und damit den rechtserheblichen
Sachverhalt ungenügend erstellt hat. An dieser Einschätzung vermag auch die von
der Vorinstanz nach Beendigung des Vernehmlassungsverfahrens vorgenommene
Analyse der Echtheit des Haftbefehls (Prüfungsergebnis: Authentizität
unbestimmt) nichts zu ändern, zumal die verfügende Behörde - wie erwähnt -
gehalten ist, den Sachverhalt vor ihrer Verfügung vollständig abzuklären.
c) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Sache ist - vorab zur
vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung - an das BFF zurückzuweisen.
Die Vorinstanz wird sich abschliessend zu Frage der Authentizität des
eingereichten Haftbefehls äussern müssen. Vor seinem erneuten Entscheid wird das
BFF zudem einerseits die Akten des Bruders des Beschwerdeführers - sowie seines
Cousins A., der HADEP-Parteipräsident der Provinz X gewesen und vom BFF
ebenfalls als Flüchtling anerkannt worden sei sorgfältig zu konsultieren haben.
Andererseits ist in diesem Zusammenhang zusammenfassend festzuhalten, dass die
vorliegend für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
sprechenden Umstände (namentlich die offenkundige Herkunft aus einer Familie mit
engen Beziehungen zu PKK und HADEP, die eingereichten Beweismittel, die bei
Durchsicht der Befragungsprotokolle ins Auge stechenden Realitätskennzeichen
oder die sich aus den Akten des Bruders ergebenden Hinweise) nur ungenügend
gewürdigt worden sind; eine sorgfältige Abwägung der für und der gegen die
Glaubhaftigkeit sprechenden Argumente (vgl. etwa
EMARK 1993 Nr. 21, S. 137 f.
) ist der aufzuhebenden Verfügung jedenfalls
ebenso wenig zu entnehmen, wie eine praxiskonforme Prüfung der Frage, ob der
Beschwerdeführer [ ] eine so genannte Reflexverfolgung zu befürchten hätte.
©
16.06.04
Tel. +41-31-323 101 11, Fax +41-31-323 102 20, E-Mail:
info@ark.admin.ch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2004 16/105
EMARK - JICRA - GICRA
2004 / 16
2004 / 16 - 105
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 11. Februar 2004 i.S. Y.A., Türkei
Art. 32 Abs. 2 und Art. 57 Abs. 1 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b
AsylG: Verspätete Vernehmlassung der Vorinstanz; unvollständige Feststellung des
rechts-erheblichen Sachverhalts.
1. Eine nach Ablauf der angesetzten Vernehmlassungsfrist
eingereichte Stellungnahme der Vorinstanz zur Beschwerde ist trotz der
Verspätung zu berücksichtigen, wenn ihr Inhalt als ausschlaggebend erscheint
(Erw. 6).
2. Aufhebung der vorinstanzlichen Asylverfügung infolge
unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts: Übersehen
eines bei den Akten liegenden Haftbefehls wegen Unterstützung illegaler
Organisationen (Erw. 7).
Art. 32 al. 2 et 57 al. 1 PA, art. 106 al. 1 let. b LAsi :
détermination tardive de lautorité de première instance, établissement
incomplet de létat de fait pertinent.
1. Une réponse au recours déposée par lautorité de
première instance, après le délai qui lui a été imparti pour ce faire, doit
néanmoins être prise en considération lorsque son contenu apparaît décisif (consid.
6).
2. Annulation de la décision de lautorité de première
instance pour constatation incomplète des faits pertinents. In casu, lODR a
omis de prendre en considération un mandat darrêt pour soutien à une
organisation illégale, figurant parmi les pièces du dossier (consid. 7).
Art. 32 cpv. 2 nonché art. 57 cpv. 1 PA; art. 106 cpv. 1 lett.
b LAsi: inoltro tardivo della risposta al ricorso da parte dell'UFR;
accertamento incompleto dei fatti giuridicamente rilevanti.
1. È tenuto conto di una risposta al ricorso inoltrata
tardivamente dallUFR allorquando il contenuto della stessa è decisivo (consid.
6).
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2. Annullamento della decisione di prima istanza a causa
dell'accertamento incompleto dei fatti giuridicamente rilevanti. In casu,
l'UFR ha ignorato il mandato d'arresto esibito dalla parte concernente il
sostegno ad un'organizzazione illegale (consid. 7).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung des am 16. August 2000 in der
Empfangsstelle Genf gestellten Asylgesuchs geltend, sein Leben sei in der Türkei
bedroht gewesen. Er sei mehrere Male, letztmals anfangs 1999, auf die
Terrorbekämpfungsabteilung der Gendarmerie mitgenommen und unter Todesdrohung
dazu aufgefordert worden, als Spitzel für die Behörden tätig zu sein. Der
Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er sei Kurde und Mitglied der Kurdenpartei
HADEP und für diese bei den Parlamentswahlen im Jahre 1999 als Wahlbeobachter
tätig gewesen. Im Dezember 1999 sei er zu Hause von Polizeibeamten gesucht
worden. Anlässlich seiner Teilnahme an der Maifeier im Jahre 2000 sei er
festgenommen, geschlagen und mit Elektroschocks gefoltert worden.
Das BFF stellte mit Verfügung vom 11. September 2002 fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
Mit Beschwerde vom 16. Oktober 2002 beantragte der Beschwerdeführer, die
vorinstanzliche Verfügung sei vollständig aufzuheben. Es sei festzustellen, dass
er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventuell
sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig respektive unzumutbar
sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In der Beschwerde wurde unter
anderem gerügt, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung einen vom
Beschwerdeführer zu den Akten gereichten türkischen Haftbefehl mit keinem Wort
gewürdigt.
Die Vorinstanz hielt in einer nach Ablauf der vom Instruktionsrichter
angesetzten Frist eingereichten Vernehmlassung vom 3. Februar 2003 an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die ARK hebt die Verfügung des BFF auf und weist die Akten zum neuen
Entscheid an die Vorinstanz zurück.
2004 / 16 - 107
Aus den Erwägungen:
6. a) Die Vorinstanz hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nach
wiederholter Aufforderung durch den Instruktionsrichter der ARK keine
Vernehmlassung zur Beschwerde abgegeben. Einen Monat nach Ablauf der letzten
diesbezüglich angesetzten Frist hat sie am 3. Februar 2003 eine Stellungnahme zu
den Akten gereicht, die im Lichte von Art. 32 Abs. 2 VwVG zu prüfen ist. Gemäss
dieser Bestimmung kann die ARK verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend
erscheinen, trotz der Verspätung berücksichtigen.
b) In ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 2003 hält die Vorinstanz fest, nach
der amtsinternen Analyse des Haftbefehls habe zwar keine formelle Fälschung
festgestellt werden können; es hätten sich jedoch eine Anzahl Ungereimtheiten
ergeben, welche auf eine Fälschung hinweisen würden. Mangels
Vergleichsdokumenten werde das Dokument vom BFF "nicht als formelle Fälschung
i.e.S." qualifiziert. Hingegen könne das Beweismittel aufgrund der erkannten
Ungereimtheiten "keine materielle Überzeugungskraft" entfalten.
In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass Urkunden grundsätzlich
entweder authentisch oder gefälscht - allenfalls verfälscht - sind; als einzige
diesbezügliche "Zwischenform" war bisher die Konstellation der von
Unberechtigten missbräuchlicherweise verwendeten echten Dokumente bekannt (vgl.
Art. 10 Abs. 4 AsylG). Die vom BFF getroffene Unterscheidung zwischen formellen
Fälschungen im engeren und im weiteren Sinn ist unverständlich. Im Ergebnis geht
die Vorinstanz offenbar davon aus, die Frage der Authentizität des vom
Beschwerdeführer eingereichten Dokuments offen lassen zu können. Ein solches
Vorgehen wäre dann zulässig (und regelmässig sachgerecht, weil damit aufwändige
Abklärungen vermieden werden können), wenn mit dem betreffenden Beweismittel ein
flüchtlings- oder wegweisungsrechtlich offensichtlich irrelevantes Vorbringen
belegt werden soll. Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer Belege
für seine Mitgliedschaft bei der mittlerweile verbotenen Kurdenpartei HADEP zu
den Akten gereicht, welches Vorbringen, soweit feststellbar, von der Vorinstanz
nicht bestritten wird. Die Flüchtlingseigenschaft seines Bruders A., der gemäss
Begründung der diesbezüglichen Verfügung als regionalverantwortliches
Kadermitglied der PKK tätig gewesen sei, wurde vom BFF am 1. März 2000
anerkannt.
Bei dem vom Beschwerdeführer eingereichten Dokument handelt es sich um einen
Haftbefehl (Formular Örnek Nr. 5) aus dem Jahre 1999, in dem ihm eine Verletzung
von "Art. 169" zur Last gelegt wird. Gemeint ist offenkundig der berüchtigte
Art. 169 des türkischen Strafgesetzbuches, der - als faktischer
Terror-Generalstraftatbestand (vgl. etwa amnesty international, Jahresbericht
2003/
2004 / 16 - 108
Türkei, S. 583) - die "Unterstützung und Beihilfe bei Straftaten einer
illegalen Organisation" unter Strafe stellt. Die potenzielle asylrechtliche
Relevanz eines solchen Asylvorbringens liegt auf der Hand. Angesichts der
geschilderten persönlichen und familiären Umstände des Beschwerdeführers müsste
die Auffassung, ein solches Beweismittel vermöchte bloss einen asylrechtlich
irrelevanten Umstand zu belegen, als völlig unhaltbar bezeichnet werden.
c) Die Vorbringen der Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2003
sind nach dem Gesagten offensichtlich nicht ausschlaggebend. Die verspätet
eingereichte Vernehmlassung des BFF ist demnach nicht weiter zu beachten.
7. a) Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem
Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (vgl. Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 32 und 49 VwVG). Dabei muss sie die für das Verfahren
erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten
Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. A. Kölz/I.
Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage,
Zürich 1998, S. 97). Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person indessen
die Pflicht und - unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs - das Recht, an
der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Aus Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG
ergibt sich insbesondere die Berechtigung, Beweise anzubieten respektive
einzureichen, welche die Verwaltungsbehörde grundsätzlich im Rahmen der
Gewährung des rechtlichen Gehörs zu würdigen hat, bevor sie verfügt (vgl. auch
Kölz/Häner, a.a.O., S. 98, zur Generalbestimmung von Art. 33 Abs. 1 VwVG).
b) In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe den anlässlich der
kantonalen Befragung eingereichten Haftbefehl in ihrem Entscheid nicht
berücksichtigt.
Diese Rüge ist berechtigt, werden doch in der angefochtenen Verfügung mehrere
Beweismittel, nicht aber dieses Dokument erwähnt, dessen potenzielle
Asylrelevanz bereits oben festgestellt worden ist (vgl. Erw. 6.b).
Im Rahmen der E-Mail-Korrespondenz zwischen der ARK und dem BFF im
Zusammenhang mit dem Nichteinreichen einer Vernehmlassung der Vorinstanz hatte
der zuständige Sachbearbeiter festgehalten, der in der Beschwerde eingereichte
Haftbefehl sei "nicht in den Akten" gewesen. Diesbezüglich ist auf das kantonale
Befragungsprotokoll zu verweisen, in dem folgende Aussage erwähnt ist: "Heute
abgegeben: Dokument, dass ich gesucht werde von der Gend.kommandatur A. vom
10.12.99, gemäss Art. 169 werde ich gesucht". Im Beilagenverzeichnis des
Begleitschreibens der zuständigen Behörde des Kan-
2004 / 16 - 109
tons X. vom 25. Oktober 2000 an das BFF wird nicht nur das
Befragungsprotokoll vom gleichen Tag, sondern, nebst anderen Beweismitteln, auch
ein "Dokument, dass GS gesucht werde" erwähnt. Das Dokument befindet sich samt
dem eingereichten Briefumschlag im Original im Beweismittelcouvert des BFF.
Nach diesen Ausführungen ist festzustellen, dass die Vorinstanz das zu den
Akten gereichte Beweismittel übersehen und damit den rechtserheblichen
Sachverhalt ungenügend erstellt hat. An dieser Einschätzung vermag auch die von
der Vorinstanz nach Beendigung des Vernehmlassungsverfahrens vorgenommene
Analyse der Echtheit des Haftbefehls (Prüfungsergebnis: Authentizität
unbestimmt) nichts zu ändern, zumal die verfügende Behörde - wie erwähnt -
gehalten ist, den Sachverhalt vor ihrer Verfügung vollständig abzuklären.
c) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Sache ist - vorab zur
vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung - an das BFF zurückzuweisen.
Die Vorinstanz wird sich abschliessend zu Frage der Authentizität des
eingereichten Haftbefehls äussern müssen. Vor seinem erneuten Entscheid wird das
BFF zudem einerseits die Akten des Bruders des Beschwerdeführers - sowie seines
Cousins A., der HADEP-Parteipräsident der Provinz X gewesen und vom BFF
ebenfalls als Flüchtling anerkannt worden sei sorgfältig zu konsultieren haben.
Andererseits ist in diesem Zusammenhang zusammenfassend festzuhalten, dass die
vorliegend für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
sprechenden Umstände (namentlich die offenkundige Herkunft aus einer Familie mit
engen Beziehungen zu PKK und HADEP, die eingereichten Beweismittel, die bei
Durchsicht der Befragungsprotokolle ins Auge stechenden Realitätskennzeichen
oder die sich aus den Akten des Bruders ergebenden Hinweise) nur ungenügend
gewürdigt worden sind; eine sorgfältige Abwägung der für und der gegen die
Glaubhaftigkeit sprechenden Argumente (vgl. etwa
EMARK 1993 Nr. 21, S. 137 f.
) ist der aufzuhebenden Verfügung jedenfalls
ebenso wenig zu entnehmen, wie eine praxiskonforme Prüfung der Frage, ob der
Beschwerdeführer [ ] eine so genannte Reflexverfolgung zu befürchten hätte.
©
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Tel. +41-31-323 101 11, Fax +41-31-323 102 20, E-Mail:
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