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EMARK-2004-16

Art. 32 Abs. 2 und Art. 57 Abs. 1 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b

Emark · 2004-02-11 · Deutsch CH
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1. Eine nach Ablauf der angesetzten Vernehmlassungsfrist eingereichte Stellungnahme der Vorinstanz zur Beschwerde ist trotz der Verspätung zu berücksichtigen, wenn ihr Inhalt als ausschlaggebend erscheint (Erw. 6). 2. Aufhebung der vorinstanzlichen Asylverfügung infolge

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Eine nach Ablauf der angesetzten Vernehmlassungsfrist eingereichte Stellungnahme der Vorinstanz zur Beschwerde ist trotz der Verspätung zu berücksichtigen, wenn ihr Inhalt als ausschlaggebend erscheint (Erw. 6).

E. 2 Annullamento della decisione di prima istanza a causa

dell'accertamento incompleto dei fatti giuridicamente rilevanti. In casu,

l'UFR ha ignorato il mandato d'arresto esibito dalla parte concernente il

sostegno ad un'organizzazione illegale (consid. 7).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer machte zur Begründung des am 16. August 2000 in der

Empfangsstelle Genf gestellten Asylgesuchs geltend, sein Leben sei in der Türkei

bedroht gewesen. Er sei mehrere Male, letztmals anfangs 1999, auf die

Terrorbekämpfungsabteilung der Gendarmerie mitgenommen und unter Todesdrohung

dazu aufgefordert worden, als Spitzel für die Behörden tätig zu sein. Der

Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er sei Kurde und Mitglied der Kurdenpartei

HADEP und für diese bei den Parlamentswahlen im Jahre 1999 als Wahlbeobachter

tätig gewesen. Im Dezember 1999 sei er zu Hause von Polizeibeamten gesucht

worden. Anlässlich seiner Teilnahme an der Maifeier im Jahre 2000 sei er

festgenommen, geschlagen und mit Elektroschocks gefoltert worden.

Das BFF stellte mit Verfügung vom 11. September 2002 fest, der

Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das

Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus

der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.

Mit Beschwerde vom 16. Oktober 2002 beantragte der Beschwerdeführer, die

vorinstanzliche Verfügung sei vollständig aufzuheben. Es sei festzustellen, dass

er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventuell

sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig respektive unzumutbar

sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In der Beschwerde wurde unter

anderem gerügt, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung einen vom

Beschwerdeführer zu den Akten gereichten türkischen Haftbefehl mit keinem Wort

gewürdigt.

Die Vorinstanz hielt in einer nach Ablauf der vom Instruktionsrichter

angesetzten Frist eingereichten Vernehmlassung vom 3. Februar 2003 an ihrer

Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Die ARK hebt die Verfügung des BFF auf und weist die Akten zum neuen

Entscheid an die Vorinstanz zurück.

2004 / 16 - 107

Aus den Erwägungen:

E. 6 a) Die Vorinstanz hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nach

wiederholter Aufforderung durch den Instruktionsrichter der ARK keine

Vernehmlassung zur Beschwerde abgegeben. Einen Monat nach Ablauf der letzten

diesbezüglich angesetzten Frist hat sie am 3. Februar 2003 eine Stellungnahme zu

den Akten gereicht, die im Lichte von Art. 32 Abs. 2 VwVG zu prüfen ist. Gemäss

dieser Bestimmung kann die ARK verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend

erscheinen, trotz der Verspätung berücksichtigen.

b) In ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 2003 hält die Vorinstanz fest, nach

der amtsinternen Analyse des Haftbefehls habe zwar keine formelle Fälschung

festgestellt werden können; es hätten sich jedoch eine Anzahl Ungereimtheiten

ergeben, welche auf eine Fälschung hinweisen würden. Mangels

Vergleichsdokumenten werde das Dokument vom BFF "nicht als formelle Fälschung

i.e.S." qualifiziert. Hingegen könne das Beweismittel aufgrund der erkannten

Ungereimtheiten "keine materielle Überzeugungskraft" entfalten.

In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass Urkunden grundsätzlich

entweder authentisch oder gefälscht - allenfalls verfälscht - sind; als einzige

diesbezügliche "Zwischenform" war bisher die Konstellation der von

Unberechtigten missbräuchlicherweise verwendeten echten Dokumente bekannt (vgl.

Art. 10 Abs. 4 AsylG). Die vom BFF getroffene Unterscheidung zwischen formellen

Fälschungen im engeren und im weiteren Sinn ist unverständlich. Im Ergebnis geht

die Vorinstanz offenbar davon aus, die Frage der Authentizität des vom

Beschwerdeführer eingereichten Dokuments offen lassen zu können. Ein solches

Vorgehen wäre dann zulässig (und regelmässig sachgerecht, weil damit aufwändige

Abklärungen vermieden werden können), wenn mit dem betreffenden Beweismittel ein

flüchtlings- oder wegweisungsrechtlich offensichtlich irrelevantes Vorbringen

belegt werden soll. Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer Belege

für seine Mitgliedschaft bei der mittlerweile verbotenen Kurdenpartei HADEP zu

den Akten gereicht, welches Vorbringen, soweit feststellbar, von der Vorinstanz

nicht bestritten wird. Die Flüchtlingseigenschaft seines Bruders A., der gemäss

Begründung der diesbezüglichen Verfügung als regionalverantwortliches

Kadermitglied der PKK tätig gewesen sei, wurde vom BFF am 1. März 2000

anerkannt.

Bei dem vom Beschwerdeführer eingereichten Dokument handelt es sich um einen

Haftbefehl (Formular Örnek Nr. 5) aus dem Jahre 1999, in dem ihm eine Verletzung

von "Art. 169" zur Last gelegt wird. Gemeint ist offenkundig der berüchtigte

Art. 169 des türkischen Strafgesetzbuches, der - als faktischer

Terror-Generalstraftatbestand (vgl. etwa amnesty international, Jahresbericht

2003/

2004 / 16 - 108

Türkei, S. 583) - die "Unterstützung und Beihilfe bei Straftaten einer

illegalen Organisation" unter Strafe stellt. Die potenzielle asylrechtliche

Relevanz eines solchen Asylvorbringens liegt auf der Hand. Angesichts der

geschilderten persönlichen und familiären Umstände des Beschwerdeführers müsste

die Auffassung, ein solches Beweismittel vermöchte bloss einen asylrechtlich

irrelevanten Umstand zu belegen, als völlig unhaltbar bezeichnet werden.

c) Die Vorbringen der Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2003

sind nach dem Gesagten offensichtlich nicht ausschlaggebend. Die verspätet

eingereichte Vernehmlassung des BFF ist demnach nicht weiter zu beachten.

E. 7 a) Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem

Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (vgl. Art. 6 AsylG

i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 32 und 49 VwVG). Dabei muss sie die für das Verfahren

erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten

Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. A. Kölz/I.

Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage,

Zürich 1998, S. 97). Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person indessen

die Pflicht und - unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs - das Recht, an

der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Aus Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG

ergibt sich insbesondere die Berechtigung, Beweise anzubieten respektive

einzureichen, welche die Verwaltungsbehörde grundsätzlich im Rahmen der

Gewährung des rechtlichen Gehörs zu würdigen hat, bevor sie verfügt (vgl. auch

Kölz/Häner, a.a.O., S. 98, zur Generalbestimmung von Art. 33 Abs. 1 VwVG).

b) In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe den anlässlich der

kantonalen Befragung eingereichten Haftbefehl in ihrem Entscheid nicht

berücksichtigt.

Diese Rüge ist berechtigt, werden doch in der angefochtenen Verfügung mehrere

Beweismittel, nicht aber dieses Dokument erwähnt, dessen potenzielle

Asylrelevanz bereits oben festgestellt worden ist (vgl. Erw. 6.b).

Im Rahmen der E-Mail-Korrespondenz zwischen der ARK und dem BFF im

Zusammenhang mit dem Nichteinreichen einer Vernehmlassung der Vorinstanz hatte

der zuständige Sachbearbeiter festgehalten, der in der Beschwerde eingereichte

Haftbefehl sei "nicht in den Akten" gewesen. Diesbezüglich ist auf das kantonale

Befragungsprotokoll zu verweisen, in dem folgende Aussage erwähnt ist: "Heute

abgegeben: Dokument, dass ich gesucht werde von der Gend.kommandatur A. vom

10.12.99, gemäss Art. 169 werde ich gesucht". Im Beilagenverzeichnis des

Begleitschreibens der zuständigen Behörde des Kan-

2004 / 16 - 109

tons X. vom 25. Oktober 2000 an das BFF wird nicht nur das

Befragungsprotokoll vom gleichen Tag, sondern, nebst anderen Beweismitteln, auch

ein "Dokument, dass GS gesucht werde" erwähnt. Das Dokument befindet sich samt

dem eingereichten Briefumschlag im Original im Beweismittelcouvert des BFF.

Nach diesen Ausführungen ist festzustellen, dass die Vorinstanz das zu den

Akten gereichte Beweismittel übersehen und damit den rechtserheblichen

Sachverhalt ungenügend erstellt hat. An dieser Einschätzung vermag auch die von

der Vorinstanz nach Beendigung des Vernehmlassungsverfahrens vorgenommene

Analyse der Echtheit des Haftbefehls (Prüfungsergebnis: Authentizität

unbestimmt) nichts zu ändern, zumal die verfügende Behörde - wie erwähnt -

gehalten ist, den Sachverhalt vor ihrer Verfügung vollständig abzuklären.

c) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung

der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Sache ist - vorab zur

vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung - an das BFF zurückzuweisen.

Die Vorinstanz wird sich abschliessend zu Frage der Authentizität des

eingereichten Haftbefehls äussern müssen. Vor seinem erneuten Entscheid wird das

BFF zudem einerseits die Akten des Bruders des Beschwerdeführers - sowie seines

Cousins A., der HADEP-Parteipräsident der Provinz X gewesen und vom BFF

ebenfalls als Flüchtling anerkannt worden sei sorgfältig zu konsultieren haben.

Andererseits ist in diesem Zusammenhang zusammenfassend festzuhalten, dass die

vorliegend für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers

sprechenden Umstände (namentlich die offenkundige Herkunft aus einer Familie mit

engen Beziehungen zu PKK und HADEP, die eingereichten Beweismittel, die bei

Durchsicht der Befragungsprotokolle ins Auge stechenden Realitätskennzeichen

oder die sich aus den Akten des Bruders ergebenden Hinweise) nur ungenügend

gewürdigt worden sind; eine sorgfältige Abwägung der für und der gegen die

Glaubhaftigkeit sprechenden Argumente (vgl. etwa

EMARK 1993 Nr. 21, S. 137 f.

) ist der aufzuhebenden Verfügung jedenfalls

ebenso wenig zu entnehmen, wie eine praxiskonforme Prüfung der Frage, ob der

Beschwerdeführer […] eine so genannte Reflexverfolgung zu befürchten hätte.

©

16.06.04

Tel. +41-31-323 101 11, Fax +41-31-323 102 20, E-Mail:

info@ark.admin.ch

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EMARK - JICRA - GICRA 2004 16/105

EMARK - JICRA - GICRA

2004 / 16

2004 / 16 - 105

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 11. Februar 2004 i.S. Y.A., Türkei

Art. 32 Abs. 2 und Art. 57 Abs. 1 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b

AsylG: Verspätete Vernehmlassung der Vorinstanz; unvollständige Feststellung des

rechts-erheblichen Sachverhalts.

1. Eine nach Ablauf der angesetzten Vernehmlassungsfrist

eingereichte Stellungnahme der Vorinstanz zur Beschwerde ist trotz der

Verspätung zu berücksichtigen, wenn ihr Inhalt als ausschlaggebend erscheint

(Erw. 6).

2. Aufhebung der vorinstanzlichen Asylverfügung infolge

unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts: Übersehen

eines bei den Akten liegenden Haftbefehls wegen Unterstützung illegaler

Organisationen (Erw. 7).

Art. 32 al. 2 et 57 al. 1 PA, art. 106 al. 1 let. b LAsi :

détermination tardive de l’autorité de première instance, établissement

incomplet de l’état de fait pertinent.

1. Une réponse au recours déposée par l’autorité de

première instance, après le délai qui lui a été imparti pour ce faire, doit

néanmoins être prise en considération lorsque son contenu apparaît décisif (consid.

6).

2. Annulation de la décision de l’autorité de première

instance pour constatation incomplète des faits pertinents. In casu, l’ODR a

omis de prendre en considération un mandat d’arrêt pour soutien à une

organisation illégale, figurant parmi les pièces du dossier (consid. 7).

Art. 32 cpv. 2 nonché art. 57 cpv. 1 PA; art. 106 cpv. 1 lett.

b LAsi: inoltro tardivo della risposta al ricorso da parte dell'UFR;

accertamento incompleto dei fatti giuridicamente rilevanti.

1. È tenuto conto di una risposta al ricorso inoltrata

tardivamente dall’UFR allorquando il contenuto della stessa è decisivo (consid.

6).

2004 / 16 - 106

2. Annullamento della decisione di prima istanza a causa

dell'accertamento incompleto dei fatti giuridicamente rilevanti. In casu,

l'UFR ha ignorato il mandato d'arresto esibito dalla parte concernente il

sostegno ad un'organizzazione illegale (consid. 7).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer machte zur Begründung des am 16. August 2000 in der

Empfangsstelle Genf gestellten Asylgesuchs geltend, sein Leben sei in der Türkei

bedroht gewesen. Er sei mehrere Male, letztmals anfangs 1999, auf die

Terrorbekämpfungsabteilung der Gendarmerie mitgenommen und unter Todesdrohung

dazu aufgefordert worden, als Spitzel für die Behörden tätig zu sein. Der

Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er sei Kurde und Mitglied der Kurdenpartei

HADEP und für diese bei den Parlamentswahlen im Jahre 1999 als Wahlbeobachter

tätig gewesen. Im Dezember 1999 sei er zu Hause von Polizeibeamten gesucht

worden. Anlässlich seiner Teilnahme an der Maifeier im Jahre 2000 sei er

festgenommen, geschlagen und mit Elektroschocks gefoltert worden.

Das BFF stellte mit Verfügung vom 11. September 2002 fest, der

Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das

Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus

der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.

Mit Beschwerde vom 16. Oktober 2002 beantragte der Beschwerdeführer, die

vorinstanzliche Verfügung sei vollständig aufzuheben. Es sei festzustellen, dass

er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventuell

sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig respektive unzumutbar

sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In der Beschwerde wurde unter

anderem gerügt, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung einen vom

Beschwerdeführer zu den Akten gereichten türkischen Haftbefehl mit keinem Wort

gewürdigt.

Die Vorinstanz hielt in einer nach Ablauf der vom Instruktionsrichter

angesetzten Frist eingereichten Vernehmlassung vom 3. Februar 2003 an ihrer

Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Die ARK hebt die Verfügung des BFF auf und weist die Akten zum neuen

Entscheid an die Vorinstanz zurück.

2004 / 16 - 107

Aus den Erwägungen:

6. a) Die Vorinstanz hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nach

wiederholter Aufforderung durch den Instruktionsrichter der ARK keine

Vernehmlassung zur Beschwerde abgegeben. Einen Monat nach Ablauf der letzten

diesbezüglich angesetzten Frist hat sie am 3. Februar 2003 eine Stellungnahme zu

den Akten gereicht, die im Lichte von Art. 32 Abs. 2 VwVG zu prüfen ist. Gemäss

dieser Bestimmung kann die ARK verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend

erscheinen, trotz der Verspätung berücksichtigen.

b) In ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 2003 hält die Vorinstanz fest, nach

der amtsinternen Analyse des Haftbefehls habe zwar keine formelle Fälschung

festgestellt werden können; es hätten sich jedoch eine Anzahl Ungereimtheiten

ergeben, welche auf eine Fälschung hinweisen würden. Mangels

Vergleichsdokumenten werde das Dokument vom BFF "nicht als formelle Fälschung

i.e.S." qualifiziert. Hingegen könne das Beweismittel aufgrund der erkannten

Ungereimtheiten "keine materielle Überzeugungskraft" entfalten.

In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass Urkunden grundsätzlich

entweder authentisch oder gefälscht - allenfalls verfälscht - sind; als einzige

diesbezügliche "Zwischenform" war bisher die Konstellation der von

Unberechtigten missbräuchlicherweise verwendeten echten Dokumente bekannt (vgl.

Art. 10 Abs. 4 AsylG). Die vom BFF getroffene Unterscheidung zwischen formellen

Fälschungen im engeren und im weiteren Sinn ist unverständlich. Im Ergebnis geht

die Vorinstanz offenbar davon aus, die Frage der Authentizität des vom

Beschwerdeführer eingereichten Dokuments offen lassen zu können. Ein solches

Vorgehen wäre dann zulässig (und regelmässig sachgerecht, weil damit aufwändige

Abklärungen vermieden werden können), wenn mit dem betreffenden Beweismittel ein

flüchtlings- oder wegweisungsrechtlich offensichtlich irrelevantes Vorbringen

belegt werden soll. Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer Belege

für seine Mitgliedschaft bei der mittlerweile verbotenen Kurdenpartei HADEP zu

den Akten gereicht, welches Vorbringen, soweit feststellbar, von der Vorinstanz

nicht bestritten wird. Die Flüchtlingseigenschaft seines Bruders A., der gemäss

Begründung der diesbezüglichen Verfügung als regionalverantwortliches

Kadermitglied der PKK tätig gewesen sei, wurde vom BFF am 1. März 2000

anerkannt.

Bei dem vom Beschwerdeführer eingereichten Dokument handelt es sich um einen

Haftbefehl (Formular Örnek Nr. 5) aus dem Jahre 1999, in dem ihm eine Verletzung

von "Art. 169" zur Last gelegt wird. Gemeint ist offenkundig der berüchtigte

Art. 169 des türkischen Strafgesetzbuches, der - als faktischer

Terror-Generalstraftatbestand (vgl. etwa amnesty international, Jahresbericht

2003/

2004 / 16 - 108

Türkei, S. 583) - die "Unterstützung und Beihilfe bei Straftaten einer

illegalen Organisation" unter Strafe stellt. Die potenzielle asylrechtliche

Relevanz eines solchen Asylvorbringens liegt auf der Hand. Angesichts der

geschilderten persönlichen und familiären Umstände des Beschwerdeführers müsste

die Auffassung, ein solches Beweismittel vermöchte bloss einen asylrechtlich

irrelevanten Umstand zu belegen, als völlig unhaltbar bezeichnet werden.

c) Die Vorbringen der Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2003

sind nach dem Gesagten offensichtlich nicht ausschlaggebend. Die verspätet

eingereichte Vernehmlassung des BFF ist demnach nicht weiter zu beachten.

7. a) Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem

Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (vgl. Art. 6 AsylG

i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 32 und 49 VwVG). Dabei muss sie die für das Verfahren

erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten

Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. A. Kölz/I.

Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage,

Zürich 1998, S. 97). Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person indessen

die Pflicht und - unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs - das Recht, an

der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Aus Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG

ergibt sich insbesondere die Berechtigung, Beweise anzubieten respektive

einzureichen, welche die Verwaltungsbehörde grundsätzlich im Rahmen der

Gewährung des rechtlichen Gehörs zu würdigen hat, bevor sie verfügt (vgl. auch

Kölz/Häner, a.a.O., S. 98, zur Generalbestimmung von Art. 33 Abs. 1 VwVG).

b) In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe den anlässlich der

kantonalen Befragung eingereichten Haftbefehl in ihrem Entscheid nicht

berücksichtigt.

Diese Rüge ist berechtigt, werden doch in der angefochtenen Verfügung mehrere

Beweismittel, nicht aber dieses Dokument erwähnt, dessen potenzielle

Asylrelevanz bereits oben festgestellt worden ist (vgl. Erw. 6.b).

Im Rahmen der E-Mail-Korrespondenz zwischen der ARK und dem BFF im

Zusammenhang mit dem Nichteinreichen einer Vernehmlassung der Vorinstanz hatte

der zuständige Sachbearbeiter festgehalten, der in der Beschwerde eingereichte

Haftbefehl sei "nicht in den Akten" gewesen. Diesbezüglich ist auf das kantonale

Befragungsprotokoll zu verweisen, in dem folgende Aussage erwähnt ist: "Heute

abgegeben: Dokument, dass ich gesucht werde von der Gend.kommandatur A. vom

10.12.99, gemäss Art. 169 werde ich gesucht". Im Beilagenverzeichnis des

Begleitschreibens der zuständigen Behörde des Kan-

2004 / 16 - 109

tons X. vom 25. Oktober 2000 an das BFF wird nicht nur das

Befragungsprotokoll vom gleichen Tag, sondern, nebst anderen Beweismitteln, auch

ein "Dokument, dass GS gesucht werde" erwähnt. Das Dokument befindet sich samt

dem eingereichten Briefumschlag im Original im Beweismittelcouvert des BFF.

Nach diesen Ausführungen ist festzustellen, dass die Vorinstanz das zu den

Akten gereichte Beweismittel übersehen und damit den rechtserheblichen

Sachverhalt ungenügend erstellt hat. An dieser Einschätzung vermag auch die von

der Vorinstanz nach Beendigung des Vernehmlassungsverfahrens vorgenommene

Analyse der Echtheit des Haftbefehls (Prüfungsergebnis: Authentizität

unbestimmt) nichts zu ändern, zumal die verfügende Behörde - wie erwähnt -

gehalten ist, den Sachverhalt vor ihrer Verfügung vollständig abzuklären.

c) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung

der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Sache ist - vorab zur

vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung - an das BFF zurückzuweisen.

Die Vorinstanz wird sich abschliessend zu Frage der Authentizität des

eingereichten Haftbefehls äussern müssen. Vor seinem erneuten Entscheid wird das

BFF zudem einerseits die Akten des Bruders des Beschwerdeführers - sowie seines

Cousins A., der HADEP-Parteipräsident der Provinz X gewesen und vom BFF

ebenfalls als Flüchtling anerkannt worden sei sorgfältig zu konsultieren haben.

Andererseits ist in diesem Zusammenhang zusammenfassend festzuhalten, dass die

vorliegend für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers

sprechenden Umstände (namentlich die offenkundige Herkunft aus einer Familie mit

engen Beziehungen zu PKK und HADEP, die eingereichten Beweismittel, die bei

Durchsicht der Befragungsprotokolle ins Auge stechenden Realitätskennzeichen

oder die sich aus den Akten des Bruders ergebenden Hinweise) nur ungenügend

gewürdigt worden sind; eine sorgfältige Abwägung der für und der gegen die

Glaubhaftigkeit sprechenden Argumente (vgl. etwa

EMARK 1993 Nr. 21, S. 137 f.

) ist der aufzuhebenden Verfügung jedenfalls

ebenso wenig zu entnehmen, wie eine praxiskonforme Prüfung der Frage, ob der

Beschwerdeführer […] eine so genannte Reflexverfolgung zu befürchten hätte.

©

16.06.04

Tel. +41-31-323 101 11, Fax +41-31-323 102 20, E-Mail:

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