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EMARK-2004-13

Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG: Revision gegen ein Prozessurteil

Emark · 2004-01-28 · Deutsch CH
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1. Die Ablehnung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit wird in der Regel mit der Androhung verbunden, es werde bei gleich bleibender Sachlage auf die Beschwerde ungeachtet weiterer Gesuche (wie ein erneutes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, ein Gesuch um Erlass oder Reduktion des Kostenvorschusses,

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Ablehnung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit wird in der Regel mit der Androhung verbunden, es werde bei gleich bleibender Sachlage auf die Beschwerde ungeachtet weiterer Gesuche (wie ein erneutes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, ein Gesuch um Erlass oder Reduktion des Kostenvorschusses, Ratenzahlung, Fristverlängerung) ohne weitere Instruktion - und damit ohne Ansetzen einer Nachfrist - nicht eingetreten (Erw. 4 b).

E. 2 In siffatta evenienza, non è data una proroga tacita del termine di versamento. In altri termini, il ricorrente non può in buona fede pretendere di trarre vantaggio dal silenzio del giudice istruttore adito allorquando la sua nuova domanda non contiene fatti nuovi e determinanti, anche qualora integrata dall’indicazione che il silenzio del giudice istruttore sarà considerato come accoglimento della domanda stessa (consid. 4b). Zusammenfassung des Sachverhalts: Am 10. Februar 2003 reichte der Gesuchsteller in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung des BFF vom 29. Oktober 2003 wurde das Gesuch abgewiesen und gleichzeitig die Wegweisung sowie deren Vollzug angeordnet. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2003 erhob der Gesuchsteller bei der ARK gegen den Entscheid des BFF Beschwerde, wobei er unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersuchte. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 8. Dezember 2003 wurde - ungeachtet der ausgewiesenen Bedürftigkeit des Gesuchstellers - das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Gesuchsteller gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG aufgefordert, bis zum 23. Dezember 2003 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen. Diese Aufforderung erging unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, und zwar explizit verbunden mit dem Hinweis darauf, dass bei unveränderter Sachlage ein Nichteintreten ungeachtet eines allfälligen nachträglichen, mit un- 2004 / 13 - 081 genügenden finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs (u.a.) um Fristverlängerung ohne Ansetzung einer Nachfrist erfolge. In der Folge ersuchte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 19. Dezember 2003 um Erstreckung der Frist zur Bezahlung des einverlangten Kostenvorschusses bis zum

E. 6 Januar 2004, wobei er zur Begründung ausführte, da er mittellos sei, benötige

er noch etwas mehr Zeit für die Beibringung des Kostenvorschusses. Daneben

führte er an, er bemühe sich zudem, innert der zu erstreckenden Frist das im

Rahmen seiner Beschwerde vorbehaltene Beweismittel (eine Bestätigung seines

pakistanischen Anwalts) nachzureichen. Seine Eingabe schloss er mit dem Satz

"Ohne Ihren Gegenbericht gehe ich gerne von der Gewährung der anbegehrten

Fristerstreckung aus".

Nachdem der Kostenvorschuss bis zum 23. Dezember 2003 nicht eingezahlt worden

war, trat die ARK mit Urteil vom 5. Januar 2004 auf die Beschwerde nicht ein,

also ohne dem Gesuch um Fristerstreckung vom 19. Dezember 2003 stattzugeben oder

- im Sinne einer Notfrist - eine Nachfrist anzusetzen. Im Urteil der ARK wurde

dazu unter Verweis auf den Wortlaut der Zahlungsaufforderung vom 8. Dezember

2003 erwogen, der Gesuchsteller habe in seiner Eingabe vom 19. Dezember 2003

unter Hinweis auf seine Mittellosigkeit ein Gesuch um Erstreckung der

Zahlungsfrist eingereicht, ohne eine - im Vergleich zu den Verhältnissen bei

Beschwerdeeinreichung - veränderte Sachlage in substanzieller Weise geltend zu

machen.

Am 5. Januar 2004 wurde der von der ARK einverlangte Kostenvorschuss vom

Rechtsvertreter des Gesuchstellers mittels Postgiro bei der ARK eingezahlt.

Nach Erhalt des vorgenannten Nichteintretensentscheides der ARK ersuchte der

Gesuchsteller mit Eingabe vom 6. Januar 2004 bei der ARK um Revision des Urteils

vom 5. Januar 2004. Seinen Eingaben legte er - im Sinne eines neuen

Beweismittels - in Kopie ein Schreiben seines pakistanischen Anwaltes vom 29.

Dezember 2003 bei.

Im Rahmen seines Revisionsgesuchs beantragte der Gesuchsteller unter Verweis

auf Art. 66 Abs. 2 VwVG die revisionsweise Aufhebung des Urteils der ARK vom 5.

Januar 2004 und eine materielle Behandlung seiner Beschwerde vom 1. Dezember

2003. Dabei führte er zur Hauptsache aus, er habe sich - wie in seinem Schreiben

vom 19. Dezember 2003 angekündigt - um ein Schreiben seines pakistanischen

Anwaltes bemüht, welches ihm nun innert der ersuchten Fristverlängerung

zugegangen sei. Sein Revisionsgesuch schloss er mit der Anmerkung, der

Kostenvorschuss von Fr. 600.-- sei innert der "stillschweigend erstreckten Frist

bekanntlich bereits bezahlt" worden. Ein Gesuch um Wiederherstellung der

2004 / 13 - 082

Frist im Sinne von Art. 24 VwVG wurde demgegenüber weder explizit noch

sinngemäss gestellt.

[Nachdem dem Gesuchsteller von der ARK mit Schreiben vom 7. Januar 2004 der

Eingang seines Revisionsgesuchs bestätigt worden war, reichte er das Original

des vorerwähnten anwaltlichen Schreibens aus Pakistan zu den Akten.]

Die ARK tritt auf das Revisionsgesuch nicht ein.

Aus den Erwägungen:

4. Die Begründung der vorliegenden Rechtsschrift vermag den [zuvor erwähnten]

Voraussetzungen an ein rechtsgenügliches Gesuch nicht zu genügen. Dies vorab

deswegen, weil der Gesuchsteller in seinen Ausführungen verkennt, dass sein

Gesuch den Anforderungen an ein Revisionsgesuch gegen ein Prozessurteil nicht

genügt (a), und weil der Gesuchsteller offenkundig zu Unrecht behauptet, die von

ihm ersuchte Fristerstreckung zur Bezahlung des einverlangten Kostenvorschusses

sei ihm stillschweigend gewährt worden (b):

[a) …]

b) Dass im Rahmen des angefochtenen Urteils das Gesuch um Fristerstreckung

vom 19. Dezember 2003 abgewiesen wurde, und zwar - mangels Darlegung einer im

Vergleich zu den Verhältnissen bei Beschwerdeeinreichung veränderten Sachlage -

androhungsgemäss ohne Ansetzung einer Nach- beziehungsweise Notfrist, lässt sich

dem angefochtenen Urteil ohne weiteres entnehmen. Insofern geht der

Gesuchsteller fehl, wenn er zum Schluss seines Revisionsgesuchs ausführt, der

Kostenvorschuss sei "innert der stillschweigend erstreckten Frist" bezahlt

worden. Richtig ist, dass der Kostenvorschuss erst nach Ablauf der angesetzten

Frist, also verspätet, eingezahlt wurde. Dabei ist der Vollständigkeit halber

das Folgende festzuhalten:

Bereits im Rahmen der Beschwerdeeingabe vom 1. Dezember 2003 hat der

Gesuchsteller das nunmehr nachgereichte Beweismittel angeboten. Aufgrund der

Akten erscheint als klar, dass der für die Leitung des Verfahrens und damit für

die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

zuständige Instruktionsrichter (vgl. Art. 105 Abs. 1 Bst. a und c AsylG i.V.m.

Art. 27 Abs. 1 - 3 VOARK) dieses Anerbieten zur Kenntnis genommen hat, dass er

dieses jedoch aufgrund der gesamten Aktenlage als nicht ausschlaggebend erkannte

(vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG). Der Gesuchsteller machte im Rahmen seines

Fristerstreckungsgesuchs vom 19. Dezember 2003 somit kein neues Mo-

2004 / 13 - 083

ment geltend, wenn er sein bisheriges Beweisanerbieten nochmals bekräftigte.

Bei dieser Sachlage war dem Gesuch um Fristerstreckung mangels veränderter

Sachlage beziehungsweise mangels substanziierter zusätzlicher Vorbringen nicht

stattzugeben, und zwar - wie angedroht - ohne Ansetzung einer Nach-

beziehungsweise Notfrist.

Nachdem im Rahmen der Zwischenverfügung explizit auf die Art der Behandlung

eines allfälligen, mit ungenügenden finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs (u.a.)

um Fristverlängerung hingewiesen worden ist (kein Ansetzen einer Nachfrist bei

unveränderter Sachlage), kann der Gesuchsteller auch nach Treu und Glauben

nichts für sich daraus ableiten, dass er anlässlich der Einreichung eines

ebensolchen Gesuchs einfach zuhanden des zuständigen Instruktionsrichters

deponierte, ohne Gegenbericht gehe er von der Gutheissung des Gesuchs aus.

Im Resultat beschränkt sich die Eingabe des Gesuchstellers darauf, unbesehen

des ergangenen Nichteintretensentscheids von der ARK eine materielle Prüfung der

Sache zu verlangen. Ein Anspruch in dieser Richtung besteht indes klarerweise

nicht, weshalb die Eingabe als unzulässig zu bezeichnen ist.

©

16.06.04

Tel. +41-31-323 101 11, Fax +41-31-323 102 20, E-Mail:

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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EMARK - JICRA - GICRA 2004 13/79

EMARK - JICRA - GICRA

2004 / 13

2004 / 13 - 079

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 28. Januar 2004 i.S. N.A.C., Pakistan

Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG: Revision gegen ein Prozessurteil

(Nichteintreten infolge Nichtbezahlen des Kostenvorschusses); Übersehen

aktenkundiger, erheblicher Tatsachen oder Begehren.

1. Die Ablehnung eines Gesuchs um unentgeltliche

Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit wird in der Regel mit der Androhung

verbunden, es werde bei gleich bleibender Sachlage auf die Beschwerde

ungeachtet weiterer Gesuche (wie ein erneutes Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege, ein Gesuch um Erlass oder Reduktion des Kostenvorschusses,

Ratenzahlung, Fristverlängerung) ohne weitere Instruktion - und damit ohne

Ansetzen einer Nachfrist - nicht eingetreten (Erw. 4 b).

2. Der Gesuchsteller kann nach Treu und Glauben nichts für

sich daraus ableiten, dass er anlässlich der Einreichung eines solchen

nachträglichen Gesuchs zuhanden des zuständigen Instruktionsrichters

deponierte, er gehe ohne Gegenbericht von der Gutheissung dieses Gesuchs aus;

keine "stillschweigende" Verlängerung der Zahlungsfrist (Erw. 4 b).

Art. 66 al. 2 let. b PA : demande de révision d’une décision

d’irrecevabilité pour défaut de paiement de l’avance de frais; omission de

faits importants établis par pièces.

1. Le rejet d’une demande d’assistance judiciaire au motif

que le recours apparaît d’emblée voué à l’échec est, en règle générale,

assorti de l’avertissement qu’en présence d’un état de fait inchangé, il ne

sera pas entré en matière sur une nouvelle demande d’assistance judiciaire ou

une demande de dispense ou de réduction de l’avance de frais, ou encore de

paiement par acomptes ou de prolongation de délai, et que le recours sera

déclaré irrecevable sans plus ample instruction, partant, sans octroi de délai

de grâce (consid. 4b).

2. Le recourant ne peut prétendre de bonne foi que, sauf

décision contraire du juge d'instruction à qui il s’est adressé, il bénéficie

tacitement de la prolongation de délai qu’il lui a demandée pour effectuer le

paiement de l’avance de frais (consid. 4b).

2004 / 13 - 080

Art. 66 cpv. 2 lett. b PA: revisione di una sentenza

d'irricevibilità pronunciata a causa del mancato versamento dell'anticipo spese;

mancato apprezzamento di fatti rilevanti che risultano dagli atti.

1. Una decisione incidentale di respingimento di una

domanda d'assistenza giudiziaria, il ricorso apparendo a priori sprovvisto di

probabilità d'esito favorevole, è di regola completata con l’avvertimento che,

in assenza di fatti nuovi e determinanti, una nuova domanda d’assistenza

giudiziaria – o una d’esenzione dall’anticipo spese, di riduzione o versamento

rateale del medesimo o di proroga del termine di versamento – sarà scartata

senza assegnazione d’alcun termine di grazia ed il ricorso dichiarato

irricevibile (consid. 4b).

2. In siffatta evenienza, non è data una proroga tacita

del termine di versamento. In altri termini, il ricorrente non può in buona

fede pretendere di trarre vantaggio dal silenzio del giudice istruttore adito

allorquando la sua nuova domanda non contiene fatti nuovi e determinanti,

anche qualora integrata dall’indicazione che il silenzio del giudice

istruttore sarà considerato come accoglimento della domanda stessa (consid.

4b).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Am 10. Februar 2003 reichte der Gesuchsteller in der Schweiz ein Asylgesuch

ein. Mit Verfügung des BFF vom 29. Oktober 2003 wurde das Gesuch abgewiesen und

gleichzeitig die Wegweisung sowie deren Vollzug angeordnet.

Mit Eingabe vom 1. Dezember 2003 erhob der Gesuchsteller bei der ARK gegen

den Entscheid des BFF Beschwerde, wobei er unter anderem um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersuchte.

Mit Zwischenverfügung der ARK vom 8. Dezember 2003 wurde - ungeachtet der

ausgewiesenen Bedürftigkeit des Gesuchstellers - das Gesuch um Erlass der

Verfahrenskosten und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wegen

Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen. Gleichzeitig wurde der

Gesuchsteller gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG aufgefordert, bis zum 23.

Dezember 2003 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen.

Diese Aufforderung erging unter Androhung des Nichteintretens im

Unterlassungsfall, und zwar explizit verbunden mit dem Hinweis darauf, dass bei

unveränderter Sachlage ein Nichteintreten ungeachtet eines allfälligen

nachträglichen, mit un-

2004 / 13 - 081

genügenden finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs (u.a.) um

Fristverlängerung ohne Ansetzung einer Nachfrist erfolge.

In der Folge ersuchte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 19. Dezember 2003 um

Erstreckung der Frist zur Bezahlung des einverlangten Kostenvorschusses bis zum

6. Januar 2004, wobei er zur Begründung ausführte, da er mittellos sei, benötige

er noch etwas mehr Zeit für die Beibringung des Kostenvorschusses. Daneben

führte er an, er bemühe sich zudem, innert der zu erstreckenden Frist das im

Rahmen seiner Beschwerde vorbehaltene Beweismittel (eine Bestätigung seines

pakistanischen Anwalts) nachzureichen. Seine Eingabe schloss er mit dem Satz

"Ohne Ihren Gegenbericht gehe ich gerne von der Gewährung der anbegehrten

Fristerstreckung aus".

Nachdem der Kostenvorschuss bis zum 23. Dezember 2003 nicht eingezahlt worden

war, trat die ARK mit Urteil vom 5. Januar 2004 auf die Beschwerde nicht ein,

also ohne dem Gesuch um Fristerstreckung vom 19. Dezember 2003 stattzugeben oder

- im Sinne einer Notfrist - eine Nachfrist anzusetzen. Im Urteil der ARK wurde

dazu unter Verweis auf den Wortlaut der Zahlungsaufforderung vom 8. Dezember

2003 erwogen, der Gesuchsteller habe in seiner Eingabe vom 19. Dezember 2003

unter Hinweis auf seine Mittellosigkeit ein Gesuch um Erstreckung der

Zahlungsfrist eingereicht, ohne eine - im Vergleich zu den Verhältnissen bei

Beschwerdeeinreichung - veränderte Sachlage in substanzieller Weise geltend zu

machen.

Am 5. Januar 2004 wurde der von der ARK einverlangte Kostenvorschuss vom

Rechtsvertreter des Gesuchstellers mittels Postgiro bei der ARK eingezahlt.

Nach Erhalt des vorgenannten Nichteintretensentscheides der ARK ersuchte der

Gesuchsteller mit Eingabe vom 6. Januar 2004 bei der ARK um Revision des Urteils

vom 5. Januar 2004. Seinen Eingaben legte er - im Sinne eines neuen

Beweismittels - in Kopie ein Schreiben seines pakistanischen Anwaltes vom 29.

Dezember 2003 bei.

Im Rahmen seines Revisionsgesuchs beantragte der Gesuchsteller unter Verweis

auf Art. 66 Abs. 2 VwVG die revisionsweise Aufhebung des Urteils der ARK vom 5.

Januar 2004 und eine materielle Behandlung seiner Beschwerde vom 1. Dezember

2003. Dabei führte er zur Hauptsache aus, er habe sich - wie in seinem Schreiben

vom 19. Dezember 2003 angekündigt - um ein Schreiben seines pakistanischen

Anwaltes bemüht, welches ihm nun innert der ersuchten Fristverlängerung

zugegangen sei. Sein Revisionsgesuch schloss er mit der Anmerkung, der

Kostenvorschuss von Fr. 600.-- sei innert der "stillschweigend erstreckten Frist

bekanntlich bereits bezahlt" worden. Ein Gesuch um Wiederherstellung der

2004 / 13 - 082

Frist im Sinne von Art. 24 VwVG wurde demgegenüber weder explizit noch

sinngemäss gestellt.

[Nachdem dem Gesuchsteller von der ARK mit Schreiben vom 7. Januar 2004 der

Eingang seines Revisionsgesuchs bestätigt worden war, reichte er das Original

des vorerwähnten anwaltlichen Schreibens aus Pakistan zu den Akten.]

Die ARK tritt auf das Revisionsgesuch nicht ein.

Aus den Erwägungen:

4. Die Begründung der vorliegenden Rechtsschrift vermag den [zuvor erwähnten]

Voraussetzungen an ein rechtsgenügliches Gesuch nicht zu genügen. Dies vorab

deswegen, weil der Gesuchsteller in seinen Ausführungen verkennt, dass sein

Gesuch den Anforderungen an ein Revisionsgesuch gegen ein Prozessurteil nicht

genügt (a), und weil der Gesuchsteller offenkundig zu Unrecht behauptet, die von

ihm ersuchte Fristerstreckung zur Bezahlung des einverlangten Kostenvorschusses

sei ihm stillschweigend gewährt worden (b):

[a) …]

b) Dass im Rahmen des angefochtenen Urteils das Gesuch um Fristerstreckung

vom 19. Dezember 2003 abgewiesen wurde, und zwar - mangels Darlegung einer im

Vergleich zu den Verhältnissen bei Beschwerdeeinreichung veränderten Sachlage -

androhungsgemäss ohne Ansetzung einer Nach- beziehungsweise Notfrist, lässt sich

dem angefochtenen Urteil ohne weiteres entnehmen. Insofern geht der

Gesuchsteller fehl, wenn er zum Schluss seines Revisionsgesuchs ausführt, der

Kostenvorschuss sei "innert der stillschweigend erstreckten Frist" bezahlt

worden. Richtig ist, dass der Kostenvorschuss erst nach Ablauf der angesetzten

Frist, also verspätet, eingezahlt wurde. Dabei ist der Vollständigkeit halber

das Folgende festzuhalten:

Bereits im Rahmen der Beschwerdeeingabe vom 1. Dezember 2003 hat der

Gesuchsteller das nunmehr nachgereichte Beweismittel angeboten. Aufgrund der

Akten erscheint als klar, dass der für die Leitung des Verfahrens und damit für

die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

zuständige Instruktionsrichter (vgl. Art. 105 Abs. 1 Bst. a und c AsylG i.V.m.

Art. 27 Abs. 1 - 3 VOARK) dieses Anerbieten zur Kenntnis genommen hat, dass er

dieses jedoch aufgrund der gesamten Aktenlage als nicht ausschlaggebend erkannte

(vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG). Der Gesuchsteller machte im Rahmen seines

Fristerstreckungsgesuchs vom 19. Dezember 2003 somit kein neues Mo-

2004 / 13 - 083

ment geltend, wenn er sein bisheriges Beweisanerbieten nochmals bekräftigte.

Bei dieser Sachlage war dem Gesuch um Fristerstreckung mangels veränderter

Sachlage beziehungsweise mangels substanziierter zusätzlicher Vorbringen nicht

stattzugeben, und zwar - wie angedroht - ohne Ansetzung einer Nach-

beziehungsweise Notfrist.

Nachdem im Rahmen der Zwischenverfügung explizit auf die Art der Behandlung

eines allfälligen, mit ungenügenden finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs (u.a.)

um Fristverlängerung hingewiesen worden ist (kein Ansetzen einer Nachfrist bei

unveränderter Sachlage), kann der Gesuchsteller auch nach Treu und Glauben

nichts für sich daraus ableiten, dass er anlässlich der Einreichung eines

ebensolchen Gesuchs einfach zuhanden des zuständigen Instruktionsrichters

deponierte, ohne Gegenbericht gehe er von der Gutheissung des Gesuchs aus.

Im Resultat beschränkt sich die Eingabe des Gesuchstellers darauf, unbesehen

des ergangenen Nichteintretensentscheids von der ARK eine materielle Prüfung der

Sache zu verlangen. Ein Anspruch in dieser Richtung besteht indes klarerweise

nicht, weshalb die Eingabe als unzulässig zu bezeichnen ist.

©

16.06.04

Tel. +41-31-323 101 11, Fax +41-31-323 102 20, E-Mail:

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