1. Die Ablehnung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit wird in der Regel mit der Androhung verbunden, es werde bei gleich bleibender Sachlage auf die Beschwerde ungeachtet weiterer Gesuche (wie ein erneutes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, ein Gesuch um Erlass oder Reduktion des Kostenvorschusses,
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Ablehnung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit wird in der Regel mit der Androhung verbunden, es werde bei gleich bleibender Sachlage auf die Beschwerde ungeachtet weiterer Gesuche (wie ein erneutes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, ein Gesuch um Erlass oder Reduktion des Kostenvorschusses, Ratenzahlung, Fristverlängerung) ohne weitere Instruktion - und damit ohne Ansetzen einer Nachfrist - nicht eingetreten (Erw. 4 b).
E. 2 In siffatta evenienza, non è data una proroga tacita del termine di versamento. In altri termini, il ricorrente non può in buona fede pretendere di trarre vantaggio dal silenzio del giudice istruttore adito allorquando la sua nuova domanda non contiene fatti nuovi e determinanti, anche qualora integrata dallindicazione che il silenzio del giudice istruttore sarà considerato come accoglimento della domanda stessa (consid. 4b). Zusammenfassung des Sachverhalts: Am 10. Februar 2003 reichte der Gesuchsteller in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung des BFF vom 29. Oktober 2003 wurde das Gesuch abgewiesen und gleichzeitig die Wegweisung sowie deren Vollzug angeordnet. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2003 erhob der Gesuchsteller bei der ARK gegen den Entscheid des BFF Beschwerde, wobei er unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersuchte. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 8. Dezember 2003 wurde - ungeachtet der ausgewiesenen Bedürftigkeit des Gesuchstellers - das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Gesuchsteller gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG aufgefordert, bis zum 23. Dezember 2003 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen. Diese Aufforderung erging unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, und zwar explizit verbunden mit dem Hinweis darauf, dass bei unveränderter Sachlage ein Nichteintreten ungeachtet eines allfälligen nachträglichen, mit un- 2004 / 13 - 081 genügenden finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs (u.a.) um Fristverlängerung ohne Ansetzung einer Nachfrist erfolge. In der Folge ersuchte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 19. Dezember 2003 um Erstreckung der Frist zur Bezahlung des einverlangten Kostenvorschusses bis zum
E. 6 Januar 2004, wobei er zur Begründung ausführte, da er mittellos sei, benötige
er noch etwas mehr Zeit für die Beibringung des Kostenvorschusses. Daneben
führte er an, er bemühe sich zudem, innert der zu erstreckenden Frist das im
Rahmen seiner Beschwerde vorbehaltene Beweismittel (eine Bestätigung seines
pakistanischen Anwalts) nachzureichen. Seine Eingabe schloss er mit dem Satz
"Ohne Ihren Gegenbericht gehe ich gerne von der Gewährung der anbegehrten
Fristerstreckung aus".
Nachdem der Kostenvorschuss bis zum 23. Dezember 2003 nicht eingezahlt worden
war, trat die ARK mit Urteil vom 5. Januar 2004 auf die Beschwerde nicht ein,
also ohne dem Gesuch um Fristerstreckung vom 19. Dezember 2003 stattzugeben oder
- im Sinne einer Notfrist - eine Nachfrist anzusetzen. Im Urteil der ARK wurde
dazu unter Verweis auf den Wortlaut der Zahlungsaufforderung vom 8. Dezember
2003 erwogen, der Gesuchsteller habe in seiner Eingabe vom 19. Dezember 2003
unter Hinweis auf seine Mittellosigkeit ein Gesuch um Erstreckung der
Zahlungsfrist eingereicht, ohne eine - im Vergleich zu den Verhältnissen bei
Beschwerdeeinreichung - veränderte Sachlage in substanzieller Weise geltend zu
machen.
Am 5. Januar 2004 wurde der von der ARK einverlangte Kostenvorschuss vom
Rechtsvertreter des Gesuchstellers mittels Postgiro bei der ARK eingezahlt.
Nach Erhalt des vorgenannten Nichteintretensentscheides der ARK ersuchte der
Gesuchsteller mit Eingabe vom 6. Januar 2004 bei der ARK um Revision des Urteils
vom 5. Januar 2004. Seinen Eingaben legte er - im Sinne eines neuen
Beweismittels - in Kopie ein Schreiben seines pakistanischen Anwaltes vom 29.
Dezember 2003 bei.
Im Rahmen seines Revisionsgesuchs beantragte der Gesuchsteller unter Verweis
auf Art. 66 Abs. 2 VwVG die revisionsweise Aufhebung des Urteils der ARK vom 5.
Januar 2004 und eine materielle Behandlung seiner Beschwerde vom 1. Dezember
2003. Dabei führte er zur Hauptsache aus, er habe sich - wie in seinem Schreiben
vom 19. Dezember 2003 angekündigt - um ein Schreiben seines pakistanischen
Anwaltes bemüht, welches ihm nun innert der ersuchten Fristverlängerung
zugegangen sei. Sein Revisionsgesuch schloss er mit der Anmerkung, der
Kostenvorschuss von Fr. 600.-- sei innert der "stillschweigend erstreckten Frist
bekanntlich bereits bezahlt" worden. Ein Gesuch um Wiederherstellung der
2004 / 13 - 082
Frist im Sinne von Art. 24 VwVG wurde demgegenüber weder explizit noch
sinngemäss gestellt.
[Nachdem dem Gesuchsteller von der ARK mit Schreiben vom 7. Januar 2004 der
Eingang seines Revisionsgesuchs bestätigt worden war, reichte er das Original
des vorerwähnten anwaltlichen Schreibens aus Pakistan zu den Akten.]
Die ARK tritt auf das Revisionsgesuch nicht ein.
Aus den Erwägungen:
4. Die Begründung der vorliegenden Rechtsschrift vermag den [zuvor erwähnten]
Voraussetzungen an ein rechtsgenügliches Gesuch nicht zu genügen. Dies vorab
deswegen, weil der Gesuchsteller in seinen Ausführungen verkennt, dass sein
Gesuch den Anforderungen an ein Revisionsgesuch gegen ein Prozessurteil nicht
genügt (a), und weil der Gesuchsteller offenkundig zu Unrecht behauptet, die von
ihm ersuchte Fristerstreckung zur Bezahlung des einverlangten Kostenvorschusses
sei ihm stillschweigend gewährt worden (b):
[a) ]
b) Dass im Rahmen des angefochtenen Urteils das Gesuch um Fristerstreckung
vom 19. Dezember 2003 abgewiesen wurde, und zwar - mangels Darlegung einer im
Vergleich zu den Verhältnissen bei Beschwerdeeinreichung veränderten Sachlage -
androhungsgemäss ohne Ansetzung einer Nach- beziehungsweise Notfrist, lässt sich
dem angefochtenen Urteil ohne weiteres entnehmen. Insofern geht der
Gesuchsteller fehl, wenn er zum Schluss seines Revisionsgesuchs ausführt, der
Kostenvorschuss sei "innert der stillschweigend erstreckten Frist" bezahlt
worden. Richtig ist, dass der Kostenvorschuss erst nach Ablauf der angesetzten
Frist, also verspätet, eingezahlt wurde. Dabei ist der Vollständigkeit halber
das Folgende festzuhalten:
Bereits im Rahmen der Beschwerdeeingabe vom 1. Dezember 2003 hat der
Gesuchsteller das nunmehr nachgereichte Beweismittel angeboten. Aufgrund der
Akten erscheint als klar, dass der für die Leitung des Verfahrens und damit für
die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
zuständige Instruktionsrichter (vgl. Art. 105 Abs. 1 Bst. a und c AsylG i.V.m.
Art. 27 Abs. 1 - 3 VOARK) dieses Anerbieten zur Kenntnis genommen hat, dass er
dieses jedoch aufgrund der gesamten Aktenlage als nicht ausschlaggebend erkannte
(vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG). Der Gesuchsteller machte im Rahmen seines
Fristerstreckungsgesuchs vom 19. Dezember 2003 somit kein neues Mo-
2004 / 13 - 083
ment geltend, wenn er sein bisheriges Beweisanerbieten nochmals bekräftigte.
Bei dieser Sachlage war dem Gesuch um Fristerstreckung mangels veränderter
Sachlage beziehungsweise mangels substanziierter zusätzlicher Vorbringen nicht
stattzugeben, und zwar - wie angedroht - ohne Ansetzung einer Nach-
beziehungsweise Notfrist.
Nachdem im Rahmen der Zwischenverfügung explizit auf die Art der Behandlung
eines allfälligen, mit ungenügenden finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs (u.a.)
um Fristverlängerung hingewiesen worden ist (kein Ansetzen einer Nachfrist bei
unveränderter Sachlage), kann der Gesuchsteller auch nach Treu und Glauben
nichts für sich daraus ableiten, dass er anlässlich der Einreichung eines
ebensolchen Gesuchs einfach zuhanden des zuständigen Instruktionsrichters
deponierte, ohne Gegenbericht gehe er von der Gutheissung des Gesuchs aus.
Im Resultat beschränkt sich die Eingabe des Gesuchstellers darauf, unbesehen
des ergangenen Nichteintretensentscheids von der ARK eine materielle Prüfung der
Sache zu verlangen. Ein Anspruch in dieser Richtung besteht indes klarerweise
nicht, weshalb die Eingabe als unzulässig zu bezeichnen ist.
©
16.06.04
Tel. +41-31-323 101 11, Fax +41-31-323 102 20, E-Mail:
info@ark.admin.ch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2004 13/79
EMARK - JICRA - GICRA
2004 / 13
2004 / 13 - 079
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 28. Januar 2004 i.S. N.A.C., Pakistan
Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG: Revision gegen ein Prozessurteil
(Nichteintreten infolge Nichtbezahlen des Kostenvorschusses); Übersehen
aktenkundiger, erheblicher Tatsachen oder Begehren.
1. Die Ablehnung eines Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit wird in der Regel mit der Androhung
verbunden, es werde bei gleich bleibender Sachlage auf die Beschwerde
ungeachtet weiterer Gesuche (wie ein erneutes Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege, ein Gesuch um Erlass oder Reduktion des Kostenvorschusses,
Ratenzahlung, Fristverlängerung) ohne weitere Instruktion - und damit ohne
Ansetzen einer Nachfrist - nicht eingetreten (Erw. 4 b).
2. Der Gesuchsteller kann nach Treu und Glauben nichts für
sich daraus ableiten, dass er anlässlich der Einreichung eines solchen
nachträglichen Gesuchs zuhanden des zuständigen Instruktionsrichters
deponierte, er gehe ohne Gegenbericht von der Gutheissung dieses Gesuchs aus;
keine "stillschweigende" Verlängerung der Zahlungsfrist (Erw. 4 b).
Art. 66 al. 2 let. b PA : demande de révision dune décision
dirrecevabilité pour défaut de paiement de lavance de frais; omission de
faits importants établis par pièces.
1. Le rejet dune demande dassistance judiciaire au motif
que le recours apparaît demblée voué à léchec est, en règle générale,
assorti de lavertissement quen présence dun état de fait inchangé, il ne
sera pas entré en matière sur une nouvelle demande dassistance judiciaire ou
une demande de dispense ou de réduction de lavance de frais, ou encore de
paiement par acomptes ou de prolongation de délai, et que le recours sera
déclaré irrecevable sans plus ample instruction, partant, sans octroi de délai
de grâce (consid. 4b).
2. Le recourant ne peut prétendre de bonne foi que, sauf
décision contraire du juge d'instruction à qui il sest adressé, il bénéficie
tacitement de la prolongation de délai quil lui a demandée pour effectuer le
paiement de lavance de frais (consid. 4b).
2004 / 13 - 080
Art. 66 cpv. 2 lett. b PA: revisione di una sentenza
d'irricevibilità pronunciata a causa del mancato versamento dell'anticipo spese;
mancato apprezzamento di fatti rilevanti che risultano dagli atti.
1. Una decisione incidentale di respingimento di una
domanda d'assistenza giudiziaria, il ricorso apparendo a priori sprovvisto di
probabilità d'esito favorevole, è di regola completata con lavvertimento che,
in assenza di fatti nuovi e determinanti, una nuova domanda dassistenza
giudiziaria o una desenzione dallanticipo spese, di riduzione o versamento
rateale del medesimo o di proroga del termine di versamento sarà scartata
senza assegnazione dalcun termine di grazia ed il ricorso dichiarato
irricevibile (consid. 4b).
2. In siffatta evenienza, non è data una proroga tacita
del termine di versamento. In altri termini, il ricorrente non può in buona
fede pretendere di trarre vantaggio dal silenzio del giudice istruttore adito
allorquando la sua nuova domanda non contiene fatti nuovi e determinanti,
anche qualora integrata dallindicazione che il silenzio del giudice
istruttore sarà considerato come accoglimento della domanda stessa (consid.
4b).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Am 10. Februar 2003 reichte der Gesuchsteller in der Schweiz ein Asylgesuch
ein. Mit Verfügung des BFF vom 29. Oktober 2003 wurde das Gesuch abgewiesen und
gleichzeitig die Wegweisung sowie deren Vollzug angeordnet.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2003 erhob der Gesuchsteller bei der ARK gegen
den Entscheid des BFF Beschwerde, wobei er unter anderem um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersuchte.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 8. Dezember 2003 wurde - ungeachtet der
ausgewiesenen Bedürftigkeit des Gesuchstellers - das Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wegen
Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen. Gleichzeitig wurde der
Gesuchsteller gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG aufgefordert, bis zum 23.
Dezember 2003 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen.
Diese Aufforderung erging unter Androhung des Nichteintretens im
Unterlassungsfall, und zwar explizit verbunden mit dem Hinweis darauf, dass bei
unveränderter Sachlage ein Nichteintreten ungeachtet eines allfälligen
nachträglichen, mit un-
2004 / 13 - 081
genügenden finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs (u.a.) um
Fristverlängerung ohne Ansetzung einer Nachfrist erfolge.
In der Folge ersuchte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 19. Dezember 2003 um
Erstreckung der Frist zur Bezahlung des einverlangten Kostenvorschusses bis zum
6. Januar 2004, wobei er zur Begründung ausführte, da er mittellos sei, benötige
er noch etwas mehr Zeit für die Beibringung des Kostenvorschusses. Daneben
führte er an, er bemühe sich zudem, innert der zu erstreckenden Frist das im
Rahmen seiner Beschwerde vorbehaltene Beweismittel (eine Bestätigung seines
pakistanischen Anwalts) nachzureichen. Seine Eingabe schloss er mit dem Satz
"Ohne Ihren Gegenbericht gehe ich gerne von der Gewährung der anbegehrten
Fristerstreckung aus".
Nachdem der Kostenvorschuss bis zum 23. Dezember 2003 nicht eingezahlt worden
war, trat die ARK mit Urteil vom 5. Januar 2004 auf die Beschwerde nicht ein,
also ohne dem Gesuch um Fristerstreckung vom 19. Dezember 2003 stattzugeben oder
- im Sinne einer Notfrist - eine Nachfrist anzusetzen. Im Urteil der ARK wurde
dazu unter Verweis auf den Wortlaut der Zahlungsaufforderung vom 8. Dezember
2003 erwogen, der Gesuchsteller habe in seiner Eingabe vom 19. Dezember 2003
unter Hinweis auf seine Mittellosigkeit ein Gesuch um Erstreckung der
Zahlungsfrist eingereicht, ohne eine - im Vergleich zu den Verhältnissen bei
Beschwerdeeinreichung - veränderte Sachlage in substanzieller Weise geltend zu
machen.
Am 5. Januar 2004 wurde der von der ARK einverlangte Kostenvorschuss vom
Rechtsvertreter des Gesuchstellers mittels Postgiro bei der ARK eingezahlt.
Nach Erhalt des vorgenannten Nichteintretensentscheides der ARK ersuchte der
Gesuchsteller mit Eingabe vom 6. Januar 2004 bei der ARK um Revision des Urteils
vom 5. Januar 2004. Seinen Eingaben legte er - im Sinne eines neuen
Beweismittels - in Kopie ein Schreiben seines pakistanischen Anwaltes vom 29.
Dezember 2003 bei.
Im Rahmen seines Revisionsgesuchs beantragte der Gesuchsteller unter Verweis
auf Art. 66 Abs. 2 VwVG die revisionsweise Aufhebung des Urteils der ARK vom 5.
Januar 2004 und eine materielle Behandlung seiner Beschwerde vom 1. Dezember
2003. Dabei führte er zur Hauptsache aus, er habe sich - wie in seinem Schreiben
vom 19. Dezember 2003 angekündigt - um ein Schreiben seines pakistanischen
Anwaltes bemüht, welches ihm nun innert der ersuchten Fristverlängerung
zugegangen sei. Sein Revisionsgesuch schloss er mit der Anmerkung, der
Kostenvorschuss von Fr. 600.-- sei innert der "stillschweigend erstreckten Frist
bekanntlich bereits bezahlt" worden. Ein Gesuch um Wiederherstellung der
2004 / 13 - 082
Frist im Sinne von Art. 24 VwVG wurde demgegenüber weder explizit noch
sinngemäss gestellt.
[Nachdem dem Gesuchsteller von der ARK mit Schreiben vom 7. Januar 2004 der
Eingang seines Revisionsgesuchs bestätigt worden war, reichte er das Original
des vorerwähnten anwaltlichen Schreibens aus Pakistan zu den Akten.]
Die ARK tritt auf das Revisionsgesuch nicht ein.
Aus den Erwägungen:
4. Die Begründung der vorliegenden Rechtsschrift vermag den [zuvor erwähnten]
Voraussetzungen an ein rechtsgenügliches Gesuch nicht zu genügen. Dies vorab
deswegen, weil der Gesuchsteller in seinen Ausführungen verkennt, dass sein
Gesuch den Anforderungen an ein Revisionsgesuch gegen ein Prozessurteil nicht
genügt (a), und weil der Gesuchsteller offenkundig zu Unrecht behauptet, die von
ihm ersuchte Fristerstreckung zur Bezahlung des einverlangten Kostenvorschusses
sei ihm stillschweigend gewährt worden (b):
[a) ]
b) Dass im Rahmen des angefochtenen Urteils das Gesuch um Fristerstreckung
vom 19. Dezember 2003 abgewiesen wurde, und zwar - mangels Darlegung einer im
Vergleich zu den Verhältnissen bei Beschwerdeeinreichung veränderten Sachlage -
androhungsgemäss ohne Ansetzung einer Nach- beziehungsweise Notfrist, lässt sich
dem angefochtenen Urteil ohne weiteres entnehmen. Insofern geht der
Gesuchsteller fehl, wenn er zum Schluss seines Revisionsgesuchs ausführt, der
Kostenvorschuss sei "innert der stillschweigend erstreckten Frist" bezahlt
worden. Richtig ist, dass der Kostenvorschuss erst nach Ablauf der angesetzten
Frist, also verspätet, eingezahlt wurde. Dabei ist der Vollständigkeit halber
das Folgende festzuhalten:
Bereits im Rahmen der Beschwerdeeingabe vom 1. Dezember 2003 hat der
Gesuchsteller das nunmehr nachgereichte Beweismittel angeboten. Aufgrund der
Akten erscheint als klar, dass der für die Leitung des Verfahrens und damit für
die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
zuständige Instruktionsrichter (vgl. Art. 105 Abs. 1 Bst. a und c AsylG i.V.m.
Art. 27 Abs. 1 - 3 VOARK) dieses Anerbieten zur Kenntnis genommen hat, dass er
dieses jedoch aufgrund der gesamten Aktenlage als nicht ausschlaggebend erkannte
(vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG). Der Gesuchsteller machte im Rahmen seines
Fristerstreckungsgesuchs vom 19. Dezember 2003 somit kein neues Mo-
2004 / 13 - 083
ment geltend, wenn er sein bisheriges Beweisanerbieten nochmals bekräftigte.
Bei dieser Sachlage war dem Gesuch um Fristerstreckung mangels veränderter
Sachlage beziehungsweise mangels substanziierter zusätzlicher Vorbringen nicht
stattzugeben, und zwar - wie angedroht - ohne Ansetzung einer Nach-
beziehungsweise Notfrist.
Nachdem im Rahmen der Zwischenverfügung explizit auf die Art der Behandlung
eines allfälligen, mit ungenügenden finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs (u.a.)
um Fristverlängerung hingewiesen worden ist (kein Ansetzen einer Nachfrist bei
unveränderter Sachlage), kann der Gesuchsteller auch nach Treu und Glauben
nichts für sich daraus ableiten, dass er anlässlich der Einreichung eines
ebensolchen Gesuchs einfach zuhanden des zuständigen Instruktionsrichters
deponierte, ohne Gegenbericht gehe er von der Gutheissung des Gesuchs aus.
Im Resultat beschränkt sich die Eingabe des Gesuchstellers darauf, unbesehen
des ergangenen Nichteintretensentscheids von der ARK eine materielle Prüfung der
Sache zu verlangen. Ein Anspruch in dieser Richtung besteht indes klarerweise
nicht, weshalb die Eingabe als unzulässig zu bezeichnen ist.
©
16.06.04
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