7. a) Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aus Art. 44 Abs. 1 AsylG ein Aufenthaltsrecht für sich ableiten kann. Diese Prüfung wurde von der Vorinstanz zu Unrecht nicht vorgenommen. Der ARK kommt hinsichtlich der Frage des Vollzugs der Wegweisung die volle Kognition zu, weshalb sie im Folgenden diese Prüfung selbst vornimmt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2004 12/76
EMARK - JICRA - GICRA
2004 / 12
2004 / 12 - 076
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 19. Januar 2004 i.S. I.K.,
Serbien und Montenegro (Kosovo)
Art. 44 Abs. 1 AsylG: Einheit der Familie.
Ausnahme vom Grundsatz des Einbezugs in die vorläufige
Aufnahme der übrigen Familienangehörigen (
EMARK
1995 Nr. 24
), da die Ehe faktisch getrennt war.
Art. 44 al. 1 LAsi : unité de la famille.
Exception au principe de l'inclusion des membres de la
famille dans le statut de l'étranger admis provisoirement (J
ICRA
1995 n° 24
), dans les cas où le lien matrimonial est dissous de facto.
Art. 44 cpv. 1 LAsi: unità della famiglia.
Eccezione al principio dell'inclusione degli altri membri
della famiglia nello statuto dello straniero ammesso provvisoriamente (
GICRA
1995 n. 24
) nel caso dassenza, nei fatti, di un legame degno di tutela.
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Zwischen dem 31. Oktober 1991 und dem 18. Oktober 1999 hielt sich der
Beschwerdeführer zusammen mit seiner Familie in der Schweiz auf, zunächst als
Asylgesuchsteller und seit Ende Juni 1994 als vorläufig Aufgenommener. Am 24.
März 1998 wurde die kollektiv verfügte vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
und seiner Familie aufgehoben und ihm sowie der Familie Frist zur Ausreise bis
Ende April 1999 angesetzt. Am 18. Oktober 1999 verliess der Beschwerdeführer die
Schweiz alleine und reiste zurück in den Kosovo. Seither kommt seine Ehefrau
alleine für den Unterhalt der vierköpfigen Familie auf. Am 11. September 2000
reichte diese zudem eine Ehescheidungsklage ein. Gestützt auf den
Bundesratsbeschluss vom 1. März 2000 betreffend die Humanitäre Aktion 2000 wurde
die in der Schweiz verbliebene Ehefrau mit den Kindern am 20. März 2001
vorläufig aufgenommen.
Am 25. Dezember 2002 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein
und ersuchte am 15. Januar 2003 um Asyl. Er machte geltend, er habe das Hei-
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matland ausschliesslich deshalb verlassen, weil er sich mit seiner hier in
der Schweiz lebenden Familie vereinigen möchte. Trotz seiner Bemühungen sei es
ihm nicht gelungen, im Kosovo für sich und seine Familie eine neue Existenz
aufzubauen.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2003 trat das BFF auf das Asylgesuch nicht ein.
Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und deren Vollzug aus der Schweiz an.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Februar 2003 bei
der ARK an.
Die ARK weist die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintritt.
Aus den Erwägungen:
7. a) Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aus Art. 44 Abs. 1
AsylG ein Aufenthaltsrecht für sich ableiten kann. Diese Prüfung wurde von der
Vorinstanz zu Unrecht nicht vorgenommen. Der ARK kommt hinsichtlich der Frage
des Vollzugs der Wegweisung die volle Kognition zu, weshalb sie im Folgenden
diese Prüfung selbst vornimmt.
b) Nach dem Wortlaut von Art. 44 Abs. 1 AsylG (Art. 17 Abs. 1 aAsylG) ist bei
der Wegweisung und deren Vollzug der Grundsatz der Einheit der Familie zu
berücksichtigen. Der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und seine Kinder fallen
ohne weiteres unter den Begriff der Familie. Die Ehefrau und die drei Kinder des
Beschwerdeführers wurden am 21. Mai 2001 im Rahmen der "Humanitären Aktion 2000"
in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Bis heute wurde die vorläufige Aufnahme
der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers nicht aufgehoben; sie sind
demnach zum weiteren Aufenthalt in der Schweiz berechtigt. Die Bestimmung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG geht, wie in
EMARK 1995
Nr. 24
festgestellt wurde, über die Tragweite von Art. 8 EMRK hinaus und
beinhaltet, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds "in der
Regel" auch zur vorläufigen Aufnahme dessen Familie führt. Vor diesem
Hintergrund ist nachfolgend zu prüfen, ob der Vollzug der angeordneten
Wegweisung des Beschwerdeführers dennoch statthaft ist.
c) Im Grundsatzurteil
EMARK 1995 Nr. 24
wurde bereits angezeigt, dass ein Abweichen vom Grundsatz der Einheit der
Familie in gewissen Ausnahmefällen denkbar sei. Die ARK erwog, es werde die
Aufgabe der Praxis sein, anhand konkreter Fälle darzulegen, welche Gründe zu
einer Ausnahme vom Grundsatz des Art. 44 Abs. 1 AsylG führen könnten, unter
welchen Umständen also ein Familienmitglied nicht in die vorläufige Aufnahme der
ganzen Familie einbezo-
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gen werde. Als denkbaren Fall führte die ARK die Sachlage an, bei der das
betreffende, nicht in die vorläufige Aufnahme einzuschliessende Familienmitglied
wegen seiner Delinquenz die Voraussetzungen von Art. 14a Abs. 6 ANAG erfülle,
oder bei eigentlichen Missbrauchsfällen, wobei die blosse Tatsache, dass weitere
Familienmitglieder ein (erfolgloses) Asylgesuch stellten, für sich allein nicht
genüge, um diesbezüglich eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Vorschriften
über den Familiennachzug anzunehmen.
d) Der Beschwerdeführer hat sein Asylgesuch einzig mit der
Familienvereinigung begründet. Wie vorstehend ausgeführt, rechtfertigt diese
Tatsache allein keine Ausnahme vom Grundsatz der Einheit der Familie. Vielmehr
müssen weitere Gründe gegeben sein, die ein solches Abweichen rechtfertigen, was
im Folgenden zu prüfen sein wird.
aa) In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der erfolglose Versuch des
Beschwerdeführers, in seiner Heimat nach dem Krieg wieder Fuss zu fassen und
sich am Wiederaufbau zu beteiligen, dürfe nicht zum Ausschluss vom Einbezug in
die vorläufige Aufnahme führen, zumal er vor seiner Ausreise bereits vorläufig
aufgenommen gewesen sei.
bb) Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 30. Juni
1994 gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 1991 über die
vorläufige Aufnahme von Refraktären und Deserteuren vorläufig aufgenommen wurde,
weil die Rückkehr in den Heimatstaat im damaligen Zeitpunkt als nicht zumutbar
erachtet worden war. Am 24. März 1998 wurde dann die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers und seiner Familie aufgehoben und ihnen Frist zur Ausreise bis
Ende April 1999 gesetzt. Am 18. Oktober 1999 verliess der Beschwerdeführer die
Schweiz allein. Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers verblieben
allein in der Schweiz. Am 11. September 2000 reichte die [Ehefrau des
Beschwerdeführers] die Scheidungsklage ein. Darin führte sie an, im Laufe der
Jahre habe sich die Ehe zunehmend zerrüttet und im Herbst 1999 habe der Ehemann
die Möglichkeit, nach dem Kosovo-Krieg wieder ins Heimatland reisen zu können
mit der Gelegenheit verbunden, sich von der Familie zu trennen. Demnach ist
festzustellen, dass die Familieneinheit in der Schweiz einmal bereits bestanden
hat und vom Beschwerdeführer und seiner Familie aufgrund der zerrütteten Ehe
freiwillig aufgegeben wurde. Insoweit präsentiert sich der vorliegende Fall
grundlegend anders als jener im bereits mehrfach erwähnten Urteil der ARK. Einem
Familienmitglied steht es nicht frei, beliebig in sein Heimatland auszureisen,
zu einem späteren Zeitpunkt ohne Notwendigkeit wieder in die Schweiz
zurückzukehren und unter Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit nach
Art. 44 Abs. 1 AsylG eine vorläufige Aufnahme zu erwirken.
©
16.06.04
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