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EMARK-2004-11

Emark · 2003-06-25 · Deutsch CH
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6. a) Das BFF hat den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als möglich, zulässig und auch als zumutbar erachtet und ihm zugleich die vorläufige Aufnahme gestützt auf den BRB vom 1. März 2000 (HUMAK 2000) verweigert. Es begründete dies mit seiner Delinquenz: Personen, die in der Schweiz straffällig geworden oder nicht willens oder in der Lage seien, sich in die in der Schweiz

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EMARK - JICRA - GICRA 2004 11/71

EMARK - JICRA - GICRA

2004 / 11

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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 25. Juni 2003 i.S. A.D.S., Sri Lanka

Humanitäre Aktion 2000.

Kein Ausschluss von der Humanitären Aktion 2000 aufgrund

einer Güterabwägung zwischen der Schwere der begangenen Straftaten (zwei nicht

sehr schwere Strassenverkehrsdelikte, welche zudem schon mehre Jahre

zurückliegen) und dem Grad der Integration, insbesondere der langen

Anwesenheit in der Schweiz und des guten übrigen Verhaltens.

Action humanitaire 2000.

Bénéfice de l'"Action humanitaire 2000" accordé à un

demandeur d'asile ayant commis deux infractions à la loi sur la circulation

routière - de peu de gravité et remontant à plusieurs années - mais qui, pour

le reste, a fait preuve d’un bon comportement au cours de son long séjour en

Suisse (mise en balance de la gravité d'un comportement délictueux et du degré

d’intégration dans le pays d'accueil).

Azione umanitaria 2000.

Inclusione nell'"Azione umanitaria 2000" - nonostante la

commissione, anni addietro, di due infrazioni di poca gravità alla Legge sulla

circolazione stradale - in considerazione del grado d'integrazione del

richiedente l’asilo, segnatamente della lunghezza del soggiorno in Svizzera e

del buon comportamento generale tenuto, fatta astrazione delle menzionate

infrazioni.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer reichte am 22. Februar 1991 ein Asylgesuch in der

Schweiz ein.

Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft X. vom 28. November 1996 wurde der

Beschwerdeführer wegen Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, falscher

Anschuldigung, Fahren ohne Führerausweis und weiteren Widerhandlungen ge-

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gen das SVG sowie wegen Verletzens von Verkehrsregeln zu einer bedingten

Gefängnisstrafe von fünf Tagen verurteilt. Am 21. Juli 1999 verurteilte ihn der

Bezirksstatthalter von Y. wegen Fahrens mit übersetzter Geschwindigkeit und

Sachbeschädigung zu einer Busse von Fr. 1'000.--.

Am 10. Mai 2000 ersuchte das BFF die zuständige Fremdenpolizei zu prüfen, ob

der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme gemäss

Bundesratsbeschluss vom 1. März 2000 betreffend die Humanitäre Aktion 2000 (HUMAK

2000) erfülle. Am 26. Mai 2000 beantragte die Fremdenpolizei den Vollzug der

Wegweisung.

Mit Verfügung vom 11. Dezember 2000 stellte das BFF fest, der

Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das

Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und deren Vollzug aus der

Schweiz an. Mit Beschwerde vom 15. Januar 2001 an die ARK beantragte der

Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die Verfügung des BFF sei

aufzuheben und es sei ihm Asyl zu erteilen. Eventualiter sei er im Rahmen der

HUMAK 2000 vorläufig aufzunehmen.

Die ARK heisst die Beschwerde gut, soweit den Vollzug der Wegweisung

betreffend, weitergehend weist sie die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

6. a) Das BFF hat den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als

möglich, zulässig und auch als zumutbar erachtet und ihm zugleich die vorläufige

Aufnahme gestützt auf den BRB vom 1. März 2000 (HUMAK 2000) verweigert. Es

begründete dies mit seiner Delinquenz: Personen, die in der Schweiz straffällig

geworden oder nicht willens oder in der Lage seien, sich in die in der Schweiz

geltende gesellschaftliche Ordnung einzufügen, seien von der Humanitären Aktion

2000 ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten im

Strassenverkehr das Leben von Drittpersonen gefährdet. Bei dieser Sachlage seien

die Voraussetzungen zur vorläufigen Aufnahme gemäss Bundesratsbeschluss vom 1.

März 2000 nicht erfüllt.

b) Das BFF hat seine Praxis hinsichtlich der vorläufigen Aufnahme im Rahmen

der HUMAK 2000 in einem Kreisschreiben vom 14. März 2000 über die Behandlung

aller bis zum 31. Dezember 1992 eingereichten Asylgesuche, die entweder im

Verfahren oder im Vollzug hängig sind (im Folgenden HUMAK-Kreisschreiben)

geregelt. […] Gemäss Ziff. 5 des genannten Kreisschreibens wird im Rahmen der

HUMAK 2000 nicht vorläufig aufgenommen, wer straffäl-

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lig geworden oder nicht willens oder in der Lage ist, sich in die in der

Schweiz geltende gesellschaftliche Ordnung einzufügen. Als straffällig gilt, wer

in schwerer oder wiederholter Weise gegen Strafbestimmungen, namentlich gegen

das Betäubungsmittelgesetz, das Strafgesetzbuch oder das Strassenverkehrsgesetz

verstossen hat. Zugleich wird aber auch festgehalten, dass aufgrund einzelner

Bagatelldelikte kein Ausschluss erfolgen solle.

c) Im hier zu beurteilenden Fall braucht nicht vertieft auf die Qualifikation

der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten eingegangen zu werden. Ohne die

ihm vorzuwerfende Verhaltensweise zu bagatellisieren, ist jedenfalls

festzuhalten, dass die von ihm begangenen Delikte nicht als schwere Verstösse

gegen die schweizerische (Straf-)Rechtsordnung angesprochen werden können.

Entscheidend ist vorliegend indes die Zeitdauer, die seit den aktenkundigen

Verurteilungen verflossen ist, sowie das Verhältnis zwischen den Straftaten und

der Dauer der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz. Das

Fehlverhalten des Beschwerdeführers als Lenker eines Motorfahrzeugs liegt rund

sechseinhalb bzw. vier Jahre zurück, was objektiv eine recht lange Zeitdauer

darstellt, während der sich der Beschwerdeführer wohlverhalten hat; dies ist bei

der Gewichtung der Fernhalteinteressen der Schweiz mit zu berücksichtigen (vgl.

EMARK 2002 Nr. 1, Erw. 4b

). Im Verhältnis zu den

rund zwölf Jahren, die er sich bereits in der Schweiz aufhält, erscheinen die

beiden Delikte auch nicht als geeignet, grundsätzliche Zweifel an der

Integrationsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz zu erwecken.

Sodann ist der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz

regelmässig einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und verfügt über zahlreiche

positive Arbeits- und andere Zeugnisse. Namentlich bei seinem gegenwärtigen

Arbeitgeber (seit Oktober 2000) gilt er als kompetenter, gewissenhafter und

hilfsbereiter Mitarbeiter. Auch die Wohnungsvermieter beurteilen den

Beschwerdeführer als freundlichen und korrekten Mitbewohner ihres Hauses.

Aufgrund dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass ihm eine günstige Prognose

gestellt werden kann. Auch kann der Beschwerdeführer als in der Schweiz

integriert betrachtet werden, was wiederum darauf schliessen lässt, dass er nach

dem zwölfjährigen Aufenthalt in der Schweiz in seinem Heimatland kaum mehr über

ein Beziehungsnetz verfügt. Dies um so mehr, als offensichtlich während seines

Aufenthalts in der Schweiz sowohl sein Vater als auch seine Mutter verstorben

sind. Vor diesem Hintergrund muss der vom BFF angeordnete Wegweisungsvollzug als

unangemessen bezeichnet werden. Dem Beschwerdeführer ist eine Rückkehr nach Sri

Lanka nicht zuzumuten und er ist in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Es wird

jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass allfällige weitere Verfehlungen in

strafrechtlicher Hinsicht die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und den Vollzug

der Wegweisung zur Folge haben könnten.

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d) Bei diesem Ergebnis braucht nicht geprüft zu werden, ob die vom BFF

angeordnete Wegweisung des Beschwerdeführers in sein Heimatland aus einem andern

Grund nicht vollziehbar wäre, etwa weil diese Massnahme zu einer schwerwiegenden

persönlichen Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 AsylG führen würde.

©

16.06.04

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