6. a) Das BFF hat den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als möglich, zulässig und auch als zumutbar erachtet und ihm zugleich die vorläufige Aufnahme gestützt auf den BRB vom 1. März 2000 (HUMAK 2000) verweigert. Es begründete dies mit seiner Delinquenz: Personen, die in der Schweiz straffällig geworden oder nicht willens oder in der Lage seien, sich in die in der Schweiz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2004 11/71
EMARK - JICRA - GICRA
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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 25. Juni 2003 i.S. A.D.S., Sri Lanka
Humanitäre Aktion 2000.
Kein Ausschluss von der Humanitären Aktion 2000 aufgrund
einer Güterabwägung zwischen der Schwere der begangenen Straftaten (zwei nicht
sehr schwere Strassenverkehrsdelikte, welche zudem schon mehre Jahre
zurückliegen) und dem Grad der Integration, insbesondere der langen
Anwesenheit in der Schweiz und des guten übrigen Verhaltens.
Action humanitaire 2000.
Bénéfice de l'"Action humanitaire 2000" accordé à un
demandeur d'asile ayant commis deux infractions à la loi sur la circulation
routière - de peu de gravité et remontant à plusieurs années - mais qui, pour
le reste, a fait preuve dun bon comportement au cours de son long séjour en
Suisse (mise en balance de la gravité d'un comportement délictueux et du degré
dintégration dans le pays d'accueil).
Azione umanitaria 2000.
Inclusione nell'"Azione umanitaria 2000" - nonostante la
commissione, anni addietro, di due infrazioni di poca gravità alla Legge sulla
circolazione stradale - in considerazione del grado d'integrazione del
richiedente lasilo, segnatamente della lunghezza del soggiorno in Svizzera e
del buon comportamento generale tenuto, fatta astrazione delle menzionate
infrazioni.
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer reichte am 22. Februar 1991 ein Asylgesuch in der
Schweiz ein.
Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft X. vom 28. November 1996 wurde der
Beschwerdeführer wegen Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, falscher
Anschuldigung, Fahren ohne Führerausweis und weiteren Widerhandlungen ge-
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gen das SVG sowie wegen Verletzens von Verkehrsregeln zu einer bedingten
Gefängnisstrafe von fünf Tagen verurteilt. Am 21. Juli 1999 verurteilte ihn der
Bezirksstatthalter von Y. wegen Fahrens mit übersetzter Geschwindigkeit und
Sachbeschädigung zu einer Busse von Fr. 1'000.--.
Am 10. Mai 2000 ersuchte das BFF die zuständige Fremdenpolizei zu prüfen, ob
der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme gemäss
Bundesratsbeschluss vom 1. März 2000 betreffend die Humanitäre Aktion 2000 (HUMAK
2000) erfülle. Am 26. Mai 2000 beantragte die Fremdenpolizei den Vollzug der
Wegweisung.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2000 stellte das BFF fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und deren Vollzug aus der
Schweiz an. Mit Beschwerde vom 15. Januar 2001 an die ARK beantragte der
Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die Verfügung des BFF sei
aufzuheben und es sei ihm Asyl zu erteilen. Eventualiter sei er im Rahmen der
HUMAK 2000 vorläufig aufzunehmen.
Die ARK heisst die Beschwerde gut, soweit den Vollzug der Wegweisung
betreffend, weitergehend weist sie die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
6. a) Das BFF hat den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als
möglich, zulässig und auch als zumutbar erachtet und ihm zugleich die vorläufige
Aufnahme gestützt auf den BRB vom 1. März 2000 (HUMAK 2000) verweigert. Es
begründete dies mit seiner Delinquenz: Personen, die in der Schweiz straffällig
geworden oder nicht willens oder in der Lage seien, sich in die in der Schweiz
geltende gesellschaftliche Ordnung einzufügen, seien von der Humanitären Aktion
2000 ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten im
Strassenverkehr das Leben von Drittpersonen gefährdet. Bei dieser Sachlage seien
die Voraussetzungen zur vorläufigen Aufnahme gemäss Bundesratsbeschluss vom 1.
März 2000 nicht erfüllt.
b) Das BFF hat seine Praxis hinsichtlich der vorläufigen Aufnahme im Rahmen
der HUMAK 2000 in einem Kreisschreiben vom 14. März 2000 über die Behandlung
aller bis zum 31. Dezember 1992 eingereichten Asylgesuche, die entweder im
Verfahren oder im Vollzug hängig sind (im Folgenden HUMAK-Kreisschreiben)
geregelt. [ ] Gemäss Ziff. 5 des genannten Kreisschreibens wird im Rahmen der
HUMAK 2000 nicht vorläufig aufgenommen, wer straffäl-
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lig geworden oder nicht willens oder in der Lage ist, sich in die in der
Schweiz geltende gesellschaftliche Ordnung einzufügen. Als straffällig gilt, wer
in schwerer oder wiederholter Weise gegen Strafbestimmungen, namentlich gegen
das Betäubungsmittelgesetz, das Strafgesetzbuch oder das Strassenverkehrsgesetz
verstossen hat. Zugleich wird aber auch festgehalten, dass aufgrund einzelner
Bagatelldelikte kein Ausschluss erfolgen solle.
c) Im hier zu beurteilenden Fall braucht nicht vertieft auf die Qualifikation
der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten eingegangen zu werden. Ohne die
ihm vorzuwerfende Verhaltensweise zu bagatellisieren, ist jedenfalls
festzuhalten, dass die von ihm begangenen Delikte nicht als schwere Verstösse
gegen die schweizerische (Straf-)Rechtsordnung angesprochen werden können.
Entscheidend ist vorliegend indes die Zeitdauer, die seit den aktenkundigen
Verurteilungen verflossen ist, sowie das Verhältnis zwischen den Straftaten und
der Dauer der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz. Das
Fehlverhalten des Beschwerdeführers als Lenker eines Motorfahrzeugs liegt rund
sechseinhalb bzw. vier Jahre zurück, was objektiv eine recht lange Zeitdauer
darstellt, während der sich der Beschwerdeführer wohlverhalten hat; dies ist bei
der Gewichtung der Fernhalteinteressen der Schweiz mit zu berücksichtigen (vgl.
EMARK 2002 Nr. 1, Erw. 4b
). Im Verhältnis zu den
rund zwölf Jahren, die er sich bereits in der Schweiz aufhält, erscheinen die
beiden Delikte auch nicht als geeignet, grundsätzliche Zweifel an der
Integrationsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz zu erwecken.
Sodann ist der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz
regelmässig einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und verfügt über zahlreiche
positive Arbeits- und andere Zeugnisse. Namentlich bei seinem gegenwärtigen
Arbeitgeber (seit Oktober 2000) gilt er als kompetenter, gewissenhafter und
hilfsbereiter Mitarbeiter. Auch die Wohnungsvermieter beurteilen den
Beschwerdeführer als freundlichen und korrekten Mitbewohner ihres Hauses.
Aufgrund dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass ihm eine günstige Prognose
gestellt werden kann. Auch kann der Beschwerdeführer als in der Schweiz
integriert betrachtet werden, was wiederum darauf schliessen lässt, dass er nach
dem zwölfjährigen Aufenthalt in der Schweiz in seinem Heimatland kaum mehr über
ein Beziehungsnetz verfügt. Dies um so mehr, als offensichtlich während seines
Aufenthalts in der Schweiz sowohl sein Vater als auch seine Mutter verstorben
sind. Vor diesem Hintergrund muss der vom BFF angeordnete Wegweisungsvollzug als
unangemessen bezeichnet werden. Dem Beschwerdeführer ist eine Rückkehr nach Sri
Lanka nicht zuzumuten und er ist in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Es wird
jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass allfällige weitere Verfehlungen in
strafrechtlicher Hinsicht die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und den Vollzug
der Wegweisung zur Folge haben könnten.
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d) Bei diesem Ergebnis braucht nicht geprüft zu werden, ob die vom BFF
angeordnete Wegweisung des Beschwerdeführers in sein Heimatland aus einem andern
Grund nicht vollziehbar wäre, etwa weil diese Massnahme zu einer schwerwiegenden
persönlichen Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 AsylG führen würde.
©
16.06.04
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