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EMARK-2004-1

Art. 3 Abs. 1 und Art. 7 AsylG: Folteropfer; Glaubhaftigkeit

Emark · 2003-10-22 · Deutsch CH
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4. a) Das BFF führte in seiner Verfügung vom 10. Januar 2001 als Hauptargument für die Verweigerung des Asyls an, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich, unzureichend begründet, unlogisch oder tatsachenwidrig. Zur Phase mit den intensiven Verhören sowie zur Lockerung der Meldepflicht habe der Beschwerdeführer in den drei

Sachverhalt

nicht oder zumindest nicht unverhüllt zu schildern wagen. So können Opfer von

sexueller oder anders gearteter massiver Gewalt mitunter ein beeindruckendes

Mass an Beherrschung an den Tag legen und erstaunliche Energien freimachen, mit

denen sie das Erinnertwerden an traumatisierende Erlebnisse oder die Entstehung

beklemmender Vermutungen in ihrer Umgebung um jeden Preis zu verhindern suchen.

Jenen Selbstschutz- und Verdrängungsmechanismen ist im Rahmen der Beurteilung

von Aussagen potenzieller Traumaopfer hinreichend Rechnung zu tragen (vgl.

EMARK

2003 Nr. 17, S. 105 ff., Erw. 4b

). Dementsprechend spricht es nach Praxis der ARK nicht generell gegen die Glaubhaftigkeit einer sexuellen Gewalterfahrung,

wenn diese nicht von Beginn weg, sondern erst im Verlauf des Verfahrens geltend

gemacht wird (vgl.

EMARK 2002 Nr. 13, S. 115, Erw. 6c

).

Nicht zuletzt mit Rücksicht auf diese Problematik sieht sich die ARK in einem

nächsten Schritt nicht veranlasst, ernsthaft daran zu zweifeln, dass die - als

solche glaubhafte - Folter mit brennenden Zigaretten im Intimbereich auch

wirklich durch die vom Beschwerdeführer bezeichneten Akteure und unter den von

ihm geschilderten Umständen ausgeführt wurde. Dass aufgrund der Aktenlage eine

2004 / 1 - 009

andere Urheberschaft und eine andere Entstehungsgeschichte nicht vollends

ausgeschlossen werden können, vermag daran nichts zu ändern. Ebenso wenig

besteht unter den hievor aufgezeigten Gesamtumständen begründeter Anlass, die

anderen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Torturen, die Umstände seiner

Freilassung oder die ihm auferlegte Meldepflicht als weniger wahrscheinlich zu

erachten.

c) Aus diesen Überlegungen stuft die ARK die Wahrscheinlichkeit, die zu

beurteilende Verfolgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten den

Tatsachen, höher ein als die - wenn auch nicht restlos auszuschliessende -

Möglichkeit, sie sei vom Beschwerdeführer bloss inszeniert worden. Bei einer

Gesamtbeurteilung aller massgeblicher Aspekte überwiegen die für die Richtigkeit

der Asylvorbringen des Beschwerdeführers sprechenden Elemente gegenüber den

Unglaubhaftigkeitsindizien (vgl.

EMARK 1996 Nr. 28, S. 270, Erw. 3a

). Dem

Beschwerdeführer ist es demnach gelungen, den zur Begründung seines Asylgesuchs

vorgetragenen Sachverhalt in allen wesentlichen Punkten glaubhaft zu machen.

Somit bleibt unter Verzicht auf weitergehende Abklärungen zu prüfen, ob der

Beschwerdeführer damit die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling

gemäss Art. 3 AsylG zu erfüllen vermag.

6. a) Gemäss ständiger Praxis der ARK sind Befürchtungen, künftig staatlichen

Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, nur dann asylrelevant, wenn

begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit

beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird.

Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder

Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten,

begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit

besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es

müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden

sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und

damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Gleichwohl ist für die

Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein normal

empfindender Mensch angesichts der geschehenen oder drohenden

Verfolgungsmassnahmen zu Recht an Furcht empfunden hätte. Diese rein objektive

Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und

das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits

staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine

ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits

dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation

befindlichen "vernünftigen Dritten" übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar

bleibt (vgl.

EMARK 1998 Nr. 4, S. 27, Erw. 5d

;

1994 Nr. 24, S. 177 f., Erw. 8b

).

2004 / 1 - 010

b) Vorliegend ist eine subjektive Furcht insbesondere in Berücksichtigung der

persönlichen Erfahrungen des Beschwerdeführers anlässlich seiner

fünfeinhalb-monatigen Isolationshaft in einem Gefängnis des militärischen

Sicherheitsdienstes zu bejahen. Aus den dargelegten Gründen ist hinreichend

erstellt, dass der Beschwerdeführer in der ersten Phase der Gefangenschaft über

einen Zeitraum von einem bis zwei Monaten in kurzen Abständen unter Anwendung

verschiedener Methoden erheblichen Qualen ausgesetzt wurde. Es handelt sich

hierbei um nachhaltige Erlebnisse, aufgrund derer aus heutiger Optik vom

Beschwerdeführer eine unbelastete Einstellung gegenüber den syrischen

Sicherheitsbehörden fairerweise nicht erwartet werden darf. Damit sind aus

seiner subjektiven Warte betrachtet die Voraussetzungen dafür gegeben, dass er

im Fall einer Rückkehr in das Land seines letzten Aufenthaltes (vgl. Art. 3 Abs.

1 AsylG: "Land, in dem sie zuletzt wohnten") wiederum mit vergleichbaren

Übergriffen rechnen muss.

In objektiver Hinsicht sind genügend konkrete Anhaltspunkte dafür zu erkennen,

dass der Beschwerdeführer im Rückkehrfall mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in

absehbarer Zukunft staatlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne der Definition von

Art. 3 AsylG ausgesetzt würde. Zumal er vor seiner Ausreise bereits unter dem

Verdacht oppositioneller Aktivitäten inhaftiert war, hat er begründeten Anlass,

im Falle einer Rückkehr mit einer Verhaftung durch die Geheimdienste sowie mit

Verhören unter menschenrechtswidriger Behandlung und Folter zu rechnen. Weitere

Gefährdungsindizien sind in der nach der Haftentlassung auferlegten Meldepflicht

und in der schriftlich zugesicherten politischen Inaktivität zu erblicken. Durch

seine illegale Ausreise und den mehrjährigen Auslandaufenthalt hat der

Beschwerdeführer Tatsachen geschaffen, die bei den syrischen Behörden

unweigerlich den Verdacht aufkommen lassen werden, er habe seine (vermeintliche)

oppositionelle Tätigkeit im Ausland fortgesetzt. Die in Wirklichkeit

unpolitische Haltung des Beschwerdeführers ändert nichts daran, dass den zu

befürchtenden Zwangsmassnahmen der syrischen Behörden eine politische Motivation

zugrunde liegt.

Von einer Fluchtalternative innerhalb der Landesgrenzen Syriens kann derzeit

ebenfalls nicht ausgegangen werden. Nach der Rechtsprechung der ARK sind die

Anforderungen an die Effektivität des am Zufluchtsort gewährten Schutzes hoch

anzusetzen (vgl.

EMARK 1996 Nr. 1

). In Anbetracht der weit reichenden

Vollmachten und des Wirkungsfeldes der zahlreichen syrischen Sicherheits- und

Geheimdienste ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einem Ort

innerhalb der Landesgrenzen Syriens vor Verfolgung sicher wäre.

Der Beschwerdeführer hat sich gemäss eigenen Angaben niemals in irgendeiner

Weise politisch betätigt. Es fehlt somit an konkreten Hinweisen auf ein Fehlver-

2004 / 1 - 011

halten, welches unter einen oder mehrere der von Art. 1 F FK umfassten Fälle

zu subsumieren wäre. Eine tatbeständliche Grundlage, welche den Ausschluss des

Beschwerdeführers vom Flüchtlingsbegriff zur Folge hätte (vgl.

EMARK 1996 Nr.

18, S. 173 ff., Erw. 5 - 7

), liegt demnach nicht vor.

Damit sind sämtliche Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen Definition als

erfüllt zu betrachten.

c) Somit kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer entgegen der

vorinstanzlichen Beurteilung die Voraussetzungen für die Zuerkennung der

Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Dementsprechend ist ihm mangels Anzeichen für

das Vorliegen eines Ausschlussgrundes in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art.

49 AsylG).

©

27.04.04

Erwägungen (1 Absätze)

E. 6 a) Gemäss ständiger Praxis der ARK sind Befürchtungen, künftig staatlichen

Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, nur dann asylrelevant, wenn

begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit

beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird.

Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder

Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten,

begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit

besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es

müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden

sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und

damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Gleichwohl ist für die

Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein normal

empfindender Mensch angesichts der geschehenen oder drohenden

Verfolgungsmassnahmen zu Recht an Furcht empfunden hätte. Diese rein objektive

Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und

das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits

staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine

ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits

dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation

befindlichen "vernünftigen Dritten" übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar

bleibt (vgl.

EMARK 1998 Nr. 4, S. 27, Erw. 5d

;

1994 Nr. 24, S. 177 f., Erw. 8b

).

2004 / 1 - 010

b) Vorliegend ist eine subjektive Furcht insbesondere in Berücksichtigung der

persönlichen Erfahrungen des Beschwerdeführers anlässlich seiner

fünfeinhalb-monatigen Isolationshaft in einem Gefängnis des militärischen

Sicherheitsdienstes zu bejahen. Aus den dargelegten Gründen ist hinreichend

erstellt, dass der Beschwerdeführer in der ersten Phase der Gefangenschaft über

einen Zeitraum von einem bis zwei Monaten in kurzen Abständen unter Anwendung

verschiedener Methoden erheblichen Qualen ausgesetzt wurde. Es handelt sich

hierbei um nachhaltige Erlebnisse, aufgrund derer aus heutiger Optik vom

Beschwerdeführer eine unbelastete Einstellung gegenüber den syrischen

Sicherheitsbehörden fairerweise nicht erwartet werden darf. Damit sind aus

seiner subjektiven Warte betrachtet die Voraussetzungen dafür gegeben, dass er

im Fall einer Rückkehr in das Land seines letzten Aufenthaltes (vgl. Art. 3 Abs.

1 AsylG: "Land, in dem sie zuletzt wohnten") wiederum mit vergleichbaren

Übergriffen rechnen muss.

In objektiver Hinsicht sind genügend konkrete Anhaltspunkte dafür zu erkennen,

dass der Beschwerdeführer im Rückkehrfall mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in

absehbarer Zukunft staatlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne der Definition von

Art. 3 AsylG ausgesetzt würde. Zumal er vor seiner Ausreise bereits unter dem

Verdacht oppositioneller Aktivitäten inhaftiert war, hat er begründeten Anlass,

im Falle einer Rückkehr mit einer Verhaftung durch die Geheimdienste sowie mit

Verhören unter menschenrechtswidriger Behandlung und Folter zu rechnen. Weitere

Gefährdungsindizien sind in der nach der Haftentlassung auferlegten Meldepflicht

und in der schriftlich zugesicherten politischen Inaktivität zu erblicken. Durch

seine illegale Ausreise und den mehrjährigen Auslandaufenthalt hat der

Beschwerdeführer Tatsachen geschaffen, die bei den syrischen Behörden

unweigerlich den Verdacht aufkommen lassen werden, er habe seine (vermeintliche)

oppositionelle Tätigkeit im Ausland fortgesetzt. Die in Wirklichkeit

unpolitische Haltung des Beschwerdeführers ändert nichts daran, dass den zu

befürchtenden Zwangsmassnahmen der syrischen Behörden eine politische Motivation

zugrunde liegt.

Von einer Fluchtalternative innerhalb der Landesgrenzen Syriens kann derzeit

ebenfalls nicht ausgegangen werden. Nach der Rechtsprechung der ARK sind die

Anforderungen an die Effektivität des am Zufluchtsort gewährten Schutzes hoch

anzusetzen (vgl.

EMARK 1996 Nr. 1

). In Anbetracht der weit reichenden

Vollmachten und des Wirkungsfeldes der zahlreichen syrischen Sicherheits- und

Geheimdienste ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einem Ort

innerhalb der Landesgrenzen Syriens vor Verfolgung sicher wäre.

Der Beschwerdeführer hat sich gemäss eigenen Angaben niemals in irgendeiner

Weise politisch betätigt. Es fehlt somit an konkreten Hinweisen auf ein Fehlver-

2004 / 1 - 011

halten, welches unter einen oder mehrere der von Art. 1 F FK umfassten Fälle

zu subsumieren wäre. Eine tatbeständliche Grundlage, welche den Ausschluss des

Beschwerdeführers vom Flüchtlingsbegriff zur Folge hätte (vgl.

EMARK 1996 Nr.

18, S. 173 ff., Erw. 5 - 7

), liegt demnach nicht vor.

Damit sind sämtliche Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen Definition als

erfüllt zu betrachten.

c) Somit kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer entgegen der

vorinstanzlichen Beurteilung die Voraussetzungen für die Zuerkennung der

Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Dementsprechend ist ihm mangels Anzeichen für

das Vorliegen eines Ausschlussgrundes in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art.

49 AsylG).

©

27.04.04

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EMARK - JICRA - GICRA   2004 1/1

EMARK - JICRA - GICRA

2004 / 1

2004

/ 1 - 001

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 22. Oktober 2003 i.S. A.A.H., Syrien

Art. 3 Abs. 1 und Art. 7 AsylG: Folteropfer; Glaubhaftigkeit

von erst im Beschwerdeverfahren konkretisierten Vorbringen; Begründete Furcht

vor Verfolgung.

Es spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen

eines mutmasslichen Folteropfers, wenn die Einzelheiten der erlittenen Folter

- in casu Verbrennungen im Intimbereich - in den Anhörungen aus Scham zunächst

verschwiegen und erst im Beschwerdeverfahren genauer substanziiert werden

(Erw. 5b.dd).

War die um Asyl ersuchende Person bereits früher

staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt, ist bei der Beurteilung der

Begründetheit der von ihr empfundenen Furcht nicht auf eine rein objektive

Betrachtungsweise abzustellen. Es sind diesfalls das von ihr bereits Erlebte

und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen mit zu berücksichtigen

(Bestätigung der Rechtsprechung, vgl.

EMARK 1998 Nr. 4, Erw. 5d, S. 27

;

1997

Nr. 10, S. 73 f.

;

1994 Nr. 24, Erw. 8b, S. 177 ff.

) (Erw. 6a-b).

Art. 3 al. 1 et 7 LAsi : victime de tortures; crédibilité

d’allégations faites au stade du recours seulement; crainte fondée.

Pour une victime probable de mauvais traitements, le fait

de taire, par honte, les détails de tortures (in casu, des brûlures pratiquées

sur des parties intimes du corps) lors des auditions et de ne les mentionner

d’une manière substantielle qu’au stade du recours, ne porte pas

nécessairement atteinte à sa crédibilité (consid. 5b dd).

Si un demandeur d’asile a déjà été l’objet de persécutions

étatiques, l’appréciation du caractère fondé de sa crainte ne doit pas être

basée sur des considérations purement objectives. En pareil cas, il y a lieu

de tenir compte, et de son vécu et des connaissances que l’on a des séquelles

observées dans des cas comparables (confirmation de jurisprudence, cf.

JICRA

1998 n° 4 consid. 5d p. 27

;

1997 n° 10 p. 73 s.

;

1994 n° 24 consid. 8b p.

177 ss

) (consid. 6a-b).

2004 / 1 - 002

Art. 3 cpv. 1 e art. 7 LAsi: verosimiglianza d’allegazioni

completate solo in sede ricorsuale; timore fondato d’esposizione a persecuzioni.

La verosimiglianza d’allegazioni di torture non è

compromessa se il richiedente l’asilo completa e sostanzia in sede ricorsuale

quelle che, per pudore, aveva omesso in corso di procedura di prima istanza,

in casu riguardanti l’esistenza di cicatrici nelle zone intime (consid. 5b dd).

Allorquando un richiedente l'asilo è già stato oggetto di

persecuzioni statali, nell'esame della fondatezza dei timori d’esposizione a

future persecuzioni va debitamente tenuto conto dei timori soggettivi espressi

dal richiedente stesso e connesse ai seri pregiudizi subiti e alla conoscenza

delle possibili conseguenze (conferma della giurisprudenza di cui a

GICRA 1998

n. 4, pag. 27

, consid. 5d;

1997 n. 10 pag. 73 e seg

.;

1994 n. 24, pag. 177 e

seg., consid. 8b

) (consid. 6a-b).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer, ein Palästinenser aus Syrien, stellte am 4. Oktober

1999 ein Asylgesuch, das er im Wesentlichen wie folgt begründete:

Nach der Verhaftung eines Freundes sei er seinerseits durch den

Sicherheitsdienst "Mukhabarat" festgenommen und während fünfeinhalb Monaten in

Einzelhaft gehalten worden, wobei er massiver Folter ausgesetzt gewesen sei. In

den täglichen Verhören sei er unentwegt gefragt worden, ob er einer Partei

angehöre oder sich auf andere Weise politisch betätige. Daneben sei er ausgiebig

nach seinem Verhältnis zu seinem Freund befragt worden. Weil seine -

wahrheitsgemässen - Antworten nicht zur Zufriedenheit der Sicherheitsdienstleute

ausgefallen seien, hätten diese ihn verschiedenartiger Folter unterzogen. So sei

er etwa in einen Autoreifen gezwängt und in dieser Stellung geschlagen, mit

einem Kabel an den Fusssohlen und am ganzen Körper gepeitscht und einmal auch

mit Zigaretten gebrannt worden. Schliesslich sei er im Januar 1999 dank der

Einflussnahme eines Verantwortungsträgers und gegen Bezahlung eines namhaften

Geldbetrages auf freien Fuss gesetzt worden. Die Freilassung sei unter anderem

mit der Auflage verbunden gewesen, sich viermal am Tag auf dem

Polizeikommissariat zur Leistung der Unterschrift einzufinden. Bald nach der

Haftentlassung habe er konkrete Ausreiseabsichten entwickelt, weil er die

Situation nicht mehr ertragen habe. In jener Zeit sei es häufig zu

unerklärlichen Verhaftungen gekommen, wodurch seine latente Angst, ein zweites

Mal grundlos festgenommen und gefoltert zu werden, nur noch gewachsen sei.

2004 / 1 - 003

Mit Verfügung vom 10. Januar 2002 lehnte das BFF das Asylgesuch des

Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung sowie deren Vollzug

an. Als Begründung führte das BFF zur Hauptsache an, die Vorbringen des

Beschwerdeführers seien unglaubhaft.

Gegen diese Verfügung wurde am 11. Februar 2002 bei der ARK Beschwerde erhoben.

Innert der vom zuständigen Instruktionsrichter der ARK gewährten Frist reichte

der Beschwerdeführer einen vom 14. März 2002 datierenden Bericht eines in

Psychiatrie und Psychotherapie praktizierenden Arztes zu den Akten.

In ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2002, zu welcher der Beschwerdeführer keine

Stellung bezog, schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde.

Auf Veranlassung des zuständigen Instruktionsrichters der ARK wurde der

Beschwerdeführer am 14. August 2003 im Universitätsspital X. medizinisch

untersucht. Der entsprechende ärztliche Bericht vom 15. August 2003 wurde der

ARK am 22. August 2003 zugeleitet.

Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist

das BFF an, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

Aus den Erwägungen:

4. a) Das BFF führte in seiner Verfügung vom 10. Januar 2001 als

Hauptargument für die Verweigerung des Asyls an, die Vorbringen des

Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich, unzureichend

begründet, unlogisch oder tatsachenwidrig. Zur Phase mit den intensiven Verhören

sowie zur Lockerung der Meldepflicht habe der Beschwerdeführer in den drei

Befragungen unterschiedliche Zeitangaben gemacht. Seine Beschreibung der

fünfmonatigen Gefangenschaft sei an verschiedenen Orten minimalistisch und

stereotyp ausgefallen. Im Zusammenhang mit der angeblich erlittenen Folter habe

er sich auf eine Aufzählung der Methoden beschränkt. Zudem trage er an seinem

Körper keinerlei Folterspuren, was insofern erstaune, als Verbrennungen mit

Zigaretten hässliche Narben hinterliessen. Unbegreiflich sei in diesem

Zusammenhang auch, dass die syrischen Behörden dem Beschwerdeführer niemals

offen gelegt hätten, wessen sie ihn beziehungsweise seinen Freund I.A. genau

verdächtigten. Sodann bleibe auch rätselhaft, aus welchen Überlegungen die

Behörden die Verhöre nach einigen Wochen hätten einstellen und den

Beschwerdeführer noch mehrere Monate in Gefangenschaft behalten sollen, um ihn

dann einer-

2004 / 1 - 004

seits freizulassen und andererseits als dermassen gefährlich einzustufen,

dass sie eine strenge administrative Kontrolle für angebracht gehalten hätten.

b) In der Beschwerdeschrift wird diesen Erwägungen entgegengehalten, es sei

grundsätzlich problematisch, aus einzelnen, allenfalls nur geringfügigen

Abweichungen in den Aussagen eines Asylsuchenden sofort auf dessen

Unglaubwürdigkeit zu schliessen. Im konkreten Fall sei sodann erwähnenswert,

dass zwischen der direkten Anhörung zu den Asylgründen und der

Ergänzungsbefragung durch das BFF beinahe zwei Jahre vergangen seien. Aus einer

dermassen grossen Differenz beziehungsweise langen Verfahrensdauer ergäben sich

unweigerlich gewisse Abweichungen in den entsprechenden Aussagen. Die vom BFF

vorgehaltenen Unterschiede in den Aussagen des Beschwerdeführers präsentierten

sich als marginal oder entpuppten sich bei genauem Hinsehen gar als inexistent.

Im eingereichten Schreiben vom 22. Januar 2002 an seinen Rechtsvertreter vermöge

der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht Klarheit zu schaffen. Aus ebendiesem

Schreiben gehe auch hervor, warum der Beschwerdeführer in Bezug auf die

Folterungen mit brennenden Zigaretten nicht in der Lage gewesen sei, mündlich

genaue Details bekannt zu geben. Der Beschwerdeführer habe sich nun hierzulande

in Behandlung begeben, um die Erlebnisse endlich auch aktiv verarbeiten zu

können. Dass gefolterte Personen über ihre Erlebnisse nur zurückhaltend oder gar

nicht sprechen könnten, sei eine bekannte Problematik. Gesamthaft gesehen sei an

den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu zweifeln, zumal sich diese

problemlos in die in Syrien vorherrschenden Verhältnisse einbetten liessen. Die

mithin als wahr zu erachtende Gesuchsbegründung verhelfe dem Beschwerdeführer

zur Flüchtlingseigenschaft. Dessen unpolitische Haltung stehe einer Anerkennung

als Flüchtling nicht entgegen, weil die Verfolgung auch asylrelevant sei, wenn

der Verfolger den Verfolgten die unliebsame Eigenschaft lediglich

fälschlicherweise unterschiebe. Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer

erneuten Verhaftung sei auch objektiv begründet, weil sich die Lage der

Palästinenser in Syrien seit Anfang des Jahres 2000 dramatisch verschlechtert

habe und anzunehmen sei, dass der syrische Geheimdienst nach der Haftentlassung

ein Dossier über den Beschwerdeführer angelegt habe. Da vorliegend keine

Asylausschlussgründe erblickt werden könnten, sei dem Beschwerdeführer Asyl zu

gewähren.

5. a) Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft,

wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie

dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten

nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den

Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der

Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der

Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweis-

2004 / 1 - 005

mittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder

bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt,

steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt

oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im

Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus

Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.

Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der

Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht.

Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG;

EMARK 1996 Nr. 27, S. 263 f., Erw. 3c.aa

;

Nr. 28, S. 270, Erw. 3a

).

b) Diesen herabgesetzten Beweisanforderungen hat die Vorinstanz vorliegend nicht

hinreichend Rechnung getragen. Ihre Erkenntnis, wonach die Gesuchsbegründung des

Beschwerdeführers in den wesentlichen Punkten unglaubhaft sei, gründet auf einer

zu restriktiven Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsylG.

aa) Als unkorrekt beziehungsweise nur bedingt richtig erweist sich zunächst die

Feststellung, der Beschwerdeführer habe die Periode mit den Verhören und

Folterungen sowie auch die Zeiträume mit der Pflicht zur vier- beziehungsweise

zweimaligen Unterschriftsleistung pro Tag unterschiedlich beziffert. In der

summarischen Befragung gab der Beschwerdeführer diesbezüglich zu Protokoll, er

sei in den ersten zwei Wochen täglich, in den folgenden 15 Tagen alle zwei oder

drei Tage und in der restlichen Zeit seiner Gefangenschaft noch ein- oder

zweimal verhört worden. Hierzu im Einklang steht seine Darstellung in der zwei

Tage später durchgeführten einlässlichen Anhörung, wonach die Verhöre in den

ersten vier Wochen sehr intensiv gewesen seien und dann abgenommen hätten. Jene

Aussage gab der Befrager im weiteren Verlauf der Anhörung von sich aus unpräzis

wieder, als er dem Beschwerdeführer die Frage stellte, warum die

Sicherheitsbeamten nach vier Wochen aufgehört hätten, ihn zu verhören. Bezüglich

der Folterungen hielt der Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt der

Anhörung fest, diese hätten sich in den ersten vier Wochen nach jedem Verhör

ereignet. Anlässlich der knapp zwei Jahre später durchgeführten

Ergänzungsbefragung erklärte der Beschwerdeführer nach der Aufforderung des

Befragers, ihm kurz die Umstände seiner Verhaftung in Erinnerung zu rufen, dass

die Situation mit den Verhören, Misshandlungen und Folterungen ungefähr

eineinhalb Monate gedauert habe. Diese Aussage bestätigte er später bei der

Beantwortung der Frage nach dem Inhalt der Verhöre, als er sich mit den Worten

vernehmen liess, die Situation habe zwischen einem und zwei Monaten gedauert.

Ebenso wenig begab er sich zu früheren Aussagen in Widerspruch als er später

konkretisierte, die Folterungen hätten sich täglich beziehungsweise jeden

zweiten Tag jeweils während der Verhöre beziehungsweise in einem im Geschoss

unterhalb des Verhörzimmers gelegenen Raum ereignet über einen Zeitraum von

ungefähr

2004 / 1 - 006

einem oder zwei Monaten erstreckt. Erst weiter hinten im Protokoll steht die

abweichende Aussage geschrieben, wonach diese (vorgängig vom Beschwerdeführer

erwähnten, Anm. der ARK) drei Monate die Periode mit der Folter gewesen seien.

Setzt man diese Aussage jedoch in Beziehung zur vorangegangenen und

anschliessenden Frage und den damit korrespondierenden Antworten, so überwiegt

der Eindruck, der Beschwerdeführer sei falsch verstanden worden, wie er dies in

seinem Schreiben vom 22. Januar 2002 an den Rechtsvertreter geltend macht.

Diesbezüglich gilt es zwar festzuhalten, dass in der Regel kein Anlass besteht,

den mündlichen oder schriftlichen Erklärungen eines Beschwerdeführers an seinen

Rechtsvertreter mehr Glauben zu schenken als den in der förmlichen

Befragungssituation nach Auferlegung der Wahrheitspflicht gemachten Angaben. Im

vorliegenden Fall lassen die betreffenden Protokollstellen jedoch in der Tat am

ehesten die Deutung zu, der Beschwerdeführer habe eigentlich zum Ausdruck

bringen wollen, dass nach seiner Einschätzung eine - ausgehend von einer

ungefähren Gesamthaftzeit von fünf Monaten und einer ersten Phase mit Folter von

rund zwei Monaten - dreimonatige Periode ohne Verhör und Folter eine

unbedeutende Zeit sei im Vergleich mit dem Schicksal eines als Muslimbruder

verdächtigten Bekannten, den man während 12 Jahren festgehalten habe. Dies gilt

umso mehr, als er seine widersprüchliche Aussage in der gleich anschliessenden

Antwort wieder berichtigte.

Was die zusätzlich vorgehaltenen Abweichungen in den zeitlichen und numerischen

Angaben zur Meldepflicht betrifft, so wendet der Beschwerdeführer nicht ohne

Grund ein, das BFF greife hier lediglich marginale Unterschiede heraus und

gewichte diese im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung zu stark. Bezüglich der

Dauer der Pflicht zur viermaligen Unterschriftsleistung pro Tag unterschlägt das

BFF zudem den Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Ergänzungsbefragung die

Genauigkeit seiner Angabe selber relativierte, indem er ausdrücklich von

ungefähr zwei Monaten sprach. Auch in Bezug auf die Uhrzeiten, zu welchen sich

der Beschwerdeführer nach seinen Angaben auf dem Kommissariat einzufinden hatte,

erweisen sich die Abweichungen bei einer Konsultation der betreffenden

Protokollstellen als im Rahmen des Tolerierbaren. Hierbei gilt es dem Umstand

gebührend Rechnung zu tragen, dass die Ergänzungsbefragung nahezu zwei Jahre

nach der summarischen Befragung und der direkten Anhörung in der Empfangsstelle

stattfand.

Eine vertiefte Aktenprüfung führt somit zum Ergebnis, dass die vom BFF

vorgehaltenen Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht oder nur

in einem Ausmass bestehen, welches allein nicht ausreicht, um daraus die

Unglaubhaftigkeit der betreffenden Vorbringen abzuleiten.

2004 / 1 - 007

bb) Als weiteres Argument führt das BFF in seiner Verfügung an, der

Beschwerdeführer habe verschiedene Vorkommnisse nicht mit präzisen Details unter

Einbezug der konkreten Begleitumstände zu beschreiben vermocht, so dass der

Eindruck entstehe, er habe das Gesagte nicht selber erlebt. Auch dieser Vorwurf

lässt sich indes nach einer eingehenden Prüfung der Akten nicht mehr in dieser

Form aufrechterhalten. Grundsätzlich geben die diesbezüglichen Erwägungen nur

insoweit zu keiner Beanstandung Anlass, als die Vorinstanz darin sinngemäss zu

bedenken gibt, es sei schwer vorstellbar, dass der Beschwerdeführer während

seiner gesamten Gefangenschaft keinen anderen Häftling zu Gesicht bekommen habe

und die Behörden den gegen ihn beziehungsweise I.A. erhobenen Verdacht in keinem

der Verhöre näher bezeichnet hätten. Andererseits gereicht der Vorinstanz zum

Vorwurf, dass sie in ihren Erwägungen den Eindruck vermittelt, der

Beschwerdeführer habe keinen der wesentlichen Bestandteile seiner

Gesuchsbegründung substanziiert zu schildern vermocht. Bei genauem Hinsehen sind

in den Protokollen jedoch diverse Passagen zu finden, in denen der

Beschwerdeführer sich durchaus in der Lage zeigte, Örtlichkeiten oder

Situationen detailliert und anschaulich zu beschreiben. Dies trifft etwa auf die

Gefängniszelle, das Verhörzimmer sowie auf die Leistung der Unterschrift auf dem

Kommissariat zu.

cc) Als wenig stichhaltig erachtet die ARK das Argument der Vorinstanz, es

entspreche nicht der Funktionsweise der syrischen Behörden, jemanden nach der

Freilassung einer strengen administrativen Kontrolle zu unterstellen, dem man

zuvor im Rahmen von Verhören und unter Anwendung der Folter ergebnislos

Verbindungen zu einer oppositionellen Partei nachzuweisen versucht habe. Vor dem

Hintergrund der Menschenrechtssituation in Syrien, die nach wie vor

gekennzeichnet ist durch eine Kultur der Willkür, Repression und Abschreckung -

praktiziert durch die von einer rechtsstaatlichen Kontrolle ausgenommenen

Sicherheits- und Geheimdienste - erscheint es nicht angezeigt, die

Glaubhaftigkeit eines geltend gemachten Behördenverhaltens einseitig vom

Vorliegen nachvollziehbarer Motive abhängig zu machen.

dd) In einem ganz neuen Licht lassen freilich die beiden ärztlichen Berichte die

Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz erscheinen. In der angefochtenen

Verfügung begründete das BFF seine Zweifel an der behaupteten Folter namentlich

mit der zaghaften Geltendmachung durch den Beschwerdeführer anlässlich der

direkten Anhörung sowie mit fehlenden Spuren an dessen Körper. Erstmals im

Schreiben vom 22. Januar 2002 an seinen Rechtsvertreter machte der

Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass ihm die Verbrennungen mit Zigaretten im

Bereich des Anus zugefügt worden seien und er deshalb nicht den Mut gehabt habe,

diesen Punkt in den Befragungen im Detail anzusprechen. Im ärztlichen Bericht

vom 14. März 2002 wird im Rahmen der Anamnese ebenfalls festgehalten,

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dass der Beschwerdeführer mit brennenden Zigaretten am Anus gefoltert worden

sei. Auf welche Erhebungen sich diese Feststellung stützt, geht aus dem Bericht

indes nicht hervor. In dieser Hinsicht vermag nun aber der von der ARK

eingeholte Bericht des [Universitätsspitals X.] vom 15. August 2003 genügend

Klarheit zu schaffen. Dort wird nach entsprechender Untersuchung festgehalten,

dass der Beschwerdeführer im Bereich des Anus eine Narbe aufweise, welche mit

einer durch Zigaretten verursachten abgeheilten Brandwunde vereinbar sei; es

handle sich um narbige Veränderungen, deren Alter nicht mehr exakt

klassifizierbar sei, jedoch mindestens mehrere Monate betrage.

Die urteilende Kommission hält es angesichts dieser neuen Erkenntnisse und

namentlich der Kernaussage der Ärzte, wonach die festgestellte Narbe konklusiv

sei mit der zu überprüfenden Ursache, für überwiegend wahrscheinlich, dass dem

Beschwerdeführer in der Region des Anus Verbrennungen mit Zigaretten zugefügt

wurden, wie er dies im Stadium des vorliegenden Beschwerdeverfahrens geltend

macht. Dieser Schlussfolgerung steht gerade nicht entgegen, dass der

Beschwerdeführer noch in der Ergänzungsbefragung erklärt hatte, er trage keine

Spuren von der Folter mit brennenden Zigaretten und erkläre sich diesen Umstand

damit, dass die Zigaretten womöglich nicht heiss genug gewesen seien. Auch die

vom BFF in der Vernehmlassung hervorgehobene Tatsache, dass der Beschwerdeführer

beinahe 30 Monate zugewartet hat, ehe er sich hierzulande in psychiatrische

beziehungsweise psychotherapeutische Behandlung begab, spricht nicht gegen eine

solche Sichtweise. Es entspricht einem bekannten Phänomen, dass unmittelbar

beteiligte Menschen einen mit Scham- und Schuldgefühlen besetzten Sachverhalt

nicht oder zumindest nicht unverhüllt zu schildern wagen. So können Opfer von

sexueller oder anders gearteter massiver Gewalt mitunter ein beeindruckendes

Mass an Beherrschung an den Tag legen und erstaunliche Energien freimachen, mit

denen sie das Erinnertwerden an traumatisierende Erlebnisse oder die Entstehung

beklemmender Vermutungen in ihrer Umgebung um jeden Preis zu verhindern suchen.

Jenen Selbstschutz- und Verdrängungsmechanismen ist im Rahmen der Beurteilung

von Aussagen potenzieller Traumaopfer hinreichend Rechnung zu tragen (vgl.

EMARK

2003 Nr. 17, S. 105 ff., Erw. 4b

). Dementsprechend spricht es nach Praxis der ARK nicht generell gegen die Glaubhaftigkeit einer sexuellen Gewalterfahrung,

wenn diese nicht von Beginn weg, sondern erst im Verlauf des Verfahrens geltend

gemacht wird (vgl.

EMARK 2002 Nr. 13, S. 115, Erw. 6c

).

Nicht zuletzt mit Rücksicht auf diese Problematik sieht sich die ARK in einem

nächsten Schritt nicht veranlasst, ernsthaft daran zu zweifeln, dass die - als

solche glaubhafte - Folter mit brennenden Zigaretten im Intimbereich auch

wirklich durch die vom Beschwerdeführer bezeichneten Akteure und unter den von

ihm geschilderten Umständen ausgeführt wurde. Dass aufgrund der Aktenlage eine

2004 / 1 - 009

andere Urheberschaft und eine andere Entstehungsgeschichte nicht vollends

ausgeschlossen werden können, vermag daran nichts zu ändern. Ebenso wenig

besteht unter den hievor aufgezeigten Gesamtumständen begründeter Anlass, die

anderen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Torturen, die Umstände seiner

Freilassung oder die ihm auferlegte Meldepflicht als weniger wahrscheinlich zu

erachten.

c) Aus diesen Überlegungen stuft die ARK die Wahrscheinlichkeit, die zu

beurteilende Verfolgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten den

Tatsachen, höher ein als die - wenn auch nicht restlos auszuschliessende -

Möglichkeit, sie sei vom Beschwerdeführer bloss inszeniert worden. Bei einer

Gesamtbeurteilung aller massgeblicher Aspekte überwiegen die für die Richtigkeit

der Asylvorbringen des Beschwerdeführers sprechenden Elemente gegenüber den

Unglaubhaftigkeitsindizien (vgl.

EMARK 1996 Nr. 28, S. 270, Erw. 3a

). Dem

Beschwerdeführer ist es demnach gelungen, den zur Begründung seines Asylgesuchs

vorgetragenen Sachverhalt in allen wesentlichen Punkten glaubhaft zu machen.

Somit bleibt unter Verzicht auf weitergehende Abklärungen zu prüfen, ob der

Beschwerdeführer damit die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling

gemäss Art. 3 AsylG zu erfüllen vermag.

6. a) Gemäss ständiger Praxis der ARK sind Befürchtungen, künftig staatlichen

Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, nur dann asylrelevant, wenn

begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit

beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird.

Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder

Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten,

begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit

besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es

müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden

sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und

damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Gleichwohl ist für die

Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein normal

empfindender Mensch angesichts der geschehenen oder drohenden

Verfolgungsmassnahmen zu Recht an Furcht empfunden hätte. Diese rein objektive

Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und

das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits

staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine

ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits

dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation

befindlichen "vernünftigen Dritten" übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar

bleibt (vgl.

EMARK 1998 Nr. 4, S. 27, Erw. 5d

;

1994 Nr. 24, S. 177 f., Erw. 8b

).

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b) Vorliegend ist eine subjektive Furcht insbesondere in Berücksichtigung der

persönlichen Erfahrungen des Beschwerdeführers anlässlich seiner

fünfeinhalb-monatigen Isolationshaft in einem Gefängnis des militärischen

Sicherheitsdienstes zu bejahen. Aus den dargelegten Gründen ist hinreichend

erstellt, dass der Beschwerdeführer in der ersten Phase der Gefangenschaft über

einen Zeitraum von einem bis zwei Monaten in kurzen Abständen unter Anwendung

verschiedener Methoden erheblichen Qualen ausgesetzt wurde. Es handelt sich

hierbei um nachhaltige Erlebnisse, aufgrund derer aus heutiger Optik vom

Beschwerdeführer eine unbelastete Einstellung gegenüber den syrischen

Sicherheitsbehörden fairerweise nicht erwartet werden darf. Damit sind aus

seiner subjektiven Warte betrachtet die Voraussetzungen dafür gegeben, dass er

im Fall einer Rückkehr in das Land seines letzten Aufenthaltes (vgl. Art. 3 Abs.

1 AsylG: "Land, in dem sie zuletzt wohnten") wiederum mit vergleichbaren

Übergriffen rechnen muss.

In objektiver Hinsicht sind genügend konkrete Anhaltspunkte dafür zu erkennen,

dass der Beschwerdeführer im Rückkehrfall mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in

absehbarer Zukunft staatlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne der Definition von

Art. 3 AsylG ausgesetzt würde. Zumal er vor seiner Ausreise bereits unter dem

Verdacht oppositioneller Aktivitäten inhaftiert war, hat er begründeten Anlass,

im Falle einer Rückkehr mit einer Verhaftung durch die Geheimdienste sowie mit

Verhören unter menschenrechtswidriger Behandlung und Folter zu rechnen. Weitere

Gefährdungsindizien sind in der nach der Haftentlassung auferlegten Meldepflicht

und in der schriftlich zugesicherten politischen Inaktivität zu erblicken. Durch

seine illegale Ausreise und den mehrjährigen Auslandaufenthalt hat der

Beschwerdeführer Tatsachen geschaffen, die bei den syrischen Behörden

unweigerlich den Verdacht aufkommen lassen werden, er habe seine (vermeintliche)

oppositionelle Tätigkeit im Ausland fortgesetzt. Die in Wirklichkeit

unpolitische Haltung des Beschwerdeführers ändert nichts daran, dass den zu

befürchtenden Zwangsmassnahmen der syrischen Behörden eine politische Motivation

zugrunde liegt.

Von einer Fluchtalternative innerhalb der Landesgrenzen Syriens kann derzeit

ebenfalls nicht ausgegangen werden. Nach der Rechtsprechung der ARK sind die

Anforderungen an die Effektivität des am Zufluchtsort gewährten Schutzes hoch

anzusetzen (vgl.

EMARK 1996 Nr. 1

). In Anbetracht der weit reichenden

Vollmachten und des Wirkungsfeldes der zahlreichen syrischen Sicherheits- und

Geheimdienste ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einem Ort

innerhalb der Landesgrenzen Syriens vor Verfolgung sicher wäre.

Der Beschwerdeführer hat sich gemäss eigenen Angaben niemals in irgendeiner

Weise politisch betätigt. Es fehlt somit an konkreten Hinweisen auf ein Fehlver-

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halten, welches unter einen oder mehrere der von Art. 1 F FK umfassten Fälle

zu subsumieren wäre. Eine tatbeständliche Grundlage, welche den Ausschluss des

Beschwerdeführers vom Flüchtlingsbegriff zur Folge hätte (vgl.

EMARK 1996 Nr.

18, S. 173 ff., Erw. 5 - 7

), liegt demnach nicht vor.

Damit sind sämtliche Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen Definition als

erfüllt zu betrachten.

c) Somit kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer entgegen der

vorinstanzlichen Beurteilung die Voraussetzungen für die Zuerkennung der

Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Dementsprechend ist ihm mangels Anzeichen für

das Vorliegen eines Ausschlussgrundes in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art.

49 AsylG).

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27.04.04