2. Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass die Fremdenpolizei [...] dem BFF am 15. Januar 2002 mitteilte, der Beschwerdeführer sei am 14. Januar 2002 wieder aufgetaucht und bitte um Neuanmeldung. Er habe erklärt, er habe sich sechs Wochen lang in Genf aufgehalten. Ein Kollege habe eine Chinesin geheiratet und sei am 13. Januar 2002 nach Amerika geflogen; einen Namen oder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2003 6/37
EMARK - JICRA - GICRA
2003 / 6
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6 - 037
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 13. Februar 2003 i.S. A.N., Irak
Art. 111 Abs. 2 Bst. a AsylG: Abschreibung eines
gegenstandslos gewordenen Verfahrens; Gesuch um Wiederaufnahme, Treu und
Glauben.
Die Wiederaufnahme eines abgeschriebenen
Beschwerdeverfahrens kann nicht unbeschränkt zu einem beliebigen Zeitpunkt
verlangt werden. Vielmehr ist die für die Stellung eines
Wiedererwägungsgesuchs geltende Praxis, wonach sich aus dem Grundsatz von
Treu und Glauben eine zeitliche Beschränkung ergibt (vgl.
EMARK 2000 Nr.
5
),
analog anzuwenden.
Art. 111 al. 2 let. a LAsi : classement d'une procédure
devenue sans objet; demande de réouverture de la procédure et principe de la
bonne foi.
On ne peut pas exiger à son gré et à n'importe quel
moment la réouverture d'une procédure de recours classée faute d'objet. En
effet, conformément à la pratique en matière de réexamen, applicable par
analogie, le principe de la bonne foi impose une limite de temps au dépôt
d'une telle demande (cf. JICRA 2000 n° 5).
Art. 111 cpv. 2 lett. a AsylG: stralcio di ricorsi privi
d'oggetto; domanda di riapertura della procedura ricorsuale e principio della
buona fede.
Una domanda di riapertura della procedura ricorsuale
conclusasi con un provvedimento di stralcio del gravame, non può essere
introdotta a piacimento in qualsivoglia momento. Infatti, alla fattispecie è
applicabile la prassi vigente in materia di riesame, secondo la quale sussiste
una limitazione temporale all'inoltro di una siffatta domanda desumibile dal
principio della buona fede (cfr. GICRA 2000 n. 5).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Gesuchsteller stellte am 20. Oktober 1999 ein Asylgesuch, welches vom BFF
mit Verfügung vom 3. Oktober 2001 abgewiesen wurde. Ein Vollzug der Wegweisung
in den zentralstaatlich kontrollierten Teil des Irak wurde vom
2003 / 6 - 038
BFF ausgeschlossen. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller Beschwerde
bei der ARK.
Am 12. Dezember 2001 teilte die kantonale Fremdenpolizei dem BFF mit, der
Gesuchsteller sei seit dem 10. Dezember 2001 unbekannten Aufenthalts. Dies wurde
durch eine telefonische Nachfrage der ARK bei der Fremdenpolizei vom 19.
Dezember 2001 bestätigt.
Mit Beschluss vom 19. Dezember 2001 stellte die ARK fest, dass der
Gesuchsteller das Interesse an der Weiterführung des Verfahrens verloren habe,
und schrieb die Beschwerde als gegenstandslos geworden ab.
Am 25. Januar 2003 beantragte der Gesuchsteller bei der ARK, das
Beschwerdeverfahren sei wieder aufzunehmen; er habe bereits mit Schreiben vom 9.
Dezember 2002 sinngemäss darum ersucht. Er habe sich in der von ihm angegebenen
Zeit in Genf bei einem Kollegen aufgehalten und es versäumt, dies der
Sozialbetreuerin mitzuteilen. Am 14. Januar 2002 habe er sich jedoch bei der
kantonalen Fremdenpolizei wieder angemeldet. Da der Abschreibungsbeschluss der
ARK aufgrund seiner Abwesenheit wieder retourniert worden sei und er keine
weitere behördliche Korrespondenz erhalten habe, habe er keine Kenntnis von der
"Ablehnung seiner Beschwerde" gehabt. Er habe sogar für den Zeitraum
vom 1. März bis zum 30. September 2002 eine Arbeitsbewilligung erhalten. Erst
im Dezember 2002 habe ihn die kantonale Fremdenpolizei vom Vorliegen eines
Abschreibungsbeschlusses informiert.
Die ARK weist das Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens ab.
Aus den Erwägungen:
2. Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass die Fremdenpolizei [...]
dem BFF am 15. Januar 2002 mitteilte, der Beschwerdeführer sei am 14. Januar
2002 wieder aufgetaucht und bitte um Neuanmeldung. Er habe erklärt, er habe
sich sechs Wochen lang in Genf aufgehalten. Ein Kollege habe eine Chinesin
geheiratet und sei am 13. Januar 2002 nach Amerika geflogen; einen Namen oder
eine Adresse habe er jedoch nicht angeben können.
Des Weiteren steht aufgrund der Akten fest, dass der Gesuchsteller
anlässlich eines Gesprächs vom 1. Februar 2002 von der Fremdenpolizei [...]
informiert wurde, dass er die Schweiz - unter der Androhung der Ausschaffung im
Unterlassungsfall - bis zum 3. Dezember 2001 zu verlassen gehabt hätte. Die
Frage,
2003 / 6 - 039
ob er die Schweiz freiwillig verlassen werde, verneinte er. Er bestätigte
unterschriftlich, dass er ein Exemplar der Ausreisemitteilung erhalten und zur
Kenntnis genommen habe (das Gespräch wurde in Anwesenheit eines Dolmetschers
geführt).
3.a) Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass dem Gesuchsteller seit
dem 1. Februar 2002 bewusst war oder bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte
bewusst sein müssen, dass er die Schweiz zu verlassen gehabt hätte, was nur
bedeuten konnte, dass das von ihm eingeleitete Beschwerdeverfahren abgeschlossen
worden war. Der Beschluss vom 19. Dezember 2001 konnte ihm von der ARK in der
Tat nicht zugestellt werden, da er gemäss Nachfrage dieser Behörde zu diesem
Zeitpunkt (und wie sich aus dem Akten ergibt, noch bis zum 14. Januar 2002)
unbekannten Aufenthalts war. Sein Vorbringen, er habe erst im Dezember 2002 vom
Vorliegen eines Abschreibungsbeschlusses erfahren, vermag somit in keiner Weise
zu überzeugen. Es wäre vom Gesuchsteller - unabhängig von der bereits am
1. Februar 2002 darüber erfolgten Information - ohnehin zu erwarten
gewesen, dass er sich erkundigt hätte, weshalb er eine Ausreiseaufforderung
erhalte. Indem er indessen die behördliche Aufforderung zur Ausreise nicht
beachtete und sich weigerte, bei der Papierbeschaffung zu kooperieren, zeigte er
- nachdem er bereits die aus Art. 8 Abs. 3 AsylG fliessende Mitwirkungspflicht
der Meldung der Aufenthaltsadresse missachtete - erneut, dass er die notwendige
Kooperation mit den Schweizerischen Behörden vermissen liess.
b) aa) Aus einem in
EMARK 2000 Nr. 5
publizierten Urteil der ARK ergibt sich,
dass sich bei der Stellung von Wiedererwägungsgesuchen aus dem Grundsatz von
Treu und Glauben eine zeitliche Schranke zwischen Kenntnisnahme der
Wiedererwägungsgründe und der Stellung des Gesuchs ergibt. Die ARK führte in
diesem Urteil aus, dass eine Wiedererwägung nicht unbeschränkt zu einem
beliebigen Zeitpunkt nach der eingetretenen Veränderung der Verhältnisse
verlangt werden könne. Vielmehr sei für die Frage der zeitlichen Beschränkung
eines Wiedererwägungsbegehrens der Grundsatz von Treu und Glauben wegleitend.
Die Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches elf Monate nach Kenntnis des ein
Wiedererwägungsbegehren möglicherweise begründenden Sachverhalts wurde von
der ARK als dem Grundsatz von Treu und Glauben zuwiderlaufend erachtet.
bb) Es bestehen keine Gründe, diese Rechtsprechung nicht sinngemäss auch
auf Gesuche um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens anzuwenden. Da der
Gesuchsteller vorliegend sein Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens
erst elf Monate nachdem ihm bewusst war oder bei pflichtgemässer Sorgfalt
hätte bewusst sein müssen, dass das Beschwerdeverfahren abgeschlossen worden
war, stellte, kann diesem angesichts der abgelaufenen Zeit
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nicht statt gegeben werden. Aus den Akten ergeben sich keine substanziierten
Hinweise dafür, dass er das Gesuch aus entschuldbaren Gründen nicht früher
hätte stellen können.
c) Aus den oben genannten Gründen ist das Gesuch um Wiederaufnahme des
Beschwerdeverfahrens abzuweisen. Es erübrigt sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Eingabe vom 25. Januar 2003 und die eingereichten
Beweismittel weiter einzugehen, weil diese an der rechtlichen Würdigung des
vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
©
30.05.03