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EMARK-2003-5

Art. 63 Abs. 1 und 64 Abs. 1 VwVG; Art. 4a KostenV: Erlass der

Emark · 2003-02-11 · Deutsch CH
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3. Was die Rüge der unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts betrifft, so war diese berechtigt. Das BFF hat das Asylgesuch des minderjährigen Beschwerdeführers abgewiesen und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ohne weitere Prüfung der Gegebenheiten in seinem Heimatland bejaht. Es hat namentlich nicht geprüft, ob der Vollzug in Übereinstimmung

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EMARK - JICRA - GICRA 2003 5/33

EMARK - JICRA - GICRA

2003 / 5

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5 - 033

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 11. Februar 2003 i.S. A. G., Serbien und

Montenegro (Kosovo)

Art. 63 Abs. 1 und 64 Abs. 1 VwVG; Art. 4a KostenV: Erlass der

Verfahrenskosten und Zusprechung einer Parteientschädigung trotz Unterliegens.

Wird ein zu Recht gerügter Verfahrensmangel, welcher

grundsätzlich zur Kassation der angefochtenen Verfügung hätte führen

müssen, im Beschwerdeverfahren geheilt, so stellt dies einen Grund dar, trotz

materieller Abweisung der Beschwerde dem Beschwerdeführer die

Verfahrenskosten zu erlassen und ihm eine angemessene Parteientschädigung

zuzusprechen.

Art. 63 al. 1 et 64 al. 1 PA; art. 4a OFIPA : exemption des

frais de procédure et allocation de dépens en cas de rejet du recours.

Si un vice de procédure invoqué à bon droit dans le

recours - et qui, en principe, aurait dû conduire à la cassation de la

décision entreprise - est guéri durant la procédure de recours, il se

justifie de renoncer à la perception des frais de procédure et d'allouer des

dépens au recourant, même si le recours est rejeté au fond.

Art. 63 cpv. 1 e 64 cpv. 1 PA; art. 4a OTSPA: condono delle

spese processuali e attribuzione di spese ripetibili malgrado la reiezione del

gravame.

Nei casi in cui un vizio procedurale - invocato nel

ricorso e che di principio avrebbe dovuto comportare l'annullamento della

decisione impugnata - è sanato in sede ricorsuale, vi è motivo di condonare

le spese processuali e d'attribuire delle spese ripetibili al ricorrente,

malgrado la reiezione del gravame.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer, geboren 11. Mai 1985, ist albanischer Ethnie und

stammt aus B. bei Pejë (Kosovo). Er verliess seine Heimat im Alter von weniger

als 14 Jahren im Januar 1999 und stellte am 8. März 1999 ein Asylgesuch in der

Schweiz. In der Kurzbefragung in der Empfangsstelle sowie bei der Anhörung

durch die kantonale Behörde machte er im Wesentlichen geltend, er habe seine

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Heimat wegen des Krieges verlassen. Die Menschen seien vor der serbischen

Polizei geflüchtet. In seiner Heimat lebten die Eltern sowie drei Geschwister.

Er habe vernommen, dass das Haus seiner Familie in B. in Brand gesteckt worden

sei.

Das BFF verzichtete auf weitere Abklärungen.

Mit Verfügung vom 17. November 2000 stellte das BFF fest, der

Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das

Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den

Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, für die

Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft sei der Zeitpunkt des Asylentscheides

massgebend. Mit dem Einmarsch der KFOR am 12. Juni 1999 habe sich die Situation

im Kosovo grundlegend geändert. Aufgrund dieser veränderten Situation im

Kosovo bestehe für den Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor

staatlichen Verfolgungsmassnahmen mehr. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich

auch unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als

zulässig, zumutbar und möglich.

Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2000 liess der Beschwerdeführer bei der ARK

beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben. Die Sache sei zur

umfassenden Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es

sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Eventuell sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und

als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Begehren werden im

Wesentlichen damit begründet, die Vorinstanz habe es versäumt, die im Falle

der Rückführung Minderjähriger notwendigen konkreten Abklärungen im

Heimatland vorzunehmen. Der Entscheid des BFF stütze sich ausschliesslich auf

die Akten sowie auf theoretische Erkenntnisse über die Lage vor Ort. Es bestehe

keine Gewähr für die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kreis seiner

Familie.

Im Rahmen der Vernehmlassung ersuchte das BFF die Schweizerische Vertretung

in Pristina um nähere Abklärungen. Deren Bericht vom 24. März 2001 ergab,

dass die Eltern sowie die Geschwister des Beschwerdeführers in B. lebten. Da

das Haus im Krieg ausgebrannt sei, bewohne die Familie bis zu dessen

Wiederaufbau ein einziges Zimmer. Sie werde finanziell vom in der Schweiz

lebenden Onkel des Beschwerdeführers minimal unterstützt. Die Familie pflege

telefonischen Kontakt mit dem Beschwerdeführer und es bestünden keine Hinweise

auf innerfamiliäre Konflikte.

Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2001 wurde dem Beschwerdeführer das

rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt der Botschaftsabklärungen gewährt.

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In seiner Vernehmlassung vom 16. Mai 2001 hielt das BFF an seinen Erwägungen

fest, verwies auf die getätigten Abklärungen in der Heimat des

Beschwerdeführers und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der

Beschwerdeführer machte von dem ihm gewährten Replikrecht keinen Gebrauch.

Die ARK weist Beschwerde ab, verzichtet indessen auf die Erhebung von

Verfahrenskosten und weist die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von Fr. 400.-- auszurichten.

Aus den Erwägungen:

3. Was die Rüge der unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts betrifft, so war diese berechtigt. Das BFF hat das Asylgesuch des

minderjährigen Beschwerdeführers abgewiesen und die Zumutbarkeit des

Wegweisungsvollzugs ohne weitere Prüfung der Gegebenheiten in seinem Heimatland

bejaht. Es hat namentlich nicht geprüft, ob der Vollzug in Übereinstimmung

steht mit den von der Rechtsprechung der ARK entwickelten Anforderungen an die

Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unbegleiteter Minderjähriger (vgl.

EMARK

1998 Nr. 13

). Dieser Mangel wurde indessen durch die nachträglich vorgenommenen

Abklärungen im Heimatland des Beschwerdeführers und durch das dazu gewährte

rechtliche Gehör behoben, weshalb auf eine Kassation des angefochtenen

Entscheids verzichtet werden kann. Der Umstand, dass dieser unter Missachtung

der erforderlichen Abklärungen ergangen ist, wird indessen im Kostenpunkt zu

berücksichtigen sein.

[...]

7. Bei diesem Prozessausgang wären die Verfahrenskosten an sich dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend ist indes zu

berücksichtigen, dass die angefochtene Verfügung zur Zeit ihres Erlasses

(zumindest) formell rechtswidrig war und dieser Mangel bloss durch die

nachträgliche Vornahme der gebotenen Abklärungen durch das BFF im Rahmen der

Vernehmlassung geheilt werden konnte; ohne diese wäre dem Hauptantrag des

Beschwerdeführers auf Kassation des angefochtenen Entscheids zu entsprechen

gewesen. Diesem Umstand ist dadurch Rechnung zu tragen, dass dem

Beschwerdeführer gestützt auf Art. 4a KostenV i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG (am

Ende) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, weshalb das Gesuch um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird.

Dieselbe Überlegung hat hinsichtlich der beantragten Parteientschädigung

Platz zu greifen. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nur durch das

Ergreifen

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eines Rechtsmittels zu einem rechtskonformen Entscheid gelangt ist, darf ihm

kostenmässig kein Nachteil erwachsen, weshalb ihm eine Parteientschädigung

auszurichten ist (vgl. L. Kneubühler, Gehörsverletzung und Heilung, in: ZBl

99/1998 S. 118 f. sowie A. Häfliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze

gleich, Bern 1985, S. 151, unter Hinweis auf BGE 107 Ia 3). Da sich der

erforderliche prozessuale Aufwand der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers

vorliegend auch ohne Kostennote mit hinreichender Genauigkeit ermitteln lässt,

wird die Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 400.-- (inkl. Spesen und

MWSt) festgesetzt.

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30.05.03