3. Was die Rüge der unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts betrifft, so war diese berechtigt. Das BFF hat das Asylgesuch des minderjährigen Beschwerdeführers abgewiesen und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ohne weitere Prüfung der Gegebenheiten in seinem Heimatland bejaht. Es hat namentlich nicht geprüft, ob der Vollzug in Übereinstimmung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2003 5/33
EMARK - JICRA - GICRA
2003 / 5
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5 - 033
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 11. Februar 2003 i.S. A. G., Serbien und
Montenegro (Kosovo)
Art. 63 Abs. 1 und 64 Abs. 1 VwVG; Art. 4a KostenV: Erlass der
Verfahrenskosten und Zusprechung einer Parteientschädigung trotz Unterliegens.
Wird ein zu Recht gerügter Verfahrensmangel, welcher
grundsätzlich zur Kassation der angefochtenen Verfügung hätte führen
müssen, im Beschwerdeverfahren geheilt, so stellt dies einen Grund dar, trotz
materieller Abweisung der Beschwerde dem Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten zu erlassen und ihm eine angemessene Parteientschädigung
zuzusprechen.
Art. 63 al. 1 et 64 al. 1 PA; art. 4a OFIPA : exemption des
frais de procédure et allocation de dépens en cas de rejet du recours.
Si un vice de procédure invoqué à bon droit dans le
recours - et qui, en principe, aurait dû conduire à la cassation de la
décision entreprise - est guéri durant la procédure de recours, il se
justifie de renoncer à la perception des frais de procédure et d'allouer des
dépens au recourant, même si le recours est rejeté au fond.
Art. 63 cpv. 1 e 64 cpv. 1 PA; art. 4a OTSPA: condono delle
spese processuali e attribuzione di spese ripetibili malgrado la reiezione del
gravame.
Nei casi in cui un vizio procedurale - invocato nel
ricorso e che di principio avrebbe dovuto comportare l'annullamento della
decisione impugnata - è sanato in sede ricorsuale, vi è motivo di condonare
le spese processuali e d'attribuire delle spese ripetibili al ricorrente,
malgrado la reiezione del gravame.
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer, geboren 11. Mai 1985, ist albanischer Ethnie und
stammt aus B. bei Pejë (Kosovo). Er verliess seine Heimat im Alter von weniger
als 14 Jahren im Januar 1999 und stellte am 8. März 1999 ein Asylgesuch in der
Schweiz. In der Kurzbefragung in der Empfangsstelle sowie bei der Anhörung
durch die kantonale Behörde machte er im Wesentlichen geltend, er habe seine
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Heimat wegen des Krieges verlassen. Die Menschen seien vor der serbischen
Polizei geflüchtet. In seiner Heimat lebten die Eltern sowie drei Geschwister.
Er habe vernommen, dass das Haus seiner Familie in B. in Brand gesteckt worden
sei.
Das BFF verzichtete auf weitere Abklärungen.
Mit Verfügung vom 17. November 2000 stellte das BFF fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den
Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, für die
Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft sei der Zeitpunkt des Asylentscheides
massgebend. Mit dem Einmarsch der KFOR am 12. Juni 1999 habe sich die Situation
im Kosovo grundlegend geändert. Aufgrund dieser veränderten Situation im
Kosovo bestehe für den Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor
staatlichen Verfolgungsmassnahmen mehr. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich
auch unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als
zulässig, zumutbar und möglich.
Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2000 liess der Beschwerdeführer bei der ARK
beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben. Die Sache sei zur
umfassenden Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es
sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Eventuell sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und
als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Begehren werden im
Wesentlichen damit begründet, die Vorinstanz habe es versäumt, die im Falle
der Rückführung Minderjähriger notwendigen konkreten Abklärungen im
Heimatland vorzunehmen. Der Entscheid des BFF stütze sich ausschliesslich auf
die Akten sowie auf theoretische Erkenntnisse über die Lage vor Ort. Es bestehe
keine Gewähr für die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kreis seiner
Familie.
Im Rahmen der Vernehmlassung ersuchte das BFF die Schweizerische Vertretung
in Pristina um nähere Abklärungen. Deren Bericht vom 24. März 2001 ergab,
dass die Eltern sowie die Geschwister des Beschwerdeführers in B. lebten. Da
das Haus im Krieg ausgebrannt sei, bewohne die Familie bis zu dessen
Wiederaufbau ein einziges Zimmer. Sie werde finanziell vom in der Schweiz
lebenden Onkel des Beschwerdeführers minimal unterstützt. Die Familie pflege
telefonischen Kontakt mit dem Beschwerdeführer und es bestünden keine Hinweise
auf innerfamiliäre Konflikte.
Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2001 wurde dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt der Botschaftsabklärungen gewährt.
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In seiner Vernehmlassung vom 16. Mai 2001 hielt das BFF an seinen Erwägungen
fest, verwies auf die getätigten Abklärungen in der Heimat des
Beschwerdeführers und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der
Beschwerdeführer machte von dem ihm gewährten Replikrecht keinen Gebrauch.
Die ARK weist Beschwerde ab, verzichtet indessen auf die Erhebung von
Verfahrenskosten und weist die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 400.-- auszurichten.
Aus den Erwägungen:
3. Was die Rüge der unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts betrifft, so war diese berechtigt. Das BFF hat das Asylgesuch des
minderjährigen Beschwerdeführers abgewiesen und die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ohne weitere Prüfung der Gegebenheiten in seinem Heimatland
bejaht. Es hat namentlich nicht geprüft, ob der Vollzug in Übereinstimmung
steht mit den von der Rechtsprechung der ARK entwickelten Anforderungen an die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unbegleiteter Minderjähriger (vgl.
EMARK
1998 Nr. 13
). Dieser Mangel wurde indessen durch die nachträglich vorgenommenen
Abklärungen im Heimatland des Beschwerdeführers und durch das dazu gewährte
rechtliche Gehör behoben, weshalb auf eine Kassation des angefochtenen
Entscheids verzichtet werden kann. Der Umstand, dass dieser unter Missachtung
der erforderlichen Abklärungen ergangen ist, wird indessen im Kostenpunkt zu
berücksichtigen sein.
[...]
7. Bei diesem Prozessausgang wären die Verfahrenskosten an sich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend ist indes zu
berücksichtigen, dass die angefochtene Verfügung zur Zeit ihres Erlasses
(zumindest) formell rechtswidrig war und dieser Mangel bloss durch die
nachträgliche Vornahme der gebotenen Abklärungen durch das BFF im Rahmen der
Vernehmlassung geheilt werden konnte; ohne diese wäre dem Hauptantrag des
Beschwerdeführers auf Kassation des angefochtenen Entscheids zu entsprechen
gewesen. Diesem Umstand ist dadurch Rechnung zu tragen, dass dem
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 4a KostenV i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG (am
Ende) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, weshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird.
Dieselbe Überlegung hat hinsichtlich der beantragten Parteientschädigung
Platz zu greifen. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nur durch das
Ergreifen
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eines Rechtsmittels zu einem rechtskonformen Entscheid gelangt ist, darf ihm
kostenmässig kein Nachteil erwachsen, weshalb ihm eine Parteientschädigung
auszurichten ist (vgl. L. Kneubühler, Gehörsverletzung und Heilung, in: ZBl
99/1998 S. 118 f. sowie A. Häfliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze
gleich, Bern 1985, S. 151, unter Hinweis auf BGE 107 Ia 3). Da sich der
erforderliche prozessuale Aufwand der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
vorliegend auch ohne Kostennote mit hinreichender Genauigkeit ermitteln lässt,
wird die Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 400.-- (inkl. Spesen und
MWSt) festgesetzt.
©
30.05.03