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EMARK-2003-4

Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG: Durchführbarkeit des

Emark · 2003-02-14 · Deutsch CH
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5. [...] b) [...] Die Sicherheitslage im Kosovo hat sich [...] seit dem Ende der bewaffneten Auseinandersetzungen im Juli 1999 kontinuierlich verbessert, auch wenn die Situation nach wie vor als labil zu bezeichnen ist. Die interethnischen

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EMARK - JICRA - GICRA 2003 4/30

EMARK - JICRA - GICRA

2003 / 4

2003 /

4 - 030

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 14. Februar 2003 i.S. V. S., Serbien und

Montenegro (Kosovo)

Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG: Durchführbarkeit des

Wegweisungsvollzugs für Angehörige der türkischen Minderheit im Kosovo.

Die türkische Minderheit im Kosovo ist grundsätzlich

keinen besonderen Behelligungen oder Diskriminierungen durch die albanische

Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt. Für Angehörige dieser Volksgruppe ist

daher der Wegweisungsvollzug in der Regel zumutbar.

Art. 14a al. 1 - 4 LSEE : exécution du renvoi de membres de

la minorité turque du Kosovo.

La minorité turque du Kosovo n'est l'objet d'aucune

persécution ou discrimination particulière de la part de la majorité

albanaise. C'est pourquoi l'exécution du renvoi de personnes appartenant à

cette minorité est en principe raisonnablement exigible.

Art. 14a cpv. 1 e 4 LDDS: esigibilità dell'esecuzione

dell'allontanamento verso il Cossovo d'appartenenti alla minoranza turca.

La minoranza turca non è esposta, nel Cossovo, a

particolari molestie o discriminazioni da parte della maggioranza albanese. Di

regola, l'esecuzione dell'allontanamento degli appartenenti a detta minoranza

è pertanto ragionevolmente esigibile.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Beschwerdeführer sind Angehörige der türkischen Ethnie aus Prizren

(Kosovo). Sie verliessen den Kosovo im März 2002 und machten zur Begründung

ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, von Albanern bedroht worden zu sein,

nachdem der Beschwerdeführer im September 2001 versucht habe, seine von

Albanern bewohnte Wohnung mit Hilfe der Polizei zurück zu erhalten. Die

Beschwerdeführerin machte überdies geltend, sie und ihre Kinder seien -

namentlich wegen des Gebrauchs beziehungsweise des Erlernens der

türkischen

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Sprache - wiederholt von albanischen Mitbürgern geohrfeigt, geschlagen und

auf andere Weise diskriminiert worden.

Mit Verfügung vom 16. Dezember 2002 lehnte das BFF das Asylgesuch der

Beschwerdeführer wegen der nicht-staatlichen Natur der geltend gemachten

Übergriffe und aufgrund des Schutzwillens und der weitgehenden Schutzfähigkeit

der KFOR sowie der UNMIK ab, verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz und

ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

Die ARK weist die dagegen erhobene Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

5. [...]

b) [...]

Die Sicherheitslage im Kosovo hat sich [...] seit dem Ende der bewaffneten

Auseinandersetzungen im Juli 1999 kontinuierlich verbessert, auch wenn die

Situation nach wie vor als labil zu bezeichnen ist. Die interethnischen

Spannungen halten nach wie vor an - was nicht zuletzt mit der ungelösten Frage

des definitiven Status des Kosovo zusammenhängt - und Angehörige ethnischer

Minderheiten sind in unterschiedlichem Masse von gesellschaftlichen

Diskriminierungen oder Beschränkungen wie etwa der eingeschränkten

Bewegungsfreiheit oder dem erschwertem Zugang zu sozialen Einrichtungen

betroffen. Was die Situation der rund 17'000 ethnischen Türken im Kosovo

betrifft, die zu einem grossen Teil in der Gegend von Prizren leben, ist

festzuhalten, dass diese ethnische Minderheit zwar nicht gänzlich von den oben

beschriebenen Problemen verschont ist, doch von der albanischen

Bevölkerungsmehrheit in der Regel akzeptiert oder zumindest geduldet wird. In

diesem Zusammenhang ist beispielsweise zu erwähnen, dass Angehörige der

türkischen Minderheit in diversen politischen und behördlichen Stellungen

vertreten sind, in der Gegend von Prizren die türkische Sprache den Status

eines öffentlichen Idioms geniesst, die schulische Ausbildung (auch) in dieser

Sprache geführt wird und die Universität von Prishtina einen türkischen

Lehrstuhl aufweist (vgl. dazu u.a. Le Courrier des Balkans vom 9. Oktober 2002;

Deutsche Welle Monitor Ost-/Südosteuropa, Köln, 3. Juni 2002). Aus diesem

Grund bestehen ernsthafte Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen der

Beschwerdeführer, wonach sie in Prizren wegen des Gebrauchs beziehungsweise des

Erlernens der türkischen Sprache wiederholt bedroht, geschlagen und beleidigt

worden seien. Im Weiteren ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass

die Angehörigen der türkischen Ethnie

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gemäss einer aktuellen Einschätzung des UNHCR nicht zu den ethnischen

Minderheiten im Kosovo gezählt werden, die im heutigen Zeitpunkt als nach wie

vor schutzbedürftig zu betrachten sind (UNHCR Position on the Continued

Protection Needs of Individuals from Kosovo, Januar 2003). [...]

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30.05.03