5. [...] b) [...] Die Sicherheitslage im Kosovo hat sich [...] seit dem Ende der bewaffneten Auseinandersetzungen im Juli 1999 kontinuierlich verbessert, auch wenn die Situation nach wie vor als labil zu bezeichnen ist. Die interethnischen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2003 4/30
EMARK - JICRA - GICRA
2003 / 4
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4 - 030
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 14. Februar 2003 i.S. V. S., Serbien und
Montenegro (Kosovo)
Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG: Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs für Angehörige der türkischen Minderheit im Kosovo.
Die türkische Minderheit im Kosovo ist grundsätzlich
keinen besonderen Behelligungen oder Diskriminierungen durch die albanische
Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt. Für Angehörige dieser Volksgruppe ist
daher der Wegweisungsvollzug in der Regel zumutbar.
Art. 14a al. 1 - 4 LSEE : exécution du renvoi de membres de
la minorité turque du Kosovo.
La minorité turque du Kosovo n'est l'objet d'aucune
persécution ou discrimination particulière de la part de la majorité
albanaise. C'est pourquoi l'exécution du renvoi de personnes appartenant à
cette minorité est en principe raisonnablement exigible.
Art. 14a cpv. 1 e 4 LDDS: esigibilità dell'esecuzione
dell'allontanamento verso il Cossovo d'appartenenti alla minoranza turca.
La minoranza turca non è esposta, nel Cossovo, a
particolari molestie o discriminazioni da parte della maggioranza albanese. Di
regola, l'esecuzione dell'allontanamento degli appartenenti a detta minoranza
è pertanto ragionevolmente esigibile.
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Beschwerdeführer sind Angehörige der türkischen Ethnie aus Prizren
(Kosovo). Sie verliessen den Kosovo im März 2002 und machten zur Begründung
ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, von Albanern bedroht worden zu sein,
nachdem der Beschwerdeführer im September 2001 versucht habe, seine von
Albanern bewohnte Wohnung mit Hilfe der Polizei zurück zu erhalten. Die
Beschwerdeführerin machte überdies geltend, sie und ihre Kinder seien -
namentlich wegen des Gebrauchs beziehungsweise des Erlernens der
türkischen
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Sprache - wiederholt von albanischen Mitbürgern geohrfeigt, geschlagen und
auf andere Weise diskriminiert worden.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2002 lehnte das BFF das Asylgesuch der
Beschwerdeführer wegen der nicht-staatlichen Natur der geltend gemachten
Übergriffe und aufgrund des Schutzwillens und der weitgehenden Schutzfähigkeit
der KFOR sowie der UNMIK ab, verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
Die ARK weist die dagegen erhobene Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
5. [...]
b) [...]
Die Sicherheitslage im Kosovo hat sich [...] seit dem Ende der bewaffneten
Auseinandersetzungen im Juli 1999 kontinuierlich verbessert, auch wenn die
Situation nach wie vor als labil zu bezeichnen ist. Die interethnischen
Spannungen halten nach wie vor an - was nicht zuletzt mit der ungelösten Frage
des definitiven Status des Kosovo zusammenhängt - und Angehörige ethnischer
Minderheiten sind in unterschiedlichem Masse von gesellschaftlichen
Diskriminierungen oder Beschränkungen wie etwa der eingeschränkten
Bewegungsfreiheit oder dem erschwertem Zugang zu sozialen Einrichtungen
betroffen. Was die Situation der rund 17'000 ethnischen Türken im Kosovo
betrifft, die zu einem grossen Teil in der Gegend von Prizren leben, ist
festzuhalten, dass diese ethnische Minderheit zwar nicht gänzlich von den oben
beschriebenen Problemen verschont ist, doch von der albanischen
Bevölkerungsmehrheit in der Regel akzeptiert oder zumindest geduldet wird. In
diesem Zusammenhang ist beispielsweise zu erwähnen, dass Angehörige der
türkischen Minderheit in diversen politischen und behördlichen Stellungen
vertreten sind, in der Gegend von Prizren die türkische Sprache den Status
eines öffentlichen Idioms geniesst, die schulische Ausbildung (auch) in dieser
Sprache geführt wird und die Universität von Prishtina einen türkischen
Lehrstuhl aufweist (vgl. dazu u.a. Le Courrier des Balkans vom 9. Oktober 2002;
Deutsche Welle Monitor Ost-/Südosteuropa, Köln, 3. Juni 2002). Aus diesem
Grund bestehen ernsthafte Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen der
Beschwerdeführer, wonach sie in Prizren wegen des Gebrauchs beziehungsweise des
Erlernens der türkischen Sprache wiederholt bedroht, geschlagen und beleidigt
worden seien. Im Weiteren ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass
die Angehörigen der türkischen Ethnie
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gemäss einer aktuellen Einschätzung des UNHCR nicht zu den ethnischen
Minderheiten im Kosovo gezählt werden, die im heutigen Zeitpunkt als nach wie
vor schutzbedürftig zu betrachten sind (UNHCR Position on the Continued
Protection Needs of Individuals from Kosovo, Januar 2003). [...]
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30.05.03